Kein generelles Gebührenverbot - DR. CHRISTIAN SCHOBERL - Rechtsanwalt Dr. Christian Schoberl
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Klientenzeitschrift der Rechtsanwaltskanzlei Partner von Eurojuris International, EU-weite Kooperation DR. CHRISTIAN SCHOBERL von Rechtsanwälten Jänner 2019 22. Jahrgang Foto: Neumayr mitRECHT Kein generelles Gebührenverbot Banken müssen allerdings Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln. Seite 9
2 EDITORIAL RECHTSANWALT Expertise l bei Vertretungen in Italien Liebe Klientinnen DR. CHRISTIAN SCHOBERL 8010 Graz, Alberstraße 9/HP/2, Tel. 0316/386838 Fax 0316/386838-12 und Klienten! E-Mail: office@schoberl.eu Internet: D en Jahreswechsel 2018/2019 nehme ich zum Anlass, einerseits Ihnen tp://www.platinum-online. com/novembre-2018-roberto- sancinelli/) ein ausführlicher www.rechtsanwalt- über die Ereignisse in mei- Artikel über das Wirken mei- ner Kanzlei im vergangenen ner Kanzlei verfasst. graz.at Jahr zu berichten anderer- Zu berichten ist auch, dass seits Ihnen zu erzählen, wel- der Kongress von Eurojuris che Schritte meine Kanzlei im Österreich im April 2018 un- Jahr 2019 plant. ter reger Beteiligung in Graz Personell wurde mein Team stattfand und von meiner insbesondere im mehrspra- Kanzlei organisiert wurde. chigen Bereich verstärkt und Im Februar 2019 werde ich sind sämtliche Neuerungen im Rahmen der ICS Interna- in meine Homepage www. tionalisierungscenter Steier- rechtsanwalt-graz.at einge- mark GmbH zum Thema des flossen. Markteintrittes österreichi- Die jahrelange Expertise bei scher Unternehmen in den der Vertretung österreichi- französischen Markt vortra- DR. CHRISTIAN SCHOBERL scher Klienten in Italien sowie gen. italienischer Klienten in Ös- Bei aller Internationalität terreich wurde nunmehr von habe ich aber mein Kanzlei- einer der auflagenstärksten konzept, als Ihr persönlicher mich ausdrücklich für Ihr Ver- italienischen Wirtschaftszei- Ansprechpartner für Ihre trauen. tungen „solo24ore-Platinum“ rechtlichen Probleme jeder- Ich wünsche Ihnen frohe gewürdigt und wurde in der zeit erreichbar zu sein, nicht Festtage und ein gesundes Novemberausgabe 2018 (ht- geändert und bedanke ich neues Jahr 2019. n FÜR SIE IM EINSATZ: Mag. Jasmin Beyrer, Stefanie Riegler, MA, Dr. Christian Schoberl, Annika Hütter, Maren Herrgesell (v. l.). mit RECHT
AUS DEM INHALT 3 Foto: flickr/www.quotecatalog.com INHALT Vereinsmitglied auf Lebzeiten? Seite 4 Das Ende für UBER in Wien? Seite 5 AirBnB Grenzen gesetzt Seite 6 Vorsicht bei Sim-Karten Seite 7 Änderungen im Registergesetz Seite 8 Recht rätselhaft Seite 8 Kein generelles Gebührenverbot für Bankomaten Seite 9 DER BEREITS LÄNGER währende dem amerikanischen „UBER“- SEITE 5 Rechtsstreit zwischen den Unternehmen ist wieder um eine Was ist eine „Wirkliche Wiener Taxiunternehmen und rechtliche Anekdote reicher. Übergabe“ Seite 10 Unternehmens- übertragung bei einer GmbH Seite 11 ew G Foto: flickr/Matth BANKEN MÜSSEN ENTGELTE für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln. SEITE 9 DERZEIT BENÖTIGEN VERBRAUCHER noch „Subscriber Identity Module“ (SIM-Karten), um zu telefonieren. Daher findet die Entscheidung des EuGH nun Beachtung, deren Ausgangspunkt bereits im Jahr 2012 lag: Damals hatte nämlich die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde Geldbußen gegen die Mobilfunkanbieter Wind Telecomunicazioni und Vodafone Omnitel verhängt. SEITE 7 mit RECHT
