Dichtezentren zum Schutz von als windkraftsensibel eingestuften Vogelarten? - BWE - Position nach fachlicher und rechtlicher Bewertung

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Dichtezentren zum Schutz von als windkraftsensibel eingestuften Vogelarten? - BWE - Position nach fachlicher und rechtlicher Bewertung
Positionspapier

  Dichtezentren zum Schutz von als
  windkraftsensibel eingestuften
  Vogelarten?
  BWE – Position nach fachlicher und rechtlicher Bewertung

                                                             September
                                                                2021
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Ansprechpartnerinnen
Anne Lepinski                                      Petra Wirsich
Fachreferentin Fachgremien Umwelt                  Referentin Naturschutz Bundesländer
a.lepinski@wind-energie.de                         p.wirsich@wind-energie.de

Sonja Hemke
Leiterin Abteilung Fachgremien und Energierecht
s.hemke@wind-energie.de

Datum
September 2021                                                                                   2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ......................................................................................................................... 4
1     Zusammenfassung der zentralen BWE-Positionen ...................................................... 5
2     Fachliche und rechtliche Betrachtung und Bewertung ................................................ 5
    2.1       Fehlende einheitliche Definition und Anwendung ......................................................... 6
    2.2       Raumplanung: Sondierung von Räumen erschwert ....................................................... 8
    2.3       Genehmigungsplanung: Individuenbezug nach § 44 BNatSchG maßgeblich .................... 8
    2.4       Keine Schutzgebietskategorie / Bund und Land für den Arterhalt zuständig ................... 9

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Einleitung
Immer mehr setzt sich die Erkenntnis in Staat und Gesellschaft durch, dass der Einsatz der Windenergie
ein bedeutender Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt ist und damit unter anderem dem Auftrag des § 1
Abs. 3 Ziff. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entspricht. Die durch den Klimaschutzfaktor
erzeugte positive Wirkung der Windenergie auf den Artenschutz basiert auf Langfristigkeit und
Nachhaltigkeit. Dennoch lassen sich im Einzelfall Problemlagen im Hinblick auf die Regelungen des § 44
Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG, dem Schutz des einzelnen Individuums, nicht völlig ausschließen.
Auf der Suche nach geeigneten Lösungsansätzen rückt das Konzept sogenannter Dichtezentren
(synonym „Schwerpunktvorkommen“) bestimmter Vogelarten, die bei der Windenergieplanung speziell
berücksichtigt werden sollen, gegenwärtig in den Fokus. Entsprechend findet sich dieser Ansatz in
veröffentlichten oder im Entwurf befindlichen Regelungen einiger Bundesländer. Der
Anwendungsbereich ist allerdings unterschiedlich beschrieben und bezieht sich teils auf die Planungs-,
teils auf die Genehmigungsebene. Darüber hinaus wurde in letzter Zeit in Erwägung gezogen, mit dem
Dichtezentrum-Konzept die Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands für bestimmte Arten zu
unterstützen und somit eine Voraussetzung für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
gemäß § 45 BNatSchG zu erfüllen.
In der aktuellen Diskussion1 werden Dichtezentren als ein möglicherweise rechtlich wie fachlich
geeignetes Instrument eingeordnet, das den Artenschutz gewährleisten und dabei gleichzeitig die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) erleichtern könnte. Diese Einschätzung wird
nachstehend kritisch beleuchtet.

1 Siehe z.B. Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) (2020/2021): Digitale Fachgespräche Dichtezentren,
LINK (abgerufen am 07.07.2021).
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1 Zusammenfassung der zentralen BWE-Positionen
Konzepte zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange auf Planungsebene bereits vorhanden
In zahlreichen Bundesländern werden Belange des Artenschutzes bereits auf Planungsebene bei der
Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung berücksichtigt (Brutvorkommen bestimmter
Vogelarten). Flächendeckende Raumkartierungen können dies unterstützen. Daher ist es fachlich nicht
erforderlich, eine neue Kategorie „Dichtezentrum“ zum Schutz windenergiesensibler Arten einzuführen,
welche aktuell zudem keine rechtliche Verankerung hat.
Individuenbezug des § 44 BNatSchG unabhängig von Planungsebene in Verfahren aktuell maßgeblich
Völlig unabhängig von der Planungsebene bleibt der Individuenbezug des § 44 BNatSchG in den
Genehmigungsverfahren weiterhin bestehen. Für jedes Verfahren sind die Anforderungen des
besonderen Artenschutzes zu erfüllen. Um die Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten
Tötungsrisikos sinnvoll durchführen zu können, bedarf es Signifikanzschwellenwerte als klare
Bewertungsmaßstäbe. Pauschale Abstände mit Tabuwirkung um Brutplätze werden der erforderlichen
Ermittlung der vorhabenbezogenen Risikoerhöhung für ein Individuum durch die WEA nicht gerecht.

