Start in das Jubiläumsjahr der Gemeindebücherei - Gemeinde Forst
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Donnerstag, 14. Januar 2021 Nummer 1/2 Besuchen Sie uns auf www.forst-baden.de Foto: fstop123/iStock/GettyImagesPlus Start in das Jubiläumsjahr der Gemeindebücherei Bücherei to go Neuer Abhol- und Lieferservice der Gemeindebücherei mit Unterstüt- zung von „Forst hilft Forst“ S. 15 Sternsingeraktion wird bis zum 2. Februar verlängert S. 22 Servicecenter Stadt- und Landkreis Karlsruhe S. 20 Foto: iStock / Getty Images Plus Fotos: Presse Forst Die Gemeindebücherei feiert in diesem Jahr 30 Jahre Lesefreude - Informationen zur neuen mit vielen Veranstaltungen und natürlich mit Ihnen! Corona-Verordnung Das Veranstaltungsprogramm und weitere Infos gibt es unter der Rubrik „Gemeindebücherei“ finden Sie ab S. 5 im Mitteilungsblatt und auf der Homepage www.gemeindebuecherei-forst.de.
2 | Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 ... WICHTIGES & WISSENSWERTES ... RATHAUS WICHTIGE RUFNUMMERN Bürgerbüro und Rathaus sind bis auf Weiteres geschlossen. Notruf Polizei 1 10 Per Telefon und Mail stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Polizeiposten Karlsdorf-Neuthard 3 90 09 30 Besuche nur nach Terminvereinbarung möglich. Notruf Feuerwehr 1 12 Rettungsdienst 1 12 Bürgermeister Bernd Killinger Katholisches Pfarramt 22 35 Sekretariat des Bürgermeisters, Candy Fritsch 780 – 112 Evangelisches Pfarramt 1 38 61 Telefonzentrale 780 – 0 Bestattungen Jäckle GmbH 8 16 33 Telefax 780 – 237 Bestattungen Bruchsaler Schreinermeister 8 95 55 Hauptamt Bestattungsdienst Philipp e.K. 2254 Hauptamtsleiter Heimo Czink 780 – 109 Beratungsstelle „Libelle“ Beratung bei häuslicher Gewalt 7 13 03 23 Sekretariat Elfriede Blumhofer 780 – 110 „Geschütztes Wohnen“ Frauenhäuser 7 13 0 Standesamt/Sozialamt Verena Huber 780 – 108 Bezirksschornsteinfegermeister Frank Geißler, Bruchsal 1 75 16 Sport- u. Kulturamt/Organisation/Vereine/EDV Jürgen Hoffmann 780 – 209 Forstrevier „Obere Lußhardt“, Leiter Ralf Kemmet 07253/3 26 93 Kinder und Jugend/Schule/VHS Anke Brecht 780 – 106 Mülldeponie 8 99 96 Anke Pabst 780 – 103 Sperrmüll-Hotline 0800/2 98 20 30 Gisela Habitzreither 780 - 104 Schadensmeldung Straßenlampen www.enbw.com/strassenbeleuchtung-melden oder im Bauamt 780-214 Geschäftsstelle GR/Öffentlichkeitsarbeit Anna Bohn 780 – 114 Kabelfernsehen (Kabel BW) 24-Stunden-Servicehotline 01806/88 81 50 Pressestelle Andrea Bacher-Schäfer 780 – 113 EnBW Regionalzentrum Nordbaden Redaktion Mitteilungsblatt Manuela Brecht 780 – 212 Zentrale in Ettlingen 07243/1 80-0 Jugendsozialarbeit/Jugendbüro Bernd Köhler, Mirjam Müller, Störungsmeldestelle – Strom 0800/3 62 94 77 Sonja Hoffmann, Kassandra Stiefel (Jugendbüro) 780 – 185 Erdgas Südwest GmbH, Mingolsheim 07253/94 44 – 0 Gewerbeamt Renate Wiedemann 780 – 107 Netze Südwest 07243/94 44 – 0 Personalamt Bianca Feller 780 – 105 Störmeldenummer Erdgas 01802/05 62 29 Flüchtlings- u. Integrationsbeauftragte, Carmen Görl 780 – 186 Bezirkszentrum Forst 07251/91 55 – 0 Finanzverwaltung Servicetelefon 0800/9 99 99 66 Rechnungsamtsleiter Michael Veith 780 – 205 Breitbandkabel Privatkunden (Quix) 06831/50 30 – 0 Sekretariat Patricia Hausknecht, 780 – 207 Geschäftskunden (inexio) 06831/50 30 – 130 Anette Krämer-Händel 780 – 277 Jennifer Haag 780 – 276 GESUNDHEITSWESEN Steueramt Thomas Reisert 780 – 206 Gemeindekasse Michaela Langnau, 780 – 208 Allgemeinmedizin Jutta Albrecht 780 – 278 Simone