4 VEREINSRECHT Ausschluss l im Vereinsrecht Mitgliedschaft auf ausgeschlossen Lebzeiten? E Willensbildung) oder das Lei- hat der Verein Ausschluss- tungsorgan (der „Vereins- gründe unverzüglich nach vorstand“). In einer kürzlich Bekanntwerden geltendzu- in Verein lebt von veröffentlichten Entschei- machen, andernfalls verliert seinen Mitgliedern. dung hat sich der OGH zum er sein Ausschlussrecht. Auch Doch nichts ist end- Zusammenspiel der beiden muss das unliebsame Mit- gültig, auch nicht die beim Ausschluss geäußert (6 glied Gelegenheit haben, sich Vereinsmitgliedschaft. Ob 213/17t). Die Statuten ord- vor der Beschlussfassung zu Anders gesagt: Auch neten an, dass der Vorstand den Ausschlussvorwürfen zu das Vereinsrecht kennt für einen Ausschluss zustän- äußern und zu verteidigen (6 Rechtsbehelfe, um sich dig sei. Allerdings hatte die Ob 213/17t). Allerdings genügt von unliebsamen Mit- Generalversammlung schon bereits die faktische Mög- gliedern, – auch gegen zuvor einen Beschluss gefasst. lichkeit des Mitglieds zur Äu- deren Willen -, zu tren- Konziliant gelangte der OGH ßerung zu bekannten Aus- nen, Stichwort: Vereins- zum Schluss, der Vorstand ha- schlussgründen, eine formelle ausschluss. be den Beschluss bei der end- Aufforderung zur Rechtferti- gültigen Entscheidung zum gung ist nicht zwingend not- Ausschluss zu berücksichti- wendig (1 Ob 152/06v). Das Vereinsgesetz (VerG) hat gen. Der Beschluss indiziere, Zu guter Letzt ein Blick über für vereinsinterne Quere- dass Ausschlussgründe vor- den vereinsrechtlichen Teller- len nicht viel übrig, sondern liegen würden, umzusetzen rand: Bei eingetragenen Per- nimmt die Vereinsgründer sei der Beschluss aber nur, so- sonengesellschaften (OG, KG, in die Pflicht. Diese haben in fern der Vorstand zum glei- GmbH & CoKG) ist ein Aus- den Statuten zwingend Be- chen Ergebnis gelange. Das schluss aus wichtigem Grund stimmungen über Erwerb wirft die Frage auf, welches schon von Gesetzes wegen und Beendigung der Mit- Verhalten überhaupt einen möglich, geltend zu machen gliedschaft vorzusehen (§ 3 Ausschlussgrund verwirk- durch Klage der übrigen Mit- Abs 2 Z 5 VerG). Dabei sind sie licht. Die Gründer können in glieder gegen das auszu- weitgehend autonom, sodass den Statuten explizite Aus- schließende Mitglied. Sinn- es denkbar viele Ausschluss- schlussgründe nennen, regel- gemäßes gilt für die Gesell- varianten gibt. mäßig finden sich dazu al- schaft bürgerlichen Rechts Allen voran sollten die lerdings auslegungsbedürf- (GesbR). Hingegen gibt es bei Gründer klären, welches Ver- tige Generalklauseln (zB „gro- der GmbH ohne explizite Re- einsorgan dafür zuständig be Verletzung von Mitglieds- gelung im Gesellschaftsver- sein soll. Prädestiniert sind pflichten“). Im Wesentlichen trag nicht ohne Weiteres die etwa die Mitgliederversamm- sollte ein Ausschluss aber Möglichkeit, Gesellschafter lung („Generalversamm- nur wegen eines wichtigen aus wichtigem Grund auszu- lung“, Organ gemeinsamer Grundes möglich sein, der al- schließen. n lein im Verhalten des Mit- glieds begründet ist und dem Verein die weitere Mitglied- schaft objektiv unzumut bar macht. Er bedarf also ei- ner sachlichen Begründung. Diesbezüglich hat der OGH klargestellt, dass bloß un- liebsames Verhalten, wie et- wa heftige Kritik an der Ver- einsführung, nicht zwingend schon ein wichtiger Grund ist (7 Ob 153/17a). Ähnlich zur ar- beitsrechtlichen Entlassung mit RECHT
WETTBEWERBSRECHT 5 Wettbewerb l mit Taxigewerbe Das Ende für UBER in Wien? D UBER über keine Gewerbebe- führt wird oder nicht und ob rechtigung verfügt, gelten die ein Fahrauftrag an den Fah- er bereits länger durch die Landesregierung rer weitergeleitet wird. Die- währende Rechtsstreit festgelegten Taxitarife für das ser Auftrag muss dabei ver- Unternehmen nicht, weshalb pflichtend von der Betriebs- zwischen den Wiener die Fahrten sehr billig ange- stätte des Unternehmers aus- Taxiunternehmen und boten werden können. Dies gehen. Hier liegt auch das Pro- dem amerikanischen ermöglicht UBER einen Wett- blem der Vermittlung durch „UBER“-Unternehmen bewerbsvorteil gegenüber die UBER-App: Der Fahrer wird ist wieder um eine den etablierten Wiener Taxi- vom Vermittlungssystem di- rechtliche Anekdote rei- unternehmen. rekt über den eingelangten cher. Die Mietwagenunterneh- Auftrag informiert und so ob- men, welche mit UBER