Erneuerung des Radweges an der Kreisstraße 114 zwischen Gifhorn und Wolfsburg - Aussagen zum Artenschutz
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Erneuerung des Radweges an der Kreisstraße 114 zwischen Gifhorn und Wolfsburg - Aussagen zum Artenschutz - Im Auftrag des: Landkreis Gifhorn Fachbereich 8 - Bauwesen Abteilung 8.2 - Kreisstraßenwesen Steinweg 1 38518 Gifhorn Stand Mai 2022
Die vorliegende Unterlage wurde erstellt von: Planungs- Landschaftsplanung Gemeinschaft GbR LaReG Rekultivierung Grünplanung Dipl. - Ing. Ruth Peschk-Hawtree Prof. Dr. Gunnar Rehfeldt Landschaftsarchitektin Dipl. Biologe Helmstedter Straße 55A 38126 Braunschweig Telefon 0531 707156-00 Telefax 0531 707156-15 Internet www.lareg.de E-Mail info@lareg.de
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 VERANLASSUNG.................................................................................................... 1 2 RECHTLICHER RAHMEN ....................................................................................... 1 3 METHODIK .............................................................................................................. 1 4 KURZBESCHREIBUNG DES VORHABENS ........................................................... 3 5 VORHABENBEDINGTE AUSWIRKUNGEN ............................................................ 4 5.1 Baubedingte Wirkfaktoren ...................................................................................... 5 5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren .................................................................................. 6 5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ................................................................................ 6 6 SÄUGETIERE EINSCHL. FLEDERMÄUSE ............................................................. 6 7 AVIFAUNA ............................................................................................................... 7 8 REPTILIEN ............................................................................................................... 8 9 AMPHIBIEN ........................................................................................................... 10 10 WEITERE TIERARTENGRUPPEN ........................................................................ 12 11 QUELLENVERZEICHNIS....................................................................................... 13 Planungsgemeinschaft LaReG III
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 1 VERANLASSUNG Der Landkreis Gifhorn plant die Erneuerung und Ausbau eines bereits bestehenden Radweges zwischen den Städten Gifhorn und Wolfsburg entlang der Kreisstraße (K) 114. Für den Verlauf des geplanten Radweges (Übersicht Abbildung 1) wurde eine Potenzialanalyse hinsichtlich geschützter und gefährdeter Arten erstellt (LaReG 2022a) und es werden 2021 und 2022 Kar- tierungen zu den Biotoptypen und gefährdeten Pflanzenarten, Vögeln, Höhlenbäumen, Repti- lien, Amphibien und Libellen durchgeführt (LaReG 2022b). Im Folgenden wird auf Grundlage des aktuellen Standes der Untersuchungen der Ausbau des Radweges hinsichtlich arten- schutzrechtlicher Konflikte nach § 44 BNatSchG durch vorhabenbedingte Auswirkungen beur- teilt sowie artspezifische Vermeidung- und Schutzmaßnahmen aufgezeigt. 2 RECHTLICHER RAHMEN Im Zusammenhang mit dem im aktuellen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankerten Artenschutzrecht gelten für besonders und streng geschützte Arten sowie europäische Vogel- arten die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gilt ergänzend und mo- difizierend § 44 Abs. 5 BNatSchG. Demnach beschränkt sich die artenschutzfachliche Prüfung bei nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durch- geführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf die An- hang IV-Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), alle europäischen Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aufgeführt sind. Da eine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Satz 2 BNatSchG z. Zt. noch nicht vorliegt, bezieht sich die artenschutzrechtliche Prüfung nur auf Anhang IV-Arten sowie europäische Vogelarten. