Für einen sorglosen und sicheren Aufenthalt in Deutschland - die Krankenversicherung für ausländische
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Für einen sorglosen und sicheren
Aufenthalt in Deutschland …
… die Krankenversicherung für
ausländische
n Studierende,
n Doktoranden / innen,
n Teilnehmer / innen an einem studienvorbereitenden Sprachkurs,
n Arbeitssuchende nach Abschluss des Studiums
sowie mitreisende FamilienangehörigeFür einen sorglosen und sicheren
Aufenthalt in Deutschland …
… die Krankenversicherung für
ausländische
q Studierende,
q Doktoranden / innen,
q Teilnehmer / innen an einem studienvorbereitenden Sprachkurs,
q Arbeitssuchende nach Abschluss des Studiums
sowie mitreisende Familienangehörige
Kundeninformation – Stand 10 / 2014Impressum © 14 Union Versicherungsdienst GmbH Geschäftsführer: Tilman Kay, Manfred Klocke, Norbert Noehrbass, Uwe Hingst, Franz-Michael Petry, Dr. Stefan Ziegler Klingenbergstraße D – Detmold dsw-kv@union-verdi.de www.union-verdi.de / dsw-studenten-kv Amtsgericht Lemgo, HRB Nr. Ust-Ident-Nummer DE Druck: Merkur Druck GmbH + Co. KG Am Gelskamp Detmold Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Nachdrucke oder Auszüge in jeglicher Form sind untersagt. 2
Inhaltsverzeichnis
Wir über uns ........................................................................................................................................ 4
1. Einleitung ........................................................................................................................................
. Informationen
Ihre Ansprechpartner sind................................................................................................................
Sie können sich versichern, wenn Sie ..........................................................................................
Sie schließen den Vertrag ab, indem Sie .....................................................................................
Sie sind versichert, sobald Sie .........................................................................................................
Wenn Sie den Tarif wechseln möchten, dann ...........................................................................
Sie genießen unmittelbar ab Versicherungsbeginn für akut
auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz, sofern......................................................
Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn .............................................................
Die Kosten für eine Behandlung werden nicht übernommen, wenn Sie ....................... 15
Wenn Sie Kosten erstattet bekommen möchten, dann ........................................................
Die Kostenerstattung wickeln Sie ab, indem ............................................................................
Wenn Sie Deutschland eine Zeit lang verlassen, dann ..........................................................
Der Versicherungsschutz endet automatisch, wenn Sie .......................................................
Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung ............................................................. 18
Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung ............................................................. 22
. Versicherungsbedingungen
Abschnitt I. Leistungsübersicht ...................................................................................................... 25
Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................... 26
Abschnitt III. Leistungsbeschreibung .......................................................................................... 31
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ................................ 39
Merkblatt zur Datenverarbeitung.................................................................................................. 41
3Union Versicherungsdienst GmbH
Wir über uns
Die Union Versicherungsdienst GmbH ist für die Einrichtungen und Beschäftigten des
Paritätischen der kompetente und verlässliche Partner in allen Fragen des Versicherungs-
schutzes. Im Auftrag ihres Gesellschafters – Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband –
vermittelt Union hochwertige und preisgünstige Versicherungs- und Vorsorgeprodukte.
Als spezialisierter Versicherungsmakler ist Union unabhängig von Versicherern und
Banken und handelt ausschließlich im Interesse der Kunden. Weitere Informationen zur
Union Versicherungsdienst GmbH gibt es im Internet unter www.union-verdi.de.
Gemäß Versicherungsvermittler-Verordnung sind wir verpflichtet, mögliche neue
Kunden beim ersten Kontakt auf folgende Sachverhalte hinzuweisen:
1. Die Union Versicherungsdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister unter
der Nummer D-SOXI-5D28Y-34 gemäß § 11a Gewerbeordnung registriert.
2. Informationen über die im Vermittlerregister eingetragenen Versicherungsvermittler
sind unter der Internet-Adresse www.vermittlerregister.info abrufbar. Informationen
sind außerdem erhältlich beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, Fon 0180 500 5850 (14 Cent/Min. aus dem deut-
schen Festnetz, höchstens 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen).
Die Union Versicherungsdienst GmbH ist Teil der Ecclesia Gruppe mit Sitz in Detmold
(Hauptverwaltung). Mit rund 1.350 Mitarbeitenden zählt die Gruppe zu den größten
Versicherungsmaklern Deutschlands (www.ecclesia-gruppe.de). Die Ecclesia Gruppe ist
nicht nur in Österreich, der Schweiz und Belgien präsent; als Partner des internationalen
Maklernetzwerkes JLT International Network ist die Unternehmensgruppe weltweit tätig.
4. Einleitung
. Einleitung
Willkommen in Deutschland,
wir freuen uns, Sie hier begrüßen zu dürfen. Sicherlich sind Sie schon gespannt auf Ihren
Aufenthalt mit vielen Eindrücken, die auf Sie warten. Neben Ihrem Studium werden Sie
interessante neue Erfahrungen mit Menschen, Kunst, Kultur und Wissenschaft machen.
Damit Sie diese ganz besondere Zeit Ihres Lebens sorglos genießen können, bieten wir
Ihnen einen Versicherungsschutz, der ganz speziell auf Ihren Bedarf abgestimmt ist.
Im Krankheitsfall abgesichert zu sein, ist gerade im Ausland unerlässlich. Die Kosten für
die medizinische Versorgung bei Unfällen und Krankheiten können schnell ungeahnte
Höhen erreichen. Deshalb hat das Deutsche Studentenwerk in Zusammenarbeit mit
der Union Versicherungsdienst GmbH und der HanseMerkur Reiseversicherung AG ein
Konzept für Sie entwickelt, das einen umfassenden Versicherungsschutz zu günstigen
Konditionen sicherstellt.
Wir bieten Ihnen zwei Tarife an: den Basis-Tarif für die notwendige Grundversorgung und
den Optimal-Tarif für erweiterten Schutz im Krankheitsfall.
