Gemeinde Sankt Peter-Ording - IHK Schleswig-Holstein
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Gemeinde Sankt Peter-Ording Begründung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 83 ( Vor- haben- und Erschließungsplan) für das Gebiet nördlich der Grundstücke Bövergeest Nr. 92-94, im Norden und Westen begrenzt durch den Medfeldweg Stand August 2021 Verfasser: Planungsbüro Sven Methner Zingelstraße 50, 25704 Meldorf Tel. 04832/9719779, post@planungsbuero-methner.de 1
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 3 1.2 Anlass und Ziel der Planung 3 2. Übergeordnete Planungsvorgaben 4 2.1 Ziele der Raumordnung 4 2.2 Flächennutzungsplan 4 2.3 Landschaftsplan 4 2.4 Sonstige Vorgaben 4 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung 5 3.1 Art der baulichen Nutzung 5 3.2 Maß der baulichen Nutzung 5 3.3 Überbaubare Grundstücksflächen 6 3.4 Erschließung 6 3.5 Immissionsschutz 7 3.6 Flächen für die Wasserwirtschaft 8 3.7 Naturschutz und Grünordnung 8 3.8 Hinweise 9 4. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 9 4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 10 4.2 Eingriffsermittlung und -bewertung 10 4.3 Ausgleichsermittlung 11 5. Umweltbericht 12 5.1 Einleitung 12 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 14 5.3 Zusätzliche Angaben 21 6. Rechtsgrundlagen 23 Anhang: Bestandsfotos 24 2
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording 1. Einleitung 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. des Bebauungsplans (im Folgenden vereinfachend nur Bebauungsplan bzw. B-Plan) besteht aus den Flurstücken 143 und 144 der Flur 16 sowie einem Teilstück aus Flurstück 141 der Flur 6 der Gemar- kung Sankt Peter-Ording und hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Das Plangebiet wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Nordwestlich angrenzend verläuft die Straße Medfeldweg, südwestlich liegt ein von Gehölzen umgebenes Gewässer. Südlich grenzen bestehende bebaute Grundstücke nördlich der Straße Bövergeest an, nördlich des Plangebiets befin- det sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, ansonsten ist das Plangebiet von freier Land- schaft umgeben. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu ent- nehmen. Die stark vom Tourismus geprägte Gemeinde Sankt Peter-Ording (ca. 2,6 Millionen Über- nachtungen und ca. 550.000 Tagesgäste)1 liegt an der südwestlichen Ecke der Halbinsel Eiderstedt. Die Gemeinde besteht aus vier Ortsteilen. Der an das Plangebiet angrenzen- de Teil des Ortsteils Dorf umfasst sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzung sowie einen zentralen Einzelhandelsbereich der Gemeinde. 1.2 Anlass und Ziel der Planung Eine Vorhabenträgerin hat auf der Grundlage eines eingereichten Vorhaben- und Er- schließungsplans die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Er- richtung einer Spiel- und Freizeithalle mit Begleitnutzungen beantragt. In der Halle mit einer Grundfläche von ca. 40 x 92 m sollen Freizeitnutzungen für Famili- en und Erwachsene angeboten werden. Laut Betriebsbeschreibung gehören dazu inner- halb der Halle insbesondere eine Rollschuh- und Inliner-Bahn, ein Hoverboard-Parcour, vier Bowlingbahnen, eine Abteilung für Spaßautomaten (z.B. Flipper, Autofahr-Simulatio- nen u. ä.), eine Trampolinanlage und ein Raum zum Indoor-Skifahren (Simulationsanlage). Hinzu kommen Ruhe- und Sitzbereiche auf zwei ebenen, ein Bistro sowie eine Betriebsleiterwohnung, um die Betreuung und Überwachung der Anlagen ge- währleisten zu können. Westlich neben der Halle sollen ergänzende Outdoor-Angebote entstehen. Geplant sind dort eine Minigolfanlage mit 18 Bahnen aus wasserdurchlässigem Kunstrasen sowie im nördlichen Bereich eine insgesamt ca. 50 m lange Seilbahn sowie eine Figuren-Schienen- bahn. Im nördlichen und östlichen Teil des Plangebiets sind ca. 200 Parkplätze für die Besucher geplant. Für nähere Informationen über die geplante Nutzung und ihre Verteilung wird auf die üb- rigen Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen. Die Gemeinde St. Peter-Ording sieht in der geplanten Nutzung eine sinnvolle Ergänzung des Freizeitangebots insbesondere für Schlechtwettertage und hat daher beschlossen, den beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. 1 Jahresbericht 2019 der Tourismuszentrale St. Peter-Ording 3
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording 2. Übergeordnete Planungsvorgaben 2.1 Ziele der Raumordnung Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) besteht eine Anpassungspflicht der kommuna- len Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung für die Gemeinde St. Peter-Ording werden im Landesent- wicklungsplan (LEP) aus dem Jahr 2010 und im Regionalplan V aus dem Jahr 2002 festge- legt. Der aktuell bekannte Entwurfsstand der Neuaufstellung des LEP (2020) wird berück- sichtigt. Im Folgenden werden nur die für die Planung relevanten Ziele und Grundsätze der Raumordnung dargestellt. Die Gemeinde St.Peter-Ording ist als ländlicher Zentralort im System zentraler Orte aus- gewiesen (LEP Kapitel 2.2.4). St. Peter-Ording ist als Schwerpunktraum (LEP Kapitel 3.7.1) bzw. Ordnungsraum (Regio- nalplan Kapitel 4.1) für Tourismus und Erholung ausgewiesen. In diesen Räumen soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, wobei Maßnah- men zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebotes beziehungsweise dem Bau neuer Anla- gen haben sollen. Die städtebauliche Entwicklung soll grundsätzlich in räumlicher und infrastruktureller Anbindung an bestehende Ortsteile entstehen (Kapitel 2.7 LEP). Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. 2.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im derzeit gültigen FNP der Gemeinde St. Peter-Ording ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist also parallel zur Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans eine Änderung des FNP notwendig. 2.3 Landschaftsplan Im Landschaftsplan der Gemeinde St. Peter-Ording wird das Plangebiet in Bezug auf die Entwicklungsziele als Fläche mit der Eignung zur Ansiedlung von Gewerbe dargestellt. Damit entspricht die Planung grundsätzlich dem Landschaftsplan. 2.4 Sonstige Vorgaben Das überplante Gebiet befindet sich in einem Hochwasserrisikogebiet an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2), das durch Landesschutzdeich geschützt ist. 4
