Enquete-Kommission "Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern" (EKE) legt Zwischenbericht vor - Niedersächsischer ...

Die Seite wird erstellt Linnea Hartung
 
WEITER LESEN
Enquete-Kommission "Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern" (EKE) legt Zwischenbericht vor - Niedersächsischer ...
Ausgabe 13 | 7. Mai 2021

Enquete-Kommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engage-
ment verbessern“ (EKE) legt Zwischenbericht vor

Die im Juni 2020 durch den Landtag eingesetzte und am 2. Oktober 2020 konstituierte En-
quete-Kommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“
(EKE) hat am 16. April 2021 dem Landtag einen Zwischenbericht vorgelegt (siehe LT-Drs.
18/9027). Der Zwischenbericht schildert die aktuellen Herausforderungen im kommunalen
Ehrenamt, geht auf einzelne Regelungsbereiche ein und skizziert konkrete Lösungsvor-
schläge. Neben der Frage der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und kommunalem Mandat
widmet sich der Zwischenbericht auch dem Zusammenwirken von Hauptamt und Ehren-
amt. So spricht sich die Kommission unter anderem dafür aus, die in § 44 des Niedersäch-
sischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vorgesehene Erstattung von Kinderbe-
treuungskosten in kommunale Entschädigungssatzungen aufzunehmen sowie Mandatsträ-
gerinnen und -träger über die Ansprüche aufzuklären.

Im Weiteren schlägt der Zwischenbericht vor, dass Kommunen, welche für hauptamtliche
Fraktionsmitarbeitende Geld bereitstellen, diese Beträge in angemessener Weise gestal-
ten sollen. Hierfür wird angeregt, dass sich die Entschädigungskommission des Themas
annimmt und nach Einwohnerzahl gestaffelte Vorschläge unterbreiten soll. Ferner geht der
Zwischenbericht auf die steuerlichen Aspekte von Aufwandsentschädigungen ein; auch
hiermit soll sich lt. Zwischenbericht die Entschädigungskommission befassen.

Als weitere Option zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Mandat, Familie und Beruf hat
die Kommission diskutiert, die Möglichkeit einer Vertretungslösung für Mandatsträgerinnen
und -träger bei längerer Abwesenheit, z. B. zum Zwecke einer familienbedingten Auszeit,
gesetzlich festzuschreiben. Die der Kommission hierzu vorgelegte rechtliche Einschätzung
des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) erachtet dies grundsätzlich
als zulässig, setzt aber eine entsprechende Verfassungsänderung voraus.

Noch bis Ende Mai hat die EKE um breite Rückmeldung aus der Öffentlichkeit im Rahmen
einer Online-Befragung gebeten.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 1
Novelle des NKomVG – Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Die Niedersächsische Landesregierung hat nach einem entsprechenden Kabinettsbe-
schluss nunmehr das parlamentarische Verfahren eingeleitet und den Gesetzentwurf zur
Novelle des NKomVG als LT-Drs. 18/9075 in den Landtag eingebracht. Erneut nicht auf-
genommen hat die Landesregierung den Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, zu
einer achtjährigen Amtszeit der HVB zurückzukehren und hat dies mit einer im letzten Jahr
zu der Thematik erfolgten Ablehnung eines FDP-Antrags begründet. Bei der geplanten
Einführung der Kostenschätzung bei Einwohneranträgen ist die Landesregierung trotz Kri-
tik einiger Verbände bei ihrer bisherigen Haltung geblieben; auch die Herausnahme von
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Krankenhausträgerschaft und der Organisa-
tion des Rettungsdienstes aus dem Anwendungsbereich von Bürgerbegehren und Bürger-
entscheid ist erfreulicherweise erhalten geblieben. Trotz Kritik der kommunalen Spitzen-
verbände, der neu eingeführte Ratsbürgerentscheid sei entbehrlich, hält die Landesregie-
rung an ihrem Vorschlag fest.

Bei der Regelung zu Fraktionen und Gruppen in § 57 NKomVG hat die Landesregierung
unseren Vorschlag, gesetzgeberisch klarzustellen, dass der Übergang der Rechte von den
einzelnen Fraktionen/Gruppen auf die gestuften Fraktionen/Gruppe ausschließlich die
kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkung, nicht aber die finanzielle Ausstattung betrifft,
nicht aufgegriffen. Eine entsprechende Klarstellung enthält aber nunmehr die Begründung.
In § 71 ist weiterhin die Umstellung des Sitzverteilungsverfahrens für die Ausschüsse der
Vertretung auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren vorgesehen.

