Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan Alsbach-Hähnlein - Landkreis Darmstadt-Dieburg - Gemeinde Alsbach ...

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Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan Alsbach-Hähnlein - Landkreis Darmstadt-Dieburg - Gemeinde Alsbach ...
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                    Gemeinde Alsbach-Hähnlein

             Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan

                           der Gemeinde

                        Alsbach-Hähnlein
                        Landkreis Darmstadt-Dieburg

                        verabschiedet durch Beschluss
                   der Gemeindevertretung vom 10.12.2019

10.12.2019                 BEP FF Alsbach-Hähnlein
Feuerwehrbedarfs- & Entwicklungsplan Alsbach-Hähnlein - Landkreis Darmstadt-Dieburg - Gemeinde Alsbach ...
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0. Inhaltsverzeichnis

0.     Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................... 2
1.     Zweck ............................................................................................................................. 4
2      Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 5
     2.1    Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
     (HBKG) 5
     2.2   Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen
     Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV) .......................................................... 9
3      Struktur der Gemeinde ..................................................................................................12
4      Gefährdungspotentiale und Risikokategorien ................................................................14
     4.1     Allgemeine Risikoeinschätzung ............................................................................................. 14
     4.2     Aufgaben und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein in den letzten Jahren:
             15
     4.3     Risikokategorien .................................................................................................................... 16
5      Schutzzieldefinition........................................................................................................20
     5.1     Abwehrender Brandschutz .................................................................................................... 20
     5.2     Allgemeine Hilfe .................................................................................................................... 21
     5.3     Tabellarische Zusammenfassung Schutzzieldefinition .......................................................... 21
6      Aufstellung der Feuerwehr Alsbach-Hähnlein ................................................................22
7      Feuerwehrstandorte und Gebäude ................................................................................23
     7.1     Feuerwehrstandorte.............................................................................................................. 23
     7.2     Feuerwehrhaus Alsbach ........................................................................................................ 23
     7.3     Feuerwehrhaus Hähnlein ...................................................................................................... 24
     7.4     Tabellarische Zusammenfassung Gebäude ........................................................................... 24
8      Personal ........................................................................................................................25
     8.1     Personalstärke ....................................................................................................................... 25
     8.2     Ausbildungsstand .................................................................................................................. 27
     8.3     Personalplanung .................................................................................................................... 29
       8.3.1        Vorschläge zur Personalgewinnung .............................................................................. 30
       8.3.2        Vorschläge zur Personalerhaltung................................................................................. 31
     8.4     Tabellarische Zusammenfassung Personal............................................................................ 32
9      Fahrzeuge .....................................................................................................................33
     9.1     Tabellarische Zusammenfassung Fahrzeuge ......................................................................... 33
10 Katastrophenschutz.......................................................................................................34
     10.1    Gesetzliche Vorgaben und Rahmenempfehlungen ............................................................... 34

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   10.2     Bedeutung für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein .................................................................. 35
   10.3     Tabellarische Zusammenfassung Katastrophenschutz ......................................................... 36
11 Sonstige Ausstattung ....................................................................................................37
   11.1     Tabellarische Zusammenfassung Sonstige Ausstattung........................................................ 37
12 Zusammenfassung ........................................................................................................38
13 Abstimmung mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg ......................................................39
14 Beschluss der Gemeindevertretung...............................................................................42

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1. Zweck

Gemäß des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (HBKG) vom 23.08.2018, werden die Städte und Gemeinden in § 3 Abs. 1 Ziffer 1
verpflichtet, in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu
erarbeiten und fortzuschreiben.

Da auch die Feuerwehrorganisationsverordnung nur sehr allgemein gehalten ist, soll dieses Konzept
dazu dienen, die örtlichen Belange und Besonderheiten der Gemeinde Alsbach-Hähnlein verständlich
und nachvollziehbar aufzugliedern und damit eine langfristige Planungssicherheit für den
Brandschutz und die allgemeine Hilfe sicherzustellen.

Dieser Bedarfs- und Entwicklungsplan ist von der Gemeindevertretung zu verabschieden. Die
kommunalpolitischen Entscheidungsträger legen dabei im Rahmen der Schutzzieldefinition ein
bestimmtes Sicherheitsniveau für Ihre Gemeinde fest.

Wissenschaftliche Erkenntnisse und sachlich fundierte Fachkenntnisse sind ebenfalls Merkmale
dieses Konzeptes.

Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle 10 Jahre nach
§2 FwOVO, zu überarbeiten und an den jeweiligen aktuellen Stand der Entwicklung anzupassen. Er
soll nach 5 Jahren evaluiert werden und sobald sich Änderungen oder Neuerungen der Gefährdungen
und Risiken abzeichnen (z.B. durch Neubaugebiete, Ansiedlung von Gewerbe und Industrie mit
Gefährdungspotential, Auswirkungen des Klimawandels), muss der Bedarfs- und Entwicklungsplan
überarbeitet werden.

Dieser vorliegende Bedarfs- und Entwicklungsplan ersetzt den im Jahr 2015 verabschiedeten Plan.

Dieser Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Anträgen nach der „Richtlinie für die Gewährung von
Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)“
(aktuelle Fassung vom 14.11.2017) dem Landkreis vorzulegen. Er ist zuvor auf die aktuellen
Verhältnisse des Antragsjahres anzupassen.

