Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)

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Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
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                                                     FR EITAG, 24. APR I L 2020  N R. 17

    A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N )

Blick in Richtung Waldshuter Straße                                                 Bilder: Fotostudio Höckendorff

                                      Frühlingsglaube
                   Die linden Lüfte sind erwacht,            Die Welt wird schöner mit jedem Tag,
              Sie säuseln und weben Tag und Nacht,          Man weiß nicht, was noch werden mag,
                   Sie schaffen an allen Enden.                  Das Blühen will nicht enden.
                  O frischer Duft, o neuer Klang!               Es blüht das fernste, tiefste Tal:
                Nun, armes Herze, sei nicht bang!             Nun, armes Herz, vergiß der Qual!
                Nun muß sich alles, alles wenden.             Nun muss sich alles, alles wenden.

                                                                                                Ludwig Uhland
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
2 | FREITAG, 24. APRIL 2020                                                                                          Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

                                                                                                                                     
                                                             WICHTIGE TELEFONNUMMERN
                                                                & BEREITSCHAFTSDIENSTE
STADTVERWALTUNG
Zentrale:                                           NOTRUF                                               Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a
Telefon                        0 77 63 / 8 06 - 0   Notruf Polizei                               110     Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Telefax                     0 77 63 / 8 06 - 199    Polizeiposten Lfbg                        9288-0     Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Bitte Durchwahl nutzen!                             Notruf Feuerwehr                             112
Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh-           Giftnotruf Freiburg                 (0761)19240
len Sie bitte die Zentrale unter 806-0
Email: stadt@laufenburg-baden.de
                                                    Ärztlicher Bereitschaftsdienst           116 117     KINDERGARTEN
                                                    Zahnärztlicher Notdienst         0180322255530       Rappenstein, Codmanstr. 9                  8827
www.laufenburg.de                                   Unfallrettungsdienst                         112
                                                                                                         Kinderkrippe Löwenburg,
Sprechzeiten:                                       Krankenhaus Waldshut                  07751 85-0
                                                    Frauen- und Kinderschutzhaus                         Codmanstr. 11                          9295580
Montag bis Freitag 8-12 Uhr                                                                              Binzgen, Ledergasse 1                     7928
Donnerstag 14-18 Uhr                                Kreis Waldshut                       07751 910843
                                                                                        od. 07751-3553   Luttingen, Seilerweg 1                    5834
Tourismus- und Kulturabteilung:
Montag bis Freitag 9-12 Uhr                         Tierschutzverein                     07741 684033    Rhina, Schulstr. 5                        7285
Donnerstag 14-17 Uhr                                Tierärztliche Gemeinschaftspraxis                    Rotzel, Rotzler Str. 55                   5976
Bücherei:                                           Andelsbachstr. 20                            5189    Hochsal, St. Mechthild                  919037
Montag 10-11.30 Uhr                                                                                      Schulkindergarten, Schulstr. 2           20601
Donnerstag 15-19 Uhr                                ALLGEMEINES
                                                    Technisches Hilfswerk (THW)                704590    SCHULEN
BÜRGERMEISTER – Sekretariat                 -701    Störung Erdgas                                       Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und
Ulrich Krieger                              -700    Badenova AG & Co. KG                 0800 2767767    Realschule) Rappensteinstr. 14         93980
                                                    Störung Stromversorung                               Hebelschule Rhina (Grundschule)
HAUPTAMT – Sekretariat                     -101     ED Netze GmbH                        07623 921818    Schulstr. 7                             7803
Amtsleiterin Fr. Walenciak                 -100     Störung Wasserversorgung
Sozialamt, Rentenwesen                     -110                                                          Hebelschule Luttingen (Grundschule)
                                                    Stadtwerke Laufenburg                      806555    Schloßbergstr. 3,                       7109
Personalamt                                -120     Telefonseelsorge
Kindergartenverwaltung                     -130     ökum. Einrichtung                    0800 1110111
Liegenschaften                             -150     Alkohol- & Drogenberatung            07751 910151
                                                                                                         SONSTIGE ANSCHLÜSSE
Tourismus-/Kulturabteilung       -140/-141/-142     Tierkörperbeseitigung                 07774 93390    Zentrales Klärwerk Rhina                    4897
Stadtbücherei                              -601     Sorgentelefon für Erwachsene         08001110222     Gartenstrandbad                          929750
                                                    Pflegestützpunkt                                     Revierförster Manuel Nägele      07753 9798291
ORDNUNGSAMT – Sekretariat                   -210
Amtsleiterin Frau Bögle                     -200    Landkreis Waldshut                   07751 864256    Albtalstraße 39 B,          Mobil: 0172 6219849
