Gemeinsamer Bericht - BUWOG

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Gemeinsamer Bericht

               gemäß § 3 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz

                                      der

                                  Vonovia SE
              Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, Deutschland
            Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu HRB 16879

                                     und

                                 des Vorstands

                                der BUWOG AG
                         Hietzinger Kai 131, 1130 Wien
                                  FN 349794 d

über den geplanten Ausschluss von Minderheitsaktionären nach Maßgabe des Bun-
desgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-
Ausschlussgesetz)
Wir, Vonovia SE, als Hauptgesellschafter im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 GesAusG,
und der Vorstand der BUWOG AG, erstatten hiermit über den geplanten Ausschluss
von Minderheitsaktionären gemäß dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG)
bei der BUWOG AG, der in der für den 2. Oktober 2018 geplanten ordentlichen
Hauptversammlung der BUWOG AG beschlossen werden soll, den folgenden ge-
meinsamen Bericht gemäß § 3 Abs 1 GesAusG:

1.    Beteiligte Parteien

1.1   An der Erstellung dieses Berichts sind die folgenden Parteien beteiligt:

1.2   Die Vonovia SE, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu HRB
      16879 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Bochum und der Geschäftsan-
      schrift Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, Deutschland (Vonovia), als
      Hauptaktionärin der BUWOG AG, vertreten durch den Vorstand.

1.3   Die BUWOG AG mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Hietzinger
      Kai 131, 1130 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu
      FN 349794 d (BUWOG), vertreten durch den Vorstand.

2.    Aktionärsstruktur der BUWOG

2.1   Das Grundkapital der BUWOG beträgt EUR 124.184.779 und ist in
      124.184.779 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktien zerlegt, von
      denen jede im gleichen Umfang am Grundkapital der BUWOG beteiligt ist.
      Die Aktien der BUWOG notieren im Amtlichen Handel der Wiener Börse
      AG, Segment prime market, unter der ISIN AT00BUWOG001.

2.2   Die Aktionärsstruktur der BUWOG stellt sich am heutigen Tag wie folgt dar:

          Aktionär          Anzahl Stückaktien           Anteil der Stimmrechte

         Vonovia SE         112.672.652 Aktien                   90,73%

         Streubesitz         11.512.127 Aktien                    9,27%

          Summe             124.184.779 Aktien                    100%

2.3   Vonovia ist daher der Hauptgesellschafter der BUWOG im Sinne des
      § 1 Abs 2 GesAusG.

2.4   Die BUWOG hat keine Rechte zum Bezug von Anteilen im Sinne des
      § 5 Abs 5 GesAusG (Umtausch-, Bezugs-, Options- oder ähnliche Rechte) be-
      geben.

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3.    Rechtliche Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses

3.1   Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) kann nach dem Ges-
      AusG auf Verlangen des Hauptgesellschafters (Hauptaktionärin) die Übertra-
      gung der Anteile (Aktien) der übrigen Gesellschafter (Aktionäre) auf den
      Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung be-
      schließen (§ 1 Abs 1 GesAusG).

3.2   Hauptgesellschafter gemäß § 1 Abs 2 GesAusG ist, wem zum Zeitpunkt der
      Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehntel des Nennka-
      pitals gehören. Welcher Teil der Anteile dem Hauptgesellschafter gehört, be-
      stimmt sich bei einer AG mit Stückaktien nach der Zahl der dem
      Hauptgesellschafter gehörenden Aktien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Ak-
      tien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die einem anderen für
      Rechnung der Gesellschaft gehören, wären von der Gesamtzahl der Stückak-
      tien abzuziehen (§ 1 Abs 2 GesAusG). BUWOG hält am heutigen Tag jedoch
      keine eigenen Aktien. Die zuletzt begebene Wandelschuldverschreibung wur-
      de mit Wirkung zum 10. August 2018 gekündigt und die zu diesem Zeitpunkt
      noch auf dem Markt befindliche Wandelschuldverschreibung wurde eingezo-
      gen; die Wandelschuldverschreibung konnte daher bei der Bewertung unbe-
      rücksichtigt bleiben.

3.3   Am 20. Juni 2018 hat Vonovia als Hauptgesellschafter an die BUWOG das
      Verlangen auf Durchführung eines Gesellschafterausschlusses gemäß § 1 Ge-
      sAusG durch Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Vono-
      via gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gestellt.

3.4   Die Vonovia hat im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Gesellschafter-
      ausschluss einen Entwurf eines Beschlussantrags an die für den 2. Oktober
      2018 anzuberaumende ordentliche Hauptversammlung der BUWOG erstellt.
      Eine Abschrift des Beschlussantrags ist diesem Bericht als Anlage ./1 beige-
      fügt.

3.5   Gemäß § 1 Abs 2 GesAusG muss die Mindestbeteiligung des Hauptgesell-
      schafters von 90% zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gesellschaf-
      terausschluss vorliegen.

      Vonovia hält derzeit 112.672.652 auf Inhaber lautende stimmberechtigte
      Stückaktien an BUWOG, die einer Beteiligung von 90,73% am Grundkapital
      der BUWOG entsprechen. Vonovia ist somit Hauptgesellschafter der
      BUWOG im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 3 GesAusG. Zum Zeitpunkt der Be-
      schlussfassung dieses Gesellschafterausschlusses werden die Minderheitsakti-
      onäre höchstens 11.512.127 auf Inhaber lautende stimmberechtigte

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Stückaktien an BUWOG, die einer Beteiligung von 9,27% am Grundkapital
      der BUWOG entsprechen, halten.

3.6   Die Satzung der BUWOG enthält keine Bestimmungen, nach denen der Aus-
      schluss von Aktionären nach den Bestimmungen des GesAusG nicht zulässig
      wäre oder dem Hauptgesellschafter eine höhere als die in § 1 Abs 2 GesAusG
      genannte Anteilsquote gehören müsste.

3.7   Nach dem Gesellschafterausschluss wird nur noch die Hauptaktionärin Vono-
      via an der BUWOG beteiligt sein.

3.8   Die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss nach § 1 Abs 1 Ges-
      AusG sind damit erfüllt.

4.    Barabfindung

      Vonovia wird den Minderheitsaktionären gemäß § 2 Abs 1 GesAusG eine
      Barabfindung in der Höhe von EUR 29,05 pro auf Inhaber lautende stimmbe-
      rechtigte Stückaktie der BUWOG zahlen.

