Facebook und Google+ Rechtlich auf der sicheren Seite - IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main Rechtsanwalt und ...

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Facebook und Google+ Rechtlich auf der sicheren Seite - IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main Rechtsanwalt und ...
Facebook und Google+
Rechtlich auf der sicheren Seite

     IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014
    Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main
        Rechtsanwalt und Mediator
Themen

 Leichtsinn
 Impressumpflicht

 Verwendung von Fotos und Grafiken
 Einbindung von Like- und Share-Buttons
 Durchführung von Gewinnspielen
Leichtsinn

 Kein rechtsfreier Raum
 Im Gegenteil: nicht nur NSA und andere Geheimdienste

  können ganz leicht recherchieren – auch Abmahner und
  andere recherchieren im Internet
Leichtsinn

 Fanpage vom Azubi angelegt
 Wie kommt man an die Rechte?

 Nutzung von Tools wie
    Freunde-Finder,
    Newsletter-Abonnenten an facebook
http://www.computerwoche.de/a/nsa-zum-
          selberbauen,2554733
Fanpage in Facebook unzulässig?
 19.08.2011:
  ULD an Webseitenbetreiber: "Facebook-Reichweitenanalyse

  abschalten“
 09.10.2013:
  Der Betreiber eine Fanpage bei Facebook ist nicht

  verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.
  (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
  09. Oktober 2013 – 8 A 218/11 –, juris)
Informationspflichten / Impressum
 Auch bei Facebook, Google+ und Auftritten als Unternehmer
  in anderen sozialen Netzwerken müssen die
  Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
  und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfüllt werden
 Pflicht trifft auch Facebookseiten, die einen gewissen Grad
  von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma
  haben. (LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 HK O
  1884/12, 1 HKO 1884/12 –, juris)
Bezeichnung „Info“

 unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt
  nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info"

  enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters
  enthält
 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 – I-20 U 75/13,
  20 U 75/13 –, juris und LG Aschaffenburg, 19.08.2011, 2 HK
  O 54/11, 2 HKO 54/11, MMR 2012, 38-39)
Pflichtangaben
 Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem
  Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die

  Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den
  Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
  unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen.

 BGH, Anbieterkennzeichnung im Internet, 20.07.2006, AZ:
      I ZR 228/03, NJW 2006, 3633-3636

                      Dr. Thomas Lapp - Rechtsanwalt                9
                              und Mediator
Informationspflichten – Achtung:

 Straße mit Hausnummer, kein Postfach
 Vornamen nicht abkürzen

 Nicht V.i.S.d.P. – oder „Verantwortliche“ (außer nach RStV)
 Alle haben Informationspflichten nach TMG, nur
  redaktionelle Inhalte müssen zusätzlich Verantwortliche
  benennen
Informationspflichten

 Grundsätzlich sind die Seiten persönliche Seiten
 Unternehmensseiten sind davon zu unterscheiden
Missbrauch der Abmahnung
 Unternehmen mit 25.000 € Stammkapital
 Bilanz für 2011 Jahresfehlbetrag von 20.421,44 Euro
 Im Jahr 2012 Nettoerlöse von knapp 41.000,00 Euro
 Kosten der Abmahnungen 52.874,30 Euro (199 x 265,70 Euro)
 Prozesskostenrisiko mindestens 1.250,00 Euro pro Verfahren,
  insgesamt annähernd 250.000,00 Euro
 (OLG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2013 – 3 U 348/13 –,
  juris)
Fotos und Grafiken (auch Texte)

 Urheberrecht beachten bei Fotos, Grafiken etc.
 Einbinden nur mit ordnungsgemäßer Lizenz

 „Lizenzkette“ – nur wenn lückenlos und vollständig Rechte
  zur Nutzung übertragen worden sind, darf man auch nutzen
 Kein gutgläubiger Erwerb möglich
Nutzungsrechte