Einwohnermeldeamt /                                                                                      79774 Albbruck
Passamt / Gewerbe                     -210/-220     AMBULANTE PFLEGEDIENSTE                              Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de
Bußgelder                                  -210     Sozialstation                      0151-11321200     Pfarrbüros
Standesamt                                 -230     Heilig Geist e.V.                        od 7869     Kath. SE Laufenburg-Albbruck               7866
                                                    Pflegedienst Henschke                       7622
                                                                                                         Evangelische Kirchengemeinde               7841
KÄMMEREI – Sekretariat                     -301     Caritas Sozialdienst Beratung für
                                                    Menschen in Konfliktsituationen             7869     Mehrzweckhallen
Amtsleiterin Fr. Tröndle                   -300
Steuern und Abgaben                        -311     Dorfhelferinnenstation                               Rappensteinhalle                        9398-16
Stadtkasse – Kassenverwalter               -320     Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053        Möslehalle Luttingen                        4800
Stadtkasse – Buchhaltung              -321/-322     Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger   806110     Freiwillige Feuerwehr
                                                    donum vitae Schwangerschafts-                        Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1
BAUAMT – Sekretariat                       -401     beratungsstelle                     07751-898237     (nicht ständig besetzt)                80 29 673
Amtsleiter Hr. Indlekofer                  -400     Hospizdienst Hochrhein e.V.         07751 802333     Telefax                                80 29 674
Bestattungswesen                           -401     Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung,
Hochbau/Gebäudeunterhaltung                -420                                                          Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst           112
                                                    Ehe- u. Lebensberatung             07761 5535890
Bauverwaltung, Beiträge               -410/-411                                                          Feuerwehrkommandant,
                                                                                                         Markus Rebholz                          70 49 40
Tiefbau                                    -421     RECYCLING
                                                    Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die        Abteilungskommandant Nord,
STADTWERKE                                          Firma REMONDIS Süd GmbH,                             Matthias Kreuser                       929 19 39
Verbrauchsabrechnung                                79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726                 Abteilungskommandant Süd,
(Strom, Wasser)                       -331/-332     79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0                  Luigi Serravalle                       804 97 04
Kaufmännische Verwaltung                   -330
- Telefax                                  -399
                                                                                                          Apothekendienste vom
TECHNISCHE BETRIEBE
Betriebsleitung                             -500                                                          25. April bis 03. Mai 2020
Verwaltung                                  -501
- Telefax                                   -599
                                                     Samstag, den 25.04.2020                             Donnerstag, den 30.04.2020
ORTSCHAFTSVERTRETUNG                                 Apotheke am Wehrahof                                Zeisersche Apotheke Laufenburg
Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2,          Tel.: 07762/7089746                                 Tel.: 07763/7724
Ortsvorsteherin Michaela Kaiser
Sprechzeiten:                                        Sonntag, den 26.04.2020                             Freitag, den 01.05.2020
dienstags 18.30-19.30 Uhr          802124            Schwarzwald-Apotheke Murg                           Fridolins-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07763/6777                                    Tel.: 07761/57657
Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30
Ortsvorsteher Manfred Ebner
Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr          7736
                                                     Montag, den 27.04.2020                              Samstag, den 02.05.2020
                                                     Park-Apotheke Bad Säckingen                         Schwarzwald-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07761/8966                                    Tel.: 07761/7321
 Vorgezogener Redaktionsschluss:
          Ausgabe 18/2020                            Dienstag, den 28.04.2020                            Sonntag, den 03.05.2020
                                                     Apotheke am Markt Schopfheim                        Apotheke im Laufenpark Laufenburg
   Freitag, den 24.04.2020, 11 Uhr
                                                     Tel.: 07622/67570                                   Tel.: 07763/9277750
         Redaktionsschluss:                          Mittwoch, den 29.04.2020
          Ausgabe 19/2020                            Bergsee-Apotheke Bad Säckingen                               - Änderungen vorbehalten,
    Montag, den 04.05.2020, 11 Uhr                   Tel.: 07761/7486                                               Angaben ohne Gewähr-
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                      FREITAG, 24. APRIL 2020 | 3

Bürgermeister Ulrich Krieger zur aktuellen Lage
Notbetreuung an Kindergärten und Schulen wird unter
strengen Regeln erweitert

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,

nachdem die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder erste
Lockerungen beschlossen haben, können viele Geschäfte seit Montag, 20.04.2020
unter strengen Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Ebenso wurde beschlossen,
dass die Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen zum 27.04.2020
ausgeweitet wird.

