Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig

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Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
Lidl-Filiale Rieffstraße
  Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben-
  und Erschließungsplan in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig

ENTWURF

  16.08.2021
Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
Lidl-Filiale Rieffstraße

            Im Auftrag:
            Alpha Immobilienvermietung Vierte GmbH & Co. KG
            Bonfelder Str. 2
            74201 Bad Wimpfen

IMPRESSUM   Stand: 16.08.2021, Entwurf

            Verantwortlich:
            Geschäftsführende Gesellschafter
            Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner
            Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS

            Projektbearbeitung:
            Fabian Burkhard, M.Sc. Stadt- und Regionalentwicklung

            Hinweis:
            Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH
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            sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der
            Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber.

            Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen
            Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70
            Fax 0 68 25 - 4 04 10 79
            www.kernplan.de · info@kernplan.de
Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung                     4

                                                Grundlagen und Rahmenbedingungen                                 6

                                                Das Projekt                                                    13

                                                Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte         15

                                                Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung                     18

                                                Anhang, UVPG-Vorprüfung                                        21
  INHALT

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                 3                                     www.kernplan.de
Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung

Die Firma Lidl betreibt in der Kreisstadt       bauliche Ordnung oder die Versorgungs-           für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Merzig, Stadtteil Merzig, in der Rieffstraße,   strukturen zu erwarten sind.                     Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange
einen Lebensmittelmarkt. Die Nachfrage der                                                       vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden
Kunden ist an diesem Standort gleichblei-       Das Vorhaben ist nach aktueller Rechts-          Bebauungsplan zu.
bend hoch. Allerdings entspricht die Filiale    grundlage nicht realisierungsfähig. Zur
nicht den zeitgemäßen Anforderungen.            Schaffung der planungsrechtlichen Voraus-        Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
                                                setzungen für die Zulässigkeit der Planung       dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-
Aus betrieblicher Sicht ergibt sich daher die   bedarf es daher gemäß § 1 Abs. 3 und § 2         dung der Begrenzung der Auswirkungen
Notwendigkeit zur Optimierung der Filiale       Abs. 1 BauGB der Aufstellung eines vorha-        von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG
und Steigerung der Attraktivität des Mark-      benbezogenen Bebauungs­planes mit Vor-           zu beachten sind.
tes.                                            haben- und Erschließungsplan.
                                                                                                 Das beschleunigte Verfahren ist ausge-
Das neue Konzept der Firma Lidl sieht die       Die Kreisstadt Merzig hat somit nach § 1         schlossen, wenn durch den Bebauungsplan
Erweiterung der Verkaufsfläche von ca. 800      Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m.         die Zulässigkeit von Vorhaben begründet
qm auf maximal 1.200 qm durch Abriss des        § 12 BauGB, auf Antrag der Vorhabenträ-          wird, die einer Pflicht zur Durchführung
Bestandsgebäudes samt anschließendem            gerin Alpha Immobilienvermietung Vierte          einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Neubau des Lebensmittelmarktes vor. Der         GmbH & Co. KG, die Aufstellung des vorha-        UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
neue Baukörper wird analog zum Bestand          benbezogenen Bebauungsplanes mit Vor-            Nach den Bestimmungen der Nrn. 18.6 und
auf dem Grundstück ausgerichtet. Es ist         haben- und Erschließungsplan „Lidl-Filiale       18.8 der Anlage 1 zum UVPG bzw. der
nicht geplant die Erschließungssituation zu     Rieffstraße“ beschlossen.                        Nrn. 3.6 und 3.8 des SaarlUVPG ist bei
ändern.                                                                                          einem Bau eines Einkaufszentrums, eines
                                                Der Geltungsbereich des vorhabenbezoge-          großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder
Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist er-     nen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und            eines sonstigen großflächigen Handelsbe-
forderlich, um das aktuelle Sortiment der       Erschließungsplan umfasst eine Fläche von        triebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
Firma Lidl weiterhin anbieten zu können         ca. 7.370 qm.                                    BauNVO, für den in „sonstigen Gebieten“
und gleichzeitig den veränderten Anforde-                                                        bzw. im Innenbereich ein Bebauungsplan
rungen der Kunden gerecht zu werden. Die        Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen         aufgestellt, geändert oder ergänzt wird und
Erweiterung dient auch der Optimierung          Bebauungsplanes und der Durchführung             dessen zulässige Geschossfläche zwischen
betrieblicher Abläufe sowie der Verbesse-       des Verfahrens wurde die Kernplan Gesell-        1.200 qm und 5.000 qm beträgt, eine allge-
rung der Warenpräsentation und Barriere-        schaft für Städtebau und Kommunikation           meine Vorprüfung des Einzelfalls durchzu-
freiheit. Durch die bauliche Erweiterung er-    mbH, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen, be-       führen. Der Schwellenwert von 1.200 qm
gibt sich darüber hinaus die Möglichkeit der    auftragt.                                        Geschossfläche wird im vorliegenden Fall
Umstrukturierung der Verkaufsräume. Da-                                                          überschritten, weshalb eine entsprechende
mit kann auch die langfristige Sicherung                                                         Vorprüfung erforderlich ist.
des Standortes gewährleistet werden.
                                                Verfahrensart
                                                Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Be-         Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Anla-
Die im Jahr 2016 erstellte „Handel 3.0                                                           ge 2 zum UVPG heranzuziehen, um im Rah-
                                                bauungspläne der Innenentwicklung)
-Strategie zur Steuerung der Handelsent-                                                         men einer überschlägigen Prüfung festzu-
                                                durch­geführt. Es handelt es sich bei der Pla-
wicklung in der Merziger Kernstadt“ geht                                                         stellen, ob die Planung erhebliche nachteili-
                                                nung um eine Maßnahme der Innenent-
davon aus, dass die im Einzelhandelskon-                                                         ge Umweltauswirkungen haben kann, die
                                                wicklung (Nachverdichtung). Mit dem Ge-
zept (2013) formulierte Verkaufsflächen-                                                         nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä-
                                                setz zur Erleichterung von Planungsvorha-
obergrenze von 1.000 qm für Lebensmittel-                                                        gung zu berücksichtigen wären.
                                                ben für die Innenentwicklung der Städte
discounter nicht mehr praktikabel ist. Da u.
                                                vom 21. Dezember 2006, das mit der No-
a. Lidl sein Verkaufskonzept umgestellt hat,                                                     Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
                                                vellierung des Baugesetzbuches am 1. Ja-
werden diese langfristig größere Flächen                                                         gem. § 3c UVPG kommt zu dem Ergebnis,
                                                nuar 2007 in Kraft trat, fällt die seit Juli
beanspruchen, die die Kunden auch erwar-                                                         dass keine erheblichen Umweltauswirkun-
                                                2004 vorgesehene förmliche Umweltprü-
ten. Werden in diesem Bereich weiterhin                                                          gen zu erwarten sind. Eine Umweltverträg-
                                                fung bei Bebauungsplänen der Größenord-
nur Verkaufsflächen von ca. 1.000 qm er-                                                         lichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Die
                                                nung bis zu 20.000 qm weg. Dies trifft für
laubt, werden die Kunden in andere Kom-                                                          Ergebnisse dieser überschlägigen Prüfung
                                                den vorliegenden vorhabenbezogenen Be-
munen abwandern, da dort das gesamte                                                             sind der entsprechenden Tabelle im Anhang
                                                bauungsplan mit Vorhaben- und Erschlie-
Angebotssortiment vorgehalten wird.                                                              zu entnehmen.
                                                ßungsplan zu, da das Plangebiet lediglich
Eine einzelhandelsgutachtliche Auswir-          eine Fläche von ca. 7.370 qm in Anspruch         Die Vorschriften des vereinfachten Verfah-
kungsanalyse hat bestätigt, dass durch den      nimmt.                                           rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend.
Neubau mit 1.200 qm Verkaufsfläche keine
                                                Weitere Voraussetzung der Anwendung des          Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13
wesentlichen Auswirkungen auf die städte-
                                                § 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte        Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und

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3 BauGB von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht
nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-
bezogener Informationen verfügbar sind,
der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeiti-
gen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
wird.