In dieser Broschüre möchten wir Sie über alles Wissenswerte möglichst kurz und ver-
ständlich informieren. Im ersten Teil finden Sie zusammengefasst alle wichtigen Punkte
wie Vertragsabschluss, Leistungen oder Kostenerstattung. Der zweite Teil besteht aus
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die über sämtliche versicherungsrele-
vanten und rechtlichen Details des Vertrages genau Auskunft geben.
Falls Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, stehen Ihnen die Union
Versicherungsdienst GmbH bzw. die HanseMerkur Reiseversicherung AG gerne zur
Verfügung.
Wir wünschen Ihnen einen unvergesslichen und gesunden Aufenthalt in Deutschland!
Ihr / e
Deutsches Studentenwerk
HanseMerkur Reiseversicherung AG
Union Versicherungsdienst GmbH
5. Informationen
Ihre Ansprechpartner sind …
... bei Fragen zur Beantragung, zu Beitragszahlungen und zum Umfang des
Versicherungsschutzes:
Union Versicherungsdienst GmbH
Klingenbergstraße
D – Detmold
Serviceline: (Deutschland)
Serviceline: + - (International)
Fax: + -
. Informationen
dsw-kv@union-verdi.de
www.union-verdi.de / dsw-studenten-kv
Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiter / innen telefonisch
Montag bis Donnerstag von : bis : Uhr,
Freitag von : bis : Uhr.
... bei Fragen zu Leistungsfällen und zur Erstattung von Behandlungskosten:
HanseMerkur Reiseversicherung AG
Abt. RLK4 / Leistung
Postfach 30 24 50
D – 20352 Hamburg
Tel.: +49 40 4119–2300
Fax: +49 40 4119–3841
reiseinfo@hansemerkur.de
www.hmrv.de
Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiter / innen telefonisch
Montag bis Freitag von : bis : Uhr.
7Sie können sich versichern, wenn Sie …
… sich als ausländische / r Staatsbürger / in vorübergehend in Deutschland aufhalten und
zu einer der folgenden Gruppen gehören:
qq immatrikulierte Studenten / Studentinnen
qq Doktoranden / Doktorandinnen
qq Teilnehmer / Teilnehmerinnen an studienvorbereitenden Sprachkursen
qq Inhaber / Inhaberinnen eines Zulassungsbescheides, der zur Aufnahme des Studiums
an einer Hochschule berechtigt bzw. einer Teilnahmebestätigung, die zur Aufnahme
eines Sprachkurses in Deutschland berechtigt. (Wenn Sie Inhaber / in solcher Doku-
mente sind, erhalten Sie Versicherungsschutz für die Dauer von vier Wochen nach
Einreise. Innerhalb dieser Zeit muss die Immatrikulation an einer Hochschule erfol-
gen bzw. der studienvorbereitende Sprachkurs beginnen.)
qq Absolventen/Absolventinnen, die ihr Studium bzw. ihre Promotion in Deutschland
erfolgreich abgeschlossen haben und sich im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes
zum Zweck der Arbeitsaufnahme noch bis zu zwölf Monate länger in Deutschland
aufhalten dürfen. (Voraussetzung: Sie waren zuvor bereits ein Jahr über den Tarif SKV
Optimal bzw. Tarif Basis versichert. Eine Fortführung des Versicherungsschutzes ist
nur nach Tarif SKV Optimal möglich.)
qq nicht berufstätige Familienangehörige und Kinder bis zum . Lebensjahr von Versi-
cherten.
Der Versicherungsschutz stellt auf die tatsächlichen Bedürfnisse von ausländischen Stu-
denten ab, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Daher gilt der Schutz
nicht für Personen, die Leistungen wie BAföG oder Sozialhilfe beziehen bzw Asyl bean-
tragen.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Vollendung des . Lebensjahres. Die
Höchstversicherungsdauer beträgt fünf Jahre.
Sollten Sie zur Finanzierung Ihres Studiums eine Erwerbstätigkeit im Sinne der zuwande-
rungsrechtlichen Bestimmungen aufnehmen, so darf diese 120 Tage bzw. 240 halbe Tage
im Jahr nicht übersteigen.
Sie schließen den Vertrag ab, indem Sie …
qq den Versicherungsantrag online ausfüllen und
qq den ersten Beitrag mit Hilfe des Einzahlungsbeleges zahlen.
8Lassen Sie die Kopien der Einzahlungsbelege immer von der Bank abstempeln und be-
wahren Sie diese auf, damit Sie im Krankheitsfall Ihre durchgehende Beitragszahlung
nachweisen können.
Hinweis:
Bitte füllen Sie den Einzahlungsbeleg vollständig und in Druckschrift aus, damit dieser
umgehend bearbeitet werden kann. Dazu sind Ihr Name, Ihre Versicherungsnummer
und Ihr Geburtsdatum erforderlich. Bitte richten Sie Zahlungen ausschließlich an:
Union Versicherungsdienst, Detmold
Konto-Nr.: IBAN: DE38 7002 0500 0008 8180 00
Bankleitzahl: BIC: BFSWDE33MUE
bei der Bank für Sozialwirtschaft, München
. Informationen
Beispiel:
Durch einen Dauerauftrag oder Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie sicher-
stellen, dass der Beitrag rechtzeitig zum Monatsersten gezahlt wird und somit keine
Lücken in Ihrem Versicherungsschutz entstehen.
9Sie sind versichert, sobald Sie …
qq sich in Deutschland aufhalten und
qq Ihren Versicherungsantrag ausgefüllt und unterschrieben bei uns vorgelegt und
qq den ersten Beitrag gezahlt haben.
Als Nachweis erhalten Sie eine Versicherungsbestätigung.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für Leistungen Wartezeiten (siehe Seite 11) bzw. Leistungsaus-
schlüsse (siehe Seite 16) bestehen.