Dieser Feuerwehrbedarfsplan enthält wesentliche Angaben für die Beschreibung der
feuerwehrtechnisch relevanten‚ örtlichen Verhältnisse (Gefährdungsanalyse) und bildet die
Grundlage für die Aufstellung und Ausrüstung einer für einen geordneten Lösch- und Rettungseinsatz
erforderlichen leistungsfähigen Feuerwehr.

Zur Festlegung der Mindestanforderungen bezüglich Personal und Ausstattung wird auf die vom
Hessischen Ministerium des Inneren herausgegebene Feuerwehr-Organisationsverordnung FwOV
(Stand 2013) verwiesen.

Die Art und Weise der Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist auf Landesebene
nicht gesetzlich geregelt. Der hier vorliegende Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan basiert auf
den Hinweisen und Empfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes Hessen in der aktuellen Fassung
(11.6.2015, https://www.feuerwehr-hessen.de/medias/pdf-downloads/bedarfsplanung-2015-06-
11.pdf).

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2   Rechtliche Grundlagen

    2.1      Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
             Katastrophenschutz (HBKG)
Die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren
und andere Gefahren (allgemeine Hilfe) ist im „Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz“ (HBKG) geregelt (§ 1 Abs. 1 HBKG).

Während der abwehrende Brandschutz die Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen
vor Bränden und Explosionen zum Ziel hat, verstehen sich die Aufgaben der allgemeinen Hilfe als
Maßnahme zur Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen, bei Explosionen, Unfällen,
Naturereignissen oder ähnlichen Ereignissen. Besonders diese gesetzliche Bestimmung erfasst
Sachverhalte, die sich durch allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen ständig neugestalten und
damit die Zuständigkeiten besonders in der allgemeinen Hilfe stetig weiter öffnen.

§ 1 HBKG - Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist

1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und
Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),
2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) …

§ 2 HBKG - Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind

1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
2. …

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 als
Selbstverwaltungsangelegenheiten.

§ 3 HBKG - Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten,
fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und
Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten
2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen
3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen,
fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen
4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,
5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle
anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung

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sicherzustellen,
6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und

Brandschutzaufklärung zu sorgen.

(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort
ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe
einleiten kann.

§ 6 HBKG - Aufgabenbereich

(1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die
durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende
Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder
Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).

(2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit
ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschriften übertragen werden. Sie wirken bei der
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs.
1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 HBKG - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muss eine
öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. … In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie
führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen.
Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.

§ 8 HBKG - Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden.
Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder
Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig
werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat.
…

(3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten
sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden.

(4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere
Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von
Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen
sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen.

§ 9 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

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Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein.
Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt
sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes
entsprechen.

§ 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer
Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein und für die
freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten. Die Gemeinde unterstützt und fördert die
ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten. Sie sorgt im Rahmen dieser
Unterstützung und Förderung auch für die Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17.
Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine
bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben
werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die
Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die
Entscheidung trifft die Gemeinde.

(3) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie
wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise
regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1
und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen
Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Feuerwehrdienst kann in bis zu
zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der
Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
...

(5) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig.

(6) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu
geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
 ...

(8) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des
Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden.

§ 11 HBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu
regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen
vorgesetzter Personen nachzukommen.

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(siehe hierzu die durch die Gemeindevertretung Alsbach-Hähnlein beschlossene Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr Alsbach-Hähnlein aus diesem Jahr 07 / 2015)

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
(Beschäftigte), die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen
sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter
Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur
Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach
(Regenerationszeit nach Einsätzen). …

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum
Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der
Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
erwachsen. …

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt
einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur
betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das
Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die
Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 7 Satz 3 zu
stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag
unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche
Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen
werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche
Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern.
Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung
unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

§ 12 HBKG - Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige
Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Diese
werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt. Sie oder er unterliegt den
Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.

…

(7) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft
der Feuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und
der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

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§ 20 HBKG - Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt

1. dem Gemeindevorstand.

2. …

§ 21 HBKG - Befugnisse der Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlasst nach
pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von
den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
soweit diese nicht von den Polizeibehörden oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. …

§ 27 Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. …

§ 28 Mitwirkung von Dienststellen

Die Gemeinden und Landkreise, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und
der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener
Aufgaben vorrangig ist. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung
der Bevölkerung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung notwendigen
Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zuständigen Landesbehörden leisten die
erforderliche Unterstützung.

§ 43 Führungsorganisation

…
(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab
bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses
Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, …

   2.2       Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der
             öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV)
§ 1 Grundsatzregelung

Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach
den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden
Bedarfs- und Entwicklungsplänen. Die Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren
entsprechend den Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der Anlage festgelegt.

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§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung

Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs-
und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der
örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten:

1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen
sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die
Ausrüstung der Feuerwehr (Ist- Wert),

2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung
der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die Ausrüstung der
Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie
der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Soll- Wert),

3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke,
Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine
Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll- Wert,

4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung,
insbesondere unter Berücksichtigung der Kindergruppen und Jugendfeuerwehen,

5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel.

§ 3 Stärke einer Feuerwehr

1. Die Stärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der
einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, in Kraft gesetzt durch Erlass des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom Juni 2012 (StAnz. S. 638) entsprechen. Im Übrigen
orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der
Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie aus der Bedarfs-
und Entwicklungsplanung.

2. Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve
in gleicher Stärke aufzustellen.

§ 4 Regelfrist, Alarm- und Ausrücke Ordnung

(1) Die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei
der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu
Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei:

1. vorhersehbare außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise bei weit entfernt liegenden oder
schwer erreichbaren Einzelobjekten oder weit entfernt liegenden oder schwer zugänglichen
Verkehrswegen,

2. unvorhersehbare nicht einplanbare Ereignisse, wie beispielsweise bei Verkehrsstaus,
Paralleleinsätzen der Feuerwehr, Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristeten Sperrungen von
Verkehrswegen,

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3. ungewöhnliche, vom Normalzustand abweichenden Umstände oder Gegebenheiten, bei denen die
Einhaltung der Regelhilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand
möglich ist.

(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen
Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung
zusätzlicher Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden.

(3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke
einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt
dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere
Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.

(4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des § 12 des Hessischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde
eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und
Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu berücksichtigen.

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3   Struktur der Gemeinde
Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein liegt im südwestlichsten Bereich des Landkreises Darmstadt-
Dieburg. Das Gebiet der Gemeinde erstreckt sich über eine Fläche von 15,78 km².

Alsbach-Hähnlein grenzt im Norden an die Gemeinde Bickenbach, im Osten an die Gemeinde
Seeheim-Jugenheim, im Süden an die Städte Bensheim und Zwingenberg (beide Kreis Bergstraße)
sowie im Westen an die Stadt Gernsheim (Kreis Groß-Gerau).

Alsbach-Hähnlein (rot dargestellt) besteht aus den Ortsteilen Alsbach (inkl. Sandwiese) mit dem Sitz
der Gemeindeverwaltung und Hähnlein.

Die Einwohnerzahl beträgt mit Stand 30.06.2019

Alsbach-Hähnlein (gesamt)              9.379 Einwohner
Ortsteil Alsbach inkl. Sandwiese       6.261 Einwohner
Ortsteil Hähnlein                      3.118 Einwohner

Mit der Ausweisung neuer Baugebiete in Hähnlein und der Verdichtung der Bebauung könnte die
Einwohnerzahl in wenigen Jahren die Zahl von 10.000 übersteigen.

Die Aufteilung der Flächen entnehmen Sie bitte aus nachstehender Übersicht.

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4   Gefährdungspotentiale und Risikokategorien
In jeder Gemeinde existieren potenzielle Gefahrenquellen, welche die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bedrohen können. Die Abwehr derartiger Gefahren ist eine originäre Aufgabe der
Feuerwehr (HBKG).

In der Gemeinde Alsbach-Hähnlein ergeben sich Gefährdungspotentiale unter anderem aufgrund:

       der Verkehrsanbindung an die B 3, L 3112, L 3100 sowie die über Gemeindegebiet
        verlaufende BAB Trasse der A 5 und A 67 (der Bereich der BAB ist nicht zugeordnet für den
        Ersteinsatz der Feuerwehren der Gemeinde)
       der Verkehrsanbindung an die Bahn- u. Straßenbahnlinie
       Melibokusschule, Schule am Hinkelstein, der Hähnleiner Schule, sowie mehrere
        Kindertagesstätten und Kinderkrippe.
       der Asklepios Hirschpark Klinik
       HEWAG Seniorenzentrum
       von den Firmen in den Gewerbe- und Industriegebieten, insbesondere die Firmen Köhler
        Chemie, Wolf-Intersnack und Franz Chemie, KFZ-Werkstätten (mit Lagerstätten für Kraft- u.
        Betriebsstoffe), Autohaus Bayram
       von der ländlich geprägten Struktur im Ortsteil Hähnlein und mehreren landwirtschaftlichen
        Betrieben und Aussiedlerhöfen
       der Waldfläche in der Gemeinde
       Tankstelle
       und weiterer Objekte

Die Wohnbebauung erfolgt sowohl in offener als auch in geschlossener Bauweise. Die Bebauung ist
überwiegend ein bis zweigeschossig. Im Ortsteil Alsbach sind einige Mehrfamilienhäuser mit 3 und
mehr Geschossen. Durch die Hanglage einiger Gebäude ergibt sich auch eine größere Geschosszahl.

4.1 Allgemeine Risikoeinschätzung
In der Versicherungswirtschaft ist der Grundsatz der Risikoeinschätzung von großer wirtschaftlicher
Bedeutung. Er wird wie folgt gefasst:

Risiko = zu erwartende Schadenhöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit

Zur Eintrittswahrscheinlichkeit:

Hier soll nur selbsterklärend ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 11.12.1987 (Az:
10A 363/86) zitiert werden, um die Rechtsauffassung der Gerichte zu dem Thema zu verdeutlichen:

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit
gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit
dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

Zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses ist weiterhin feststellbar, dass sich die
durchschnittliche Einsatztätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der Gefahrenabwehr in
den letzten 25 Jahren vervielfacht hat.

