Landratsamt - Bad Windsheim

 
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Landratsamt
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.Aisch                 Sachgebiet:             Gewässerschutz - Abfallrecht
                                                                                                       Sachbearbeiter:         Armin Stier
Gegen Empfangsbekenntnis
Markt Markt Bibart                                                                                     Telefon:                09161 92-4205
                                                                                                       Telefax:                09161 92-94205
Herrn 1. Bgm. Nölp                                                                                     E-Mail:                 armin.stier@kreis-nea.de
Rathausgasse 2                                                                                         Zimmer:                 A 214
91477 Markt Bibart
                                                                                                       Aktenzeichen:           42-6326-0044-2020-st
                                                                                                                               42-6472-0008-2020-st
                                                                                                       Datum:                  10.06.2021

Wasserrecht (WHG, BayWG);
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach über das Regenrückhal-
tebecken RRB "Ziegenbach" Fl.-Nr. 30, mit der Einleitungsstelle E 1, Fl.-Nr. 313 in das Ge-
wässer Bibart, Fl.-Nr. 348, Gmkg. Ziegenbach, Markt Markt Bibart;
Anschluss des Ortsteils zur Kläranlage Markt Bibart mit einer Abwasserdruckleitung
nach Altmannshausen mit zweimaliger Unterquerung der Bibart, Fl.-Nr. 456/2, Gemar-
kung Altmannshausen, Markt Markt Bibart (Gewässer II. Ordnung)

Anlagen:                               1 geprüfter Plansatz                     i. R.
                                       1 Bauwerksverzeichnis
                                       1 Kostenrechnung
                                       1 Auszug aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Bibart
                                       1 Merkblatt für erdverlegte Anlagen – Auflagen und Hinweise
                                       1 Merkblatt für Freileitungen – Auflagen und Hinweise
                                       1 Luftbild vom OT Bruckhof
                                       1 Merkblatt Leitungsschutzanweisung
                                       1 Merkblatt Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung
                                       1 Empfangsbekenntnis                     g. R.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden

                                                                          Bescheid:

1.                   GEHOBENE ERLAUBNIS
1.1                  Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis
1.1.1                Gegenstand der Erlaubnis

                     Dem Markt Markt Bibart (Antragsteller) wird rückwirkend zum 21.09.2020 die wider-
                     rufliche gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG zur Benutzung der Bibart (Gewässer II.
                     Ordnung) durch Einleiten von gesammeltem Abwasser erteilt.

                     Gleichzeitig wird hiermit auch die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über
                     den Naturpark Steigerwald erteilt.

Dienstgebäude                       Besuchszeiten                                        Bankverbindung
Konrad-Adenauer-Straße 1            Montag – Freitag        08:00 – 12:00 Uhr            Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
91413 Neustadt a.d.Aisch            Montag und Dienstag     14:00 – 16:00 Uhr            IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64       BIC BYLADEM1NEA
Telefon: 09161 92–0                 Donnerstag              14:00 – 17:30 Uhr
Telefax: 09161 92–1060              oder nach Vereinbarung                               VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim
poststelle@kreis-nea.de             Nächste Bushaltestelle                               IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02       BIC GEN0DEF1NEA
www.frankens-mehrregion.de          Schulzentrum (Comeniusstraße)
                                    Nächste Bahnhaltestelle                              Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG
                                    Neustadt (Aisch) Mitte                               IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00        BIC FUCEDE77XXX
-2-

1.1.2   Zweck der Benutzung

         Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Einleitung von Niederschlagswasser.
        Bezeichnung Flurnum-      Gemar-       Flurnum-      Gemarkung       Benutztes
        der Einlei-    mer        kung         mer                           Gewässer
        tung
        E1„RRB         131        Ziegen-      348           Ziegenbach      Bibart
        Ziegenbach"               bach

1.1.3   Planunterlagen
        Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Plan des Ingenieurbüros Härt-
        felder Ingenieurtechnologien GmbH vom 07.09.2020 nach Maßgabe der vom Was-
        serwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und
        Ergänzungen.

        Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei:

              Erläuterungsbericht

              Übersichtskarte                                      M = 1 : 25.000

              Lageplan Kanal und Regenrückhaltebecken              M=1:      500

              Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet       M = 1 : 2.500

              Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet       M = 1 : 2.500

              Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet       M = 1 : 2.500

              Bauwerksplan Regenrückhaltebecken                    M = 1 : 250/100

              Bauwerk Pumpwerk                                     M=1:        50

              Längsschnitt Regenwasserkanal                        M = 1 : 1.000/100

              Längsschnitt Schmutzwasserkanal                      M = 1 : 1.000/100

              Längsschnitt Druckleitung                            M = 1 : 1.000/100

        Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach
        vom 03.11.2020 versehen und Bestandteil des Bescheids.

1.1.4   Beschreibung der Abwasseranlage
        Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Trennverfah-
        ren.

1.2     Inhalts- und Nebenbestimmungen
        Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Was-
        serhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den
        dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte,
-3-

           Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmun-
           gen grundsätzlich nicht enthalten.

1.2.1      Dauer der Erlaubnis

           Die Erlaubnis endet am 31.12.2040.

1.2.2      Umfang der Einleitungen von Niederschlagswasser im Einzugsgebiet „RRB Ziegen-
           bach"

         Bezeichnung der Einleitung       Maximal möglicher Abfluss (l/s)
         E1„RRB Ziegenbach"                               200

Naturschutz- Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

1.2.3      Beeinträchtigungen der Bibart z. B. in Form von Materialeinträgen bei Erdbewegun-
           gen jeder Art sind zu vermeiden.

