Mögen Sie Brokkoli? Schutzrechte bei Obst und Gemüse.
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Rechtspolitik Patentrecht Mögen Sie Brokkoli? Schutzrechte bei Obst und Gemüse. Foto: www.sxc.hu /© by nkzs I m Dezember des vergangenen Jahres ist werden. Die markergestützte Selektion beruht es wieder durch die Tagespresse gegan- darauf, dass es sich durch die Verwendung von gen: Das Brokkoli-Patent. In diesem Zu- Genmarkern bereits auf der Genom-Ebene er- sammenhang wurde und wird die Frage dis- kennen lässt, ob die jeweilige Pflanze die ge- kutiert, wie weit der Patentschutz gehen kann wünschte Eigenschaft besitzt. Hierbei werden und dar f. Wir möchten im Folgenden diese bestimmte Muster im Genmaterial, die nach Frage aufgreifen und darüber hinaus darauf entsprechender Aufarbeitung des genetischen eingehen, welche anderen Schutzrechte und Materials sichtbar werden, genutzt, um die Regelungen neben dem Patent eine Rolle für für die Züchtung geeigneten Pflanzen her- den Schutz bei Lebensmitteln und insbesonde- auszusuchen. Die Züchtung im Übrigen, also re bei Obst und Gemüse spielen können, wobei die Kreuzung der Pflanzen, erfolgt nach her- neben dem Sortenschutz ein besonderes Au- kömmlichen züchterischen Methoden. Dieses genmerk auf die Marke gerichtet werden soll. Züchtungsverfahren, das neben der marker- gestützten Selektion also auch konventionelle Das Brokkoli-Patent. Im Dezember 2010 Züchtungsschritte umfasst, wurde im voran- hat die Große Beschwerdekammer des Euro- gegangenen Prüfungsver fahren des europä- päischen Patentamtes ihre Entscheidung in ischen Patents als ein technisches und damit den Fällen „Brokkoli und Tomate“ veröffentli- als patentfähiges Verfahren bewertet. Neben cht. In den Einspruchsverfahren von zwei eu- dem Züchtungsverfahren wurden auch die Sa- ropäischen Patenten war die Frage zu klären, men, die ausgewachsenen Pflanzen und Pflan- was unter dem Begrif f „im Wesentlichen bi- zenteile des Brokkolis mit dem besonders ologische Verfahren zur Züchtung von Pflan- hohen Anteil der gewünschten Senfölverbin- zen“, der im Artikel 53 des Europäischen Pa- dungen unter Schutz gestellt. Im Tomaten-Fall tentübereinkommens (EPÜ) ver wendet wird, ging es um ein vergleichbares Verfahren, wes- zu verstehen ist. Gemäß diesem Ar tikel des halb beide Fälle gemeinsam verhandelt wur- EPÜ sind „im Wesentlichen biologische Ver- den. fahren zur Züchtung von Pflanzen und Tie- ren“ vom Patentschutz ausgenommen. In dem Die Entscheidung. Nun wurde von der fraglichen Brokkoli-Fall war eine „markerge- Großen Beschwerdekammer entschieden, stützte“ Selektion für die Zucht von Brokko- dass es sich bei dem Brokkoli-Zuchtver- li-Pflanzen beanspr ucht worden, wobei ne- fahren (und auch bei dem Tomaten-Zucht- ben konventionellen Züchtungsschritten auch ver fahren) um ein im Wesentlichen biolo- Genmarker zur Auswahl von Pflanzen mit be- gisches Ver fahren handelt, das nicht durch sonders vorteilhaften Eigenschaften, nämlich ein Patent geschützt werden kann. Dieser Aus- einem besonders hohen Anteil von krebsvor- schluss von der Patentierbarkeit berühr t je- beugenden Senfölverbindungen, eingesetzt doch nicht die (gen)technischen Hilfsmittel 36 DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011