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt
Merzig stellt für das Gebiet eine Gewerbe-
fläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8
Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flä-
chennutzungsplan der Kreisstadt Merzig
wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im We-
ge der Berichtigung angepasst.

Voraussetzungen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes
Zur Schaffung von Baurecht durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

• Der Vorhaben- und Erschließungsplan,
  der eine umfassende Gesamtbeschrei-
  bung des Vorhabens enthält, ist von
  dem Vorhabenträger zu erarbeiten, der
  Kommune vorzulegen und abzustim-
  men.
• Der Durchführungsvertrag, in dem sich
  der Vorhabenträger auf der Grundlage
  eines mit der Kommune abgestimmten
  Planes zur Durchführung des Vorhabens
  innerhalb einer bestimmten Frist und
  zur Tragung der Planungs- und Erschlie-
  ßungskosten ganz oder teilweise ver-
  pflichtet, ist vor dem Satzungsbeschluss
  des vorhabenbezogenen Bebauungs-
  planes zwischen Vorhabenträger und
  Kommune abzuschließen.
• Der Vorhaben- und Erschließungsplan
  wird gem. § 12 BauGB Bestandteil des
  vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
  Der Durchführungsvertrag und die darin
  enthaltenen Verpflichtungen des Vorha-
  benträgers hingegen bleiben rechtlich
  gegenüber dem vorhabenbezogenen
  Bebauungsplan selbstständig.

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Grundlagen und Rahmenbedingungen

Lage und Begrenzung des                                   Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs            • Westlich der Lidl-Filiale liegt das ehe-
räumlichen Geltungsbereiches                              sind der Planzeichnung des Bebauungspla-              malige Gelände der Straßenmeisterei.
                                                          nes zu entnehmen.                                     Dahinter verlaufen in Nord-Süd-Rich-
Das Plangebiet liegt am südwestlichen                                                                           tung die L174 und die Saar.
Rand der Kernstadt in der Kreisstadt Merzig                                                                   • Südlich und Südöstlich des Plangebietes
innerhalb des „Gewerbegebietes Rieffstra-                 Nutzung des Plangebietes, Um-
                                                                                                                grenzen weitere Einzelhandelsfilialen
ße“. Das Gewerbegebiet befindet sich süd-                 gebungsnutzung und Eigen-                             von Aldi, DM Drogeriemarkt, Vögele,
westlich der Innenstadt, zwischen Bahnlinie               tumsverhältnisse                                      Takko, Lepi an.
und Saar.
                                                          Das Plangebiet wird bereits durch den aktu-         • Östlich erstreckt sich in Nord-Süd-Rich-
Der Geltungsbereich wird wie folgt be-                    ell bestehenden und zu erweiternden Lidl-             tung die Bahnlinie.
grenzt:                                                   Markt genutzt. Am nördlichen und westli-            • Nordwestlich des Plangebietes liegen
                                                          chen Rand des Plangebiets befinden sich               ein Kreisverkehr sowie weitere (großflä-
• im Westen durch die Rieffstraße,                        Restgrünflächen. Der östliche Bereich des             chige) Einzelhandelsbetriebe (Kaufland,
• im Norden durch die Rieffstraße mit der                 Plangebietes, zwischen dem Bestandsge-                Möbelpark) sowie ein Gastronomiebe-
  dahinter liegenden Gewerbenutzung,                      bäude und der Bahnstrecke, stellt eine                trieb (Burger King).
  weitere Einzelhandelsnutzungen und                      Grünfläche dar. Die von der Planung betrof-
  Freiflächen,                                            fenen Flächen befinden sich im Eigentum
                                                          der Alpha Immobilienvermietung Vierte               Topografie des Plangebietes
• im Osten durch die Bahnlinie,
• im Süden durch die Stellplatzflächen                    GmbH & Co. KG.                                      Das Plangebiet stellt eine ebene Fläche dar.
  und die Gebäude weiterer Einzelhan-                     Die direkte Umgebung des Plangebietes ist
  delseinrichtungen und durch eine von                                                                        Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
                                                          durch verschiedene Nutzungen geprägt:               Topografie in besonderer Weise auf die
  der Rieffstraße abzweigende Stichstra-
  ße.                                                                                                         Festsetzungen dieses Bebauungsplanes

                                                         Kaufland

                                                                     Möbelpark

       Saar
                                    L174

                                                                            PLANGEBIET
                                                            raße
                                                          Rieffst

                                                                                               dm
                                                                                              Vögele
                                                Holcim                                         Takko

                                                                                               Lepi
                                                                     Aldi
                                                                                                                         Bahnhof
                                                                                               Getränkemarkt

                                                                                                Fressnapf
Luftbild des Plangebietes mit Geltungsbereich und Umgebungsnutzung; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                                   6                                                          www.kernplan.de
(Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand
                                                                                                        der Abfrage: 17.05.2021).

Blick von Südwesten in das Plangebiet

(insbesondere Fest­­setzung der Baufenster)     Kapazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen
auswirken wird.                                 Abwassermengen.

                                                Die nach § 49 a SWG geltenden Vorgaben
Verkehrsanbindung                               zur Beseitigung des Niederschlagswassers
                                                (Nutzung, Versickerung, Verrieselung, Ein-
Das Plangebiet ist aufgrund der bestehen-
                                                leitung des Niederschlagswassers in ein
den Filiale bereits vollständig erschlossen.
                                                oberirdisches Gewässer) sind hier nicht an-
Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt
                                                zuwenden, da das Grundstück vor dem Jahr
auf das Gelände der Lidl-Filiale erfolgt
                                                1999 bereits bebaut, damit befestigt und
• im nördlichen Bereich des Plangebietes        an die öffentliche Kanalisation angeschlos-
    über einen Abzweig des Kreisverkehrs in     sen war.
    der Rieffstraße und
• im südwestlichen Bereich über eine von        Gemäß des Kartendienstes zur potenziellen
    der Rieffstraße abzweigende Stichstra-      Versickerungseignung ist der Geltungsbe-
    ße.                                         reich für eine Versickerung nicht geeignet

Die Rieffstraße führt im weiteren Verlauf in
Richtung Süden und Nordwesten zur L174
und in Richtung Norden zur L173. Damit ist
das Plangebiet an das örtliche und überört-
liche Verkehrsnetz angeschlossen. Die An-
lieferung wird über den Kundenstellplatz or-
ganisiert. Zusätzlicher Erschließungsanla-
gen bedarf es zur Realisierung der Erweite-
rung nicht.

Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist
aufgrund der bestehenden Bebauung eben-
falls bereits vorhanden.