2        Fachliche und rechtliche Betrachtung und Bewertung
Der Begriff des Dichtezentrums erschien zunächst im Zusammenhang mit der Windenergieplanung in
Veröffentlichungen der Vogelschutzwarten und hat so Eingang in die regionalplanerischen Prozesse
sowie in Länderhandreichungen zum Umgang mit naturschutzfachlichen Anforderungen im Rahmen der
Windenergieplanung gefunden. Für keinen anderen Vorhabentyp (z. B. Straßenbau, Freileitungen, etc.)
kommt dieser Ansatz zur Anwendung oder wird als Lösungsansatz diskutiert. Eine klare Definition aus
der Naturschutzgesetzgebung (wie z. B. für den Umgang mit Vogelschutzgebieten) oder eine
wissenschaftlich begründete Argumentation zur Herleitung von Auswahlkriterien und deren Nutzen in
Bezug auf die zu betrachtenden Arten fehlen bisher vollständig.
In aktuellen Veröffentlichungen2 werden Dichtezentren als Gebiete beschrieben, in denen
windenergieempfindliche und reviertreue Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Ab einer
bestimmten Anzahl von Brutpaaren einer besonders geschützten Art pro Flächeneinheit in einem
definierten Raum werden dann Dichtezentren begründet. Dabei soll mit dem Konzept ein
stabiler/günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten oder erreicht werden, um auf diese Weise die
Verluste einzelner Individuen außerhalb der Dichtezentren als zulässig zu vertreten. Es wird dabei
angenommen, dass mit Hilfe der Dichtezentren-Konzepte die für den Schutz und die Reproduktion von
Arten wichtigen Gebiete („Quell“-Populationen, „source“) ermittelt und geschützt werden können.
Dieser raumbezogene Ansatz soll eine Differenzierung der Bedeutung bestimmter Räume für den Erhalt
von Arten bereits auf der Planungsebene vornehmen und so bei der planerischen Steuerung von WEA-

2 Für eine Übersicht siehe: Bosch & Partner GmbH (2021): Dichtezentrumkonzepte – Fachliche Herleitung sowie Umsetzung
in den Ländern, S. 2, LINK (abgerufen am 07.07.2021).

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Vorhaben Berücksichtigung finden.3 Ein weiterer Ansatz sieht die Berücksichtigung von Dichtezentren
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor.4

    2.1       Fehlende einheitliche Definition und Anwendung
Bei näherer Betrachtung der Kriterien des Konzeptes „Dichtezentrum“ ergeben sich zahlreiche offene
und ungeklärte Fragen:
Auswahl der Arten ist nicht nachvollziehbar
Hintergrund für die Überlegungen zur Anwendung der Dichtezentrum-Konzepte scheint die Annahme
zu sein, dass mögliche kumulative Effekte bei fortschreitendem Ausbau der Windenergie den
Erhaltungszustand einiger Arten langfristig verschlechtern könnten, obwohl diesbezüglich bereits alle
naturschutzrechtlichen Vorgaben in jedem einzelnen Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
Diese Effekte sollen insbesondere langlebige Vögel mit geringer Reproduktionsrate, spätem Eintritt in
die Geschlechtsreife (sog. K-Strategen) und großer Reviertreue betreffen.5
Aktuell fehlen einheitliche Kriterien für die Bestimmung der Arten, für welche ein Dichtezentrum-
Konzept fachlich überhaupt umgesetzt werden könnte. Beim Rotmilan scheint beispielsweise die für das
Konzept sinnvollerweise notwendige Reviertreue nicht in ausreichendem Maße gegeben. Der Eintritt in
die Geschlechtsreife ist zudem z. B. abhängig von der innerartlichen Siedlungsdichte,6 während die
Reproduktionsrate maßgeblich von den lokalen Standortfaktoren, wie der Habitatqualität, insbesondere
der Verfügbarkeit von Brutplätzen, der Sicherheit am Brutplatz (Nesträuber) und der Verfügbarkeit von
Nahrung bestimmt wird.
Aufgrund dieser fehlenden einheitlichen Kriterien für die Artenauswahl werden Dichtezentren-
Konzepte in den Bundesländern für unterschiedliche Arten bei gleichzeitig dürftigen wissenschaftlichen
und fachlichen Grundlagen angewendet. So wird das Konzept in Baden-Württemberg und Sachsen-
Anhalt ausschließlich auf den Rotmilan bezogen. In Hessen, Thüringen oder Nordrhein-Westfalen
hingegen sind freizuhaltende „Schwerpunktvorkommen“ auch für andere Vogelarten bzw. das
gemeinsame Auftreten verschiedener Arten definiert.
Grundsätzlich sind für die Benennung eines windenergiesensiblen Artenspektrums konkretisierende
Kriterien und ein übergeordneter Bewertungsrahmen zu definieren. Wissenschaftlich fundierte

