Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Meldungen am 23. Juni 2021 Microsoft Teams-Besprechung

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Ergebnisniederschrift

               über die
Sitzung der Fachkonferenz Meldungen

         am 23. Juni 2021

   Microsoft Teams-Besprechung
- unbesetzt -

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Ergebnisniederschrift
Fachkonferenz Meldungen
23. Juni 2021

Inhaltsverzeichnis

                                                                                   Seite
Top 1     Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu           5
          Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24. Juni 2021;
          hier: GKV-interne Abstimmung der Beratungsunterlagen

Top 2     Arbeitgeber-Meldeverfahren;                                               7
          hier: Umsetzungsfragen zur Anforderung und Übermittlung der
               erforderlichen Daten für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

Top 3     Arbeitgeber-Meldeverfahren;                                               11
          hier: Qualifizierter Meldedialog für nicht berufsmäßig unständig
               Beschäftigte

Top 4     Arbeitgeber-Meldeverfahren;                                               13
          hier: Einführung eines maschinellen Verfahrens zur Übermittlung der
               Prüffeststellung zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren
               von der Einzugsstelle an den Arbeitgeber

Top 5     Meldeverfahren mit der Künstlersozialkasse;                               15
          hier: Einrichtung einer temporären Arbeitsgruppe zur Anpassung der
               Gemeinsamen Grundsätze

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Top 1
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen
Meldeverfahrens am 24. Juni 2021;
hier: GKV-interne Abstimmung der Beratungsunterlagen

Sachverhalt:

Die nächste Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des
gemeinsamen Meldeverfahrens findet aufgrund der immer noch bestehenden Corona-Pandemie
am 24. Juni 2021 in Form einer Web-Konferenz statt. Mit dem Ziel einer gleichgerichteten
Vertretung der GKV-Interessen hat sich die Fachkonferenz Meldungen darauf verständigt, die
vorgesehenen Tagesordnungspunkte vorab einer GKV-internen Abstimmung zuzuführen.

Ergebnis:

Die Fachkonferenzteilnehmer erörtern die eingereichten Beratungsunterlagen und stimmen sich
über die anzustrebenden Beratungsergebnisse ab.

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Top 2
Arbeitgeber-Meldeverfahren;
hier: Umsetzungsfragen zur Anforderung und Übermittlung der erforderlichen Daten für die
     Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

Sachverhalt:

In der Fachkonferenz Meldungen am 3. März 2021 wurde unter Top 2 beschlossen, dass
Umsetzungsfragen zur Anforderung und Übermittlung der erforderlichen Daten für die Errichtung
eines Arbeitgeberkontos GKV-intern abgestimmt werden sollen, bevor das Verfahren nach § 28a
Absatz 3b SGB IV im gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ näher
beschrieben wird. Hierfür war eine temporäre Arbeitsgruppensitzung vorgesehen, die im Mai 2021
nach der Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und
Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Nummern 1 – 3 SGB IV in der ab dem 1. Januar 2022 an
geltenden Fassung diese Fragen erörtern sollte. Für diese Arbeitsgruppensitzung sollten die
Fachkonferenzteilnehmer dem GKV-Spitzenverband im Vorfeld ihre Fragen und Lösungsansätze
zum Verfahren nach § 28a Absatz 3b SGB IV mitteilen. Die Genehmigung der vorgenannten
Gemeinsamen Grundsätze erfolgte aber erst am 11. Juni 2021, sodass eine GKV-interne
Vorabstimmung zur Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens vor der nächsten Besprechung
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
am 24. Juni 2021 zeitlich nicht mehr realisierbar war. Gleichwohl hat der GKV-Spitzenverband für
die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen
Meldeverfahrens eine Beratungsunterlage am 24. Juni 2021 (vergleiche Top 4 der Tagesordnung)
eingebracht, um das Verfahren nach § 28a Absatz 3b SGB IV im gemeinsamen Rundschreiben
„Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ zu beschreiben. Dabei sind auch Umsetzungsfragen
berücksichtigt worden, die der GKV-Spitzenverband im Vorfeld von den Krankenkassenverbänden
auf Bundesebene erhalten hat. Darüber hinaus sind aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes die
nachfolgenden Umsetzungsfragen zu erörtern:

