ERGÄNZUNGEN ZUM SARS-COV-2 - SCHUTZSTANDARD SCHULE
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Stand: 10. September 2021 Ergänzungen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule Während der Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) befristet bis zum 24.11.2021 Download unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p021494 Mit der am 10. September 2021 in Kraft getretenen Anpas- Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektions- sung der Corona-ArbSchV werden seitens des Bunde- schutz, insbesondere im Zusammenhang mit der ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Vorgaben Betreuung von Kindern, sind weiterhin zu beachten zum betrieblichen Infektionsschutz ergänzt. Die folgen- (§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV). den Ausführungen dienen der Erläuterung zur Anwendung der Corona-ArbSchV in Schulen und sind als Ergänzung Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Technische und organi- zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule während ihrer satorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Gültigkeitsdauer zu sehen. Zitate der Verordnung sind Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung in Schu- kursiv dargestellt und wurden an das Setting Schule ange- len ist zu aktualisieren oder zu ergänzen. Dabei sind fol- passt. Die so gekennzeichneten Anforderungen sind für gende Anforderungen aus der Corona-ArbSchV zu berück- Arbeitgebende verpflichtend (siehe Punkt „Verantwortung sichtigen: für Sicherheit und Gesundheit in der Schule“). Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Corona-ArbSchV) • „Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeits- Zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird das schutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsicht- Vorgehen entsprechend der Hinweise im SARS-CoV-2 lich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betriebli- Schutzstandard Schule empfohlen - Schulisches Maßnah- chen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu menkonzept: Gefährdungsbeurteilung ( Seite 6). aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbe- urteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept Bei Kontakten, die ausschließlich zwischen vollständig die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infek- Geimpften bzw. Genesenen stattfinden, ist nach bisheri- tionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Festle- gen Erkenntnissen eine gegenseitige Ansteckung bzw. gung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieb- Übertragung des SARS-CoV-2 Coronavirus eher unwahr- lichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen scheinlich. Dies kann grundsätzlich bei der Gefährdungs- ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Be- beurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen schäftigten berücksichtigen.Die festzulegenden Maß- im Hygienekonzept mitberücksichtigt werden. Hierbei ist nahmen sind auch in den Pausenbereichen und wäh- auch die besondere Situation in Bezug auf den Impfstatus rend der Pausenzeiten umzusetzen. Zur weiteren der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, da für Orientierung über geeignete Maßnahmen nach den Sät- unter 12-Jährige derzeit in Deutschland kein Impfstoff zen 1 und 2 können insbesondere die branchenbezoge- zugelassen ist. nen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.“ (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV) Schulen sind auch auf Grundlage des Infektionsschutz gesetzes verpflichtet, einen Hygieneplan zu erstellen. Musterhygienepläne für Schulen werden in den einzelnen 1/16
Bundesländern, zum Teil auch durch die Kommunen, zur Bei der Nutzung von Masken ist zu gewährleisten, dass Verfügung gestellt und sind an die jeweiligen Gegebenhei- ten vor Ort anzupassen. Dieser Hygieneplan kann als Basis • Nutzende in Bezug auf das An- und Ablegen der Masken für das schulische Hygienekonzept nach § 2 Corona- fachkundig unterwiesen werden; ArbSchV genutzt werden. Darin sollen alle festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen dokumentiert werden. • Masken bei Durchfeuchtung oder Kontamination ge wechselt werden; Mit branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversi- cherungsträger sind der SARS-CoV-2 Schutzstandard • Tragezeiten und Tragepausen festgelegt werden; Schule sowie die ergänzenden Empfehlungen zur Ge- fährdungsbeurteilung in Schulen der DGUV gemeint. • bei FFP2-Masken den Beschäftigten eine arbeitsmedizi- nische Vorsorge angeboten wird; • „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatori- • insbesondere für Schülerinnen und Schüler Masken in sche Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das angemessener Größe und Passform zur Verfügung ge Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase- stellt werden. Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atem- schutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Be- von Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) im Vergleich schäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu medizinischen Gesichtsmasken ist im Rahmen der zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Masken zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV) • „Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten Sollte es auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfor in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu derlich sein, Masken zu tragen, so wird empfohlen, dass machen.“ (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV) auch Schülerinnen und Schülern medizinische Gesichts masken (=Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung gestellt wer- Es wird empfohlen das Hygienekonzept nicht nur den den. Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Corona- Beschäftigten, sondern auch den Schülerinnen und Schü- virus in der Schule zu minimieren und Sicherheit und lern in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Gesundheit aller Beteiligten zu schützen. Kontaktreduktion im Betrieb (§ 3 Corona-ArbSchV) • „Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und Wenn eine gleichzeitige Nutzung von Räumen durch meh- organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebs- rere Personen notwendig ist, sind weitere Schutzmaßnah- bedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzei- men erforderlich, insbesondere fachgerechtes und inten- tige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist sives Lüften sowie das Tragen von Masken. Das Aufstellen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“ von transparenten Abtrennungen in der Schule kann in (§ 3 CoronaArbSchV) besonderen Fällen sinnvoll sein (z. B. Schulsekretariat, Essensausgabe). In Klassenräumen wird die Aufstellung Die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus erfolgt nach aktu von Abtrennungen im Regelbetrieb nicht empfohlen. Zur ellen Erkenntnissen vor allem über die Atemwege durch sicheren Abtrennung der Atembereiche nach allen Seiten Tröpfchen oder Aerosole. Besondere Gefahren bestehen müsste jeder Schülerarbeitsplatz mit einer dreiseitigen in geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Perso Abtrennung versehen werden. Hierdurch können zusätzli- nen aufhalten. Die Infektionsgefahr steigt mit Anzahl und che Unfallgefahren entstehen. Außerdem ist die Frage, ob Dauer der Kontakte im Raum. bei aufgestellten Abtrennungen ein ausreichender Luftaustausch im Klassenraum erfolgen kann, nicht aus- reichend geklärt. 2/16
Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4 Corona-ArbSchV) • „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infek- z. B. „AHA+L“, müssen weiterhin konsequent durchge- tionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit führt werden. Ein negatives Testergebnis darf niemals zu diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, einer Umgehung der bestehenden Infektionsschutzmaß- mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei nahmen führen. einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bun- Die Schulleitung hat zu regeln, wie bei einem positiven desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge- Testergebnis zu verfahren ist. Dabei sind die Vorgaben des lassen ist.“ (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV) Landes und der zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin • „Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, empfohlen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutz- kräfte zweimal wöchentlich mittels eines anerkannten maßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftig- Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wer- ten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen den. Schutz nachweisen kann.“ (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV) Ob Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch fachkun- Die Testangebotspflicht kann aufgrund des Ergebnisses diges Personal oder Schnelltests zur Eigenanwendung der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise bei Personen (Selbsttests) angewendet werden, ist nicht ausdrücklich entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Imp- geregelt. Bei Verwendung von Selbsttests in Bildungsein- fung oder einer vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion richtungen wird eine Unterstützung und Begleitung durch vorliegt. Die SARS-CoV-2-Infektion muss dabei mindes- fachkundiges Personal empfohlen. tens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Die Ergebnisse von Schnell- bzw. Selbsttests stellen nur Zu beachten ist die besondere Situation in Bezug auf den eine Momentaufnahme dar. Positive Testergebnisse müs- Impfstatus der Schülerinnen und Schüler, da für unter sen immer durch einen zuverlässigeren PCR-Test gegenge- 12-Jährige derzeit in Deutschland kein Impfstoff zugelas- prüft werden. sen ist. Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen COVID-19 für alle Personen ab 12 Jahren. Zu beachten ist, dass die Durchführung von Tests eine zusätzliche, unterstützende Infektionsschutzmaßnahme Daher ist es wichtig, die Schutz- und Hygienemaßnahmen ist. Die bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen, in Schulen nach wie vor konsequent umzusetzen. Schutzimpfungen (§ 5 Corona-ArbSchV) • „Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung Es wird empfohlen auch den Schülerinnen und Schülern über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an relevante Informationen zum Thema Impfung und Immu der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären nisierung zu vermitteln. Die soll altersgerecht erfolgen. und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu infor- Beispielhaft können die Lehrmaterialien aus dem Portal mieren.“ (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV) Lernen und Gesundheit der DGUV verwendet werden https://www.dguv-lug.de/sekundarstufe-ii/projekte/ Es wird empfohlen, den Beschäftigten relevante Informa- impfung-und-immunisierung tionen zum Thema Impfung und Immunisierung zu vermit- teln. Dabei können die Informationen der DGUV-Kampag- ne #ImpfenSchützt unterstützen. https://dguv.de/impfenschuetzt/index.jsp 3/16
©myboys.me - stock.adobe.com Stand: 10. September 2021 SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule Download unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p021494 Lehren und Lernen in der Epidemie – mehr Sicherheit und Gesundheit in der Schule Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bundesländern stellen die Unfallversicherungsträger der Arbeit in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie bildet der SARS- öffentlichen Hand ebenfalls landesspezifische Hilfen zur CoV-2 - Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums Verfügung: für Arbeit und Soziales (BMAS). In der SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzregel werden für den Zeitraum der Epidemie Informationen der Unfallkassen, Berufsgenossen- die Anforderungen der Verordnungen zum Arbeitsschutz- schaften und Bundesländer gesetz hinsichtlich des Infektionsschutzes konkretisiert. www.dguv.de Darauf aufbauend formuliert der vorliegende SARS-CoV-2- Schutzstandard Schule branchenspezifische Empfehlun- Ziel der vorliegenden Schutzmaßnahmen ist es, die Si- gen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in allgemein- cherheit und Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten bildenden und berufsbildenden Schulen. zu gewährleisten, durch Unterbrechung der Infektionsket- ten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes- Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutz- ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) maßnahmen sicherzustellen sowie Schulschließungen zu www.bmas.de vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel www.baua.de Um diese Ziele zu erreichen, sollen bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes Fragen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus folgende Aspekte berücksichtigt werden. Die Rangfolge (SARS-CoV-2) sind an die für den Infektionsschutz zustän- der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grund- digen Gesundheitsämter, -behörden und -ministerien der sätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maß- einzelnen Bundesländer zu richten. Bei der Umsetzung nahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnah- konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifi- men und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen schen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden Maßnahmen. bzw. Bildungsministerien zu berücksichtigen. In vielen 4/16
