Mögen Sie Brokkoli? Schutzrechte bei Obst und Gemüse.

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Mögen Sie Brokkoli? Schutzrechte bei Obst und Gemüse.
Rechtspolitik Patentrecht

                Mögen Sie
                Brokkoli?
                Schutzrechte bei Obst und Gemüse.                                                      Foto: www.sxc.hu /© by nkzs

                I
                    m Dezember des vergangenen Jahres ist        werden. Die markergestützte Selektion beruht
                    es wieder durch die Tagespresse gegan-       darauf, dass es sich durch die Verwendung von
                    gen: Das Brokkoli-Patent. In diesem Zu-      Genmarkern bereits auf der Genom-Ebene er-
                sammenhang wurde und wird die Frage dis-         kennen lässt, ob die jeweilige Pflanze die ge-
                kutiert, wie weit der Patentschutz gehen kann    wünschte Eigenschaft besitzt. Hierbei werden
                und dar f. Wir möchten im Folgenden diese        bestimmte Muster im Genmaterial, die nach
                Frage aufgreifen und darüber hinaus darauf       entsprechender Aufarbeitung des genetischen
                eingehen, welche anderen Schutzrechte und        Materials sichtbar werden, genutzt, um die
                Regelungen neben dem Patent eine Rolle für       für die Züchtung geeigneten Pflanzen her-
                den Schutz bei Lebensmitteln und insbesonde-     auszusuchen. Die Züchtung im Übrigen, also
                re bei Obst und Gemüse spielen können, wobei     die Kreuzung der Pflanzen, erfolgt nach her-
                neben dem Sortenschutz ein besonderes Au-        kömmlichen züchterischen Methoden. Dieses
                genmerk auf die Marke gerichtet werden soll.     Züchtungsverfahren, das neben der marker-
                                                                 gestützten Selektion also auch konventionelle
                Das Brokkoli-Patent. Im Dezember 2010            Züchtungsschritte umfasst, wurde im voran-
                hat die Große Beschwerdekammer des Euro-         gegangenen Prüfungsver fahren des europä-
                päischen Patentamtes ihre Entscheidung in        ischen Patents als ein technisches und damit
                den Fällen „Brokkoli und Tomate“ veröffentli-    als patentfähiges Verfahren bewertet. Neben
                cht. In den Einspruchsverfahren von zwei eu-     dem Züchtungsverfahren wurden auch die Sa-
                ropäischen Patenten war die Frage zu klären,     men, die ausgewachsenen Pflanzen und Pflan-
                was unter dem Begrif f „im Wesentlichen bi-      zenteile des Brokkolis mit dem besonders
                ologische Verfahren zur Züchtung von Pflan-      hohen Anteil der gewünschten Senfölverbin-
                zen“, der im Artikel 53 des Europäischen Pa-     dungen unter Schutz gestellt. Im Tomaten-Fall
                tentübereinkommens (EPÜ) ver wendet wird,        ging es um ein vergleichbares Verfahren, wes-
                zu verstehen ist. Gemäß diesem Ar tikel des      halb beide Fälle gemeinsam verhandelt wur-
                EPÜ sind „im Wesentlichen biologische Ver-       den.
                fahren zur Züchtung von Pflanzen und Tie-
                ren“ vom Patentschutz ausgenommen. In dem        Die Entscheidung. Nun wurde von der
                fraglichen Brokkoli-Fall war eine „markerge-     Großen Beschwerdekammer entschieden,
                stützte“ Selektion für die Zucht von Brokko-     dass es sich bei dem Brokkoli-Zuchtver-
                li-Pflanzen beanspr ucht worden, wobei ne-       fahren (und auch bei dem Tomaten-Zucht-
                ben konventionellen Züchtungsschritten auch      ver fahren) um ein im Wesentlichen biolo-
                Genmarker zur Auswahl von Pflanzen mit be-       gisches Ver fahren handelt, das nicht durch
                sonders vorteilhaften Eigenschaften, nämlich     ein Patent geschützt werden kann. Dieser Aus-
                einem besonders hohen Anteil von krebsvor-       schluss von der Patentierbarkeit berühr t je-
                beugenden Senfölverbindungen, eingesetzt         doch nicht die (gen)technischen Hilfsmittel