Rechtspolitik Patentrecht oder (gen)technischen Ver fahrensschritte, entwickelten sehr häufig Krebstumore und die in Züchtungsver fahren eingesetzt wer- waren damit als Versuchstiere zur Erprobung den können. Derar tige Hilfsmittel können von Krebsmedikamenten einsetzbar. Auch für sehr wohl patentierbar sein, da sie nicht auf die Patentierung von Pflanzen existieren zahl- der herkömmlichen sexuellen Kreuzung gan- reiche Beispiele. So ist eine Vielzahl von gen- zer Genome beruhen. Die Züchtung als sol- technisch veränder ten Pflanzen patentrecht- che allerdings, auch wenn sie gentechnische lich geschützt, die beispielsweise bestimmte Hilfsmittel nutzt, kann nicht geschützt wer- Herbizid- oder Insektenresistenzen zeigen. den. Der patentrechtliche Schutz für eine gentech- nisch veränder te Pflanze bezieht sich dabei Patentrechtlicher Schutz von Pflanzen nicht auf eine konkrete Pflanzensorte, sondern und Tieren. Die von der Großen Beschwer- auf eine Erfindung, deren Ausführung nicht dekammer gefällte Entscheidung berührt nicht auf eine Pflanzensorte beschränkt ist. Die Pa- die Frage, ob Pflanzen (und auch Tiere) patent- tentansprüche können dabei sehr weitreichend rechtlich geschützt werden können. Hierzu fin- formuliert sein, wie beispielsweise bei einem det sich im Europäischen Patentübereinkom- Patent des US-Saatgutkonzerns Monsanto, mit men die Regelung, dass Pflanzensor ten und dem neben einem Genkonstrukt zur gentech- Tierrassen von der Patentierung ausgenom- nischen Veränderung von Nutzpflanzen, die men sind. Gemäß der Ausführungsordnung gegenüber einem bestimmten Herbizid resis- zum Europäischen Patentübereinkommen tent sind, und dem Herstellungsverfahren für sind Pflanzen oder Tiere im Rahmen einer bio- diese Pflanzen auch die entsprechenden Pflan- technologischen Erfindung patentierbar, wenn zen selbst sowie ein Verfahren zur selektiven die Ausführung der Erfindung technisch nicht Unkrautbekämpfung geschützt werden. auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierras- se beschränkt ist. Diese auf den ersten Blick Sor tenschutz. Der Ausschluss von schwer nachzuvollziehenden Vorschriften sind Pflanzensor ten im Patentrecht so zu verstehen, dass tatsächlich nur konkrete kann damit begr ündet wer- Pflanzensorten vom Patentschutz ausgenom- den, dass mit dem Sor ten- men sind. „Pflanzensor te“ bedeutet hierbei, schutzrecht für Pflanzen- dass eine Pflanzensor te durch ihr gesamtes sor ten ein spezielles Genom gekennzeichnet ist, welches der einzel- Schutzsystem zur nen Sorte Individualität verleiht und sie von an- Ver fügung steht. deren Sorten unterscheidbar macht. Wenn nun Der Sor ten- eine Pflanzengesamtheit durch ein bestimm- schutz setzt tes Gen gekennzeichnet ist (beispielsweise ein nicht wie der Pa- Gen, das der Pflanze eine Resistenz gegenüber tentschutz eine bestimmten Schädlingen verleiht) und nicht technische Lehre durch ihr gesamtes Genom, handelt es sich bei voraus, sonder n dieser Pflanzengesamtheit nicht um eine Pflan- knüpft an eine kon- zensorte, sodass diese Pflanzengesamtheit im kr ete Pflanzensor- Prinzip dem Patentschutz zugänglich ist. Das te an, die pflanzenzüchte- heißt, dass Pflanzen und Tiere durchaus paten- risch, also durch Kreuzung und Selektion, tiert werden können. Das prominenteste Bei- erzeugt wurde. Der Züchter oder auch Entde- Foto: www.sxc.hu/© by lockstockb spiel für die Patentierung eines Tieres ist si- cker einer neuen Sorte kann den Sortenschutz cherlich die sogenannte Krebsmaus. Hier war beim Bundessortenamt in Hannover mit Wir- eine Maus unter Schutz gestellt worden, in de- kung für Deutschland auf der Basis des Sorten- ren Erbgut ein menschliches Krebsgen einge- schutzgesetzes oder beim Gemeinschaftlichen schleust worden war. Diese Mäuse Sortenamt in Frankreich beantragen. Die Vor- DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011 37