koope- liegt es auch diesem, zu ent- rieren, unterliegen allerdings scheiden, ob er die Fahrt an- Doch davor kurz zur Aus- ebenso wie Taxiunternehmen tritt oder nicht. Der Unterneh- gangssituation: Die Beklag- der Wiener Taxi-, Mietwagen- mer erhält bloß die Informati- te „UBER“ betreibt eine elek- und Gästewagen-Betriebs- on, dass der Fahrer eine Fahrt tronische Vermittlungsplatt- ordnung (WrLBO). Gemäß angenommen hat, ihm obliegt form, auf der registrierte Per- § 36 Abs 3 dieser Betriebsord- jedoch nicht die aktive Ent- sonen durch das Nutzen ei- nung muss einer Aufnahme scheidung über deren Durch- ner Smartphone-App Beför- von Fahrgästen an einem be- führung. Die potentielle Mög- derungsdienste in Anspruch auftragten Abholort eine „in lichkeit des Widerspruchs der nehmen können. Diese Be- der Betriebsstätte des Gewer- Auftragsannahme entspricht förderung wird üblicherwei- betreibenden eingegangene den vorgegebenen Anforde- se von Mietwagenunterneh- Bestellung“ zugrunde liegen. rungen nicht. Hinzu kommt, men übernommen, die mit Dies gilt auch für die Aufnah- dass sich die Fahrer zwischen dem US-Unternehmen zu- me eines Kunden während ei- der Beendigung eines Trans- sammenarbeiten. Dabei hebt ner „Leerfahrt“, also der blo- ports und der Durchführung UBER die Entgelte für die ßen Rückkehr des Fahrers zur eines neuen Transports un- Fahrten direkt beim Kunden Betriebsstätte. Somit ist eine zulässigerweise nicht auf die ein und leitet diese nach Ab- spontane Aufnahme von Per- Rückfahrt zur Betriebsstätte zug einer Vermittlungsge- sonen untersagt. Es hat allei- des Mietwagenunternehmers bühr an die Mietwagenun- ne der Unternehmer die Ent- begeben. ternehmer weiter. Durch die- scheidung zu treffen, ob die Der Oberste Gerichtshof se Vorgehensweise und weil Mietwagenfahrt durchge- stützte sich in seiner Ent- scheidung (4 Ob 162/18d) auf Foto: flickr/www.quotecatalog.com den eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs 3 WrLBO und ent- schied, dass durch die Ver- wendung der UBER-App die Mietwagenpartner der Be- klagten (UBER) als Verkehrs- dienstleister gegen die gel- tenden Vorschriften des Miet- wagen-Gewerbes verstoßen. Da UBER aufgrund seines Vermittlungssystems zu den Normverstößen seiner Miet- wagenpartner in Wien bei- trägt, ist das amerikanische Unternehmen als Gehilfin anzusehen. Daher ergingen entsprechende einstweilige Verfügungen und Geldstraf- UBER verfügungen. Ob jedoch ein hat einen Wettbewerbsvorteil neues innovatives Beförder- gegenüber herkömmlichen system aufzuhalten ist, darf Taxiunternehmen.. bezweifelt werden. n mit RECHT
6 MIETRECHT Höchstgericht l klärt „Untervermietung“ AirBnB Grenzen gesetzt D der Mieter unter Ausnützung send sein, zumal das Höchst- des Mieterschutzes einen un- gericht bei der Prüfung der verhältnismäßigen Gewinn Unverhältnismäßigkeit ei- ie kurzzeitige aus der Untervermietung er- nen sehr strengen Maßstab Untervermietung von zielt. anlegt. Für die jeweiligen Wohnungen oder Für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer Unter- einzelnen Zimmern an „Verhältnismäßigkeit der Ge- vermietung ist im Einzelfall Touristen zu oft hohen genleistung“ kommt es, so der zu prüfen, ob es sich um ein Preisen über Online- OGH, auf die kürzeste Unter- Mietverhältnis im Voll- oder Plattformen wie AirBnB mietperiode an. Das Entgelt, Teilanwendungsbereich des erfreut sich seit einigen welches der Mieter für die Un- MRG handelt. Ist das MRG nur Jahren großer Beliebt- tervermietung für diese Perio- zum Teil anwendbar, kann ein heit. Diese Praxis stößt de – im vorliegenden Fall war Verbot der Untervermietung jedoch zumeist auf Un- dies ein Tag – fordert, ist mit vertraglich vereinbart wer- mut der Vermieter und den Aufwendungen, die dem den. Mieter selbst für dieselbe Pe- Eine weitere Problema- beschäftigte nun in riode erwachsen, zu verglei- tik der privaten Unterver- einer vielbeachteten