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist für diese Arten eine Prüfung, ob arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG (Zugriffsverbote) erfüllt sind, erforderlich. 3 METHODIK Auf Grundlage der Analysen und Kartierungen (LaReG 2022a, b) wird ein s spektrum betrachtet. Welche Arten im Einzelnen genauer zu betrachten sind, hängt vom Auf- treten im Wirkraum des Vorhabens, ihren Lebensraumansprüchen und Verhaltensweisen so- wie von der Ausstattung und dem Charakter der von den Planungen betroffenen Flächen ab. Dementsprechend wurde untersucht, ob entsprechende Arten bzw. ihre Fortpflanzungs- oder Planungsgemeinschaft LaReG 1
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Ruhestätten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen und welche Funktion diese Be- reiche als Jagd-, Balz-, Aufzucht-, Nahrungs- oder Rastgebiet für diese Tierarten haben (LaReG 2022a). Abbildung 1: Übersicht über den Verlauf des geplanten Radweges zwischen Gifhorn und Wolfsburg entlang der K114. Farblich markiert sind die geplanten Abschnitte 1-3 sowie in grö- ßerem Maßstab (rechts) die umliegenden Schutzgebiete EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Ge- biete, Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG). In dieser Unterlage werden in einer überschlägigen Konfliktanalyse trachtet, für welche das Eintreten von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann. Demnach werden Arten und Artengruppen, die entweder im Wirkbereich des Vorhabens nicht vorkommen oder bei denen der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, im nachfolgenden nicht näher be- trachtet. Planungsgemeinschaft LaReG 2
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Für alle anderen betroffenen Arten erfolgen Aussagen zu artspezifische Konflikten, indem eventuell eintretende Verbotstatbestände geprüft werden. Es wird evaluiert, ob das Vorhaben eine direkte Beeinträchtigung einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) verursachen kann oder mit einer erheblichen Störung im Zusammenhang steht, welche zu einer Ver- schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) führen könnte bzw. ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten bzw. von Vogelarten verloren gehen (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Abschätzung der Bedeutung des jeweiligen Vorkommens aller relevanten Arten werden die Bestandstrends für Niedersachsen bzw. Deutschland und die Angaben zum Erhaltungszu- stand der Populationen in Niedersachsen (oder hilfsweise für Deutschland) des niedersächsi- schen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in den ent- sprechenden artspezifischen Vollzugshinweisen herangezogen (NLWKN 2011) unter Berück- sichtigung der bei den bisherigen Kartierungen (LaReG 2022b) festgestellten lokalen Popula- tionsgrößen. Zur Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände können sowohl Ver- meidungs- wie auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Als Vermei- dungsmaßnahmen können z. B. Bauzeitbeschränkungen, bau- und vegetationstechnische Maßnahmen und Auflagen für Unterlassungen oder Optimierungsmaßnahmen am Vorhaben vorgesehen werden. logischen Funktionalität betroffener Lebensstätten oder auch von Bereichen mit essentieller Funktion für den Nahrungserwerb und können Ersatzbrutplätze für Vögel und Ersatzquartiere für Fledermäuse umfassen. Es muss durch die Maßnahmen gewährleistet sein, dass zu keiner Zeit auch bereits zu Be- ginn und während der Eingriffsdurchführung die jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter einer reduzierten ökologischen Funktionalität leiden. Die Maßnahmen müssen daher be- reits zum Eingriffszeitpunkt voll funktional sein. Weiterhin muss der ökologisch-räumliche Zu- sammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsbereichen gewährleistet sein. 4 KURZBESCHREIBUNG DES VORHABENS Im Folgenden werden die für die Aussagen zum Artenschutz relevanten technischen Merk- male des Vorhabens beschrieben (zu den Teilabschnitten 1-3 siehe Abbildung 1). Planungsgemeinschaft LaReG 3