Rechtspolitik Patentrecht aussetzungen für die Eintragbarkeit einer neu- bei den meisten Arten einen mindestens zwei- en Sorte sind deren Unterscheidbarkeit, Ho- jährigen Anbau. Die Zulassung einer Sor te mogenität und Beständigkeit. Darüber hinaus wird in der Regel für 10 Jahre erteilt und kann muss eine eintragbare Sor tenbezeich- unter bestimmten Voraussetzungen verlängert nung angegeben werden. Um die er- werden. forderlichen Eigenschaften der neu- en Sorte zu überprüfen, wird eine Selbstverständlich müssen auch gentechnisch Anbauprüfung im Freiland oder im veränderte Sorten die Sortenzulassung durch- Gewächshaus durchgeführ t. Die laufen, bevor sie angebaut werden dürfen. Die verschiedenen Merkmale der Sor tenzulassung kann in diesen Fällen aber Sor te werden genau beschrie- erst dann erfolgen, wenn die gentechnisch ver- ben und beur teilt, bevor der änderten Sorten nach den Bestimmungen der Sor tenschutz er teilt wird. Die EU-Freisetzungs-Richtlinie genehmigt wur- Schutzdauer beträgt bis zu 25 den. Die Voraussetzungen für die Genehmi- bzw. bei Hopfen, Kar tof fel, Re- gung sind hierbei, dass die gentechnisch ver- be und Baumar ten zum Teil bis zu änder ten Organismen sicher sind und nicht 30 Jahren. Der Sortenschutz ermöglicht dem der Umwelt schaden. Die Zulassung von gen- Züchter, seine neue Sor te wir tschaftlich zu technisch veränderten Organismen erfolgt bis- verwerten, wobei sich der Schutz vor allem auf her zentral auf EU-Ebene durch die Kommis- das Erzeugen und Inverkehrbringen des Ver- sion. Grundlage für die Entscheidung bildet mehrungsmaterials bezieht. Die Ver wendung eine wissenschaftliche Sicherheitsbewertung, der geschützten Sorte für die Züchtung einer die bei der Europäischen Behörde für Lebens- neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des mittelsicherheit (EFSA) angefertigt wird. Kri- Sortenschutzinhabers (Züchterprivileg). Die tik an diesem Zulassungsverfahren führte zu Schutzwirkung umfasst allerdings auch abge- einem Vorschlag für eine EU-Gesetzesnovelle, Foto: www.sxc.hu/© by lockstockb leitete Sorten, die in ihren wesentlichen Merk- nach der die EU-Länder künftig allein über die malen der Ursprungssorte entsprechen. Zulassung und den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen entscheiden können. Sor tenzulassung. Bevor eine neue Sor te angebaut werden kann, muss sie zunächst ein Markenrechtlicher Schutz von Obst Zulassungsver fahren durchlaufen. Die Sor- und Gemüse. Gr undsätzlich kann jedes tenzulassung für Deutschland auf der Basis Zeichen als Marke geschützt werden, das ge- des Saatgutverkehrsgesetzes wird so wie die eignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Sor tenschutzeintragung vom Bundessor ten- Unternehmens von denjenigen anderer Unter- amt vorgenommen. Die Sortenzulassung dient nehmen zu unterscheiden. Das Zeichen muss dem Verbraucherschutz und der Versorgung sinnlich wahrnehmbar und im Falle einer Re- der Landwir tschaft und des Gar tenbaus mit gistermarke mittelbar graphisch darstellbar hochwer tigen und leistungsfähigen Sor ten. sein. Das deutsche Markengesetz (MarkenG) Ähnlich wie bei der Prüfung für den Sorten- lässt grundsätzlich jede Markenform zu. Nach- schutz werden in Anbauversuchen die Unter- folgend sollen die Markenformen angeführ t scheidbarkeit und die homogene und bestän- werden, die insbesondere für Obst und Gemü- dige Ausprägung der wesentlichen Merkmale se in Betracht kommen. der Sorte über mehrere Pflanzengenerationen beobachtet und bewer tet. Hinzu kommt bei Markenformen. Denkbar ist zunächst die den wichtigsten landwirtschaftlichen Pflanzen- Abbildung des Obsts oder Gemüses (sog. Bild- arten eine Überprüfung des landeskulturellen marke). Die Abbildung kann schwarz-weiß, Wertes, wobei die neue Sorte Verbesserungen ein- oder mehrfarbig sein, gegenständlich oder gegenüber bereits zugelassenen Sorten erwar- abstrakt. Das MarkenG lässt auch die Form ten lassen muss. Diese Wertprüfung erfordert der Ware oder Verpackung als dreidimensi- 38 DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011
