Kantonsgericht Schwyz - Beschluss vom 15. Juni 2021 - Entscheidsuche.ch
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Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juni 2021 ZK2 2020 74 und 80 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, im Verfahren ZK2 2020 80 vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, gegen C.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, betreffend Eheschutz (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020, ZES 2020 08 und ZES 2020 11);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________. Die Ehe blieb kinderlos. B. Mit Eheschutzbegehren vom 17. März 2020 (Posteingang 20. März 2020) beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau was folgt (Vi-act. 1): 1. [Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14. Februar 2020]. 2. [Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau an Gesuchsgegner]. 3. Folgender, sich in der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen befindlicher Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen: - Bett, inkl. Bettwäsche; - Sämtliche Schränke; - Kommode und Nachttisch im Schlafzimmer; - Bürotisch inkl. Drucker; - Bürostuhl; - Computer; - Teller, Tassen Besteck, Gläser und Pfannen. 4. [Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB]. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 14.02.2020 Unterhaltsbeiträge in noch zu be- stimmender Höhe zu bezahlen, wobei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben sei, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern. 6. [Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00]. 7. [Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege]. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Eingabe vom 16. April 2020 modifizierte und ergänzte die Gesuchstellerin ihren Antrag Ziffer 2 wie folgt: 2.1 Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. 2.2 Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin unter Androhung von Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen, zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um superporvisorische Anordnung dieser Anträge Ziffern 2.1 und 2.2 (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11). Nach Einholung eines Amtsberichts bei der Luzerner Polizei (Vi-act. 2 und 3 aus ZES 2020 11) verfügte der Einzelrichter am 4. Mai 2020 in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 um Anordnung von Eheschutzmassnahmen, modifiziert und ergänzt mit Ziffer 2.1. und 2.2., superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung was folgt (Vi-act. 4 aus ZES 2020 11): 1.1 Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Messen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. 1.2 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter Androhung von Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen, zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 stellte der Gesuchsgegner „dringliche Anträge‟ bezüglich der Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen (Vi-act. 4),
Kantonsgericht Schwyz 4 um deren Abweisung die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 (vorsorglich) ersuchte (Vi-act. 10). Am 13. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 15). An der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (Vi-act. 18): 1. [Bewilligung des Getrenntlebens]. 2. [Eventuelle Ungültigerklärung der Ehe]. 3. [Eventuelle sofortige Bewilligung der Scheidung]. 4. [Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau]. 5. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zur sofortigen Herausgabe sämtlicher sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der ehelichen Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau unter Androhung von Art. 292 StGB]. 6. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Anbringen der ursprünglichen Schlösser in der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen]. 7. [Eventuelle Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Übergabe der Hälfte der Schlüssel zur Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen]. 8. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Verlassen der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen aufgrund des Untermietverhältnisses mit der D.________ GmbH]. 9. [Verbot an Gesuchstellerin zum erneuten Auswechseln der Schlösser der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen]. 10. [Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB]. 11. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in noch zu bestimmender Höhe].
Kantonsgericht Schwyz 5 12. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00]. 13. [Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege]. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Am 4. August 2020 erhöhte die Gesuchstellerin ihren Antrag um Prozesskostenbevorschussung auf Fr. 10'000.00 (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 7. August 2020 verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Verfahren ZES 2020 08 und ZES 2020 11 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Vi-act. 22). Mit Replik vom 20. August 2020 passte die Gesuchstellerin ihre Anträge wie folgt an (Vi-act. 23): 1. [Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14. Februar 2020]. 2. [Bestätigung von Dispositivziffer 2.1 und 2.2 der Verfügung vom 4. Mai 2020]. 3. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin sofort sämtliche Gegenstände herauszugeben: - die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze; - ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot); - ihre Uhr (IWC Da Vinci); - ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany). 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 14.2.2020 bis 31.3.2020: CHF 5’533; - ab 1.4.2020 bis30.6.2020: CHF 4’501: - ab 1.7.2020 bis 31.7.2020: CHF 5’940; - ab 1.8.2020 bis 31.12.2020: CHF 6’296; - ab 1.1.2021: CHF 4’281.