1.2.4      Die Einleitstelle ist mit möglichst geringen Beeinträchtigungen der Gehölzstruktur zu
           errichten.

1.2.5      Ggf. erforderliche Rückschnitte oder Rodungsarbeiten sind auf das erforderliche Maß
           zu begrenzen und ausschließlich im gesetzlich zulässigen Zeitraum zwischen 01.10.
           und 28.02. durchzuführen.

1.2.6      Evtl. anfallender Erdaushub und während der Unterhaltung des Regenrückhaltebe-
           ckens anfallendes Entschlammungsmaterial ist abzufahren und fachgerecht zu ver-
           werten bzw. zu entsorgen. Zwischenlagerungen innerhalb der Talaue sind nicht zu-
           lässig.

Fernstraßenrecht

1.2.7      Mit der Böschungskannte des Regenrückhaltebeckens darf ein mind. Abstand von
           ≥ 10 m, zum Fahrbahnrand der Bundesstraße, nicht unterschritten werden.

1.2.8      Mit der baulichen Anlage - Pumpstation - darf ein Mindestabstand von ≥ 10 m, zum
           Fahrbahnrand der Bundesstraße, nicht unterschritten werden.

Wasserwirtschaft

1.2.9      Das Oberflächenwasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen
           an wassergefährdenden Stoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren
           Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

1.2.10     Der Markt Markt Bibart hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an
           das Oberflächenkanalnetz angeschlossen worden sind bzw. werden.

1.2.11     Die Kläranlage Ziegenbach ist fachgerecht zurückzubauen. Der anfallende Klär-
           schlamm ist zu räumen und fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise
           sind dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim vorzulegen.

1.2.12     Der Ablauf der Notentlastung ist hydraulisch ausreichend zu dimensionieren.

1.2.13     Die Einleitungsstelle ist hydraulisch günstig zu gestalten. Sie ist mit Wasserbaustei-
           nen zu sichern.
-4-

1.2.14     Am Auslauf des Regenrückhaltebeckens in das Gewässer ist eine Rückstauklappe
           zu installieren.

1.2.15     Vor Baubeginn ist zu prüfen, inwieweit eine Rückstauklappe am Zulauf des Regen-
           rückhaltebeckens installiert werden soll.

1.2.16     Betrieb und Unterhaltung
1.2.16.1   Personal

           Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes
           und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

1.2.16.2   Eigenüberwachung

           Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe-
           richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab-
           wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas-
           sung vorzunehmen.

1.2.16.3   Dienst- und Betriebsanweisungen

           Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Re-
           genwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmä-
           ßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszu-
           legen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt (1-fach)
           zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen.

           Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa-
           tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite-
           ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall-
           und Gesundheitsgefahren zu treffen.

           In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen
           Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu
           gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörun-
           gen.

1.2.17     Anzeige- und Informationspflichten
           Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge
           und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen
           sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf
           die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde
           und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu er-
           forderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entspre-
           chenden Unterlagen zu beantragen.

1.2.18     Bauabnahme
           Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Be-
           stätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus
           der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt
           oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen
           worden sind.
-5-

1.2.19    Unterhaltung und Ausbau des Gewässers
          Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke sowie die Flussufer der Bibart von 5 m ober-
          halb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirt-
          schaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unter-
          halten.

          Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best-
          immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung
          des benutzten Gewässers aus der Abwassereinleitung mittelbar oder unmittelbar
          entstehen.

1.2.20    Vorbehalt

          Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als not-
          wendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

1.3       Abwasserabgabe
          Für das Einleiten von Niederschlagswasser hat der Betreiber grundsätzlich Abgabe
          an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Einleiten von Niederschlagswasser
          bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häusli-
          chen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen-
          schaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anfor-
          derungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1
          BayAbwAG). Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

2.        ANLAGENGENEHMIGUNG

2.1       Art der Genehmigung
          Der Markt Markt Bibart erhält die Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 des Bay-
          erischen Wassergesetzes - BayWG. Gegenstand der Genehmigung ist die Verlegung
          einer Druckleitung neben und unter der Bibart.

2.2       Beschreibung des Vorhabens
          Der Markt Markt Bibart beabsichtigt, den Ortsteil Ziegenbach vom Misch- auf Trenn-
          system umzustellen und dazu eine Abwasserdruckleitung (PEHD 90 x 8,2) von die-
          sem Ortsteil zunächst entlang der B 286 nach Enzlar, dann weiter entlang der B8 und
          neben bzw. unter der Bibart bis nach Altmannshausen zu verlegen, um auch diesen
          Ortsteil an die Kläranlage Markt Bibart anzuschließen. In diesem Zusammenhang soll
          die Bibart Gewässer im Bereich von Altmannshausen bei den Fluss-km 6+120 und
          6+640 unterquert werden.

2.3       Pläne und Beilagen
          Der Anlagengenehmigung liegen die in Zif. 1.1.3 genannten Pläne zugrunde.

2.4       Bedingungen
Wasserwirtschaft – Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
2.4.1     Das Gewässergrundstück der Bibart FI.-Nr. 456/2 Gmkg. Altmannshausen, befindet
          sich im Eigentum des Freistaates Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt
          Ansbach. Für die Verlegung der Abwasserdruckleitung auf diesem Grundstück ist ein
-6-

           Gestattungsvertrag erforderlich. Der Vorhabensträger hat sich daher vor Maßnah-
           menbeginn mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Sachgebiet Z.4 Liegenschafts-
           verwaltung (Herr Stierhof, Tel.: 0981/9503-239) in Verbindung zu setzten.