chen. Nicht erforderlich ist es mietung zu touristischen Entscheidung den dagegen, dass der Untermiet Zwecken stellt das Verhältnis vermietet Obersten Gerichtshof erlös insgesamt pro Monat zu Hoteliers dar, welche sich (7 Ob 189/17w). den monatlich zu entricht- durch die Präsenz von pri- enden Hauptmietzins unver- vaten Untervermietungen ei- hältnismäßig übersteigt. Für ner starken Konkurrenz aus- eine zulässige Untervermie- gesetzt sehen. Sie bringen vor, Das Höchstgericht bestätigte tung darf das geforderte Ent- dass für Vermietungen über in seinem Urteil die Kündi- gelt nicht um mehr als 100 AirBnB oder ähnliche Online- gung von Mietern einer über Prozent höher sein als die Plattformen derzeit keine Ort- 200 Quadratmeter großen dem Mieter anfallenden Ko- staxe abgeführt wird. Der Ge- Altbauwohnung im 1. Wie- sten. Geht das Entgelt über setzgeber arbeitet momentan ner Gemeindebezirk. Die Mie- diesen Betrag hinaus, liegt ei- an einem Gesetzesentwurf ter hatten die Wohnung bzw ne unverhältnismäßige Ge- für österreichweit einheit- Teile davon ständig auf einer genleistung vor und der Kün- liche Rahmenbedingungen, Buchungsplattform im Inter- digungsgrund des § 30 Abs 2 Z durch welche Vermietungen net zur kurzzeitigen Unter- 4, 2. Fall MRG ist erfüllt. Dabei über Plattformen wie AirB- vermietung an Touristen zu reicht bereits die Überschrei- nB bei der Einhebung der Ort- hohen Mietkosten angeboten tung für eine eintägige Un- staxe nicht bevorzugt werden und auch laufend unterver- tervermietung, um eine Un- sollen. n mietet. Bereits im Jahr 2014 verhältnismäßigkeit darzu- kündigte die Vermieterin das stellen. Mietverhältnis mit der Be- Im vorliegenden Fall ermit- gründung, dass die Mieter telte der OGH die Aufwen- die Wohnung gegen unver- dungen der Mieter mit insge- hältnismäßig hohe Gegenlei- samt € 122 Euro pro Tag. Die- stung Dritten überlassen und sem Betrag wurde ein Erlös sie nicht zur Befriedigung ih- von € 350 Euro bis € 425 Eu- rer eigenen Wohnbedürfnisse ro pro Tag aus der Unterver- verwenden würde. Gemäß mietung an Touristen gegen- Mietrechtsgesetz (MRG) be- übergestellt. Folglich wurden steht für den Vermieter die die anfallenden Kosten um Möglichkeit, ein Mietverhält- ca 190 Prozent bis zu 250 Pro- nis aufzukündigen, wenn der zent überstiegen. Die Kündi- Mieter den Mietgegenstand gung durch die Vermieterin gegen eine unverhältnismä- erfolgte somit im konkreten ßig hohe Gegenleistung ver- Fall zu Recht. wertet. Durch diese Regelung Diese Entscheidung des soll verhindert werden, dass OGH könnte richtungswei- mit RECHT
ZIVILRECHT 7 Vorinstallierte Daten l fallen unter aggressive Geschäftspraktiken Vorsicht bei Sim-Karten D die Richtlinie dem Ziel einer Geschäftspraktiken nicht mit Erreichung eines hohen Ver- der Universaldienstrichtli- braucherschutzniveaus diene, nie kollidierte. Letztgenann- erzeit benöti- weil sich ein Verbraucher im te Richtlinie beauftragt die gen Verbraucher noch Vergleich zu einem Gewerbe- Telekommunikationsunter- „Subscriber Identity treibenden in einer unterle- nehmen, in den Verträgen Module“ (SIM-Karten), genen Position befindet. Be- den Verbrauchern bestimm- um zu telefonieren. sonders im Bereich der mobi- te Informationen mitzuteilen, Daher findet die Ent- len Kommunikation herrscht die erstgenannte Richtlinie vorinstalliert scheidung des EuGH ein großes Ungleichgewicht 2005/29regelt hingegen un- nun Beachtung, deren zwischen der technischen lautere Geschäftspraktiken, Ausgangspunkt be- Kompetenz der Parteien. Wei- wie die „Lieferung einer un- reits im Jahr 2012 lag: ters stützt der Gerichtshof bestellten Ware oder Dienst- Damals hatte nämlich seine Argumentation darauf, leistung“. die italienische Wettbe- dass die Inanspruchnahme Die Entscheidung des Eu- werbs- und Marktauf- eines Dienstes die freie Ent- GH stärkt die Stellung der scheidung des Verbrauchers Verbraucher. Die Verbraucher