Elementmauern und Hangsicherungen - System OTTO
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Elementmauer „System OTTO“ Die Grundelemente: Durch das einzigartige Raumgittersystem wird eine hervor- ragende Stabilität bei geringem Materialgewicht erzielt. Aus- gehend vom Streifen- oder Einzelfundament folgt die weitere Verankerung dem bestehenden Hangverlauf. Das Aushubvolumen kann reduziert und der Mauerverlauf nahezu beliebig geformt und gestaltet werden. Durch die geringen Abmessungen und das handliche Gewicht sind auch die engsten Stellen leicht erreichbar und die Mauer rasch aufbaubar. Die Vorteile: Höhen bis 5m und Neigung bis 10:1 möglich Einfache Fundation und geringes Transportgewicht Ideal bei beschränktem Zugang und engen Platzverhältnissen Flexibel in Anordnung und Aufbau Minimum an Beton - Maximum an ebener Fläche Optimales Gestalten – vielfältige Begrünungsmöglichkeiten Optimaler Lebensraum für Pflanzen, Tiere, Mikrooranismen Durch Pro Natura empfohlen Patent und Vertrieb: Tiergarten 3, 3400 Burgdorf 034 / 420 04 40 info@kohlerpartnerag.ch www.ottomauer.ch
Bestellschein Elemente für Mauern / Hangsicherungen "System OTTO", für: Mauertyp Skizze Art. Nr. Elemente Menge Gewicht Gewicht Preise 2018 Preis pro Stk. Kg tot Kg exkl. MwSt Fr. Fr. / St. 10077591 Element 100 (armiert) 100/20/5.8cm 24 15.50 10077669 Element 100 S (armiert) 100/20/5.8-7.8cm 23 16.50 10077590 Otto1er-Stein, achteckig 20/20/5.8cm 4 4.50 10077670 Otto 2er-Stein, achteckig 20/20/11.9cm 8 6.00 10071250 PE Kunststoff-Ringlager 0.60 10073083 PE Zwischenstück 0.50 Stahlscheibe mit Gewindehülse M14 verzinkt, Ø = 120mm 15.00 Gewindestange M14, verzinkt, L=1.00m 7.00 10076491 Stahlstab Ø 14 mm, L = 100cm 1.21 3.50 10076794 Stahlstab Ø 14 mm, L = 120cm 1.45 4.20 10076638 Stahlstab Ø 14 mm, L = 140cm 1.69 5.00 10076921 Stahlstab Ø 14 mm, L = 160cm 1.95 5.80 10076407 Stahlstab Ø 14 mm, L = 200cm 2.42 7.00 Zwischentotal 10060931 EUR-Paletten (Gutschrift bei Rückgabe 14.-/Stk) 18.00 0.00 10064684 Paletten-Rahmen 18.00 0.00 10062768 Kran-Ablad pro Hub 18.00 0.00 Transport TOTAL (exkl. MwSt) Besteller: Lieferadresse/ Unternehmer: Tel.: Tel./ Mobile: Mail: inkl. Transport inkl. Ablad Mit der Unterschrift bestellt der Kunde die Ware verbindlich und bestätigt, Auftragsbestätigung mit Freigabe Produktion und Lieferung. die beigelegten AVB System OTTO vollumfänglich zu akzeptieren. Ort, Datum: Ort, Datum: System OTTO Unterschrift: Stempel, Unterschrift: Lieferdatum: Ware geliefert: Baumat Bemerkungen: Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Tiergarten 3, 3400 Burgdorf, Tel. 034 420 04 40, Fax 034 420 04 41, ottomauer.ch Lieferwerk: Silidur AG, 8450 Andelfingen Tel. 052 305 22 11 Fax 052 305 22 12 F:\Aufträge\2005\05022-Wy_System Otto\Aktuelle Verkaufsdoku 2020\3. Bestellschein\[Bestellschein2021.xlsx]Bestellschein
Liefern von OTTO Elementen (Preise exkl. MWST) Konditionen 2021 Rabatt: nach Absprache MWST: 7.7% 30 Tage netto Transport ≤4t = Pauschal Fr. 225.- 4.01 t– 8 t = Pauschal Fr. 160.- 8.01 t– 11 t = Pauschal Fr. 105.- > 11 t = franko Platz Gratis (grosse Distanzen; Graubünden / Tessin und Ausland auf Anfrage) Ablad Pro Hub / Palett (= ca. 1 t) = Fr. 18.- Versetzarbeiten und Wartezeiten werden mit Fr. 180.- per Stunde verrechnet. Paletten Diese werden mit Fr. 18.- verrechnet und mit Fr. 14.- gutgeschrieben, wenn sie in einwandfreiem Zustand zurückgegeben oder umgetauscht werden. Müssen sie mit unseren Fahrzeugen extra ab Baustelle zurückgeholt werden, wird ein Transport- aufwand von Fr. 75.- erhoben. Im Übrigen gelten die allg. Geschäftsbedingungen der Firma Silidur AG, 8450 Andelfingen F:\Aufträge\2005\05022-Wy_System Otto\Daten\System OTTO_Allgemein\Dokumentenmappe_System OTTO\5. Preisliste + Liefern OTTO Elemente\Liefern Von OTTO Elementen.Doc
