Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
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Lidl-Filiale Rieffstraße Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig ENTWURF 16.08.2021
Lidl-Filiale Rieffstraße Im Auftrag: Alpha Immobilienvermietung Vierte GmbH & Co. KG Bonfelder Str. 2 74201 Bad Wimpfen IMPRESSUM Stand: 16.08.2021, Entwurf Verantwortlich: Geschäftsführende Gesellschafter Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS Projektbearbeitung: Fabian Burkhard, M.Sc. Stadt- und Regionalentwicklung Hinweis: Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn- zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag- geber oder bei Dritten). Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber. Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70 Fax 0 68 25 - 4 04 10 79 www.kernplan.de · info@kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung 4 Grundlagen und Rahmenbedingungen 6 Das Projekt 13 Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte 15 Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung 18 Anhang, UVPG-Vorprüfung 21 INHALT „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 3 www.kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung Die Firma Lidl betreibt in der Kreisstadt bauliche Ordnung oder die Versorgungs- für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Merzig, Stadtteil Merzig, in der Rieffstraße, strukturen zu erwarten sind. Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange einen Lebensmittelmarkt. Die Nachfrage der vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden Kunden ist an diesem Standort gleichblei- Das Vorhaben ist nach aktueller Rechts- Bebauungsplan zu. bend hoch. Allerdings entspricht die Filiale grundlage nicht realisierungsfähig. Zur nicht den zeitgemäßen Anforderungen. Schaffung der planungsrechtlichen Voraus- Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, setzungen für die Zulässigkeit der Planung dass bei der Planung Pflichten zur Vermei- Aus betrieblicher Sicht ergibt sich daher die bedarf es daher gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 dung der Begrenzung der Auswirkungen Notwendigkeit zur Optimierung der Filiale Abs. 1 BauGB der Aufstellung eines vorha- von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG und Steigerung der Attraktivität des Mark- benbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- zu beachten sind. tes. haben- und Erschließungsplan. Das beschleunigte Verfahren ist ausge- Das neue Konzept der Firma Lidl sieht die Die Kreisstadt Merzig hat somit nach § 1 schlossen, wenn durch den Bebauungsplan Erweiterung der Verkaufsfläche von ca. 800 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. die Zulässigkeit von Vorhaben begründet qm auf maximal 1.200 qm durch Abriss des § 12 BauGB, auf Antrag der Vorhabenträ- wird, die einer Pflicht zur Durchführung Bestandsgebäudes samt anschließendem gerin Alpha Immobilienvermietung Vierte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Neubau des Lebensmittelmarktes vor. Der GmbH & Co. KG, die Aufstellung des vorha- UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. neue Baukörper wird analog zum Bestand benbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- Nach den Bestimmungen der Nrn. 18.6 und auf dem Grundstück ausgerichtet. Es ist haben- und Erschließungsplan „Lidl-Filiale 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bzw. der nicht geplant die Erschließungssituation zu Rieffstraße“ beschlossen. Nrn. 3.6 und 3.8 des SaarlUVPG ist bei ändern. einem Bau eines Einkaufszentrums, eines Der Geltungsbereich des vorhabenbezoge- großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist er- nen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und eines sonstigen großflächigen Handelsbe- forderlich, um das aktuelle Sortiment der Erschließungsplan umfasst eine Fläche von triebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Firma Lidl weiterhin anbieten zu können ca. 7.370 qm. BauNVO, für den in „sonstigen Gebieten“ und gleichzeitig den veränderten Anforde- bzw. im Innenbereich ein Bebauungsplan rungen der Kunden gerecht zu werden. Die Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen aufgestellt, geändert oder ergänzt wird und Erweiterung dient auch der Optimierung Bebauungsplanes und der Durchführung dessen zulässige Geschossfläche zwischen betrieblicher Abläufe sowie der Verbesse- des Verfahrens wurde die Kernplan Gesell- 1.200 qm und 5.000 qm beträgt, eine allge- rung der Warenpräsentation und Barriere- schaft für Städtebau und Kommunikation meine Vorprüfung des Einzelfalls durchzu- freiheit. Durch die bauliche Erweiterung er- mbH, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen, be- führen. Der Schwellenwert von 1.200 qm gibt sich darüber hinaus die Möglichkeit der auftragt. Geschossfläche wird im vorliegenden Fall Umstrukturierung der Verkaufsräume. Da- überschritten, weshalb eine entsprechende mit kann auch die langfristige Sicherung Vorprüfung erforderlich ist. des Standortes gewährleistet werden. Verfahrensart Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Be- Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Anla- Die im Jahr 2016 erstellte „Handel 3.0 ge 2 zum UVPG heranzuziehen, um im Rah- bauungspläne der Innenentwicklung) -Strategie zur Steuerung der Handelsent- men einer überschlägigen Prüfung festzu- durchgeführt. Es handelt es sich bei der Pla- wicklung in der Merziger Kernstadt“ geht stellen, ob die Planung erhebliche nachteili- nung um eine Maßnahme der Innenent- davon aus, dass die im Einzelhandelskon- ge Umweltauswirkungen haben kann, die wicklung (Nachverdichtung). Mit dem Ge- zept (2013) formulierte Verkaufsflächen- nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä- setz zur Erleichterung von Planungsvorha- obergrenze von 1.000 qm für Lebensmittel- gung zu berücksichtigen wären. ben für die Innenentwicklung der Städte discounter nicht mehr praktikabel ist. Da u. vom 21. Dezember 2006, das mit der No- a. Lidl sein Verkaufskonzept umgestellt hat, Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vellierung des Baugesetzbuches am 1. Ja- werden diese langfristig größere Flächen gem. § 3c UVPG kommt zu dem Ergebnis, nuar 2007 in Kraft trat, fällt die seit Juli beanspruchen, die die Kunden auch erwar- dass keine erheblichen Umweltauswirkun- 2004 vorgesehene förmliche