Fluthilfe: Spenden werden dringend benötigt - Kassen unterstützen KV bei unbürokratischen Maßnahmen - coronavirus.nrw

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Fluthilfe: Spenden werden dringend benötigt - Kassen unterstützen KV bei unbürokratischen Maßnahmen - coronavirus.nrw
KVNO Praxisinformation
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Fluthilfe: Spenden werden dringend benötigt – Kassen
unterstützen KV bei unbürokratischen Maßnahmen
Die Wassermassen kamen mit zerstörerischer Wucht. Ein von der Flut mitgerissenes Auto drückte die Fens-
terfront der Praxis einer betroffenen Ärztin ein, das Wasser durchspülte die Räume, zerstörte Möbel, Geräte
und das gesamte Inventar. 15 Praxen wurden durch das Unwetter völlig zerstört, 130 weitere können gar nicht
oder nur eingeschränkt arbeiten – und bei den meisten davon kommt keine Versicherung für die Schäden auf.
Neben der Ungewissheit, wie diese Kosten (bis zu 100.000 Euro bei völlig zerstörten Praxen!) gestemmt
werden können, kommt auch noch der psychische Stress hinzu. Die Praxisteams leiden selbst massiv an den
Folgen der Flutkatastrophe und kümmern sich täglich um zum Teil traumatisierte Patienten.

Bei dieser Praxis in Engelskirchen ist das enorme Ausmaß der Zerstörung zu sehen: Der Boden ist abgesunken, die Hauswände
wurden einfach von den Wassermassen mitgerissen, das Inventar ist unbrauchbar.

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Hilfe von Kollegen für Kollegen
„Als KV Nordrhein tun wir derzeit alles, um den betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Situation zu er-
leichtern. Wir wissen, dass auch viele unter Ihnen helfen und unterstützen. Aufgrund des oben beschriebenen
materiellen Schadens möchten wir Sie eindringlich bitten, sich an unserer Spendenaktion zu beteiligen – jeder
eingezahlte Euro hilft den betroffenen Praxen“, sagt Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV
Nordrhein.

Das Spendenkonto haben wir bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eingerichtet:

Spendenkonto Hochwasserkatastrophe
Empfänger: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
IBAN: DE84 3006 0601 0031 4179 16
Verwendungszweck: Spendenkonto Fluthilfe

Ab einem Spendenbetrag von 300 Euro erhalten Sie von uns eine Spendenquittung. Bei geringeren Beträgen
reicht der Kontoauszug Ihrer Bank als Nachweis aus.

Um im vollem Umfang helfen zu können, wird voraussichtlich ein siebenstelliger
Betrag benötigt.
Bisher sind auf unserem Spendenkonto 150.000 Euro eingegangen. 50.000 Euro von der momentanen Ge-
samtsumme kommen von der KV Thüringen, die ebenfalls zu Spenden aufgerufen hatten.

Wir bedanken uns schon jetzt herzlich für Ihre Unterstützung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen!

Neue Facebook-Gruppe „KV Nordrhein - Praxen helfen Praxen“
Damit Praxen anderen Praxen schnell und unkompliziert helfen können, hat die KV Nordrhein eine neue Face-
book-Gruppe „KV Nordrhein – Praxen helfen Praxen“ eröffnet. Wir wollen damit den Austausch von Helfern
und Betroffenen ermöglichen und intensivieren – und damit eine weitere Säule der Unterstützung aufbauen.

 Facebook-Gruppe „KV Nordrhein – Praxen helfen Praxen“

Wenn Sie keinen Zugang zu einem Facebook-Kanal haben, schicken Sie uns ihr Angebot bzw. ihr Gesuch über
die E-Mail-Adresse fluthilfe@kvno.de zu - dann können wir dies in der Gruppe posten und Sie informieren,
wenn sich etwas ergibt.

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Einigung mit Krankenkassen für schnelle unbürokratische Hilfe
Gute Nachrichten gibt es bezüglich der Verhandlungen der KV Nordrhein mit den nordrheinischen Kranken-
kassen/-verbänden. Diese haben folgenden, von der KVNO vorgeschlagenen Maßnahmen zur Soforthilfe zu-
gestimmt:

Befristete Zweigpraxisgenehmigungen oder Kooperationsvereinbarung schnell
umsetzbar
Haben betroffene Praxen die Möglichkeit, auf andere Räumlichkeiten auszuweichen, die im selben Planungs-
bereich liegen, können ohne viel Aufwand befristete Zweitpraxisgenehmigungen erteilt werden. Dies muss
lediglich der Abteilung Sicherstellung unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums per E-Mail an
sicherstellung@kvno.de mitgeteilt werden. Sollten Räumlichkeiten einer anderen Praxis im Rahmen einer vor-
übergehenden Kooperation genutzt werden, benötigt die KV Nordrhein eine kurze schriftliche Einwilligung der
Praxis, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.