Die Entwässerung von Schmutz- und Nie-
derschlagswasser erfolgt über die bestehen-
de Mischwasserkanalisation. Es ist nur mit
einem geringfügigem Anstieg des Abwas-
seraufkommens zu rechnen. Die vorhande-
                                                Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet, blau = Plan-
nen Kanalisation verfügt über ausreichende      gebiet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 17.05.2021

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                            7                                                                  www.kernplan.de
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be-
lange; geltendes Planungsrecht

  Kriterium                                     Beschreibung

  Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt)
  zentralörtliche Funktion                      Mittelzentrum Merzig, Siedlungsachse erster Ordnung

  Vorranggebiete                                • Vorranggebiet Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen

  zu beachtende Ziele und Grundsätze des        • (Z 42) Konzentrationsgebot: „Die Stadt Merzig ist gemäß LEP, Teilabschnitt „Sied-
  Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt         lung“, als Mittelzentrum eingestuft. Die Kernstadt Merzig als „Hauptort“, dem der
  „Siedlung“                                      Vorhabenstandort Rieffstraße zuzuordnen ist, übernimmt für sich selbst als auch für
                                                  die dem grundzentralen Verflechtungsbereich (= Nahbereich) zugeordneten Merziger
                                                  Stadtteile eine Versorgungsfunktion für Güter und Dienstleistungen des kurzfristigen
                                                  täglichen Bedarfs. Die Zielvorgabe des LEP, hinsichtlich des Konzentrationsgebotes ist
                                                  damit erfüllt.“
                                                   (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
                                                   se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
                                                • (Z 44) Kongruenzgebot: „Das Einzugsgebiet des Lidl‐Marktes erstreckt sich im We-
                                                  sentlichen auf die Stadt Merzig (Kernstadt und Stadtteile). Ein regelmäßiges überört-
                                                  liches Einzugsgebiet wird nicht erschlossen. Etwa 80 % des Umsatzes des Lidl‐Mark-
                                                  tes wird durch Kunden aus generiert. Die überörtliche Bedeutung beschränkt sich auf
                                                  „Versorgungseinkäufer“ aus Frankreich und Luxemburg bzw. Pendler, die den Stand-
                                                  ort eventuell im Rahmen des Wegs von oder zur Arbeitsstelle aufsuchen. Eine wesent-
                                                  liche Überschreitung des Verflechtungsbereichs liegt nicht vor. Das Kongruenzgebot
                                                  wird durch das Vorhaben eingehalten.“
                                                   (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
                                                   se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
                                                • (Z 45) Beeinträchtigungsverbot: „Das Beeinträchtigungsverbot wird durch das Vor-
                                                  haben von Lidl (Abriss/Neubau inkl. Erweiterung) nicht verletzt. Die ausgelösten Um-
                                                  satzumverteilungseffekte führen zu keinen städtebaulich relevanten Rückwirkungen
                                                  im Lebensmittelbereich. Sowohl gegenüber Anbietern im zentralen Versorgungsbe-
                                                  reich als auch gegenüber sonstigen strukturprägenden Anbietern in Merzig als auch
                                                  im Umland liegen die Umsatzverteilungseffekte auf einem wettbewerbsüblichen
                                                  Niveau. Die höchsten Umverteilungseffekte werden in Merzig selbst erreicht. Dabei
                                                  ist gegenüber Wettbewerbern im direkten Standortumfeld (v. a. Aldi, Kaufland am
                                                  Ergänzungsstandort Rieffstraße) mit den höchsten Rückwirkungen (rd. 3 %, Aldi ten-
                                                  denziell etwas höher, Kaufland etwas niedriger) zu rechnen. An allen anderen unter-
                                                  suchten Standorten liegen die Umverteilungseffekte auf einem geringeren Niveau (rd.
                                                  2 ‐3 % in der Innenstadt bzw. rd. 2 % ggü. anderen Nahversorgungslagen im Stadt-
                                                  gebiet).“
                                                   (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
                                                   se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
                                                • (Z 46) Städtebauliches Integrationsgebot: „Der Planstandort von Lidl befindet sich
                                                  am Ergänzungsstandort Rieffstraße. Hierbei handelt sich um eine bereits langjährig
                                                  etablierte Handelslage im städtischen Angebotsgefüge. Das Standortumfeld ist durch
                                                  mittel‐ und großflächige Einzelhandelsbetriebe (u. a. Kaufland, Möbelpark, Aldi, di-
                                                  verse Fachmarktangebote) geprägt. Der Standort zeichnet sich zudem durch eine
                                                  gute verkehrliche Erreichbarkeit für den Individualverkehr aus. Die zuführende Rieff-
                                                  straße verfügt über eine direkte Anbindung an die L 174 (ehemalige B 51) bzw.
                                                  Lothringer Straße; damit ist der Standort aus dem Merziger Kernstadtgebiet sowie
                                                  aus den Stadtteilen gut zu erreichen. Ein Anschluss an den ÖPNV (Haltepunkt Rieff-
                                                  straße / Kaufland) besteht im direkten Umfeld. Unter städtebaulichen Aspekten ist
                                                  auf die Lage in einem Gewerbegebiet zu verweisen. Der als Ergänzungsstandort ein-
                                                  gestufte Bereich (vgl. Einzelhandelskonzept und Strategiepapier Handel 3.0) ist nicht
                                                  für die zusätzliche Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungs‐ und zentrenrele-
                                                  vantem Kernsortiment geeignet. Bereits bestehende Betriebe genießen jedoch Be-
                                                  standsschutz.

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                         8                                                                www.kernplan.de
Kriterium                                      Beschreibung
                                                   Zur Sicherung und zur marktgerechten Entwicklung ist dem langjährig bestehenden
                                                   Lidl‐Markt (wie auch Aldi) die Möglichkeit zur Modernisierung und Erweiterung i. S.
                                                   eines aktiven Bestandsschutzes zuzugestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch
                                                   das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und
                                                   auf die Nahversorgungsstrukturen in Merzig und im Umland hervorgerufen werden.
                                                   Dies wurde in der vorliegenden Untersuchung bestätigt.“
                                                   (Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
                                                   se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)

 Landschaftsprogramm                            keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen

 Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-          nicht betroffen
 tung
 Regionalpark                                   Regionalpark Saar (damit aber keine Restriktionen verbunden)

 Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-,          nicht direkt betroffen; ca. 165 m westlich befindet sich ein Überschwemmungsgebiet
 Landschaftsschutz-, Wasserschutzgebiete,
 Überschwemmungsgebiete, Geschützte
 Landschaftsbestandteile, Nationalparks,
 Naturparks, Biosphärenreservate
 Denkmäler / Naturdenkmäler / archäolo-         nicht betroffen
 gisch bedeutende Landschaften nach § 6
 SDSchG oder in amtlichen Karten verzeich-
 nete Gebiete
 Geschützter unzerschnittener Raum nach         nicht betroffen
 § 6 Abs. 1 SNG
 Informelle Fachplanungen                       • auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be-
                                                  stehen keine aktuellen Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Arten im Umfeld
                                                  des Geltungsbereiches
                                                • Die ABDS-Datenbank (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes 2017) weist un-
                                                  mittelbar neben der Planungsfläche 3 Nachweise der im Siedlungsumfeld zu erwar-
                                                  tenden Zwergfledermaus auf (C. HARBUSCH, 2011), daneben auch einen Fundort der
                                                  Mauereidechse am benachbarten Merziger Bahnhof (F.-J. WEICHERDING, 2002)
                                                • keine ABSP-Fläche von der Maßnahme betroffen
                                                • kein registrierter Lebensraum n. Anh. 1, FFH-Richtlinie und kein n. § 30 BNatSchG
                                                  gesetzlich geschützter Biotop betroffen
 Allgemeiner Artenschutz
 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und     Da Einzelbäume und Gehölze betroffen sind, die als Gelege für Vögel dienen können, ist
 Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG)        der allgemeine Artenschutz zu beachten: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
                                                andere Gehölze dürfen nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ge-
                                                fällt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                          9                                                                www.kernplan.de
Kriterium                                       Beschreibung
  Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BNatSchG)