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oder (gen)technischen Ver fahrensschritte,             entwickelten sehr häufig Krebstumore und
die in Züchtungsver fahren eingesetzt wer-             waren damit als Versuchstiere zur Erprobung
den können. Derar tige Hilfsmittel können              von Krebsmedikamenten einsetzbar. Auch für
sehr wohl patentierbar sein, da sie nicht auf          die Patentierung von Pflanzen existieren zahl-
der herkömmlichen sexuellen Kreuzung gan-              reiche Beispiele. So ist eine Vielzahl von gen-
 zer Genome beruhen. Die Züchtung als sol-             technisch veränder ten Pflanzen patentrecht-
  che allerdings, auch wenn sie gentechnische          lich geschützt, die beispielsweise bestimmte
  Hilfsmittel nutzt, kann nicht geschützt wer-         Herbizid- oder Insektenresistenzen zeigen.
 den.                                                  Der patentrechtliche Schutz für eine gentech-
                                                       nisch veränder te Pflanze bezieht sich dabei
Patentrechtlicher Schutz von Pflanzen                  nicht auf eine konkrete Pflanzensorte, sondern
und Tieren. Die von der Großen Beschwer-               auf eine Erfindung, deren Ausführung nicht
dekammer gefällte Entscheidung berührt nicht           auf eine Pflanzensorte beschränkt ist. Die Pa-
die Frage, ob Pflanzen (und auch Tiere) patent-        tentansprüche können dabei sehr weitreichend
rechtlich geschützt werden können. Hierzu fin-         formuliert sein, wie beispielsweise bei einem
det sich im Europäischen Patentübereinkom-             Patent des US-Saatgutkonzerns Monsanto, mit
men die Regelung, dass Pflanzensor ten und             dem neben einem Genkonstrukt zur gentech-
Tierrassen von der Patentierung ausgenom-              nischen Veränderung von Nutzpflanzen, die
men sind. Gemäß der Ausführungsordnung                 gegenüber einem bestimmten Herbizid resis-
zum Europäischen Patentübereinkommen                   tent sind, und dem Herstellungsverfahren für
sind Pflanzen oder Tiere im Rahmen einer bio-          diese Pflanzen auch die entsprechenden Pflan-
technologischen Erfindung patentierbar, wenn           zen selbst sowie ein Verfahren zur selektiven
die Ausführung der Erfindung technisch nicht           Unkrautbekämpfung geschützt werden.
auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierras-
se beschränkt ist. Diese auf den ersten Blick          Sor tenschutz. Der Ausschluss von
schwer nachzuvollziehenden Vorschriften sind           Pflanzensor ten im Patentrecht
so zu verstehen, dass tatsächlich nur konkrete         kann damit begr ündet wer-
Pflanzensorten vom Patentschutz ausgenom-              den, dass mit dem Sor ten-
men sind. „Pflanzensor te“ bedeutet hierbei,           schutzrecht für Pflanzen-
dass eine Pflanzensor te durch ihr gesamtes            sor ten ein spezielles
Genom gekennzeichnet ist, welches der einzel-          Schutzsystem zur
nen Sorte Individualität verleiht und sie von an-      Ver fügung steht.
deren Sorten unterscheidbar macht. Wenn nun            Der Sor ten-
eine Pflanzengesamtheit durch ein bestimm-             schutz setzt
tes Gen gekennzeichnet ist (beispielsweise ein         nicht wie der Pa-
Gen, das der Pflanze eine Resistenz gegenüber          tentschutz eine
bestimmten Schädlingen verleiht) und nicht             technische Lehre
durch ihr gesamtes Genom, handelt es sich bei          voraus, sonder n
dieser Pflanzengesamtheit nicht um eine Pflan-         knüpft an eine kon-
zensorte, sodass diese Pflanzengesamtheit im           kr ete Pflanzensor-
Prinzip dem Patentschutz zugänglich ist. Das           te an, die pflanzenzüchte-
heißt, dass Pflanzen und Tiere durchaus paten-         risch, also durch Kreuzung und Selektion,
tiert werden können. Das prominenteste Bei-            erzeugt wurde. Der Züchter oder auch Entde-
                                                                                                                      Foto: www.sxc.hu/© by lockstockb

