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Einladung zu Gemeindeversammlungen von Politischer Gemeinde und Evangelisch-reformierter Kirchgemeinde Mittwoch, 31. Mai 2017 20.00 Uhr in der Mehrzweckhalle Auenrain
An die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2016 sowie zur Behandlung der traktandierten Sachgeschäfte laden wir Sie zur Teilnahme an den Gemeindeversammlungen ein. Die vollständigen Akten liegen zwei Wochen vor der Versammlung während den Schal- teröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind den Gemeindevorsteherschaf- ten spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fra- gesteller unterzeichnet einzureichen. Die Anfragesteller erhalten an der Gemeindever- sammlung das Recht auf eine kurze Stellungnahme zur Antwort der Gemeindevorsteher- schaft. In der Gemeindeversammlung findet jedoch keine Beratung und Beschlussfas- sung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft statt. Interessierte nicht stimmberechtigte Personen sind eingeladen, der Versammlung eben- falls beizuwohnen. Sie haben sich auf die für die Gäste bestimmten Plätze zu setzen und sie dürfen sich nicht aktiv beteiligen. Das Protokoll der Gemeindeversammlung steht den Stimmberechtigten eine Woche nach den Gemeindeversammlungen während 30 Tagen zur Einsicht zur Verfügung. Begehren um Berichtigung des Protokolls sind in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Be- ginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat bzw. bei der Bezirkskirchenpflege einzu- reichen. Die Beschlüsse der Versammlung können, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, von jedem Stimmberechtigten innert 30 Tagen ab der Gemeindeversamm- lung beim Bezirksrat bzw. bei der Bezirkskirchenpflege angefochten werden. Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Geschäftsbehandlung oder die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten an den Verhandlungen bildet nur dann einen Grund zum Rekurs, wenn diese Verstösse schon in der Versammlung gerügt worden sind. Solche Rekurse unterliegen einer Frist von 5 Tagen ab der Gemeindeversammlung. Neftenbach, 7. April 2017 Die Gemeindevorsteherschaften 22
Es kommen an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2017 folgende Geschäfte zur Behandlung: A) POLITISCHE GEMEINDE 4 1. Abnahme der Jahresrechnung 2016 4 2. Restatement Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 – Verzicht auf Aufwertung 9 3. Revision Gemeindeordnung; Vorberatung 13 4. Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes 36 B) EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE 37 5. Abnahme der Jahresrechnung 2016 37 6. Entgegennahme Jahresbericht 2016 der Kirchenpflege 38 7. Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes 38 AUSZÜGE AUS DEN JAHRESRECHNUNGEN 39 1. Politische Gemeinde 39 10 2. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde 18 47 33
A) POLITISCHE GEMEINDE Traktandum 1 Abnahme der Jahresrechnung 2016 Antrag an die Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2017 Die Jahresrechnung 2016 der Politischen Gemeinde Neftenbach wird genehmigt. 1. Die Laufende Rechnung schliesst bei CHF 34‘778‘069.74 Aufwand und CHF 35‘388‘561.52 Ertrag mit einem Ertragsüberschuss von CHF 610‘491.78 ab. 2. Die Investitionsrechnung ergibt bei Ausgaben von CHF 1‘898‘494.42 und Ein- nahmen von CHF 433‘687.53 Nettoinvestitionen von CHF 1‘464‘806.89 (Budget CHF 2‘248‘500.-). Es wurden Investitionen im Umfang von CHF 650‘005.58 nicht ausgeführt und Mehreinnahmen von CHF 133‘687.53 verzeichnet. Im Finanzver- mögen erfolgten weder Ausgaben noch Einnahmen. 3. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von je CHF 40‘792‘667.43 aus. Das Eigen- kapital von bisher CHF 18‘890‘092.28 erhöht sich um den Ertragsüberschuss von CHF 610‘491.78 sowie den Bewertungsgewinn auf Finanzvermögen von CHF 3‘836‘982.66 auf neu CHF 23‘337‘566.72. Das Verwaltungsvermögen nahm um CHF 576‘000.- auf CHF 17‘882‘000.- ab. Die Jahresrechnung 2016 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von CHF 610‘491.78 und ist somit um CHF 1‘239‘391.78 besser ausgefallen als budgetiert. Laufende Rechnung (steuerfinanziert) Der Bereich Behörden und Verwaltung schliesst insgesamt im Rahmen des Voranschlags ab. Mehraufwendungen für externe Beratungen von Gemeinderat und Verwaltung wur- den durch höhere Einnahmen bei den Baugebühren aufgrund von Grossprojekten aufge- fangen. Der Sicherheitsbereich steuert CHF 120‘366.34 zum besseren Abschluss bei. Weniger Ausgaben beim Ordnungsdienst und bei der Feuerwehr sowie ein besseres Ergebnis des Betreibungsamtes sind die Gründe der Verbesserung. Erwähnenswert ist auch, dass die KESB Winterthur und der Erwachsenenschutz Winterthur-Land weniger Kosten verur- sachten als budgetiert. Der gesamte Bildungsbereich verbessert sich gegenüber dem Voranschlag um CHF 221‘183.68. Die Mehrkosten für Lehrkräfte in der Primarschule wurden durch Ein- sparungen (Dienstleistungen Dritter, Klassenlager) sowie die Veränderung der BVK- Rückstellung wettgemacht. Die Sekundarschule verbessert sich gegenüber dem Budget um CHF 137‘799.95. Dies aufgrund von Einsparungen und tieferen Pensen bei den Lehr- personen. Im Zuge der Sparmassnahmen sind beim Unterhalt der Schulliegenschaften 4 4
budgetierte Arbeiten im Umfang von CHF 184‘726.94 nicht ausgeführt oder verschoben worden. Hingegen stiegen die Kosten im Sonderschulbereich um knapp CHF 100‘000.- gegenüber dem Budget an (Beiträge an externe Schulen). Der Wasserverbrauch im Schwimmbad Neftenbach liegt nach der umfassenden Sanie- rung markant tiefer, was darauf hindeutet, dass Lecks in den Beckenfolien bestanden haben. Zudem erübrigten sich durch die Schwimmbadsanierung einige Unterhaltsarbei- ten. Die Kostenstelle Schwimmbad schliesst um CHF 65‘850.84 besser als im Voran- schlag angenommen ab. Im Bereich Gesundheit muss ein Anstieg der Kosten von netto CHF 231‘281.38 hinge- nommen werden, obschon das Budget 2016 bereits erhöht wurde. Die Kosten der zu- nehmenden Anzahl Personen mit Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim sowie die Inanspruchnahme der spitalexternen Dienste (Spitex) müssen anteilsmässig von der Ge- meinde getragen werden. Weil in den Nettokosten „Gesundheit“ auch der positive Ab- schluss des Alters- und Pflegeheims im Geeren von CHF 86‘732.80 enthalten ist (budge- tiert war eine schwarze Null), liegt der Anstieg der Pflegefinanzierung um diesen Betrag sogar noch höher. Die wirtschaftliche Hilfe (Sozialhilfe Funktion 580) verbesserte sich um CHF 65‘917.07. Sie wird in die Bereiche mit und ohne Kostenersatz vom Kanton unterteilt. Der Kosten- anteil ohne Mitfinanzierung durch den Kanton ist 2016 weniger stark angestiegen als angenommen, was die Verbesserung erklärt. Die administrative Führung der Sozialhilfe erledigt seit Mai 2016 die Gemeinde Seuzach gegen Entschädigung. An Stelle der bishe- rigen Lohn- und Sozialkosten für eigenes Personal tritt neu der Sachaufwand für die Dienstleistungen der Gemeinde Seuzach nach Aufwand, der höher als prognostiziert ausgefallen ist. Anfangs Jahr war auch noch der Einsatz einer Springerin nötig. Die be- treffende Funktion 589 „Soziale Wohlfahrt übriges“ schliesst daher um CHF 111‘777.95 schlechter als das Budget ab. Bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV setzte sich der nega- tive Kostentrend fort. Obschon sich Bund und Kanton zu 44% an den Nettokosten betei- ligen, übersteigt der Kostenanteil der Gemeinde 2016 das Budget um CHF 128‘227.15. Erfreulich war im vergangenen Jahr hingegen, dass keine Heimplatzierung von Kindern notwendig wurde und der Budgetbetrag von CHF 108‘000.