Lidl-Filiale Rieffstraße - ENTWURF - Kreisstadt Merzig
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Lidl-Filiale Rieffstraße Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig ENTWURF 16.08.2021
Lidl-Filiale Rieffstraße
Im Auftrag:
Alpha Immobilienvermietung Vierte GmbH & Co. KG
Bonfelder Str. 2
74201 Bad Wimpfen
IMPRESSUM Stand: 16.08.2021, Entwurf
Verantwortlich:
Geschäftsführende Gesellschafter
Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner
Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS
Projektbearbeitung:
Fabian Burkhard, M.Sc. Stadt- und Regionalentwicklung
Hinweis:
Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH
oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn-
zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag-
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Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen
Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70
Fax 0 68 25 - 4 04 10 79
www.kernplan.de · info@kernplan.deVorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung 4
Grundlagen und Rahmenbedingungen 6
Das Projekt 13
Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte 15
Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung 18
Anhang, UVPG-Vorprüfung 21
INHALT
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 3 www.kernplan.deVorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung
Die Firma Lidl betreibt in der Kreisstadt bauliche Ordnung oder die Versorgungs- für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Merzig, Stadtteil Merzig, in der Rieffstraße, strukturen zu erwarten sind. Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange
einen Lebensmittelmarkt. Die Nachfrage der vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden
Kunden ist an diesem Standort gleichblei- Das Vorhaben ist nach aktueller Rechts- Bebauungsplan zu.
bend hoch. Allerdings entspricht die Filiale grundlage nicht realisierungsfähig. Zur
nicht den zeitgemäßen Anforderungen. Schaffung der planungsrechtlichen Voraus- Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
setzungen für die Zulässigkeit der Planung dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-
Aus betrieblicher Sicht ergibt sich daher die bedarf es daher gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 dung der Begrenzung der Auswirkungen
Notwendigkeit zur Optimierung der Filiale Abs. 1 BauGB der Aufstellung eines vorha- von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG
und Steigerung der Attraktivität des Mark- benbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- zu beachten sind.
tes. haben- und Erschließungsplan.
Das beschleunigte Verfahren ist ausge-
Das neue Konzept der Firma Lidl sieht die Die Kreisstadt Merzig hat somit nach § 1 schlossen, wenn durch den Bebauungsplan
Erweiterung der Verkaufsfläche von ca. 800 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. die Zulässigkeit von Vorhaben begründet
qm auf maximal 1.200 qm durch Abriss des § 12 BauGB, auf Antrag der Vorhabenträ- wird, die einer Pflicht zur Durchführung
Bestandsgebäudes samt anschließendem gerin Alpha Immobilienvermietung Vierte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Neubau des Lebensmittelmarktes vor. Der GmbH & Co. KG, die Aufstellung des vorha- UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
neue Baukörper wird analog zum Bestand benbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- Nach den Bestimmungen der Nrn. 18.6 und
auf dem Grundstück ausgerichtet. Es ist haben- und Erschließungsplan „Lidl-Filiale 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bzw. der
nicht geplant die Erschließungssituation zu Rieffstraße“ beschlossen. Nrn. 3.6 und 3.8 des SaarlUVPG ist bei
ändern. einem Bau eines Einkaufszentrums, eines
Der Geltungsbereich des vorhabenbezoge- großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder
Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist er- nen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und eines sonstigen großflächigen Handelsbe-
forderlich, um das aktuelle Sortiment der Erschließungsplan umfasst eine Fläche von triebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
Firma Lidl weiterhin anbieten zu können ca. 7.370 qm. BauNVO, für den in „sonstigen Gebieten“
und gleichzeitig den veränderten Anforde- bzw. im Innenbereich ein Bebauungsplan
rungen der Kunden gerecht zu werden. Die Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen aufgestellt, geändert oder ergänzt wird und
Erweiterung dient auch der Optimierung Bebauungsplanes und der Durchführung dessen zulässige Geschossfläche zwischen
betrieblicher Abläufe sowie der Verbesse- des Verfahrens wurde die Kernplan Gesell- 1.200 qm und 5.000 qm beträgt, eine allge-
rung der Warenpräsentation und Barriere- schaft für Städtebau und Kommunikation meine Vorprüfung des Einzelfalls durchzu-
freiheit. Durch die bauliche Erweiterung er- mbH, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen, be- führen. Der Schwellenwert von 1.200 qm
gibt sich darüber hinaus die Möglichkeit der auftragt. Geschossfläche wird im vorliegenden Fall
Umstrukturierung der Verkaufsräume. Da- überschritten, weshalb eine entsprechende
mit kann auch die langfristige Sicherung Vorprüfung erforderlich ist.
des Standortes gewährleistet werden.
Verfahrensart
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Be- Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Anla-
Die im Jahr 2016 erstellte „Handel 3.0 ge 2 zum UVPG heranzuziehen, um im Rah-
bauungspläne der Innenentwicklung)
-Strategie zur Steuerung der Handelsent- men einer überschlägigen Prüfung festzu-
durchgeführt. Es handelt es sich bei der Pla-
wicklung in der Merziger Kernstadt“ geht stellen, ob die Planung erhebliche nachteili-
nung um eine Maßnahme der Innenent-
davon aus, dass die im Einzelhandelskon- ge Umweltauswirkungen haben kann, die
wicklung (Nachverdichtung). Mit dem Ge-
zept (2013) formulierte Verkaufsflächen- nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä-
setz zur Erleichterung von Planungsvorha-
obergrenze von 1.000 qm für Lebensmittel- gung zu berücksichtigen wären.
ben für die Innenentwicklung der Städte
discounter nicht mehr praktikabel ist. Da u.
vom 21. Dezember 2006, das mit der No-
a. Lidl sein Verkaufskonzept umgestellt hat, Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
vellierung des Baugesetzbuches am 1. Ja-
werden diese langfristig größere Flächen gem. § 3c UVPG kommt zu dem Ergebnis,
nuar 2007 in Kraft trat, fällt die seit Juli
beanspruchen, die die Kunden auch erwar- dass keine erheblichen Umweltauswirkun-
2004 vorgesehene förmliche Umweltprü-
ten. Werden in diesem Bereich weiterhin gen zu erwarten sind. Eine Umweltverträg-
fung bei Bebauungsplänen der Größenord-
nur Verkaufsflächen von ca. 1.000 qm er- lichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Die
nung bis zu 20.000 qm weg. Dies trifft für
laubt, werden die Kunden in andere Kom- Ergebnisse dieser überschlägigen Prüfung
den vorliegenden vorhabenbezogenen Be-
munen abwandern, da dort das gesamte sind der entsprechenden Tabelle im Anhang
bauungsplan mit Vorhaben- und Erschlie-
Angebotssortiment vorgehalten wird. zu entnehmen.