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung 3.1 Art der baulichen Nutzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden folgende Arten der baulichen Nut- zung zugelassen: Im Teilgebiet für die Halle: eine Halle für Spiel, Sport- und Freizeitnutzungen gastronomische Begleitnutzung (Schank- und Speisewirtschaften auf untergeord- neter Fläche in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Hauptnutzung) eine Betriebsleiterwohnung Im Teilgebiet für den Outdoor-Bereich: eine nicht-eingehauste Seilbahn (also ohne Wände/Dach) eine Minigolfanlage eine nicht-motorisierte Schienenbahn (durch Eigenkraft bzw. Gewichstverlagerung angetrieben) In den übrigen Flächen: maximal 210 KfZ-Stellplätze Im gesamten Gebiet: Zufahrten, Versorgungs- und Nebenanlagen, die den übrigen zulässigen Nutzungen dienen Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, brauchen keine Bauge- bietstypen gemäß Baunutzungsverordnung verwendet zu werden und können die zulässi- gen Nutzungen konkret aufgezählt werden, da sich der Bebauungsplan aus dem von der Vorhabenträgerin vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt. Im Gesamtpaket stellt das Vorhaben eine Freizeiteinrichtung dar, die insbesondere den zahlreichen Familien-Touristen in St. Peter-Ording (Zielgruppenanteil 20 %, im restlichen Eiderstedt sogar 30 %)2 aber auch Erwachsenen eine Alternative zum Strandbesuch oder anderen natur- und landschaftsgebundenen Aktivitäten bietet. Die Nutzung ist darauf ausgelegt, dass bis zu 500 Gäste zeitgleich die Angebote nutzen können. Als besondere Attraktivität kann das Indoor-Freizeitangebot bis in die Abendstunden angesehen wer- den, wodurch sich die Zielgruppen voraussichtlich zur Hälfte aus Familien und zur ande- ren Hälfte auf junge Erwachsene zusammensetzen werden. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Entsprechend der Vorhabenplanung wird für das Baufenster der Halle eine maximal zu- lässige Grundfläche (GR) von 3.800 qm festgesetzt, für das Baufenster der Outdoornut- zung eine maximale GR von 850 qm (die jedoch nicht versiegelt werden darf, s.a. Kap. 3.7). Als maximal zulässige Traufhöhe für die Halle wird 6,50 m NHN festgesetzt (die Gelän- deoberfläche liegt derzeit bei ca. 1,50 m NHN), als maximale Firsthöhe 8,50 m. Für den Outdoor-Bereich wird als maximale Höhe sonstiger baulicher Anlagen ebenfalls 8,50 m NHN festgesetzt. Die Masten der Seilbahn dürfen eine Höhe von maximal 14,50 m NHN erreichen, um den notwendigen Höhenunterschied zum Antrieb herzustellen. Für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten wird eine zulässige Überschreitung der GR 2 Quelle: Touristisches Entwicklungskonzept St. Peter-Ording, FH Westküste/NIT, Heide/Kiel, 2017, S. 41 5
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording bis zu einem Maß von 10.000 qm festgesetzt. Auch dies entspricht der Vorhabenplanung, insbesondere der Ausdehnung der Stellplatzfläche. Geringere Maße sorgen für geringere Auswirkungen (Eingriffe in Boden- und Wasserhaus- halt sowie Landschaftsbild), so dass die Festsetzung von Höchstmaßen ausreicht. Grund- sätzlich bestimmt sich die Ausgestaltung des Vorhabens auch nach den übrigen Unterla- gen des Vorhaben- und Erschließungsplans/vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbe- sondere Lageplan und Ansichten. 3.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die vorgesehene Baufläche für die Halle sowie die Outdoornutzung werden in zwei Bau- fenstern im südlichen Teil des Grundstücks festgesetzt, so dass der Bebauungsplan dem Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht. Da die Erschließung von Nordosten her er- folgt, können durch diese Anordnung kurze Wege gewährleistet werden. Außerdem er- folgt bezüglich der Bebauung südlich des Plangebiets eine zumindest teilweise Abschir- mung der Geräusche auf der Parkplatzfläche und im Eingangsbereich durch das Gebäude. 3.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine neu angelegte Gemein- destraße, die an den Medfeldweg anschließt. Diese wird als Verkehrsfläche in den B-Plan integriert. Eine Überprüfung der Einmündung hat ergeben, dass freizuhaltende Sichtfelder nicht festgesetzt werden müssen, da diese nur über der Fläche für Entwässerungsgräben lie- gen, auf der sowieso keine Bebauung oder Bepflanzung zulässig ist. Auch die Zufahrt zur gegenüberliegenden landwirtschaftlichen Hofstelle dürfte nicht zu Konflikten führen. Erstens wird das Verkehrsaufkommen des Medfeldwegs zwar erhöht, jedoch sind die Fahrzeugbewegungen in das und aus dem Plangebiet aufgrund der auf längere Verweildauer ausgerichteten Nutzung dennoch begrenzt. Zum zweiten sind die Einfahrtsbereiche aus weiter Distanz einsehbar, so dass keine Sicherheitsrisiken durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu erwarten sind. Und drittens ist geplant, den Medfeld- weg auszubauen und – unter Nutzung der bisherigen Bankette – die Fahrbahn zu verbrei- tern, so dass die Verkehrssituation entzerrt und ein Begegnungsverkehr problemlos mög- lich wird. Außerdem wird ein Fuß- und Radweg bis zum Plangebiet angelegt, um auch die Erschließung für diese Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Um kurze Wege zu gewährleisten, wird dort, wo das Plangebiet auf den Medfeldweg trifft, ein Fußgängerübergang ins Plangebiet neu hergestellt. Der Ausbau des Medfeldwegs bis einschließlich der Einmündung Bövergeest sorgt auch dafür, dass der Verkehrsfluss auf der weiteren Anbindung (Bövergeest, Nordergeest) ge- währleistet ist, zumal die stark belastete Nordergeest als Zufahrtsstraße zum Gewerbe- gebiet durch die Umsiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit hohem Kundenaufkom- men entlastet wird (die Weiternutzung als Lebensmitteleinzelhandel wird planungsrecht- lich ausgeschlossen). Jedenfalls wird das geplante Vorhaben unter den gegebenen Umständen nicht ursächlich zu Verkehrskonflikten führen. Für die Stellplatzflächen (regulärer und Überlaufparkplatz) werden die entsprechenden 6
