ERGÄNZUNGEN ZUM SARS-COV-2 - SCHUTZSTANDARD SCHULE

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ERGÄNZUNGEN ZUM SARS-COV-2 - SCHUTZSTANDARD SCHULE
Stand: 10. September 2021
Ergänzungen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule
Während der Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
(Corona-ArbSchV) befristet bis zum 24.11.2021

                                                              Download unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p021494

Mit der am 10. September 2021 in Kraft getretenen Anpas-       Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektions-
sung der Corona-ArbSchV werden seitens des Bunde-              schutz, insbesondere im Zusammenhang mit der
ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Vorgaben       ­Betreuung von Kindern, sind weiterhin zu beachten
zum betrieblichen Infektionsschutz ergänzt. Die folgen-        (§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV).
den Ausführungen dienen der Erläuterung zur Anwendung
der Corona-ArbSchV in Schulen und sind als Ergänzung          Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Technische und organi-
zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule während ihrer            satorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen
Gültigkeitsdauer zu sehen. Zitate der Verordnung sind         Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung in Schu-
kursiv dargestellt und wurden an das Setting Schule ange-     len ist zu aktualisieren oder zu ergänzen. Dabei sind fol-
passt. Die so gekennzeichneten Anforderungen sind für         gende Anforderungen aus der Corona-ArbSchV zu berück-
Arbeitgebende verpflichtend (siehe Punkt „Verantwortung       sichtigen:
für Sicherheit und Gesundheit in der Schule“).

Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Corona-ArbSchV)

•   „Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeits-    Zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird das
    schutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsicht-       Vorgehen entsprechend der Hinweise im SARS-CoV-2
    lich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betriebli-   Schutzstandard Schule empfohlen - Schulisches Maßnah-
    chen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu              menkonzept: Gefährdungsbeurteilung ( Seite 6).
    aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbe-
    urteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept     Bei Kontakten, die ausschließlich zwischen vollständig
    die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infek-     Geimpften bzw. Genesenen stattfinden, ist nach bisheri-
    tionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Festle-   gen Erkenntnissen eine gegenseitige Ansteckung bzw.
    gung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieb-         Übertragung des SARS-CoV-2 Coronavirus eher unwahr-
    lichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen      scheinlich. Dies kann grundsätzlich bei der Gefährdungs-
    ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Be-          beurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen
    schäftigten berücksichtigen.Die festzulegenden Maß-       im Hygienekonzept mitberücksichtigt werden. Hierbei ist
    nahmen sind auch in den Pausenbereichen und wäh-          auch die besondere Situation in Bezug auf den Impfstatus
    rend der Pausenzeiten umzusetzen. Zur weiteren            der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, da für
    Orientierung über geeignete Maßnahmen nach den Sät-       unter 12-Jährige derzeit in Deutschland kein Impfstoff
    zen 1 und 2 können insbesondere die branchenbezoge-       zugelas­sen ist.
    nen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger
    herangezogen werden.“ (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV)         Schulen sind auch auf Grundlage des Infektionsschutz­
                                                              gesetzes verpflichtet, einen Hygieneplan zu erstellen.
                                                              Musterhygienepläne für Schulen werden in den einzelnen

                                                                                                                     1/16
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Bundesländern, zum Teil auch durch die Kommunen, zur           Bei der Nutzung von Masken ist zu gewährleisten, dass
Verfügung gestellt und sind an die jeweiligen Gegebenhei-
ten vor Ort anzupassen. Dieser Hygieneplan kann als Basis      •   Nutzende in Bezug auf das An- und Ablegen der Masken
für das schulische Hygienekonzept nach § 2 Corona-                 fachkundig unterwiesen werden;
ArbSchV genutzt werden. Darin sollen alle festgelegten
Infektionsschutzmaßnahmen dokumentiert werden.                 •   Masken bei Durchfeuchtung oder Kontamination ge­
                                                                   wechselt werden;
Mit branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversi-
cherungsträger sind der SARS-CoV-2 Schutzstandard              •   Tragezeiten und Tragepausen festgelegt werden;
Schule sowie die ergänzenden Empfehlungen zur Ge-
fährdungsbeurteilung in Schulen der DGUV gemeint.              •   bei FFP2-Masken den Beschäftigten eine arbeitsmedizi-
                                                                   nische Vorsorge angeboten wird;
•   „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz
    der Beschäftigten durch technische und organisatori-       •   insbesondere für Schülerinnen und Schüler Masken in
    sche Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das             angemessener Größe und Passform zur Verfügung ge­
    Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-                stellt werden.
    Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atem-
    schutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist,     Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen
    sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Be-        von Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) im Vergleich
    schäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung        zu medizinischen Gesichtsmasken ist im Rahmen der
    zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige         Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
    Masken zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV)
                                                               •   „Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten
Sollte es auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfor­          in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu
derlich sein, Masken zu tragen, so wird empfohlen, dass            machen.“ (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV)
auch Schülerinnen und Schülern medizinische Gesichts­
masken (=Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung gestellt wer-         Es wird empfohlen das Hygienekonzept nicht nur den
den. Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Corona-   Beschäftigten, sondern auch den Schülerinnen und Schü-
virus in der Schule zu minimieren und Sicherheit und           lern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Gesundheit aller Beteiligten zu schützen.

Kontaktreduktion im Betrieb (§ 3 Corona-ArbSchV)

•   „Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und       Wenn eine gleichzeitige Nutzung von Räumen durch meh-
    organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebs-       rere Personen notwendig ist, sind weitere Schutzmaßnah-
    bedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzei-    men erforderlich, insbesondere fachgerechtes und inten-
    tige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist         sives Lüften sowie das Tragen von Masken. Das Aufstellen
    auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“         von transparen­ten Abtrennungen in der Schule kann in
    (§ 3 CoronaArbSchV)                                        besonderen Fällen sinnvoll sein (z. B. Schulsekretariat,
                                                               Essensausgabe). In Klassenräumen wird die Aufstellung
Die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus erfolgt nach aktu­        von Abtren­nungen im Regelbetrieb nicht empfohlen. Zur
ellen Erkenntnissen vor allem über die Atemwege durch          sicheren Abtrennung der Atembereiche nach allen Seiten
Tröpfchen oder Aerosole. Besondere Gefahren bestehen           müsste jeder Schülerarbeitsplatz mit einer dreiseitigen
in geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Perso­          Abtren­nung versehen werden. Hierdurch können zusätzli-
nen aufhalten. Die Infektionsgefahr steigt mit Anzahl und      che Unfallgefahren entstehen. Außerdem ist die Frage, ob
Dauer der Kontakte im Raum.                                    bei aufgestellten Abtrennungen ein ausreichender
                                                               Luftaus­tausch im Klassenraum erfolgen kann, nicht aus-
                                                               reichend geklärt.

