Direktzahlungen Agrarförderung 2022

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Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Fachinformationsveranstaltung GAP
    1. Antragstellung 2022 – 1. Säule - Direktzahlungen

            Frau Eysoldt

  2. Antragstellung 2022 - 2. Säule – AZL, AUK, TWN, ÖBL, ISA

            Herr Schreiber

  3. Antragstellung 2022 - DIANAweb

            Frau Behrendt

  4. Ausblick GAP Reform 2023 – Direktzahlungen: Flächen- und Tierprämien

            Frau Eysoldt

  5. Ausblick 2023 zur 2. Säule – AZL, AUKM, TWN und ÖBL

            Herr Schreiber

2 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Antragstellung 2022 - Grundsätzliches

❙ Antragsbroschüre, CC-Broschüre und Liste der
  Beratungsunternehmen versendet

❙ Abgabe Antragspaket nur digital (online) + kein Datenbegleitschein
❙ Weitere Antragsunterlagen, Nachweise etc. weiterhin Papier
                   Bsp. Öko-Bescheinigung, Saatgutetiketten + Aussaaterklärung bei Hanf

                                                     www.diana.sachsen.de

  3 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Übergangsperiode
❙ Das Direktzahlungssystem (erste Säule) besteht seit 2021 auch in 2022 deutschlandweit weiterhin aus den
  bekannten Prämienkomponenten:

❙ Basisprämie und Greeningprämie

❙ Junglandwirteregelung (ca. 44 €/ha für bis zu 90 ha)

❙ Kleinerzeugerregelung (max. 1.250 €/Betrieb)

❙ Umverteilungsprämie (bundeseinheitlicher Zuschlag für die ersten Hektare eines Betriebes von ca. 50 €/ha für die
  ersten 30 ha und ca. 30 € für weitere 16 ha).

 Zahlungsbeträge in 2021           Basisprämie:                           170,77 €/ ha LF

   Bundesanzeiger am 24.11.2021     Greeningprämie:                        83,17 €/ ha LF

                                    Umverteilungsprämie:                   50,12 €/ ZA (für 1. bis 30. ha) und
                                                                           30,07 €/ZA (für weitere 16 ha)
Für 2022 werden sich die Prämienhöhen unter Berücksichtigung der Finanzausstattung und einer höheren
Umschichtung von 6 auf 8% (1. in 2. Säule) leicht verringern. Endgültige Prämienhöhen der Zahlungsansprüche
sind erst nach Antragstellung am Ende des Jahres zu erwarten.
 4 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Übersicht Befliegung 2021

                                     Nordsachsen zu 100 %

                                                            ❙ daraus resultieren auch VWK- also Änderungen ! -
                                                              auch zwischen Erst- und Schlußzahlung 2021

                                                            ❙ Bescheide Schlußzahlung 13. April 2022

                                                            ❙ Luftbilder 2021 = Feldblockpflege 2022

                                                            ❙ DIANAweb: Luftbilder aus 2021

  5 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Auf was sollten Sie achten:
1. Keine Feldblockübernutzungen und Flächenüberlappungen
2. Keine Doppelbeantragungen von Flächen
3. Keine abweichende Nutzungen
4. Keine verschwiegenen Flächen – kann zur Sanktionierung führen
5. Keine EFA- Übernutzungen
6. EFA- Streifen – Einhaltung Mindestbreite bzw. Maximalbreite
7. Hanfanbau- Aussaat bis 16.05.2022 - Abgabe bis 16.05.2022 von
                                   1.Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf
                                   2. Originalsaatgutetiketten
                      Aussaat nach dem 16.05.2022 Einreichen der Unterlagen:
                                   – Hauptkultur bis 30.06.2022
                                   - Zwischenfruchtanbau Hanf bis 01.09.2022 einreichen
8. Kein Umbruch Dauergrünland (DGL), Beachtung des Zähljahres bei POT-DGL
9. Mindesttätigkeit bis 15.11.des jeweiligen Jahres erfüllen

    6 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Auf was sollten Sie achten:
10.Keine ausgeprägten Fahrspuren auf EFA-Streifen, Brachen, DGL- auch nicht trockenheitsbedingt

11.Keine vorzeitig gemähten oder umgebrochenen EFA-Flächen – Termine beachten

12.Kein Pflanzenschutz und keine Düngung auf EFA- Flächen

13.Eindeutige Zuordnung, ob ein EFA – LE als
   solches beantragt wird

14.Keine Holzablagerungen – beachte Merkblatt

15.ISA – Fahrspuren, falsche Mähtechnik,
   Nichteinhaltung der Termine

16. Flächen auf dem gleichen Feldblock- aber räumlich getrennt- unterschiedliche Feldstücke

17. Anzeige von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten -3 Tages Frist einhalten!

  7 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Antragstellung 2022

Nutzung von Daten des Vorgängers
     Neuantragsteller meldet sich im FBZ

     Datenabholung mit Vollmacht des Übergebers im FBZ/ISS

     Bereitgestellte Daten (GML) über Flächenverwalter dann einladbar
                  ❙ Flächendaten des Vorjahres nutzbar :VJ-Schläge, VJ-EFA, VJ-ISA-Streifen - wenn vorhanden

          ❙ Stammdaten stehen nicht zur Verfügung

          ❙ Es stehen auch keine AUK-Daten und auch keine weiteren Antragsdaten aus dem VJ zur Verfügung

    8 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen Agrarförderung 2022
Antragstellung 2022
 Antrag auf Zuweisung von ZA in 2022

❙ Aufnahme landwirtschaftliche Tätigkeit als

      ❙ Neueinsteiger ab 01.01.2020

      ❙ Junglandwirte                 - Niederlassung als Betriebsleiter in den letzten 5 Jahren

                                      - im AJ 2022  Niederlassung ab 01.01.2017

❙ Bedingung: noch keine Zuweisung von ZA zwischen 2015-2021

 Nachweise erforderlich

   9 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Zahlungsansprüche (ZA)

Einzug wegen zweimaliger Nichtnutzung von ZA

❙ Der Einzug erfolgt Ende April rückwirkend zum 16. Mai 2021 für alle ZA, die 2020 und 2021 nicht genutzt
  wurden
   Alle ZA, die dem Betriebsinhaber prämienrelevant zum Stichtag der Antragstellung 16. Mai 2021 zur Verfügung
    standen, könnten vom Einzug betroffen sein.
   Übertragungen, die nach dem 15. Mai 2020 mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2021 erfolgt sind, beeinflussen die
    Höhe des Einzugs nicht, d. h. der Einzug erfolgt zusätzlich zu möglichen Übertragungen.

