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Facebook und Google+ Rechtlich auf der sicheren Seite IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main Rechtsanwalt und Mediator
Themen Leichtsinn Impressumpflicht Verwendung von Fotos und Grafiken Einbindung von Like- und Share-Buttons Durchführung von Gewinnspielen
Leichtsinn Kein rechtsfreier Raum Im Gegenteil: nicht nur NSA und andere Geheimdienste können ganz leicht recherchieren – auch Abmahner und andere recherchieren im Internet
Leichtsinn Fanpage vom Azubi angelegt Wie kommt man an die Rechte? Nutzung von Tools wie Freunde-Finder, Newsletter-Abonnenten an facebook
http://www.computerwoche.de/a/nsa-zum- selberbauen,2554733
Fanpage in Facebook unzulässig? 19.08.2011: ULD an Webseitenbetreiber: "Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“ 09.10.2013: Der Betreiber eine Fanpage bei Facebook ist nicht verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG. (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 09. Oktober 2013 – 8 A 218/11 –, juris)
Informationspflichten / Impressum Auch bei Facebook, Google+ und Auftritten als Unternehmer in anderen sozialen Netzwerken müssen die Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfüllt werden Pflicht trifft auch Facebookseiten, die einen gewissen Grad von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. (LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 HK O 1884/12, 1 HKO 1884/12 –, juris)
Bezeichnung „Info“ unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info" enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 – I-20 U 75/13, 20 U 75/13 –, juris und LG Aschaffenburg, 19.08.2011, 2 HK O 54/11, 2 HKO 54/11, MMR 2012, 38-39)
Pflichtangaben Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen. BGH, Anbieterkennzeichnung im Internet, 20.07.2006, AZ: I ZR 228/03, NJW 2006, 3633-3636 Dr. Thomas Lapp - Rechtsanwalt 9 und Mediator
Informationspflichten – Achtung: Straße mit Hausnummer, kein Postfach Vornamen nicht abkürzen Nicht V.i.S.d.P. – oder „Verantwortliche“ (außer nach RStV) Alle haben Informationspflichten nach TMG, nur redaktionelle Inhalte müssen zusätzlich Verantwortliche benennen
Informationspflichten Grundsätzlich sind die Seiten persönliche Seiten Unternehmensseiten sind davon zu unterscheiden
Missbrauch der Abmahnung Unternehmen mit 25.000 € Stammkapital Bilanz für 2011 Jahresfehlbetrag von 20.421,44 Euro Im Jahr 2012 Nettoerlöse von knapp 41.000,00 Euro Kosten der Abmahnungen 52.874,30 Euro (199 x 265,70 Euro) Prozesskostenrisiko mindestens 1.250,00 Euro pro Verfahren, insgesamt annähernd 250.000,00 Euro (OLG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2013 – 3 U 348/13 –, juris)
Fotos und Grafiken (auch Texte) Urheberrecht beachten bei Fotos, Grafiken etc. Einbinden nur mit ordnungsgemäßer Lizenz „Lizenzkette“ – nur wenn lückenlos und vollständig Rechte zur Nutzung übertragen worden sind, darf man auch nutzen Kein gutgläubiger Erwerb möglich
Nutzungsrechte Nutzungsbestimmungen sind genau zu beachten Angabe des Urhebers ist in der Regel erforderlich – Achtung: auch bei isoliertem Aufruf des Bildes! Nutzungsart muss vereinbart sein – wer Passfotos bestellt und bezahlt, hat damit kein Recht erworben, das Foto für Facebook/Google+ zu nutzen Beschränkung auf redaktionelle Nutzung beachten
Veränderungen Veränderungen an urheberrechtlich geschützten Werken bedarf der Zustimmung des Urhebers Zuschneiden/Formatänderung/Colorieren/Ausschnitte/Farb änderung (f-s/w)/Kommentierung/Überarbeitung etc. Urheber kann dazu Bedingungen stellen, auch finanzielle Forderungen.
Folgen Schadensersatz Lizenzanalogie Aufschlag für Änderungen, fehlende Urhebernennung Kein Nutzungsrecht
Recht am eigenen Bild Abbildungen von Personen dürfen nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden Dies gilt insbesondere für Werbung Erkennbarkeit der Personen genügt
Ausnahmen 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Versammlungen, Aufzüge Vorgang in der Öffentlichkeit Darstellung des Geschehens als Ereignis Einzelne Personen dürfen nicht hervorgehoben sein Menschenmenge muss so groß sein, dass einzelne Personen nicht mehr herausragen
„Gefällt mir“ - gefällt dem Datenschutz nicht Social-Media-Plugins – insbes. „Like“ bzw. „Gefällt mir“ Problem der technischen Ausgestaltung durch die Funktionalität Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung Verarbeitung dieser Daten in den USA datenschutzkonformen Lösung in Deutschland: Zwei-Klick- Lösung von heise (genau beachten)
Share-Buttons Drum prüfe, wer … Links in jedem Fall vorher ansehen Prüfen, welche Aussage gegenüber Kunden und anderen Besuchern gemacht wird Kann als „zu eigen machen“ von fremden Inhalten gewertet werden
Urheberrecht Grundsätzlich gehören auch die „Share“-Buttons zum Medium und sind von einer allgemeinen Einwilligung gedeckt Das gilt nicht, wenn bereits der fremde Eintrag, der geteilt werden soll, gegen Urheberrecht verstößt. Dann stellt auch das „Teilen“ eine Urheberrechtsverletzung dar
Gewinnspiele Möglich zur Gewinnung von Fans oder „gefällt mir“- Wertungen Anknüpfung an Anzahl von neuen Fans oder Likes oder andere Kriterien Nutzung auch für Produktideen, Produktnamen etc.
Gewinnspiele Wer ist teilnahmeberechtigt, wer nicht Was ist zu gewinnen? Nach welchen Regeln werden die Gewinner ermittelt? Zeitraum ( Anfang und Ende) Wann werden die Gewinner ermittelt? Wie werden die Preise übergeben? Datenschutz ist zu beachten
Gewinnspiele/Preisausschreiben Darf nicht von Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden Ausnahme beispielsweise Rätselhefte, die vorher erworben werden müssen Vorgaben von Facebook und Google+ sind auch zu beachten
IT-Kanzlei dr-lapp.de Dr. Thomas Lapp Rechtsanwalt und Mediator Corinna Lapp Rechtsanwältin und Mediatorin Fachanwältin für Informationstechnologierecht Berkersheimer Bahnstraße 5 60435 Frankfurt Tel.: 069/9540 8865 Fax: 069/9540 8864 anwalt@dr-lapp.de www.dr-lapp.de
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