Fachbeitrag Naturschutz Klarstellungs- und Erga n- zungssatzung 2. Ä nderung Deesem, Stadt Lohmar - Stadt ...

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Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

Fachbeitrag Naturschutz Klarstellungs- und Ergan-
zungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

   • Ärtenschutzrechtliche Prufung Stufe 1
   • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
   • Regelvermutung in Bezug auf das Natura 2000, FFH-Gebiet
        DE-5309-301 „Naafbachtal“

Dipl. Geogr. Ute Lomb
Von Sandt-Str.41
53225 Bonn
T. 0228-38762418
M. 0177-6332306

Lomb, Artenschutzprüfungen, Fachbeiträge, ökologische Gutachten                         22.01.2022   1
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Inhalt
1. Einführung, Begründung des Vorhabens........................................................... 3
  1.1 Planungsanlass .............................................................................................................................. 3

  1.2 Lage, Abgrenzung und Beschreibung der Ergänzungsbereiche ................................................... 5

  1.3 Lage in Naturräumlicher Hinsicht ................................................................................................... 6

  1.4 Übergeordnete Planungen ............................................................................................................. 7

     1.4.1 Regionalplan ........................................................................................................................... 7

     1.4.2 Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 7

     1.4.3 Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................... 7

     1.4.4 Schutzkulisse .......................................................................................................................... 7

2. Rechtsvorschriften ............................................................................................... 9
  2.1 Generelles ...................................................................................................................................... 9

  2.2 Methodik ........................................................................................................................................ 9

3. Artenschutzprüfung ........................................................................................... 10
  3.1 Biotoptypen .................................................................................................................................. 10

  3.2 Vorbelastungen im Untersuchungsraum ..................................................................................... 16

  3.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren ........................................................................................................ 16

  3.4. Plausibilitätsprüfung .................................................................................................................... 17

  3.5 Ergebnis ....................................................................................................................................... 19

  3.6 Vermeidungsmaßnahmen ........................................................................................................... 19

4. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ............................................................. 20
  4.1. Generelles ................................................................................................................................... 20

  4.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung .......................................................................................... 20

  4.3 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 1 .............................................................. 21

  4.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 2 .............................................................. 23

  4.5 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 3 .............................................................. 24

  4.6 Boden, Wasser und Luft .............................................................................................................. 25

  4.7 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 26

  4.8 Biotope ......................................................................................................................................... 26

5. Regelvermutung in Bezug auf das Natura 2000, FFH-Gebiet DE-5109-301
   „Naafbachtal“ ..................................................................................................... 26
6. Zusammenfassung ............................................................................................. 29

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1. Einführung, Begründung des Vorhabens

1.1 Planungsanlass
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Lohmar hat am 23.03.2021 entsprechend den Bürgeranträ-
gen den Beschluss zur 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Deesem“ gemäß § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen.

Nachdem in der 1. Änderung der Klarstellungssatzung die Grenzen der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile um einzelne Außenbereichsflächen erweitert worden waren, sollen mit der 2. Änderung drei
zusätzliche Flächen in die Kulisse der im Zusammenhang bebauten Ortsteile integriert werden.

Die eingereichten Bürgeranträgen beziehen sich auf die Errichtung von insgesamt fünf Wohnhäusern,
die im Moment baurechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilt werden, so dass eine Wohn-
nutzung derzeit nicht möglich ist. Mit der Ergänzungssatzung sollen die Außenbereichsflächen in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Deesem“ gemäß § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen
werden und die Wohnnutzung planungsrechtlich ermöglicht werden.

Die Ergänzungssatzung beinhaltet drei Bereiche:
   •    Ergänzungsbereich 1; Errichtung von zwei Einfamilienhäuser mit einer Erschließung gemäß der
        Bestandsbebauung
   •    Ergänzungsbereich 2; Wohnnutzung und zusätzlich dazu die Anlage einer Streuobstwiese,
        Kräuterbeeten und einer Blumenwiese, diese drei Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Er-
        gänzungsatzung
   •    Ergänzungsbereich 3; Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit einer Erschließung über eine
        Privatstraße, hierzu wurden zwei Varianten erarbeitet

Die drei Ergänzungsbereiche weisen eine Gesamtgröße 4.360 m² auf.

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Abbildung 1 + 2: Übersichtskarte und Luftbild

                                                 Ergänzungsbereich 1

                                                                        Ergänzungsbereich 2

            Ergänzungsbereich 3

beide Karten © GeoBasis-DE / BKG 2020 / Eurographics / Bezirksregierung Köln Geobasis NRW, genordet, ohne Maßstab

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1.2 Lage, Abgrenzung und Beschreibung der Ergänzungsbereiche

   •    Ergänzungsbereich 1; umfasst einen Teilbereich des Grundstücks in der Gemarkung Breidt,
        Flur 3, Flurstück 50 mit einer Größe von rd. 1.250 m². Der Ergänzungsbereich befindet sich am
        nördlichen Ortsrand von Deesem. Die Fläche wird im Süden sowie im Osten von der Bestand-
        bebauung begrenzt.

        Abbildung 3: Geltungsbereich des Ergänzungsbereichs 1

        © H+B Stadtplanung, Köln, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Deesem“, genordet, ohne Maßstab

   •    Ergänzungsbereich 2; umfasst einen Teilbereich des Grundstücks in der Gemarkung Breidt,
        Flur 3, Flurstück 83 mit einer Größe von rd. 460 m². Das Areal erstreckt sich am östlichen Orts-
        rand und kann über die Nordstraße angeschlossen werden.

        Abbildung 4: Geltungsbereich des Ergänzungsbereichs 2

        © H+B Stadtplanung, Köln, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Deesem“, genordet, ohne Maßstab

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      •    Ergänzungsbereich 3; umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Breidt, Flur 3, Flurstücke
           103, 104 und 290 mit einer Größe von rd. 2.650 m². Die Grundstücke liegen zwischen Ober-
           dorfstraße sowie Mittelstraße am südlichen Ortsrand.

