Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan Alsbach-Hähnlein - Landkreis Darmstadt-Dieburg - Gemeinde Alsbach ...
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1 Gemeinde Alsbach-Hähnlein Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan der Gemeinde Alsbach-Hähnlein Landkreis Darmstadt-Dieburg verabschiedet durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2019 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
2 0. Inhaltsverzeichnis 0. Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................... 2 1. Zweck ............................................................................................................................. 4 2 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 5 2.1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) 5 2.2 Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV) .......................................................... 9 3 Struktur der Gemeinde ..................................................................................................12 4 Gefährdungspotentiale und Risikokategorien ................................................................14 4.1 Allgemeine Risikoeinschätzung ............................................................................................. 14 4.2 Aufgaben und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein in den letzten Jahren: 15 4.3 Risikokategorien .................................................................................................................... 16 5 Schutzzieldefinition........................................................................................................20 5.1 Abwehrender Brandschutz .................................................................................................... 20 5.2 Allgemeine Hilfe .................................................................................................................... 21 5.3 Tabellarische Zusammenfassung Schutzzieldefinition .......................................................... 21 6 Aufstellung der Feuerwehr Alsbach-Hähnlein ................................................................22 7 Feuerwehrstandorte und Gebäude ................................................................................23 7.1 Feuerwehrstandorte.............................................................................................................. 23 7.2 Feuerwehrhaus Alsbach ........................................................................................................ 23 7.3 Feuerwehrhaus Hähnlein ...................................................................................................... 24 7.4 Tabellarische Zusammenfassung Gebäude ........................................................................... 24 8 Personal ........................................................................................................................25 8.1 Personalstärke ....................................................................................................................... 25 8.2 Ausbildungsstand .................................................................................................................. 27 8.3 Personalplanung .................................................................................................................... 29 8.3.1 Vorschläge zur Personalgewinnung .............................................................................. 30 8.3.2 Vorschläge zur Personalerhaltung................................................................................. 31 8.4 Tabellarische Zusammenfassung Personal............................................................................ 32 9 Fahrzeuge .....................................................................................................................33 9.1 Tabellarische Zusammenfassung Fahrzeuge ......................................................................... 33 10 Katastrophenschutz.......................................................................................................34 10.1 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenempfehlungen ............................................................... 34 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
3 10.2 Bedeutung für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein .................................................................. 35 10.3 Tabellarische Zusammenfassung Katastrophenschutz ......................................................... 36 11 Sonstige Ausstattung ....................................................................................................37 11.1 Tabellarische Zusammenfassung Sonstige Ausstattung........................................................ 37 12 Zusammenfassung ........................................................................................................38 13 Abstimmung mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg ......................................................39 14 Beschluss der Gemeindevertretung...............................................................................42 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