      Diese Barabfindung wurde von der Vonovia und vom Vorstand der BUWOG
      gemeinsam festgelegt und erfüllt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Akti-
      onärs auf Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach den Bestim-
      mungen des GesAusG, wie im Folgenden näher dargestellt wird.

5.    Angemessenheitsprüfung nach GesAusG

5.1   Gemäß § 2 Abs 1 GesAusG hat der Hauptgesellschafter eine "angemessene
      Barabfindung" zu gewähren. Das GesAusG enthält keine gesetzlichen Krite-
      rien, nach denen die Angemessenheit zu beurteilen oder die Barabfindung zu
      berechnen ist.

5.2   Vonovia wird den Minderheitsaktionären der BUWOG eine Barabfindung in
      der Höhe von EUR 29,05 pro auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückak-
      tie der BUWOG zahlen. Diese Barabfindung erfüllt den gesetzlichen An-
      spruch eines jeden Gesellschafters auf Gewährung einer angemessenen
      Barabfindung.

5.3   Die Angemessenheit der Barabfindung ist von Vonovia und vom Vorstand der
      BUWOG zu erläutern und zu begründen (§ 3 Abs 1 Satz 2 GesAusG). Der Tag
      der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gilt als Stichtag für die
      Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung (das ist im vorliegenden
      Fall der 2. Oktober 2018). Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen hin-
      sichtlich der anzuwendenden Methodik zur Festlegung einer angemessenen

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Barabfindung. Daher wurden verschiedene Ansätze bei der Festlegung der
      Angemessenheit der Barabfindung in Betracht gezogen:

      (a)    das Discounted Cash Flow Verfahren (DCF-Verfahren) auf Grundlage
             des aktuellen und von den Organen der BUWOG genehmigten Busi-
             nessplans,

      (b)    der Net Asset Value,

      (c)    ein markpreisorientiertes Multiplikator-Verfahren,

      (d)    der Börsenkurs der BUWOG, und

      (e)    ein Markttest durch das Übernahmeangebot.

      In Übereinstimmung mit dem einschlägigen österreichischen Fachgutachten
      KFS/BW1 zur Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft
      und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organi-
      sation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/BW1) wurde aus den vor-
      stehend aufgezählten Bewertungsmethoden das DCF-Verfahren für Zwecke
      der gegenständlichen Unternehmensbewertung herangezogen. Die unter (b)
      bis (e) genannten Ansätze (Net-Asset Value, Börsekurs der BUWOG, markt-
      preisorientierte Multiplikator-Verfahren und Markttest durch das Übernahme-
      angebot) wurden darüber hinaus zu Plausibilisierungszwecken herangezogen.

      Die von Vonovia im abgeschlossenen freiwilligen Übernahmeverfahren der
      BUWOG gewährte Bargegenleistung in Höhe von EUR 29,05 je BUWOG-
      Aktie ist für die Höhe der gegenständlichen Bewertung rechtlich nicht bin-
      dend, da die in § 7 Abs 1 GesAusG genannte Frist von drei Monaten ab Ab-
      lauf der Angebotsfrist bis zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
      der Gesellschaft über den Squeeze-Out deutlich überschritten ist. Dennoch
      kann die hohe Annahmequote von ca. 90% zum Übernahmepreis ein Indiz für
      die Angemessenheit sein.

5.4   Als Basis für die Ermittlung der Barabfindung haben BUWOG und die Haupt-
      aktionärin eine Unternehmensbewertung der BUWOG durch die Ebner Stolz
      GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell-
      schaft, Stuttgart, erstellen lassen.

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5.5   Darstellung und Zusammenfassung der Unternehmensbewertung

5.5.1 DCF-Verfahren

      Darstellung der Bewertungsmethode

      Der Wert eines Unternehmens ergibt sich nach herrschender Bewertungswis-
      senschaft und -praxis aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unterneh-
      men     verbundenen      Nettozuflüsse   an    die     Unternehmenseigner
      (Zukunftserfolgswert). Der Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert wird
      dabei zu einem Bewertungsstichtag bestimmt; dies ist gemäß
      § 2 Abs 1 GesAusG der Tag der Beschlussfassung über den Squeeze-Out
      durch die Hauptversammlung, gegenständlich sohin der 2. Oktober 2018.

      Zur Ermittlung des Zukunftserfolgswerts ist das DCF-Verfahren allgemein an-
      erkannt und wird auch im KFS/BW1 als maßgebliche Bewertungsmethode an-
      geführt. Dementsprechend wurde das DCF-Verfahren als primärer
      Bewertungsansatz gewählt.

      Die Grundlage für die Ermittlung der künftigen Überschüsse bildet eine Pla-
      nungsrechnung. Die Berechnung des Barwerts zum Bewertungsstichtag erfolgt
      sodann mit jenem Kapitalisierungszinssatz, der der Rendite einer adäquaten
      Alternativanlage entspricht. Für Bewertungszwecke wird in diesem Zusam-
      menhang als technischer Bewertungsstichtag der 1. Mai 2018 festgelegt und
      die künftigen Free Cash Flows dementsprechend zunächst auf jenen Tag abge-
      zinst. Anschließend wird der so ermittelte Barwert mit dem Kapitalisierungs-
      zinssatz auf den (unterjährigen) gesetzlichen Bewertungsstichtag 2. Oktober
      2018 geometrisch aufgezinst.

      Das DCF-Verfahren wurde in der Ausprägung des sogenannten Bruttoverfah-
      rens angewandt. Im Rahmen dieses Verfahrens ergibt sich der Wert des Ei-
      genkapitals aus

      (i)     dem Barwert der Freien Cash Flows (Free Cash Flows), zuzüglich

      (ii)    der Sonderwerte, und abzüglich

      (iii)   des Marktwerts des Fremdkapitals.

              ad (i) Ermittlung des Barwerts der Free Cash Flows

              Ausgangsgröße für die Anwendung des DCF-Verfahrens sind die künf-
              tigen für Eigen- und Fremdkapitalgeber verfügbaren Free Cash Flows.
              Die Ermittlung der Free Cash Flows ist für einen Detailprognosezeit-

                                                                             Seite 6
raum und den daran anschließenden Zeitraum (ewige Rente) anzustel-
len (Phasenmethode).