Stadt Iphofen

2.4.2      Die Leitungsführung der Abwasserdruckleitung entlang der B 286, die in der Gemar-
           kung Hellmitzheim, Stadt Iphofen liegt, ist durch eine Grunddienstbarkeit mit der Stadt
           Iphofen zu sichern.

Naturschutz- Landratsamt Kitzingen

2.4.3      Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine fachlich qualifizierte Person bzw. Büro (z.B.
           Biologen, Biologenbüro) als „ökologische Baubegleitung“ zu beauftragen und vor dem
           jeweiligen Beginn der Erdarbeiten beizuziehen. Diese hat bei den jeweiligen Einwei-
           sungs- und Besprechungsterminen teilzunehmen und es ist die Terminierung der
           Bauzeiten und die jeweilige, technische Vorgehensweise auf die Belange des Natur-
           und Artenschutzrechts hin abzustimmen. Die ökologische Baubegleitung hat die Bau-
           maßnahme in natur- und artenschutzfachlicher Hinsicht gemäß §§ 13 und 44 Abs. 1
           und 5 BNatSchG zu begleiten. Den Anweisungen ist hinsichtlich artenschutzfachli-
           cher Relevanz Folge zu leisten. Ziel ist es Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
           unter Einbeziehung des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden.

2.4.3.1    Aufgabe der ökologischen Baubegleitung (siehe auch Punkte 2.5.2 bis 2.5.7) besteht
           insb. darin, vor Baubeginn die jeweiligen Lebensräume der Zauneidechse zu erken-
           nen und, falls vorhanden, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Des Weite-
           ren sind evtl. vorkommende Ameisennester festzustellen und zu schützen. Bei Fest-
           stellungen eines Brutgeschehens von Vögeln ist die Verweildauer der Baumaschinen
           und die Arbeiten im Nahbereich des Nestes insg. auf ein Minimum zu reduzieren. Es
           ist grundsätzlich zügig zu arbeiten. Bei Vorkommen von Zauneidechsen im Trassen-
           bereich ist die oberste Bodenschicht mittels Bagger im Kriechgangverfahren abzuzie-
           hen und die Eidechsen zu fangen und „hinter“ der Baustelle wieder frei zu lassen, falls
           ein Einpflügen dort nicht möglich erscheint und artenschutzrechtlich mitgetragen wer-
           den kann.

2.4.3.2    Für die Baumaßnahmen sind der ökologischen Baubegleitung die Planunterlagen und
           diese Auflagen mitzuteilen. Sollten in unmittelbarer Nachbarschaft zur Trasse beson-
           ders- oder / und streng geschützte Arten vorkommen, ist die untere Naturschutzbe-
           hörde zu benachrichtigen.

2.4.3.3    Nach Fertigstellung der Abwasserdruckleitung ist der unteren Naturschutzbehörde im
           Landratsamt Kitzingen ein Bericht vorzulegen (Datum Ablauf und Besichtigungen,
           Einweisungen, Feststellungen etc.).

2.4.4      Beginn und Ende der Arbeiten sind der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt
           Kitzingen anzuzeigen. Der Baubeginn ist so zu wählen, dass dieser möglichst nicht
           in die Brutzeit fällt (Baubeginn möglichst 01.08. bis spätestens 28.02.). Entlang des
           Biotopkomplexes von Bau-km 0+980 bis 1+180 darf ausschließlich nur in dieser Zeit
           gebaut werden.
-7-

2.5        Auflagen
Naturschutz- Landratsamt Kitzingen

2.5.1      Die Abwasserdruckleitung ist gemäß der Darstellung in den Lageplänen, möglichst
           nah an der Straße, zu verlegen. Änderungen sind mit der unteren Naturschutzbe-
           hörde vor Baubeginn abzustimmen. Die Wiesen und Biotopflächen sind möglichst zu
           schonen.

2.5.2      Übriger Bodenaushub z.B. aus den Kabelgräben (falls erforderlich) und Gruben darf
           nicht in den kartierten Biotopflächen oder in Bereichen mit Vorkommen besonders
           und streng geschützter Arten abgelegt oder gelagert und auch nicht dauerhaft einge-
           baut werden. Die natürlichen Strukturen dürfen nicht mit überschüssigem Material
           (Bodenaushub, Boden-Schotter-Gemisch, Feinschotter, Mineralbeton etc. pp.) an- o-
           der übergedeckt werden. Weder aktiv noch passiv. Sämtliches überschüssiges Bo-
           denmaterial o.ä. ist ordnungsgemäß von der Baustelle zu verbringen. Dies hat die
           ökologische Baubegleitung zu überwachen. Verstöße sind der unteren Naturschutz-
           behörde anzuzeigen.

2.5.3      Die kartierten Biotopflächen sind als Tabuzonen für jegliche Bautätigkeiten zu be-
           trachten. Die Trasse ist dort möglichst nah an der Straße zu wählen. Die Bohrgruben
           für die Spülbohrung sind so anzulegen, dass das benachbarte Schilf und die Bäume
           und Sträucher nicht oder nur im geringen, vertretbaren Maße, beeinträchtigt werden.