      Jeder Antragsteller sollte zur eigenen Sicherheit unbedingt rechtzeitig vor dem 16. Mai 2022 prüfen, wie viele ZA zum Antragstermin

                prämienrelevant in seinem ZA-Konto   (https://www.3zi-daten.de/) zur Verfügung stehen

  10 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Zahlungsansprüche

       Übertragung der ZA                     Meldung der Übertragung in der
  (Termin des Rechtsgeschäfts)                      ZID bis spätestens

          bis 16. Mai 2022                            10. Juni 2022

    vom 17. bis 31. Mai 2022                          31. Mai 2022

❙ 2022 = letztes Jahr um durch aktivierte ZA Direktzahlungen zu erhalten
❙ Beide Vertragspartner müssen in der ZID ihre Meldung abgegeben haben

❙ Überprüfung der vorhandenen und prämienrelevanten ZA im ZA- Konto

❙ Alle vorhandenen ZA behalten nur noch bis 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit – Bei Rechtsgeschäften zum Handel ZA beachten!

❙ 2023- Das System der Zahlungsansprüche wird abgeschafft. Am 01.01.2023 verlieren ZA ihre Gültigkeit.
❙ Einkommensstützungen ab 2023 wird nicht auf Basis von Zahlungsansprüchen gewährt.

  11 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Zeitschiene in 2022
❙     16. Mai 2022
      Antragstermin – Neuzuweisung Zahlungsansprüche für Neuantragsteller (auch Junglandwirte neu), Direktzahlungen: Basis- und Greeningprämie,
      Umverteilungsprämie, Junglandwirteprämie, Kleinerzeugerregelung, AZL, LU, AUW , ÖBL, AUK, TWN und ISA

❙     17. Mai bis 31.05.2022
      Geometrieanpassungen (in beide Richtungen) sowie Hinzufügen einzelner Schläge einschließlich EFA sind zulässig (ohne Abzüge)

❙     01. bis 10. Juni 2022
      Geometrievergrößerungen sowie Hinzufügen von Schlägen sind zulässig, aber verspätungsrelevant

❙     17. Mai bis 10. Juni 2022
      Hinzufügen von Antragskreuzen (integrierte Anträge im Sammelantrag) sind zulässig, aber verspätungsrelevant (Kürzung um 1 % pro Arbeitstag!)

❙     Ab 11. Juni 2022
      Hinzufügen von Antragskreuzen (integrierte Anträge im Sammelantrag) sind verfristet, Geometrievergrößerungen sowie Hinzufügen von Schlägen
      sind verfristet

❙     11. bis 22. Juni: PreCheck-Phase nach Mitteilung durch FBZ
      Auflösen noch bestehender Überlappungen mit Nachbarschaftsflächen und/oder Überlappungen mit der Feldblockgrenze (zum Stand 09.06.) durch
      Geometrieanpassungen (nur Verkleinerungen sowie Lageversatz) sind zulässig

❙ Änderungen/ Korrekturen: - bis 22.06.2022 - ist immer ein neues, komplettes Datenpaket bis 22.06.2022 einzureichen- Export Amt

                                        - Ab 23.06.2022 – Selbstanzeigen mit Flächenentzug: Export ausgewählter Schläge

    12 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
FRAGEN zur
                             Antragstellung ???
       Fachliche Probleme
                         zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im FBZ
                                    Frau Walther   03425 9999 - 44
                                    Herr Ferl      03425 9999 - 45
                                    Frau Galland   03425 9999 - 24
                                    Frau Eysoldt   03425 9999 - 28

13 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direkt- und Ausgleichszahlungen ab 2023
Umsetzung der neuen GAP in Sachsen
Architektur der Flächenförderung - steht ganz im Zeichen
der deutlich stärkeren Ausrichtung an Umwelt- und Klimazielen

                        Bisher                                                 Zukünftig (ab 2023)

                                                                                                                                            Maßnahmen 2. Säule

                                                                                                 (Weiterentwicklung Cross Compliance und
                                                                                                                                            (freiwillig, fünfjährig)
                                                  Maßnahmen 2. Säule

                                                                                                         Greening-Verpflichtungen)
                                                  (freiwillig, fünfjährig)
                                                                                                                                           Ökoregelungen 1. Säule

                                                                               Konditionalität
                         Cross Compliance

                                                                                                                                             (freiwillig, einjährig)

                                                              Junglandwirte
                                            verpflichtungen
                                              Greening-

                                                                                                                                           Mutterkühe/Schafe/Ziegen
                                                               Umverteilung
                                                                                                                                                Junglandwirte
                                                              Greeningprämie
                                                                                                                                                 Umverteilung
                                                               Basisprämie                                                                      Grundstützung

15 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen: Prämienarten ab 2023

Inhaltliche Gliederung                  Zahlungsansprüche werden abgeschafft!
1. Basisprämie = Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (EGS)

2. Umverteilungsprämie = Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für
   Nachhaltigkeit (UES)

3. Junglandwirteprämie = Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES)

4. Öko-Regelungen = Freiwillige Regelungen für Klima und Umwelt (ÖR1a-ÖR7)

5. Mutterschaf-/Mutterziegenprämie = Gekoppelte Einkommensstützung für den
   Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (ZSZ)

6. Mutterkuhprämie = Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und
   Kalbfleisch (ZMK)

16 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung (EGS)

           ❙geplant für 2023 ≈ 155 €/ha
            Mindestfläche 1 ha ( Mindestschlaggröße: 0,3000 ha)
            Aktiver Betriebsinhaber – Nachweis Mitgliedschaft landwirtschaftl. Unfallversicherung
            sinkt durch zunehmende Umschichtung in ELER jährlich um ≈ 3 €/ha
            zum Vergleich bisher:≈ 170 €/ha Basisprämie,
                ≈ 85 €/ha Greeningprämie

       Deutliche Reduzierung der Einkommensgrundstützung zugunsten der Öko-Regelungen,
       einer erhöhten Junglandwirteförderung und einer erhöhten Umverteilungsprämie und durch
       Umschichtung in die 2. Säule

17 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (UES)