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Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(§ 4 Corona-ArbSchV)

•   „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infek-       z. B. „AHA+L“, müssen weiterhin konsequent durchge-
    tionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit   führt werden. Ein negatives Testergebnis darf niemals zu
    diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten,    einer Umgehung der bestehenden Infektionsschutzmaß-
    mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei          nahmen führen.
    einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
    des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bun-      Die Schulleitung hat zu regeln, wie bei einem positiven
    desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge-   Testergebnis zu verfahren ist. Dabei sind die Vorgaben des
    lassen ist.“ (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV)                 Landes und der zuständigen Behörden zu berücksichtigen.

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin        •   „Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich,
empfohlen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehr-             soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutz-
kräfte zweimal wöchentlich mittels eines anerkannten             maßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftig-
Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wer-       ten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen
den.                                                             Schutz nachweisen kann.“ (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV)

Ob Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch fachkun-      Die Testangebotspflicht kann aufgrund des Ergebnisses
diges Personal oder Schnelltests zur Eigenanwendung          der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise bei Personen
(Selbsttests) angewendet werden, ist nicht ausdrücklich      entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Imp-
geregelt. Bei Verwendung von Selbsttests in Bildungsein-     fung oder einer vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion
richtungen wird eine Unterstützung und Begleitung durch      vorliegt. Die SARS-CoV-2-Infektion muss dabei mindes-
fachkundiges Personal empfohlen.                             tens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen.

Die Ergebnisse von Schnell- bzw. Selbsttests stellen nur     Zu beachten ist die besondere Situation in Bezug auf den
eine Momentaufnahme dar. Positive Testergebnisse müs-        Impfstatus der Schülerinnen und Schüler, da für unter
sen immer durch einen zuverlässigeren PCR-Test gegenge-      12-Jährige derzeit in Deutschland kein Impfstoff zugelas-
prüft werden.                                                sen ist. Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt
                                                             die Impfung gegen COVID-19 für alle Personen ab 12 Jahren.
Zu beachten ist, dass die Durchführung von Tests eine
zusätzliche, unterstützende Infektionsschutzmaßnahme         Daher ist es wichtig, die Schutz- und Hygienemaßnahmen
ist. Die bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,           in Schulen nach wie vor konsequent umzusetzen.

Schutzimpfungen (§ 5 Corona-ArbSchV)

•   „Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung       Es wird empfohlen auch den Schülerinnen und Schülern
    über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an     relevante Informationen zum Thema Impfung und Immu­
    der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären    nisierung zu vermitteln. Die soll altersgerecht erfolgen.
    und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu infor-   Beispielhaft können die Lehrmaterialien aus dem Portal
    mieren.“ (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV)                     Lernen und Gesundheit der DGUV verwendet werden
                                                                https://www.dguv-lug.de/sekundarstufe-ii/projekte/
Es wird empfohlen, den Beschäftigten relevante Informa-      impfung-und-immunisierung
tionen zum Thema Impfung und Immunisierung zu vermit-
teln. Dabei können die Informationen der DGUV-Kampag-
ne #ImpfenSchützt unterstützen.
   https://dguv.de/impfenschuetzt/index.jsp

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Stand: 10. September 2021

SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule
                                                            Download unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p021494

Lehren und Lernen in der Epidemie – mehr Sicherheit und Gesundheit in der Schule

Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der      Bundesländern stellen die Unfallversicherungsträger der
Arbeit in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie bildet der SARS-   öffentlichen Hand ebenfalls landesspezifische Hilfen zur
CoV-2 - Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums        Verfügung:
für Arbeit und Soziales (BMAS). In der SARS-CoV-2 -
Arbeitsschutzregel werden für den Zeitraum der Epidemie        Informationen der Unfallkassen, Berufsgenossen-
die Anforderungen der Verordnungen zum Arbeitsschutz-       schaften und Bundesländer
gesetz hinsichtlich des Infektionsschutzes konkretisiert.   www.dguv.de
Darauf aufbauend formuliert der vorliegende SARS-CoV-2­-
Schutzstandard Schule branchenspezifische Empfehlun-        Ziel der vorliegenden Schutzmaßnahmen ist es, die Si-
gen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in allgemein-         cherheit und Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten
bildenden und berufsbildenden Schulen.                      zu gewährleisten, durch Unterbrechung der Infektionsket-
                                                            ten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter
   SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes-             Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutz-
 ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)                maßnahmen sicherzustellen sowie Schulschließungen zu
www.bmas.de                                                vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden
                                                            Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
www.baua.de                                                 Um diese Ziele zu erreichen, sollen bei der Festlegung
                                                            und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes
Fragen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus       folgende Aspekte berücksichtigt werden. Die Rangfolge
(SARS-CoV-2) sind an die für den Infektionsschutz zustän-   der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grund-
digen Gesundheitsämter, -behörden und -ministerien der      sätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maß-
einzelnen Bundesländer zu richten. Bei der Umsetzung        nahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnah-
konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifi-      men und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen
schen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden           Maßnahmen.
bzw. Bildungsministerien zu berücksichtigen. In vielen

                                                                                                                  4/16
Zudem sind die Schutzmaßnahmen sachgerecht mitein-             Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in
ander zu verknüpfen (Paket):                                   der Schule befindlichen Personen wie Beschäftigte (Lehr-
                                                               personal, Verwaltungsangestellte, Hausmeisterinnen und
•   Gestaltung der Arbeits-, Lehr- und Lernumgebung, u. a.     Hausmeister), Schülerinnen und Schüler, Erziehungsbe-
    durch Sicherstellung des Mindestabstands, Reduzie-         rechtigte und Ehrenamtliche sowie externe Personen, die
    rung der Raumbelegung (Festlegung von Mindestgrund-        sich in der Schule aufhalten. Für Kinder in Horten sollen in
    flächen) und einer ausreichenden Lüftung.                  Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und
                                                               der organisatorischen Einbindung die altersgerechten
•   Kontaktreduzierung, u. a. durch Bildung von festen Ar-     Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreu-
    beits- und Lerngruppen und Nutzung digitaler Kommu-        ung oder Schule umgesetzt werden. Die Rangfolge der
    nikation.                                                  beschriebenen Schutzmaßnahmen geht dabei von techni-
                                                               schen über organisatorische bis zu personenbezogenen
•   Hygiene und Reinigung, durch u. a. regelmäßiges Hän-       Maßnahmen.
    dewaschen und Oberflächenreinigung.
                                                               In Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind
•   allgemeine Verhaltensregeln, durch u. a. Wahrung von       aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen und des
    Abstand und zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.      zum Teil damit verbundenen Pflegebedarfs besondere
                                                               Maßnahmen abzuleiten. Die Maßnahmen sind auf Grund-
Soweit die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann         lage der länderspezifischen Reglungen und unter Berück-
und auch technische sowie organisatorische Maßnahmen           sichtigung der jeweiligen Förderbedarfe zu treffen. Welche
nicht umsetzbar sind, soll Mund-Nase-Schutz getragen           dieser Maßnahmen in der konkreten schulischen Situa-
werden.                                                        tion sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der
                                                               Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.

Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in der Schule

Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der           Bei Schulen in freier Trägerschaft liegt die alleinige Ver-
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des nichtpäd-       antwortung beim Schulträger.
agogischen Personals in öffentlichen Schulen ist zum
einen der Schulsachkostenträger, zum anderen der Schul-
hoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin
bzw. den Schulleiter delegiert hat. Somit nehmen in öf-
fentlichen Schulen zwei Unternehmer die Verantwortung
für Sicherheit und Gesundheit wahr.

                Der Schulsachkostenträger ist zuständig
                für die sichere Gestaltung und Unterhal-
                tung der Schulgebäude, der schulischen
                Freiflächen, der Einrichtungen sowie der
                Lern- und Lehrmittel. Zudem ist er verant-
                wortlich für die Sicherheit und Gesund-
heit seiner Beschäftigten wie Schulverwaltungspersonal
und Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie der Schü-
lerinnen und Schüler.

                 Die Schulleitung ist verantwortlich für die
                 Umsetzung der Schulvorschriften und
                 curricularen Vorgaben. Als Vertretung des
                 Arbeitgebenden vor Ort ist sie außerdem
                 verantwortlich für die Sicherheit und Ge-
                 sundheit der Beschäftigten des Schulho-
heitsträgers, also vor allem der Lehrkräfte. In öffentlichen
Schulen sind die Beschäftigten in der Regel Landesbe-
dienstete, also Bedienstete des Schulhoheitsträgers. Bei
Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bediens-
tete des Schulträgers.                                         Sicherheitsorganisation in öffentlichen Schulen

                                                                                                                         5/16
Schulisches Maßnahmenkonzept
für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2

Aufgrund der doppelten Unternehmerschaft in öffentlichen Schulen ist eine verstärkte Abstimmung
über die Zuständigkeit und Vorgehensweise zwischen Schulsachkostenträger und Schulleitung erfor-
derlich. Diese werden von den jeweils zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärz-
tinnen / Betriebsärzten beraten. Dies betrifft insbesondere die folgenden Aspekte:

Gefährdungsbeurteilung

                Der Schulsachkostenträger hat in seinem        Schule vor körperlichen und materiellen Schäden zu
                Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungs-        schützen.
                beurteilung für seine Beschäftigten (in
                der Regel sind dies Mitarbeiterinnen und       Beide Schulträger haben vor dem Hintergrund der Epide-
                Mitarbeiter der Verwaltung einer Schule),      mie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeits-
                Ehrenamtliche sowie Schülerinnen und           schutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG
Schüler durchzuführen. Die Verpflichtung zur Gefähr-           die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festge-
dungsbeurteilung für die Schülerinnen und Schüler ergibt       legten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich
sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der        eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des schu-
Prävention“ (DGUV Vorschrift 1), nach der die in staatli-      lischen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenen-
chem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz                falls zu aktualisieren. Das Ableiten der Maßnahmen muss
von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind.         in Abhängigkeit von den schulischen Gegebenheiten vor
                                                               Ort erfolgen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist
Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine         ebenfalls die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und zwar für die         zu betrachtende psychische Belastung zu erfassen. Des
Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbe-          Weiteren müssen Wechselwirkungen mit anderen Arbeits-
reich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterin oder den      schutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Ziel-
Schulleiter delegiert. Es ist erforderlich, die Gefährdungs-   konflikte berücksichtigt werden. Insbesondere im Hin-
beurteilung auch auf die Maßnahmen während des Unter-          blick auf die Umsetzung und Einhaltung
richts und sonstiger schulischer Veranstaltungen für           verhaltensbezogener Maßnahmen ist ein Mitwirken aller
Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung         am Schulleben Beteiligten erforderlich, um ein adäquates
in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich      Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein zu entwickeln
ist. Begründet wird dies durch die Aufsichtspflicht der        und aufrecht zu erhalten. Jeder einzelne muss im Rahmen
Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der          seiner Möglichkeiten Verantwortung übernehmen.
Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der

Hygienepläne

                Auf Grundlage des Infektionsschutzge­          Bundesländern, zum Teil auch durch die Kommunen, zur
                setzes sind Schulen verpflichtet, einen        Verfügung gestellt und sind an die jeweiligen Gegebenhei-
                Hygieneplan zu erstellen. Musterhygiene-       ten vor Ort anzupassen.
                pläne für Schulen werden in den einzelnen

Krisenstab

                Es wird empfohlen, einen schulinternen         Trägervertretung, Sicherheitsbeauftragten, Mitarbeiterver-
                Krisenstab einzurichten, der die Gefähr-       tretung (Lehrer- oder Betriebsrat), Schwerbehindertenver-
                dungsbeurteilung zum Thema Infektions-         tretung, ausgewählten Lehrkräften, ggfs. Eltern- und /
                schutz zeitnah aktualisiert sowie die          oder Schülervertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit,
                Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen          Betriebsärztin / Betriebsarzt sowie anlassbezogen weiteren
                überprüft. Der Krisenstab sollte sich zu-      Personen (z. B. Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen).
                sammensetzen aus Schulleitung,

                                                                                                                     6/16
Besondere technische Maßnahmen

Gestaltung der Lern-, Lehr- und Arbeitsplätze

Unterrichtsräume und Lehrerzimmer

                Alle zur Nutzung freigegebenen Räume           Brandlasten und Hindernissen freizuhalten sind. Zur Um-
    1,5 m
                sollen so gestaltet werden, dass der Min-      setzung der Handhygiene sollen leicht erreichbare Wasch-
                destabstand von 1,5 m zwischen Schüle-         becken in den Räumen mit Seifenspendern, Einmalhand-
                rinnen, Schülern, Lehrkräften und allen        tüchern (Textil oder Papier) und ggf. Auffangbehältern
                weiteren Personen sowie die Regelungen         ausgestattet werden. Dies schließt das vorausschauende
                zur Raumbelegung (z. B. Mindestgrundflä-       Auffüllen von Flüssigseife und Einmalhandtüchern ein.
chen) eingehalten werden können. Dies bedeutet, dass           Die Händewaschregeln sollen ausgehängt werden. In
die Tische und Stühle in den Unterrichtsräumen und im          besonderen Fällen kann das Aufstellen von transparenten
Lehrerzimmer entsprechend weit auseinandergestellt wer-        Abtrennungen sinnvoll sein, wenn aufgrund der schuli-
den sollen.                                                    schen Abläufe die Abstandsregel nicht eingehalten wer-
                                                               den kann. Hinsichtlich der Durchführung von Fach- und
Die maximale Gruppengröße richtet sich somit nach der          Sportunterricht sind die länderspezifischen Regelungen
Raumgröße. Überzähliges Mobiliar soll nicht im Flur abge-      zu berücksichtigen.
stellt werden, da die Flucht- und Rettungswege von

Verkehrswege

Verkehrswege innerhalb der Räume, auf den Fluren und           damit auch hier der Mindestabstand von 1,5 m eingehal-
an den Ein- und Ausgängen sollen eindeutig gekennzeich-        ten wird. Wenn die Räumlichkeiten es zulassen, sollten
net sein, z. B. durch rutschfeste Bodenmarkierungen,           Einbahnwegeregelungen getroffen werden.

