Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl

 
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Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei

 Partner von
 Eurojuris International,
 EU-weite Kooperation
                                              DR. CHRISTIAN SCHOBERL
 von Rechtsanwälten
 Jänner 2019
              22. Jahrgang
                              Foto: Neumayr
mitRECHT

                                              Kein generelles
                                              Gebührenverbot
                                              Banken müssen allerdings Entgelte für
                                              Bankomatabhebungen „im Einzelnen“
                                              aushandeln.                         Seite 9
Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
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RECHTSANWALT          Expertise          l   bei Vertretungen in Italien

                      Liebe Klientinnen
DR. CHRISTIAN
SCHOBERL

8010 Graz,
Alberstraße 9/HP/2,
Tel. 0316/386838
Fax 0316/386838-12
                      und Klienten!
E-Mail:
office@schoberl.eu
Internet:
                      D    en       Jahreswechsel
                           2018/2019 nehme ich
                      zum Anlass, einerseits Ihnen
                                                                 tp://www.platinum-online.
                                                                 com/novembre-2018-roberto-
                                                                 sancinelli/) ein ausführlicher
www.rechtsanwalt-     über die Ereignisse in mei-                Artikel über das Wirken mei-
                      ner Kanzlei im vergangenen                 ner Kanzlei verfasst.
graz.at               Jahr zu berichten anderer-                   Zu berichten ist auch, dass
                      seits Ihnen zu erzählen, wel-              der Kongress von Eurojuris
                      che Schritte meine Kanzlei im              Österreich im April 2018 un-
                      Jahr 2019 plant.                           ter reger Beteiligung in Graz
                        Personell wurde mein Team                stattfand und von meiner
                      insbesondere im mehrspra-                  Kanzlei organisiert wurde.
                      chigen Bereich verstärkt und                 Im Februar 2019 werde ich
                      sind sämtliche Neuerungen                  im Rahmen der ICS Interna-
                      in meine Homepage www.                     tionalisierungscenter Steier-
                      rechtsanwalt-graz.at einge-                mark GmbH zum Thema des
                      flossen.                                   Markteintrittes österreichi-
                        Die jahrelange Expertise bei             scher Unternehmen in den
                      der Vertretung österreichi-                französischen Markt vortra-                DR. CHRISTIAN SCHOBERL
                      scher Klienten in Italien sowie            gen.
                      italienischer Klienten in Ös-                Bei aller Internationalität
                      terreich wurde nunmehr von                 habe ich aber mein Kanzlei-
                      einer der auflagenstärksten                konzept, als Ihr persönlicher              mich ausdrücklich für Ihr Ver-
                      italienischen Wirtschaftszei-              Ansprechpartner für Ihre                   trauen.
                      tungen „solo24ore-Platinum“                rechtlichen Probleme jeder-                  Ich wünsche Ihnen frohe
                      gewürdigt und wurde in der                 zeit erreichbar zu sein, nicht             Festtage und ein gesundes
                      Novemberausgabe 2018 (ht-                  geändert und bedanke ich                   neues Jahr 2019.           n

                      FÜR SIE IM EINSATZ: Mag. Jasmin Beyrer, Stefanie Riegler, MA, Dr. Christian Schoberl, Annika Hütter, Maren Herrgesell (v. l.).

                                                            mit RECHT
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AUS DEM INHALT                                                                 3

                                      Foto: flickr/www.quotecatalog.com
              INHALT

          Vereinsmitglied auf
          Lebzeiten?
                          Seite 4

          Das Ende für UBER in
          Wien?
                         Seite 5

         AirBnB Grenzen gesetzt
                        Seite 6

         Vorsicht bei Sim-Karten
                          Seite 7

         Änderungen im
         Registergesetz
                         Seite 8
         Recht rätselhaft
                         Seite 8

         Kein generelles
         Gebührenverbot für
         Bankomaten
                        Seite 9                          DER BEREITS LÄNGER währende       dem amerikanischen „UBER“-       SEITE 5
                                                          Rechtsstreit zwischen den         Unternehmen ist wieder um eine
         Was ist eine „Wirkliche                          Wiener Taxiunternehmen und        rechtliche Anekdote reicher.
         Übergabe“
                        Seite 10

         Unternehmens-
         übertragung bei einer
         GmbH
                        Seite 11
                  ew G
Foto: flickr/Matth

                                                                                                                             BANKEN MÜSSEN ENTGELTE
                                                                                                                             für Bankomatabhebungen „im
                                                                                                                             Einzelnen“ aushandeln.
                                                                                                                                                      SEITE 9

                                                                                                      DERZEIT
                                                                                  BENÖTIGEN VERBRAUCHER
                                                       noch „Subscriber Identity Module“ (SIM-Karten), um
                                     zu telefonieren. Daher findet die Entscheidung des EuGH nun Beachtung,
                                     deren Ausgangspunkt bereits im Jahr 2012 lag: Damals hatte nämlich die
                                     italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde Geldbußen gegen die
                                     Mobilfunkanbieter Wind Telecomunicazioni und Vodafone Omnitel verhängt.
                                                                                                         SEITE 7
                                                                                        mit RECHT
Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
4                                                 VEREINSRECHT