ßungsplan zu, da das Plangebiet lediglich
Eine einzelhandelsgutachtliche Auswir- eine Fläche von ca. 7.370 qm in Anspruch Die Vorschriften des vereinfachten Verfah-
kungsanalyse hat bestätigt, dass durch den nimmt. rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend.
Neubau mit 1.200 qm Verkaufsfläche keine
Weitere Voraussetzung der Anwendung des Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13
wesentlichen Auswirkungen auf die städte-
§ 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 4 www.kernplan.de3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt- bezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeiti- gen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Merzig stellt für das Gebiet eine Gewerbe- fläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flä- chennutzungsplan der Kreisstadt Merzig wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im We- ge der Berichtigung angepasst. Voraussetzungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Zur Schaffung von Baurecht durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: • Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der eine umfassende Gesamtbeschrei- bung des Vorhabens enthält, ist von dem Vorhabenträger zu erarbeiten, der Kommune vorzulegen und abzustim- men. • Der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Kommune abgestimmten Planes zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie- ßungskosten ganz oder teilweise ver- pflichtet, ist vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes zwischen Vorhabenträger und Kommune abzuschließen. • Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. § 12 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Durchführungsvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen des Vorha- benträgers hingegen bleiben rechtlich gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbstständig. „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 5 www.kernplan.de
Grundlagen und Rahmenbedingungen
Lage und Begrenzung des Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs • Westlich der Lidl-Filiale liegt das ehe-
räumlichen Geltungsbereiches sind der Planzeichnung des Bebauungspla- malige Gelände der Straßenmeisterei.
nes zu entnehmen. Dahinter verlaufen in Nord-Süd-Rich-
Das Plangebiet liegt am südwestlichen tung die L174 und die Saar.
Rand der Kernstadt in der Kreisstadt Merzig • Südlich und Südöstlich des Plangebietes
innerhalb des „Gewerbegebietes Rieffstra- Nutzung des Plangebietes, Um-
grenzen weitere Einzelhandelsfilialen
ße“. Das Gewerbegebiet befindet sich süd- gebungsnutzung und Eigen- von Aldi, DM Drogeriemarkt, Vögele,
westlich der Innenstadt, zwischen Bahnlinie tumsverhältnisse Takko, Lepi an.
und Saar.
Das Plangebiet wird bereits durch den aktu- • Östlich erstreckt sich in Nord-Süd-Rich-
Der Geltungsbereich wird wie folgt be- ell bestehenden und zu erweiternden Lidl- tung die Bahnlinie.
grenzt: Markt genutzt. Am nördlichen und westli- • Nordwestlich des Plangebietes liegen
chen Rand des Plangebiets befinden sich ein Kreisverkehr sowie weitere (großflä-
• im Westen durch die Rieffstraße, Restgrünflächen. Der östliche Bereich des chige) Einzelhandelsbetriebe (Kaufland,
• im Norden durch die Rieffstraße mit der Plangebietes, zwischen dem Bestandsge- Möbelpark) sowie ein Gastronomiebe-
dahinter liegenden Gewerbenutzung, bäude und der Bahnstrecke, stellt eine trieb (Burger King).
weitere Einzelhandelsnutzungen und Grünfläche dar. Die von der Planung betrof-
Freiflächen, fenen Flächen befinden sich im Eigentum
der Alpha Immobilienvermietung Vierte Topografie des Plangebietes
• im Osten durch die Bahnlinie,
• im Süden durch die Stellplatzflächen GmbH & Co. KG. Das Plangebiet stellt eine ebene Fläche dar.
und die Gebäude weiterer Einzelhan- Die direkte Umgebung des Plangebietes ist
delseinrichtungen und durch eine von Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
durch verschiedene Nutzungen geprägt: Topografie in besonderer Weise auf die
der Rieffstraße abzweigende Stichstra-
ße. Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
Kaufland
Möbelpark
Saar
L174
PLANGEBIET
raße
Rieffst
dm
Vögele
Holcim Takko
Lepi
Aldi
Bahnhof
Getränkemarkt
Fressnapf
Luftbild des Plangebietes mit Geltungsbereich und Umgebungsnutzung; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 6 www.kernplan.de(Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand
der Abfrage: 17.05.2021).
Blick von Südwesten in das Plangebiet
(insbesondere Festsetzung der Baufenster) Kapazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen
auswirken wird. Abwassermengen.
Die nach § 49 a SWG geltenden Vorgaben
Verkehrsanbindung zur Beseitigung des Niederschlagswassers
(Nutzung, Versickerung, Verrieselung, Ein-
Das Plangebiet ist aufgrund der bestehen-
leitung des Niederschlagswassers in ein
den Filiale bereits vollständig erschlossen.
oberirdisches Gewässer) sind hier nicht an-
Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt
zuwenden, da das Grundstück vor dem Jahr
auf das Gelände der Lidl-Filiale erfolgt
1999 bereits bebaut, damit befestigt und
• im nördlichen Bereich des Plangebietes an die öffentliche Kanalisation angeschlos-
über einen Abzweig des Kreisverkehrs in sen war.
der Rieffstraße und
• im südwestlichen Bereich über eine von Gemäß des Kartendienstes zur potenziellen
der Rieffstraße abzweigende Stichstra- Versickerungseignung ist der Geltungsbe-
ße. reich für eine Versickerung nicht geeignet
Die Rieffstraße führt im weiteren Verlauf in
Richtung Süden und Nordwesten zur L174
und in Richtung Norden zur L173. Damit ist
das Plangebiet an das örtliche und überört-
liche Verkehrsnetz angeschlossen. Die An-
lieferung wird über den Kundenstellplatz or-
ganisiert. Zusätzlicher Erschließungsanla-
gen bedarf es zur Realisierung der Erweite-
rung nicht.
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist
aufgrund der bestehenden Bebauung eben-
falls bereits vorhanden.