         Ziel: strukturelle überproportionale Unterstützung kleinerer und mittlerer Betriebe
  ❙ Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine
    Umverteilungseinkommensstützung
  ❙ geplant für 2023:
    Gruppe 1 (bis zu 40 ha) ≈ 69 €/ha         Summe max. 3.580 Euro
    Gruppe 2 (40 bis 60 ha) ≈ 41 €/ha
         sinkt durch zunehmende Umschichtung in ELER jährlich um ≈ 1 €/ha
         zum Vergleich: bisher         Gruppe 1 (bis zu 30 ha)      ≈ 50 €/ha        Summe max. 1.980 Euro
                                        Gruppe 2 (30 bis 46 ha)      ≈ 30 €/ha
  ❙ keine Gewährung bei „künstlich“ geschaffenen Voraussetzungen
        - Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber
        seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 (bisher: 18.10.2011) nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, in
        den Genuss der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen
        Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.
   Eigenerklärung im Sammelantrag (Nachweisführung)

18 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES)

   geplant für 2023 ≈ 134 €/ha und und für maximal 120 ha (rd. 16.000 Euro/ Jahr)
           zum Vergleich: bisher ≈ 44 €/ha für bis zu 90 ha über 5 Jahre (3.960 Euro / Jahr bzw.insg.19.800 Euro für 5 Jahre)

   Zahlung für maximal 5 Jahre ab erstmaliger Antragstellung/ Bewilligung

❙Anforderungen vergleichbar zu bisher:
    - höchstens 40 Jahre alt im Jahr der Erstniederlassung
    - erstmals als Betriebsleiter niedergelassen
    - Ausübung der Kontrolle (keine Entscheidung gegen den JLW)
❙Neu: Ausnahmeregelung für Genossenschaften:
        Ist die Kontrolle durch einen JLW auf Grund zwingender Rechtsvorschriften ( Entscheidungsgremium
        Mitgliederversammlung) nicht möglich, muss eine Mitwirkung des JLW an solchen Entscheidungen
        rechtlich möglich sein ( Stimmberechtigung ist ausreichend).

  19 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES)

                     Neue Anforderung Qualifikation:
                     1. anerkannte Berufsausbildung oder Studium Agrarwirtschaft
                           schließt alle landwirtschaftlichen Berufe ein (Land- und Tierwirt, Gartenbau,
                            Fischerei, Milch- u. Molkereiwirtschaft etc.)
                     2. oder 300 Stunden anerkannte Bildungsmaßnahme
                     3. oder zwei Jahre Berufspraxis mit mindestens 15 Wochenstunden

                     Übergangsregelung: JLW mit Restlaufzeit können am neuen System und den neuen
                     Konditionen teilnehmen, ohne neue Anforderung (Qualifikation) erfüllen zu müssen

20 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität
                    ab der neuen Förderperiode 2023

                    Zukünftige Verpflichtungen Konditionalität:
                    ❙ 9 (bisher:7) Standards für den guten landwirtschaftlichen und
                      ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ)

                    ❙ 11 (bisher:13) Grundanforderungen an Betriebsführung (GAB)

                    Wegfall folgender CC-Verpflichtungen ab 2023:
                    ❙ Tierkennzeichnung und –registrierung (bisher GAB 6-8)

                    ❙ TSE-Krankheiten (bisher GAB 9)

                    aber: betreffende fachrechtlichen Anforderungen gelten weiter - entfällt nur   Kontrolle und
                    Sanktionierung im Rahmen der europäischen Agrarförderung

21 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standard 1
                     * GLÖZ: Guter Landwirtschaftlicher und Ökologischer Zustand von Flächen

 GLÖZ 1 (Erhalt DGL) - aus Greening angepasst

           - DGL-Umbruch grundsätzlich nur mit Genehmigung- gilt auch für Öko-Betriebe
           - NEU: ab 1. Januar 2021 neu entstandenes DGL kann (vorbehaltlich anderer rechtlicher
            Regelungen im Naturschutz) ohne Genehmigung umgebrochen werden, aber Anzeigepflicht
           - geringfügige Umwandlung von DGL bis max. 500 qm Betrieb und Jahr gilt als Bagatelle –
             Umbruch ohne Antrag und ohne Genehmigung möglich

 ❙ Generell führen Brachen weiterhin zur DGL-Entstehung. Es gibt aber wiederum eine
     Aussetzregel (§ 7 Abs. 6 GAPDZV), bei der u.a. GLÖZ-8- und ÖR1a-Brachen berücksichtigt sind

 22 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standard 2

GLÖZ 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) – neu

        - Gebietskulisse ab 2023
        - kein Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen
        - Ackerland nicht tiefer als 30 cm pflügen
        - keine Auf- oder Übersandung
        - DGL nicht umbrechen oder pflügen
        - keine Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland

 23 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standards 3-5

GLÖZ 3 (Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern) - aus GLÖZ 6

GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) - aus GLÖZ 1 und tw. neu

        - Gebietskulisse erforderlich - alle Gewässer 1. und 2. Ordnung und Teiche/ Seen (vgl.§ 1 Abs. 1 SächsWG i. V mit § 2 Abs.
        1 WHG); ausgenommen sind jene von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 1 Abs. 2 SächsWG i. V. mit § 2 Abs. 2 WHG
        - keine PSM, keine Biozid-Produkte
        - keine Düngung in einem 3 m breiten Gewässerrandstreifen
                      aber: bereits jetzt nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Sächs. Wassergesetz in Breite von 5      m
                             Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verboten

GLÖZ 5 (Begrenzung von Erosion) – teilweise aus GLÖZ 5
   - Gebietskulisse beachten
       - Bedingungen für das Pflügen von AL – Verbotszeitraum: 01.12. bis 15.02.
       - Reihenabstände über 45 cm sind verboten
       - wahrscheinlich Ausnahmen entsprechend den jetzigen Regelungen der Sächsischen GAP- Anforderungenverordnung

24 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standard 6
GLÖZ 6 (Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung) – teilweise aus GLÖZ 4 + 6

         - Mindestbodenbedeckung 1. Dezember bis 15. Januar - keine Winterfurche !
         - kann durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Getreidestoppelbrachen (ohne
         Mais) oder sonstige Begrünungen sowie Mulchauflagen erfolgen
         - Ausnahmen für späträumende Kulturen, vorgeformte Dämme für den Kartoffelanbau sowie für AL, das
         bereits in Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz einbezogen wurde
         - brachliegendes AL ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen und vom 1.
         April bis 15. August nicht zu mähen oder der Aufwuchs auf diesen Flächen zu zerkleinern
         - DGL, welches aus der Erzeugung genommen wurde, darf vom 1. April bis 15. August nicht gemäht
         oder dessen Aufwuchs zerkleinert werden

        Ab Winter 2023/24, denn entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 GAPKondV hat der AS in der Zeit vom 1.12.
        des Antragsjahres (erstmals 2023) bis 15.01. des darauffolgenden Jahres (2024) auf seinem AL eine
        Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.