           Abbildung 5: Geltungsbereich des Ergänzungsbereichs 3

          © H+B Stadtplanung, Köln, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Deesem“, genordet, ohne Maßstab

1.3 Lage in Naturräumlicher Hinsicht
Das Satzungsgebiet liegt im Ortsteil Deesem der Stadt Lohmar, einem Mittelzentrum mit etwa 32.000
Einwohnern, das verwaltungstechnisch zum Rhein-Sieg-Kreis gehört. In naturräumlicher Hinsicht liegt
das Gebiet im Grenzbereich zwischen Bergischer Heideterrasse und Bergischer Hochfläche. Der Ort
Deesem erstreckt sich in einer ländlich geprägten Region und ist umgeben von landwirtschaftlichen
Nutzflächen, Waldbereichen sowie Feldgehölzen.
Naturräumlich ist das Untersuchungsgebiet Teil der Naturräumlichen Einheit „Bergische Hochflächen“,
genauer der Haupteinheit 338 der Naturräumlichen Gliederung Deutschlands. Kleinteiliger betrachtet
liegt es im Landschaftsraum LR-VIa-016 der „Neunkirchen-Seelscheider Hochfläche“. Dieser Naturraum
ist durch zwei Teilbereiche gekennzeichnet. Einen kleineren Bereich westlich des Aggertals stellt die
Scheiderhöhe dar und einen größeren Teilbereich östlich des Aggertals nimmt das Naafbachtal mit sei-
nem Talsystem ein.
Bezeichnend für den Landschaftsraum sind u. a. die flächige Lössbedeckung sowie in der Folge weit-
verbreitete Parabraunerden, oftmals erodiert. Teilweise treten auch Pseudogley-Parabraunerden auf.
Wenn die Böden Grundwasser- und Staunässefrei sind, sind sie gut zu bearbeiten und erbringen mitt-
lere Erträge. In den Kuppenlagen dominiert Ackerbau und Grünlandnutzung, in den Hanglagen herrscht
die forstliche Nutzung vor.
Klimatisch ist das Untersuchungsgebiet maritim geprägt mit Jahresniederschlägen von ca. 800 mm und
einer mittleren Jahrestemperatur von 10,2 Grad. Als potenzielle natürliche Vegetation wäre ein Eichen-
Hainbuchen-Wald zu erwarten.

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1.4 Übergeordnete Planungen

1.4.1 Regionalplan
Der Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn / Rhein-
Sieg, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen 2014 beschreibt das Satzungsgebiet als "Allgemeine Freiraum-
und Agrarbereiche“.

1.4.2 Flächennutzungsplan
Im seit dem 06.06.1997 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lohmar ist das Satzungsge-
biet als Fläche für die Landwirtschaft -L- dargestellt. Eine Einbeziehung der Ergänzungsbereiche 1, 2
und 3 in den Innenbereich ist möglich, da die FNP-Darstellung -L- eine andere Nutzung nicht explizit
ausschließt.

1.4.3 Bestehendes Planungsrecht
Baurechtlich wird die Fläche derzeit als Außenbereich betrachtet. Ein Bebauungsplan existiert nicht für
das Areal.

1.4.4 Schutzkulisse
Das Satzungsgebiet zählt zum Naturpark NTP-002 Bergisches Land. Es liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Nr. 10 „Naafbachtal“, 1. Änderung 2004, wobei die Ortslage bis auf den Ergän-
zungsbereich 1, ausgespart ist. Die Realisierung der baulichen Maßnahme in Ergänzungsbereich 1
erfordert eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz. Diese kann bei der Unteren Naturschutzbehörde
des Rhein-Sieg-Kreises beantragt werden.
Der LP 1 „Naafbachtal“ nennt als Entwicklungsziel die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Dies
bedeutet konkret:

    •   Erhalten der derzeitigen Landschaftsstruktur
    •   Erhalten der Laubwälder
    •   Erhalten der Wälder auf den landschaftsprägenden mittelsteilen und steilen Hängen
    •   Fördern standortgerechter Baum- und Straucharten
    •   Erhalten der hervorragenden Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen sowie sonstiger prä-
        gender und gliedernder Landschaftsbestandteile
    •   Erhalten der verzahnten Struktur der Wald- / Feld- / Grünlandgrenze
    •   Erhalten und ggf. Wiederherstellen der teilweise naturnah ausgeprägten Bachläufe und Bach-
        abschnitte und der Talböden als wertvolle Gewässerbiotope, besonders der Quellmulden,
        Siefen und Feuchtwiesen
    •   Ergänzen bzw. Neupflanzen von Ufergehölzen an Steh- und Fließgewässern
    •   Schutz und Pflege der Kleingewässer

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Nördlich und westlich der Ortslage erstrecken sich weitere hochrangige Schutzkulissen, die sich teil-
weise oder ganz überlagern:
      •   FFH-Gebiet DE-5109-301; Naafbachtal
      •   Naturschutzgebiet SU-012 NSG Naafbachtal
      •   VB-K-5109-011 Biotopverbundfläche Naafbachtal
      •   GSN-0177; Gebiete zum Schutz der Natur
      •   BK-5009-901 Biotopkatasterfläche Naafbachtal

Die geringste Distanz zum FFH-Gebiet besitzt der Ergänzungsbereich 1 mit rd. 130 m Luftlinie.

Zusätzlich dazu weist das @LINFOS für das Naafbachtal eine Vielzahl an diagnostisch relevanten
Tierarten auf, beispielhaft seien Dorngrasmücke, Wasseramsel, Sperber, Rotmilan, Grauspecht,
Raubwürger, Baumfalke und Trauerschnäpper genannt. Fundortmeldungen für die Ortslage Deesem
bestehen nicht.

Abbildung 6: die umgebende Schutzkulisse der Ortslage Deesem

© LANUV1

1   http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/karten/nsg

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Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung „Deesem“ erfordert:
    •   eine gesonderte Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Bundesnatur-
        schutzgesetz (BNatSchG)
    •   eine Bilanzierung des baulichen Eingriffs nebst Definition des zu leistenden Ausgleichs gemäß
        LNatSchG NRW, begründet im §§ 18 bis 21 des BNatSchG, im § 1a (2) des BauGB und im
        § 4 des Landesnaturschutzsetztes NRW
    •   Regelvermutung in Bezug auf Natura 2000, FFH-Gebiet DE-5109-301 „Naafbachtal“

Diese drei Aspekte werden im Fachbeitrag Naturschutz behandelt.

2. Rechtsvorschriften

2.1 Generelles
Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL)
zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert. Ziel ist es, den Bestand und den
Lebensraum der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhal-
tungszustand zu erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU nach Maßgabe der Richtlinien zwei
Schutzinstrumente:

    •   das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und
    •   die Bestimmungen zum Artenschutz.