Die ersten Entwürfe der neuen Detailregelungen für die erweiterte Notbetreuung an Schulen und Kinder-
gärten sind kurz vor Redaktionsschluss des Amtsblattes eingetroffen. Wir haben versucht, die wichtigs-
ten Eckpunkte für Sie zusammenzufassen. Diese finden Sie auf den nachfolgenden Seiten im Amtsblatt.
Bitte beachten Sie, dass wichtige Regelungen (z. B. Hygienevorschriften) zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bekannt waren und sich bis Anfang nächster Woche immer wieder Änderungen ergeben können.
Ich empfehle deshalb allen betroffenen Eltern, sich tagesaktuell auf der städtischen Homepage
www.laufenburg.de zu informieren. Dort werden wir alle Informationen und Antragsformulare fortan
anpassen und stets aktuell veröffentlichen.

Trotz der noch vielen bestehenden Unklarheiten werden die städtischen Kindergärten und Schulen
gemeinsam mit der Stadtverwaltung alles Erforderliche tun, um die organisatorischen Voraussetzungen für die
erweiterte Notbetreuung bis zum kommenden Montag zu erfüllen.

Die ersten Lockerungen bei der Öffnung von Geschäften und die Erweiterung der Notbetreuung sowie die
teilweise Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen und Vor-Abschlussklassen bedeutet allerdings nicht,
dass die Corona-Pandemie bald überstanden ist und alles wieder „normal“ sein wird. Das Gegenteil ist der
Fall. Es ist zu erwarten, dass durch die Lockerungen die Zahl der Infizierten wieder ansteigen wird.
Eine „Normalität“ wird es vermutlich erst dann wieder geben, wenn ein entsprechender Impfstoff zur
Verfügung steht. Experten rechnen damit, dass dies noch Monate dauern wird.

Meine Bitte deshalb an Sie:
Nehmen Sie die strengen Regeln weiterhin sehr ernst und befolgen Sie unbedingt die Hygieneregeln.

Für die erwähnte Notbetreuung an den Schulen und Kindergärten bedeutet dies, dass Sie diese bitte tat-
sächlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie diese dringend benötigen. Bitte bedenken Sie, dass eine
„normale“ Betreuung, so wie Sie es bisher gewohnt waren, nicht möglich sein wird und das Angebot sich an
den strengen Vorschriften orientieren muss.

Da mit einer baldigen Rückkehr in den gewohnten Alltag nicht zu rechnen ist und die Gesundheit über
allem steht, haben sich der grenzüberschreitende Kulturausschuss sowie die beiden Städte Laufenburg
schweren Herzens dazu entschieden, die beliebten Kulturtage Fließenden Grenzen auf das kommen-
de Jahr zu verschieben. Die Entscheidung fiel nicht einfach, die Künstler für dieses Jahr waren bereits
eingeladen und die Ehrenamtlichen haben bereits einige Zeit investiert. Ich bitte alle um Verständnis für diese
Entscheidung.

Bitte bleiben bzw. werden Sie gesund.

Ihr Ulrich Krieger
Bürgermeister
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
4 | FREITAG, 24. APRIL 2020                                                                            Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

 Ab dem 27.04.2020 erweiterte Kita- und Schulnotbetreuung geplant
 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für das Amtsblatt (Dienstag, 21.04.2020, 09.00 Uhr) ist eine Änderung der Corona-
 Verordnung geplant, die u. a. Ausweitungen in der Kita- und Schulnotbetreuung ab dem 27.04.2020 vorsieht.
 • Weil das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Kindertages-
   einrichtungen wie auch in Schulen auszuweiten.
 • Ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse einbezogen
   (bisher nur bis zur 6. Klasse).
 • Für die Notbetreuung in Schulen und Kindergärten (inkl. Krippen) gilt neu, dass auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund
   ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können.
 • Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben,
   sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung
   präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der
   Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreu-
   ung nicht möglich ist.