25 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standard 7

    GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf AL) - aus Greening angepasst
       - Betriebe mit mehr als 10 ha AL müssen auf jedem Ackerschlag eine andere Hauptkultur als im
       Vorjahr anbauen

             - Ausnahme: Ackerfutterkulturen und Brachen

             - Ausnahme: auf höchstens der Hälfte des AL eines Betriebes kann Fruchtwechsel auch durch
             den Anbau einer Zwischenfrucht oder Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur
             über den Winter (15. Oktober bis 15. Februar) erbracht werden  Aussaat muss vor 15.
             Oktober erfolgen

             - gilt schon im Winter 2022/ 23 - der AS ist verpflichtet, im Antragsjahr (erstmals 2023)
             auf jedem AL-Schlag eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen!

26 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität
    GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf AL)
 ❙ Vorschrift gilt nicht für:
          ❙ Öko-Betriebe

          ❙ Betriebe mit AL von bis zu 10 ha

          ❙ Betriebe mit einer Gesamtgröße von bis zu 50 ha AL, wenn mehr als 75 % des AL

                  ❙ für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt,

                  ❙ dem Anbau von Leguminosen dienen,

                  ❙ brachliegendes Land sind oder

                  ❙ einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen

27 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf AL)

          Vorschrift gilt nicht für:

          ❙ Betriebe mit einer Gesamtgröße von bis zu 50 ha AL, wenn mehr als 75 % der
            beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche:

                   ❙ DGL,

                   ❙ für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt oder

                   ❙ einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen

28 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standard 8

GLÖZ 8 (Mindestanteil nichtproduktive Flächen) - aus Greening angepasst
    - Betriebe mit mehr als 10 ha AL müssen mindesten 4% des AL als Brache ausweisen,
    Forderung: Selbstbegrünung! Muss nicht jährlich rotieren!
    - Zeitraum beginnt unmittelbar nach der Ernte im Vorjahr – also 2022!!!
    - gilt auch für Öko-Betriebe,
    - Landschaftselemente werden angerechnet
    - nicht mehr anrechenbar: Zwischenfrüchte, Leguminosen, Agroforstsysteme auf Ackerland…

 Können 2022 angegebene EFA-Zwischenfrüchte nahtlos überführt werden in eine GLÖZ 8-Brache in 2023?
     Antwort: Nein! Es ist vorgesehen, dass die Brache das ganze Antragsjahr, beginnend unmittelbar nach der
     Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen ist.

 Werden für GLÖZ 8 auch Naturschutzbrachen aus 2.Säule (z.B. ISA-Streifen, mehrjährige Blühflächen) anerkannt?
     Antwort: noch nicht geklärt

 Kann in 2022 dann auf diesen Flächen eine EFA -Brache, EFA- Feldrand , Ackerfutter oder Untersaat stehen?
     Antwort: EFA- Brache, Untersaat und überwinterndes Ackerfutter: ja, EFA- Feldränder: noch nicht geklärt

 29 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität
    GLÖZ 8 (Mindestanteil nichtproduktive Flächen)
     ❙ Vorschrift gilt nicht für:
              ❙ Begünstigte mit AL von bis zu 10 ha

              ❙ Begünstigte, bei denen mehr als 75 % des AL
                      ❙ für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt,
                      ❙ dem Anbau von Leguminosen oder – gemengen dienen,
                      ❙ brachliegendes Land sind,
                      ❙ einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen
              ❙ Begünstigte, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
                      ❙ DGL,
                      ❙ für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt oder
                      ❙ einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen

30 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität: Zukünftige GLÖZ-Standards 9
GLÖZ 9 (Umweltsensibles DGL) - aus Greening angepasst

        - Kulisse = DGL in FFH- und Vogelschutzgebieten (SPA)

        - Verbot der Umwandlung oder des Pflügens

        - Anzeigepflicht für andere Maßnahmen zur Narbenerneuerung

31 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Konditionalität
        11 Grundanforderungen an die Betriebsführung ab 2023
                 ❙ GAB 1 Anforderungen zur Begrenzung der Entnahme von Oberflächensüßwasser
                   und Grundwasser sowie Aufstauung von Oberflächensüßwasser sowie zur Kontrolle
                   diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate
                 ❙ GAB 2 Schutz d. Gewässer vor Nitrat aus landw. Quellen - ehem. GAB 1
                 ❙ GAB 3 Vogelschutzrichtlinie - ehemals GAB 2
                 ❙ GAB 4 FFH-Richtlinie - ehemals GAB 3
                 ❙ GAB 5 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit - ehemals GAB 4
                 ❙ GAB 6 Verbot best. Stoffe in der tierischen Produktion - ehemals GAB 5
                 ❙ GAB 7 Regelungen zum Pflanzenschutz – ehemals GAB 10
                 ❙ GAB 8 Regelungen zum Umgang mit Pestiziden - neu
                 ❙ GAB 9 Mindestanforderungen Schutz von Kälbern - ehemals GAB 11
                 ❙ GAB 10 Mindestanforderungen Schutz von Schweinen – ehem. GAB 12
                 ❙ GAB 11 Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere - ehemals GAB 13

32 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Neues Instrument der GAP – 7 Regelungen für Klima
und Umwelt – Öko-Regelungen – Eco Schemes

 ❙Ziel: Agrarpolitik flexibler gestalten und stärker an den Bedürfnissen ausrichten.

 ❙Landwirte erhalten die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen zugunsten von Klima und
  Umwelt (Öko-Regelungen) - Maßnahmen sind einjährig

       Die Landwirte können daraus zielgenau für ihren Betrieb passende Regelungen auswählen und
        durchführen.

       Für die freiwillige Teilnahme an den Ökoregelungen erhalten die Landwirte eine zusätzliche
        Förderung.

 ❙Bundesweit flächendeckend und einheitlich ausgestaltete Angebote – Prämien zwischen 30 bis 1300
  Euro je ha

 33 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen nach § 20 Abs. 1 GAPDZG

                     1.     Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität – vier Einzelregelungen

                          a. nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den GLÖZ 8-Anteil hinaus,

                          b. Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland in Verbindung mit Buchstabe a,

                          c. Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen,

                          d. Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,

                     2.     Anbau vielfältiger Kulturen,

                     3.     Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,

                     4.     Die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,

                     5.     die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier
                            regionalen Kennarten,

                     6.     die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen
                            Pflanzenschutzmitteln,

                     7.     die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen
                            Flächen in Natura 2000-Gebieten.