Die Free Cash Flows sind sodann mit einem geeigneten Zinssatz auf
den Bewertungsstichtag zu diskontieren.

Der zur Abzinsung der Free Cash Flows auf den Bewertungsstichtag
verwendete Kapitalisierungszinssatz entspricht beim WACC-Ansatz,
als einer Ausprägung des Bruttoverfahrens, den gewichteten Kapital-
kosten (weighted average cost of capital - WACC). Diese entsprechen
den mit Marktwerten gewichteten Durchschnittskosten von Eigen- und
Fremdkapital.

Zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten wird das Capital Asset Pricing
Model (CAPM) herangezogen. Hierbei erfolgt eine Zerlegung der Ei-
genkapitalkosten in seine Komponenten Basiszinssatz und Risikozu-
schlag. Den marktorientierten Risikozuschlag erhält man durch
Multiplikation des anhand einer kapitalmarktorientierten Methode er-
mittelten Betafaktors, der das systematische marktbezogene Risiko ei-
nes Unternehmens gegenüber dem Marktportfolio widerspiegelt, mit
der Marktrisikoprämie.

Die Fremdkapitalkosten errechnen sich als Zinssatz der Fremdkapital-
geber des Unternehmens und sind um die Steuerersparnisse aus der
Fremdfinanzierung zu vermindern.

Die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes hängt somit von der Höhe der
Eigen- und der Fremdkapitalkosten, dem Verschuldungsgrad und den
Unternehmenssteuern ab.

Künftige Wachstumspotenziale sind im Detailplanungszeitraum in der
Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen ab-
gebildet. Wachstumspotenziale werden für die Phase der ewigen Rente
bewertungstechnisch durch einen Wachstumsabschlag im Kapitalisie-
rungszinssatz berücksichtigt.

ad (ii) Ermittlung der Sonderwerte

Sachverhalte, die im Rahmen der DCF-Wertermittlung nicht oder nur
unvollständig abgebildet werden können, sind grundsätzlich gesondert
zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert (einschließlich
Schulden) hinzuzurechnen.

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Nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind jene Vermögensgegenstän-
       de, die für die Fortführung des Bewertungsobjekts nicht notwendig
       sind. Die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt
       grundsätzlich zum Barwert der daraus resultierenden künftigen Netto-
       zuflüsse.

       ad (iii) Ermittlung des Marktwerts des Fremdkapitals

       Der Marktwert des Fremdkapitals ergibt sich aus dem Nennwert des
       verzinslichen Fremdkapitals.

Erläuterungen zur Bewertung

Bis zur Hauptversammlung am 4. Mai 2018 lief das Geschäftsjahr der
BUWOG jeweils von 1. Mai bis 30. April des Folgejahres. Das Geschäftsjahr
der Vonovia entspricht und entsprach hingegen dem Kalenderjahr. Zur Verein-
fachung der konsolidierten Berichterstattung nach dem erfolgreichen Über-
nahmeangebot, wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung der
BUWOG am 4. Mai 2018 beschlossen, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31.
Dezember 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. Darüber hinaus entspricht
ab dem 1. Jänner 2019 das Kalenderjahr dem Geschäftsjahr. Die letzte vor die-
ser außerordentlichen Hauptversammlung erstellte reguläre Planungsrechnung
sah noch eine vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahresplanung ent-
sprechend dem Wirtschaftsjahr der BUWOG vor. Die für die Bewertung rele-
vanten Planungen beziehen sich daher auf ein jeweiliges Geschäftsjahr von
1. Mai bis 30. April des Folgejahres.

Der Detailprognosezeitraum für die Ermittlung des Unternehmenswertes der
BUWOG erstreckt sich über die Geschäftsjahre 2018/19 bis 2022/23. Die Ba-
sis für die Ableitung der Free Cash Flows in diesem Detailplanungszeitraum
bildet die aktualisierte Planungsrechnung der BUWOG für die Jahre 2018/19
bis 2022/23. Diese Planungsrechnung basiert auf der im Rahmen des regulären
Planungsprozesses am 26. April 2018 vom Aufsichtsrat der BUWOG hinsicht-
lich des Geschäftsjahrs 2018/19 beschlossenen und hinsichtlich der Geschäfts-
jahre 2019/20 bis 2022/23 zur Kenntnis genommenen Planungsrechnung,
wobei aktuelle Erkenntnisse zu nicht mehr aktuellen Planannahmen und Ab-
weichungen in der Portfoliostruktur berücksichtigt werden. Die Planungsrech-
nung berücksichtigt die im Planungszeitraum vom Vorstand erwarteten
Ergebnisse der Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Erwar-
tungen in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung und Verwaltung (Asset Ma-
nagement), Verkauf von Einzelwohnungen und Einzelobjekten sowie

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Portfolios (Property Sales) und Planung und Errichtung von Neubauten (Pro-
perty Development). Im Rahmen der Erstellung der Planung wurden Analysen
und Daten zum Markt- und Wettbewerbsumfeld berücksichtigt. Diese Pla-
nungsrechnung wurde vom unabhängigen Bewertungsgutachter der BUWOG
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Aktualisierungen hinsichtlich
ihrer Plausibilität positiv beurteilt. Der Bewertungsgutachter hat die Ertrag-
steuern, das Finanzergebnis sowie die Anteile Dritter am Unternehmensergeb-
nis gutachterlich neu ermittelt. Ertragsteuerliche Verlustvorträge wurden dabei
unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragsteuern berücksichtigt;
eine Berücksichtigung als Sonderwert erübrigt sich damit.