Wenn Sie den Tarif wechseln möchten, dann …
… informieren Sie bitte den Union Versicherungsdienst und zahlen Sie ab dem nächsten
Monatsersten den neuen Tarifbeitrag.
Wichtiger Hinweis:
Ein Wechsel ist nur vom Tarif Basis zum Tarif Optimal möglich!
Sie genießen unmittelbar ab Versicherungsbeginn für akut auftretende
Erkrankungen Versicherungsschutz, sofern ...
… die Voraussetzungen (Antrag, Beitragszahlung etc. gemäß Seite 8 ff .) erfüllt sind und
Sie:
qq unmittelbar zuvor bereits mindestens drei Monate ununterbrochen in der deutschen
Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
qq innerhalb von 30 Tagen nach Ihrer Einreise den Versicherungsschutz beantragt und
den Beitrag gezahlt haben oder
qq einen Unfall erlitten haben.
Bitte beachten Sie:
Falls der formelle Vertragsbeginn (1. des Monats) vor dem Vertragsabschluss liegt, be-
ginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Vertragsschluss im Laufe des Kalender-
monats.
10Wichtiger Hinweis:
Für die Behandlung von Vorerkrankungen bzw. für Versicherungsfälle, die vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungs-
schutz. Bitte beachten Sie außerdem die Leistungsausschlüsse (siehe Seite 16).
Wartezeiten:
Sofern Sie eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen, gelten lediglich die Wartezeiten für
Schwangerschaftsuntersuchungen / -behandlungen und Entbindung sowie für Brillen
und Kontaktlinsen (Tarif SKV Optimal) gemäß nachstehender Tabelle.
Sollte keiner dieser Punkte auf Sie zutreffen, so dauert es vom Versicherungsbeginn an
drei Monate, bis wir die Kosten für Arztbesuche erstatten. Dies ist die allgemeine Warte-
zeit für alle Leistungen. Zu beachten sind besondere Wartezeiten von acht Monaten für
Entbindungen.
. Informationen
Hier eine Übersicht zu den unterschiedlichen Wartezeiten in beiden Tarifen:
SKV Basis SKV Optimal
qq Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten qq Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten
für alle Leistungen für alle Leistungen
Die allgemeine Wartezeit entfällt, Die allgemeine Wartezeit entfällt,
außer bei Schwangerschaftsuntersu- außer bei Schwangerschaftsuntersu-
chungen und -behandlungen, wenn chungen und -behandlungen sowie
der Versicherungsschutz innerhalb für Sehhilfen, wenn der Versicherungs-
von 30 Tagen nach Einreise in Deutsch- schutz innerhalb von 30 Tagen nach
land geschlossen wird, bei Unfällen Einreise in Deutschland geschlossen
oder bei unmittelbarem Übertritt aus wird, außerdem bei Unfällen.
der Gesetzlichen Krankenversiche-
rung, insoweit, als dort zurückgelegte
Versicherungszeiten auf die Warte-
zeiten angerechnet werden.
qq Besondere Wartezeit von 8 Monaten qq Besondere Wartezeit von 8 Monaten
bei Entbindung bei Entbindung
11SKV Basis SKV Optimal
Bei einem unmittelbaren Übertritt aus
der Gesetzlichen Krankenversiche-
rung in den Tarif SKV Optimal werden
bei Vorlage eines entsprechenden
Nachweises die dort zurückgelegten
Versicherungszeiten – außer für Seh-
hilfen – auf die allgemeine Wartezeit
sowie auf die Wartezeit für Entbin-
dung angerechnet.
Die allgemeine bzw. besondere War- Die allgemeine bzw. besondere War-
tezeit entfällt gänzlich für die Behand- tezeit entfällt gänzlich für die Behand-
lung von Schwangerschaftskomplika- lung von Schwangerschaftskomplika-
tionen einschließlich Frühgeburten tionen einschließlich Frühgeburten
vor Beendigung der 32. Schwanger- vor Beendigung der 32. Schwanger-
schaftswoche und Fehlgeburten. schaftswoche und Fehlgeburten.
Bei einem unmittelbaren Wechsel von
Tarif SKV Basis in Tarif SKV Optimal
werden die in der Basisvariante abge-
leisteten Wartezeiten auf die der Op-
timalvariante angerechnet, soweit die
versicherten Leistungen denen der
Basisvariante entsprechen. Für Mehr-
leistungen des Tarifes SKV Optimal
sind die vollständigen Wartezeiten
abzuleisten.
Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn …
… alle vorher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die folgende Tabelle enthält
eine Leistungsübersicht zu beiden Tarifen. Sie ist lediglich eine Kurzfassung; maßgeblich
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen im dritten Teil der Broschüre. Dort fin-
den Sie eine detaillierte Beschreibung aller Leistungen.
12SKV Basis SKV Optimal
Ambulante Heilbehandlung Ambulante Heilbehandlung
qq 100 % für ambulante Behandlungen, qq 100 % für ambulante Behandlungen,
Arznei-, Verband- und Heilmittel, Arznei-, Verband- und Heilmittel,
Transportkosten zum nächst erreich- Transportkosten zum nächst erreich-
baren Krankenhaus baren Krankenhaus
qq Freie Wahl unter Ärzten, Zahnärzten qq Freie Wahl unter Ärzten, Zahnärzten
und Krankenhäusern und Krankenhäusern
qq Ambulante Vorsorgeuntersuchungen
zur Früherkennung von Krankheiten
nach gesetzlich eingeführten Pro-
grammen
qq Gesetzlich empfohlene Schutzimp-
fungen für Kinder (keine Reiseschutz-
. Informationen
impfungen)
Hilfsmittel Hilfsmittel
qq Nach einem Unfall akut benötigte qq Nach einem Unfall akut benötigte
Hilfsmittel, z. B. Rollstuhl, Gehhilfen, in Hilfsmittel, z. B. Rollstuhl, Gehhilfen
einfacher Ausführung zu 100 %, max. zu 100 %
250 EUR je Leistungsfall qq Sehhilfen (Brillen / Kontaktlinsen) bis
qq Keine Sehhilfen 100 EUR alle 3 Jahre
Zahnbehandlung Zahnbehandlung
qq 100 % für schmerzstillende Zahn- qq 100 % für schmerzstillende Zahn-
behandlung bei akut auftretenden behandlung bei akut auftretenden
Zahnschmerzen, Zahnfüllungen in Zahnschmerzen, Zahnfüllungen in
einfacher Ausführung; max. 750 EUR einfacher Ausführung (keine prophy-
innerhalb von 12 Monaten (keine pro- laktischen Maßnahmen)
phylaktischen Maßnahmen)
Reparatur von vorhandenem Zahnersatz Zahnersatz (Prothetik, Brücken, Kronen,
qq 50 % der Kosten bis max. 300 EUR Inlays, Implantate und vorbereitende Maß-
innerhalb von 12 Monaten; Kieferor- nahmen)
thopädie ist nicht versichert. qq 100 % der Kosten bis max. 2.600 EUR
innerhalb von 12 Monaten; Kieferor-
thopädie ist nicht versichert.
