GÜTEBOHL SÜD - 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST - Gaienhofen
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GEMEINDE GAIENHOFEN BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN NACH §13A GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST GEMARKUNG GAIENHOFEN BEGRÜNDUNG INHALT A. ALLGEMEINES 2 B. ABWÄGUNG 5 C. VERFAHREN 20 D. STÄDTEBAU UND PLANUNGSZIELE 22 E. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN 30 F. STÄDTEBAULICHE DATEN 34 A R C H I T E K T E N S T A D T P L A N E R I N G E N I E U R E WIESER
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG A. ALLGEMEINES 1. GELTUNGSBEREICH § 9, Abs. 7 BauGB Das Plangebiet liegt im Ortsteil Gaienhofen am Ortseingang aus Richtung Hemmenhofen. Es grenzt im Norden an das Plangebiet „Gütebohl West Neufassung“ und im Osten an das Plangebiet „Gütebohl Ost“ an. Im Süden bildet die Landstraße L192 die südliche Grenze und grenzt an das Plangebiet „Im alten Bach“. Das Plangebiet entspricht weitgehend dem bisherigen Planbereich des geltenden B-Plans „Gütebohl-Süd“. Neu aufgenommen ist das Flst. Nr. 61/1. Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Darstellung im Lageplan (Planzeichen 15.13 Planzeichenverordnung) und umfasst die Flurstücke Nrn.: 11/7, 11/8, 61/1, 61/2, 63/1, 64, 64/1, 64/2, 65, 65/2, 71, 73, 74, 74/5, 74/6, 74/8, 74/9, 380 Teil, 1967 Teil, 1803 Teil. Die Fläche des Plangebiets beträgt 2,2772 ha. 2. ANLASS DER PLANAUFSTELLUNG § 9, Abs. 7 BauGB Von der Gemeinde Gaienhofen erworbene, erschlossene Flächen und zur Wohnbebauung angebotene Plangebiete der letzten Jahre - wie zum Beispiel in Horn die Baugebiete „Segeten“ oder „Lerchenweg“ - sind bereits vollständig bebaut und es besteht weiterhin eine erhebliche Nachfrage nach Bauplätzen. Da Gaienhofen in seiner Außenentwicklung aufgrund der umliegenden Schutzgebiete (Natur- und Landschaftsschutz, Natura 2000) sehr eingeschränkt ist, ist es geboten, die Innenentwicklung weiter zu stärken und insbesondere z.B. in bestehenden Baugebieten eine Nachverdichtung zu fördern. So wurden u.a. im Ortsteil Gaienhofen die Bebauungspläne „Gütebohl Ost“ mit Rechtskraft vom 08.02.2002 und „Gütebohl West - Neufassung“ mit Rechtskraft vom 20.11.2009 bereits zeitgemäß überarbeitet. Auch das Ende 2016 fertiggestellte „Innenentwicklungskonzept Gaienhofen“, welches gemeinsam mit der Öffentlichkeit im Rahmen von Workshops erarbeitet und vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur gefördert wurde, ist die Nutzung und Aktivierung von Innenentwicklungspotentialen ein zentrales Thema. Im Jahr 1996 wurde für den Planbereich „Gütebohl-Süd“ im Ortsteil Gaienhofen ein Bebauungsplan aufgestellt, welcher am 13.12.1996 rechtskräftig wurde. Es wurden verhältnismäßig große Grundstücke mit sehr kleinen Baufenstern festgesetzt und es wurden große, von Bebauung freizuhaltende Flächen ausgewiesen. Da das Plangebiet „Gütebohl-Süd“ bisher noch nicht vollständig bebaut ist, eignet es sich zur behutsamen Nachverdichtung und zur zeit- und bedarfsgerechten Weiterentwicklung. Um eine geordnete, zeitgemäße städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sowie Möglichkeiten zur städtebaulichen Ergänzung der bisher vorhandenen Baustrukturen - unter Berücksichtigung der Lage des Gebiets - zu schaffen, soll der Bereich neu überplant werden. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 2 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 3. ENTWICKLUNGSBEDARF Entsprechend der Einstufung der Gemeinde im Regionalplan ist lediglich die Flächenausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung vorgesehen. Die Größenordnung richtet sich nach der ortsansässigen Bevölkerung und der örtlichen gewerblichen Wirtschaft, des Fremdenverkehrs und der Landwirtschaft. Auf Basis der Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden- Württemberg vom 23.05.2013 soll für Bebauungspläne der geplante Bedarf an Wohnbauflächen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB nachgewiesen werden. Im Rahmen des Innenentwicklungskonzepts von Büro 365° mit Stand vom 22.12.2106 wurde eine Beurteilung des Wohnraum- und Bauflächenbedarfs anhand der Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Dabei wird von einem Wachstum von 0,3 % p.a. des Planungszeitraumes ausgegangen. Auf Basis der Daten des Statistischen Landesamt wird der fiktive Einwohnerzuwachse und die prognostizierte Einwohnerentwicklung addiert. Der ermittelte Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2030 beträgt 333 Personen. Unter Berücksichtigung eines Flächenbedarfs von 50 EW/ha ergibt sich ein Flächenbedarf von 6,70 ha, dem ein Flächenpotential an Baulücken von 9,74 ha gegenübersteht. Berücksichtigt man dabei jedoch eine Aktivierungsrate von Baulücken mit ca. 1,5 % pro Jahr, so ergibt sich bis zum Jahr 2030 ein Bedarf zur Ausweisung von Neubaugebieten von 4,36 ha. Durch die Nachverdichtung des Plangebiets könnten im maximalen Ausbau zusätzlich ca. 45 Wohneinheiten mit ca. 100 Einwohnern entstehen. Bei einer Aktivierungsrate von 15 % bis zum Jahr 2030 ergäben sich somit 15 Einwohner, so dass die Planung der Eigenentwicklung der Gemeinde entspricht. 4. LANDESENTWICKLUNGSPLAN / REGIONALPLAN § 1 Abs. 4 BauGB Die Gemeinde Gaienhofen ist entsprechend dem Regionalplan als Kleinzentrum im Mittelbereich Radolfzell auszubauen. Das Kleinzentrum stellt die unterste Ebene der zentralörtlichen Gliederung dar. Der Siedlungsraum Gaienhofen im Bereich des Verwaltungsraums Höri liegt außerhalb der Entwicklungsachsen. Das Plangebiet ist im Regionalplan 2000 Region Hochrhein Bodensee, verbindlich seit 10.04.1998 als geplante Siedlungsfläche dargestellt. Im Westen an den Ortsrand grenzt die Grünzäsur Nr. 16. Die als Freihaltezonen ausgewiesene Fläche soll das Zusammenwachsen der Ortsteile Gaienhofen und Hemmenhofen verhindern und hat eine siedlungs- und freiraumstrukturierende Aufgabe. Sie hat außerdem siedlungsnahe Ausgleichs- und Erholungsfunktionen, sowie landschafts-ökologische Funktionen. Eine Beeinträchtigung der Belange der Grünzäsur sind durch das angrenzende Plangebiet nicht erkennbar. Aus den Zielen und Grundsätzen des Bodenseeuferplan als Teilregionalpläne ergeben sich keine Belange, die das Plangebiet betreffen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 3 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 5. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN § 8 Abs. 2 BauGB Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes „Höri“ rechtskräftig seit dem 12.12.2013 ist die Fläche des Plangebiets als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan entwickelt sich somit aus dem Flächennutzungsplan. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 4 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 6. ABSTIMMUNGSGEBOT § 2 Abs 2 BauGB Aus der Nachverdichtung des bereits überplanten Bereichs und da die Eigenentwicklung der Gemeinde nicht überschritten wird, sind keine planungsrechtlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden Moos und Öhningen erkennbar. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB. B. ABWÄGUNG § 1 Abs. 7 BauGB Nachfolgend wird überprüft, ob der Bebauungsplan das Abwägungsgebot erfüllt. Die rechtlichen Anforderungen an die Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen geklärt. Sie beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Das Abwägen als Vorgang besteht aus zwei Stufen: - der Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und - der Gewichtung des Abwägungsmaterials Die Gemeinde Gaienhofen hat alle öffentlichen und privaten Belange - die nicht objektiv geringwertig und schutzwürdig sind und - die von dem Bebauungsplan mehr als geringfügig und zumindest wahrscheinlich betroffen werden ermittelt und zusammengestellt. 1. BODENORDNUNG Die Grundstücke des Plangebiets sind bis auf die öffentlichen Flächen in Privatbesitz. Für die Erschließung sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Lediglich die Anlage einer PKW- Wendemöglichkeit an der Westseite des Plangebiets wird planungsrechtlich gesichert. Die Fläche kann von der Gemeinde erworben werden. 2. PRIVATES EIGENTUM Im Rahmen der Überplanung soll möglichst kein bestehendes Baurecht eingeschränkt und keine bisher zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Im Zuge der Planung werden deshalb auch der freie Blick und die Erweiterungsabsichten berücksichtigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll dazu dienen, für die Erweiterung und die Ergänzung der bestehenden Bebauung grundsätzliche städtebauliche Planungsziele vorzugeben. Die Planung soll nicht bauliche Entwicklungen verhindern, sondern positive Planungen sichern. Der Nachweis, dass keine Einschränkungen hinsichtlich der Festsetzungen der Baumasse erfolgt, wird im Rahmen der Begründung zu den städtebaulichen Festsetzungen vorgenommen. Bei Aufhebung bzw. Änderung der zulässigen Nutzung in einem Bebauungsplangebiet bestehen nur innerhalb einer Frist von 7 Jahren Entschädigungsansprüche ab Zulässigkeit des Vorhabens. Nach dieser Frist können solche Ansprüche nur erhoben werden, wenn eine bereits ausgeübte Nutzung durch die Bebauungsplanänderung unmöglich bzw. erheblich erschwert ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 5 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG wird. Der Bebauungsplan „Gütebohl Süd“ ist rechtsgültig seit dem 13.12.1996. Demzufolge können durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Entschädigungsansprüche begründet werden. Beim neu aufgenommen Flst. Nr. 61/1. handelt es sich um das einzige bebaute Grundstück zwischen den Plangebieten „Gütebohl Süd“ und „Gütebohl Ost“, das bisher nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst ist. Aus der künftigen Einbeziehung in den Bebauungsplan lassen sich zunächst keine Einschränkungen gegenüber den bisher maßgebenden Regelungen nach § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebungsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ohne Beeinträchtigung des Ortsbildes und unter Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) erkennen. Bei einer Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung sind die Bauten/Festsetzungen in den umliegenden Bereichen der derzeit geltenden, direkt angrenzenden Bebauungspläne „Gütebohl Ost“ und „Gütebohl-Süd“ heranzuziehen. Ein kleiner, unbebauter Teil des Flst. 61/1 liegt bereits im Geltungsbereich des heutigen B-Plans „Gütebohl-Süd“. 3. BESTANDSCHUTZ Für alle zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans genehmigten Anlagen und Nutzungen besteht ein aus den Regelungen des Art. 14 Grundgesetz abgeleiteter Bestandschutz. Die künftigen Festsetzungen berücksichtigen die vorhandene Bebauung und es sollen keine bisher vorhandenen Nutzungen künftig ausgeschlossen werden. Der erweiterte Bestandsschutz nach §1 Abs. 10 BauNVO für die Erneuerungen und Erweiterungen bisher zulässiger Anlagen ist nicht notwendig, da der Planbereich ausschließlich mit Wohngebäude bebaut ist. Somit wird den Belangen der Eigentümer ausreichend Rechnung getragen und aus der Umplanung resultiert keine Schlechterstellung. Der Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes bleibt gewahrt. 