EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
EU Kompetenznachweis Drohne
                          EU Fernpilotenzeugnis
                           Informationen / aktueller Sachstand

                           Fragen und Antworten zu den neuen
                           EU-Drohnenregelungen ab 01.01.2021

                           Stand: 10.02.2021 (Vorbehaltlich etwaiger Änderungen)

Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
EU Kompetenznachweis Drohne
EU Fernpilotenzeugnis
Wer sind wir?

 Frau Dr. Christina Eisenberg

                                         Sören Koshyk, Thorsten Eichert

                                Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
EU Kompetenznachweis Drohne
EU Fernpilotenzeugnis
           Wie war es bisher….

Agenda     Was wird sich ändern:

           -   Neue EU Kompetenznachweise
           -   Einteilung der neuen Risikoklassen
           -   Die „offene Klasse“ als Grundlage für Standard-Drohnenanwendungen
           -   Wie und wo bekommt man einen EU-Kompetenznachweis
           -   Zertifizierte Drohnen?
           -   Übergangsregelungen / Alter Kenntnisnachweis gem. § 21d LuftVO
           -   Registrierungspflicht für UAS-Betreiber
           -   Nationale Regelungen / Geozonen / LuftVO
           -   Wer ist für was Zuständig?

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
Bisherige Regelung (bis Ende 2020)
Nationale Regelungen seit 07.04.2017

Herausgegeben vom BMVI

Rechtlich verankert in den §§ 21a / 21b LuftVO

-   Erlaubnispflichtiger Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugmodellen
-   Verbotener Betrieb von UAV und Flugmodellen
-   Nachweis ausreichender Kenntnisse zum Steuern von UAV / Flugmodellen
-   Aufstiegserlaubnisse

                          Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
Bisherige Regelung (bis Ende 2020)
Kenntnisnachweis in Form einer theoretischen                          = Grundlage zur Beantragung von Aufstiegserlaubnissen
Prüfungsabnahme durch „anerkannte Stellen“ des LBA

Geltungsbereich:                                                             Geltungsbereich:
National (Deutschland)                                                       National (nur im beantragten Bundesland)

                                 Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
Bisherige Regelung (bis Ende 2020)                                                        Zukünftig

Nationale Regelungen bis Ende 2020                                                        Neuer Ansatz ab 2021

Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug                                                         - Risikobasierter Ansatz
auf Aufstiegserlaubnisse: Landesluftfahrtbehörden
                                                                                          - Keine Unterscheidung zwischen privater
Hauptmerkmale für Aufstiegserlaubnisse:                                                     und gewerblicher Anwendungen
- Gewerblicher Ansatz oder Sport und Freizeit
- Abfluggewicht des UAV / Flugmodells                                                     - EU-einheitliche Regelung und Nutzung
- Flugzonen
                                                                                          - Festgelegte Betriebskategorien und
Verschiedene Erlaubnisgeber:                                                                Drohnenklassen
- Landesluftfahrtbehörde
- andere Behörden                                                                         - weiterhin nationale Zuständigkeiten
- Grundstückseigentümer, Betreiber einer Anlage
                                     Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Zukünftige Regelung (ab 01.01.2021)
Standardisiertes, europäisches Regelwerk für den „Drohnenflug“
(in Verbindung mit zusätzlichen, nationalen Regelungen)
und europaweit geltende Drohnenführerscheine (EU-Zertifikate)

 EU Kompetenznachweis für die Offene Kategorie A1/A3                           EU Fernpilotenzeugnis für die Offene Kategorie A2

 Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

                                   Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen

Einteilung von Drohnenflügen / Anwendungen in 3 Kategorien (abhängig vom ausgehenden Risiko)

Offene Klasse (geringes Risiko)
Standardanwendungen mit festgelegten Durchführungsbestimmungen
und zusätzlichen Erlaubnissen für national festgelegte Geozonen

Spezielle Klasse (mittleres Risiko)
Alles, was über die offenen Klasse hinaus geht, erforderlich sind Risikobewertungen und Betriebserlaubnisse,
sowie eine Fernidentifikation des UAV

Zertifizierte Klasse (höheres Risiko)
Zusätzliche Zertifizierungen sind notwendig, ähnlich der bemannten Luftfahrt

                              Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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EU Kompetenznachweis Drohne EU Fernpilotenzeugnis - Drone Safety
Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Offene Klasse (geringes Risiko)
Standardanwendungen mit festgelegten Durchführungsbestimmungen

Drohnen der „Offenen Kategorie“ dürfen genehmigungsfrei geflogen werden.
Die Offene Kategorie gibt einen Rahmen für den genehmigungsfreien Betrieb einer Drohne vor.
Dieser Betriebsrahmen definiert sich wie folgt:

•maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
•unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. eingeschalteter Follow-Me-Modus,
•Mindestalter des Steuerers 16 Jahre,
•Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff MASS – MTOM) der Drohne 25 kg,
•kein Transport gefährlicher Güter,
•kein Abwurf von Gegenständen.