Im Anschluss an den Detailplanungszeitraum bis 2022/23 hat der Bewertungs-
gutachter in Abstimmung mit dem Vorstand der BUWOG die Planung in einer
Nebenrechnung um weitere Jahre ergänzt, um einzelne Entwicklungslinien in
den Geschäftsbereichen sachgerecht dazustellen, wenn diese am Ende des De-
tailplanungszeitraums noch nicht in einem eingeschwungenen Zustand sind.
Für Zwecke der Darstellung hat der Bewertungsgutachter die Übergangsphase
in eine barwertneutrale Annuität umgerechnet und die resultierende Ergebnis-
rechnung im Übergangsjahr 2023/24 (Phase II) dargestellt. Ab dem Jahr
2024/25 schließt sich die Phase der ewigen Rente (Phase III) an, für die ein
Wachstumsfaktor von 1% angenommen wurde.

Die Eigenkapitalkosten wurden auf Grundlage der folgenden Parameter mit
3,65% (2018/19), 3,58% (2019/20), 3,70% (2020/21), 3,95% (2021/22),
3,79% (2022/23), 3,81% (2023/24) sowie 3,81% (ewige Rente) festgesetzt:

-      Basiszinssatz: Basierend auf den von der Deutschen Bundesbank veröf-
       fentlichten Parametern wurde aus der nach der Svensson-Methode ab-
       geleiteten Zinsstrukturkurve ein Basiszinssatz in Höhe von 1,06%
       ermittelt.

-      Marktrisikoprämie: Die bisherige Empfehlung der Arbeitsgruppe "Un-
       ternehmensbewertung" des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Or-
       ganisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Bestimmung von
       Marktrisikoprämien wurde aufgehoben. Stattdessen erfolgt nunmehr
       eine Empfehlung zur Höhe der Aktienrendite. Nach derzeitiger Auffas-
       sung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenats für
       Betriebswirtschaft ist für die Aktienrendite (vor Steuern) von einer
       Bandbreite zwischen 7,5% und 9,0% auszugehen. Innerhalb dieser
       Bandbreite wurde die Aktienrendite gutachterlich mit 8,0% festgesetzt.
       Nach Abzug des Basiszinssatzes von 1,06% ergibt sich daraus eine
       Marktrisikoprämie vor Steuern von 6,94%.

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-      Betafaktor: Mangels Aussagekraft des eigenen Betafaktors der
       BUWOG erfolgte die Ermittlung des Betafaktors entsprechend der
       gängigen Praxis daher unter Heranziehung des durchschnittlichen Be-
       tafaktors von mit der BUWOG vergleichbaren Unternehmen (Peer
       Group). Als Peer Group wurde dabei Adler Real Estate AG, Deutsche
       Wohnen SE, LEG Immobilien AG, TAG Immobilien AG, Vonovia SE,
       und Grand City Properties S.A. festgelegt. Auf Basis marktüblicher Pa-
       rameter wurde gutachterlich ein unverschuldeter Betafaktor von 0,25
       festgelegt.

Die Fremdkapitalkosten wurden im Detailplanungszeitraum aus den durch-
schnittlichen gewichteten Fremdkapitalzinsen ermittelt, wobei für variabel
verzinste Darlehen Terminzinssätze berücksichtigt wurden. Die Gewichtung
des Fremdkapitalzinssatzes erfolgte periodenspezifisch und unter Berücksich-
tigung von Zinssicherungsgeschäften anhand der Höhe der verzinslichen Net-
toverbindlichkeiten der Jahre 2018/19 bis 2022/23. Die sich daraus ergebenden
periodenspezifischen Fremdkapitalkosten (nach Steuern) betragen 1,78%
(2018/19), 2,47% (2019/20), 2,57% (2020/21), 2,21% (2021/22), 2,40%
(2022/23), 2,85% (2023/24) sowie 2,85% (ewige Rente).

Aus den vorstehenden Parametern ergibt sich im Detailplanungszeitraum ein
Kapitalisierungszinssatz (WACC) in Höhe von 3,04% (2018/19), 3,24%
(2019/20), 3,32% (2020/21), 3,27% (2021/22), 3,29% (2022/23), 3,46%
(2023/24, Übergangsjahr) sowie 3,46% (ewige Rente). Bei der Ableitung des
Wertes aus der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1% ange-
setzt.

Von dem gemäß den vorstehenden Parametern errechneten Gesamtunterneh-
menswert der BUWOG ist der Marktwert des Fremdkapitals in Höhe von
EUR 1.725,977 Mio. zum 1. Mai 2018 abzuziehen, um den Marktwert des Ei-
genkapitals der BUWOG zum 1. Mai 2018 zu ermitteln. Der Marktwert des
Eigenkapitals der BUWOG beträgt zum 1. Mai 2018 EUR 3.502,614 Mio.

Zusätzlich wurden Sonderwerte in Höhe von insgesamt rund EUR 35,094 Mio.
werterhöhend berücksichtigt. Diese Sonderwerte umfassen nicht in der Pla-
nungsrechnung berücksichtigte Minderheitsbeteiligungen sowie Steuervorteile
aus der in der ordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Gewinnaus-
schüttung.

Aus der Summe des auf Basis der Free Cash Flows berechneten Marktwert des
Eigenkapitals von 3.502,614 Mio. und der Sonderwerte von rund EUR

                                                                       Seite 10
35,094 Mio. ergibt sich ein Unternehmenswert zum 1. Mai 2018 von EUR
       3.537,708 Mio. Dieser Betrag ist sodann – wie oben erläutert – auf den unter-
       jährigen Bewertungsstichtag 2. Oktober 2018, den Tag der Beschlussfassung
       über den Gesellschafterausschluss, aufzuzinsen.

       Ergebnis bei Heranziehung des DCF-Verfahrens

       Auf Basis des DCF-Verfahrens wurde der Zukunftserfolgswert für die
       BUWOG zum 2. Oktober 2018 mit

                                   EUR 3.591,977 Mio.

       festgesetzt.

       Dies entspricht einem Wert je BUWOG-Aktie von

                                  EUR 28,92.

5.5.2 Plausibilitätsbeurteilung anhand des Net Asset Value

       Der Net Asset Value ist ein Bewertungsmaßstab für den Fair Value des Netto-
       vermögenswertes einer Immobiliengesellschaft, die langfristig ihre Immobi-
       lien zur Vermietung und Bewirtschaftung hält. Ausgangswerte sind die sich
       aus der Konzernbilanz der BUWOG ergebenden beizulegenden Zeitwerte der
       als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Zu diesen werden die Buchwerte
       übriger Vermögensgegenstände addiert, die Buchwerte der Verbindlichkeiten
       sowie der Buchwert von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss subtrahiert.
       Latente Steuerschulden, die aus der Neubewertung der Immobilien resultieren,
       sowie der Saldo des Bestands aus derivativen Finanzinstrumenten werden
       wieder hinzugerechnet.

