Landratsamt - Bad Windsheim
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Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.Aisch Sachgebiet: Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter: Armin Stier Gegen Empfangsbekenntnis Markt Markt Bibart Telefon: 09161 92-4205 Telefax: 09161 92-94205 Herrn 1. Bgm. Nölp E-Mail: armin.stier@kreis-nea.de Rathausgasse 2 Zimmer: A 214 91477 Markt Bibart Aktenzeichen: 42-6326-0044-2020-st 42-6472-0008-2020-st Datum: 10.06.2021 Wasserrecht (WHG, BayWG); Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach über das Regenrückhal- tebecken RRB "Ziegenbach" Fl.-Nr. 30, mit der Einleitungsstelle E 1, Fl.-Nr. 313 in das Ge- wässer Bibart, Fl.-Nr. 348, Gmkg. Ziegenbach, Markt Markt Bibart; Anschluss des Ortsteils zur Kläranlage Markt Bibart mit einer Abwasserdruckleitung nach Altmannshausen mit zweimaliger Unterquerung der Bibart, Fl.-Nr. 456/2, Gemar- kung Altmannshausen, Markt Markt Bibart (Gewässer II. Ordnung) Anlagen: 1 geprüfter Plansatz i. R. 1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung 1 Auszug aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Bibart 1 Merkblatt für erdverlegte Anlagen – Auflagen und Hinweise 1 Merkblatt für Freileitungen – Auflagen und Hinweise 1 Luftbild vom OT Bruckhof 1 Merkblatt Leitungsschutzanweisung 1 Merkblatt Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung 1 Empfangsbekenntnis g. R. Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden Bescheid: 1. GEHOBENE ERLAUBNIS 1.1 Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis Dem Markt Markt Bibart (Antragsteller) wird rückwirkend zum 21.09.2020 die wider- rufliche gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG zur Benutzung der Bibart (Gewässer II. Ordnung) durch Einleiten von gesammeltem Abwasser erteilt. Gleichzeitig wird hiermit auch die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Naturpark Steigerwald erteilt. Dienstgebäude Besuchszeiten Bankverbindung Konrad-Adenauer-Straße 1 Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 91413 Neustadt a.d.Aisch Montag und Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA Telefon: 09161 92–0 Donnerstag 14:00 – 17:30 Uhr Telefax: 09161 92–1060 oder nach Vereinbarung VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim poststelle@kreis-nea.de Nächste Bushaltestelle IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA www.frankens-mehrregion.de Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG Neustadt (Aisch) Mitte IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX
-2- 1.1.2 Zweck der Benutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Einleitung von Niederschlagswasser. Bezeichnung Flurnum- Gemar- Flurnum- Gemarkung Benutztes der Einlei- mer kung mer Gewässer tung E1„RRB 131 Ziegen- 348 Ziegenbach Bibart Ziegenbach" bach 1.1.3 Planunterlagen Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Plan des Ingenieurbüros Härt- felder Ingenieurtechnologien GmbH vom 07.09.2020 nach Maßgabe der vom Was- serwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei: Erläuterungsbericht Übersichtskarte M = 1 : 25.000 Lageplan Kanal und Regenrückhaltebecken M=1: 500 Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet M = 1 : 2.500 Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet M = 1 : 2.500 Lageplan Trasse Druckleitung und Einzugsgebiet M = 1 : 2.500 Bauwerksplan Regenrückhaltebecken M = 1 : 250/100 Bauwerk Pumpwerk M=1: 50 Längsschnitt Regenwasserkanal M = 1 : 1.000/100 Längsschnitt Schmutzwasserkanal M = 1 : 1.000/100 Längsschnitt Druckleitung M = 1 : 1.000/100 Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 03.11.2020 versehen und Bestandteil des Bescheids. 1.1.4 Beschreibung der Abwasseranlage Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Trennverfah- ren. 1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Was- serhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte,
-3- Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmun- gen grundsätzlich nicht enthalten. 1.2.1 Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis endet am 31.12.2040. 1.2.2 Umfang der Einleitungen von Niederschlagswasser im Einzugsgebiet „RRB Ziegen- bach" Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) E1„RRB Ziegenbach" 200 Naturschutz- Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 1.2.3 Beeinträchtigungen der Bibart z. B. in Form von Materialeinträgen bei Erdbewegun- gen jeder Art sind zu vermeiden. 1.2.4 Die Einleitstelle ist mit möglichst geringen Beeinträchtigungen der Gehölzstruktur zu errichten. 1.2.5 Ggf. erforderliche Rückschnitte oder Rodungsarbeiten sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und ausschließlich im gesetzlich zulässigen Zeitraum zwischen 01.10. und 28.02. durchzuführen. 1.2.6 Evtl. anfallender Erdaushub und während der Unterhaltung des Regenrückhaltebe- ckens anfallendes Entschlammungsmaterial ist abzufahren und fachgerecht zu ver- werten bzw. zu entsorgen. Zwischenlagerungen innerhalb der Talaue sind nicht zu- lässig. Fernstraßenrecht 1.2.7 Mit der Böschungskannte des Regenrückhaltebeckens darf ein mind. Abstand von ≥ 10 m, zum Fahrbahnrand der Bundesstraße, nicht unterschritten werden. 1.2.8 Mit der baulichen Anlage - Pumpstation - darf ein Mindestabstand von ≥ 10 m, zum Fahrbahnrand der Bundesstraße, nicht unterschritten werden. Wasserwirtschaft 1.2.9 Das Oberflächenwasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an wassergefährdenden Stoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. 1.2.10 Der Markt Markt Bibart hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Oberflächenkanalnetz angeschlossen worden sind bzw. werden. 1.2.11 Die Kläranlage Ziegenbach ist fachgerecht zurückzubauen. Der anfallende Klär- schlamm ist zu räumen und fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim vorzulegen. 1.2.12 Der Ablauf der Notentlastung ist hydraulisch ausreichend zu dimensionieren. 1.2.13 Die Einleitungsstelle ist hydraulisch günstig zu gestalten. Sie ist mit Wasserbaustei- nen zu sichern.