4 1. Zweck Gemäß des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 23.08.2018, werden die Städte und Gemeinden in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 verpflichtet, in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten und fortzuschreiben. Da auch die Feuerwehrorganisationsverordnung nur sehr allgemein gehalten ist, soll dieses Konzept dazu dienen, die örtlichen Belange und Besonderheiten der Gemeinde Alsbach-Hähnlein verständlich und nachvollziehbar aufzugliedern und damit eine langfristige Planungssicherheit für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe sicherzustellen. Dieser Bedarfs- und Entwicklungsplan ist von der Gemeindevertretung zu verabschieden. Die kommunalpolitischen Entscheidungsträger legen dabei im Rahmen der Schutzzieldefinition ein bestimmtes Sicherheitsniveau für Ihre Gemeinde fest. Wissenschaftliche Erkenntnisse und sachlich fundierte Fachkenntnisse sind ebenfalls Merkmale dieses Konzeptes. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle 10 Jahre nach §2 FwOVO, zu überarbeiten und an den jeweiligen aktuellen Stand der Entwicklung anzupassen. Er soll nach 5 Jahren evaluiert werden und sobald sich Änderungen oder Neuerungen der Gefährdungen und Risiken abzeichnen (z.B. durch Neubaugebiete, Ansiedlung von Gewerbe und Industrie mit Gefährdungspotential, Auswirkungen des Klimawandels), muss der Bedarfs- und Entwicklungsplan überarbeitet werden. Dieser vorliegende Bedarfs- und Entwicklungsplan ersetzt den im Jahr 2015 verabschiedeten Plan. Dieser Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Anträgen nach der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)“ (aktuelle Fassung vom 14.11.2017) dem Landkreis vorzulegen. Er ist zuvor auf die aktuellen Verhältnisse des Antragsjahres anzupassen. Dieser Feuerwehrbedarfsplan enthält wesentliche Angaben für die Beschreibung der feuerwehrtechnisch relevanten‚ örtlichen Verhältnisse (Gefährdungsanalyse) und bildet die Grundlage für die Aufstellung und Ausrüstung einer für einen geordneten Lösch- und Rettungseinsatz erforderlichen leistungsfähigen Feuerwehr. Zur Festlegung der Mindestanforderungen bezüglich Personal und Ausstattung wird auf die vom Hessischen Ministerium des Inneren herausgegebene Feuerwehr-Organisationsverordnung FwOV (Stand 2013) verwiesen. Die Art und Weise der Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist auf Landesebene nicht gesetzlich geregelt. Der hier vorliegende Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan basiert auf den Hinweisen und Empfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes Hessen in der aktuellen Fassung (11.6.2015, https://www.feuerwehr-hessen.de/medias/pdf-downloads/bedarfsplanung-2015-06- 11.pdf). 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
5 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) Die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren und andere Gefahren (allgemeine Hilfe) ist im „Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz“ (HBKG) geregelt (§ 1 Abs. 1 HBKG). Während der abwehrende Brandschutz die Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen vor Bränden und Explosionen zum Ziel hat, verstehen sich die Aufgaben der allgemeinen Hilfe als Maßnahme zur Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen, bei Explosionen, Unfällen, Naturereignissen oder ähnlichen Ereignissen. Besonders diese gesetzliche Bestimmung erfasst Sachverhalte, die sich durch allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen ständig neugestalten und damit die Zuständigkeiten besonders in der allgemeinen Hilfe stetig weiter öffnen. § 1 HBKG - Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist 1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), 2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz). (2) … § 2 HBKG - Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind 1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, 2. … (2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten. § 3 HBKG - Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten 2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen 3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen 4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, 5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
6 sicherzustellen, 6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen. (2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. § 6 HBKG - Aufgabenbereich (1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe). (2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschriften übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. (3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. § 7 HBKG - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren (1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. … In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen. § 8 HBKG - Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung (1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat. … (3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden. (4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen. § 9 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