1. Auslösender Tatbestand zur Anforderung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines
   Arbeitgeberkontos

AOK-Bundesverband:

Eine Krankenkasse sollte auch dann eine Anforderung von Arbeitgeberdaten übermitteln können,
wenn keine maschinelle Anmeldung des Arbeitgebers aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung
verarbeitet wurde. Das kann erforderlich werden, wenn z. B. ein Beitragsnachweis eingegangen ist,
ohne dass zum Zeitpunkt der Verarbeitung des Beitragsnachweises eine Anmeldung vorliegt.

BKK-Dachverband:

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Einigen BKK ist der Versand bei Eingang der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers zu spät.
Sie hätten gern die Legitimation, dass sie die Daten auch früher – z. B. bereits mit Eingang der
Mitgliedschaftserklärung (Stichwort: Vor-Anmeldung) – anfordern dürfen.

Verband der Ersatzkassen:

1. Beitragsnachweis (BWNAC) / Betriebsprüfungen (BKPRU) durch Meldestelle

2. DEÜV durch Meldestelle

3. Anzeige einer Beschäftigung durch unseren Versicherten: Vorabanmeldung durch Einzugsstelle

Bewertung:

Bereits in der GKV-internen Besprechung am 3. Februar 2021 wurde die Angabe einer
Hauptbetriebsnummer in den Meldungen der Arbeitgeber eingefordert, damit auf einen
belastbaren Wert zur Identifikation eines neuen Arbeitgebers abgestellt werden kann. Die Angabe
einer Hauptbetriebsnummer in den Meldungen der Arbeitgeber wurde in der Besprechung der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4.
März 2021 beschlossen (vergleiche Top 1). Es wurde zudem festgelegt, dass der Impuls für die
Einrichtung eines Arbeitgeberkontos grundsätzlich die erstmalige Anmeldung eines Arbeitnehmers
bei der Krankenkasse ist. Weitergehende Tatbestände, die eine Anforderung der notwendigen
Daten auslösen sollen, wurden bisher nicht dargelegt und sind aus Sicht des GKV-
Spitzenverbandes auch nicht sachgerecht, weil nur mit der Angabe der Hauptbetriebsnummer in
der Meldung des Arbeitgebers belastbar festgestellt werden kann, unter welcher Betriebsnummer
die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitnehmer nachgewiesen und gezahlt
werden sollen. Insofern kann nur auf Grundlage der angegebenen Hauptbetriebsnummer in der
Anmeldung eine Entscheidung getroffen werden, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen ist
oder die in der Anmeldung enthaltene Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes lediglich mit
einem bestehenden Arbeitgeberkonto zu verknüpfen ist. Eine elektronische Anforderung von Daten
allein auf Grundlage einer Mitgliedschaftserklärung würde zudem außer Acht lassen, dass nur/erst
bei der tatsächlichen Aufnahme der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung ein
Arbeitgeberkonto anzulegen ist.

2. SEPA-Mandat

AOK-Bundesverband:

In der Verfahrensbeschreibung ist klarzustellen, dass es sich immer um ein SEPA-
Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen handelt. Im Datenfeld „Datum gültig ab“ sind
rückwirkende Datumsangaben auszuschließen. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur für die
Zukunft erteilt werden.

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BKK-Dachverband:

Das SEPA-Mandat wird elektronisch ohne Unterschrift eingereicht, einige BKK wünschen eine
rechtlich belastbare Unterfütterung (Stichwort: untergesetzlicher Normencharakter über die
genehmigten Grundsätze), dass es sich um ein gültiges Mandat handelt.

