INSOLVENZ AM BAU Fachtagung Bundesverband evangelische Behindertenhilfe 20.10.2009, Reutlingen

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INSOLVENZ AM BAU
           Fachtagung
    Bundesverband evangelische
         Behindertenhilfe
      20.10.2009, Reutlingen
             Referent: Max Bodenmüller, Ulm,
 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Insolvenz am Bau

Übersicht:                                                    Seite

1.   Grobablauf eines Insolvenzverfahrens                             03
2.   Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz                      05
3.   Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren                       09
4.   Bauvertrag im (eröffneten) Insolvenzverfahren                    13
5.   Besondere Konstellationen                                30
6.   Mängelrügen (Insolvenz AN)                                       33

                        RAe Filius Œ Straetmanns Œ Ruß, Ulm
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1. Grobablauf eines Insolvenzverfahrens

a)    Regelinsolvenz – Insolvenzeröffnungsverfahren

(1)   Regelinsolvenzverfahren
      ist das „normale Unternehmensinsolvenzverfahren“ in Abgrenzung zur
       sog. Verbraucherinsolvenz, § 304 ff InsO
       zu besonderen Verfahrensarten [Insolvenzplanverfahren § 217 ff InsO, Eigenverwaltung §
      270 ff           InsO, Restschuldbefreiung § 286 InsO (jede natürliche Person, nicht auf
      Verbraucherinsolvenz        beschränkt !) u.a.]

(2)   Insolvenzeröffnungsverfahren
      Prüfung des Insolvenzantrags durch das Insolvenzgereicht und ggf. Beschluss über Anordnung
      von Sicherungsmaßnahmen, § 21 InsO: vorläufiger Insolvenzverwalter,
      Verfügungsbeschränkungen (schwacher / starker Verwalter) und Vollstreckungssperre

      Entscheidungsmöglichkeiten
      -> Zurückweisung als unzulässig
      -> Abweisung als „unbegründet“ (kein Insolvenzgrund)
      -> Abweisung mangels Masse, § 26 InsO [bei jur. Person Liquidation; Löschung HReg etc.]
      -> Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO

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                                     Max Bodenmüller, RA, Ulm
1. Grobablauf eines Insolvenzverfahrens

(2a)   Abweisung mangels Masse, § 26 InsO

       Die Insolvenzmasse reicht kurz und grob gesagt voraussichtlich nicht aus, die Kosten des
       Gerichts und des Verwalters zu decken. Abwendbar durch Vorschuss. Eintrag ins
       Schuldnerverzeichnis.

(2b)   Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO

Rechtsfolgen:
•     Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter, § 80 I InsO
•     Vollstreckungsverbot, § 89 InsO, Rückschlagsperre für Vollstreckungsmaßnahmen vor
      Verfahrenseröffnung, § 88 InsO
•     Aufrechnung nur noch eingeschränkt möglich, §§ 94 ff InsO

Weiterer Fortgang:
      Forderungsanmeldung, § 174 InsO –> Berichtstermin, § 156 InsO – >Prüfungstermin, § 176
      InsO –> Beendigung der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und Festlegung der
      Insolvenzquote -> Schlusstermin, § 197 InsO – >Verteilung der Insolvenzmasse
      (Schlussverteilung, § 196 InsO) -> Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 InsO

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2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz

Anfechtungstatbestände vermeiden !

a)   Anfechtung bedeutet, dass der Insolvenzverwalter „kurz vor der Insolvenzeröffnung“
     vorgenommene „Transaktionen“ rückabwickelt !

     Juristisch formuliert: Ziel ist es, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene
     Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse rückgängig zu machen, soweit diese
     vom Gesetzgeber als „ungerecht“ gegenüber anderen Gläubigern angesehen werden. Das
     betrifft auch rechtmäßige und für sich genommen legitime Vorgänge !

     Also gilt es

•    Anfechtungstatbestände zu vermeiden im Rahmen der möglichen Vertragsgestaltungen,
     losgelöst von konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Insolvenz
•    Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bei absehbarer finanzieller Schieflage des
     Schuldners drohende Anfechtungstatbestände zu berücksichtigen

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                                     Max Bodenmüller, RA, Ulm
2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz

b) Schwierigkeiten bereiten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen; das sind
   Willenserklärungen, Verträge, dingliche Verfügungen, Realakte (Bsp. Verbindung nach § 946
   BGB oder Verwendungen auf eine fremde Sache), Unterlassen. Grundsätzlich ist es egal, wer
   diese Handlungen vorgenommen hat: Schuldner, Gläubiger, ein Dritter oder – der vorläufige
   Insolvenzverwalter !!! [keine Entscheidung nach § 103 InsO].

     Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt
     wird, d.h. vereitelt, vermindert (Regelfall) oder auch nur erschwert oder verzögert (!) wird.

c)   Es ist keine „Anfechtungserklärung“ des Insolvenzverwalters erforderlich. Denn die Rechtsfolgen
     treten ipso jure (von Gesetz wegen) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Allerdings muss
     der Verwalter den „Tatbestand entdecken“ und den Anspruch der Insolvenzmasse geltend
     machen (verjährt zwei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, § 146 InsO).
     Die Insolvenzanfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit der „angefochteten“ Rechtshandlung,
     sondern zu einer Rückerstattungspflicht des Anfechtungsgegners, § 143 InsO: Er muss das,
     was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen ist, zur
     Masse erstatten.

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2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz

d) Überblick

   Anfechtung von Sicherheiten oder Befriedigungen = Deckungen (Oberbegriff), die einem
   späteren Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten 3 Monate vor oder nach
   Insolvenzantragstellung gewährt wurden

   Anfechtungstatbestände kurz gefasst

      § 130 InsO: kongruente Deckungen            § 131 InsO: inkongruente
      sind vertraglich oder gesetzlich ge-        Deckungen
      schuldete Sicherheiten / Befriedigungen     sind nicht, nicht in der Art oder
                                                  nicht zu dieser Zeit geschuldete (!)
                                                  S. / B.

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2. Bauvertrag im Vorfeld der Insolvenz

Möglichkeiten für den Auftraggeber statt Stellung eines Insolvenzantrags

•     Bei VOB- Verträgen ggf. Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B

•     Bei BGB- Verträgen eventuell vertragliche Lösungsklauseln (soweit wirksam vereinbart),
      Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 III BGB; wenig aussichtsreich),
      Kündigung des Bauvertrags als Dauerschuldverhältnis (§ 314 BGB, sehr strittig)

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3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren

a)   Im Insolvenzeröffnungsverfahren ermittelt das Gericht zum einen,

     (1) ob ein Insolvenzgrund vorliegt und
     (2) die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird; sonst Abweisung mangels
     Masse (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO), soweit kein Vorschuss geleistet wird

     Zur Klärung wird in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugleich mit der Erstellung
     eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzeröffnungsgrundes und der
     Masseunzulänglichkeit beauftragt

b)   Zum anderen ergreift das Gericht ggf. / in der Regel Sicherungsmaßnahmen, um eine
     Verringerung des Schulndervermögens zu verhindern (§ 21 InsO): u. a.

•    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 II Nr. 1 InsO
•    Erlass eines Verfügungsverbots (-> starker vorläufiger Verwalter), § 21 II Nr. 2 InsO
•    Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, einer Zwangsvollstreckungssperre, einer vorläufigen
     Betriebsfortführung etc. (§ 21 II Nr. 3 InsO) oder einer Postsperre ( 21 II Nr. 4 InsO)
•    Schließung der Geschäftsräume

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3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren

NB:   Eine Erklärung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (Erfüllungswahl oder –
      ablehnung beiderseits nicht erfüllter Verträge) bindet den späteren Insolvenzverwalter nicht,
      denn die Vorschrift ist im Eröffnugsverfahren gerade noch nicht anwendbar (auch nicht bei
      Verfügungsverbot = starker vorläufiger Verwalter).

      Insbesondere lauert auch hier die Gefahr, dass Rechtshandlungen anfechtbar sind und daher
      vom späteren Verwalter “kassiert” werden !

      Möglichkeiten allenfalls / noch immer: Kündigung VOB/B oder BGB (siehe oben S. 8).

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3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren

c)   Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch vorläufigen Insolvenzverwalter

     Es gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Auftraggeber muss die erbrachten Leistungen
     bezahlen –> Dokumentation, was in diesem Zeitraum an den Gewerken “gedeiht” !

d)   Stillegung des schuldnerischen Unternehmens durch vorläufigen Insolvenzverwalter

     Nur möglich bei Verfügungsverbot durch starken vorläufigen Verwalter mit Zustimmung des
     Insolvenzgerichts, § 22 I 2 Nr.2 InsO

     Nach Einstellung der Arbeiten besteht Kündigungsrecht bei VOB-Vertrag nach §§ 8 Nr.3, 5
     Nr.4 VOB/B ohne Nachfristsetzung. Entsprechendes gilt hier beim BGB- Vertrag für das
     Rücktrittsrecht gemäß § 323 I, II BGB.