 Wichtig zu beachten:
 Weil der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb in weiten Teilen weiterhin untersagt ist, bleibt es
 eine „Notbetreuung“ und kann wie bisher nur in kleineren Gruppen durchgeführt werden. Nach dem derzeitigen Stand beträgt die
 Gruppengröße bei Kitas höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße nach der Betriebserlaubnis. Aus Gründen des Infektions-
 und Gesundheitsschutzes kann die Gruppe auch noch weiter reduziert werden. Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass die
 räumlichen und personellen Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu
 ermöglichen. Die Landesregierung hat deshalb beschlossen, bei Platzmangel folgenden Kindern Vorrang einzuräumen:
 • Kinder, bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
 • Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
 • Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

 Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung wird die reguläre Kindergartengebühr fällig.

 Auch Sie möchten für Ihr Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
 Alle entsprechenden Hinweise und Formulare finden Sie
 • Für Kindertageseinrichtungen der Stadt auf der städtischen Homepage www.laufenburg.de auf der Startseite unter dem Newsartikel
   Kita/Schulen Notbetreuung
 • Für die Laufenburger Schulen unter
   • www.hebelschule-laufenburg.de
   • www.hts-laufenburg.de

 Die Homepage wird stets aktualisiert. Bitte informieren Sie sich deshalb vorab auf der Internetseite der Stadt über die aktuellen Re-
 gelungen.

           Aktuelle Mitteilung Ihrer Stadtverwaltung zur Corona-Krise (Stand: 21.04.2020, 09:00 Uhr)

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,                                  b. Kindergärten und Schulen
                                                                     Die Kindertageseinrichtungen und Schulen wurden ab Dienstag,
um die Corona-Pandemie einzudämmen, kommt es zu erheblichen          den 17.03.2020 geschlossen. Bislang war eine Notbetreuung nur
Einschränkungen des öffentlichen Lebens.                             unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen
Auch nach der am 17.04.2020 beschlossenen Lockerung der              möglich.
CoronaVO gelten die Kontaktbeschränkungen unverändert                Die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen ist nach dem Be-
(zunächst) bis zum 03.05.2020 weiter (s. Ziff 2).                    schluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs ab dem 04. Mai
                                                                     2020 geplant. Ebenso sollen die Prüfungen und Prüfungsvorbe-
Über die für Laufenburg (Baden) ergriffenen Maßnahmen                reitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach
informieren wir Sie nachfolgend:                                     entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden. Die notwendi-
                                                                     gen Hinweise zur Umsetzung (Hygienevorschriften etc.) müssen
1. Betrieb der öffentlichen Einrichtungen                            zunächst noch von der Kultusministerkonferenz erarbeitet und
a. Das Rathaus inklusive Tourist-Information und Technische          anschließend umgesetzt werden. Daher können wir zum weiteren
Betriebe                                                             Ablauf derzeit noch keine weiteren Aussagen machen.
Das Rathaus inklusive Tourist-Information und Technische Betriebe    Die Notbetreuung soll fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Be-
ist seit Dienstag, den 17.03.2020 für den allgemeinen Publikums-     darfsgruppen ausgeweitet werden. Ab dem 27.04.2020 sind neu auch
verkehr geschlossen. Telefonisch sind wir für Sie erreichbar:        Siebtklässler berechtigt, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.
- Rathaus: Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr                  Der berechtigte Personenkreis bei Kindergarten- und Schulbe-
- Tourist-Info: Dienstag – Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr        treuung wird deutlich aufgeweitet. Ab dem 27.04.2020 genügt eine
- Technische Betriebe: Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr.     Präsenzpflicht der Eltern bei der Arbeit um die Notbetreuung in
In dringenden Fällen erhalten Sie nach vorheriger telefonischer      Anspruch zu nehmen. Mehr dazu sowie die zugehörigen Anträge
Absprache einen Termin für Ihr Anliegen. Da die Stadtverwaltung      und Formulare finden Sie auf unserer Homepage.
aufgrund des Corona-Virus zahlreiche Mehraufgaben zu bewälti-
gen hat und nur eingeschränkt besetzt ist, kann es zu Verzögerun-    c. Städtische Veranstaltungen
gen und Wartezeiten kommen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.       Städtische Veranstaltungen sind bedingt durch das Kontaktverbot
Ob Trauungen wie geplant stattfinden können, wird im Einzelfall      bis auf Weiteres abgesagt.
abgeklärt. Bitte melden Sie sich hierzu direkt beim Standesamt       Zu den abgesagten Veranstaltungen gehören insbesondere
(Tel. 07763 / 806-230).                                              - die Sitzungen des Gemeinderates sowie des Bau- und Umwel-
                                                                        tausschusses
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                        FREITAG, 24. APRIL 2020 | 5