       Die gegenständlichen Ausgangswerte stammen aus dem Konzernabschluss der
       BUWOG zum 30. April 2018. Von diesem bilanzorientierten Wert wird der
       Barwert der Verwaltungskosten (i.e. Aufwendungen, die die Gesellschaft zu
       ihrer eigenen Erhaltung benötigt) subtrahiert. Zu diesen Kosten gehören ge-
       genständlich unter anderem Aufwendungen für die Organe der BUWOG,
       sonstige betriebliche Aufwendungen für die Abschlusskosten sowie die auf die
       Bereiche Rechnungswesen, Finanzen und Controlling entfallenden Umlagebe-
       träge. Unter Berücksichtigung von Unternehmenssteuern und nach Berech-
       nung des Barwerts der Verwaltungskosten ergibt sich ein Net Asset Value der
       BUWOG von rund

                                                                              Seite 11
EUR 2.872,1 Mio.

       Dies entspricht einem Net Asset Value je BUWOG-Aktie von

                                     EUR 23,13.

5.5.3 Plausibilitätsbeurteilung anhand der Multiplikatormethode

       Gemäß KFS/BW 1 können Preisfindungen mittels ergebnis-, umsatz- oder
       produktmengenorientierter Multiplikatoren im Einzelfall Anhaltspunkte für
       eine Plausibilitätsbeurteilung der mittels kapitalwertorientierter Verfahren
       errechneten Ergebnisse bieten. Dabei wird eine Marktbewertung auf Basis von
       – hinsichtlich der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingun-
       gen – vergleichbaren börsenotierten Unternehmen (Peer Group) durchgeführt.
       Hierbei wird aus einem Referenzwert und dem korrespondierenden Unterneh-
       menswert der Peer Group-Unternehmen eine Verhältniszahl, der sogenannte
       Multiplikator, ermittelt. In weiterer Folge wird dieser Multiplikator mit der
       entsprechenden Finanzkennzahl des zu bewertenden Unternehmens multipli-
       ziert. Zur Ermittlung des Nettounternehmenswerts sind die verzinslichen Net-
       toverbindlichkeiten und Minderheitenanteile abzuziehen sowie Sonderwerte
       hinzuzurechnen.

       Zur Plausibilisierung des mittels DCF-Verfahrens ermittelten Unternehmens-
       wertes der BUWOG wurden EBITDA-Multiplikatoren unter Verwendung von
       entsprechenden Analystenschätzungen herangezogen (verfügbar über den Fi-
       nanzdienstleister Bloomberg), wobei Verzerrungen – etwa aufgrund von stark
       divergierenden Neubewertungsannahmen von Immobilien in den Analystenbe-
       richten – nach Möglichkeit neutralisiert wurden. Die Auswahl der Vergleichs-
       unternehmen erfolgte im Wesentlichen auf derselben Grundlage wie für die
       Peer Group im Zusammenhang mit der Ermittlung des Betafaktors (siehe dazu
       oben).

       Zur Plausibilisierung des Bruttounternehmenswertes der BUWOG wurden
       EBITDA-Multiplikatoren der Peer Group für die Jahre 2018/19 und 2019/20
       ermittelt und mit den entsprechenden, geplanten EBITDA Größen der
       BUWOG multipliziert. Hiervon wurden verzinsliche Nettoverbindlichkeiten
       und Minderheitenanteile abgezogen und Sonderwerte hinzugerechnet.

       Die Plausibilisierung anhand dieser Multiplikatoren ergab einen Marktwert des
       Eigenkapitals für die BUWOG in der nachstehenden Bandbreite:

                                                                              Seite 12
EUR 4.669 bis 7.840 Mio. (2018/19), bzw.
                          EUR 2.997 bis 5.442 Mio. (2019/20)

       Dies entspräche einem Wert je BUWOG-Aktie von

           EUR 37,60 bis 63,13 (2018/19) bzw. EUR 24,13 bis 43,82 (2019/20).

       Bei der Interpretation der Bandbreite des Marktwerts des Eigenkapitals auf
       Grundlage des operativen Ergebnisses 2018/19 ist zu berücksichtigten, dass
       das operative Ergebnis 2018/19 durch den erwarteten Verkauf des Vierländer-
       portfolios beeinflusst wird. Dieser nicht wiederkehrende Einmaleffekt führt zu
       einer Verschiebung der Bandbreite des Marktwerts des Eigenkapitals nach
       oben, die mangels Nachhaltigkeit des Verkaufs des Vierländerportfolios öko-
       nomisch nicht gerechtfertigt ist.

       Im Ergebnis ist festzustellen, dass der mittels DCF-Verfahren ermittelte Wert
       pro BUWOG-Aktie innerhalb der Bandbreite der Marktbewertungen ver-
       gleichbarer Unternehmen liegt und daher als plausibel anzusehen ist.

5.5.4 Plausibilitätsbeurteilung anhand der Börsekurse

       Gemäß KFS/BW1 sind bei börsenotierten Unternehmen die Börsenkurse zur
       Plausibilitätsbeurteilung des nach den Grundsätzen des Fachgutachtens
       ermittelten Unternehmenswerts heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde
       der durchschnittliche, nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichtete,
       Börsekurs (VWAP) der BUWOG-Aktie für Zeiträume vor Bekanntgabe der
       Absicht einen Gesellschafterausschluss am 20. Juni 2018, sohin bis inklusive
       den 19. Juni 2018, ermittelt.

       Die nachfolgende Tabelle zeigt den (über alle Börseplätze errechneten)
       VWAP der BUWOG Aktie jeweils für die letzten 3, 6, 12 und 24 Monate vor
       Bekanntgabe der Squeeze-out Absicht am 20. Juni 2018 in EUR:

                           3 Monate         6 Monate          12 Monate         24 Monate
                           EUR              EUR               EUR               EUR

                                      (jeweils rückgerechnet ab inklusive 19.06.2018)

        VWAP BUWOG         29,03            28,83             27,33             24,95

       Zu berücksichtigen ist, dass durch die am 18. Dezember 2017 erfolgte Be-
       kanntgabe der Absicht der Vonovia, ein Übernahmeangebot an alle Aktionäre

                                                                                        Seite 13
der BUWOG zu legen, und das mehrere Monate dauernde Übernahmeverfah-
      ren, der Börsenkurs der BUWOG-Aktie beeinflusst wurde.