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3. Bauvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren

e)   Bürgschaften

     Grundsätzlich kann AG aus einer vom AN beschafften Vertragserfüllungsbürgschaft vorgehen
     (Achtung: BGH zur Unwirksamkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern ! –>
     Pflicht AN zur Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht vergessen
     (aber fraglich wegen eventueller Anfechtung [inkongruent ?])

     Beides gilt auch für AGB eines öffentlichen Auftraggebers (BGH NJW-RR 2004, 880).

     Hat Bürge dem Gläubiger B. auf erstes Anfordern gestellt, obwohl diese nach dem Vertrag nicht
     geschuldet war, muss der Gläubiger diese gestellt B. nicht herausgeben. Aber: er muss sich
     gegenüber Sicherungsgeber und Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes
     Anfordern, sondern nur selbstschuldnerisch geltend zu machen (BGH NJW 2003, 2605).

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

a)   Vorbemerkung

(1) Zeitpunkt der Eröffnung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO: Bekanntmachung);
    er wird in den Registern eingetragen (insbesondere Handelsregister und Grundbuch), § 31 ff
    InsO. Enthält der Beschluss keine Angabe zur Uhrzeit, gilt er als zur Mittagsstunde erlassen (§27
    II, III InsO).

(2) Allgemeine Rechtsfolgen sind: alle im Eröffnungsverfahren getroffenen Sicherungsmaßnahmen
    (§§ 21 ff InsO) enden automatisch. Nunmehr gelten die gesetzlichen Regeln wie

•    Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Verwalter, § 80 InsO
•    Insolvenzbeschlag, d.h., das gesamte Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung und
     während des Verfahrens gehört zur Insolvenzmasse, § 35 InsO (Ausnahme § 36 InsO)
•    Verfügungen des Schuldners sind unwirksam, § 81 InsO
•    Leistungen an den Schuldner befreien grundsätzlich nicht mehr, § 82 InsO
•    Vollstreckungsverbot, § 89 InsO
•    Unterbrechung von Prozessen

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(3) Rechtsfolgen für den Bauvertrag

   Der gegenseitige (Bau-) Vertrag wird nicht materiell- rechtlich umgestaltet; die gegenseitigen
   Erfüllungsansprüche erlöschen nicht, sondern verlieren lediglich ihr Durchsetzbarkeit.

   Ist also der Vertrag von beiden Seiten noch nicht erfüllt, und verlangt der Verwalter nicht die
   Erfüllung (er lehnt ab oder schweigt auf eine Aufforderung des anderen Teils zur Ausübung des
   Wahlrechts), so verbleibt es bei diesen Rechtsfolgen.
   Der Vertrag wird erst umgestaltet, wenn sich der Gläubiger entscheidet, am Insolvenzverfahren
   mit seiner Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger teilzunehmen (§ 103 II
   InsO). Sie müssen das nicht !!!
   Theoretisch (!) könnte der Erfüllungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen
   den Schuldner wieder geltend gemacht werden, wenn nicht Insolvenzplanverfahren oder
   Restschuldbefreiung den Schuldner entlastet haben.

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

b)   Vollständige Erfüllung in der Insolvenz des Auftragnehmers

     Ist der Bauvertrag von einer Partei (AN / AG) vollständig erfüllt, so gibt es keine
     Besonderheiten.

     Erfüllung bei durchgeführtem (nicht gekündigtem) Vertrag heißt: mindestens ein Partner hat die
     geschuldeten Leistungen so, wie sie nach dem Inhalt des Vertrages zu erbringen waren,
     bewirkt (§§ 362, 267, 269 ff BGB). Also entweder alle Leistungen vollständig mangelfrei
     erbracht (bzw. alle Mängel beseitigt) oder die Werkvergütung vollständig bezahlt .

     Beim Bauvertrag / Werkvertrag tritt die Erfüllungswirkung grundsätzlich erst nach Abnahme ein,
     §§ 640 BGB, 12 VOB/B.

     Und: maßgeblich ist der Eintritt des Leistungserfolgs (nicht die Vornahme der
     Leistungshandlung).