Rechtspolitik Patentrecht onale Gestaltung zu (sog. Dreidimensionale bei bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. Marke). Haben Sie eine neue Sorte entwickelt, 2 Nr. 2 MarkenG) und der allgemein sprachge- ist weiter davon auszugehen, dass Sie für diese bräuchlichen oder verkehrsüblichen Gattungs- Sorte einen Namen kreiert haben. Unabhän- bezeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). gig von der oben bereits erläuterten Sortenbe- Diesen drei absoluten Schutzhindernissen ist zeichnung, die für die Eintragung des Sorten- gemeinsam, dass ein unmittelbarer Produkt- schutzes erforderlich ist, bietet es sich dann bezug zu den konkreten Waren oder Dienst- an, den Namen ebenfalls als Marke zu schüt- leistungen, für die die Marke angemeldet wird, zen (sog. Wortmarke). Für den Fall, dass das besteht. Einfacher ausgedrückt: Die Marke neu entwickelte Obst oder Gemüse eine origi- darf für die konkret angemeldeten Waren und nelle Farbe hat, ist grundsätzlich auch denk- Dienstleistungen insbesondere nicht beschrei- bar, die Farbe als solche zu schützen (sog. bend sein. Eintragungsfähig ist deshalb zum Farbmarke). Theoretisch möglich ist auch, Beispiel das Wor t „apple“ für Computer, da den Geruch (sog. Geruchsmarke) oder Ge- ein Apfel die Ware Computer nicht beschreibt schmack (sog. Geschmacksmarke) schützen und auch keine Gattungsbezeichnung hierfür zu lassen. Die Rechtsprechung stellt jedoch ist. Selbstverständlich wäre „apple“ jedoch für so hohe Anforderungen an die grafische Dar- Obst nicht eintragungsfähig. Die naturgetreue stellung einer Geruchs- oder Geschmacksmar- Abbildung eines grünen Apfels für „Dienst- ke, dass die Eintragung solcher Marken in der leistungen eines Zahnarztes“ hat das Bundes- Praxis wohl nahezu nicht erfolgen wird. Das patentgericht ebenfalls für eintragungsfähig Europäische Gericht verneinte z. B. die Mar- erachtet. Es hat dabei u. a. die Auffassung ver- kenfähigkeit einer Geruchsmarke, die aus der treten, dass der naturgetreuen Abbildung eines naturgetreuen Abbildung einer Erdbeere und grünen Apfels kein beschreibender bzw. sach- der Beschreibung „Duft einer reifen Erdbee- bezogener Begriffsgehalt für Dienstleistungen re“ bestand. Eintragungsfähigkeit. Voraussetzung der Eintragung einer Marke in das Markenregis- ter ist ferner deren Eintragungsfähigkeit. In § 8 MarkenG sind die sog. absoluten Schutz- hindernisse geregelt, bei deren Vor- liegen eine Marke von der Eintra- gung ausgeschlossen ist. Absolute Schutzhindernisse bestehen im Interesse der Allgemeinheit. Sie werden bei jeder Anmeldung zur Eintragung einer Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt von Amts wegen gepr üft. Im Rahmen einer Markenanmeldung im Zusam- menhang mit Obst oder Ge- müse sind dabei vor allem die drei im Gesetz erstgenannten ab- soluten Schutzhindernisse von Interesse: Das Schutzhindernis Fot o:w ww des Fehlens jeglicher Unterschei- .sxc .hu /© dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- by locks toc k kenG), der beschreibenden Angaben b DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011 39