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB 1. Anwendungsbereich Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Kohler+Partner AG (nachfolgend «KPAG» genannt) und dem Abnehmer von Produkten der KPAG (nachfolgend «Kunde» genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 2. Kataloge und technische Dokumentationen Die KPAG übernimmt für Angaben im Produkte- und Preiskatalog, in technischen Dokumentationen, auf der Webseite und weiteren Produktausschreibungen (nachfolgend «Katalog» genannt) keine Haftung. Insbesondere sind Angaben über Preise, Masse und Gewichte als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Die KPAG hält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Mass- und Gewichtsangaben. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag zum Vertragsabschluss dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die KPAG nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. 3. Liefertermine Wir sind bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die in den Auftragsbestätigungen der KPAG genannten Liefertermine stellen jedoch lediglich Richttermine dar. Die KPAG ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Ein allfälliges Überschreiten des Richttermins berechtigt den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzforderungen. Falls in der Auftragsbestätigung respektive der Liefervereinbarung auf Wunsch des Kunden der gewünschte Lieferzeitpunkt angegeben wird oder erfolgt die Bestellung mit der Angabe «schnellstens» oder «bei Gelegenheit», ist dies für die KPAG unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe, Verkehrsbehinderungen etc. entbinden die KPAG sodann auch von allenfalls ausnahmsweise ausdrücklich vereinbarten Fixterminen (respektive fixen Lieferzeitpunkten). 4. Lieferant Die bestellte Ware wird im Auftrag der KPAG durch die Firma Silidur AG (nachfolgend «SILIDUR» genannt) direkt ab Werk in Andelfingen an den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Abladeort geliefert. 5. Gültigkeit der Offerte Offerten der KPAG stellen rein indikative, unverbindliche Angebote dar. Die KPAG bleibt bis zum Abschluss der Liefervereinbarung respektive bis zur Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch die KPAG frei. 6. Preise und Preisbestandteile Die im Katalog aufgeführten Preise sind Engros-Preise. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise in den Katalogen der KPAG und SILIDUR verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereiches der KPAG liegen (Preise für Stahl, Beton, Kunststoff, Treibstoff usw.) werden durch die KPAG weiterverrechnet. Beim Bezug von Kleinmengen und nicht ganzer Paletteneinheiten behält sich KPAG das Recht vor, einen Rüstzuschlag gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalogpreis zu verrechnen. 7. Transport Sofern die im Katalog genannten, indikativen Preise, nicht als «Ab-Werk-Preise» bezeichnet werden, verstehen sich die Preise grundsätzlich franko Baustelle ab 11 t, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern und mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Für Lieferungen unter 11 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete und grosse Distanzen (z.B. Graubünden, Tessin, Wallis etc) werden separate Transportzuschläge verrechnet. Preis auf Anfrage. Transportzuschläge, z.B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert 8. Zahlung Die Rechnungen der KPAG sind vorbehältlich anderer Angaben in der Liefervereinbarung respektive Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wobei sich die KPAG ausdrücklich vorbehält, im Einzelfall jederzeit auf Lieferung gegen Vorauskasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen des Kunden). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig und der Kunde gerät in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen von 6% in Rechnung gestellt. KPAG ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 50.00 zu erheben. 9. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung ist der Kunde für den Ablad der KPAG-Produkte selbst verantwortlich. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif des zu diesem Zeitpunkt gültigen Kataloges verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen worden ist. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite beim Ablad durch die SILIDUR bei Produkten bis 2 t maximal 4 m beträgt. Produkte über 2 t können nur nach vorgängiger Absprache durch einen Lastwagen mit speziellem Kran abgeladen werden. Die anfallenden Zusatzkosten werden nach Aufwand verrechnet. Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger disponieren wir 45 Minuten. Der Tarif für zusätzliche Abladezeit wird gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Der Kunde stellt die KPAG/SILIDUR in solchen Fällen von sämtlichen gegen diese allenfalls geltend gemachten Ersatzforderungen frei. ottomauer.ch Stand März 2021 Seite 1 von 3