Der DSAK sollte auch für den Arbeitgeber bei Veränderungen oder zur Neuerteilung eines SEPA-
Mandates nutzbar sein. Ein SEPA-Mandat bei Kontoeinrichtung elektronisch und zu einem späteren
Zeitpunkt schriftlich einzureichen, wäre nicht praktikabel und vermittelbar. Hier besteht wohl ein
Bedarf, dies zu verschriftlichen.

Verband der Ersatzkassen:

Hier empfehlen wir einen Hinweis aufzunehmen, dass bei Befüllung des Datenbausteins die
Krankenkassen ermächtigt sind, die offenen Forderungen abzubuchen; Lastschriften innerhalb von
8 Wochen rückbelastet werden dürfen.

Bewertung:

Das SEPA-Mandat ist durch die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und
Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB IV untergesetzlich normiert. Einer weiteren
gesetzlichen Grundlage bedarf es aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes nicht, zumal im Vorfeld mit
dem BMAS Konsens bestand, dass die untergesetzlichen Regelungen für ein ausschließliches
elektronisches SEPA-Lastschriftmandat ausreichend sind. Im gemeinsamen Rundschreiben wurde
zudem unter dem Abschnitt 1.1.14 eine Passage aufgenommen, in der u. a. ausgeführt wird, dass
mit dem DBSL der Arbeitgeber die Krankenkasse ermächtigen kann fällige Beiträge mittels
Lastschrift einzuziehen. Es ist darüber hinaus zu erörtern, ob weitere Fehlerprüfungen für den
DBSL erforderlich sind.

Ergebnis:

1.   Auslösender Tatbestand zur Anforderung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines
Arbeitgeberkontos

Die Teilnehmer der Krankenkassenverbände auf Bundesebene und die Vertreter der
Krankenkassen legen übereinstimmend dar, dass in einer Vielzahl der Fälle die Krankenkassen
erste Kenntnis von einem neuen Arbeitgeber durch die Einreichung eines Beitragsnachweises
erlangen. Die Anmeldung erfolgt aufgrund der Abgabefristen in diesen Fällen zu einem späteren
Zeitpunkt. Der GKV-Spitzenverband legt dagegen dar, dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass ein Beitragsnachweis unter einer bisher nicht bekannten Betriebsnummer eingereicht wird,
aber ein Beitragskonto bei der Krankenkasse für diesen Arbeitgeber bereits besteht. Unter

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Zurückstellung dieser Bedenken kommen die Fachkonferenzteilnehmer überein, dass neben der
Angabe einer bisher unbekannten Hauptbetriebsnummer in einer Anmeldung auch die
Übermittlung eines Beitragsnachweises unter einer bisher nicht bekannten Betriebsnummer
Auslöser für die maschinelle Anforderung der erforderlichen Daten für die Errichtung eines
Arbeitgeberkontos durch die Krankenkasse in Betracht kommen soll. Weitere Anforderungsgründe
und insbesondere die proaktive Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber werden aktuell
ausgeschlossen.

2.   SEPA-Mandat

Die Teilnehmer der Krankenkassenverbände auf Bundesebene und die Vertreter der
Krankenkassen teilen die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, dass die untergesetzlichen
Regelungen für ein ausschließliches elektronisches SEPA-Lastschriftmandat ausreichend sind.
Darüber hinaus soll im gemeinsamen Rundschreiben klargestellt werden, dass das SEPA-
Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen gelten soll und dass mit einem Storno eines
schon übermittelten DBSL, das bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandat nicht widerrufen werden
kann.

Eine mögliche maschinelle Übermittlung der Mandatsreferenznummer durch die Krankenkassen
sowie die Aufnahme der BIC im DBSL sollen im Rahmen einer Ausbaustufe erneut erörtert werden.

3.   Sonstiges

Die Fachkonferenzteilnehmer legen fest, dass bei geschlossenen aber im Bestand der
Krankenkasse vorhandenen Arbeitgeberkonten nur dann eine (erneute) Anforderung erfolgen soll,
wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schließung des Arbeitgeberkontos und der Wiedereröffnung
mindestens ein Kalendermonat liegt.