Rechtspolitik Lebensmittelrecht eines Zahnarztes zu entnehmen sei. Im Gegen- technische Erfindungen maßgeblich sind, bei- satz hierzu wäre jedoch z. B. die naturgetreue spielsweise die Einschleusung von Genkons- Abbildung eines Apfels oder eines Brokkolis tr ukten in das Genom der Pflanze, die der für Obst und Gemüse nicht eintragungsfähig. Pflanze vorteilhafte Eigenschaften verleihen. Zurückgewiesen wurde z. B. auch die Marken- Nicht zu vergessen ist der Markenschutz. Wer anmeldung der Farbe „Hellgrün“ sowie der nicht die Markenrechte einer guten Idee oder Farbe „Gold“ für Obst und Gemüse. Erfindung schützt, bevor er mit dem Produkt Zusammengefasst kann gesagt werden, dass, in den Markt tritt, muss befürchten, dass Tritt- je ungewöhnlicher und origineller eine Mar- brettfahrer bzw. bösgläubige Markenanmelder kenanmeldung ist, desto eher wird sie eintra- die Marke in identischer oder ähnlicher Form gungsfähig sein. anmelden. Bösgläubige Markenanmeldungen können langjährige Prozesse nach sich ziehen. Health-Claims-Verordnung. Wie bereits Wer sich somit rechtzeitig um den Schutz der in BIORecht (Ausgabe 4/2009,37 ff.) ausführ- Markenrechte kümmert, kann im Zweifel viel lich berichtet, ist bei Lebensmitteln in Be- Zeit und Geld sparen. Grundsätzlich lässt das zug auf die Markenrechte auch immer die MarkenG jede Markenform zu. Das Zeichen am 01.07.2007 in Kraft getretene Verordnung muss sinnlich wahrnehmbar und im Falle einer (EG) Nr. 1924/2006 über nähr wer t- und ge- Registermarke mittelbar graphisch darstellbar sundheitsbezogene Angaben über Lebensmit- sein. Die Marke darf darüber hinaus für die tel (sog. Health Claims Verordnung, HCV) zu konkret angemeldeten Waren und Dienstleis- beachten. Die HCV gilt dabei grundsätzlich tungen nicht beschreibend sein. Ferner sollten auch für Frischprodukte wie Obst und Gemü- bei markenrechtlichen Schutzrechten für Obst se. Sobald eine Marke bzw. ein Kennzeichen und Gemüse die Konsequenzen der HCV be- als nähr wert- oder gesundheitsbezogene An- dacht werden. gabe aufgefasst werden kann, ist zu überprü- fen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Foto: Sacht-Gorny, Ziegler die Marke bzw. das Kennzeichen in den An- Zur Person wendungsbereich der HCV fällt. In den Anwen- Patentanwältin Dr. Gudrun dungsbereich der HCV fallen dabei grundsätz- Sacht-Gorny ist als selb- lich auch alle diejenigen Bezeichnungen, die ständige Patentanwältin in Stuttgart tätig. Sie berät und nur suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck betreut Mandanten in allen bringen, dass ein Zusammenhang zwischen Belangen des gewerblichen der Marke bzw. der Kennzeichnung und der Rechtsschutzes. Als promo- Gesundheit besteht oder dass den mit diesen vierte Diplom-Biologin liegt ihr Schwerpunkt im Patentrecht in Bezeichnungen etikettierten oder beworbenen den Bereichen der Chemie, Biologie und Medi- Lebensmitteln besondere positive Nähr wer- zin. Info: www.gsg-patent.de teigenschaften zukommen (näher hierzu BIO- Rechtsanwältin Dr. Stefa- Recht Ausgabe 4/2009, S. 37 ff.). nie Ziegler ist Partnerin der Kanzlei Clement & Ziegler Fazit. Zusammenfassend ist festzuhalten, Rechtsanwälte in Tübin- dass Obst und Gemüse durch sehr verschie- gen. Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz dene Schutzrechte geschützt sein können. An betreut sie Mandanten in erster Stelle steht der Sor tenschutz, der ein allen Angelegenheiten dieses zeitlich befristetes Schutzrecht für neue Sor- Rechtsgebietes, insbesonde- re im deutschen und internationalen Marken- ten gewährt. Neben dem Sortenschutz kann recht, im Geschmacksmusterrecht sowie im aber auch ein Patentschutz für Obst und Ge- Wettbewerbs- und Urheberrecht. Sie vertritt die müse eine Rolle spielen. Dies kommt vor allem Mandanten auch vor Ämtern und Gerichten. dann zum Tragen, wenn für die Erzeugung Frau Dr. Ziegler ist regelmäßig referierend und publizierend tätig. Info: www.clement-ziegler.de des jeweiligen pflanzlichen Produktes gen- 40 DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011
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