                 Ausschluss       l   im Vereinsrecht

                 Mitgliedschaft auf
ausgeschlossen
                 Lebzeiten?
                 E
                                                   Willensbildung) oder das Lei-     hat der Verein Ausschluss-
                                                   tungsorgan (der „Vereins-         gründe unverzüglich nach
                                                   vorstand“). In einer kürzlich     Bekanntwerden geltendzu-
                     in Verein lebt von            veröffentlich­ten Entschei-       machen, andernfalls verliert
                 seinen Mitgliedern.               dung hat sich der OGH zum         er sein Ausschlussrecht. Auch
                 Doch nichts ist end-              Zusammenspiel der beiden          muss das unliebsame Mit-
                 gültig, auch nicht die            beim Ausschluss geäußert (6       glied Gelegenheit haben, sich
                 Vereinsmitgliedschaft.            Ob 213/17t). Die Statuten ord-    vor der Beschlussfassung zu
                 Anders gesagt: Auch               neten an, dass der Vorstand       den Ausschlussvorwürfen zu
                 das Vereinsrecht kennt            für einen Ausschluss zustän-      äußern und zu verteidigen (6
                 Rechtsbehelfe, um sich            dig sei. Allerdings hatte die     Ob 213/17t). Allerdings genügt
                 von unliebsamen Mit-              Generalversammlung schon          bereits die faktische Mög-
                 gliedern, – auch gegen            zuvor einen Beschluss gefasst.    lichkeit des Mitglieds zur Äu-
                 deren Willen -, zu tren-          Konziliant gelangte der OGH       ßerung zu bekannten Aus-
                 nen, Stichwort: Vereins-          zum Schluss, der Vorstand ha-     schlussgründen, eine formelle
                 ausschluss.                       be den Beschluss bei der end-     Aufforderung zur Rechtferti-
                                                   gültigen Entscheidung zum         gung ist nicht zwingend not-
                                                   Ausschluss zu berücksichti-       wendig (1 Ob 152/06v).
                 Das Vereinsgesetz (VerG) hat      gen. Der Beschluss indiziere,        Zu guter Letzt ein Blick über
                 für vereinsinterne Quere-         dass Ausschlussgründe vor-        den vereinsrechtlichen Teller-
                 len nicht viel übrig, sondern     liegen würden, umzusetzen         rand: Bei eingetragenen Per-
                 nimmt die Vereinsgründer          sei der Beschluss aber nur, so-   sonengesellschaften (OG, KG,
                 in die Pflicht. Diese haben in    fern der Vorstand zum glei-       GmbH & CoKG) ist ein Aus-
                 den Statuten zwingend Be-         chen Ergebnis gelange. Das        schluss aus wichtigem Grund
                 stimmungen über Erwerb            wirft die Frage auf, welches      schon von Gesetzes wegen
                 und Beendigung der Mit-           Verhalten überhaupt einen         möglich, geltend zu machen
                 gliedschaft vorzusehen (§ 3       Ausschlussgrund verwirk-          durch Klage der übrigen Mit-
                 Abs 2 Z 5 VerG). Dabei sind sie   licht. Die Gründer können in      glieder gegen das auszu-
                 weitgehend autonom, sodass        den Statuten explizite Aus-       schließende Mitglied. Sinn-
                 es denkbar viele Ausschluss-      schlussgründe nennen, regel-      gemäßes gilt für die Gesell-
                 varianten gibt.                   mäßig finden sich dazu al-        schaft bürgerlichen Rechts
                   Allen voran sollten die         lerdings auslegungsbedürf-        (GesbR). Hingegen gibt es bei
                 Gründer klären, welches Ver-      tige Generalklauseln (zB „gro-    der GmbH ohne explizite Re-
                 einsorgan dafür zuständig         be Verletzung von Mitglieds-      gelung im Gesellschaftsver-
                 sein soll. Prädestiniert sind     pflichten“). Im Wesentlichen      trag nicht ohne Weiteres die
                 etwa die Mitgliederversamm-       sollte ein Ausschluss aber        Möglichkeit, Gesellschafter
                 lung     („Generalversamm-        nur wegen eines wichtigen         aus wichtigem Grund auszu-
                 lung“, Organ gemeinsamer          Grundes möglich sein, der al-     schließen.                   n
                                                   lein im Verhalten des Mit-
                                                   glieds begründet ist und dem
                                                   Verein die weitere Mitglied-
                                                   schaft objektiv unzumut­
                                                   bar macht. Er bedarf also ei-
                                                   ner sachlichen Begründung.
                                                   Diesbezüglich hat der OGH
                                                   klargestellt, dass bloß un-
                                                   liebsames Verhalten, wie et-
                                                   wa heftige Kritik an der Ver-
                                                   einsführung, nicht zwingend
                                                   schon ein wichtiger Grund ist
                                                   (7 Ob 153/17a). Ähnlich zur ar-
                                                   beitsrechtlichen Entlassung
                                              mit RECHT
Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
WETTBEWERBSRECHT                                                                     5

