GÜTEBOHL SÜD - 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST - Gaienhofen

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GÜTEBOHL SÜD - 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST - Gaienhofen
GEMEINDE GAIENHOFEN

BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG
IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN NACH §13A

GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG
TEILBEREICH OST
GEMARKUNG GAIENHOFEN

BEGRÜNDUNG

INHALT

A.    ALLGEMEINES                                          2
B.    ABWÄGUNG                                             5
C.    VERFAHREN                                           20
D.    STÄDTEBAU UND PLANUNGSZIELE                         22
E.    BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN            30
F.    STÄDTEBAULICHE DATEN                                34

     A R C H I T E K T E N   S T A D T P L A N E R   I N G E N I E U R E   WIESER
GÜTEBOHL SÜD - 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST - Gaienhofen
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“
                                                                                              BEGRÜNDUNG

A.   ALLGEMEINES

1.   GELTUNGSBEREICH
     § 9, Abs. 7 BauGB

              Das Plangebiet liegt im Ortsteil Gaienhofen am Ortseingang aus Richtung Hemmenhofen. Es
              grenzt im Norden an das Plangebiet „Gütebohl West Neufassung“ und im Osten an das
              Plangebiet „Gütebohl Ost“ an. Im Süden bildet die Landstraße L192 die südliche Grenze und
              grenzt an das Plangebiet „Im alten Bach“.

              Das Plangebiet entspricht weitgehend dem bisherigen Planbereich des geltenden B-Plans
              „Gütebohl-Süd“. Neu aufgenommen ist das Flst. Nr. 61/1.

              Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Darstellung im Lageplan
              (Planzeichen 15.13 Planzeichenverordnung) und umfasst die Flurstücke Nrn.:

              11/7, 11/8, 61/1, 61/2, 63/1, 64, 64/1, 64/2, 65, 65/2, 71, 73, 74, 74/5, 74/6, 74/8,
              74/9, 380 Teil, 1967 Teil, 1803 Teil.

              Die Fläche des Plangebiets beträgt 2,2772 ha.

2.   ANLASS DER PLANAUFSTELLUNG
     § 9, Abs. 7 BauGB

              Von der Gemeinde Gaienhofen erworbene, erschlossene Flächen und zur Wohnbebauung
              angebotene Plangebiete der letzten Jahre - wie zum Beispiel in Horn die Baugebiete „Segeten“
              oder „Lerchenweg“ - sind bereits vollständig bebaut und es besteht weiterhin eine erhebliche
              Nachfrage nach Bauplätzen. Da Gaienhofen in seiner Außenentwicklung aufgrund der
              umliegenden Schutzgebiete (Natur- und Landschaftsschutz, Natura 2000) sehr eingeschränkt
              ist, ist es geboten, die Innenentwicklung weiter zu stärken und insbesondere z.B. in
              bestehenden Baugebieten eine Nachverdichtung zu fördern. So wurden u.a. im Ortsteil
              Gaienhofen die Bebauungspläne „Gütebohl Ost“ mit Rechtskraft vom 08.02.2002 und
              „Gütebohl West - Neufassung“ mit Rechtskraft vom 20.11.2009 bereits zeitgemäß
              überarbeitet. Auch das Ende 2016 fertiggestellte „Innenentwicklungskonzept Gaienhofen“,
              welches gemeinsam mit der Öffentlichkeit im Rahmen von Workshops erarbeitet und vom
              Ministerium für Verkehr und Infrastruktur gefördert wurde, ist die Nutzung und Aktivierung von
              Innenentwicklungspotentialen ein zentrales Thema.

              Im Jahr 1996 wurde für den Planbereich „Gütebohl-Süd“ im Ortsteil Gaienhofen ein
              Bebauungsplan aufgestellt, welcher am 13.12.1996 rechtskräftig wurde. Es wurden
              verhältnismäßig große Grundstücke mit sehr kleinen Baufenstern festgesetzt und es wurden
              große, von Bebauung freizuhaltende Flächen ausgewiesen.

              Da das Plangebiet „Gütebohl-Süd“ bisher noch nicht vollständig bebaut ist, eignet es sich zur
              behutsamen Nachverdichtung und zur zeit- und bedarfsgerechten Weiterentwicklung. Um eine
              geordnete, zeitgemäße städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sowie Möglichkeiten zur
              städtebaulichen Ergänzung der bisher vorhandenen Baustrukturen - unter Berücksichtigung
              der Lage des Gebiets - zu schaffen, soll der Bereich neu überplant werden.

      ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                             STAND 22.12.2020 - SEITE 2 von 34
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3.   ENTWICKLUNGSBEDARF

              Entsprechend der Einstufung der Gemeinde im Regionalplan ist lediglich die
              Flächenausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung vorgesehen. Die Größenordnung richtet
              sich nach der ortsansässigen Bevölkerung und der örtlichen gewerblichen Wirtschaft, des
              Fremdenverkehrs und der Landwirtschaft.

              Auf Basis der Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise des Ministeriums für
              Verkehr und Infrastruktur Baden- Württemberg vom 23.05.2013 soll für Bebauungspläne der
              geplante Bedarf an Wohnbauflächen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB
              nachgewiesen werden. Im Rahmen des Innenentwicklungskonzepts von Büro 365° mit Stand
              vom 22.12.2106 wurde eine Beurteilung des Wohnraum- und Bauflächenbedarfs anhand der
              Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Dabei wird von einem Wachstum von 0,3 % p.a. des
              Planungszeitraumes ausgegangen.

              Auf Basis der Daten des Statistischen Landesamt wird der fiktive Einwohnerzuwachse und die
              prognostizierte Einwohnerentwicklung addiert. Der ermittelte Einwohnerzuwachs bis zum Jahr
              2030 beträgt 333 Personen. Unter Berücksichtigung eines Flächenbedarfs von 50 EW/ha
              ergibt sich ein Flächenbedarf von 6,70 ha, dem ein Flächenpotential an Baulücken von 9,74
              ha gegenübersteht. Berücksichtigt man dabei jedoch eine Aktivierungsrate von Baulücken mit
              ca. 1,5 % pro Jahr, so ergibt sich bis zum Jahr 2030 ein Bedarf zur Ausweisung von
              Neubaugebieten von 4,36 ha.

              Durch die Nachverdichtung des Plangebiets könnten im maximalen Ausbau zusätzlich ca. 45
              Wohneinheiten mit ca. 100 Einwohnern entstehen. Bei einer Aktivierungsrate von 15 % bis
              zum Jahr 2030 ergäben sich somit 15 Einwohner, so dass die Planung der Eigenentwicklung
              der Gemeinde entspricht.

4.   LANDESENTWICKLUNGSPLAN / REGIONALPLAN
     § 1 Abs. 4 BauGB

              Die Gemeinde Gaienhofen ist entsprechend dem Regionalplan als Kleinzentrum im
              Mittelbereich Radolfzell auszubauen. Das Kleinzentrum stellt die unterste Ebene der
              zentralörtlichen Gliederung dar. Der Siedlungsraum Gaienhofen im Bereich des
              Verwaltungsraums Höri liegt außerhalb der Entwicklungsachsen.