sichtsbehörde (kurz: AG- sein muss. Diese Prüfung ob- müssen frei darüber entschei- CM) Geldbußen gegen liegt dem nationalen Gericht. den können, welche Dienste die Mobilfunkanbieter Im konkreten Fall wurden die sie in Anspruch nehmen, so Wind Telecomunica- Kunden der Mobilfunkan- die Luxemburger Richter. n zioni ( jetzt: Wind Tre) bieter jedoch weder über die und Vodafone Omnitel Kosten der vorinstallierten ( jetzt: Vodafone Italia) Dienste noch über die kon- Foto: flickr/Matthew G verhängt. krete Deaktivierung eben je- ner aufgeklärt. Auch ist von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht das tech- Diese Unternehmen hatten nische Können zu erwarten, bestimmte Dienste auf ihren um diese Dienste selbststän- SIM-Karten vorinstalliert, ak- dig zu deaktivieren. tiviert und Kunden in Rech- Schlussendlich kam der Eu- nung gestellt. Bei diesen so- GH zu dem Ergebnis, dass genannten „Always-on“ An- ein Fall der Lieferung unbe- wendungen mussten die Ver- stellter Ware oder Dienst- braucher ausdrücklich die leistung vorliegt und daher Abschaltung besagter Dien- die Richtlinie über unlautere ste verlangen, sonst liefen die Geschäftspraktiken zur An- Verrechnungen der Dienste wendung kommt. Es liegt ei- weiter. ne aggressive Geschäftsprak- Im Zuge des innerstaatli- tik unter anderem auch des- chen italienischen Instanzen- halb vor, weil den Verbrau- zuges beantragte schließlich chern die Möglichkeit genom- der Consiglio di Stato (Stadt- men wurde, über die tatsäch- rat, Italien) ein Vorabentschei- lichen Dienste der SIM-Karten dungsverfahren, um die Aus- Kenntnis zu erlangen. Das Ar- legung der Richtlinie über un- gument der Telekommunika- lautere Geschäftspraktiken zu tionsunternehmen, der Be- erfragen. Insbesondere wollte nutzer habe die Möglich- der italienische Stadtrat wis- keit, die Dienste selbst abzu- sen, ob das fragliche Verhal- schalten, wies der EuGH mit ten der Telefonanbieter als der Begründung zurück, dass „aggressive Geschäftspraktik“ eben jene technischen Fähig- iSd der Richtlinie 2005/29 an- keiten bei Verbrauchern nicht zusehen ist. vorausgesetzt werden. Gleich- Der EuGH entschied nun am zeitig stellte der Europäische 13. September 2018 (1007/16/ Gerichtshof auch fest, dass EUGH STÄRKT RECHTE der AS, EuGH C 54/17, 55/17), dass die Richtlinie über unlautere Handynutzer. mit RECHT
8 WIRTSCHAFTSRECHT Änderungen l im Registergesetz Wirtschaftliches Eigentum Z vor deren Verhängung. Die gers. Diese sind zu registrie- meisten Änderungen sind ren, wenn nach Ausschöp- mit 01.08.2018 in Kraft ge- fung aller Möglichkeiten kei- um zweiten Mal hat treten, § 5 Abs 5 WiEReG mit ne natürliche Person als wirt- der Gesetzgeber nun- 01.10.2018. schaftlicher Eigentümer er- mehr im Rahmen des 2. Was gleich bleibt, ist der mittelt werden kann. Bei Än- Materien-Datenschutz- Schutzzweck des Gesetzes: derungen von Beteiligungs- Anpassungsgesetzes Die Verhinderung von Geld- und/oder Kontrollverhält- 2018 das Bundesgesetz wäscherei und Terrorismus- nissen ist aber der jeweilige über die Einrichtung finanzierung. Dazu dient ein Rechtsträger verpflichtet, so- eines Registers der wirt- eigenes Register, in welchem fern infolge dieser Änderung schaftlichen Eigentümer bestimmte Daten von wirt- eine natürliche Person als von Gesellschaften, schaftlichen Eigentümern wirtschaftlicher Eigentümer anderen juristischen von Rechtsträgern zu hinter- festgestellt werden kann, dies Personen und Trusts legen sind. dem Register zu melden. (Wirtschaftliche Eigen- Der „wirtschaftliche Eigen- Neu sind auch die Rege- tümer Registergesetz – tümer“ in personam wird lungen zur Befreiung von der nicht nur anhand seiner Be- Meldepflicht nach § 6 WiE- WiEReG) novelliert. teiligungsverhältnisse an der ReG, wenn sämtliche Gesell- Gesellschaft (etwa Aktien) schafter natürliche Personen dingfest gemacht, es wird sind. Dies betrifft etwa Of- auch auf den Anteil