Zudem sind die Schutzmaßnahmen sachgerecht mitein- Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in ander zu verknüpfen (Paket): der Schule befindlichen Personen wie Beschäftigte (Lehr- personal, Verwaltungsangestellte, Hausmeisterinnen und • Gestaltung der Arbeits-, Lehr- und Lernumgebung, u. a. Hausmeister), Schülerinnen und Schüler, Erziehungsbe- durch Sicherstellung des Mindestabstands, Reduzie- rechtigte und Ehrenamtliche sowie externe Personen, die rung der Raumbelegung (Festlegung von Mindestgrund- sich in der Schule aufhalten. Für Kinder in Horten sollen in flächen) und einer ausreichenden Lüftung. Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Einbindung die altersgerechten • Kontaktreduzierung, u. a. durch Bildung von festen Ar- Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreu- beits- und Lerngruppen und Nutzung digitaler Kommu- ung oder Schule umgesetzt werden. Die Rangfolge der nikation. beschriebenen Schutzmaßnahmen geht dabei von techni- schen über organisatorische bis zu personenbezogenen • Hygiene und Reinigung, durch u. a. regelmäßiges Hän- Maßnahmen. dewaschen und Oberflächenreinigung. In Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind • allgemeine Verhaltensregeln, durch u. a. Wahrung von aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen und des Abstand und zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen. zum Teil damit verbundenen Pflegebedarfs besondere Maßnahmen abzuleiten. Die Maßnahmen sind auf Grund- Soweit die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann lage der länderspezifischen Reglungen und unter Berück- und auch technische sowie organisatorische Maßnahmen sichtigung der jeweiligen Förderbedarfe zu treffen. Welche nicht umsetzbar sind, soll Mund-Nase-Schutz getragen dieser Maßnahmen in der konkreten schulischen Situa- werden. tion sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in der Schule Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Bei Schulen in freier Trägerschaft liegt die alleinige Ver- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des nichtpäd- antwortung beim Schulträger. agogischen Personals in öffentlichen Schulen ist zum einen der Schulsachkostenträger, zum anderen der Schul- hoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter delegiert hat. Somit nehmen in öf- fentlichen Schulen zwei Unternehmer die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit wahr. Der Schulsachkostenträger ist zuständig für die sichere Gestaltung und Unterhal- tung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel. Zudem ist er verant- wortlich für die Sicherheit und Gesund- heit seiner Beschäftigten wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie der Schü- lerinnen und Schüler. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und curricularen Vorgaben. Als Vertretung des Arbeitgebenden vor Ort ist sie außerdem verantwortlich für die Sicherheit und Ge- sundheit der Beschäftigten des Schulho- heitsträgers, also vor allem der Lehrkräfte. In öffentlichen Schulen sind die Beschäftigten in der Regel Landesbe- dienstete, also Bedienstete des Schulhoheitsträgers. Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bediens- tete des Schulträgers. Sicherheitsorganisation in öffentlichen Schulen 5/16
Schulisches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 Aufgrund der doppelten Unternehmerschaft in öffentlichen Schulen ist eine verstärkte Abstimmung über die Zuständigkeit und Vorgehensweise zwischen Schulsachkostenträger und Schulleitung erfor- derlich. Diese werden von den jeweils zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärz- tinnen / Betriebsärzten beraten. Dies betrifft insbesondere die folgenden Aspekte: Gefährdungsbeurteilung Der Schulsachkostenträger hat in seinem Schule vor körperlichen und materiellen Schäden zu Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungs- schützen. beurteilung für seine Beschäftigten (in der Regel sind dies Mitarbeiterinnen und Beide Schulträger haben vor dem Hintergrund der Epide- Mitarbeiter der Verwaltung einer Schule), mie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeits- Ehrenamtliche sowie Schülerinnen und schutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG Schüler durchzuführen. Die Verpflichtung zur Gefähr- die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festge- dungsbeurteilung für die Schülerinnen und Schüler ergibt legten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des schu- Prävention“ (DGUV Vorschrift 1), nach der die in staatli- lischen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenen- chem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz falls zu aktualisieren. Das Ableiten der Maßnahmen muss von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind. in Abhängigkeit von den schulischen Gegebenheiten vor Ort erfolgen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine ebenfalls die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und zwar für die zu betrachtende psychische Belastung zu erfassen. Des Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbe- Weiteren müssen Wechselwirkungen mit anderen Arbeits- reich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterin oder den schutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Ziel- Schulleiter delegiert. Es ist erforderlich, die Gefährdungs- konflikte berücksichtigt werden. Insbesondere im Hin- beurteilung auch auf die Maßnahmen während des Unter- blick auf die Umsetzung und Einhaltung richts und sonstiger schulischer Veranstaltungen für verhaltensbezogener Maßnahmen ist ein Mitwirken aller Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung am Schulleben Beteiligten erforderlich, um ein adäquates in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein zu entwickeln ist. Begründet wird dies durch die Aufsichtspflicht der und aufrecht zu erhalten. Jeder einzelne muss im Rahmen Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der seiner Möglichkeiten Verantwortung übernehmen. Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der Hygienepläne Auf Grundlage des Infektionsschutzge Bundesländern, zum Teil auch durch die Kommunen, zur setzes sind Schulen verpflichtet, einen Verfügung gestellt und sind an die jeweiligen Gegebenhei- Hygieneplan zu erstellen. Musterhygiene- ten vor Ort anzupassen. pläne für Schulen werden in den einzelnen Krisenstab Es wird empfohlen, einen schulinternen Trägervertretung, Sicherheitsbeauftragten, Mitarbeiterver- Krisenstab einzurichten, der die Gefähr- tretung (Lehrer- oder Betriebsrat), Schwerbehindertenver- dungsbeurteilung zum Thema Infektions- tretung, ausgewählten Lehrkräften, ggfs. Eltern- und / schutz zeitnah aktualisiert sowie die oder Schülervertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen Betriebsärztin / Betriebsarzt sowie anlassbezogen weiteren überprüft. Der Krisenstab sollte sich zu- Personen (z. B. Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen). sammensetzen aus Schulleitung, 6/16