Die Entwässerung von Schmutz- und Nie-
derschlagswasser erfolgt über die bestehen-
de Mischwasserkanalisation. Es ist nur mit
einem geringfügigem Anstieg des Abwas-
seraufkommens zu rechnen. Die vorhande-
Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet, blau = Plan-
nen Kanalisation verfügt über ausreichende gebiet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 17.05.2021
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 7 www.kernplan.deÜbergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be-
lange; geltendes Planungsrecht
Kriterium Beschreibung
Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt)
zentralörtliche Funktion Mittelzentrum Merzig, Siedlungsachse erster Ordnung
Vorranggebiete • Vorranggebiet Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen
zu beachtende Ziele und Grundsätze des • (Z 42) Konzentrationsgebot: „Die Stadt Merzig ist gemäß LEP, Teilabschnitt „Sied-
Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt lung“, als Mittelzentrum eingestuft. Die Kernstadt Merzig als „Hauptort“, dem der
„Siedlung“ Vorhabenstandort Rieffstraße zuzuordnen ist, übernimmt für sich selbst als auch für
die dem grundzentralen Verflechtungsbereich (= Nahbereich) zugeordneten Merziger
Stadtteile eine Versorgungsfunktion für Güter und Dienstleistungen des kurzfristigen
täglichen Bedarfs. Die Zielvorgabe des LEP, hinsichtlich des Konzentrationsgebotes ist
damit erfüllt.“
(Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
• (Z 44) Kongruenzgebot: „Das Einzugsgebiet des Lidl‐Marktes erstreckt sich im We-
sentlichen auf die Stadt Merzig (Kernstadt und Stadtteile). Ein regelmäßiges überört-
liches Einzugsgebiet wird nicht erschlossen. Etwa 80 % des Umsatzes des Lidl‐Mark-
tes wird durch Kunden aus generiert. Die überörtliche Bedeutung beschränkt sich auf
„Versorgungseinkäufer“ aus Frankreich und Luxemburg bzw. Pendler, die den Stand-
ort eventuell im Rahmen des Wegs von oder zur Arbeitsstelle aufsuchen. Eine wesent-
liche Überschreitung des Verflechtungsbereichs liegt nicht vor. Das Kongruenzgebot
wird durch das Vorhaben eingehalten.“
(Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
• (Z 45) Beeinträchtigungsverbot: „Das Beeinträchtigungsverbot wird durch das Vor-
haben von Lidl (Abriss/Neubau inkl. Erweiterung) nicht verletzt. Die ausgelösten Um-
satzumverteilungseffekte führen zu keinen städtebaulich relevanten Rückwirkungen
im Lebensmittelbereich. Sowohl gegenüber Anbietern im zentralen Versorgungsbe-
reich als auch gegenüber sonstigen strukturprägenden Anbietern in Merzig als auch
im Umland liegen die Umsatzverteilungseffekte auf einem wettbewerbsüblichen
Niveau. Die höchsten Umverteilungseffekte werden in Merzig selbst erreicht. Dabei
ist gegenüber Wettbewerbern im direkten Standortumfeld (v. a. Aldi, Kaufland am
Ergänzungsstandort Rieffstraße) mit den höchsten Rückwirkungen (rd. 3 %, Aldi ten-
denziell etwas höher, Kaufland etwas niedriger) zu rechnen. An allen anderen unter-
suchten Standorten liegen die Umverteilungseffekte auf einem geringeren Niveau (rd.
2 ‐3 % in der Innenstadt bzw. rd. 2 % ggü. anderen Nahversorgungslagen im Stadt-
gebiet).“
(Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
• (Z 46) Städtebauliches Integrationsgebot: „Der Planstandort von Lidl befindet sich
am Ergänzungsstandort Rieffstraße. Hierbei handelt sich um eine bereits langjährig
etablierte Handelslage im städtischen Angebotsgefüge. Das Standortumfeld ist durch
mittel‐ und großflächige Einzelhandelsbetriebe (u. a. Kaufland, Möbelpark, Aldi, di-
verse Fachmarktangebote) geprägt. Der Standort zeichnet sich zudem durch eine
gute verkehrliche Erreichbarkeit für den Individualverkehr aus. Die zuführende Rieff-
straße verfügt über eine direkte Anbindung an die L 174 (ehemalige B 51) bzw.
Lothringer Straße; damit ist der Standort aus dem Merziger Kernstadtgebiet sowie
aus den Stadtteilen gut zu erreichen. Ein Anschluss an den ÖPNV (Haltepunkt Rieff-
straße / Kaufland) besteht im direkten Umfeld. Unter städtebaulichen Aspekten ist
auf die Lage in einem Gewerbegebiet zu verweisen. Der als Ergänzungsstandort ein-
gestufte Bereich (vgl. Einzelhandelskonzept und Strategiepapier Handel 3.0) ist nicht
für die zusätzliche Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungs‐ und zentrenrele-
vantem Kernsortiment geeignet. Bereits bestehende Betriebe genießen jedoch Be-
standsschutz.
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 8 www.kernplan.deKriterium Beschreibung
Zur Sicherung und zur marktgerechten Entwicklung ist dem langjährig bestehenden
Lidl‐Markt (wie auch Aldi) die Möglichkeit zur Modernisierung und Erweiterung i. S.
eines aktiven Bestandsschutzes zuzugestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch
das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und
auf die Nahversorgungsstrukturen in Merzig und im Umland hervorgerufen werden.