      Der 6-Monats-VWAP der BUWOG-Aktie beträgt EUR 28,83 pro BUWOG-
      Aktie.

      Der gemäß DCF-Verfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der
      BUWOG in Höhe von EUR 28,92 pro Stückaktie liegt somit über einem allen-
      falls zu berücksichtigenden Börsenkurs.

5.5.5 Markttest durch Übernahmeangebot

      Vonovia hat am 5. Februar 2018 ein freiwilliges Übernahmeangebot zur Kon-
      trollerlangung gemäß § 25a des österreichischen Übernahmegesetzes veröf-
      fentlicht. Dieses Übernahmeangebot enthielt eine Angebotsgegenleistung in
      Höhe von EUR 29,05 je Stammaktie der BUWOG. Darüber hinaus wurde
      auch noch ein Angebot für Wandelschuldverschreibungen gestellt, welches
      hier nicht relevant ist, das aber auch von beinahe allen Inhabern der Wandel-
      schuldverschreibung angenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Veröffentli-
      chung des Übernahmeangebots hielt Vonovia noch keine Aktien der BUWOG.
      Im Zuge des Übernahmeangebots (inklusive der dreimonatigen, gesetzlichen
      Nachfrist) wurden insgesamt 98.126.753 BUWOG Aktien zum Verkauf in das
      Angebot freiwillig eingeliefert; die restlichen Aktien wurden von der Vonovia
      börslich zu Entgelten, die unter dem Angebotspreis lagen bzw durch Wand-
      lung der in das Angebot eingelieferten Wandelschuldverschreibung gemäß den
      Angebotsbedingungen erworben.

      Die im Rahmen des Übernahmeverfahrens gebotene Bargegenleistung in Höhe
      von EUR 29,05 entfaltet für die gegenständliche Festsetzung der Barabfindung
      im Rahmen des Squeeze-Outs keine unmittelbare rechtliche Relevanz. Doch
      zeigt dieser "Markttest", der zeitnah im Vorfeld des nunmehr beabsichtigten
      Gesellschafterausschlusses stattgefunden hat, dass die von Vonovia im Über-
      nahmeverfahren angebotene Gegenleistung von den Marktteilnehmern mit
      sehr großer Mehrheit als attraktiv beurteilt wurde. Die nunmehr festgelegte
      Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 entspricht der im Übernahmeverfahren
      angebotenen Bargegenleistung, sodass die im Gesellschafterausschlussverfah-
      ren festgelegte Barabfindung auch vor diesem Hintergrund als angemessen zu
      beurteilen ist.

                                                                             Seite 14
5.5.6 Keine besonderen Schwierigkeiten bei Bewertung

      Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Be-
      wertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine besonderen Schwie-
      rigkeiten aufgetreten sind.

5.5.7 Zusammenfassung der Unternehmensbewertung

      Der auf Basis des DCF-Verfahrens ermittelte Unternehmenswert je BUWOG-
      Aktie zum 2. Oktober 2018 beträgt EUR 3.592,0.

      Dieses Ergebnis befindet sich

      -      25,0% über dem mittels Net Asset Value-Verfahrens ermittelten Wert,

      -      innerhalb der mittels Multiplikatorverfahrens ermittelten Bandbreite,

      -      0,3% über dem volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der
             BUWOG-Aktie vor Bekanntgabe der Squeeze-out Absicht, sowie

      -      entspricht in etwa der den BUWOG-Aktionären im Rahmen des abge-
             schlossenen Übernahmeverfahrens der Vonovia angebotenen Barge-
             genleistung, das von einer überwiegenden Mehrheit aller Aktionäre
             freiwillig angenommen wurde.

      Nach allem ist der Abfindungsbetrag mit EUR 29,05 je Inhaberaktie jedenfalls
      angemessen im Sinn des § 2 Abs 1 GesAusG.

6.    Rechtsfolgen des Gesellschafterausschlusses

6.1   Mit der Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss in das
      Firmenbuch werden alle auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien
      der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia, die dies als Hauptaktionärin ver-
      langt hat, mit der Folge übertragen, dass alle Eigentümer von Aktien der
      BUWOG, nicht aber die Vonovia, ihre Mitgliedschaft an der BUWOG verlie-
      ren.

6.2   Aus Gründen der wertpapiertechnischen Abwicklung wird von Vonovia über
      die gesamte Anzahl der BUWOG-Aktien der ausgeschlossenen Minderheits-
      aktionäre ein Anspruchszertifikat in Form einer veränderbaren Sammelurkun-
      de ausgestellt werden, die ab Eintragung des Beschlusses über den
      Gesellschafterausschluss im Firmenbuch den Anspruch der Minderheitsgesell-

                                                                               Seite 15
schafter als Inhaber von Anteilen an dieser Urkunde auf angemessene Barab-
      findung verbrieft.

6.3   Mit Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss im Firmen-
      buch des Handelsgerichts Wien fallen auch die Zulassungsvoraussetzungen für
      eine Notierung der BUWOG an der Börse weg. Als Folge des Gesellschafter-
      ausschlusses werden daher die Börsenzulassung von BUWOG an der Wiener,
      der Frankfurter und der Warschauer Börse widerrufen werden.