d. Waldstadion, öffentliche Kinderspielplätze,                        b. Öffentlicher Personennahverkehr
städtische Turnhallen und sonstige städtische Gebäude                 Nachdem die Landesregierung entschieden hat, den Schulbetrieb
Das Waldstadion, öffentliche Kinderspielplätze, die städtischen       bis zum 03.05.2020 einzustellen, wird der Linienverkehr der Süd-
Hallen (Rappensteinhalle, Möslehalle Luttingen, Turnhalle Rhi-        badenbusgesellschaft (SBG) wie folgt angepasst: Ab Mittwoch,
na, Bürgerhaus Nord) sowie die sonstigen städtischen Gebäude,         den 18. März bis einschließlich Sonntag, den 03. Mai (geplante
die zur Vereinsunterbringung genutzt werden (Probelokale u. a.)       Wiederaufnahme des Schulbetriebs) fahren alle Linienbusse im
sind weiterhin für die Benutzung gesperrt. Dies betrifft sowohl die   Landkreis Waldshut und im Landkreis Lörrach wie an Ferientagen.
Trainingsstunden / Proben und Besprechungen der Vereine (auch
der Abordnungen) als auch private Nutzungen und Vermietungen          4. Hinweise zur Rechtslage bei Einreise aus dem Ausland und
(Geburtstage und dergleichen).                                        allgemeine Empfehlungen zum Umgang mit dem neuen Coro-
                                                                      na-Virus
e. Stadtbücherei                                                      Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am Kar-
Die Stadtbücherei bleibt bis auf Weiteres geschlossen.                freitag eine Verordnung (CoronaVO Einreise) erlassen, die die Ein-
Die Fälligkeit für ausgeliehene Medien verlängert sich auf            reisebestimmung von Personen aus dem Ausland neu regelt. Aus-
2 Wochen nach der Wiedereröffnung. Der genaue Termin wird –           nahmen gelten für bestimmte Personenkreise, z.B. Berufspendler.
sobald er feststeht – bekannt gegeben.                                • Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem
                                                                         Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land
f. Jubilarsbesuche                                                       Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüg-
Die Jubilarsbesuche durch den Bürgermeister und die Bürgermeister-       lich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslich-
Stellvertreter müssen als Vorsichtsmaßnahme ab sofort ausfallen.         keit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich
                                                                         für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig
2. Sonstige Veranstaltungen und Kontaktverbot                            dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in
Aufgrund der Allgemeinverfügung des Landes (Corona-                      ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist
Verordnung vom 17.03.2020 ) ist derzeit der Aufenthalt im öf-            sind. Den betroffenen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht
fentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt        gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen                Hausstand angehören.
Hausstands gestattet. Von anderen Personen ist ein Mindest-           • Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zustän-
abstand von 1,5 m einzuhalten.                                           dige Behörde (= Ortspolizeibehörde der örtlich zuständigen Ge-
Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sons-          meindeverwaltung) zu kontaktieren. Sie sind ferner verpflichtet,
tige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten.           beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behör-
Die Untersagung gilt insbesondere für                                    de hierüber unverzüglich zu informieren.
• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und                 • Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Ba-
   Freizeiteinrichtungen sowie                                           den-Württemberg haben, dürfen innerhalb des Quarantäne-Zeit-
• Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volks-                 raums auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine
   hochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und              berufliche Tätigkeit ausüben.
   privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
                                                                      Grundsätzlich gelten im Umgang mit der aktuellen Lage für alle
Ausgenommen von dem Verbot sind Veranstaltungen und sonsti-           Personen die allgemeinen Verhaltenshinweise, die auch im Falle
ge Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen                     von Influenza-Hochzeiten gelten:
• in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,
  Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder                            • beim Niesen und Husten Abstand zu anderen Menschen halten
• in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,                         bzw. in die Armbeuge niesen oder husten,
• sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder                      • regelmäßig und gründlich Hände mit Wasser und Seife waschen,
  Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.                       • Berührungen von Nase, Augen und Mund vermeiden und
                                                                      • nach Möglichkeit nur ein Taschentuch benutzen, das sofort ent-
Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 bundesweit             sorgt wird.
verboten. Von Seiten der Landesregierung muss in den kommen-
den Tagen eine Konkretisierung dieses Begriffs vorgenommen            Beim Verdacht auf eine Corona-Erkrankung wenden Sie sich bit-
werden.                                                               te darüber hinaus an das örtlich zuständige Gesundheitsamt des
Derzeit ist die Absage folgender Veranstaltungen in Laufenburg        Landratsamtes Waldshut. Dies wird ggf. weitere Anweisungen er-
(Baden) bekannt:                                                      teilen. Kontakt zur örtlichen Corona-Hotline: 07751/86- 5151.
28.04.2020:
Spielenachmittag des Stadtseniorenrates, Foyer Möslehalle Luttin-     5. Lockerung der CoronaVO für Gewerbebetriebe -
gen                                                                   Öffnungsmöglichkeiten ab 20.04.2020 (Stand 17.04.2020)
                                                                      Die von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs beschlossenen
21.06.                                                                Lockerungen der CoronaVO wurden von der Landesregierung in
SlowUp                                                                die derzeit gültige CoronaVO eingearbeitet.
                                                                      Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
31.07.-16.08.20:                                                      Vermeidung von Warteschlangen sollen ab dem 20.04.2020 wie-
Fließende Grenzen                                                     der öffnen:
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.          • alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche (hierzu ist die Ge-
                                                                         meinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
3. Verkehr                                                               Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales zu beachten)
a. Grenzübertritt                                                     • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrrad-
An der Grenze zur Schweiz gibt es seit Montag, den 16.03.2020            händler, Buchhandlungen.
08.00 Uhr Kontrollen. Für Berufspendler und für den Güterverkehr
ist die Grenze weiterhin passierbar.                                  Für alle anderen Geschäfte (auch Gaststätten) wurden die bisher
Für Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz ist die oh-            gültigen Regelungen bis zum 03.05.2020 verlängert. Die Ausle-
nehin vorhandene Grenzgängerbescheinigung für die Schweiz             gungshinweise der CoronaVO wurden entsprechend aktualisiert.
ausreichend.
Die bundesweit gültige Grenzübertrittsbescheinigung für Beschäf-      Ihre Stadtverwaltung Laufenburg (Baden)
tigte steht auf unserer Homepage zum Download bereit.
Seit Montag, 16.03.2020 gibt es eine Sperrung für die Laufenbrü-
cke, welche bislang fußläufig als Grenzübertritt genutzt werden
konnte. Für Rettungskräfte im Einsatz (z. B. bei einem Brand in der
Altstadt) ist die Brücke weiterhin passierbar.
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
6 | FREITAG, 24. APRIL 2020                                                                         Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