2.5.4      Höhere Vegetationsbestände, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Verlegung
           behindern, sind vorher kleinflächig, aber fachgerecht, zu mähen und das Mähgut ord-
           nungsgemäß zu entsorgen. Evtl. Gehölz- und Schilfröhrichtrückschnitte dürfen nur im
           Zeitraum vom 1.10. bis 28.02. durchgeführt werden. Abweichungen hiervon sind mit
           der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

2.5.5      Bei der Verlegung der Leitung in unmittelbarer Nähe von Bäumen, ist die DIN 18920
           zu beachten. Bäume und Sträucher dürfen nicht beseitigt und nicht beeinträchtigt
           bzw. beschädigt werden. Astwerk und Stämme, die auf der Trasse stehen oder in
           diese hineinragen, sind ordnungsgemäß zurückzuschneiden. Aufgrabungen dürfen
           im Wurzelbereich von Bäumen nur in einem Abstand von mind. 1,50m durchgeführt
           werden. Dies ist zu beschreiben und bei der Ausschreibung (Ausschreibungstext) zu
           berücksichtigen. Befinden sich starke Wurzeln (ab 5cm Durchmesser) im Kabelgra-
           ben (falls erforderlich) bzw. der Spülbohrgrube ist in diesem Bereich eine Hand-
           schachtung und behutsame Freilegung der Wurzeln vorzunehmen. Verletzte Wurzeln
           sind ordnungsgemäß zu versorgen. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und
           die Schnittstellen mit einem scharfen Messer zu glätten. Beschädigte Bäume (z.B.
           Baggerabrisse von Ästen) sind ordnungsgemäß zu versorgen (nachschneiden mit
           Motorsäge).

2.5.6      Wird durch die Verlegung der Leitung eine wasserstauende Schicht durchbrochen ist
           diese wieder mit einem „Lehmschlag“ abzudichten. Das Feuchtgebiet (biotopkartierte
           Fläche) darf durch die Verlegung der Leitung nicht entwässert werden.

Naturschutz-Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

2.5.7      Beeinträchtigungen des in der amtlichen Biotopkartierung Bayerns erfassten und
           nach § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 16 und 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten
           Gehölzbestandes auf den Flurnummern 488, 489, 460 und 461, Gmkg. Altmannshau-
           sen sind nicht zulässig. Falls erforderlich, ist der Gehölzbestand durch geeignete
           Maßnahmen nach DIN18920 von Beeinträchtigungen zu schützen und das Spülbohr-
           verfahren anzuwenden.
-8-

2.5.8     Sofern schonende Rückschnitte zur Verwirklichung der Baumaßnahmen unvermeid-
          bar sind, sind diese nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum zwischen 01. Okto-
          ber und 28. Februar zulässig.

2.5.9     Überschüssiges Aushubmaterial darf nicht auf Wiesen oder sonstige ökologisch wert-
          volle Bereiche aufgebracht werden.

Wasserrecht-Landratsamt Kitzingen
2.5.10    Mit der Abwasserdruckleitung ist ein Abstand von 5 m zur Bibart einzuhalten.

Wasserwirtschaft
2.5.11    Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und das Wasserwirtschaftsamt
          sind von Baubeginn und Bauende mindestens eine Woche vorher zu verständigen.

2.5.12    Die Baumaßnahme ist nach den vorgelegten Plänen, den geltenden Vorschriften und
          den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst auszuführen.

2.5.13    Im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Bibart (siehe beiliegen-
          den Planauszug) ist das ursprüngliche Geländeniveau nach dem Verfüllen von Rohr-
          leitungsschächten bzw. punktueller Aufgrabungen wiederherzustellen. Auffüllungen
          gegenüber dem Urgelände dürfen nicht vorgenommen werden. Im Zuge der Baumaß-
          nahme entstandene offene Bodenflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme
          unverzüglich zu begrünen.

2.5.14    Innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Bibart sind die Kanal-
          schächte mit verschraubten, druckwasserdichten Kanaldeckeln zu versehen.

2.5.15    Die Baustelleneinrichtung (z.B. Gerätecontainer) hat außerhalb des festgesetzten
          Überschwemmungsgebietes der Bibart zu erfolgen.

2.5.16    Um eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit für die Gewässer zu ermöglichen
          sind bei der Unterkreuzung der Bibart für die Leitungen folgende Abstände einzuhal-
          ten:
          - Ab einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie Mindestverlegetiefe = 3,0 m unter GOK
          - Abstand zur Gewässersohle mind. 1,5 m

2.5.17    Bei der Wiederverfüllung ist das anstehende Bodenmaterial zu verwenden. Der Ein-
          satz von Recyclingbaustoffen ist ausgeschlossen.

2.5.18    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Bauarbeiten keine wassergefährdenden
          Stoffe in das Gewässer gelangen können.

2.5.19    Nachforderungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten,
          um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässergüte und den Wasserabfluss zu ver-
          meiden, bleiben vorbehalten.

2.5.20    Eventuell später notwendig werdende Verlegungen oder Vertiefungen des Gewäs-
          sers hat der Antragsteller zu dulden.

2.5.21    Der Antragsteller hat alle Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung und dem Ge-
          wässerausbau mittelbar oder unmittelbar zu tragen, die dem nach dem BayWG zur
          Unterhaltung verpflichteten durch die Kreuzung mit der Abwasserdruckleitung entste-
          hen.
-9-

2.5.22    Spätestens 2 Monate nach Abschluss der Arbeiten ist für die Kreuzungsbereiche der
          Bibart (Fkm 6+120 und 6+640) ein ausführungsgemäßer Lageplan M = 1 : 500 sowie
          ein Längsschnitt mit Darstellung Gewässersohle und Leitungsverlauf M = 1: 100 dem
          WWA Ansbach vorzulegen.

N-ERGIE

2.5.23    Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten (z.B. Errichtung von Gebäuden, Aufgrabungen,
          Materiallagerungen, Einsatz von Baumaschinen etc.) im Bereich der Versorgungsan-
          lagen ist eine

                                 Einweisung zwingend erforderlich!