7.    Bestellung eines Treuhänders – Hinterlegung

      Herr Dr. Rudolf Kaindl, öffentlicher Notar, 1220 Wien, wird als unabhängiger
      Treuhänder gemäß § 2 GesAusG tätig werden. Der Treuhandauftrag wurde
      von Dr. Rudolf Kaindl ausdrücklich und unwiderruflich angenommen. Die
      Barabfindung in der Höhe von insgesamt EUR 334.427.289,35 wird in Form
      einer Bankgarantie beim unabhängigen Treuhänder hinterlegt. Vonovia hat
      dem Treuhänder, Dr. Rudolf Kaindl, den unwiderruflichen Auftrag erteilt und
      ihn ermächtigt, die hinterlegte Bankgarantie abzurufen und die Barabfindung
      über die von Vonovia als Zahlstelle beauftragte UniCredit Bank Austria AG
      an die Minderheitsaktionäre zu bezahlen, sofern Vonovia die Barabfindung
      nicht unmittelbar bei Fälligkeit an die Minderheitsaktionäre bezahlt hat (§ 2
      Abs 2 GesAusG).

8.    Hinweis auf Anspruch auf angemessene Barabfindung

8.1   Jedem Minderheitsgesellschafter steht gemäß § 3 Abs 1 GesAusG ein An-
      spruch auf angemessene Barabfindung seiner Anteile gemäß § 2 GesAusG zu.
      Diese Barabfindung und ihre Angemessenheit bzw. Gesetzmäßigkeit sind in
      diesem Bericht erläutert und begründet.

8.2   Die Richtigkeit des vorliegenden Berichts und die Angemessenheit der Barab-
      findung werden von einem gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer ge-
      prüft (§ 3 Abs 2 GesAusG). Über Antrag des Aufsichtsrats der BUWOG und
      der Vonovia hat das zuständige Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 20.
      Juli 2018 die Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steu-
      erberatungsgesellschaft, FN 115339 t, zum sachverständigen Prüfer gemäß § 3
      Abs 2 GesAusG bestellt. Dieser Beschluss liegt diesem Bericht als Anlage ./2
      bei.

8.3   In der Folge wird auch der Aufsichtsrat der BUWOG den Ausschluss auf
      Grundlage des vorliegenden Berichts und des Berichts des sachverständigen
      Prüfers prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht erstatten
      (§ 3 Abs 3 GesAusG).

                                                                             Seite 16
8.4   Gemäß § 3 Abs 5 GesAusG werden die folgenden Unterlagen während min-
      destens eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung auf der
      Internetseite der BUWOG https://www.buwog.com/de/ zugänglich und abruf-
      bar sein und auch in der beschlussfassenden Hauptversammlung aufgelegt:

      - der Beschlussantrag,

      - der vorliegende Bericht,

      - der Bericht des sachverständigen Prüfers, und

      - die vom Vorstand der BUWOG und der Hauptaktionärin in Auftrag gegebe-
        ne Bewertung von Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesell-
        schaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die als Basis für die
        Festsetzung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptaktionärin
        und den Vorstand der BUWOG diente,

      - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BUWOG für die letzten drei Ge-
        schäftsjahre, sowie

      - der Bericht des Aufsichtsrats der BUWOG.

9.    Auszahlung der Barabfindung

9.1   Die Barabfindung ist zwei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung des
      Ausschlusses im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien gemäß § 10 UGB
      (Tag der Aufnahme der Bekanntmachung der Eintragung in die Ediktsdatei
      der Justiz www.edikte.justiz.gv.at) zur Auszahlung fällig.

9.2   Die angemessene Barabfindung wird ab dem der Beschlussfassung durch die
      Hauptversammlung der BUWOG folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich
      zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst (§ 2
      Abs 2 GesAusG). Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,62 % p.a. auf Grundlage
      des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperatio-
      nen angewendeten Zinssatzes. Änderungen des Basiszinssatzes werden von
      der Oesterreichischen Nationalbank im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlaut-
      bart.

9.3   Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt gemäß § 5 Abs 4 GesAusG Zug um
      Zug gegen Übertragung der verbrieften Ansprüche (Anspruchszertifikate) des
      Minderheitsaktionärs auf angemessene Barabfindung auf Vonovia.

      Im Fall depotverwahrter BUWOG-Aktien der Minderheitsaktionäre erfolgt die
      Gutschrift der Barabfindung automatisch. Nach der Eintragung des Beschlus-

                                                                            Seite 17
ses über den Gesellschafterausschluss im Firmenbuch werden die Aktienbe-
       stände der Minderheitsaktionäre vom depotführenden Kreditinstitut automa-
       tisch aus den Wertpapierdepots der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
       ausgebucht und dafür die gleiche Anzahl an Ansprüchen auf Barabfindung
       (Anpruchszertifikate) eingebucht. Je Anspruch auf Barabfindung erhalten die
       ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre eine Gutschrift von EUR 29,05 zuzüg-
       lich Zinsen gegen Ausbuchung der Anspruchszertifikate aus den Wertpapier-
       depots. Über den genauen Zeitpunkt und die Details der Auszahlung der
       Barabfindung samt Zinsen werden die Inhaber depotverwahrter auf Inhaber
       lautender stimmberechtigter Stückaktien vom depotführenden Kreditinstitut
       schriftlich informiert werden.

9.4    Der Anspruch auf Barabfindung verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 2
       Abs 2 GesAusG).

10.    Hinweis auf Überprüfung der Barabfindung

       Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass die
       ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der BUWOG gemäß § 6 GesAusG
       einen Antrag auf die Überprüfung des Barabfindungsgebots beim
       Handelsgericht Wien innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an
       dem die Eintragung des Beschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht
       gilt (das ist der Tag der Bekanntmachung der Eintragung in die Ediktsdatei der
       Justiz www.edikte.justiz.gv.at), stellen können. Dies gilt auch dann, wenn sie
       dem Beschluss über den Gesellschafterausschluss in der Hauptversammlung
       der BUWOG zugestimmt haben. Im Übrigen kann eine Anfechtung des
       Beschlusses über den Gesellschafterausschluss nicht darauf gestützt werden,
       dass die Barabfindung der Höhe nach nicht angemessen festgelegt ist oder
       dass die Erläuterungen der Barabfindung in diesem Bericht, im Bericht des
       sachverständigen Prüfers gemäß § 3 Abs 2 GesAusG oder im Bericht des
       Aufsichtsrates der BUWOG gemäß § 3 Abs 3 GesAusG nicht den gesetzlichen
       Bestimmungen entsprechen.