Verordnung der Landesregierung über infektions-                            weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Grün-
schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des                             den an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über
                                                                           die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung
Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                           strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
vom 17. März 2020                                                          Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge-
(in der Fassung vom 17. April 2020)                                        stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1              Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch
und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli            die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes           jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch
vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird            deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnah-
verordnet:                                                                 men hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig.
                                                                           Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbe-
                                 §1                                        treuung ist sicherzustellen, dass
 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtun-               1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von
                gen und Kindertagespflegestellen                                mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind                                    2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min-
     1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerun-                  destens 1,5 Metern zwischen den Personen
         terrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen            gewährleistet ist.
         an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund-            Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
         schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkinder-             tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer-
         gärten in freier Trägerschaft,                                    den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch
     2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische                uneingeschränkt möglich ist.
         Zwecke,                                                     (5)   Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind
     3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder-             Kinder,
         tagespflege und                                                   1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder
     4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen                   standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Per-
         Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte so-                 son noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
         wie Horte an der Schule untersagt.                                2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem-
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach                peratur aufweisen.
     § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Würt-        (6)   Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbeson-
     temberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die              dere
     Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpäda-                1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-Kri-
     gogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die                  tisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung,
     ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht                Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit,
     für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege,              Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
     Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspfle-             2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle-
     ge (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung                    gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-
     von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu-                     erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-
     tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schü-               zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten
     lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss                  Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des
     oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs-                     Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
     verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens              2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-
     30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für                 nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölf-
     Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus-                    ten Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemein-
     nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bil-                       depsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen
     dungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten                    und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen,
     emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige                 und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen-
     Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schü-                 und Suchtberatungsstellen,
     lerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung                3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun-
     sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen                  gen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-
     Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen För-                richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-
     der- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.                               chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer                     gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftig-
     Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4                    te von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich
     Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für                                       gestellt werden,
     1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufe-              4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /
         schulen und Schulen für Sozialwesen sowie                              Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie
     2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher-                    die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar
         schutz im landwirtschaft-lichen Bildungsbereich.                       oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der                       SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
     Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an              5. Rundfunk und Presse,
     Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs-                    6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den
     und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul-                      ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be-
     kindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der                    schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Li-
     Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kinder-                    nienverkehr eingesetzt werden,
     tageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Er-            7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
     ziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in             8. das Bestattungswesen.
     Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz      (7)   Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten
     6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleich-          Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lage-
     gestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der           angepasst festlegen.