spiel für die Patentierung eines Tieres ist si-        cker einer neuen Sorte kann den Sortenschutz
cherlich die sogenannte Krebsmaus. Hier war            beim Bundessortenamt in Hannover mit Wir-
eine Maus unter Schutz gestellt worden, in de-         kung für Deutschland auf der Basis des Sorten-
ren Erbgut ein menschliches Krebsgen einge-            schutzgesetzes oder beim Gemeinschaftlichen
schleust worden war. Diese Mäuse                       Sortenamt in Frankreich beantragen. Die Vor-

               DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011                               37
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                                                   aussetzungen für die Eintragbarkeit einer neu-     bei den meisten Arten einen mindestens zwei-
                                                   en Sorte sind deren Unterscheidbarkeit, Ho-        jährigen Anbau. Die Zulassung einer Sor te
                                                    mogenität und Beständigkeit. Darüber hinaus       wird in der Regel für 10 Jahre erteilt und kann
                                                       muss eine eintragbare Sor tenbezeich-          unter bestimmten Voraussetzungen verlängert
                                                           nung angegeben werden. Um die er-          werden.
                                                              forderlichen Eigenschaften der neu-
                                                               en Sorte zu überprüfen, wird eine      Selbstverständlich müssen auch gentechnisch
                                                               Anbauprüfung im Freiland oder im       veränderte Sorten die Sortenzulassung durch-
                                                                Gewächshaus durchgeführ t. Die        laufen, bevor sie angebaut werden dürfen. Die
                                                                 verschiedenen Merkmale der           Sor tenzulassung kann in diesen Fällen aber
                                                                   Sor te werden genau beschrie-      erst dann erfolgen, wenn die gentechnisch ver-
                                                                    ben und beur teilt, bevor der     änderten Sorten nach den Bestimmungen der
                                                                   Sor tenschutz er teilt wird. Die   EU-Freisetzungs-Richtlinie genehmigt wur-
                                                                   Schutzdauer beträgt bis zu 25      den. Die Voraussetzungen für die Genehmi-
                                                                 bzw. bei Hopfen, Kar tof fel, Re-    gung sind hierbei, dass die gentechnisch ver-
                                                             be und Baumar ten zum Teil bis zu        änder ten Organismen sicher sind und nicht
                                                   30 Jahren. Der Sortenschutz ermöglicht dem         der Umwelt schaden. Die Zulassung von gen-
                                                   Züchter, seine neue Sor te wir tschaftlich zu      technisch veränderten Organismen erfolgt bis-
                                                   verwerten, wobei sich der Schutz vor allem auf     her zentral auf EU-Ebene durch die Kommis-
                                                   das Erzeugen und Inverkehrbringen des Ver-         sion. Grundlage für die Entscheidung bildet
                                                   mehrungsmaterials bezieht. Die Ver wendung         eine wissenschaftliche Sicherheitsbewertung,
                                                   der geschützten Sorte für die Züchtung einer       die bei der Europäischen Behörde für Lebens-
                                                   neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des        mittelsicherheit (EFSA) angefertigt wird. Kri-
                                                   Sortenschutzinhabers (Züchterprivileg). Die        tik an diesem Zulassungsverfahren führte zu
                                                   Schutzwirkung umfasst allerdings auch abge-        einem Vorschlag für eine EU-Gesetzesnovelle,
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                                                   leitete Sorten, die in ihren wesentlichen Merk-    nach der die EU-Länder künftig allein über die
                                                   malen der Ursprungssorte entsprechen.              Zulassung und den Anbau von gentechnisch
                                                                                                      veränderten Pflanzen entscheiden können.
                                                   Sor tenzulassung. Bevor eine neue Sor te
                                                   angebaut werden kann, muss sie zunächst ein        Markenrechtlicher Schutz von Obst
                                                   Zulassungsver fahren durchlaufen. Die Sor-         und Gemüse. Gr undsätzlich kann jedes
                                                   tenzulassung für Deutschland auf der Basis         Zeichen als Marke geschützt werden, das ge-
                                                   des Saatgutverkehrsgesetzes wird so wie die        eignet ist, Waren und Dienstleistungen eines
                                                   Sor tenschutzeintragung vom Bundessor ten-         Unternehmens von denjenigen anderer Unter-
                                                   amt vorgenommen. Die Sortenzulassung dient         nehmen zu unterscheiden. Das Zeichen muss
                                                   dem Verbraucherschutz und der Versorgung           sinnlich wahrnehmbar und im Falle einer Re-
                                                   der Landwir tschaft und des Gar tenbaus mit        gistermarke mittelbar graphisch darstellbar
                                                   hochwer tigen und leistungsfähigen Sor ten.        sein. Das deutsche Markengesetz (MarkenG)
                                                   Ähnlich wie bei der Prüfung für den Sorten-        lässt grundsätzlich jede Markenform zu. Nach-
                                                   schutz werden in Anbauversuchen die Unter-         folgend sollen die Markenformen angeführ t
                                                   scheidbarkeit und die homogene und bestän-         werden, die insbesondere für Obst und Gemü-
                                                   dige Ausprägung der wesentlichen Merkmale          se in Betracht kommen.
                                                   der Sorte über mehrere Pflanzengenerationen
                                                   beobachtet und bewer tet. Hinzu kommt bei          Markenformen. Denkbar ist zunächst die
                                                   den wichtigsten landwirtschaftlichen Pflanzen-     Abbildung des Obsts oder Gemüses (sog. Bild-
                                                   arten eine Überprüfung des landeskulturellen       marke). Die Abbildung kann schwarz-weiß,
                                                   Wertes, wobei die neue Sorte Verbesserungen        ein- oder mehrfarbig sein, gegenständlich oder
                                                   gegenüber bereits zugelassenen Sorten erwar-       abstrakt. Das MarkenG lässt auch die Form
                                                   ten lassen muss. Diese Wertprüfung erfordert       der Ware oder Verpackung als dreidimensi-