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB Das SILIDUR-Personal versucht, den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden der SILIDUR entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. 10. Wartezeiten Unverschuldete Wartezeiten der SILIDUR von mehr als 30 Minuten werden nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. 11. Erfüllungsort und Versand Erfüllungsort ist der Ort, der die Ware ausliefernden Niederlassung oder Vertretung der KPAG. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch die SILIDUR 12. Gefahrtragung Bei Transport durch Fahrzeuge der SILIDUR gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Als Übergabe gilt der Beginn des Ablads der Ware. Beanstandungen wegen Transportschäden bei Strassentransport sind der SILIDUR vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird im Werk fachgerecht verladen. Bei Bahntransporten ist durch den Kunden vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhalts zu verlangen. 13. .Abnahme Die Ware ist im SILIDUR-Werk oder sofort nach Erhalt (vor Beginn des Ablads) auf Mängel zu prüfen. Von Beanstandungen ist der KPAG ohne Verzug und vor der Verwendung der Ware schriftlich und detailliert Mitteilung zu machen. Verspätete Mängelrügen werden zurückgewiesen. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der KPAG weiterverwendet, so ist jegliche Haftung und Gewährleistung der KPAG ausgeschlossen. 14. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Eine gegebenenfalls längere Gewährleistungsfrist für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind der KPAG unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen. 15. Haftungsausschluss Sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt ist eine Haftung der KPAG für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die KPAG lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, die durch nicht konforme Lagerung der KPAG-Produkte durch den Kunden entstanden sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte der KPAG vor Temperaturschwankungen insbesondere durch Sonneneinstrahlung zu schützen sind. Wird das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch verwendet und / oder nicht unter Berücksichtigung der Technischen Wegleitung Produktblatt verbaut, so kann die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet werden und jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit kann auch nicht gewährleistet werden, wenn das Produkt ohne Prüfung und Genehmigung des Projektes durch einen Bauingenieur verbaut wird. Eine Haftung der KPAG bei einer nicht sachgemässen Verbauung bzw. Verwendung der KPAG-Produkte ist ausgeschlossen. Die Betonelemente System OTTO sind frosttausalzbeständig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die KPAG weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Die KPAG weist auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die KPAG ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die KPAG lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab. 16. Lieferungen ausserhalb der Schweiz Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich und ersetzt der KPAG auf erstes Verlangen diesbezügliche Auslagen. 17. Gebinde Die Rücknahme von Gebinde erfolgt mit nachfolgenden Ergänzungen entsprechend den Gebinderücknahmebedingungen der SILIDUR gemäss Gebinde-Empfangsschein. Hartholzpaletten und die mit einer SILIDUR-Marke gekennzeichneten EPAL-Paletten (ohne Pressholzklötze) werden mit CHF 18.−/Stk. fakturiert und mit CHF 14.−/Stk. gutgeschrieben. Für leicht beschädigte Paletten werden CHF 6.