-4- 1.2.14 Am Auslauf des Regenrückhaltebeckens in das Gewässer ist eine Rückstauklappe zu installieren. 1.2.15 Vor Baubeginn ist zu prüfen, inwieweit eine Rückstauklappe am Zulauf des Regen- rückhaltebeckens installiert werden soll. 1.2.16 Betrieb und Unterhaltung 1.2.16.1 Personal Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. 1.2.16.2 Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe- richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab- wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas- sung vorzunehmen. 1.2.16.3 Dienst- und Betriebsanweisungen Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Re- genwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmä- ßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszu- legen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa- tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite- ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörun- gen. 1.2.17 Anzeige- und Informationspflichten Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu er- forderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entspre- chenden Unterlagen zu beantragen. 1.2.18 Bauabnahme Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Be- stätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind.
-5- 1.2.19 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke sowie die Flussufer der Bibart von 5 m ober- halb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirt- schaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unter- halten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best- immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwassereinleitung mittelbar oder unmittelbar entstehen. 1.2.20 Vorbehalt Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als not- wendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 1.3 Abwasserabgabe Für das Einleiten von Niederschlagswasser hat der Betreiber grundsätzlich Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häusli- chen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen- schaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anfor- derungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG). Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. 2. ANLAGENGENEHMIGUNG 2.1 Art der Genehmigung Der Markt Markt Bibart erhält die Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 des Bay- erischen Wassergesetzes - BayWG. Gegenstand der Genehmigung ist die Verlegung einer Druckleitung neben und unter der Bibart. 2.2 Beschreibung des Vorhabens Der Markt Markt Bibart beabsichtigt, den Ortsteil Ziegenbach vom Misch- auf Trenn- system umzustellen und dazu eine Abwasserdruckleitung (PEHD 90 x 8,2) von die- sem Ortsteil zunächst entlang der B 286 nach Enzlar, dann weiter entlang der B8 und neben bzw. unter der Bibart bis nach Altmannshausen zu verlegen, um auch diesen Ortsteil an die Kläranlage Markt Bibart anzuschließen. In diesem Zusammenhang soll die Bibart Gewässer im Bereich von Altmannshausen bei den Fluss-km 6+120 und 6+640 unterquert werden. 2.3 Pläne und Beilagen Der Anlagengenehmigung liegen die in Zif. 1.1.3 genannten Pläne zugrunde. 2.4 Bedingungen Wasserwirtschaft – Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 2.4.1 Das Gewässergrundstück der Bibart FI.-Nr. 456/2 Gmkg. Altmannshausen, befindet sich im Eigentum des Freistaates Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach. Für die Verlegung der Abwasserdruckleitung auf diesem Grundstück ist ein
-6- Gestattungsvertrag erforderlich. Der Vorhabensträger hat sich daher vor Maßnah- menbeginn mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Sachgebiet Z.4 Liegenschafts- verwaltung (Herr Stierhof, Tel.: 0981/9503-239) in Verbindung zu setzten. Stadt Iphofen 2.4.2 Die Leitungsführung der Abwasserdruckleitung entlang der B 286, die in der Gemar- kung Hellmitzheim, Stadt Iphofen liegt, ist durch eine Grunddienstbarkeit mit der Stadt Iphofen zu sichern. Naturschutz- Landratsamt Kitzingen 2.4.3 Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine fachlich qualifizierte Person bzw. Büro (z.B. Biologen, Biologenbüro) als „ökologische Baubegleitung“ zu beauftragen und vor dem jeweiligen Beginn der Erdarbeiten beizuziehen. Diese hat bei den