Kantonsgericht Schwyz 6 5. [Möglichkeit zur Ergänzung/neuen Bezifferung der Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens]. 6. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die voll- umfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für sie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen,wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin zu sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss Verfügung vom 7.8.2020 vom Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin zu leistende Prozesskostenvorschuss von CHF 5’000 einbringlich ist oder nicht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Am 24. August 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass folgender Massnahmen (Vi-act. 24): 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung von 292 StGB richterlich und vorsorglich zu verbieten: 1.1 in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten; 1.2 sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu nähern; 1.3 sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw. dieses Gebiet zu betreten. 2. Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 sei vorerst für die Dauer des Eheschutzverfahrens anzuordnen. 3. Anträge Ziffer 1 und 2 seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Am 2. September 2020 verfügte der Einzelrichter superprovisorisch was folgt (Vi-act. 26): 1. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung von Art. 292 StGB richterlich und vorsorglich verboten:
Kantonsgericht Schwyz 7 1.1 in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten; 1.2 sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu nähern; 1.3 sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw. dieses Gebiet zu betreten. 2. Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 wird vorerst für die Dauer des Eheschutzverfahrens angeordnet. 3. Dem Gesuchsgegner wird Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 22. September 2020 angesetzt. Im Unterlassungsfalle wird Verzicht angenommen. 4. Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen. 5. [Zufertigung]. Die Duplik des Gesuchsgegners mit teilweise neuen bzw. angepassten Anträgen datiert vom 16. Oktober 2020 (Vi-act. 29). C. Am 4. November 2020 erkannte der Einzelrichter was folgt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 14. Februar 2020 getrennt leben. 2. Die Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die Wohnung an der G.________strasse yy in 6405 Meggen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird,während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nach Rechtskraft der Eheschutzverfügung folgende Gegenstände herauszugeben: - die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze; - ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot); - ihre Uhr (IWC Da Vinci); - ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany)
Kantonsgericht Schwyz 8 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche, vorauszahlbare Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: 4.1. Ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 1’165.00 4.2. Ab 1. Juli CHF 690.00 5. Die Gerichtskosten von pauschal CHF 4'000.00 werden der Gesuchstellerin zu 40 % und dem Gesuchsgegner zu 60 % auferlegt. Die Gesuchstellerin hat CHF 1 '600.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen und der Gesuchsgegner CHF 2'400.00. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu leisten. 7. [Rechtsmittel]. 8. [Zufertigung]. D. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. November 2020 (überbracht) fristgerecht Berufung mit den Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74): 1. Ich bitte Sie für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für mich der Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen, wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss Verfügung vom 7.8.2020 vom mein Ehemanns an mich zu leistende Prozesskostenvorschsus von CHF 13’602,45 eingebracht werden müssten. 2. Rechtsspruch Ziffer 3 der Entscheid vom 4.11.2020 sei zu bestätigen bzw. sei unter Androhung von Art. 292 StGB der Ehemann zu verpflichten sofort sämtliche Gegenstände herauszugeben: - die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze; - meine Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot); - meine Uhr (IWC Da Vinci); - mein Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany). 3. Mein Ehemann, C.________ sei zu verpflichten, mir folgende monatliche vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht Schwyz 9 - ab 14.2.2020 bis 31.3.2020: CHF 5’533; - ab 1.4.2020 bis 30.6.2020: CHF 4’501; - ab 1.7.2020 bis 31.7.2020: CHF 5’940; - ab 1.12021: CHF 4’281. 4. Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen aufzuheben sei und mein Ehemann C.________ sei unter Androhung von Art. 292 StGB zur verpflichten, nicht näher als 200 Meter der Wohnung an der L.________strasse zz, 6006 Luzern, zu nahem bzw. dieses Gebiet zu betreten. 5. Mein Ehemann C.________ sei zu verpflichten, mir eine angemessene Entschädigung von CHF 26’567.20 für zusätzliche Aufwand und Kosten für unnötige Umtriebe zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________. Gleichentags reichte sie das ausgefüllte Formular betreffend Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Belegen zu den Akten (KG- act. 2 aus ZK2 2020 74). E. Am 23. November 2020 legte der Gesuchsgegner ebenfalls Berufung ein und beantragte was folgt (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80): 1. Es sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: 3. Auf den Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zwei- ten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie ihrer Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche Schwarz, Dior Tasche rot) wird nicht eingetreten. Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäs Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe ihrer Uhr (IWC Da Vinci) sowie ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides Tiffany) wird abgewiesen. 2. Eventualiter sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
Kantonsgericht Schwyz 10 3. Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie ihrer Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche Schwarz, Dior Tasche rot) ihrer Uhr (IWC Da Vinci) und ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides Tiffany) wird abgewiesen. 3. Es sei das Urteil-Dispositiv des Einzelrichters am Bezirksgerichts Gersau vom 4. November 2020 mit einer zusätzlichen Urteil- Dispositivziffer, wie folgt, zu ergänzen: Die gegen den Gesuchsgegner superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme vom 2. September 2020 wird vollumfänglich aufgehoben und der Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 24. August 2020 abgewiesen. 4. Eventualiter sei der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen der Berufungsbeklagten vom 24. August 2020, welche durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau am 2. September 2020 superprovisorisch verfügt hat, an die Vorinstanz zur Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten bzw. der Staatskasse. F. Der Gesuchsgegner stellte in seiner Berufungsantwort vom 4. Dezember 2020 die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74): 1. Es sei der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin abzuweisen. 2. Es sei der Antrag der Berufungsklägerin Ziffer 2 abzuweisen (siehe auch Berufung vom 23. November 2020 Antrag 1 und 2). 3. Die geforderten Ehehattenunterhaltsbeiträge seien abzuweisen und in der Höhe des Bezirksgericht Gersau zu bestätigen. 4. Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen sei aufzuheben. Auf den Antrag betreffend Annäherungsverbot für die Wohnung an der L.________strasse zz, 6006 Luzern sei nicht einzutreten bzw. sei dieser abzuweisen (siehe auch Berufung vom 23. November 2020 Antrag Ziffer 3 und 4).
Kantonsgericht Schwyz 11 5. Auf den Antrag betreffend Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 26’567.20 sei nicht einzutreten bzw. sei die Entschädigungsforderung von CHF 26’567.20 abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten. G. Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin, nunmehr wieder anwaltlich vertreten, um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: 1. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen ZK2 2020 74 und ZK2 2020 80 richten sich beide gegen den Eheschutzentscheid vom 4. November 2020 und haben Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Herausgabe von Gegenständen an die Gesuchstellerin, das Annäherungs-/ Kontaktverbot des Gesuchsgegners, eine Entschädigung an die Gesuchstellerin für bestimmte Aufwendungen sowie deren unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand. Die Verfahren hängen thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen zu vereinigen sind.