seiner fene Gesellschaften oder Neu sind insbesondere die Stimmrechte abgestellt (mehr Kommanditgesellschaften. Definition des wirtschaftli- als 25 %). Auch neu ist die De- Zunächst werden diese Per- chen Eigentümers, die Ver- finition des subsidiären wirt- sonen automatisationsunter- einfachung der Meldung schaftlichen Eigentümers, stützt aus dem Firmenbuch in und die vorangehende An- Personen der obersten Füh- das Register implementiert. drohung von Zwangsstrafen rungsebene des Rechtsträ- Wenn aber eine andere natür- liche Person wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist – sohin eine na- Recht rätselhaft türliche Person, die nicht au- tomatisch vom Firmenbuch in das Register übernommen wurde – fällt die Meldebefrei- ung weg. Etwas zurückhaltender sind J Was ist ein „Trödelvertrag“? ler zum Verkauf zu einem die Regelungen zur Zwangs- festgelegten Preis über- strafe gemäß § 16 Abs 1 WiE- 1. Eine Vereinbarung zwi- gibt, mit der Vereinbarung, ReG. War bislang die Verhän- uristische Begriffe schen dem unterhaltsbe- dass der Händler innerhalb gung einer Zwangsstrafe bei sind oft nicht für rechtigten Kind und sei- einer festzusetzenden Frist Verletzung der Meldepflicht jeden Laien nen unterhaltsverpflichte- die Sache entweder zurück- umgehend möglich, sieht die verständlich. Darum ten Eltern bzw. Elternteil, gibt oder den Preis bezahlt. Neuregelung vor, dass eine will „mit Recht“ in wonach dem Unterhalts- Nach Ablauf dieser Frist Zwangsstrafe zunächst unter jeder Ausgabe berechtigten aus wichtigen entfällt das Wahlrecht des einer zu setzenden Frist von rechtliche Begriffe Gründen eine über die vom Händlers und er muss den drei Monaten anzudrohen erraten lassen. OGH für den Verlust der Preis bezahlen und die Sa- ist, sohin die Meldung binnen Unterhaltsansprüche judi- che behalten. dieser Frist straffrei nachge- zierte Altersgrenze hinaus- 3. Vertrag zwischen einer holt werden kann. gehende Studiendauer zu- Kommune (Stadt, Gemein- Es wird sich weisen ob die gesagt wird, während der de) und einem fahrenden zweite Novellierung des WiE- das unterhaltsberechtigte Händler über die Aufstel- ReG zur Vermeidung der Geld- Kind seine Unterhaltsan- lung von Verkaufsständen wäscherei und der Terroris- sprüche nicht verliert. in Innenstadtzonen zur Ab- musfinanzierung beiträgt 2. Ein Vertrag, mit welchem haltung von – zeitlich befri- – der eingeschlagene Weg der Eigentümer einer Sa- steten – Märkten. scheint aber der richtige zu che diese einem Händ- Antwort: 2 sein. n mit RECHT
BANKENRECHT 9 Bankomat l Rechtslage geklärt Kein generelles Gebührenverbot A ben. Gemäß § 4a VZKG konn- terverrechnung von Drittan- ten unabhängige Drittanbie- bietern an Banken, wie es das ter Entgelte für Bargeldbehe- 2017 novellierte Verbraucher- uf Antrag von bungen frei festsetzen, mit zahlungskontogesetz vorge- rund 500 österreichi- denen in der Folge die kar- sehen hat, ist daher aus Sicht schen Geldinstituten tenausgebenden Zahlungs- des VfGH verfassungswid- hat sich der VfGH mit dienstleister belastet wur- rig. Banken sind somit nicht den Bestimmungen des den, ohne dass eine Vertrags- verpflichtet, ihre Kunden von Verbraucherzahlungs- beziehung mit unabhängi- Gebühren unabhängiger Drit- kontogesetzes (VZKG), gen Drittanbietern bestan- tanbieter zu befreien. Die hei- welches im Jahr 2017 den hat. Dies bedeutete ein mischen Banken müssen da- unter dem Schlagwort Kostenrisiko der betroffenen her nicht mehr für beliebig „Verbot der Bankomat- Zahlungsdienstleister, zumal festgesetzte Entgelte von jeg- gebühren“ eingeführt für diese in aller Regel nicht lichen Drittanbietern, die ihre wurde, befasst. Die vorhersehbar war, wie häu- Geräte in Österreich aufstel- Geldinstitute haben die fig und in welchem Umfang len, aufkommen. Verbraucher Bargeldbehe- Die Aufhebung des § 4a VZ- Bestimmungen in §§ 4 bungen bei Geldausgabeau- KG wurde mit Veröffentli- Abs 