          Diese Einweisung ist spätestens 3 - 5 Arbeitstage vor Baubeginn bei der N-ERGIE
          Netz GmbH zu beantragen. Hierfür ist auf der Internetseite www.n-ergie-netz.de im
          Online-Service „Netzauskunft“ der Antragstyp Einweisung zu nutzen.

2.5.24    Bei der 20-kV-Freileitung sind in mehreren Bereichen Mastwechsel geplant (u.a. Mast
          Nr. 2 bei Enzlar, Mast Nr. 178 bei Altenspeckfeld, Mast Nr. 31 bei Altmannshausen).
          Der Wechsel erfolgt auf gleichem Standort.

2.5.25    Zwischen der geplanten Abwasserdruckleitung und unseren 20-kV Masten muss ein
          Abstand von mindestens 5 Meter eingehalten werden.
          Bei Baggerarbeiten sind die Mindestabstände zur Freileitung einzuhalten.
          Achtung: Ortsteil Ziegenbach wird von Bayernwerk versorgt.

2.5.26    Die geplante Abwasserdruckleitung nähert sich dem 110-kV Maststandort Nr. 66 der
          Leitung Markt Bibart - Iphofen.
          Grundsätzlich ist ein Abstand von 15 Meter zur Mastmitte einzuhalten.
          Weiterhin ist im Kreuzungsbereich mit dem Maststandort (am 15 Meter Radius um
          den Mast) zusätzlich ein Berstschutz für die Abwasserdruckleitung über eine Länge
          von beidseits 2 x 15 Meter insgesamt 30 Meter vorzusehen um im Havariefall der
          Abwasserleitung eine Fundamentausspülung des Mastfundaments zu verhindern.
          Da es sich um eine Kunststoff-Leitung handelt sind Beeinflussungsfragen nicht rele-
          vant. Für Rückfragen steht die Netzplanung, Herr Ehmann unter der Rufnummer 0911
          802-17251 gerne zur Verfügung.

2.5.27    Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie
          der Zugang zu den Leitungstrassen muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und
          ohne besondere Genehmigung möglich sein.

2.5.28    Vor Beginn der Maßnahme sind genaue Lage und Deckung der Versorgungsanlagen
          durch Suchschlitze in Handschachtung - nach Angaben und Einweisung durch das
          Fachpersonal der N-ERGIE -festzustellen.

2.5.29    Im Bereich der Leitungsmaste sind Erdungsbänder verlegt. Werden bei den geplan-
          ten Grabarbeiten Erdungsanlagen freigelegt, dürfen diese weder beschädigt, unter-
          brochen noch entfernt werden.

2.5.30    Außerdem ist darauf zu achten, dass keine metallischen Verbindungen zu den Mas-
          ten oder Masterdungsanlagen hergestellt werden dürfen.

2.5.31    Im Falle einer Freilegung oder Beschädigung ist umgehend die Rufnummer 0911
          802-16856 zu verständigen.
- 10 -

2.5.32    Falls Änderungen an den Versorgungsanlagen erforderlich werden, sind diese bei
          einem Ortstermin rechtzeitig mit der N-ERGIE abzustimmen. Die Kosten für die not-
          wendigen Ersatzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu übernehmen soweit nicht in
          entsprechenden Verträgen etwas Anderes geregelt ist.

2.5.33    Im Nahbereich der Versorgungsleitungen dürfen nur Verdichtungsgeräte mit einer
          maximalen Zentrifugal-Schlagkraft von 20 kN eingesetzt werden.

2.5.34    Freigelegte Versorgungsanlagen müssen so abgesichert werden, dass eine Lagever-
          änderung während der Bauzeit und nach der Verfüllung ausgeschlossen ist.

2.5.35    Spätere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Versorgungsanlagen dürfen durch
          die o.g. Maßnahme nicht behindert werden.

2.5.36    Bei Kreuzungen ist ein Abstand von 0,40 m, bei Längsführung von 0,80 m (jeweils
          lichte Weite) zu den Versorgungsanlagen einzuhalten.

2.5.37    Zwischen Versorgungsanlagen und Schachtaußenwand ist bei geplanten Schächten
          ein Mindestabstand von 1,00 m (lichte Weite) einzuhalten.

2.5.38    Sollten aufgrund der vom Bauherrn durchgeführten Maßnahmen oder durch Nichtbe-
          achtung dieser Auflagen Abschaltungen bzw. Störungsbehebungen notwendig wer-
          den, sind grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten (in vollem Umfang) vom Ver-
          ursacher zu tragen.

2.5.39    Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsanlagen sind die geltenden „Sicherheits-
          vorschriften, Technischen Regeln“ sowie die Merkblätter für erdv. Anlagen / Freilei-
          tungen zu beachten.

2.5.40    Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten fin-
          den sich auf der Internetseite www.n-ergie-netz.de.

Fernstraßenrecht

2.5.41    Soweit auf dem Grundstück der B 286 / B 8 bauliche Anlagen (Leitungen, Schächte
          u. dgl.) errichtet werden sollen, ist vor Baubeginn ein Straßenbenutzungsvertrag mit
          dem Staatlichen Bauamt Ansbach abzuschließen.

2.5.42    Soweit bauliche Anlagen (Leitungen, Schächte u. dgl.) außerhalb des Grundstückes
          der B 286 / B 8, jedoch innerhalb der Bauverbots- (20 m) bzw. Baubeschränkungs-
          zone (40 m) der B 286 / B 8 errichtet werden sollen, ist vor Baubeginn eine straßen-
          rechtliche Genehmigung beim Staatlichen Bauamt Ansbach zu beantragen.