jeweiligen Einwei- sungs- und Besprechungsterminen teilzunehmen und es ist die Terminierung der Bauzeiten und die jeweilige, technische Vorgehensweise auf die Belange des Natur- und Artenschutzrechts hin abzustimmen. Die ökologische Baubegleitung hat die Bau- maßnahme in natur- und artenschutzfachlicher Hinsicht gemäß §§ 13 und 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG zu begleiten. Den Anweisungen ist hinsichtlich artenschutzfachli- cher Relevanz Folge zu leisten. Ziel ist es Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 unter Einbeziehung des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden. 2.4.3.1 Aufgabe der ökologischen Baubegleitung (siehe auch Punkte 2.5.2 bis 2.5.7) besteht insb. darin, vor Baubeginn die jeweiligen Lebensräume der Zauneidechse zu erken- nen und, falls vorhanden, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Des Weite- ren sind evtl. vorkommende Ameisennester festzustellen und zu schützen. Bei Fest- stellungen eines Brutgeschehens von Vögeln ist die Verweildauer der Baumaschinen und die Arbeiten im Nahbereich des Nestes insg. auf ein Minimum zu reduzieren. Es ist grundsätzlich zügig zu arbeiten. Bei Vorkommen von Zauneidechsen im Trassen- bereich ist die oberste Bodenschicht mittels Bagger im Kriechgangverfahren abzuzie- hen und die Eidechsen zu fangen und „hinter“ der Baustelle wieder frei zu lassen, falls ein Einpflügen dort nicht möglich erscheint und artenschutzrechtlich mitgetragen wer- den kann. 2.4.3.2 Für die Baumaßnahmen sind der ökologischen Baubegleitung die Planunterlagen und diese Auflagen mitzuteilen. Sollten in unmittelbarer Nachbarschaft zur Trasse beson- ders- oder / und streng geschützte Arten vorkommen, ist die untere Naturschutzbe- hörde zu benachrichtigen. 2.4.3.3 Nach Fertigstellung der Abwasserdruckleitung ist der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Kitzingen ein Bericht vorzulegen (Datum Ablauf und Besichtigungen, Einweisungen, Feststellungen etc.). 2.4.4 Beginn und Ende der Arbeiten sind der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Kitzingen anzuzeigen. Der Baubeginn ist so zu wählen, dass dieser möglichst nicht in die Brutzeit fällt (Baubeginn möglichst 01.08. bis spätestens 28.02.). Entlang des Biotopkomplexes von Bau-km 0+980 bis 1+180 darf ausschließlich nur in dieser Zeit gebaut werden.
-7- 2.5 Auflagen Naturschutz- Landratsamt Kitzingen 2.5.1 Die Abwasserdruckleitung ist gemäß der Darstellung in den Lageplänen, möglichst nah an der Straße, zu verlegen. Änderungen sind mit der unteren Naturschutzbe- hörde vor Baubeginn abzustimmen. Die Wiesen und Biotopflächen sind möglichst zu schonen. 2.5.2 Übriger Bodenaushub z.B. aus den Kabelgräben (falls erforderlich) und Gruben darf nicht in den kartierten Biotopflächen oder in Bereichen mit Vorkommen besonders und streng geschützter Arten abgelegt oder gelagert und auch nicht dauerhaft einge- baut werden. Die natürlichen Strukturen dürfen nicht mit überschüssigem Material (Bodenaushub, Boden-Schotter-Gemisch, Feinschotter, Mineralbeton etc. pp.) an- o- der übergedeckt werden. Weder aktiv noch passiv. Sämtliches überschüssiges Bo- denmaterial o.ä. ist ordnungsgemäß von der Baustelle zu verbringen. Dies hat die ökologische Baubegleitung zu überwachen. Verstöße sind der unteren Naturschutz- behörde anzuzeigen. 2.5.3 Die kartierten Biotopflächen sind als Tabuzonen für jegliche Bautätigkeiten zu be- trachten. Die Trasse ist dort möglichst nah an der Straße zu wählen. Die Bohrgruben für die Spülbohrung sind so anzulegen, dass das benachbarte Schilf und die Bäume und Sträucher nicht oder nur im geringen, vertretbaren Maße, beeinträchtigt werden. 