Umweltprü- ten. Werden in diesem Bereich weiterhin gen zu erwarten sind. Eine Umweltverträg- fung bei Bebauungsplänen der Größenord- nur Verkaufsflächen von ca. 1.000 qm er- lichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Die nung bis zu 20.000 qm weg. Dies trifft für laubt, werden die Kunden in andere Kom- Ergebnisse dieser überschlägigen Prüfung den vorliegenden vorhabenbezogenen Be- munen abwandern, da dort das gesamte sind der entsprechenden Tabelle im Anhang bauungsplan mit Vorhaben- und Erschlie- Angebotssortiment vorgehalten wird. zu entnehmen. ßungsplan zu, da das Plangebiet lediglich Eine einzelhandelsgutachtliche Auswir- eine Fläche von ca. 7.370 qm in Anspruch Die Vorschriften des vereinfachten Verfah- kungsanalyse hat bestätigt, dass durch den nimmt. rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend. Neubau mit 1.200 qm Verkaufsfläche keine Weitere Voraussetzung der Anwendung des Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 wesentlichen Auswirkungen auf die städte- § 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 4 www.kernplan.de
3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt- bezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeiti- gen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Merzig stellt für das Gebiet eine Gewerbe- fläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flä- chennutzungsplan der Kreisstadt Merzig wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im We- ge der Berichtigung angepasst. Voraussetzungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Zur Schaffung von Baurecht durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: • Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der eine umfassende Gesamtbeschrei- bung des Vorhabens enthält, ist von dem Vorhabenträger zu erarbeiten, der Kommune vorzulegen und abzustim- men. • Der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Kommune abgestimmten Planes zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie- ßungskosten ganz oder teilweise ver- pflichtet, ist vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes zwischen Vorhabenträger und Kommune abzuschließen. • Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. § 12 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Durchführungsvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen des Vorha- benträgers hingegen bleiben rechtlich gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbstständig. „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 5 www.kernplan.de
Grundlagen und Rahmenbedingungen Lage und Begrenzung des Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs • Westlich der Lidl-Filiale liegt das ehe- räumlichen Geltungsbereiches sind der Planzeichnung des Bebauungspla- malige Gelände der Straßenmeisterei. nes zu entnehmen. Dahinter verlaufen in Nord-Süd-Rich- Das Plangebiet liegt am südwestlichen tung die L174 und die Saar. Rand der Kernstadt in der Kreisstadt Merzig • Südlich und Südöstlich des Plangebietes innerhalb des „Gewerbegebietes Rieffstra- Nutzung des Plangebietes, Um- grenzen weitere Einzelhandelsfilialen ße“. Das Gewerbegebiet befindet sich süd- gebungsnutzung und Eigen- von Aldi, DM Drogeriemarkt, Vögele, westlich der Innenstadt, zwischen Bahnlinie tumsverhältnisse Takko, Lepi an. und Saar. Das Plangebiet wird bereits durch den aktu- • Östlich erstreckt sich in Nord-Süd-Rich- Der Geltungsbereich wird wie folgt be- ell bestehenden und zu erweiternden Lidl- tung die Bahnlinie. grenzt: Markt genutzt. Am nördlichen und westli- • Nordwestlich des Plangebietes liegen chen Rand des Plangebiets befinden sich ein Kreisverkehr sowie weitere (großflä- • im Westen durch die Rieffstraße, Restgrünflächen. Der östliche Bereich des chige) Einzelhandelsbetriebe (Kaufland, • im Norden durch die Rieffstraße mit der Plangebietes, zwischen dem Bestandsge- Möbelpark) sowie ein Gastronomiebe- dahinter liegenden Gewerbenutzung, bäude und der Bahnstrecke, stellt eine trieb (Burger King). weitere Einzelhandelsnutzungen und Grünfläche dar. Die von der Planung betrof- Freiflächen, fenen Flächen befinden sich im Eigentum der Alpha Immobilienvermietung Vierte Topografie des Plangebietes • im Osten durch die Bahnlinie, • im Süden durch die Stellplatzflächen GmbH & Co. KG. Das Plangebiet stellt eine ebene Fläche dar. und die Gebäude weiterer Einzelhan- Die direkte Umgebung des Plangebietes ist delseinrichtungen und durch eine von Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die durch verschiedene Nutzungen geprägt: Topografie in besonderer Weise auf die der Rieffstraße abzweigende Stichstra- ße. Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Kaufland Möbelpark Saar L174 PLANGEBIET raße Rieffst dm Vögele Holcim Takko Lepi Aldi Bahnhof Getränkemarkt Fressnapf Luftbild des Plangebietes mit Geltungsbereich und Umgebungsnutzung; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 6 www.kernplan.de
(Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 17.05.2021). Blick von Südwesten in das Plangebiet (insbesondere Festsetzung der Baufenster) Kapazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen auswirken wird. Abwassermengen. Die nach § 49 a SWG geltenden Vorgaben Verkehrsanbindung zur Beseitigung des Niederschlagswassers (Nutzung, Versickerung, Verrieselung, Ein- Das Plangebiet ist aufgrund der bestehen- leitung des Niederschlagswassers in ein den Filiale bereits vollständig erschlossen. oberirdisches Gewässer) sind hier nicht an- Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt zuwenden, da das Grundstück vor dem Jahr auf das Gelände der Lidl-Filiale erfolgt 1999 bereits bebaut, damit befestigt und • im nördlichen Bereich des Plangebietes an die öffentliche Kanalisation angeschlos- über einen Abzweig des Kreisverkehrs in sen war. der Rieffstraße und • im südwestlichen Bereich über eine von Gemäß des Kartendienstes zur potenziellen der Rieffstraße abzweigende Stichstra- Versickerungseignung ist der Geltungsbe- ße. reich für eine Versickerung nicht geeignet Die Rieffstraße führt im weiteren Verlauf in Richtung Süden und Nordwesten zur L174 und in Richtung Norden zur L173. Damit ist das Plangebiet an das örtliche und überört- liche Verkehrsnetz angeschlossen. Die An- lieferung wird über den Kundenstellplatz or- ganisiert. Zusätzlicher Erschließungsanla- gen bedarf es zur Realisierung der Erweite- rung nicht. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund der bestehenden Bebauung eben- falls bereits vorhanden. Die Entwässerung von Schmutz- und Nie- derschlagswasser erfolgt über die bestehen- de Mischwasserkanalisation. Es ist nur mit einem geringfügigem Anstieg des Abwas- seraufkommens zu rechnen. Die vorhande- Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet, blau = Plan- nen Kanalisation verfügt über ausreichende gebiet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 17.05.2021 „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 7 www.kernplan.de