34 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1a

                     ÖR 1a nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil aus der
                     Konditionalität hinaus

                     ❙ förderfähig sind ausgewählte Flächen auf Ackerland
                     ❙ Flächenumfang mindestens 1% und höchstens 6% des AL des Betriebes
                     ❙ Nicht förderfähig sind LE nach GLÖZ 8 und Agroforstsysteme auf AL
                     ❙ Fläche >0,1 ha
                     ❙ der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat begrünt
                     ❙ Düngemittel und PSM dürfen nicht angewendet werden
                     ❙ ab dem 15. August des Antragsjahres darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor
                       Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt
                     ❙ oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden

35 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1a

        ÖR 1a nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil aus der
        Konditionalität hinaus
        ❙Stufe 1 (weitere 1% des AL von 4 % bis 5 %) geplant für 2023 ≈ 1300 €/ha
                  Bsp. 150 ha Ackerland – 4 % Brache aus Konditionalität (GLÖZ 8) = 6 ha
                  + zusätzlich 1 % von 150 ha = 1,5 ha

        ❙Stufe 2 (weitere 1% des AL von 5 % bis 6 %) geplant für 2023 ≈ 500 €/ha
                  + zusätzlich 1 % von 150 ha = 1,5 ha

        ❙Stufe 3 (weitere 4% des AL ) geplant für 2023 ≈ 300 €/ha

36 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1b

ÖR 1b Anlage von Blühstreifen oder –flächen auf Brachen nach ÖR 1a

❙ förderfähig ist Blühstreifen oder Blühfläche nach auf ÖR 1a bereitgestellten Flächen
      Mindestgröße 0,1 ha (Regelung zu Mindestparzellengröße in GAPInVeKoSV)
      Blühstreifen (auf überwiegender Länge) mind. 20 bis höchstens 30 m breit (>30 m gilt als Blühfläche)
      Eine Blühfläche ist max. 1 ha groß
❙ Kein Dünger und PSM

❙ BEACHTE: Brache im Rahmen der Konditionalität ist nach Ernte der Hauptfrucht der SELBSTBEGRÜNUNG zu
  überlassen! Also- ÖR 1b nur in Verbindung mit ÖR 1a!

37 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1b

          ÖR 1b Anlage von Blühstreifen oder –flächen auf Brachen nach ÖR 1a

          Vorschriften (ähnlich EFA-Bienenweide)
                Aussaat bis 15.05.
                Vorschriften für Saatgutmischungen  Arten nach Anhang 1
                      2 Gruppen, ein Folgejahr ohne erneute Aussaat in 2. Gruppe
                Vorbereitung Folgekultur ab 01.09.

               - geplant für 2023 ≈ 150 €/ha
                     - Plus Prämie aus ÖR 1a:      Stufe 1 (+1% des AL von 4 % bis 5 %) geplant für 2023 ≈ 1300 €/ha
                                                   Stufe 2 (weitere 1% des AL von 5 % bis 6 %) geplant für 2023 ≈ 500 €/ha
                                                   Stufe 3 (weitere 4% des AL) geplant für 2023 ≈ 300 €/ha

38 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1c

                     ÖR 1c Anlage von Blühstreifen oder –flächen in Dauerkulturen

                     ❙Förderfähig sind Blühstreifen und Blühflächen in förderfähigen Dauerkulturen
                          ❙keine Breitenvorgaben für Streifen
                          ❙Eine Blühfläche ist max. 1 ha groß pro Schlag

                     ❙Saatgutmischungen / Artenliste analog ÖR 1b

                     ❙geplant für 2023 ≈ 150 €/ha

39 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1d

                     ÖR 1d Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland

                     ❙förderfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen mit:
                           mindestens 1% und höchstens 6% des förderfähigen DGL des Betriebes
                            (Obergrenze, um zu hohe Inanspruchnahme zu vermeiden)
                           mindestens 10% und höchstens 20% des DGL-Schlages (fördert gewollte
                            Randeffekte und verhindert Verlagerungseffekte von Brachen und damit den
                            Rückzugsraum für wild lebende Tiere und Insekten
                           Mindestgröße 0,1 ha
                           Landschaftselemente
                     ❙Altgrasstreifen, -flächen - höchstens zwei aufeinanderfolgende Jahre auf derselben
                      Stelle (Lage kann jährlich wechseln)
                     ❙Beweidung oder Schnittnutzung nicht vor dem 1. September
                     ❙Mulchen ist ganzjährig nicht zulässig

40 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 1d

ÖR 1d Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland

Länderermächtigung

❙ Ausschlusskulisse zum Ausschluss hochwertiger Offenlandschutzgüter möglich

 weil eine kulissenunabhängige Einführung der Regelung 1.d) „Altgrasstreifen oder -flächen in
  Dauergrünland“ den Rückgang wertvoller Grünland-Schutzgüter wie beispielsweise Offenland-FFH-
  Lebensraumtypen, Offenland-Biotope oder Habitate schutzbedürftiger Arten befördern könnte.
Prämienumfang
❙ Stufe 1 (0 bis 1% des DGL) geplant für 2023 ≈ 900 €/ha
  Stufe 2 (1% - 3% des DGL) geplant für 2023 ≈ 400 €/ha
  Stufe 3 (3% - 6% des DGL) geplant für 2023 ≈ 200 €/ha

❙ Stufe 1 dient als Anreiz für die Stilllegung auch von Flächen in Intensivregionen (Gunststandorten)

41 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 2

ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen
❙ Förderfähig ist das gesamte AL des Betriebes (außer Brachen)
      5 Hauptfruchtarten und jede mindestens 10% und höchstens 30% des AL
      mindestens 10 Prozent Leguminosen (einschließlich Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen)
      höchstens 66% Getreideanteil
❙ Bestimmungen der Klassifikation bzw. Abgrenzung Hauptfruchtarten ähnlich der Anbaudiversifizierung
     ❙ jede Art im Fall der Gattungen Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse
     ❙ Gras oder andere Grünfutterpflanzen (GoG) mit Ausnahme Leguminosenmischkultur
     ❙ Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören
     ❙ Triticum spelta (Dinkel)
     ❙ Leguminosenreinkultur- und mischkultur (Leguminosen müssen überwiegen)
     ❙ Sonstige Mischkulturen, die bisher nicht genannt
     ❙ Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile Hauptfruchtarten
       zusammengefasst