                                                                   Wettbewerb l mit Taxigewerbe

                                                                   Das Ende für UBER in Wien?
                                                       D
                                                                                                     UBER über keine Gewerbebe-        führt wird oder nicht und ob
                                                                                                     rechtigung verfügt, gelten die    ein Fahrauftrag an den Fah-
                                                                         er bereits länger           durch die Landesregierung         rer weitergeleitet wird. Die-
                                                                   währende Rechtsstreit             festgelegten Taxitarife für das   ser Auftrag muss dabei ver-
                                                                                                     Unternehmen nicht, weshalb        pflichtend von der Betriebs-
                                                                   zwischen den Wiener               die Fahrten sehr billig ange-     stätte des Unternehmers aus-
                                                                   Taxiunternehmen und               boten werden können. Dies         gehen. Hier liegt auch das Pro-
                                                                   dem amerikanischen                ermöglicht UBER einen Wett-       blem der Vermittlung durch
                                                                   „UBER“-Unternehmen                bewerbsvorteil gegenüber          die UBER-App: Der Fahrer wird
                                                                   ist wieder um eine                den etablierten Wiener Taxi-      vom Vermittlungssystem di-
                                                                   rechtliche Anekdote rei-          unternehmen.                      rekt über den eingelangten
                                                                   cher.                               Die Mietwagenunterneh-          Auftrag informiert und so ob-
                                                                                                     men, welche mit UBER koope-       liegt es auch diesem, zu ent-
                                                                                                     rieren, unterliegen allerdings    scheiden, ob er die Fahrt an-
                                                                   Doch davor kurz zur Aus-          ebenso wie Taxiunternehmen        tritt oder nicht. Der Unterneh-
                                                                   gangssituation: Die Beklag-       der Wiener Taxi-, Mietwagen-      mer erhält bloß die Informati-
                                                                   te „UBER“ betreibt eine elek-     und Gästewagen-Betriebs-          on, dass der Fahrer eine Fahrt
                                                                   tronische Vermittlungsplatt-      ordnung (WrLBO). Gemäß            angenommen hat, ihm obliegt
                                                                   form, auf der registrierte Per-   § 36 Abs 3 dieser Betriebsord-    jedoch nicht die aktive Ent-
                                                                   sonen durch das Nutzen ei-        nung muss einer Aufnahme          scheidung über deren Durch-
                                                                   ner Smartphone-App Beför-         von Fahrgästen an einem be-       führung. Die potentielle Mög-
                                                                   derungsdienste in Anspruch        auftragten Abholort eine „in      lichkeit des Widerspruchs der
                                                                   nehmen können. Diese Be-          der Betriebsstätte des Gewer-     Auftragsannahme entspricht
                                                                   förderung wird üblicherwei-       betreibenden eingegangene         den vorgegebenen Anforde-
                                                                   se von Mietwagenunterneh-         Bestellung“ zugrunde liegen.      rungen nicht. Hinzu kommt,
                                                                   men übernommen, die mit           Dies gilt auch für die Aufnah-    dass sich die Fahrer zwischen
                                                                   dem US-Unternehmen zu-            me eines Kunden während ei-       der Beendigung eines Trans-
                                                                   sammenarbeiten. Dabei hebt        ner „Leerfahrt“, also der blo-    ports und der Durchführung
                                                                   UBER die Entgelte für die         ßen Rückkehr des Fahrers zur      eines neuen Transports un-
                                                                   Fahrten direkt beim Kunden        Betriebsstätte. Somit ist eine    zulässigerweise nicht auf die
                                                                   ein und leitet diese nach Ab-     spontane Aufnahme von Per-        Rückfahrt zur Betriebsstätte
                                                                   zug einer Vermittlungsge-         sonen untersagt. Es hat allei-    des Mietwagenunternehmers
                                                                   bühr an die Mietwagenun-          ne der Unternehmer die Ent-       begeben.
                                                                   ternehmer weiter. Durch die-      scheidung zu treffen, ob die         Der Oberste Gerichtshof
                                                                   se Vorgehensweise und weil        Mietwagenfahrt durchge-           stützte sich in seiner Ent-
                                                                                                                                       scheidung (4 Ob 162/18d) auf
                               Foto: flickr/www.quotecatalog.com

                                                                                                                                       den eindeutigen Wortlaut des
                                                                                                                                       § 36 Abs 3 WrLBO und ent-
                                                                                                                                       schied, dass durch die Ver-
                                                                                                                                       wendung der UBER-App die
                                                                                                                                       Mietwagenpartner der Be-
                                                                                                                                       klagten (UBER) als Verkehrs-
                                                                                                                                       dienstleister gegen die gel-
                                                                                                                                       tenden Vorschriften des Miet-
                                                                                                                                       wagen-Gewerbes verstoßen.
                                                                                                                                       Da UBER aufgrund seines
                                                                                                                                       Vermittlungssystems zu den
                                                                                                                                       Normverstößen seiner Miet-
                                                                                                                                       wagenpartner in Wien bei-
                                                                                                                                       trägt, ist das amerikanische
                                                                                                                                       Unternehmen als Gehilfin
                                                                                                                                       anzusehen. Daher ergingen
                                                                                                                                       entsprechende einstweilige
                                                                                                                                       Verfügungen und Geldstraf-
                       UBER                                                                                                            verfügungen. Ob jedoch ein
hat einen Wettbewerbsvorteil                                                                                                           neues innovatives Beförder-
  gegenüber herkömmlichen                                                                                                              system aufzuhalten ist, darf
           Taxiunternehmen..                                                                                                           bezweifelt werden.          n
                                                                                                 mit RECHT
Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
6                                                  MIETRECHT