− gutgeschrieben. Bei stark beschädigten Paletten oder Paletten in allgemein schlechtem Zustand erfolgt keine Gutschrift. Es werden nur Paletten gutgeschrieben, welche auch von der SILIDUR geliefert wurden. Kanthölzer, Keile und anderes Gebinde, falls es sich nicht um Einweggebinde handelt, werden ebenfalls mit der Warenlieferung verrechnet und nach Rückgabe mit einem reduzierten Preis gutgeschrieben. Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Herstellern werden weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. Die Anzahl zurückgenommener Gebinde wird durch einen Gebinde-Empfangsschein bestätigt. Die Aussortierung der Gebinde wird im Empfangswerk nach den gültigen EPAL-Vorschriften vorgenommen. Entsprechend der Aussortierung wird die Gutschrift erstellt. Durch die SILIDUR beschädigte beladene Paletten werden durch die SILIDUR mit einer Marke gekennzeichnet und bei der Rückgabe wie einwandfreie Paletten gutgeschrieben. ottomauer.ch AVB, September 2018 Seite 2 von 3
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB 18. Warenrücknahme Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware wird bei Eigenprodukten der KPAG auf Wunsch des Kunden innert Monatsfrist (ab Lieferung) zurückgenommen, sofern die Ware im aktuellen Verkaufsprogramm der KPAG aufgeführt ist, originalverpackt ist und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gelten für die Warenrücknahme von Eigenprodukten durch die KPAG folgende Tarife: Rücknahmeentschädigung zugunsten KPAG bei Abholung der Ware durch die KPAG: 1–1500 CHF 30% vom Bruttopreis (jedoch mindestens CHF 150) 1501– 2500 CHF 25% vom Bruttopreis 2501– 4000 CHF 20% vom Bruttopreis ab 4001 CHF 15% vom Bruttopreis Rücknahmeentschädigung zugunsten KPAG bei Rückgabe durch Kunden im jeweiligen Werk: 1–1500 CHF 20% vom Bruttopreis (jedoch mindestens CHF 50) 1501– 2500 CHF 15% vom Bruttopreis ab 2501 CHF 10% vom Bruttopreis Geöffnete Pakete, lose gelieferte Bausteine, Lager und Stahlteile (Armierungseisen, Gewindestangen, Anker etc) sowie auf Bestellung produzierte Waren werden auf Wunsch zurückgenommen. Dies erfolgt jedoch ohne Gutschrift. Beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen. Die Rücknahme von Produkten von Fremdlieferanten/-Herstellern ist ausdrücklich ausgeschlossen. 19. Verwendung und Versetzen Für das Versetzen der Produkte lehnt die KPAG jegliche Haftung ab. Das Versetzen der KPAG-Produkte hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte der KPAG sind die Verlegevorschriften und – falls vorhanden – die produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der KPAG zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden, etc. wie z.B. SwissBeton Qualität, EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, zu beachten. 20. Sonderanfertigungen Alle nicht in den offiziellen und gültigen Katalogen enthaltenen Produkte, sowie auf Anfrage hergestellte Artikel, gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich. 21. Beratung Die Beratertätigkeiten der KPAG-Mitarbeiter erfolgen unverbindlich und – vorbehältlich einer ausdrücklich abweichenden, schriftlichen Vereinbarung – unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können. Offerten der KPAG stellen keine Beratung dar. 22. Mehrwertsteuer Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST. 23. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der KPAG. 24. Verrechnungsverbot Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit den der KPAG aus der Lieferung an den Kunden zustehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. 25. Andere Bestimmungen Andere Bestimmungen, namentlich die des Kunden, gelten nur insoweit, als ihnen die KPAG schriftlich zugestimmt hat. 26. Gerichtsstand Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Hauptsitz der KPAG. Die KPAG behält sich einseitig vor, auch an jedem ordentlichen Gerichtsstand, namentlich am Geschäfts-/Wohnsitz des Kunden zu klagen. 27. Anwendbares Recht Auf das Vertragsverhältnis zwischen der KPAG und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht, insbesondere das Obligationenrecht, anwendbar, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 28. Vertragsänderungen Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren. 29. Bauproduktegesetz (BPG) Seit dem 01. Juli 2015 gilt das Bauproduktegesetz (BGP), welches bei Produkten, für die eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) vorliegt, eine Leistungserklärung (LE) fordert. Bei solchen Produkten wird jeweils auf die entsprechende hEN verwiesen. 30. Schlussbestimmung Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelungslücken. ottomauer.ch AVB, September 2018 Seite 3 von 3