3 Vgl. z.B. entsprechende Veröffentlichungen in Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: Gemeinsamer Runderlass des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2020): Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“, LINK (abgerufen
14.06.2021); Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (2018): Leitfaden Artenschutz
an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt, LINK (abgerufen 14.06.2021); Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und
Naturschutz (2015): Avifaunistischer Fachbeitrag zur Fortschreibung der Regionalplanung. Empfehlungen zur
Berücksichtigung des Vogelschutzes bei der Abgrenzung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung, LINK (abgerufen
14.06.2021).
4 Vgl. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2021): Hinweise zur Erfassung und

Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, LINK (abgerufen am 04.08.2021).
5 Vgl. LAG VSW (2015): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsames Vogellebensräumen sowie

Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, S. 19f, LINK (abgerufen am 7.7.2021).
6 Bei geringer Siedlungsdichte ist das Alter bei der Erstbrut niedriger. Freie Brutreviere können bereits von jüngeren Vögeln

besetzt werden.

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Forschungs- und Studienergebnisse sowie aktuelle Bestandszahlen und -entwicklungen sind der
Bewertung zu Grunde zu legen.
Einheitliche Begriffsdefinitionen zu Siedlungsdichte und räumlichem Bezug fehlen (Schwellenwert)
Die bisherigen Definitionen und Festlegungen von Dichtezentren berücksichtigen nicht nur ein
unterschiedliches Artenspektrum, sondern basieren auch auf sehr unterschiedlichen Werten zur
Häufigkeit der jeweiligen Arten (= Siedlungsdichte).7 Zum Teil erfolgt eine Schwellenwertsetzung, die
sich auf die mittlere Dichte des Brutbestandes in Relation zur Landesfläche oder eines anderen
Bezugsraums bezieht. Eine andere Herangehensweise orientiert sich an einer Repräsentanz von
mindestens 20 % der landesweit bekannten Brutvorkommen einer Art.8 Teilweise basiert die Festlegung
der Dichtezentren auf einer flächendeckenden Kartierung, wobei die Abgrenzung anhand verschiedener
Kriterien erfolgt (z.B. Hessen).9 Bei unvollständiger Datenlage über Brutvorkommen wird in einigen
Fällen auch auf die Habitateignung abgestellt.
Um einen Überblick über die Verbreitung der zu betrachtenden Arten zu erhalten, wäre ein
übergeordnetes Monitoring nötig, welches dann zur Ausweisung von Vorrangflächen herangezogen
werden könnte. Hierzu wäre die sachliche Herleitung von Schwellenwerten sowie der Nachweis einer
tatsächlichen Wirksamkeit von WEA-Ausschlussflächen für „Quell“-Populationen, letzteres zumindest
mittelfristig, zwingende Voraussetzung.
Artenschutz durch Ausweisung von Dichtezentren nicht gegeben
Es bleibt unklar, welche Stellung Dichtezentren im Rechtsregime des gesetzlich geregelten
Naturschutzes einnehmen könnten, welche klaren Vorgaben für deren Ausweisung aus
naturschutzrechtlichen und -fachlich Erfordernissen abzuleiten und welche Konsequenzen für diverse
Flächennutzungen verbunden wären. Der Ausschluss von Gebieten für WEA wird mit der
regionalplanerischen Abgrenzung von Dichtezentren zwar sicher erreicht, aber ob und wenn ja in
welchem Umfang sie zu einer positiven Entwicklung von („Quell“-) Populationen beitragen und somit
den Erhaltungszustand der Arten stabilisieren oder gar verbessern können, bleibt gegenwärtig
vollkommen unklar.
In Sachsen-Anhalt wurden z. B. Dichtezentren zur Sicherung der („Quell“-) Population des Rotmilans im
Zusammenhang mit Artenhilfskonzepten ausgewiesen. Auf diesen Flächen ist der Verzicht auf
Windenergienutzung vorgegeben. Dies allein stellt jedoch keine Aufwertung der Lebensräume oder gar
eine populationsstärkende Maßnahme dar.
Dichtezentren-Konzepte zum Schutz von Quellpopulationen unterstellen, dass die nachweislich
seltenen Verluste einzelner Individuen an WEA negative Auswirkungen auf die
Populationsentwicklungen bestimmter Arten haben können. Dies entspricht nicht dem beobachteten
Trend der als windenergiesensibel eingestuften Vogelarten, deren Populationen, parallel zum Ausbau
der Windenergie, langjährig stabil (z.B. Rotmilan) oder gar ansteigend (z.B. Seeadler) sind. Das