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be- lange; geltendes Planungsrecht Kriterium Beschreibung Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt) zentralörtliche Funktion Mittelzentrum Merzig, Siedlungsachse erster Ordnung Vorranggebiete • Vorranggebiet Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen zu beachtende Ziele und Grundsätze des • (Z 42) Konzentrationsgebot: „Die Stadt Merzig ist gemäß LEP, Teilabschnitt „Sied- Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt lung“, als Mittelzentrum eingestuft. Die Kernstadt Merzig als „Hauptort“, dem der „Siedlung“ Vorhabenstandort Rieffstraße zuzuordnen ist, übernimmt für sich selbst als auch für die dem grundzentralen Verflechtungsbereich (= Nahbereich) zugeordneten Merziger Stadtteile eine Versorgungsfunktion für Güter und Dienstleistungen des kurzfristigen täglichen Bedarfs. Die Zielvorgabe des LEP, hinsichtlich des Konzentrationsgebotes ist damit erfüllt.“ (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly- se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020) • (Z 44) Kongruenzgebot: „Das Einzugsgebiet des Lidl‐Marktes erstreckt sich im We- sentlichen auf die Stadt Merzig (Kernstadt und Stadtteile). Ein regelmäßiges überört- liches Einzugsgebiet wird nicht erschlossen. Etwa 80 % des Umsatzes des Lidl‐Mark- tes wird durch Kunden aus generiert. Die überörtliche Bedeutung beschränkt sich auf „Versorgungseinkäufer“ aus Frankreich und Luxemburg bzw. Pendler, die den Stand- ort eventuell im Rahmen des Wegs von oder zur Arbeitsstelle aufsuchen. Eine wesent- liche Überschreitung des Verflechtungsbereichs liegt nicht vor. Das Kongruenzgebot wird durch das Vorhaben eingehalten.“ (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly- se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020) • (Z 45) Beeinträchtigungsverbot: „Das Beeinträchtigungsverbot wird durch das Vor- haben von Lidl (Abriss/Neubau inkl. Erweiterung) nicht verletzt. Die ausgelösten Um- satzumverteilungseffekte führen zu keinen städtebaulich relevanten Rückwirkungen im Lebensmittelbereich. Sowohl gegenüber Anbietern im zentralen Versorgungsbe- reich als auch gegenüber sonstigen strukturprägenden Anbietern in Merzig als auch im Umland liegen die Umsatzverteilungseffekte auf einem wettbewerbsüblichen Niveau. Die höchsten Umverteilungseffekte werden in Merzig selbst erreicht. Dabei ist gegenüber Wettbewerbern im direkten Standortumfeld (v. a. Aldi, Kaufland am Ergänzungsstandort Rieffstraße) mit den höchsten Rückwirkungen (rd. 3 %, Aldi ten- denziell etwas höher, Kaufland etwas niedriger) zu rechnen. An allen anderen unter- suchten Standorten liegen die Umverteilungseffekte auf einem geringeren Niveau (rd. 2 ‐3 % in der Innenstadt bzw. rd. 2 % ggü. anderen Nahversorgungslagen im Stadt- gebiet).“ (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly- se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020) • (Z 46) Städtebauliches Integrationsgebot: „Der Planstandort von Lidl befindet sich am Ergänzungsstandort Rieffstraße. Hierbei handelt sich um eine bereits langjährig etablierte Handelslage im städtischen Angebotsgefüge. Das Standortumfeld ist durch mittel‐ und großflächige Einzelhandelsbetriebe (u. a. Kaufland, Möbelpark, Aldi, di- verse Fachmarktangebote) geprägt. Der Standort zeichnet sich zudem durch eine gute verkehrliche Erreichbarkeit für den Individualverkehr aus. Die zuführende Rieff- straße verfügt über eine direkte Anbindung an die L 174 (ehemalige B 51) bzw. Lothringer Straße; damit ist der Standort aus dem Merziger Kernstadtgebiet sowie aus den Stadtteilen gut zu erreichen. Ein Anschluss an den ÖPNV (Haltepunkt Rieff- straße / Kaufland) besteht im direkten Umfeld. Unter städtebaulichen Aspekten ist auf die Lage in einem Gewerbegebiet zu verweisen. Der als Ergänzungsstandort ein- gestufte Bereich (vgl. Einzelhandelskonzept und Strategiepapier Handel 3.0) ist nicht für die zusätzliche Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungs‐ und zentrenrele- vantem Kernsortiment geeignet. Bereits bestehende Betriebe genießen jedoch Be- standsschutz. „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 8 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Zur Sicherung und zur marktgerechten Entwicklung ist dem langjährig bestehenden Lidl‐Markt (wie auch Aldi) die Möglichkeit zur Modernisierung und Erweiterung i. S. eines aktiven Bestandsschutzes zuzugestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und auf die Nahversorgungsstrukturen in Merzig und im Umland hervorgerufen werden. Dies wurde in der vorliegenden Untersuchung bestätigt.“ (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly- se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020) Landschaftsprogramm keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- nicht betroffen tung Regionalpark Regionalpark Saar (damit aber keine Restriktionen verbunden) Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-, nicht direkt betroffen; ca. 165 m westlich befindet sich ein Überschwemmungsgebiet Landschaftsschutz-, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Nationalparks, Naturparks, Biosphärenreservate Denkmäler / Naturdenkmäler / archäolo- nicht betroffen gisch bedeutende Landschaften nach § 6 SDSchG oder in amtlichen Karten verzeich- nete Gebiete Geschützter unzerschnittener Raum nach nicht betroffen § 6 Abs. 1 SNG Informelle Fachplanungen • auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be- stehen keine aktuellen Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Arten im Umfeld des Geltungsbereiches • Die ABDS-Datenbank (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes 2017) weist un- mittelbar neben der Planungsfläche 3 Nachweise der im Siedlungsumfeld zu erwar- tenden Zwergfledermaus auf (C. HARBUSCH, 2011), daneben auch einen Fundort der Mauereidechse am benachbarten Merziger Bahnhof (F.