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(1)   AG hat voll bezahlt, aber Schuldner nicht voll geleistet:

      Die fehlenden Restarbeiten und die mangelhaft erbrachten Leistungen müssen bewertet und in
      Geld umgerechnet werden, § 45 InsO.
      Diese Forderung muss dann zur Tabelle angemeldet werden; hierzu sind Unterlagen mit
      einzureichen wie Verträge, Rechnungen, Aufmaße etc.. Also sorgfältig dokumentieren, da die
      Bearbeitung durch den Verwalter in der Regel Jahre dauert, und die Bauarbeiten
      zwischenzeitlich abgeschlossen werden sollen.

      Die Frist zur Anmeldung ist keine Ausschlussfrist !

(2)   Schuldner hat vollständig mangelfrei erfüllt, aber AG noch nicht voll bezahlt:

      der Insolvenzverwalter zieht die restlichen Werklohnansprüche ein.

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

c)    Keine Partei hat vollständig erfüllt (Insolvenz Auftragnehmer)

      Bei der Abwicklung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllter Verträge im eröffneten
      Verfahren: der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, was mit diesen Verträgen geschehen
      soll: §§ 103, 105 InsO

•     Erfüllungswahl = vom Schuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit (§ 55 I Nr.2
      InsO) zu erbringen
•     Erfüllungsablehnung = Vertragspartner erlangt einen Schadensersatzanspruch wegen
      Nichterfüllung, der aber nur Insolvenzforderung ist § 103 II 1 InsO

(1)   Sie können nur bedingt Einfluss nehmen: zwar kann und soll (d.h. muss) der Insolvenzverwalter
      zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert werden, und er muss sich dann unverzüglich
      erklären, will er sich die Erfüllungsansprüche erhalten (§ 103 II 2, 3 InsO). Nur: „unverzüglich“
      heißt „ohne schuldhaftes Zögern“; und das hängt vom Einzelfall ab.

      Jedenfalls bei großen Schuldnerunternehmen wird sich der Verwalter erst nach dem
      Berichtstermin erklären können und müssen, weil erst dort eine Entscheidung über die
      Liquidation bzw. Sanierung des schuldnerischen Unternehmens fällt.

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

     Also muss zwingend / dringend geklärt werden, was nach Auffassung des Inso-Vw geschehen
    soll:

    Solange nicht feststeht, ob er Insolvenzverwalter Erfüllung verlangt, bzw. bis zu dem Zeitpunkt,
    bei welchem ihm das nicht mehr möglich ist (§ 103 II 3 InsO), kann der Vertragspartner seine
    allgemeinen Rechte (u.a. Rücktritt) nicht ausüben (Normzweck § 103 InsO).

    Und: Schweigen des Verwalters ist grundsätzlich Erfüllungsablehnung, da die Erfüllungswahl
    ausdrücklich erklärt sein muss !

    Soweit dem Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht, muss er das unverzüglich nach
    Insolvenzeröffnung ausüben, um sich nicht dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszuschließen.

(2) § 103 InsO ist grundsätzlich auf sämtliche gegenseitigen Verträge anwendbar, soweit die
    Insolvenzordnung in den §§ 104 ff keine abweichenden Sonderreglungen enthält.

                                   RAe Filius Œ Straetmanns Œ Ruß, Ulm
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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(2a)   Im Bereich des privaten Baurechts fallen unter § 103 InsO:

•      Werkverträge
•      Architektenverträge
•      Bauträgerverträge bzgl. der Bauleistung (!)

(2b)   Abweichende Regelungen bestehen u.a. für

•      Grundstückskaufverträge , § 106 InsO
•      Bauträgervertrag bzgl. der Übereignungspflicht bei Vormerkung (also regelmäßig)
•      Eigentumsvorbehalt in der Verkäuferinsolvenz, § 107 InsO
•      Miet-und Pachtverhältnisse, § 108 ff InsO
•      Arbeitsverträge und andere Dienstverhältnisse, § 113 f InsO: -> Baubetreuungsverträge (!)

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(3)    Teilbare Leistung (§ 105 InsO) !

       Teilbar im insolvenzrechtlichen Sinne ist

•      jede Geldleistung und
•      nahezu jede andere Leistung, wenn sich die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Teilleistungen
       feststellen und bewerten lassen

(3a)   Folge für den Bau- / Werkvertrag: in der Regel problemlos teilbar

       Die Bewertung erfolgt z. B. nach Vorschriften über vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund.