Wiedemann 1 51 43 Grundbucheinsichtsstelle Angelika Schmitt 780 – 211 Dr. med. Stephan Weis 9 70 00 Bauverwaltung Frauenärzte Dr. Monika Hankeln 98 09 80 Bauamtsleiter Andreas Schäfer 780 – 215 Kardiologe Dr. Frank Wojcieski 9 37 79 52 Sekretariat Gabriele Wöhrle, Sibylle Schwaninger 780 – 213 Psychotherapie Gebäudeverwaltung/Bauhof Uwe Dautermann 780 – 214 Dipl.Psychotherapeutin Gisela Dussel 30 21 02 Thomas Horn 780 – 217 Dr. Tanja Fieber 30 35 50 Technischer Bereich Claudia Wünsch 780 – 216 Psychologische Beratung-Heilpraktiker Psychotherapie Umwelt- und Ordnungsamt Jürgen Endres 780 – 210 P. Beller u. S. Füßler, PS. Denk an dich 0175/4896718, 0160/90572206 Uwe Dietz, Magdalena Moch 780 – 218 Heilpraktiker Hausmeister – Bereitschaftsdienst 01 74/3 45 74 72 Gabriele Krutki 20 15 Birgit Lüll 3 04 85 63 Bürgerbüro Fax 780 – 183, Tel. 780 – 200 Dr. rer. nat. Adriana Radler-Pohl 9 37 91 12 Ulrike Wickenheißer 780 – 180 Dr. rer. nat. Jens Pohl 9 37 91 61 Birgit Leibold 780 – 181 Angelika Bahm 30 19 81 Sabine Herzog 780 – 182 Zahnmedizin Nicole Klär 780 – 184 Dr. Jeanne-Marie Andriescu 1 89 77 Dominik Steinhauer 24 01 GEMEINDEBÜCHEREI Dr. Heike Stengel 93 42 42 Krankengymnastik Edina Bärwald 780 – 281 Praxis für Physiotherapie Mario Lackus 30 06 63 Ines Probst/Irina Rutz/Cornelia Kühner 780 – 280, 780 – 282 Siegfried Oberst 1 78 55 Öffnungszeiten: Badenreha Markus Hörner 3 02 44 30 Di. 10.00 – 12.00 + 15.00 – 19.00 Uhr; Ergotherapie Christine Wiederspahn /Silke Schuster 30 66 55 Mi. 15.00 – 18.00 Uhr Do. 10.00 – 12.00 + 15.00 – 18.00 Uhr Logopädie Christina Walter 30 62 89 Fr. 12.00 – 14.00 Uhr Sa. 10.00 – 13.00 Uhr Praxis für Podologie u. medizinische Fußpflege Tomov 3 22 41 73 Praxis für medizinische Fußpflege Lehnkering 8 21 12 EINRICHTUNGEN IN DER GEMEINDE Hebamme Vera Luft 9 82 34 41 Pflegedienste Lußhardt-Gemeinschaftsschule Forst-Hambrücken Sozialstation St. Elisabeth 3 66 17 17 Sekretariat Christine Strohmeyer 97 84 – 0 CURA VITA Krankenpflege 7 24 87 88 Rektor Stephan Walter 97 84 – 10 Pflegestützpunkt Bruchsal 0151/12 58 88 34 oder 7 91 99 Hausmeister 97 84 – 30 Hörhilfen: Firma Bickle 7 24 86 47, Hörwerk 5 09 79 51 Schulkindbetreuung (Spielkiste) 01 70/6 83 35 93 Sehhilfen: Firma Chic 8 19 89, Firma Reich 8 49 81 Kindertagesstätte Spatzennest 30 49 50 Kindertagestätte St. Franziskus 1 78 26 Kindertagesstätte Ulrika 22 22 APOTHEKEN Kindertagesstätte Buntstift 3 22 22 64 Marienapotheke 30 02 78 Familienzentrum im Jägerhaus Apotheke St. Barbara 1 28 28 Rita Lampert (nur während den Öffnungszeiten) 7 24 14 68 Jugendhaus ForJu 9 34 87 89 Musikschule Forst, Außenstellenleiter Klaus Heinrich 97 82 – 0 GRUNDWASSERSTAND Volkshochschule Außenstelle 780 – 106 01.11.20 105,90 01.12.20 105,84 01.01.21 105,83 üNN Waldseehalle 3 06 59 37 Waldseestadion 8 54 40 Freizeitpark Heidesee Mittwoch, 20.01.2021 Bademeister Jürgen Taylor (nur bei Badebetrieb) 0 72 51/3 06 57 47 – WERTSTOFFABFUHR – GRÜNE TONNE ZV Wasserversorgung, Wassermeister Böser 01 72/6 13 37 52 Abfuhr von Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen, Schaum- Seniorenheim im Kirchengarten 981 – 0 stoffen und sonstigen Verkaufsverpackungen (außer Glas). Donnerstag, 21.01.2021 GRÜNABFALLSAMMELPLATZ BIOTONNE Öffnungszeiten bis 31. März 2021 Ihre Tonne wurde nicht geleert? Bitte wenden Sie sich an die Montag bis Freitag von 15.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr kostenfreie Servicenr. Privatkunden-Telefon: 0800 2 9820 20.
Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 | 3 APOTHEKENBEREITSCHAFTSDIENST ÄRZTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST Donnerstag, 14.1.2021 Von Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 19 bis 24 Uhr, Mittwoch Michaelsberg-Apotheke Untergrombach, Weingartener Str. 2, von 13 bis 24 Uhr, Samstag, Sonntag, Feiertage von 10 Uhr bis 24 Uhr Tel. 07257/3727 APOTHEKENBEREITSCHAFTSDIENST ist bei einem Notfall, sofern der Hausarzt nicht erreichbar ist, die Tel.-Nr. 116117 (Bruchsal) anzurufen. Die Notfallpraxis befindet sich in den Räumen Freitag, 15.1.2021 Fürst-Stirum-Klinik Bruchsal (Gutleutstraße 1-14). Montag bis Freitag 9 bis 19 Stadt-Apotheke, Bruchsal, Kaiserstr. 95, Tel. 2484 Uhr: docdirekt – Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 0711 – 96589700 Samstag, 16.1.2021 oder docdirekt.de Storchen-Apotheke, Ubstadt, Obere Str. 1, Tel. 961476 Sonntag, 17.1.2021 TIERÄRZTLICHER NOTDIENST Punkt-Apotheke, Bruchsal, Franz-Sigel-Str. 83, Tel. 931830 An Sonn- und Feiertagen ist bei einem Notfall die Tel.-Nr. 0 72 51/44 14 41 anzurufen. Eine Bandansage informiert über den diensthabenden Tierarzt. Montag, 18.1.2021 Viktoria-Apotheke, Bruchsal, Prinz-Wilhelm-Str. 1, Tel. 82077 FUNDTIERE Dienstag, 19.1.2021 Falls Sie Ihr Haustier vermissen oder Ihnen ein Tier zugelaufen ist, wenden Sie Hirsch-Apotheke, Bruchsal, Bahnhofstr. 8, Tel. 2656 sich bitte an das Bürgerbüro im Rathaus, Tel. 780-200. Außerhalb der Sprechzeiten des Bürgerbüros wenden Sie sich bitte an den Mittwoch, 20.1.2021 Tier- und Vogelpark e.V. unter der Telefonnummer 301473 oder 0162/2386347, Altenbürg-Apotheke, Karlsdorf, Bahnhofstr. 6, Tel. 948190 an das Polizeirevier Bruchsal (Tel. 726-0) oder an die Organisation Terra Mater Donnerstag, 21.1.2021 Süd in Graben-Neudorf (Tel. 0170 / 3 15 76 18). Apotheke St. Barbara, Forst, Sudetenstr. 20, Tel. 12828 WASSERHÄRTEGRAD: circa. 8,3 Grad dH Forst hält zusammen Übersicht Corona-Informationen: Informationsportal des Landkreises Karlsruhe: www.corona.karlsruhe.de Aktuelle Rechtliche Anordnungen: www.forst-baden.de Integration: Informationen in diversen Sprachen gibt es auf der Website https://www.integrationsbeauftragte. de/ib-de Das Rathaus ist geschlossen. Die Mitarbeiter sind zu den Bürozeiten telefonisch oder per Mail für Sie erreichbar. Das Bürgerbüro ist geschlossen. Anfragen können telefonisch oder per Mail getätigt werden. Tel. 780-180 oder gemeinde@forst-baden. de. Dringende Angelegenheiten werden über das Fenster des Bürgerbüros (links vom Rathauseingang) erledigt. Bücherei ist geschlossen. Standesamtliche Trauungen werden im Rotheimer Saal des Jägerhauses durchgeführt. Die aktuell gültigen Teilnehmerzahlen erfragen Sie bei Standesbeamtin Frau Verena Huber. Tel. 780-108. Die Gäste müssen für die gesamte Dauer der Trauung einen MNS tragen. Das Jägerhaus ist geschlossen. Weiter Informationen unter der Rubrik „Familienzentrum“. Das Jugendhaus ist geschlossen. Unterstützung oder Hilfe gibt es unter Tel. 07251 / 780-185, per Mail an jugend@forst-baden.de oder Facebook: Forster Jugendhaus. Die Spielkiste ist geschlossen. Die Spielplätze sind geöffnet. Es wird auf die Einhaltung der ausgehängten Regeln verwiesen. Sportanlagen: Die Waldseehalle und das Waldseestadion sind für den allgemeinen Sportbetrieb geschlossen. Die Sportplätze sowie die Tartanbahn im Stadion sind geschlossen. Die Turn- und Schwimmhalle der Lußhardtschule ist für den Vereinssport ebenso geschlossen. Weitere spezielle Regelungen über die Ausübung von sportlichen Tätigkeiten erfragen Sie bitte direkt bei den Vereinen. Trauerfeiern und Beerdigungen: Bei Trauerfeierlichkeiten sind bis zu 100 Personen gestattet. Unter Einhaltung der Abstandsregeln gibt es 20 Sitzplätze in der Aussegnungshalle. Alle weiteren Trauernde müssen sich vor der Aussegnungshalle mit entsprechendem Abstand von 1,50 m aufhalten. Vor Eintritt in die Aussegnungshalle müssen die Hände desinfiziert und die Anwesenheitskarten ausgefüllt werden. Alle Anwesenden müssen Mund- und Nasenschutz tragen. Singen ist nicht erlaubt, CD oder Orgelspiel sind möglich. Fürbitten sind er- laubt. Nutzen von Weihwasser ist nur für den Geistlichen erlaubt. Weitere Details lesen Sie bitte unter Berichte. Vereine und Gruppierungen: Vereine wenden sich bezüglich Durchführbarkeit von Jahreshauptversammlungen und Sitzungen an das Ordnungsamt, Herrn Jürgen Endres Tel. 780-210 Rentenberatung nur telefonisch möglich. Weiteres unter der Rubrik Rentenberatung. Tageselternverein: Es findet keine Sprechstunde statt. Näheres unter der Rubrik Tageselternverein. Gastronomie: Die Liste der örtlichen Speiselokale und Gastronomiebetriebe, die einen Liefer- oder Abholdienst anbieten, finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter www.forst-baden, Rubrik „Forst hält zusammen“. Machen Sie regen Gebrauch, unterstützen Sie die heimische Gastronomie. Einkaufshilfen und Unterstützung: - Forschd hilft! Tel. 01605798985 oder 07251/16539. - CAP-Lieferdienst mit Unterstützung von Ehrenamtlichen, Tel. 07251/3029174 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für freiwillige Helfer im Rahmen der Corona-Krise unter www.ukbw.de Allgemeines: Wenn die Corona-Verordnung für Ihre Branche eine umfassende Schließung vorsieht und Sie ein Ersatzangebot anbieten, dann schicken Sie diese Informationen an mitteilungsblatt@forst-baden.de für eine einmalige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und eine längerfris- tige Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Forst..