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Zu erwartender Schaden und Gefahrenabwehr grundsätzliche Aufgabenstellung

Durch das Wirtschaftsberatungsunternehmen WIBERA wurde in den 70er Jahren aufgrund der
Initiative kommunaler Spitzenverbände eine Studie aufgestellt, was eine Feuerwehr zu leisten in der
Lage sein muss, um den grundgesetzlichen Ansprüchen auf körperliche Unversehrtheit zu genügen.
Diese Studie hat bis heute als „kritischer Brand” Gültigkeit.

Man geht von einem Schadenfeuer in einem Wohngebäude aus, bei dem der sogenannte erste
Rettungsweg (notwendiger Treppenraum) verraucht ist und als Rettungsweg der gemäß Hessischer
Bauordnung festgelegte zweite Rettungsweg genutzt werden muss, um eingeschlossene Personen
aus den Obergeschossen zu retten.

4.2 Aufgaben und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein in den
    letzten Jahren:
Feuer:

        Wohnungs- und Gebäudebrände
        Brände in Industrieanlagen
        Fahrzeugbrände
        Wald- und Flächenbrände
        Brände von Abfallbehältern
        Explosionen
        Blitzeinschläge
        Brandmeldealarme (10 Brandmeldeanlagen bei Firmen in Alsbach)
        Brandschutzerziehung in Kindergärten
        Brandschutzerziehung in der Grundschule
        Brandschutzaufklärung der Bürger und bei Firmen
        Brandsicherheitsdienst

Allgemeine Hilfe:

        Personenrettung nach Verkehrsunfällen
        Öl und Glas nach Verkehrsunfällen
        Gefahrgutunfälle
        Sturmschäden/Bäume auf Fahrbahn/Dächer abgedeckt
        Unwetter und Wasser im Gebäude/Keller
        Türöffnungen
        Amtshilfe für Polizei/Ordnungsamt, z.B. Personensuche
        Sicherungsmaßnahmen nach Einbrüchen
        Absturz von Drachenfliegern und Heißluftballons
        Suizid - Person unter Zug
        Person droht zu springen
        Tierrettungen

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            Entfernen von Eichenprozessionsspinner
            Umsiedeln von Wespen
            Tragehilfen für den Rettungsdienst
            Sicherungsmaßnahmen bei RTH Landung

Einsatzahlen der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein

             200
                   Alsbach-Hähnlein                                              Alsbach
             180
                                                                                 Hähnlein
             160
             140
  Einsätze

             120
             100
             80
             60
             40
             20
              0
                   2009    2010   2011    2012    2013          2014   2015   2016    2017   2018

                                                         Jahr

Die Einsatzzahlen bewegen sich im Mittel für Alsbach im Bereich von 80 – 100 pro Jahr und für
Hähnlein im Bereich von 20 – 30 pro Jahr. Der Spitzenwert in 2018 resultiert aus einem
Unwetterereignis mit über 80 Einsatzstellen.

4.3 Risikokategorien
Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz)

In der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV vom 23. Dezember 2013, GVBl. IS. 693) werden
Richtwerte für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommunen gegeben. Man unterscheidet
hier die unterschiedlichen Gefahrenarten und die Einstufung in den jeweiligen Gefährdungsstufen:

Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen
ausgegangen:

Gefahrenart                                           Gefährdungsstufen
I. Brandschutz                                        B1–B4

II. Allgemeine Hilfe
  1. Technische Hilfe                         TH 1 – TH 4
  2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 1 – ABC 3
  3. Wassernotfälle                           W1–W3

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Die Einordnung in die Gefährdungsstufen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern
nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotentials.

Die Ausrüstung wird in folgende Stufen (§3 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2, §4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HBKG)
gegliedert:

Ausrüstungsstufe 1 Mannschaft und Einsatzmittel zur örtlichen Hilfe innerhalb der gesetzlichen
                   Hilfsfrist (10 Minuten)
Ausrüstungsstufe 2 Die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe
                   auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden (20 Minuten)
Ausrüstungsstufe 3 Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien
                   Städte sicherzustellen (30 Minuten)

Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann
sind Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes
Fahrzeug.

Im Folgenden sind die Gefährdungsstufen gemäß FwOV dargestellt:

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10.12.2019   BEP FF Alsbach-Hähnlein
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Aus den Gefährdungspotentialen ergeben sich folgende Einstufungen für die Gemeinde Alsbach-
Hähnlein bzw. die Schutzbereiche der beiden Ortsteilfeuerwehren:

Gefährdungsstufen                               Alsbach-Hähnlein Alsbach Hähnlein
I. Brandschutz                                         B4               B4          B3

II. Allgemeine Hilfe
  1. Technische Hilfe                                 TH 3             TH 3       TH 2
  2. Atomare, biologische, chemische Gefahren         ABC 2            ABC 2      ABC 1
  3. Wassernotfälle                                    W1               W1         W1

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5     Schutzzieldefinition

5.1     Abwehrender Brandschutz
Wohnbebauung

Im Bereich der Wohnbebauung steht die Menschenrettung im Vordergrund. Die Sicherstellung des
zweiten Flucht- und Rettungsweges ist Aufgabe der Feuerwehr, wenn dieser nicht durch bauliche
Maßnahmen vorhanden ist. Gemäß der Hessischen Bauordnung (§ 36 Absatz 2 und 3 vom
07.07.2018) kann der zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr oder ein geeignetes
Hubrettungsfahrzeug sichergestellt werden. Dieser zweite Angriffs- bzw. Rettungsweg wird in
Alsbach-Hähnlein bis zum 2. Obergeschoss durch den Einsatz von 4-teiligen Steckleitern
sichergestellt. Die 3 tlg. Schiebeleiter stellt keinen sicheren Angriffs- und Rettungsweg im Sinne der
Hessischen Bauordnung dar, sondern eine Ergänzung zum Hubrettungsfahrzeug für das 3.
Obergeschoss.