  Störung oder Schädigung besonders ge-           Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches:
  schützter Arten bzw. natürlicher Lebens-        • der ca. 0,7 ha große Geltungsbereich umfasst das Gelände des bestehenden LIDL-
  räume nach USchadG, Verbotstatbestand               Marktes mit Parkplatz
  nach § 44 BNatSchG
                                                  • der Markt soll auf eine Verkaufsfläche von 1.200 qm erweitert werden, hierzu muss
  Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar-          das Bestandsgebäude zurückgebaut werden
  ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge-      • nahezu die gesamte Planungsfläche ist überbaut bzw. als Parkplatz versiegelt
  schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle    • die einzigen Grünstrukturen in dem genutzten Areal sind mit bodendeckenden Co-
  streng geschützten Arten inklusive der              toneaster und solitären Platanen bepflanzte Verkehrsgrünflächen, die den Parkplatz
  FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi-
                                                  • segmentieren sowie weitere Randbepflanzungen (ebenfalls Cotoneaster -Sträucher
  schen Vogelarten. „Allerweltsarten“ mit
                                                      mit jungen Platanen, dazu eine etwas ältere Balsampappel, eine Salweide, ein Berg-
  einem landesweit günstigen Erhaltungszu-
                                                      ahorn, und einzelne Hainbuchen-Stammbüsche)
  stand und einer großen Anpassungsfähig-
  keit (d. h. bei diesen Arten sind keine popu-   • nördlich des Marktgebäudes schließt das Grundstück mit einer dichten, aus Coton-
  lationsrelevanten Störungen und keine Be-           easter unterpflanzten Reihe mehrstämmiger Salweiden, Hainbuchen und Haselsträu-
  einträchtigungen der ökologischen Funk-             chern ab
  tion ihrer Lebensstätten, insbesondere der      • Erweiterungsoptionen bestehen lediglich am östlichen Rand auf einer noch unbebau-
  Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwar-           ten und ungenutzten Freifläche, die sich als zwischenzeitlich v.a. mit Zitterpappeln
  ten) werden nicht speziell geprüft.                 und Brombeere verbuschende Ruderalfläche darstellt; die Teilfläche weist jedoch
                                                      auch noch offene mit Strauchflechten bewachsene Bodenstellen auf (frühere Gleisan-
                                                      lage des Bahnhofgeländes!) und wurde vor kurzem vollständig freigestellt
                                                  • in der Fortsetzung des bestehenden Bahnhofgeländes darf dieser Teil der Fläche als
                                                      Reptilienhabitat gelten
                                                  • mit der Mauerdeidechse ist daher auf der Fläche zu rechnen, zumindest kann ein
                                                      temporäres Eindringen aus dem benachbarten Bahngelände nicht ausgeschlossen
                                                      werden
                                                  Bestehende Vorbelastungen
                                                  • Lage innerhalb eines Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad
                                                  • ständige Fahrzeug- und Fußgängerbewegungen auf der
                                                  • Parkplatzfläche
                                                  • daher sehr starke Stör- und Lärmdisposition
                                                  • Planbereich bis auf rückwärtige Freifläche fast vollständig versiegelt
                                                  Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtlich relevante Tier- und
                                                  Pflanzenarten:
                                                  • die jungen Bäume im Bereich der Stellplätze eigenen sich aufgrund des sehr be-
                                                       grenzten Kronenraumes kaum als Nistplatz für Gehölzfreibrüter
                                                  • auch innerhalb der bodendeckenden Cotoneaster- Pflanzungen ist eine Brutraum-
                                                       nutzung sehr unwahrscheinlich
                                                  • lediglich in der grenzständigen, dichteren Hecke ist mit Brüten von siedlungstypi-
                                                       schen Gehölzbrütern zu rechnen
                                                  • es wurden keine Hinweise auf Gebäudebrüter registriert, das Bestandsgebäude
                                                       weist augenscheinlich keine Hohlräume,Nischen oder Vorsprünge auf, die sich als
                                                       Brutplatz eignen würden
                                                  • der diesbzgl. äußerst opportunistisch agierende Haussperling kann zwar nie mit letz-
                                                       ter Sicherheit ausgeschlossen werden, bei einer Begehung am 20.05. wurden jedoch
                                                       keine Brutaktivitäten beobachtet
                                                  • die Gebäude besitzen auch keine Verblendungen oder sonstigen Ritzen und Spalten,
                                                       die sich als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse eignen würden, die hinterlüfte-
                                                       ten Verblendungen der Dachabschlüsse sind mit Lochblechen verschlossen

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                         10                                                     www.kernplan.de
Kriterium                                     Beschreibung
                                                •    Reptilien, namentlich der im angrenzenden Bahnhofsgelände zu vermutenden Mau-
                                                     ereidechse, stehen auf der ruderalen rückwärtigen Freifläche zumindest geeigneten
                                                     Besonnungsstrukturen zur Verfügung
                                                • inwieweit die weiteren notwendigen Habitatrequisiten (lockere Eiablagesubstrate,
                                                     Überwinterungsmöglichkeiten) auf der Fläche zur Verfügung stehen, kann nicht mit
                                                     letzter Sicherheit beurteilt werden, zu vermuten ist jedoch, dass diese auf den Be-
                                                     reich des Bahngeländes und die nördlich angrenzenden ruderalen Bauerwartungs-
                                                     flächen beschränkt sind
                                                • auf der Fläche können weitere planungsrelevante Arten bzw. Artengruppen (Amphi-
                                                     bien, Insekten) ausgeschlossen werden
                                                Artenschutzrechtliche Beurteilung:
                                                • die grenzständige Hecke neben dem Bestandsgebäude ist der einzige potenzielle
                                                     Brutraum für Gehölzbrüter auf der Planungsfläche
                                                • für die möglicherweise hier vorkommenden Arten müssen eine sehr geringe Stör-
                                                     empfindlichkeit und geringe Habitatansprüche vorausgesetzt werden, eine Legal-
                                                     ausnahme n. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG darf angenommen werden
                                                • am Bestandsgebäude bestehen augenscheinlich keine Brutmöglichkeiten
                                                • auch für Fledermäuse sind weder an den durchweg jungen und mittelalten Gehöl-
                                                     zen noch an den Gebäuden Quartierpotenziale erkennbar, Höhlen oder strukturierte
                                                     Borken mit Ritzen und Spalten sind nicht ausgebildet, die Gebäudefassaden besit-
                                                     zen keine über Lücken zugängliche hinterlüfteten Verblendungen oder sonstige Rit-
                                                     zen und Spalten
                                                • in Bezug auf die im benachbarten Bahnhofsgelände zu vermutenden Mauereidechse
                                                     ist nicht auszuschließen, dass Individuen in den Planungsbereich vordingen, dies
                                                     darf insbesondere für dismigrierende Jungtiere angenommen werden; dass bei einer
                                                     stichprobenhaften Überprüfung am 20.5. (bei ca. 15°C und bewölktem bis sonni-
                                                     gem Wetter) keine Individuen auf der Fläche beobachtet wurden, darf nicht als Aus-
                                                     schlussbeleg gelten
                                                • daher sind bauzeitliche Schutzmaßnahmen angezeigt
                                                • der Kernlebensraum mit dem vollständigen Spektrum aller Habitatrequisten (inkl.
                                                     Überwinterungs- und Fortpflanzungsmöglichkeiten) ist auf den Gleiskörper zu ver-
                                                     orten, eventuell auch in die noch unbebauten Ruderalflächen nördlich des Planungs-
                                                     raumes
                                                • eine reproduzierende Population auf der ca. 750 m² großen Freifläche innerhalb des
                                                     Planungsraumes ist sehr unwahrscheinlich
                                                • mit Ausnahme der o.g. äußerst begrenzten Brutmöglichkeiten in den Gehölzen sind
                                                     auf der gesamten Planungsfläche daher keine weiteren Fortpflanzungs- und Ruhe-
                                                     stätten planungsrelevanter Arten zu erwarten
                                                • Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind daher bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen
                                                     n. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zu erwarten
                                                Auswirkungen im Sinne des Umweltschadensgesetztes
                                                • Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen
                                                • da den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches keine essentielle Bedeutung als
                                                     Lebensraum i.S.d. § 19, Abs. 3 Nr. 1, BNatSchG zugewiesen werden kann, entspre-
                                                     chende Arten hier nicht vorkommen oder im Falle der hier potenziell vorkommenden
                                                     Arten(gruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht prognostiziert
                                                     werden kann, sind Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz
                                                     nicht zu erwarten
                                                • daher ist eine Freistellung von der Umwelthaftung im Zuge des Bauleitplanverfah-
                                                     rens möglich