-J. WEICHERDING, 2002) • keine ABSP-Fläche von der Maßnahme betroffen • kein registrierter Lebensraum n. Anh. 1, FFH-Richtlinie und kein n. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützter Biotop betroffen Allgemeiner Artenschutz Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Da Einzelbäume und Gehölze betroffen sind, die als Gelege für Vögel dienen können, ist Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG) der allgemeine Artenschutz zu beachten: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ge- fällt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 9 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BNatSchG) Störung oder Schädigung besonders ge- Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches: schützter Arten bzw. natürlicher Lebens- • der ca. 0,7 ha große Geltungsbereich umfasst das Gelände des bestehenden LIDL- räume nach USchadG, Verbotstatbestand Marktes mit Parkplatz nach § 44 BNatSchG • der Markt soll auf eine Verkaufsfläche von 1.200 qm erweitert werden, hierzu muss Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar- das Bestandsgebäude zurückgebaut werden ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge- • nahezu die gesamte Planungsfläche ist überbaut bzw. als Parkplatz versiegelt schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle • die einzigen Grünstrukturen in dem genutzten Areal sind mit bodendeckenden Co- streng geschützten Arten inklusive der toneaster und solitären Platanen bepflanzte Verkehrsgrünflächen, die den Parkplatz FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi- • segmentieren sowie weitere Randbepflanzungen (ebenfalls Cotoneaster -Sträucher schen Vogelarten. „Allerweltsarten“ mit mit jungen Platanen, dazu eine etwas ältere Balsampappel, eine Salweide, ein Berg- einem landesweit günstigen Erhaltungszu- ahorn, und einzelne Hainbuchen-Stammbüsche) stand und einer großen Anpassungsfähig- keit (d. h. bei diesen Arten sind keine popu- • nördlich des Marktgebäudes schließt das Grundstück mit einer dichten, aus Coton- lationsrelevanten Störungen und keine Be- easter unterpflanzten Reihe mehrstämmiger Salweiden, Hainbuchen und Haselsträu- einträchtigungen der ökologischen Funk- chern ab tion ihrer Lebensstätten, insbesondere der • Erweiterungsoptionen bestehen lediglich am östlichen Rand auf einer noch unbebau- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwar- ten und ungenutzten Freifläche, die sich als zwischenzeitlich v.a. mit Zitterpappeln ten) werden nicht speziell geprüft. und Brombeere verbuschende Ruderalfläche darstellt; die Teilfläche weist jedoch auch noch offene mit Strauchflechten bewachsene Bodenstellen auf (frühere Gleisan- lage des Bahnhofgeländes!) und wurde vor kurzem vollständig freigestellt • in der Fortsetzung des bestehenden Bahnhofgeländes darf dieser Teil der Fläche als Reptilienhabitat gelten • mit der Mauerdeidechse ist daher auf der Fläche zu rechnen, zumindest kann ein temporäres Eindringen aus dem benachbarten Bahngelände nicht ausgeschlossen werden Bestehende Vorbelastungen • Lage innerhalb eines Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad • ständige Fahrzeug- und Fußgängerbewegungen auf der • Parkplatzfläche • daher sehr starke Stör- und Lärmdisposition • Planbereich bis auf rückwärtige Freifläche fast vollständig versiegelt Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten: • die jungen Bäume im Bereich der Stellplätze eigenen sich aufgrund des sehr be- grenzten Kronenraumes kaum als Nistplatz für Gehölzfreibrüter • auch innerhalb der bodendeckenden Cotoneaster- Pflanzungen ist eine Brutraum- nutzung sehr unwahrscheinlich • lediglich in der grenzständigen, dichteren Hecke ist mit Brüten von siedlungstypi- schen Gehölzbrütern zu rechnen • es wurden keine Hinweise auf Gebäudebrüter registriert, das Bestandsgebäude weist augenscheinlich keine Hohlräume,Nischen oder Vorsprünge auf, die sich als Brutplatz eignen würden • der diesbzgl. äußerst opportunistisch agierende Haussperling kann zwar nie mit letz- ter Sicherheit ausgeschlossen werden, bei einer Begehung am 20.05. wurden jedoch keine Brutaktivitäten beobachtet • die Gebäude besitzen auch keine Verblendungen oder sonstigen Ritzen und Spalten, die sich als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse eignen würden, die hinterlüfte- ten Verblendungen der Dachabschlüsse sind mit Lochblechen verschlossen „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 10 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung • Reptilien, namentlich der im angrenzenden Bahnhofsgelände zu vermutenden Mau- ereidechse, stehen auf der ruderalen rückwärtigen Freifläche zumindest geeigneten Besonnungsstrukturen zur Verfügung • inwieweit die weiteren notwendigen Habitatrequisiten (lockere Eiablagesubstrate, Überwinterungsmöglichkeiten) auf der Fläche zur Verfügung stehen, kann nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, zu vermuten ist jedoch, dass diese auf den Be- reich des Bahngeländes und die nördlich angrenzenden ruderalen Bauerwartungs- flächen beschränkt sind • auf der Fläche können weitere planungsrelevante Arten bzw. Artengruppen (Amphi- bien, Insekten) ausgeschlossen werden Artenschutzrechtliche Beurteilung: • die grenzständige Hecke neben dem Bestandsgebäude ist der einzige potenzielle Brutraum für Gehölzbrüter auf der Planungsfläche • für die möglicherweise hier vorkommenden Arten müssen eine sehr geringe Stör- empfindlichkeit und geringe Habitatansprüche vorausgesetzt werden, eine Legal- ausnahme n. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG darf angenommen werden • am Bestandsgebäude bestehen augenscheinlich keine Brutmöglichkeiten • auch für Fledermäuse sind weder an den durchweg jungen und mittelalten Gehöl- zen noch an den Gebäuden Quartierpotenziale erkennbar, Höhlen oder strukturierte Borken mit Ritzen und Spalten sind nicht ausgebildet, die Gebäudefassaden besit- zen keine über Lücken zugängliche hinterlüfteten Verblendungen oder sonstige Rit- zen und Spalten • in Bezug auf die im benachbarten Bahnhofsgelände zu vermutenden Mauereidechse ist nicht auszuschließen, dass Individuen in den Planungsbereich vordingen, dies darf insbesondere für dismigrierende Jungtiere angenommen werden; dass bei einer stichprobenhaften Überprüfung am 20.5. (bei ca. 15°C und bewölktem bis sonni- gem Wetter) keine Individuen auf der Fläche beobachtet wurden, darf nicht als Aus- schlussbeleg gelten • daher sind bauzeitliche Schutzmaßnahmen angezeigt • der Kernlebensraum mit dem vollständigen Spektrum aller Habitatrequisten (inkl. Überwinterungs- und Fortpflanzungsmöglichkeiten) ist auf den Gleiskörper zu ver- orten, eventuell auch in die noch unbebauten Ruderalflächen nördlich des Planungs- raumes • eine reproduzierende Population auf der ca. 750 m² großen Freifläche innerhalb des Planungsraumes ist sehr unwahrscheinlich • mit Ausnahme der o.g. äußerst begrenzten Brutmöglichkeiten in den Gehölzen sind auf der gesamten Planungsfläche daher keine weiteren Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten planungsrelevanter Arten zu erwarten • Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind daher bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen n. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zu erwarten Auswirkungen im Sinne des Umweltschadensgesetztes • Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen • da den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches keine essentielle Bedeutung als Lebensraum i.S.d. § 19, Abs. 3 Nr. 1, BNatSchG zugewiesen werden kann, entspre- chende Arten hier nicht vorkommen oder im Falle der hier potenziell vorkommenden Arten(gruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht prognostiziert werden kann, sind Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz nicht zu erwarten • daher ist eine Freistellung von der Umwelthaftung im Zuge des Bauleitplanverfah- rens möglich „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 11 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Maßnahmen/Festsetzungen • zur Vermeidung der Tötung von nistenden Vögeln sind die gesetzlichen Rodungs- fristen n. § 39, Abs. 5 BNatSchG einzuhalten • zum Schutz der Mauereidechse ist für die Dauer der Bauarbeiten durch geeignete Schutzeinrichtungen (Reptilienschutzzaun) ein Eindringen in das Baufeld zu vermei- den; das Baufeld, insbesondere die Erweiterungsfläche hinter dem Bestandsgebäu- de ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene Individuen in das benachbarte Bahn- gelände zu verbringen; die Funktionalität des Schutzzaunes ist für die Dauer der Bauarbeiten sicher zu stellen • mit der Maßnahme kann das Tötungsrisiko auf eine allgemein akzeptables Wahr- scheinlichkeitsmaß reduziert werden Hochwasserschutz / Starkregen Hinsichtlich der klimatischen Veränderungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen- abflüsse aufgrund von Starkregenereignissen einem kontrollierten Abfluss zugeführt wer- den. Den umliegenden Anliegern darf kein zusätzliches Risiko durch unkontrollierte Über- flutungen entstehen. Hierfür sind bei der Oberflächenplanung vorsorglich entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Besondere Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Überflu- tungen sind während der Baudurchführung und bis hin zur endgültigen Begrünung und Grundstücksgestaltung durch die Grundstückseigentümer zu bedenken. Dies soll als Hin- weis in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Geltendes Planungsrecht Flächennutzungsplan Darstellung: Gewerbliche Baufläche (Quelle: Kreisstadt Merzig); Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, Konsequenz: FNP wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Bebauungsplan nicht vorhanden, aktuell nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu beurteilen „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 12 www.kernplan.de
Das Projekt Berücksichtigung von bewerb um Kunden ist in der Branche der gemäßen Lebensmittelmarkt üblichen Grö- Standortalternativen Lebensmittelmärkte nur über eine Anpas- ße. sung an die sich wandelnden Marktanfor- Ziel der vorliegenden Planung ist der Abriss derungen möglich. So ist aus betrieblicher Das äußere Erscheinungsbild ist gemäß der bestehenden Lidl-Filiale und anschlie- Sicht eine Umstrukturierung des Verkaufs- dem neuen Marktkonzept von Lidl architek- ßendem Neubau an gleicher Stelle im Stadt- raumes erforderlich, um im Hinblick auf die tonisch hervorgehoben. teil Merzig. Zudem ist es ein Anliegen der wandelnden Kundenansprüche (u. a. groß- Der ruhende Verkehr wird wie bisher an Kreisstadt Merzig und der Firma Lidl, den zügigere Gestaltung des Verkaufsraumes, zentraler Stelle im Plangebiet organisiert. bestehenden Lebensmitteldiscounter lang- optimierte Warenpräsentation) sowie den Die Anordnung der bestehenden Stellplätze fristig als Teil des Sonderstandortes Rieff- gestiegenen technischen und logistischen bleibt weitestgehend erhalten, allerdings straße zu sichern. Damit ist der Standort Anforderungen des Betreibers (u.a. Waren- reduziert sich die Zahl der Stellplätze um 33 vorgegeben. Eine Betrachtung von Pla- umschlagsprozesse, Energieeffizienz) den auf 96 Stellplätze, davon fünf mit einer nungsalternativen im Sinne der Standortfin- aktuellen Stand darzustellen. Entsprechend Komfortbreite von 3,50 m (u. a. auch Eltern- dung kann aus den dargelegten Gründen soll durch Neubau des Bestandsmarktes die Kind-Stellplätze) die auf dem Grundstück außen vor bleiben. Verkaufsfläche von bisher ca. 800 qm auf vorgehalten werden. maximal 1.200 qm vergrößert werden. Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes Städtebauliche Konzeption Die geplante Erweiterung des Lidl-Marktes wird über den Kundenstellplatz organisiert erfolgt durch Rückbau des Bestandsgebäu- Der schon länger bestehende Lidl-Markt und auf der Südseite des Gebäudes abgewi- des und anschließendem Neubau, in einer wird nach wie vor stark frequentiert. Ein ckelt. Die Entwässerung des Schmutz- und abweichenden Bauweise und für einen zeit- langfristiges Bestehen im ständigen Wett- Niederschlagswassers der bestehenden 0 6897- 943- 153 Vorhaben- und Erschließungsplan, ohne Maßstab; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH, Saarbrücken-Dudweiler; Stand: 13.01.2021 „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 13 www.kernplan.de