1
 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter
http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                         FREITAG, 24. APRIL 2020 | 7

(8)   Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-               und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Per-
      suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für            sonen
      die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen               1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,
      ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die            Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
      Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Be-             2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
      tretungsverbote zu sorgen.                                            sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
(9)   Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-             benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersa-
      tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung                gung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in
      nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie             Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie
      deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der               öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außer-
      Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das                schulischen Bereich.
      Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-            (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2
      men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt                sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam-
      hiervon unberührt.                                                    menkünfte, wenn sie
                                                                            1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs
                                 §2                                             oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
            Hochschulen und Akademien des Landes                                und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
(1)   Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen                2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach die-
      Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen                     ser Verordnung untersagt ist,
      für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka-                  zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson-
      demien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt;              dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige
      er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederauf-            Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der
      genommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in di-               Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für
      gitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die              Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen
      spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen er-             wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blut-
      fordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter         spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
      besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend                 tionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
      notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai         (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,
      2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In-             Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
      fektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammen-                Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grund-
      künfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,                sätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32
      Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich                Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla-
      Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, ein-           gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den
      schließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise zu-             Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und
      gelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz          sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen
      elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologi-            und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften so-
      en ersetzbar sind.                                                    wie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen
(2)   In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind                  sowie Aufbahrungen festzulegen.
      unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansamm-           (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung
      lungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als              von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen,
      fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht           Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2
      für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und             sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
      sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6.      (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zu-
      § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.                   ständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in
(3)   Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner                 §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auf-
      Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden                        lagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von
      1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der               Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe
          Polizei Baden-Württemberg und                                     einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten
      2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für              nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2
          Rechtspflege Schwetzingen.                                        zulassen.
(4)   Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und        (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un-
      Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verant-               ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom
      wortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich               Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger
      und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle           Grund liegt insbesondere vor, wenn
      im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen                 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-
      gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und                 rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von
      zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.                            § 1 Absatz 6 dienen oder
                                                                            2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen
                                 §3                                             handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
          Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
       von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen                                                  § 3a
(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020                 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen
      nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden                           für Ein- und Rückreisende
      Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts       Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,
      gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo      durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen
      immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal-       für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu er-
      ten. Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung       lassen, insbesondere
      des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie bei-        1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-
      spielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim               halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne-
      Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden,             ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
      die Mund und Nase bedecken.                                      2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz
(2)   Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und              1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu
      sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen               melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
      vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages              Absonderung hinzuweisen,
      und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verbo-         3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29
      ten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen                IfSG und
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
8 | FREITAG, 24. APRIL 2020                                                                              Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