2.5.4 Höhere Vegetationsbestände, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Verlegung behindern, sind vorher kleinflächig, aber fachgerecht, zu mähen und das Mähgut ord- nungsgemäß zu entsorgen. Evtl. Gehölz- und Schilfröhrichtrückschnitte dürfen nur im Zeitraum vom 1.10. bis 28.02. durchgeführt werden. Abweichungen hiervon sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 2.5.5 Bei der Verlegung der Leitung in unmittelbarer Nähe von Bäumen, ist die DIN 18920 zu beachten. Bäume und Sträucher dürfen nicht beseitigt und nicht beeinträchtigt bzw. beschädigt werden. Astwerk und Stämme, die auf der Trasse stehen oder in diese hineinragen, sind ordnungsgemäß zurückzuschneiden. Aufgrabungen dürfen im Wurzelbereich von Bäumen nur in einem Abstand von mind. 1,50m durchgeführt werden. Dies ist zu beschreiben und bei der Ausschreibung (Ausschreibungstext) zu berücksichtigen. Befinden sich starke Wurzeln (ab 5cm Durchmesser) im Kabelgra- ben (falls erforderlich) bzw. der Spülbohrgrube ist in diesem Bereich eine Hand- schachtung und behutsame Freilegung der Wurzeln vorzunehmen. Verletzte Wurzeln sind ordnungsgemäß zu versorgen. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen mit einem scharfen Messer zu glätten. Beschädigte Bäume (z.B. Baggerabrisse von Ästen) sind ordnungsgemäß zu versorgen (nachschneiden mit Motorsäge). 2.5.6 Wird durch die Verlegung der Leitung eine wasserstauende Schicht durchbrochen ist diese wieder mit einem „Lehmschlag“ abzudichten. Das Feuchtgebiet (biotopkartierte Fläche) darf durch die Verlegung der Leitung nicht entwässert werden. Naturschutz-Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 2.5.7 Beeinträchtigungen des in der amtlichen Biotopkartierung Bayerns erfassten und nach § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 16 und 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten Gehölzbestandes auf den Flurnummern 488, 489, 460 und 461, Gmkg. Altmannshau- sen sind nicht zulässig. Falls erforderlich, ist der Gehölzbestand durch geeignete Maßnahmen nach DIN18920 von Beeinträchtigungen zu schützen und das Spülbohr- verfahren anzuwenden.
-8- 2.5.8 Sofern schonende Rückschnitte zur Verwirklichung der Baumaßnahmen unvermeid- bar sind, sind diese nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum zwischen 01. Okto- ber und 28. Februar zulässig. 2.5.9 Überschüssiges Aushubmaterial darf nicht auf Wiesen oder sonstige ökologisch wert- volle Bereiche aufgebracht werden. Wasserrecht-Landratsamt Kitzingen 2.5.10 Mit der Abwasserdruckleitung ist ein Abstand von 5 m zur Bibart einzuhalten. Wasserwirtschaft 2.5.11 Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und das Wasserwirtschaftsamt sind von Baubeginn und Bauende mindestens eine Woche vorher zu verständigen. 2.5.12 Die Baumaßnahme ist nach den vorgelegten Plänen, den geltenden Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst auszuführen. 2.5.13 Im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Bibart (siehe beiliegen- den Planauszug) ist das ursprüngliche Geländeniveau nach dem Verfüllen von Rohr- leitungsschächten bzw. punktueller Aufgrabungen wiederherzustellen. Auffüllungen gegenüber dem Urgelände dürfen nicht vorgenommen werden. Im Zuge der Baumaß- nahme entstandene offene Bodenflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme unverzüglich zu begrünen. 2.5.14 Innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Bibart sind die Kanal- schächte mit verschraubten, druckwasserdichten Kanaldeckeln zu versehen. 2.5.15 Die Baustelleneinrichtung (z.B. Gerätecontainer) hat außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Bibart zu erfolgen. 2.5.16 Um eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit für die Gewässer zu ermöglichen sind bei der Unterkreuzung der Bibart für die Leitungen folgende Abstände einzuhal- ten: - Ab einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie Mindestverlegetiefe = 3,0 m unter GOK - Abstand zur Gewässersohle mind. 1,5 m 2.5.17 Bei der Wiederverfüllung ist das anstehende Bodenmaterial zu verwenden. Der Ein- satz von Recyclingbaustoffen ist ausgeschlossen. 2.5.18 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Bauarbeiten keine wassergefährdenden Stoffe in das Gewässer gelangen können. 2.5.19 Nachforderungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässergüte und den Wasserabfluss zu ver- meiden, bleiben vorbehalten. 2.5.20 Eventuell später notwendig werdende Verlegungen oder Vertiefungen des Gewäs- sers hat der Antragsteller zu dulden. 2.5.21 Der Antragsteller hat alle Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung und dem Ge- wässerausbau mittelbar oder unmittelbar zu tragen, die dem nach dem BayWG zur Unterhaltung verpflichteten durch die Kreuzung mit der Abwasserdruckleitung entste- hen.
