Frühlingsglaube - AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
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aktuell FR EITAG, 24. APR I L 2020 N R. 17 A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N ) Blick in Richtung Waldshuter Straße Bilder: Fotostudio Höckendorff Frühlingsglaube Die linden Lüfte sind erwacht, Die Welt wird schöner mit jedem Tag, Sie säuseln und weben Tag und Nacht, Man weiß nicht, was noch werden mag, Sie schaffen an allen Enden. Das Blühen will nicht enden. O frischer Duft, o neuer Klang! Es blüht das fernste, tiefste Tal: Nun, armes Herze, sei nicht bang! Nun, armes Herz, vergiß der Qual! Nun muß sich alles, alles wenden. Nun muss sich alles, alles wenden. Ludwig Uhland
2 | FREITAG, 24. APRIL 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG WICHTIGE TELEFONNUMMERN & BEREITSCHAFTSDIENSTE STADTVERWALTUNG Zentrale: NOTRUF Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a Telefon 0 77 63 / 8 06 - 0 Notruf Polizei 110 Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Telefax 0 77 63 / 8 06 - 199 Polizeiposten Lfbg 9288-0 Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Bitte Durchwahl nutzen! Notruf Feuerwehr 112 Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh- Giftnotruf Freiburg (0761)19240 len Sie bitte die Zentrale unter 806-0 Email: stadt@laufenburg-baden.de Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 KINDERGARTEN Zahnärztlicher Notdienst 0180322255530 Rappenstein, Codmanstr. 9 8827 www.laufenburg.de Unfallrettungsdienst 112 Kinderkrippe Löwenburg, Sprechzeiten: Krankenhaus Waldshut 07751 85-0 Frauen- und Kinderschutzhaus Codmanstr. 11 9295580 Montag bis Freitag 8-12 Uhr Binzgen, Ledergasse 1 7928 Donnerstag 14-18 Uhr Kreis Waldshut 07751 910843 od. 07751-3553 Luttingen, Seilerweg 1 5834 Tourismus- und Kulturabteilung: Montag bis Freitag 9-12 Uhr Tierschutzverein 07741 684033 Rhina, Schulstr. 5 7285 Donnerstag 14-17 Uhr Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Rotzel, Rotzler Str. 55 5976 Bücherei: Andelsbachstr. 20 5189 Hochsal, St. Mechthild 919037 Montag 10-11.30 Uhr Schulkindergarten, Schulstr. 2 20601 Donnerstag 15-19 Uhr ALLGEMEINES Technisches Hilfswerk (THW) 704590 SCHULEN BÜRGERMEISTER – Sekretariat -701 Störung Erdgas Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und Ulrich Krieger -700 Badenova AG & Co. KG 0800 2767767 Realschule) Rappensteinstr. 14 93980 Störung Stromversorung Hebelschule Rhina (Grundschule) HAUPTAMT – Sekretariat -101 ED Netze GmbH 07623 921818 Schulstr. 7 7803 Amtsleiterin Fr. Walenciak -100 Störung Wasserversorgung Sozialamt, Rentenwesen -110 Hebelschule Luttingen (Grundschule) Stadtwerke Laufenburg 806555 Schloßbergstr. 3, 7109 Personalamt -120 Telefonseelsorge Kindergartenverwaltung -130 ökum. Einrichtung 0800 1110111 Liegenschaften -150 Alkohol- & Drogenberatung 07751 910151 SONSTIGE ANSCHLÜSSE Tourismus-/Kulturabteilung -140/-141/-142 Tierkörperbeseitigung 07774 93390 Zentrales Klärwerk Rhina 4897 Stadtbücherei -601 Sorgentelefon für Erwachsene 08001110222 Gartenstrandbad 929750 Pflegestützpunkt Revierförster Manuel Nägele 07753 9798291 ORDNUNGSAMT – Sekretariat -210 Amtsleiterin Frau Bögle -200 Landkreis Waldshut 07751 864256 Albtalstraße 39 B, Mobil: 0172 6219849 Einwohnermeldeamt / 79774 Albbruck Passamt / Gewerbe -210/-220 AMBULANTE PFLEGEDIENSTE Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de Bußgelder -210 Sozialstation 0151-11321200 Pfarrbüros Standesamt -230 Heilig Geist e.V. od 7869 Kath. SE Laufenburg-Albbruck 7866 Pflegedienst Henschke 7622 Evangelische Kirchengemeinde 7841 KÄMMEREI – Sekretariat -301 Caritas Sozialdienst Beratung für Menschen in Konfliktsituationen 7869 Mehrzweckhallen Amtsleiterin Fr. Tröndle -300 Steuern und Abgaben -311 Dorfhelferinnenstation Rappensteinhalle 9398-16 Stadtkasse – Kassenverwalter -320 Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053 Möslehalle Luttingen 4800 Stadtkasse – Buchhaltung -321/-322 Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger 806110 Freiwillige Feuerwehr donum vitae Schwangerschafts- Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1 BAUAMT – Sekretariat -401 beratungsstelle 07751-898237 (nicht ständig besetzt) 80 29 673 Amtsleiter Hr. Indlekofer -400 Hospizdienst Hochrhein e.V. 07751 802333 Telefax 80 29 674 Bestattungswesen -401 Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung, Hochbau/Gebäudeunterhaltung -420 Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst 112 Ehe- u. Lebensberatung 07761 5535890 Bauverwaltung, Beiträge -410/-411 Feuerwehrkommandant, Markus Rebholz 70 49 40 Tiefbau -421 RECYCLING Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die Abteilungskommandant Nord, STADTWERKE Firma REMONDIS Süd GmbH, Matthias Kreuser 929 19 39 Verbrauchsabrechnung 79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726 Abteilungskommandant Süd, (Strom, Wasser) -331/-332 79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0 Luigi Serravalle 804 97 04 Kaufmännische Verwaltung -330 - Telefax -399 Apothekendienste vom TECHNISCHE BETRIEBE Betriebsleitung -500 25. April bis 03. Mai 2020 Verwaltung -501 - Telefax -599 Samstag, den 25.04.2020 Donnerstag, den 30.04.2020 ORTSCHAFTSVERTRETUNG Apotheke am Wehrahof Zeisersche Apotheke Laufenburg Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2, Tel.: 07762/7089746 Tel.: 07763/7724 Ortsvorsteherin Michaela Kaiser Sprechzeiten: Sonntag, den 26.04.2020 Freitag, den 01.05.2020 dienstags 18.30-19.30 Uhr 802124 Schwarzwald-Apotheke Murg Fridolins-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07763/6777 Tel.: 07761/57657 Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30 Ortsvorsteher Manfred Ebner Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr 7736 Montag, den 27.04.2020 Samstag, den 02.05.2020 Park-Apotheke Bad Säckingen Schwarzwald-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07761/8966 Tel.: 07761/7321 Vorgezogener Redaktionsschluss: Ausgabe 18/2020 Dienstag, den 28.04.2020 Sonntag, den 03.05.2020 Apotheke am Markt Schopfheim Apotheke im Laufenpark Laufenburg Freitag, den 24.04.2020, 11 Uhr Tel.: 07622/67570 Tel.: 07763/9277750 Redaktionsschluss: Mittwoch, den 29.04.2020 Ausgabe 19/2020 Bergsee-Apotheke Bad Säckingen - Änderungen vorbehalten, Montag, den 04.05.2020, 11 Uhr Tel.: 07761/7486 Angaben ohne Gewähr-