Diese Vorgaben sind über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht überführt
worden. Grundsätzlich geht es um den physischen Schutz der Arten (wie Fang und Tötung) und um den
Schutz der entsprechenden Lebensräume (Fortpflanzungs- und Ruhestätten).
Ein besonders strenges Schutzsystem gilt für alle Arten, die im Anhang IV der FFH-RL gelistet sind und
alle europäischen Vogelarten einschließlich der Zugvögel. Im Gegensatz zu den festumrissenen
Schutzgebieten von „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus überall dort, wo die betreffende Art mit ihren
Ruhe- und Fortpflanzungsstätten vorkommt.

2.2 Methodik
Die Artenschutzprüfung wird gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und
bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010) erstellt. Berücksichtigt
werden insbesondere die Ausführungen unter Punkt 4.3 -Vorhaben im Innenbereich- der Handlungs-
empfehlung.

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Daneben wurde die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)“: Rd. Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 berücksichtigt.

3. Artenschutzprüfung

3.1 Biotoptypen
Im Folgenden werden die drei Ergänzungsbereiche mit ihren Biotoptypen betrachtet. Der Ergänzungs-
bereich 1 besteht aus einer Obstwiese mit zwei alten Apfelhochstämmen. Die Bäume zeigen einzelne
Verletzungen sind jedoch vital und benötigen einen Pflegeschnitt. Hinweise auf eine Quartiersnutzung
der Obstbäume wurden nicht gefunden. Beim Ergänzungsbereich 2 handelt es sich um gemähtes
Grünland und im weiteren Verlauf des großen Flurstücks befinden sich eine Blumenwiese bzw. ein
Nutzgarten, randlichen Saumstrukturen, eine Gartenhütte und ein jüngerer Apfelbaum. Überplant wird
nur die Wiese, die anderen bestehenden Strukturen werden nicht tangiert, vielmehr sollen diese erwei-
tert bzw. komplettiert werden. Der Ergänzungsbereich 3 schließlich stellt sich als junge
Weihnachtbaumkultur dar.

Für die Bestimmung der zu erwartenden planungsrelevanten Arten wurden für den Ergänzungsbereich
1 und 3 der Lebensraumtyp „Gärten“ und für den Ergänzungsbereich 2 der Lebensraumtyp „Fettwiesen,
Fettweiden“ herangezogen (gemäß der Klassifikation LANUV 2004).
Die Lebensraumtypen beinhalten die folgenden Biotoptypen:

Lebensraumtyp Gärten:
HJ0; Gärten, Baumschulen
HK0; Obstgarten, -wiese

Lebensraumtyp Fettwiesen, -weiden:
EA0; Fettwiese

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Ergänzungsbereich 1
Abbildung 7 – 9: Obstwiese

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Abbildung 10: Rauchschwalbe im Bereich der Obstwiese

Ergänzungsbereich 2
Abbildung 11: Wiese

Abbildung 12: Blumenwiese, Nutzgarten

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Abbildung 13 + 14: Details Wiese

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Ergänzungsbereich 3
Abbildung 15 – 17: Weihnachtsbaumkultur

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Das „Fachinformationssystem Geschützte Arten“ der LANUV weist für den 2. Quadranten im Messtisch-
blatt 5109 -Lohmar- und die identifizierten Lebensraumtypen folgende planungsrelevanten Arten nach:

Tabelle 1:

© LANUV

Legende LANUV
G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
(FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Ru - Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Ru! - Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
(Ru) - Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
(Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)

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Die Rote Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens für den Naturraum Bergisches Land2 wurde
ebenfalls abgefragt. Zusätzliche Arten, die aufgrund der Biotopstruktur ebenfalls zu erwarten sind, min-
destens die Vorwarnstufe besitzen, aber nicht in der LANUV Liste stehen, wurden nicht identifiziert.

Im Rahmen der ASP 1 fand ein Ortstermin am 30. Juni 2021 statt. Dabei wurde das Gelände -soweit
möglich und zugängig - inspiziert und die vorhandene Biotopausstattung auf ihre Eignung als Lebens-
raum für die zu erwartenden Arten eingeschätzt.

3.2 Vorbelastungen im Untersuchungsraum
Deesem kann als ruhiger Ort in einer ländlich geprägten Region beschrieben werden. Die Verkehrsbe-
wegungen entstehen vornehmlich durch die Anwohner und den Verkehren aus der Landwirtschaft.
Dazu addieren sich Besucher- und Lieferverkehre. Die Vorbelastungen, also Lärm, Staub, Schadstoff-
und Lichtimmissionen, die sich daraus ergeben, werden ebenfalls als gering eingestuft.

3.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren
Die Ergänzungsbereiche 1 bis 3 werden für eine Wohnnutzung überplant. Beansprucht werden dabei
die Obstwiese, die Weihnachtsbaumkultur und das Grünland. Zur Realisierung wird die bestehende
Vegetation abgeräumt und steht mit ihren Funktionen nicht mehr für den Natur- und Landschaftshaus-
halt zur Verfügung.

Die für die Ergänzungsbereiche angesetzte Grundflächenzahl (GRZ) orientiert sich an der unmittelbar
umgebenden Bebauung im Ort. Für den Ergänzungsbereich 1 und 3 wird eine GRZ von 0,453 sowie für
den Ergänzungsbereich 2 eine GRZ von 0,34 angesetzt. Damit werden von den insgesamt 4.360 m² des
Ergänzungsbereichs rd. 2.020 m² versiegelt und die verbleibenden 2.340 m² als Hausgärten angelegt.
Die Hausgärten können, insbesondere wenn sie mit heimischen Sorten bepflanzt werden, Lebensraum-
funktionen für das etablierte Artenspektrum übernehmen. Der Verlust an Fläche, der eben nicht mehr
Teil des Natur- und Landschaftsraum ist, führt zu einer Verringerung des Lebensraums.