            Höchstgericht        l   klärt „Untervermietung“

            AirBnB Grenzen gesetzt
            D
                                             der Mieter unter Ausnützung         send sein, zumal das Höchst-
                                             des Mieterschutzes einen un-        gericht bei der Prüfung der
                                             verhältnismäßigen Gewinn            Unverhältnismäßigkeit ei-
                  ie kurzzeitige             aus der Untervermietung er-         nen sehr strengen Maßstab
            Untervermietung von              zielt.                              anlegt. Für die jeweiligen
            Wohnungen oder                      Für die Beurteilung der          Rechtsfolgen einer Unter-
            einzelnen Zimmern an             „Verhältnismäßigkeit der Ge-        vermietung ist im Einzelfall
            Touristen zu oft hohen           genleistung“ kommt es, so der       zu prüfen, ob es sich um ein
            Preisen über Online-             OGH, auf die kürzeste Unter-        Mietverhältnis im Voll- oder
            Plattformen wie AirBnB           mietperiode an. Das Entgelt,        Teilanwendungsbereich des
            erfreut sich seit einigen        welches der Mieter für die Un-      MRG handelt. Ist das MRG nur
            Jahren großer Beliebt-           tervermietung für diese Perio-      zum Teil anwendbar, kann ein
            heit. Diese Praxis stößt         de – im vorliegenden Fall war       Verbot der Untervermietung
            jedoch zumeist auf Un-           dies ein Tag – fordert, ist mit     vertraglich vereinbart wer-
            mut der Vermieter und            den Aufwendungen, die dem           den.
                                             Mieter selbst für dieselbe Pe-         Eine weitere Problema-
            beschäftigte nun in              riode erwachsen, zu verglei-        tik der privaten Unterver-
            einer vielbeachteten             chen. Nicht erforderlich ist es     mietung zu touristischen
            Entscheidung den                 dagegen, dass der Untermiet­        Zwecken stellt das Verhältnis
vermietet

            Obersten Gerichtshof             erlös insgesamt pro Monat           zu Hoteliers dar, welche sich
            (7 Ob 189/17w).                  den monatlich zu entricht-          durch die Präsenz von pri-
                                             enden Hauptmietzins unver-          vaten Untervermietungen ei-
                                             hältnismäßig übersteigt. Für        ner starken Konkurrenz aus-
                                             eine zulässige Untervermie-         gesetzt sehen. Sie bringen vor,
            Das Höchstgericht bestätigte     tung darf das geforderte Ent-       dass für Vermietungen über
            in seinem Urteil die Kündi-      gelt nicht um mehr als 100          AirBnB oder ähnliche Online-
            gung von Mietern einer über      Prozent höher sein als die          Plattformen derzeit keine Ort-
            200 Quadratmeter großen          dem Mieter anfallenden Ko-          staxe abgeführt wird. Der Ge-
            Altbauwohnung im 1. Wie-         sten. Geht das Entgelt über         setzgeber arbeitet momentan
            ner Gemeindebezirk. Die Mie-     diesen Betrag hinaus, liegt ei-     an einem Gesetzesentwurf
            ter hatten die Wohnung bzw       ne unverhältnismäßige Ge-           für österreichweit einheit-
            Teile davon ständig auf einer    genleistung vor und der Kün-        liche Rahmenbedingungen,
            Buchungsplattform im Inter-      digungsgrund des § 30 Abs 2 Z       durch welche Vermietungen
            net zur kurzzeitigen Unter-      4, 2. Fall MRG ist erfüllt. Dabei   über Plattformen wie AirB-
            vermietung an Touristen zu       reicht bereits die Überschrei-      nB bei der Einhebung der Ort-
            hohen Mietkosten angeboten       tung für eine eintägige Un-         staxe nicht bevorzugt werden
            und auch laufend unterver-       tervermietung, um eine Un-          sollen.                     n
            mietet. Bereits im Jahr 2014     verhältnismäßigkeit darzu-
            kündigte die Vermieterin das     stellen.
            Mietverhältnis mit der Be-          Im vorliegenden Fall ermit-
            gründung, dass die Mieter        telte der OGH die Aufwen-
            die Wohnung gegen unver-         dungen der Mieter mit insge-
            hältnismäßig hohe Gegenlei-      samt € 122 Euro pro Tag. Die-
            stung Dritten überlassen und     sem Betrag wurde ein Erlös
            sie nicht zur Befriedigung ih-   von € 350 Euro bis € 425 Eu-
            rer eigenen Wohnbedürfnisse      ro pro Tag aus der Unterver-
            verwenden würde. Gemäß           mietung an Touristen gegen-
            Mietrechtsgesetz (MRG) be-       übergestellt. Folglich wurden
            steht für den Vermieter die      die anfallenden Kosten um
            Möglichkeit, ein Mietverhält-    ca 190 Prozent bis zu 250 Pro-
            nis aufzukündigen, wenn der      zent überstiegen. Die Kündi-
            Mieter den Mietgegenstand        gung durch die Vermieterin
            gegen eine unverhältnismä-       erfolgte somit im konkreten
            ßig hohe Gegenleistung ver-      Fall zu Recht.
            wertet. Durch diese Regelung        Diese Entscheidung des
            soll verhindert werden, dass     OGH könnte richtungswei-
                                        mit RECHT
ZIVILRECHT                                                                                            7