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Baudurchführung Das Baugeschehen wird auf den direkten Bereich des Radweges mit den entsprechenden Flächen der Baulogistik beschränkt. Zur punktuellen Versorgung der Ausbaubereiche sind Baustelleneinrichtungsflächen im Verlauf des Radweges angeordnet. Diese orientieren sich in ihrer Lage, soweit möglich, an den vorhandenen Straßen- und Wegekreuzungen, um eine Er- reichbarkeit des Baufeldes zu ermöglichen. Die Flächen dienen der Zwischenlagerung von Ein- und Ausbaustoffen und als Aufstellflächen für Maschinen, Geräte, Baucontainer sowie Abstellflächen für Baustellenfahrzeuge. Die Durchführung der wesentlichen Bauleistungen ist für das Jahr 2023 vorgesehen. Vorbe- reitende Maßnahmen die Entfernung von Gehölzen erfolgt im Winterhalbjahr 2022/2023. Erneuerung des Radweges Im Rahmen eines Variantenvergleichs wurden zunächst die Auswirkungen verschiedener Aus- bauvarianten auf die Schutz- und Naturgüter vergleichend betrachtet. Es kommt somit Vari- ante 1, die nach derzeitigem Planungsstand aus artenschutzrechtlicher Sicht am verträglichs- ten ist zur Realisierung. In allen Abschnitten des bestehenden Radweges erfolgt ein Ausbau (Verbreiterung) auf eine Breite von ca. 3 m. Eine Neutrassierung ist nicht vorgesehen. Hierdurch ist über weite Strecken eine Verlegung des bestehenden, parallel zum vorhandenen Radweg verlaufenden Grabens erforderlich (Abschnitt 3). Im Bereich von Gehölzquerungen oder bei Gehölzbeständen unmittelbar neben dem Bestands-Radweg kann es zu Gehölzver- lusten kommen (v.a. Abschnitte 2 und 3). Durchlässe, Überführungen und Übergänge Die Erneuerung von Durchlässen des bestehenden Radweges über Gräben sowie über den Allerkanal erfolgt in gleicher Lage und mit dem vorhandenen Fließquerschnitt. Betrieb In der Bauzeit ist abschnittsweise eine Sperrung des bestehenden Radweges erforderlich. 5 VORHABENBEDINGTE AUSWIRKUNGEN Nachfolgend werden die für die als relevant ermittelten Arten wesentlichen Wirkfaktoren, die mit dem Ausbau des Radweges verbunden sind, zusammenfassend dargestellt. Es werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen, mit denen eine artenschutz- rechtliche Betroffenheit verbunden sein kann, unterschieden. Durch das Vorhaben kommt es insbesondere zu baubedingten Auswirkungen auf im Untersuchungsraum vorkommende Tier- und Pflanzenarten. Planungsgemeinschaft LaReG 4
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Der Wirkraum beschreibt den Raum, in dem vorhabenbedingte Auswirkungen zu erwarten sind. 5.1 Baubedingte Wirkfaktoren Baubedingte Auswirkungen sind während der Bauphase zu erwarten und sind insbesondere mit der Einrichtung der BE-Flächen sowie dem Baustellenbetrieb selbst verbunden. Sie sind auf die Dauer der Bauphase beschränkt und enden nach Durchführung aller Rekultivierungs- maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der genutzten Flächen. Im Zuge der Gehölzrodungen zur Schaffung von Baufeldern und -straßen können in Baum- quartieren überwinternde und übertagende Fledermausarten sowie Baumhöhlen bewohnende Vogelarten erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Es kann weiterhin zu Tötungen von noch nicht flüggen Jungvögeln sowie gehölz- und bodenbrütenden Vogelarten kommen. Im Zuge der Fällungen von Horst- und Höh- lenbäumen gehen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie potenziell vorhandene Quartiere verloren (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Neben der baubedingten Flächeninanspruchnahme