              Das Plangebiet ist im Regionalplan 2000 Region Hochrhein Bodensee, verbindlich seit
              10.04.1998 als geplante Siedlungsfläche dargestellt.

              Im Westen an den Ortsrand grenzt die Grünzäsur Nr. 16. Die als Freihaltezonen ausgewiesene
              Fläche soll das Zusammenwachsen der Ortsteile Gaienhofen und Hemmenhofen verhindern
              und hat eine siedlungs- und freiraumstrukturierende Aufgabe. Sie hat außerdem
              siedlungsnahe Ausgleichs- und Erholungsfunktionen, sowie landschafts-ökologische
              Funktionen. Eine Beeinträchtigung der Belange der Grünzäsur sind durch das angrenzende
              Plangebiet nicht erkennbar.

              Aus den Zielen und Grundsätzen des Bodenseeuferplan als Teilregionalpläne ergeben sich
              keine Belange, die das Plangebiet betreffen.

      ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                           STAND 22.12.2020 - SEITE 3 von 34
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5.   FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
     § 8 Abs. 2 BauGB

              Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes „Höri“ rechtskräftig seit dem
              12.12.2013 ist die Fläche des Plangebiets als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan
              entwickelt sich somit aus dem Flächennutzungsplan.

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6.   ABSTIMMUNGSGEBOT
     § 2 Abs 2 BauGB

              Aus der Nachverdichtung des bereits überplanten Bereichs und da die Eigenentwicklung der
              Gemeinde nicht überschritten wird, sind keine planungsrechtlichen Auswirkungen auf die
              Nachbargemeinden Moos und Öhningen erkennbar. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen der
              Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.

B.   ABWÄGUNG
     § 1 Abs. 7 BauGB

              Nachfolgend wird überprüft, ob der Bebauungsplan das Abwägungsgebot erfüllt. Die
              rechtlichen Anforderungen an die Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen
              Entscheidungen geklärt. Sie beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf
              das Abwägungsergebnis.

              Das Abwägen als Vorgang besteht aus zwei Stufen:
              - der Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und
              - der Gewichtung des Abwägungsmaterials

              Die Gemeinde Gaienhofen hat alle öffentlichen und privaten Belange
              - die nicht objektiv geringwertig und schutzwürdig sind und
              - die von dem Bebauungsplan mehr als geringfügig und zumindest wahrscheinlich betroffen
                 werden
              ermittelt und zusammengestellt.

1.   BODENORDNUNG

              Die Grundstücke des Plangebiets sind bis auf die öffentlichen Flächen in Privatbesitz. Für die
              Erschließung sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Lediglich die Anlage einer PKW-
              Wendemöglichkeit an der Westseite des Plangebiets wird planungsrechtlich gesichert. Die
              Fläche kann von der Gemeinde erworben werden.

2.   PRIVATES EIGENTUM

              Im Rahmen der Überplanung soll möglichst kein bestehendes Baurecht eingeschränkt und
              keine bisher zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Im Zuge der Planung werden
              deshalb auch der freie Blick und die Erweiterungsabsichten berücksichtigt. Die Aufstellung des
              Bebauungsplanes soll dazu dienen, für die Erweiterung und die Ergänzung der bestehenden
              Bebauung grundsätzliche städtebauliche Planungsziele vorzugeben. Die Planung soll nicht
              bauliche Entwicklungen verhindern, sondern positive Planungen sichern.

              Der Nachweis, dass keine Einschränkungen hinsichtlich der Festsetzungen der Baumasse
              erfolgt, wird im Rahmen der Begründung zu den städtebaulichen Festsetzungen
              vorgenommen.

              Bei Aufhebung bzw. Änderung der zulässigen Nutzung in einem Bebauungsplangebiet
              bestehen nur innerhalb einer Frist von 7 Jahren Entschädigungsansprüche ab Zulässigkeit des
              Vorhabens. Nach dieser Frist können solche Ansprüche nur erhoben werden, wenn eine bereits
              ausgeübte Nutzung durch die Bebauungsplanänderung unmöglich bzw. erheblich erschwert

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                                                                                            BEGRÜNDUNG

              wird. Der Bebauungsplan „Gütebohl Süd“ ist rechtsgültig seit dem 13.12.1996. Demzufolge
              können durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Entschädigungsansprüche begründet
              werden.

              Beim neu aufgenommen Flst. Nr. 61/1. handelt es sich um das einzige bebaute Grundstück
              zwischen den Plangebieten „Gütebohl Süd“ und „Gütebohl Ost“, das bisher nicht vom
              Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst ist. Aus der künftigen Einbeziehung in den
              Bebauungsplan lassen sich zunächst keine Einschränkungen gegenüber den bisher
              maßgebenden Regelungen nach § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebungsbebauung nach Art
              und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
              werden soll, ohne Beeinträchtigung des Ortsbildes und unter Wahrung der Anforderungen an
              gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) erkennen.

              Bei einer Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung sind die Bauten/Festsetzungen in
              den umliegenden Bereichen der derzeit geltenden, direkt angrenzenden Bebauungspläne
              „Gütebohl Ost“ und „Gütebohl-Süd“ heranzuziehen. Ein kleiner, unbebauter Teil des Flst. 61/1
              liegt bereits im Geltungsbereich des heutigen B-Plans „Gütebohl-Süd“.

3.   BESTANDSCHUTZ

              Für alle zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans genehmigten Anlagen und
              Nutzungen besteht ein aus den Regelungen des Art. 14 Grundgesetz abgeleiteter
              Bestandschutz. Die künftigen Festsetzungen berücksichtigen die vorhandene Bebauung und
              es sollen keine bisher vorhandenen Nutzungen künftig ausgeschlossen werden.

              Der erweiterte Bestandsschutz nach §1 Abs. 10 BauNVO für die Erneuerungen und
              Erweiterungen bisher zulässiger Anlagen ist nicht notwendig, da der Planbereich
              ausschließlich mit Wohngebäude bebaut ist. Somit wird den Belangen der Eigentümer
              ausreichend Rechnung getragen und aus der Umplanung resultiert keine Schlechterstellung.
              Der Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes bleibt gewahrt.