                 Vorinstallierte Daten l fallen unter aggressive Geschäftspraktiken

                 Vorsicht bei Sim-Karten

                 D
                                                    die Richtlinie dem Ziel einer                        Geschäftspraktiken nicht mit
                                                    Erreichung eines hohen Ver-                          der Universaldienstrichtli-
                                                    braucherschutzniveaus diene,                         nie kollidierte. Letztgenann-
                        erzeit benöti-              weil sich ein Verbraucher im                         te Richtlinie beauftragt die
                 gen Verbraucher noch               Vergleich zu einem Gewerbe-                          Telekommunikationsunter-
                 „Subscriber Identity               treibenden in einer unterle-                         nehmen, in den Verträgen
                 Module“ (SIM-Karten),              genen Position befindet. Be-                         den Verbrauchern bestimm-
                 um zu telefonieren.                sonders im Bereich der mobi-                         te Informationen mitzuteilen,
                 Daher findet die Ent-              len Kommunikation herrscht                           die erstgenannte Richtlinie
vorinstalliert
                 scheidung des EuGH                 ein großes Ungleichgewicht                           2005/29regelt hingegen un-
                 nun Beachtung, deren               zwischen der technischen                             lautere Geschäftspraktiken,
                 Ausgangspunkt be-                  Kompetenz der Parteien. Wei-                         wie die „Lieferung einer un-
                 reits im Jahr 2012 lag:            ters stützt der Gerichtshof                          bestellten Ware oder Dienst-
                 Damals hatte nämlich               seine Argumentation darauf,                          leistung“.
                 die italienische Wettbe-           dass die Inanspruchnahme                               Die Entscheidung des Eu-
                 werbs- und Marktauf-               eines Dienstes die freie Ent-                        GH stärkt die Stellung der
                                                    scheidung des Verbrauchers                           Verbraucher. Die Verbraucher
                 sichtsbehörde (kurz: AG-           sein muss. Diese Prüfung ob-                         müssen frei darüber entschei-
                 CM) Geldbußen gegen                liegt dem nationalen Gericht.                        den können, welche Dienste
                 die Mobilfunkanbieter              Im konkreten Fall wurden die                         sie in Anspruch nehmen, so
                 Wind Telecomunica-                 Kunden der Mobilfunkan-                              die Luxemburger Richter. n
                 zioni ( jetzt: Wind Tre)           bieter jedoch weder über die
                 und Vodafone Omnitel               Kosten der vorinstallierten
                 ( jetzt: Vodafone Italia)          Dienste noch über die kon-

                                                                                     Foto: flickr/Matthew G
                 verhängt.                          krete Deaktivierung eben je-
                                                    ner aufgeklärt. Auch ist von
                                                    einem durchschnittlichen
                                                    Verbraucher nicht das tech-
                 Diese Unternehmen hatten           nische Können zu erwarten,
                 bestimmte Dienste auf ihren        um diese Dienste selbststän-
                 SIM-Karten vorinstalliert, ak-     dig zu deaktivieren.
                 tiviert und Kunden in Rech-           Schlussendlich kam der Eu-
                 nung gestellt. Bei diesen so-      GH zu dem Ergebnis, dass
                 genannten „Always-on“ An-          ein Fall der Lieferung unbe-
                 wendungen mussten die Ver-         stellter Ware oder Dienst-
                 braucher ausdrücklich die          leistung vorliegt und daher
                 Abschaltung besagter Dien-         die Richtlinie über unlautere
                 ste verlangen, sonst liefen die    Geschäftspraktiken zur An-
                 Verrechnungen der Dienste          wendung kommt. Es liegt ei-
                 weiter.                            ne aggressive Geschäftsprak-
                   Im Zuge des innerstaatli-        tik unter anderem auch des-
                 chen italienischen Instanzen-      halb vor, weil den Verbrau-
                 zuges beantragte schließlich       chern die Möglichkeit genom-
                 der Consiglio di Stato (Stadt-     men wurde, über die tatsäch-
                 rat, Italien) ein Vorabentschei-   lichen Dienste der SIM-Karten
                 dungsverfahren, um die Aus-        Kenntnis zu erlangen. Das Ar-
                 legung der Richtlinie über un-     gument der Telekommunika-
                 lautere Geschäftspraktiken zu      tionsunternehmen, der Be-
                 erfragen. Insbesondere wollte      nutzer habe die Möglich-
                 der italienische Stadtrat wis-     keit, die Dienste selbst abzu-
                 sen, ob das fragliche Verhal-      schalten, wies der EuGH mit
                 ten der Telefonanbieter als        der Begründung zurück, dass
                 „aggressive Geschäftspraktik“      eben jene technischen Fähig-
                 iSd der Richtlinie 2005/29 an-     keiten bei Verbrauchern nicht
                 zusehen ist.                       vorausgesetzt werden. Gleich-
                   Der EuGH entschied nun am        zeitig stellte der Europäische
                 13. September 2018 (1007/16/       Gerichtshof auch fest, dass                       EUGH STÄRKT RECHTE der
                 AS, EuGH C 54/17, 55/17), dass     die Richtlinie über unlautere                     Handynutzer.
                                                mit RECHT
8                                                WIRTSCHAFTSRECHT