Mauertyp 200 20 1:20 20 5 : 1 - 20 : 1 5 : 1 - 20 : 1 100 100 30 1er 1er 48 100 100 2er 1er 12 ø16 L=100cm 100 2er 12 ø16 L=120cm 100 100 100 100 100 100 100 100 20 20 100 100 1er 1er 5 : 1 - 20 : 1 100 t = 160cm 100 5 : 1 - 20 : 1 66 100 1er 100 84 100 100 t = 160cm 1er 100 ø16 L=80cm 100 100 100 1er 12 2er 100 ø16 L=120cm ø16 L=80cm 2er 12 ø16 L=140cm 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 20 20 100 100 1er 1er 100 100 1er 1er 5 : 1 - 20 : 1 100 t = 80cm 100 t = 80cm 5 : 1 - 20 : 1 1.02 100 100 1.20 100 100, t = 160cm 100 100 1er 1er 2er 100 100 2er ø16 L=80cm 1er 100 100 100 100 2er 1er 12 ø16 L=140cm 100 ø16 L=160cm 2er 12 ø16 L=180cm 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 29.08.2012 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100
1:20 20 20 100 100 1er 1er 100 100 100 1er 100 100 100 1er 2er 100 5 : 1 - 20 : 1 t = 80cm 2er 100, t = 160cm 100 100 5 : 1 - 20 : 1 1.38 100 1er 2er 1.56 100, t = 160cm 100 100 t = 80cm 2er 1er 2er 100 2er 100, t = 160cm 100 100 100 1er 2er 100 100 100 2er 1er 100 100 100 100 2er 1er 12 100 100 100 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 20 20 100 100 1er 1er 100 100 1er 100 100 100 1er 2er 100 100 2er 100 100 1er 2er 100 5 : 1 - 20 : 1 100, t = 160cm 2er 100 100 5 : 1 - 20 : 1 1.74 1er 2er 100 1.92 100 t = 80cm 2er 100, t = 80cm 100 100 1er 2er 100, t = 80cm 100 100 t = 80cm 2er 1er 2er 100 100 2er 100, t = 80cm 100 100 1er 2er 100 2er 100 100 1er 100 100 100 100 2er 1er 12 100 2er 12 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 29.08.2012 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100
1:20 20 20 m 100 100 100 100 100 100 100 100 1er 2er 1er 2er 100 2er 100 2er 100 100 100 100 100 100 100 1er 2er 1er 2er 100 2er 100 2er 100 100 100, t = 160cm 100, t = 160cm 100 5 : 1 - 20 : 1 1er 2er 2er 1er 2.28 100 2er 5 : 1 - 20 : 1 100 2er 100 100 2.64 100, t = 80cm 100, t = 160cm 100 100 1er 2er 1er 2er 100 t = 80cm 2er 100 2er 100 100 100, t = 160cm 100, t = 80cm 100 100 1er 2er 1er 2er 100 2er 100 t = 80cm 2er 100 100, t = 160cm 100 100 100 100 1er 1er 2er 100 100 2er 2er 12 100 100 100 1er 100 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 29.08.2012
1:20 20 100 100 100 100 1er 2er 100 2er 100 100 100 1er 2er 100 2er 100 100, t = 160cm 100 1er 2er 100 2er 100 100, t = 160cm 100 5 : 1 - 20 : 1 1er 2er 3.00 100 2er 100 100, t = 80cm 100 1er 2er 100 t = 80cm 2er 100 t = 160cm 100 100 1er 2er 100 100 2er 100, t = 80cm 100 1er 2er 100 2er 100 100 100 1er 100 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 29.08.2012
18 1.00 18 48 30 80 80 1.00 1.00 18 18 84 66 80 80 1.00 1.00 18 18 1.20 1.02 29.10.2014 80 80
1.00 18 18 1.56 1.38 80 80 1.00 1.00 18 18 1.92 1.74 29.10.2014 80 80
1:20 1.00 1.00 18 00 18 2.28 2.10 80 80 80 29.10.2014
1:20 1.00 1.00 18 00 18 2.64 2 80 80 80 29.10.2014
1:20 1.00 1.00 18 00 18 3.00 3.00 80 80 80 29.10.2014
Mauertyp 300 1:20 20 20 100 2er 5 : 1 - 20 : 1 5 : 1 - 20 : 1 60 100 100 S 2er 36 2er 100 S 100 S 12 2er 2er 12 ø14 L=120cm ø14 L=100cm 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 20 20 100 100 2er 100 2er 100 S 5 : 1 - 20 : 1 5 : 1 - 20 : 1 2er 100 S 1.08 84 100 100 S t = 160cm 1er 1er 100 1er 1er 100 S 2er 100 S ø14 L=100cm 2er 100 S ø14 L=100cm 12 2er 100 S 12 2er ø14 L=140cm ø14 L=160cm 100 100 100 100 100 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 30.04.2012