In der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) ist festgelegt, bei welchen Einsatzstichworten ein
Hubrettungsfahrzeug im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe mitalarmiert wird: 1.
Hubrettungsfahrzeug von der FF Seeheim-Jugenheim, 2. Hubrettungsfahrzeug von der FF Pfungstadt.

In einigen Straßen und Baugebieten im Gemeindegebiet sind die Zufahrten, Aufstellflächen und
Rangiermöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge nicht gut. Dies gilt beispielhaft für den Bereich
Lindenstraße 22-24, Hindenburgstraße, Schloßstrasse und weitere im Ortsteil Alsbach sowie im
Bereich Altes Neckarbett, Am Landgraben, Am Weiher und weitere im Ortsteil Hähnlein.

Für ein notwendig rasches Agieren ist das Vorhandensein eines entsprechend kleinen Löschfahrzeugs
mit Wasser wie z.B. Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) erforderlich.

In vielen weiteren Straßenzügen wird durch das Zuparken durch Fahrzeuge die Durchfahrt und
Aufstellfläche der Feuerwehr erschwert bzw. verhindert. Die Gemeinde ist aufgefordert, diese
Situation durch Regelung der Parkflächen (z.B. „nur einseitiges Parken erlaubt“) zu entschärfen.

Gewerbe-, Industrie- und Sonderbauten

Die vorhergehend zitierte Hessische Bauordnung sieht Maximalgrenzen für Brandabschnitte vor
(max. 40 m x 40 m). Diese können im Rahmen von Sonderbauvorschriften durch
Kompensationsmaßnahmen auf ein Vielfaches vergrößert werden. Brandabschnitte sind
Gebäudeumfassungen die einem Schadenfeuer über 90 Minuten erfolgreich einen baulichen
Widerstand bieten.

Eine Brandausbreitung in diesen Bauten kann nur durch den massiven und intensiven Einsatz von
Atemschutzgeräteträgern effektiv verhindert werden. Die Zahl der erforderlichen einsetzbaren
Atemschutzgeräteträger in beiden Ortsteilfeuerwehren ist durch eine Dienstanweisung „Ausbildung“
zu regeln und jährlich zu überwachen.

Waldgebiet

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Innerhalb des Gemeindegebietes gibt es Waldgebiete (Nadelwald, Mischwald) sowohl in der Ebene
als auch in Hanglage. Für die Bekämpfung von Vegetations- und Waldbränden ist ein
geländegängiges Löschfahrzeug mit Wasser erforderlich.

5.2        Allgemeine Hilfe
Die am häufigsten vorkommenden Aufgabenstellungen der Feuerwehr im Rahmen der Allgemeinen
Hilfe sind Unwettereinsätze (wie z.B. Wasser im Keller und umgestürzte Bäume) und Einsätze im
Verkehrsraum (wie z.B. Beseitigen von Verkehrsgefahren durch Ölverschmutzung und die
Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen). So muss jede Feuerwehr in der Lage sein, bei solchen
Schadenereignissen erste sichernde Maßnahmen zu treffen und Erste Hilfe Maßnahmen einzuleiten.

Zusätzlich müssen Gefahren durch evtl. unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen oder -gütern
abgewendet werden.

Des Weiteren hat die Deutsche Bahn AG die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen auf die
Kommunen übertragen (siehe Bahnerlass vom 16.05.2000). Die Eintrittswahrscheinlichkeit von
Bahnunfällen ist zwar gering, stellt aber wegen der zu erwartenden Schadenshöhe, verbunden mit
komplexen Aufgabenstellungen für die Feuerwehr ein hohes Maß an Anforderungen. Dies gilt
gleichermaßen für die im Ortsteil Alsbach befindlichen Bahn- u. Straßenbahnlinien.