2   Grüneberg et al.: Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen, 6. Fassung,
Stand: Juni 2016, Charadrius 52, Heft 1-2, 2016 (2017), 1-66
3   GRZ 0,3 zzgl. 50 % Überschreitung
4   GRZ 0,2 zzgl. 50 % Überschreitung

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Tabelle 2: Wirkfaktoren Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung „Deesem“, Stadt Lohmar

                       Wirkfaktoren                              Intensität           Bemerkungen
                                                                 (0 = keine;
                                                                 1 = gering;
                                                                 2 = mittel;
                                                                  3 = hoch)
  zusätzliche Flächenbeanspruchung, -versiegelungen                   1

  Baustellenverkehren mit Licht-, Lärm, Staub- sowie                  1

  Schadstoffbelastungen
  Erdbewegungen mit Veränderungen des Bodens und                      1

  seinen chemischen, physikalischen, hydrologischen
  Eigenschaften

  Individuenverlust sowie Erhöhung des Tötungsrisikos                 1

  durch Fallen oder Barrieren
  Veränderung des Meso-, Mikroklimas                                  1

  Veränderungen der Habitatstruktur und Vegetations-                  1

  verlust
  stofflichen Einträgen (Schwermetalle, Düngung, Nähr-                0

  stoffeintrag etc.)
  nichtstofflichen Einträgen (Licht, Lärm, Erschütterun-              1            Verursacht durch
  gen, Bewegung                                                                    die zukünftige Nut-
                                                                                   zung

  Strahlung                                                           0

  Gezielte Beeinflussung von Arten (Begünstigung, Aus-                0

  bringen Neobiota, Bekämpfung heimischer Arten)

3.4. Plausibilitätsprüfung
In der Plausibilitätsprüfung wird theoretisch überprüft, ob die zu erwartenden planungsrelevanten Arten
der LANUV Liste aufgrund der natürlichen Ausstattung tatsächlich im Untersuchungsraum vorkommen
können.

Die LANUV-Liste weist 21 zu erwartende Arten aus. Es handelt sich um die Breitflügelfledermaus und
20 Vogelarten.
Der Untersuchungsraum stellt für insgesamt 17 Arten (Breitflügelfledermaus, Habicht, Sperber,
Graureiher, Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe, Kleinspecht- und Schwarzspecht, Turm-
falke, Neuntöter, Rotmilan, Wespenbussard, Turteltaube, Waldkauz, Star, Schleiereule) ein
Nahrungshabitat dar und besitzt keine Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte.

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Im Gegensatz zum geschützten Fortpflanzungs- und Ruheplatz ist der Verlust des Jagdrevieres nur
dann relevant, wenn dadurch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre gesetzliche geschützte Funktion
verlieren. Ein Brutplatz besitzt meist günstige Distanzen zu den Jagdrevieren. Das ist bedeutsam für
den Bruterfolg. Der Verlust eines Nahrungsgebietes kann dazu führen, dass die zurückzulegenden Ent-
fernungen zu anderen Nahrungsgebieten zu groß sind, um eine erfolgreiche Jungenaufzucht zu
garantieren. In Kombination mit einer Konkurrenzsituation durch andere Arten, schlechten Witterungs-
bedingungen, zusätzlichen Gefahren auf den Wegstrecken kann die Brut oder Teile der Brut
verlorengehen (verhungert). Es kann auch dazu führen, dass die Altvögel den Brutplatz/das Gelege
aufgeben. Negative Auswirkungen werden durch die Überplanung des Areals nicht prognostiziert, denn
ein Ausweichen auf naheliegende, potenzielle Nahrungsflächen ist gegeben.

Die restlichen vier Vogelarten finden in der Biotopausstattung des Satzungsgebietes Fortpflanzungs-,
Ruheplätze mit unterschiedlicher Gewichtung, potenzielles Vorkommen, Vorkommen sowie Hauptvor-
kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede der aufgeführten Arten tatsächlich mit Ruhe-
bzw. Fortpflanzungsplätzen vertreten ist, da sich die LANUV Liste auf eine Fläche von 25 km² (5 km x
5 km) bezieht. Innerhalb dieses Areals können die ausgewählten Biotoptypen atypisch ausgeprägt sein
oder in zu großer Entfernung zu den Nahrungsgebieten liegen.

Im Folgenden werden die Arten und deren spezifische Lebensraumansprüche skizziert und Rück-
schlüsse auf ein Vorkommen gezogen.

   •    Die Feldlerche gehört zu den Arten der offenen Feldflur. Als Bodenbrüter besiedelt sie baum-
        und strauchfreie Offenlandschaften mit niedrigem Bewuchs. Dieser ist wichtig für die Nahrungs-
        suche und das Nest, da schüttere Vegetation Bewegungsfreiheit bei der Nahrungssuche und
        einen freien An-, Abflug zum Nistplatz ermöglicht. Die Feldlerche meidet Offenland, wenn es in
        der Nähe hohe Bäume und Sträucher gibt (Vertikalstrukturen), weil diese ihren Fressfeinden
        Schutz und Deckung bieten. Die Habitatstruktur der Ergänzungsbereiche 1 und 3 ist für die
        Feldlerche ungeeignet. Die Teilfläche des Flurstücks 83, der Ergänzungsbereich 2, besitzt nach
        Westen eine Gehölzstruktur, die den davor liegenden Abschnitt, der überplant werden soll, als
        Habitat für die Feldlerche entwertet. Ein Großteil des Flurstücks bleibt mit seiner jetzigen Bio-
        topstruktur erhalten oder wird im Zuge des Ausgleichs aufgewertet. Die größeren
        Wiesenabschnitt des Flurstücks 83 können als Teillebensraum der Feldlerche angesehen wer-
        den. Da sie von Vorhaben unberührt bleiben, entstehen keine artenschutzrechtlichen Konflikte
        in Bezug auf die Feldlerche.

   •    Der Bluthänfling besiedelt strukturreiche, kleinteilig gegliederte Landschaft mit einem Wechsel
        von Feldgehölzen, Säumen, Brachen, Hecken und Einzelbäumen, extensiv bewirtschafteten
        Flächen, Kahlschlägen, Baumschulen, Obstkulturen sowie Parks. Im Siedlungsbereich kommt
        er dort vor, wo sich strukturreiche Gehölze, Gebüsche, Einzelbäume (Nistplätze) und Hochstau-
        denbereiche (Nahrungsplätze) finden. Die Ergänzungsbereiche 1 und 2 weisen Strukturen aus

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Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

        dem Lebensraum des Bluthänflings auf. Ein darüber hinaus reichender Wert als Hauptlebens-
        raum besteht nicht. Die Weihnachtsbaumkultur des Ergänzungsbereichs 3 erfüllt die
        Lebensraumansprüche des Bluthänflings nicht. Ein Vorkommen des Bluthänflings wird nicht
        erwartet.