Muster-Ansicht; Quelle: Lidl Vertriebs-GmbH, Friedrichsthal; Stand: 18.01.2021 Seitenansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021 Vorderansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021 Lidl-Filiale erfolgt über den Mischwasserka- nal in der Rieffstraße. Der Neubau soll eben- falls an den Mischwasserkanal in der Rieff- straße angeschlossen werden. Die Erschließung erfolgt nach wie vor über die vorhandenen Zufahrten von einer von der Rieffstraße abzweigenden Stichstraße und von Südwesten von der Rieffstraße. „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 14 www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte Bauplanungsrechtliche Festset- Sonstiges Sondergebiet - Neben der festgesetzten Hauptnutzung zungen Gebiet für großflächigen Einzel- (Lidl-Filiale) mit einer zulässigen Verkaufs- handel; Hier: „Lidl-Filiale“ (SOEZ) fläche und den dazugehörigen Stellplätzen § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB werden Lagerräume, Funktions- und Neben- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 räume, Verwaltungsräume, Aufenthalts-/ Die Nutzung wird im Durchführungsvertrag Abs. 3 BauNVO Sozialräume für Personal, Nebenanlagen, konkretisiert, sodass eindeutig bestimmbar Werbeanlagen, Abfallpressen, Wertstoff- ist, welches Vorhaben der Vorhabenträger Das Plangebiet wird als Sonstiges Sonder- und Abfallbehälter, E-Ladestationen sowie realisiert. Auf diese Weise sind Änderungen gebiet - Gebiet für großflächigen Einzelhan- alle sonstigen für den ordnungsgemäßen der geplanten Nutzung möglich, ohne dass del (hier: Lidl-Filiale) festgesetzt. Entspre- Betrieb der Filiale erforderlichen Einrichtun- der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein chend der vorliegenden Planung zum Neu- gen (z.B. Pfandräume) in den Katalog der Änderungsverfahren durchlaufen muss. bau des Bestandsmarktes und Erweiterung zulässigen Nutzungen aufgenommen. der Verkaufsfläche auf 1.200 qm sind alle Einrichtungen und Anlagen zulässig, die für Diese gewährleisten weiterhin einen zweck- Art der baulichen Nutzung den Betrieb des Lidl-Marktes erforderlich mäßigen, wirtschaftlichen und reibungslo- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-14 sind. sen Betriebsablauf der Filiale. BauNVO Aktuell umfasst das Bestandsobjekt eine Die getroffenen Festsetzungen schaffen die Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind solche Ge- Verkaufsfläche von ca. 800 qm. Um den ge- Voraussetzungen zur planungsrechtlichen biete als Sonstige Sondergebiete darzustel- planten Neubau zu ermöglichen, wird die Zulässigkeit und Realisierung des geplanten len, die sich von den Baugebieten nach den zulässige Verkaufsfläche mit max. 1.200 qm Neubaus des Lebensmittelmarktes. §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschei- festgesetzt. Durch den Neubau kann den Die Zulässigkeit von Stellplätzen dient der TEIL A: PLANZEICHNUNG den. aktuellen und zukünftigen Markt- und Kun- denanforderungen Rechnung getragen Ordnung des ruhenden Verkehrs und er- werden. FEST 1. VORHA § 12 AB 2. ART DE SOEZ GOKmax. ANALO Lidl-Filiale 8,0 m BAUNV GRZ SONST a 1,0 GROSS „LIDL- ANALO BAUNV Zulässig Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnitt- freie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen, analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden, dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der digitalen Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: LVGL 3. MASS ANALO I.V.M. § 3.1 HÖHE GEBÄU ANALO I.V.M. § Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen, analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden, dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der DIE KATASTERGRUNDLAGE IST IM ORIGINAL BESTÄTIGT. digitalen Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Stand Katastergrundlage: 28.01.2021 Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplanes, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan PLANZEICHENERLÄUTERUNG „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 15 www.kernplan.de GELTUNGSBEREICH (§ 9 ABS. 7 BAUGB)
möglicht deren Unterbringung auf dem Anteil des Baugrundstücks, der von bauli- Bauweise Grundstück. chen Anlagen überdeckt werden darf. Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Die festgesetzte GRZ für den Lebensmittel- BauNVO Maß der baulichen Nutzung markt überschreitet die Bemessungsober- grenze (§ 17 BauNVO) für die bauliche Nut- Die Bauweise legt fest, in welcher Art und Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 zung. Die für solche Standorte durch die Weise die Gebäude auf den Grundstücken - 21a BauNVO BauNVO vorgegebene GRZ von 0,8 kann in Bezug auf die seitlichen Grundstücks- nicht eingehalten werden und wird bereits grenzen angeordnet werden. Höhe baulicher Anlagen heute schon überschritten, wobei beim vor- Eine abweichende Bauweise wird festge- habenbezogenen Bebauungsplan jedoch Zur exakten Bestimmung des Maßes der setzt, wenn die vorgesehene Bauweise we- keine Bindung an die BauNVO besteht. Die baulichen Nutzung ist eine dreidimensiona- der als offene noch als geschlossene Bau- gewählte Grundflächenzahl orientiert sich le Maßfestsetzung erforderlich. weise bezeichnet werden kann. Die Festset- eng an der städtebaulichen Konzeption. Ins- zung einer abweichenden Bauweise mit zu- besondere resultierend aus: Die festgesetzte Höhe ist unter Beachtung lässiger Gebäudelänge über 50 m ist aus geringfügiger Spielräume aus dem Städte- • dem beschränkten Raumangebot und der städtebaulichen Konzeption abgeleitet. baulichen Konzept abgeleitet und geht • der Unterbringung der erforderlichen nicht erheblich über den Bestand hinaus Bereits die Bestandsbebauung wies eine Stellplätze abweichende Bauweise auf (Gebäudelänge (Vornutzung). Mit der Definition der Höhe der baulichen Anlage werden folgende Zie- 50 m). Zudem ist im Bestand bereits eine geht eine stärkere Verdichtung und Versie- le verfolgt, Bebauung im Grenzabstand vorhanden. gelung hervor. • die Errichtung überdimensionierter Das Plangebiet ist aufgrund der Vornutzung Baukörper durch die Begrenzung auf Überbaubare und nicht über- bereits zu großen Teilen versiegelt. Bis auf eine Maximale zu verhindern und die Grünfläche im Randbereich der Fläche baubare Grundstücksflächen • eine angemessene Integration in die sowie kleineren Restgrünflächen gibt es kei- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Umgebung ohne Beeinträchtigung des ne unversiegelten Bereiche. Darüber hinaus BauNVO Stadt- und Landschaftsbildes zu errei- stehen innerhalb des Plangebietes keine chen. natürlichen Böden mehr an, die entspre- Mit der Festsetzung der überbaubaren • Die Funktionalität