Auch im Kommunalwirtschaftsrecht sind Änderungen vorgesehen: In § 111 Abs. 7 ist es
bei der gemeinsamen Kreditaufnahmemöglichkeit von den Landkreisen für ihre Gemein-
den geblieben. § 136 sieht weiter eine Aufnahme der Wohnraumversorgung in die Be-
reichsausnahme bei der wirtschaftlichen Betätigung vor.

In § 182 bei den Sonderreglungen zur epidemischen Lage soll durch eine Ergänzung das
Spannungsverhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Nutzung der Videokonferenz-
technik bei öffentlichen Sitzungen) sowie § 64 Abs. 2 Satz 2 (grundsätzliche Hauptsat-
zungsregelungen für Streaming usw.) aufgelöst werden. Dazu wird in § 182 Abs. 2 der fol-
gende neue Satz eingefügt: „Unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 kann die Vertretung
durch Beschluss zulassen, dass die Öffentlichkeit an einer gem. Satz 1 Nr. 3 durchzufüh-
renden öffentlichen Sitzung per Videokonferenztechnik teilnehmen kann.“ Die kommuna-
len Spitzenverbände haben diesbezüglich im Rahmen einer Stellungnahme zu einem an-
deren Gesetz jüngst anregt, diese Regelung früher als zum 1. November 2021 zu be-
schließen.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 2
Impfzentren brauchen besonders für Gruppen-Erstimpfungen mehr Impfstoff

„Die Impfkampagne ist an einem kritischen Punkt: Viele Impfzentren brauchen dringend
mehr Impfstoff für Erstimpfungen, um die vom Land neu zugelassenen Gruppen wie Lehr-
kräfte, Mitarbeiter der Sozial- und Jugendhilfe und die Feuerwehren schnell als Gruppen
impfen zu können. Die Lieferankündigungen für die nächste Woche zeigen eine hohe Zahl
von Impfstoff für Zweitimpfungen, die auch wichtig sind. Schnell ‘Strecke machen’ können
wir in der aktuellen Lage aber nur mit vielen schnellen Gruppen-Erstimpfungen. Dafür
brauchen wir mehr Impfstoff!“, erläuterte NLT-Präsident Klaus Wiswe am 5. Mai 2021 und
verwies als Beispiel auf die Lieferankündigungen für seinen Landkreis, der in der nächsten
Woche für alle Erstimpfungen nur 1.605 Impfdosen, aber mehr als doppelt so viele Dosen
(3.475) für die Zweitimpfung bekomme.

Zugleich warnte der Landkreistag davor, angesichts der knappen Impfstofflage neue Hoff-
nungen durch eine zu schnelle Einbeziehung der Betriebsärzte zu wecken: „Die Zusam-
menarbeit mit den Haus- und Fachärzten ist in Niedersachsen exzellent. Wir ziehen alle
an einem Strang und werden auch über Modelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung
sprechen, um sozial Benachteiligte und andere wichtige Gruppen niedrigschwellig zu errei-
chen. Die Betriebsärzte und damit die Betriebe können sinnvoll erst dann einbezogen wer-
den, wenn die Priorisierung insgesamt vom Bund aufgehoben wird. Vorher sollte die Lan-
desregierung weiter allen Impfstoff in die Impfzentren und den Hausarztbereich geben, da-
mit wir in der Priorität 1 und 2 möglichst schnell alle Berechtigten schützen können“, fasste
NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Meyer die Lage zusammen.