kommt es ggf. lokal durch Baufelder, Baustelleneinrichtungsflächen oder Baustraßen temporär zu Barriere- und Zerschneidungs- wirkungen. Hier kann es bei wandernden Arten (Amphibien) durch Baustellenverkehr temporär zu erhöhten Verletzungs- und Tötungsrisiken kommen (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Durch den Baubetrieb verursachte Störungen in Form von Lärm, Erschütterungen und visuel- len Störungen durch Licht und Bewegungen können bei geschützten Arten temporäre Vergrä- mungseffekte hervorrufen (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Davon be- troffen sind insbesondere die an das Baufeld angrenzenden Lebensräume während der Fort- pflanzungs- und Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten von Tieren der streng ge- schützten Arten und der europäischen Vogelarten. Bei Baubeginn innerhalb der Brutzeit könn- ten die dabei auftretenden Störungen Brutvögel vom Versorgen der Jungvögel, vom Brüten o. ä. abhalten, was zum Eintritt des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen kann. Diese Wirkungen werden jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zur bestehenden K114 als nicht erheblich angesehen. Es werden artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen zu verhindern. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben folgende bau- bedingte Wirkfaktoren zu erwarten sind: temporär erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko durch Gehölzrodungen Planungsgemeinschaft LaReG 5
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 temporäre Veränderung oder Flächennutzung von Lebensräumen geschützter Arten sowie Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Rodung). 5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren Nach Beendigung der Ausbauarbeiten bleiben anlagebedingte Auswirkungen dauerhaft vor- handen. Hierzu gehört kleinräumig der dauerhafte Verlust von Lebensräumen geschützter Ar- ten durch Überbauung. 5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Zu den betriebsbedingten Auswirkungen zählen diejenigen Auswirkungen, die durch den Be- trieb und die Unterhaltung des Radweges und die damit einhergehenden dauerhaften Störfak- toren verursacht werden. In diesem Fall werden die ausbaubedingten Auswirkungen aufgrund des bestehenden Radweges wie Beunruhigungseffekte durch Bewegungen als nicht erheblich angesehen. 6 SÄUGETIERE EINSCHL. FLEDERMÄUSE Ein Vorkommen von Biber und Fischotter (Reviere mit Fortpflanzungsaktivität) ist aufgrund fehlender Lebensräume (geeignete Fließ- und Stillgewässer) im Trassenverlauf des Radwe- ges auszuschließen. Der Fischotter kann den Allerkanal potentiell als Leitlinie für Wanderun- gen nutzen. Auswirkungen, die Verbotstatbestände auslösen könnten, sind auszuschließen (keine Nachtarbeit). Nach der Datenrecherche ist mit dem potentiellen Vorkommen von acht Fledermausarten zu rechnen: Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Große und Kleine Bartfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus. Alle Fleder- mausarten gehören zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und sind damit gemäß § Insgesamt wurden 40 Bäume mit Quartierpotential für Fledermäuse und höhlenbrütende Vo- gelarten im B-Plangebiet festgestellt. Aufgrund ihres Brusthöhendurchmessers (BHD) und Ausprägung der Höhle können ca. 13 der Bäume potenziell als Wochenstubenquartiere ge- nutzt werden, während drei Bäume aufgrund ihres Durchmessers im Höhlenbereich zusätzlich potentielle Winterquartiere darstellen (Stieleichen mit Baumhöhle). Planungsgemeinschaft LaReG 6