7 Vgl. Bosch & Partner GmbH (2021).
8 In Anlehnung an die Vorgaben der EU-Kommission zur Flächenauswahl für die Vogelschutzgebiete (SPA = Special
protection area) wurde für die Abgrenzung von Dichtezentren eine Repräsentanz von mindestens 20 % des
Brutvorkommens des Landesbestands einer Art angestrebt (Wiesner 2006). Siehe Fachbeitrag Thüringen, S. 5, LINK
(abgerufen 14.06.2021).
9 HMUKLV/HMWEVW (2020): Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“, S. 17.

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verdeutlicht, dass für den Fortbestand und die Entwicklung dieser Arten ganz andere Faktoren
maßgeblich sind. Etwa in Bezug auf den Rotmilan zeigt sich konkret, dass der Bestandstrend auch in der
Nähe einer hohen WEA-Dichte, also völlig unabhängig von deren Existenz, positiv sein kann.10 Negative
Auswirkungen durch WEA oder ggf. kumulative Effekte auf Bestände sind bisher nicht belegt.
Pauschale Ausschlussbereiche für WEA werden der dynamischen Bestandsentwicklung der Arten und
der tatsächlichen Gefährdungssituation für das Individuum vor Ort nicht gerecht. Darüber hinaus lenken
sie weiter davon ab, wahrlich maßgebliche Faktoren für die Populationsentwicklung der zu beachtenden
Arten zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ein langfristiger Ausschluss von
Flächen für die Windenergienutzung ist daher nicht verhältnismäßig. Weder ein konkreter Schutz noch
eine positive Bestandsentwicklung der jeweiligen Arten werden dadurch erreicht. Eine regelmäßige
„Neufindung“ von Dichtezentren durch projektbezogene Kartierungen im Rahmen des
Genehmigungsprozesses, wie sie etwa in den Planungshinweisen des Landes Baden-Württemberg
gefordert wird, adressiert zwar das Problem dynamischer Populationsentwicklung, führt jedoch in der
Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten für die Rechts- und Planungssicherheit der Projekte.

     2.2      Raumplanung: Sondierung von Räumen erschwert
Auf Planungsebene kann die Kennzeichnung bzw. Abgrenzung von Dichtezentren für die Sondierung von
Flächen, die prinzipiell für Windenergienutzung geeignet sind, Anhaltspunkte liefern. Hierfür wäre
jedoch eine einheitliche Definition inkl. klarer Kriterien anhand wissenschaftlich belastbarer
artspezifischer Erkenntnisse für Dichtezentren erforderlich.
Problematisch erscheint der Ansatz für Repowering-Standorte. Regelmäßig führen
Greifvogelvorkommen in Landschaftsräumen, die bereits lange durch Windenergienutzung geprägt
sind, zur Verhinderung eines planerisch sinnvollen Repowerings. Dabei sind bei Repowering-Vorhaben
durch eine Verringerung der Anlagenanzahl und größeren Anlagenhöhen die Eingriffe in den
Artenschutz in sehr vielen Fällen geringer.11
Angesichts der bereits bestehenden Probleme, die Ausweisungsziele von mindestens 2 % Fläche für die
Windenergienutzung zu erreichen, sind weiter einschränkend wirkende Kriterien besonders zu prüfen
und zu hinterfragen. Der dauerhafte Entzug von Flächen für die Windenergienutzung konterkariert den
Klimaschutzauftrag und ist angesichts unzureichender wissenschaftlicher Belege zu Auswirkungen des
WEA-Betriebs auf Bestände und Erhaltungszustände von Arten unverhältnismäßig und nicht akzeptabel.