- nicht ausgegeben werden musste. Während der Forstbetrieb einen Gewinn im Rahmen des Budgets erzielt hat, durfte aufgrund des positiven Geschäftsganges der Zürcher Kantonalbank eine höhere Gewinnbeteiligung von der ZKB entgegen genommen werden (+ CHF 55‘821.95). Laufende Rechnung (gebührenfinanziert) Das Rechnungsergebnis im gebührenfinanzierten Wasserbereich entspricht weitgehend den budgetierten Werten. Einzig beim Unterhalt der Anlagen wurde weniger Geld aus- gegeben. Im Weiteren führten tiefere Investitionen und mehr Anschlussgebühren zur höheren Einlage in die Spezialfinanzierung (+ CHF 59‘321.77). Im Abwasserbereich wurden Unterhaltsarbeiten im Umfang von CHF 98‘872.33 nicht wie geplant ausgeführt. Zusammen mit den tieferen Abschreibungen aufgrund der Investitionsrechnung 2015, ergibt sich eine um CHF 205‘855.95 verbesserte Entnahme aus der Spezialfinanzierung. Die Abfallrechnung weist geringe Abweichungen vom Budget aus und verbessert sich um CHF 20‘293.27 gegenüber den Erwartungen. 55
Gemeindesteuern Die Einnahmen von ordentlichen Gemeindesteuern für das Rechnungsjahr 2016 flossen um CHF 166‘217.45 oder 1,06% ergiebiger als im Budget eingestellt. Obschon die Steu- ererträge aus früheren Jahren mit 1 Mio. optimistisch eingeschätzt wurden, übertreffen die effektiven Einnahmen mit CHF 1‘328‘908.85 die Erwartungen um CHF 328‘908.85. Ebenfalls höher als budgetiert sind die Quellensteuern (+ CHF 124‘880.75) und die Er- träge aus den aktiven Steuerausscheidungen ausgefallen (+ CHF 117‘467.40). Auch die- se beiden Posten wurden aus Sicht 2015 optimistisch budgetiert und trotzdem übertrof- fen. Erwähnenswert sind auch die Einnahmen bei den Grundstückgewinnsteuern, wel- che CHF 107‘857.70 höher als das Budget abschlossen. Zur Budgetabweichung massge- blich beigetragen hat eine einzelne Grundstückgewinnveranlagung mit einem Steuerbe- trag von über CHF 190‘000. Investitionsrechnung Das Ergebnis der Investitionsrechnung 2016 ist geprägt von verschobenen oder nicht ausgeführten, kleineren Projekten. Zudem schloss die Sanierung des Schwimmbades aufgrund der verwendeten Folie günstiger ab. Von den geplanten Investitionen im Um- fang von CHF 2‘548‘500.- wurden lediglich CHF 1‘898‘494.42 ausgeführt. Auf der ande- ren Seite resultierten bei den Anschlussgebühren Mehreinnahmen um CHF 133‘687.53. Das führte insgesamt dazu, dass die Investitionen vollumfänglich aus eigenen Mitteln bezahlt werden konnten. Zusammenfassend Grundsätzlich wird festgestellt, dass bei den Unterhaltsarbeiten markant eingespart wurde, was das Rechnungsergebnis 2016 entscheidend verbessert hat. Die positiven Abschlüsse einzelner Zweckverbände (Alterszentrum, Betreibungsamt, KESB) und die unerwarteten Mehrerträge (ZKB-Beitrag) und Minderaufwendungen (keine Heimplatzie- rungen) wiegen die erneuten Anstiege bei den Kosten für die Pflege- und Zusatzleistun- gen auf. Die Steuereinnahmen sind unerwartet auf gleich hohem Niveau wie 2015 ge- blieben und weisen die grösste Budgetabweichung auf. Die Zahlen 2015 lagen im Budgetzeitpunkt jedoch noch nicht vor, weshalb mit tieferen Werten gerechnet wurde. Der Steuerbereich alleine verbessert den Abschluss um knapp CHF 880‘000.-. Die Mehr- einnahmen der Steuern lassen die Steuerkraft 2016 ansteigen wodurch 2018 weniger Ressourcenausgleich vom Kanton eintreffen und die kommende Voranschläge 2018 und 2019 entsprechend belasten wird. Erfreulich ist es, dass die Investitionen aus eigenen Mitteln bezahlt werden konnten. Im Jahr 2016 fand zudem eine obligatorische Neube- wertung der Liegenschaften im Finanzvermögen statt. Der Bewertungsgewinn von CHF 3‘836‘982.66 wird dem Eigenkapital zugeschrieben, die Aufwertung hat keinen Ein- fluss auf die flüssigen Mittel. 66
Zusammenfassung der Laufenden Rechnung Ergebnis vor Abschreibungen Aufwand CHF 32‘737‘262.85 Ertrag CHF 35‘388‘561.52 Ertragsüberschuss CHF 2‘651‘298.67 Ergebnis nach Abschreibungen Ertragsüberschuss CHF 2‘651‘298.67 ordentliche Abschreibungen CHF 2‘040‘806.89 zusätzliche Abschreibungen CHF 0.00 Ertragsüberschuss effektiv CHF 610‘491.78 Vergleich Rechnung / Voranschlag Ertragsüberschuss Erfolgsrechnung CHF 610‘491.78 Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung gemäss Budget CHF 628‘900.00 Besserstellung gegenüber dem Budget CHF 1‘239‘391.78 Neftenbach, 24. März 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Martin Huber Der Gemeindeschreiber: Hannes Friess Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfiehlt der Gemeindeversammlung, die Jahresrechnung 2016 der Politischen Gemeinde zu genehmigen. Finanzpolitische Prüfung: Das Ergebnis fällt um rund Fr. 1'239’000 besser aus, als im Voranschlag 2016 budge- tiert. Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung teilte die RPK dem Gemeinderat ihr Erstau- nen über den abermals deutlich besser ausgefallenen Abschluss mit. Nach Ansicht der RPK sollten Steuerfusserhöhungen - wie für die Jahre 2016 und 2017 durch die Gemein- deversammlung bewilligt - nur dann vom Gemeinderat gefordert werden, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit darüber besteht, dass diese tatsächlich mittelfristig zum Ausgleich der Rechnung benötigt werden. Der Gemeinderat wird die Angemessenheit seiner eingeschlagenen Steuerfusspolitik spätestens an der Budgetgemeindeversamm- lung im kommenden Herbst erläutern müssen. 77