4.   ANFORDERUNGEN AN DIE ENTWICKLUNG
     § 1 Abs. 5 BauGB

              Das städtebauliche Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung erfolgt durch die
              Ausweisung       bedarfsgerechter     bzw.    nachfrageorientierter   Bauflächen      und
              Erweiterungsmöglichkeiten auf der Grundlage des bauleitplanerischen Grundsatzes des
              sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB
              durch Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung eines bereits baulich
              genutzten Bereichs– dies im Sinne des Erhalts sowie sinnvollen Weiterentwicklung der
              typischen Bau- und Siedlungsstruktur der Gemeinde Gaienhofen. Ziel des Bebauungsplans ist
              es, auf den relativ großen Grundstücken eine Nachverdichtung zu ermöglichen und attraktive
              Wohnverhältnisse zu schaffen, um das Wohnungsangebot auszuweiten und zu verbessern.
              Durch die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau soll eine
              sozialgerechte Bodennutzung ermöglicht werden. Der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
              einer sich wandelnden gesellschaftlichen Struktur und Alterspyramide kann dadurch
              Rechnung getragen werden. Mit Verzicht auf die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen
              werden die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Maßnahmen zur Vermeidung und
              Minimierung fördern eine menschenwürdige Umwelt. Durch Maßnahmen, wie die
              Energieeinsparung durch Gebäudeanordnung unter Vermeidung gegenseitiger Verschattung

      ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                            STAND 22.12.2020 - SEITE 6 von 34
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                                                                                              BEGRÜNDUNG

              oder die Schaffung von Grünflächen, Kaltluftabflussflächen und die Reduktion der
              Hitzebelastung durch Baumpflanzung und durch die Verschattung von Verkehrsflächen wird
              der Klimaschutz gefördert.

5.   ALLGEMEINDE ANFORDERUNGEN
     § 1 Abs. 6 Nr. 1-6 BauGB

              Mit der Nachverdichtung bestehender Wohnbauflächen werden die Anforderung an gesunde
              Wohnverhältnisse, die Sicherheit und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere
              auch von Familien mit mehreren Kindern berücksichtigt. Mit der Schaffung von Miet- und
              Eigentumswohnungen, sowie der Möglichkeit privater Eigentumsbildung wird der Erhalt einer
              sozial stabilen Bewohnerstruktur gestärkt. Dabei wurde die Bevölkerungsentwicklung bei der
              Bedarfsermittlung    entsprechend      berücksichtigt.  Durch    die    Ausweisung     von
              Mehrfamilienwohnhäusern wird sowohl die Voraussetzung für kostensparendes Bauen
              geschaffen, wie auch die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten
              Menschen durch die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Wohnformen, barrierefreier
              Erschließungen und privater Spielplätze berücksichtigt.

              Für Kleinkinder stehen auf den ausgewiesen Wohngrundstücken ausreichend private
              Spielflächen zur Verfügung. Die größeren Kinder werden die verkehrsberuhigten Straßenteile
              und die freie Landschaft zu diesem Zweck nutzen. Jugendliche treffen sich im Zentrum des
              Ortes und bei Angeboten der Vereine zur Beschäftigung in der Freizeit. Auf die Anlage eines
              öffentlichen Spielplatzes im Plangebiet wird aus den vorgenannten Gründen verzichtet.

              Gemeinbedarfsflächen für öffentliche Einrichtungen sind im Plangebiet nicht erforderlich.

              In der Gemeinde Gaienhofen sind für die Ausweisung weiterer Wohnflächen ausreichend
              Angebote des Bildungswesens wie Kindertagestätten, Grund- und Werkrealschule sowie
              Gymnasium mit Realschulzweig vorhanden. Sonstige weiterführende Schulen finden sich in
              den Kreisstädten Radolfzell und Singen. Außerdem sind kulturelle und kirchliche
              Einrichtungen im Ort vorhanden. Ferner steht ein entsprechendes Angebot an Freizeit-,
              Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung. Im Kernort sind
              Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel, Gastronomiebetriebe, eine Bankfiliale sowie eine
              Apotheke als auch Arztpraxen der Allgemeinmedizin vorhanden. Weitergehende
              Versorgungseinrichtungen finden sich in den Kreisstädten Radolfzell und Singen.

6.   BELANGE DES UMWELTSCHUTZES
     § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB

              Das Plangebiet soll trotz baulicher Nutzung weiterhin bestimmte ökologische Funktionen
              erfüllen. Der Umweltbeitrag vom Büro für Freiraumplanung Beate Schirmer, Hilzingen, gibt
              Maßnahmen für ökologische Planungsziele vor, welche in die Textlichen Festsetzungen und in
              die Örtlichen Bauvorschriften aufgenommen werden.

              Der Plan wird nach § 13a BauGB (als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
              Verfahren) und den damit verbundenen erleichterten Voraussetzungen aufgestellt. Der
              Gemeinderat hat mit Aufstellungsbeschluss auch den Verzicht auf Umweltprüfung und
              Umweltbericht gem. § 13 Abs. 3 BauGB beschlossen.

      ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                             STAND 22.12.2020 - SEITE 7 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“
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   6.1.   Auswirkungen auf Tiere

          Die Artenschutzrechtliche Prüfung von Freiraumplanung Beate Schirmer, Hilzingen hat
          das Plangebiet untersucht und nachfolgenden Bestand festgestellt:

          Weichtiere
          Mit besonders oder streng geschützten Schnecken – und Muschelarten ist hier nicht zu
          rechnen.

          Insekten
          Nachrichtlich gibt es keine Information über das Vorkommen besonders oder streng
          geschützter Insektenarten (Quelle LUBW Landeskartierung).

          Amphibien
          Die Lebensraumbedingungen sind für Amphibien eher ungünstig.

          Reptilien
          Das Gelände stellt einen Biotopkomplex mit guten Voraussetzungen für das
          Vorkommen verschiedener Reptilienarten dar, wie der Waldeidechse und mäßigen bis
          schlechten Voraussetzungen für Zauneidechse und Schlingnatter.

          Vögel
          Hecken-, Gebüsch-, Baumbrüter finden hier sehr gute Voraussetzungen zur
          Fortpflanzung. Für Höhlenbrüter sind in den älteren Bäumen Möglichkeiten gegeben.

          Säugetiere
          Fledermäuse werden in einem anderen Gutachten beurteilt. Andere streng geschützte
          Säugetierarten sind auf Grund der Habiatstrukturen nicht zu erwarten.

          Besonders geschützte Säugetierarten wie Fuchs, Feldhase und andere Kleinsäuger,
          sind möglich.

          Das Untersuchungsgebiet ist reich an Brutrevieren heimischer Vogelarten mit
          besonderem Schutzstatus, streng geschützte Arten wurden im Untersuchungsbereich
          nicht festgestellt. Zur Bebauung der Hangflächen werden die Gebüsche, Totholz und
          Übergangsbereiche zur Wiese inkl. dieser entfernt und der Hang abgegraben. Die
          geplante Nutzung mit versiegelten Flächen, Gartennutzung und Bebauung wird einen
          Großteil der Reviere und Nisthabitate zerstören. Die Möglichkeit der Tötung besonders
          geschützter Arten ist gegeben, wenn während der Brutzeit Bäume gefällt und Nester
          zerstört werden. Deshalb werden genaue Zeitpunkte und Maßnahmen zur
          Vorgehensweise bei Rodungen festgesetzt.