7 Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen. § 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein und für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten. Sie sorgt im Rahmen dieser Unterstützung und Förderung auch für die Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. (2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. (3) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. ... (5) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig. (6) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... (8) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. § 11 HBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
8 (siehe hierzu die durch die Gemeindevertretung Alsbach-Hähnlein beschlossene Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Alsbach-Hähnlein aus diesem Jahr 07 / 2015) (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten (Beschäftigte), die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen). … (5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. … (8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 7 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag. (9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger. (10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind. (11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt. § 12 HBKG - Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Diese werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors. … (7) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
9 § 20 HBKG - Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt 1. dem Gemeindevorstand. 2. … § 21 HBKG - Befugnisse der Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von den Polizeibehörden oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. … § 27 Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen (1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. … § 28 Mitwirkung von Dienststellen Die Gemeinden und Landkreise, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung der Bevölkerung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zuständigen Landesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung. § 43 Führungsorganisation … (3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, … 2.2 Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV) § 1 Grundsatzregelung Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen. Die Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der Anlage festgelegt. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
10 § 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten: 1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist- Wert), 2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Soll- Wert), 3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll- Wert, 4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kindergruppen und Jugendfeuerwehen, 5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel. § 3 Stärke einer Feuerwehr 1. Die Stärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, in Kraft gesetzt durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom Juni 2012 (StAnz. S. 638) entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie aus der Bedarfs- und Entwicklungsplanung. 2. Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen. § 4 Regelfrist, Alarm- und Ausrücke Ordnung (1) Die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei: 1. vorhersehbare außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise bei weit entfernt liegenden oder schwer erreichbaren Einzelobjekten oder weit entfernt liegenden oder schwer zugänglichen Verkehrswegen, 2. unvorhersehbare nicht einplanbare Ereignisse, wie beispielsweise bei Verkehrsstaus, Paralleleinsätzen der Feuerwehr, Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristeten Sperrungen von Verkehrswegen, 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
11 3. ungewöhnliche, vom Normalzustand abweichenden Umstände oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Regelhilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden. (3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen. (4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu berücksichtigen. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