       Auch eine mangelhafte Erfüllung ist Teilleistung. Bei Bauträgerverträgen sind teilbar die
       Bauleistungen (die wiederum teilbar sein können) einerseits und die Übereignungspflicht
       andererseits

       Also: ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich: der ausgeführten Arbeiten, deren
       Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit, und des sich diesbezüglich ergebenden Gegenwerts !!!
       Ganz egal, ob der Verwalter Erfüllung wählt oder nicht !

                                    RAe Filius Œ Straetmanns Œ Ruß, Ulm
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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(3b)   Teilleistungen des Vertragspartner (also nicht des Insolvenzschuldners)

       105 S1 InsO: -> Vergütungsansprüche des Vertragspartner für die vor Verfahrenseröffnung
       erbrachten Teilleistungen des Schuldner sind nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), auch wenn
       der Insolvenzverwalter für den noch nicht erfüllten restlichen Vertrag nach § 103 InsO Erfüllung
       wählt.

       Um Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) handelt es sich also nur hinsichtlich der nach Eröffnung
       und Erfüllungswahl ausgeführten Bauleistungen

       105 S2 InsO: -> der Vertragspartner kann seine erbrachten Teil- Leistungen auch nicht
       zurückfordern, soweit diese bereits in das Vermögen des Schuldners übergegangen sind

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(3c)   Teilleistungen des (insolventen) Schuldners

       Diese Konstellation ist nicht im Gesetz erwähnt, ihre Lösung daher streitig !

       Bei Erfüllungsablehnung: nach BGH wohl Anspruch der Insolvenzmasse auf Teilvergütung (also
       Restzahlung durch AG, wenn Wert der Leistungen > Summe der (Abschlags-) Zahlungen);
       aber kein Anspruch auf Rückabwicklung

       Bei Erfüllungswahl: vollumfänglicher Vergütungsanspruch der Masse für mangelfreie Leistung

       Achtung: der Vergütungsanspruch des Schuldners für die vor Verfahrenseröffnung erbrachten
       Teilleistungen ist in der Regel bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden.
       2 wichtige Rechtsfolgen:
•      Der Vertragspartner kann insoweit mit eigenen Insolvenzforderungen aufrechnen, ohne das §
       96 InsO entgegenstünde
•      Die Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen Dritten bleibt wirksam

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(4) Kein Erfüllungsverlangen des Verwalters (ausdrückliche Ablehnung oder unterlassen
    Erklärung trotz Aufforderung des AG)

(4a)          Kein Vertragspartner hat vor Insolvenzeröffnung Leistungen erbracht (oder gleichwertige
       Leistungen)

       Beiderseitigen Erfüllungsansprüche sind nicht erloschen, sondern nur nicht durchsetzbar
       geworden -> AG kann sich mit seiner Forderung wegen Nichterfüllung am Verfahren beteiligen.
       Die Erfüllungsablehnung hat keine rechtsgestaltende Wirkung; sondern Umgestaltung erst, wenn
       AG eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend macht.

       AG kann mit seiner Forderung wegen Nichterfüllung nicht gegen (anderen) Anspruch des
       Schuldners gegen ihn aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung aufrechnen (§ 95 I 3 InsO).

       Sicherheiten für den Erfüllungsanspruch sichern auch die Forderung wegen Nichterfüllung !

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(4b)          AN (Schuldner) hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AG nicht (oder AN mehr als
       AG)

       Insolvenzverwalter hat Anspruch auf die Gegenleistung für den der Teilleistung entsprechenden
       Umfang; es sei denn, der Erfüllungsanspruch war vom AN vor Insolvenzeröffnung unanfechtbar
       abgetreten worden.

       AG hat keinen weiteren Erfüllungsanspruch gegen die Masse, nur Forderung wegen
       Nichterfüllung (§ 38 InsO). Zweifelhaft ist Aufrechnung gegen oben genannten Erfüllungsanspruch
       (§ 95 I 3 InsO).

       Mängel der Teilleistung: AG hat keinen Anspruch wegen dieser Mängel (auch nicht
       Nachbesserung), sondern nur Geldanspruch wegen Nichterfüllung. Streitig ist auch hier, ob der
       AG die Kosten der Mangelbeseitigung mit dem oben genannten teilweisen Erfüllungsanspruch der
       Masse verrechnen kann (§ 95 I 3 InsO). Falls Nein: dann ist auch ein Zurückbehaltungsrecht nach
       § 273 BGB zweifelhaft (aber: Verhandlungsposition nutzen !)