          Entlang des nördlichen Rands des Plangebiets wird ein mindestens 10 m breiter
          Gehölzstreifen an der oberen Hangkante als Lebensraum und Vernetzungskorridor für
          Waldeidechsen, potentielle andere Kriechtierarten und für Gehölzbrüter als Flächen
          zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
          festgesetzt. Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten und zu
          pflegen. Bei natürlichem Abgang ist eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
          Außerdem sind die Bäume mit Standortfestlegung und Sträuchern in Gruppen über
          min. 30 % der Fläche zu bepflanzen und zu unterhalten. Die freien Flächen sind mit
          autochthoner Wiesenansaat „magerer Standorte“ anzusäen. Die Empfehlung der

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                                                                                 BEGRÜNDUNG

          Errichtung von Trockenmauern in der Grünfläche E1 schafft Lebensraum für
          wärmeliebende Arten.

          Als vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zum Artenschutz wird an der Grenze des Flst.
          Nr. 73 ein senkrecht zum Hang verlaufenden Vernetzungsstreifen vorgesehen. Andere,
          möglicherweise      vorhandene   Reptilienindividuen  können      hier   ebenfalls
          Rückzugsräume und Wanderwege finden. Ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot
          ist damit nicht gegeben.

          Maßnahme zum Artenschutz und zur Vermeidung von Tatbeständen nach § 44 Abs. 1
          BNatSchG wie z.B. der Fledermaus-Population werden in den Textlichen Festsetzungen
          festgesetzt.

          Zum Schutz vor Vogelschlag an Glasfassaden sind geeignete Maßnahmen gefordert.

          Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Verlust von Teillebensräumen und
          der Eingriff in das Schutzgut Tiere nicht als erheblich eingestuft.

   6.2.   Auswirkungen auf Pflanzen

          Bäume / Gebüsch / Dickicht
          Diese Lebensraumtypen sind flächenanteilig dominant und miteinander verwoben.
          Alte, große Bäume, darunter Eichen, stehen über dem Strauchbestand, dem sich an
          einigen Stellen Brombeergestrüpp einflechtet. Robinien beginnen sich an einer Stelle
          des Hanges auszubreiten. Durchgewachsene Kirschbäume befinden sich zwischen
          dichten Hartriegeln und Kirschensämlingen. Haselbüsche, Liguster, Feldahorn,
          Pfaffenhütchen, Schlehen, der ein oder andere Zierstrauch (Flieder, Forsythie), sowie
          am Hangfuß Eschen, Silberweiden etc. Durchsonnte Gehölze wechseln sich mit
          verschattetem Dickicht ab.

          Hecken und Hausgärten
          Hecken und Bäume verbinden die Freiflächen mit den bereits bebauten und
          gärtnerisch angelegten Grundstücken am östlichen Ende des Bebauungsplans.
          Ruderalgesellschaft mit Neophyten auf ehemaligen Schutthäufen und Bereichen, auf
          denen das Brombeergestrüpp gemulcht wurde. Samenpflanzen wie Nachtkerze,
          Kanadisches Berufkraut und Einjähriges Berufkraut sind stark vertreten. Die
          Kanadische Goldrute hat sich hier ausgebreitet und findet sich auch an anderen
          Übergangsbereichen von Gehölz zu Grünland oder Rasen.

          Grünland und Rasen
          Das Grünland am westlichen Rand des Baugebiets (Flst. 75/3) ist im unteren Bereich
          nicht artenreich, an den steileren Bereichen scheint es trockener zu sein, hier sind
          Wiesenkräuter und Sukzessionszeiger sichtbar. Auf Flurstück Nr. 73 wird die Wiese
          rasenartig kurz gehalten und als Lehrerparkplatz für eine Schule genutzt. In den
          Hausgärten ist eine rasenartige Nutzung anzunehmen sowie Ziergehölze und
          Staudenrabatten mit teil- oder vollversiegelten Flächen im Wechsel.

          Pflanzgebote
          Bei der Verwendung von Bäumen und Gehölzen dürfen nur heimische
          standortgerechte Arten verwendet werden. Diese sollten u.a. für Bienen und andere
          Insekten eine Nahrungsquelle an Nektar und Pollen darstellen (siehe

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          Bienenweidenkatalog des Landes Baden-Württemberg des Ministeriums für ländlichen
          Raum und Verbraucherschutz)

          Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen
          nicht als erheblich eingestuft.

          Die Nachverdichtung bezieht sich größtenteils auf die vorhandenen Hausgärten und
          die artenarmen Wiesenflächen im unteren Bereich. Mit der Schaffung des § 13a
          BauGB hat sich der Gesetzgeber entschieden, u. a. die Nutzbarmachung von Flächen
          im Innenbereich zu erleichtern. Obwohl auch hier ein Eingriff in das Schutzgut Pflanzen
          erfolgt, wird dieser nicht von der Eingriffsregelung tangiert.

   6.3.   Auswirkungen auf Boden

          In der Gliederung des geologischen Aufbaus ist Gaienhofens in die Großlandschaft
          „Voralpines Hügel- und Moorland“ (3) sowie in den Naturraum „Hegau“ (30)
          einzustufen. Die Böden haben eine mittlere Bodenfruchtbarkeit, eine geringe bis
          mittlere Funktionserfüllung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, ihre Filter- und
          Puffereigenschaften für Schadstoffe sind hoch.

          Der nördliche Bereich des Plangebiets besteht aus einem Steilhang mit extrem steilen
          Böschungsfläche. Im südlichen Bereich ist immer noch eine Neigung von annähernd
          10 % vorhanden. Der Höhenunterschied zwischen Straße und nördlichem
          Plangebietsrand beträgt ca. 15 m.

          Der Steilhang wird künftig vor der Bebauung mit Gebäuden und Nebenanlagen
          freigehalten. Maßnahmen zur Hangsicherung werden jedoch in einem Teilbereich
          zugelassen.

          Es besteht eine Empfindlichkeit der Böden gegenüber Versiegelung und der daraus
          resultierenden Verringerung der Filter- und Pufferfunktion und des Ausgleichs im
          Wasserhaushalt. Minimierungsmaßnahmen, wie die Festsetzung zur Verwendung
          wasserdurchlässiger Materialien werden im Bebauungsplan, berücksichtigt.

          Die bau- und anlagenbedingten Wirkungen sind im Schutzgut Boden sehr hoch und
          bleiben als unvermeidbare Belastung bestehen.

          Mit der Schaffung des § 13a BauGB hat sich der Gesetzgeber entschieden, u. a. die
          Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich zu erleichtern. Obwohl auch hier ein
          Eingriff in das Schutzgut Boden erfolgt, wird dieser nicht von der Eingriffsregelung
          tangiert. Durch eine Bebauung im Innenbereich werden wertvolle Ressourcen im
          Schutzgut Boden im Außenbereich geschont.