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording Grundstücksteile festgesetzt, um deren Lage zu sichern. Die technische Erschließung muss durch Verlegung neuer Versorgungsleitungen bzw. An- schlüsse im Medfeldweg erfolgen. Bei der Planung der Wasserversorgung sind auch der notwendige Löschwasserbedarf sowie ggf. erforderliche neue Entnahmestellen zu be- rücksichtigen (vermutlich muss ein Löschwasserbrunnen hergestellt werden, da über die reguläre Wasserversorgung nicht der notwendige Versorgungsdruck sichergestellt werden kann). Bei der Abgrenzung uns Gestaltung der überbaubaren Flächen und sonstiger Flächenfest- setzungen (z.B. Bepflanzungsstreifen im Süden des Plangebiets) wird ausreichend Platz für eine ggf. erforderliche Feuerwehrumfahrt gelassen. Das Niederschlagswasser der bebauten und versiegelten Flächen muss innerhalb des Plangebiets für einen angemessenen Zeitraum zwischengespeichert und verzögert an die Vorflut abgegeben werden können, um eine Überlastung des Gewässersystems zu ver- meiden. Gleichzeitig ist aufgrund der zunehmend schwierigen Sielentwässerung auf Ei- derstedt für neue bebaute Gebiete ein Retentionsraumausgleich im Gewässersystem zu schaffen, um eine Überflutung von Siedlungsflächen durch Rückstau zu vermeiden. Das bedeutet, dass insgesamt ein zusätzliches Retentionsvolumen von ca. 650 m³ oberhalb des maßgebenden mittlerem Pegelstands für die zusätzliche Baugebietsfläche herzustel- len ist. Dies erfolgt zum größten Teil (ca. 550 m³) innerhalb des Plangebiets durch Auf- weitung der Gräben östlich und südöstlich des Vorhabens von ca. 3 – 4,5 m auf durchge- hend 10 m Breite. Durch die Anordnung des Überlaufparkplatzes bzw. die Sicherung eines Streifens entlang des Grabens, der an die südlich angrenzenden Grundstücke anschließt, wird die Unterhaltung dieses Entwässerungssystems vom Geltungsbereich des B-Plans aus gesichert. Die bestehenden Gräben im Nordwesten, Westen und Süden des Plangebiets werden ebenfalls festgesetzt und erhalten, um auch weiterhin ihre Entwässerungsfunkti- on zu behalten. Das restliche Volumen von ca. 100 m³ muss noch durch Maßnahmen außerhalb des Plan- gebiets im Gewässersystem des Sielverbands Ehstensiel, z.B. durch weitere Grabenauf- weitungen, nachgewiesen werden. Abstimmungen zu geeigneten und verfügbaren Stand- orten erfolgen parallel zum Bauleitplanverfahren im Rahmen der Erschließungsplanung zum Vorhaben. Die Entwässerung und die Auswirkungen der Planung auf die Wasserhaushaltsbilanz wur- den mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt. 3.5 Immissionsschutz In der Umgebung des Plangebiets sind mehrere schutzwürdige Nutzungen vorhanden. Es handelt sich dabei um Grundstücke im südlich angrenzenden, im B-Plan 35 der Gemeinde festgesetzten Gewerbegebiet (betriebsbezogenes Wohnen, Büronutzung) sowie um die Hofstelle, die nördlich des Plangebiets am Medfelder Weg liegt. Um zu vermeiden, dass diese schutzwürdigen Nutzungen durch Freizeitlärm aus dem Plangebiet beeinträchtigt werden, wurde ein schalltechnisches Gutachten angefertigt (Akustik Busch, Kronshagen, Bericht 460419gas01 vom 29.05.2019). Im Zuge der Diskussion und Anpassung der Vorha- benplanung in Abstimmung mit der Gemeinde (zunächst Erweiterung der Stellplatzflä- chen von 150 auf ca. 200 Plätze, später Änderung der Outdoor-Nutzungen von Schlauch- boot-Rutsche zur jetzigen Planung) wurden zwei Ergänzungen des Gutachtens nötig, um 7
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording die Auswirkungen fachgerecht zu beurteilen (1. Ergänzung 460419eas01 vom 18.10.2019, 2. Ergänzung 460419eas03 vom 04.08.2021). Das Gutachten und die Ergänzungen sind den Planunterlagen beigefügt. Das Gutachten wurde soweit möglich anhand konkreter Betriebs- und Anlagendaten be- urteilt. Da jedes neue Vorhaben spezifische Merkmale in der Anlagenzusammensetzung und -organisation aufweist, müssen teilweise Annahmen getroffen werden. Diese wurden vom Gutachter im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unter ungünstigen Bedingungen (z.B. gleichzeitige Vollauslastung aller Anlagenteile, durchgehende Unterhaltungen aller Gäste im Außenbereich, Maximalbelastungen durch Haustechnik, Lüftung). Diese Rah- menbedingungen sind in den Gutachtenunterlagen offengelegt. Das bedeutet aber auch, sollte im Rahmen der Vorhabenplanung von den genannten Rahmenbedingungen abgewi- chen werden, dass die Vereinbarkeit mit dem Immissionsschutz für die umgebenden Nut- zungen erneut zu prüfen ist. Unter den in den gutachterlichen Unterlagen vorausgesetzten baulichen, technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen des Vorhabens (z.B. Betriebszeitenregelung, Ge- währleistung von Innenpegeln und Schalleistungen technischer Geräte) werden die rechtlichen Immissionsschutzanforderungen durch das Vorhaben erfüllt. Die Planung ist somit umsetzbar. Die im Gutachten genannten betrieblichen und bautechnischen Vorga- ben (die im Bebauungsplan mangels baurechtlicher Grundlage nicht festgesetzt werden können) werden im Durchführungsvertrag gesichert bzw. können im Genehmigungsver- fahren als Auflagen aufgegeben werden. 3.6 Flächen für Wasserwirtschaft Bestehende Gräben um das Plangebiet sowie die Flächen der geplanten Grabenaufwei- tungen am östlichen und südöstlichen Rand werden zur Sicherung der Oberflächenent- wässerung als Flächen für die Wasserwirtschaft festgesetzt (s.a. Kap. 3.4). 3.7 Naturschutz und Grünordnung Um das am Siedlungsrand liegende Plangebiet besser in die Landschaft einzubinden, werden an den Seiten der relevanten Sichtachsen (vom Medfeldweg aus sowie von der südlich angrenzenden Ortslage aus) im Norden, Süden und Südosten Anpflanzungen von geschlossenen Gehölzreihen aus heimischen, standortgerechten Bäumen und Büschen festgesetzt. Darunter sind Bäume (Mindestqualität Sol. 200-250) im Pflanzabstand von ca. 10 m und Sträucher (Hei. 80-100) im Pflanzabstand von ca. 1-2 m zu verstehen. Ge- eignete Arten sind insbesondere: Bäume: Feldahorn, Stieleiche, Schwarzerle, Gewöhnliche Traubenkirsche, Vogelkirsche, Wildapfel Sträucher: Hasel, Schlehdorn, Holunder, Hainbuche, Weißdorn, Roter Hartriegel, Wildap- fel, Gewöhnlicher Schneeball, Weide, Eberesche Es soll sichergestellt werden, dass nur zertifizierte standortheimische Gehölze (Zertifi- zierung norddeutsches Tiefland) verwendet werden. Derzeit besteht keine geschlossene Randbegrünung des südlich angrenzenden Bauge- biets, so dass durch diese Maßnahme gegenüber der Bestandssituation eine gestalteri- sche Verbesserung bewirkt wird. Eine zusätzliche Eingrünung in Richtung Nordosten wird nicht für erforderlich gehalten, 8