Besondere technische Maßnahmen Gestaltung der Lern-, Lehr- und Arbeitsplätze Unterrichtsräume und Lehrerzimmer Alle zur Nutzung freigegebenen Räume Brandlasten und Hindernissen freizuhalten sind. Zur Um- 1,5 m sollen so gestaltet werden, dass der Min- setzung der Handhygiene sollen leicht erreichbare Wasch- destabstand von 1,5 m zwischen Schüle- becken in den Räumen mit Seifenspendern, Einmalhand- rinnen, Schülern, Lehrkräften und allen tüchern (Textil oder Papier) und ggf. Auffangbehältern weiteren Personen sowie die Regelungen ausgestattet werden. Dies schließt das vorausschauende zur Raumbelegung (z. B. Mindestgrundflä- Auffüllen von Flüssigseife und Einmalhandtüchern ein. chen) eingehalten werden können. Dies bedeutet, dass Die Händewaschregeln sollen ausgehängt werden. In die Tische und Stühle in den Unterrichtsräumen und im besonderen Fällen kann das Aufstellen von transparenten Lehrerzimmer entsprechend weit auseinandergestellt wer- Abtrennungen sinnvoll sein, wenn aufgrund der schuli- den sollen. schen Abläufe die Abstandsregel nicht eingehalten wer- den kann. Hinsichtlich der Durchführung von Fach- und Die maximale Gruppengröße richtet sich somit nach der Sportunterricht sind die länderspezifischen Regelungen Raumgröße. Überzähliges Mobiliar soll nicht im Flur abge- zu berücksichtigen. stellt werden, da die Flucht- und Rettungswege von Verkehrswege Verkehrswege innerhalb der Räume, auf den Fluren und damit auch hier der Mindestabstand von 1,5 m eingehal- an den Ein- und Ausgängen sollen eindeutig gekennzeich- ten wird. Wenn die Räumlichkeiten es zulassen, sollten net sein, z. B. durch rutschfeste Bodenmarkierungen, Einbahnwegeregelungen getroffen werden. Sekretariat und Hausmeisterraum Für das Sekretariat und den Hausmeisterraum als Anlauf- transparenten Schutzwand, rutschfeste Bodenmarkierun- stationen für zahlreiche schulische Belange sollen je gen zur Kennzeichnung von Wartebereichen und Verkehrs- nach Situation vor Ort besondere Vorkehrungen getroffen wegen, Aufstellen von Hinweisschildern „Bitte nur einzeln werden, z. B. bei vorhandener Theke und auch zur Abtren- eintreten“. nung bei mehreren Arbeitsplätzen Aufstellung einer Sanitärräume, Mensa, Pausenbereiche Sanitärräume Die Sanitärräume sollen mit einer ausreichenden Anzahl rutschfeste Bodenmarkierungen auch innerhalb der an Seifenspendern, Einmalhandtüchern (Textil oder Räume hingewiesen werden. Gegebenenfalls ist insbe- Papier) und ggf. Auffangbehältern ausgestattet werden. sondere in den Pausen eine Aufsicht am Eingang zu den Dies schließt das vorausschauende Auffüllen von Flüssig- Sanitärräumen erforderlich. Hinweise zur richtigen Hand- seife und Einmalhandtüchern ein. Die an die Situation hygiene sollen altersabhängig im Waschbereich aufge- angepassten Reinigungsintervalle der Sanitärräume hängt werden. sollen im schulischen Hygieneplan festgelegt werden. Es wird empfohlen, Sanitärräume mindestens einmal Infografiken der Bundeszentrale für gesundheitliche (arbeits-)täglich zu reinigen. Die Anzahl der Schülerinnen Aufklärung und Schüler bei der Nutzung der Sanitärräume soll so www.infektionsschutz.de festgelegt sein, dass der Mindestabstand von 1,5 m einge- halten werden kann. Auf das Abstandsgebot und die Regeln der Nutzung sollte durch Hinweisschilder und 7/16
Mensa Der Mensabetrieb sollte in Abhängigkeit von der Nutzung Bodenmarkierungen o. ä. kenntlich gemacht werden. Die zeitversetzt erfolgen, um Warteschlangen bei der Essens- Essens- und Besteckausgabe sollte durch vorkonfektio- ausgabe und Geschirrrückgabe zu vermeiden. Bei der Auf- nierte Speisen und Besteck auf Tabletts oder durch stellung von Tischen und Stühlen soll der Mindestabstand wunschgemäße Zusammenstellung der Speisen durch die von 1,5 m eingehalten werden. Auf ausreichend breite Ver- Beschäftigten der Mensa erfolgen. Selbstbedienung soll kehrswege soll beim Begegnungsverkehr geachtet werden grundsätzlich nicht möglich sein. Das Bedienpersonal an (ca. 2,50 m), so dass man sich unter Einhaltung des Min- der Essensausgabe soll durch mechanische Barrieren ge- destabstands begegnen kann. Verkehrswege und Ab- schützt sein. Vor Eintritt und Nutzung der Mensa soll die standsregeln sollten durch Hinweisschilder, rutschfeste Möglichkeit zur Handhygiene gegeben werden. Pausenbereiche Die Pausenbereiche (Räume, Freiflächen) gekennzeichnet werden und die Anzahl der Schülerinnen sollen so gestaltet sein, dass der Min- und Schüler soll abhängig von der Größe der Bereiche destabstand von 1,5 m eingehalten wer- festgelegt werden. Die Aufsichtsregelung sollte an die den kann. Zugewiesene Bereiche sollen besonderen Erfordernisse angepasst werden. Vor Eintritt eindeutig, z. B. durch rutschfeste Boden- und Nutzung der Pausenbereiche soll die Möglichkeit zur markierungen oder Hinweisschilder Handhygiene gegeben werden. Lüftung Zur Gewährleistung der Hygiene und der Messungen und Untersuchungen haben gezeigt, dass Reduzierung möglicherweise in der Luft bereits nach 20 Minuten Unterrichtszeit die CO2-Konzent- vorhandener Erreger sollen die Räume ration von 1.000 ppm erreicht werden kann. regelmäßig im Tagesverlauf (möglichst alle 20 Minuten) in Form von Stoßlüftung Das Übertragungsrisiko über Raumlufttechnische Anlagen gelüftet werden. Unter Stoßlüftung wird (RLT) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand insgesamt ein kurzzeitiger, intensiver Luftaustausch verstanden (ca. als gering eingestuft, wenn sie über geeignete Filter 3 bis 10 Minuten). Die Lüftung sollte über möglichst weit (HEPA-Filter) verfügen oder einen hohen Außenluftanteil geöffnete Fenster und Türen außerdem vor dem Unterricht zuführen. Von einer Abschaltung von RLT-Anlagen wird bzw. nach der Raumnutzung am Ende des Tages und in abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzent- den Pausen sowie ggf. auch während des Unterrichts ration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infek- durchgeführt