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                       11                                                     www.kernplan.de
Kriterium                                     Beschreibung
  Maßnahmen/Festsetzungen

                                                •   zur Vermeidung der Tötung von nistenden Vögeln sind die gesetzlichen Rodungs-
                                                    fristen n. § 39, Abs. 5 BNatSchG einzuhalten
                                                •   zum Schutz der Mauereidechse ist für die Dauer der Bauarbeiten durch geeignete
                                                    Schutzeinrichtungen (Reptilienschutzzaun) ein Eindringen in das Baufeld zu vermei-
                                                    den; das Baufeld, insbesondere die Erweiterungsfläche hinter dem Bestandsgebäu-
                                                    de ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene Individuen in das benachbarte Bahn-
                                                    gelände zu verbringen; die Funktionalität des Schutzzaunes ist für die Dauer der
                                                    Bauarbeiten sicher zu stellen
                                                •   mit der Maßnahme kann das Tötungsrisiko auf eine allgemein akzeptables Wahr-
                                                    scheinlichkeitsmaß reduziert werden
  Hochwasserschutz / Starkregen                 Hinsichtlich der klimatischen Veränderungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen-
                                                abflüsse aufgrund von Starkregenereignissen einem kontrollierten Abfluss zugeführt wer-
                                                den. Den umliegenden Anliegern darf kein zusätzliches Risiko durch unkontrollierte Über-
                                                flutungen entstehen. Hierfür sind bei der Oberflächenplanung vorsorglich entsprechende
                                                Maßnahmen vorzusehen. Besondere Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Überflu-
                                                tungen sind während der Baudurchführung und bis hin zur endgültigen Begrünung und
                                                Grundstücksgestaltung durch die Grundstückseigentümer zu bedenken. Dies soll als Hin-
                                                weis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
  Geltendes Planungsrecht
  Flächennutzungsplan                           Darstellung: Gewerbliche Baufläche (Quelle: Kreisstadt Merzig); Entwicklungsgebot gem.
                                                § 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, Konsequenz: FNP wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
                                                Wege der Berichtigung angepasst.

  Bebauungsplan                                 nicht vorhanden, aktuell nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu beurteilen

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                       12                                                     www.kernplan.de
Das Projekt

Berücksichtigung von                                            bewerb um Kunden ist in der Branche der       gemäßen Lebensmittelmarkt üblichen Grö-
Standortalternativen                                            Lebensmittelmärkte nur über eine Anpas-       ße.
                                                                sung an die sich wandelnden Marktanfor-
Ziel der vorliegenden Planung ist der Abriss                    derungen möglich. So ist aus betrieblicher    Das äußere Erscheinungsbild ist gemäß
der bestehenden Lidl-Filiale und anschlie-                      Sicht eine Umstrukturierung des Verkaufs-     dem neuen Marktkonzept von Lidl architek-
ßendem Neubau an gleicher Stelle im Stadt-                      raumes erforderlich, um im Hinblick auf die   tonisch hervorgehoben.
teil Merzig. Zudem ist es ein Anliegen der                      wandelnden Kundenansprüche (u. a. groß-
                                                                                                              Der ruhende Verkehr wird wie bisher an
Kreisstadt Merzig und der Firma Lidl, den                       zügigere Gestaltung des Verkaufsraumes,
                                                                                                              zentraler Stelle im Plangebiet organisiert.
bestehenden Lebensmitteldiscounter lang-                        optimierte Warenpräsentation) sowie den
                                                                                                              Die Anordnung der bestehenden Stellplätze
fristig als Teil des Sonderstandortes Rieff-                    gestiegenen technischen und logistischen
                                                                                                              bleibt weitestgehend erhalten, allerdings
straße zu sichern. Damit ist der Standort                       Anforderungen des Betreibers (u.a. Waren-
                                                                                                              reduziert sich die Zahl der Stellplätze um 33
vorgegeben. Eine Betrachtung von Pla-                           umschlagsprozesse, Energieeffizienz) den
                                                                                                              auf 96 Stellplätze, davon fünf mit einer
nungsalternativen im Sinne der Standortfin-                     aktuellen Stand darzustellen. Entsprechend
                                                                                                              Komfortbreite von 3,50 m (u. a. auch Eltern-
dung kann aus den dargelegten Gründen                           soll durch Neubau des Bestandsmarktes die
                                                                                                              Kind-Stellplätze) die auf dem Grundstück
außen vor bleiben.                                              Verkaufsfläche von bisher ca. 800 qm auf
                                                                                                              vorgehalten werden.
                                                                maximal 1.200 qm vergrößert werden.
                                                                                                              Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes
Städtebauliche Konzeption                                       Die geplante Erweiterung des Lidl-Marktes
                                                                                                              wird über den Kundenstellplatz organisiert
                                                                erfolgt durch Rückbau des Bestandsgebäu-
Der schon länger bestehende Lidl-Markt                                                                        und auf der Südseite des Gebäudes abgewi-
                                                                des und anschließendem Neubau, in einer
wird nach wie vor stark frequentiert. Ein                                                                     ckelt. Die Entwässerung des Schmutz- und
                                                                abweichenden Bauweise und für einen zeit-
langfristiges Bestehen im ständigen Wett-                                                                     Niederschlagswassers der bestehenden

                                           0
                                               6897- 943- 153

Vorhaben- und Erschließungsplan, ohne Maßstab; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH, Saarbrücken-Dudweiler; Stand: 13.01.2021

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                                       13                                                      www.kernplan.de
Muster-Ansicht; Quelle: Lidl Vertriebs-GmbH, Friedrichsthal; Stand: 18.01.2021

Seitenansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021

Vorderansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021

Lidl-Filiale erfolgt über den Mischwasserka-
nal in der Rieffstraße. Der Neubau soll eben-
falls an den Mischwasserkanal in der Rieff-
straße angeschlossen werden.