-9- 2.5.22 Spätestens 2 Monate nach Abschluss der Arbeiten ist für die Kreuzungsbereiche der Bibart (Fkm 6+120 und 6+640) ein ausführungsgemäßer Lageplan M = 1 : 500 sowie ein Längsschnitt mit Darstellung Gewässersohle und Leitungsverlauf M = 1: 100 dem WWA Ansbach vorzulegen. N-ERGIE 2.5.23 Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten (z.B. Errichtung von Gebäuden, Aufgrabungen, Materiallagerungen, Einsatz von Baumaschinen etc.) im Bereich der Versorgungsan- lagen ist eine Einweisung zwingend erforderlich! Diese Einweisung ist spätestens 3 - 5 Arbeitstage vor Baubeginn bei der N-ERGIE Netz GmbH zu beantragen. Hierfür ist auf der Internetseite www.n-ergie-netz.de im Online-Service „Netzauskunft“ der Antragstyp Einweisung zu nutzen. 2.5.24 Bei der 20-kV-Freileitung sind in mehreren Bereichen Mastwechsel geplant (u.a. Mast Nr. 2 bei Enzlar, Mast Nr. 178 bei Altenspeckfeld, Mast Nr. 31 bei Altmannshausen). Der Wechsel erfolgt auf gleichem Standort. 2.5.25 Zwischen der geplanten Abwasserdruckleitung und unseren 20-kV Masten muss ein Abstand von mindestens 5 Meter eingehalten werden. Bei Baggerarbeiten sind die Mindestabstände zur Freileitung einzuhalten. Achtung: Ortsteil Ziegenbach wird von Bayernwerk versorgt. 2.5.26 Die geplante Abwasserdruckleitung nähert sich dem 110-kV Maststandort Nr. 66 der Leitung Markt Bibart - Iphofen. Grundsätzlich ist ein Abstand von 15 Meter zur Mastmitte einzuhalten. Weiterhin ist im Kreuzungsbereich mit dem Maststandort (am 15 Meter Radius um den Mast) zusätzlich ein Berstschutz für die Abwasserdruckleitung über eine Länge von beidseits 2 x 15 Meter insgesamt 30 Meter vorzusehen um im Havariefall der Abwasserleitung eine Fundamentausspülung des Mastfundaments zu verhindern. Da es sich um eine Kunststoff-Leitung handelt sind Beeinflussungsfragen nicht rele- vant. Für Rückfragen steht die Netzplanung, Herr Ehmann unter der Rufnummer 0911 802-17251 gerne zur Verfügung. 2.5.27 Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungstrassen muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich sein. 2.5.28 Vor Beginn der Maßnahme sind genaue Lage und Deckung der Versorgungsanlagen durch Suchschlitze in Handschachtung - nach Angaben und Einweisung durch das Fachpersonal der N-ERGIE -festzustellen. 2.5.29 Im Bereich der Leitungsmaste sind Erdungsbänder verlegt. Werden bei den geplan- ten Grabarbeiten Erdungsanlagen freigelegt, dürfen diese weder beschädigt, unter- brochen noch entfernt werden. 2.5.30 Außerdem ist darauf zu achten, dass keine metallischen Verbindungen zu den Mas- ten oder Masterdungsanlagen hergestellt werden dürfen. 2.5.31 Im Falle einer Freilegung oder Beschädigung ist umgehend die Rufnummer 0911 802-16856 zu verständigen.
- 10 - 2.5.32 Falls Änderungen an den Versorgungsanlagen erforderlich werden, sind diese bei einem Ortstermin rechtzeitig mit der N-ERGIE abzustimmen. Die Kosten für die not- wendigen Ersatzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu übernehmen soweit nicht in entsprechenden Verträgen etwas Anderes geregelt ist. 2.5.33 Im Nahbereich der Versorgungsleitungen dürfen nur Verdichtungsgeräte mit einer maximalen Zentrifugal-Schlagkraft von 20 kN eingesetzt werden. 2.5.34 Freigelegte Versorgungsanlagen müssen so abgesichert werden, dass eine Lagever- änderung während der Bauzeit und nach der Verfüllung ausgeschlossen ist. 2.5.35 Spätere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Versorgungsanlagen dürfen durch die o.g. Maßnahme nicht behindert werden. 2.5.36 Bei Kreuzungen ist ein Abstand von 0,40 m, bei Längsführung von 0,80 m (jeweils lichte Weite) zu den Versorgungsanlagen einzuhalten. 2.5.37 Zwischen Versorgungsanlagen und Schachtaußenwand ist bei geplanten Schächten ein Mindestabstand von 1,00 m (lichte Weite) einzuhalten. 2.5.38 Sollten aufgrund der vom Bauherrn durchgeführten Maßnahmen oder durch Nichtbe- achtung dieser Auflagen Abschaltungen bzw. Störungsbehebungen notwendig wer- den, sind grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten (in vollem Umfang) vom Ver- ursacher zu tragen. 2.5.39 Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsanlagen sind die geltenden „Sicherheits- vorschriften, Technischen Regeln“ sowie die Merkblätter für erdv. Anlagen / Freilei- tungen zu beachten. 2.5.40 Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten fin- den sich auf der Internetseite www.n-ergie-netz.de. Fernstraßenrecht 2.5.41 Soweit auf dem Grundstück der B 286 / B 8 bauliche Anlagen (Leitungen, Schächte u. dgl.) errichtet werden sollen, ist vor Baubeginn ein Straßenbenutzungsvertrag mit dem Staatlichen Bauamt Ansbach abzuschließen. 2.5.42 Soweit bauliche Anlagen (Leitungen, Schächte u. dgl.) außerhalb des Grundstückes der B 286 / B 8, jedoch innerhalb der Bauverbots- (20 m) bzw. Baubeschränkungs- zone (40 m) der B 286 / B 8 errichtet werden sollen, ist vor Baubeginn eine straßen- rechtliche Genehmigung beim Staatlichen Bauamt Ansbach zu beantragen. 2.5.43 Der Beginn und die Fertigstellung sind der zuständigen Straßenmeisterei Neustadt a.d. Aisch (Tel. 09161/66429-0) anzuzeigen. Fernwasserversorgung Franken 2.5.44 Die Anlagen der Fernwasserversorgung Franken sind grundsätzlich durch eingetra- gene Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert. Die Breite des Schutzstreifens beträgt standardmäßig 6 m, davon je 3 m links und rechts der Fernleitungsachse. In diesem Schutzstreifenbereich dürfen keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, die den Be- stand oder Betrieb der Fernleitung gefährden können. 2.5.45 Das beiliegende Merkblätter und die „Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung“ sind zu beachten.