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 24. APRIL 2020 | 3 Bürgermeister Ulrich Krieger zur aktuellen Lage Notbetreuung an Kindergärten und Schulen wird unter strengen Regeln erweitert Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, nachdem die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder erste Lockerungen beschlossen haben, können viele Geschäfte seit Montag, 20.04.2020 unter strengen Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Ebenso wurde beschlossen, dass die Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen zum 27.04.2020 ausgeweitet wird. Die ersten Entwürfe der neuen Detailregelungen für die erweiterte Notbetreuung an Schulen und Kinder- gärten sind kurz vor Redaktionsschluss des Amtsblattes eingetroffen. Wir haben versucht, die wichtigs- ten Eckpunkte für Sie zusammenzufassen. Diese finden Sie auf den nachfolgenden Seiten im Amtsblatt. Bitte beachten Sie, dass wichtige Regelungen (z. B. Hygienevorschriften) zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und sich bis Anfang nächster Woche immer wieder Änderungen ergeben können. Ich empfehle deshalb allen betroffenen Eltern, sich tagesaktuell auf der städtischen Homepage www.laufenburg.de zu informieren. Dort werden wir alle Informationen und Antragsformulare fortan anpassen und stets aktuell veröffentlichen. Trotz der noch vielen bestehenden Unklarheiten werden die städtischen Kindergärten und Schulen gemeinsam mit der Stadtverwaltung alles Erforderliche tun, um die organisatorischen Voraussetzungen für die erweiterte Notbetreuung bis zum kommenden Montag zu erfüllen. Die ersten Lockerungen bei der Öffnung von Geschäften und die Erweiterung der Notbetreuung sowie die teilweise Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen und Vor-Abschlussklassen bedeutet allerdings nicht, dass die Corona-Pandemie bald überstanden ist und alles wieder „normal“ sein wird. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist zu erwarten, dass durch die Lockerungen die Zahl der Infizierten wieder ansteigen wird. Eine „Normalität“ wird es vermutlich erst dann wieder geben, wenn ein entsprechender Impfstoff zur Verfügung steht. Experten rechnen damit, dass dies noch Monate dauern wird. Meine Bitte deshalb an Sie: Nehmen Sie die strengen Regeln weiterhin sehr ernst und befolgen Sie unbedingt die Hygieneregeln. Für die erwähnte Notbetreuung an den Schulen und Kindergärten bedeutet dies, dass Sie diese bitte tat- sächlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie diese dringend benötigen. Bitte bedenken Sie, dass eine „normale“ Betreuung, so wie Sie es bisher gewohnt waren, nicht möglich sein wird und das Angebot sich an den strengen Vorschriften orientieren muss. Da mit einer baldigen Rückkehr in den gewohnten Alltag nicht zu rechnen ist und die Gesundheit über allem steht, haben sich der grenzüberschreitende Kulturausschuss sowie die beiden Städte Laufenburg schweren Herzens dazu entschieden, die beliebten Kulturtage Fließenden Grenzen auf das kommen- de Jahr zu verschieben. Die Entscheidung fiel nicht einfach, die Künstler für dieses Jahr waren bereits eingeladen und die Ehrenamtlichen haben bereits einige Zeit investiert. Ich bitte alle um Verständnis für diese Entscheidung. Bitte bleiben bzw. werden Sie gesund. Ihr Ulrich Krieger Bürgermeister
4 | FREITAG, 24. APRIL 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG Ab dem 27.04.2020 erweiterte Kita- und Schulnotbetreuung geplant Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für das Amtsblatt (Dienstag, 21.04.2020, 09.00 Uhr) ist eine Änderung der Corona- Verordnung geplant, die u. a. Ausweitungen in der Kita- und Schulnotbetreuung ab dem 27.04.2020 vorsieht. • Weil das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Kindertages- einrichtungen wie auch in Schulen auszuweiten. • Ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse einbezogen (bisher nur bis zur 6. Klasse). • Für die Notbetreuung in Schulen und Kindergärten (inkl. Krippen) gilt neu, dass auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können. • Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreu- ung nicht möglich ist. Wichtig zu beachten: Weil der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb in weiten Teilen weiterhin untersagt ist, bleibt es eine „Notbetreuung“ und kann wie bisher nur in kleineren Gruppen durchgeführt werden. Nach dem derzeitigen Stand beträgt die Gruppengröße bei Kitas höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße nach der Betriebserlaubnis. Aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes kann die Gruppe auch noch weiter reduziert werden. Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass die räumlichen und personellen Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Die Landesregierung hat deshalb beschlossen, bei Platzmangel folgenden Kindern Vorrang einzuräumen: • Kinder, bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist; • Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie • Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung wird die reguläre Kindergartengebühr fällig. Auch Sie möchten für Ihr Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen? Alle entsprechenden Hinweise und Formulare finden Sie • Für Kindertageseinrichtungen der Stadt auf der städtischen Homepage www.laufenburg.de auf der Startseite unter dem Newsartikel Kita/Schulen Notbetreuung • Für die Laufenburger Schulen unter • www.hebelschule-laufenburg.de • www.hts-laufenburg.de Die Homepage wird stets aktualisiert. Bitte informieren Sie sich deshalb vorab auf der Internetseite der Stadt über die aktuellen Re- gelungen. Aktuelle Mitteilung Ihrer Stadtverwaltung zur Corona-Krise (Stand: 21.04.2020, 09:00 Uhr) Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, b. Kindergärten und Schulen Die Kindertageseinrichtungen und Schulen wurden ab Dienstag, um die Corona-Pandemie einzudämmen, kommt es zu erheblichen den 17.03.2020 geschlossen. Bislang war eine Notbetreuung nur Einschränkungen des öffentlichen Lebens. unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen Auch nach der am 17.04.2020 beschlossenen Lockerung der möglich. CoronaVO gelten die Kontaktbeschränkungen unverändert Die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen ist nach dem Be- (zunächst) bis zum 03.05.2020 weiter (s. Ziff 2). schluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs ab dem 04. Mai 2020 geplant. Ebenso sollen die Prüfungen und Prüfungsvorbe- Über die für Laufenburg (Baden) ergriffenen Maßnahmen reitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach informieren wir Sie nachfolgend: entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden. Die notwendi- gen Hinweise zur Umsetzung (Hygienevorschriften etc.) müssen 1. Betrieb der öffentlichen Einrichtungen zunächst noch von der Kultusministerkonferenz erarbeitet und a. Das Rathaus inklusive Tourist-Information und Technische anschließend umgesetzt werden. Daher können wir zum weiteren Betriebe Ablauf derzeit noch keine weiteren Aussagen machen. Das Rathaus inklusive Tourist-Information und Technische Betriebe Die Notbetreuung soll fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Be- ist seit Dienstag, den 17.03.2020 für den allgemeinen Publikums- darfsgruppen ausgeweitet werden. Ab dem 27.04.2020 sind neu auch verkehr geschlossen. Telefonisch sind wir für Sie erreichbar: Siebtklässler berechtigt, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. - Rathaus: Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr Der berechtigte Personenkreis bei Kindergarten- und Schulbe- - Tourist-Info: Dienstag – Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr treuung wird deutlich aufgeweitet. Ab dem 27.04.2020 genügt eine - Technische Betriebe: Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr. Präsenzpflicht der Eltern bei der Arbeit um die Notbetreuung in In dringenden Fällen erhalten Sie nach vorheriger telefonischer Anspruch zu nehmen. Mehr dazu sowie die zugehörigen Anträge Absprache einen Termin für Ihr Anliegen. Da die Stadtverwaltung und Formulare finden Sie auf unserer Homepage. aufgrund des Corona-Virus zahlreiche Mehraufgaben zu bewälti- gen hat und nur eingeschränkt besetzt ist, kann es zu Verzögerun- c. Städtische Veranstaltungen gen und Wartezeiten kommen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis. Städtische Veranstaltungen sind bedingt durch das Kontaktverbot Ob Trauungen wie geplant stattfinden können, wird im Einzelfall bis auf Weiteres abgesagt. abgeklärt. Bitte melden Sie sich hierzu direkt beim Standesamt Zu den abgesagten Veranstaltungen gehören insbesondere (Tel. 07763 / 806-230). - die Sitzungen des Gemeinderates sowie des Bau- und Umwel- tausschusses
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 24. APRIL 2020 | 5 d. Waldstadion, öffentliche Kinderspielplätze, b. Öffentlicher Personennahverkehr städtische Turnhallen und sonstige städtische Gebäude Nachdem die Landesregierung entschieden hat, den Schulbetrieb Das Waldstadion, öffentliche Kinderspielplätze, die städtischen bis zum 03.05.2020 einzustellen, wird der Linienverkehr der Süd- Hallen (Rappensteinhalle, Möslehalle Luttingen, Turnhalle Rhi- badenbusgesellschaft (SBG) wie folgt angepasst: Ab Mittwoch, na, Bürgerhaus Nord) sowie die sonstigen städtischen Gebäude, den 18. März bis einschließlich Sonntag, den 03. Mai (geplante die zur Vereinsunterbringung genutzt werden (Probelokale u. a.) Wiederaufnahme des Schulbetriebs) fahren alle Linienbusse im sind weiterhin für die Benutzung gesperrt. Dies betrifft sowohl die Landkreis Waldshut und im Landkreis Lörrach wie an Ferientagen. Trainingsstunden / Proben und Besprechungen der Vereine (auch der Abordnungen) als auch private Nutzungen und Vermietungen 4. Hinweise zur Rechtslage bei Einreise aus dem Ausland und (Geburtstage und dergleichen). allgemeine Empfehlungen zum Umgang mit dem neuen Coro- na-Virus e. Stadtbücherei Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am Kar- Die Stadtbücherei bleibt bis auf Weiteres geschlossen. freitag eine Verordnung (CoronaVO Einreise) erlassen, die die Ein- Die Fälligkeit für ausgeliehene Medien verlängert sich auf reisebestimmung von Personen aus dem Ausland neu regelt. Aus- 2 Wochen nach der Wiedereröffnung. Der genaue Termin wird – nahmen gelten für bestimmte Personenkreise, z.B. Berufspendler. sobald er feststeht – bekannt gegeben. • Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land f. Jubilarsbesuche Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüg- Die Jubilarsbesuche durch den Bürgermeister und die Bürgermeister- lich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslich- Stellvertreter müssen als Vorsichtsmaßnahme ab sofort ausfallen. keit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig 2. Sonstige Veranstaltungen und Kontaktverbot dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in Aufgrund der Allgemeinverfügung des Landes (Corona- ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist Verordnung vom 17.03.2020 ) ist derzeit der Aufenthalt im öf- sind. Den betroffenen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht fentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstand angehören. Hausstands gestattet. Von anderen Personen ist ein Mindest- • Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zustän- abstand von 1,5 m einzuhalten. dige Behörde (= Ortspolizeibehörde der örtlich zuständigen Ge- Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sons- meindeverwaltung) zu kontaktieren. Sie sind ferner verpflichtet, tige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behör- Die Untersagung gilt insbesondere für de hierüber unverzüglich zu informieren. • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und • Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Ba- Freizeiteinrichtungen sowie den-Württemberg haben, dürfen innerhalb des Quarantäne-Zeit- • Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volks- raums auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine hochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und berufliche Tätigkeit ausüben. privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Grundsätzlich gelten im Umgang mit der aktuellen Lage für alle Ausgenommen von dem Verbot sind Veranstaltungen und sonsti- Personen die allgemeinen Verhaltenshinweise, die auch im Falle ge Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen von Influenza-Hochzeiten gelten: • in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder • beim Niesen und Husten Abstand zu anderen Menschen halten • in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, bzw. in die Armbeuge niesen oder husten, • sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder • regelmäßig und gründlich Hände mit Wasser und Seife waschen, Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. • Berührungen von Nase, Augen und Mund vermeiden und • nach Möglichkeit nur ein Taschentuch benutzen, das sofort ent- Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 bundesweit sorgt wird. verboten. Von Seiten der Landesregierung muss in den kommen- den Tagen eine Konkretisierung dieses Begriffs vorgenommen Beim Verdacht auf eine Corona-Erkrankung wenden Sie sich bit- werden. te darüber hinaus an das örtlich zuständige Gesundheitsamt des Derzeit ist die Absage folgender Veranstaltungen in Laufenburg Landratsamtes Waldshut. Dies wird ggf. weitere Anweisungen er- (Baden) bekannt: teilen. Kontakt zur örtlichen Corona-Hotline: 07751/86- 5151. 28.04.2020: Spielenachmittag des Stadtseniorenrates, Foyer Möslehalle Luttin- 5. Lockerung der CoronaVO für Gewerbebetriebe - gen Öffnungsmöglichkeiten ab 20.04.2020 (Stand 17.04.2020) Die von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs beschlossenen 21.06. Lockerungen der CoronaVO wurden von der Landesregierung in SlowUp die derzeit gültige CoronaVO eingearbeitet. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur 31.07.-16.08.20: Vermeidung von Warteschlangen sollen ab dem 20.04.2020 wie- Fließende Grenzen der öffnen: Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. • alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche (hierzu ist die Ge- meinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und 3. Verkehr Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales zu beachten) a. Grenzübertritt • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrrad- An der Grenze zur Schweiz gibt es seit Montag, den 16.03.2020 händler, Buchhandlungen. 08.00 Uhr Kontrollen. Für Berufspendler und für den Güterverkehr ist die Grenze weiterhin passierbar. Für alle anderen Geschäfte (auch Gaststätten) wurden die bisher Für Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz ist die oh- gültigen Regelungen bis zum 03.05.2020 verlängert. Die Ausle- nehin vorhandene Grenzgängerbescheinigung für die Schweiz gungshinweise der CoronaVO wurden entsprechend aktualisiert. ausreichend. Die bundesweit gültige Grenzübertrittsbescheinigung für Beschäf- Ihre Stadtverwaltung Laufenburg (Baden) tigte steht auf unserer Homepage zum Download bereit. Seit Montag, 16.03.2020 gibt es eine Sperrung für die Laufenbrü- cke, welche bislang fußläufig als Grenzübertritt genutzt werden konnte. Für Rettungskräfte im Einsatz (z. B. bei einem Brand in der Altstadt) ist die Brücke weiterhin passierbar.
6 | FREITAG, 24. APRIL 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG Verordnung der Landesregierung über infektions- weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Grün- schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des den an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren vom 17. März 2020 Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge- (in der Fassung vom 17. April 2020) stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnah- verordnet: men hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbe- §1 treuung ist sicherzustellen, dass Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtun- 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von gen und Kindertagespflegestellen mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min- 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerun- destens 1,5 Metern zwischen den Personen terrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen gewährleistet ist. an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund- Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkinder- tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer- gärten in freier Trägerschaft, den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische uneingeschränkt möglich ist. Zwecke, (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder- Kinder, tagespflege und 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Per- Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte so- son noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder wie Horte an der Schule untersagt. 