Sekretariat und Hausmeisterraum

Für das Sekretariat und den Hausmeisterraum als Anlauf-        transparenten Schutzwand, rutschfeste Bodenmarkierun-
stationen für zahlreiche schulische Belange sollen je          gen zur Kennzeichnung von Wartebereichen und Verkehrs-
nach Situation vor Ort besondere Vorkehrungen getroffen        wegen, Aufstellen von Hinweisschildern „Bitte nur einzeln
werden, z. B. bei vorhandener Theke und auch zur Abtren-       eintreten“.
nung bei mehreren Arbeitsplätzen Aufstellung einer

Sanitärräume, Mensa, Pausenbereiche

Sanitärräume

Die Sanitärräume sollen mit einer ausreichenden Anzahl         rutschfeste Bodenmarkierungen auch innerhalb der
an Seifenspendern, Einmalhandtüchern (Textil oder              ­Räume hingewiesen werden. Gegebenenfalls ist insbe-
Papier) und ggf. Auffangbehältern ausgestattet werden.         sondere in den Pausen eine Aufsicht am Eingang zu den
Dies schließt das vorausschauende Auffüllen von Flüssig-       Sanitärräumen erforderlich. Hinweise zur richtigen Hand-
seife und Einmalhandtüchern ein. Die an die Situation          hygiene sollen altersabhängig im Waschbereich aufge-
angepassten Reinigungsintervalle der Sanitärräume              hängt werden.
­sollen im schulischen Hygieneplan festgelegt werden.
Es wird empfohlen, Sanitärräume mindestens einmal                 Infografiken der Bundeszentrale für gesundheitliche
 ­(arbeits-)täglich zu reinigen. Die Anzahl der Schülerinnen   Aufklärung
  und Schüler bei der Nutzung der Sanitärräume soll so         www.infektionsschutz.de
  festgelegt sein, dass der Mindestabstand von 1,5 m einge-
   halten werden kann. Auf das Abstandsgebot und die
  ­Regeln der Nutzung sollte durch Hinweisschilder und

                                                                                                                    7/16
Mensa

Der Mensabetrieb sollte in Abhängigkeit von der Nutzung      Bodenmarkierungen o. ä. kenntlich gemacht werden. Die
zeitversetzt erfolgen, um Warteschlangen bei der Essens-     Essens- und Besteckausgabe sollte durch vorkonfektio-
ausgabe und Geschirrrückgabe zu vermeiden. Bei der Auf-      nierte Speisen und Besteck auf Tabletts oder durch
stellung von Tischen und Stühlen soll der Mindestabstand     wunschgemäße Zusammenstellung der Speisen durch die
von 1,5 m eingehalten werden. Auf ausreichend breite Ver-    Beschäftigten der Mensa erfolgen. Selbstbedienung soll
kehrswege soll beim Begegnungsverkehr geachtet werden        grundsätzlich nicht möglich sein. Das Bedienpersonal an
(ca. 2,50 m), so dass man sich unter Einhaltung des Min-     der Essensausgabe soll durch mechanische Barrieren ge-
destabstands begegnen kann. Verkehrswege und Ab-             schützt sein. Vor Eintritt und Nutzung der Mensa soll die
standsregeln sollten durch Hinweisschilder, rutschfeste      Möglichkeit zur Handhygiene gegeben werden.

Pausenbereiche

                Die Pausenbereiche (Räume, Freiflächen)      gekennzeichnet werden und die Anzahl der Schülerinnen
                sollen so gestaltet sein, dass der Min-      und Schüler soll abhängig von der Größe der Bereiche
                destabstand von 1,5 m eingehalten wer-       festgelegt werden. Die Aufsichtsregelung sollte an die
                den kann. Zugewiesene Bereiche sollen        besonderen Erfordernisse angepasst werden. Vor Eintritt
                eindeutig, z. B. durch rutschfeste Boden-    und Nutzung der Pausenbereiche soll die Möglichkeit zur
                markierungen oder Hinweisschilder            Handhygiene gegeben werden.

Lüftung

                 Zur Gewährleistung der Hygiene und der      Messungen und Untersuchungen haben gezeigt, dass
                 Reduzierung möglicherweise in der Luft      bereits nach 20 Minuten Unterrichtszeit die CO2-Konzent-
                 vorhandener Erreger sollen die Räume        ration von 1.000 ppm erreicht werden kann.
                 regelmäßig im Tagesverlauf (möglichst
                 alle 20 Minuten) in Form von Stoßlüftung    Das Übertragungsrisiko über Raumlufttechnische Anlagen
                 gelüftet werden. Unter Stoßlüftung wird     (RLT) wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand insgesamt
ein kurzzeitiger, intensiver Luftaustausch verstanden (ca.   als gering eingestuft, wenn sie über geeignete Filter
3 bis 10 Minuten). Die Lüftung sollte über möglichst weit    ­(HEPA-Filter) verfügen oder einen hohen Außenluftanteil
geöffnete Fenster und Türen außerdem vor dem Unterricht       zuführen. Von einer Abschaltung von RLT-Anlagen wird
bzw. nach der Raumnutzung am Ende des Tages und in            abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzent-
den Pausen sowie ggf. auch während des Unterrichts            ration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infek-
durchgeführt werden. Die Dauer der Lüftung sollte im          tionsrisikos führen kann. Es wird empfohlen, Betriebszei-
Sommer mindestens 10 Minuten, im Frühjahr/Herbst 5            ten von nicht dauerhaft betriebenen RLT-Anlagen vor und
Minuten und im Winter 3 Minuten betragen.                     nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern. RLT-Anla-
                                                              gen in Sanitärräumen sollen während des schulischen
Das Intervall zum Lüften hängt von verschiedenen Fakto-       Betriebs dauerhaft eingeschaltet sein.
ren ab (z. B. Raumgröße, Personenanzahl). Eine Hilfe zur
Beurteilung der Luftqualität kann die Ermittlung der CO2-    Der Umluftbetrieb von zentralen Lüftungsanlagen soll
Konzentration im Raum sein. Entsprechend der Techni-         vermieden oder zumindest auf ein Minimum reduziert
schen Regel für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) ist      werden. Lüftungsanlagen oder auch mobile Klimaanla-
eine CO2-Konzentration bis zu 1000 ppm akzeptabel. In        gen, die die Raumluft nur umwälzen (z. B. zur Kühlung),
Zeiten der Epidemie sollte dieser Wert soweit wie möglich    sollen abgeschaltet werden. Mobile Luftreinigungsgeräte
unterschritten werden. Mit Hilfe der CO2-App oder ähnli-     sind keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergän-
cher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzen-        zung zum aktiven Lüften geeignet.
tration in Unterrichtsräumen in Abhängigkeit von der Per-
sonenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der              Können in einem Raum Fenster nicht geöffnet werden und
Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine      ist keine funktionsfähige RLT-Anlage vorhanden, kann der
zusätzliche Messung der CO2-Konzentration zwecks Moni-       Raum für den Unterricht nicht genutzt werden.
toring wird empfohlen. Hier gibt es sogenannte CO2-Am-
peln oder entsprechende Messgeräte.                            „Infektionsschutzgerechtes Lüften“, Empfehlungen der
                                                             Bundesregierung
                                                             www.bmas.de