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording da in dieser Richtung keine Sichtachsen bestehen und – wie beschrieben – bereits durch die vorgesehenen Eingrünungen eine deutliche gestalterische Aufwertung gegenüber der Bestandssituation erfolgt. Um die Eingriffe in den Boden und insbesondere den Wasserhaushalt zu vermindern, dass im Outdoor-Bereich wasserundurchlässige Flächen, also Vollversiegelung, nur dort zuläs- sig ist, wo es konstruktiv notwendig ist, also z.B. im Bereich von Fundamenten oder Stüt- zen. Die hier geplanten Minigolfbahnen sollen nicht in Beton, sondern mit wasserdurch- lässigem Kunstrasen ausgeführt werden. Aus dem gleichen Grund dürfen Stellplatzflächen im Plangebiet ebenfalls nur mit wasser- durchlässigem Belag ausgeführt werden (also z.B. Großfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). 3.8 Hinweise Archäologischer Denkmalschutz Es wird ausdrücklich auf § 15 DschG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Lei- terin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten gesche- hen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Hochwasserschutz Das überplante Gebiet befindet sich in einem Hochwasserrisikogebiet an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2), das durch Landesschutzdeich geschützt ist. 4. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berück- sichtigen. Das Plangebiet besteht derzeit aus landwirtschaftlichen Flächen (Intensivgrünland). Westlich des Plangebiets ist ein mit Gehölzen umstandenes Gewässer vorhanden, südlich des Plangebiets bestehen lückige Gehölze auf den angrenzenden Grundstücken. In den Randbereichen des Plangebietes befinden sich Entwässerungsgräben. In die genannten Randstrukturen wird durch die Planung nicht eingegriffen. 9
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen B-Plan, dem ein Antrag der Vorhabenträge- rin für das konkrete Plangebiet zugrunde liegt. Eine Standortalternativenprüfung der Ge- meinde beschränkt sich in diesen Fällen im ersten Schritt darauf, ob die geplante Nut- zung überhaupt an dieser Stelle städtebaulich vertretbar ist (was der Fall ist, da sie eine sinnvolle Ergänzung des Freizeitangebots der vom Tourismus geprägten Gemeinde ist), und im zweiten Schritt, ob für die Nutzung städtebaulich besser geeignete Flächen zur Verfügung stehen. Hierbei sind vor dem Hintergrund der Schonung unbebauter Freiflä- chen in erster Linie Flächen im Innenbereich zu prüfen. Flächen in entsprechender Grö- ßenordnung, die nutzungsfrei und kurzfristig verfügbar sind, sind der Gemeinde jedoch nicht bekannt. 4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Die umgebenden Randstrukturen (Entwässerungsgräben und Gehölze) bleiben erhalten. Der Versiegelungsgrad wird auf das für das Vorhaben nötige Maß beschränkt. Die Beein- trächtigung des Landschaftsbilds wird durch Festsetzung maximaler Bauhöhen sowie Randeingrünungen vermindert. Gesetzlich geschützte Biotope werden von der Planung nicht beeinträchtigt. Gemäß § 44 BNatSchG unterliegen besonders geschützte Arten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten einem besonderen Schutz. Zu den besonders geschützten Arten gehören Arten der Anhänge A und B der europäischen Artenschutzverordnung (Nr. 338/97), Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) sowie alle in Europa heimischen Vo- gelarten. In § 44 Abs. 5 BNatSchG ist geregelt, dass im Rahmen der Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen Verstöße vorliegen, wenn für betroffene Arten in räumlicher Nähe Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, durch die die jeweilige Populati- onsgröße erhalten werden kann. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind diesbezüglich jedoch nicht zu erwarten (s.a. Kapitel 5.2.1.1). Die Plangebietsflächen bieten aufgrund der Lage in geringer Ent- fernung zu Gehölzen und zum Siedlungsrand im Vergleich zu den weiter nordöstlich an- schließenden Grünlandflächen nur geringes Potential für Fortpflanzungs-, Brut- und Ru- hestätten geschützter Arten, z.B. von Wiesenvögeln. Die entsprechenden Vogelarten be- nötigen weit einsehbare Offenlandflächen. Als Nahrungs- und Ruheraum, z.B. auch für Rastvögel, kann das Plangebiet jedoch durchaus eine gewisse Rolle spielen. Darüber hin- aus wird durch das weitere Hinausschieben der Siedlungsentwicklung nach Norden die Störwirkung auf angrenzende Flächen verstärkt, womit der Populationsdruck insgesamt erhöht werden kann. Diese Auswirkungen können jedoch im Rahmen der Ausgleichsrege- lung (s.u. 4.3) vermindert und kompensiert werden, so dass keine Gefährdung von örtli- chen Populationen eintritt. In die wertvolleren und artenschutzrechtlich eventuell rele- vanteren Randstrukturen wird nicht eingegriffen. 4.2 Eingriffsermittlung und -bewertung Das Plangebiet besteht im Wesentlichen aus bisher intensiv genutztem Grünland (Mäh- wiese), das ökologisch allgemeine Bedeutung hat. Im Plangebiet befinden sich in den Randbereichen teilweise Entwässerungsgräben sowie (außerhalb des Plangebiets) Ge- hölzstrukturen. In diese potentiell höherwertigen Lebensräume wird jedoch nicht we- 10