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Potentielle Konflikte Durch die Baumaßnahmen können durch Flächeninanspruchnahme und damit verbundene Gehölzfällungen Quartiere der genannten Arten verloren gehen (§44 (3) BNatSchG). Weiter- hin ist eine baubedingte Tötung von Individuen innerhalb der Quartiere möglich (§44 (1) BNatSchG). Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Bei Bäumen mit Quartierpotential mit einem Abstand von weniger als 1 m zum Radweg ist zu prüfen, ob eine kleinräumige Verschwenkung dazu führen würde, dass der Baum erhal- ten bleiben kann. Fällung/Rodung der Gehölze im Winterhalbjahr zwischen dem 01.11.-28.02. Vor Fällung Ausbringen von Ersatzquartieren in Form einer CEF-Maßnahme (1:3 - Flach- /Rundkästen, ggf. einzelne Winterquartiere). 7 AVIFAUNA Im Randbereich des bestehenden Radweges finden sich über weite Strecken Gehölzbestände und Waldflächen. Als Brutvögel treten hier in Deutschland und Niedersachsen weit verbreitete Brutvogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Buntspecht, Gartenbaumläufer, Meisen- arten u.a.) oder mit Bindung an Gebüsche und sonstige Gehölze (Amsel, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Heckenbraunelle, Zaunkönig u. a.) auf. Darunter sind auch die gefährdeten Arten Star (Höhlenbrüter) und Bluthänfling sowie die Vorwarnliste-Arten Baumpieper, Kernbeißer und Gartengrasmücke (v.a. Abschnitte 2 und 3) In den Grünlandflächen brütet im Nahbereich des Radweges die Feldlerche. Die gehölzbe- standenen Böschungsbereiche im Offenland bieten geeignete Brutplätze für die Arten der Vor- warnliste Goldammer und Stieglitz (Abschnitt 2 und 3). Insgesamt kommt dem Untersuchungsraum eine hohe Bedeutung als Brutvogellebensraum zu (Wertstufe II, nach BRINKMANN 1998). Potentielle Konflikte Da es sich bei den Brutvögeln überwiegend um Kleinvögel aus den Gilden der Gehölzbrüter, Gebüschbrüter, Bodenbrüter in Gehölzbeständen sowie Brutvögel mit Bindung an Siedlungs- bereiche handelt, sind durch die Baumaßnahmen des Radweges Beeinträchtigungen der Avifauna in unmittelbar angrenzenden Lebensräumen möglich. Planungsgemeinschaft LaReG 7
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Potentiell Wirkfaktoren des Vorhabens sind bauzeitliche Störungen durch Lärm sowie Bewe- gung von Fahrzeugen und Menschen als Zusatzbelastung zu dem bereits bestehenden Ver- kehr auf der K114 (v.a. Eysselforst abseits der K114, Abschnitt 2). Durch Gehölzfällungen kann es zur Vergrämung sowie baubedingte Tötungen von Individuen/Gelegen kommen. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Bei Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Baumhöhlen) höhlenbewohnender Vo- gelarten Fällung der Gehölze außerhalb der Brutzeit im Winterhalbjahr (1.10.-28.02.) Bei Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Baumhöhlen) Schaffung von Ersatzbrut- stätten im Form von Nistkästen (CEF-Maßnahme) In empfindlichen Bereichen (Eysselforst abseits der K114, Abschnitt 2) Bauzeitenregelung zur Vermeidung von Störungen während der Brutzeit (01.3.-15.07.). 8 REPTILIEN Die Übersichtsbegehungen und die Kartierungen im Mai 2022 haben bisher keine Hinweise auf Vorkommen streng geschützter Reptilienarten (Zauneidechse oder Schlingnatter) er- bracht. Potentielle Konflikte Durch die geplante Baumaßnahme kommt es zu einer temporären und dauerhaften Flächen- inanspruchnahme, welche zu lokalem, kleinräumigen Habitatverlust sowie baubedingten Tö- tungen von Individuen führen könnte. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Um Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind die Arbeitsflächen zum Ausbau des Radweges in Trassenabschnitten mit Nachweis von geschützten Arten und Lebensraumeignung durch einen Reptilienschutzzaun zu sichern (Errichtung vor dem 01.März). Geplante Arbeitsflächen mit Habitateignung sind ggf. vor Baubeginn auf das Vorkommen von Reptilien zu kontrollieren und diese in unbeeinträchtigte Habitate im Umfeld des Vor- habens umzusetzen. Geeignete Umsiedlungsflächen wurden im Umfeld der Abschnitte 2 und 3 ausgewählt. Abschnitt 2 (Entfernung zum Radweg ca. 400 m westlich) Die potentielle Ansiedlungsfläche für die Zauneidechse im Randbereich der Abwasserbehand- lungsanlage westlich des Gewerbegebietes Isenbüttel weist einen lockeren Gehölzbestand Planungsgemeinschaft LaReG 8