bleibt gewahrt. chende Funktionen übernehmen könnten. Grundstücksfläche durch Baugrenzen wer- den die bebaubaren Bereiche des Grund- Um darüber hinaus den betriebstypischen Mit der geringfügigen Überschreitung der stücks definiert und damit die Verteilung Besonderheiten eines Lebensmittelmarktes BauNVO-typischen Grundflächenzahl wird der baulichen Anlagen auf dem Grundstück ausreichend Rechnung zu tragen, wurde der besonderen städtebaulichen Situation geregelt. festgesetzt, dass die definierte Gebäude- Rechnung getragen: Um das gesamte Sorti- oberkante durch untergeordnete Bauteile ment nach den aktuellen Standards von Le- Die Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO überschritten werden darf. Dies ermöglicht bensmitteldiscountern anbieten zu können umschreibt die überbaubare Fläche, wobei beispielsweise die Errichtung technischer und das Angebot am Standort Rieffstraße die Baugrenze durch Gebäude nicht bzw. Aufbauten oberhalb der festgesetzten Ge- (aktiver Bestandsschutz) aufrechtzuerhal- allenfalls in geringfügigem Maß überschrit- bäudeoberkante zur Gewährleistung des ten, ist eine stärkere Versiegelung am ten werden darf. Die Baugrenzen orientie- ordnungsgemäßen Betriebes der baulichen Standort erforderlich. Durch die Nutzungs- ren sich eng an der städtebaulichen Kon- Anlage. Die Definition eines maximalen Flä- intensivierung des Areals wird auch dem zeption mit lediglich geringfügigem Ent- chenanteils zur Überschreitung der Höhe Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung wicklungsspielraum. vermeidet eine unverhältnismäßige Ausnut- getragen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücks- zung dieser Festsetzung. Der Verzicht auf die erhöhte Grundflächen- flächen sind untergeordnete Nebenanlagen Für die Festsetzung der Höhe der baulichen zahl würde zu einer wesentlichen Erschwe- und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig, Anlagen sind gem. § 18 BauNVO eindeuti- rung der zweckentsprechenden Nutzung die dem Nutzungszweck der in dem Bauge- ge Bezugshöhen erforderlich, um die Höhe des Grundstückes führen, die vorgesehene biet gelegenen Grundstücke oder des Bau- der baulichen Anlagen genau bestimmen zu Konzeption wäre nicht realisierungsfähig. gebiets selbst dienen und seiner Eigenart können. Die Bezugshöhen sind der Festset- Die Einhaltung der Obergrenzen wäre an nicht widersprechen (z. B. befestigte Zufahr- zung zu entnehmen. diesem Standort somit unverhältnismäßig. ten und Zugänge, Wege sowie alle sonsti- gen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Die allgemeinen Anforderungen an gesun- Discounters erforderlichen Einrichtungen (z. Grundflächenzahl de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge- B. Abfallpresse & -behälter, Einkaufswagen- wahrt. box, E-Ladestation, Flucht- & Außentreppe). Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1 Nachteilige Auswirkungen, resultierend aus Die Ausnahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt, der Überschreitung der Obergrenze der gelten entsprechend (siehe ergänzend auch wie viel Quadratmeter überbaute Grundflä- GRZ, sind nicht zu erwarten. Festsetzung der Flächen für Stellplätze und che je Quadratmeter Grundstücksfläche zu- Nebenanlagen analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 lässig ist. Die zulässige Grundfläche ist der BauGB). „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 16 www.kernplan.de
Flächen für Stellplätze und hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für Nebenanlagen das Landschafts- und Ortsbild erzielt. Analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Die getroffene grünordnerische Festsetzung BauNVO dient insbesondere der Eingrünung der Stellplätze zur Vermeidung monotoner As- Die Festsetzung von Stellplatzflächen dient phaltflächen. Die vorhandenen Bäume in- der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Park- nerhalb der Stellplatzflächen können ange- suchverkehr in der Umgebung wird somit rechnet werden. vermieden. Zur Gewährleistung eines rei- bungslosen Betriebsablaufes ist ein ent- Festsetzungen aufgrund sprechend großes Stellplatzangebot für landesrechtlicher Vorschriften Kunden erforderlich. (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Durch die getroffene Festsetzung wird ein LBO und SWG) ausreichend großes Stellplatzangebot ge- währleistet. Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4 Darüber hinaus ermöglicht die Festsetzung BauGB i.V. mit §§ 49-54 Saarlän- die Unterbringung weiterer Anlagen und disches Wassergesetz) Einrichtungen (z. B. Einkaufswagenboxen), Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas- die für den ordnungsgemäßen Betriebsab- serbeseitigung dienen der ordnungsgemä- lauf erforderlich sind. ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb des Plangebietes und werden entsprechend Anschluss an öffentliche Stras- der bisherigen Entwässerungssituation fest- senverkehrsflächen; hier: Ein- gesetzt. und Ausfahrtbereiche Die Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund der Vornutzung bereits vorhanden (Misch- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB system) und weist noch ausreichende Kapa- Mit der Festsetzung der separaten Ein- und zitäten auf. Das zusätzlich anfallende Ab- Ausfahrtbereiche wird sichergestellt, dass wasser kann problemlos aufgenommen die Ein-/und Ausfahrten langfristig an den werden. verkehrstechnisch günstigsten Positionen Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden und keine Zufahrt an an- ist sichergestellt. derer Stelle hergestellt werden kann. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. Maßnahmen zum Schutz, zur 4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO) Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Um gestalterische Mindestanforderungen planungsrechtlich zu sichern, werden örtli- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB che Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen. Um ein bauzeitliches Eindringen von Indivi- duen der Mauereidechse in das Baufeld zu Dächer (Sonnenenergieanlagen auf den Dä- vermeiden, ist für die Dauer der Bauarbei- chern): Die Zulässigkeit von Anlagen zur ten ein Reptilienschutzzaun aufzustellen Nutzung der Sonnenenergie auf den Dä- und dessen Funktionalität regelmäßig si- chern ermöglicht die Energiegewinnung aus cher zu stellen. Insbesondere die Erweite- solarer Strahlungsenergie im Sinne der rungsfläche hinter dem Bestandsgebäude Nachhaltigkeit. ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene Individuen in das benachbarte Bahngelände zu verbringen. Dies dient der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Anpflanzung von Bäumen Analog § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB Mit den getroffenen grünordnerischen Fest- setzungen wird die Entwicklung ökologisch „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 17 www.kernplan.de
Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung Abwägung der öffentlichen und die Umgebung und von der Umgebung auf Auswirkungen auf die Erhaltung, privaten Belange das Planungsgebiet vermieden werden. Gestaltung und Erneuerung des Orts- Dies kann erreicht werden, indem unverein- und Landschaftsbildes Für jede städtebauliche Planung ist das Ab- bare Nutzungen voneinander getrennt wer- wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von den. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch besonderer Bedeutung. Danach muss die die vorliegende Planung nicht negativ be- Kommune als Planungsträgerin bei der Auf- Das Plangebiet hat lediglich eine Größe von einträchtigt. Der Baukörper des Lidl-Mark- stellung eines Bebauungsplanes die öffent- ca. 7.370 qm und wird bereits durch den tes besteht schon. Das Gelände ist bereits lichen und privaten Belange gegeneinander Lidl-Markt genutzt. Demnach sind die als bebaut, sodass keine erhebliche zusätzliche und untereinander gerecht abwägen. Die zulässig definierten Nutzungen im Plange- räumliche Wirkung von der Verkaufsflä- Abwägung ist die eigentliche Planungsent- biet schon vorhanden (Bestandserweite- chenerweiterung durch Neubau des Gebäu- scheidung. Hier setzt die Kommune ihr städ- rung). Es sind aktuell keine erheblichen des ausgeht. Die Festsetzungen sind auch tebauliches Konzept um und entscheidet nachteiligen Auswirkungen der bestehen- weiterhin an die für Lebensmittelmärkte ty- sich für die Berücksichtigung bestimmter In- den Nutzungen des Ist-Zustandes auf die pischen Anforderungen orientiert. teressen und die Zurückstellung der dieser Nachbarschaft bekannt. Die getroffenen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Das festgesetzte Maß der baulichen Nut- Lösung entgegenstehenden Belange. entsprechen darüber hinaus weitestgehend zung orientiert sich am städtebaulichen Die Durchführung der Abwägung impliziert der heutigen Nutzung (insbesondere Bau- Konzept und an der umgebenden Bebau- eine mehrstufige Vorgehensweise, die im weise, Höhe baulicher Anlagen). ung (insbesondere Gebäudehöhe). Auch die vorliegenden Fall aus folgenden Arbeits- Bauweise, etc. bleiben weitestgehend un- schritten besteht: Das Plangebiet ist von störunempfindlichen verändert. Somit wird ein harmonisches Ein- Nutzungen (weitere großflächige Einzel- fügen in den Bestand erreicht. Von der An- • Sammlung des Abwägungsmaterials handelsbetriebe, Baustoffproduzenten, etc.) ordnung und Gestaltung des geplanten (siehe „Auswirkungen der Planung“) umgeben. Baukörpers geht keine erheblich dominie- • Gewichtung der Belange (siehe „Ge- rende Wirkung oder eine zusätzliche räumli- Durch den Neubau des Marktes samt Ver- che Wirkung gegenüber der heutigen Be- wichtung des Abwägungsmaterials“) kaufsflächenerweiterung werden keine ne- standsnutzung aus. Nachteilige Auswirkun- • Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“) gativen Beeinträchtigungen auf die umlie- gen sind nicht zu erwarten. genden Nutzungen entstehen. Vielmehr Auswirkungen der Planung auf wird die Lidl-Filiale an diesem Standort Auswirkungen auf umweltschützende die städtebauliche Ordnung und langfristig gesichert, wodurch das Planvor- Belange und Belange des Hochwas- haben auch zum Erhalt dieses Versorgungs- serschutzes Entwicklung sowie die natürlichen standortes beiträgt (zusätzlich zum zentra- Lebensgrundlagen len Versorgungsbereich in der Innenstadt Aufgrund der geringen Größe der Verkaufs- Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung ein wichtiger gesamtstädtischer Versor- flächenerweiterung durch Neubau des be- und Entwicklung bzw. der natürlichen Le- gungsstandort). reits bestehenden Lebensmittelmarktes mit bensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6 den vorhandenen Versiegelungen sind die Durch die städtebaulichen Festsetzungen Belastungen des Naturhaushaltes sehr ge- BauGB) sind insbesondere folgende mögli- innerhalb des Plangebiets wird ansonsten ring. che Auswirkungen beachtet und in den Be- jede Form der anderweitigen Nutzung aus- bauungsplan eingestellt: Der Geltungsbereich weist durch die be- geschlossen, die innergebietlich oder im di- rekten Umfeld zu erheblichen Störungen stehenden Nutzungen auf der Fläche selbst Auswirkungen auf die allgemeinen führen könnte. sowie in der unmittelbaren Umgebung mit Anforderungen an gesunde Wohn- den entsprechenden Überbauungen und und Arbeitsverhältnisse Für den ruhenden Verkehr wird ein ausrei- Versiegelungen, Bewegungsunruhen sowie chendes Flächenangebot vorgehalten, so- Lärmemissionen und den daraus resultie- Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die we- dass negative Auswirkungen durch Stell- renden Störungen bereits eine starke Vorbe- sentlichen Grundbereiche menschlichen Da- platzsuchende im öffentlichen Raum ausge- lastung auf. seins. Er enthält die aus den allgemeinen schlossen sind. Planungsgrundsätzen entwickelte Forde- Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung Insgesamt sind keine durch die Planung re- sind die Lebensraumstrukturen des Plange- bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge- sultierenden nachteiligen Auswirkungen bietes und der näheren Umgebung einge- sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin- auf die allgemeinen Anforderungen an ge- schränkt, sodass der Geltungsbereich aktu- gungen vorfindet. sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be- ell nur eine geringe ökologische Wertigkeit kannt. für Tiere und Pflanzen besitzt. Das Gebiet Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät- ten so entwickelt werden sollen, dass Be- hat nach derzeitigem Kenntnisstand über einträchtigungen vom Planungsgebiet auf den beschriebenen Bestand hinaus keine „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 18 www.kernplan.de
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