Die Erschließung erfolgt nach wie vor über
die vorhandenen Zufahrten von einer von
der Rieffstraße abzweigenden Stichstraße
und von Südwesten von der Rieffstraße.

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                                    14   www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und
weitere Planinhalte
Bauplanungsrechtliche Festset-                                                                              Sonstiges Sondergebiet -                                                                                        Neben der festgesetzten Hauptnutzung
zungen                                                                                                      Gebiet für großflächigen Einzel-                                                                                (Lidl-Filiale) mit einer zulässigen Verkaufs-
                                                                                                            handel; Hier: „Lidl-Filiale“ (SOEZ)                                                                             fläche und den dazugehörigen Stellplätzen
§ 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB                                                                                                                                                                                  werden Lagerräume, Funktions- und Neben-
                                                                                                            Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11                                                                       räume, Verwaltungsräume, Aufenthalts-/
Die Nutzung wird im Durchführungsvertrag                                                                    Abs. 3 BauNVO                                                                                                   Sozialräume für Personal, Nebenanlagen,
konkretisiert, sodass eindeutig bestimmbar                                                                                                                                                                                  Werbeanlagen, Abfallpressen, Wertstoff-
ist, welches Vorhaben der Vorhabenträger                                                                    Das Plangebiet wird als Sonstiges Sonder-                                                                       und Abfallbehälter, E-Ladestationen sowie
realisiert. Auf diese Weise sind Änderungen                                                                 gebiet - Gebiet für großflächigen Einzelhan-                                                                    alle sonstigen für den ordnungsgemäßen
der geplanten Nutzung möglich, ohne dass                                                                    del (hier: Lidl-Filiale) festgesetzt. Entspre-                                                                  Betrieb der Filiale erforderlichen Einrichtun-
der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein                                                                      chend der vorliegenden Planung zum Neu-                                                                         gen (z.B. Pfandräume) in den Katalog der
Änderungsverfahren durchlaufen muss.                                                                        bau des Bestandsmarktes und Erweiterung                                                                         zulässigen Nutzungen aufgenommen.
                                                                                                            der Verkaufsfläche auf 1.200 qm sind alle
                                                                                                            Einrichtungen und Anlagen zulässig, die für                                                                     Diese gewährleisten weiterhin einen zweck-
Art der baulichen Nutzung                                                                                   den Betrieb des Lidl-Marktes erforderlich                                                                       mäßigen, wirtschaftlichen und reibungslo-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-14                                                                      sind.                                                                                                           sen Betriebsablauf der Filiale.
BauNVO                                                                                                      Aktuell umfasst das Bestandsobjekt eine                                                                         Die getroffenen Festsetzungen schaffen die
Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind solche Ge-                                                                    Verkaufsfläche von ca. 800 qm. Um den ge-                                                                       Voraussetzungen zur planungsrechtlichen
biete als Sonstige Sondergebiete darzustel-                                                                 planten Neubau zu ermöglichen, wird die                                                                         Zulässigkeit und Realisierung des geplanten
len, die sich von den Baugebieten nach den                                                                  zulässige Verkaufsfläche mit max. 1.200 qm                                                                      Neubaus des Lebensmittelmarktes.
§§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschei-                                                                   festgesetzt. Durch den Neubau kann den
                                                                                                                                                                                                                            Die Zulässigkeit von Stellplätzen dient der
                                                                                               TEIL A: PLANZEICHNUNG
den.                                                                                                        aktuellen und zukünftigen Markt- und Kun-
                                                                                                            denanforderungen Rechnung getragen                                                                              Ordnung des ruhenden Verkehrs und er-
                                                                                                            werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    FEST
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  1. VORHA
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     § 12 AB

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  2. ART DE
                                                                                                                                                                                                                                                           SOEZ                    GOKmax.                                           ANALO
                                                                                                                                                                                                                                                        Lidl-Filiale                8,0 m                                            BAUNV
                                                                                                                                                                                                                                                           GRZ                                                                        SONST
                                                                                                                                                                                                                                                                                       a
                                                                                                                                                                                                                                                           1,0
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      GROSS
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      „LIDL-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ANALO
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      BAUNV

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Zulässig

                                                                                                       Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnitt-
                                                                                                       freie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen,
                                                                                                       analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden,
                                                                                                       dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der digitalen
                                                                                                       Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: LVGL

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  3. MASS
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     ANALO
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     I.V.M. §

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  3.1 HÖHE
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      GEBÄU
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ANALO
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      I.V.M. §

  Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt.
  Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen, analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten
  entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden, dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der
                                                                                                                                                                                                                                                                             DIE KATASTERGRUNDLAGE IST IM ORIGINAL BESTÄTIGT.
  digitalen Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung.
                                                                                                                                                                                                                                                                                            Stand Katastergrundlage: 28.01.2021

Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplanes, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan

                                                                                                                     PLANZEICHENERLÄUTERUNG
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                                                                                                                15                                                                                                                                    www.kernplan.de
                                    GELTUNGSBEREICH
                                    (§ 9 ABS. 7 BAUGB)
möglicht deren Unterbringung auf dem            Anteil des Baugrundstücks, der von bauli-      Bauweise
Grundstück.                                     chen Anlagen überdeckt werden darf.
                                                                                               Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22
                                                Die festgesetzte GRZ für den Lebensmittel-     BauNVO
Maß der baulichen Nutzung                       markt überschreitet die Bemessungsober-
                                                grenze (§ 17 BauNVO) für die bauliche Nut-     Die Bauweise legt fest, in welcher Art und
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16      zung. Die für solche Standorte durch die       Weise die Gebäude auf den Grundstücken
- 21a BauNVO                                    BauNVO vorgegebene GRZ von 0,8 kann            in Bezug auf die seitlichen Grundstücks-
                                                nicht eingehalten werden und wird bereits      grenzen angeordnet werden.
Höhe baulicher Anlagen                          heute schon überschritten, wobei beim vor-
                                                                                               Eine abweichende Bauweise wird festge-
                                                habenbezogenen Bebauungsplan jedoch
Zur exakten Bestimmung des Maßes der                                                           setzt, wenn die vorgesehene Bauweise we-
                                                keine Bindung an die BauNVO besteht. Die
baulichen Nutzung ist eine dreidimensiona-                                                     der als offene noch als geschlossene Bau-
                                                gewählte Grundflächenzahl orientiert sich
le Maßfestsetzung erforderlich.                                                                weise bezeichnet werden kann. Die Festset-
                                                eng an der städtebaulichen Konzeption. Ins-
                                                                                               zung einer abweichenden Bauweise mit zu-
                                                besondere resultierend aus:
Die festgesetzte Höhe ist unter Beachtung                                                      lässiger Gebäudelänge über 50 m ist aus
geringfügiger Spielräume aus dem Städte-        • dem beschränkten Raumangebot und             der städtebaulichen Konzeption abgeleitet.
baulichen Konzept abgeleitet und geht           • der Unterbringung der erforderlichen
nicht erheblich über den Bestand hinaus                                                        Bereits die Bestandsbebauung wies eine
                                                  Stellplätze                                  abweichende Bauweise auf (Gebäudelänge
(Vornutzung). Mit der Definition der Höhe
der baulichen Anlage werden folgende Zie-                                                      50 m). Zudem ist im Bestand bereits eine
                                                geht eine stärkere Verdichtung und Versie-
le verfolgt,                                                                                   Bebauung im Grenzabstand vorhanden.
                                                gelung hervor.
• die Errichtung überdimensionierter            Das Plangebiet ist aufgrund der Vornutzung
  Baukörper durch die Begrenzung auf
                                                                                               Überbaubare und nicht über-
                                                bereits zu großen Teilen versiegelt. Bis auf
  eine Maximale zu verhindern und               die Grünfläche im Randbereich der Fläche       baubare Grundstücksflächen
• eine angemessene Integration in die           sowie kleineren Restgrünflächen gibt es kei-   Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23
  Umgebung ohne Beeinträchtigung des            ne unversiegelten Bereiche. Darüber hinaus     BauNVO
  Stadt- und Landschaftsbildes zu errei-        stehen innerhalb des Plangebietes keine
  chen.                                         natürlichen Böden mehr an, die entspre-        Mit der Festsetzung der überbaubaren
• Die Funktionalität bleibt gewahrt.            chende Funktionen übernehmen könnten.          Grundstücksfläche durch Baugrenzen wer-
                                                                                               den die bebaubaren Bereiche des Grund-
Um darüber hinaus den betriebstypischen         Mit der geringfügigen Überschreitung der       stücks definiert und damit die Verteilung
Besonderheiten eines Lebensmittelmarktes        BauNVO-typischen Grundflächenzahl wird         der baulichen Anlagen auf dem Grundstück
ausreichend Rechnung zu tragen, wurde           der besonderen städtebaulichen Situation       geregelt.
festgesetzt, dass die definierte Gebäude-       Rechnung getragen: Um das gesamte Sorti-
oberkante durch untergeordnete Bauteile         ment nach den aktuellen Standards von Le-      Die Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO
überschritten werden darf. Dies ermöglicht      bensmitteldiscountern anbieten zu können       umschreibt die überbaubare Fläche, wobei
beispielsweise die Errichtung technischer       und das Angebot am Standort Rieffstraße        die Baugrenze durch Gebäude nicht bzw.
Aufbauten oberhalb der festgesetzten Ge-        (aktiver Bestandsschutz) aufrechtzuerhal-      allenfalls in geringfügigem Maß überschrit-
bäudeoberkante zur Gewährleistung des           ten, ist eine stärkere Versiegelung am         ten werden darf. Die Baugrenzen orientie-
ordnungsgemäßen Betriebes der baulichen         Standort erforderlich. Durch die Nutzungs-     ren sich eng an der städtebaulichen Kon-
Anlage. Die Definition eines maximalen Flä-     intensivierung des Areals wird auch dem        zeption mit lediglich geringfügigem Ent-
chenanteils zur Überschreitung der Höhe         Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung        wicklungsspielraum.
vermeidet eine unverhältnismäßige Ausnut-       getragen.
                                                                                               Außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
zung dieser Festsetzung.                        Der Verzicht auf die erhöhte Grundflächen-     flächen sind untergeordnete Nebenanlagen
Für die Festsetzung der Höhe der baulichen      zahl würde zu einer wesentlichen Erschwe-      und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,
Anlagen sind gem. § 18 BauNVO eindeuti-         rung der zweckentsprechenden Nutzung           die dem Nutzungszweck der in dem Bauge-
ge Bezugshöhen erforderlich, um die Höhe        des Grundstückes führen, die vorgesehene       biet gelegenen Grundstücke oder des Bau-
der baulichen Anlagen genau bestimmen zu        Konzeption wäre nicht realisierungsfähig.      gebiets selbst dienen und seiner Eigenart
können. Die Bezugshöhen sind der Festset-       Die Einhaltung der Obergrenzen wäre an         nicht widersprechen (z. B. befestigte Zufahr-
zung zu entnehmen.                              diesem Standort somit unverhältnismäßig.       ten und Zugänge, Wege sowie alle sonsti-
                                                                                               gen für den ordnungsgemäßen Betrieb des
                                                Die allgemeinen Anforderungen an gesun-        Discounters erforderlichen Einrichtungen (z.
Grundflächenzahl                                de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge-      B. Abfallpresse & -behälter, Einkaufswagen-
                                                wahrt.                                         box, E-Ladestation, Flucht- & Außentreppe).
Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1
                                                Nachteilige Auswirkungen, resultierend aus     Die Ausnahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO
BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt,
                                                der Überschreitung der Obergrenze der          gelten entsprechend (siehe ergänzend auch
wie viel Quadratmeter überbaute Grundflä-
                                                GRZ, sind nicht zu erwarten.                   Festsetzung der Flächen für Stellplätze und
che je Quadratmeter Grundstücksfläche zu-
                                                                                               Nebenanlagen analog § 9 Abs. 1 Nr. 4
lässig ist. Die zulässige Grundfläche ist der
                                                                                               BauGB).

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                       16                                                       www.kernplan.de
Flächen für Stellplätze und                     hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für
Nebenanlagen                                    das Landschafts- und Ortsbild erzielt.

Analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12       Die getroffene grünordnerische Festsetzung
BauNVO                                          dient insbesondere der Eingrünung der
                                                Stellplätze zur Vermeidung monotoner As-
Die Festsetzung von Stellplatzflächen dient     phaltflächen. Die vorhandenen Bäume in-
der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Park-        nerhalb der Stellplatzflächen können ange-
suchverkehr in der Umgebung wird somit          rechnet werden.
vermieden. Zur Gewährleistung eines rei-
bungslosen Betriebsablaufes ist ein ent-  Festsetzungen       aufgrund
sprechend großes Stellplatzangebot für    landesrechtlicher Vorschriften
Kunden erforderlich.                      (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
Durch die getroffene Festsetzung wird ein LBO und SWG)
ausreichend großes Stellplatzangebot ge-
währleistet.                                    Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4
Darüber hinaus ermöglicht die Festsetzung       BauGB i.V. mit §§ 49-54 Saarlän-
die Unterbringung weiterer Anlagen und          disches Wassergesetz)
Einrichtungen (z. B. Einkaufswagenboxen),
                                                Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas-
die für den ordnungsgemäßen Betriebsab-
                                                serbeseitigung dienen der ordnungsgemä-
lauf erforderlich sind.
                                                ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb
                                                des Plangebietes und werden entsprechend
Anschluss an öffentliche Stras-                 der bisherigen Entwässerungssituation fest-
senverkehrsflächen; hier: Ein-                  gesetzt.
und Ausfahrtbereiche                            Die Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund
                                                der Vornutzung bereits vorhanden (Misch-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
                                                system) und weist noch ausreichende Kapa-
Mit der Festsetzung der separaten Ein- und      zitäten auf. Das zusätzlich anfallende Ab-
Ausfahrtbereiche wird sichergestellt, dass      wasser kann problemlos aufgenommen
die Ein-/und Ausfahrten langfristig an den      werden.
verkehrstechnisch günstigsten Positionen
                                                Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
gesichert werden und keine Zufahrt an an-
                                                ist sichergestellt.
derer Stelle hergestellt werden kann.