    •   Der Feldschwirl besiedelt offenes bis halboffenes Gelände mit einer mindestens 20-30 cm ho-
        hen Krautschicht vornehmlich mit schmalblättrigen Halmen, Gebüschen und Stauden. So
        kommt er in Verlandungszonen, extensiv genutzten Feuchtwiesen, Brombeergebüschen, Bra-
        chen, vergrasten Heiden und Hochstaudenflächen vor. Als Freibrüter baut er sein Nest versteckt
        in der Krautschicht. Die Biotopstruktur der drei Ergänzungsbereiche ist für den Feldschwirl nicht
        geeignet, so dass ein Vorkommen nicht erwartet wird.

    •   Der bevorzugte Lebensraum des Girlitzes liegt in halboffenen Landschaften mit einem Mix aus
        Gebüschen, Einzelbäumen, Heckenstreifen, Brachen sowie Freiflächen mit Stauden. Schlüs-
        selfaktoren für die Besiedelung sind Bereiche mit offenem Boden sowie ausreichend hohe
        Baumbestände von über acht Metern. Zusätzlich sollten genügend Sämereien, Blumen, Gräser
        sowie Kräuter, vorhanden sein. Im Siedlungsbereich präferiert er ländliche, dörfliche Regionen,
        aber auch Friedhöfe, Obstgärten sowie Parks. Die Lebensraumbedingungen des Girlitzes er-
        füllen die Ergänzungsbereiche 1 bis 3 nicht, weswegen ein Vorkommen des Girlitz
        ausgeschlossen wird.

3.5 Ergebnis
Der Wert des Satzungsgebietes besteht für 17 der 21 zu erwartenden planungsrelevanten Arten der
LANUV Liste als Nahrungsgebiet und nicht als Fortpflanzungs- und Ruheplatz.
Für die verbleibenden vier Arten konnte keine Bedeutung als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachge-
wiesen werden, denn die Biotopausstattung besitzt nicht die spezifische Ausstattung, die die Arten
benötigen.
Eine Betroffenheit der Allerweltsarten bestehen hingegen, da die Biotopstruktur potenzielle Nist- sowie
Ruheplätze bereithält.

3.6 Vermeidungsmaßnahmen
Eine Betroffenheit der Allerweltsarten durch die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung
Lohmar-Deesem kann vermeiden werden, indem die Baufeldfreimachung und -räumung auf die Zeit
jenseits des Brutgeschäftes also auf den 01. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres be-
schränkt wird.

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4. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

4.1. Generelles
Die rechtliche Grundlage für die Bilanzierung des baulichen Eingriffs und den Ausgleich findet sich im
§§ 18 bis 21 des BNatSchG, im § 1a (2) des BauGB und im §§ 30 und 31 des Landesnaturschutzsetz-
tes NRW.

4.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Die ökologische Bewertung vor und nach dem baulichen Eingriff und die Bewertung entsprechender
Kompensationsmaßnahmen wird nach der Methodik von LUDWIG5 vorgenommen. Die Bewertungsme-
thode erfasst Biotoptypen, die das betroffene Potential verhältnismäßig einfach, aber dennoch
naturgetreu widerspiegeln. Die Basis besteht aus einem Biotoptypensystem, das eine ziemlich gute
Zuordnung der Lebensräume erlaubt. Zur Bewertung werden folgende Kriterien herangezogen:

      •   Natürlichkeit
          Natürlichkeitsgrad des Biotops bezogen auf die unberührte Natur
      •   Wiederherstellbarkeit
          des Biotops aus zeitlicher Sicht entsprechend der Verfügbarkeit der benötigten Standorte
      •   Gefährdungsgrad
          des Biotops im betrachteten Großraum
      •   Maturität
          Reifegrad eines Ökosystems; die Ersetzbarkeit sinkt mit steigender Reife / Stabilität
      •   Struktur- und Artenvielfalt
          vielfältige Lebensraumausstattung entspricht der Diversität eines Ökosystems
      •   Häufigkeit
          des Biotops innerhalb einer Naturraumgruppe
      •   Vollkommenheit

Die Einstufung der einzelnen Biotoptypen anhand der Bewertungskriterien ist vom Naturraum, in dem
die Biotoptypen angetroffen werden, abhängig.
Die Gliederung in Naturraumgruppen entsprechen der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forstplanung NRW (LÖBF) sind der Ausgangspunkt für die Zuordnung. Die Bio-
toptypen werden der Naturraumgruppe 5 zugeordnet. Die verschiedenen Kriterien werden mit
Wertzahlen versehen und durch Addition ergibt sich der Gesamtbiotopwert. Die ermittelten Biotopwerte
werden in Bewertungsklassen der Bedeutung der Biotopfunktion zugeordnet:

5   Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen von Dankwart Ludwig mit
Beiträgen von Holger Meinig, Froelich + Sporbeck, Bochum, Januar 1991

Lomb, Artenschutzprüfungen, Fachbeiträge, ökologische Gutachten                          22.01.2022      20
Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

Tabelle 3: Biotopwerte und Bewertungsklassen nach LUDWIG (1991)

                          0              I         II       III      IV           V
Bedeutung für die Bio- sehr niedrig      gering    mittel   hoch     sehr hoch    außerordentlich hoch
topfunktion
Biotopwerte               0-6            7-12      13-18    19-23    24-28        29-35

Das Kriterium Vollkommenheit wird in der Regel nicht eingerechnet, da technische Biotoptypen eben-
falls ein hohes Maß an Vollkommenheit erreichen können. Dadurch ist die Verwendung dieses Kriterium
nur bei vorwiegend gefährdeten oder naturnahen Biotoptypen sinnvoll.
Die ökologische Wertigkeit, die sich im Gebiet der durchgeführten Kompensationsmaßnahme ergibt,
stellt den Wert des Biotoptyps 30 Jahre nach der Neuanlage dar. Dadurch wird berücksichtigt, dass die
Entwicklung höherwertiger Biotoptypen unterschiedlich lange Zeiträume erfordert und teilweise nicht
innerhalb von 30 Jahren erreicht werden kann.
Klimatische Auswirkungen werden nicht berücksichtigt, da das Plangebiet eine geringe Ausdehnung
aufweist und in einem dünn besiedelten Umfeld liegt. Die Auswirkungen des baulichen Eingriffs auf
Flora / Fauna und Boden fließen im Bewertungsverfahren mit ein. Das anfallende Niederschlagswasser
sollte, wenn dies die Bodenverhältnisse erlauben, im Untersuchungsgebiet versickert werden.