4. ANFORDERUNGEN AN DIE ENTWICKLUNG § 1 Abs. 5 BauGB Das städtebauliche Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung erfolgt durch die Ausweisung bedarfsgerechter bzw. nachfrageorientierter Bauflächen und Erweiterungsmöglichkeiten auf der Grundlage des bauleitplanerischen Grundsatzes des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung eines bereits baulich genutzten Bereichs– dies im Sinne des Erhalts sowie sinnvollen Weiterentwicklung der typischen Bau- und Siedlungsstruktur der Gemeinde Gaienhofen. Ziel des Bebauungsplans ist es, auf den relativ großen Grundstücken eine Nachverdichtung zu ermöglichen und attraktive Wohnverhältnisse zu schaffen, um das Wohnungsangebot auszuweiten und zu verbessern. Durch die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau soll eine sozialgerechte Bodennutzung ermöglicht werden. Der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse einer sich wandelnden gesellschaftlichen Struktur und Alterspyramide kann dadurch Rechnung getragen werden. Mit Verzicht auf die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen werden die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung fördern eine menschenwürdige Umwelt. Durch Maßnahmen, wie die Energieeinsparung durch Gebäudeanordnung unter Vermeidung gegenseitiger Verschattung ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 6 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG oder die Schaffung von Grünflächen, Kaltluftabflussflächen und die Reduktion der Hitzebelastung durch Baumpflanzung und durch die Verschattung von Verkehrsflächen wird der Klimaschutz gefördert. 5. ALLGEMEINDE ANFORDERUNGEN § 1 Abs. 6 Nr. 1-6 BauGB Mit der Nachverdichtung bestehender Wohnbauflächen werden die Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern berücksichtigt. Mit der Schaffung von Miet- und Eigentumswohnungen, sowie der Möglichkeit privater Eigentumsbildung wird der Erhalt einer sozial stabilen Bewohnerstruktur gestärkt. Dabei wurde die Bevölkerungsentwicklung bei der Bedarfsermittlung entsprechend berücksichtigt. Durch die Ausweisung von Mehrfamilienwohnhäusern wird sowohl die Voraussetzung für kostensparendes Bauen geschaffen, wie auch die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen durch die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Wohnformen, barrierefreier Erschließungen und privater Spielplätze berücksichtigt. Für Kleinkinder stehen auf den ausgewiesen Wohngrundstücken ausreichend private Spielflächen zur Verfügung. Die größeren Kinder werden die verkehrsberuhigten Straßenteile und die freie Landschaft zu diesem Zweck nutzen. Jugendliche treffen sich im Zentrum des Ortes und bei Angeboten der Vereine zur Beschäftigung in der Freizeit. Auf die Anlage eines öffentlichen Spielplatzes im Plangebiet wird aus den vorgenannten Gründen verzichtet. Gemeinbedarfsflächen für öffentliche Einrichtungen sind im Plangebiet nicht erforderlich. In der Gemeinde Gaienhofen sind für die Ausweisung weiterer Wohnflächen ausreichend Angebote des Bildungswesens wie Kindertagestätten, Grund- und Werkrealschule sowie Gymnasium mit Realschulzweig vorhanden. Sonstige weiterführende Schulen finden sich in den Kreisstädten Radolfzell und Singen. Außerdem sind kulturelle und kirchliche Einrichtungen im Ort vorhanden. Ferner steht ein entsprechendes Angebot an Freizeit-, Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung. Im Kernort sind Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel, Gastronomiebetriebe, eine Bankfiliale sowie eine Apotheke als auch Arztpraxen der Allgemeinmedizin vorhanden. Weitergehende Versorgungseinrichtungen finden sich in den Kreisstädten Radolfzell und Singen. 6. BELANGE DES UMWELTSCHUTZES § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Das Plangebiet soll trotz baulicher Nutzung weiterhin bestimmte ökologische Funktionen erfüllen. Der Umweltbeitrag vom Büro für Freiraumplanung Beate Schirmer, Hilzingen, gibt Maßnahmen für ökologische Planungsziele vor, welche in die Textlichen Festsetzungen und in die Örtlichen Bauvorschriften aufgenommen werden. Der Plan wird nach § 13a BauGB (als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren) und den damit verbundenen erleichterten Voraussetzungen aufgestellt. Der Gemeinderat hat mit Aufstellungsbeschluss auch den Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht gem. § 13 Abs. 3 BauGB beschlossen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 7 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 6.1. Auswirkungen auf Tiere Die Artenschutzrechtliche Prüfung von Freiraumplanung Beate Schirmer, Hilzingen hat das Plangebiet untersucht und nachfolgenden Bestand festgestellt: Weichtiere Mit besonders oder streng geschützten Schnecken – und Muschelarten ist hier nicht zu rechnen. Insekten Nachrichtlich gibt es keine Information über das Vorkommen besonders oder streng geschützter Insektenarten (Quelle LUBW Landeskartierung). Amphibien Die Lebensraumbedingungen sind für Amphibien eher ungünstig. Reptilien Das Gelände stellt einen Biotopkomplex mit guten Voraussetzungen für das Vorkommen verschiedener Reptilienarten dar, wie der Waldeidechse und mäßigen bis schlechten Voraussetzungen für Zauneidechse und Schlingnatter. Vögel Hecken-, Gebüsch-, Baumbrüter finden hier sehr gute Voraussetzungen zur Fortpflanzung. Für Höhlenbrüter sind in den älteren Bäumen Möglichkeiten gegeben. Säugetiere Fledermäuse werden in einem anderen Gutachten beurteilt. Andere streng geschützte Säugetierarten sind auf Grund der Habiatstrukturen nicht zu erwarten. Besonders geschützte Säugetierarten wie Fuchs, Feldhase und andere Kleinsäuger, sind möglich. Das Untersuchungsgebiet ist reich an Brutrevieren heimischer Vogelarten mit besonderem Schutzstatus, streng geschützte Arten wurden im Untersuchungsbereich nicht festgestellt. Zur Bebauung der Hangflächen werden die Gebüsche, Totholz und Übergangsbereiche zur Wiese inkl. dieser entfernt und der Hang abgegraben. Die geplante Nutzung mit versiegelten Flächen, Gartennutzung und Bebauung wird einen Großteil der Reviere und Nisthabitate zerstören. Die Möglichkeit der Tötung besonders geschützter Arten ist gegeben, wenn während der Brutzeit Bäume gefällt und Nester zerstört werden. Deshalb werden genaue Zeitpunkte und Maßnahmen zur Vorgehensweise bei Rodungen festgesetzt. Entlang des nördlichen Rands des Plangebiets wird ein mindestens 10 m breiter Gehölzstreifen an der oberen Hangkante als Lebensraum und Vernetzungskorridor für Waldeidechsen, potentielle andere Kriechtierarten und für Gehölzbrüter als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten und zu pflegen. Bei natürlichem Abgang ist eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Außerdem sind die Bäume mit Standortfestlegung und Sträuchern in Gruppen über min. 30 % der Fläche zu bepflanzen und zu unterhalten. Die freien Flächen sind mit autochthoner Wiesenansaat „magerer Standorte“ anzusäen. Die Empfehlung der ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 8 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG Errichtung von Trockenmauern in der Grünfläche E1 schafft Lebensraum für wärmeliebende Arten. Als vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zum Artenschutz wird an der Grenze des Flst. Nr. 73 ein senkrecht zum Hang verlaufenden Vernetzungsstreifen vorgesehen. Andere, möglicherweise vorhandene Reptilienindividuen können hier ebenfalls Rückzugsräume und Wanderwege finden. Ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot ist damit nicht gegeben. Maßnahme zum Artenschutz und zur Vermeidung von Tatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wie z.B. der Fledermaus-Population werden in den Textlichen Festsetzungen festgesetzt. Zum Schutz vor Vogelschlag an Glasfassaden sind geeignete Maßnahmen gefordert. Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Verlust von Teillebensräumen und der Eingriff in das Schutzgut Tiere nicht als erheblich eingestuft. 6.2. Auswirkungen auf Pflanzen Bäume / Gebüsch / Dickicht Diese Lebensraumtypen sind flächenanteilig dominant und miteinander verwoben. Alte, große Bäume, darunter Eichen, stehen über dem Strauchbestand, dem sich an einigen Stellen Brombeergestrüpp einflechtet. Robinien beginnen sich an einer Stelle des Hanges auszubreiten. Durchgewachsene Kirschbäume befinden sich zwischen dichten Hartriegeln und Kirschensämlingen. Haselbüsche, Liguster, Feldahorn, Pfaffenhütchen, Schlehen, der ein oder andere Zierstrauch (Flieder, Forsythie), sowie am Hangfuß Eschen, Silberweiden etc. Durchsonnte Gehölze wechseln sich mit verschattetem Dickicht ab. Hecken und Hausgärten Hecken und Bäume verbinden die Freiflächen mit den bereits bebauten und gärtnerisch angelegten Grundstücken am östlichen Ende des Bebauungsplans. Ruderalgesellschaft mit Neophyten auf ehemaligen Schutthäufen und Bereichen, auf denen das Brombeergestrüpp gemulcht wurde. Samenpflanzen wie Nachtkerze, Kanadisches Berufkraut und Einjähriges Berufkraut sind stark vertreten. Die Kanadische Goldrute hat sich hier ausgebreitet und findet sich auch an anderen Übergangsbereichen von Gehölz zu Grünland oder Rasen. Grünland und Rasen Das Grünland am westlichen Rand des Baugebiets (Flst. 75/3) ist im unteren Bereich nicht artenreich, an den steileren Bereichen scheint es trockener zu sein, hier sind Wiesenkräuter und Sukzessionszeiger sichtbar. Auf Flurstück Nr. 73 wird die Wiese rasenartig kurz gehalten und als Lehrerparkplatz für eine Schule genutzt. In den Hausgärten ist eine rasenartige Nutzung anzunehmen sowie Ziergehölze und Staudenrabatten mit teil- oder vollversiegelten Flächen im Wechsel. Pflanzgebote Bei der Verwendung von Bäumen und Gehölzen dürfen nur heimische standortgerechte Arten verwendet werden. Diese sollten u.a. für Bienen und andere Insekten eine Nahrungsquelle an Nektar und Pollen darstellen (siehe ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 9 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG Bienenweidenkatalog des Landes Baden-Württemberg des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz) Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen nicht als erheblich eingestuft. Die Nachverdichtung bezieht sich größtenteils auf die vorhandenen Hausgärten und die artenarmen Wiesenflächen im unteren Bereich. Mit der Schaffung des § 13a BauGB hat sich der Gesetzgeber entschieden, u. a. die Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich zu erleichtern. Obwohl auch hier ein Eingriff in das Schutzgut Pflanzen erfolgt, wird dieser nicht von der Eingriffsregelung tangiert. 6.3. Auswirkungen auf Boden In der Gliederung des geologischen Aufbaus ist Gaienhofens in die Großlandschaft „Voralpines Hügel- und Moorland“ (3) sowie in den Naturraum „Hegau“ (30) einzustufen. Die Böden haben eine mittlere Bodenfruchtbarkeit, eine geringe bis mittlere Funktionserfüllung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, ihre Filter- und Puffereigenschaften für Schadstoffe sind hoch. Der nördliche Bereich des Plangebiets besteht aus einem Steilhang mit extrem steilen Böschungsfläche. Im südlichen Bereich ist immer noch eine Neigung von annähernd 10 % vorhanden. Der Höhenunterschied zwischen Straße und nördlichem Plangebietsrand beträgt ca. 15 m. Der Steilhang wird künftig vor der Bebauung mit Gebäuden und Nebenanlagen freigehalten. Maßnahmen zur Hangsicherung werden jedoch in einem Teilbereich zugelassen. Es besteht eine Empfindlichkeit der Böden gegenüber Versiegelung und der daraus resultierenden Verringerung der Filter- und Pufferfunktion und des Ausgleichs im Wasserhaushalt. Minimierungsmaßnahmen, wie die Festsetzung zur Verwendung wasserdurchlässiger Materialien werden im Bebauungsplan, berücksichtigt. Die bau- und anlagenbedingten Wirkungen sind im Schutzgut Boden sehr hoch und bleiben als unvermeidbare Belastung bestehen. Mit der Schaffung des § 13a BauGB hat sich der Gesetzgeber entschieden, u. a. die Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich zu erleichtern. Obwohl auch hier ein Eingriff in das Schutzgut Boden erfolgt, wird dieser nicht von der Eingriffsregelung tangiert. Durch eine Bebauung im Innenbereich werden wertvolle Ressourcen im Schutzgut Boden im Außenbereich geschont. 