Dies wurde in der vorliegenden Untersuchung bestätigt.“
(Quelle: Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (2020): Auswirkungsanalyse Auswirkungsanaly-
se für den Neubau und die Erweiterung des Lidl-Marktes in Merzig, Stand: Dezember 2020)
Landschaftsprogramm keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen
Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- nicht betroffen
tung
Regionalpark Regionalpark Saar (damit aber keine Restriktionen verbunden)
Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-, nicht direkt betroffen; ca. 165 m westlich befindet sich ein Überschwemmungsgebiet
Landschaftsschutz-, Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete, Geschützte
Landschaftsbestandteile, Nationalparks,
Naturparks, Biosphärenreservate
Denkmäler / Naturdenkmäler / archäolo- nicht betroffen
gisch bedeutende Landschaften nach § 6
SDSchG oder in amtlichen Karten verzeich-
nete Gebiete
Geschützter unzerschnittener Raum nach nicht betroffen
§ 6 Abs. 1 SNG
Informelle Fachplanungen • auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be-
stehen keine aktuellen Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Arten im Umfeld
des Geltungsbereiches
• Die ABDS-Datenbank (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes 2017) weist un-
mittelbar neben der Planungsfläche 3 Nachweise der im Siedlungsumfeld zu erwar-
tenden Zwergfledermaus auf (C. HARBUSCH, 2011), daneben auch einen Fundort der
Mauereidechse am benachbarten Merziger Bahnhof (F.-J. WEICHERDING, 2002)
• keine ABSP-Fläche von der Maßnahme betroffen
• kein registrierter Lebensraum n. Anh. 1, FFH-Richtlinie und kein n. § 30 BNatSchG
gesetzlich geschützter Biotop betroffen
Allgemeiner Artenschutz
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Da Einzelbäume und Gehölze betroffen sind, die als Gelege für Vögel dienen können, ist
Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG) der allgemeine Artenschutz zu beachten: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze dürfen nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ge-
fällt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 9 www.kernplan.deKriterium Beschreibung
Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BNatSchG)
Störung oder Schädigung besonders ge- Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches:
schützter Arten bzw. natürlicher Lebens- • der ca. 0,7 ha große Geltungsbereich umfasst das Gelände des bestehenden LIDL-
räume nach USchadG, Verbotstatbestand Marktes mit Parkplatz
nach § 44 BNatSchG
• der Markt soll auf eine Verkaufsfläche von 1.200 qm erweitert werden, hierzu muss
Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar- das Bestandsgebäude zurückgebaut werden
ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge- • nahezu die gesamte Planungsfläche ist überbaut bzw. als Parkplatz versiegelt
schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle • die einzigen Grünstrukturen in dem genutzten Areal sind mit bodendeckenden Co-
streng geschützten Arten inklusive der toneaster und solitären Platanen bepflanzte Verkehrsgrünflächen, die den Parkplatz
FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi-
• segmentieren sowie weitere Randbepflanzungen (ebenfalls Cotoneaster -Sträucher
schen Vogelarten. „Allerweltsarten“ mit
mit jungen Platanen, dazu eine etwas ältere Balsampappel, eine Salweide, ein Berg-
einem landesweit günstigen Erhaltungszu-
ahorn, und einzelne Hainbuchen-Stammbüsche)
stand und einer großen Anpassungsfähig-
keit (d. h. bei diesen Arten sind keine popu- • nördlich des Marktgebäudes schließt das Grundstück mit einer dichten, aus Coton-
lationsrelevanten Störungen und keine Be- easter unterpflanzten Reihe mehrstämmiger Salweiden, Hainbuchen und Haselsträu-
einträchtigungen der ökologischen Funk- chern ab
tion ihrer Lebensstätten, insbesondere der • Erweiterungsoptionen bestehen lediglich am östlichen Rand auf einer noch unbebau-
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwar- ten und ungenutzten Freifläche, die sich als zwischenzeitlich v.a. mit Zitterpappeln
ten) werden nicht speziell geprüft. und Brombeere verbuschende Ruderalfläche darstellt; die Teilfläche weist jedoch
auch noch offene mit Strauchflechten bewachsene Bodenstellen auf (frühere Gleisan-
lage des Bahnhofgeländes!) und wurde vor kurzem vollständig freigestellt
• in der Fortsetzung des bestehenden Bahnhofgeländes darf dieser Teil der Fläche als
Reptilienhabitat gelten
• mit der Mauerdeidechse ist daher auf der Fläche zu rechnen, zumindest kann ein
temporäres Eindringen aus dem benachbarten Bahngelände nicht ausgeschlossen
werden
Bestehende Vorbelastungen
• Lage innerhalb eines Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad
• ständige Fahrzeug- und Fußgängerbewegungen auf der
• Parkplatzfläche
• daher sehr starke Stör- und Lärmdisposition
• Planbereich bis auf rückwärtige Freifläche fast vollständig versiegelt
Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtlich relevante Tier- und
Pflanzenarten:
• die jungen Bäume im Bereich der Stellplätze eigenen sich aufgrund des sehr be-
grenzten Kronenraumes kaum als Nistplatz für Gehölzfreibrüter
• auch innerhalb der bodendeckenden Cotoneaster- Pflanzungen ist eine Brutraum-
nutzung sehr unwahrscheinlich
• lediglich in der grenzständigen, dichteren Hecke ist mit Brüten von siedlungstypi-
schen Gehölzbrütern zu rechnen
• es wurden keine Hinweise auf Gebäudebrüter registriert, das Bestandsgebäude
weist augenscheinlich keine Hohlräume,Nischen oder Vorsprünge auf, die sich als
Brutplatz eignen würden
• der diesbzgl. äußerst opportunistisch agierende Haussperling kann zwar nie mit letz-
ter Sicherheit ausgeschlossen werden, bei einer Begehung am 20.05. wurden jedoch
keine Brutaktivitäten beobachtet
• die Gebäude besitzen auch keine Verblendungen oder sonstigen Ritzen und Spalten,
die sich als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse eignen würden, die hinterlüfte-
ten Verblendungen der Dachabschlüsse sind mit Lochblechen verschlossen
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 10 www.kernplan.deKriterium Beschreibung
• Reptilien, namentlich der im angrenzenden Bahnhofsgelände zu vermutenden Mau-
ereidechse, stehen auf der ruderalen rückwärtigen Freifläche zumindest geeigneten
Besonnungsstrukturen zur Verfügung
• inwieweit die weiteren notwendigen Habitatrequisiten (lockere Eiablagesubstrate,
Überwinterungsmöglichkeiten) auf der Fläche zur Verfügung stehen, kann nicht mit
letzter Sicherheit beurteilt werden, zu vermuten ist jedoch, dass diese auf den Be-
reich des Bahngeländes und die nördlich angrenzenden ruderalen Bauerwartungs-
flächen beschränkt sind
• auf der Fläche können weitere planungsrelevante Arten bzw. Artengruppen (Amphi-
bien, Insekten) ausgeschlossen werden
Artenschutzrechtliche Beurteilung:
• die grenzständige Hecke neben dem Bestandsgebäude ist der einzige potenzielle
Brutraum für Gehölzbrüter auf der Planungsfläche
• für die möglicherweise hier vorkommenden Arten müssen eine sehr geringe Stör-
empfindlichkeit und geringe Habitatansprüche vorausgesetzt werden, eine Legal-
ausnahme n. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG darf angenommen werden
• am Bestandsgebäude bestehen augenscheinlich keine Brutmöglichkeiten
• auch für Fledermäuse sind weder an den durchweg jungen und mittelalten Gehöl-
zen noch an den Gebäuden Quartierpotenziale erkennbar, Höhlen oder strukturierte
Borken mit Ritzen und Spalten sind nicht ausgebildet, die Gebäudefassaden besit-
zen keine über Lücken zugängliche hinterlüfteten Verblendungen oder sonstige Rit-
zen und Spalten
• in Bezug auf die im benachbarten Bahnhofsgelände zu vermutenden Mauereidechse
ist nicht auszuschließen, dass Individuen in den Planungsbereich vordingen, dies
darf insbesondere für dismigrierende Jungtiere angenommen werden; dass bei einer
stichprobenhaften Überprüfung am 20.5. (bei ca. 15°C und bewölktem bis sonni-
gem Wetter) keine Individuen auf der Fläche beobachtet wurden, darf nicht als Aus-
schlussbeleg gelten
• daher sind bauzeitliche Schutzmaßnahmen angezeigt
• der Kernlebensraum mit dem vollständigen Spektrum aller Habitatrequisten (inkl.