Prämienumfang: geplant für 2023 ≈ 30 €/ha

42 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 3
ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und
Dauergrünland und Dauerkulturen

❙ ein Teil der bei den DIZ förderfähigen Agroforstsysteme können bei der ÖR 3 zusätzlich gefördert werden- wird der
  darum liegenden Kultur zugeordnet (AFS + Kultur bilden eine Einheit)
❙ förderfähig bei der ÖR 3 ist die Fläche der Gehölzstreifen (auf AL, DGL)
❙ Bedingungen für Lage und Größe der Gehölzstreifen
     ❙ Flächenanteil der Gehölzstreifen am Schlag zwischen 2% und 35%
     ❙ mind. 2 Gehölzstreifen
     ❙ Breite der Gehölzstreifen zw. 3 und 25 m
     ❙ max. Abstand zum nächsten Streifen und/oder Schlagrand  100 m
     ❙ min. Abstand  20 m ( Ausnahme Anlage Gehölzstreifen: fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe
       auch geringerer Abstand)
❙ oder verstreut über die Fläche in einer Zahl von mind. 50 und höchstens 200 Gehölzpflanzen je ha

43 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Agroforstsystem (AFS) nach § 4 Abs. 2 GAPDZV

                                                                                      Negativliste lt. Anlage 1:
    Gehölzpflanzen dürfen am 31.12.2022 keinem LE zugordnet sein, LE bleibt LE !
                                                                                      Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung

    vorrangige Ziel der Rohstoffgewinnung und Nahrungsmittelproduktion               Acer negundo             Eschen-Ahorn

    Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar, Dezember zulässig   Buddleja davidii         Schmetterlingsstrauch

                                                                                      Fraxinus pennsylvanica   Rot-Esche
    Vorlage eines positiv bestätigten Nutzungskonzepts für Gehölzpflanzen
                                                                                      Prunus serotina          Späte Traubenkirsche
    Negativliste (Gehölze) in Anl. 1 aufgeführt  gilt nur für AFS,
                                                                                      Rhus typhina             Essigbaum
   die ab dem 01.01.2022 angelegt werden
                                                                                      Robinia pseudoacacia     Robinie

    Vor dem 01.01.2022 angelegte AFS können auch Arten der Anl. 1 enthalten          Rosa rugosa              Kartoffel-Rose

                                                                                      Symphoricarpos albus     Gewöhnliche
                                                                                                               Schneebeere

  Prämie geplant für 2023 ≈ 60 €/ha                                                   Quercus rubra            Roteiche

                                                                                      Paulownia tomentosa      Blauglockenbaum

  44 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 4

                     ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs

                     ❙förderfähig ist das gesamte DGL des Betriebes
                     ❙mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha DGL (01.01.-30.09.)
                          ❙Viehbesatz von 0,3 kann an 40 Tagen unterschritten werden
                          ❙RGV-Berechnungsschlüssel nach Anhang 2 VO (EU) 808/2014
                     ❙Düngung nur in dem Umfang der 1,4 RGV entspricht
                     ❙kein Einsatz von PSM

                     ❙geplant für 2023 ≈ 115 €/ha, ab 2024: 100 Euro/ha
                                                                             RGV = rauhfutterfressende Großvieheinheiten)

45 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 5
ÖR 5 ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von
mindestens vier regionalen Kennarten
❙ Förderfähig sind beantragte DGL-Schläge (Kulissenabhängig),
❙ auf denen das Vorkommen von mind. vier regionalen Kennarten nachgewiesen ist
     ❙ Länder haben durch Rechtsverordnung festzulegen:
      mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen
       Grünlands,
      eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennartengruppe, die je Hektar nachgewiesen werden
       muss, und
      die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.
❙ Artenliste und Boniturverfahren ähnlich der bekannten AUK-Maßnahme (GL.1a)

❙ geplant für 2023 ≈ 240 €/ha, Abstufung bis 2026 auf ca. 210 Euro/ha

46 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 6
ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen
Pflanzenschutzmitteln
❙ Förderfähig sind die beantragten Schläge (AL, DK)
❙ Winterkulturen nicht förderfähig
❙ PSM-Verbotszeitraum
    ❙ bei Sommerkulturen 1. Januar bis 31. August
    ❙ bei Ackerfutter und Dauerkulturen 1. Januar bis 15. November (Vorbereitung AL-Folgekultur 31. August)
    ❙ Ausnahme: Zulässig ist die Anwendung von PSM, die (gemäß der EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von
      Pflanzenschutzmitteln) ausschließlich Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten oder für die Anwendung in der
      ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind.
❙ Ausschlusskulisse
    ❙ Direktzahlung nur oberhalb gesetzlicher Anforderungen
    ❙ die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 2021 verfügt bereits ein
      weitergehendes Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
     zusammenfassende Kulisse der laut Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung relevanten Schutzgebiete

47 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 6

ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von
chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln

❙Stufe 1 (Sommerkulturen und Dauerkulturen) geplant für 2023 ≈ 130 €/ha
 Stufe 2 (Grünfutterpflanzen, Gras, Futterleguminosen) geplant für 2023 ≈ 50 €/ha

❙Die Einbeziehung des Ackerfutterbaus mit GoG sowie als Ackerfutter genutzten Leguminosen in die
 Öko-Regelung erleichtert es den Betrieben, auf die Anwendung von bestimmten PSM auch ganzjährig
 zu verzichten, und ist mit positiven Wirkungen auch auf den Bodenschutz und für die
 Beikrautregulierung verbunden.