Die Ursache des positiven Rechnungsabschlusses liegt primär in den höheren Steuerein- nahmen von rund Fr. 880'000, wovon rund Fr. 107'000 auf höhere Grundstückgewinn- steuern entfallen. Das Nettoergebnis aus dem Bereich Gemeindesteuern (Kto. 900.) be- trägt nunmehr Fr. 18'242'424. Aufwandseitig darf dem Gemeinderat eine strenge Ausgabendisziplin attestiert werden. Erwähnenswert ist dabei der Bereich Bildung, welcher mit Fr. 221'000 unter dem veran- schlagten Wert blieb. Diese Minderausgaben sind hauptsächlich in den tieferen Ausga- ben im Bereich «Unterhalt Schulliegenschaften» begründet (Fr. 184'000). Weiter wurden im Budget 2016 Nettoinvestitionen von Fr. 2'248'500 veranschlagt. Ge- tätigt wurden stattdessen netto nur Investitionen über Fr. 1'465’000. Diese Minderinves- titionen sind primär auf die verzögerte Ausführung des Umbaus Forsthaus und der be- reits im Jahr 2015 ausgeführten und somit vorgezogenen Sanierungsmassnahmen im Schwimmbad zurückzuführen. Finanztechnische Prüfung: Die RPK hat den Kurzbericht der finanztechnischen Prüfung zur Kenntnis genommen. Die finanztechnische Prüfung hat ergeben, dass die Rechnungsführung und Rechnungsle- gung den gesetzlichen Vorschriften sowie der Gemeindeordnung und Regelungen der politischen Gemeinde Neftenbach entsprechen. Neftenbach, 11. April 2017 NAMENS DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Der Präsident: Fabian Utzinger Der Aktuar: Jürg Berweger 88
Traktandum 2 Restatement Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 – Verzicht auf Aufwertung Antrag an die Gemeindeversammlung Für die Überführung des Finanzhaushaltes zu HRM2 ist auf eine Aufwertung des Verwal- tungsvermögens zu verzichten. Erläuterungen: Mit der Totalrevision des Zürcher Gemeindegesetzes werden unter anderem auch die Rechnungslegungsvorschriften an schweizweit geltende Standards für öffentliche Ge- meinwesen angepasst. Damit wird die Rechnungslegung auf eine vermehrt betriebswirt- schaftliche Sicht ausgerichtet. Per 1. Januar 2019 müssen alle zürcherischen Gemeinden ihr Rechnungswesen vom heutigen HRM1 auf das neue Harmonisierte Rechnungsmodel HRM2 umstellen. Nebst einem neuen Kontenrahmen, gehört die Abschreibungsmethode auf dem Verwaltungsvermögen zu den wesentlichen Änderungen. Heute wird mit HRM1 das Verwaltungsvermögen degressiv abgeschrieben. Künftig soll nach dem Standard HRM2 das Verwaltungsvermögen linear abgeschrieben werden. Bei der degressiven Me- thode werden jeweils 10%, bei Mobilien und Fahrzeuge 20%, der Restbuchwerte abge- schrieben. Neue Investitionen bewirken somit in den ersten Jahren einen überproportio- nal hohen Abschreibungsaufwand und belasten damit das Rechnungsergebnis stark. Bei der linearen Methode wird über die vorgegebene Lebensdauer jährlich der gleiche Be- trag abgeschrieben, womit die Erfolgsrechnung über diesen Zeitraum gleichmässig be- lastet wird. Für die Werte der Eingangsbilanz per 1. Januar 2019 (Restatement) lässt das Gemeindegesetz (§ 179 Abs. 1 lit. c und Abs. 2) den Gemeinden offen, ob auf dem be- stehenden Verwaltungsvermögen eine Aufwertung vorgenommen wird oder nicht. Restatement mit Neubewertung/Aufwertung des Verwaltungsvermögens Bei dieser Variante werden alle Anschaffungswerte von Investitionen des Verwaltungs- vermögens vom Zeitpunkt der Einführung von HRM1 im Jahr 1986 bis Ende 2018 er- fasst, den entsprechenden Anlagen zugeordnet und über die vorgegebenen Anlagekate- gorien linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Erhaltene Investitionsbeiträge werden ebenfalls bei den zugehörigen Anlagen erfasst und über die Nutzungsdauer an- gerechnet. Die so ermittelten Werte werden in die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 übernommen. Die Ergebnisse der Neubewertung des Verwaltungsvermögens sind im Bilanzanpassungsbericht als Aufwertungsreserven offen zu legen. Die Aufwertungsre- serven des steuerfinanzierten Gemeindehaushaltes werden dem Eigenkapital gutge- schrieben. Die Aufwertungsreserven der gebührenfinanzierten Eigenwirtschaftsbetriebe (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung etc.) sind in den entspre- chenden Spezialfinanzierungskonten einzubuchen. Restatement ohne Neubewertung/Aufwertung des Verwaltungsvermögens Bei dieser Variante findet keine Aufwertung des bestehenden Verwaltungsvermögens statt. Die Restbuchwerte des Verwaltungsvermögens per Schlussbilanz vom 31. Dezem- ber 2018 werden in die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 übernommen. Dabei muss jedoch der Restbuchwert und die Restnutzungsdauer der einzelnen Anlagen ermittelt werden, was grundsätzlich demselben Vorgehen wie bei dem Restatement mit Neube- 99
wertung entspricht. Ab dem Umstellungszeitpunkt erfolgt die Abschreibung des ermittel- ten Restbuchwerts linear über die Restnutzungsdauer. Für eine Beurteilung der Aufwer- tungsfrage hat die Finanzverwaltung alle Investitionsausgaben und Einnahmen der ab- geschlossenen Jahresrechnungen ab 1986 bis Ende 2015 zusammengetragen und mit den zu erwarteten Investitionen bis 2018 ergänzt. Bewertung Restatement mit Neubewertung/Aufwertung des Verwaltungsvermögens Die kumulierten Investitionen im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Neftenbach zwi- schen 1986 und 2018 werden mutmasslich über CHF 99 Mio. betragen. Davon sind heu- te noch Anlagewerte von CHF 97 Mio. im Besitz der Gemeinde, welche gemäss der Be- rechnung mit linearer Variante Abschreibungen von CHF 55 Mio. generieren würden. Der Restwert des Verwaltungsvermögens käme somit auf CHF 42 Mio. zu stehen. Nach HRM1 und degressiver Variante würde das Verwaltungsvermögen per Ende 2018 noch gut CHF 20 Mio. betragen. Das Verwaltungsvermögen und das Eigenkapital würden dank Neubewertung um CHF 22 Mio. aufgewertet. Die Abschreibungen würden ab 2019 im steuerfinanzierten Bereich mit ca. CHF 2,5 Mio. deutlich höher liegen als heute mit HRM1 (Bsp. Budget 2017: ordentliche Abschreibungen Steuerbereich rund CHF 1,8 Mio.). Aufgrund der zahlreichen Anschlussgebühren der vergangenen Jahren und den tiefen Investitionsausgaben würde zudem der Abwasserhaushalt Neftenbach nach einem Restatement mit Neubewertung negative Abschreibungen auslösen. Mit der Aufwertung würde die vom Gesetzgeber angestrebte Systemänderung bei den Abschreibungen konsequent und betriebswirtschaftlich korrekt umgesetzt. Das Verwal- tungsvermögen und das Eigenkapital hätten den Bestand, der sich ergeben hätte, wenn das HRM2 schon 1986 eingeführt worden wäre. Allerdings ist es zweifelhaft, ob eine Aufwertung von Anlagen für die öffentliche Aufgabenerfüllung (Strassen, Leitungsnetz, öffentliche Gebäude, Friedhof, etc.) sinnvoll wäre, für die kein oder nur ein beschränkter Markt besteht. Auch würden Werte wieder aktiviert, die mit Steuergeldern bereits abge- schrieben wurden und damit zum zweiten Mal erneut mit Steuergeldern abgeschrieben werden müssten. Nicht zuletzt könnte die massive Erhöhung des Eigenkapitals den Sparbemühungen der Exekutive entgegenlaufen und zu einem Druck auf den Steuerfuss führen. Das Restatement mit Aufwertung erfordert daher viel und deutliche Kommunika- tionsarbeit in der Bevölkerung. Dass sich das Abwasserwerk Minus-Abschreibungen an- rechnen lassen müsste, dürfte zudem schwer zu erklären sein. Restatement ohne Neubewertung/Aufwertung des Verwaltungsvermögens Es fände keine Aufwertung um CHF 22 Mio. statt. Die Eingangsbilanz des HRM2 am 1.1.2019 würde der Schlussbilanz des HRM1 am 31.12.2018 entsprechen. Die Restwerte würden ab 2019 über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Dies führte gemäss Berechnungen ab Einführung des HRM2 im Steuerbereich zu jährlichen Abschreibungen von rund CHF 1,5 Mio. und somit zu einer Minderbelastung bei den Abschreibungen von ca. CHF 300‘000.- pro Jahr. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung erfahren durch diese Va- riante weniger Schwankungen. 10 10