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording sentlich eingegriffen. Das Landschaftsbild wird durch den mehr oder weniger freien Blick auf die bestehende Bebauung nördlich Bövergeest geprägt (s. Bestandsfotos im Anhang). Die Grünlandflächen sowie ein geringer Teil des Grabens innerhalb des Plangebiets (Anle- gen einer Überfahrt) gehen als Lebensraum verloren. Bebauung und Versiegelung führen zu Eingriffen in den Boden- und Wasserhaushalt. Insgesamt ergeben sich folgende Eingriffsflächen: Art des Eingriffs Flächengröße Betroffene Flächenbewertung Eingriffsin- Eingriffsfläche Schutzgüter tensität Lebensraumver- ca. 14.200 qm Arten und Bioto- Allgemeine Bedeu- 1 ca. 14.200 qm lust Grünland pe tung Abzüglich festge- ca. 900 qm Allgemeine Bedeu- - ca. 900 qm setzter Pflanz- tung flächen Summe Lebens- ca. 13.300 qm raumverlust Art des Eingriffs Flächengröße Betroffene Flächenbewer- Eingriffsintensität Eingriffsfläche Schutzgüter tung Bodenversiege- ca. 13.100 qm Boden, Was- Allgemeine Be- GR 10.000 qm (ein- ca. 10.000 qm lung Baugebiet ser deutung schließlich Neben- anlagen) Bodenversiege- ca. 1.100 qm Boden, Was- Allgemeine Be- 1 ca. 1.100 qm lung Straße ser deutung Summe Versie- ca. 11.100 qm gelung Hinzu kommen Eingriffe in das Landschaftsbild durch die Bebauung einer bisherigen Frei- fläche am Ortsrand, wobei hier der in der Bestandssituation bisher landschaftlich man- gelhaft eingebundene Siedlungsrand mindernd auf die Bewertung der Eingriffe wirkt. 4.3 Ausgleichsermittlung Der oben dargestellte Lebensraumverlust durch die Planung betrifft Grünlandflächen von allgemeiner Bedeutung. Durch die festgesetzte Pflanzung von einheimischen Gehölzen auf einer Fläche von insgesamt ca. 900 qm entstehen mindestens gleichwertige neue Le- bensräume im Vergleich zur ursprünglichen Fläche. Daher kann diese Fläche von der Ein- griffsfläche abgezogen werden. Die Eingriffe sind gleichwertig durch die Umwandlung bisher intensiv genutzter Flächen in höherwertige Offenland-Lebensräume besonderer Bedeutung, insbesondere 11
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording (Feucht-)Grünland auszugleichen, so dass sich 13.300 qm Ausgleichsflächenbedarf er- geben. Für die Bodenversiegelung wird im allgemeinen ein Ausgleichsfaktor von 0,5 vorgegeben, der jedoch erhöht werden muss, wenn es sich bei den Ausgleichsmaßnahmen lediglich um die Extensivierung von Nutzungen (insbesondere Grünlandnutzung) handelt. Daher wird im vorliegenden Fall der Ausgleichsfaktor 0,75 angenommen, womit sich eine Aus- gleichsfläche von 8.325 qm ergibt. Da auf den festgesetzten Gehölzflächen eine Verbes- serung der Bodensituation gegenüber der bisherigen Intensivgrünlandnutzung eintritt, können die Pflanzflächen von ca. 900 qm dem Ausgleichsbedarf angerechnet werden, so dass eine notwendige externe Ausgleichsfläche für Versiegelung von 7.425 qm verbleibt. Diese kann mit dem im vorherigen Absatz genannten Ausgleichsbedarf für den Lebens- raumverlust kombiniert werden. Zusätzlich muss die artenschutzrechtlich relevante potentielle erhebliche Störung von benachbarten Bruthabitaten für Wiesenvögel auf einer Fläche von ca. 0,75 ha kompen- siert werden (s. Umweltbericht 5.2.2), so dass sich ein gesamter Ausgleichsflächenbe- darf von 2,1 ha ergibt, der durch die Schaffung gleichwertiger Ersatzlebensräume, z.B. durch Extensivierung von Grünlandflächen gedeckt werden kann. 5. Umweltbericht 5.1 Einleitung 5.1.1 Darstellung der Planungsinhalte und -ziele Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Das Plangebiet besteht derzeit aus Intensivgrünland. Westlich des Plangebiets ist ein mit Gehölzen um- standenes Gewässer vorhanden, südlich des Plangebiets bestehen einzelne Gehölze auf den angrenzenden Grundstücken. In den Randbereichen des Plangebietes befinden sich Entwässerungsgräben. In die Randstrukturen wird durch die Planung nicht eingegriffen. Lediglich eine Grabenquerung innerhalb des Plangebiets muss verrohrt werden. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu ent- nehmen. Die Gemeinde St. Peter-Ording liegt im Naturraum Eiderstedter Marsch. Eine Vorhabenträgerin hat auf der Grundlage eines eingereichten Vorhaben- und Er- schließungsplans die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Er- richtung einer Spiel- und Freizeithalle mit Begleitnutzungen beantragt. In der Halle sollen Freizeitnutzungen für Familien und Erwachsene angeboten werden. Laut Betriebsbeschreibung gehören dazu innerhalb der Halle insbesondere eine Roll- schuh- und Inliner-Bahn, ein Hoverboard-Parcour, vier Bowlingbahnen, eine Abteilung für Spaßautomaten (z.B. Flipper, Autofahr-Simulationen u. ä.), eine Trampolinanlage und ein Raum zum Indoor-Skifahren (Simulationsanlage). Hinzu kommen Ruhe- und Sitzbereiche auf zwei Ebenen, ein Bistro sowie eine Betriebsleiterwohnung, um die Betreuung und Überwachung der Anlagen gewährleisten zu können. Westlich neben der Halle sollen ergänzende Outdoor-Angebote geschaffen werden, näm- lich eine Minigolf-Anlage, eine Seilbahn und ein Schienen-Fahrgeschäft. Im nördlichen 12
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording und östlichen Teil des Plangebiets sind insgesamt ca. 200 Parkplätze für die Besucher ge- plant. Die Gemeinde St. Peter-Ording sieht in der geplanten Nutzung eine sinnvolle Ergänzung des Freizeitangebots insbesondere für Schlechtwettertage und hat daher beschlossen, den beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Über die festgesetzte zulässige Grundfläche werden maximal 10.000 qm bebaute bzw. versiegelte Fläche zugelassen (3.800 qm für die Halle, 850 qm für die Outdooranlagen, der Rest für Nebenanlagen und Stellplätze). Darüber hinaus können die übrigen Bauge- bietsflächen durch private Grundstücksgestaltung umgeformt werden. 5.1.2 Darstellung und Berücksichtigung betroffener Umweltschutzziele 5.1.2.1 Relevante Umweltschutzziele Für die Bauleitplanung relevante Umweltschutzziele befinden sich in allgemeingültiger Form in den verschiedenen Fachgesetzen und speziell gebietsbezogen z.B. in Schutzge- bietsausweisungen oder Darstellungen in Fachplänen. Allgemeine gesetzliche Ziele, die für die Planung relevant sind, sind insbesondere Gebot der flächenschonenden Planung (u.a. mit dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung) der allgemeine Schutz und die Erhaltung der Entwicklungsfähigkeit von Natur, Landschaft, Boden- und Wasserhaushalt einschließlich dem Ausgleich von Eingrif- fen die Klimaschonung Arten- und Lebensraumschutz, auch hinsichtlich der Entwicklungsfähigkeit (z.B. durch Biotopverbundsysteme) der Schutz der Umwelt vor Schadstoffeinträgen der Immissionsschutz der Hochwasserschutz Schutzgebietsausweisungen sind im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. 5.1.2.2 Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltschutzziele Die Umweltschutzziele, die durch die Planung berührt werden können, werden als öf- fentliche Belange in die planerische Abwägung eingestellt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen. 13