4 | Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Amtliche Bekanntmachungen Die hier erhobenen personenbezogenen Daten sind für die Prü- fung der o. a. Voraussetzungen erforderlich. Falls keine Angaben gemacht werden, kann ein Landesfamilienpass leider nicht aus- gestellt werden.Begleitpersonen: Bei der Ausstellung des Lan- Öffentliche Sitzung des Gemeinderates desfamilienpasses können neben einer berechtigten Person bis zu vier weitere erwachsene Begleitpersonen eingetragen wer- Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates findet am den. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen Montag, 18.1.2021 um 18.30 Uhr im Alex Huber Forum statt. aber höchstens zwei zusammen mit den Kindern die Vergünsti- Die Einwohnerschaft ist hierzu eingeladen. gung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hygiene- und Abstands- regeln und tragen Sie sich in die ausliegende Anwesenheits- Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integ- liste ein. ration (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass/) Tagesordnung: ist eine Liste aller staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in 1. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Be- Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Ein- schlüsse richtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt ge- 2. Resümee Badesaison 2020, Vorausschau 2021 - währen, eingestellt. Vorlage: SV/2020/646 3. Förderung von Ortsvereinen - Vorlage: SV/2020/685 Bürgerbüro 4. Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rech- Leibold nungsführung der Gemeinde Forst 2013 - 2018 - Vorlage: SV/2021/696 Öffentliche Bekanntmachung 5. Auswertung der mobilen Blitzeraktion September/Oktober Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 2020 - Vorlage: SV/2021/694 1. Steuerfestsetzung 6. Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Forst - Vorlage: SVÖ/586/2020 Die vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung vom 29.06.2020 7. Mitteilungen und Anfragen für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von 8. Fragestunde - 320 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grund- gez. Bernd Killinger steuer A) und Bürgermeister - 300 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) Die Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten finden Sie unter: gelten, da die Haushaltsatzung für das Jahr 2021 noch nicht er- https://forst-sitzungsdienst.komm.one/bi/ oder lassen ist, gemäß § 83 Absatz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für www.forst-baden.de Baden-Württemberg (GemO) fort. Für diejenigen Steuerpflichtigen, für die sich seit dem vergange- nen Jahr keine Änderung in der Grundsteuerbemessung erge- Gemeindewohnung zu vermieten ben hat und die deshalb für das aktuelle Kalenderjahr die gleiche Die Gemeinde Forst hat ab 1. März 2021 folgende Wohnung Grundsteuerbelastung wie im Vorjahr haben, wird aufgrund von zu vermieten: § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Jahnstraße 10, 2. OG, 1,5-Zimmer plus Diele, Küche und Bad. Jahr 2021 in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffent- Die Wohnfläche beträgt 39,7 m². liche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerpflichtigen tre- Monatliche Miete 250,- Euro zzgl. Nebenkosten (derzeit 100,- € ten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen für 2 Personen). Wasch- und Trockenraum zur Mitbenutzung Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schrift- mit allen Mietern. licher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Kosten für Strom sind vom Mieter selbst zu tragen. Dies gilt dann nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder Bewerbungen sind schriftlich mit Einkommensnachweis persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht (Bruttogehalt, Rente u.a.) bis zum 29. Januar 2021 an das Bür- anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein ent- germeisteramt Forst, Weiherer Str. 1, 76694 Forst zu richten. sprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Nähere Auskünfte erteilt Rechnungsamtsleiter Herr Veith, Te- lefon 07251/780-205. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2021 Anette Krämer-Händel, Rechnungsamt zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffent- Landesfamilienpass 2021 lichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in die- sem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu Ab sofort können beim Bürgerbüro wieder die Gutscheine für überweisen oder einzuzahlen. den Landesfamilienpass 2021 abgeholt werden. Familien können weiterhin nur einen Landesfamilienpass bean- 3. Rechtsbehelfsbelehrung tragen und nur wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steu- sind: erfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffent- • Familien, die mit mindestens drei kindergeldberechtigenden lichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wi- Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben; derspruch ist beim Bürgermeisteramt Forst, Weiherer Str. 1, 76694 • Einelternfamilien, die mit mindestens einem kindergeldbe- Forst, einzulegen. rechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; Forst, den 14.01.2021 • Familien, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem kindergeld- berechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung leben; • Familien, die Hartz IV-Leistungen beziehen oder kinderzu- schlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeld- Killinger berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; Bürgermeister
Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 | 5 Stand: 11.01.2021 Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 11. bis 31. Januar 2021 NE Ausgangsbeschränkungen Kontaktbeschränkungen U Arbeiten Private Treffen im öffentlichen oder privaten Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung • Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Z.B.: die gesundheitliche Fürsorge gegenüber plus höchstens eine weitere Person, die nicht ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen. zum eigenen Haushalt gehört. Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr): • Home Office, sofern möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und • Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung wichtiger Ausbildungszwecke. und Geschäftsbetriebes. dient dazu besondere Härtefälle abzufangen. • Inanspruchnahme medizinischer und • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, veterinärmedizinischer Leistungen. sofern nicht online auch in Präsenz + • Begleitung unterstützungsbedürftiger durchführbar. Regelung für Kinderbetreuung: Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen Personen und Minderjähriger, Sorge- und • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der zusammen in einer festen, familiär oder Umgangsrecht. Mindestabstand von 1,5 Metern zu den nachbarschaftlich organisierten Betreuungs- • Begleitung Sterbender und Personen in akut Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann gemeinschaften betreut werden. lebensbedrohlichen Zuständen. (auch im Freien). • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. • An den Betrieb angepasste Hygiene- Gassi gehen oder füttern. auflagen. NE • Besuch von religiösen Veranstaltungen. Bildung & Betreuung U • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der • Kitas bleiben geschlossen. Wenn die öffentlichen Ordnung. Reisen Infektionszahlen signifikant sinken, Öffnung • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Appell: Verzichten Sie auf private Reisen ab dem 18. Januar möglich. NE des Grundgesetzes. sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. U • Kein Präsenzunterricht an Grundschulen. • Wahlkampfaktivitäten, wie Verteilung von Flyern, Verstärkte Kontrollen und Zugangs- Versorgung der Schüler*innen mit Lern- Plakatierungen oder Informationsstände nach material durch die Lehrer*innen. Wenn die beschränkungen an tagestouristischen behördlicher Genehmigung möglich. Hotspots durch die örtlichen Behörden. Infektionszahlen signifikant sinken, Öffnung ab dem 18. Januar möglich. Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich: • Kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht • Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas. Nicht gestattet: an allen weiterführenden Schulen. • Sport und Bewegung an der frischen Luft ´ Touristische Busreisen • Sonderregelung für Abschlussklassen sind ausschließlich alleine, mit Angehörigen des ´ Touristische Übernachtungsangebote möglich und werden individuell festgelegt. eigenen Haushalts oder mit einer weiteren, (auch Campingplätze) • Notbetreuungen werden eingerichtet. nicht im selben Haushalt lebenden Person. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas • Erledigung von Einkäufen. Weiterhin möglich: vor Ort. • Wahrnehmung von Dienstleistungen. 9Geschäftsreisen • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen • Behördengänge 9Reisen und Übernachten in besonderen schließen für den Publikumsverkehr, • Blutspendetermine Härtefällen Online-Unterricht möglich. • Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen. • Fahrschulen geschlossen. Online- unterricht möglich. (Ausnahme für berufliche Ausbildungszwecke und Katastrophenschutz) Ein ausführliches FAQ finden Sie auf » Baden-Württemberg.de Stand: 11.01.2021 Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 11. bis 31. Januar 2021 Einzelhandel Gastronomie Der Einzelhandel schließt bis zum 31. Januar. Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Art bleiben geschlossen. Lediglich Geschäfte mit Produkten für den Besonderheiten: • Ausnahme für Speisen zur Abholung täglichen Bedarf bleiben geöffnet: • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe (bis 20 Uhr) oder Lieferung. können Lieferdienste anbieten. • Kein Ausschank und Verzehr von alkoholischen 9Babyfachmärkte • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe NEU Getränken im öffentlichen Raum. 9Bäckereien und Konditoreien können Abholangebote (Click & Collect) NE 9Banken anbieten. Dabei müssen feste Zeitfenster für Kantinen schließen überall dort, wo es die U 9Drogerien die Abholung vereinbart werden. Die Hygiene- Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum 9Getränkemärkte konzepte vor Ort müssen eingehalten und Mitnehmen sind erlaubt. 9Großhandel Warteschlangen vermieden werden. 9Hörgeräteakustiker • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen 9Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin Veranstaltungen sowie Ersatzteilverkauf arbeiten. A Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen im 9Lebensmittelmärkte • Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle öffentlichen Raum. 9Metzgereien Waren verkaufen, wenn die Produkte für Ausnahmen: 9Optiker den täglichen Bedarf zu 60% überwiegen. • Gerichtsverhandlungen. 9Orthopädieschuhtechniker Sollte das Sortiment der verbotenen • Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit und 9Poststellen und Paketshops, aber ohne Artikel überwiegen, darf das Geschäft mit Ordnung dienen. den Verkauf von weiteren Waren einer räumlichen Abtrennung lediglich die • Betriebsversammlungen. 9Reformhäuser Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen. • Prüfungen und deren Vorbereitung. 9Reinigung und Waschsalons • Eheschließungen. 9Reise- und Kundenzentren für den Regelung für offene Geschäfte: • Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge öffentlichen Verkehr • Geschäfte mit weniger als 10 m² dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe). 9Sanitätshäuser Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in. • Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen, 9Tafeln • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e sowie dazugehörige Unterschriften- 9Tankstellen Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche. sammlungen. 9Telefonshops für Reparatur, Austausch • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: und Störungsbehebung ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für 9Tierbedarf- und Futtermärkte den Lebensmitteleinzelhandel). Gesundheit & Soziales 9Wochenmärkte • Maskenpflicht vor den Geschäften und • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, 9Zeitschriften- und Zeitungskioske auf den Parkplätzen. Pflegeheimen, Senioren- und • Gesteuerter Zutritt. Behinderteneinrichtungen. Eine vollständige Liste finden Sie auf • Warteschlangen vermeiden. • Keine Isolation der Betroffenen. » Baden-Württemberg.de • Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten*innen und Besucher*innen. • Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen. Ein ausführliches FAQ finden Sie auf » Baden-Württemberg.de
6 | Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 Stand: 11.01.2021 Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 11. bis 31. Januar 2021 Dienstleistungen Kultur- und Freizeitgestaltung Sport Geschlossen: Kultur- und Freizeiteinrichtungen Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum ´ Friseurbetriebe/Barbershops bleiben geschlossen. gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere ´ Hundesalons und ähnliche Einrichtungen Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis Geschlossen: 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. ´ Kosmetikstudios ´ Ateliers (Publikumsverkehr) Für Sport auf weitläufigen öffentlichen oder ´ Kosmetische Fußpflegesalons privaten Sportanlagen, ist dagegen nur entweder ´ Ausflugsschiffe ´ Massage- und Wellnessbetriebe alleine, zu Zweit oder mit den Angehörigen des ´ Bibliotheken und Archive (Abholangebote ´ Nagelstudios im wissenschaftlichen Bereich möglich) eigenen Haushalts möglich. ´ Piercingstudios ´ Camping- und Wohnmobilstellplätze ´ Prostitutionsgewerbe Alle weiteren öffentlichen und privaten ´ Diskotheken und Clubs Sportstätten sind für den Publikumsverkehr ´ Sonnenstudios ´ Freizeitparks und Indoorspielplätze geschlossen: ´ Tattoostudios ´ Kinos und Autokinos ´ Fitnessstudios aller Art ´ Kletterparks (drinnen und draußen) ´ Schwimm- und Spaßbäder Geöffnet sind medizinisch notwendige Dienstleistungen (auch ohne Rezept) in ´ Konzerte und Kulturhäuser ´ Skilifte und Gondeln den Bereichen: ´ Krabbelgruppen ´ Tanz- und Balettschulen 9Ergotherapie ´ Messen ´ Thermen und Saunen 9Fußpflege/Podologie ´ Museen und Ausstellungen ´ Vereinssportstätten 9Logopädie ´ Opern ´ Wettkampf-, Mannschafts- und 9Physiotherapie ´ Spielbanken- und hallen 9Rehasport Kontaktsportstätten ´ Theater ´ Yogastudios ´ Tierparks ´ Volksfeste o.