5.3        Tabellarische Zusammenfassung Schutzzieldefinition
Schutzzieldefinition
Schutzziele für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein
• innerhalb der Hilfsfrist (10 min.) muss mindestens eine Staffel (1:5) am Einsatzort eingetroffen sein
• innerhalb von fünfzehn Minuten nach Alarmierung muss eine zusätzliche Gruppe (1:8) am Einsatzort eingetroffen sein
• Durchführung einer Menschenrettung über zwei voneinander unabhängige Angriffswege unter Einsatz von Atemschutz
• Maßnahmen zur Befreiung eingeklemmter Personen aus Straßenfahrzeugen, incl. Sicherungsmaßnahmen bei Verkehrsunfällen
• Aufbau einer Löschwasserversorgung
• Stellung der Atemschutzreserve
• Erste Maßnahmen zum Beseitigen von Gefahren durch Gefahrstoffe und –güter
• Stellung der Technischen Einsatzleitung, auch bei größeren Schadenereignissen
Diese Vorgaben sind in 95 % aller Einsätze zu erfüllen.
Dieser Erreichungsgrad wird auch aus fachlicher Sicht der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) als Zielsetzung
realistisch angesehen.
Bedarf                                     Ist-Stand Alsbach Ist-Stand Hähnlein Verbleibender Bedarf Kommentar
4 tlg. Steckleiter als zweiten Angriffs-   vorhanden         vorhanden          keiner               Normbeladung von TSF-W, LF, HTLF
und Rettungsweg
kleines Löschfahrzeug mit Wasser wie       TSF-W (Baujahr    nicht vorhanden   Ersatzbeschaffung     Ersatzbeschaffung durch TSF-W
z.B. TSF-W aufgrund enger Bebauung         1993)
Geländegängiges Löschfahrzeug mit          ja                ja                Ersatzbeschaffung     Zur Bekämpfung von Vegetations- und
Wasser (Allrad)                                                                                      Waldbränden
Regelung der Parkflächen, um Zufahrt       nicht vorhanden   nicht vorhanden   Regelung der          Ordnungsamt soll Regelung erstellen
der Feuerwehrfahrzeuge zu                                                      Parkflächen
ermöglichen

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6   Aufstellung der Feuerwehr Alsbach-Hähnlein
Aktuell gibt es zwei Ortsteilfeuerwehren mit folgenden Abteilungen, die auch zukünftig erhalten und
unterstützt werden sollen:

     Alsbach
          o Einsatzabteilung
          o Ehren- und Altersabteilung
          o Kinderfeuerwehr
          o Jugendfeuerwehr
          o Fanfarenzug

     Hähnlein
         o Einsatzabteilung
         o Ehren- und Altersabteilung
         o Kinderfeuerwehr
         o Jugendfeuerwehr

Die Anforderungen an das Personal, die Gerätehäuser, Fahrzeuge und sonstige Ausstattung ergeben
sich aus den Gefährdungspotentialen der Gemeinde und den Schutzzieldefinitionen.

Diese Anforderungen werden in den folgenden Kapiteln behandelt.

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7   Feuerwehrstandorte und Gebäude

7.1 Feuerwehrstandorte
Legt man die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 HBKG als Maßgabe fest, ist nach erfolgter
Alarmierung in spätestens 10 Minuten wirksame Hilfe einzuleiten. In den zuvor gemachten
Ausführungen über die Leistungsfähigkeit und das Leistungssoll eines jeden Feuerwehrstandortes ist
zu ersehen, dass es sich bei den Maßnahmen nur um Erstmaßnahmen (z.B. Menschenrettung,
Einleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen etc.) handeln kann. In einer festgelegten Zeitspanne
müssen weitere Einsatzkräfte und ggf. Sonderfahrzeuge am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Als durchschnittliche Alarmgeschwindigkeit werden in der Literatur angenommen:

       40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
       60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

Aus heutiger Sicht und unter Betrachtung der derzeitigen Ausstattung, Lage und Größe der beiden
Feuerwehrhäuser und damit Standorte „Alsbach“ und „Hähnlein“ ist es grundsätzlich erforderlich
beide Ortsteilfeuerwehren zu erhalten.

Die bisherigen Schutzbereiche der Ortsteilfeuerwehren Alsbach (Alsbach und Sandwiese  östlich
der BAB 5) und Hähnlein (Hähnlein  westlich der BAB 5) werden beibehalten.

Entsprechend der Schutzbereiche und Anpassung der “Alarm- und Ausrückordnung” nach der
Indienststellung des neuen Feuerwehrhauses der FF Hähnlein sowie den Fahrzeiten wird die Hilfsfrist
innerhalb der Wohnbebauung eingehalten.

In der nachfolgenden Aufstellung wird die bauliche und räumliche Situation der Feuerwehrhäuser
(FwH) der beiden Standorte beschrieben. Grundlage hierfür bildet u.a. der Bericht des Technischen
Prüfdienstes Hessen aus dem Jahr 2018.

7.2 Feuerwehrhaus Alsbach
Das FwH Alsbach wurde 1974 erbaut und letztmalig 2000 umgebaut bzw. erweitert.

Neben den Räumlichkeiten für die Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr der Ortsteilfeuerwehr
Alsbach befinden sich zentral für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein auch das Büro des Leiters der
Feuerwehr, der Stabsraum der Technischen Einsatzleitung, die Funkzentrale sowie die
Atemschutzwerkstatt im FwH Alsbach.

Ein Stellplatz wird derzeit vom DRK OV Alsbach genutzt.

Dokumentierte Mängel

Der Technische Prüfdienst Hessen hat zuletzt im Juli 2018 den baulichen und sicherheitstechnischen
Handlungsbedarf ermittelt und in seinem Bericht dokumentiert.

Darin wird kurzfristiger Handlungsbedarf bescheinigt, um die folgenden Mängel zu beheben:

     Keine räumliche Trennung der Umkleiden zur Fahrzeughalle vorhanden gemäß GUV
      "Sicherheit im FwH" (Gefährdung durch Dieselemissionen)
     Keine Geschlechter getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden

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      Fahrzeug-Stellplatzgröße nicht ausreichend nach DIN 14092
      Fluchtwege/Rettungsmöglichkeiten im Kellergeschoss und im 1. Stock sind zu überprüfen

Diese Mängel sollen durch bauliche Maßnahmen kurzfristig abgestellt werden.