Diese Regelung soll zunächst bis 30. September 2021 befristet sein. Eine kurzfristige Verlängerung kann bei
Bedarf vereinbart werden.

Ersatz von SSB-Artikeln sowie Arznei- und Hilfsmitteln, keine Regresse
Die Praxen sind für unbrauchbar gewordene SSB-Artikel nicht ersatzpflichtig. Wenn SSB-Artikel erneut be-
stellt werden müssen, ist dies mit dem Vermerk „Hochwasser“ zu kennzeichnen; eine Versicherungsleistung
ist in diesem Fall nicht möglich.

Müssen erneut Verordnungen von Arzneimitteln für GKV-Versicherte ausgestellt werden, weil Arzneimittel
durch das Hochwasser verloren gegangen sind, kennzeichnen Sie die entsprechenden Rezepte als Ersatzver-
ordnung bitte ebenfalls mit dem Zusatz „Hochwasser“.

Im Ergebnis sind die Krankenkassen mit uns daher einer Auffassung, dass es im Rahmen von Wirtschaftlich-
keitsprüfungen keine Nachforderungen geben kann. In jedem Fall bitten wir Sie, die Umstände in den Patien-
ten- bzw. SSB-Unterlagen zu dokumentieren.

Vereinfachte Regelungen, wenn Versicherte ohne eGK die Praxis aufsuchen -
Klarheit über Ersatzverfahren und daraus resultierenden Verordnungen
Das Ersatzverfahren kann bei vom Hochwasser betroffenen Praxen eingesetzt werden, wenn eine für das Ein-
lesen der Karte erforderliche Komponente defekt ist (Lesegerät, PVS), aber auch, wenn die Karte der Versicher-
ten nicht lesbar oder verloren gegangen ist.

Die Regelung soll zunächst befristet bis zum 30. September 2021 gelten. Eine kurzfristige Verlängerung kann
bei Bedarf vereinbart werden. Für mögliche aus dem Ersatzverfahren resultierende Verordnungen nutzen Sie
bitte Muster 16. Weitere Informationen zum Ersatzverfahren finden Sie hier:

 Ersatzverfahren wegen beeinträchtigter TI oder fehlender eGK

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Regelung bei Überweisungen
Bestimmte Fachgruppen wie z.B. Radiologen, Labormediziner, Strahlentherapeuten, Nuklearmediziner, aber
auch ermächtigte Ärzte im Krankenhaus benötigen eine Überweisung. Die Verpflichtung auf Überweisung tä-
tig zu werden, bleibt bestehen. Wenn jedoch zuweisende Praxen aufgrund der nicht nutzbaren Praxisräume/
PVS-Systeme möglicherweise nicht sofort Überweisungen für notwendige Behandlungen/Untersuchungen
ausstellen können, werden nachträglich ausgestellte Überweisungen akzeptiert.

Tragen Sie bei der rückwirkenden Ausstellung der Überweisung immer das Ausstellungsdatum 1. Juli 2021 ein.
Damit ist gewährleistet, dass das Behandlungsdatum nicht vor dem Ausstellungsdatum liegt. Die Indikation ist
insbesondere vor Durchführung der Auftragsleistungen zu prüfen und in den eigenen Unterlagen zu dokumen-
tieren.

Wenn Sie von den Folgen des Unwetters betroffen sind oder Hilfe anbieten möchten, schreiben Sie uns bitte
eine E-Mail an fluthilfe@kvno.de

Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben nach der TestV
Im Rahmen der Testverordnung (TestV) wurden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitreichende
neue Anforderungen an die Auftrags- und Leistungsdokumentation gestellt sowie eine neue Vergütungsstruk-
tur aufgebaut. Aus diesem Grund wurden neue Symbolnummern für die Abrechnung von Testungen nach der
TestV zur Verfügung gestellt:

GOP           BEZEICHNUNG                                                                     VERGÜTUNG
88310         Abstrich (§ 12 Abs. 1 TestV)                                                        8,00 €
88310B        Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a TestV)                8,00 €
88311         Schulung (§ 12 Abs. 4 TestV)                                                        70,00 €
              Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung
88312                                                                                             3,50 €
              (§ 11 TestV)
              Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung
88312B                                                                                            3,50 €
              (§ 11 i.V.m. § 4a TestV)
88313         Gespräch ohne Testung (§ 12 Abs. 5 TestV)                                           5,00 €
88314         Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 2 TestV)              5,00 €
88370         Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats (§ 12 Abs. 6 Satz 1 TestV)          6,00 €
              Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats - automatisiert mit Hilfe
88371                                                                                             2,00 €
              des PVS-Systems (§ 12 Abs. 6 Satz 2 TestV)

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Die Symbolnummern sollten auch bereits durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in den Praxisverwal-
tungssystemen (PVS) angelegt sein. In diesem Zuge ist es auch nicht mehr notwendig, die Sachkosten separat
einzutragen.