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem- (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach peratur aufweisen. § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Würt- (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbeson- temberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die dere Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpäda- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-Kri- gogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die tisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspfle- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle- ge (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu- erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schü- zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs- Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölf- Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus- ten Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemein- nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bil- depsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen dungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schü- und Suchtberatungsstellen, lerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun- sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen gen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen För- richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli- der- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftig- Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 te von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für gestellt werden, 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufe- 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- / schulen und Schulen für Sozialwesen sowie Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher- die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar schutz im landwirtschaft-lichen Bildungsbereich. oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an 5. Rundfunk und Presse, Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul- ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be- kindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Li- Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kinder- nienverkehr eingesetzt werden, tageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Er- 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie ziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in 8. das Bestattungswesen. Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleich- Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lage- gestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der angepasst festlegen. 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 24. APRIL 2020 | 7 (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be- und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Per- suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für sonen die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Be- 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben tretungsverbote zu sorgen. sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersa- tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung gung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außer- Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das schulischen Bereich. Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam- hiervon unberührt. menkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs §2 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Hochschulen und Akademien des Landes und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach die- Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen ser Verordnung untersagt ist, für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson- demien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederauf- Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der genommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in di- Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für gitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen er- wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blut- fordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek- besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend tionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In- Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer fektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammen- Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grund- künfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, sätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla- Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, ein- gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den schließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise zu- Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und gelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologi- und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften so- en ersetzbar sind. wie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind sowie Aufbahrungen festzulegen. unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansamm- (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung lungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zu- § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. ständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auf- Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden lagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe Polizei Baden-Württemberg und einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 Rechtspflege Schwetzingen. zulassen. (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un- Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verant- ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom wortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle Grund liegt insbesondere vor, wenn im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf- gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. § 1 Absatz 6 dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen §3 handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen § 3a (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden für Ein- und Rückreisende Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal- für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu er- ten. Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung lassen, insbesondere des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie bei- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- spielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne- Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden, ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, die Mund und Nase bedecken. 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages Absonderung hinzuweisen, und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verbo- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 ten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen IfSG und
8 | FREITAG, 24. APRIL 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 5. Ausgabestellen der Tafeln, gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per- 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakusti- sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt- ker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, temberg haben, 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Gase, Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; 7. Tankstellen, dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi- 7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, derhandlungen vorgesehen werden. 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele- kommunikationsunternehmen, §4 9. Reinigungen und Waschsalons, Schließung von Einrichtungen 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung für den Publikumsverkehr untersagt: des Dienstbetriebs erforderlich sind, 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, 10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka- 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, 12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsflä- Musikschulen und Jugendkunstschulen, che von nicht mehr als 800 Quadratmetern 3. Kinos, 13. der Großhandel und 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, 14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. Saunen, Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sorti- 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät- mentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, ten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; ähnliche Einrichtungen, diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unauf- gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der ver- schiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschä- botene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil digung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtren- der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder nung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist, Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die 6. Jugendhäuser, in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsmi- 7. (aufgehoben) nisterium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielban- (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät- ken, Wettvermittlungsstellen, zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststel- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; le oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti- untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier- von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Neben- tenschutzgesetzes, leistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie- der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsät- len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, ze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und An- durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrich- bieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlosse- tung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spie- ner Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, len; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paket- 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht diensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, betrieben werden. 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kos- Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz metikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische 1 genannt sind. Fußpflege sowie Sonnenstudios, (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo- den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein- bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu richtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefäl- Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert len, zu privaten Zwecken erfolgen und und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Me- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- tern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten tigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tä- den Betrieb tigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusam- untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen ab- menhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und hängig zu machen oder, Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, 2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätig- Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise keiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des unter Auflagen zu gestatten, Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein- Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung schließlich Bäckereien, Metzgereien, von Blutspenden. 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Ver- kaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte, §5 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des On- Erstaufnahmeeinrichtungen line-Handels, (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ge- 4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis- mäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufge- dielen, nommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent- nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entspre- den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versor- chende Anwendung findet, gungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungs-