Kantonsgericht Schwyz 12 2. Hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der weiteren Streitpunkte gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 und 2.62). Im Eheschutzverfahren kommt überdies die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter- Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO). Diese entbindet die Parteien indes nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast (Six, a.a.O., N 1.03). Es bleibt ihre Aufgabe, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). 3. Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids verpflichtete der Vorderrichter den Gesuchsgegner zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze, verschiedener Markenhandtaschen, ihrer IWC-Uhr sowie ihres Verlobungs- und Eherings. Laut Gesuchsgegner hätte der Vorderrichter auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen bzw. diesen abweisen müssen. Die Gesuchstellerin ersucht demgegenüber um die zusätzliche Androhung von Art. 292 StGB. a) Der Vorderrichter wies dem Gesuchsgegner die Wohnung an der E.________strasse xx in Gersau, an welche Adresse die Parteien unbestrittenermassen per 1. Dezember 2019 zogen, und der Gesuchstellerin die davor bewohnte Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen, je samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sowie für die Dauer des Getrenntlebens, zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu (angef. Entscheid E. 4, S. 6 ff., und Dispositivziffer 2, S. 20). Nebst der Zuteilung der Wohnung entscheidet der Eheschutzrichter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auch über die Benützung des Hausrats, wozu insbesondere Einrichtungs- und
Kantonsgericht Schwyz 13 Gebrauchsgegenstände gehören (Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1998, N 43 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., N 2.189). b) Umstritten ist zunächst, ob der Vorderrichter den Gesuchsgegner zu Recht zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze verpflichtete. aa) Der Vorderrichter erachtete gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Matratze unberechtigt aus der Wohnung in Meggen entfernt habe, was im Sinne des Besitzesschutzes genüge, um den Antrag auf Herausgabe gutzuheissen. Laut Gesuchsgegner seien im Eheschutzverfahren gerade keine Besitzesschutzklagen abzuhandeln. Die Wohnung in Meggen sei der Gesuchstellerin sodann am 4. Mai 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, als sich die Matratze nicht mehr dort befunden habe, samt Mobiliar und Hausrat zugeteilt worden. Der Vorderrichter sei daher sachlich nicht zuständig gewesen, über die Herausgabe der Matratze zu verfügen. Weil die Zuteilung erst am 4. Mai 2020 erfolgt sei, könne auch nicht von einer unberechtigten Wegnahme gesprochen werden. Im Weiteren könne die Matratze nicht mehr zur Wohnung in Meggen zurückgebracht werden, weil diese auf den 31. Oktober 2020 gekündigt worden sei, womit der Vorderrichter seine Kompetenz auch in dieser Hinsicht überschritten habe. Überdies handle es sich bei einer „zweiten“ Matratze nicht um einen für die Bestreitung des Alltags notwendigen Gegenstand (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 11 ff. und 22). bb) Im Eheschutzverfahren ist weder eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu machen noch sind darin Eigentums- oder Besitzesschutzklagen abzuhandeln (Six, a.a.O., N 2.188). Bei der Zuteilung ist damit nicht entscheidend, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes ist oder sonst ein besseres Recht daran hat, sondern welche vorläufige Aufteilung zweckmässig erscheint. Können sich die Ehegatten nicht einigen,
Kantonsgericht Schwyz 14 hat der Richter diejenigen Gegenstände zu bezeichnen, die der aus der ehelichen Wohnung ausziehende Ehegatte benötigt, um sich vernünftig einzurichten. Ist von gewissen Gegenständen nur ein Exemplar vorhanden oder ist ein Gegenstand nicht teilbar, ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Gegenstand besser dient. Ferner hat jeder Ehegatte Anspruch auf Zuweisung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Uhr, Schmuck, Kosmetika etc., welche ihm auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Der andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Da eine zweckmässige Aufteilung des Hausrats im Vordergrund steht, ist dieser mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände demjenigen Ehegatten zu belassen, dem die eheliche Liegenschaft zugeteilt wird (Six, a.a.O., N 2.190 und 2.193; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190014-O/U vom 24. April 2019 E. C./8.; OGer ZH, Urteil LE160020-O/U vom 8. Juli 2016 E. 3e). cc) Die Wohnung in Meggen, zu welcher die Matratze ursprünglich gehörte, teilte der Vorderrichter der Gesuchstellerin zu. Ob der Gesuchsgegner die Matratze vor Erlass der superprovisorischen Verfügung aus der Wohnung entfernte, ist dabei nicht entscheidend. Zumindest kann dies nicht zur Folge haben, dass der Gesuchstellerin die Matratze nicht zusteht, obwohl sie Teil des Hausrats der Wohnung in Meggen war. Abgesehen davon stand es dem Vorderrichter auch zu, in seinem Hauptentscheid abweichend von seiner Verfügung vom 4. Mai 2020 darüber zu befinden. Weiter steht ausser Frage, dass die Matratze ab dem 18. April 2020 im Besitze des Gesuchsgegners war (vgl. auch Vi-act. 23 GS 38-40). Nicht von Bedeutung ist im Weiteren, dass die Gesuchstellerin zwischenzeitlich aus der Wohnung in Meggen auszog, zumal nicht einzusehen ist, weshalb sie aufgrund ihres Umzugs nicht Anspruch auf den Hausrat der ehemaligen Wohnung bzw. eine vernünftige Einrichtung haben sollte. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass es sich insgesamt um die zweite Matratze der Parteien handelt. Gemäss E-Mail der Gesuchstellerin vom 18. April 2020 an ihren Rechtsvertreter sowie den