- 11 - 2.5.46 Eine Einweisung vor Ort zur Kennzeichnung der Kreuzungsstellen ist zwingend erfor- derlich. Hierfür hat sich der Antragsteller rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Rohrnetz- meister, Herrn Volker Supp, Betriebsstelle RN Hüttenheim Tel. 0152 21884560, oder Herrn Stefan Förtsch, Betriebsstelle RN Uehlfeld Tel. 0152 21884559, in Verbindung zu setzen. 2.5.47 Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Bereich unterirdische Anlagen anderer Versorgungsunternehmen liegen können. 3. KOSTEN 3.1 Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 147,50 € festgesetzt, die Auslagen be- tragen insgesamt 636,00 € (Gutachten und Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Ansbach). GRÜNDE: I. 1. Antrag und Sachverhalt 1.1 Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung Der Markt Markt Bibart- im Folgenden Betreiber genannt - beantragte mit Schreiben vom 163.09.2020 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach In die Bibart (Gewässer II. Ord- nung). 1.2 Antragsunterlagen Dem Antrag liegt der Entwurf des Ingenieurbüros Härtfelder Ingenieurtechnologien GmbH, Sebastian Münster Straße 6, 91438 Bad Windshelm vom 07.09.2020 zugrunde. Die we- sentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt. 1.3 Örtliche Verhältnisse Der Ortsteil Ziegenbach liegt nordwestlich von Markt Bibart. Der Ortsteil wird im Trenn- system entwässert. Das Schmutzwasser wird über das Pumpwerk „Ziegenbach" an das Pumpwerk „Altmannshausen" gefördert und dann der Kläranlage Markt Bibart zugeleitet. Die Trinkwasserversorgung wird über die Fernwasserversorgung Franken (FWF) sicher- gestellt. Angaben zu den benutzten Gewässern Benutzungsanlage RRB „Ziegenbach“ Benutztes Gewässer Bibart Gewässerordnung II Gewässerfolge Laimbach-Ehebach-Aisch-Regnitz Einzugsgebiet AEO (km²) 14,33 MNQ 0,014 m³ MQ 0,084 m³ HQ1 3,1 m³/s
- 12 - Die geplante Abwasserdruckleitung im Bereich von Altmannshausen kreuzt die Bibart, ein Gewässer II. Ordnung. 1.4 Genehmigungsverfahren Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, die Stadt Iphofen, das Staatli- che Bauamt Ansbach, die Staatliche Bauverwaltung/Hochbauverwaltung, die Fernwas- serversorgung Franken, die N-ERGIE Netz GmbH, das Bayer. Landesamt für Denkmal- pflege, die Tiefbauverwaltung des Landkreises, die Deutsche Bahn, das Landratsamt Kit- zingen und die untere Naturschutzbehörde beteiligt. Die Pläne lagen vom 09.12.2020 bis 11.01.2021 bei der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld, der Stadt Iphofen und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld und in der Stadt Iphofen ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Land- ratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 25.01.2021 konnten Einwände er- hoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen. Der notwendige Erörterungstermin fand am 22.03.2021 statt. Der Erörterungstermin wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld und in der Stadt Iphofen ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Es sind keine Einwender erschienen. II. 1. Das Landratsamt ist für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen des Art. 69 BayWG und des BayVwVfG hingewiesen. 2. Die Einleitung von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig. Der Markt Markt Bibart hat eine Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Da ein öffentliches Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwasserbeseiti- gung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG erteilt. Nachdem sich die Einleitungsstelle und die Druckleitung ebenfalls z. T. in einem Land- schaftsschutzgebiet befindet, ist außerdem eine naturschutzrechtliche Erlaubnis nach der Naturparkverordnung erforderlich. Diese wird von der wasserrechtlichen Erlaubnis umfasst und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ausgesprochen (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG). 2.1 Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Ge- wässerbenutzung gemäß § 9 WHG geprüft. Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die