Überwinterungs- und Fortpflanzungsmöglichkeiten) ist auf den Gleiskörper zu ver-
orten, eventuell auch in die noch unbebauten Ruderalflächen nördlich des Planungs-
raumes
• eine reproduzierende Population auf der ca. 750 m² großen Freifläche innerhalb des
Planungsraumes ist sehr unwahrscheinlich
• mit Ausnahme der o.g. äußerst begrenzten Brutmöglichkeiten in den Gehölzen sind
auf der gesamten Planungsfläche daher keine weiteren Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten planungsrelevanter Arten zu erwarten
• Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind daher bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen
n. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zu erwarten
Auswirkungen im Sinne des Umweltschadensgesetztes
• Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen
• da den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches keine essentielle Bedeutung als
Lebensraum i.S.d. § 19, Abs. 3 Nr. 1, BNatSchG zugewiesen werden kann, entspre-
chende Arten hier nicht vorkommen oder im Falle der hier potenziell vorkommenden
Arten(gruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht prognostiziert
werden kann, sind Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz
nicht zu erwarten
• daher ist eine Freistellung von der Umwelthaftung im Zuge des Bauleitplanverfah-
rens möglich
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 11 www.kernplan.deKriterium Beschreibung
Maßnahmen/Festsetzungen
• zur Vermeidung der Tötung von nistenden Vögeln sind die gesetzlichen Rodungs-
fristen n. § 39, Abs. 5 BNatSchG einzuhalten
• zum Schutz der Mauereidechse ist für die Dauer der Bauarbeiten durch geeignete
Schutzeinrichtungen (Reptilienschutzzaun) ein Eindringen in das Baufeld zu vermei-
den; das Baufeld, insbesondere die Erweiterungsfläche hinter dem Bestandsgebäu-
de ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene Individuen in das benachbarte Bahn-
gelände zu verbringen; die Funktionalität des Schutzzaunes ist für die Dauer der
Bauarbeiten sicher zu stellen
• mit der Maßnahme kann das Tötungsrisiko auf eine allgemein akzeptables Wahr-
scheinlichkeitsmaß reduziert werden
Hochwasserschutz / Starkregen Hinsichtlich der klimatischen Veränderungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen-
abflüsse aufgrund von Starkregenereignissen einem kontrollierten Abfluss zugeführt wer-
den. Den umliegenden Anliegern darf kein zusätzliches Risiko durch unkontrollierte Über-
flutungen entstehen. Hierfür sind bei der Oberflächenplanung vorsorglich entsprechende
Maßnahmen vorzusehen. Besondere Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Überflu-
tungen sind während der Baudurchführung und bis hin zur endgültigen Begrünung und
Grundstücksgestaltung durch die Grundstückseigentümer zu bedenken. Dies soll als Hin-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Geltendes Planungsrecht
Flächennutzungsplan Darstellung: Gewerbliche Baufläche (Quelle: Kreisstadt Merzig); Entwicklungsgebot gem.
§ 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, Konsequenz: FNP wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
Wege der Berichtigung angepasst.
Bebauungsplan nicht vorhanden, aktuell nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu beurteilen
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 12 www.kernplan.deDas Projekt
Berücksichtigung von bewerb um Kunden ist in der Branche der gemäßen Lebensmittelmarkt üblichen Grö-
Standortalternativen Lebensmittelmärkte nur über eine Anpas- ße.
sung an die sich wandelnden Marktanfor-
Ziel der vorliegenden Planung ist der Abriss derungen möglich. So ist aus betrieblicher Das äußere Erscheinungsbild ist gemäß
der bestehenden Lidl-Filiale und anschlie- Sicht eine Umstrukturierung des Verkaufs- dem neuen Marktkonzept von Lidl architek-
ßendem Neubau an gleicher Stelle im Stadt- raumes erforderlich, um im Hinblick auf die tonisch hervorgehoben.
teil Merzig. Zudem ist es ein Anliegen der wandelnden Kundenansprüche (u. a. groß-
Der ruhende Verkehr wird wie bisher an
Kreisstadt Merzig und der Firma Lidl, den zügigere Gestaltung des Verkaufsraumes,
zentraler Stelle im Plangebiet organisiert.
bestehenden Lebensmitteldiscounter lang- optimierte Warenpräsentation) sowie den
Die Anordnung der bestehenden Stellplätze
fristig als Teil des Sonderstandortes Rieff- gestiegenen technischen und logistischen
bleibt weitestgehend erhalten, allerdings
straße zu sichern. Damit ist der Standort Anforderungen des Betreibers (u.a. Waren-
reduziert sich die Zahl der Stellplätze um 33
vorgegeben. Eine Betrachtung von Pla- umschlagsprozesse, Energieeffizienz) den
auf 96 Stellplätze, davon fünf mit einer
nungsalternativen im Sinne der Standortfin- aktuellen Stand darzustellen. Entsprechend
Komfortbreite von 3,50 m (u. a. auch Eltern-
dung kann aus den dargelegten Gründen soll durch Neubau des Bestandsmarktes die
Kind-Stellplätze) die auf dem Grundstück
außen vor bleiben. Verkaufsfläche von bisher ca. 800 qm auf
vorgehalten werden.
maximal 1.200 qm vergrößert werden.
Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes
Städtebauliche Konzeption Die geplante Erweiterung des Lidl-Marktes
wird über den Kundenstellplatz organisiert
erfolgt durch Rückbau des Bestandsgebäu-
Der schon länger bestehende Lidl-Markt und auf der Südseite des Gebäudes abgewi-
des und anschließendem Neubau, in einer
wird nach wie vor stark frequentiert. Ein ckelt. Die Entwässerung des Schmutz- und
abweichenden Bauweise und für einen zeit-
langfristiges Bestehen im ständigen Wett- Niederschlagswassers der bestehenden
0
6897- 943- 153
Vorhaben- und Erschließungsplan, ohne Maßstab; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH, Saarbrücken-Dudweiler; Stand: 13.01.2021
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 13 www.kernplan.deMuster-Ansicht; Quelle: Lidl Vertriebs-GmbH, Friedrichsthal; Stand: 18.01.2021 Seitenansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021 Vorderansicht; Quelle: Architekturbüro Bernardi GmbH; Stand: 13.01.2021 Lidl-Filiale erfolgt über den Mischwasserka- nal in der Rieffstraße. Der Neubau soll eben- falls an den Mischwasserkanal in der Rieff- straße angeschlossen werden. Die Erschließung erfolgt nach wie vor über die vorhandenen Zufahrten von einer von der Rieffstraße abzweigenden Stichstraße und von Südwesten von der Rieffstraße. „Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 14 www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und
weitere Planinhalte
Bauplanungsrechtliche Festset- Sonstiges Sondergebiet - Neben der festgesetzten Hauptnutzung
zungen Gebiet für großflächigen Einzel- (Lidl-Filiale) mit einer zulässigen Verkaufs-
handel; Hier: „Lidl-Filiale“ (SOEZ) fläche und den dazugehörigen Stellplätzen
§ 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB werden Lagerräume, Funktions- und Neben-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 räume, Verwaltungsräume, Aufenthalts-/
Die Nutzung wird im Durchführungsvertrag Abs. 3 BauNVO Sozialräume für Personal, Nebenanlagen,
konkretisiert, sodass eindeutig bestimmbar Werbeanlagen, Abfallpressen, Wertstoff-
ist, welches Vorhaben der Vorhabenträger Das Plangebiet wird als Sonstiges Sonder- und Abfallbehälter, E-Ladestationen sowie
realisiert. Auf diese Weise sind Änderungen gebiet - Gebiet für großflächigen Einzelhan- alle sonstigen für den ordnungsgemäßen
der geplanten Nutzung möglich, ohne dass del (hier: Lidl-Filiale) festgesetzt. Entspre- Betrieb der Filiale erforderlichen Einrichtun-
der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein chend der vorliegenden Planung zum Neu- gen (z.B. Pfandräume) in den Katalog der
Änderungsverfahren durchlaufen muss. bau des Bestandsmarktes und Erweiterung zulässigen Nutzungen aufgenommen.
der Verkaufsfläche auf 1.200 qm sind alle
Einrichtungen und Anlagen zulässig, die für Diese gewährleisten weiterhin einen zweck-
Art der baulichen Nutzung den Betrieb des Lidl-Marktes erforderlich mäßigen, wirtschaftlichen und reibungslo-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-14 sind. sen Betriebsablauf der Filiale.
BauNVO Aktuell umfasst das Bestandsobjekt eine Die getroffenen Festsetzungen schaffen die
Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind solche Ge- Verkaufsfläche von ca. 800 qm. Um den ge- Voraussetzungen zur planungsrechtlichen
biete als Sonstige Sondergebiete darzustel- planten Neubau zu ermöglichen, wird die Zulässigkeit und Realisierung des geplanten
len, die sich von den Baugebieten nach den zulässige Verkaufsfläche mit max. 1.200 qm Neubaus des Lebensmittelmarktes.
§§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschei- festgesetzt. Durch den Neubau kann den
Die Zulässigkeit von Stellplätzen dient der
TEIL A: PLANZEICHNUNG
den. aktuellen und zukünftigen Markt- und Kun-
denanforderungen Rechnung getragen Ordnung des ruhenden Verkehrs und er-
werden.
FEST
1. VORHA
§ 12 AB
2. ART DE
SOEZ GOKmax. ANALO
Lidl-Filiale 8,0 m BAUNV
GRZ SONST
a
1,0
GROSS
„LIDL-
ANALO
BAUNV
Zulässig
Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnitt-
freie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen,
analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden,
dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der digitalen
Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: LVGL
3. MASS
ANALO
I.V.M. §
3.1 HÖHE
GEBÄU
ANALO
I.V.M. §
Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt.
Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen, analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten
entnommen, muss für jede weitere Verwendung beachtet werden, dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der
DIE KATASTERGRUNDLAGE IST IM ORIGINAL BESTÄTIGT.
digitalen Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung.
Stand Katastergrundlage: 28.01.2021
Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplanes, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan
PLANZEICHENERLÄUTERUNG
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 15 www.kernplan.de
GELTUNGSBEREICH
(§ 9 ABS. 7 BAUGB)möglicht deren Unterbringung auf dem Anteil des Baugrundstücks, der von bauli- Bauweise
Grundstück. chen Anlagen überdeckt werden darf.
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22
Die festgesetzte GRZ für den Lebensmittel- BauNVO
Maß der baulichen Nutzung markt überschreitet die Bemessungsober-
grenze (§ 17 BauNVO) für die bauliche Nut- Die Bauweise legt fest, in welcher Art und
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 zung. Die für solche Standorte durch die Weise die Gebäude auf den Grundstücken
- 21a BauNVO BauNVO vorgegebene GRZ von 0,8 kann in Bezug auf die seitlichen Grundstücks-
nicht eingehalten werden und wird bereits grenzen angeordnet werden.
Höhe baulicher Anlagen heute schon überschritten, wobei beim vor-
Eine abweichende Bauweise wird festge-
habenbezogenen Bebauungsplan jedoch
Zur exakten Bestimmung des Maßes der setzt, wenn die vorgesehene Bauweise we-
keine Bindung an die BauNVO besteht. Die
baulichen Nutzung ist eine dreidimensiona- der als offene noch als geschlossene Bau-
gewählte Grundflächenzahl orientiert sich
le Maßfestsetzung erforderlich. weise bezeichnet werden kann. Die Festset-
eng an der städtebaulichen Konzeption. Ins-
zung einer abweichenden Bauweise mit zu-
besondere resultierend aus:
Die festgesetzte Höhe ist unter Beachtung lässiger Gebäudelänge über 50 m ist aus
geringfügiger Spielräume aus dem Städte- • dem beschränkten Raumangebot und der städtebaulichen Konzeption abgeleitet.
baulichen Konzept abgeleitet und geht • der Unterbringung der erforderlichen
nicht erheblich über den Bestand hinaus Bereits die Bestandsbebauung wies eine
Stellplätze abweichende Bauweise auf (Gebäudelänge
(Vornutzung). Mit der Definition der Höhe
der baulichen Anlage werden folgende Zie- 50 m). Zudem ist im Bestand bereits eine
geht eine stärkere Verdichtung und Versie-
le verfolgt, Bebauung im Grenzabstand vorhanden.
gelung hervor.