13SKV Basis SKV Optimal
Stationäre Heilbehandlung Stationäre Heilbehandlung
qq 100 % für stationäre Behandlungen qq 100 % für stationäre Behandlungen
(allg. Krankenhausleistungen, das (allg. Krankenhausleistungen, das
heißt Unterbringung im Mehrbett- heißt Unterbringung im Mehrbett-
zimmer und allgemeinärztliche Be- zimmer und allgemeinärztliche Be-
handlung) handlung)
qq Anschlussheilbehandlung soweit nach
stationärem Aufenthalt medizinisch
notwendig (Leistungszusage)
(Behandlungen in Heilstätten, die (Behandlungen in Heilstätten, die
auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand- auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand-
lungen durchführen, nur nach vorhe- lungen durchführen, nur nach vorhe-
riger schriftlicher Zusage) riger schriftlicher Zusage)
Psychotherapeutische Behandlung Psychotherapeutische Behandlung
qq Ja qq Ja
Psychotherapeutische Behandlung Psychotherapeutische Behandlung
analog zur GKV (= 5 probatorische Sit- analog zur GKV (= 5 probatorische Sit-
zungen + 25 Sitzungen auf Erstantrag zungen + 25 Sitzungen auf Erstantrag
+ Möglichkeit der Verlängerung jah- + Möglichkeit der Verlängerung jah-
resunabhängig) resunabhängig)
Schwangerschaft / Entbindung Schwangerschaft / Entbindung
qq Schwangerschaftsuntersuchung bzw. qq Schwangerschaftsuntersuchung bzw.
-behandlung (Wartezeit 3 Monate) -behandlung (Wartezeit 3 Monate)
und Entbindung (Wartezeit 8 Monate) und Entbindung (Wartezeit 8 Monate);
die Wartezeit entfällt bei Schwanger-
schaftskomplikationen sowie Früh-
und Fehlgeburten.
(Nicht versichert sind Schwanger- (Nicht versichert sind Schwanger-
schaftsabbruch, Untersuchungen und schaftsabbruch, Untersuchungen und
Behandlungen wegen Sterilität sowie Behandlungen wegen Sterilität sowie
zur Herbeiführung einer Schwanger- zur Herbeiführung einer Schwanger-
schaft.) schaft.)
14SKV Basis SKV Optimal
Rücktransport ins Heimatland Rücktransport ins Heimatland
qq Max. 3.000 EUR nach Leistungszusage qq 100 % nach Leistungszusage, soweit
für Rücktransport aus Deutschland, medizinisch notwendig, weil eine
soweit medizinisch notwendig, weil Behandlung in Deutschland bzw. im
eine Behandlung in Deutschland Ausland (bei Reiseunterbrechung)
nicht möglich ist. nicht möglich ist.
Bei einem nach ärztlichem Befund Bei einem nach ärztlichem Befund vo-
voraussichtlich länger als 3 Wochen raussichtlich länger als 3 Wochen dau-
dauernden Krankenhausaufenthalt in ernden Krankenhausaufenthalt kann
Deutschland kann ein Rücktransport ein Rücktransport nach schriftlicher
nach schriftlicher Zusage auch ohne Zusage auch ohne Nachweis der me-
Nachweis der medizinischen Notwen- dizinischen Notwendigkeit erfolgen.
digkeit erfolgen.
. Informationen
Bestattungen / Überführungen Bestattungen / Überführungen
qq Max. 3.000 EUR qq Max. 10.000 EUR
Die Kosten für eine Behandlung werden nicht übernommen, wenn Sie …
qq den Beitrag nicht gezahlt haben
qq das Höchstversicherungsalter bzw. die maximale Versicherungsdauer erreicht haben
qq nicht mehr zu dem versicherbaren Personenkreis zählen.
Außerdem werden für einige Behandlungen grundsätzlich keine Kosten erstattet. Diese
Ausschlüsse sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet.
SKV Basis SKV Optimal
Vorerkrankungen Vorerkrankungen
qq Vorerkrankungen sind nicht versi- qq Vorerkrankungen, das heißt Erkran-
chert. Bei chronischen Erkrankungen kungen, deren Behandlungsnotwen-
ist der akute, medizinische Notfall zur digkeit während des Aufenthaltes
Abwendung schwerwiegender Ge- bereits bei dessen Beginn erkennbar
fahren für Leib und Leben versichert. feststeht, sind innerhalb der ersten
2 Jahre nach Versicherungsbeginn
nicht versichert. Bei chronischen
Erkrankungen ist der akute, medi-
zinische Notfall zur Abwendung
schwerwiegender Gefahren für Leib
und Leben versichert.