2.5.43    Der Beginn und die Fertigstellung sind der zuständigen Straßenmeisterei Neustadt
          a.d. Aisch (Tel. 09161/66429-0) anzuzeigen.

Fernwasserversorgung Franken

2.5.44    Die Anlagen der Fernwasserversorgung Franken sind grundsätzlich durch eingetra-
          gene Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert. Die Breite des Schutzstreifens beträgt
          standardmäßig 6 m, davon je 3 m links und rechts der Fernleitungsachse. In diesem
          Schutzstreifenbereich dürfen keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, die den Be-
          stand oder Betrieb der Fernleitung gefährden können.

2.5.45    Das beiliegende Merkblätter und die „Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung“
          sind zu beachten.
- 11 -

2.5.46       Eine Einweisung vor Ort zur Kennzeichnung der Kreuzungsstellen ist zwingend erfor-
             derlich. Hierfür hat sich der Antragsteller rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Rohrnetz-
             meister, Herrn Volker Supp, Betriebsstelle RN Hüttenheim Tel. 0152 21884560, oder
             Herrn Stefan Förtsch, Betriebsstelle RN Uehlfeld Tel. 0152 21884559, in Verbindung
             zu setzen.

2.5.47       Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Bereich unterirdische Anlagen anderer
             Versorgungsunternehmen liegen können.

3.           KOSTEN
3.1          Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.2          Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 147,50 € festgesetzt, die Auslagen be-
             tragen insgesamt 636,00 € (Gutachten und Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
             Ansbach).

                                          GRÜNDE:

                                                 I.
1.       Antrag und Sachverhalt

1.1      Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung

         Der Markt Markt Bibart- im Folgenden Betreiber genannt - beantragte mit Schreiben vom
         163.09.2020 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten
         von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach In die Bibart (Gewässer II. Ord-
         nung).

1.2      Antragsunterlagen

         Dem Antrag liegt der Entwurf des Ingenieurbüros Härtfelder Ingenieurtechnologien GmbH,
         Sebastian Münster Straße 6, 91438 Bad Windshelm vom 07.09.2020 zugrunde. Die we-
         sentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt.

1.3      Örtliche Verhältnisse

         Der Ortsteil Ziegenbach liegt nordwestlich von Markt Bibart. Der Ortsteil wird im Trenn-
         system entwässert. Das Schmutzwasser wird über das Pumpwerk „Ziegenbach" an das
         Pumpwerk „Altmannshausen" gefördert und dann der Kläranlage Markt Bibart zugeleitet.

         Die Trinkwasserversorgung wird über die Fernwasserversorgung Franken (FWF) sicher-
         gestellt.

         Angaben zu den benutzten Gewässern

          Benutzungsanlage                               RRB „Ziegenbach“
          Benutztes Gewässer                                Bibart
          Gewässerordnung                                     II
          Gewässerfolge                         Laimbach-Ehebach-Aisch-Regnitz
          Einzugsgebiet AEO (km²)                           14,33
          MNQ                                             0,014 m³
          MQ                                              0,084 m³
          HQ1                                              3,1 m³/s
- 12 -

      Die geplante Abwasserdruckleitung im Bereich von Altmannshausen kreuzt die Bibart, ein
      Gewässer II. Ordnung.

1.4   Genehmigungsverfahren
      Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, die Stadt Iphofen, das Staatli-
      che Bauamt Ansbach, die Staatliche Bauverwaltung/Hochbauverwaltung, die Fernwas-
      serversorgung Franken, die N-ERGIE Netz GmbH, das Bayer. Landesamt für Denkmal-
      pflege, die Tiefbauverwaltung des Landkreises, die Deutsche Bahn, das Landratsamt Kit-
      zingen und die untere Naturschutzbehörde beteiligt.

      Die Pläne lagen vom 09.12.2020 bis 11.01.2021 bei der Verwaltungsgemeinschaft
      Scheinfeld, der Stadt Iphofen und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde
      in der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld und in der Stadt Iphofen ortsüblich bekannt
      gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Land-
      ratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 25.01.2021 konnten Einwände er-
      hoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen.

      Der notwendige Erörterungstermin fand am 22.03.2021 statt. Der Erörterungstermin
      wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld und in der Stadt Iphofen ortsüblich
      bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage
      des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG).

      Es sind keine Einwender erschienen.

                                                     II.

1.    Das Landratsamt ist für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach Art. 63
      Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
      sachlich und örtlich zuständig. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen des Art.
      69 BayWG und des BayVwVfG hingewiesen.

2.    Die Einleitung von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4
      WHG dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig.

      Der Markt Markt Bibart hat eine Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Da ein öffentliches
      Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwasserbeseiti-
      gung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG erteilt.
      Nachdem sich die Einleitungsstelle und die Druckleitung ebenfalls z. T. in einem Land-
      schaftsschutzgebiet befindet, ist außerdem eine naturschutzrechtliche Erlaubnis nach
      der Naturparkverordnung erforderlich. Diese wird von der wasserrechtlichen Erlaubnis
      umfasst und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ausgesprochen (Art.
      18 Abs. 1 BayNatSchG).

2.1   Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Ge-
      wässerbenutzung gemäß § 9 WHG geprüft. Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis für
      das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und
      Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der
      jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die
      Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und
      sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen
      oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die
- 13 -

      Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen.

      Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein aner-
      kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

      An die Bemessung und Konstruktion der Rückhalteanlage sind die sich aus den allge-
      mein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen.

2.2   Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzun-
      gen bei der Bemessung und Konstruktion der R.