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording 5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands und Beschreibung der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 5.2.1.1 Bestandsbeschreibung (Basisszenario) Flächennutzung/Arten und Biotope Das Plangebiet besteht im wesentlichen aus Intensivgrünland. Eingefasst wird dieses durch Entwässerungsgräben. Westlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) befinden sich Gehölzbestände, südlich Gartenflächen bebauter Grundstücke, vereinzelt auch mit Gehölzen. Am nordwestlichen und östlichen Rand (teilweise im Plangebiet) be- stehen Entwässerungsgräben. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wiesenvogelschutzkulisse mit Grünlandum- bruchverbot, womit darauf besonderes Augenmerk zu richten ist. Westlich des Plangebiets ist ein mit Gehölzen umstandenes Gewässer vorhanden, nord- westlich verläuft der Medfeldweg, weiter nördlich besteht eine landwirtschaftliche Hof- stelle. Südlich des Plangebiets liegt ein fast vollständig bebautes Gebiet mit gewerbli- cher bzw. gemischter Nutzung. Ansonsten grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Gemäß § 44 BNatSchG unterliegen besonders geschützte Arten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten einem besonderen Schutz. Ein Bauleitplan, der Vorhaben zulässt, die diese Schutzvorschriften verletzen würden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Be- freiung von diesen Vorschriften gegeben sind, ist nicht vollzugsfähig. Zu den besonders geschützten Arten gehören Arten der Anhänge A und B der europäischen Artenschutzver- ordnung (Nr. 338/97), Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) sowie alle in Europa heimischen Vogelarten. Eine spezifische Artenaufnahme im Plangebiet hat nicht stattgefunden. Es wurde auf- grund der Biotop- und Lebensraumausstattung auf mögliche Artengruppen und ihre Emp- findlichkeit bzw. Betroffenheit sowie auf die Notwendigkeit spezifischer Untersuchungen geschlossen. Aufgrund der Verbreitung und Habitatansprüche können Vorkommen mehrerer Fleder- mausarten im bzw. am Plangebiet nicht ausgeschlossen werden, insbesondere der häufi- gen Arten Breitfledermaus, Zwergfledermaus, ggf. auch Großer Abendsegler und (in der Umgebung an vorhandenen Gewässern) Wasserfledermaus. Alle Fledermäuse gehören zu den streng geschützten Arten. Das Plangebiet selbst ist aufgrund fehlender Gehölze, Ge- bäude oder sonstiger als Quartiere bzw. Tagesverstecke dienender Strukturen für Fleder- mäuse ausschließlich als potentielles Jagdrevier relevant. Von den streng geschützten Amphibienarten kommt der Moorfrosch nahezu flächende- ckend in Schleswig-Holstein vor. Ein Vorkommen in den Gräben im Plangebiet ist sehr wahrscheinlich. Auch ein Vorkommen der Kreuzkröte kann nicht ausgeschlossen werden, da St. Peter-Ording ein Verbreitungsschwerpunkt dieser Art ist. Allerdings besiedelt sie die Dünenlandschaften bzw. Strandseen, von denen sich das Plangebiet in kürzester Ent- fernung ca. 1,4 km entfernt befindet, wobei dazwischen auch noch die Ortslage St.Pe- ter-Ordings liegt. Da das Plangebiet außerdem über keine stehenden Kleingewässer ver- fügt, ist ein Vorkommen der Kreuzkröte im oder am Plangebiet unwahrscheinlich. 14
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording Von den einheimischen Vogelarten, die alle unter den besonderen Schutzstatus fallen, sind insbesondere die Offenlandarten und Röhrichtbrüter als potentielle Brutvorkommen relevant, namentlich Kiebitz, Uferschnepfe, Feldlerche, Rotschenkel, Rohrweihe und Blaukehlchen. Angesichts der direkt benachbarten Gehölzstrukturen, der Flächengröße bzw. des Revierbedarfs der einzelnen Arten und der Biotopausprägung erscheint das Plangebiet als Bruthabitat für die Offenlandarten Kiebitz (Meidung von Gehölzen, Revier- größe > 1 ha), Uferschnepfe (Bevorzugung temporär überfluteter Feuchtgrünlandflächen als Brutbiotop), Feldlerche (Meidung von Gehölzen, Reviergröße ca. 2-4 ha) und Rot- schenkel (Bedarf extensiver Grünlandflächen als Brutbiotop) nur gering geeignet, zumal deutlich besser geeignete Bruthabitate in direkter räumlicher Nähe liegen. Als Nahrungs- raum kann das Plangebiet auch für andere Arten relevant sein, die in St. Peter-Ording vorkommen können (z.B. Greifvögel, Eulen, Gebäudebrüter, Gehölzbrüter), allerdings ist davon auszugehen, dass im räumlichen Zusammenhang ausreichend andere geeignete Nahrungsflächen vorhanden sind, so dass bezüglich dieser Vogelgruppen keine Arten- schutzkonflikte entstehen. Grundsätzlich liegt das Plangebiet in einem für Rastvögel ge- eigneten Raum. Dass das Plangebiet selbst als Rastfläche eine wesentliche Rolle spielt ist aufgrund der Flächengröße und der Lage direkt am Siedlungsrand unwahrscheinlich. Für punktuell vorkommende Rastvögel würden daher in der Umgebung in ausreichendem Maße Ausweichflächen zur Verfügung stehen. Daher sind Auswirkungen auf bedeutsame Rastvogelbestände nicht zu erwarten. Boden Das Plangebiet in St. Peter-Ording liegt im Bereich der Altmarsch angrenzend an die Strandwallablagerungen der Ortslage. Die Altmarsch (Dwog-/Knickmarsch) bildet in der Regel dichte Ton-/Schluffböden mit hohem Grundwasserstand und geringem Sauerstoff- gehalt. Bedeutung für den Naturhaushalt haben Böden vor allem als Lebensraum, als Standortmedium für Biotope sowie als Speicher (z.B. für Wasser und Nährstoffe) und Fil- ter (z.B. für Schadstoffe). Wasser Im Marschgebiet, in dem das Plangebiet liegt, ist ein geringer Grundwasserflurabstand von 1 m oder weniger zu erwarten. Die nächstgelegene Messstelle in der Ortslage St.Pe- ter-Ording (Messstelle 1381 St. Peter-Ording am Bad) liegt im Bodenbereich der Strand- wallablagerungen und ist somit nicht mit dem Plangebiet zu vergleichen. Oberflächengewässer sind in Form der Entwässerungsgräben entlang der Plangebiets- grenzen im Nordwesten und Osten vorhanden. Der Wasserhaushalt ist insbesondere gegenüber Versiegelungen empfindlich, die für schnelleren Wasserabfluss und damit für eine zusätzliche hydraulische Belastung der Ent- wässerungsgräben sorgen, sowie gegenüber Schadstoffeinträgen, die die Gewässergüte schädigen. Klima/Luft Kleinklimatisch können unbebaute Gebiete im Siedlungsgebiet als Kaltluftentstehungsge- biet dienen. Aufgrund der topographischen Lage hat das Plangebiet jedoch kaum Bedeu- tung für die Ortslage, da aufgrund der Randlage Kaltluft kaum in Siedlungsgebiete mit Wohnnutzung ziehen kann. Außerdem ist St.Peter-Ording aufgrund des Bebauungsgrads 15