werden. Die Dauer der Lüftung sollte im tionsrisikos führen kann. Es wird empfohlen, Betriebszei- Sommer mindestens 10 Minuten, im Frühjahr/Herbst 5 ten von nicht dauerhaft betriebenen RLT-Anlagen vor und Minuten und im Winter 3 Minuten betragen. nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern. RLT-Anla- gen in Sanitärräumen sollen während des schulischen Das Intervall zum Lüften hängt von verschiedenen Fakto- Betriebs dauerhaft eingeschaltet sein. ren ab (z. B. Raumgröße, Personenanzahl). Eine Hilfe zur Beurteilung der Luftqualität kann die Ermittlung der CO2- Der Umluftbetrieb von zentralen Lüftungsanlagen soll Konzentration im Raum sein. Entsprechend der Techni- vermieden oder zumindest auf ein Minimum reduziert schen Regel für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) ist werden. Lüftungsanlagen oder auch mobile Klimaanla- eine CO2-Konzentration bis zu 1000 ppm akzeptabel. In gen, die die Raumluft nur umwälzen (z. B. zur Kühlung), Zeiten der Epidemie sollte dieser Wert soweit wie möglich sollen abgeschaltet werden. Mobile Luftreinigungsgeräte unterschritten werden. Mit Hilfe der CO2-App oder ähnli- sind keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergän- cher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzen- zung zum aktiven Lüften geeignet. tration in Unterrichtsräumen in Abhängigkeit von der Per- sonenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Können in einem Raum Fenster nicht geöffnet werden und Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine ist keine funktionsfähige RLT-Anlage vorhanden, kann der zusätzliche Messung der CO2-Konzentration zwecks Moni- Raum für den Unterricht nicht genutzt werden. toring wird empfohlen. Hier gibt es sogenannte CO2-Am- peln oder entsprechende Messgeräte. „Infektionsschutzgerechtes Lüften“, Empfehlungen der Bundesregierung www.bmas.de 8/16
Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum richtigen Hinweise der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luft- Lüften in Schulen reinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie Fachbereich AKTUELL: BVW-502 „SARS-CoV-2: Empfeh- Stellungnahme der IRK am Umweltbundesamt: Einsatz lungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnah- www.dguv.de/publikationen Webcode: p021576 me in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie Lernen und Arbeiten am häuslichen Lern- und Arbeitsplatz Gleichzeitig mit der schrittweisen Wieder- Tipps zum Homeoffice mit Kindern aufnahme des Schulbetriebs und dem www.dguv.de Webcode: dp1317907 damit verbundenen Präsenzunterricht findet weiterhin für Lehrkräfte, Verwal- Herausforderung Homeoffice tungspersonal und Schülerinnen und www.kommmitmensch.de Schüler vermehrtes Lernen und Arbeiten im häuslichen Umfeld statt. Die DGUV, die Kampagne „Auch im Home-Office müssen Regeln gelten“ Kommmitmensch und die Initiative Neue Qualität der www.inqa.de Arbeit haben Empfehlungen für Arbeitgebende und Be- schäftigte zur Nutzung des Homeoffice veröffentlicht: „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ Home-Office: So bleibt die Arbeit sicher und gesund www.dguv.de Webcode: p021569 www.dguv.de Webcode: dp1317893 Konferenzen und Dienstbesprechungen Konferenzen, Dienstbesprechungen und ähnliche Gre- Regelungen zur Raumbelegung (Mindestgrundflächen) miensitzungen sollen auf ein Minimum reduziert werden. eingehalten werden können. Nach Möglichkeit soll der Als Präsenzveranstaltung sollen sie nur dann durchgeführt Austausch über Telefonkonferenzen, Videokonferenzen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m sowie die und / oder E-Mail erfolgen. Besondere organisatorische Maßnahmen Organisation des Schulbetriebs Unterricht Oberstes Gebot für den Aufenthalt im • Gruppenwechsel für Lehrkräfte so gering wie möglich 1,5 m Schulgebäude und die Durchführung von halten Unterricht und Prüfungen ist die Gewähr- leistung des Mindestabstandes von 1,5 m • Anpassung der methodisch / didaktischen Konzepte sowie der Regelungen an die Raumbele- gung (z. B. Mindestgrundflächen). • Verzicht auf Partner- und Gruppenarbeit, wenn der Min- destabstand nicht eingehalten werden kann Mögliche Maßnahmen sind • Reduzierung der Gruppengröße / Teilung der Klassen • Ausrichten der Tische in eine Richtung, angepasst an die Verkehrswege • Festlegung der maximalen Anzahl an Schülerinnen und Schülern in Abhängigkeit von der Raumgröße Hinsichtlich der Durchführung von Fach- und Sportunter- richt sind die länderspezifischen Regelungen zu berück- • Beibehaltung der Gruppeneinteilung / möglichst keine sichtigen. Durchmischung 9/16
Verkehrswege Die Nutzung von Verkehrswegen im Schulgebäude (u. a. Mindestabstand einzuhalten. Die Nutzung der Aufzüge Flure, Treppen, Türen, Aufzüge, Ein- und Ausgänge) sowie soll Menschen mit Unterstützungsbedarf und Behinderun- im Außengelände soll so angepasst werden, dass der gen vorbehalten bleiben, alle anderen Personen sollen die Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist. Dabei soll Treppe benutzen. Auch in Aufzügen soll der Mindestab- auch geprüft werden, welche Lüftungsmaßnahmen in stand von 1,5 m eingehalten werden. Die Bedienelemente Fluren und Treppenhäusern möglich beziehungsweise sollen möglichst nicht mit den Händen, sondern z. B. mit erforderlich sind. Flure und Treppen sollen für den den Ellbogen berührt werden. Bei allen Überlegungen „Rechtsverkehr“ eine ausreichende Breite aufweisen. muss berücksichtigt werden, dass Flucht- und Rettungs- Falls keine ausreichende Breite der Flure und Treppen wege freigehalten werden. Überzähliges Mobiliar darf vorhanden ist, soll eine Einbahnwegregelung vorgesehen nicht auf den Verkehrswegen (z. B. Flure oder Ein- und werden. Verfügt die Schule über mehrere Treppenhäuser, Ausgangsbereiche) stehen. Um die Abstandsregelungen kann ein Treppenhaus als Aufgang, das andere Treppen- zu kontrollieren, sollten vor Unterrichtsbeginn und nach haus als Abgang genutzt werden. Ein- und Ausgänge sol- Unterrichtsende genügend Aufsichten auf dem Schulge- len klar definiert sein. Bodenmarkierungen, Hinweisschil- lände, im Eingangsbereich und in den Fluren eingesetzt der und Absperrband können organisatorisch helfen, den werden. Personaleinsatz Bei der Planung des Personaleinsatzes soll geprüft wer- Dies schließt den Einsatz von Schwangeren (§ 10 Mutter- den, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige schutzgesetz) und besonders schutzbedürftigen Perso- Personen zusätzliche individuelle Maßnahmen zum nen nach Einschätzungen des Robert- Koch-Institutes ein. Schutz vor einer Ansteckung notwendig sind. Die