7.3 Feuerwehrhaus Hähnlein
Das FwH Hähnlein wurde 2015 gebaut und in Dienst genommen.

Neben den Räumlichkeiten für die Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr der Ortsteilfeuerwehr
Hähnlein befinden sich zentral für die Feuerwehr Alsbach-Hähnlein auch die Schlauchwäsche und die
Schlauchwerkstatt im FwH Hähnlein.

Ein Stellplatz wird derzeit vom DRK OV Hähnlein genutzt.

Dokumentierte Mängel

Der Technische Prüfdienst Hessen hat zuletzt im Juli 2018 den baulichen und sicherheitstechnischen
Handlungsbedarf ermittelt und in seinem Bericht dokumentiert.

Darin wird kurzfristiger Handlungsbedarf bescheinigt, um die folgenden Mängel zu beheben:

      Keine Anschlagpunkte am Übungsturm gemäß DIN 14092-3

Diese Mängel sollen durch bauliche Maßnahmen kurzfristig abgestellt werden.

7.4 Tabellarische Zusammenfassung Gebäude
Feuerwehrhäuser
Bedarf                                    Ist-Stand Alsbach   Ist-Stand Hähnlein   Verbleibender Bedarf   Kommentar
räumliche Trennung der Umkleiden zur      nicht vorhanden     vorhanden            Bauliche Maßnahmen
Fahrzeughalle gemäß GUV "Sicherheit im                                             am FwH Alsbach
FwH"
Geschlechter getrennte                    nicht vorhanden     vorhanden         Bauliche Maßnahmen
Umkleidemöglichkeiten                                                           am FwH Alsbach
Fahrzeug-Stellplatzgröße nach DIN 14092   nicht ausreichend   ausreichend       Bauliche Maßnahmen
                                                                                am FwH Alsbach
Fluchtwege/Rettungsmöglichkeiten im       nicht ausreichend   für OG vorhanden; Bauliche Maßnahmen
Kellergeschoss und im 1. Stock                                FwH hat kein KG   am FwH Alsbach
Anschlagpunkte am Übungsturm gemäß        kein Bedarf         nicht vorhanden   Bauliche Maßnahmen        Anschlagpunkte anbringen und
DIN 14092-3                                                                     am FwH Hähnlein           kennzeichnen

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8   Personal
Die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr wird maßgeblich durch die verfügbare Personalstärke und
deren Ausbildungsstand beeinflusst.

Die erforderliche Personalstärke ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung,
FwOVO) und der Verfügbarkeit der freiwilligen Einsatzkräfte (Reserve-Bildung).

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Verfügbarkeit tagsüber werktags zu richten, da viele
Einsatzkräfte nicht in der Gemeinde arbeiten.

Der erforderliche Ausbildungsstand ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung,
besondere Gefährdungen) und der FwDV 2.

Für eine nachhaltige Personalplanung ist die Entwicklung der nächsten 10 Jahre aufgrund der
vorhandenen Altersstruktur, der Jugend- und Kinderfeuerwehren und Erfahrungen der letzten 5
Jahre bzgl. Ein- und Austritte abzuschätzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die steigenden Anforderungen und Arbeitsbelastungen der
ehrenamtlichen Funktionsträger. Das gilt sowohl für die Aufgaben eines Gerätewartes /
Atemschutzgerätewartes als auch die Aufgaben des Leiters der Feuerwehr. Für beide Funktionsträger
sieht das HBKG die Möglichkeit der Entlastung durch hauptamtliche Kräfte vor.

Dies gilt insbesondere für die erforderlichen Tätigkeiten zur Einhaltung aller Aspekte des
Arbeitsschutzes, wie sie insbesondere in der DGUV Vorschrift / Regel 49 Feuerwehr beschrieben sind.
Hier ist die Gemeinde als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr besonders in der Pflicht, beispielhaft
erläutert in §3 „Verantwortung“, Absatz (1): „Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr soll
insbesondere bei organisatorischen Verwaltungsaufgaben das Ehrenamt entlasten,…“ und §3
„Verantwortung“, Absatz (2) „Die Unternehmerin oder der Unternehmer bleibt verantwortlich für die
Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich
umgesetzt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Unternehmerin
oder des Unternehmers ist nicht übertragbar.“

Die Gemeinde soll mit Hilfe der Feuerwehr ein Konzept zur Entlastung der Gerätewarte sowie der
Leitung der Feuerwehr durch hauptamtliche Kräfte erstellen.

8.1 Personalstärke
Aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, besondere Gefährdungen) ergibt sich folgende
Mindest-Personalstärke (Soll-Stand) für beide Wehren:

Personal Mindeststärke
Bedarf Alsbach-Hähnlein    Soll     Ist         Verbleibender Bedarf Kommentar
Alsbach                       53          62    keiner
Hähnlein                      35          35    keiner               Maßnahmen zur
                                                                     Personalgewinnung erforderlich

Zum Vergleich ist in der Tabelle der Ist-Stand zum 07.09.2019 gegenübergestellt.

Grundsätzlich sind in der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in beiden Feuerwehren genügend Einsatzkräfte
vorhanden.