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 24. APRIL 2020 | 9 präsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin- kognitiven Einschränkun-gen, z.B. demenziell er- gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen krankte pflegebedürftige Menschen) und von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus- (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- fahrten für behinderte und pflegebedürftige Men- tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen schen; zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen. Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und §6 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbin- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen dung mit § 8 UstA-VO. (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pfle- tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum ge- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein- Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS- schließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwe- zu ändern. cken betreten werden. Über den Zugang zu (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu- 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie gangstüren, zu informieren. 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent- § 6a scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pa- stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrich- tienten in den Fachgebieten tungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohn- 1. Oralchirurgie, projekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach 3. Kieferorthopädie dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not- zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen kön- fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nen den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeig- nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttre- nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer- ten dieser Verordnung zu verschieben. den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Be- Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS- wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungs- nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen wer- weise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in den muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnme- nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information dizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer nach Absatz 9 hin. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf- auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Fal- der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die le der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und zum Infektionsschutz zu treffen. die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekannt- (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Ab- gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder §7 Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Betretungsverbote Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun- in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu er- generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer greifen. infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Perso- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur nen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach aufweisen. Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entschei- §8 dung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderli- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz chen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei- dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-nah- spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Be- men nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministeri- gleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelas- um zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium sen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um- nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibe- feld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote hörden aus. durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungs- (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, gefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulner- durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbei- ablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 tung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbe- eingestellten Angeboten zählen insbesondere: hörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf- zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit erforderlich ist § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- (UstA-VO) wie zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend hörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
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