   6.4.   Auswirkungen auf Wasser

          Grundwasser
          Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist hoch. Die Ergiebigkeit /
          Transmissivität der Grundwasserleiter ist jedoch aufgrund der Molasse gering bis sehr
          gering. Für den langfristigen Grundwasserschutz ist eine Wasserretention am
          Entstehungsort unbedingt zu empfehlen.

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          Oberflächengewässer / Hochwasserschutz
          Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist nicht als
          betroffene Fläche im Entwurf Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 enthalten. Die
          Retention von Regenwasser versiegelter Flächen reduziert die Zuleitung in den
          Bodensee und dient somit der Hochwasservermeidung im weiteren Flussverlauf. Als
          Minimierungsmaßnahme um Hochwasserspitzen zu bremsen wird der Einbau eines
          Kleinspeichers mit verzögerter Ableitung festgesetzt. Des Weiteren wird die Begrünung
          von Flachdächern zwingend vorgeschrieben.

          Hangwasser
          Die freie Ableitung von Hangwasser wird durch die freizuhaltenden Baulücken
          weiterhin sichergestellt. Insbesondere die schadlose Ableitung während der Bauzeit ist
          sicherzustellen.

          Allgemein
          Die mit der Bebauung verbundenen Oberflächenversiegelung ist als
          Umweltauswirkung im Schutzgut Wasser hoch und bleibt als unvermeidbare Belastung
          bestehen

   6.5.   Auswirkungen auf Luft und Klima

          Das Plangebiet ist durch bestehende Nutzung zwar vorgeprägt, der hohe Anteil an
          Vegetationsbestand wirkt sich positiv auf die klimatischen Verhältnisse aus. Die
          Temperaturspitzen werden gesenkt, die Luftfeuchtigkeit steigt und Stäube werden
          gebunden. Als Ventilationsbahn für Frisch-/Kaltluft bzw. See- Landwinde fungieren
          derzeit die vorhandenen Grünflächen.

          Auf die Anpflanzung von Bäumen auch im Verkehrsraum ist unbedingt zu achten. Der
          am Boden entstehende Vegetationsverlust und die daraus resultierenden klimatischen
          Auswirkungen können im Kronenraum durch das Blattvolumen voll entwickelter
          Bäume kompensiert werden. Für das Schutzgut Klima und Luft sind bei ausreichender
          Bepflanzung keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.

          Aufgrund moderner Heizanlagen und der gültige Wärmedämmstandard sind aus dem
          Baugebiet keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten,

          Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut Klima und
          Luft nicht als erheblich eingestuft.

   6.6.   Auswirkungen auf Landschaft

          Das Plangebiet ist von der Seeseite und insbesondere vom schweizer Bodenseeufer
          weithin sichtbar, so dass die Belange des Landschaftsbilds und die Auswirkungen auf
          Kubaturfestsetzungen geprüft werden müssen.

          Das Landschaftsbild ist durch ein abwechslungsreiches Relief der Landschaft und die
          unterschiedlichen Nutzungen auf kleinparzelliger Flur der Halbinsel Höri geprägt.
          Insgesamt dominieren Offenland, Grünland und Steuobstbestände den Freiraum.

          Es ist Ziel zum einen das Landschaftsbild, das in seiner Eigenart, Vielfalt und
          Schönheit zu erhalten ist. Zum anderen ist die Erhaltung ausreichend großer,

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          unzerschnittener Landschaftsräume von Bedeutung. Das Baugebiet liegt oberhalb des
          Ufers des Untersees und tritt aufgrund des dahinter weiter ansteigenden Geländes mit
          der Wohnbebauung „Gütebohl West“ im Landschaftsbild nicht erheblich negativ in
          Erscheinung. Um die Riegelwirkung der Gebäude zu reduzieren, müssen Teilbereiche
          freigehalten und die Firsthöhen begrenzt werden. Zur horizontalen Strukturierung
          sollten Baumpflanzungen die Silhouette der Dachlandschaft strukturieren.

          Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut
          Landschaftsbild nicht als erheblich eingestuft.

   6.7.   Wechselwirkung / Wirkungsgefüge

          Die zu betrachtenden Auswirkungen beeinflussen sich gegenseitig in
          unterschiedlichem  Maß.       Eine   negative Verstärkung der erheblichen
          Umweltauswirkungen ist nicht zu erwarten.

   6.8.   Auswirkung auf Natura-2000-Gebiete

          Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
          (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2.
          April 1979, 79/409/EWG).

          FFH-Gebiet - „Schienerberg und westlicher Untersee“ Nr. 8319-341
          Vogelschutzgebiet - „Untersee des Bodensees“ Nr. 8220401

          Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet grenzen an die Uferkante des Ortsteils an
          und liegt südlich des Plangebiets in etwa 120 m Entfernung. Durch den
          verhältnismäßig großen Abstand sind keine Beeinträchtigungen des Natura 2000-
          Gebiet zu erwarten.

   6.9.   Auswirkungen auf den Menschen

          Die Auswirkungen auf das Wohnumfeld der im Plangebiet wohnenden Personen sind
          beeinflusst durch mögliche Immissionen:

              -   Gewerbe- / Verkehrs- / Sport- und Freizeitlärm
                  Im Bereich der Ortseinfahrt (L 192) ist mit erhöhtem Verkehrslärm zu rechnen.
                  Da die Bebauung einen Abstand von ca. 20 m aufweist ist nicht mit
                  Überschreitung der Orientierungswerte zu rechnen. Beim direkt angrenzenden
                  Gebäude Flst. Nr. 61/1. kann eine Überschreitung der Orientierungswerte für
                  ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005 nicht ausgeschlossen werden.
                  Hier sind im Rahmen des Bauantrags passive Lärmschutzmaßnahmen im
                  Rahmen einer Lärmimmissionsprognose nachzuweisen.
              -   Geruch, Staub, Schadstoffe
                  Bei den westlich angrenzenden Grundstücken handelt es sich vorwiegend um
                  Grünland die teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Durch die
                  Bewirtschaftung sind entsprechende Emissionen, wie Staub, Gerüche und
                  Lärm zu erwarten. Unter Einhaltung einer guten fachlichen Praxis werden
                  jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Plangebiet prognostiziert.

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                                                                                BEGRÜNDUNG

              -   Licht / Strahlung
                  Die entstehende Emission durch Straßenbeleuchtung entspricht den
                  umliegenden Wohngebieten. Im Plangebiet ist eine insektenfreundliche
                  Beleuchtung für die Straßenlampen vorzusehen.
                  Mobilfunkantennen und Mobilfunksendeanlagen sind nicht vorhanden und
                  nicht zulässig.
              -   Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSCHG
                  Raumbedeutsamen        Planungen   und Maßnahmen         mit schädliche
                  Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3
                  Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
                  Auswirkungen sind nicht im wirksamen Umfeld des Plangebiets vorhanden.