2 und 4a VKZG an- tomaten von unabhängigen chung des Erkenntnisses (G gefochten. Drittanbietern tätigen wer- 9/2018) im Bundesgesetzblatt den. Die automatische Wei- wirksam. n § 4 Abs 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgel- te mit den Kunden „im Ein- zelnen“ auszuhandeln. § 4a geregelt VZKG verpflichtet die Ban- ken, ihre Kunden von Gebüh- ren zu befreien, die ein unab- hängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten be- ansprucht. Der Vorgabe in § 4 Abs 2 VZ- KG, dass Banken Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln müs- sen, attestierte der VfGH die Verfassungskonformität. Die- se Bestimmung stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Ei- gentums der Banken dar. In dem Erkenntnis heißt es da- zu wörtlich: „Es ist nicht un- verhältnismäßig, wenn kon- toführenden Zahlungsdienst- leistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsäch- lich mehrere Zahlungskonto- tarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des `im Ein- zelnen Aushandelns` nach der Judikatur zu erfüllen.“ § 4a VZKG verletzt hingegen die Geldinstitute im Grund- recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums und wird daher als BANKEN MÜSSEN ENTGELTE für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ verfassungswidrig aufgeho- aushandeln. mit RECHT
10 ZIVILRECHT Schenkung l was ist eine „Wirkliche Übergabe“ Geschenkt oder nicht? D Rückzahlung des Erlöses aus Übergabe verpflichte den Ge- dem Wertpapierverkauf. Sie schenkgeber, nicht das blo- brachte vor, die von der Mit- ße Versprechen. Die Formvor- geschenkt as wahre Ge- inhaberin behauptete Schen- schrift der wirklichen Über- schenk besteht nicht in kung sei nicht wirksam, zu- gabe sei so zu verstehen, dass dem, was gegeben oder mal weder eine wirkliche der Geschenkgeber zusätzlich getan wird, sondern in Übergabe erfolgt noch ein zum Schenkungsversprechen der Absicht des Han- Notariatsakt errichtet wor- noch einen Akt setzen müs- delnden“, sinnierte der den sei. Mangels Schenkung se, der nach außen trete und Philosoph Seneca vor sei das Depotrealisat an die den Schenkungswillen mani- gut zwei Jahrtausen- Erbin zurückzubezahlen. Die festiere (um auf Seneca zu- den. Er ahnte nicht, Beklagte entgegnete, dass die rückzukommen). Die Einräu- dass er mit diesem Ge- Einräumung der Mitinhaber- mung einer Mitinhaberschaft danken auch prägnant schaft am Depot zu Lebzeiten an einem Bankguthaben bzw einen der Grundsätze der Erblasserin freilich eine einem Wertpapierdepot, ver- des Schenkungsrechts wirkliche Übergabe im Sinne bunden mit einer alleinigen umreißt, wie eine erst des Gesetzes sei, die Schen- Verfügungsberechtigung, sei kung sei formgültig und sei ein solcher Akt. Hingegen sei kürzlich veröffentlichte ihr zumindest die Hälfte des es für eine formgültige Schen- Entscheidung des OGH Depots geschenkt worden. kung nicht notwendig, dass zeigt (2 Ob 122/17f). Obwohl das Schenkungs- die alleinige Inhaberschaft recht in den §§ 938 ff ABGB eingeräumt werde. seit seinem InKraftTreten Wesentlich sei, dass ein 1812 weitgehend unverändert Schenkungswille des Ge- Eine Erblasserin hinterließ ist, hatte der OGH die Fra- schenkgebers festgestellt unter anderem ein Wertpa- ge, ob eine wirkliche Über- werden könne. Bei Einräu- pierdepot. Zwei Monate nach gabe eines Depots bzw eines mung einer Mitinhaberschaft ihrem Ableben, allerdings Bankguthabens bereits durch sei ein solcher Wille zumin- noch vor Einantwortung, kam die Begründung einer Mit- dest auf eine Schenkung der es zur Realisierung der Hälf- inhaberschaft, die dem Mit- Hälfte des Guthabens gerich- te des Depots durch eine Be- inhaber eine alleinige Verfü- tet. Dass die Erblasserin selbst kannte der Erblasserin. Diese gungsbefugnis über das De- verfügungsberechtigt geblie- war von der Erblasserin noch pot/Guthaben einräumt, für ben sei, schade einer wirk- vor deren Ableben als Mitin- eine wirkliche Übergabe aus- lichen Übergabe nicht, sodass haberin des Depots eingesetzt reicht, noch nicht (eindeutig) die Klage abzuweisen war. n worden. Schließlich kam es beantwortet. Der OGH stell- zur Einantwortung der Ver- te daher mit verstärktem Se- lassenschaft an eine Tier- nat noch einmal die Grund- schutzorganisation als Testa- sätze des Schenkungsrechts mentserbin. Die Organisation klar. Eine wirkliche Überga- verlangte daraufhin von der be diene in erster Linie dem Mitinhaberin des Depots die Übereilungsschutz: Erst die mit RECHT