- 13 - Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. An die Bemessung und Konstruktion der Rückhalteanlage sind die sich aus den allge- mein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen. 2.2 Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzun- gen bei der Bemessung und Konstruktion der R. Gegen die beantragten Einleitungen von Niederschlagswasser aus den Entlastungsbau- werken bestehen keine Bedenken, wenn die o. g. Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der weiteren Planung und Bauausführung sowie dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen besteht mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis. Eine Be- einträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ord- nungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit der Gewässereigenschaf- ten nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Aus wasser- wirtschaftlicher Sicht bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken. 2.3 Befristung Die Befristung der Erlaubnis auf 20 Jahre stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei ver- gleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. 2.4 Inhalts- und Nebenbestimmungen Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG. Sie sind erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bei plange- mäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbe- stimmungen auszuschließen. Die Inhaltsbestimmungen in Zif. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.9 -1.2.20, werden vom Wasserwirt- schaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich angesehen. Die in den Ziffern 1.2.3 bis 1.2.8 enthaltenen Nebenbestimmungen werden im Rah- men pflichtgemäßen Ermessens auf Grund von Stellungnahmen der Träger öffentli- cher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorhabens- trägers durch sie ist nicht auszugehen. 3. Abwasserabgabe Die grundsätzliche Pflicht, eine Abwasserabgabe für Niederschlagswasser zu bezahlen beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG. Soweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG erfüllt sind, fällt keine Abwasserabgabe an. Die Festset- zung der Abgabe erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
- 14 - 4. Anlagengenehmigung Für die Verlegung der Abwasserdruckleitung ist eine Anlagengenehmigung nach Art 20 Abs. 1 BayWG erforderlich, da sich die Druckleitung in Altmannshausen innerhalb des 60-m-Bereichs der Bibart (Gewässer II. Ordnung) befindet (Art. 20 Abs. 1 BayWG). Die Bedingung in Zif. 2.4.1 und die Auflagen in Zif. 2.5.11-2.5.22, werden vom Wasser- wirtschaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich angesehen. Die in den Ziffern 2.4.2 -2.4.4, 2.5.1 -2.5.10 und 2.5.23 bis 2.5.47 enthaltenen Nebenbestim- mungen werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorhabensträgers durch sie ist nicht auszugehen. Sie stützen sich auf Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayWG. Sie sind im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemes- sen. Unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen entspricht die Maßnahme den öffent- lich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 4 BayWG. Die Genehmigung konnte deshalb erteilt werden. 5. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5 i. V. m. 1.18.2 und 4.2 i. V. m. 8.III.0/1.18.1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Für die Einleitung des Niederschlagswassers wird die Mindestgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Für die Anlagengenehmigung wird eine reduzierte Mindestgebühr von 10,- € berechnet. Zusätzlich wurden 75 % der Mindestgebühr für eine naturschutz- rechtliche Erlaubnis von der Naturparkverordnung angesetzt, da sie durch die wasser- rechtliche Erlaubnis ersetzt wird (37,50 €). Zusätzlich sind die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Was- serwirtschaftsamtes entstanden sind (636,00 €), vom Antragsteller zu tragen. Der Markt Markt Bibart ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühr be- freit. Hinweise: Wasserrecht – Einleitungen 1. Auf die nachteiligen Auswirkungen von Rückstauungen in das Kanalnetz wird hingewie- sen 2. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasser- Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - einge- richteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilneh- men zu lassen.