                         Änderungen         l   im Registergesetz

                         Wirtschaftliches Eigentum
                         Z
                                                         vor deren Verhängung. Die         gers. Diese sind zu registrie-
                                                         meisten Änderungen sind           ren, wenn nach Ausschöp-
                                                         mit 01.08.2018 in Kraft ge-       fung aller Möglichkeiten kei-
                             um zweiten Mal hat          treten, § 5 Abs 5 WiEReG mit      ne natürliche Person als wirt-
                         der Gesetzgeber nun-            01.10.2018.                       schaftlicher Eigentümer er-
                         mehr im Rahmen des 2.             Was gleich bleibt, ist der      mittelt werden kann. Bei Än-
                         Materien-Datenschutz-           Schutzzweck des Gesetzes:         derungen von Beteiligungs-
                         Anpassungsgesetzes              Die Verhinderung von Geld-        und/oder Kontrollverhält-
                         2018 das Bundesgesetz           wäscherei und Terrorismus-        nissen ist aber der jeweilige
                         über die Einrichtung            finanzierung. Dazu dient ein      Rechtsträger verpflichtet, so-
                         eines Registers der wirt-       eigenes Register, in welchem      fern infolge dieser Änderung
                         schaftlichen Eigentümer         bestimmte Daten von wirt-         eine natürliche Person als
                         von Gesellschaften,             schaftlichen Eigentümern          wirtschaftlicher Eigentümer
                         anderen juristischen            von Rechtsträgern zu hinter-      festgestellt werden kann, dies
                         Personen und Trusts             legen sind.                       dem Register zu melden.
                         (Wirtschaftliche Eigen-           Der „wirtschaftliche Eigen-        Neu sind auch die Rege-
                         tümer Registergesetz –          tümer“ in personam wird           lungen zur Befreiung von der
                                                         nicht nur anhand seiner Be-       Meldepflicht nach § 6 WiE-
                         WiEReG) novelliert.             teiligungsverhältnisse an der     ReG, wenn sämtliche Gesell-
                                                         Gesellschaft (etwa Aktien)        schafter natürliche Personen
                                                         dingfest gemacht, es wird         sind. Dies betrifft etwa Of-
                                                         auch auf den Anteil seiner        fene Gesellschaften oder
                         Neu sind insbesondere die       Stimmrechte abgestellt (mehr      Kommanditgesellschaften.
                         Definition des wirtschaftli-    als 25 %). Auch neu ist die De-   Zunächst werden diese Per-
                         chen Eigentümers, die Ver-      finition des subsidiären wirt-    sonen automatisationsunter-
                         einfachung der Meldung          schaftlichen Eigentümers,         stützt aus dem Firmenbuch in
                         und die vorangehende An-        Personen der obersten Füh-        das Register implementiert.
                         drohung von Zwangsstrafen       rungsebene des Rechtsträ-         Wenn aber eine andere natür-
                                                                                           liche Person wirtschaftlicher
                                                                                           Eigentümer im Sinne des
                                                                                           § 2 WiEReG ist – sohin eine na-

Recht rätselhaft
                                                                                           türliche Person, die nicht au-
                                                                                           tomatisch vom Firmenbuch
                                                                                           in das Register übernommen
                                                                                           wurde – fällt die Meldebefrei-
                                                                                           ung weg.
                                                                                              Etwas zurückhaltender sind

J
                         Was ist ein „Trödelvertrag“?      ler zum Verkauf zu einem        die Regelungen zur Zwangs-
                                                           festgelegten Preis über-        strafe gemäß § 16 Abs 1 WiE-
                         1. Eine Vereinbarung zwi-         gibt, mit der Vereinbarung,     ReG. War bislang die Verhän-
   uristische Begriffe     schen dem unterhaltsbe-         dass der Händler innerhalb      gung einer Zwangsstrafe bei
sind oft nicht für         rechtigten Kind und sei-        einer festzusetzenden Frist     Verletzung der Meldepflicht
jeden Laien                nen unterhaltsverpflichte-      die Sache entweder zurück-      umgehend möglich, sieht die
verständlich. Darum        ten Eltern bzw. Elternteil,     gibt oder den Preis bezahlt.    Neuregelung vor, dass eine
will „mit Recht“ in        wonach dem Unterhalts-          Nach Ablauf dieser Frist        Zwangsstrafe zunächst unter
jeder Ausgabe              berechtigten aus wichtigen      entfällt das Wahlrecht des      einer zu setzenden Frist von
rechtliche Begriffe        Gründen eine über die vom       Händlers und er muss den        drei Monaten anzudrohen
erraten lassen.            OGH für den Verlust der         Preis bezahlen und die Sa-      ist, sohin die Meldung binnen
                           Unterhaltsansprüche judi-       che behalten.                   dieser Frist straffrei nachge-
                           zierte Altersgrenze hinaus-   3. Vertrag zwischen einer         holt werden kann.
                           gehende Studiendauer zu-        Kommune (Stadt, Gemein-            Es wird sich weisen ob die
                           gesagt wird, während der        de) und einem fahrenden         zweite Novellierung des WiE-
                           das unterhaltsberechtigte       Händler über die Aufstel-       ReG zur Vermeidung der Geld-
                           Kind seine Unterhaltsan-        lung von Verkaufsständen        wäscherei und der Terroris-
                           sprüche nicht verliert.         in Innenstadtzonen zur Ab-      musfinanzierung beiträgt
                         2. Ein Vertrag, mit welchem       haltung von – zeitlich befri-   – der eingeschlagene Weg
                           der Eigentümer einer Sa-        steten – Märkten.               scheint aber der richtige zu
                           che diese einem Händ-         Antwort: 2                        sein.                       n
                                                    mit RECHT
BANKENRECHT                                                                            9

           Bankomat         l   Rechtslage geklärt

           Kein generelles Gebührenverbot

           A
                                             ben. Gemäß § 4a VZKG konn-        terverrechnung von Drittan-
                                             ten unabhängige Drittanbie-       bietern an Banken, wie es das
                                             ter Entgelte für Bargeldbehe-     2017 novellierte Verbraucher-
                 uf Antrag von               bungen frei festsetzen, mit       zahlungskontogesetz vorge-
           rund 500 österreichi-             denen in der Folge die kar-       sehen hat, ist daher aus Sicht
           schen Geldinstituten              tenausgebenden Zahlungs-          des VfGH verfassungswid-
           hat sich der VfGH mit             dienstleister belastet wur-       rig. Banken sind somit nicht
           den Bestimmungen des              den, ohne dass eine Vertrags-     verpflichtet, ihre Kunden von
           Verbraucherzahlungs-              beziehung mit unabhängi-          Gebühren unabhängiger Drit-
           kontogesetzes (VZKG),             gen Drittanbietern bestan-        tanbieter zu befreien. Die hei-
           welches im Jahr 2017              den hat. Dies bedeutete ein       mischen Banken müssen da-
           unter dem Schlagwort              Kostenrisiko der betroffenen      her nicht mehr für beliebig
           „Verbot der Bankomat-             Zahlungsdienstleister, zumal      festgesetzte Entgelte von jeg-
           gebühren“ eingeführt              für diese in aller Regel nicht    lichen Drittanbietern, die ihre
           wurde, befasst. Die               vorhersehbar war, wie häu-        Geräte in Österreich aufstel-
           Geldinstitute haben die           fig und in welchem Umfang         len, aufkommen.
                                             Verbraucher Bargeldbehe-             Die Aufhebung des § 4a VZ-
           Bestimmungen in §§ 4              bungen bei Geldausgabeau-         KG wurde mit Veröffentli-
           Abs 2 und 4a VKZG an-             tomaten von unabhängigen          chung des Erkenntnisses (G
           gefochten.                        Drittanbietern tätigen wer-       9/2018) im Bundesgesetzblatt
                                             den. Die automatische Wei-        wirksam.                    n