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onale Gestaltung zu (sog. Dreidimensionale             bei bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs.
Marke). Haben Sie eine neue Sorte entwickelt,          2 Nr. 2 MarkenG) und der allgemein sprachge-
ist weiter davon auszugehen, dass Sie für diese        bräuchlichen oder verkehrsüblichen Gattungs-
Sorte einen Namen kreiert haben. Unabhän-              bezeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
gig von der oben bereits erläuterten Sortenbe-         Diesen drei absoluten Schutzhindernissen ist
zeichnung, die für die Eintragung des Sorten-          gemeinsam, dass ein unmittelbarer Produkt-
schutzes erforderlich ist, bietet es sich dann         bezug zu den konkreten Waren oder Dienst-
an, den Namen ebenfalls als Marke zu schüt-            leistungen, für die die Marke angemeldet wird,
zen (sog. Wortmarke). Für den Fall, dass das           besteht. Einfacher ausgedrückt: Die Marke
neu entwickelte Obst oder Gemüse eine origi-           darf für die konkret angemeldeten Waren und
nelle Farbe hat, ist grundsätzlich auch denk-          Dienstleistungen insbesondere nicht beschrei-
bar, die Farbe als solche zu schützen (sog.            bend sein. Eintragungsfähig ist deshalb zum
Farbmarke). Theoretisch möglich ist auch,              Beispiel das Wor t „apple“ für Computer, da
den Geruch (sog. Geruchsmarke) oder Ge-                ein Apfel die Ware Computer nicht beschreibt
schmack (sog. Geschmacksmarke) schützen                und auch keine Gattungsbezeichnung hierfür
zu lassen. Die Rechtsprechung stellt jedoch            ist. Selbstverständlich wäre „apple“ jedoch für
so hohe Anforderungen an die grafische Dar-            Obst nicht eintragungsfähig. Die naturgetreue
stellung einer Geruchs- oder Geschmacksmar-            Abbildung eines grünen Apfels für „Dienst-
ke, dass die Eintragung solcher Marken in der          leistungen eines Zahnarztes“ hat das Bundes-
Praxis wohl nahezu nicht erfolgen wird. Das            patentgericht ebenfalls für eintragungsfähig
Europäische Gericht verneinte z. B. die Mar-           erachtet. Es hat dabei u. a. die Auffassung ver-
kenfähigkeit einer Geruchsmarke, die aus der           treten, dass der naturgetreuen Abbildung eines
naturgetreuen Abbildung einer Erdbeere und             grünen Apfels kein beschreibender bzw. sach-
der Beschreibung „Duft einer reifen Erdbee-            bezogener Begriffsgehalt für Dienstleistungen
re“ bestand.