      Gegen die beantragten Einleitungen von Niederschlagswasser aus den Entlastungsbau-
      werken bestehen keine Bedenken, wenn die o. g. Inhalts- und Nebenbestimmungen bei
      der weiteren Planung und Bauausführung sowie dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt
      werden.

      Unter diesen Voraussetzungen besteht mit den gewählten technischen Grundsätzen
      für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis. Eine Be-
      einträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ord-
      nungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter
      Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die
      Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit der Gewässereigenschaf-
      ten nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Aus wasser-
      wirtschaftlicher Sicht bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken.

2.3   Befristung
      Die Befristung der Erlaubnis auf 20 Jahre stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG.
      Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers
      ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im
      Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei ver-
      gleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

2.4   Inhalts- und Nebenbestimmungen
      Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG.

      Sie sind erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bei plange-
      mäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbe-
      stimmungen auszuschließen.

      Die Inhaltsbestimmungen in Zif. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.9 -1.2.20, werden vom Wasserwirt-
      schaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Land-
      ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich angesehen.
      Die in den Ziffern 1.2.3 bis 1.2.8 enthaltenen Nebenbestimmungen werden im Rah-
      men pflichtgemäßen Ermessens auf Grund von Stellungnahmen der Träger öffentli-
      cher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorhabens-
      trägers durch sie ist nicht auszugehen.

3.    Abwasserabgabe
      Die grundsätzliche Pflicht, eine Abwasserabgabe für Niederschlagswasser zu bezahlen
      beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG. Soweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i.
      V. m. Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG erfüllt sind, fällt keine Abwasserabgabe an. Die Festset-
      zung der Abgabe erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
- 14 -

4.      Anlagengenehmigung

        Für die Verlegung der Abwasserdruckleitung ist eine Anlagengenehmigung nach Art 20
        Abs. 1 BayWG erforderlich, da sich die Druckleitung in Altmannshausen innerhalb des
        60-m-Bereichs der Bibart (Gewässer II. Ordnung) befindet (Art. 20 Abs. 1 BayWG).

        Die Bedingung in Zif. 2.4.1 und die Auflagen in Zif. 2.5.11-2.5.22, werden vom Wasser-
        wirtschaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Land-
        ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich angesehen. Die
        in den Ziffern 2.4.2 -2.4.4, 2.5.1 -2.5.10 und 2.5.23 bis 2.5.47 enthaltenen Nebenbestim-
        mungen werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grund von Stellungnahmen
        der Träger öffentlicher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des
        Vorhabensträgers durch sie ist nicht auszugehen. Sie stützen sich auf Art. 20 Abs. 4
        Sätze 2 und 3 BayWG.

        Sie sind im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemes-
        sen.

        Unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen entspricht die Maßnahme den öffent-
        lich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 4
        BayWG. Die Genehmigung konnte deshalb erteilt werden.

5.      Kostenentscheidung
        Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die
        Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5
        i. V. m. 1.18.2 und 4.2 i. V. m. 8.III.0/1.18.1 des Kostenverzeichnisses (KVz).

        Für die Einleitung des Niederschlagswassers wird die Mindestgebühr in Höhe von
        100,00 € festgesetzt. Für die Anlagengenehmigung wird eine reduzierte Mindestgebühr
        von 10,- € berechnet. Zusätzlich wurden 75 % der Mindestgebühr für eine naturschutz-
        rechtliche Erlaubnis von der Naturparkverordnung angesetzt, da sie durch die wasser-
        rechtliche Erlaubnis ersetzt wird (37,50 €).

        Zusätzlich sind die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Was-
        serwirtschaftsamtes entstanden sind (636,00 €), vom Antragsteller zu tragen.

        Der Markt Markt Bibart ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühr be-
        freit.

     Hinweise:

Wasserrecht – Einleitungen

1.      Auf die nachteiligen Auswirkungen von Rückstauungen in das Kanalnetz wird hingewie-
        sen

2.      Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

        Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für
        Wasser- Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - einge-
        richteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilneh-
        men zu lassen.
- 15 -

3.     Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die „Si-
       cherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung", die einschlä-
       gigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 ein-
       gehalten werden.

4.     Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Lei-
       tungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu las-
       sen, wird hingewiesen.

5.     Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler
       und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhal-
       ten.

Wasserrecht - Anlagengenehmigung
6.     Die Unterhaltungsverpflichteten der Bibart haften nicht für Schäden, die dem Antragstel-
       ler durch Naturereignisse, Unterlassen der Gewässerunterhaltung oder des Gewässer-
       ausbaues entstehen können.

7.     Die Maßnahme ist so durchzuführen, dass weder bei der Baudurchführung noch beim
       späteren Betrieb Rechte von Dritten betroffen werden. Erforderlichenfalls ist ein Aus-
       gleich über privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen.

8.     Aufgrund der Gewässernähe ist im Talauenbereich mit einem, mit dem Wasserstand der
       Bibart korrespondierenden Grundwasserstand zu rechnen. Wir weisen an dieser Stelle
       darauf hin, dass der Standort aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes als
       wasserwirtschaftlich sensibel einzustufen ist.

9.     Den Gewässereigentümern dürfen aus Anlass der Errichtung, des Bestandes und des
       Betriebes des Bauvorhabens keine Kosten entstehen.

10.    Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die nachweislich durch den Bau, den Bestand
       und den Betrieb der Anlage am Gewässer oder Dritter entstehen.

11.    Für den Vorhabensträger besteht eine Gefährdungshaftung, die auch ohne Verschulden
       zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet, wenn auf ein Gewässer derart eingewirkt
       wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
       verändert wird.