                                                                                                                    8/16
Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum richtigen             Hinweise der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luft-
Lüften in Schulen                                            reinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie

   Fachbereich AKTUELL: BVW-502 „SARS-CoV-2: Empfeh-           Stellungnahme der IRK am Umweltbundesamt: Einsatz
lungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“     mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnah-
www.dguv.de/publikationen    Webcode: p021576                me in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie

Lernen und Arbeiten am häuslichen Lern- und Arbeitsplatz

                Gleichzeitig mit der schrittweisen Wieder-     Tipps zum Homeoffice mit Kindern
                aufnahme des Schulbetriebs und dem           www.dguv.de    Webcode: dp1317907
                damit verbundenen Präsenzunterricht
                findet weiterhin für Lehrkräfte, Verwal-       Herausforderung Homeoffice
                tungspersonal und Schülerinnen und           www.kommmitmensch.de
                Schüler vermehrtes Lernen und Arbeiten
im häuslichen Umfeld statt. Die DGUV, die Kampagne             „Auch im Home-Office müssen Regeln gelten“
Kommmitmensch und die Initiative Neue Qualität der           www.inqa.de
Arbeit haben Empfehlungen für Arbeitgebende und Be-
schäftigte zur Nutzung des Homeoffice veröffentlicht:          „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der
                                                             SARS-CoV-2-Epidemie“
  Home-Office: So bleibt die Arbeit sicher und gesund        www.dguv.de    Webcode: p021569
www.dguv.de    Webcode: dp1317893

Konferenzen und Dienstbesprechungen

Konferenzen, Dienstbesprechungen und ähnliche Gre-           Regelungen zur Raumbelegung (Mindestgrundflächen)
miensitzungen sollen auf ein Minimum reduziert werden.       eingehalten werden können. Nach Möglichkeit soll der
Als Präsenzveranstaltung sollen sie nur dann durchgeführt    Austausch über Telefonkonferenzen, Videokonferenzen
werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m sowie die          und / oder E-Mail erfolgen.

Besondere organisatorische Maßnahmen

Organisation des Schulbetriebs

Unterricht

                 Oberstes Gebot für den Aufenthalt im        •   Gruppenwechsel für Lehrkräfte so gering wie möglich
       1,5 m
                 Schulgebäude und die Durchführung von           halten
                 Unterricht und Prüfungen ist die Gewähr-
                 leistung des Mindestabstandes von 1,5 m     •   Anpassung der methodisch / didaktischen Konzepte
                 sowie der Regelungen an die Raumbele-
gung (z. B. Mindestgrundflächen).                            •   Verzicht auf Partner- und Gruppenarbeit, wenn der Min-
                                                                 destabstand nicht eingehalten werden kann
Mögliche Maßnahmen sind
• Reduzierung der Gruppengröße / Teilung der Klassen         •   Ausrichten der Tische in eine Richtung, angepasst an
                                                                 die Verkehrswege
•   Festlegung der maximalen Anzahl an Schülerinnen und
    Schülern in Abhängigkeit von der Raumgröße               Hinsichtlich der Durchführung von Fach- und Sportunter-
                                                             richt sind die länderspezifischen Regelungen zu berück-
•   Beibehaltung der Gruppeneinteilung / möglichst keine     sichtigen.
    Durchmischung

                                                                                                                     9/16
Verkehrswege

Die Nutzung von Verkehrswegen im Schulgebäude (u. a.         Mindestabstand einzuhalten. Die Nutzung der Aufzüge
Flure, Treppen, Türen, Aufzüge, Ein- und Ausgänge) sowie     soll Menschen mit Unterstützungsbedarf und Behinderun-
im Außengelände soll so angepasst werden, dass der           gen vorbehalten bleiben, alle anderen Personen sollen die
Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist. Dabei soll       Treppe benutzen. Auch in Aufzügen soll der Mindestab-
auch geprüft werden, welche Lüftungsmaßnahmen in             stand von 1,5 m eingehalten werden. Die Bedienelemente
Fluren und Treppenhäusern möglich beziehungsweise            sollen möglichst nicht mit den Händen, sondern z. B. mit
erforderlich sind. Flure und Treppen sollen für den          den Ellbogen berührt werden. Bei allen Überlegungen
„Rechtsverkehr“ eine ausreichende Breite aufweisen.          muss berücksichtigt werden, dass Flucht- und Rettungs-
Falls keine ausreichende Breite der Flure und Treppen        wege freigehalten werden. Überzähliges Mobiliar darf
vorhanden ist, soll eine Einbahnwegregelung vorgesehen       nicht auf den Verkehrswegen (z. B. Flure oder Ein- und
werden. Verfügt die Schule über mehrere Treppenhäuser,       Ausgangsbereiche) stehen. Um die Abstandsregelungen
kann ein Treppenhaus als Aufgang, das andere Treppen-        zu kontrollieren, sollten vor Unterrichtsbeginn und nach
haus als Abgang genutzt werden. Ein- und Ausgänge sol-       Unterrichtsende genügend Aufsichten auf dem Schulge-
len klar definiert sein. Bodenmarkierungen, Hinweisschil-    lände, im Eingangsbereich und in den Fluren eingesetzt
der und Absperrband können organisatorisch helfen, den       werden.

Personaleinsatz

Bei der Planung des Personaleinsatzes soll geprüft wer-      Dies schließt den Einsatz von Schwangeren (§ 10 Mutter-
den, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige         schutzgesetz) und besonders schutzbedürftigen Perso-
Personen zusätzliche individuelle Maßnahmen zum              nen nach Einschätzungen des Robert- Koch-Institutes ein.
Schutz vor einer Ansteckung notwendig sind. Die Prüfung      Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt sollte beratend hin-
wird auf Grundlage der länderspezifischen Regelungen         zugezogen werden.
vorgenommen.

Erste Hilfe

               Die Grundversorgung in Bezug auf Ersthel-        Handlungshilfen des Fachbereichs „Erste Hilfe“
               ferinnen bzw. Ersthelfer muss sicherge-       der DGUV
               stellt sein. Es muss jederzeit unverzüglich   www.dguv.de    Webcode: d96268
               Erste Hilfe geleistet werden können.

Reinigung

               Der Schulsachkostenträger stellt eine         Haltegriffe, Tischplatten in Fachräumen, die von mehreren
               regelmäßige Reinigung von Räumen und          Klassen genutzt werden, Telefone, die von mehreren Perso-
               Kontaktflächen sicher. Die Intervalle zur     nen genutzt werden) sollen entsprechend der schulischen
               Reinigung aller genutzten schulischen         Hygienepläne an die besonderen Gegebenheiten ange-
               Räume und hochfrequentierten Kontakt-         passt werden. Es wird empfohlen, Sanitärräume mindes-
               flächen (z. B. Handläufe, Türklinken,         tens einmal (arbeits-)täglich zu reinigen.