6.4. Auswirkungen auf Wasser Grundwasser Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist hoch. Die Ergiebigkeit / Transmissivität der Grundwasserleiter ist jedoch aufgrund der Molasse gering bis sehr gering. Für den langfristigen Grundwasserschutz ist eine Wasserretention am Entstehungsort unbedingt zu empfehlen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 10 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG Oberflächengewässer / Hochwasserschutz Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist nicht als betroffene Fläche im Entwurf Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 enthalten. Die Retention von Regenwasser versiegelter Flächen reduziert die Zuleitung in den Bodensee und dient somit der Hochwasservermeidung im weiteren Flussverlauf. Als Minimierungsmaßnahme um Hochwasserspitzen zu bremsen wird der Einbau eines Kleinspeichers mit verzögerter Ableitung festgesetzt. Des Weiteren wird die Begrünung von Flachdächern zwingend vorgeschrieben. Hangwasser Die freie Ableitung von Hangwasser wird durch die freizuhaltenden Baulücken weiterhin sichergestellt. Insbesondere die schadlose Ableitung während der Bauzeit ist sicherzustellen. Allgemein Die mit der Bebauung verbundenen Oberflächenversiegelung ist als Umweltauswirkung im Schutzgut Wasser hoch und bleibt als unvermeidbare Belastung bestehen 6.5. Auswirkungen auf Luft und Klima Das Plangebiet ist durch bestehende Nutzung zwar vorgeprägt, der hohe Anteil an Vegetationsbestand wirkt sich positiv auf die klimatischen Verhältnisse aus. Die Temperaturspitzen werden gesenkt, die Luftfeuchtigkeit steigt und Stäube werden gebunden. Als Ventilationsbahn für Frisch-/Kaltluft bzw. See- Landwinde fungieren derzeit die vorhandenen Grünflächen. Auf die Anpflanzung von Bäumen auch im Verkehrsraum ist unbedingt zu achten. Der am Boden entstehende Vegetationsverlust und die daraus resultierenden klimatischen Auswirkungen können im Kronenraum durch das Blattvolumen voll entwickelter Bäume kompensiert werden. Für das Schutzgut Klima und Luft sind bei ausreichender Bepflanzung keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund moderner Heizanlagen und der gültige Wärmedämmstandard sind aus dem Baugebiet keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut Klima und Luft nicht als erheblich eingestuft. 6.6. Auswirkungen auf Landschaft Das Plangebiet ist von der Seeseite und insbesondere vom schweizer Bodenseeufer weithin sichtbar, so dass die Belange des Landschaftsbilds und die Auswirkungen auf Kubaturfestsetzungen geprüft werden müssen. Das Landschaftsbild ist durch ein abwechslungsreiches Relief der Landschaft und die unterschiedlichen Nutzungen auf kleinparzelliger Flur der Halbinsel Höri geprägt. Insgesamt dominieren Offenland, Grünland und Steuobstbestände den Freiraum. Es ist Ziel zum einen das Landschaftsbild, das in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten ist. Zum anderen ist die Erhaltung ausreichend großer, ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 11 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG unzerschnittener Landschaftsräume von Bedeutung. Das Baugebiet liegt oberhalb des Ufers des Untersees und tritt aufgrund des dahinter weiter ansteigenden Geländes mit der Wohnbebauung „Gütebohl West“ im Landschaftsbild nicht erheblich negativ in Erscheinung. Um die Riegelwirkung der Gebäude zu reduzieren, müssen Teilbereiche freigehalten und die Firsthöhen begrenzt werden. Zur horizontalen Strukturierung sollten Baumpflanzungen die Silhouette der Dachlandschaft strukturieren. Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild nicht als erheblich eingestuft. 6.7. Wechselwirkung / Wirkungsgefüge Die zu betrachtenden Auswirkungen beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maß. Eine negative Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen ist nicht zu erwarten. 6.8. Auswirkung auf Natura-2000-Gebiete Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). FFH-Gebiet - „Schienerberg und westlicher Untersee“ Nr. 8319-341 Vogelschutzgebiet - „Untersee des Bodensees“ Nr. 8220401 Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet grenzen an die Uferkante des Ortsteils an und liegt südlich des Plangebiets in etwa 120 m Entfernung. Durch den verhältnismäßig großen Abstand sind keine Beeinträchtigungen des Natura 2000- Gebiet zu erwarten. 6.9. Auswirkungen auf den Menschen Die Auswirkungen auf das Wohnumfeld der im Plangebiet wohnenden Personen sind beeinflusst durch mögliche Immissionen: - Gewerbe- / Verkehrs- / Sport- und Freizeitlärm Im Bereich der Ortseinfahrt (L 192) ist mit erhöhtem Verkehrslärm zu rechnen. Da die Bebauung einen Abstand von ca. 20 m aufweist ist nicht mit Überschreitung der Orientierungswerte zu rechnen. Beim direkt angrenzenden Gebäude Flst. Nr. 61/1. kann eine Überschreitung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005 nicht ausgeschlossen werden. Hier sind im Rahmen des Bauantrags passive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Lärmimmissionsprognose nachzuweisen. - Geruch, Staub, Schadstoffe Bei den westlich angrenzenden Grundstücken handelt es sich vorwiegend um Grünland die teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Durch die Bewirtschaftung sind entsprechende Emissionen, wie Staub, Gerüche und Lärm zu erwarten. Unter Einhaltung einer guten fachlichen Praxis werden jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Plangebiet prognostiziert. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 12 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG - Licht / Strahlung Die entstehende Emission durch Straßenbeleuchtung entspricht den umliegenden Wohngebieten. Im Plangebiet ist eine insektenfreundliche Beleuchtung für die Straßenlampen vorzusehen. Mobilfunkantennen und Mobilfunksendeanlagen sind nicht vorhanden und nicht zulässig. - Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSCHG Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen sind nicht im wirksamen Umfeld des Plangebiets vorhanden. 6.10. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand der Gemeinde und bildet den Ortseingang zum historisch gewachsenen Dorfkern mit teils denkmalgeschützten Gebäuden. Im Zuge der Planung sollten deshalb auch die Belange der Baukultur und im weiteren Sinne der Übergang zum erhaltenswerten Teil des Ortsbilds berücksichtigt werden. Auf mögliche archäologische Funde wird hingewiesen. Das historische Gebäude auf Flst. 61/1 ist nicht denkmalgeschützt, ist jedoch ein ortbildprägendes Objekt in auffälliger Lage. Der Erhalt ist wünschenswert. 