• die Errichtung überdimensionierter Das Plangebiet ist aufgrund der Vornutzung
Baukörper durch die Begrenzung auf
Überbaubare und nicht über-
bereits zu großen Teilen versiegelt. Bis auf
eine Maximale zu verhindern und die Grünfläche im Randbereich der Fläche baubare Grundstücksflächen
• eine angemessene Integration in die sowie kleineren Restgrünflächen gibt es kei- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23
Umgebung ohne Beeinträchtigung des ne unversiegelten Bereiche. Darüber hinaus BauNVO
Stadt- und Landschaftsbildes zu errei- stehen innerhalb des Plangebietes keine
chen. natürlichen Böden mehr an, die entspre- Mit der Festsetzung der überbaubaren
• Die Funktionalität bleibt gewahrt. chende Funktionen übernehmen könnten. Grundstücksfläche durch Baugrenzen wer-
den die bebaubaren Bereiche des Grund-
Um darüber hinaus den betriebstypischen Mit der geringfügigen Überschreitung der stücks definiert und damit die Verteilung
Besonderheiten eines Lebensmittelmarktes BauNVO-typischen Grundflächenzahl wird der baulichen Anlagen auf dem Grundstück
ausreichend Rechnung zu tragen, wurde der besonderen städtebaulichen Situation geregelt.
festgesetzt, dass die definierte Gebäude- Rechnung getragen: Um das gesamte Sorti-
oberkante durch untergeordnete Bauteile ment nach den aktuellen Standards von Le- Die Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO
überschritten werden darf. Dies ermöglicht bensmitteldiscountern anbieten zu können umschreibt die überbaubare Fläche, wobei
beispielsweise die Errichtung technischer und das Angebot am Standort Rieffstraße die Baugrenze durch Gebäude nicht bzw.
Aufbauten oberhalb der festgesetzten Ge- (aktiver Bestandsschutz) aufrechtzuerhal- allenfalls in geringfügigem Maß überschrit-
bäudeoberkante zur Gewährleistung des ten, ist eine stärkere Versiegelung am ten werden darf. Die Baugrenzen orientie-
ordnungsgemäßen Betriebes der baulichen Standort erforderlich. Durch die Nutzungs- ren sich eng an der städtebaulichen Kon-
Anlage. Die Definition eines maximalen Flä- intensivierung des Areals wird auch dem zeption mit lediglich geringfügigem Ent-
chenanteils zur Überschreitung der Höhe Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung wicklungsspielraum.
vermeidet eine unverhältnismäßige Ausnut- getragen.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
zung dieser Festsetzung. Der Verzicht auf die erhöhte Grundflächen- flächen sind untergeordnete Nebenanlagen
Für die Festsetzung der Höhe der baulichen zahl würde zu einer wesentlichen Erschwe- und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,
Anlagen sind gem. § 18 BauNVO eindeuti- rung der zweckentsprechenden Nutzung die dem Nutzungszweck der in dem Bauge-
ge Bezugshöhen erforderlich, um die Höhe des Grundstückes führen, die vorgesehene biet gelegenen Grundstücke oder des Bau-
der baulichen Anlagen genau bestimmen zu Konzeption wäre nicht realisierungsfähig. gebiets selbst dienen und seiner Eigenart
können. Die Bezugshöhen sind der Festset- Die Einhaltung der Obergrenzen wäre an nicht widersprechen (z. B. befestigte Zufahr-
zung zu entnehmen. diesem Standort somit unverhältnismäßig. ten und Zugänge, Wege sowie alle sonsti-
gen für den ordnungsgemäßen Betrieb des
Die allgemeinen Anforderungen an gesun- Discounters erforderlichen Einrichtungen (z.
Grundflächenzahl de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge- B. Abfallpresse & -behälter, Einkaufswagen-
wahrt. box, E-Ladestation, Flucht- & Außentreppe).
Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1
Nachteilige Auswirkungen, resultierend aus Die Ausnahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO
BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt,
der Überschreitung der Obergrenze der gelten entsprechend (siehe ergänzend auch
wie viel Quadratmeter überbaute Grundflä-
GRZ, sind nicht zu erwarten. Festsetzung der Flächen für Stellplätze und
che je Quadratmeter Grundstücksfläche zu-
Nebenanlagen analog § 9 Abs. 1 Nr. 4
lässig ist. Die zulässige Grundfläche ist der
BauGB).
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 16 www.kernplan.deFlächen für Stellplätze und hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für
Nebenanlagen das Landschafts- und Ortsbild erzielt.
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Die getroffene grünordnerische Festsetzung
BauNVO dient insbesondere der Eingrünung der
Stellplätze zur Vermeidung monotoner As-
Die Festsetzung von Stellplatzflächen dient phaltflächen. Die vorhandenen Bäume in-
der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Park- nerhalb der Stellplatzflächen können ange-
suchverkehr in der Umgebung wird somit rechnet werden.
vermieden. Zur Gewährleistung eines rei-
bungslosen Betriebsablaufes ist ein ent- Festsetzungen aufgrund
sprechend großes Stellplatzangebot für landesrechtlicher Vorschriften
Kunden erforderlich. (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
Durch die getroffene Festsetzung wird ein LBO und SWG)
ausreichend großes Stellplatzangebot ge-
währleistet. Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4
Darüber hinaus ermöglicht die Festsetzung BauGB i.V. mit §§ 49-54 Saarlän-
die Unterbringung weiterer Anlagen und disches Wassergesetz)
Einrichtungen (z. B. Einkaufswagenboxen),
Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas-
die für den ordnungsgemäßen Betriebsab-
serbeseitigung dienen der ordnungsgemä-
lauf erforderlich sind.
ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb
des Plangebietes und werden entsprechend
Anschluss an öffentliche Stras- der bisherigen Entwässerungssituation fest-
senverkehrsflächen; hier: Ein- gesetzt.
und Ausfahrtbereiche Die Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund
der Vornutzung bereits vorhanden (Misch-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
system) und weist noch ausreichende Kapa-
Mit der Festsetzung der separaten Ein- und zitäten auf. Das zusätzlich anfallende Ab-
Ausfahrtbereiche wird sichergestellt, dass wasser kann problemlos aufgenommen
die Ein-/und Ausfahrten langfristig an den werden.
verkehrstechnisch günstigsten Positionen
Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
gesichert werden und keine Zufahrt an an-
ist sichergestellt.
derer Stelle hergestellt werden kann.
Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs.