Darüber hinaus soll eine Erinnerung zur Abgabe des DSAK (erneute Übermittlung des DSKK mit
dem Abgabegrund 06) frühestens nach Ablauf der übernächsten Fälligkeit, ausgehend von der
vorherigen Übermittlung des DSKK, erfolgen.

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Top 3
Arbeitgeber-Meldeverfahren;
hier: Qualifizierter Meldedialog für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte

Sachverhalt:

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen
Meldeverfahrens am 28. Februar 2019 wurde unter Top 3 u. a. festgelegt, dass für nicht
berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen eine neue Personengruppe (117) eingeführt
wird. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für versicherungspflichtig
unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen,
wenn sie die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies
auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig
unständig ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass bei nicht berufsmäßig unständig ausgeübten
Beschäftigungen unterschiedliche Parameter für die Berechnung der Beiträge, insbesondere bei der
Berücksichtigung der SV-Tage, gelten. Die unterschiedliche Berücksichtigung der SV-Tage ist aber
derzeit nicht im Qualifizierten Meldedialog abbildbar, da nur ein Feld für die Übermittlung der
Anzahl der Tage, für die eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung im Abrechnungsmonat besteht,
zur Verfügung steht. Damit die unterschiedlichen Werte, die in der Kranken- und
Pflegeversicherung einerseits sowie in der Rentenversicherung andererseits zu berücksichtigen
sind, im Qualifizierten Meldedialog übermittelt werden können, wäre eine Erweiterung des
Verfahrens denkbar. Hinsichtlich der überschaubaren Anzahl der nicht berufsmäßig unständig
ausgeübten Beschäftigungen scheint der damit verbundene Aufwand nicht verhältnismäßig.
Alternativ wird daher vorgeschlagen, Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig unständig ausgeübt
werden, vom Qualifizierten Meldedialog auszunehmen.

Ergebnis:

Die Fachkonferenzteilnehmer sprechen sich trotz der damit verbundenen Aufwände mehrheitlich
dafür aus, dass der Qualifizierte Meldedialog im Hinblick auf die beitragsrechtlichen
Besonderheiten der nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten erweitert werden soll. Der GKV-
Spitzenverband wird gebeten, eine entsprechende Beratungsunterlage für die nächste Besprechung
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
einzureichen.

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Top 4
Arbeitgeber-Meldeverfahren;
hier: Einführung eines maschinellen Verfahrens zur Übermittlung der Prüffeststellung
     zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren von der Einzugsstelle an den Arbeitgeber

Sachverhalt:

Die Einzugsstelle hat einen Antrag zur Feststellung des Vorliegens eines
Beschäftigungsverhältnisses bei der DRV Bund zu stellen, wenn sich aus der Meldung des
Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des
Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

Die Umsetzung des Verfahrens wird unter Abschnitt 3.13 des gemeinsamen Rundschreibens
„Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom
29.06.2016 erläutert. Danach werden die Anmeldungen mit Abgabegrund 10 oder 40 für den o. g.
Personenkreis (Datensatz DSME, Feld Statuskennzeichen 1 oder 2) von der DSRV an den
kontoführenden Versicherungsträger und zusätzlich an die DRV Bund in ihrer Funktion als
Clearingstelle weitergeleitet.

Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens werden für die Bekanntgabe der
Feststellungsergebnisse die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062)
mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Feststellungsergebnis um einen Hinweis im
Datenbaustein DBFE ergänzt und an die betroffene Einzugsstelle und die BA übermittelt. Damit
erhält die Einzugsstelle auf maschinellem Wege Kenntnis über das Prüfergebnis.

Der Arbeitgeber wird dann allerdings - zumindest von einigen Krankenkassen - postalisch in
Abhängigkeit vom Rückmeldeergebnis informiert, die entsprechende Anmeldung zu berichtigen.