           § 4 Abs 2 VZKG schreibt den
           Banken vor, allfällige Entgel-
           te mit den Kunden „im Ein-
           zelnen“ auszuhandeln. § 4a
geregelt

           VZKG verpflichtet die Ban-
           ken, ihre Kunden von Gebüh-
           ren zu befreien, die ein unab-
           hängiger Drittanbieter von
           Geldausgabeautomaten be-
           ansprucht.
              Der Vorgabe in § 4 Abs 2 VZ-
           KG, dass Banken Entgelte für
           Bankomatabhebungen „im
           Einzelnen“ aushandeln müs-
           sen, attestierte der VfGH die
           Verfassungskonformität. Die-
           se Bestimmung stellt keine
           Verletzung des Grundrechts
           auf Unversehrtheit des Ei-
           gentums der Banken dar. In
           dem Erkenntnis heißt es da-
           zu wörtlich: „Es ist nicht un-
           verhältnismäßig, wenn kon-
           toführenden Zahlungsdienst-
           leistern die Pflicht auferlegt
           wird, Verbrauchern tatsäch-
           lich mehrere Zahlungskonto-
           tarifmodelle anzubieten, um
           das Erfordernis des `im Ein-
           zelnen Aushandelns` nach
           der Judikatur zu erfüllen.“
              § 4a VZKG verletzt hingegen
           die Geldinstitute im Grund-
           recht auf Unversehrtheit ihres
           Eigentums und wird daher als      BANKEN MÜSSEN ENTGELTE für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“
           verfassungswidrig aufgeho-        aushandeln.
                                        mit RECHT
10                                                ZIVILRECHT

            Schenkung l was ist eine „Wirkliche Übergabe“

            Geschenkt oder nicht?
            D
                                            Rückzahlung des Erlöses aus      Übergabe verpflichte den Ge-
                                            dem Wertpapierverkauf. Sie       schenkgeber, nicht das blo-
                                            brachte vor, die von der Mit-    ße Versprechen. Die Formvor-
geschenkt

                  as wahre Ge-              inhaberin behauptete Schen-      schrift der wirklichen Über-
            schenk besteht nicht in         kung sei nicht wirksam, zu-      gabe sei so zu verstehen, dass
            dem, was gegeben oder           mal weder eine wirkliche         der Geschenkgeber zusätzlich
            getan wird, sondern in          Übergabe erfolgt noch ein        zum Schenkungsversprechen
            der Absicht des Han-            Notariatsakt errichtet wor-      noch einen Akt setzen müs-
            delnden“, sinnierte der         den sei. Mangels Schenkung       se, der nach außen trete und
            Philosoph Seneca vor            sei das Depotrealisat an die     den Schenkungswillen mani-
            gut zwei Jahrtausen-            Erbin zurückzubezahlen. Die      festiere (um auf Seneca zu-
            den. Er ahnte nicht,            Beklagte entgegnete, dass die    rückzukommen). Die Einräu-
            dass er mit diesem Ge-          Einräumung der Mitinhaber-       mung einer Mitinhaberschaft
            danken auch prägnant            schaft am Depot zu Lebzeiten     an einem Bankguthaben bzw
            einen der Grundsätze            der Erblasserin freilich eine    einem Wertpapierdepot, ver-
            des Schenkungsrechts            wirkliche Übergabe im Sinne      bunden mit einer alleinigen
            umreißt, wie eine erst          des Gesetzes sei, die Schen-     Verfügungsberechtigung, sei
                                            kung sei formgültig und sei      ein solcher Akt. Hingegen sei
            kürzlich veröffentlichte        ihr zumindest die Hälfte des     es für eine formgültige Schen-
            Entscheidung des OGH            Depots geschenkt worden.         kung nicht notwendig, dass
            zeigt (2 Ob 122/17f).             Obwohl das Schenkungs-         die alleinige Inhaberschaft
                                            recht in den §§ 938 ff ABGB      eingeräumt werde.
                                            seit seinem InKraftTreten           Wesentlich sei, dass ein
                                            1812 weitgehend unverändert      Schenkungswille des Ge-
            Eine Erblasserin hinterließ     ist, hatte der OGH die Fra-      schenkgebers       festgestellt
            unter anderem ein Wertpa-       ge, ob eine wirkliche Über-      werden könne. Bei Einräu-
            pierdepot. Zwei Monate nach     gabe eines Depots bzw eines      mung einer Mitinhaberschaft
            ihrem Ableben, allerdings       Bankguthabens bereits durch      sei ein solcher Wille zumin-
            noch vor Einantwortung, kam     die Begründung einer Mit-        dest auf eine Schenkung der
            es zur Realisierung der Hälf-   inhaberschaft, die dem Mit-      Hälfte des Guthabens gerich-
            te des Depots durch eine Be-    inhaber eine alleinige Verfü-    tet. Dass die Erblasserin selbst
            kannte der Erblasserin. Diese   gungsbefugnis über das De-       verfügungsberechtigt geblie-
            war von der Erblasserin noch    pot/Guthaben einräumt, für       ben sei, schade einer wirk-
            vor deren Ableben als Mitin-    eine wirkliche Übergabe aus-     lichen Übergabe nicht, sodass
            haberin des Depots eingesetzt   reicht, noch nicht (eindeutig)   die Klage abzuweisen war. n
            worden. Schließlich kam es      beantwortet. Der OGH stell-
            zur Einantwortung der Ver-      te daher mit verstärktem Se-
            lassenschaft an eine Tier-      nat noch einmal die Grund-
            schutzorganisation als Testa-   sätze des Schenkungsrechts
            mentserbin. Die Organisation    klar. Eine wirkliche Überga-
            verlangte daraufhin von der     be diene in erster Linie dem
            Mitinhaberin des Depots die     Übereilungsschutz: Erst die
                                       mit RECHT
GESELLSCHAFTSRECHT                                                                   11