Neue Corona-Verordnung ab 10. Mai 2021

Die Landesregierung hat den kommunalen Spitzenverbänden am Donnerstagmittag den
Entwurf für eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung zur in der Verfassung vorge-
sehenen Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Kern der Verordnungsänderung ist die
Umsetzung der von Ministerpräsident Weil am Montag angekündigten Öffnungsschritte. In
zahlreichen Bereichen erfolgen dabei moderate Lockerungen, die durchgängig mit Hygie-
nemaßnahmen, Kontaktdatenerfassung und Testverpflichtungen für Besucherinnen und
Besucher verbunden sind. So dürfen z.B. unter freiem Himmel wieder Kulturveranstaltun-
gen mit maximal 250 getesteten Besucherinnen und Besuchern stattfinden, die zudem
„verbale Interaktion und Kommunikation zu unterlassen“ haben. Besonders bedeutsam ist
die grundsätzliche Wiedergestattung der Beherbergung, die zunächst nur für Personen mit
Wohnsitz in Niedersachsen, mit Kapazitätsbegrenzung und regelmäßigen Testungen ge-
stattet wird. In der Gastronomie wird die Außenbewirtschaftung wieder erlaubt, jedoch mit

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 3
einer Testverpflichtung für die Gäste, den üblichen Hygienemaßnahmen und einer Sperr-
zeit um 23.00 Uhr. Für den gesamten Einzelhandel einschließlich Outlet-Center und Ein-
kaufszentren gilt nach dem Entwurf der Landesregierung künftig eine grundsätzliche Test-
verpflichtung, wobei der Test nicht erst in der Verkaufsstelle durchgeführt werden darf.
Ausgenommen von der Testverpflichtung sind nach dem Entwurf davon die Bereiche wie
der Lebensmitteleinzelhandel, die Drogerien und Buchhandlungen, die schon derzeit ge-
öffnet sein dürfen. Für die Kindertagesstätten und Schulen wird zudem die höhere bundes-
rechtliche Inzidenzzahl für Schließungen von 165 zu Grunde gelegt. Die neuen Regelun-
gen sollen bis 30. Mai 2021 gelten; danach sind von der Landesregierung weitere Locke-
rungen in Aussicht gestellt, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

Der NLT hat in einem Präsidenten-Schreiben an Ministerpräsident Weil die strikte Testver-
pflichtung für den Einzelhandel und die Außengastronomie insbesondere wegen einer Be-
nachteilig des ländlichen Raumes abgelehnt und auf die hohe Akzeptanz des Modells
„click&meet“ im Handel hingewiesen. Die endgültige Fassung der Verordnung wird von der
Landesregierung voraussichtlich am Wochenende elektronisch verkündet werden.

KVN/NLT und NST fordern Freigabe der Prioritäten für AstraZeneca

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztli-
chen Vereinigung, Mark Barjenbruch sowie die beiden Präsidenten des Niedersächsi-
schen Landkreistages und des Niedersächsischen Städtetages, Landrat Klaus Wiswe und
Oberbürgermeister Ulrich Mädge an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt. Sie begrüß-
ten die am Montag dieser Woche angekündigten Öffnungen in Niedersachsen als einen
ermutigenden Schritt. Neben dem Testregime sei es weiter wichtig, die Durchimpfung der
Bevölkerung zu forcieren. Auch hier sei Niedersachsen mittlerweile mit dem Impfzentren
und den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf einem guten Weg.
Allerdings zeige sich in beiden Bereichen, dass in der Bevölkerung angesichts der nach
wie vor virulenten Debatte um den Impfstoff von AstraZeneca Vorbehalte beständen.

Dennoch sei man gemeinsam nach zahlreichen Gesprächen und Rückmeldungen sowohl
aus den Impfzentren als auch aus den Vertragsarztpraxen zu der Auffassung gelangt,
dass es über die bisher Berechtigten hinaus weite Teile der Bevölkerung gebe, die den
Impfstoff von AstraZeneca gerne und freiwillig annehmen würden. Vor diesem Hintergrund
und um das gemeinsame Ziel der Durchimpfung der Bevölkerung zu erreichen wurde die
Bitte vorgetragen, auch in Niedersachsen die Priorisierung für den Impfstoff von Astra-
Zeneca unverzüglich aufzuheben und für Freiwillige zu öffnen. Gerade für die normal Er-
werbstätigen, die die Gesellschaft und auch die Corona-Maßnahmen tragen, könne damit
ein sinnstiftendes Angebot unterbreitet werden.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 4
Land stockt ÖPNV-Rettungsschirm um 71 Millionen Euro auf

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages hat am 5.
Mai beschlossen, den Rettungsschirm für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
um rund 71 Millionen Euro aufzustocken. In der letzten Woche hatte bereits das Kabinett
seine Zustimmung erteilt. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusman wies darauf hin, dass
diese zusätzlichen Landesmittel allein jedoch voraussichtlich nur für einen Ausgleich der
Fahrgeldverluste für die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger des ÖPNV in Nieder-
sachsen bis nach den Sommerferien reichen werden. Es sei deshalb unverzichtbar, dass
sich auch der Bund weiter an den Kosten des ÖPNV-Rettungsschirms für 2021 beteilige.
Er setze darauf, dass auch die dazu auf der Bundesebene ausstehenden Entscheidungen
zügig getroffen werden.