Ob mit Aufwertung oder ohne ändert sich der Cash Flow und das Nettovermögen für die Gemeinde nicht. Die Unterschiede zwischen den beiden Varianten in der Höhe der Ab- schreibungen bzw. der Restbuchwerte werden innert 30 Jahren ausgeglichen sein. Gemäss § 49 der neuen kantonalen Gemeindeverordnung (VGG) hält die Gemeindever- sammlung als Budgetorgan in einem Beschluss fest, ob das Verwaltungsvermögen für die Eingangsbilanz neu bewertet wird oder nicht. Der Gemeinderat vertritt aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Meinung, dass auf eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens zu verzichten sei. Insbesondere störend erscheint, dass bereits (nach HRM1 korrekt) mit Steuergeldern abgeschriebene Werte erneut aktiviert und abgeschrieben werden sollen. Zudem sind die Finanzwerte bei ei- nem Systemwechsel ohne Aufwertung konstanter und einfacher nachvollziehbar für den Bürger. Selbst wenn dadurch stille Reserven nicht vollends ausgewiesen werden, er- scheint die Variante 2 zweckmässiger, da heute andere Grössen als das Eigenkapital für Kennzahlen herangezogen werden. Neftenbach, 27. Januar 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Martin Huber Der Gemeindeschreiber: Hannes Friess 11 11
Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Empfehlung: Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfiehlt der Gemeindeversammlung, in Ein- klang mit dem Antrag des Gemeinderates auf eine Aufwertung des Verwaltungsvermö- gens zu verzichten. Feststellungen: Infolge der Totalrevision des Zürcher Gemeindegesetzes müssen per 1. Januar 2019 alle zürcherischen Gemeinden ihr Rechnungswesen vom heutigen HRM1 auf das neue har- monisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 umstellen. Im Zuge dieser Veränderungen steht es den Gemeinden zu, entweder ihr Verwaltungs- vermögen aufgrund der historischen Anschaffungskosten und unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung neu zu bewerten (Restatement mit Neubewertung) oder stattdessen die Buchwerte per 31. Dezember 2018 zu übernehmen, wobei diese Rest- buchwerte künftig ebenfalls linear über die verbleibende Restnutzungsdauer abzuschrei- ben sind (Restatement ohne Neubewertung). Der Gemeinderat entschied sich für letztere Variante (Restatement ohne Neubewer- tung). Diese Wahl wird damit begründet, dass es störend sei, wenn bereits in der Ver- gangenheit abgeschriebene Werte erneut aktiviert und wieder abgeschrieben würden. Ausserdem sei die Bilanz ohne Neubewertung konstanter und einfacher nachvollziehbar. Die RPK kann sich dieser Sichtweise anschliessen und unterstützt den Antrag des Ge- meinderates. Neftenbach, 11. April 2017 NAMENS DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Der Präsident: Fabian Utzinger Der Aktuar: Jürg Berweger 12 12
Traktandum 3 Revision Gemeindeordnung; Vorberatung Ausgangslage Anlass zur Totalrevision der Gemeindeordnung Das kantonale Gemeindegesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die Gemeinde- ordnung einer Gemeinde. Die heutige Gemeindeorganisation basiert auf dem Gemein- degesetz von 1926. Dieses wird auf den 1. Januar 2018 von einem neuen Gemeindege- setz (nGG) abgelöst. Alle Gemeinden im Kanton Zürich müssen bis spätestens 2022 ihre Gemeindeordnung überarbeiten. Die Gemeindeführung ist in den letzten Jahren anspruchsvoller geworden, weil die Rege- lungsdichte durch immer neue und sich permanent verändernde Vorschriften komplexer wurde. Deshalb sind die Behörden und die Verwaltung stark gefordert. Das auf kommu- naler Ebene verankerte Milizprinzip – also die Vereinbarkeit von Beruf und politischem Amt – gerät durch diese Entwicklung zunehmend unter Druck. Die zeitliche Belastung eines Behördenmitglieds hat eine Grenze erreicht, die das Milizprinzip gefährdet. Mit dem neuen Gemeindegesetz erhalten die Gemeinden mehr Spielraum zur Gestaltung der inneren Organisation sowie für die Aufgaben- und Kompetenzzuteilung. Diese neuen Möglichkeiten nutzt der Gemeinderat Neftenbach, um die Behörden- und Verwaltungs- organisation so anzupassen, dass ein politisches Amt neben einer Berufstätigkeit auch in Zukunft ausgeübt werden kann. Im Zentrum der Revision stehen neben den zwingenden Anpassungen aufgrund des neuen Gemeindegesetzes insbesondere die Trennung von strategischen (politischen) und operativen (fachspezifischen) Aufgaben sowie eine effiziente und effektive Geschäfts- abwicklung zwischen Behörden und Verwaltung. Mit einer klareren Aufgaben- und Ver- antwortungszuteilung sollen die Behörden und Verwaltungsführung gestärkt und die Milizfähigkeit der Behörde erhalten werden. Generelle Anpassungen aufgrund des neuen Gemeindegesetzes Das neue Gemeindegesetz erweitert den organisatorischen Gestaltungsspielraum und bedingt bzw. ermöglicht diverse Anpassungen in der Gemeindeordnung von Neften- bach, welche nachfolgend erläutert werden. Mehr Kompetenzen für die Stimmberechtigten an der Urne Die Stimmberechtigten entscheiden in Zukunft über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder über die Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben mit erheblicher poli- tischer oder finanzieller Tragweite an der Urne (bisher Gemeindeversammlung oder Ge- meinderat). Die demokratische Legitimation von solchen Entscheiden wird damit ver- stärkt. Als Geschäfte mit erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite gelten solche, die die Sach- und Finanzzuständigkeiten der Stimmberechtigten gemäss Gemeindeordnung tangieren. 13 13
Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt bereits heute, beispielsweise im Zweckverband Spitex. Für die Vereinbarung von neuen Zusammenarbeitsformen mit an- deren Gemeinden oder die Anpassung von bestehenden Vereinbarungen sind in Zukunft die Stimmberechtigten an der Urne zuständig. Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer an eine juristische Person des Privat- rechts oder eine sog. "Anstalt" überträgt und der neue Aufgabenträger die Aufgabener- füllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht. Eine solche Ausgliederung wäre beispielsweise der Verkauf eines Alterszentrums oder eines gemeindeeigenen Elektrizitätswerks an eine juristische Person des Privatrechts (z.B. EKZ). Abgrenzung der wichtigen Rechtsätze Das neue Gemeindegesetz unterscheidet in Übereinstimmung mit der Kantonsverfas- sung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Rechtsätzen. Die wichtigen Rechtsätze werden von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung, die weniger wichti- gen von den Behörden erlassen. Die wichtigen Rechtsätze sind in Art. 10 der neuen Ge- meindeordnung abschliessend aufgezählt. Sie werden von der Gemeindeversammlung beschlossen. Alle weiteren Reglemente und Verordnungen erlässt der Gemeinderat in eigener Kompetenz. Das entbindet den Gemeinderat nicht davon, den Erlass solcher Rechtsätze öffentlich bekannt zu machen. Ebenso werden die Rechtsmittel der Stimmbe- rechtigten gegen solche Erlasse nicht beschnitten. Organisationskompetenz des Gemeinderats wird gestärkt Das neue Gemeindegesetz gibt den Gemeindeexekutiven mehr Gestaltungsspielraum für die interne Organisation. So kann der Gemeinderat in eigener Kompetenz Ressorts bil- den und die politischen Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen. Eine Nennung der Ressorts in der Gemeindeordnung ist nicht mehr notwendig. Neben den bisherigen Mög- lichkeiten, Aufgaben des Gemeinderats an einzelne Gemeinderatsmitglieder oder an Ausschüsse zu delegieren, können die Gemeinden eigenständigen und unterstellten Kommissionen, Ausschüssen oder Gemeindeangestellten Verfügungs- und Entschei- dungskompetenzen einräumen. Die Möglichkeit, unterstellten Organen einen grösseren Entscheidungsspielraum zu geben, ist aus Sicht des Gemeinderats organisatorisch zweckmässig. Zudem eröffnet sich auch die Möglichkeit, Einwohnerinnen und Einwoh- ner projektbezogen für die Mitwirkung in der Gemeinde zu gewinnen und damit das Funktionieren des Milizsystems zu gewährleisten. Diese Mitwirkung ist weder an eine Amtspflicht noch an eine Amtsdauer gebunden. Die Delegation von Aufgaben an Gemeindeangestellte eröffnet neue Möglichkeiten zur Entlastung der Behörden, insbesondere für Aufgaben ohne politische Relevanz oder für Vollzugsaufgaben. Weil der Gemeinderat und die Schulpflege jedoch weiterhin gesamt- haft die politische Verantwortung für alle Entscheidungen zu tragen haben, soll diese Möglichkeit sparsam genutzt werden. Anlagen und Ausgaben Das neue Gemeindegesetz führt im Bereich der Finanzbefugnisse zu einer Vereinfa- chung, indem es prinzipiell nur noch zwischen Ausgaben und Anlagen unterscheidet. Der Grundsatz, dass alle wesentlichen Ausgaben eines Kredit-Beschlusses der Gemein- deversammlung oder der Urnenabstimmung bedürfen, bleibt unverändert. Als Anlage 14 14
gelten neu die Anlage von frei verfügbaren Mitteln in Festgeldern oder die Investitionen für den Kauf von Liegenschaften im Finanzvermögen (Immobilien). Ausgaben sind dage- gen weiterhin Investitionen in Betriebsimmobilien (Verwaltungsvermögen wie Schulan- lagen usw.) oder einmalige Ausgaben für Verbrauchsmaterial. Als Ausgaben gelten auch Zusatzkredite, deren Zuständigkeitsgrenzen bisher separat ausgewiesen wurden. Einführung HRM2 Die wesentlichste Änderung erfährt die Rechnungslegung in den Gemeinden. Das soge- nannte HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell 2) wird per 1. Januar 2019 eingeführt. Das HRM2 ist eine Weiterentwicklung des heutigen Rechnungsmodells. Damit wird die Rechnungslegung auf eine vermehrt betriebswirtschaftliche Sicht ausgerichtet, ohne die bewährten Elemente des bestehenden Modells aufzugeben. Die Hauptelemente des neuen Rechnungsmodells sind die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung und der Anhang. Beleuchtender Bericht Nach neuem Recht hat der Gemeinderat nicht nur für Urnenabstimmungen, sondern auch für die Gemeindeversammlung einen Beleuchtenden Bericht zu erstellen. Kernelemente der neuen Neftenbacher Gemeindeordnung 1. Allgemeines Die neue Gemeindeordnung (GO) basiert auf einer vom kantonalen Gemeindeamt ver- fassten "Mustergemeindeordnung". In der neuen Gemeindeordnung werden lediglich die Grundzüge der Gemeinde-Organisation geregelt, was zu einer Verschlankung der Gemeindeordnung beiträgt. Die gemeindespezifischen Regelungen, beispielsweise die Kompetenzen der Behörden, wurden im Zug des Neuerlasses überprüft und teilweise angepasst. 2. Organisation des Gemeinderats Die Mitgliederzahl im Gemeinderat wird mit Einschluss des Präsidiums bei sieben Mit- gliedern belassen. Ebenfalls darin eingeschlossen ist das Präsidium der Schulpflege, da Neftenbach bereits heute als Einheitsgemeinde organisiert ist. Auf der Basis der heuti- gen Aufgabenverteilung hat der Gemeinderat das bestehende Geschäftsreglement im Sinne eines Entwurfs überarbeitet. Das Geschäftsreglement wird auf der Grundlage der neuen Gemeindeordnung vom Gemeinderat in eigener Kompetenz entschieden. 3. Eigenständige Kommissionen - Schulpflege Eigenständige Kommissionen treten anstelle des Gemeinderats und übernehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben stellvertretend für den Gemeinderat. Bisher wurden diese Kommissionen als "Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen" be- zeichnet. Die den in der neuen Gemeindeordnung als eigenständige Kommissionen be- zeichneten Organe übertragenen Aufgaben sind dem Einfluss des Gemeinderats grund- sätzlich entzogen. Zudem verfügen eigenständige Kommissionen über ein Antragsrecht an die Stimmberechtigen. Steuerbar ist die Tätigkeit eigenständiger Kommissionen über die Finanzkompetenzen für nicht gebundene Ausgaben. Als gebundene Ausgaben einer 15 15
eigenständigen Kommission gelten Ausgaben, zu deren Erfüllung des übertragenen Auf- gabenbereichs weder sachlich, zeitlich oder örtlich ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Eigenständige Kommissionen müssen in der Gemeindeordnung abschliessend definiert werden (Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen). Zwingend als eigen- ständige Kommission auszubilden ist die Schulpflege. Das Schulpräsidium wird in Nef- tenbach auch in Zukunft von den Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege gewählt. Die Sozialbehörde ist derzeit als Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnis- sen organisiert. Nach dem die Aufgaben als Vormundschaftsbehörde schon vor mehre- ren Jahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übertragen worden sind und seit 2016 im Bereich der gesetzlichen wirtschaftlichen Hilfe eine Übertragung der operativen Aufgaben an die Gemeinde Seuzach erfolgt ist, wird die Sozialbehörde nicht als eigenständige Kommission weiter geführt. Die verbleibenden Aufgaben, beispiels- weise im Asylwesen übernimmt ein Ausschuss, der aufgabenspezifisch mit externen Fachpersonen ergänzt werden kann. 4. Unterstellte Kommissionen - Baukommission Jede Gemeinde kann neu unterstellte Kommissionen bilden. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen der Gemeinderat oder die Schulpflege überträgt. Das Bestehen einer unter- stellten Kommission muss in der Gemeindeordnung erwähnt werden. Alles Weitere, so insbesondere die Mitgliederzahl, die Aufgaben und Kompetenzen usw., regelt der Ge- meindevorstand in einem separaten Behördenerlass (Geschäftsreglement). Die heutige Bau- und Planungskommission wird neu als unterstellte Kommission (Baukommission) gebildet. Diese Anpassung hat keine Auswirkungen auf die bisherigen Zuständigkeiten oder die gewohnten Abläufe im Baupolizeibereich. Dafür ist weiterhin die Baukommissi- on als unterstellte Kommission verantwortlich. Die Aufgaben der Ortsplanung werden in Zukunft bei Bedarf einer adhoc-Kommission übertragen. Ausschüsse Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderats oder der Schul- pflege. Ausschüssen können Aufgaben zur Vorberatung oder zur abschliessenden Erledi- gung übertragen werden. Im letzteren Fall entscheiden Ausschüsse anstelle des Ge- meinderats. Ausschüsse müssen in der Gemeindeordnung nicht genannt werden. Der Gemeinderat und die Schulpflege können jederzeit Ausschüsse einsetzen und diesen Aufgaben und Kompetenzen (Verfügungs- und Finanzkompetenzen) übertragen. Ausschüsse können, wenn ihnen abschliessende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, den Gemeinderat von Aufgaben ohne wesentliche politische Bedeutung entlas- ten (z.B. Grundsteuerentscheide, Liegenschaften Verwaltung usw.). Der Gemeinderat wird im Rahmen der Konstituierung und der Verteilung der politischen Aufgaben auf die Mitglieder festlegen, ob und für welche Themen Ausschüsse gebildet werden sollen. 16 16
Finanzkompetenzen des Gemeinderates und der Schulpflege Die Finanzbefugnisse der Gemeindeversammlung werden zu Gunsten der Urnenabstim- mung reduziert. Damit wird die demokratische Legitimation von finanzrelevanten Ent- scheiden der Stimmberechtigten gestärkt. Neu ist die Gemeindeversammlung für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 3‘000‘000.-- (aktuell CHF 4‘000'000.--) für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 300‘000.-- (aktuell CHF 800‘000.--) für einen bestimmten Zweck zuständig, so- weit diese nicht in die Kompetenzen des Gemeinderats fallen. Übersteigen die mutmass- lichen Ausgaben diese Grenzen, entscheiden die Stimmberechtigen an der Urne über die erforderlichen Kredite. Die übrigen Finanzkompetenzen für Ausgaben bleiben unverändert. Innerhalb des von den Stimmberechtigten bewilligten Budgets kann der Gemeinderat weiterhin neue ein- malige Ausgaben für einen bestimmten Zweck in der Höhe von maximal CHF 300‘000.- und für neue wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck in der Höhe von maximal CHF 100‘000.-- tätigen. Für nicht im Budget enthalten Ausgaben hat der Ge- meinderat eine unveränderte Ausgabenkompetenz für neue einmalige Ausgaben bis CHF 150‘000.-- für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 450‘000.-- im Jahr. Neue wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck sind bis maximal CHF 50‘000.-- möglich, höchstens bis CHF 150‘000.-- im Jahr. Nach den Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes ist der Gemeinderat grundsätz- lich für alle Anlagegeschäfte, d.h. für Vermögensanlagen abschliessend zuständig. In der Gemeindeordnung ist jedoch vorgesehen, dass der Gemeinderat Liegenschaften als Vermögensanlage höchstens bis CHF 2 Mio. in eigener Kompetenz erwerben kann. Da- mit erhält der Gemeinderat beim Kauf von Immobilien mehr Handlungsspielraum als bisher (CHF 1 Mio.). Das ist vor allem dann wichtig, wenn Liegenschaften aus strategi- schen Überlegungen erworben werden sollen. Der Gemeinderat kann mit der erweiter- ten Kompetenz zielgerichteter und rascher verhandeln. Weil der Immobilienbereich sen- sibel ist, sind der Verkauf und Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens höchstens bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. vom Gemeinderat in eigener Kompetenz möglich. Darüber hinaus entscheidet die Stimmbürgerschaft an der Gemeindeversamm- lung. Restriktiv handhabt der Gemeinderat künftig die Kompetenzen bei Ausgaben aus- serhalb des Voranschlags. Solche Ausgaben können nur vom Gemeinderat bzw. von der Schulpflege beschlossen werden. Zudem kann diese Kompetenz nicht delegiert werden. Weitere Anpassungen Auf die vorberatende Gemeindeversammlung wird verzichtet. Heute müssen alle Ge- schäfte, die den Stimmberechtigten zum Entscheid an der Urne vorgelegt werden, zuerst an einer Gemeindeversammlung vorberaten werden. Die Gemeindeversammlung kann die Vorlage ändern, was in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten führt. Dem Ge- meinderat ist es jedoch ein Anliegen, trotz Verzicht auf die vorberatende Gemeindever- sammlung die Stimmberechtigten weiterhin frühzeitig in den Meinungsbildungs- und den demokratischen Entscheidungsprozess einzubeziehen. Vernehmlassungsverfahren, wie sie für die Ausarbeitung der neuen Gemeindeordnung durchgeführt wurden, Beteili- gungs- und Mitwirkungsveranstaltungen sind geeignete Instrumente um die Bevölke- rung einzubeziehen. 17 17
Das neue Gemeindegesetz erlaubt es, zwischen unübertragbaren und übertragbaren Aufgaben zu unterscheiden. Das erlaubt dem Gemeinderat, die eingangs erwähnte be- wusstere Trennung von politisch-strategischen und fachlich-operativen Aufgaben vorzu- nehmen. Die politische Steuerung und Kontrolle muss vom Gemeinderat wahrgenom- men werden. In Art. 20 und 21 werden die unübertragbaren bzw. die übertragbaren Aufgaben und Kompetenzen aufgelistet. Ergänzend dazu muss der Gemeinderat mittels Behördenerlass in einem Geschäftsreglement definieren, wem er die übertragbaren Auf- gaben und Kompetenzen zuordnet. Er darf dabei weder die Verfügungs- noch die Fi- nanzkompetenz vollumfänglich übertragen. Das neue Gemeindegesetz schreibt vor, dass die Übertragung "massvoll und stufengerecht" zu erfolgen hat. Konkret heisst massvoll in etwa, dass der Gemeinderat maximal zwei Drittel seiner Finanzkompetenzen an ein- zelne Mitglieder, unterstellte Kommissionen usw. übertragen kann. Die Delegation von Aufgaben an Gemeindeangestellte kann an die Verwaltungskader und für reine Voll- zugsaufgaben an qualifizierte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erfolgen. Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass er diese neue Möglichkeit umsichtig einsetzen muss, so dass er die politische Steuerung und Kontrolle jederzeit wahrnehmen kann. Vorprüfung und Vernehmlassung – Urnenabstimmung Kantonale Vorprüfung durch das Gemeindeamt Zürich Das Gemeindeamt der Kantons Zürich prüft den Entwurf für eine neue Gemeindeord- nung, bevor darüber in der Gemeinde abgestimmt wird. Dieses Vorgehen ist zweckmäs- sig, muss die Gemeindeordnung nach der Abstimmung doch vom Regierungsrat geneh- migt werden. Die Vorprüfung hat stattgefunden und das Gemeindeamt hat Anfang März 2017 zum Entwurf der neuen Gemeindeordnung Stellung genommen. Die Anregungen des Gemeindeamtes wurden weitgehend berücksichtigt. Öffentliche Vernehmlassung Alle Ortsparteien, die Rechnungsprüfungskommission sowie interessierte Personen oder Gruppen wurden eingeladen, zur neuen Gemeindeordnung schriftlich Stellung zu neh- men. Es gingen insgesamt acht Stellungnahmen zur Gemeindeordnung ein. Diese hat der Gemeinderat am 24. März 2017 materiell behandelt. Eine Zusammenstellung der Eingaben sowie der Entscheide des Gemeinderats ist auf den Seiten 21 bis 23 dieser Broschüre zu finden. Vorberatende Gemeindeversammlung am 31. Mai 2017 Jetzt ist die Bevölkerung eingeladen, zur neuen Gemeindeordnung Stellung zu nehmen. Gelegenheit dazu bietet sich an der vorberatenden Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2017. Die Stimmberechtigten können an der Gemeindeversammlung Anträge zur Ände- rung einzelner Bestimmungen der neuen Gemeindeordnung stellen. Die bereinigte Vor- lage ist die Grundlage für die Urnenabstimmung vom 24. September 2017. Urnenabstimmung am 24. September 2017 Die Stimmberechtigen in Neftenbach stimmen am 24. September 2017 über die neue Gemeindeordnung ab. Bei einer Zustimmung tritt die neue Gemeindeordnung frühestens 18 18
auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Erneuerungswahl des Gemeinderats und der Schulpflege für die Amtsperiode 2018-2022 in Kraft. Wird die Gemeindeordnung abgelehnt, bedarf es einer Anpassung resp. nochmalige Überarbeitung der Gemeindeordnung bis spätestens 2022, da diese zwingend an die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes angepasst werden muss. Neftenbach, 7. April 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Martin Huber Der Gemeindeschreiber: Hannes Friess 19 19
Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Gemeindeversammlung, den Revisi- onsentwurf für die Gemeindeordnung unter Berücksichtigung folgender Änderungen zu genehmigen: Beibehaltung der vorberatenden Gemeindeversammlungen bei Änderungen der Bau- und Zonenordnung, des kommunalen Richtplans, des Erschliessungsplans (sog. «baupolitische Themen») und der Gemeindeordnung. Begründung: Nach der geltenden Gemeindeordnung werden «baupolitische Themen» sowie die Änderung der Gemeindeordnung an einer Gemeindeversammlung vorberaten, bevor sie dem Souverän an der Urne zur Abstimmung vorgelegt werden. Der vorliegende Revisionsentwurf sieht stattdessen vor, dass keine vorberatenden Gemeindeversamm- lungen mehr stattfinden und die besagten Geschäfte dem Souverän direkt an der Urne zur Abstimmung vorgelegt werden. Die RPK erachtet das basisdemokratische Recht der vorberatenden Gemeindeversammlung, an welcher die Stimmberechtigten Änderungen der Vorlagen beantragen können, als ein wichtiges, gestalterisches Instrument, das es beizubehalten gilt. Ein Urnengeschäft, welches vorgängig eine vorberatende Gemeinde- versammlung durchlaufen hat, findet gemeinhin mehr Akzeptanz bei den Stimmberech- tigten, als ein Geschäft, welches der Gemeinderat selbständig ausarbeitet und zur Ab- stimmung bringt. Scheitert eine Vorlage an der Urne, war der zeitliche und somit auch der finanzielle Aufwand von Gemeinderat und Verwaltung für die Projektierung verge- bens. Somit scheint auch aus finanzieller Sicht eine vorberatende Gemeindeversamm- lung sinnvoll, da die Stimmberichtigten Änderungsanträge auch gegen den Willen des Gemeinderates einbringen können und die Vorlage so die nötige Tiefe und Akzeptanz des Souveräns erhält. Die Gemeindeversammlung soll weiterhin zuständig sein, für die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberichtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen wurden. Begründung: Wird ein Baukredit durch die Stimmberechtigten genehmigt, soll auch die spätere Bauabrechnung dem Stimmbürger zur Genehmigung vorgelegt und durch die RPK vorgeprüft werden. Der Gemeinderat soll weiterhin und in jedem Fall mit einer den Stimmberechtigten zur Einsicht vorgelegten Bauabrechnung Rechenschaft über die Kos- ten und die Projektausführung ablegen müssen. Bei einer genehmigten Bauabrechnung haben die Stimmberechtigten Gewähr darüber, dass tatsächlich dasjenige Objekt gebaut wurde, zu dessen Kredit sie zugestimmt haben. Neftenbach, 11. April 2017 NAMENS DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Der Präsident: Fabian Utzinger Der Aktuar: Jürg Berweger 20 20
Totalrevision der Gemeindeordnung Übersicht der Vernehmlassungen zum Entwurf des GR vom 13.1.2017 Entwurf vom 13.1.2017 Einwendungen & Bemerkung aus den Vernehmlassungen GR-Entscheid vom 24.3.2017 über die Berücksichtigung der Einwendungen 3. GV Verschiebung Titel Gemeindeversammlung oberhalb Art. 9. Die redaktionelle Anpassung wird übernommen. Art. 7 Ziff. 2 Die Kompetenzen der Urnenabstimmung für neue wiederkehrende An der Kompetenzgrenze von CHF 300‘000 wird festgehalten. Es gibt praktisch kei- Ausgaben von mehr als CHF 300'000 für einen bestimmten Zweck ne Geschäfte mit wiederkehrenden Ausgaben, welche den Betrag von CHF 300'000 sind zu tief angesetzt und stehen im Missverhältnis zu den Kompe- übersteigen. tenzen für einmalige Ausgaben. Art. 7 Ziff. 3 Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere von Das Anliegen wird materiell nicht berücksichtigt. Hingegen werden im beleuchten- grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind ist auslegungs- den Bericht Detailerläuterungen zur Auslegung dieser Bestimmung eingefügt. bedürftig. Art. 11 Planungsbefugnisse sollen weiterhin der obligatorischen Urnenab- Dem Antrag wird entsprochen und die Zuständigkeit unter Art. 7 Ziff. 3 eingefügt, stimmung unterliegen. womit Festsetzung und Änderung der Planungsbefugnisse weiterhin der Urnenab- stimmung unterstehen. 