Kantonsgericht Schwyz 15 Polizeiposten in Meggen holte der Gesuchsgegner an diesem Tag sowohl die Matratze aus dem Gästezimmer als auch aus dem Schlafzimmer der Gesuchstellerin (Vi-GS 37). Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufungsantwort fest, sie habe das grössere Interesse an der Matratze und der Gesuchsgegner habe gewusst, dass sie nach deren Wegnahme auf dem Sofa schlafen müsse, weil sie sich keine neue Matratze leisten könne (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4). Selbst wenn aber der Gesuchstellerin aufgrund der verfügten Zuweisung zwei Matratzen zur Verfügung stünden, erschiene dies zumindest nicht unangemessen, weil die Wohnung in Meggen der Gesuchstellerin zugewiesen wurde und der Gesuchsgegner nicht behauptet, keine Matratze zu haben bzw. auf diese angewiesen zu sein oder ein besseres Interesse daran zu haben. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt damit zu bestätigen. c) Der Gesuchsgegner stellt sich weiter gegen die Herausgabe der IWC- Uhr, der Handtaschen sowie des Verlobungs- und Eherings. aa) Der Vorderrichter erachtete es aufgrund der eingereichten Belege (Fotos) und der Parteibefragung als glaubhaft, dass die Markentaschen, die IWC-Uhr sowie die Ringe persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin seien. Zudem habe sie glaubhaft gemacht, dass die Gegenstände nach der Trennung vom Gesuchsgegner mit E-Mail vom 27. Februar 2020 zurückgefordert und ihm von der Gesuchstellerin (unfreiwillig) zurückgegeben worden seien, womit sie sich beim Gesuchsgegner befänden. Letzterer habe nicht nachgewiesen, dass alles von der Firma bezahlt worden sei und somit in deren Eigentum stünde. Es handle sich somit um persönliche Gegenstände, teilweise Geschenke, die der Gesuchstellerin zurückzugeben seien. bb) Wie bereits erwähnt, hat jeder Ehegatte auch Anspruch auf Zuteilung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. auch ZK2 2017 37 und 40 vom 22. August 2017 E. 5f), zumindest solange der Prozess in diesem
Kantonsgericht Schwyz 16 Zusammenhang nicht in einem kleinlichen Streit um einzelne Gegenstände endet und nicht über eine Eigentumsherausgabe (Art. 641 Abs. 2 ZGB) entschieden bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 205 Abs. 1 ZGB) vorweggenommen wird (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 19 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 29a zu Art. 176 ZGB; GVP 2004 Nr. 64). Dass die besagten Gegenstände für die Bestreitung des Alltags nicht erforderlich sind und die Gesuchstellerin nicht geltend machte, auf diese angewiesen zu sein, vermag die vorderrichterliche Zuweisung demnach entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 21 ff.) nicht in Frage zu stellen. cc) Laut Gesuchsgegner seien die Handtaschen, die IWC-Uhr sowie der Ehe- und Verlobungsring nicht in seinem Besitz und er wisse auch nicht, wo sie seien, weshalb er sie nicht herausgeben könne. Der Vorderrichter habe dies und ob die Gesuchstellerin überhaupt deren Eigentümerin bzw. Besitzerin sei, nicht festgestellt. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um ihre persönlichen Gegenstände handle und er sie ihr weggenommen habe. Sie habe denn auch erst mit Replik deren Herausgabe verlangt, was an der Richtigkeit ihrer Aussage zweifeln lasse. Es sei gut möglich, dass die Gesuchstellerin die Gegenstände verkauft habe, weil sie Geld benötigt habe. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So habe sie an ihrer Befragung zu Protokoll gegeben, er habe ihr die Uhr am 26. Februar 2020 weggenommen, während es in ihrem Gesuch und ihrer Replik am 7. März 2020 gewesen sein soll. Weiter soll sie die Uhr laut Gesuch von ihm zur Hochzeit bekommen haben und gemäss ihrer Befragung zum Hochzeitstag am ________. Tatsächlich habe sie die Uhr von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Repräsentationszwecken zu tragen. In ihrem Gesuch habe die Gesuchstellerin sodann noch von der Wegnahme von einer Tasche gesprochen. Es sei denn auch höchst fraglich, weshalb sie mit fünf Taschen in
Kantonsgericht Schwyz 17 der Hand in der Wohnung in Meggen gewesen sein und er ihr alle auf einmal weggenommen haben soll. Überdies habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, wie sie in den Besitz bzw. zum Eigentum der Taschen gekommen sein soll. Sie könne diese ausserdem auch weggeworfen oder weggeben haben, weil sie abgenutzt gewesen seien oder ihr nicht mehr gefallen hätten. Bei den eingereichten Fotos könne es sich um ältere Bilder handeln. Die Gesuchstellerin habe selber ausgesagt, es handle sich um Bilder seit 2013. Bezüglich der Ringe sei realitätsfremd und nicht glaubhaft, dass er diese der Gesuchstellerin mit den fünf Taschen in der Hand von den Fingern gerissen habe. Es sei ohnehin höchst fraglich, ob sie die Ringe nach der Trennung noch getragen habe (KG-act. aus ZK2 2020 80 N 28 ff.). dd) Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner dagegen im Besitze der Gegenstände, auch heute noch. Sie habe erstinstanzlich glaubhaft darlegen können, dass sie im