Hinweis: Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 erbracht worden sind, müssen noch mit den alten Symbolziffern
gekennzeichnet werden, da hier noch die höheren Preise in Ansatz gebracht werden dürfen.

Dokumentationsvorgaben
Die neuen Dokumentationsvorgaben sind verpflichtend ab dem 1. Juli 2021 einzuhalten. Hierbei bietet sich ggf.
an die Dokumentation direkt in Ihrem PVS einzutragen, so dass Sie keine doppelte Datenhaltung vornehmen
müssen. Hierbei wäre folgendes Vorgehen möglich:

¡¡ die Angaben zur getesteten Person – diese sind bereits durch das Einlesen der eGK/das Anlegen eines
   Falles mit dem Kostenträger BAS in der Abrechnung erfasst,
¡¡ Art der Leistung – bitte tragen Sie nur die ab dem 1. Juli geltenden neuen Symbolnummern ein,
¡¡ Testgrund nach den Paragrafen 2 bis 4b der TestV – die Angabe, ob es sich um eine Kontaktperson, ein
   Ausbruchsgeschehen, Verhütung der Verbreitung, die Bürgertestung oder den Bestätigungstests nach
   einem positiven PoC-Test handelt, kann im freien Begründungstext in der Abrechnung erfolgen,
¡¡ Uhrzeitangabe der Testung – diese kann direkt hinter der erbrachten Leistung in der Abrechnung im Feld
   Um-Uhrzeit eingetragen werden,
¡¡ das Ergebnis der Testung kann mittels ICD-Codierung dokumentiert werden. Bei positiv getesteten Per-
   sonen ist die U07.1G zu dokumentieren,
¡¡ bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung ist die in-
   dividuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte
   anzugeben. Diese kann auch im freien Begründungstext zur Abrechnung der Sachkostenpauschale ange-
   geben werden.

Weitere Dokumentationsvorgaben, die dann noch zusätzlich aufzubewahren wären:

¡¡ bei einem positiven Testergebnis ist ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu
   übermitteln,
¡¡ die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters
   über die Durchführung des Tests ist zu dokumentieren,
¡¡ Meldung der Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der durchführenden Perso-
   nen je Tag bei der Durchführung von Bürgertests,
¡¡ bei der Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der
   Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs.

Grundsätzlich können Sie die Dokumentation auch anderweitig vornehmen. Im Bedarfsfall müssen Sie diese
Unterlagen dann aber der KV zur Abrechnungsprüfung vorlegen.

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Masernschutzgesetz: Frist zum Nachweis von Impfung
und Immunität bis Jahresende verlängert
Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen müssen einen ausreichenden Impf-
schutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. So sieht es das im März 2020 in Kraft getretene Masern-
schutzgesetz vor. Nun wurde die Übergangsfrist für bereits länger in diesen Einrichtungen Beschäftigte oder
Betreute um fünf Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Für Praxispersonal bedeutet dies: Wer bereits zum Stichtag 1. März 2020 beschäftigt war, muss den Nach-
weis eines ausreichenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) be-
ziehungsweise eine Immunität gegen Masern bis spätestens 31. Dezember erbringen. Für Personen, die nach
diesem Stichtag eingestellt wurden, gilt diese Übergangsregelung nicht. Sie müssen vor Tätigkeitsbeginn den
geforderten Nachweis vorlegen. Die Impfpflicht und damit auch die Nachweispflicht gilt allerdings nur für Per-
sonen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Grund für die Verlängerung der Übergangsfrist ist die Corona-Lage. Damit soll den Einrichtungen und Behörden
vor dem Hintergrund der Pandemie-Bewältigung mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes einge-
räumt werden.

        PraxisInfo der KBV: Masern-Schutzimpfung - Neuerungen durch das Masernschutzgesetz
  PDF   (PDF, 398 KB)

 KBV-Themenseite Masernimpfung mit Informationen für die Praxis

Gesetzliche Unfallversicherung: Verlängerung der
Hygienepauschale
Die Sonderregelung zur Hygienepauschale in der Unfallversicherung wurde erneut verlängert und gilt nun bis
30. September 2021. Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangs-
ärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als
„Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung
nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die Vergütungsregelung gilt
rückwirkend seit dem 16. März 2020.

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