                                                Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs.
Maßnahmen zum Schutz, zur
                               4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO)
Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft    Um gestalterische Mindestanforderungen
                                                planungsrechtlich zu sichern, werden örtli-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB                  che Bauvorschriften in den Bebauungsplan
                                                aufgenommen.
Um ein bauzeitliches Eindringen von Indivi-
duen der Mauereidechse in das Baufeld zu        Dächer (Sonnenenergieanlagen auf den Dä-
vermeiden, ist für die Dauer der Bauarbei-      chern): Die Zulässigkeit von Anlagen zur
ten ein Reptilienschutzzaun aufzustellen        Nutzung der Sonnenenergie auf den Dä-
und dessen Funktionalität regelmäßig si-        chern ermöglicht die Energiegewinnung aus
cher zu stellen. Insbesondere die Erweite-      solarer Strahlungsenergie im Sinne der
rungsfläche hinter dem Bestandsgebäude          Nachhaltigkeit.
ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene
Individuen in das benachbarte Bahngelände
zu verbringen. Dies dient der Vermeidung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Anpflanzung von Bäumen
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB

Mit den getroffenen grünordnerischen Fest-
setzungen wird die Entwicklung ökologisch

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                       17                        www.kernplan.de
Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung

Abwägung der öffentlichen und                   die Umgebung und von der Umgebung auf          Auswirkungen auf die Erhaltung,
privaten Belange                                das Planungsgebiet vermieden werden.           Gestaltung und Erneuerung des Orts-
                                                Dies kann erreicht werden, indem unverein-     und Landschaftsbildes
Für jede städtebauliche Planung ist das Ab-     bare Nutzungen voneinander getrennt wer-
wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von          den.                                           Das Orts- und Landschaftsbild wird durch
besonderer Bedeutung. Danach muss die                                                          die vorliegende Planung nicht negativ be-
Kommune als Planungsträgerin bei der Auf-       Das Plangebiet hat lediglich eine Größe von    einträchtigt. Der Baukörper des Lidl-Mark-
stellung eines Bebauungsplanes die öffent-      ca. 7.370 qm und wird bereits durch den        tes besteht schon. Das Gelände ist bereits
lichen und privaten Belange gegeneinander       Lidl-Markt genutzt. Demnach sind die als       bebaut, sodass keine erhebliche zusätzliche
und untereinander gerecht abwägen. Die          zulässig definierten Nutzungen im Plange-      räumliche Wirkung von der Verkaufsflä-
Abwägung ist die eigentliche Planungsent-       biet schon vorhanden (Bestandserweite-         chenerweiterung durch Neubau des Gebäu-
scheidung. Hier setzt die Kommune ihr städ-     rung). Es sind aktuell keine erheblichen       des ausgeht. Die Festsetzungen sind auch
tebauliches Konzept um und entscheidet          nachteiligen Auswirkungen der bestehen-        weiterhin an die für Lebensmittelmärkte ty-
sich für die Berücksichtigung bestimmter In-    den Nutzungen des Ist-Zustandes auf die        pischen Anforderungen orientiert.
teressen und die Zurückstellung der dieser      Nachbarschaft bekannt. Die getroffenen
                                                Festsetzungen dieses Bebauungsplanes           Das festgesetzte Maß der baulichen Nut-
Lösung entgegenstehenden Belange.
                                                entsprechen darüber hinaus weitestgehend       zung orientiert sich am städtebaulichen
Die Durchführung der Abwägung impliziert        der heutigen Nutzung (insbesondere Bau-        Konzept und an der umgebenden Bebau-
eine mehrstufige Vorgehensweise, die im         weise, Höhe baulicher Anlagen).                ung (insbesondere Gebäudehöhe). Auch die
vorliegenden Fall aus folgenden Arbeits-                                                       Bauweise, etc. bleiben weitestgehend un-
schritten besteht:                              Das Plangebiet ist von störunempfindlichen     verändert. Somit wird ein harmonisches Ein-
                                                Nutzungen (weitere großflächige Einzel-        fügen in den Bestand erreicht. Von der An-
• Sammlung des Abwägungsmaterials               handelsbetriebe, Baustoffproduzenten, etc.)    ordnung und Gestaltung des geplanten
  (siehe „Auswirkungen der Planung“)            umgeben.                                       Baukörpers geht keine erheblich dominie-
• Gewichtung der Belange (siehe „Ge-                                                           rende Wirkung oder eine zusätzliche räumli-
                                                Durch den Neubau des Marktes samt Ver-         che Wirkung gegenüber der heutigen Be-
  wichtung des Abwägungsmaterials“)
                                                kaufsflächenerweiterung werden keine ne-       standsnutzung aus. Nachteilige Auswirkun-
• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“)             gativen Beeinträchtigungen auf die umlie-      gen sind nicht zu erwarten.
                                                genden Nutzungen entstehen. Vielmehr
Auswirkungen der Planung auf                    wird die Lidl-Filiale an diesem Standort       Auswirkungen auf umweltschützende
die städtebauliche Ordnung und                  langfristig gesichert, wodurch das Planvor-    Belange und Belange des Hochwas-
                                                haben auch zum Erhalt dieses Versorgungs-      serschutzes
Entwicklung sowie die natürlichen
                                                standortes beiträgt (zusätzlich zum zentra-
Lebensgrundlagen                                len Versorgungsbereich in der Innenstadt       Aufgrund der geringen Größe der Verkaufs-
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung        ein wichtiger gesamtstädtischer Versor-        flächenerweiterung durch Neubau des be-
und Entwicklung bzw. der natürlichen Le-        gungsstandort).                                reits bestehenden Lebensmittelmarktes mit
bensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6                                                        den vorhandenen Versiegelungen sind die
                                                Durch die städtebaulichen Festsetzungen        Belastungen des Naturhaushaltes sehr ge-
BauGB) sind insbesondere folgende mögli-
                                                innerhalb des Plangebiets wird ansonsten       ring.
che Auswirkungen beachtet und in den Be-
                                                jede Form der anderweitigen Nutzung aus-
bauungsplan eingestellt:                                                                       Der Geltungsbereich weist durch die be-
                                                geschlossen, die innergebietlich oder im di-
                                                rekten Umfeld zu erheblichen Störungen         stehenden Nutzungen auf der Fläche selbst
Auswirkungen auf die allgemeinen
                                                führen könnte.                                 sowie in der unmittelbaren Umgebung mit
Anforderungen an gesunde Wohn-
                                                                                               den entsprechenden Überbauungen und
und Arbeitsverhältnisse                         Für den ruhenden Verkehr wird ein ausrei-      Versiegelungen, Bewegungsunruhen sowie
                                                chendes Flächenangebot vorgehalten, so-        Lärmemissionen und den daraus resultie-
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die we-
                                                dass negative Auswirkungen durch Stell-        renden Störungen bereits eine starke Vorbe-
sentlichen Grundbereiche menschlichen Da-
                                                platzsuchende im öffentlichen Raum ausge-      lastung auf.
seins. Er enthält die aus den allgemeinen
                                                schlossen sind.
Planungsgrundsätzen entwickelte Forde-
                                                                                               Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen
rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung     Insgesamt sind keine durch die Planung re-     sind die Lebensraumstrukturen des Plange-
bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge-        sultierenden nachteiligen Auswirkungen         bietes und der näheren Umgebung einge-
sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin-       auf die allgemeinen Anforderungen an ge-       schränkt, sodass der Geltungsbereich aktu-
gungen vorfindet.                               sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be-        ell nur eine geringe ökologische Wertigkeit
                                                kannt.                                         für Tiere und Pflanzen besitzt. Das Gebiet
Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät-
ten so entwickelt werden sollen, dass Be-                                                      hat nach derzeitigem Kenntnisstand über
einträchtigungen vom Planungsgebiet auf                                                        den beschriebenen Bestand hinaus keine

„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig                       18                                                     www.kernplan.de
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