Besitz der Gegenstände gewesen sei, was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt werde, der Gesuchsgegner ihr diese mit Gewalt weggenommen habe, was mit mehreren Fotos dokumentiert sei, und diese ihr bis heute nicht zurückgegeben habe, womit auch ein Verkauf nicht möglich sei. Er führe denn auch nicht aus, wem die Gegenstände sonst gehören sollten bzw. habe er erstinstanzlich noch geltend gemacht, sie seien im Eigentum seiner Gesellschaften. Sodann dürfe ihr verziehen werden, wenn sie nach mehreren Vorfällen ehelicher Gewalt einmal die Daten vertausche. Am 7. März 2020 habe er ihr nebst den Ringen lediglich eine Tasche von Burberry vorübergehend entrissen, um daraus die Uhr und ihr Handy zu entwenden. Gleichentags habe sie aber feststellen müssen, dass ihre anderen Taschen bereits nicht mehr in der Wohnung in Meggen gewesen seien, für deren Wegnahme einzig der Gesuchsgegner in Frage käme (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4 ff.). ee) Wie erwähnt ging der Vorderrichter bei den fraglichen Gegenständen von persönlichen Gegenständen der Gesuchstellerin aus. Auf die Frage, wem
Kantonsgericht Schwyz 18 die Taschen, die Uhr und die Ringe gehören würden, erwiderte der Gesuchsgegner an der Parteibefragung, dies nicht zu wissen (Vi-act. 19 Frage 50). Hinsichtlich der IWC-Uhr vermutete er zudem, dass diese wahrscheinlich verkauft worden sei. Deren Wert konnte er nicht nennen. Er wisse nicht, wem sie gehört habe. Da sie nicht mehr auffindbar sei, sei dies auch irrelevant (Vi- act. 19 Fragen 54 ff.). In seiner E-Mail vom 27. Februar 2020 hielt der Gesuchsgegner hiervon abweichend fest, die Uhr gehöre der Firma (Vi-act. 17 GS 31). Es kann davon ausgegangen werden, dass er dies auch an der Parteibefragung entsprechend zu Protokoll gegeben hätte, wenn dem so (gewesen) wäre. An der Befragung behauptete er aber vielmehr, die besagte E-Mail sei gefälscht (Vi-act. 19 Fragen 51 f.). In seiner Berufung wiederum argumentiert er, die Gesuchstellerin habe die Uhr von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer der Anstellung zu Repräsentationszwecken zu tragen. Seit Beendigung des Anstellungsverhältnisses sei sie hierzu nicht mehr berechtigt (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 34). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Gesuchsgegners erscheint glaubhaft, dass er die IWC-Uhr der Gesuchstellerin zum Hochzeitstag schenkte, wie Letztere dies in ihrer E-Mail vom 7. März 2020 sowie an der Parteibefragung ausführte (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11; Vi-act. 19 Frage 60). Dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Eheschutzgesuch festhielt, die Uhr sie ihr „auf die Hochzeit“ geschenkt worden (Vi-act. 1 N 5), vermag dies aufgrund der Formulierung in der besagten E-Mail („iwc, welche hat er mir an Hochzeitstag geschenkt“) nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die E-Mail vom 27. Februar 2020 kann denn auch davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Gesuchstellerin im Besitz der dort aufgeführten Gegenstände ist. Hinsichtlich der Taschen vermag der Gesuchsgegner nichts Stichhaltiges vorzubringen, was dagegenspräche, dass es sich um persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin handelt. Dies hat auch für den Verlobungs- und Ehering zu gelten, zumal der Gesuchsgegner deren grundsätzliche Existenz nicht in Frage stellt. An der Parteibefragung
Kantonsgericht Schwyz 19 gab er sich wie erwähnt trotz der ihm vorgelegten Fotos unwissend, was nicht glaubhaft erscheint. Gestützt auf die eingereichten Fotos (Vi-act. 17 GS 32) sowie den Umstand, dass es sich um Damenaccessoires handelt, ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von persönlichsten Gegenständen der Gesuchstellerin ausging. Der Gesuchsgegner verneinte im Weiteren, dass sich die Gegenstände in seinem Besitz befänden (Vi-act. 19 Frage zz). Die Gesuchstellerin stellte ihrerseits in Abrede, dass sich die Gegenstände in Meggen befänden (Vi-act. 19 Frage 49). Der Gesuchsgegner äussert sich in seiner Berufung nicht näher zu dem von der Gesuchstellerin geschilderten Vorfall vom 7. März 2020, sondern beschränkt sich insbesondere darauf, angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen, welche die Schilderungen der Gesuchstellerin als unglaubhaft darstellen sollen. Zunächst verweist er auf die an der Parteibefragung von der Gesuchstellerin angegebene abweichende Datumsangabe hinsichtlich der behaupteten Wegnahme der IWC-Uhr. Dass sie damals zu Protokoll gab, der Gesuchsgegner habe ihr die Uhr am 26. Februar 2020 weggenommen (Vi-act. 19 Frage 59), vermag ihre im Übrigen bezüglich des Datums übereinstimmenden Ausführungen (vgl. Vi-act. 1 N 5; Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11; Vi-act. 23 N 11) indes nicht unglaubhaft erscheinen. Die fünf Taschen erwähnte die Gesuchstellerin sodann in ihrem Eheschutzgesuch zwar nicht. Es lässt sich aber bereits der E-Mail der Gesuchstellerin an ihren Rechtsvertreter vom 9. März 2020 entnehmen, dass sie, wenn auch entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Replik (vgl. Vi-act. 23 N 11), kein gewaltsames Entreissen der fünf Taschen geltend machte, sondern am 7. März 2020 in der Wohnung in Meggen festgestellt habe, dass alle Taschen, welche der Gesuchsgegner ihr vor Jahren geschenkt habe, nicht mehr da seien (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11). Auch in der Berufungsantwort liess die Gesuchstellerin – wie bereits im Eheschutzgesuch (Vi-act. 1 N 5) − vorbringen, dass der Gesuchsgegner ihr am 7. März 2020 nur eine Tasche vorübergehend