       BGH- Entscheidung steht m. W. noch aus; h.M.: § 95 I 3 InsO schließt Aufrechnung nicht aus, da
       er für synallagmatische Ansprüche (solche im Gegenseitigkeitsverhältnis) nicht gilt.

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(4c)          AG hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AN nicht (oder AG mehr als AN)

       AG hat keinen durchsetzbaren Erfüllungsanspruch; er kann nur den seiner Teilleistung (=
       Vorauszahlung) entsprechenden Erfüllungsanspruch (Herstellungsanspruch) gem. § 45 InsO in
       Geld umrechnen und als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.

       Mit diesem kann er gegen einen anderen bei Insolvenzeröffnung bestehenden Anspruch des
       Schuldners aufrechnen, § 94 InsO.

(5) Erfüllungswahl / -verlangen des Insolvenzverwalters

(5a)          Keine Vertragspartei hat vor Insolvenzeröffnung Leistungen erbracht (oder gleichwertig)

       Durch Erfüllungsverlangen werden die wechselseitigen Erfüllungsansprüche zu Ansprüchen der
       und gegen die Masse = Masseforderung = „Qualitätssprung“ !

       Sicherheiten sichern weiter

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(5b)          AN hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AG nicht

       Vertragsspaltung in vor und nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen –> Dokumentation
       Leistungsstände bei Antrag und bei Insolvenzeröffnung !

       Erfüllungsanspruch (Zahlung) für die vor I.E. erbrachten Teilleistungen steht der Masse zu (Ausn.:
       abgetreten); der für die bei I.E. noch nicht erbrachten und dann im Verfahren ausgeführten
       Leistungen steht ungeschmälert der Masse zu (Keine Aufrechnung, vgl. § 96 I Nr. 1 InsO)

       Ist Erfüllungsanspruch abgetreten: die vor I.E. erbrachten Leistungen sind gesondert außerhalb
       des Insolvenzverfahrens abzurechnen nach den Grundsätzen einer vorzeitigen Kündigung. Die
       Abtretung erfasst nicht denjenigen Teil des Werklohnes, der auf die nach I.E. mit Mitteln der
       Masse erbrachten Leistung entfällt.

       Hatte die vor I.E. erbrachte Teilleistung Mängel, muss IVw diese nach hM mit Mittel der Masse
       beseitigen, weil er wegen Erfüllungsverlangen die mangelfreie Herstellung schuldet (a.A.:
       Vertragsspaltung)

                                     RAe Filius Œ Straetmanns Œ Ruß, Ulm
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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(5c)          AG hat vor Insolvenzeröffnung teilweise geleistet, AN nicht

       Vertragsspaltung, § 105 S.1 InsO ! (vgl. Sachsenmilch- Entscheidung)

       Der AG bleibt trotz Erfüllungswahl mit auf seine Teilleistung entfallenden Erfüllungsanspruch
       Insolvenzgläubiger

       Rechtlich heißt das: Zu ermitteln ist (Dokumentation u.a.), welche Bauleistungen dem teilweise
       vorausgezahlten Werklohn entsprechen -> diese Leistungen braucht der Insolvenzverwalter
       grundsätzlich nicht zu erbringen.

       In tatsächlicher Hinsicht wirft das große Probleme auf (Beispiel: VZ für Erdaushub und Arbeiten
       bis Kellerdecke –> „virtuelle Decke“ ?). Zwangsläufig folgt daraus: AG muss nochmals an die
       Masse zahlen (–> ABER: das wissen die meisten Insolvenzverwalter nicht oder sie ignorieren es
       !). Das Risiko ist nur vermeidbar, wenn AG ein Lösungsrecht hat und diese ausübt , oder wenn
       AG durch Vertragserfüllungs-bürgschaft gesichert ist !