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 auf. Das Areal ist mit Halbruderalen Gras- und Staudenfluren trockener Standorte sowie Sandtrockenrasenreste (Festuca spec.) bestanden (ca. 1.000 m²). Die Ausprägung ist lückig mit als Eiablageplätze geeigneten Offenbodenstellen. Jüngere Gehölze bieten Schatten und Deckung (siehe Abbildungen im Anhang). Die Fläche grenzt im Süden an Grünland, die östlich gelegenen Böschungen der Aufschüttungsbereiche am Regenrückhaltebecken sind mit Ex- tensivgrünland bestanden. Der Weg am Westrand des Gewerbegebietes ist unbefestigt und weist offene Verbundstrukturen in Form von Grabenböschungen sowie sandige Säume mit Gehölzrändern auf. Bei der Begehung am 14.5.2022 wurden keine Reptilien auf der Fläche festgestellt. Die Vege- tationsstruktur der Fläche ist als Reptilienhabitat geeignet. Eine Aufwertung kann durch eine ergänzende Schaffung von Versteckmöglichkeiten durch zwei Holzhaufen erfolgen. Abbildung 2: Potentielle Umsiedlungsfläche für Reptilien in Isenbüttel (Abschnitt 2) Abschnitt 3 (Entfernung zum Radweg ca. 300 m westlich) Die potentielle Ansiedlungsfläche befindet sich unmittelbar am Südostrand des Elbe-Seiten- kanals. Die offenen Bereiche im Zentrum sind mit Halbruderalen Gras- und Staudenfluren tro- ckener Standorte sowie Sandtrockenrasenreste (Schwingel - Festuca spec. sowie Sandsegge Carex arenaria) bestanden (ca. 900 m²). Randlich hat sich ein Gehölzbestand vornehmlich aus Pioniergehölzen wie Zitterpappel und Birken entwickelt, hier verläuft ein unbefestigter Planungsgemeinschaft LaReG 9
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Weg. Die Offenfläche ist vergleichsweise deckungsarm, an den Gehölzrändern lagern jedoch bereits mehrere kleinere Holzhaufen (siehe Abbildungen im Anhang). Abbildung 3: Potentielle Umsiedlungsfläche für Reptilien im Bereich Calberlah (Abschnitt 3) Bei der Begehung am 14.5.2022 wurden keine Reptilien auf der Fläche festgestellt. Die der- zeitige Vegetationsstruktur der offenen Fläche ist als Reptilienhabitat geeignet, Eine Aufwer- tung kann durch eine Verlagerung von Versteckmöglichkeiten wie der Holzhaufen an den westlichen Randbereich der Magerrasenfläche erfolgen. Der im Bereich der Krone gehölzbestandene Damm des Elbe-Seitenkanals ist ein potentieller Lebensraum der Zauneidechse und bildet in unmittelbarer Nachbarschaft zur Umsiedlungsflä- che eine großräumige Verbundachse. 9 AMPHIBIEN Die Übersichtsbegehungen und die Kartierungen im April/Mai 2022 haben bisher keine Hin- weise auf Vorkommen streng geschützter Amphibienarten ergeben. Mit dem Teichfrosch wurde eine geschützte Art im Graben unmittelbar am bestehenden Radweg festgestellt. Planungsgemeinschaft LaReG 10
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Potentielle Konflikte Durch die geplante Baumaßnahme kommt es zu einer temporären und dauerhaften Flächen- inanspruchnahme von Aufenthaltsgewässern sowie in geringem Maße zu einer verstärkten Zerschneidung von Teillebensräumen und einer bauzeitlichen Störung durch Bewegung von Fahrzeugen und Menschen. In Abschnitt 3 bestehen Risiken in Form von dauerhaftem Habi- tatverlust sowie baubedingten Tötungen von Individuen. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Um die Tötung geschützter Amphibienarten (v.a. Grünfrösche) zu vermeiden, werden die Grabenabschnitte im Randbereich des Radweges, die überbaut werden, vor Verfüllung auf Amphibien abgesucht und alle Tiere in nicht beeinträchtigte Gewässerabschnitte oder in geeignete Stillgewässer in der Nähe des Vorhabens umgesetzt. Geeignete Umsiedlungsflächen wurden im Umfeld der Abschnitte 2 und 3 ausgewählt. Abschnitt 2 (Entfernung zum Radweg ca. 300 m westlich) Das naturnahe Regenrückhaltebecken westlich des Gewerbegebietes Isenbüttel wies bei der Begehung Anfang April laichende Erdkröten und Grasfrösche auf. Es ist auch für die Umset- zung der Larven von Stillgewässerlibellen geeignet (siehe Abbildung im Anhang). . Abbildung 4: Regenrückhaltebecken westlich des Gewerbegebietes bei Isenbüttel (Abschnitt 3) Planungsgemeinschaft LaReG 11