Kantonsgericht Schwyz 20 weggenommen habe (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 6). Wer, wenn nicht der Gesuchsgegner, die Taschen aus der Wohnung in Meggen hätte entwenden sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Gesuchstellerin den konkreten Vorfall vom 7. März 2020 erfunden und gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hätte, nur um im später angehobenen Eheschutzverfahren Vorteile für sich zu erlangen, erscheint zudem nicht plausibel. Mit Bezug auf die Ringe greift sein pauschales Argument, dass die Gesuchstellerin beim Entreissen der Ringe sicherlich eine Verletzung davongetragen hätte, nicht. Als reine Mutmassung anzusehen ist sodann seine Behauptung, es sei aufgrund der Trennung davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Ringe nicht mehr getragen habe. Dass die Ringe wie auch die Uhr und die Taschen verkauft worden seien, bleibt ebenfalls eine reine Behauptung und Mutmassung des Gesuchsgegners ohne jegliche Anhaltspunkte. Gleiches hat, auch in Anbetracht dessen, dass es sich um Luxusmarken handelt, für seine Behauptung zu gelten, die Taschen könnten infolge Abnutzung oder Änderung des Geschmacks weggeworfen worden sein. Sodann vermag der Umstand, dass die entsprechenden Herausgabebegehren erst mit Replik gestellt wurden, Gegenteiliges nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen hielt der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos der Handtaschen, der Uhr und der Ringe fest, die Anträge über deren Herausgabe würden in der Replik ergänzt (Vi-act. 19, S. 8), nachdem sich die Rechtsbegehren im Eheschutzgesuch auf den Hausrat beschränkt hatten. Dem Argument, es mangle hinsichtlich der Handtaschen an einer genügend bestimmten Formulierung, weshalb der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin nicht zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden dürfen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 24 ff.), kann schliesslich ebenso wenig gefolgt werden, zumal mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin im Besitz mehrerer gleicher Markentaschen war, was der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend macht (vgl. auch KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4). Insgesamt erscheint die Darstellung der Gesuchstellerin, dass
Kantonsgericht Schwyz 21 der Gesuchsgegner ihr die fraglichen Gegenstände wegnahm und diese sich daher in seinem Besitz befinden, als glaubhaft. Es bleibt dabei daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerin für ihre geltend gemachten Ansprüche nicht den vollen Beweis zu erbringen hat, sondern Glaubhaftmachung genügt. Hierfür ist ausreichend, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ist zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, a.a.O., N 1.01; BGer, Urteil 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3a). ff) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids auch in diesem Punkt zu bestätigen. d) Der Vorderrichter verzichtete auf die Androhung nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der Verhältnismässigkeit. Die Gesuchstellerin ersucht um entsprechende Ergänzung von Dispositivziffer 2 und um Verpflichtung des Gesuchsgegners, die Gegenstände „sofort“ herauszugeben. Ihre Erfahrungen hätten gezeigt, dass der Gesuchsgegner nichts freiwillig herausgebe (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 5). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass die Gesuchstellerin die Vollstreckung nach Rechtskraft des Entscheids beim Vollstreckungsbericht beantragen müsse. Es scheine, als wolle sie ihm nur schaden. Befänden sich die Gegenstände tatsächlich in seinem Besitz, hätte sie wohl eine andere Vollstreckungsmassnahme gewählt (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 10 ff.). Das erkennende Gericht kann bereits in seinem Urteil auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen (sog. direkte Vollstreckung; Art. 236 Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO]), wozu auch die Strafandrohung nach Art. 292 StGB gehört. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von
Kantonsgericht Schwyz 22 einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf BGer, Urteil 5A_839/2010 vom 9. August 2011 E. 6.3; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 42 f. zu Art. 236 ZPO). Die effektive Vollstreckung wird sodann durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt. Namentlich soll der indirekte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse des Gläubigers stehen (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 343 ZPO). Gerade das indirekte Zwangsmittel der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann aufgrund seiner pönalen Natur sehr einschneidende Folgen zeitigen, weshalb bei der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei dieser Vollstreckungsmassmassnahme besondere Bedeutung zukommt (KG GR, Urteil ZK1 16 58 vom 22. April 2016 E. 4b/aa; Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, N 11 zu Art. 343 ZPO). Vorliegend zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB in einem vernünftigen Verhältnis zur Herausgabe der Gegenstände stünde. Jedenfalls erscheint eine Verneinung der Verhältnismässigkeit nicht unangemessen, da die Gesuchstellerin weder