Handhygiene

               Während des Schulbetriebs soll auf eine       Die Hände sollen gewaschen werden:
 20 sek        regelmäßige Handhygiene aller Beteilig-
               ten geachtet werden. Die Handhygiene          •   nach dem Niesen, Schnäuzen oder Husten
               soll an einem Waschbecken ermöglicht
               werden, das sich in räumlicher Nähe zum       •   vor Unterrichtsbeginn
               Arbeits- und Lernplatz befindet.

                                                                                                                  10/16
•   vor dem Essen                                            Eine Händedesinfektion ist grundsätzlich nicht notwen-
                                                             dig. Sie kann jedoch erforderlich sein, wenn z. B. ein
•   nach der Pause                                           gründliches Händewaschen nicht möglich ist oder nach
                                                             Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen
•   nach dem Toilettenbesuch                                 Körperausscheidungen sowie nach Verunreinigung mit
                                                             infektiösem Material. In diesem Fall ist das Händedesin-
•   nach dem Kontakt mit schmutzigen, ggfs. kontaminier-     fektionsmittel in die trockenen Hände zu geben, vollstän-
    ten Materialien (z. B. Treppengeländer, Haltegriffe)     dig auf den Händen zu verteilen und entsprechend der
                                                             Angaben trocknen zu lassen.

Hautpflege

Um Hautirritationen und -schädigungen durch das häufi-       von den Schülerinnen und Schülern mitgebracht werden.
gere Händewaschen vorzubeugen, ist eine geeignete
Hautpflege sinnvoll. Eine feuchtigkeitsspendende und         Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erzie-
rückfettende Creme, die nach dem Waschen und bei Be-         hungsberechtigten sollten auf die Bedeutung der unter-
darf benutzt wird, sollte in Spendern bereitgestellt oder    stützenden Hautpflege hingewiesen werden.

Weitere Hygienemaßnahmen

Auf Berührungen untereinander wie z. B. Handschlag,          berührt werden, um eine Aufnahme von Krankheitserre-
Umarmung, Begrüßungsküsschen sollte verzichtet wer-          gern über die Schleimhäute von Augen, Nase oder Mund
den. Ebenso sollte das Gesicht nicht mit den Händen          zu vermeiden.

Lehr- und Lernmittel

              Die Lehr- und Lernmittel (z. B. Stifte, Bü-    Tische, Telefone, Kopierer) sollen besonders gründlich
              cher, Unterrichtsmaterialien) sollen nach      und in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich,
              Möglichkeit personenbezogen verwendet          ggf. auch mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen
              und nicht weitergegeben bzw. untereinan-       Reinigungsmittel gereinigt werden. Bei allen weiteren
              der ausgetauscht werden. Wo das nicht          Griffbereichen (z. B. Computermäuse, Tastaturen) soll eine
              möglich ist, soll eine regelmäßige Reini-      Nutzung durch mehrere Personen durch eine entspre-
gung, insbesondere vor der Übergabe an andere Perso-         chende Organisation des Unterrichts vermieden werden.
nen, vorgesehen werden.                                      Die Verwendung von Schutzhandschuhen bei der Nutzung
                                                             von Lehr- und Lernmitteln ist nicht notwendig.
Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Griffe, Schalter,
Bedienelemente von Tafeln, Treppen- und Handläufe,

Unterrichtszeit und Pausengestaltung

              Um sich selbst und andere vor einer An-        •   Um die Ansammlung größerer Gruppen von Schülerin-
              steckung mit SARS-CoV-2 zu schützen,               nen und Schülern zu vermeiden, empfiehlt sich ein zeit-
              zählt das Abstandhalten von mindestens             versetzter Schul- beziehungsweise Unterrichtsbeginn,
              1,5 m zur wichtigsten und effektivsten             Pausenbeginn und Essenszeitbeginn.
              Maßnahme. Diese kann durch die Einfüh-
              rung bestimmter organisatorischer Maß-         •   Die maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler soll
nahmen unterstützt werden:                                       pro Gebäudeteil (z. B. Außengelände oder Sanitärräume)
                                                                 festgelegt werden.
•   Durch eine zeitliche und räumliche Entzerrung kann die
    Belegungsdichte einzelner Gebäudeteile, Lehr- und        •   Ist das Tragen von Mund-Nase-Schutz (MNS) auch im
    Lernbereiche sowie gemeinsam genutzter Einrichtungen         Unterricht erforderlich, so soll darauf geachtet werden,
    verringert werden.                                           dass ausreichende Zeiten ermöglicht werden, in der der

                                                                                                                     11/16
MNS abgelegt werden kann (Kurzpausen).                       werden, die Organisation sollte an die Gegebenheiten
    Es wird empfohlen, wenn die vorgenannten Kurzpausen          vor Ort angepasst werden.
    nicht durchgeführt werden können, nach drei Stunden
    Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer von          •   Empfehlenswert ist eine Einteilung in Gruppen, denen
    15 – 30 Minuten zu ermöglichen.                              voneinander getrennte Bereiche bzw. gekennzeichnete
                                                                 Flächen zugewiesen werden, um die Abstands- und
•   Bei der Stundenplangestaltung sollten Freistunden            Hygieneregeln einzuhalten und ggf. ohne MNS auszu-
    möglichst vermieden werden, um die Abstandsregeln            kommen.
    einhalten zu können.
                                                             •   Die Einhaltung der Abstandsregeln sollte zusätzlich
•   In den Pausen sollten die vorgesehenen Räumlichkeiten        über die Pausenaufsicht gewährleistet werden.
    und/oder das Außengelände zeitversetzt genutzt

Schulfremde Personen

Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule         Vor Eintritt in die Schule sollen die Besucher über die Re-
(z. B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) soll auf ein    gelungen an der jeweiligen Schule informiert werden.
Minimum beschränkt werden. In jedem Fall sollen Kon-         Mund-Nase-Schutz sollen verwendet werden, wenn der
taktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher dokumen-        Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
tiert werden. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um
Kurzzeitkontakte (z. B. Paketbote) handelt.