Teststrategie Kita

Wie schon in NLT-Aktuell 12/2021 mitgeteilt, hat die Landesregierung am 27. April 2021
beschlossen, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Bereich der Kindertagesbe-
treuung die Teststrategie des Landes um anlasslose Reihentestungen von Kindern im Kin-
dergartenalter von drei Jahren bis zum Schuleintritt im Umfang von zwei Tests pro Woche
zu ergänzen. Vorgesehen ist eine Versorgung der Einrichtungen mit Testkits für eine Tes-
tung von Kindern im Kindergartenalter im Umfang von zwei Tests pro Woche über einen
Zeitraum von zwei Monaten. Für die zweimalige wöchentliche Testung der rd. 208.000
Kinder zwischen drei und sechs Jahren sollen für jedes Kind pro Monat insgesamt 9 Tests
beschafft werden. Die gemeindlichen Spitzenverbände haben sich nunmehr für eine zent-
rale Beschaffung durch das Land ausgesprochen, aber mit möglichst zielgerichteter Ver-
teilung der örtlich präferierten Tests. Die Verteilung soll über die örtlichen Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe erfolgen. Den Gemeinden/Trägern, die bereits aus eigenen Mitteln
Testkits in ihren Kindergärten im Einsatz und damit gute Erfahrungen gemacht haben, sol-
len soweit möglich die von ihnen bevorzugten Tests/Varianten zur Verfügung gestellt wer-
den.

Das Kultusministerium (MK) hat bestätigt, dass in Abstimmung mit dem Nds. Sozialminis-
terium auch die Heilpädagogischen Kindergärten einschl. der Sprachheilkindergärten bei
der zentralen Beschaffung und Verteilung berücksichtigt werden. Damit sind beide Ministe-
rien unserer dringenden Bitte nachgekommen. Die notwendigen Haushaltsmittel werden
aus dem COVID-19 Sondervermögen finanziert und sind am 5. Mai 2021 durch den Aus-
schuss für Haushalt und Finanzen freigegeben worden. Das MK hat zugesichert, dass der

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 5
Beschaffungsvorgang unmittelbar nach Freigabe der Haushaltsmittel beginnen wird. Auf-
grund der erforderlichen Ausschreibung und der Lieferfristen wird die Beschaffung aber
mehrere Wochen dauern.

BVerfG lehnt Eilanträge gegen bundesrechtliche Ausgangssperre ab

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (Az. 781/21 u. a.) eine Reihe von Anträ-
gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte,
dass die in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangssperre vorläufig au-
ßer Vollzug gesetzt wird. In der ausführlich begründeten und vom Plenum des Ersten Se-
nats getroffenen Entscheidung betont das BVerfG, dass die in der Hauptsache erhobenen
Verfassungsbeschwerden zulässig sind. Die Beschwerdeführer seien nicht darauf verwie-
sen, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, da sich vorliegend über-
wiegend verfassungsrechtliche Fragen stellen würden.

Die Verfassungsbeschwerden seien auch weder offensichtlich begründet noch offensicht-
lich unbegründet. Vielmehr könne nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob
das Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates hat ergehen dürfen, wobei der Senat als
Anknüpfungspunkt einer möglichen Zustimmungspflicht auf Art. 104a Abs. 4 GG verweist,
der deshalb einschlägig sein könnte, weil das Gesetz die bestehenden Entschädigungs-
pflichten der Länder ausweitet und sie ggf. verpflichtet, Testungen für Lehrer und Schüler
anzubieten. Nur im Hauptsacheverfahren könne auch geklärt werden, ob die – vom
BVerfG als schwerwiegend eingestuften – Freiheitseinbußen gerechtfertigt sind.

Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entscheidet der Senat auf
der Grundlage einer Folgeabwägung. Dass diese zu Lasten der Beschwerdeführer aus-
fällt, wird u.a. damit begründet, dass die Mobilitätsrate in dem von der Ausgangsbeschrän-
kung erfassten Zeitraum ohnehin gering sei, ihre Wirkung durch zahlreiche Ausnahmen
gemildert und die Geltung des Gesetzes insgesamt bis Ende Juni befristet und überdies
davon abhängig sei, dass in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 100
überschritten wird. Dass der Gesetzgeber diesem Wert eine entscheidende Bedeutung
beimesse, überschreite im Übrigen nicht offenkundig die Grenzen seines Beurteilungs-
spielraums.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 6
Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung verlängert

Die Geltungsdauer der Coronavirus-Schutzverordnung der Bundesregierung ist erneut bis
zum 12. Mai 2021 verlängert worden. Die Verordnung verbietet die Beförderung von Per-
sonen aus Risikogebieten (Virusvarianten-Gebieten).

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffent-
licht

Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 31. März 2021
ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Unter anderem haben damit alle Personen, die in
Impfzentren tätig sind, mit höchster Priorität Anspruch auf eine Impfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2.

Anhörung der Enquetekommission Kinderschutz

Die vom Niedersächsischen Landtag eingesetzte Enquetekommission zur Verbesserung
des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kin-
dern hat am 26. April 2021 eine Anhörung zu den im Einsetzungsbeschluss genannten
Aufgaben, Zielen und Fragestellungen durchgeführt. Die inhaltlichen Schwerpunkte der
Anhörung bildeten dabei eine kritische Analyse der Schnittstellen und die Entwicklung ei-
nes niedersächsischen Standards in der Jugendhilfe, die Vereinheitlichung von Prozessen
und Abläufen zwischen den Jugendämtern, die länderübergreifende Zusammenarbeit und
die Schaffung von einheitlichen Standards bei Dokumentations- und Informationspflichten
durch eine Änderung des SGB VIII.

Für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat der Niedersächsische
Landkreistag darüber hinaus nochmals deutlich klargestellt, dass die politischen Bestre-
bungen zur Verbesserung des Kinderschutzes vor dem Hintergrund des Falles „Lüdge“
verständlich und im Grundsatz zu unterstützen seien. Den vereinzelt erhobenen Vorwurf
eines Systemversagens wies der NLT jedoch strikt zurück und betonte, dass dem Kinder-
schutz in den niedersächsischen Jugendämtern eine sehr hohe Bedeutung zukomme. Kei-
neswegs könne das unentschuldbare Versagen einzelner Mitarbeiter den Eindruck eines
flächendeckenden systemischen Versagens hervorrufen. Vielmehr präge die Zusammen-
arbeit auch mit anderen Jugendämtern in und außerhalb Niedersachsens sowie unter-
schiedlichen Behörden und Einrichtungen die Arbeit der Mitarbeiter/-innen in den Nieder-
sächsischen Jugendämtern. Sie sei eine elementare Säule für einen gelingenden Kinder-
schutz. Die Arbeit und Kooperation in diesem Bereich werde vor Ort stetig weiterentwi-
ckelt. Wichtige Rollen spielten dabei die regelmäßig stattfindenden Bezirkstagungen der

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 7
Jugendamtsleiter und die Zusammenarbeit im Rahmen der Integrierten Berichterstattung
Niedersachsen.

Anhörung im Sonderausschuss Pandemie

Der Sonderausschuss zur Aufarbeitung der bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Be-
kämpfung der COVID-19-Pandemie und – daraus schlussfolgernd – zur Vorbereitung auf
künftige pandemiebedingte Gesundheits- und Wirtschaftskrisen des Niedersächsischen
Landtages hat im Rahmen seiner 12. Sitzung am 3. Mai 2021 unter anderem den Nieder-
sächsischen Landkreistag angehört. Inhaltlich wurden folgende fünf Gesichtspunkte vertie-
fend dargelegt:

    1.   Kommunikation und Steuerung in der Fläche
    2.   Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
    3.   Pandemie und stationäre Versorgung
    4.   Niedersächsisches Gesundheitssicherstellungsgesetz?
    5.   Katastrophenschutz/Impfkampagne.

Abschließend hat der NLT die parlamentarische Aufarbeitung der bisher gewonnenen Er-
kenntnisse aus der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch den Niedersächsischen
Landtag begrüßt. Darüberhinausgehend wurde angeregt, bei Überwindung der Pandemie
auch eine umfassende externe Aufarbeitung mit dem Ziel konkreter Verbesserungsvor-
schläge für die Krisenvorsorge in Niedersachsen in Auftrag zu geben.