12.    Im Planungsbereich der Abwasserdruckleitung liegen nach unseren Informationen be-
       reits Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen.

13.    Die geplante Druckleitung kreuzt folgende Gewässer 3. Ordnung bzw. Gräben zwischen
       Ziegenbach und Altmannshausen:

      o Fuchsleitengraben, südlich Ziegenbach
      o Brücklesäckergraben, südlich Ziegenbach
      o Namenloser Graben beim Bruckhof, FI.-Nr. 3180/1 Gmkg. Hellmitzheim
      o Namenloser Graben, Ortsbereich Enzlar
      o Namenloser Graben, nördlich von Teichanlage, FI.-Nr. 457/1 Gmkg. Altmannshausen
      o Namenloser Graben, südlich von Teichanlagen, Fl.-Nr. 462 Gmkg. Altmannshausen
      o Namenloser Graben, östlich Altenspeckfeld, FI.-Nr. 406 Gmkg. Altmannshausen
      o Namenloser Graben, östlich Altenspeckfeld, FI.-Nr. 521 Gmkg. Altmannshausen

       Für die Unterkreuzungen werden folgende Abstände empfohlen:
      o Abstand zur Gewässersohle mind. 1,00 m
- 16 -

      o Ab einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie Mindestverlegetiefe = 2,50 m unter GOK

14.    Die geplante Druckleitung soll entlang des Schafwiesengrabens, FI.-Nr. 402 Gmkg. Alt-
       mannshausen, verlegt werden.

       Wir empfehlen, im Hinblick auf die Gewässerentwicklung und mögliche Gewässeraus-
       baumaßnahmen, außerorts grundsätzlich einen Mindestabstand von fünf bis zehn Me-
       tern zur Böschungsoberkante.
N-ERGIE

15.    Die Stellungnahme und die von der N-ERGIE überlassenen Pläne beinhalten keine Ein-
       weisung und ersetzen diese auch nicht. Im Rahmen der Einweisung werden dem Bau-
       herrn bzw. den im Zuge des von ihm beauftragten Unternehmen die konkret zum Schutz
       der Anlagen der N-ERGIE erforderlichen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten bekannt
       gegeben, die zwingend einzuhalten sind. Diese dienen zugleich auch der Sicherheit der
       auf der Baustelle tätigen Personen und dem Schutz der Kunden vor Versorgungsstörun-
       gen. Die Nichteinholung einer Einweisung bzw. die Nichtbeachtung der vorgegebenen
       Auflagen, Maßnahmen und Pflichten führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer
       Haftung des jeweils Verpflichteten, sollte es bei Durchführung der Arbeiten zu Schäden
       an unseren Versorgungsanlagen kommen. Bei Personenschäden ist zudem mit polizeili-
       chen Ermittlungen gegen den Verantwortlichen zu rechnen.

16.    Der Bauherr hat deshalb auch im eigenen Interesse sicherzustellen, dass von ihm bzw.
       den ausführenden Unternehmen und Personen die Einweisungen unbedingt und recht-
       zeitig eingeholt und die festgelegten Auflagen, Maßnahmen und Pflichten zwingend er-
       füllt und eingehalten werden.

17.    Für die eigenen Planungen bzw. Kostenermittlung wurde der Antragsteller in den o. g.
       Inhalts- und Nebenbestimmungen auf wesentliche Pflichten und Auflagen bei Durchfüh-
       rung der von Ihnen geplanten Maßnahmen aufmerksam gemacht. Diese werden im
       Zuge der Einweisung konkretisiert und können über die o. g. Auflistung hinausgehen.

Bodendenkmäler

18.    Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfär-
       bungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen)
       auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder
       dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der
       Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter
       der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten be-
       freit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf-
       grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer o-
       der den Leiter der Arbeiten befreit.

19.    Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum
       Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Un-
       tere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
       Arbeiten gestattet.

20.    Treten bei der o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g.
       Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbe-
       hörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbei-
       ter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmal-
       feststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzu-
       nehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische
- 17 -

       Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma
       durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

                                  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho-
                                   ben werden beim

                       Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach

                     Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
                    Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1
Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des
             Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

                            Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

      1
        Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfal-
       tet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
       Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs-
       gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

      Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
       Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt)

Wust
Oberregierungsrat
- 18 -

Bauwerksverzeichnis                                    Anlage zum Bescheid vom 10.06.2021

Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach

Einzugsgebiet AE= 19,83 ha, undurchlässige Fläche AU= 3,6 ha

Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle):

 Einleitung                    Ort                             Ostwert      Nordwert
 E1„RRB Ziegenbach"            Ziegenbach                      598393       5505712

 Bezeichnung der Einlei-      Maximal möglicher Abfluss        Ab dem Zeitpunkt
 tung                         (l/s) bei Bemessungsregen
 E1„RRB Ziegenbach"                         200                          sofort

Sonderbauwerk:
 Anzahl Art des Bauwerks                          Kenndaten       Ostwert     Nordwert
 1       Regenrückhaltebecken „RRB Ziegenbach     V = 680 m³      598441      5505813
             "

 Sonderbauwerk                            RRB „Ziegenbach "
 Beckenart                                Regenrückhaltebecken
 undurchlässige Fläche         ha         3,6
 Art der Drosseleinrichtung    mm         Drosselschieber DN 300
 Bemessungsverfahren                      A117
 Drosselabfluss (QDr)          l/s        200
 Zulaufkanal                   mm         DN 800
 Entlastungkanal               mm         DN 500
 Notüberlaufmulde              m ü. NN    321,47
 Wasserspiegel max.            m ü. NN    321,42
 Beckenvolumen                 m³         680
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