4.3 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 1
Der bauliche Eingriff beansprucht zwei Biotoptyp, und zwar zwei alte Obstbaumhochstämme (Apfel-
bäume), die auf einer artenarmen Intensiv-Fettwiese stehen.

Tabelle 4: ökologische Bewertung des Ausgangszustands - Ergänzungsbereich 1;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
Code       Biotoptyp                     Biotopwert    Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
BF52       Obstbäume mit mittlerem                  12         100            1.200
           Baumholz
EA31       Artenarme Intensiv-Fettwie-              10       1.150           11.500
           sen, mäßig trocken bis frisch
                                                           Summe Gesamtflächen-
                                                                               wert
                                                             1.250           12.700

Der Gesamtflächenwert beträgt 12.700 Ökopunkte (ÖP).

Lomb, Artenschutzprüfungen, Fachbeiträge, ökologische Gutachten                         22.01.2022       21
Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

Tabelle 5: ökologische Bewertung des baulichen Eingriffs - Ergänzungsbereich 1;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
Code       Biotoptyp                    Biotopwert   Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
HN51       Dörfliche Bebauung, intensiv            4       562,5            2.250
           genutzt
HJ5        Gärten ohne Gehölze oder                6       687,5            4.125
           mit geringem Gehölzbestand
                                                         Summe Gesamtflächen-
                                                                             wert
                                                           1.250            6.375

Der Gesamtflächenwert beträgt 6.375 Ökopunkte. Es ergibt sich ein ökologisches Defizit von -6.325
Ökopunkten (6.375 -12.700 = -6.325).

Das Defizit kann durch die Pflanzung einer Hecke ohne intensiven Formschnitt (Biotoptyp BB1; Strauch-
hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen) an der nördlichen Grenze des Flurstück 50
reduziert werden. Die Hecke wird rd. 150 m² (30 m x 5 m) einnehmen. Dadurch wird die ökologische
Wertigkeit auf dem Standort um 4 ÖP erhöht (BB1 Strauchhecke 14 ÖP/ EA31 artenarme Intensiv-
Fettwiese 10 ÖP). Das Defizit verringert sich um 600 ÖP (150 x 4 = 600) auf 5.725 ÖP (6.325 – 600 =
5.725). Die Ausgleichsfläche ist langfristig zu erhalten und zu pflegen.

Das restliche Defizit von 5.725 Ökopunkten kann über ein privates Ökokonto ausgeglichen werden. Die
Ausgleichsmaßnahme wurde bereits umgesetzt und bestand in der Überführung eines Fichtenbestan-
des in einen Buchenwald mit vorgelagertem strukturreichen Waldmantel in Lohmar-Dornrath. Dazu
wurde eine Teilfläche von rd. 6.500 m² des Flurstücks 137, Flur 5 in der Gemarkung Halberg gerodet
und mit Rotbuchen bepflanzt. Der Waldmantel entwickelt sich dem Laubwald vorgelagert auf einem rd.
15 m breitem Streifen durch natürliche Sukzession. Die beiden Maßnahmen erhöhen die ökologische
Wertigkeit auf der Fläche, und zwar um 8 für die Anlage des Waldmantel sowie um 9 für die Anlage des
Buchenwaldes.

Der Verursacher des Eingriffs schließt einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer der Aus-
gleichsfläche. Der Satzungsbeschluss ist abhängig vom Nachweis des erbrachten Ausgleichs.

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Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

4.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 2
Der bauliche Eingriff überplant den Biotoptyp artenarme Intensivwiese.

Tabelle 6: ökologische Bewertung des Ausgangszustands - Ergänzungsbereich 2;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
    Code     Biotoptyp                     Biotopwert    Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
    EA31     Artenarme Intensiv-Fettwie-              10         460            4.600
             sen, mäßig trocken bis frisch
                                                             Summe Gesamtflächen-
                                                                                 wert
                                                                 460            4.600

Der Gesamtflächenwert beträgt 4.600 Ökopunkte.

Tabelle 7: ökologische Bewertung des baulichen Eingriffs - Ergänzungsbereich 2;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
    Code     Biotoptyp                    Biotopwert   Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
    HN51     Dörfliche Bebauung, intensiv            4         138              552
             genutzt
    HJ5      Gärten ohne Gehölze oder                6         322            1.932
             mit geringem Gehölzbestand
                                                           Summe Gesamtflächen-
                                                                               wert
                                                               460            2.484

Der Gesamtflächenwert beträgt 2.484 Ökopunkte.

Es ergibt sich ein ökologisches Defizit von -2.116 Ökopunkten (2.484 -4.600 = 2.116).
Dieses kann auf der Eingriffsfläche ausgeglichen werden. Auf dem Biotoptyp EA31 (artenarme Intensiv-
Fettwiese) mit 10 ÖP wird der Biotoptyp EA1 Glatthaferwiese6 (kollin) mit 16 ÖP7 angelegt. Für den
Vollausgleich ist eine Fläche von 353 m² (2.116:6 = 352,6) zu entwickeln. Die Ausgleichsfläche ist lang-
fristig zu erhalten und zu pflegen.

6   Empfohlen wird das Saatgut der Firma Rieger-Hofmann Mischung Fettwiese, -weide mit 30 % Blu-
men und 70 % Gräsern, https://www.rieger-hofmann.de
7   EA1 Glatthaferwiese mit 17 ÖP erfährt eine Abwertung um 1 ÖP bei dem Einzelkriterium Natürlich-
keit auf dann 16 ÖP

Lomb, Artenschutzprüfungen, Fachbeiträge, ökologische Gutachten                         22.01.2022         23
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4.5 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Ergänzungsbereich 3
Der bauliche Eingriff beansprucht den Biotoptyp Weihnachtsbaumkultur. Dieser ist als Biotoptyp nicht
im Bewertungsschema enthalten. Deswegen wird auf den Biotoptyp AL 1 Sonstige Nadelholzforste,
Aufforstung zurückgegriffen. Der Biotopwert von 10 erfährt bei den Einzelkriterien Wiederherstellbarkeit,
Maturität sowie Struktur- und Artenvielfalt jeweils eine Abwertung um einen Punkt, so dass der Bio-
topwert 7 beträgt.