12 3 Struktur der Gemeinde Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein liegt im südwestlichsten Bereich des Landkreises Darmstadt- Dieburg. Das Gebiet der Gemeinde erstreckt sich über eine Fläche von 15,78 km². Alsbach-Hähnlein grenzt im Norden an die Gemeinde Bickenbach, im Osten an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, im Süden an die Städte Bensheim und Zwingenberg (beide Kreis Bergstraße) sowie im Westen an die Stadt Gernsheim (Kreis Groß-Gerau). Alsbach-Hähnlein (rot dargestellt) besteht aus den Ortsteilen Alsbach (inkl. Sandwiese) mit dem Sitz der Gemeindeverwaltung und Hähnlein. Die Einwohnerzahl beträgt mit Stand 30.06.2019 Alsbach-Hähnlein (gesamt) 9.379 Einwohner Ortsteil Alsbach inkl. Sandwiese 6.261 Einwohner Ortsteil Hähnlein 3.118 Einwohner Mit der Ausweisung neuer Baugebiete in Hähnlein und der Verdichtung der Bebauung könnte die Einwohnerzahl in wenigen Jahren die Zahl von 10.000 übersteigen. Die Aufteilung der Flächen entnehmen Sie bitte aus nachstehender Übersicht. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
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14 4 Gefährdungspotentiale und Risikokategorien In jeder Gemeinde existieren potenzielle Gefahrenquellen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen können. Die Abwehr derartiger Gefahren ist eine originäre Aufgabe der Feuerwehr (HBKG). In der Gemeinde Alsbach-Hähnlein ergeben sich Gefährdungspotentiale unter anderem aufgrund: der Verkehrsanbindung an die B 3, L 3112, L 3100 sowie die über Gemeindegebiet verlaufende BAB Trasse der A 5 und A 67 (der Bereich der BAB ist nicht zugeordnet für den Ersteinsatz der Feuerwehren der Gemeinde) der Verkehrsanbindung an die Bahn- u. Straßenbahnlinie Melibokusschule, Schule am Hinkelstein, der Hähnleiner Schule, sowie mehrere Kindertagesstätten und Kinderkrippe. der Asklepios Hirschpark Klinik HEWAG Seniorenzentrum von den Firmen in den Gewerbe- und Industriegebieten, insbesondere die Firmen Köhler Chemie, Wolf-Intersnack und Franz Chemie, KFZ-Werkstätten (mit Lagerstätten für Kraft- u. Betriebsstoffe), Autohaus Bayram von der ländlich geprägten Struktur im Ortsteil Hähnlein und mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Aussiedlerhöfen der Waldfläche in der Gemeinde Tankstelle und weiterer Objekte Die Wohnbebauung erfolgt sowohl in offener als auch in geschlossener Bauweise. Die Bebauung ist überwiegend ein bis zweigeschossig. Im Ortsteil Alsbach sind einige Mehrfamilienhäuser mit 3 und mehr Geschossen. Durch die Hanglage einiger Gebäude ergibt sich auch eine größere Geschosszahl. 4.1 Allgemeine Risikoeinschätzung In der Versicherungswirtschaft ist der Grundsatz der Risikoeinschätzung von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Er wird wie folgt gefasst: Risiko = zu erwartende Schadenhöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit Zur Eintrittswahrscheinlichkeit: Hier soll nur selbsterklärend ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 11.12.1987 (Az: 10A 363/86) zitiert werden, um die Rechtsauffassung der Gerichte zu dem Thema zu verdeutlichen: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ Zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses ist weiterhin feststellbar, dass sich die durchschnittliche Einsatztätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der Gefahrenabwehr in den letzten 25 Jahren vervielfacht hat. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
15 Zu erwartender Schaden und Gefahrenabwehr grundsätzliche Aufgabenstellung Durch das Wirtschaftsberatungsunternehmen WIBERA wurde in den 70er Jahren aufgrund der Initiative kommunaler Spitzenverbände eine Studie aufgestellt, was eine Feuerwehr zu leisten in der Lage sein muss, um den grundgesetzlichen Ansprüchen auf körperliche Unversehrtheit zu genügen. Diese Studie hat bis heute als „kritischer Brand” Gültigkeit. Man geht von einem Schadenfeuer in einem Wohngebäude aus, bei dem der sogenannte erste Rettungsweg (notwendiger Treppenraum) verraucht ist und als Rettungsweg der gemäß Hessischer Bauordnung festgelegte zweite Rettungsweg genutzt werden muss, um eingeschlossene Personen aus den Obergeschossen zu retten. 4.2 Aufgaben und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein in den letzten Jahren: Feuer: Wohnungs- und Gebäudebrände Brände in Industrieanlagen Fahrzeugbrände Wald- und Flächenbrände Brände von Abfallbehältern Explosionen Blitzeinschläge Brandmeldealarme (10 Brandmeldeanlagen bei Firmen in Alsbach) Brandschutzerziehung in Kindergärten Brandschutzerziehung in der Grundschule Brandschutzaufklärung der Bürger und bei Firmen Brandsicherheitsdienst Allgemeine Hilfe: Personenrettung nach Verkehrsunfällen Öl und Glas nach Verkehrsunfällen Gefahrgutunfälle Sturmschäden/Bäume auf Fahrbahn/Dächer abgedeckt Unwetter und Wasser im Gebäude/Keller Türöffnungen Amtshilfe für Polizei/Ordnungsamt, z.B. Personensuche Sicherungsmaßnahmen nach Einbrüchen Absturz von Drachenfliegern und Heißluftballons Suizid - Person unter Zug Person droht zu springen Tierrettungen 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