4.   berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1                 5. Ausgabestellen der Tafeln,
     gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per-             6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakusti-
     sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt-                  ker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
     temberg haben,                                                          6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer                      Gase,
Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben;                  7. Tankstellen,
dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi-                  7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
derhandlungen vorgesehen werden.                                             8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele-
                                                                                  kommunikationsunternehmen,
                                    §4                                       9. Reinigungen und Waschsalons,
                     Schließung von Einrichtungen                            9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs-
(1)   Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020                und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung
      für den Publikumsverkehr untersagt:                                         des Dienstbetriebs erforderlich sind,
      1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen,             10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
           Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                      11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
      2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka-              12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
           demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,              12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsflä-
           Musikschulen und Jugendkunstschulen,                                   che von nicht mehr als 800 Quadratmetern
      3. Kinos,                                                              13. der Großhandel und
      4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,                   14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.
           Saunen,                                                           Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sorti-
      5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät-          mentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist,
           ten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und           verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt;
           ähnliche Einrichtungen,                                           diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie
      5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unauf-              gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der ver-
           schiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschä-          botene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil
           digung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung            allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtren-
           der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder          nung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung,
           zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B.        wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die
           Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,           Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die
      6. Jugendhäuser,                                                       in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsmi-
      7. (aufgehoben)                                                        nisterium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
      8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielban-        (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät-
           ken, Wettvermittlungsstellen,                                     zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststel-
      9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;          le oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1
           untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti-         untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme
           onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier-            von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Neben-
           tenschutzgesetzes,                                                leistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb
      10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie-          der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsät-
           len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,           ze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die
      11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und An-             durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrich-
           bieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlosse-        tung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spie-
           ner Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,             len; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paket-
      12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht         diensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14
           zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,               betrieben werden.
      13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                            (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
      14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kos-            Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz
           metikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische               1 genannt sind.
           Fußpflege sowie Sonnenstudios,                               (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach
      15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo-                   den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein-
           bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu           richtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im
           geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefäl-        Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert
           len, zu privaten Zwecken erfolgen und                             und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist
      16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.                  darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Me-
(2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-              tern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten
      tigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach              wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden
      Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung            sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tä-
      den Betrieb                                                            tigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche
      1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu              Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusam-
           untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen ab-           menhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und
           hängig zu machen oder,                                            Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,
      2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den                psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätig-
           Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise             keiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des
           unter Auflagen zu gestatten,                                      Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der
(3)   Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                    Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten
      1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein-                 Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung
           schließlich Bäckereien, Metzgereien,                              von Blutspenden.
      2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Ver-
           kaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,                                              §5
      3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des On-                            Erstaufnahmeeinrichtungen
           line-Handels,                                                (1)   Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ge-
      4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis-               mäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufge-
           dielen,                                                            nommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen
      4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent-             nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG
           licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entspre-           den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versor-
           chende Anwendung findet,                                           gungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungs-
Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                         FREITAG, 24. APRIL 2020 | 9

      präsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin-                       kognitiven Einschränkun-gen, z.B. demenziell er-
      gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen                          krankte pflegebedürftige Menschen) und
      von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen.                                 b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-
(2)   Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                       fahrten für behinderte und pflegebedürftige Men-
      tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen                          schen;
      zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der              2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1
      Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.                               Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit
                                                                                 sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
                                 §6                                         3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbin-
  Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                            dung mit § 8 UstA-VO.
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3            (8)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
    bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pfle-         tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum
    ge- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein-                Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-
    schließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen           Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen
    der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwe-                 zu ändern.
    cken betreten werden. Über den Zugang zu                          (9)   Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch
    1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der                  die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise,
        Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                           beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu-
    2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                           gangstüren, zu informieren.
    3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-                                        § 6a
    scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                             Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-      (1)   Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pa-
    stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrich-             tienten in den Fachgebieten
    tungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohn-                  1. Oralchirurgie,
    projekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter                2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
    verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach                 3. Kieferorthopädie
    dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr                 dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not-
    zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen kön-               fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen
    nen den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeig-                 nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttre-
    nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer-                ten dieser Verordnung zu verschieben.
    den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach             (2)   Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Be-
    Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,               handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-
    wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner            CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungs-
    nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen wer-              weise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in
    den muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme               Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnme-
    nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information              dizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer
    nach Absatz 9 hin.                                                      Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2              erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
    genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf-              auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von
    lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und            Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte
    mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Fal-           der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die
    le der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen               Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und
    zum Infektionsschutz zu treffen.                                        die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekannt-
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Ab-             gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
    satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese
    Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder                                           §7
    Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der                                Betretungsverbote
    Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur           In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun-
    in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in         gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein
    diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu er-         generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer
    greifen.                                                          infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und            einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
    des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Perso-        die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
    nen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach         aufweisen.
    Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter
    Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entschei-                                         §8
    dung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderli-          Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
    chen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.                      (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die                nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von
    Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-           dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-nah-
    spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Be-               men nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministeri-
    gleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelas-          um zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium
    sen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete           übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6
    Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                    der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um-                nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibe-
    feld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote                hörden aus.
    durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungs-         (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt,
    gefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulner-            durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbei-
    ablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1            tung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbe-
    eingestellten Angeboten zählen insbesondere:                          hörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst
    1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf-              zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes
        ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit             erforderlich ist
        § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung                1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll-
        (UstA-VO) wie                                                         zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe-
        a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend                    hörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
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