Prüfung Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt sollte beratend hin- wird auf Grundlage der länderspezifischen Regelungen zugezogen werden. vorgenommen. Erste Hilfe Die Grundversorgung in Bezug auf Ersthel- Handlungshilfen des Fachbereichs „Erste Hilfe“ ferinnen bzw. Ersthelfer muss sicherge- der DGUV stellt sein. Es muss jederzeit unverzüglich www.dguv.de Webcode: d96268 Erste Hilfe geleistet werden können. Reinigung Der Schulsachkostenträger stellt eine Haltegriffe, Tischplatten in Fachräumen, die von mehreren regelmäßige Reinigung von Räumen und Klassen genutzt werden, Telefone, die von mehreren Perso- Kontaktflächen sicher. Die Intervalle zur nen genutzt werden) sollen entsprechend der schulischen Reinigung aller genutzten schulischen Hygienepläne an die besonderen Gegebenheiten ange- Räume und hochfrequentierten Kontakt- passt werden. Es wird empfohlen, Sanitärräume mindes- flächen (z. B. Handläufe, Türklinken, tens einmal (arbeits-)täglich zu reinigen. Handhygiene Während des Schulbetriebs soll auf eine Die Hände sollen gewaschen werden: 20 sek regelmäßige Handhygiene aller Beteilig- ten geachtet werden. Die Handhygiene • nach dem Niesen, Schnäuzen oder Husten soll an einem Waschbecken ermöglicht werden, das sich in räumlicher Nähe zum • vor Unterrichtsbeginn Arbeits- und Lernplatz befindet. 10/16
• vor dem Essen Eine Händedesinfektion ist grundsätzlich nicht notwen- dig. Sie kann jedoch erforderlich sein, wenn z. B. ein • nach der Pause gründliches Händewaschen nicht möglich ist oder nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen • nach dem Toilettenbesuch Körperausscheidungen sowie nach Verunreinigung mit infektiösem Material. In diesem Fall ist das Händedesin- • nach dem Kontakt mit schmutzigen, ggfs. kontaminier- fektionsmittel in die trockenen Hände zu geben, vollstän- ten Materialien (z. B. Treppengeländer, Haltegriffe) dig auf den Händen zu verteilen und entsprechend der Angaben trocknen zu lassen. Hautpflege Um Hautirritationen und -schädigungen durch das häufi- von den Schülerinnen und Schülern mitgebracht werden. gere Händewaschen vorzubeugen, ist eine geeignete Hautpflege sinnvoll. Eine feuchtigkeitsspendende und Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erzie- rückfettende Creme, die nach dem Waschen und bei Be- hungsberechtigten sollten auf die Bedeutung der unter- darf benutzt wird, sollte in Spendern bereitgestellt oder stützenden Hautpflege hingewiesen werden. Weitere Hygienemaßnahmen Auf Berührungen untereinander wie z. B. Handschlag, berührt werden, um eine Aufnahme von Krankheitserre- Umarmung, Begrüßungsküsschen sollte verzichtet wer- gern über die Schleimhäute von Augen, Nase oder Mund den. Ebenso sollte das Gesicht nicht mit den Händen zu vermeiden. Lehr- und Lernmittel Die Lehr- und Lernmittel (z. B. Stifte, Bü- Tische, Telefone, Kopierer) sollen besonders gründlich cher, Unterrichtsmaterialien) sollen nach und in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich, Möglichkeit personenbezogen verwendet ggf. auch mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen und nicht weitergegeben bzw. untereinan- Reinigungsmittel gereinigt werden. Bei allen weiteren der ausgetauscht werden. Wo das nicht Griffbereichen (z. B. Computermäuse, Tastaturen) soll eine möglich ist, soll eine regelmäßige Reini- Nutzung durch mehrere Personen durch eine entspre- gung, insbesondere vor der Übergabe an andere Perso- chende Organisation des Unterrichts vermieden werden. nen, vorgesehen werden. Die Verwendung von Schutzhandschuhen bei der Nutzung von Lehr- und Lernmitteln ist nicht notwendig. Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Griffe, Schalter, Bedienelemente von Tafeln, Treppen- und Handläufe, Unterrichtszeit und Pausengestaltung Um sich selbst und andere vor einer An- • Um die Ansammlung größerer Gruppen von Schülerin- steckung mit SARS-CoV-2 zu schützen, nen und Schülern zu vermeiden, empfiehlt sich ein zeit- zählt das Abstandhalten von mindestens versetzter Schul- beziehungsweise Unterrichtsbeginn, 1,5 m zur wichtigsten und effektivsten Pausenbeginn und Essenszeitbeginn. Maßnahme. Diese kann durch die Einfüh- rung bestimmter organisatorischer Maß- • Die maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler soll nahmen unterstützt werden: pro Gebäudeteil (z. B. Außengelände oder Sanitärräume) festgelegt werden. • Durch eine zeitliche und räumliche Entzerrung kann die Belegungsdichte einzelner Gebäudeteile, Lehr- und • Ist das Tragen von Mund-Nase-Schutz (MNS) auch im Lernbereiche sowie gemeinsam genutzter Einrichtungen Unterricht erforderlich, so soll darauf geachtet werden, verringert werden. dass ausreichende Zeiten ermöglicht werden, in der der 11/16
MNS abgelegt werden kann (Kurzpausen). werden, die Organisation sollte an die Gegebenheiten Es wird empfohlen, wenn die vorgenannten Kurzpausen vor Ort angepasst werden. nicht durchgeführt werden können, nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer von • Empfehlenswert ist eine Einteilung in Gruppen, denen 15 – 30 Minuten zu ermöglichen. voneinander getrennte Bereiche bzw. gekennzeichnete Flächen zugewiesen werden, um die Abstands- und • Bei der Stundenplangestaltung sollten Freistunden Hygieneregeln einzuhalten und ggf. ohne MNS auszu- möglichst vermieden werden, um die Abstandsregeln kommen. einhalten zu können. • Die Einhaltung der Abstandsregeln sollte zusätzlich • In den Pausen sollten die vorgesehenen Räumlichkeiten über die Pausenaufsicht gewährleistet werden. und/oder das Außengelände zeitversetzt genutzt Schulfremde Personen Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule Vor Eintritt in die Schule sollen die Besucher über die Re- (z. B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) soll auf ein gelungen an der jeweiligen Schule informiert werden. Minimum beschränkt werden. In jedem Fall sollen Kon- Mund-Nase-Schutz sollen verwendet werden, wenn der taktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher dokumen- Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. tiert werden. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um Kurzzeitkontakte (z. B. Paketbote) handelt. Organisation des Schulwegs Bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Wahl des Verkehrsmittels frei. Es wird empfohlen, falls die nennahverkehrs (ÖPNV) sind die länder- Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht dringend- spezifischen Regelungen zum Tragen von erforderlich ist, den Schulweg zu Fuß oder – abhängig Masken zu beachten. vom Alter der Kinder - mit dem Fahrrad zurückzulegen. An der Schule sollten Fahrradabstellplätze mit ausreichen- Wenn an Schulen gestaffelte Zeiten von dem Abstand gekennzeichnet werden. Sowohl Erzie- Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende erforderlich sind, hungsberechtigte als auch Lehrkräfte sollen mit den ist eine Abstimmung der für die Schülerbeförderung Zu- Schülerinnen und Schülern den Schulweg besprechen ständigen (Schulträger, Beförderungsunternehmen, Ver- und die notwendigen Schutzmaßnahmen erläutern. kehrsbehörden) notwendig. Regelungen zum Infektions- schutz während der Beförderung sollen an alle Beteiligten, Bei der Ankunft in der Schule sollte als Erstes eine Hände- insbesondere an Schülerinnen und Schüler sowie Erzie- reinigung erfolgen. Dies kann z. B. durch eine eindeutige hungsberechtigte, im Vorfeld kommuniziert werden. Wegemarkierung, Hinweisschilder und eine zusätzliche Aufsicht unterstützt werden. Wartebereiche für die Schülerbeförderung in direkter Nähe der Schule, die vermehrt frequentiert werden, sollen Die Hinweise der zuständigen Ministerien sowie Verkehrs- so gestaltet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m und Ordnungsbehörden auf Länder- und kommunaler eingehalten werden kann, z. B. mit Hilfe von Bodenmar- Ebene sind zu berücksichtigen. kierungen. Gegebenenfalls sollte dieser Bereich durch die Schule gesondert beaufsichtigt werden. DGUV-Handlungshilfe: Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg (PDF, 1,5 MB) Grundsätzlich steht den Schülerinnen und Schülern die www.dguv.de/publikationen Webcode: p021481 Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle Es sollen schulspezifische Regelungen zur raschen Auf- Schulhoheitsträger sowie weiteren zuständen Behörden klärung von Verdachtsfällen auf eine SARS-CoV-2-Infek- (z. B. Gesundheitsämtern). Die Schülerinnen und Schüler tion getroffen werden (einschl. positiven Ergebnissen von sowie deren Eltern sollen über die schulischen Regelun- Antigen-Schnelltests). Dies beinhaltet u. a. Absprachen gen informiert werden. zwischen Schulleitung, Schulsachkosten- und 12/16
Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht und die Schulleitung sollten sich umgehend zunächst auf eine SARS-CoV-2-Infektion sind Schülerinnen, Schüler, telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt Lehrkräfte sowie Beschäftigte aufzufordern, die Schule oder das Gesundheitsamt wenden. Die Schulleitung sollte umgehend zu verlassen beziehungsweise zuhause zu in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Regelun- bleiben. Weitere Regelungen treffen die Ministerien der gen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen einzelnen Bundesländer. Die Aufsichtspflicht der Schule Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen für die Schülerinnen und Schüler muss dabei berücksich- durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein tigt werden. Das bedeutet, dass in Abhängigkeit von der Infektionsrisiko besteht. Auch wenn ein Familien- bzw. Schwere der Erkrankung und dem Alter der Schülerinnen Haushaltsmitglied der Beschäftigten oder Schülerinnen und Schüler eine Betreuung vor Ort und die Abholung und Schüler erkrankt ist oder Krankheitssymptome auf- durch eine erziehungsberechtigte Person gewährleistet weist, darf die Schule bis zur ärztlichen Abklärung nicht sein muss. Es sollte ein Warteraum oder Wartebereich von den jeweiligen Beschäftigten oder Schülerinnen und vorgesehen werden, der möglichst von den üblichen Ver- Schülern betreten werden. kehrswegen „entkoppelt“ ist. Die betroffenen Personen Psychische Belastung durch Corona minimieren Die aktuellen Veränderungen und Anpassungen im Schul- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die psychi- betrieb führen bei vielen Mitgliedern der Schulgemeinde sche Belastung zu berücksichtigen und geeignete Maß- zu Verunsicherungen und Ängsten. Wichtig ist ein offener nahmen sind abzuleiten. Auch hierfür können die schulin- Umgang mit Fragen und aktuellen Themen wie z. B. die ternen Beratungsnetzwerke und länderspezifischen eigene Erkrankung oder Infektionen im persönlichen Um- Ansprechstellen hinzugezogen werden. feld, der Tod von Angehörigen oder soziale Isolierung. Fachbereich AKTUELL: FBGIB-005 „Psychische Belas- Zudem können familiäre Konflikte und Krisen, insbeson- tung und Beanspruchung von Beschäftigten während der dere dort, wo die Ausweichmöglichkeiten für die Schüle- Coronavirus-Pandemie“ rinnen und Schüler entfallen, zu einer Verstärkung der www.dguv.de/publikationen Webcode: p021545 Belastungen führen. Hier sollten Schülerinnen und Schü- ler auf das Angebot der Schulsozialarbeit, Beratungslehr- kräfte, Schulseelsorge, kommunaler, überregionaler Bera- tungsstellen und Anlaufstationen hingewiesen werden. Besondere personenbezogene Maßnahmen Mund-Nase-Schutz (MNS), Atemschutzmasken und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die wichtigsten Maßnahmen zum Infek- gesichert und dauerhaft eingehalten werden kann und tionsschutz sind das Einhalten des Min- somit das Tragen von MNS verpflichtend ist. Unabhängig destabstands, der Husten- und Nieseti- davon können die zuständigen Ministerien der einzelnen kette und eine sorgfältige Händehygiene. Länder besondere Regelungen treffen, die zu beachten sind. In der Schule und auf dem Schulgelände soll ein Mund-Nase-Schutz (MNS) getra- Können aufgrund der schulischen Abläufe die Abstands- gen werden bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen regeln sowie die Regelungen zur Raumbelegung nicht Personen oder in Situationen, in denen der Mindestab- eingehalten werden, wird das Tragen von MNS auch im stand oder die Regelungen zur Raumbelegung (z. B. Min- Unterricht für die Schülerinnen und Schüler empfohlen. destgrundflächen) nicht eingehalten werden können. Ist das Tragen eines MNS auch im Unterricht erforderlich, Außerdem soll MNS bei der Benutzung der Verkehrswege soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Zeiten getragen werden. MNS schützt dabei nicht die Trägerin ermöglicht werden, in der der MNS abgelegt werden kann oder den Träger, sondern bedingt in direkter Nähe befind- (Kurzpausen). Es wird empfohlen, wenn die vorgenannten liche Personen (Fremdschutz). Die Schulleitung legt auf Kurzpausen nicht durchgeführt werden können, nach drei Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Bereiche fest, in Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer denen aufgrund der Personendichte der Abstand nicht von 15 – 30 Minuten zu ermöglichen. 13/16