Verfassungsbeschwerden gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz teilweise er-
folgreich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehreren Verfassungsbeschwerden dahin-
gehend recht gegeben, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes über die
nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmen-
gen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die wei-
tere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Das BVerfG verpflichtet den Gesetzge-
ber, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eine Fortschreibung der Minderungsziele für
Zeiträume ab dem Jahr 2031 vorzunehmen.

Eingangs stellt das BVerfG fest, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unver-
sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 8
Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt, egal von wem und durch welche Um-
stände sie drohen. Die Schutzpflicht des Staates umfasse auch die Verpflichtung, Leben
und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie könne eine objek-
tivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Zu-
dem verpflichte Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz, was auch auf die Herstellung von
Klimaneutralität abziele. Art. 20a GG verpflichtet als Staatszielbestimmung u. a. die Ge-
setzgebung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für zu-
künftige Generationen. Dabei genießt Art. 20a GG laut dem BVerfG allerdings keinen un-
bedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern sei im Konfliktfall in einen Aus-
gleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei
nehme aber das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschrei-
tendem Klimawandel weiter zu.

Soweit das geltende KSG die Verpflichtung enthält, die Treibhausgasemissionen bis zum
Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern und durch sektorenbezogene Jah-
resemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade festlegt, erkennt das
BVerfG zunächst keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen seine grundrechtlichen Schutz-
pflichten oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG. Eine Verletzung der Grund-
rechte der Beschwerdeführer, die teils der „Fridays for Future“-Bewegung angehören,
sieht das BVerfG jedoch darin, dass der Gesetzgeber keine ausreichenden Vorkehrungen
getroffen habe, wie die – wegen der gesetzlich bis 2030 zugelassenen Emissionen in spä-
teren Zeiträumen möglicherweise sehr hohen – Emissionsminderungspflichten grund-
rechtsschonend bewältigt werden können. Die bisherigen Minderungsziele (§ 3 Abs. 1
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i. V. m. Anlage 2) seien insoweit verfassungswidrig, als
sie unverhältnismäßige Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit
begründen. Daher müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um die ab 2031 auf die
Beschwerdeführer zukommende Reduktionslast zu erleichtern und die damit verbundene
Grundrechtsgefährdung einzudämmen.

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gibt Stellungnahme
zum Windenergieerlass ab

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich im Rahmen einer ge-
meinsamen Stellungnahme kritisch auch zum bereits einmal überarbeiten Entwurf eines
Windenergieerlasses des Landes geäußert. In einem Appell haben wir dringend dazu ge-
raten, die im Runden Tisch zur Windenergie unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Weil
gefundenen Kompromisse nicht über den Weg des Windenergieerlasses in einer Reihe
von bedeutsamen Punkten erneut in Frage zu stellen und die vielen fachlichen Hinweise

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 9
der kommunalen Praxis vor einer finalen Herausgabe des Erlasses aufzugreifen. Andern-
falls steht zu befürchten, dass die Landesregierung dem Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien nicht hilft, sondern möglicherweise das Gegenteil des politisch gewollten Ziels einer
Beschleunigung der Energiewende erreicht.

Im Einzelnen haben wir in der Stellungnahme vor allem den verfassungsrechtlich nicht ge-
deckten Eingriff in die Planungshoheit (Raumordnung, Bauleitplanung) der Kommunen
durch große Teile des Erlassentwurfs gerügt, die das Risiko einer Anfechtung der Geneh-
migungen erhöht. Wir haben zudem eine Neuberechnung der fehlerhaften Flächenpotenti-
alanalyse des Landes angemahnt, da diese u.a. aufgrund einer Nichtberücksichtigung von
Naturschutzflächen erheblich überzeichnet sein dürfte. Erheblich kritisiert haben wir auch
die Aussage, dass Windenergieanlagen in Niedersachsen „regelmäßiger Bestandteil der
Kulturlandschaft“ sind; das Gegenteil ist der Fall. Angesprochen ist zudem das Span-
nungsfeld, dass der Windenergieerlass sich einseitig auf den Ausbau der erneuerbaren
Energien durch Neuerrichtung von weiteren Windenergieanlagen an neuen Standorten fo-
kussiert. Dabei geraten einerseits die bestehenden Repowering-Potenziale als auch ein
Schritthalten des bundesweiten Netzausbaus zunehmend aus dem Blick. Dies hat erhebli-
che Auswirkungen auch auf die Akzeptanz der Energiewende.