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording und der Windsituation an der Küste kleinklimatisch auch nicht besonders belastet. Wechselwirkungen zwischen den Naturgütern Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen im Ökosystem natürlich vielfältige Wech- selwirkungen. Relevant in Bezug auf die geplante Bebauung und Versiegelung im Plange- biet ist z.B. der Wegfall versiegelter Bodenflächen als Speichermedium für den Wasser- haushalt und als Standort für Vegetation, die wiederum als Lebensraum dient. Wesentliche Auswirkungen auf Schutzgüter, die mittelbar über Eingriffe in andere Schutzgüter entstehen, sind jedoch bei der Beschreibung der Planauswirkungen bereits berücksichtigt. Landschaft Das Plangebiet ist eine Freifläche am Rande des Siedlungsbereichs und kann daher das Landschaftsbild beeinflussen. Als landwirtschaftliche Fläche ist es Teil der weiträumig ty- pischen Kulturlandschaft. Der südlich angrenzende Ortsrand St. Peter-Ordings ist teilwei- se durch Gehölzpflanzungen kaschiert, größtenteils bestehen jedoch freie Sichtbeziehun- gen auf die angrenzenden Wohn- und Gewerbegebäude (s.a. Bestandsfotos im Anhang). Auf der Westseite wird das Plangebiet durch eine benachbarte Gehölzfläche bereits voll- ständig abgeschirmt. Menschen/Immissionen Die südlich an das Plangebiet angrenzenden Baugebiete sind im Bebauungsplan Nr. 35 als Gewerbegebiete festgesetzt. Mit Wohn- und Büronutzungen sind dort schutzwürdige Nut- zungen vorhanden, die berücksichtigt werden müssen. Ebenso ist die Schutzbedürftigkeit der weiter nördlich des Plangebiets liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle zu berück- sichtigen. Eine wesentliche Erholungsnutzung besitzt das Plangebiet aufgrund der Lage und der fehlenden Zugänglichkeit nicht. Das überplante Gebiet befindet sich in einem Hochwasserrisikogebiet an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2), das durch Landesschutzdeich geschützt ist. Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter Wesentliche Kultur- und Sachgüter sind in den Plangebieten nicht vorhanden. Im Zusam- menhang mit baulichen Maßnahmen wird vorsorglich auf § 15 Denkmalschutzgesetz ver- wiesen, sofern sich archäologische Funde ergeben (s.a. Kapitel 3.8 der Begründung). 5.2.1.2 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- führung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Plangebietsflächen zunächst weiter land- wirtschaftlich genutzt werden. Am bestehenden Umweltzustand würde sich vermutlich nichts wesentliches ändern. 16
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording 5.2.2 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 5.2.2.1 Baubedingte erhebliche Auswirkungen Arten/Biotope Bei Bebauung des Plangebiets wird die bestehende Vegetation auf einer Fläche von ca. 13.300 qm weitgehend beseitigt. Das Lebensraumpotential der landwirtschaftlichen Flä- chen wird durch die Umsetzung der Planung wegfallen. Im Plangebiet vorhandene Arten werden verdrängt. Aufgrund des nutzungsbedingt verringerten bisherigen Lebensraumpo- tentials und dem großen Angebot besser geeigneter Lebensräume in der Umgebung dürf- ten aller Wahrscheinlichkeit nach keine lokalen Populationen gefährdet werden. Den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG unterliegen Schädigung / Ver- nichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten sowie ihre Tötung, Ver- letzung oder erhebliche Störung. Schädigung/Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten sowie Tötungen und Verletzungen können baubedingt in erster Linie im Rahmen der Baufeldfreimachung entstehen. Baubedingte Störungen sind i.d.R. zeitlich befristet. In § 44 Abs. 5 BNatSchG ist geregelt, dass im Rahmen der Bauleitplanung keine arten- schutzrechtlichen Verstöße vorliegen, wenn für betroffene Arten ein günstiger Erhal- tungszustand der jeweiligen Population erhalten werden kann, z.B. durch in räumlicher Nähe durchgeführte geeignete Kompensationsmaßnahmen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Baubedingte Tötungen und Verletzungen von Individuen sind aufgrund der Echoortung von neu aufgestellten Hindernissen sowie des überwiegenden zeitlichen Auseinanderfal- lens der Bautätigkeit (tagsüber) mit den Aktivitäten der Fledermäuse (nachts) nahezu ausgeschlossen. Störungen durch baubedingte Vorgänge, sofern sie sich überhaupt mit dem Aktivitätszeiten der Fledermäuse überschneiden, werden diese vermutlich durch kleinräumiges Ausweichen begegnen. Da das Plangebiet allenfalls einen Teil des Nah- rungsraums der potentiell in der Umgebung vorkommenden Fledermäuse ausmacht, wer- den keine erheblichen Störungen auftreten. Bezüglich Amphibien können die Schaffung einer Überfahrt über einen bestehenden Gra- ben sowie die Baufeldräumung zur Zerstörung von Fortpflanzungs- (Graben) und Ruhe- stätten (angrenzende Flächen) sowie Tötungen von Individuen u.a. des Moorfrosches füh- ren. Diesbezüglich sind Vermeidungsmaßnahmen bei der Bautätigkeit zu beachten. Er- schütterungen im Rahmen der Bautätigkeit könnten stellenweise zu Störungen führen. Da genug ortsnahe Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, sind jedoch insgesamt keine erheblichen Störungen und keine Gefährdungen lokaler Populationen zu erwarten. Bei den Vögeln können direkte Schädigungen/Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten durch die Schaffung einer Überfahrt über einen Graben sowie durch die Be- bauung der landwirtschaftlichen Fläche erfolgen. Da Röhrichtbestände höchstens punk- tuell für eine Grabenüberfahrt entfernt werden, kann für Rohrweihe, Blaukehlchen und andere Röhrichtbrüter angenommen werden, dass in unmittelbarer Nähe ausreichend Er- satzbruthabitate zur Verfügung stehen. Für Offenlandbrüter ist die Habitateignung des Plangebiets, wie unter 5.2.1.1 dargestellt, eher gering. Andererseits wirkt sich die Be- bauung des Plangebiets auch negativ auf benachbarte Bruthabitate aus, die dadurch ver- ringert werden können (anzunehmen ist ein Wirkungsradius von ca. 100 m um die Plan- gebietsgrenzen). Angesichts der Vorbelastung durch Gehölze und die nördlich des Plan- 17