10.12.2019                                BEP FF Alsbach-Hähnlein
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Für die Ortsteilfeuerwehr Hähnlein sind allerdings Maßnahmen zur Personalgewinnung erforderlich,
um weiteres Personal zu gewinnen.

Maßnahmen zur Personalerhaltung sind für beide Ortsteilfeuerwehren erforderlich. Einige wurden
bereits eingeführt. Dazu zählt, dass mit allen Einstellungsmaßnahmen der Gemeinde auch
ehrenamtliche Einsatzkräfte gewonnen werden sollen.

Die Tagesalarmsicherheit ist jedoch in beiden Ortsteilfeuerwehren nicht ausreichend sichergestellt.
Durch die vorhandene Arbeitsplatzsituation - in der Regel liegt der Beschäftigungsort außerhalb des
Wohnortes - ist eine übergreifende Alarmierung am Tage notwendig. Dies wird durch die vorhandene
Alarm- und Ausrückeordnung sichergestellt.

Verfügbarkeit des Personals

Die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Alsbach-Hähnlein muss ständig gewährleistet sein.
Dies bedeutet, dass eine ausreichend ausgebildete und leistungsfähige Personalstärke rund um die
Uhr zur Verfügung stehen muss. Diese Tages-Alarmsicherheit stellt für viele Kommunen ein großes
Problem dar. Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein bildet hierbei keine Ausnahme.

In der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr kann auf eine Mindestmannschaftsstärke bei der
Erstalarmierung, von ca. 1/8 zurückgegriffen werden. Mitarbeiter des Zweckverbandes Kommunale
Dienste (ZKD) unterstützen tagsüber die Feuerwehr. In den Abend- und Nachtstunden kann
regelmäßig auf 80 % des Personals zurückgegriffen werden. Wie schon in vorherigen Abschnitten
erläutert wird die Tageseinsatzstärke durch gleichzeitige Alarmierung beider Ortsteilfeuerwehren
sichergestellt.

Ob die dargestellte Tagesalarmstärke auf Dauer gehalten werden kann, hängt davon ab, wie viele
Einsatzkräfte am Wohnort oder in dessen unmittelbarer Umgebung arbeiten.

Unter Berücksichtigung von Schichtarbeitern und evtl. doch nicht verfügbaren Einsatzkräften
tagsüber (Urlaub, auswärtige Tätigkeit) ist die Zahl der verfügbaren Einsatzkräfte unterschiedlich.

Eine regelmäßige Auswertung der Tageseinsatzverfügbarkeit und der Gesamtverfügbarkeit aller
Aktiven Einsatzkräfte anhand nachstehender Tabelle, sollte eingeführt und regelmäßig jährlich dem
Gemeindevorstand vorgelegt werden:

10.12.2019                             BEP FF Alsbach-Hähnlein
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                           Verfügbarkeit der Einsatzkräfte
                                (werktags tagsüber)

                                                                                                   Entfernung 10 - 20 km
                                                                            Entfernung 5 - 10 km

                                                                                                                           Entfernung > 20 km
                                                       Verfügbar 6-18 Uhr
                      Stand:

                                                                                                                                                Schichtarbeiter
                      31.12.20xx

                                          Mitglieder
                      Ortsteil
                      Alsbach
                      Hähnlein
                      Gesamt

8.2 Ausbildungsstand
Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren ist in den vom Land Hessen eingeführten
Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) geregelt. Die Ausbildung wird auf 3 Ebenen

       Standortausbildung,
       Lehrgänge auf Kreisebene,
       Lehrgänge an der Hessischen Landesfeuerwehrschule

durchgeführt. Die örtliche Ausbildung (Standortausbildung) und die Lehrgänge auf Kreisebene
werden durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sichergestellt. Im Bereich der Ausbildung sollte
auf die Einhaltung der von der Brandschutzaufsicht des Kreises entwickelten und verabschiedeten
Qualitätsstandards geachtet werden.

Für spezielle Ausbildungsinhalte muss bzw. kann auf Lehrgangsangebote außerhalb der Angebote des
Landes Hessen zurückgegriffen werden, wie z.B. zu den Themen Türöffnung, Prüfung von
Gasmessgeräten, Brandbekämpfung in Real-Brand-Übungsanlagen, Absturzsicherung.

Führerscheine

Seit dem Jahr 2003 übernimmt die Gemeinde die Kosten der Führerscheinausbildung für die Klassen
C und CE von je 2 Feuerwehrkameraden/innen aus den beiden Ortsteilfeuerwehren. Diese Regelung
entspricht der gängigen Praxis vieler Kommunen um die Einsatzsicherheit der entsprechenden
Fahrzeuge zu gewährleisten und ist gleichzeitig ein gutes Instrument zur Motivation und Bindung der
Aktiven Einsatzkräfte. Daher sollte diese Maßnahme unbedingt beibehalten werden.

Ausbildungsstand Soll-Ist-Vergleich

Aus den örtlichen Gegebenheiten (Risiko Einstufung, besondere Gefährdungen) und der FwDV 2
ergibt sich folgender Mindest-Ausbildungsstand (Soll-Stand) für beide Wehren:

10.12.2019                           BEP FF Alsbach-Hähnlein
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