ä. Für Schulsport und Studienbetrieb dürfen die Religionsausübung ´ Wettannahmestellen Einrichtungen geöffnet werden. Gottesdienste und Beerdigungen unter ´ Zirkusse Hygieneauflagen. ´ Zoologische und botanische Gärten Weitläufige Anlagen im Freien geöffnet: • Einhalten der AHA-Regeln über die 9Golfplätze gesamte Dauer. Geöffnet: 9Hundesportplätze • Kein Gemeindegesang. 9Spielplätze im Freien 9Reitanlagen 9Wandern und Spazieren 9Tennisplätze 9Modellflugplätze Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthalts- räume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt. Abstand Hygiene Alltagsmaske Corona-App regelmäßig halten praktizieren tragen nutzen lüften Ein ausführliches FAQ finden Sie auf » Baden-Württemberg.de Verordnung der Landesregierung Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- über infektionsschützende Maßnahmen gegen die nung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 Vorgaben enthalten. Vom 30. November 2020 § 1b (in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung) Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektions- Veranstaltungen schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zu- (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teil- Teil 1 – Allgemeine Regelungen rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebs- Abschnitt 1: Ziele, versammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Per- akuten Gesundheitsnotlage sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit, §1 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, Ziele 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prü- (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichen- Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bür- des geregelt ist, gerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3, wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvoll- 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die ziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden, und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun- reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge- in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und anderer- schäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und seits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. 8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, ar- § 1a beitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen berufli- Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer chen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften akuten Gesundheitsnotlage für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies gilt Bis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den üb- nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes rigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 | 7 (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforder- nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder liche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvor- sonstigen Unterkunft, schläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewer- 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeuti- bern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, scher und veterinärmedizinischer Leistungen, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig. 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen § 1c Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrneh- Ausgangsbeschränkungen mung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unter- Bereich, kunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgen- 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von der triftiger Gründe gestattet: Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Ei- 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren so- gentum, wie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermei- 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese dung von Wildschäden, nicht nach § 1b untersagt sind, 11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 ge- 3. Versammlungen im Sinne des § 11, nannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Ver- 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, teilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördli- 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- cher Erlaubnisse, und schließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz § 1d und Rettungsdienst, Weitergehende Betriebsuntersagungen und 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sin- Einschränkungen von Einrichtungen ne des § 1d untersagt ist, (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: und privaten Veranstaltungen im nichtöffentlichen Raum, so- 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, weit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ge- 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeuti- nutzt, scher und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Teil- 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaf- nahme an Blutspendeaktionen, ten, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließlich für den Au- Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die ßer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Ver- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen pflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungs- privaten Bereich, angeboten im Sinne von Nummer 1, 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen Außer-Haus-Verkaufs erfolgt, der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wild- 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, schäden, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrol- 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnah- liertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstli- me an der