Organisation des Schulwegs

                 Bei der Nutzung des öffentlichen Perso-    Wahl des Verkehrsmittels frei. Es wird empfohlen, falls die
                 nennahverkehrs (ÖPNV) sind die länder-      Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht dringend-
                 spezifischen Regelungen zum Tragen von      erforderlich ist, den Schulweg zu Fuß oder – abhängig
                 Masken zu beachten.                         vom Alter der Kinder - mit dem Fahrrad zurückzulegen. An
                                                             der Schule sollten Fahrradabstellplätze mit ausreichen-
                Wenn an Schulen gestaffelte Zeiten von       dem Abstand gekennzeichnet werden. Sowohl Erzie-
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende erforderlich sind,     hungsberechtigte als auch Lehrkräfte sollen mit den
ist eine Abstimmung der für die Schülerbeförderung Zu-       Schülerinnen und Schülern den Schulweg besprechen
ständigen (Schulträger, Beförderungsunternehmen, Ver-        und die notwendigen Schutzmaßnahmen erläutern.
kehrsbehörden) notwendig. Regelungen zum Infektions-
schutz während der Beförderung sollen an alle Beteiligten,   Bei der Ankunft in der Schule sollte als Erstes eine Hände-
insbesondere an Schülerinnen und Schüler sowie Erzie-        reinigung erfolgen. Dies kann z. B. durch eine eindeutige
hungsberechtigte, im Vorfeld kommuniziert werden.            Wegemarkierung, Hinweisschilder und eine zusätzliche
                                                             Aufsicht unterstützt werden.
Wartebereiche für die Schülerbeförderung in direkter
Nähe der Schule, die vermehrt frequentiert werden, sollen    Die Hinweise der zuständigen Ministerien sowie Verkehrs-
so gestaltet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m       und Ordnungsbehörden auf Länder- und kommunaler
eingehalten werden kann, z. B. mit Hilfe von Bodenmar-       Ebene sind zu berücksichtigen.
kierungen. Gegebenenfalls sollte dieser Bereich durch die
Schule gesondert beaufsichtigt werden.                          DGUV-Handlungshilfe: Coronavirus - Hinweise für den
                                                             Kita- und Schulweg (PDF, 1,5 MB)
Grundsätzlich steht den Schülerinnen und Schülern die        www.dguv.de/publikationen    Webcode: p021481

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Es sollen schulspezifische Regelungen zur raschen Auf-       Schulhoheitsträger sowie weiteren zuständen Behörden
klärung von Verdachtsfällen auf eine SARS-CoV-2-Infek-       (z. B. Gesundheitsämtern). Die Schülerinnen und Schüler
tion getroffen werden (einschl. positiven Ergebnissen von    sowie deren Eltern sollen über die schulischen Regelun-
Antigen-Schnelltests). Dies beinhaltet u. a. Absprachen      gen informiert werden.
zwischen Schulleitung, Schulsachkosten- und

                                                                                                                       12/16
Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht         und die Schulleitung sollten sich umgehend zunächst
auf eine SARS-CoV-2-Infektion sind Schülerinnen, Schüler,   telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt
Lehrkräfte sowie Beschäftigte aufzufordern, die Schule      oder das Gesundheitsamt wenden. Die Schulleitung sollte
umgehend zu verlassen beziehungsweise zuhause zu            in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Regelun-
bleiben. Weitere Regelungen treffen die Ministerien der     gen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
einzelnen Bundesländer. Die Aufsichtspflicht der Schule     Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen
für die Schülerinnen und Schüler muss dabei berücksich-     durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein
tigt werden. Das bedeutet, dass in Abhängigkeit von der     Infektionsrisiko besteht. Auch wenn ein Familien- bzw.
Schwere der Erkrankung und dem Alter der Schülerinnen       Haushaltsmitglied der Beschäftigten oder Schülerinnen
und Schüler eine Betreuung vor Ort und die Abholung         und Schüler erkrankt ist oder Krankheitssymptome auf-
durch eine erziehungsberechtigte Person gewährleistet       weist, darf die Schule bis zur ärztlichen Abklärung nicht
sein muss. Es sollte ein Warteraum oder Wartebereich        von den jeweiligen Beschäftigten oder Schülerinnen und
vorgesehen werden, der möglichst von den üblichen Ver-      Schülern betreten werden.
kehrswegen „entkoppelt“ ist. Die betroffenen Personen

Psychische Belastung durch Corona minimieren

Die aktuellen Veränderungen und Anpassungen im Schul-       Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die psychi-
betrieb führen bei vielen Mitgliedern der Schulgemeinde     sche Belastung zu berücksichtigen und geeignete Maß-
zu Verunsicherungen und Ängsten. Wichtig ist ein offener    nahmen sind abzuleiten. Auch hierfür können die schulin-
Umgang mit Fragen und aktuellen Themen wie z. B. die        ternen Beratungsnetzwerke und länderspezifischen
eigene Erkrankung oder Infektionen im persönlichen Um-      Ansprechstellen hinzugezogen werden.
feld, der Tod von Angehörigen oder soziale Isolierung.
                                                               Fachbereich AKTUELL: FBGIB-005 „Psychische Belas-
Zudem können familiäre Konflikte und Krisen, insbeson-      tung und Beanspruchung von Beschäftigten während der
dere dort, wo die Ausweichmöglichkeiten für die Schüle-     Coronavirus-Pandemie“
rinnen und Schüler entfallen, zu einer Verstärkung der      www.dguv.de/publikationen Webcode: p021545
Belastungen führen. Hier sollten Schülerinnen und Schü-
ler auf das Angebot der Schulsozialarbeit, Beratungslehr-
kräfte, Schulseelsorge, kommunaler, überregionaler Bera-
tungsstellen und Anlaufstationen hingewiesen werden.

Besondere personenbezogene Maßnahmen

Mund-Nase-Schutz (MNS), Atemschutzmasken und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

                Die wichtigsten Maßnahmen zum Infek-        gesichert und dauerhaft eingehalten werden kann und
                tionsschutz sind das Einhalten des Min-     somit das Tragen von MNS verpflichtend ist. Unabhängig
                destabstands, der Husten- und Nieseti-      davon können die zuständigen Ministerien der einzelnen
                kette und eine sorgfältige Händehygiene.    Länder besondere Regelungen treffen, die zu beachten sind.
                In der Schule und auf dem Schulgelände
                soll ein Mund-Nase-Schutz (MNS) getra-      Können aufgrund der schulischen Abläufe die Abstands-
gen werden bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen            regeln sowie die Regelungen zur Raumbelegung nicht
Personen oder in Situationen, in denen der Mindestab-       eingehalten werden, wird das Tragen von MNS auch im
stand oder die Regelungen zur Raumbelegung (z. B. Min-      Unterricht für die Schülerinnen und Schüler empfohlen.
destgrundflächen) nicht eingehalten werden können.          Ist das Tragen eines MNS auch im Unterricht erforderlich,
Außerdem soll MNS bei der Benutzung der Verkehrswege        soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Zeiten
getragen werden. MNS schützt dabei nicht die Trägerin       ermöglicht werden, in der der MNS abgelegt werden kann
oder den Träger, sondern bedingt in direkter Nähe befind-   (Kurzpausen). Es wird empfohlen, wenn die vorgenannten
liche Personen (Fremdschutz). Die Schulleitung legt auf     Kurzpausen nicht durchgeführt werden können, nach drei
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Bereiche fest, in      Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungsdauer
denen aufgrund der Personendichte der Abstand nicht         von 15 – 30 Minuten zu ermöglichen.