16 Entfernen von Eichenprozessionsspinner Umsiedeln von Wespen Tragehilfen für den Rettungsdienst Sicherungsmaßnahmen bei RTH Landung Einsatzahlen der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein 200 Alsbach-Hähnlein Alsbach 180 Hähnlein 160 140 Einsätze 120 100 80 60 40 20 0 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Jahr Die Einsatzzahlen bewegen sich im Mittel für Alsbach im Bereich von 80 – 100 pro Jahr und für Hähnlein im Bereich von 20 – 30 pro Jahr. Der Spitzenwert in 2018 resultiert aus einem Unwetterereignis mit über 80 Einsatzstellen. 4.3 Risikokategorien Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz) In der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV vom 23. Dezember 2013, GVBl. IS. 693) werden Richtwerte für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommunen gegeben. Man unterscheidet hier die unterschiedlichen Gefahrenarten und die Einstufung in den jeweiligen Gefährdungsstufen: Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen ausgegangen: Gefahrenart Gefährdungsstufen I. Brandschutz B1–B4 II. Allgemeine Hilfe 1. Technische Hilfe TH 1 – TH 4 2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 1 – ABC 3 3. Wassernotfälle W1–W3 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
17 Die Einordnung in die Gefährdungsstufen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotentials. Die Ausrüstung wird in folgende Stufen (§3 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2, §4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HBKG) gegliedert: Ausrüstungsstufe 1 Mannschaft und Einsatzmittel zur örtlichen Hilfe innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist (10 Minuten) Ausrüstungsstufe 2 Die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden (20 Minuten) Ausrüstungsstufe 3 Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen (30 Minuten) Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann sind Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug. Im Folgenden sind die Gefährdungsstufen gemäß FwOV dargestellt: 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
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19 Aus den Gefährdungspotentialen ergeben sich folgende Einstufungen für die Gemeinde Alsbach- Hähnlein bzw. die Schutzbereiche der beiden Ortsteilfeuerwehren: Gefährdungsstufen Alsbach-Hähnlein Alsbach Hähnlein I. Brandschutz B4 B4 B3 II. Allgemeine Hilfe 1. Technische Hilfe TH 3 TH 3 TH 2 2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 2 ABC 2 ABC 1 3. Wassernotfälle W1 W1 W1 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
20 5 Schutzzieldefinition 5.1 Abwehrender Brandschutz Wohnbebauung Im Bereich der Wohnbebauung steht die Menschenrettung im Vordergrund. Die Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungsweges ist Aufgabe der Feuerwehr, wenn dieser nicht durch bauliche Maßnahmen vorhanden ist. Gemäß der Hessischen Bauordnung (§ 36 Absatz 2 und 3 vom 07.07.2018) kann der zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr oder ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug sichergestellt werden. Dieser zweite Angriffs- bzw. Rettungsweg wird in Alsbach-Hähnlein bis zum 2. Obergeschoss durch den Einsatz von 4-teiligen Steckleitern sichergestellt. Die 3 tlg. Schiebeleiter stellt keinen sicheren Angriffs- und Rettungsweg im Sinne der Hessischen Bauordnung dar, sondern eine Ergänzung zum Hubrettungsfahrzeug für das 3. Obergeschoss. In der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) ist festgelegt, bei welchen Einsatzstichworten ein Hubrettungsfahrzeug im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe mitalarmiert wird: 1. Hubrettungsfahrzeug von der FF Seeheim-Jugenheim, 2. Hubrettungsfahrzeug von der FF Pfungstadt. In einigen Straßen und Baugebieten im Gemeindegebiet sind die Zufahrten, Aufstellflächen und Rangiermöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge nicht gut. Dies gilt beispielhaft für den Bereich Lindenstraße 22-24, Hindenburgstraße, Schloßstrasse und weitere im Ortsteil Alsbach sowie im Bereich Altes Neckarbett, Am Landgraben, Am Weiher und weitere im Ortsteil Hähnlein. Für ein notwendig rasches Agieren ist das Vorhandensein eines entsprechend kleinen Löschfahrzeugs mit Wasser wie z.B. Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) erforderlich. In vielen weiteren Straßenzügen wird durch das Zuparken durch Fahrzeuge die Durchfahrt und Aufstellfläche der Feuerwehr erschwert bzw. verhindert. Die Gemeinde ist aufgefordert, diese Situation durch Regelung der Parkflächen (z.B. „nur einseitiges Parken erlaubt“) zu entschärfen. Gewerbe-, Industrie- und Sonderbauten Die vorhergehend zitierte Hessische Bauordnung sieht Maximalgrenzen für Brandabschnitte vor (max. 40 m x 40 m). Diese können im Rahmen von Sonderbauvorschriften durch Kompensationsmaßnahmen auf ein Vielfaches vergrößert werden. Brandabschnitte sind Gebäudeumfassungen die einem Schadenfeuer über 90 Minuten erfolgreich einen baulichen Widerstand bieten. Eine Brandausbreitung in diesen Bauten kann nur durch den massiven und intensiven Einsatz von Atemschutzgeräteträgern effektiv verhindert werden. Die Zahl der erforderlichen einsetzbaren Atemschutzgeräteträger in beiden Ortsteilfeuerwehren ist durch eine Dienstanweisung „Ausbildung“ zu regeln und jährlich zu überwachen. Waldgebiet 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