Eintragungsfähigkeit. Voraussetzung der
Eintragung einer Marke in das Markenregis-
ter ist ferner deren Eintragungsfähigkeit. In §
8 MarkenG sind die sog. absoluten Schutz-
hindernisse geregelt, bei deren Vor-
liegen eine Marke von der Eintra-
gung ausgeschlossen ist. Absolute
Schutzhindernisse bestehen im
Interesse der Allgemeinheit. Sie
werden bei jeder Anmeldung
zur Eintragung einer Marke
vom Deutschen Patent- und
Markenamt von Amts wegen
gepr üft. Im Rahmen einer
Markenanmeldung im Zusam-
menhang mit Obst oder Ge-
müse sind dabei vor allem die
drei im Gesetz erstgenannten ab-
soluten Schutzhindernisse von
Interesse: Das Schutzhindernis                                                                Fot
                                                                                                 o:w
                                                                                                       ww
des Fehlens jeglicher Unterschei-                                                                        .sxc
                                                                                                             .hu
                                                                                                                /©
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-                                                                                    by
                                                                                                                        locks
                                                                                                                             toc
                                                                                                                                 k
kenG), der beschreibenden Angaben                                                                                                    b

               DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011                                                       39
Mögen Sie Brokkoli? Schutzrechte bei Obst und Gemüse.
Rechtspolitik Lebensmittelrecht

                eines Zahnarztes zu entnehmen sei. Im Gegen-      technische Erfindungen maßgeblich sind, bei-
                satz hierzu wäre jedoch z. B. die naturgetreue    spielsweise die Einschleusung von Genkons-
                Abbildung eines Apfels oder eines Brokkolis       tr ukten in das Genom der Pflanze, die der
                für Obst und Gemüse nicht eintragungsfähig.       Pflanze vorteilhafte Eigenschaften verleihen.
                Zurückgewiesen wurde z. B. auch die Marken-       Nicht zu vergessen ist der Markenschutz. Wer
                anmeldung der Farbe „Hellgrün“ sowie der          nicht die Markenrechte einer guten Idee oder
                Farbe „Gold“ für Obst und Gemüse.                 Erfindung schützt, bevor er mit dem Produkt
                Zusammengefasst kann gesagt werden, dass,         in den Markt tritt, muss befürchten, dass Tritt-
                je ungewöhnlicher und origineller eine Mar-       brettfahrer bzw. bösgläubige Markenanmelder
                kenanmeldung ist, desto eher wird sie eintra-     die Marke in identischer oder ähnlicher Form
                gungsfähig sein.                                  anmelden. Bösgläubige Markenanmeldungen
                                                                  können langjährige Prozesse nach sich ziehen.
                Health-Claims-Verordnung. Wie bereits             Wer sich somit rechtzeitig um den Schutz der
                in BIORecht (Ausgabe 4/2009,37 ff.) ausführ-      Markenrechte kümmert, kann im Zweifel viel
                lich berichtet, ist bei Lebensmitteln in Be-      Zeit und Geld sparen. Grundsätzlich lässt das
                zug auf die Markenrechte auch immer die           MarkenG jede Markenform zu. Das Zeichen
                am 01.07.2007 in Kraft getretene Verordnung       muss sinnlich wahrnehmbar und im Falle einer
                (EG) Nr. 1924/2006 über nähr wer t- und ge-       Registermarke mittelbar graphisch darstellbar
                sundheitsbezogene Angaben über Lebensmit-         sein. Die Marke darf darüber hinaus für die
                tel (sog. Health Claims Verordnung, HCV) zu       konkret angemeldeten Waren und Dienstleis-
                beachten. Die HCV gilt dabei grundsätzlich        tungen nicht beschreibend sein. Ferner sollten
                auch für Frischprodukte wie Obst und Gemü-        bei markenrechtlichen Schutzrechten für Obst
                se. Sobald eine Marke bzw. ein Kennzeichen        und Gemüse die Konsequenzen der HCV be-
                als nähr wert- oder gesundheitsbezogene An-       dacht werden.
                gabe aufgefasst werden kann, ist zu überprü-
                fen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen

                                                                                                                            Foto: Sacht-Gorny, Ziegler
                die Marke bzw. das Kennzeichen in den An-          Zur Person
                wendungsbereich der HCV fällt. In den Anwen-                         Patentanwältin Dr. Gudrun
                dungsbereich der HCV fallen dabei grundsätz-                         Sacht-Gorny ist als selb-
                lich auch alle diejenigen Bezeichnungen, die                         ständige Patentanwältin in
                                                                                     Stuttgart tätig. Sie berät und
                nur suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck
                                                                                     betreut Mandanten in allen
                bringen, dass ein Zusammenhang zwischen                              Belangen des gewerblichen
                der Marke bzw. der Kennzeichnung und der                             Rechtsschutzes. Als promo-
                Gesundheit besteht oder dass den mit diesen                          vierte Diplom-Biologin liegt ihr
                                                                                     Schwerpunkt im Patentrecht in
                Bezeichnungen etikettierten oder beworbenen         den Bereichen der Chemie, Biologie und Medi-
                Lebensmitteln besondere positive Nähr wer-          zin. Info: www.gsg-patent.de
                teigenschaften zukommen (näher hierzu BIO-
                                                                                        Rechtsanwältin Dr. Stefa-
                Recht Ausgabe 4/2009, S. 37 ff.).
                                                                                        nie Ziegler ist Partnerin der
                                                                                        Kanzlei Clement & Ziegler
                Fazit. Zusammenfassend ist festzuhalten,                                Rechtsanwälte in Tübin-
                dass Obst und Gemüse durch sehr verschie-                               gen. Als Fachanwältin für
                                                                                        gewerblichen Rechtsschutz
                dene Schutzrechte geschützt sein können. An                             betreut sie Mandanten in
                erster Stelle steht der Sor tenschutz, der ein                          allen Angelegenheiten dieses
                zeitlich befristetes Schutzrecht für neue Sor-                          Rechtsgebietes, insbesonde-
                                                                    re im deutschen und internationalen Marken-
                ten gewährt. Neben dem Sortenschutz kann
                                                                    recht, im Geschmacksmusterrecht sowie im
                aber auch ein Patentschutz für Obst und Ge-         Wettbewerbs- und Urheberrecht. Sie vertritt die
                müse eine Rolle spielen. Dies kommt vor allem       Mandanten auch vor Ämtern und Gerichten.
                dann zum Tragen, wenn für die Erzeugung             Frau Dr. Ziegler ist regelmäßig referierend und
                                                                    publizierend tätig. Info: www.clement-ziegler.de
                des jeweiligen pflanzlichen Produktes gen-

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