Maßnahmen zum Schutz, zur
4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO)
Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft Um gestalterische Mindestanforderungen
planungsrechtlich zu sichern, werden örtli-
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB che Bauvorschriften in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Um ein bauzeitliches Eindringen von Indivi-
duen der Mauereidechse in das Baufeld zu Dächer (Sonnenenergieanlagen auf den Dä-
vermeiden, ist für die Dauer der Bauarbei- chern): Die Zulässigkeit von Anlagen zur
ten ein Reptilienschutzzaun aufzustellen Nutzung der Sonnenenergie auf den Dä-
und dessen Funktionalität regelmäßig si- chern ermöglicht die Energiegewinnung aus
cher zu stellen. Insbesondere die Erweite- solarer Strahlungsenergie im Sinne der
rungsfläche hinter dem Bestandsgebäude Nachhaltigkeit.
ist regelmäßig abzusuchen und vorhandene
Individuen in das benachbarte Bahngelände
zu verbringen. Dies dient der Vermeidung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Anpflanzung von Bäumen
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB
Mit den getroffenen grünordnerischen Fest-
setzungen wird die Entwicklung ökologisch
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 17 www.kernplan.deAuswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung
Abwägung der öffentlichen und die Umgebung und von der Umgebung auf Auswirkungen auf die Erhaltung,
privaten Belange das Planungsgebiet vermieden werden. Gestaltung und Erneuerung des Orts-
Dies kann erreicht werden, indem unverein- und Landschaftsbildes
Für jede städtebauliche Planung ist das Ab- bare Nutzungen voneinander getrennt wer-
wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von den. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch
besonderer Bedeutung. Danach muss die die vorliegende Planung nicht negativ be-
Kommune als Planungsträgerin bei der Auf- Das Plangebiet hat lediglich eine Größe von einträchtigt. Der Baukörper des Lidl-Mark-
stellung eines Bebauungsplanes die öffent- ca. 7.370 qm und wird bereits durch den tes besteht schon. Das Gelände ist bereits
lichen und privaten Belange gegeneinander Lidl-Markt genutzt. Demnach sind die als bebaut, sodass keine erhebliche zusätzliche
und untereinander gerecht abwägen. Die zulässig definierten Nutzungen im Plange- räumliche Wirkung von der Verkaufsflä-
Abwägung ist die eigentliche Planungsent- biet schon vorhanden (Bestandserweite- chenerweiterung durch Neubau des Gebäu-
scheidung. Hier setzt die Kommune ihr städ- rung). Es sind aktuell keine erheblichen des ausgeht. Die Festsetzungen sind auch
tebauliches Konzept um und entscheidet nachteiligen Auswirkungen der bestehen- weiterhin an die für Lebensmittelmärkte ty-
sich für die Berücksichtigung bestimmter In- den Nutzungen des Ist-Zustandes auf die pischen Anforderungen orientiert.
teressen und die Zurückstellung der dieser Nachbarschaft bekannt. Die getroffenen
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Das festgesetzte Maß der baulichen Nut-
Lösung entgegenstehenden Belange.
entsprechen darüber hinaus weitestgehend zung orientiert sich am städtebaulichen
Die Durchführung der Abwägung impliziert der heutigen Nutzung (insbesondere Bau- Konzept und an der umgebenden Bebau-
eine mehrstufige Vorgehensweise, die im weise, Höhe baulicher Anlagen). ung (insbesondere Gebäudehöhe). Auch die
vorliegenden Fall aus folgenden Arbeits- Bauweise, etc. bleiben weitestgehend un-
schritten besteht: Das Plangebiet ist von störunempfindlichen verändert. Somit wird ein harmonisches Ein-
Nutzungen (weitere großflächige Einzel- fügen in den Bestand erreicht. Von der An-
• Sammlung des Abwägungsmaterials handelsbetriebe, Baustoffproduzenten, etc.) ordnung und Gestaltung des geplanten
(siehe „Auswirkungen der Planung“) umgeben. Baukörpers geht keine erheblich dominie-
• Gewichtung der Belange (siehe „Ge- rende Wirkung oder eine zusätzliche räumli-
Durch den Neubau des Marktes samt Ver- che Wirkung gegenüber der heutigen Be-
wichtung des Abwägungsmaterials“)
kaufsflächenerweiterung werden keine ne- standsnutzung aus. Nachteilige Auswirkun-
• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“) gativen Beeinträchtigungen auf die umlie- gen sind nicht zu erwarten.
genden Nutzungen entstehen. Vielmehr
Auswirkungen der Planung auf wird die Lidl-Filiale an diesem Standort Auswirkungen auf umweltschützende
die städtebauliche Ordnung und langfristig gesichert, wodurch das Planvor- Belange und Belange des Hochwas-
haben auch zum Erhalt dieses Versorgungs- serschutzes
Entwicklung sowie die natürlichen
standortes beiträgt (zusätzlich zum zentra-
Lebensgrundlagen len Versorgungsbereich in der Innenstadt Aufgrund der geringen Größe der Verkaufs-
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung ein wichtiger gesamtstädtischer Versor- flächenerweiterung durch Neubau des be-
und Entwicklung bzw. der natürlichen Le- gungsstandort). reits bestehenden Lebensmittelmarktes mit
bensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6 den vorhandenen Versiegelungen sind die
Durch die städtebaulichen Festsetzungen Belastungen des Naturhaushaltes sehr ge-
BauGB) sind insbesondere folgende mögli-
innerhalb des Plangebiets wird ansonsten ring.
che Auswirkungen beachtet und in den Be-
jede Form der anderweitigen Nutzung aus-
bauungsplan eingestellt: Der Geltungsbereich weist durch die be-
geschlossen, die innergebietlich oder im di-
rekten Umfeld zu erheblichen Störungen stehenden Nutzungen auf der Fläche selbst
Auswirkungen auf die allgemeinen
führen könnte. sowie in der unmittelbaren Umgebung mit
Anforderungen an gesunde Wohn-
den entsprechenden Überbauungen und
und Arbeitsverhältnisse Für den ruhenden Verkehr wird ein ausrei- Versiegelungen, Bewegungsunruhen sowie
chendes Flächenangebot vorgehalten, so- Lärmemissionen und den daraus resultie-
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die we-
dass negative Auswirkungen durch Stell- renden Störungen bereits eine starke Vorbe-
sentlichen Grundbereiche menschlichen Da-
platzsuchende im öffentlichen Raum ausge- lastung auf.
seins. Er enthält die aus den allgemeinen
schlossen sind.
Planungsgrundsätzen entwickelte Forde-
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen
rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung Insgesamt sind keine durch die Planung re- sind die Lebensraumstrukturen des Plange-
bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge- sultierenden nachteiligen Auswirkungen bietes und der näheren Umgebung einge-
sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin- auf die allgemeinen Anforderungen an ge- schränkt, sodass der Geltungsbereich aktu-
gungen vorfindet. sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be- ell nur eine geringe ökologische Wertigkeit
kannt. für Tiere und Pflanzen besitzt. Das Gebiet
Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät-
ten so entwickelt werden sollen, dass Be- hat nach derzeitigem Kenntnisstand über
einträchtigungen vom Planungsgebiet auf den beschriebenen Bestand hinaus keine
„Lidl-Filiale Rieffstraße“, Kreisstadt Merzig 18 www.kernplan.deSie können auch lesen