Eingefordert haben wir ausdrücklich noch einmal die im Rahmen des Runden Tisches von
der Landesregierung zugesagte „Bestandsschutzklausel“ für in Aufstellung befindliche Re-
gionale Raumordnungsprogramm und Bauleitpläne. Andernfalls droht ein weiterer erhebli-
cher Verzug beim Ausbau der erneuerbaren Energien, der vermeidbar ist.

Antibiotika-Minimierung: Bündelung der Zuständigkeiten bei den Landkreisen
ist zweckmäßig und baut Bürokratie ab

„Die Entscheidung der Landesregierung, die Zuständigkeit für die Überwachung der Antibi-
otika-Minimierung künftig den kommunalen Veterinärbehörden zuzuweisen und damit die
politisch motivierte Entscheidung aus dem Jahr 2015 zu revidieren, ist richtig und zweck-
mäßig. Die Landkreise sind ohnehin regelmäßig auf den landwirtschaftlichen Betrieben vor
Ort und überprüfen dort die Einhaltung des Lebensmittel-, Tierschutz-, Tierseuchen- und
auch des Tierarzneimittelrechts. Das geltende EU-Recht erfordert im Rahmen der Über-
wachung eine ganzheitliche Bewertung der Tierhaltungen, die sinnvoll nur von den Land-
kreisen als Vor-Ort-Behörden vorgenommen werden kann“, erklärte NLT-Hauptgeschäfts-
führer Prof. Dr. Hubert Meyer anlässlich der Sitzung des Landwirtschaftsausschusses des
Niedersächsischen Landtags.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 10
Erfreulicherweise hat sich der Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung in den letzten
Jahren bereits erheblich verringert. Die Antibiotikaminimierung ist als gesetzliche Anforde-
rung bei Tierhaltern und betreuenden Hoftierärzten gut etabliert.

Meyer erläuterte: „Mit der Entscheidung der Landesregierung für eine kommunale Über-
wachung folgt Niedersachsen nun dem Weg vieler anderer Bundesländer, die Aufgaben
den Veterinärämtern vor Ort zuzuweisen. Damit wird eine jahrelange unnötige Doppel-
struktur mit zwei verschiedenen Behörden als Ansprechpartner aufgelöst und Bürokratie in
der Fläche abgebaut. Das landesweite Monitoring wird beibehalten, die Transparenz bleibt
gesichert.“

Neue Risikoeinschätzung zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

In Deutschland war in den letzten Tagen tendenziell ein Rückgang in der Zahl der neuen
Ausbrüche und Fälle des hochpathogen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 festzu-
stellen. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat deshalb am 26. April 2021 seine Risikoeinschät-
zung abgeschwächt. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des
Eintrags im Geflügelhaltungen und Vogelbeständen wird als mäßig eingestuft. Es ist zu-
dem von einem mäßigen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflü-
gelhaltungen innerhalb Deutschlands auszugehen. Große Vorsicht ist beim Handel mit Le-
bendgeflügel im Reisegewerbe und innergemeinschaftlichen Verbringen in Bezug auf Län-
der mit ausgeprägtem Geschehen angezeigt.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG)
verabschiedet, das nunmehr dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorliegt. Die Sicher-
stellung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung gehört jetzt zu den von der Bundes-
netzagentur bei der Vergabe von Funkfrequenzen zu berücksichtigenden Regulierungszie-
len. Auch der Anwendungsbereich der Vorschriften über das lokale Roaming wurde erwei-
tert. Dem Einsatz untiefer Verlegemethoden kann der Wegebaulastträger nicht mehr wi-
dersprechen, aber ggf. durch Nebenstimmungen sicherstellen, dass keine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 11
Bundeskabinett beschließt Nationalen Radverkehrsplan 3.0

Die Bundesregierung hat am 21. April 2021 den neuen Nationalen Radverkehrsplan
(NRVP 3.0) verabschiedet, mit dem der Bund seine Strategie für die Förderung des Rad-
verkehrs bis 2030 formuliert. Er knüpft an die von Bundesverkehrsminister Scheuer bereits
2019 formulierten Leitziele an.