            Mehrheitsverhältnisse             l   bei Beschlussfassung

            Unternehmensübertragung
            bei einer GmbH

            E
                                              der Meinung eines Minder-          Veräußerung des kompletten
                                              heitsgesellschafters (47,5%        Unternehmens einschließ-
                                              Beteiligung) gefolgt, welcher      lich des Kundenstocks, wel-
                ine GmbH-Unter-               einen Unternehmensverkauf          cher unter Wert verkauft wur-
            nehmensübertragung,               mit dem Argument bean-             de. Außerdem ist mit der Ver-
            also eine Übertragung             standet hatte, dass, wie oben      äußerung des Unternehmens
            bzw Veräußerung des               erwähnt, für die Veräußerung       der Verlust eines günstigen
            wesentlichen Geschäfts-           der wesentlichen Elemente          Bestandszinses für das Ge-
            betriebs einer GmbH an            der GmbH eine Dreivier-            schäftslokal verbunden. So-
            einen Dritten, bedarf             telmehrheit notwendig ist.         mit liegt eindeutig die Be-
            der Zustimmung der                Nach § 42 Abs 4 GmbHG gibt         scheinigung einer möglichen
            Dreiviertelmehrheit der           es die Möglichkeit, die vor-       Gefährdung vor.
            Generalversammlung.               läufige Umsetzung eines an-           Weiters ist es wichtig zu be-
                                              gefochtenen Gesellschafter-        achten, dass ein Gesellschaf-
                                              beschlusses durch eine einst-      ter, dessen Stammeinlage
                                              weilige Verfügung zu verhin-       zumindest ein Zehntels des
veräußert

                                              dern, sofern ein drohender         Stammkapitals beträgt, ge-
            Dies ist zwar im GmbH-Ge-         unwiederbringlicher Nach-          mäß § 48 Abs 1 GmbHG An-
            setz nicht ausdrücklich nor-      teil für die Gesellschaft und      sprüche der Gesellschaft ge-
            miert, jedoch wird eine analo-    nicht bloß für den anfechten-      gen Geschäftsführer geltend
            ge Anwendung des § 237 Abs        den Gesellschafter selbst be-      machen kann, sofern die Ver-
            1 Aktiengesetzes angenom-         scheinigt werden kann. Dem         folgung dieser Ansprüche
            men, weil eine GmbH im Ver-       anfechtenden Gesellschaf-          durch einen Beschluss der Ge-
            gleich zu einer AG personalis-    ter wird somit einstweiliger       sellschafter abgelehnt oder
            tischer aufgebaut ist, das Mit-   Rechtsschutz geboten, damit        ein darauf zielender Antrag
            spracherecht der Gesellschaf-     ein möglicher Prozesserfolg        nicht zur Beschlussfassung
            ter geschützt werden muss         nicht unterlaufen wird. Un-        gebracht worden ist. Daher
            und somit der Sinn der Rege-      wiederbringlichkeit liegt vor,     normiert § 48 Abs 1 GmbHG
            lung des Aktiengesetzes auch      wenn die Zurückversetzung          Minderheitenrechte der Ge-
            auf die GmbH anwendbar ist.       in den vorigen Stand nicht         sellschafter, um deren Mit-
               In der Entscheidung des        tunlich ist, kein Geldersatz ge-   spracherecht zu gewährlei-
            OGH in 6 Ob 38/18h wurde          leistet werden kann bzw. der       sten.                        n
                                              Schaden nicht adäquat er-
                                              setzt wird.
                                                 Nach der vorliegenden Ent-
                                              scheidung des OGH ist es wei-
                                              ters auch nicht ausgeschlos-
                                              sen, dass solch eine einstwei-
                                              lige Verfügung nicht nur ge-
                                              gen die Gesellschaft selbst,
                                              sondern auch gegen den Ge-
                                              schäftsführer erlassen wer-
                                              den kann. Da die Gesellschaft
                                              sowieso nur durch ihre Or-
                                              gane handeln kann, ist eine
                                              gesonderte einstweilige Ver-
                                              fügung gegen den Geschäfts-
                                              führer meist nicht notwen-
                                              dig, jedoch könnte man da-
                                              mit das Gebot der Unterlas-
                                              sung verstärken und eine ver-
                                              einfachte Vollstreckung er-
                                              möglichen. Im vorliegenden
                                              Fall handelt es sich um eine
                                         mit RECHT
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   DR. CHRISTIAN SCHOBERL
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