❙Öko- Betriebe können dies bei Anrechnung der ÖBL-Prämie beantragen

  48 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Ökoregelungen - ÖR 7

ÖR 7 Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen
Flächen in Natura 2000-Gebieten
❙ Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten ( Förderkulisse)

❙ Ziel dieser Öko-Regelung ist es, in Natura 2000-Gebieten wirtschaftenden Betrieben eine einkommenswirksame
  Unterstützung zukommen zu lassen, um die Bereitstellung öffentlicher Güter der Unionsregelung pauschal zu
  honorieren.

 geplant für 2023 ≈ 40 €/ha

Voraussetzungen im Antragsjahr:
- keine zusätzliche Entwässerung oder Instandsetzung von Anlagen zur Grundwasserabsenkung
- keine Profilveränderungen wie Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen (Ausnahme: Anordnung durch
Naturschutzbehörde erfolgt)

49 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Fazit zu den Ökoregelungen
   Vielfältiges Angebot an freiwilligen Umweltmaßnahmen/Öko- Regelungen
   Nicht alle Regelungen sind für jeden Betrieb sinnvoll und nutzbar
   Kombinationsmöglichkeiten teilweise begrenzt aufgrund von Gebietskulissen
   Kombinationen möglich zwischen den Ökoregelungen, aber auch mit AUK und ÖBL
   Kombinationsmöglichkeiten zwischen den Öko-regelungen:
       Vielfältige Kulturen im Ackerbau (ÖR2)
       Verzicht auf Pflanzenschutz (ÖR6)
       Zusätzliche Stilllegung mit Blühflächen (ÖR1a+b)
      oder:
       Extensivierung des gesamten DGL (ÖR4)
       Nachweis mind. vier Kennarten (ÖR5)

FRAGEN:
Was muss ich in meinem Betrieb ändern?
Was kann optimiert werden?
Welche Optionen kann / will ich nutzen?
Was ist notwendig, um wirtschaftlich stabil zu bleiben?
Welche finanzielle Auswirkungen hat die Teilnahme an der Öko- Regelung? Ist diese wirtschaftlich?

 50 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Gekoppelte Einkommensstützung
Zahlung für die Haltung von Tieren- Mutterschafe und –ziegen und Mutterkühe

     ❙ Entscheidung für gekoppelte Zahlungen: Um die traditionellen Wirtschaftsformen der Weidetierhaltung
     und die positiven Effekte auf den Umwelt- und Artenschutz zu unterstützen für Mutterschafe und –ziegen
     sowie Mutterkühe ausgesprochen

     ❙ Förderfähig sind Landwirte und auch extensive Weidetierhalter ohne eigene Betriebsflächen

     ❙ Bagatellgrenze: wenn 1 Hektar Betriebsfläche nicht erreicht wird  gilt Bagatellgrenze 225 EUR

     ❙ Für Betriebsinhaber die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder für Mutterkühe beantragt haben
       und nicht über die Mindestfläche für die Direktzahlungen verfügen, muss der zu gewährende Betrag aller
       Direktzahlungen vor Anwendung der Sanktionen mindestens 225 Euro betragen.

     ❙ Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind Bestandteil des Direktzahlungsrechts

 51 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Gekoppelte Einkommensstützung
         Zahlung für die Haltung von Weidetieren
         Frage: Gibt es grundsätzlich Probleme in Bezug einer Doppelförderung bei der Beantragung der neuen
         Tierprämien für Mutterschafe/Mutterziegen und/oder Mutterkühe und einer gleichlaufenden Beantragung
         der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung (SZH/2021) und Richtlinie Tierwohl Mutterkuhhaltung
         (TWK/2020)?

         ❙     Gekoppelte Zahlung DIZ: dient Einkommensstützung, Risikoabsicherung

         ❙     SZH/2021: fördert Weide und Wolfsschutz

         ❙     TWK/2020: GAK-Mittel; fördert Stallplätze einzeltierbezogen -außerhalb der Weidesaison im
               Laufstall

              Zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keine Probleme ( vorbehaltlich KOM-Aussagen im
               Genehmigungsprozess zum nationalen GAP-Strategieplan)

52 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen für Mutterschafe und Mutterziegen

1. Mindestanzahl: 6 Mutterschafe oder -ziegen
2. Stichtagsregelung
     ❙ Beantragt werden können
           ❙ weibliche Tiere
           ❙ die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren
           ❙ und in HIT-Datenbank gemeldet wurden (Höchstzahl an Tieren)

     ❙ Förderfähig: weibliche Tiere - da es sich um eine Zahlung für Muttertiere handelt, müssen diese Tiere
       weiblich sein und ein Mindestalter erreicht haben.

3. Haltungszeitraum
          vom 15. Mai bis 15. August
          Antragsteller erklärt, dass
                 er über den Haltungszeitraum 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres die beantragte
                 Anzahl der Tiere hält

53 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen für Mutterschafe und Mutterziegen

   4. Haltereigenschaft
         ❙ Der Antragsteller ist in der HIT-Datenbanken als Tierhalter angemeldet

   5. Pflicht zur Aufzeichnung und Registrierung
         ❙ Die Anforderung an die Tierkennzeichnung und –registrierung sind nicht als GAB im Rahmen der
           Konditionalität, sondern in den Bestimmungen zur gekoppelten Stützung angesiedelt
         ❙ DerAntragsteller erklärt im Haltungszeitraum 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres die
           Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für die beantragten Tiere zu erfüllen.

          geplant für 2023 ≈ 35 €/Tier (weibliche Tiere)

54 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen für Mutterkühe

1.   Mindestanzahl der beantragten Mutterkühe

       ❙ Es sind mindestens 3 Mutterkühe zu beantragen

       geplant für 2023 ≈ 78 €/Tier und Jahr

2. Anzahl der Mutterkühe im Haltungszeitraum

Beantragung einer Anzahl von Mutterkühen

       ❙ die ausweislich der Angaben bei der HIT mindestens einmal gekalbt haben

        vom 15. Mai bis 15. August im Betrieb stehen (Haltungszeitraum)

Erklärung, von im Haltungszeitraum durch natürliche Lebensumstände ausgeschiedenen Tiere
unverzüglich zu ersetzen

       ❙ Auch die Ersatzmutterkühe müssen vor dem Haltungszeitraum gekalbt haben.

     55 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Direktzahlungen für Mutterkühe
  3. Haltereigenschaft
       ❙ Der Antragsteller ist in der HIT-Datenbank als Tierhalter angemeldet

  4. Pflicht zur Aufzeichnung und Registrierung

       ❙ Ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung
       ❙ Erklärung im Antrag

             ❙ dass im Haltungszeitraum 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres die
               Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für die beantragten Tiere erfüllt
               werden.