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording gebiets liegende Hofstelle, kann dies jedoch nur auf die nordöstlich angrenzende Grün- landfläche in einer Größenordnung von ca. 0,75 ha zutreffen. Dafür ist entsprechender Ausgleich zu schaffen. Tötungen von Individuen (Jungvögel, Gelege) könnten nur bei während der Bautätigkeit im Plangebiet brütenden Vögeln vorkommen und sind durch Anpassungen der Zeiten für die Baufeldräumung zu vermeiden. Erhebliche Störungen können in Form der Vergrämung von Brutpaaren insbesondere der störungsempfindlichen Arten wie Kiebitz, Uferschnepfe, Rotschenkel und Feldlerche füh- ren. Diese Auswirkungen beziehen sich auf die gleiche Flächengröße wie die Schädigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten, also auf 0,75 ha potentiell geeigneter Bruthabitatflä- chen in der Umgebung des Plangebiets. Dafür ist entsprechender Ausgleich zu schaffen. Boden Durch die Planung werden Bodenversiegelungen in Form von Bebauung und Befestigung auf bis zu 10.000 qm zugelassen. Auf den betroffenen Flächen kann in die oberen Boden- schichten eingegriffen werden, die natürlichen Bodenveränderungsprozesse, v.a. durch Klima und Vegetation, werden zukünftig verhindert. Bodenverunreinigungen sind auf- grund der Art der geplanten Nutzungen nicht zu erwarten. Wasser Auf den betroffenen Flächen wird ein Versickern von Niederschlagswasser und damit eine Grundwasserneubildung verhindert. Gleichzeitig wird die Abflussmenge umliegender Gewässer entsprechend erhöht. Als Puffer werden dafür Gräben östlich des Plangebiets so aufgeweitet, dass rückstauendes Wasser schadlos zwischengespeichert werden kann. Ergänzend dazu werden auch außerhalb des Plangebiets noch Grabenaufweitungen zur Schaffung zusätzlichen Stauraums geschaffen. Die Gräben im Westen und Nordwesten des Plangebiets werden durch die Planung nicht berührt. Gewässerverunreinigungen sind aufgrund der Art der geplanten Nutzungen nicht zu erwarten. Klima Wesentliche kleinklimatische Auswirkungen können einerseits durch den Wegfall klimati- scher Ausgleichsfunktion von beseitigter Vegetation, andererseits durch erhöhte Wärme- abstrahlung befestigter Flächen entstehen. Aufgrund der geringen Bedeutung für das lo- kale Kleinklima sind diese Auswirkungen jedoch gering. Großklimatische Auswirkungen (z.B. durch das Freisetzen von klimaschädlichen Gasen) werden aufgrund der geplanten baulichen Maßnahmen nicht in wesentlichem zusätzli- chen Umfang verursacht. Landschaftsbild Das Landschaftsbild wird durch die Umwandlung einer bisherigen Freifläche in Siedlungs- fläche betroffen. Allerdings war das Landschaftsbild schon bisher durch die fehlende Ortsrandgestaltung in diesem Bereich vorbelastet. Die Planung bietet die Möglichkeit, den Ortsrand durch Eingrünung neu zu gestalten. Weitere baubedingte Auswirkungen Baubedingte Emissionen (Lärm, Staub) werden nur kurzfristig und begrenzt auftreten. Erhebliche Belästigungen entstehen mangels schutzwürdiger Nutzungen nicht. 18
Begründung zum VEP/vorhabenbezogenen B-Plan 83 – Gemeinde St. Peter-Ording Es werden übliche Baustellenabfälle entstehen, die durch den Bauherrn bzw. die ausfüh- renden Unternehmen der geordneten Entsorgung zugeführt werden. Weitere erhebliche baubedingte Auswirkungen wie Risiken für die menschliche Gesund- heit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) oder eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete entste- hen nicht. 5.2.2.2 Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen Arten/Biotope Durch den dauerhaften Betrieb mit Besucherverkehr, Licht- und Lärmemissionen entste- hen erhebliche Störungen für umgebende Bruthabitate von Vögeln, die denen entspre- chen, die unter 5.2.1.1 dargestellt wurden. Die Gefahr einer Tötung von Individuen durch Kollision bzw. den zusätzlichen KfZ-Ver- kehr im Plangebiet ist für wandernde Amphibien gegeben. Daher sollte im entsprechen- den Zeitraum eine Wanderung über die Parkplatzfläche verhindert werden. Mensch/Immissionen Es wurde ein schalltechnisches Gutachten angefertigt (Akustik Busch, Kronshagen, Be- richt 460419gas01 vom 29.05.2019 mit Ergänzungen 460419eas01 vom 18.10.2019 sowie 460419eas03 vom 04.08.2021), das den B-Plan-Unterlagen beigefügt wird. Unter den dort vorausgesetzten baulichen, technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen des Vor- habens, die im Durchführungsvertrag gesichert werden, werden die rechtlichen Immissi- onsschutzanforderungen durch das Vorhaben erfüllt, so dass keine erheblichen Auswir- kungen auf umgebende schutzwürdige Nutzungen entstehen. Weitere betriebsbedingte Auswirkungen Mit der Umsetzung des Vorhabens wird zusätzlicher Ressourcenverbrauch entstehen (z.B. Wasser, Energie). Dies kann nicht näher beziffert werden, wird sich aber äquivalent zu bestehenden Gewerbe- bzw. Freizeitnutzungen entwickeln. Betriebsbedingte Abfälle fallen ebenfalls im Rahmen üblicher Gewerbe- bzw. Freizeit- nutzungen an. Es kann auch zusätzlicher Verkehr zum Plangebiet gelenkt werden, der je- doch bisher unter Umständen zu anderen Freizeitnutzungen fließt. Die Gefahr eines Schadstoffeintrages in Boden oder Gewässer besteht aufgrund der vor- gesehenen Nutzungsart nicht. Weitere erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen wie Risiken für die menschliche Ge- sundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) oder eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete entstehen nicht. 5.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachtei- liger Umweltauswirkungen Die Entwässerungsgräben im Nordwesten, Westen und Süden des Plangebiets werden 19
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