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Abschnitt 3 (Radweg im Randbereich der K114 ca. 300 m östlich des Vorhabens) Die Mühlenriede und angrenzende wasserführende Grabenbereiche können als Umsetzungs- gewässer für Grünfrösche und Fließgewässerlibellen-Larven dienen (siehe Abbildung im An- hang). Abbildung 5: Potentielles Umsiedlungsgewässer für Amphibien und Fließgewässer-Libellen- larven (Abschnitt 3) 10 WEITERE TIERARTENGRUPPEN Vorkommen von streng geschützten Tierarten nach Anhang IV der FFH-RL aus den Arten- gruppen der Falter, Heuschrecken, Käfer und Libellen sind aufgrund fehlender geeigneter Ha- bitate nicht zu erwarten. Der Graben im Randbereich des Radweges ist potentieller Lebensraum von geschützten Li- bellen (Abschnitt 3). Potentielle Konflikte In Abschnitt 3 bestehen Risiken in Form von dauerhaftem Habitatverlust sowie baubedingten Tötungen von Individuen. Planungsgemeinschaft LaReG 12
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Im Zuge der Kontrolle betroffener Grabenabschnitte auf Amphibien werden vorgefundene Libellenlarven in unbeeinträchtigte Gewässer umgesetzt. Die möglichen Umsetzungsgewässer sind in Kapitel 8 Amphibien dargestellt. 11 QUELLENVERZEICHNIS LAREG (2022A): Erneuerung des Radweges an der Kreisstraße 114 zwischen Gifhorn und Wolfsburg. Kartierbericht. Stand Mai 2022 LAREG (2022B): Erneuerung des Radweges an der Kreisstraße 114 zwischen Gifhorn und Wolfsburg. Potenzialanalyse. Mai 2022 NLWKN - NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBETRIEB FÜR W ASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NA- TURSCHUTZ (2011b): Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen. Unter: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8083&ar- ticle_id=46103&_psmand=26. Stand: November 2011. abgerufen am 23.04.2022. THEUNERT, R. (2008a): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten. Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 3. Aktualisierte Fassung: 01.01.2015. THEUNERT, R. (2008b): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten. Teil B: Wirbellose Tiere. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 3. Aktualisierte Fas- sung: 01.01.2015. Gesetze und Richtlinien [BARTSCHV] Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95. [BNATSCHG] GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE. BUNDESNATURSCHUTZGE- SETZ in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3908). [NAGBNatSchG] Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451). [FFH-Richtlinie] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158, S. 193) Planungsgemeinschaft LaReG 13
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 [VOGELSCHUTZRICHTLINIE] RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 30. NOVEMBER 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifi- zierte Fassung, L20/7 vom 26.01.2010) Planungsgemeinschaft LaReG 14
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Anhang Fotodokumentation Abbildung 6: Abschnitt 2, Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte sowie Sandtrockenrasen Abbildung 7: Lückiger Sandtrockenrasen mit Gehölzaufwuchs (überwiegend Kiefer) Planungsgemeinschaft LaReG 15
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Abbildung 8: Abschnitt 3, Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte sowie Sandtrockenrasen. Im Hintergrund der Damm des Elbe-Seitenkanals. Abbildung 9: Lückiger Sandtrockenrasen mit Gehölzaufwuchs (überwiegend Kiefer) Planungsgemeinschaft LaReG 16
Radweg an der Kreisstraße 114 Aussagen zum Artenschutz 15.05.2022 Abbildung 10: Angrenzender Damm des Elbe-Seitenkanals mit lückigen Gehölzbeständen und Extensivgrünland Planungsgemeinschaft LaReG 17
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