21 Art. 12 Erwähnung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bei der Die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe Übernahme von neuen Aufgaben fehlt. muss neu nicht mehr in der Gemeindeordnung erwähnt werden. Das neue Gemein- degesetz stellt für die Übernahme einer neuen Aufgabe grundsätzlich auf die damit notwendig werdenden neuen Ausgaben, also auf die Finanzkompetenzen ab. Art. 12 Beibehaltung der vorberatenden Gemeindeversammlung bei baupo- Dem Begehren wird nicht entsprochen. Die geltende Pflicht zur Vorberatung aller litischen Themen und bei Änderungen der Gemeindeordnung. Urnengeschäfte an der Gemeindeversammlungen soll aufgehoben werden. Zu wichtigen politischen Themen wird transparent und frühzeitig informiert und es wer- den Mitwirkungsveranstaltungen oder Informationsanlässe durchgeführt. Art. 13, Ergänzung der Finanzbefugnisse der Gemeindeversammlung, wo- Auf das Anliegen wird teilweise eingetreten. Abrechnungen, die innerhalb des bewil- neue Ziffer nach dieser die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue ligten Kredits abschliessen, werden auch in Zukunft der RPK vorgelegt, aber vom Ausgaben zusteht, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder Gemeinderat unter Darlegung der Gründe für die Kreditunterschreitung abschlies- an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind. send genehmigt. Im Interesse der Transparenz wird in der bereinigten Version er- gänzt unter Art. 12 Ziff. 6: die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausga- ben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversamm- lung beschlossen worden sind, soweit eine Kreditüberschreitung vorliegt. Art. 13 Ziff. 7 GR-Kompetenz zum Erwerb von Liegenschaften mit CHF 2 Mio. zu An der Kompetenzerhöhung von CHF 1 Mio. auf CHF 2 Mio. wird festgehalten. Das hoch angesetzt. neue Gemeindegesetz will den Handlungsspielraum der Gemeindebehörden erwei- tern. Die Kompetenz, Anlagen zu tätigen ist ein Element dieses neuen Gestaltungs- Seite 1
Totalrevision Gemeindeordnung Neftenbach - Übersicht der Einwendungen und Bemerkungen aus den Vernehmlassungen Entwurf vom 13.1.2017 Einwendungen & Bemerkung aus den Vernehmlassungen GR-Entscheid vom 24.3.2017 über die Berücksichtigung der Einwendungen spielraums. Der Gemeinderat wird sich Anlageentscheide insbesondere im Immobi- lienbereich auch in Zukunft gut überlegen. Beim Erwerb von Grundeigentum ist es vielfach von entscheidender Bedeutung, dass der Gemeinderat nicht unter Druck und frei von äusseren Zwängen entscheiden kann. Mit dem erweiterten Finanzspiel- raum bringt sich der Gemeinderat bei Kaufverhandlungen in eine deutlich bessere Position. Er will bei sich ergebenden Opportunitäten den notwendigen Handlungs- spielraum haben. Art. 17 Reduktion Anzahl GR-Mitglieder von 7 auf 5. Die aktuelle Situation lässt es nicht zu, die geltende Zahl von 7 Mitgliedern des Ge- meinderats zu reduzieren. In der bereinigten Version findet sich die unveränderte Formulierung unter Art. 16. Art. 21 Stellenschaffungskompetenz nicht in die alleinige Zuständigkeit des Der Einwand wird berücksichtigt. In der bereinigten Version wird die Formulierung Abs. 1 Ziff. 6 Gemeinderates legen. unter Art. 20 Abs. 1 Ziffer 6 präzisiert. Art. 21 Die Festsetzung des generellen Wasserversorgungskonzepts Dem Anliegen wird entsprochen. In Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 wird der generelle Entwäs- Abs. 2 Ziff. 6 (GWP) fehlt. serungsplan aufgeführt. In der gleichen Ziffer wird das generelle Wasserversor- gungskonzept (GWP) aufgenommen. 22 Art. 21 Bei der Aufzählung der übertragbaren Befugnisse des Gemeinde- Der Empfehlung wird nicht entsprochen. Die Festlegungskompetenz liegt bei der Abs. 2 Ziff. 6 rats kann auf die Baulinienfestlegung verzichtet werden, da das Gemeinde. Der Gemeindeentscheid bedarf der Genehmigung durch den Kanton. Vorgehen vom Kanton festgelegt ist. Art. 21 In der Formulierung über die übertragbaren Befugnisse des Ge- Der Hinweis betrifft die Formulierung „massvoll und stufengerecht“. Diese wird im Abs. 2 meinderats fehlt eine Einschränkungen, wonach die Befugnisse beleuchtenden Bericht präzisiert bzw. umschrieben. nicht gänzlich Angestellten übertragen werden können. Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 Kompetenz des Gemeinderates über die unübertragbare Befugnis Folgerichtige Formulierungsanpassung unter Art. 21 Abs. 1 Ziff. 3 der bereinigten zur Genehmigung von Abrechnungen über neue von der Gemein- Version. deversammlung oder den Stimmberechtigten an der Urne bewillig- ten Ausgaben, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt Seite 2
Totalrevision Gemeindeordnung Neftenbach - Übersicht der Einwendungen und Bemerkungen aus den Vernehmlassungen Entwurf vom 13.1.2017 Einwendungen & Bemerkung aus den Vernehmlassungen GR-Entscheid vom 24.3.2017 über die Berücksichtigung der Einwendungen Art. 22 Abs. 2 Ziff. 4 Erhöhung Kompetenz Gemeinderat zum Erwerb von Liegenschaf- siehe Entscheid zu Art. 13 Ziff. 7 ten auf CHF 2 Mio. ist zu hoch angesetzt. 3.1 Da die Schulpflege die einzige eigenständige Kommission ist, kann Die redaktionelle Anpassung wird vorgenommen. auf die Nennung der Ziffer 3.1 verzichtet werden und direkt die Schulpflege in der Ziffer 3 genannt werden. Art. 25 Die Schulpflege soll weiterhin ein Antragsrecht haben. Die Einwendung wird übernommen. In der bereinigten Fassung wird unter Art. 24 festgehalten, dass Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung und an die Urne dem Gemeinderat einzureichen sind, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet. Art. 27 Um Unklarheiten zu vermeiden, welche Behörde für die Wahl bzw. Weil das Volksschulgesetz als Spezialgesetz dem Gemeindegesetz sowie den Anstellung der Schulverwaltungsleitung und der Schreiberfunktion kommunalen Regelungen vorgeht, wird die Empfehlung nicht übernommen. Die zuständig ist, soll dies explizit erwähnt werden. Wahl und Anstellungsbefugnisse werden im Geschäfts- und Kompetenzreglement geregelt. Art. 28 Die Nutzung der Turnhallen soll in die Kompetenz des Gemeinde- Die grundsätzliche Nutzung der Schulanlagen definiert der Gemeinderat, die Benüt- rats gelegt werden. zungsvorschriften bestimmt die Schulpflege. 23 Art. 29 Ziff. 6 Die Schulpflege ist für die Schaffung neuer Stellen zuständig, sofern Dem Präzisierungsvorschlag wird entsprochen und die Formulierung in der bereinig- damit nicht neue Aufgaben begründet werden, die neue Ausgaben ten Fassung unter Art. 28 Ziff. 6 ergänzt. nach sich ziehen. Art. 29 Ziff. 9 Die Erwähnung der Gemeindeversammlung fehlt im letzten Satz Die Empfehlung wird übernommen und in der bereinigten Fassung unter Art. 28 Zif- und ist dort analog der Musterverordnung einzufügen. fer 9 wird der Text analog der Musterverordnung formuliert. Art. 33 Belassung der Baukommission als eigenständige Kommission. Auf das Anliegen wird nicht eingetreten. Die Baukommission soll in der bereinigten Fassung unter Art. 32 Ziff. 1 als unterstellte Kommission ihre bisherigen selbständi- gen Kompetenzen als kommunale Baubehörde behalten. Am heute gelebten Bewil- ligungsprozess ändert sich nichts. Art. 33 Der Artikel zur den unterstellten Kommissionen sollte nur generelle Art. 32 der bereinigten Fassung entspricht der Muster-Gemeindeordnung und ent- Aussagen enthalten. hält nur generelle Aussagen. Eine Reduktion der Formulierung ist nicht möglich. Art. 38 Abs. 4 Anpassung „Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs- Dem Antrag wird entsprochen und in der bereinigten Fassung unter Art. 37 Abs. 4 kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die wird der Text entsprechend angepasst. Prüfstelle“ Seite 3
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