21 Innerhalb des Gemeindegebietes gibt es Waldgebiete (Nadelwald, Mischwald) sowohl in der Ebene als auch in Hanglage. Für die Bekämpfung von Vegetations- und Waldbränden ist ein geländegängiges Löschfahrzeug mit Wasser erforderlich. 5.2 Allgemeine Hilfe Die am häufigsten vorkommenden Aufgabenstellungen der Feuerwehr im Rahmen der Allgemeinen Hilfe sind Unwettereinsätze (wie z.B. Wasser im Keller und umgestürzte Bäume) und Einsätze im Verkehrsraum (wie z.B. Beseitigen von Verkehrsgefahren durch Ölverschmutzung und die Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen). So muss jede Feuerwehr in der Lage sein, bei solchen Schadenereignissen erste sichernde Maßnahmen zu treffen und Erste Hilfe Maßnahmen einzuleiten. Zusätzlich müssen Gefahren durch evtl. unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen oder -gütern abgewendet werden. Des Weiteren hat die Deutsche Bahn AG die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen auf die Kommunen übertragen (siehe Bahnerlass vom 16.05.2000). Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Bahnunfällen ist zwar gering, stellt aber wegen der zu erwartenden Schadenshöhe, verbunden mit komplexen Aufgabenstellungen für die Feuerwehr ein hohes Maß an Anforderungen. Dies gilt gleichermaßen für die im Ortsteil Alsbach befindlichen Bahn- u. Straßenbahnlinien. 5.3 Tabellarische Zusammenfassung Schutzzieldefinition Schutzzieldefinition Schutzziele für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein • innerhalb der Hilfsfrist (10 min.) muss mindestens eine Staffel (1:5) am Einsatzort eingetroffen sein • innerhalb von fünfzehn Minuten nach Alarmierung muss eine zusätzliche Gruppe (1:8) am Einsatzort eingetroffen sein • Durchführung einer Menschenrettung über zwei voneinander unabhängige Angriffswege unter Einsatz von Atemschutz • Maßnahmen zur Befreiung eingeklemmter Personen aus Straßenfahrzeugen, incl. Sicherungsmaßnahmen bei Verkehrsunfällen • Aufbau einer Löschwasserversorgung • Stellung der Atemschutzreserve • Erste Maßnahmen zum Beseitigen von Gefahren durch Gefahrstoffe und –güter • Stellung der Technischen Einsatzleitung, auch bei größeren Schadenereignissen Diese Vorgaben sind in 95 % aller Einsätze zu erfüllen. Dieser Erreichungsgrad wird auch aus fachlicher Sicht der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) als Zielsetzung realistisch angesehen. Bedarf Ist-Stand Alsbach Ist-Stand Hähnlein Verbleibender Bedarf Kommentar 4 tlg. Steckleiter als zweiten Angriffs- vorhanden vorhanden keiner Normbeladung von TSF-W, LF, HTLF und Rettungsweg kleines Löschfahrzeug mit Wasser wie TSF-W (Baujahr nicht vorhanden Ersatzbeschaffung Ersatzbeschaffung durch TSF-W z.B. TSF-W aufgrund enger Bebauung 1993) Geländegängiges Löschfahrzeug mit ja ja Ersatzbeschaffung Zur Bekämpfung von Vegetations- und Wasser (Allrad) Waldbränden Regelung der Parkflächen, um Zufahrt nicht vorhanden nicht vorhanden Regelung der Ordnungsamt soll Regelung erstellen der Feuerwehrfahrzeuge zu Parkflächen ermöglichen 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
22 6 Aufstellung der Feuerwehr Alsbach-Hähnlein Aktuell gibt es zwei Ortsteilfeuerwehren mit folgenden Abteilungen, die auch zukünftig erhalten und unterstützt werden sollen: Alsbach o Einsatzabteilung o Ehren- und Altersabteilung o Kinderfeuerwehr o Jugendfeuerwehr o Fanfarenzug Hähnlein o Einsatzabteilung o Ehren- und Altersabteilung o Kinderfeuerwehr o Jugendfeuerwehr Die Anforderungen an das Personal, die Gerätehäuser, Fahrzeuge und sonstige Ausstattung ergeben sich aus den Gefährdungspotentialen der Gemeinde und den Schutzzieldefinitionen. Diese Anforderungen werden in den folgenden Kapiteln behandelt. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
23 7 Feuerwehrstandorte und Gebäude 7.1 Feuerwehrstandorte Legt man die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 HBKG als Maßgabe fest, ist nach erfolgter Alarmierung in spätestens 10 Minuten wirksame Hilfe einzuleiten. In den zuvor gemachten Ausführungen über die Leistungsfähigkeit und das Leistungssoll eines jeden Feuerwehrstandortes ist zu ersehen, dass es sich bei den Maßnahmen nur um Erstmaßnahmen (z.B. Menschenrettung, Einleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen etc.) handeln kann. In einer festgelegten Zeitspanne müssen weitere Einsatzkräfte und ggf. Sonderfahrzeuge am Einsatzort zur Verfügung stehen. Als durchschnittliche Alarmgeschwindigkeit werden in der Literatur angenommen: 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften Aus heutiger Sicht und unter Betrachtung der derzeitigen Ausstattung, Lage und Größe der beiden Feuerwehrhäuser und damit Standorte „Alsbach“ und „Hähnlein“ ist es grundsätzlich erforderlich beide Ortsteilfeuerwehren zu erhalten. Die bisherigen Schutzbereiche der Ortsteilfeuerwehren Alsbach (Alsbach und Sandwiese östlich der BAB 5) und Hähnlein (Hähnlein westlich der BAB 5) werden beibehalten. Entsprechend der Schutzbereiche und Anpassung der “Alarm- und Ausrückordnung” nach der Indienststellung des neuen Feuerwehrhauses der FF Hähnlein sowie den Fahrzeiten wird die Hilfsfrist innerhalb der Wohnbebauung eingehalten. In der nachfolgenden Aufstellung wird die bauliche und räumliche Situation der Feuerwehrhäuser (FwH) der beiden Standorte beschrieben. Grundlage hierfür bildet u.a. der Bericht des Technischen Prüfdienstes Hessen aus dem Jahr 2018. 