 Nutzungsbestimmungen sind genau zu beachten
 Angabe des Urhebers ist in der Regel erforderlich – Achtung:

  auch bei isoliertem Aufruf des Bildes!
 Nutzungsart muss vereinbart sein – wer Passfotos bestellt
  und bezahlt, hat damit kein Recht erworben, das Foto für
  Facebook/Google+ zu nutzen
 Beschränkung auf redaktionelle Nutzung beachten
Veränderungen

 Veränderungen an urheberrechtlich geschützten Werken
  bedarf der Zustimmung des Urhebers

 Zuschneiden/Formatänderung/Colorieren/Ausschnitte/Farb
  änderung (f-s/w)/Kommentierung/Überarbeitung etc.
 Urheber kann dazu Bedingungen stellen, auch finanzielle
  Forderungen.
Folgen

 Schadensersatz
 Lizenzanalogie

 Aufschlag für Änderungen, fehlende Urhebernennung
 Kein Nutzungsrecht
Recht am eigenen Bild

 Abbildungen von Personen dürfen nur mit deren
  Zustimmung veröffentlicht werden

 Dies gilt insbesondere für Werbung
 Erkennbarkeit der Personen genügt
Ausnahmen

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer

   Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
   Vorgängen, an denen die dargestellten Personen
   teilgenommen haben;
Versammlungen, Aufzüge

 Vorgang in der Öffentlichkeit
 Darstellung des Geschehens als Ereignis

 Einzelne Personen dürfen nicht hervorgehoben sein
 Menschenmenge muss so groß sein, dass einzelne
  Personen nicht mehr herausragen
„Gefällt mir“ - gefällt dem Datenschutz nicht

 Social-Media-Plugins – insbes. „Like“ bzw. „Gefällt mir“
 Problem der technischen Ausgestaltung durch die

  Funktionalität
 Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung
 Verarbeitung dieser Daten in den USA
 datenschutzkonformen Lösung in Deutschland: Zwei-Klick-
  Lösung von heise (genau beachten)
Share-Buttons

 Drum prüfe, wer …
 Links in jedem Fall vorher ansehen

 Prüfen, welche Aussage gegenüber Kunden und anderen
  Besuchern gemacht wird
 Kann als „zu eigen machen“ von fremden Inhalten gewertet
  werden
Urheberrecht

 Grundsätzlich gehören auch die „Share“-Buttons zum
  Medium und sind von einer allgemeinen Einwilligung

  gedeckt
 Das gilt nicht, wenn bereits der fremde Eintrag, der geteilt
  werden soll, gegen Urheberrecht verstößt. Dann stellt auch
  das „Teilen“ eine Urheberrechtsverletzung dar
Gewinnspiele

 Möglich zur Gewinnung von Fans oder „gefällt mir“-
  Wertungen

 Anknüpfung an Anzahl von neuen Fans oder Likes oder
  andere Kriterien
 Nutzung auch für Produktideen, Produktnamen etc.
Gewinnspiele
 Wer ist teilnahmeberechtigt, wer nicht
 Was ist zu gewinnen?
 Nach welchen Regeln werden die Gewinner ermittelt?
 Zeitraum ( Anfang und Ende)
 Wann werden die Gewinner ermittelt?
 Wie werden die Preise übergeben?
 Datenschutz ist zu beachten
Gewinnspiele/Preisausschreiben

 Darf nicht von Erwerb einer Ware oder Dienstleistung
  abhängig gemacht werden

 Ausnahme beispielsweise Rätselhefte, die vorher erworben
  werden müssen
 Vorgaben von Facebook und Google+ sind auch zu beachten
IT-Kanzlei dr-lapp.de
 Dr. Thomas Lapp
  Rechtsanwalt und Mediator

 Corinna Lapp
  Rechtsanwältin und Mediatorin
  Fachanwältin für Informationstechnologierecht

  Berkersheimer Bahnstraße 5
  60435 Frankfurt
  Tel.: 069/9540 8865
  Fax: 069/9540 8864
  anwalt@dr-lapp.de
  www.dr-lapp.de
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