Es wird vorgeschlagen, sowohl das Feststellungsergebnis maschinell von der Einzugsstelle an den
Arbeitgeber zu übermitteln als auch die Aufforderung zur Änderung von DEÜV-Meldungen.
Insoweit wird vorgeschlagen, auf den bereits bestehenden Datensatz Krankenkassenmeldung
(DSKK) zurück zu greifen. Dieser wäre um einen neuen Abgabegrund (xx = Prüfergebnis
Statusfeststellungsverfahren) zu erweitern. Die ursprüngliche Anmeldung – ergänzt um das
Ergebnis der Clearingstelle (Datenbaustein DBFE) – wäre an den Arbeitgeber bzw. Absender der
ursprünglichen Anmeldung zu übermitteln.

Ergebnis:

Der GKV-Spitzenverband weist nach Rücksprache mit der DRV Bund darauf hin, dass im
obligatorischen Statusfeststellungsverfahren der Arbeitgeber von der DRV Bund aufgefordert wird
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die Anmeldung maschinell zu korrigieren, sofern ein Statusfeststellungsverfahren nicht
durchzuführen ist oder mit einem Bescheid über das Nichtvorliegen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses entschieden wurde (vergleiche auch Abschnitt 3.13 des gemeinsamen
Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“). Der sozialversicherungsrechtliche Status
des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses ist von der DRV Bund zudem immer mit einem Bescheid
bekannt zu geben.

Aus den vorgenannten Gründen lehnen die Fachkonferenzteilnehmer ein redundantes Verfahren
zur Information des Arbeitgebers über das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens ab.

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Top 5
Meldeverfahren mit der Künstlersozialkasse;
hier: Einrichtung einer temporären Arbeitsgruppe zur Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze

Sachverhalt:

In der Arbeitsgruppensitzung „Meldeverfahren mit der Künstlersozialkasse“ am 13. März 2019
wurde u. a. beschlossen, das Meldeverfahren zu erweitern. Es wurde auch festgelegt, dass für die
neuen Meldetatbestände eine gesetzliche Grundlage beim Gesetzgeber einzufordern ist. Dies hat
der GKV-Spitzverband veranlasst. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden in § 95c Absatz 2 SGB IV Regelungen
aufgenommen, die auch die neuen Meldetatbestände berücksichtigen. Die bisherige bestehende
gesetzliche Grundlage in § 28a Absatz 13 SGB IV wurde ebenfalls in § 95c Absatz 2 SGB IV
überführt. Dies hat aber zur Folge, dass auch die neuen Meldetatbestände dem
Genehmigungsvorbehalt unterliegen und die „neuen“ Gemeinsamen Grundsätze nach § 95c Absatz
2 Nummer 2 SGB IV entsprechend zu erweitern sind.

Ergebnis:

Für die Erstellung der „neuen“ Gemeinsamen Grundsätze nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 SGB IV in
der ab dem 1. Januar 2023 an geltenden Fassung wird eine temporäre Arbeitsgruppe einberufen.
Die Sitzung findet nach erneuter Terminabstimmung mit der KSK am 28. Oktober 2021 in Form
einer MS-Teams Videokonferenz statt.

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Teilnehmerliste

Herr Opretzka                 GKV-Spitzenverband

Herr Maiwald                  GKV-Spitzenverband

Herr Scharatta                GKV-Spitzenverband

Frau Ehrlich                  AOK

Herr Grötschel                AOK

Frau Pusch                    AOK

Herr Jansen                   BKK

Herr Kehling                  BKK

Herr Müller                   BKK

Frau Rogalski                 EK

Frau Tschirch                 EK

Herr Wüpping                  EK

Herr Badorrek                 IKK

Herr Köster                   IKK

Herr Schlegel                 IKK

Frau König                    Knappschaft

Frau Lauer                    Knappschaft

Frau Ott                      SVLFG

Herr Brauwers                 ITSG

Herr Süss                     ITSG

                          I
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