Die offene Kategorie umfasst insgesamt drei Unterkategorien (A1, A2, A3),
für welche jeweils weitere, zusätzliche Einschränkungen bestehen.

                                 Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Offene Klasse, Unterkategorie A1:
Höchstabflugmasse unter 900 g (C0 / C1).
Es darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, die Personen dabei zu überfliegen.
Weitere Einschränkungen i.V.m. nationalen Regelungen möglich

Offene Klasse, Unterkategorie A2:
Höchstabflugmasse bis zu 4 kg (C2), integrierter Langsamflug-Modus
30 Meter Abstand zu unbeteiligte Personen
5 Meter Abstand zu unbeteiligte Personen im „Langsamflugmodus“
Weitere Einschränkungen i.V.m. nationalen Regelungen möglich

Offene Klasse, Unterkategorie A3:
Höchstabflugmasse bis zu 25 kg (C3 / C4).
Es dürfen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu
Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren.
Weitere Einschränkungen i.V.m. nationalen Regelungen möglich

                                      Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Offene Klasse (geringes Risiko)
Standardanwendungen mit festgelegten Durchführungsbestimmungen
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Fliegen an Hindernissen
(mit Erlaubnis des Betreibers der Anlage)                              15 Meter
Änderungen / Anpassungen möglich!

                                                                                                             120 Meter
             15 Meter

                                                                                        max. 50 Meter

                               Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen

                  Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Onlinetraining und Onlineprüfung durch das LBA
=ausreichende Kompetenz für das Steuern einer Drohne
mit einem relativ niedrigen Gefährdungspotential

Theoretische Prüfung:
- 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten.

(Flugsicherheit, Luftrecht, Luftraum, menschl. Leistungsvermögen,
Betriebsverfahren, Versicherung, Privatsphäre, Datenschutz, Luftsicherheit)

- 75 % der Fachgebiete müssen richtig beantwortet werden.

Bescheinigung durch LBA

                                      Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle.
Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten.

- Wetterkunde,
- UAS-Flugleistungen,
- technische und operative Minimierung von Gefahren am Boden

Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das
EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Voraussetzung: A1/A3 Zertifikat sowie eine Erklärung über praktische
Fähigkeiten müssen vorher oder zeitgleich erfüllt werden!

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
    EU-Zertifizierung der Drohnen in der offenen Klasse
    Wie erkenne ich, ob meine Drohne schon nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert ist?

    Drohnen, die nach der neuen Klassifizierung für Drohnen (C0-C4) gemäß der Verordnung (EU) 2019/945
    klassifiziert sind, tragen eine Markierung, wobei die Ziffer im Kreis die zugehörige Klassifizierung angibt.
    Eine nachträgliche Klassifizierung von Bestandsdrohnen ist derzeit nicht geplant!

Drohnen, welche mit einer „0“ gekennzeichnet sind, weisen eine          Drohnen mit einer Höchstabflugmasse                    Drohnen von weniger als
Höchstabflugmasse von unter 250 g und eine Höchstgeschwindigkeit        bis zu 4 kg.                                           25 kg Höchstabflugmasse
(horizontal) von 19 m/s auf. Alle anderen Drohnen unter 900 g           Nutzbar in Szenario A2                                 Nutzbar in Szenario A3
Höchstabflugmasse werden mit einer „1“ gekennzeichnet.
Nutzbar in Szenario A1

                                                 Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
  Übergangsregelungen:

Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen (Bestandsdrohnen) dürfen unter folgenden Umständen weiter betrieben werden:

1. Drohnen unter einer Höchstabflugmasse von 250 g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 der
Offenen Kategorie, Drohnen bis 25 kg in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Zusätzlich gelten bis zum 01.01.22 bzw. 01.01.23 2023 nationale Übergangsregelungen für Bestandsdrohnen bis 2 kg:

                                   Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
  Übergangsregelungen:

Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen bis 31.12.22
2. Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.

3. Drohnen bis 2 kg dürfen in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben werden, wenn

a) der Steuerer über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) verfügt oder

b) über einen nationalen Kenntnisnachweis gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO und über einen EU-
Kompetenznachweis A1/A3 (online) und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums
gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügt.

Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Voraussetzung: EU-Kompetenznachweis A1/A3 (mit altem KN bis Ende 2021)

                                   Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Übergangsregelungen
in Bezug auf Bestandsdrohnen

Zusammenfassende Übersicht:

Informationsquellen:
CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen

Beispiel: Nutzung einer Mavic 2 / Mavic 2 Enterprise Advanced

Gewicht lt. Hersteller: >907 g, keine EU-Zertifizierung, < 2kg

Ohne Übergangsregelung:
Drohne wird als C4 Klassifizierung behandelt und darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Voraussetzung: EU-kompetenznachweis A1/A3 (mit altem KN bis Ende 2021)

Mit Übergangsregelung für Bestandsdrohnen bis 2 kg (bis Ende 2022):
Drohne kann zusätzlich in der Unterkategorie A2* betrieben werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
werden (EU-Fernpilotenlizenz A2 oder alter KN + A1/A3 EU-Kompetenznachweis + praktische Kenntnisse).

*A2-Einschränkungen: Abstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen (trotz Low-Speed-Modus)

                                   Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Alten Kenntnisnachweis gem. § 21 d LuftVO umschreiben lassen oder nicht?

Das LBA bietet die Möglichkeit, den alten Kenntnisnachweis umschreiben
zu lassen. Derzeit ist die Onlineprüfung zum A1/A3 EU-
Kompetenznachweis beim LBA noch kostenfrei. Zudem ist für die
Prüfungsabnahme A2 Fernpilotenzeugnis der A1/A3 Voraussetzung.

Melden Sie sich auf der LBA Plattform an und absolvieren Sie das Training
und die Prüfung zum A1/A3 EU-Kompetenznachweis!

                                 Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)
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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Inhalte des praktischen (Selbst-)Trainings:
                                                                  Flugvorbereitung
                                                                  Vorflugkontrolle
                                                                  Flugmanöver unter normalen Bedingungen
                                                                   Flugmanöver unter abnormalen Bedingungen
                                                                   Einsatzvorbesprechung, Einsatznachbesprechung,
                                                                   Rückmeldung

Die praktischen Inhalte sind vom LBA
vorgegeben. CURPAS, Drone Safety und Teltec
bieten, auch in Kombination mit der
Prüfungsabnahme A2, die praktische Schulung
mit entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage
beim LBA an.

                               Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)
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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Registrierungspflicht ab 2021

Eine Registrierung als UAS-Betreiber ist ab dem 31. Dezember 2020 gesetzlich vorgeschrieben.

Zuständigkeit: Luftfahrtbundesamt (LBA)

Registrierung erfolgt über ein Onlineportal beim LBA

Eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID) erhält jeder UAS-Betreiber nach seiner Registrierung.

 Zertifizierte Drohnen ab 250 g Abflugmasse (und mit Kameraausstattung) müssen über eine Funktion der direkten
Fernidentifizierung verfügen, hiervon ausgenommen sind Drohnen der Klasse C4 und Eigenbauten.

Die e-ID ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem zu laden,
sofern in bestimmten Gebieten geflogen wird (z.B. CTR).

                                    Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Registrierungspflicht ab 2021

Aus technischen und administrativen Gründen ist eine sofortige Registrierung aller betroffenen
Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen nicht durchführbar und bis zum 30.04.2021 ausgesetzt.
Weitere Infos auf der LBA Seite…

Alternativ ist bis dahin weiterhin die typische, feuerfeste Drohnenplakette zu verwenden (Name und Adresse des Halters)

Bei der Registrierung wird unterschieden zwischen:

- natürlicher Person als Betreiber und
- juristischer Person als Betreiber

Die Identifizierungsnummer auf dem EU-Führerschein ist nicht unbedingt die Betreiber-Registrierungsnummer

                                     Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Was passiert mit den derzeitigen, nationalen Regelungen?

Zukünftig werden auch weiterhin Geo-Zonen eingerichtet, in denen der Drohnenbetrieb
eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht.

Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 gelten zunächst weiter,
sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält.

Die nationale Luftverkehrsordnung (LuftVO) wird angepasst und bekommt eine neue Aufteilung der nationalen
Drohnenregelungen (Anpassung der Geo-Zonen).

                                     Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Was passiert mit den derzeitigen, nationalen Regelungen?

Geplante Geo-Zonen an Flugplätzen und Verkehrslandeplätzen gem. gemäß Artikel 15 Absatz 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Auszug)

1. über Flugplätzen sowie

a) im Falle von Flugplätzen ohne Start- und Landebahn der Luftraum in einer
   Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Flugplatzbegrenzung,

b) b) im Falle von Flugplätzen mit Landebahnen der Luftraum in einer
   seitlichen Entfernung von weniger als 500 Metern von der
   Flugplatzbegrenzung oder in einer seitlichen Entfernung von weniger als
   500 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer
   verlängerten Bahnmittellinien.