6.11. Vermeidung von Emissionen, sowie der Umgang mit Abfällen und Abwässern Emissionen Es sind keine erheblichen Einflüsse, die durch das Plangebiet auf die Umgebungsbebauung einwirken, erkennbar. Moderne Heizanlagen und der gültige Wärmedämmstandard werden im Plangebiet zugrunde gelegt. Müllbeseitigung Anfallender Hausmüll (getrennt nach Biomüll und Restmüll), sowie Wertstoffe werden von öffentlich beauftragten Firmen abgefahren. Abwasserbeseitigung Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anbindung an das vorhandene öffentliche Kanalnetz innerhalb des Plangebiets. Die Abwässer werden über den Sammler der gemeindeeigenen Kläranlage zugeführt. 6.12. Nutzung erneuerbaren Energien und effiziente Energienutzung Eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist anzustreben. Aufgrund der schnellen technischen Fortschreibung der Energieeinsparverordnung und der technischen Lösungen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Bebauungsplan keine expliziten Regelungen getroffen. Lediglich die Nutzung von Solaranlagen wird empfohlen. Der Bebauungsplan ermöglicht die Südausrichtung der Dachflächen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 13 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 6.13. Landschaftspläne sowie sonstige Pläne, insbesondere Wasser-, Abfall- und Immissionschutz Schutzgebiet Auswirkungen durch geplante Bebauung FFH-Gebiet nein X ja Vogelschutzgebiet nein X ja Regionaler Grünzug lt. Regionalplan nein X ja Grünzäsur lt. Regionalplan nein X ja Vorrangbereich für wertvolle Biotope nein X ja lt. Regionalplan Vorrangbereich für nein X ja Überschwemmungen lt. Regionalplan Naturschutzgebiet nein X ja Landschaftsschutzgebiet nein X ja Naturdenkmal nein X ja Besonders geschütztes Biotop gem. nein X ja § 32 NatSchG Waldbiotop gem. § 30a LWaldG nein X ja Bannwald nein X ja Schonwald nein X ja Wasserschutzgebiet nein X ja Überschwemmungsgebiet nein X ja Hochwassergefährdetes Gebiet Naturschutzgebiet Das Naturschutzgebiet „Bodenseeufer“ wurde mit Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg auf den Gemarkungen Gaienhofen, Horn und Gundholzen Landkreis Konstanz vom 24. März 1961 (GBl. v. 10.05.1961, S. 144) festgesetzt. Das Naturschutzgebiet grenzt an die Uferkante des Teilorts an und liegt südlich des Plangebiets in etwa 120 m Entfernung. Durch den verhältnismäßig großen Abstand sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Fachplan Landesweiter Biotopverbund Entsprechend der Kartierung des Biotopverbunds mittlerer Standorte der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW ist am westlichen Rand des Plangebiets und entlang des Grünstreifens der Landesstraße als Kernraum bzw. teilweise als Kernfläche ausgewiesen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 14 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG Die vorhandene Baumpflanzung im Grünstreifen zwischen Landstraße L192 und der Erschließungsstraße Flst.Nr. 11/7 soll innerhalb des Plangebiets ergänzt und der Biotopverbund insbesondere durch Erhalt eines durchgängigen Gehölzstreifens an der nördlichen Hangkante sichert werden. Außerdem werden zu bebauten Flächen bzw. am westlichen Rand des Plangebiets drei senkrecht zum Hang verlaufenden Vernetzungsstreifen vorgesehen. Biotope nach Naturschutzgesetz und Landeswaldschutzgesetz Im Plangebiet sind keine besonders geschütztes Biotop gem. § 32 NatSchG oder Waldbiotope gem. § 30a LWaldG vorhanden oder liegen im Bereich zu erwartender Auswirkungen durch das Plangebiets. FFH-Mähwiesen In Plangebiet sind keine FFH-Mähwiesen kartiert. Generalwildwegeplan (GWP) Im Bereich des Plangebiets sind keine Wildkorridore internationaler, nationaler oder landesweiter Bedeutung ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiet Die Flächen des Plangebietes des Bebauungsplanes liegen nicht im Bereich des Landschaftsschutzgebiets „Schienerberg“ Kennung 3.35.006. Das Landschaftsschutzgebiet liegt nördlich des Plangebiets „Gütebohl West“ in etwa 175 m Entfernung zum Plangebiet. Durch den verhältnismäßig großen Abstand sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebiets. Hochwassergefahrenkarten Die Hochwassergefahrenkarte Baden-Württemberg mit Stand vom 28.03.2013 weist für das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 bei einem Pegelstand von 397,30 m ü.NN das Plangebiet nicht als Überflutungsflächen aus. Altlastenkataster Im Bereich des Plangebiets sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. 6.14. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität Die gesetzlich vorgegebenen Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstwerte nach 39. BImSchV (39. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes) sind einzuhalten. Um die bestmögliche Luftqualität im Plangebiet zu erhalten und die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen, sind grünordnerische Festsetzungen getroffen worden. Durch die bereits bestehende Bebauung ist von einem dörflichen Innerorts-Klimatop mit gering beeinträchtigter Klima-Aktivität auszugehen. Im nördlich gelegenen Plangebiet „Gütebohl West“ sind Kaltluftschneisen ausgewiesen, die von jeglicher Bebauung und zusätzlicher Baumbepflanzung ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 15 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG freizuhalten sind. Die hangabwärts fließenden Frischluftmassen versorgen das Plangebiet und tiefer gelegene Siedlungsbereiche sowie den Ortskern weiterhin mit Frischluft. Da die Bebauung im Plangebiet nur einzeilig ist und keine durchgängige Bebauung entstehen kann, werden keine Freihaltungsbereiche ausgewiesen. Kaltluftentstehungsgebiete sind die nordwärts gelegenen Flächen „Aspenäcker – Im Farren“. Die Kaltluftschneisen sollen durch Freihalteflächen weiterhin auch die Luftbewegungen der Land-See- / See-Land-Winde ermöglichen, die durch das unterschiedliche thermische Verhalten von Wasser- und Erdoberfläche entstehen. 