Vor dem Anlegen des MNS sollten die Hände gründlich Ob Atemschutzmasken für Lehrkräfte notwendig sind, ist gewaschen werden. Der MNS sollte Nase und Mund bede- im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. cken und an den Seiten eng anliegen. Beim Anlegen ist Atemschutzmasken können dann sinnvoll sein, wenn ein darauf zu achten, dass die Innenseite nicht berührt wird. Schutz der Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes not- Die Maske soll ausgetauscht werden, wenn sie durch wendig sind. Dabei sind auch länderspezifische Vorgaben Atemluft durchfeuchtet ist. Beim Abnehmen sollte die zu beachten. Maske möglichst nur an den Bändern berührt werden. Es wird empfohlen, mehrere Masken mit sich zu führen. Für Ist es in bestimmten Lehr- und Lernbereichen erforderlich, Personen, denen vor Ort keine Maske zur Verfügung steht, dass PSA getragen werden muss, so soll strikt auf die sollte ein Vorrat bereitgehalten werden. Eine Maske darf ausschließlich personenbezogene Benutzung und Aufbe- nicht mit einer anderen Person geteilt werden. Es ist dar- wahrung geachtet werden. auf zu achten, dass eine geeignete Maske getragen wird. Das Tragen von Visiermasken / Gesichtsschildern als Er- satz für einen MNS ist nicht ausreichend. Unterweisung und aktive Kommunikation Alle am Schulleben beteiligten Personen Die Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht durch die sind über die eingeleiteten Präventions- Lehrkräfte über die bestehenden Hygieneregeln und Maß- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu unter- nahmen zu unterweisen und über deren Sinnhaftigkeit zu weisen. Die Unterweisungen erfolgen informieren. Die Bedeutung des persönlichen Verhaltens anlassbezogen (z. B. vor Wiederaufnahme im Sinne der Gemeinschaft ist besonders hervorzuheben. des Unterrichts, vor der Durchführung von Abhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler sind Prüfungen) und werden an die aktuellen Entwicklungen Verhaltensregeln wie z. B. das richtige Händewaschen ein- angepasst. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und der zuüben. Hierzu können unterstützende Plakate und Me- Sachkostenträger stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dien – auch in Fremdsprachen – herangezogen werden. und in Absprache sicher, dass alle Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler über die persönlichen und or- Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä- ganisatorischen Hygieneregeln in der Schule unterwiesen rung zum Thema Hygiene in Bildungseinrichtungen sind (Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Händehy- www.infektionsschutz.de giene, ggf. Mund-Nase-Schutz). Die Schutzmaßnahmen sind zu erläutern und verständlich zu machen (z. B. durch Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen). Auch www.bundesregierung.de die Information von schulfremden Personen über die be- stehenden Hygieneregeln ist z. B. durch Aushang am Informationen der BZgA in Fremdsprachen Schuleingang und / oder Information auf der schulischen www.infektionsschutz.de Internetseite zu gewährleisten. Hierzu zählt auch die In- formation, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnah- Im Folgenden sind Themen der Unterweisung aufgeführt, me am Schulbetrieb nicht möglich ist (u. a. beim Vorhan- die Transparenz schaffen, Handlungssicherheit vermitteln densein von Krankheitssymptomen wie Fieber, Husten, und Ängsten und Unsicherheit entgegenwirken sollen: Atembeschwerden, ggf. beim Vorliegen von Risikofakto- ren sowie beim Kontakt zu bestätigt infizierten Personen • Grundlegende Informationen über SARS-CoV-2 (Filterung für die Quarantänezeit). der Informationsangebote, Darstellung von wichtigen Informationen und Erläuterung der Übertragungswege) Ersthelferinnen und Ersthelfer sind über das Verhalten im Notfall zu unterweisen. In der aktuellen Situation sind • Abstandsregelung insbesondere die Maßnahmen des Eigenschutzes zu be- achten. Im Falle der Reanimation liegt es im Ermessen der • Kontaktbeschränkungen handelnden Personen, auf die Beatmung notfalls zu ver- zichten, bis gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshil- • Händewaschen und Hautschutz fe zur Verfügung steht. • Husten- und Niesetikette Handlungshilfen des Fachbereichs „Erste Hilfe“ der DGUV • Handhabung von Mund-Nase-Schutz w ww.dguv.de Webcode: d96268 14/16
• Durchführung von Antigen-Schnelltests • Umgang mit Lehr- und Lernmitteln • Impfung und Immunisierung • Symptome und Umgang mit Verdachtsfällen • Verhalten im Unterricht • Ergonomisches Arbeiten zu Hause • Verhalten in Pausen • Unterstützungsangebote bei persönlichen Problemen oder Krisen • Wege in der Schule • Weitere schulspezifische Themen • Schulweg • Nutzung der Sanitärräume, Mensen usw. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen Die notwendige arbeitsmedizinische Vor- Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler, die nach sorge ist den Beschäftigten auch in der einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung Zeit der Epidemie zu ermöglichen bezie- zurück in die Schule kommen, haben unter Umständen hungsweise anzubieten. Darüber hinaus einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung können sich Beschäftigte individuell im von physischen und psychischen Belastungen. Zurück- Rahmen der Wunschvorsorge von der kehrende sollen vorab Informationen darüber bekommen, Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epi- besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung demie in der Schule getroffen wurden. Dies schließt gege- oder einer individuellen Disposition. Psychosoziale Belas- benenfalls eine entsprechende Kommunikation mit den tungen durch Arbeiten im Homeoffice oder die veränderte Erziehungsberechtigten ein. Um Unsicherheiten zu begeg- Arbeitsorganisation können eine arbeitsbedingte Gesund- nen, sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, heitsgefahr darstellen und ebenfalls ein Anlass für insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko Wunschvorsorge sein. Die Betriebsärztin / der Betriebs- einer Neuerkrankung von Bedeutung. Ansprechperson für arzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Träger bzw. Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Ge- Arbeitgebenden geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn sundheit in der Schule sind insbesondere Betriebsärztinnen die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. bzw. Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiter- bzw. Personalberatung. Gegebenenfalls kann die Betriebsärztin oder der Betriebs- arzt der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgebende erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige Betriebsärztinnen und Be- triebsärzte bieten eine Hotline für die Beschäftigten an. 15/16
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