15SKV Basis SKV Optimal
Keine Kostenerstattung u.a. für Keine Kostenerstattung u.a. für
qq Geplante Behandlungen qq Geplante Behandlungen
qq Vorerkrankungen (siehe Seite 14) qq Vorerkrankungen (siehe Seite 14)
qq Vor Vertragsabschluss eingetretene qq Vor Vertragsabschluss eingetretene
Versicherungsfälle Versicherungsfälle
qq Durch vorhersehbare Kriegsereignisse qq Durch vorhersehbare Kriegsereignisse
oder innere Unruhen oder durch ak- oder innere Unruhen oder durch ak-
tive Teilnahme an Kriegsereignissen tive Teilnahme an Kriegsereignissen
und inneren Unruhen verursachte und inneren Unruhen verursachte
Krankheiten, Unfälle und deren Fol- Krankheiten, Unfälle und deren Fol-
gen gen
qq Vorsatz qq Vorsatz
qq Entziehung / Entgiftung qq Entziehung / Entgiftung
qq Kur / Rehabilitation qq Kur / Rehabilitation
qq Unterbringung (Pflege / Verwahrung) qq Unterbringung (Pflege / Verwahrung)
qq Bekannte HIV-Infektion qq Bekannte HIV-Infektion
qq Schwangerschaftsabbruch / Sterilität / qq Schwangerschaftsabbruch / Sterilität /
Herbeiführung einer Schwangerschaft Herbeiführung einer Schwangerschaft
qq Zahnersatz und Kieferorthopädie qq Kieferorthopädie
qq Heilpraktiker qq Heilpraktiker
qq Ambulante Hebammenleistungen qq Ambulante Hebammenleistungen
qq Sehhilfen
Wenn Sie Kosten erstattet bekommen möchten, dann …
… beachten Sie bitte, dass Rechnungen nur dann beglichen werden können, wenn sie
nach der gültigen ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung abgefasst sind. Sie
müssen den Namen des Patienten, Krankheitsbezeichnung (Diagnose), eine Aufstellung
ärztlicher Leistungen sowie Behandlungsdaten enthalten. Beachten Sie bitte die tarif-
liche Gebührenbegrenzung und weisen Sie Ihren Arzt darauf hin.
Um Medikamente erstattet zu bekommen, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Aus
den Rezepten müssen das Medikament, der Preis sowie der Name (Stempel) der Apothe-
ke hervorgehen. Die Vorlage einer Quittung ist leider nicht ausreichend.
Eine Rückführung in das Heimatland ist versichert, wenn eine ärztliche Bescheinigung
über die medizinische Notwendigkeit einer solchen Maßnahme vorliegt und eine schrift-
liche Leistungszusage seitens der HanseMerkur erteilt wurde. Zur Erstattung von Bei-
setzungs- oder Überführungskosten benötigen wir außer den Rechnungsbelegen die
16Sterbeurkunde. Bitte reichen Sie ausschließlich Originaldokumente ein. Durch die Bean-
tragung des Versicherungsschutzes erklären Sie sich bereit, Ärzte, Krankenanstalten, Ver-
sicherungsunternehmen, Behörden und andere Stellen von der Schweigepflicht zu ent-
binden, falls die HanseMerkur Reiseversicherung AG entsprechende Auskünfte benötigt.
Die Kostenerstattung wickeln Sie ab, indem …
… entweder Ihr Arzt das „Merkblatt zum Versicherungsschutz nach Tarif SKV Basis bzw.
Optimal“ vor der Behandlung unterschreibt. Sie erhalten dieses zusammen mit Ihrer
Versicherungsbestätigung. Ihr Arzt kann die Rechnung zusammen mit dem unterschrie-
benen Merkblatt an die HanseMerkur Reiseversicherung AG senden und direkt die Be-
handlungskosten abrechnen.
… oder Sie die Arztrechnung direkt zahlen und diese der HanseMerkur Reiseversiche-
rung AG zusammen mit dem Erstattungsvordruck, den Sie bei Bedarf anfordern können,
. Informationen
einreichen.
Das „Merkblatt zum Versicherungsschutz nach Tarif SKV Basis bzw. Optimal“ und der Er-
stattungsvordruck sind auch im Internet abrufbar. Bitte achten Sie darauf, dass Sie das
Merkblatt Ihres versicherten Tarifes wählen, da nur die entsprechenden Leistungen sei-
tens der HanseMerkur Reiseversicherung AG erstattet werden.
Wenn Sie Deutschland eine Zeit lang verlassen, dann …
… bleiben Sie für akut auftretende Erkrankungen sowie Unfälle versichert, wenn Sie
sich innerhalb von zwölf Monaten für maximal drei Monate (Optimal-Tarif ) bzw. sechs
Wochen (Basis-Tarif ) im Ausland / Ihrem Heimatland aufhalten. Sollten Sie im Basis-Tarif
versichert sein, so ist außerdem Voraussetzung, dass Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt
mindestens drei Monate lang versichert waren. Bitte denken Sie daran, die monatlichen
Beiträge auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland regelmäßig zu zahlen, damit lü-
ckenloser Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsschutz endet, wenn Sie …
qq den Beitrag nicht zahlen,
qq den Vertrag fristgemäß kündigen,
qq die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen (z. B. Heirat eines / einer Deutschen, Errei-
chen des 45. Lebensjahres oder der Höchstversicherungszeit von fünf Jahren),
qq aus Deutschland länger als eingangs beschrieben bzw. endgültig ausreisen.
Stand 10/2014
17Produktinformationsblatt
zur Krankenversicherung
Tarife SKV Basis/SKV Optimal
Gruppenversicherung
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick
über die von Ihnen beantragte Krankenversicherung geben. Diese Information ist
jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Versiche-
rungsantrag/Versicherungsschein, dem Rahmenvertrag mit dem Deutschen Studen-
tenwerk und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Ver-
sicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen. Wir empfehlen Ihnen daher,
die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen.
1. Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Die beantragte Versicherung ist eine private Auslandsreise-Krankenversicherung.