in ihrer Replik vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren erkennen liess, wie gross ihr Interesse an den Accessoires ist. 4. Der Vorderrichter sprach der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 1‘165.00 ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 und von Fr. 690.00 ab dem 1. Juli 2020 zu. a) Die Gesuchstellerin fordert Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘533.00 ab 14. Februar 2020 bis 31. März 2020, Fr. 4‘501.00 ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, Fr. 5‘940.00 ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 sowie von Fr. 4‘281.00 ab 1. Januar 2021. Ihre Einwände richten sich gegen die vom Vorderrichter berücksichtigten Einkommenswerte für beide Parteien. Zwar lässt sich gestützt auf die Berufungsbegründung nicht nachvollziehen, welche
Kantonsgericht Schwyz 23 Berechnungen den geforderten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegen. Letztere entsprechen indes den mit Replikeingabe geforderten Unterhaltsbeiträgen, ausgenommen dem Betrag von Fr. 6‘296.00 ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020, für welche Zeitspanne die Gesuchstellerin laut ihrem Berufungsantrag Ziffer 3 keinen Unterhalt fordert. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin sowohl mit erstinstanzlicher Replik als auch mit Berufung um die Anrechnung eines gesuchsgegnerischen Einkommens von Fr. 11‘125.00 sowie um Anrechnung eines eigenen hypothetischen Einkommens (erst) ab dem 1. Januar 2021 ersucht, kann entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 18) davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin durchwegs – auch für die Zeitspanne ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 − an ihren geforderten Unterhaltsanträgen gemäss Replik festhält. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. auch angef. Entscheid Dispositivziffer 7, S. 20). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Die Gesuchstellerin erhebt keine Einwände gegen den vom Vorderrichter den Parteien angerechneten Bedarf von Fr. 4‘547.00 (Gesuchsgegner) und Fr. 4‘422.00 (Gesuchstellerin) bzw. einzelne Positionen desselbigen. Sie setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt nicht ansatzweise auseinander bzw. zeigt nicht auf, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid diesbezüglich als fehlerhaft
Kantonsgericht Schwyz 24 erachtet. Zwar entsprechen die vom Vorderrichter errechneten Werte nicht denjenigen in ihrer Replik (vgl. Vi-act. 23 N 32, 34 f. und 42 f.), selbst ein Verweis auf die entsprechenden Vorbringen oder deren blosse Wiederholung würden aber den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genügen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Mangels ausreichender Begründung erübrigen sich damit an dieser Stelle weitere Ausführungen bzw. kann grundsätzlich auf die vom Vorderrichter ermittelten Bedarfswerte abgestellt werden. Wie es sich mit Einwänden der Gesuchstellerin zu dem den Parteien angerechneten Einkommen verhält, ist im Folgenden zu prüfen. b) Zunächst ist auf das Einkommen der Gesuchstellerin einzugehen. aa) Vor erster Instanz brachte die Gesuchstellerin replicando vor, dass sie ihre Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand erfolgreich habe abschliessen können und ab dem 1. Januar 2021 in einem 100 %-Pensum arbeiten könne. Aufgrund ihrer Berufserfahrung und Deutschkenntnisse könne von einem hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 4‘500.00 ausgegangen werden (Vi-act. 23 N 25 und 27, S. 9 f.). Der Vorderrichter rechnete ihr ein entsprechendes Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2020 an, da nicht ersichtlich sei, weshalb sie ein solches erst ab dem 1. Januar 2021 erzielen sollte (angef. Entscheid E. 8.2, S. 14). Die Gesuchstellerin wendet ein, es könne ihr frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil sie die Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand erst am 23. Juni 2020 abgeschlossen habe und ihr Zeit gelassen werden müsse, um eine Stelle zu finden. Zudem habe sie vom Gesuchsgegner erst am 15. Oktober 2020 ein „vernünftiges“ Arbeitszeugnis erhalten. Ebenso sei die Stellensuche mangels Computer sowie wegen Covid-19 erschwert und mangle es infolge fehlender Anspruchsbestätigung der Arbeitslosenkasse an einer intensiven Unterstützung vom RAV (Sprachkurse oder Bewerbungscoaching; KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz 25 bb) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4). Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer, Urteil 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung fehlt, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer, Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss − unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes – daher zumutbar und möglich sein (BGer, Urteil 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 5.2.1; BGer, Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 541 f.). cc) Die Gesuchstellerin studierte in der F.________ Ingenieurwesen. Am 23. Juni 2020 legte sie die Abschlussprüfung zur Sachbearbeiterin Treuhand ab (vgl. Vi-act. 19 Fragen 65 und 71). Im Jahr 2019 erzielte sie laut ihren Angaben aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der I.________ GmbH, der J.________, der K.________ AG und der D.________ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 26‘902.00 bzw. rund Fr. 2‘240.00 im Monat (Vi-act. 1 N 14 und Beilage 4; Vi-act. 19 Frage 73). Der Gesuchsgegner reichte weitere Lohnausweise 2019 der N.________ AG, der O.________ AG, der P.________ AG, der Q.________ GmbH und der R.________ AG zu den Akten, woraus insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3‘300.00 resultiert (Vi-act. 18). Gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners sei aufgrund der Weiterbildung der Gesuchstellerin per