GESELLSCHAFTSRECHT 11 Mehrheitsverhältnisse l bei Beschlussfassung Unternehmensübertragung bei einer GmbH E der Meinung eines Minder- Veräußerung des kompletten heitsgesellschafters (47,5% Unternehmens einschließ- Beteiligung) gefolgt, welcher lich des Kundenstocks, wel- ine GmbH-Unter- einen Unternehmensverkauf cher unter Wert verkauft wur- nehmensübertragung, mit dem Argument bean- de. Außerdem ist mit der Ver- also eine Übertragung standet hatte, dass, wie oben äußerung des Unternehmens bzw Veräußerung des erwähnt, für die Veräußerung der Verlust eines günstigen wesentlichen Geschäfts- der wesentlichen Elemente Bestandszinses für das Ge- betriebs einer GmbH an der GmbH eine Dreivier- schäftslokal verbunden. So- einen Dritten, bedarf telmehrheit notwendig ist. mit liegt eindeutig die Be- der Zustimmung der Nach § 42 Abs 4 GmbHG gibt scheinigung einer möglichen Dreiviertelmehrheit der es die Möglichkeit, die vor- Gefährdung vor. Generalversammlung. läufige Umsetzung eines an- Weiters ist es wichtig zu be- gefochtenen Gesellschafter- achten, dass ein Gesellschaf- beschlusses durch eine einst- ter, dessen Stammeinlage weilige Verfügung zu verhin- zumindest ein Zehntels des veräußert dern, sofern ein drohender Stammkapitals beträgt, ge- Dies ist zwar im GmbH-Ge- unwiederbringlicher Nach- mäß § 48 Abs 1 GmbHG An- setz nicht ausdrücklich nor- teil für die Gesellschaft und sprüche der Gesellschaft ge- miert, jedoch wird eine analo- nicht bloß für den anfechten- gen Geschäftsführer geltend ge Anwendung des § 237 Abs den Gesellschafter selbst be- machen kann, sofern die Ver- 1 Aktiengesetzes angenom- scheinigt werden kann. Dem folgung dieser Ansprüche men, weil eine GmbH im Ver- anfechtenden Gesellschaf- durch einen Beschluss der Ge- gleich zu einer AG personalis- ter wird somit einstweiliger sellschafter abgelehnt oder tischer aufgebaut ist, das Mit- Rechtsschutz geboten, damit ein darauf zielender Antrag spracherecht der Gesellschaf- ein möglicher Prozesserfolg nicht zur Beschlussfassung ter geschützt werden muss nicht unterlaufen wird. Un- gebracht worden ist. Daher und somit der Sinn der Rege- wiederbringlichkeit liegt vor, normiert § 48 Abs 1 GmbHG lung des Aktiengesetzes auch wenn die Zurückversetzung Minderheitenrechte der Ge- auf die GmbH anwendbar ist. in den vorigen Stand nicht sellschafter, um deren Mit- In der Entscheidung des tunlich ist, kein Geldersatz ge- spracherecht zu gewährlei- OGH in 6 Ob 38/18h wurde leistet werden kann bzw. der sten. n Schaden nicht adäquat er- setzt wird. Nach der vorliegenden Ent- scheidung des OGH ist es wei- ters auch nicht ausgeschlos- sen, dass solch eine einstwei- lige Verfügung nicht nur ge- gen die Gesellschaft selbst, sondern auch gegen den Ge- schäftsführer erlassen wer- den kann. Da die Gesellschaft sowieso nur durch ihre Or- gane handeln kann, ist eine gesonderte einstweilige Ver- fügung gegen den Geschäfts- führer meist nicht notwen- dig, jedoch könnte man da- mit das Gebot der Unterlas- sung verstärken und eine ver- einfachte Vollstreckung er- möglichen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine mit RECHT
Der Klügere gibt nicht immer nach. Stehen Sie zu Ihrem Recht! Infos unter: www.rechtsanwalt-graz.at Ihr Rechtsanwalt. Für jeden Fall. DR. CHRISTIAN SCHOBERL
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