Notbetreuung, chen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f Spitzen- oder Profisport erfolgt, etwas Abweichendes geregelt ist, 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger kör- 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne pernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergo- des § 13 Absatz 3, therapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und 15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 6. Archive und wissenschaftliche Bibliotheken, soweit die Nut- 1 zulässig ist, zung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Me- 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung dien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Garten- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist ab- anlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholz- weichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateu- aufbereitung in Waldflächen, rindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des 17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarkt- eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläufige Außen- politischen Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, so- anlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen weit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässig sind, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. 18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 ge- Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten ins- nannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Vertei- besondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen lung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen. vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, 19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten ein- (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine er- schließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. weiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Von der Untersagung sind ausgenommen: Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorlie- 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich gen folgender triftiger Gründe gestattet: Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Ei- 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, gentum, 3. Ausgabestellen der Tafeln, 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Ortho- 3. Versammlungen im Sinne des § 11, pädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfach- 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, märkte, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- 5. Tankstellen, schließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehren- Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffent- amtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feu- lichen Verkehr, erwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, 7. Reinigungen und Waschsalons,
8 | Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, § 1f 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und 10. der Großhandel. Kindertagespflegestellen Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- (1) Bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 sind teile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft wer- 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung den, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun- beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, gen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft freier Trägerschaft, werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten 2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertages- Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. pflege und Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygiene- Horte an der Schule konzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absat- Ausnahmen zulassen. zes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Ein- (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für zelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Ein- 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz zelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich geöffnet sind, Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren des Sortiments des untersagten mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und kör- Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet wer- perliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische den, eine untergeordnete Rolle spielen. Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwer- (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist aus- punkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkinder- schließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort gärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung sind zu schließen. zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht. (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättenge- 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den setz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Ge- Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Son- tränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelän- derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern de in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rah- 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht men ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern und Schüler durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschu- Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. le und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung Abschlussprüfung ablegen, besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Real- Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. schule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewer- die Abschlussprüfung ablegen, bes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gym- Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende nasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschafts- Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftsloka- schule, len von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbun- die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den denen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zube- entsprechenden Klassenstufen besuchen, hör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bil- der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, dungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleis- mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und tungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich (8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unter- auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten, richt ist untersagt; das gilt nicht für: f ) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Ab- 1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in schlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufs- den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen, ausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der 2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Techni- Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufs- schen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, kollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskol- 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Ab- legs Fachrichtung Soziales, schluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder 5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3; dies gilt nur, soweit der 4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes zulässigen Veranstaltung. durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. § 1e (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Alkoholverbot Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstu- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum fe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Ver- verschlossenen Behältnissen erlaubt. fügung gestellt.
Mitteilungsblatt Forst · 14. Januar 2021 · Nr. 1/2 | 9 (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Not- § 1h betreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kin- ambulante Pflegedienste der in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schul- (1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Kranken- kindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, häusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Kindeswohls erforderlich ist, Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderun- 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätig- gen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Stan- keit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder dards erfüllt, zulässig. eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr (2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pfle- sind, gediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbe- der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards treuung angewiesen sind. erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist Woche durch die Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleich- Antigentest zu testen. gestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum in den Fällen der Absätze 1 und 2 nähere Regelungen zur Konkre- Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung tisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen. gehindert ist. Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum §2 des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der Allgemeine Abstandsregel jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrich- deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusam- tungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestab- mengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in be- stands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. sonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonal- (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen schlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, des- der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. sen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts- die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst kon- (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten stanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von min- und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. destens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich §3 zu reinigen. Mund-Nasen-Bedeckung (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, (1) Eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbeson- son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch dere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passa- nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behör- gierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an den nichts anderes anordnen, oder Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewie- 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedi- sen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Ta- zinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilprakti- gen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, ker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdiens- oder tes, 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne oder Geruchssinns, aufweisen. der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von räumlich zugeordneten Parkflächen, Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung bei den praktischen Prüfungen, nicht oder nicht mehr besteht. 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz § 1g 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glau- Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Stra- bens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religions- ßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Be- ausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen nehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist, (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie den Publikumsverkehr bestimmt sind, Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den berufli- Die Besucher haben während der Veranstaltung eine nichtmedi- chen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und zinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Be- Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentli- deckung zu tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. cher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Re- (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 gelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund des § 16 Absatz 1. der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Kapazitäten kommen wird. Die Vorgaben des § 6 sind hierbei ein- besteht nicht zuhalten. 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
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