20 20 1:20 100 100 2er 2er 100 S 100 S 2er 2er 5 : 1 - 20 : 1 t = 80cm 5 : 1 - 20 : 1 100 S 100 S t = 80cm 100 1.32 100 1er 1er 1.56 1er 1er 100, t=160 cm 100 S 100 S 2er 2er 2er ø14 L=100cm 2er 100 S 1er 100 S 100 2er 1er 2er 100 S ø14 L=140cm 100 S 2er 12 2er 100 S ø14 L=180cm 12 2er 100 100 100 100 100 100 ø14 L=200cm 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 100 100 100 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 20 20 100 2er 100 2er 100 S 2er 100 S 100 100 S 1er 2er 100 1er 5 : 1 - 20 : 1 100 S 1er 2er 100, t=160cm 5 : 1 - 20 : 1 2er 100 S 2er 2er 2er 100 S t = 80cm 2er 2.04 1er 1.80 100 100 S t = 80cm 1er 1er 1er 100, t = 160 cm 100 100 S 1er 1er 2er 100, t=160cm 2er 100 S 2er 2er 2er 100 S 2er 100 100 S 1er 1er 2er 100 1er 100 S 2er 2er 100 S 2er 100 S 12 2er 100 S 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 30.04.2012 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S
1:20 20 20 100 100 2er 2er 100 S 100 S 2er 100 1er 2er 100 S 100 S 2er 100 2er 1er 2er 2er 100 S 100 S 1er 2er 2er 100 5 : 1 - 20 : 1 1er 2er 1er 5 : 1 - 20 : 1 100, t=160cm 100 S 1er 100 S 100 2.28 2er 1er 2er 2.52 2er 100, t=80cm 100 S 100 S t = 80cm 1er 2er 2er 100 1er 2er 100, t=80cm 100 S t = 80cm 1er 100 S 2er 100 2er 1er 2er 100, t=80cm 100 S 100 S 1er 2er 2er 1er 100 2er 2er 100 S 100 S 1er 100 2er 1er 2er 100 S 100 S 2er 12 2er 100 S 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 30.04.2012
1:20 20 100 100 1er 2er 100 S 2er 2er 2er 100 S 1er 100 1er 2er 100 S 2er 2er 2er 100 S 5 : 1 - 20 : 1 1er 100 1er 1er 100, t=160c m 100 S 2er 2er 2er 3.00 100 S 1er 100 1er 100, t=80cm 100 S 2er 2er 2er 100 S t = 80cm 1er 100 t = 160cm 1er 100 100, t = 80 cm 1er 100 S 2er 2er 2er 100 S 1er 100 1er 2er 100 S 2er 100 S 12 2er 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 S 100 S 100 S 100 S 100 S 30.04.2012
1:20 1.00 24 1.00 24 60 36 80 80 1.00 1.00 24 24 1.08 84 80 80 15.11.2011
1:20 1.00 1.00 24 24 1.56 1.32 80 80 15.11.2011
1:20 1.00 1.00 24 1.00 24 2.04 1.80 80 80 80 15.11.2011
1:20 1.00 1.00 24 1.00 24 2.52 2.28 80 80 80 15.11.2011
1:20 1.00 1.00 24 1.00 24 3.00 2.76 80 80 80 15.11.2011
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Stettlen 2021, Sanierung Hangrutsch und Ersatz Holzschwellenmauer Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Bellwald VS 2020 Sanierung Hangrutsch Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Oberried am Brienzersee 2019, Baupiste für Schwerverkehr Aufbau 2019 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Langnau i.E. 2019 Sanierung rutschgefährdete Böschung August 2019 November 2019 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Lützelflüh 2018/2020, Erweiterung Sitzplatz Oktober 2018 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Oberdiessbach 2017 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Wynigen 2009, Ersatz Bahnschwellenmauer Aufbau 2009 Stand Sommer 2012 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Stand Frühling 2017 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Wynigen, Aufbau 2009 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Konolfingen 2014 Ersatz Bahnschwellenmauern und Ergänzung bestehende Ottomauer Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Konolfingen Zustand 2016 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Steffisburg 2012, Erweiterung Gartensitzplätze Aufbau 2012 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Steffisburg Aufbau 2012 Stand 2015 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Sumiswald/ Grünen 2017, Sicherung Hangrutsch Aufbau 2017 (Schotterfüllung nicht begrünt wegen Unterhalt) Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Burgdorf 2009, Sanierung Hangrutsch Gyrisbergstrasse Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Burgdorf, Stand 2008 Stand 2015 Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Ersigen 2016, Erweiterung Sitzplätze Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Lohn-Ammansegg 2012, Erweiterung Sitzplätze Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Verschiedene Kleinobjekte Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
OTTO-Mauer Aufbau und Begrünt Geländer Patent und Vertrieb: Kohler+Partner AG, Burgdorf ottomauer.ch/ kohlerpartnerag.ch
Sie können auch lesen