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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

d) Grundsätze § 103 InsO bei Sachmängeln

(1) Erfüllungs- / Nacherfüllungsanspruch besteht bei Insolvenzeröffnung noch

    Vor der Abnahme hat AG grds. den ursprünglichen Erfüllungsanspruch (Herstellung mangelfreies
    Werk). Nach Abnahme (falls nicht Fall § 640 II BGB) Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 633 a.F.,
    modifizierter Erfüllungsanspruch) und nun gemäß §§ 634 Nr.1, 635 BGB Anspruch auf
    Nacherfüllung. Ist so die Rechtslage bei Insolvenzeröffnung, gilt § 103 InsO, solange
    nachgebessert / nacherfüllt werden kann.

(2) Nacherfüllungsanspruch besteht bei Insolvenzeröffnung nicht mehr

    Vertrag ist auch dann unerfüllt, wenn Anspruch auf Nacherfüllung bei Insolvenzeröffnung gemäß §
    275 I BGB ausgeschlossen ist, oder der AN die Nacherfüllung verweigern kann (§§ 275 II, III, 635
    III BGB), Also gilt § 103 InsO !

(3) Wirksamer Rücktritt vor Insolvenzeröffnung (§§ 634 Nr.3, 636, 323, 326 V BGB)

    Das muss der Insolvenzverwalter hinnehmen. Aber: Auf Rückabwicklungsschuldverhältnis ist §
    103 InsO aber analog anzuwenden. Ungeklärt: neben Rücktritt geht jetzt Schadenersatz, wie
    wirkt sich Wahlrecht dann aus ?
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4. Bauvertrag im Insolvenzverfahren

(4) Minderungsverlangen vor Insolvenzeröffnung

    Hat AG vor Insolvenzeröffnung wirksam gemindert (§§ 634 Nr. 3, 636, 638 BGB), so ist er wegen
    der Gestaltungswirkung dieser Willenserklärung auf einen Zahlungsanspruch beschränkt, mit dem
    er (nur) Insolvenzgläubiger ist.

(5) Schadensersatzverlangen vor Insolvenzeröffnung / Aufwendungsersatzverlangen

    Falls wirksam verlangt (§§ 634 Nr.5, 636, 280, 281, 283 BGB bzw. 634 Nr. 4 mit 284 BGB), dann
    insoweit wieder Insolvenzgläubiger.

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5. Besondere Konstellationen

1.   Lösungsklauseln

     Das sind Vereinbarungen der Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages, wobei in aller Regel
     ein einseitiges Gestaltungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) eingeräumt wird. Für die
     Beurteilung ist § 119 InsO maßgebend.

     Ist eine Lösungsklausel wirksam vereinbart und insolvenzrechtlich wirksam, scheidet die
     Anwendung des § 103 InsO aus – s.o., Lösungsklausel muss ggf. unverzüglich geltend gemacht
     worden sein.

     Unbedenklicher sind insolvenzunabhängige Klauseln für den Fall des Verzuges, der sonstigen
     Vertragsverletzung, der Vermögensverschlechterung. Lösungsklauseln für den Fall der
     Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages sind insolvenzabhängig, können aber wirksam
     sein.
     Beim VOB-Vertrag ist bislang § 8 Nr. 2 VOB/B für wirksam erachtet worden (BGH NJW 1986,
     225).

2.   Direktzahlung an Nachunternehmer (§ 16 Nr. 6 VOB/B) in der Insolvenz des AN

     Direktzahlungen befreien ohnehin nicht, wenn § 16 Nr. 6 nicht wirksam vereinbart ist; dann muss
     AG nochmals an die Masse zahlen – also riskant !!! Denn: Vereinbarung VOB/B als Ganzes wird
     vom BGH bekanntlich auch schon „angegriffen“. NEU: „Verbraucher“ = immer Klauselprüfung !
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5. Besondere Konstellationen

     Direktzahlungen befreien jedenfalls dann nicht mehr, wenn gegen den AN im Eröffnungsverfahren
     verfügungsbeschränkende Maßnahmen (§ 21 II Nr. 2 InsO) erlassen wurden; und unabhängig
     davon nicht mehr ab Insolvenzeröffnung !

     Liegt keiner diese Fälle vor, so ist die Direktzahlung mittelbare Zuwendung AN an
     Nachunternehmer – also „anfechtbar“ (Ivw gegen Nachunternehmer !) nach § 131 InsO wegen
     inkongruenter Deckung.