6.15. Auswirkungen von Vorhaben mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Im weiten Umfeld des Plangebiets sind keine Anlagen, bei denen eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, bekannt. 7. VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN § 1a Abs. 3 BauGB Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung der Eingriff in die Schutzgüter sind in den Textlichen Festsetzungen dargelegt und - sofern in einem Bebauungsplan regelbar - auch festgesetzt. 8. ERSATZMASSNAHMEN § 1a Abs. 3 BauGB Aufgrund des Verfahrens nach § 13a gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem ist das Gebiet bereits größtenteils überplant und insg. eine Bebauung der Grundstücke zulässig sowie deren Erschließung bereits gesichert. Der Bereich ist teils bereits bebaut. 9. UMWELTVERTRÄGICHKEITSPRÜFUNG § 1 Abs. 1UPVG i.V. m. § 13a Abs. 1 BauGB Um zu klären, ob der als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB durchgeführt werden kann, gilt es zu prüfen, ob eine UVP-Pflicht im Sinne Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) grundsätzlich zu prüfen, ob dieser zum Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gehört oder ob zumindest eine Vorprüfung im Einzelfall für die Planung erforderlich ist. Die Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umweltverträglichkeit hat ergeben: - Es handelt sich um ein bauplanungsrechtliches Vorhaben nach Ziffer 18 der Anlage 1 zum UVPG und es ist unter Ziffer 18.7 - Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen - einzuordnen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 16 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG - Aus Ziffer 18.7.2 Anlage 1 zum UVPG ergibt sich im Umkehrschluss ein Schwellenwert von 20.000 m² maximal zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO für die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: nach § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG. Die Grundfläche ermittelt aus Nettobaulandfläche und Grundflächenzahl liegt unter diesem Schwellenwert. - Es ist wegen der Unterschreitung des Schwellenwertes keine Vorprüfung des Einzelfalles nötig. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 10. SONSTIGE BELANGE § 1 Abs 6 Nr. 8-13 BauGB) 10.1. Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, Da Arbeiten wie Homeoffice, Internetvertrieb, Nagelstudio, Versicherungs-vertretungen usw. immer häufiger kombiniert mit der Wohnnutzung anzutreffen sind, soll den Nutzern ermöglicht werden, in vertretbarem Maße auch nicht störende Gewerbliche Nutzungen zu schaffen. Die Errichtung von Hotelanlagen und größeren Einheiten des Beherbergungsgewerbes wird als gebietsunverträglich angesehen. Zur Erhaltung und zur Verbesserung der touristischen Attraktivität soll jedoch die Errichtung einzelner Ferienwohnungen in Verbindung mit einer dauerhaften Wohnnutzung ermöglicht werden. 10.2. Belange der Land- und Forstwirtschaft Die westliche angrenzenden Außenbereichsflächen werden landwirtschaftlich zumindest als Grünland genutzt. Als Pufferzonen dienen zunächst die Flst. 75/2 und 75/3 die im Rahmen des Bebauungsplans „Gütebohl Süd – 1. Änderung Teilbereich West“ später ein Pflanzgebot aus Bäumen und Feldhecke mit 5 m Breite vorgesehen. Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sind entsprechende Immissionen, wie Staub, Gerüche und Lärm zu erwarten. Unter Einhaltung einer guten fachlichen Praxis werden jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Plangebiet prognostiziert. 10.3. Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Die Schaffung eines ausreichenden Angebots an Wohnfläche ist neben der Qualität der infrastrukturellen Angebote, wie Kindergärten, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung eine wichtige Voraussetzung für die Mitarbeiterakquisition, insbesondere von qualifizierten Fachpersonal. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 17 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 10.4. Belange des Post- und Telekommunikationswesens Belange des Post- und Telekommunikationswesen sind nicht betroffen. 10.5. Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit Wasserversorgung Die Versorgung mit Wasser obliegt der Gemeinde Gaienhofen und ist gesichert. Re- genwassernutzungsanlagen sind zugelassen, soweit sie den gesetzlichen Forderungen (u.a. Satzung der Gemeinde über die Wasserversorgung) entsprechen. Strom, Telekommunikation Die Versorgung mit Strom und Telekommunikation ist vorhanden und gesichert. Der Ausbau eines leistungsfähigen Breitbandnetzes erfolgt fortlaufend. Nutzung regenerativer Energien Privaten Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Produktion und Speicherung sollen gebietsverträglich ermöglicht werden. 10.6. Belange der Sicherung von Rohstoffvorkommen Belange der Sicherung von Rohstoffvorkommen sind nicht betroffen. 10.7. Belange die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung Die Bushaltestelle „Schloss Gaienhofen“ des Verkehrsverbunds Hegau-Bodensee liegt in ca. 150 m Entfernung. Die Buslinie 200 (Radolfzell - Stein am Rhein) wird derzeit werktags von ca. 5:00 bis 9:00 Uhr und ca. 12:00 bis 19:00 Uhr im 30 min. Takt in den anderen Zeiten im 60 min. Takt angefahren. Die Erschließungsstraße des Plangebiets bildet gleichzeitig die Rad- und Fußwegverbindung nach Hemmenhofen. Die Übergänge vom Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn sind teils nicht unproblematisch, aber aufgrund der bestehenden baulichen Gegebenheiten sowie der Eigentumsverhältnisse nicht anders zu lösen. 10.8. Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften sind nicht betroffen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 18 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG 10.9. Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung Siedlungsökologisches Konzept Das in der 80er Jahren entwickelte Konzept entspricht mittlerweile nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße und maßvolle Entwicklung des Ortes. Innenentwicklungskonzept Gaienhofen mit Stand vom 22.12.2016 Im Rahmen des Entwicklungskonzepts wurden drei Ziele für den Teilort Gaienhofen formuliert: - Schließen der Baulücken - Wohnraum (für junge Familien) schaffen - Ortbildprägende Bebauung erhalten Entsprechen der Vorausrechnung des Statistischen Landesamts wird sich die Bevölkerungsstruktur mit einem deutlich sinkenden Anteil an 40-60 Jährigen verändern. Der Anteil über 85 Jahren wird stark ansteigen. Das Konzept fordert, dass sich auch die Bebauungsstrukturen diesem Wandel anpasse sollen. Dabei sollen kleinere erschwingliche Grundstücke für die jüngere Generation bereitgestellt werden. Es wurde die Gefahr gesehen, dass weiterhin viele Grundstücke von einem Personenkreis mit überdurchschnittlichem Einkommen erworben und als Zweitwohnsitz genutzt werden. 10.10. Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden Aufgrund der Höhenlage liegt das Plangebiet außerhalb der Überschwemmungsgebiete und der Hochwassergefahren. Zur Reduktion der Hochwassergefahr muss die anfallenden Regenwassermenge des Plangebiets dezentral versickert oder zurückgehalten und zeitverzögert abgeleitet werden. Drainagen sind auf dem Grundstück zu versickern und dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. 10.11. Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung sind nicht betroffen. 11. ABWÄGUNGSGEBOT Die Gemeinde Gaienhofen hat auf der Grundlage von § 1, Abs. 6 BauGB die öffentlichen Belange, die Belange des Städtebaues, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, die Belange des Vollzuges, die Belange der Wirtschaftlichkeit sowie die privaten Belange abgewogen und darauf den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 19 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG C. VERFAHREN § 13a BauGB Im Rahmen der Offenlegung erfolgt der Hinweis auf das Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 BVerwG 4 CN 5.18. Demnach kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Da die Flst. Nr. 75/2 und 75/3 zwar bereits im Rahmen des Bebauungsplans „Gütebohl Süd“ rechtskräftig seit 13.12.1996 überplant aber noch nicht bebaut sind, ist zu beurteilen, ob sie innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.). Da zwar dreiseitig um die Bebauung bebaute Grundstücke vorhanden sind, der vorhandene Steilhang und die Landstraße aber als Unterbrechung gewertet werden können, muss der rechtliche Status der Flächen in der Folge überprüft werden. Um den vorhandenen Bauinteressenten in den unstrittigen Bereichen entsprechendes Baurecht zu schaffen, hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 22.12.2020 beschlossen zunächst nur für den Teilbereich Ost einen Satzungsbeschluss zu fassen und den Geltungsbereich um die Flst. Nr. 75/2 und 75/3 zu reduzieren. Die Gemeinde hat nachfolgend die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans „Gütebohl Süd 1. Änderung Teilbereich Ost“ im beschleunigten Verfahren geprüft. Dieser Teilbereich kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und der damit verbundenen erleichterten Voraussetzungen aufgestellt werden. 1. ÜBERPRÜFUNG DER VORAUSSETZUNG FÜR DAS BESCHLEUNIGTE VERFAHREN § 13a BauGB Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Bruttofläche des Plangebiets beträgt 2,382 ha bei einem Nettobauland von ca. 1,5513 ha. Bei einer geplanten Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 ergibt sich eine zu erwartende Grundfläche von ca. 6.205 m² die unter dem Schwellenwert von 20‘000 m² liegt. - Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und liegt im Innenbereich. - Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 20 von 34
„GÜTEBOHL SÜD – 1. ÄNDERUNG TEILBEREICH OST“ BEGRÜNDUNG - Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB) erkennbar. - Bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. 2. VERFAHRENSERLEICHTERUNGEN § 13 Abs. 2 BauGB Der Bebauungsplan kann entsprechend der voranstehenden Überprüfung im beschleunigten Verfahren § 13a BauGB und der damit verbundenen erleichterten Voraussetzungen aufgestellt werden. Das beschleunigte Verfahren bietet gegenüber dem Regelverfahren nachfolgende wesentliche Verfahrenserleichterungen, die der Gemeinderat der Gemeinde Gaienhofen mit Aufstellungsbeschluss beschlossen hat: - Verzicht auf frühzeitige Unterrichtung und Erörterung - Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht - Verzicht auf zusammenfassende Erklärung 3. VERFAHRENSVERMERKE § 24 Abs. 1, § 3., § 4, § 10 BauGB Die Daten zu den einzelnen Verfahrensschritten werden fortlaufend im Zuge der Aufstellung der Ergänzungssatzung nachgetragen und ergänzt. In der Sitzung vom 26.03.2019 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.03.2019 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich nach § 13a Abs. 3 Ziff.2 BauGB in der Zeit vom 19.10.2019 bis 10.11.2019 über Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen informieren. In der öffentlichen Sitzung vom 18.02.2020 hat der Gemeinderat dem Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften zugestimmt und beschlossen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 09.03.2020 bis 30.03.2020 statt. Die durch die Planung berührten Behörden, Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über Ziele und Zwecke der Planung informiert und um Stellungnahme bis zum 30.03.2020 gebeten. In der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2020 hat der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen, sowie die Bedenken und Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit bewertet und abgewogen. und beschlossen die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und den Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. ARCHITEKTURBÜRO WIESER STAND 22.12.2020 - SEITE 21 von 34
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