7.2 Feuerwehrhaus Alsbach Das FwH Alsbach wurde 1974 erbaut und letztmalig 2000 umgebaut bzw. erweitert. Neben den Räumlichkeiten für die Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr der Ortsteilfeuerwehr Alsbach befinden sich zentral für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein auch das Büro des Leiters der Feuerwehr, der Stabsraum der Technischen Einsatzleitung, die Funkzentrale sowie die Atemschutzwerkstatt im FwH Alsbach. Ein Stellplatz wird derzeit vom DRK OV Alsbach genutzt. Dokumentierte Mängel Der Technische Prüfdienst Hessen hat zuletzt im Juli 2018 den baulichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf ermittelt und in seinem Bericht dokumentiert. Darin wird kurzfristiger Handlungsbedarf bescheinigt, um die folgenden Mängel zu beheben: Keine räumliche Trennung der Umkleiden zur Fahrzeughalle vorhanden gemäß GUV "Sicherheit im FwH" (Gefährdung durch Dieselemissionen) Keine Geschlechter getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
24 Fahrzeug-Stellplatzgröße nicht ausreichend nach DIN 14092 Fluchtwege/Rettungsmöglichkeiten im Kellergeschoss und im 1. Stock sind zu überprüfen Diese Mängel sollen durch bauliche Maßnahmen kurzfristig abgestellt werden. 7.3 Feuerwehrhaus Hähnlein Das FwH Hähnlein wurde 2015 gebaut und in Dienst genommen. Neben den Räumlichkeiten für die Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr der Ortsteilfeuerwehr Hähnlein befinden sich zentral für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein auch die Schlauchwäsche und die Schlauchwerkstatt im FwH Hähnlein. Ein Stellplatz wird derzeit vom DRK OV Hähnlein genutzt. Dokumentierte Mängel Der Technische Prüfdienst Hessen hat zuletzt im Juli 2018 den baulichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf ermittelt und in seinem Bericht dokumentiert. Darin wird kurzfristiger Handlungsbedarf bescheinigt, um die folgenden Mängel zu beheben: Keine Anschlagpunkte am Übungsturm gemäß DIN 14092-3 Diese Mängel sollen durch bauliche Maßnahmen kurzfristig abgestellt werden. 7.4 Tabellarische Zusammenfassung Gebäude Feuerwehrhäuser Bedarf Ist-Stand Alsbach Ist-Stand Hähnlein Verbleibender Bedarf Kommentar räumliche Trennung der Umkleiden zur nicht vorhanden vorhanden Bauliche Maßnahmen Fahrzeughalle gemäß GUV "Sicherheit im am FwH Alsbach FwH" Geschlechter getrennte nicht vorhanden vorhanden Bauliche Maßnahmen Umkleidemöglichkeiten am FwH Alsbach Fahrzeug-Stellplatzgröße nach DIN 14092 nicht ausreichend ausreichend Bauliche Maßnahmen am FwH Alsbach Fluchtwege/Rettungsmöglichkeiten im nicht ausreichend für OG vorhanden; Bauliche Maßnahmen Kellergeschoss und im 1. Stock FwH hat kein KG am FwH Alsbach Anschlagpunkte am Übungsturm gemäß kein Bedarf nicht vorhanden Bauliche Maßnahmen Anschlagpunkte anbringen und DIN 14092-3 am FwH Hähnlein kennzeichnen 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
25 8 Personal Die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr wird maßgeblich durch die verfügbare Personalstärke und deren Ausbildungsstand beeinflusst. Die erforderliche Personalstärke ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, FwOVO) und der Verfügbarkeit der freiwilligen Einsatzkräfte (Reserve-Bildung). Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Verfügbarkeit tagsüber werktags zu richten, da viele Einsatzkräfte nicht in der Gemeinde arbeiten. Der erforderliche Ausbildungsstand ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, besondere Gefährdungen) und der FwDV 2. Für eine nachhaltige Personalplanung ist die Entwicklung der nächsten 10 Jahre aufgrund der vorhandenen Altersstruktur, der Jugend- und Kinderfeuerwehren und Erfahrungen der letzten 5 Jahre bzgl. Ein- und Austritte abzuschätzen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die steigenden Anforderungen und Arbeitsbelastungen der ehrenamtlichen Funktionsträger. Das gilt sowohl für die Aufgaben eines Gerätewartes / Atemschutzgerätewartes als auch die Aufgaben des Leiters der Feuerwehr. Für beide Funktionsträger sieht das HBKG die Möglichkeit der Entlastung durch hauptamtliche Kräfte vor. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen Tätigkeiten zur Einhaltung aller Aspekte des Arbeitsschutzes, wie sie insbesondere in der DGUV Vorschrift / Regel 49 Feuerwehr beschrieben sind. Hier ist die Gemeinde als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr besonders in der Pflicht, beispielhaft erläutert in §3 „Verantwortung“, Absatz (1): „Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr soll insbesondere bei organisatorischen Verwaltungsaufgaben das Ehrenamt entlasten,…“ und §3 „Verantwortung“, Absatz (2) „Die Unternehmerin oder der Unternehmer bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers ist nicht übertragbar.