     2.3      Genehmigungsplanung: Individuenbezug nach                                      § 44 BNatSchG
              maßgeblich
Völlig unabhängig von Dichtezentren besteht der Individuenbezug im § 44 BNatSchG. Für die
individuenbezogene Betrachtung im Genehmigungsverfahren ist die Existenz von Dichtezentren nicht
ausschlaggebend, sondern für jedes Verfahren sind weiterhin die Anforderungen des besonderen
Artenschutzes zu erfüllen. Insofern können Dichtezentren für die aktuellen Herausforderungen in den

10 Vgl. Reichenbach, Marc/Aussieker, Tim (2021): Windenergie und der Erhalt der Vogelbestände. Regelungsvorschläge im
Kontext einer gesetzlichen Pauschalausnahme. Im Auftrag erstellt von: Stiftung Klimaneutralität. S. 66, Abbildung 19:
Entwicklung des Brutbestands im Kreis Paderborn im Zeitraum 2010-2019, LINK (abgerufen am 05.08.2021).
11 So der am 24./25.06.2021 von Bundestag und-rat beschlossene § 16b BImschG, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode,

Drucksache 19/30954, LINK (abgerufen am 05.08.2021).
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Genehmigungsverfahren keinen Lösungsansatz bieten. Um die Prüfung und Bewertung eines signifikant
erhöhten Tötungsrisikos gemäß § 44 BNatSchG sinnvoll durchführen zu können, bedarf es
Signifikanzschwellenwerte als klare Bewertungsmaßstäbe. Pauschale Abstände mit Tabuwirkung um
Brutplätze werden der erforderlichen Ermittlung der vorhabenbezogenen Risikoerhöhung für ein
Individuum durch die WEA nicht gerecht.
Im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 BNatSchG wird davon
ausgegangen, dass Dichtezentren zur „Nichtverschlechterung des Erhaltungszustandes“ (§ 45 Abs. 7
BNatSchG) beitragen könnten. Insofern könnten Dichtezentren zur Erfüllung dieser
Ausnahmevoraussetzung und damit zur Verfahrensvereinfachung für Ausnahmegenehmigungen
beitragen. Allerdings bleibt dies insgesamt zweifelhaft, denn rechtsnormativ ist eben die
Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands, nicht aber die Lage innerhalb oder außerhalb eines
Dichtezentrums de lege lata relevant.

     2.4      Keine Schutzgebietskategorie / Bund und Land für den Arterhalt
              zuständig
Ein Dichtezentrum ist keine eigene Schutzgebietskategorie und hat somit keine rechtsnormative
Verankerung.
Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 4 Absatz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie verpflichtet, die für die
„Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten“12 zu
erklären. Dabei sind die Schutzerfordernisse in den geografischen Gebieten der EU-Mitgliedsstaaten zu
berücksichtigen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist es nicht notwendig alle Gebiete unter Schutz zu stellen,
in denen bedrohte Vogelarten vorkommen. Ausreichend ist es vielmehr, diejenigen Landschaftsräume
auszuwählen, die am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Auswahl
hat allein anhand naturschutzfachlicher Kriterien zu erfolgen.13
Durch die Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete (gegenwärtig ca. 11,3 % der deutschen
Landesfläche14) erfahren wertvolle Lebensräume für Vögel bereits eine spezielle Wertung als solche.
Insofern existiert bereits ein rechtlich verankertes Schutzregime für die europäischen Vogelarten.
Vorhandene Schutzgebiete wären zunächst so auszurüsten und zu pflegen, dass sie ihren Schutzzweck
nachweislich erfüllen. Dafür sind Artenhilfsprogramme der Länder gezielt auszurichten.

12 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten.
13 Ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 2.8.1993, Rs. C-355/90 – Santoña, Slg. 1993, I-4221; Michael Heugel, in

Lütke/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 32 Rn. 3.
14 BfN (2019): Vogelschutzgebiete in Deutschland gemäß Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie, LINK (abgerufen am 07.07.2021).

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