             5. Voraussetzung: Keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen
       ❙ Kein Rasseschlüssel
       ❙ Erklärung im Sammelantrag „Ich bestätige, dass ich keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse im
           Antragsjahr abgebe“

56 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Prämienrechner
                                                                                                                                EU-Direktzahlungen
       Entwicklung Direktzahlung (Kalkulationshilfe) -
                Landwirtschaft - sachsen.de
Prämienrechner 2023 bis 2026
In Folge der Neugestaltung der Agrarpolitik ab 2023 werden sich die betrieblichen Einnahmen aus
den Direktzahlungen verändern.
Oben in der rechten Box wird ein Kalkulationsschema (Prämienrechner) für landwirtschaftliche           Kalkulationsschema zur Entwicklung
Unternehmen angeboten. Mit der Excel-Arbeitsmappe können einzelbetriebliche
Orientierungswerte für die zukünftigen Direktzahlungen im Planungszeitraum bis 2026 errechnet der Direktzahlung bis 2026
werden. Dazu gehören auch die neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes), die ab 2023 freiwillig in
Anspruch genommen werden können.
In kurzer Zeit und mit wenigen Angaben zur Betriebsausstattung können die Direktzahlungen und passende
Maßnahmen der Öko-Regelung betriebsindividuell ausgewählt und monetär bewertet werden.
Der Prämienrechner bietet die Möglichkeit, für eine konkrete einzelbetriebliche Situation Orientierungswerte für die zu
erwartenden Direktzahlungen bis zum Jahr 2026 zu erhalten und Vergleichsrechnungen anzustellen. Die
Berechnungsergebnisse werden sowohl tabellarisch sowie graphisch als auch in einer Druckfassung zur Verfügung             •Excel-Prämienrechner
gestellt.
                                                                                                                          (*.xlsx, 2,26 MB) Zum Öffnen bitte auf
                                                                                                                          Speichern drücken

        57 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Prämienrechner Beispielbetrieb
  Eingabefelder:
                                                                                                                                                  letzte Änderung:              15.02.2022

  Betriebsfläche/ ZA:                                       20,00                ha LF

  Junglandwirt                                                                                                                  10       Anz. Mutterkühe

  (1 = ja / 0 = nein)                                          1                                                                10       Anz. Mutterschafe/ -ziegen

  Automatische Berechnung Ihrer Direktzahlungen in den Jahren:
                                                            2021                       2022                       2023         2024            2025                   2026
                                                            50,12 €                       48 €                        69 €      69 €             68 €                   67 €
  ersten 30 ha/ 40 ha (ab 2023)           €/ha

                                         €/Betr.
                                                           1.002 €                      960 €                     1.383 €     1.383 €          1.368 €                1.345 €
                                                            30,07 €                       29 €                        41 €      41 €             40 €                   39 €
  weiteren 16 ha/ 20 ha (ab 2023)         €/ha

                                         €/Betr.
                                                              0€                          0€                          0€        0€               0€                     0€

                                                           1.002 €                      960 €                     1.383 €     1.383 €          1.368 €                1.345 €
  Umverteilung erste Hektare             €/Betr.
                                                                                                                      56 €      56 €             55 €                   53 €
                                          €/ha

  gekoppelte Tierprämie                  €/Betr.
                                                                                                                  1.128 €     1.115 €          1.096 €                1.065 €
                                                            170,77 €                     165 €                        157 €     155 €           152 €                  147 €
  Basisprämie                             €/ha

                                         €/Betr.
                                                           3.415 €                     3.300 €                    3.131 €     3.094 €          3.039 €                2.948 €

                                                            83,17 €                     80,00 €                       107 €     103 €            99 €                   98 €
  Greening/ Prämie ÖR (ab 2023)           €/ha

                                         €/Betr.
                                                           1.663 €                     1.600 €                    2.145 €     2.065 €          1.985 €                1.955 €

  Flächenprämie gesamt                   €/Betr.
                                                           5.079 €                     4.900 €                    5.276 €     5.159 €          5.024 €                4.903 €
                                                            44,27 €                       44 €                        134 €     134 €           134 €                  134 €
                                          €/ha
  Zuschlag Junglandwirt                  €/Betr.
                                                             885 €                      885 €                     2.681 €     2.681 €          2.681 €                  0€

  Summe Betriebsprämie                   €/Betr.           6.967 €                     6.745 €                   10.468 €     10.339 €       10.169 €                 7.312 €

  je ha LF                                €/ha              348 €                       337 €                     523 €        517 €           508 €                  366 €

                                                   amtliche Werte mit Nachkommastellen (Angaben aus Bundesanzeiger)

                                                   ab 2022: vorläufige Orientierungswerte nach Berechnung BMEL

58 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Prämienrechner Beispielbetrieb

                                    Reiner Prämienrechner, betriebliche
                                    Veränderungen z.Bsp. durch veränderte
                                    Anbaubedingungen werden nicht berücksichtigt

59 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit

      Etablierung neuartiger PV-Systeme  kein grundsätzlicher Ausschluss mehr

      ❙ Berücksichtigung mit Regelungen nach § 12 Abs. 4 Nummer 6 und Abs. 5 GAPDZV:
            Landwirtschaftliche Betriebsinhaber erhalten ab dem Antragsjahr 2023 grundsätzlich die
             Möglichkeit, dass landwirtschaftlich nutzbare Flächenanteile einer mit einer Agri-
             Photovoltaikanlage bestandenen landwirtschaftlichen Fläche in die Agrarförderung
             einbezogen werden.
            Voraussetzung: Nachweis einer Agri-Photovoltaikanlage, welche die LF um höchstens 15 %
             verringert; Bearbeitung der LN mit herkömmlichen Methoden und Maschinen möglich
            Dann sind 85 % der Fläche förderfähig i.S. der DIZ

60 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
Hauptsächliche Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit

 Ausnahmeregelung auf Agri-Photovoltaikanlagen beschränkt:

 ❙ Gilt nicht für LF unter herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen

       PV-Anlagen mit dicht gereihter Aufständerung und niedriger, flächig deckender
        Modulausführung

       Landbewirtschaftung mit herkömmlichen Methoden und Maschinen hier nicht
        möglich

 ❙ Ob eine Beweidung mit Schafen um und unter den Solarmodulen als eine LT angesehen
   werden kann, die durch die NLT der herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht
   stark eingeschränkt wird, ist nach einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Revision
   derzeit vor dem BVerwG anhängig

 ❙ Mit abschließendem Urteil wird sich das BMEL nochmals mit der Beurteilung der
   Förderfähigkeit von LF unter Freiflächen-Photovoltaikanlagen befassen

61 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
InVeKoS ab 2023 - Antragstellung

❙DIANAweb wird weiterhin als webbasierte Anwendung bereitgestellt

     ❙Antragstermin 15. Mai - Sammelantrag mit integrierten Anträgen und
      zugehörigen Anlagen

          ❙Neu zu integrieren:

                ❙Konditionalität an der Fläche

                ❙Öko-Regelungen

                ❙gekoppelte Tierprämien

                ❙neues AUKM

62 | 8. April 2022 | Elke Eysoldt
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