“ Die Gemeinde soll mit Hilfe der Feuerwehr ein Konzept zur Entlastung der Gerätewarte sowie der Leitung der Feuerwehr durch hauptamtliche Kräfte erstellen. 8.1 Personalstärke Aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, besondere Gefährdungen) ergibt sich folgende Mindest-Personalstärke (Soll-Stand) für beide Wehren: Personal Mindeststärke Bedarf Alsbach-Hähnlein Soll Ist Verbleibender Bedarf Kommentar Alsbach 53 62 keiner Hähnlein 35 35 keiner Maßnahmen zur Personalgewinnung erforderlich Zum Vergleich ist in der Tabelle der Ist-Stand zum 07.09.2019 gegenübergestellt. Grundsätzlich sind in der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in beiden Feuerwehren genügend Einsatzkräfte vorhanden. 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
26 Für die Ortsteilfeuerwehr Hähnlein sind allerdings Maßnahmen zur Personalgewinnung erforderlich, um weiteres Personal zu gewinnen. Maßnahmen zur Personalerhaltung sind für beide Ortsteilfeuerwehren erforderlich. Einige wurden bereits eingeführt. Dazu zählt, dass mit allen Einstellungsmaßnahmen der Gemeinde auch ehrenamtliche Einsatzkräfte gewonnen werden sollen. Die Tagesalarmsicherheit ist jedoch in beiden Ortsteilfeuerwehren nicht ausreichend sichergestellt. Durch die vorhandene Arbeitsplatzsituation - in der Regel liegt der Beschäftigungsort außerhalb des Wohnortes - ist eine übergreifende Alarmierung am Tage notwendig. Dies wird durch die vorhandene Alarm- und Ausrückeordnung sichergestellt. Verfügbarkeit des Personals Die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein muss ständig gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass eine ausreichend ausgebildete und leistungsfähige Personalstärke rund um die Uhr zur Verfügung stehen muss. Diese Tages-Alarmsicherheit stellt für viele Kommunen ein großes Problem dar. Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein bildet hierbei keine Ausnahme. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr kann auf eine Mindestmannschaftsstärke bei der Erstalarmierung, von ca. 1/8 zurückgegriffen werden. Mitarbeiter des Zweckverbandes Kommunale Dienste (ZKD) unterstützen tagsüber die Feuerwehr. In den Abend- und Nachtstunden kann regelmäßig auf 80 % des Personals zurückgegriffen werden. Wie schon in vorherigen Abschnitten erläutert wird die Tageseinsatzstärke durch gleichzeitige Alarmierung beider Ortsteilfeuerwehren sichergestellt. Ob die dargestellte Tagesalarmstärke auf Dauer gehalten werden kann, hängt davon ab, wie viele Einsatzkräfte am Wohnort oder in dessen unmittelbarer Umgebung arbeiten. Unter Berücksichtigung von Schichtarbeitern und evtl. doch nicht verfügbaren Einsatzkräften tagsüber (Urlaub, auswärtige Tätigkeit) ist die Zahl der verfügbaren Einsatzkräfte unterschiedlich. Eine regelmäßige Auswertung der Tageseinsatzverfügbarkeit und der Gesamtverfügbarkeit aller Aktiven Einsatzkräfte anhand nachstehender Tabelle, sollte eingeführt und regelmäßig jährlich dem Gemeindevorstand vorgelegt werden: 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
27 Verfügbarkeit der Einsatzkräfte (werktags tagsüber) Entfernung 10 - 20 km Entfernung 5 - 10 km Entfernung > 20 km Verfügbar 6-18 Uhr Stand: Schichtarbeiter 31.12.20xx Mitglieder Ortsteil Alsbach Hähnlein Gesamt 8.2 Ausbildungsstand Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren ist in den vom Land Hessen eingeführten Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) geregelt. Die Ausbildung wird auf 3 Ebenen Standortausbildung, Lehrgänge auf Kreisebene, Lehrgänge an der Hessischen Landesfeuerwehrschule durchgeführt. Die örtliche Ausbildung (Standortausbildung) und die Lehrgänge auf Kreisebene werden durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sichergestellt. Im Bereich der Ausbildung sollte auf die Einhaltung der von der Brandschutzaufsicht des Kreises entwickelten und verabschiedeten Qualitätsstandards geachtet werden. Für spezielle Ausbildungsinhalte muss bzw. kann auf Lehrgangsangebote außerhalb der Angebote des Landes Hessen zurückgegriffen werden, wie z.B. zu den Themen Türöffnung, Prüfung von Gasmessgeräten, Brandbekämpfung in Real-Brand-Übungsanlagen, Absturzsicherung. Führerscheine Seit dem Jahr 2003 übernimmt die Gemeinde die Kosten der Führerscheinausbildung für die Klassen C und CE von je 2 Feuerwehrkameraden/innen aus den beiden Ortsteilfeuerwehren. Diese Regelung entspricht der gängigen Praxis vieler Kommunen um die Einsatzsicherheit der entsprechenden Fahrzeuge zu gewährleisten und ist gleichzeitig ein gutes Instrument zur Motivation und Bindung der Aktiven Einsatzkräfte. Daher sollte diese Maßnahme unbedingt beibehalten werden. Ausbildungsstand Soll-Ist-Vergleich Aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, besondere Gefährdungen) und der FwDV 2 ergibt sich folgender Mindest-Ausbildungsstand (Soll-Stand) für beide Wehren: 10.12.2019 BEP FF Alsbach-Hähnlein
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