   6.10. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

          Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand der Gemeinde und bildet den
          Ortseingang zum historisch gewachsenen Dorfkern mit teils denkmalgeschützten
          Gebäuden. Im Zuge der Planung sollten deshalb auch die Belange der Baukultur und
          im weiteren Sinne der Übergang zum erhaltenswerten Teil des Ortsbilds berücksichtigt
          werden. Auf mögliche archäologische Funde wird hingewiesen.

          Das historische Gebäude auf Flst. 61/1 ist nicht denkmalgeschützt, ist jedoch ein
          ortbildprägendes Objekt in auffälliger Lage. Der Erhalt ist wünschenswert.

   6.11. Vermeidung von Emissionen, sowie der Umgang mit Abfällen und Abwässern

          Emissionen
          Es sind keine erheblichen Einflüsse, die durch das Plangebiet auf die
          Umgebungsbebauung einwirken, erkennbar. Moderne Heizanlagen und der gültige
          Wärmedämmstandard werden im Plangebiet zugrunde gelegt.

          Müllbeseitigung
          Anfallender Hausmüll (getrennt nach Biomüll und Restmüll), sowie Wertstoffe werden
          von öffentlich beauftragten Firmen abgefahren.

          Abwasserbeseitigung
          Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anbindung an das vorhandene öffentliche
          Kanalnetz innerhalb des Plangebiets. Die Abwässer werden über den Sammler der
          gemeindeeigenen Kläranlage zugeführt.

   6.12. Nutzung erneuerbaren Energien und effiziente Energienutzung

          Eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist anzustreben. Aufgrund der
          schnellen technischen Fortschreibung der Energieeinsparverordnung und der
          technischen Lösungen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Bebauungsplan
          keine expliziten Regelungen getroffen. Lediglich die Nutzung von Solaranlagen wird
          empfohlen. Der Bebauungsplan ermöglicht die Südausrichtung der Dachflächen.

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   6.13. Landschaftspläne sowie sonstige Pläne, insbesondere Wasser-, Abfall- und
         Immissionschutz

                Schutzgebiet                           Auswirkungen     durch      geplante
                                                       Bebauung
                FFH-Gebiet                             nein    X            ja

                Vogelschutzgebiet                      nein    X            ja

                Regionaler Grünzug lt. Regionalplan    nein    X            ja

                Grünzäsur lt. Regionalplan             nein    X            ja

                Vorrangbereich für wertvolle Biotope   nein    X            ja
                lt. Regionalplan
                Vorrangbereich für                     nein    X            ja
                Überschwemmungen lt.
                Regionalplan
                Naturschutzgebiet                      nein    X            ja

                Landschaftsschutzgebiet                nein    X            ja

                Naturdenkmal                           nein    X            ja

                Besonders geschütztes Biotop gem.      nein    X            ja
                § 32 NatSchG
                Waldbiotop gem. § 30a LWaldG           nein    X            ja

                Bannwald                               nein    X            ja

                Schonwald                              nein    X            ja

                Wasserschutzgebiet                     nein    X            ja

                Überschwemmungsgebiet                  nein    X            ja
                Hochwassergefährdetes Gebiet

         Naturschutzgebiet
         Das     Naturschutzgebiet  „Bodenseeufer“  wurde   mit     Verordnung    des
         Regierungspräsidiums Freiburg auf den Gemarkungen Gaienhofen, Horn und
         Gundholzen Landkreis Konstanz vom 24. März 1961 (GBl. v. 10.05.1961, S. 144)
         festgesetzt.

         Das Naturschutzgebiet grenzt an die Uferkante des Teilorts an und liegt südlich des
         Plangebiets in etwa 120 m Entfernung. Durch den verhältnismäßig großen Abstand
         sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

         Fachplan Landesweiter Biotopverbund
         Entsprechend der Kartierung des Biotopverbunds mittlerer Standorte der
         Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW ist am westlichen Rand des
         Plangebiets und entlang des Grünstreifens der Landesstraße als Kernraum bzw.
         teilweise als Kernfläche ausgewiesen.

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„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“
                                                                                 BEGRÜNDUNG

          Die vorhandene Baumpflanzung im Grünstreifen zwischen Landstraße L192 und der
          Erschließungsstraße Flst.Nr. 11/7 soll innerhalb des Plangebiets ergänzt und der
          Biotopverbund insbesondere durch Erhalt eines durchgängigen Gehölzstreifens an der
          nördlichen Hangkante sichert werden. Außerdem werden zu bebauten Flächen bzw.
          am westlichen Rand des Plangebiets drei senkrecht zum Hang verlaufenden
          Vernetzungsstreifen vorgesehen.

          Biotope nach Naturschutzgesetz und Landeswaldschutzgesetz
          Im Plangebiet sind keine besonders geschütztes Biotop gem. § 32 NatSchG oder
          Waldbiotope gem. § 30a LWaldG vorhanden oder liegen im Bereich zu erwartender
          Auswirkungen durch das Plangebiets.

          FFH-Mähwiesen
          In Plangebiet sind keine FFH-Mähwiesen kartiert.

          Generalwildwegeplan (GWP)
          Im Bereich des Plangebiets sind keine Wildkorridore internationaler, nationaler oder
          landesweiter Bedeutung ausgewiesen.

          Landschaftsschutzgebiet
          Die Flächen des Plangebietes des Bebauungsplanes liegen nicht im Bereich des
          Landschaftsschutzgebiets „Schienerberg“ Kennung 3.35.006.

          Das Landschaftsschutzgebiet liegt nördlich des Plangebiets „Gütebohl West“ in etwa
          175 m Entfernung zum Plangebiet. Durch den verhältnismäßig großen Abstand sind
          keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

          Wasserschutzgebiet
          Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebiets.

          Hochwassergefahrenkarten
          Die Hochwassergefahrenkarte Baden-Württemberg mit Stand vom 28.03.2013 weist
          für das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 bei einem Pegelstand von 397,30 m
          ü.NN das Plangebiet nicht als Überflutungsflächen aus.

          Altlastenkataster
          Im Bereich des Plangebiets sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.

   6.14. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität

          Die gesetzlich vorgegebenen Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstwerte nach
          39.    BImSchV      (39.   Verordnung      zur    Durchführung    des    Bundes-
          Immissionsschutzgesetzes) sind einzuhalten. Um die bestmögliche Luftqualität im
          Plangebiet zu erhalten und die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen, sind
          grünordnerische Festsetzungen getroffen worden.

          Durch die bereits bestehende Bebauung ist von einem dörflichen Innerorts-Klimatop
          mit gering beeinträchtigter Klima-Aktivität auszugehen.

          Im nördlich gelegenen Plangebiet „Gütebohl West“ sind Kaltluftschneisen
          ausgewiesen, die von jeglicher Bebauung und zusätzlicher Baumbepflanzung

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„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“
                                                                                               BEGRÜNDUNG

                         freizuhalten sind. Die hangabwärts fließenden Frischluftmassen versorgen das
                         Plangebiet und tiefer gelegene Siedlungsbereiche sowie den Ortskern weiterhin mit
                         Frischluft. Da die Bebauung im Plangebiet nur einzeilig ist und keine durchgängige
                         Bebauung entstehen kann, werden keine Freihaltungsbereiche ausgewiesen.
                         Kaltluftentstehungsgebiete sind die nordwärts gelegenen Flächen „Aspenäcker – Im
                         Farren“.