3.   NB: BGH verschärft derzeit Anforderungen an Möglichkeit gemeinsamer Feststellungen
     (Abnahme ermöglichen, Aufmaß etc.; Kooperationspflichten; Beweisvereitelung)

4.   BGH bestätigt Regelverjährung („3 Jahre“) für Bürgschaften.

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5. Besondere Konstellationen

Bürgschaft ist eine Form der Sicherheit. Die Sicherheit dient der Sicherung der Ansprüche des AG
auf Erfüllung (Erfüllungsbürgschaft) und / oder wegen Mängel (Gewährleistungs- Bürgschaft). Bei
Insolvenz des AN ist der Verwalter ist an diese Vereinbarung im Bauvertrag gebunden, sofern er
sie nicht durch Insolvenzanfechtung beseitigen kann.

Konsequenz: IVw kann den (vertraglich wirksam vereinbarten) Sicherheitseinbehalt erst heraus
verlangen, wenn das Werk mangelfrei hergestellt ist bzw. die Mängel beseitigt sind bzw. die
Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Dies gilt auch bei Erfüllungsablehnung: dann kann der Teil des Einbehalts nicht heraus verlangt
werden, der dem Betrag entspricht, den der Auftraggeber für die Nachbesserung selbst
aufwenden muss (kein Druckzuschlag !)

Anfechtbar sind / können sein z.B. nachträglich (also in der sog. Krise) eingeräumter
Sicherungseinbehalt, Erhöhung der Summe, Austausch von Sicherheiten.

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6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN

a)   Vor Insolvenzeröffnung

     Es gelten keine Abweichungen zum „Normalvertragszustand“. Denn:

     Bei nur drohender Insolvenz gibt es noch keinen (vorläufigen) Verwalter, kein Verfahren etc.

     Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist der AN noch immer „Ansprechpartner“, sein
     Handlungsspielraum ist durch die Verfügungen des Gerichts z.B. nach § 21 InsO begrenzt
     (Stichworte: schacher – starker vorläufiger Verwalter). §§ 103, 105 InsO gelten noch nicht
     (Stichworte: Erfüllungswahl, teilbare Leistung: erst im eröffneten Verfahren) !

b)   Nach Insolvenzeröffnung

     Dann überlagert die Insolvenzordnung den Vertrag (einschließlich AGB wie VOB/B) und die
     gesetzlichen Vorschriften zu Bauverträgen (§§ 631 ff, ggf. 651 u.a.)

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6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN

(1)   Denn kurz wiederholt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche ihre
      Durchsetzbarkeit. Also kann der Anspruch auf Mangelbeseitigung so nicht mehr durchgesetzt
      werden.

      Also keine Mängelrügen: NEIN -> Gleichwohl rügen !

(2)   Adressat ist der Insolvenzverwalter (Partei kraft Amtes). Dann muss er entscheiden, was er
      macht. Aber Vorsicht: Schweigen allein und damit Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten
      Frist haben nicht die selben Folgen wie im „Normalzustand“:

•     AN hat voll geleistet: nicht unser Fall, da Mängel vorhanden (jdf. aus Sicht AG)

•     AG hat voll geleistet: im Zweifel liegt eine Überzahlung vor; bei Anmeldung zur Insolvenztabelle:
      Vertrag wird umgestaltet, Anspruch in Geld (§ 45 InsO), ggf. Quote; in der Regel keine
      Nachbesserung

•     Beide haben nicht voll geleistet: §§ 103, 105 InsO – was wählt/e der Verwalter ?!

                                   RAe Filius Œ Straetmanns Œ Ruß, Ulm
                                                                                                    34
                                   0731/966 42-0 www.kanzlei-filius.de
6. Mängelrügen bei Insolvenz des AN

      Erfüllungsablehnung:

      nomen est omen (NB: Leistungsabgrenzung - Dokumentation).
      Vertragspartner erlangt eine Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der aber nur
      Insolvenzforderung ist, § 103 II 1 InsO

      Erfüllungswahl:

      vom Schuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit (§ 55 I Nr.2 InsO) zu
      erbringen -> Mangelbeseitigung, ggf. Ersatzvornahme (NB: Leistungsabgrenzung -
      Dokumentation)
      Durch das Erfüllungsverlangen werden die wechselseitigen Erfüllungsansprüche zu
      Ansprüchen der und gegen die Masse = Masseforderung = „Qualitätssprung“ !
      Vertragsspaltung.

(3)   Bestehen Sicherheiten ? – deren „Regeln“ müssen in jedem Fall beachtet werden

                                 Fachtagung BeB, 20.10.09, Reutlingen
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                                      Max Bodenmüller, RA, Ulm
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