Tabelle 8: ökologische Bewertung des Ausgangszustands - Ergänzungsbereich 3;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
    Code     Biotoptyp                     Biotopwert       Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
    AL1      Sonstige Nadelholzforste,                  7         2.650           18.550
             Aufforstung
                                                               Summe     Gesamtflächen-
                                                                                   wert
                                                                 2.650           18.550

Der Gesamtflächenwert beträgt 18.550 Ökopunkte.

Tabelle 9: ökologische Bewertung des baulichen Eingriffs - Ergänzungsbereich 3;
Klarstellung- und Ergänzungssatzung, 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar
    Code     Biotoptyp                    Biotopwert   Fläche (m²) Gesamtbiotopwert
    HN51     Dörfliche Bebauung, intensiv            4       1.319            5.276
             genutzt mit den GFL-8 und L-
             Flächen)
    HJ5      Gärten ohne Gehölze oder                6       1.331            7.986
             mit geringem Gehölzbestand
                                                           Summe Gesamtflächen-
                                                                               wert
                                                             2.650           13.262

Der Gesamtflächenwert beträgt 13.262 Ökopunkte.
Es ergibt sich ein ökologisches Defizit von -5.288 (13.262 – 18.550 = 5.288).

Das Defizit von 5.288 Ökopunkten kann über das bereits für den Ergänzungsbereich 1 herangezogene
private Ökokonto ausgeglichen werden. Die Ausgleichsmaßnahme und die Kondition sind identisch.

8   Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB

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4.6 Boden, Wasser und Luft
Das Bauvorhaben führt zu Erdbewegungen und zur Flächenversiegelung. Damit verbunden ist eine
Verschiebung des gewachsenen Bodenaufbaus dort, wo der intakte, unveränderte Boden vorliegt. Da-
mit werden das Bodengefüge, der Wasserhaushalt, die Bodenflora und -fauna, die physikalischen und
chemischen Bodeneigenschaften verändert. Um die Beeinträchtigung zu verringern, sind die Erdbewe-
gungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Die webbasierte Bodenkarte 1:50 000 von Nordrhein-Westfalen9 beschreibt den vorliegenden Bodentyp
für die drei Ergänzungsbereiche als grundwasser- und staunässefreie lehmig, schluffige Parabraunerde.
Die Böden besitzen allesamt eine hohe Kennzahl für die forstliche sowie die landwirtschaftliche Nutzung
und den Naturschutz von 55 bis 75. Entsprechend der Aussage der Bodenkarte -Bewertung und Aus-
wertung zum Bodenschutz / Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage)10 / Wahrscheinlichkeit von
Naturnähe- besitzen die Böden der Ergänzungsbereiche 1 und 3 eine geringe Wahrscheinlichkeit für
Naturnähe und sind nach den geltenden Kriterien weniger schutzwürdig bzw. nicht bewertet. Dem Bo-
den des Ergänzungsbereichs 2 wird gemäß der Bodenkarte -Bewertung und Auswertung zum
Bodenschutz / Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage) / Schutzwürdigkeit- naturnahe Böden eine sehr
hohe Regelungs-, Pufferfunktion sowie eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit attestiert.
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.
Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzu-
bauen. Die Bestimmungen des vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen DIN18915
Ausgabe 2018-0611, DIN 18917 Ausgabe 2018-0712, DIN 1830013 Ausgabe 2016-09 und DIN 19731
Ausgabe 1998-0514 sind zu beachten.

9   IS BK 50 Bodenkarte von NRW 1:50.000 - WMS
10   IS BK 50 Bodenkarte von NRW 1:50.000 WMS -Bewertung und Auswertung zum Bodenschutz /
Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage) / Schutzwürdigkeit – naturnahe Böden
IS BK 50 Bodenkarte von NRW 1:50.000 WMS -Bewertung und Auswertung zum Bodenschutz /
Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage) / Schutzwürdigkeit – naturnahe und naturferne Böden
IS BK 50 Bodenkarte von NRW 1:50.000 WMS -Bewertung und Auswertung zum Bodenschutz /
Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage) / Schutzwürdigkeit – Wahrscheinlichkeit von Naturnähe
11   DIN 18915 Ausgabe 2018-06, Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten
12   DIN 18917 Ausgabe 2018-07, Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen- und Saatarbeiten
13   DIN 18300, VOB Ausgabe 2016-09, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil
C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten
14   DIN 19731 Ausgabe 1998-05, Bodenbeschaffenheit – Verwendung von Bodenmaterial

Lomb, Artenschutzprüfungen, Fachbeiträge, ökologische Gutachten                         22.01.2022        25
Fachbeitrag Naturschutz, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 2. Änderung Deesem, Stadt Lohmar

4.7 Landschaftsbild
Die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Deesem wird das Landschaftsbild nicht
erheblich beeinträchtigen, denn die neuen Baukörper werden sich an der Bestandsbebauung orientie-
ren. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird für die besagten Ergänzungsbereiche
1, 2 und 3 über Baugrenzen zeichnerisch festgesetzt. Dies garantiert eine geordnete städtebauliche
Entwicklung der Ortschaft. Die verbleibenden Restflächen sind so groß, dass eine großzügige Begrü-
nung möglich ist, was den Eingriff am Standort lindert, dazu zählt die Hecke des Ergänzungsbereichs 1
mit 150 m² sowie der vollumfängliche Ausgleich für den Ergänzungsbereich 2 am Eingriffsort durch die
Anlage einer Glatthaferwiese auf rd. 353 m². Bei der gärtnerischen Gestaltung der Restflächen der
Grundstücke sind das herrschende Landschaftsbild und die Entwicklungsziele des Landschaftsplans
Nr. 10 Naafbachtal, 2. Änderung15 zu berücksichtigen.

4.8 Biotope
Das Vorhaben beansprucht ca. 2.020 m² derzeit unversiegelte Fläche mit unterschiedlichen Biotopty-
pen, die dem Natur- und Landschaftshaushalt verlorengehen. Dem entgegen stehen 2.340 m² neu
angelegtes Gartenland bzw. neu geschaffene höherwertige Biotope nahe den Eingriffsorten (Hecke,
Glatthaferwiese) sowie der externe Ausgleich.