                                  Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Zukünftige Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörden

Die Übertragung der Verwaltungszuständigkeiten an die Länder gem. § 31 Abs. 2 LuftVG gilt fort.
Zuständig ist weiterhin die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde, aber:

Es werden folgende Situationen betrachtet:

1. Haben Regelungen gem. EU-Recht Vorrang, ist nationales Recht gem. LuftVO nicht anwendbar (offen und speziell)
   und luftrechtlich genehmigungsfrei (sofern die EU-Bestimmungen eingehalten werden):

-   Abfluggewichte bis 25 kg
-   Antriebsart                                                                       - Flughöhe bis 120m
-   Betrieb innerhalb der Sicht, unabh. von der Tageszeit                             - Flug über Unglücksorten etc.
-   Nachtflugbetrieb mit entspr. Beleuchtung                                          - Flüge an Hindernissen

                                     Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Zukünftige Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörden

Nationale Anwendbarkeit der LuftVO (wird aus den § 21a / 21b übernommen) besteht weiterhin bei:

-   Betriebszonen an Verkehrswegen (1:1 Regelung)
-   über Wohngrundstücken, Erholungsgebieten, Schwimmbädern
-   Betriebsrundstücken und Anlagen (Betreibererlaubnis)
-   Naturschutzgebieten
-   Anwendungen im Bereich von Behörden und BOS                                                          Änderungen / Anpassungen möglich!
    (zukünftig weiterhin Regelung über nationale LuftVO)

- Wenn der Flugbetrieb in der Kategorie „Speziell“ stattfindet
  (Betriebsgenehmigungen durch Landesluftfahrtbehörde oder LBA)

                                  Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Zukünftige Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörden

Zuständigkeiten für den Betrieb von UAS in der Betriebskategorie „Speziell“
für Standardszenarien (STS 01, STS 02) oder eine andere, besondere Nutzung des Luftraums
Drei mögliche Fälle:
1. Betriebsgenehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde (ähnlich wie die bisherigen Aufstiegserlaubnisse)
   Anwendbar bei besonderer Nutzung des Luftraums außerhalb der offenen Betriebskategorie
   (mit SORA-GER, Beschreibung Fluggerät, Schulungen, etc.)

2. Abgabe einer Betriebserklärung des Betreibers und Genehmigung (und Aufsicht) durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
   Anwendbar bei Durchführungen innerhalb von festgelegten Standardszenarien (Regelmäßig durch UAS-Betreiberfirma)
   (Betreiber muss seine Anwendung beschreiben, incl. SORA, Schulungen, etc.)

3. Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC). Dauererlaubnis für den Flugbetrieb analog Luftfahrtbetrieb (Zuständig LBA)

                                    Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
*Benannte Prüfstellen in der Kategorie „Speziell“

Betriebskategorie „Speziell“
für Standardszenarien (STS 01, STS 02) oder eine andere, besondere Nutzung des Luftraums

STS 01 Fliegen innerhalb der Sichtweite

A1/A3 und theoretische Prüfung*, praktische Schulung* plus Risikobewertung, Beschreibung der Anwendung
(zusätzliche Bestimmungen wie z.B. max. Speed 5 m / Sek.)

STS 02 Fliegen außerhalb der Sichtweite (bis 2 km)

A1/A3 und theoretische Prüfung*, praktische Schulung* plus Risikobewertung, Beschreibung der Anwendung.
(zusätzliche Bestimmungen wie z.B. Mindestsichtweiten, Spotter, etc.)

Erweiterung der Drohnenklassen auf C5 und C6 und zusätzliche unterschiedliche Schulungsmodule sind geplant
                                        Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Zukünftige Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörden

Genehmigungsfreier Betrieb von unbemannten Fluggeräten
durch Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (zukünftiger § 21 k LuftVO)

(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    bedarf der Betrieb unbemannter Fluggeräte mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse
    durch oder unter Aufsicht von
1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

Gilt auch für Dritte, die im Auftrag der Behörde fliegen!
Auf Flugplätzen bedarf der Betrieb der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung.“

                                     Informationsquellen: CURPAS Academy, Drone Safety, Luftfahrtbundesamt (LBA)

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Die wichtigsten Fakten zu den EU-Drohnenregelungen
Weitere Informationen:

Durchführungsverordnung EU 2019/947

Luftfahrtbundesamt (LBA)

EASA

EASA Videoseminare:
https://www.youtube.com/watch?v=9aXcUMygkAY                        https://www.youtube.com/watch?v=4NJYb20-K3s

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EU Kompetenznachweis Drohne
EU Fernpilotenzeugnis
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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