Die Leitziele ordnet der NRVP 3.0 vier übergeordneten Themenfeldern zu

   Fahrrad & Politik: Governance für einen starken Radverkehr
   Fahrrad & Infrastruktur: Leitziel ‚Lückenloser Radverkehr‘
   Fahrrad & Mensch: Leitziele ‚Fahrradkultur durch Kommunikation und Bildung‘ und ‚Vi-
    sion Zero‘
   Fahrrad & Wirtschaft: Leitziele ‚Fahrradstandort Deutschland‘, ‚Lasten- und Wirt-
    schaftsverkehr nutzt das Fahrrad‘, ‚Fahrradpendlerland Deutschland‘,

die durch zwei quer verlaufende Aktionsfelder ‚Stadt und Land‘ (Leitziel: Radverkehr ero-
bert Stadt und Land) und ‚Innovation & Digitalisierung‘ (Leitziel: Radverkehr wird intelli-
gent, smart und vernetzt – Daten als Basis für Planung und Innovationen) als Quer-
schnittsthemen ergänzt werden.

Ergänzend dazu sei auch auf die Ergebnisse des sog. Dialogforums, das in insgesamt elf
Sitzungen zu den einzelnen Leitzielen und Themenschwerpunkten diskutiert hatte. Die
zehn thematischen ‚Output-Papiere‘ sind im Internet veröffentlicht unter: https://zukunft-
radverkehr.bmvi.de/bmvi/de/home/info/id/20.“

Förderprogramm für die Vermittlung von Kirchengebäuden im ländlichen
Raum

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz bewirbt ein neues Soforthilfeprogramm
zur Vermittlung der Denkmalwerte von Kirchengebäuden und ihren Ausstattungen im länd-
lichen Raum. Die Maßnahme „Kirchturmdenken. Sakralbauten in ländlichen Räumen: An-
kerpunkte lokaler Entwicklung und Knotenpunkte überregionaler Vernetzung“ wird im Rah-
men des Programms „Kultur in ländlichen Räumen“ von der Beauftragten der Bundesre-
gierung für Kultur und Medien gefördert. Die Mittel stammen aus dem Bundesprogramm
„Ländliche Entwicklung“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums.

Ziel des bis zum 31. Dezember 2021 laufenden Förderprogramms ist es, (ehemalige) Sak-
ralbauten und Klosteranlagen als Orte für Kulturangebote auch in strukturarmen ländlichen

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 12
Regionen zugänglich zu machen, regionale Zugehörigkeit und gesellschaftliche Integration
zu stärken und die Lebensqualität vor Ort zu verbessern. Antragsberechtigt sind aus-
schließlich juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Weitere In-
formationen sind unter https://link.nlt.de/7x4h abrufbar.

Konsultationen der EU-Kommission zum Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei
Kommunal- und Europawahlen

Die EU-Kommission führt bis zum 12. Juli 2021 zwei öffentliche Online-Konsultationen
zum Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei Kommunal- und Europawahlen durch. Die Konsul-
tationen dienen der Überarbeitung der beiden Richtlinien zur Stärkung des Wahlrechts
mobiler Bürger (Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG). Dadurch soll gewährleistet werden,
dass mobile Bürger ihre demokratischen Rechte trotz zunehmender Schwierigkeiten
(wachsende Mobilität, zunehmende Digitalisierung) ausüben können. Ziel der Überarbei-
tung ist die Erreichung einer breiten und inklusiven Teilhabe sowie einer höheren Wahlbe-
teiligung durch die Bereitstellung von Informationen und deren Austausch. Außerdem soll
das Problem der Mehrfachwahl (Stimmabgabe in mehr als einem Land bei ein und dersel-
ben Wahl) unter Kontrolle gebracht werden. Die Kommission kündigt die überarbeiteten
Vorschläge für Ende 2021 an.

            Herausgeber: Niedersächsischer Landkreistag, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover
    Telefon 0511 87953-0, Telefax 0511 87953-50, E-Mail: geschaeftsstelle@nlt.de, Internet: www.nlt.de
                              Redaktionelle Leitung: Prof. Dr. Hubert Meyer

NLT-Aktuell, Ausgabe 13 vom 7. Mai 2021, Seite 13
Sie können auch lesen