                         Die Kaltluftschneisen sollen durch Freihalteflächen weiterhin auch die
                         Luftbewegungen der Land-See- / See-Land-Winde ermöglichen, die durch das
                         unterschiedliche thermische Verhalten von Wasser- und Erdoberfläche entstehen.

              6.15. Auswirkungen von Vorhaben mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

                         Im weiten Umfeld des Plangebiets sind keine Anlagen, bei denen eine Anfälligkeit für
                         schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, bekannt.

7.   VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN
     § 1a Abs. 3 BauGB

              Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung der Eingriff in die Schutzgüter sind in den
              Textlichen Festsetzungen dargelegt und - sofern in einem Bebauungsplan regelbar - auch
              festgesetzt.

8.   ERSATZMASSNAHMEN
     § 1a Abs. 3 BauGB

              Aufgrund des Verfahrens nach § 13a gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
              Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
              des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
              Zudem ist das Gebiet bereits größtenteils überplant und insg. eine Bebauung der Grundstücke
              zulässig sowie deren Erschließung bereits gesichert. Der Bereich ist teils bereits bebaut.

9.   UMWELTVERTRÄGICHKEITSPRÜFUNG
     § 1 Abs. 1UPVG i.V. m. § 13a Abs. 1 BauGB

              Um zu klären, ob der als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
              durchgeführt werden kann, gilt es zu prüfen, ob eine UVP-Pflicht im Sinne Gesetzes über die
              Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist
              nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) grundsätzlich zu prüfen, ob
              dieser zum Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gehört oder ob zumindest eine Vorprüfung
              im Einzelfall für die Planung erforderlich ist.

              Die Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umweltverträglichkeit hat
              ergeben:

              -     Es handelt sich um ein bauplanungsrechtliches Vorhaben nach Ziffer 18 der Anlage 1
                    zum UVPG und es ist unter Ziffer 18.7 - Bau eines Städtebauprojektes für sonstige
                    bauliche Anlagen - einzuordnen.

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                                                                                             BEGRÜNDUNG

            -     Aus Ziffer 18.7.2 Anlage 1 zum UVPG ergibt sich im Umkehrschluss ein Schwellenwert
                  von 20.000 m² maximal zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO für die
                  Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: nach § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG. Die Grundfläche
                  ermittelt aus Nettobaulandfläche und Grundflächenzahl liegt unter diesem
                  Schwellenwert.

            -     Es ist wegen der Unterschreitung des Schwellenwertes keine Vorprüfung des Einzelfalles
                  nötig.

            Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

10. SONSTIGE BELANGE
   § 1 Abs 6 Nr. 8-13 BauGB)

            10.1. Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer
                  verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,

                      Da Arbeiten wie Homeoffice, Internetvertrieb, Nagelstudio, Versicherungs-vertretungen
                      usw. immer häufiger kombiniert mit der Wohnnutzung anzutreffen sind, soll den
                      Nutzern ermöglicht werden, in vertretbarem Maße auch nicht störende Gewerbliche
                      Nutzungen zu schaffen.

                      Die Errichtung von Hotelanlagen und größeren Einheiten des Beherbergungsgewerbes
                      wird als gebietsunverträglich angesehen. Zur Erhaltung und zur Verbesserung der
                      touristischen Attraktivität soll jedoch die Errichtung einzelner Ferienwohnungen in
                      Verbindung mit einer dauerhaften Wohnnutzung ermöglicht werden.

            10.2. Belange der Land- und Forstwirtschaft

                      Die westliche angrenzenden Außenbereichsflächen werden landwirtschaftlich
                      zumindest als Grünland genutzt. Als Pufferzonen dienen zunächst die Flst. 75/2 und
                      75/3 die im Rahmen des Bebauungsplans „Gütebohl Süd – 1. Änderung Teilbereich
                      West“ später ein Pflanzgebot aus Bäumen und Feldhecke mit 5 m Breite vorgesehen.

                      Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sind entsprechende
                      Immissionen, wie Staub, Gerüche und Lärm zu erwarten. Unter Einhaltung einer guten
                      fachlichen Praxis werden jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Plangebiet
                      prognostiziert.

            10.3. Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen

                      Die Schaffung eines ausreichenden Angebots an Wohnfläche ist neben der Qualität
                      der infrastrukturellen Angebote, wie Kindergärten, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten
                      und Freizeitgestaltung eine wichtige Voraussetzung für die Mitarbeiterakquisition,
                      insbesondere von qualifizierten Fachpersonal.

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   10.4. Belange des Post- und Telekommunikationswesens

          Belange des Post- und Telekommunikationswesen sind nicht betroffen.

   10.5. Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der
         Versorgungssicherheit

          Wasserversorgung
          Die Versorgung mit Wasser obliegt der Gemeinde Gaienhofen und ist gesichert. Re-
          genwassernutzungsanlagen sind zugelassen, soweit sie den gesetzlichen Forderungen
          (u.a. Satzung der Gemeinde über die Wasserversorgung) entsprechen.

          Strom, Telekommunikation
          Die Versorgung mit Strom und Telekommunikation ist vorhanden und gesichert. Der
          Ausbau eines leistungsfähigen Breitbandnetzes erfolgt fortlaufend.

          Nutzung regenerativer Energien
          Privaten Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Produktion und Speicherung
          sollen gebietsverträglich ermöglicht werden.

   10.6. Belange der Sicherung von Rohstoffvorkommen

          Belange der Sicherung von Rohstoffvorkommen sind nicht betroffen.

   10.7. Belange die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der
         Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht
         motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und
         Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung

          Die Bushaltestelle „Schloss Gaienhofen“ des Verkehrsverbunds Hegau-Bodensee liegt
          in ca. 150 m Entfernung. Die Buslinie 200 (Radolfzell - Stein am Rhein) wird derzeit
          werktags von ca. 5:00 bis 9:00 Uhr und ca. 12:00 bis 19:00 Uhr im 30 min. Takt in den
          anderen Zeiten im 60 min. Takt angefahren.

          Die Erschließungsstraße des Plangebiets bildet gleichzeitig die Rad- und
          Fußwegverbindung nach Hemmenhofen. Die Übergänge vom Rad- und Gehwegen auf
          die Fahrbahn sind teils nicht unproblematisch, aber aufgrund der bestehenden
          baulichen Gegebenheiten sowie der Eigentumsverhältnisse nicht anders zu lösen.

   10.8. Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung
         von Militärliegenschaften

          Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von
          Militärliegenschaften sind nicht betroffen.