5. Regelvermutung in Bezug auf das Natura 2000, FFH-Gebiet
DE-5109-301 „Naafbachtal“
Gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten;
Ausnahmen" ist vor der Zulassung oder Durchführung von Projekten deren Verträglichkeit mit den Er-
haltungszielen eines Natura 2000 Gebietes zu überprüfen, wenn diese einzeln oder im
Zusammenwirken das Schutzgebiet beeinträchtigen könnten. Damit soll garantiert werden, dass keine
Planung angestoßen wird, die negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele besitzt. Wenn die FFH-
Vorprüfung die Bedenken bestätigt, erfolgt die FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Die kürzeste Entfernung zum Natura 2000, FFH-Gebiet weist der Ergänzungsbereich 1 mit ca. 130 m
Luftlinie auf, der Ergänzungsbereich 2 liegt in rd. 230 m und der Ergänzungsbereich 3 in rd. 400 m
Entfernung.

15   Landschaftsplan Nr. 10 Naafbachtal, Satzung des Rhein-Sieg-Kreises, Stand 1. Änderung, Textli-
che Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht, 05.07.2005

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Gemäß den Erläuterungen der VV-Habitatschutz16 unter Punkt 4.1.4. „Erfordernis einer Ausnahme oder
Unzulässigkeit (Prüfungsergebnis) und insbesondere 4.1.4.2 „Keine erhebliche Beeinträchtigung“ liegt
„in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung bei der Schließung von Baulücken im unbeplanten In-
nenbereich nach § 34 BauGB“ vor.

Die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Deesem erfüllt die Voraussetzungen ge-
mäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da es sich bei den einzubeziehenden Flächen um
Außenbereichsflächen handelt, die an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Zusätz-
lich dazu entsprechen die einzubeziehenden Flächen bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach
§ 35 BauGB und sind in ihrer baulichen Nutzung vom angrenzenden Innenbereich geprägt.

Die Meldung des FFH-Gebietes DE-5109-301 Naafbachtal beruht auf den im Gebiet vorkommenden
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet sind:

      ➢   Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)
      ➢   Borstgrasrasen (6230 Prioritärer Lebensraum)
      ➢   Feuchte Hochstaudenflure (6430)
      ➢   Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510)
      ➢   Hainsimsen-Buchenwald (9110)
      ➢   Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
      ➢   Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0 prioritärer Lebensraum)

Zusätzlich dazu kommen im Gebiet Bachneunauge und Groppe als Arten nach Anhang II der FFH-
Richtlinie vor, die Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind. Größere Vorkommen von Eisvogel, Rotmi-
lan, Grauspecht, Schwarzspecht sowie Neuntöter sind ebenfalls maßgeblich für den Schutzstatus.

Als Schutzziel sollen die Erlen-Eschen-Wälder und Weichholz-Auenwälder mit ihrer typischen Flora
und Fauna, den verschiedenen Entwicklungs- und Altersstadien sowie in ihrer standorttypischen Varia-
tionsbreite inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren erhalten und entwickelt werden.
Hainsimsen-Buchenwald und Steileichen-Hainbuchenwald sollen mit ihrer typischen Flora und
Fauna erhalten und entwickelt werden. Konkret sind die Nadelforste sukzessive in Buchenwälder zu
überführen. Für den Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald sollen ausgedehnte und zusammen-
hängende Bereiche mit lebensraumtypischer Struktur- und Artenvielfalt, in allen Alters- und Entwick-
lungsstufen, mit der standorttypischen Variabilität, mit Vorwälder, Waldrändern und auf Sonder-
standorten erhalten werden. Dazu sind u. a. die Bodenverhältnisse inklusive des Nährstoffhaushaltes
zu erhalten, ein angepasster Wildbesatz zu garantieren und eine naturnahe Waldbewirtschaftung zu

16   Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43 EWG (FFH-RL) und 2009/147 EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV Habitatschutz) Rd. Erl. D. Mi-
nisteriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
06.06.2016, -III4 - 616.06.01.18-

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pflegen. Für den Stieleichen-Hainbuchenwald ist die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-
zustands durch die Verbesserung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder auf stau-,
grundwasserbeeinflussten oder fließgewässernahen Standorten mit ihrer lebensraumtypischen Arten-
und Strukturvielfalt definiert. Auch hier wird die Wiederherstellung der unterschiedlichen Alters- und
Entwicklungsstufen in den standorttypischen Variationen mit Vorwäldern, Waldrändern und Sonder-
standorten betont.

Für die Fließgewässer mit Unterwasservegetation wird der Erhalt und die Entwicklung der naturna-
hen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna
entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, gegebenenfalls in seiner kulturlandschaft-
lichen Prägung sowie der Erhalt und die Förderung der Teillebensraumqualitäten für die genannten
Fische angestrebt.
Borstgrasrasen, feuchte Hochstaudenflure sowie Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
sind in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen. Dazu wird die Wiederherstellung der lebens-
raumtypischen Kennarten und Strukturvielfalt, des Lebensraums als Habitat für die charakteristischen
Arten, des lebensraumtypischen Wasserhaushaltes und -chemismus, des Nährstoffhaushaltes, eines
störungsarmen Lebensraums sowie die Minderung von Nährstoffeinträgen genannt.

Bachneunauge sowie Groppe sollen in ihrem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Maßgeblich
dafür ist für das Bachneunauge der Erhalt naturnaher, linear durchgängiger, rege strömender und
sauberer Gewässer. Die Laichhabitate der lockeren, sandigen bis feinkiesigen Gewässersohlen sowie
die Larvenhabitate der ruhigeren Gewässerabschnitte sind zu erhalten. Die gewässerbegleitenden ty-
pischen Gehölzbestände sind ebenfalls zu erhalten.

Die Groppe bevorzugt Gewässer die kühl, sauerstoffreich, naturnah sowie linear durchgängig mit na-
turnaher Gewässersohle und reichlich Ufergehölzen bestanden sind. Diese sind zu bewahren.

Nach § 34 (5) Nr. 3 BauGB darf die Satzung nur aufgestellt werden, wenn „keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 lit. B genannten Schutzgüter…“ bestehen. Dies zielt also nicht erst
auf erhebliche Beeinträchtigungen, sondern auf potenzielle Beeinträchtigungen jeder Art.

Aufgrund der o. g. Ziele für das FFH-Gebiet und des Abstands von mindestens 130 m liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sowie der Lebensraumtypen des FFH-
Gebietes DE-5109-301 Naafbachtal durch die 2. Änderung der Klarstellung- und Ergänzungssatzung
Deesem der Stadt Lohmar vor. Damit entfällt die Pflicht zu einer FFH-Vorprüfung.

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