Kantonsgericht Schwyz 26 1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 vereinbart worden (Vi-act. 19 Frage 85). Die Gesuchstellerin bestätigte, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die I.________ GmbH ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zur Diskussion gestanden und dies der vereinbarte Lohn gewesen sei, wenn sie über dieses Geld auch nicht verfügt habe (Vi-act. 19 Fragen 103 f.). Auch der S.________ wurde ein Jahreslohn von Fr. 54‘000.00 gemeldet (Vi-act. 15, S. 38). Mithin kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zustand. Die Gesuchstellerin geht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 2020 bis 6. Juli 2020 aus und reichte entsprechende Arbeitsunfähigkeits- bzw. Arztzeugnisse zu den Akten (Vi-act. 1 N 19 und GS 8; Vi-act. 17 GS 16; Vi-act. 23 N 21). Der Gesuchsgegner bestritt dies (Vi-act. 29, S. 9). In seiner Berufungsantwort hält er an seinen erstinstanzlichen Ausführungen fest (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 16). Unbestritten ist demgegenüber, dass die Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1.-24.April 2020 ein Krankentaggeld von Fr. 2‘841.00, vom 25. April bis 31. Mai 2020 von Fr. 4‘380.00, vom 1. bis 30. Juni 2020 von Fr. 3‘551.00 und vom 1. bis 6. Juli 2020 von Fr. 711.00 bezog (Vi-act. 23 N 21; vgl. auch Vi-act. 17 GS 17 und 26; Vi-act. 23 GS 41). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Replik habe der Gesuchsgegner vom 14. Februar 2020 bis 31. März 2020 eine Lohnzahlung verweigert und das Krankentaggeld für sich behalten. Am 6. Juli 2020 erlangte die Gesuchstellerin ihre Arbeitsfähigkeit zurück und kündigte das Arbeitsverhältnis bei der I.________ GmbH fristlos, weil ihr die Fortführung aufgrund der Einstellung der Lohnzahlungen seit Januar 2020 sowie fehlender Sicherheitsleistung und weil es zwischen ihr und dem Gesuchsgegner, welcher die I.________ GmbH faktisch nach wie vor führe, zu ehelicher Gewalt gekommen sei, nicht zumutbar sei (Vi-act. 17 GS 18). Ebenso erklärte sie gleichentags den Rücktritt als Geschäftsführerin per sofort (Vi-act. 17 GS 19). Sie ist seither, gemäss aktuellem Aktenstand, arbeitslos.
Kantonsgericht Schwyz 27 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist vorliegend im Grundsatz unbestritten, indes ersucht die Gesuchstellerin um die Berücksichtigung eines solchen erst ab dem 1. Januar 2021. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Für die Frage, ob und inwieweit der Partei für die Umstellung der Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist, kann also von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für sie voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Die Gesuchstellerin stellte sich indes bereits vor erster Instanz nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Insofern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, gerade nicht entscheidend. Kommt hinzu, dass sie wie erwähnt bereits während des Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig war. Beim Arztzeugnis handelt es sich um eine klassische Zeugnisurkunde. Es gilt als Privatgutachten (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, 2. A. 2016, N 9 zu Art. 177 ZPO). Im Zivilprozess handelt es sich bei einem Privatgutachten um
Kantonsgericht Schwyz 28 kein Beweismittel. Vielmehr ist ihm die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6). Das Arztzeugnis beweist grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann indes zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden (Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 177 ZPO; Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2/2010, S. 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (BGE 136 III 161 3.4.2, S. 166 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3, S. 352). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen (Müller, a.a.O., N 9 zu Art. 177 ZPO). Arztzeugnisse enthalten indes grundsätzlich keine Diagnose, es sei denn, der Patient entbinde den Arzt ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht (Müller, a.a.O., S. 169). In der Regel wird dennoch auf ein Arztzeugnis abgestellt, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt wurden (Müller, a.a.O., S. 169; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190041-O/U vom 18. Dezember 2019 E. II./3.; OGer SO, Müller, a.a.O., S. 169). Das Arztzeugnis kann angezweifelt werden, wenn während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeiten nicht möglich zu sein scheinen und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sind (Müller, a.a.O., S. 173). Vorliegend äusserte sich nebst den eingereichten Zeugnissen auch die Gesuchstellerin in ihren erstinstanzlich Eingaben nicht näher zu ihrer angeblichen Krankheit. Ebenso wenig geht der Vorderrichter näher hierauf ein. Die Gesuchstellerin erwähnt erst in ihrer Berufung im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchsgegners eine Depression nach der Trennung
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