- 15 - 3. Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die „Si- cherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung", die einschlä- gigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 ein- gehalten werden. 4. Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Lei- tungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu las- sen, wird hingewiesen. 5. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhal- ten. Wasserrecht - Anlagengenehmigung 6. Die Unterhaltungsverpflichteten der Bibart haften nicht für Schäden, die dem Antragstel- ler durch Naturereignisse, Unterlassen der Gewässerunterhaltung oder des Gewässer- ausbaues entstehen können. 7. Die Maßnahme ist so durchzuführen, dass weder bei der Baudurchführung noch beim späteren Betrieb Rechte von Dritten betroffen werden. Erforderlichenfalls ist ein Aus- gleich über privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen. 8. Aufgrund der Gewässernähe ist im Talauenbereich mit einem, mit dem Wasserstand der Bibart korrespondierenden Grundwasserstand zu rechnen. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der Standort aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes als wasserwirtschaftlich sensibel einzustufen ist. 9. Den Gewässereigentümern dürfen aus Anlass der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes des Bauvorhabens keine Kosten entstehen. 10. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die nachweislich durch den Bau, den Bestand und den Betrieb der Anlage am Gewässer oder Dritter entstehen. 11. Für den Vorhabensträger besteht eine Gefährdungshaftung, die auch ohne Verschulden zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet, wenn auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. 12. Im Planungsbereich der Abwasserdruckleitung liegen nach unseren Informationen be- reits Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen. 13. Die geplante Druckleitung kreuzt folgende Gewässer 3. Ordnung bzw. Gräben zwischen Ziegenbach und Altmannshausen: o Fuchsleitengraben, südlich Ziegenbach o Brücklesäckergraben, südlich Ziegenbach o Namenloser Graben beim Bruckhof, FI.-Nr. 3180/1 Gmkg. Hellmitzheim o Namenloser Graben, Ortsbereich Enzlar o Namenloser Graben, nördlich von Teichanlage, FI.-Nr. 457/1 Gmkg. Altmannshausen o Namenloser Graben, südlich von Teichanlagen, Fl.-Nr. 462 Gmkg. Altmannshausen o Namenloser Graben, östlich Altenspeckfeld, FI.-Nr. 406 Gmkg. Altmannshausen o Namenloser Graben, östlich Altenspeckfeld, FI.-Nr. 521 Gmkg. Altmannshausen Für die Unterkreuzungen werden folgende Abstände empfohlen: o Abstand zur Gewässersohle mind. 1,00 m
- 16 - o Ab einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie Mindestverlegetiefe = 2,50 m unter GOK 14. Die geplante Druckleitung soll entlang des Schafwiesengrabens, FI.-Nr. 402 Gmkg. Alt- mannshausen, verlegt werden. Wir empfehlen, im Hinblick auf die Gewässerentwicklung und mögliche Gewässeraus- baumaßnahmen, außerorts grundsätzlich einen Mindestabstand von fünf bis zehn Me- tern zur Böschungsoberkante. N-ERGIE 15. Die Stellungnahme und die von der N-ERGIE überlassenen Pläne beinhalten keine Ein- weisung und ersetzen diese auch nicht. Im Rahmen der Einweisung werden dem Bau- herrn bzw. den im Zuge des von ihm beauftragten Unternehmen die konkret zum Schutz der Anlagen der N-ERGIE erforderlichen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten bekannt gegeben, die zwingend einzuhalten sind. Diese dienen zugleich auch der Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen und dem Schutz der Kunden vor Versorgungsstörun- gen. Die Nichteinholung einer Einweisung bzw. die Nichtbeachtung der vorgegebenen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Haftung des jeweils Verpflichteten, sollte es bei Durchführung der Arbeiten zu Schäden an unseren Versorgungsanlagen kommen. Bei Personenschäden ist zudem mit polizeili- chen Ermittlungen gegen den Verantwortlichen zu rechnen. 16. Der Bauherr hat deshalb auch im eigenen Interesse sicherzustellen, dass von ihm bzw. den ausführenden Unternehmen und Personen die Einweisungen unbedingt und recht- zeitig eingeholt und die festgelegten Auflagen, Maßnahmen und Pflichten zwingend er- füllt und eingehalten werden. 17. Für die eigenen Planungen bzw. Kostenermittlung wurde der Antragsteller in den o. g. Inhalts- und Nebenbestimmungen auf wesentliche Pflichten und Auflagen bei Durchfüh- rung der von Ihnen geplanten Maßnahmen aufmerksam gemacht. Diese werden im Zuge der Einweisung konkretisiert und können über die o. g. Auflistung hinausgehen. Bodendenkmäler 18. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfär- bungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten be- freit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf- grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer o- der den Leiter der Arbeiten befreit. 19. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Un- tere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 20. Treten bei der o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbe- hörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbei- ter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmal- feststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzu- nehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische
- 17 - Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho- ben werden beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfal- tet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs- gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt) Wust Oberregierungsrat
- 18 - Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 10.06.2021 Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Ziegenbach Einzugsgebiet AE= 19,83 ha, undurchlässige Fläche AU= 3,6 ha Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle): Einleitung Ort Ostwert Nordwert E1„RRB Ziegenbach" Ziegenbach 598393 5505712 Bezeichnung der Einlei- Maximal möglicher Abfluss Ab dem Zeitpunkt tung (l/s) bei Bemessungsregen E1„RRB Ziegenbach" 200 sofort Sonderbauwerk: Anzahl Art des Bauwerks Kenndaten Ostwert Nordwert 1 Regenrückhaltebecken „RRB Ziegenbach V = 680 m³ 598441 5505813 " Sonderbauwerk RRB „Ziegenbach " Beckenart Regenrückhaltebecken undurchlässige Fläche ha 3,6 Art der Drosseleinrichtung mm Drosselschieber DN 300 Bemessungsverfahren A117 Drosselabfluss (QDr) l/s 200 Zulaufkanal mm DN 800 Entlastungkanal mm DN 500 Notüberlaufmulde m ü. NN 321,47 Wasserspiegel max. m ü. NN 321,42 Beckenvolumen m³ 680
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