2. Welche Risiken sind versichert, welche Risiken sind ausgeschlossen?
Tarif Tarifbeschreibung für die im Antrag bezeichnete Person
SKV Auslandsreise-Krankenversicherung für Personen mit ständigem
Basis Wohnsitz im Ausland für vorübergehende Deutschlandaufenthalte bis
zu 60 Monaten
Ambulante Heilbehandlung 100 %, stationäre Heilbehandlung 100 %,
schmerzstillende Zahnbehandlung 100 %, maximal 750 EUR innerhalb
von 12 Monaten, Hilfsmittel nach Unfall maximal 250 EUR , Heilmittel,
Krankentransport, Rückführung bis max. 3.000 EUR.
Auslandsreise-Krankenversicherung für Personen mit ständigem
SKV Wohnsitz im Ausland für vorübergehende Deutschlandaufenthalte
Optimal bis zu 60 Monaten
Ambulante Heilbehandlung 100 %, stationäre Heilbehandlung 100 %,
schmerzstillende Zahnbehandlung 100 %, Zahnersatz 100 % maximal
2.600 EUR innerhalb von 12 Monaten, Hilfsmittel nach Unfall, Heilmittel,
Krankentransport, Rückführung.
18Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten „Versicherbare Personen und Versiche-
rungsfähigkeit“ (Abschnitt II., Punkt 1.), „Gegenstand des Versicherungsschutzes“ (Ab-
schnitt III., Punkt 1.), „Geltungsbereich des Versicherungsschutzes“ (Abschnitt II., Punkt 4.)
sowie in den Tarifbedingungen zu Tarif SKV Basis bzw. Tarif SKV Optimal nach.
3. Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche
Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert?
Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag verspätet bezahlen?
Monatsbeitrag für den beantragten siehe Flyer
Versicherungsschutz
Zahlungsweise monatlich
. Informationen
Erstmals zum Versicherungsbeginn siehe Versicherungsantrag bzw.
Versicherungsschein
Der Beitrag wird für volle Kalendermonate berechnet. Er ist jeweils am Ersten eines
jeden Monats fällig. Der Versicherungsvertrag kommt nur zustande, wenn der Erst-
beitrag gezahlt ist. Die nicht rechtzeitige Zahlung eines Folgebeitrages führt unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten „Abschluss, Dauer und Been-
digung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes“ (Abschnitt II.,
Punkt 2.) und „Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?“ (Abschnitt II.,
Punkt 3.) nach.
4. Gibt es Ausschlüsse von unserer Leistungspflicht?
Keine Leistungspflicht besteht z. B. für Krankheiten und Unfallfolgen, die durch vor-
hersehbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch eine aktive Teilnahme
an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht sind oder auf Vorsatz be-
ruhen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Tarifbe-
dingungen zu Tarif SKV Basis bzw. Tarif SKV Optimal unter dem Punkt „Welche Ein-
schränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?“ (Abschnitt III., Punkt
3.) nach.
195. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten?
Keine.
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten?
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitsko-
stenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von
der Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch,
sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verpflichtet, uns über das
Bestehen der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten. Bei der Verlet-
zung dieser Pflicht sind wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Kündigung be-
rechtigt und unter Umständen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen (AVB) unter „Was muss im Versicherungsfall beachtet wer-
den (Obliegenheiten)?“ (Abschnitt III., Punkt 4.) nach.
7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall zu beachten?
Beispielsweise ist uns auf Anforderung jede Auskunft zur Feststellung des Versiche-
rungsfalls oder der Leistungspflicht mitzuteilen sowie eine Untersuchung durch
einen von uns beauftragten Arzt durchführen zu lassen. Der Anspruch auf Versiche-
rungsleistungen ist innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Heilbe-
handlung geltend zu machen. Bei Verletzung einer dieser Pflichten können wir unter
Umständen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sein.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) unter dem Punkt „Was muss im Versicherungsfall
beachtet werden (Obliegenheiten)?“ (Abschnitt III., Punkt 4.) nach.
8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Er-
sten eines Monats, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor
Zahlung des Erstbeitrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Einreise
nach Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsver-
trages eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet mit der
Ausreise aus Deutschland (siehe jedoch Nr. 4 AVB), spätestens jedoch mit Beendi-
gung des Versicherungsvertrages.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen unter den Punkten „Abschluss, Dauer und Beendigung
des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes“ (Abschnitt II., Punkt 2.)
nach.
209. Wie kann der Vertrag beendet werden?
Der Vertrag kann durch Kündigung oder durch sonstige tarifliche Beendigungsgrün-
de beendet werden.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten „Abschluss, Dauer und Been-
digung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes“ (Abschnitt II.,
Punkt 2.) nach.