                                                                                                                 13/16
Vor dem Anlegen des MNS sollten die Hände gründlich          Ob Atemschutzmasken für Lehrkräfte notwendig sind, ist
gewaschen werden. Der MNS sollte Nase und Mund bede-         im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
cken und an den Seiten eng anliegen. Beim Anlegen ist        Atemschutzmasken können dann sinnvoll sein, wenn ein
darauf zu achten, dass die Innenseite nicht berührt wird.    Schutz der Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend
                                                             ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes not-
Die Maske soll ausgetauscht werden, wenn sie durch           wendig sind. Dabei sind auch länderspezifische Vorgaben
Atemluft durchfeuchtet ist. Beim Abnehmen sollte die         zu beachten.
Maske möglichst nur an den Bändern berührt werden. Es
wird empfohlen, mehrere Masken mit sich zu führen. Für       Ist es in bestimmten Lehr- und Lernbereichen erforderlich,
Personen, denen vor Ort keine Maske zur Verfügung steht,     dass PSA getragen werden muss, so soll strikt auf die
sollte ein Vorrat bereitgehalten werden. Eine Maske darf     ausschließlich personenbezogene Benutzung und Aufbe-
nicht mit einer anderen Person geteilt werden. Es ist dar-   wahrung geachtet werden.
auf zu achten, dass eine geeignete Maske getragen wird.
Das Tragen von Visiermasken / Gesichtsschildern als Er-
satz für einen MNS ist nicht ausreichend.

Unterweisung und aktive Kommunikation

                 Alle am Schulleben beteiligten Personen     Die Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht durch die
                 sind über die eingeleiteten Präventions-    Lehrkräfte über die bestehenden Hygieneregeln und Maß-
                 und Arbeitsschutzmaßnahmen zu unter-        nahmen zu unterweisen und über deren Sinnhaftigkeit zu
                 weisen. Die Unterweisungen erfolgen         informieren. Die Bedeutung des persönlichen Verhaltens
                 anlassbezogen (z. B. vor Wiederaufnahme     im Sinne der Gemeinschaft ist besonders hervorzuheben.
                 des Unterrichts, vor der Durchführung von   Abhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler sind
Prüfungen) und werden an die aktuellen Entwicklungen         Verhaltensregeln wie z. B. das richtige Händewaschen ein-
angepasst. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und der    zuüben. Hierzu können unterstützende Plakate und Me-
Sachkostenträger stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit       dien – auch in Fremdsprachen – herangezogen werden.
und in Absprache sicher, dass alle Beschäftigten sowie
Schülerinnen und Schüler über die persönlichen und or-          Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
ganisatorischen Hygieneregeln in der Schule unterwiesen      rung zum Thema Hygiene in Bildungseinrichtungen
sind (Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Händehy-      www.infektionsschutz.de
giene, ggf. Mund-Nase-Schutz). Die Schutzmaßnahmen
sind zu erläutern und verständlich zu machen (z. B. durch      Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen
Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen). Auch          www.bundesregierung.de
die Information von schulfremden Personen über die be-
stehenden Hygieneregeln ist z. B. durch Aushang am             Informationen der BZgA in Fremdsprachen
Schuleingang und / oder Information auf der schulischen      www.infektionsschutz.de
Internetseite zu gewährleisten. Hierzu zählt auch die In-
formation, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnah-       Im Folgenden sind Themen der Unterweisung aufgeführt,
me am Schulbetrieb nicht möglich ist (u. a. beim Vorhan-     die Transparenz schaffen, Handlungssicherheit vermitteln
densein von Krankheitssymptomen wie Fieber, Husten,          und Ängsten und Unsicherheit entgegenwirken sollen:
Atembeschwerden, ggf. beim Vorliegen von Risikofakto-
ren sowie beim Kontakt zu bestätigt infizierten Personen     •   Grundlegende Informationen über SARS-CoV-2 (Filterung
für die Quarantänezeit).                                         der Informationsangebote, Darstellung von wichtigen
                                                                 Informationen und Erläuterung der Übertragungswege)
Ersthelferinnen und Ersthelfer sind über das Verhalten im
Notfall zu unterweisen. In der aktuellen Situation sind      •   Abstandsregelung
insbesondere die Maßnahmen des Eigenschutzes zu be-
achten. Im Falle der Reanimation liegt es im Ermessen der    •   Kontaktbeschränkungen
handelnden Personen, auf die Beatmung notfalls zu ver-
zichten, bis gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshil-     •   Händewaschen und Hautschutz
fe zur Verfügung steht.
                                                             •   Husten- und Niesetikette
   Handlungshilfen des Fachbereichs „Erste Hilfe“
der DGUV                                                     •   Handhabung von Mund-Nase-Schutz
w
 ww.dguv.de    Webcode: d96268

                                                                                                                  14/16
•   Durchführung von Antigen-Schnelltests                    •   Umgang mit Lehr- und Lernmitteln

•   Impfung und Immunisierung                                •   Symptome und Umgang mit Verdachtsfällen

•   Verhalten im Unterricht                                  •   Ergonomisches Arbeiten zu Hause

•   Verhalten in Pausen                                      •   Unterstützungsangebote bei persönlichen Problemen
                                                                 oder Krisen
•   Wege in der Schule
                                                             •   Weitere schulspezifische Themen
•   Schulweg

•   Nutzung der Sanitärräume, Mensen usw.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

                 Die notwendige arbeitsmedizinische Vor-     Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler, die nach
                 sorge ist den Beschäftigten auch in der     einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung
                 Zeit der Epidemie zu ermöglichen bezie-     zurück in die Schule kommen, haben unter Umständen
                 hungsweise anzubieten. Darüber hinaus       einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung
                 können sich Beschäftigte individuell im     von physischen und psychischen Belastungen. Zurück-
                 Rahmen der Wunschvorsorge von der           kehrende sollen vorab Informationen darüber bekommen,
Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu    welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epi-
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung         demie in der Schule getroffen wurden. Dies schließt gege-
oder einer individuellen Disposition. Psychosoziale Belas-   benenfalls eine entsprechende Kommunikation mit den
tungen durch Arbeiten im Homeoffice oder die veränderte      Erziehungsberechtigten ein. Um Unsicherheiten zu begeg-
Arbeitsorganisation können eine arbeitsbedingte Gesund-      nen, sind Informationen zum aktuellen Wissensstand,
heitsgefahr darstellen und ebenfalls ein Anlass für          insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko
Wunschvorsorge sein. Die Betriebsärztin / der Betriebs-      einer Neuerkrankung von Bedeutung. Ansprechperson für
arzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Träger bzw.      Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Ge-
Arbeitgebenden geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn           sundheit in der Schule sind insbesondere Betriebsärztinnen
die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.        bzw. Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder
                                                             gegebenenfalls eine Mitarbeiter- bzw. Personalberatung.
Gegebenenfalls kann die Betriebsärztin oder der Betriebs-
arzt der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel
empfehlen. Der Arbeitgebende erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Die Beratung
im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann auch
telefonisch erfolgen; einige Betriebsärztinnen und Be-
triebsärzte bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.

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