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                                                                                       BEGRÜNDUNG

        10.9. Ergebnisse   eines   von    der    Gemeinde     beschlossenen    städtebaulichen
              Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen
              Planung

               Siedlungsökologisches Konzept
               Das in der 80er Jahren entwickelte Konzept entspricht mittlerweile nicht mehr den
               Anforderungen an eine zeitgemäße und maßvolle Entwicklung des Ortes.

               Innenentwicklungskonzept Gaienhofen mit Stand vom 22.12.2016
               Im Rahmen des Entwicklungskonzepts wurden drei Ziele für den Teilort Gaienhofen
               formuliert:

               -   Schließen der Baulücken
               -   Wohnraum (für junge Familien) schaffen
               -   Ortbildprägende Bebauung erhalten

               Entsprechen der Vorausrechnung des Statistischen Landesamts wird sich die
               Bevölkerungsstruktur mit einem deutlich sinkenden Anteil an 40-60 Jährigen
               verändern. Der Anteil über 85 Jahren wird stark ansteigen. Das Konzept fordert, dass
               sich auch die Bebauungsstrukturen diesem Wandel anpasse sollen. Dabei sollen
               kleinere erschwingliche Grundstücke für die jüngere Generation bereitgestellt werden.
               Es wurde die Gefahr gesehen, dass weiterhin viele Grundstücke von einem
               Personenkreis mit überdurchschnittlichem Einkommen erworben und als
               Zweitwohnsitz genutzt werden.

        10.10. Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge,
               insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden

               Aufgrund  der   Höhenlage      liegt  das     Plangebiet           außerhalb     der
               Überschwemmungsgebiete und der Hochwassergefahren.

               Zur Reduktion der Hochwassergefahr muss die anfallenden Regenwassermenge des
               Plangebiets dezentral versickert oder zurückgehalten und zeitverzögert abgeleitet
               werden.

               Drainagen sind auf dem Grundstück zu versickern und dürfen nicht an die öffentliche
               Kanalisation angeschlossen werden.

        10.11. Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung

               Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung sind nicht
               betroffen.

11. ABWÄGUNGSGEBOT

        Die Gemeinde Gaienhofen hat auf der Grundlage von § 1, Abs. 6 BauGB die öffentlichen
        Belange, die Belange des Städtebaues, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, die
        Belange des Vollzuges, die Belange der Wirtschaftlichkeit sowie die privaten Belange
        abgewogen und darauf den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.

    ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                      STAND 22.12.2020 - SEITE 19 von 34
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                                                                                             BEGRÜNDUNG

C.   VERFAHREN
     § 13a BauGB

             Im Rahmen der Offenlegung erfolgt der Hinweis auf das Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom
             25.06.2020 BVerwG 4 CN 5.18. Demnach kommt es für die Anwendbarkeit des
             beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen
             Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an.

             Da die Flst. Nr. 75/2 und 75/3 zwar bereits im Rahmen des Bebauungsplans „Gütebohl Süd“
             rechtskräftig seit 13.12.1996 überplant aber noch nicht bebaut sind, ist zu beurteilen, ob sie
             innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem
             Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen
             werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in
             den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -
             BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.).

             Da zwar dreiseitig um die Bebauung bebaute Grundstücke vorhanden sind, der vorhandene
             Steilhang und die Landstraße aber als Unterbrechung gewertet werden können, muss der
             rechtliche Status der Flächen in der Folge überprüft werden. Um den vorhandenen
             Bauinteressenten in den unstrittigen Bereichen entsprechendes Baurecht zu schaffen, hat der
             Gemeinderat in der Sitzung vom 22.12.2020 beschlossen zunächst nur für den Teilbereich Ost
             einen Satzungsbeschluss zu fassen und den Geltungsbereich um die Flst. Nr. 75/2 und 75/3
             zu reduzieren.

             Die Gemeinde hat nachfolgend die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans
             „Gütebohl Süd 1. Änderung Teilbereich Ost“ im beschleunigten Verfahren geprüft. Dieser
             Teilbereich kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und der damit verbundenen
             erleichterten Voraussetzungen aufgestellt werden.

1.   ÜBERPRÜFUNG DER VORAUSSETZUNG FÜR DAS BESCHLEUNIGTE VERFAHREN
     § 13a BauGB

             Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder
             andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im
             beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
             sind:

             -     Die Bruttofläche des Plangebiets beträgt 2,382 ha bei einem Nettobauland von ca.
                   1,5513 ha. Bei einer geplanten Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 ergibt sich eine zu
                   erwartende Grundfläche von ca. 6.205 m² die unter dem Schwellenwert von 20‘000 m²
                   liegt.

             -     Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und liegt im Innenbereich.

             -     Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
                   Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
                   Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

      ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                           STAND 22.12.2020 - SEITE 20 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“
                                                                                                 BEGRÜNDUNG

               -     Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des
                     Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1
                     Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB) erkennbar.

               -     Bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
                     von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
                     beachten.

2.   VERFAHRENSERLEICHTERUNGEN
     § 13 Abs. 2 BauGB

               Der Bebauungsplan kann entsprechend der voranstehenden Überprüfung im beschleunigten
               Verfahren § 13a BauGB und der damit verbundenen erleichterten Voraussetzungen aufgestellt
               werden.

               Das beschleunigte Verfahren bietet gegenüber dem Regelverfahren nachfolgende wesentliche
               Verfahrenserleichterungen, die der Gemeinderat der Gemeinde Gaienhofen mit
               Aufstellungsbeschluss beschlossen hat:

               -     Verzicht auf frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
               -     Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht
               -     Verzicht auf zusammenfassende Erklärung

3.   VERFAHRENSVERMERKE
     § 24 Abs. 1, § 3., § 4, § 10 BauGB

               Die Daten zu den einzelnen Verfahrensschritten werden fortlaufend im Zuge der Aufstellung
               der Ergänzungssatzung nachgetragen und ergänzt.

               In der Sitzung vom 26.03.2019 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans und
               der Örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.03.2019
               im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich nach § 13a Abs. 3
               Ziff.2 BauGB in der Zeit vom 19.10.2019 bis 10.11.2019 über Ziele und Zwecke sowie die
               wesentlichen Auswirkungen der Planungen informieren.

               In der öffentlichen Sitzung vom 18.02.2020 hat der Gemeinderat dem Entwurf des
               Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften zugestimmt und beschlossen eine frühzeitige
               Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
               durchzuführen.

               Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 09.03.2020 bis 30.03.2020
               statt. Die durch die Planung berührten Behörden, Gemeinden und sonstigen Träger
               öffentlicher Belange wurden über Ziele und Zwecke der Planung informiert und um
               Stellungnahme bis zum 30.03.2020 gebeten.

               In der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2020 hat der Gemeinderat die eingegangenen
               Stellungnahmen, sowie die Bedenken und Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
               bewertet und abgewogen. und beschlossen die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
               BauGB zu beteiligen und den Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

       ARCHITEKTURBÜRO WIESER                                                STAND 22.12.2020 - SEITE 21 von 34
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