. Informationen
21Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-In- formationspflichtverordnung – VVG-InfoV). Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Tarifbe- dingungen zum jeweiligen Produkt entnehmen. Angaben zum Versicherer HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg Sitz: Hamburg, HRB: Hamburg 19768 www.hmrv.de Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Eberhard Sautter (stv. Vors.), Eric Bussert, Holger Ehses, Dr. Andreas Gent, Raik Mildner Aufsichtsrat: Jürgen R. Thumann (Vors.) Hauptgeschäft Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare und mittelbare Betrieb der privaten Krankenversicherung. Leistungsmerkmale Ihres gewünschten Versicherungsschutzes und Beitrags- zahlung Umfassende Angaben über die Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen. Den Beitrag können Sie dem Flyer entnehmen. Zahlungsmodalitäten Der Beitrag ist jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Union Versicherungsdienst GmbH der Versicherungsantrag / Versicherungsschein ordnungsgemäß zugeht und der Erstbei- trag gezahlt ist. 22
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ersten
eines Monats, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung
des Erstbeitrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Einreise nach Deutsch-
land. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten
sind, wird nicht geleistet.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung(en) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem
Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1
und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-
Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten
. Informationen
haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi-
derrufs. Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Reiseversicherungs AG, Sieg-
fried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf
an folgende Faxnummer zu richten: 040 4119-1919. Bei einem Widerruf per E-Mail ist
der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: reiseinfo@hansemerkur.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstat-
ten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit
der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360
des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise, bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags
bei halbjährlicher Zahlungsweise, 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher
Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, mul-
tipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die
Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wi-
derrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu-
rückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch so-
wohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
23Versicherungsdauer Die Tarife SKV Basis bzw. SKV Optimal werden für die Dauer von fünf Jahren abge schlossen. Vertragsbeendigung Der Vertrag kann durch Kündigung oder durch sonstige tarifliche Beendigungsgründe (siehe „Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versiche- rungsschutzes“ (Abschnitt II., Punkt 2.)) beendet werden. Nachleistungspflicht Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den be- reits eingetretenen Versicherungsfall um höchstens vier Wochen. Sonstiges Der Sitzstaat ist Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Beschwerden können gerichtet werden an: qq die HanseMerkur Reiseversicherung AG qq den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin, oder qq die zuständige Aufsichtsbehörde – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Eine solche Beschwerde schließt den Rechtsweg nicht aus. 24
3. Versicherungsbedingungen
für die Krankenversicherung
VB-KV 2013 (SKV)
Hauptverwaltung:
Siegfried-Wedells-Platz 1 • 20354 Hamburg
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten. Im Abschnitt I. befin-
den sich eine Übersicht der Leistungsarten und die hierzu vorgesehenen tariflichen
Leistungshöhen. Im Abschnitt II. finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicher-
ten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung. Der genaue Wort-
laut der Leistungsarten befindet sich im Abschnitt III.
Abschnitt I. Leistungsübersicht
Den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse finden Sie
unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt III. Leistungsbeschreibung.
Krankenversicherung
Versicherte Leistungen Tarif Tarif
Die Leistungen sind von dem von Ihnen gewählten Basis Optimal
Tarif und den Wartezeiten abhängig.
2.1.1 Ambulante Heilbehandlungskosten und 100 % 100 %
Heilmittel
2.1.2 Psychotherapeutische Behandlungen 100 % 100 %
5 probatorische Sitzungen +
25 Sitzungen auf Erstantrag pro Versi- . Versicherungsbedingungen
cherungsfall
2.1.3 Hilfsmittel mit Ausnahme von Sehhilfen 250,– EUR 100 %
Sehhilfen alle drei Jahre nicht versichert 100,– EUR
2.1.4 Unaufschiebbare stationäre 100 % 100 %
Behandlungen
2.1.5 Anschlussheilbehandlungen nach nicht versichert 100 %
stationärem Aufenthalt
2.1.6 Ambulante Vorsorgeuntersuchungen nicht versichert 100 %
2.1.7 Schutzimpfungen für Kinder nicht versichert 100 %
25Krankenversicherung
Versicherte Leistungen Tarif Tarif
Die Leistungen sind von dem von Ihnen gewählten Basis Optimal
Tarif und den Wartezeiten abhängig.
2.2.1 Schmerzstillende Zahnbehandlungen 750,– EUR 100 %
einschließlich Zahnfüllungen je
Versicherungsjahr
Reparaturen an vorhandenem Zahner- 300,– EUR 2.600,– EUR
satz je Versicherungsjahr 50 %
2.2.2 Zahnersatzleistungen je nicht versichert 2.600,– EUR
Versicherungsjahr
2.3.1 Medizinisch notwendige 100 % 100 %
Schwangerschaftsbehandlungen
2.3.2 Schwangerschaftsvorsorge- 100 % 100 %
Untersuchungen und Entbindungen
2.4.1 Krankentransporte zur stationären 100 % 100 %
Behandlung
2.4.2 Krankenrücktransport 3.000,– EUR 100 %
2.5 Bestattungs-/Überführungskosten 3.000,– EUR 10.000,– EUR
Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit
1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für
welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde.
1.2. Versicherungsfähig sind immatrikulierte StudentIinnen, DoktorandInnen, Teil-
nehmerInnen an studienvorbereitenden Sprachkursen und InhaberInnen eines
Zulassungsbescheids, der zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule be-
rechtigt, die sich nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bis zur Vollendung
des 45. Lebensjahres, sofern sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Im
Tarif SKV Optimal sind AbsolventInnen, die ihr Studium in Deutschland erfolgreich
abgeschlossen haben, bzw. erfolgreiche DoktorandInnen, die sich im Rahmen des
Zuwanderungsgesetzes zum Zwecke der Arbeitsaufnahme noch bis zu zwölf Mo-
nate länger in Deutschland aufhalten dürfen, für diesen Zeitraum versichert, wenn
sie zuvor bereits mindestens zwölf Monate nach Tarif SKV Optimal bzw. SKV Basis
versichert waren. Das Höchstalter und die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 2.1.1 bleiben
weiterhin maßgeblich.
261.2.1 InhaberInnen eines Zulassungsbescheides erhalten für die Dauer von vier Wochen
nach Einreise Versicherungsschutz. Innerhalb dieser Zeit muss die Immatrikulation
an einer Hochschule erfolgen bzw. der studienvorbereitende Sprachkurs beginnen.
1.2.2 Nicht berufstätige Familienangehörige und Kinder bis zum 18. Lebensjahr können
mitversichert werden. Bei den mitversicherbaren Personen gelten die gleichen
Grenzen beim Höchstalter gemäß Ziffer 1.2 und bei der Versicherungsdauer gemäß
Ziffer 2.1.1 und die in den Abschnitten II und III dieser Versicherungsbedingungen
aufgeführten Wartezeiten. Neugeborene Kinder können zum Zeitpunkt der Vollen-
dung der Geburt ohne eine Wartezeit gemäß Ziffer 2.4.2 versichert werden, soweit
kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für das
Kind besteht und die Anmeldung zur Versicherung des Kindes spätestens zwei Mo-
nate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.
1.3 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dau-
ernd pflegebedürftig sind sowie Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben
dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentale
Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen.
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend
fremder Hilfe bedarf.
1.4 Für Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit gemäß die-
sen Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch
Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person den-
noch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender zur Verfügung.
2. Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des
Versicherungsschutzes
2.1 Abschluss
2.1.1 Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages kann jederzeit gestellt wer-
den. Der Versicherungsvertrag wird für fünf Jahre abgeschlossen.
2.1.2. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Online-Antrag vom Versiche- . Versicherungsbedingungen
rungsnehmer ordnungsgemäß gestellt wird und der Erstbeitrag zur Versicherung
gezahlt wurde. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle
geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält.
2.2 Beginn
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zustandekommen des Versicherungsver-
trages und nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Soweit für Leistun-
gen aus diesem Vertrag Wartezeiten gelten, beginnt der Versicherungsschutz nicht vor
deren Ablauf.
272.3 Beendigung
Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden auch für noch nicht abge-
schlossene Versicherungsfälle
2.3.1 zum vereinbarten Zeitpunkt;
2.3.2 mit dem Tod;
2.3.3 mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in
der Bundesrepublik Deutschland;
2.3.4 wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesre-
publik Deutschland oder im Ausland nicht mehr vorliegen;
2.3.5 wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person
entfallen;
2.3.6 mit der fristgemäßen Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder uns zum
Ablauf eines Versicherungsjahres gemäß Ziffer 2.5.1. Eine fristgemäße Kündigung
muss vom Versicherungsnehmer einen Monat und von uns drei Monate vor dem
Ablauf eines Versicherungsjahres schriftlich erfolgen;
2.3.7 nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren.
2.4 Nachhaftung
Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung
des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich unsere Leistungspflicht für den
bereits eingetretenen Versicherungsfall um höchstens vier Wochen. Dies gilt auch für Er-
krankungen während eines Aufenthaltes im Ausland gemäß Ziffer 4.2.
2.5 Versicherungsjahr und allgemeine Wartezeiten
2.5.1 Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Versiche-
rungsbeginn.
2.5.2 Die hier geregelten allgemeinen Wartezeiten gelten für alle im Abschnitt III ge-
nannten Leistungen, für die dort nicht besondere Wartezeiten genannt werden.
Die allgemeinen Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Soweit im Ab-
schnitt III nicht für Leistungen eine besondere Wartezeit genannt wird, beträgt die
allgemeine Wartezeit für alle Leistungen drei Monate. Das Datum der Einreise muss
auf unser Verlangen nachgewiesen werden. Eine seit Einreise nachweisbare lücken-
los bis zum Versicherungsbeginn bestehende, vergleichbare Vorversicherung kann
auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen
gemäß Ziffer III. 3. (Einschränkung der Leistungspflicht) gelten uneingeschränkt
weiter. Die allgemeine Wartezeit entfällt
qq bei Unfällen und bei ärztlicher Hilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr
für die versicherte Person.
qq wenn der Versicherungsschutz innerhalb von 30 Tagen nach Einreise in
Deutschland abgeschlossen wird.
qq beim Tarif SKV Optimal bei unmittelbarem Übertritt aus der gesetzlichen Kran-
kenversicherung oder aus dem Tarif SKV Basis insoweit, als dort zurückgelegte
Versicherungszeiten auf die allgemeinen Wartezeiten angerechnet werden.
283. Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?
3.1 Zahlung der ersten Prämie
3.1.1 Die Erstprämie ist bei Vertragsbeginn fällig.
3.1.2 Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktre-
ten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.1.3 Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche-
rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
3.2 Zahlung der Folgeprämien
3.2.1 Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, wird dem Versicherungsnehmer
eine Zahlungsaufforderung übersendet und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen
gesetzt.
3.2.2 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah-
lung im Verzug, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherungsneh-
mer mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
3.2.3 Wurde der Vertrag gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der
Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag
fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.3 Prämienhöhe
Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prämienübersicht.
3.4 Prämieneinzug
Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Man-
datserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung . Versicherungsbedingungen
nicht widerspricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver-
züglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform erfolgt.
4. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
4.1 Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland.
4.2 Bei Versicherungsverträgen von mindestens einjähriger Dauer besteht abwei-
chend von 4.1 auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutsch-
lands (z. B. im Heimatland der versicherten Person) Versicherungsschutz.
294.2.1 Der vorübergehende Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands ist im Tarif
SKV-Basis auf maximal sechs Wochen je Versicherungsjahr begrenzt und gilt erst
nach ununterbrochenen Vertragslaufzeit von drei Monaten.
4.2.2 Der vorübergehende Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands ist im Tarif
SKV-Optimal auf drei Monate je Versicherungsjahr begrenzt.
5. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten?
5.1 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung
Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem
die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepu-
blik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte
Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen
der Kurs gemäß „Währungen der Welt“ Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der
Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erwor-
ben wurden.
Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen,
dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Verlangen der versicherten
Person besondere Überweisungsformen wählen.
5.2 Fälligkeit unserer Zahlung
Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zah-
lungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese späte-
stens innerhalb von zwei Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädi-
gung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen,
können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein
strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet wor-
den, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung
des Schadens aufschieben.
5.3 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag
beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann,
wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung verein-
bart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wur-
de. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung und werden
uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Wir verzichten
auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch
Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung.
305.4 Kostenbeteiligung Dritter
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenver-
sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bzw. auf Beihilfe, können
wir die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
6. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus
dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen?
In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) so-
wie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein
Anspruch von Ihnen bzw. der versicherten Person angemeldet worden, ist die Verjährung
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung Ihnen bzw. der versicher-
ten Person in Textform zugeht.
Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versi-
cherten Personen.
7. Aufrechnung
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung un-
bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung
oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse in Textform (Brief, Fax, E-Mail, elek-
tronischer Datenträger etc.) gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch.
. Versicherungsbedingungen
Abschnitt III. Leistungsbeschreibung
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1 Versicherungsfall
Als Versicherungsfall wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicher-
ten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen bezeichnet. Der Versicherungsfall beginnt
mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe-
dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfall-
folge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammen-
hängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
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