11.    Schlussfolgerungen

11.1   Der Vorstand der BUWOG und die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG
       haben in diesem Bericht den geplanten Gesellschafterausschluss durch Über-
       tragung der auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Minder-
       heitsaktionäre auf die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG gegen
       Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 3 Abs 1 GesAusG ge-
       prüft und im vorliegenden Bericht dargelegt, erläutert und begründet.

                                                                               Seite 18
11.2   Die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG trifft im Zusammenhang mit
       dem geplanten Gesellschafterausschluss die nachstehenden Feststellungen:

       -     Der geplante Gesellschafterausschluss entspricht den gesetzlichen
             Bestimmungen.

       -     Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge
             des Bewertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine be-
             sonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind.

       -     Die von der Vonovia allen Minderheitsaktionären für jede auf Inhaber
             lautende stimmberechtigte Stückaktie angebotene Abfindung in Höhe
             von EUR 29,05

             o      wurde in dieser Höhe im Wege der Einigung der Vonovia mit
                    dem Vorstand der BUWOG einvernehmlich festgesetzt;

             o      entspricht zumindest dem Ergebnis einer neutralen, fachlich
                    versierten Bewertung; und

             o      ist aufgrund der vorgenannten Umstände angemessen; und

             o      wird auf Richtigkeit und Angemessenheit durch einen sachver-
                    ständigen Prüfer überprüft.

       -     Aus Anlass des Gesellschafterausschlusses wurde von der Vonovia
             keinem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der BUWOG,
             sowie keinem Mitglied des Vorstands der Vonovia ein besonderer Vor-
             teil gewährt. Von der Vonovia wurden ebensowenig dem sachverstän-
             digen Prüfer oder sonstigen Dritten, welche an der Durchführung des
             Gesellschafterausschlusses beteiligt sind, besondere Vorteile gewährt.

11.3   Der Vorstand der BUWOG trifft im Zusammenhang mit dem geplanten Ge-
       sellschafterausschluss die nachstehenden Feststellungen:

       -     Der geplante Gesellschafterausschluss entspricht den gesetzlichen
             Bestimmungen.

       -     Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge
             des Bewertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine be-
             sonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind.

       -     Die von der Vonovia allen Minderheitsaktionären für ihre auf Inhaber
             lautenden stimmberechtigten Stückaktien angebotene Abfindung

                                                                             Seite 19
o      wurde in dieser Höhe im Wege der Einigung des Vorstands der
                     BUWOG mit der Vonovia einvernehmlich festgesetzt;

              o      entspricht zumindest dem Ergebnis einer neutralen fachlich
                     versierten Bewertung; und

              o      ist daher aufgrund der vorgenannten Umstände angemessen;
                     und

              o      wird auf Richtigkeit und Angemessenheit durch einen sachver-
                     ständigen Prüfer überprüft.

       -      Aus Anlass des Gesellschafterausschlusses wurde von der BUWOG
              keinem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der BUWOG ein
              besonderer Vorteil gewährt. Ebensowenig wurden vom Vorstand der
              BUWOG dem sachverständigen Prüfer oder sonstigen Dritten, welche
              an der Durchführung des Gesellschafterausschlusses beteiligt sind, be-
              sondere Vorteile gewährt.

Anlagen:

Anlage ./1:   Entwurf des Beschlussantrags         über   den   Ausschluss   gemäß
              § 3 Abs 5 Z 1 GesAusG

Anlage ./2:   Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2018 über die Be-
              stellung der Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
              Steuerberatungsgesellschaft, FN 115339 t, zum sachverständigen Prü-
              fer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG

                                                                   12. August 2018

                             [Unterschriftsseite folgt]

                                                                              Seite 20
Für den Vorstand der BUWOG AG:

   _____________________________
       Mag. Daniel Joachim Riedl
      Vorsitzender des Vorstands
                                      tlitf
                                   _____________________________
                                        DI Herwig Teufelsdorfer
                                           Vorstandsmitglied
Anlage ./1

Entwurf des Beschlussantrags gemäß § 3 Abs 5 Z 1 GesAusG

"Die Aktien aller von dem Hauptgesellschafter Vonovia SE, mit Sitz in Bochum, ein-
getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16879,
verschiedenen Aktionäre der BUWOG AG, mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Fir-
menbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 349794 d, werden gemäß § 1 Abs 1 Ge-
sellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung auf den Hauptgesellschafter Vonovia SE übertragen. Der Hauptgesell-
schafter Vonovia SE zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und
spesenfrei eine Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 pro Stückaktie der BUWOG
AG. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung
des Ausschlusses gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als bekannt gemacht
gilt, und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden
Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses,
insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter Vono-
via SE."

                                                                            Seite 23
Anlage ./2

Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2018

                                                       Seite 24
Hinterlegt am 23.07.2018 - 22:30

                                                                             FN 349794 d
                                                                             74 Fr 7906/18 a - 12
               HANDELSGERICHT WIEN                                           (Bitte in allen Eingaben anführen)

                                                                             Marxergasse 1a
                                                                             1030 Wien
                                                                             Tel.: +43 (0)1 51528-0

Mag.Dr. Thomas ZOTTL
Rechtsanwalt
Seilergasse 16
1010 Wien

                                          BESCHLUSS

FIRMENBUCHSACHE:
BUWOG AG
Hietzinger Kai 131
1130 Wien
Sitz in politischer Gemeinde Wien

Wegen:
Antrag auf Best. sachverständigen Prüfer, eingelangt am 25. Juni 2018

Zum Prüfer gemäß § 3 (2) GesAusG wird

Grant Thornton Unitreu GmbH, FN 115339 t,
1200 Wien, Handelskai 92, Gate 2, 7A,

bestellt.

Dem Prüfer wird aufgetragen

- von Dritten erstellte Rechenwerke, wie z.B. Unternehmensbewertungen, einer Plausibilitätsprüfung zu
unterziehen, welche nachvollziehbar darzustellen ist.

- Bezugnahmen auf AAB u.ä. zu unterlassen, da sich die Haftung des Prüfers ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen richtet und

- Ausschlussgründe oder Umstände, welche eine Befangenheit nahelegen könnten, dem Gericht
unverzüglich mitzuteilen.

DVR: 0550922
B00132 Z001                                                                                    Seite 1 von 2
Hinterlegt am 23.07.2018 - 22:30

                                                                FN 349794 d
                                                                74 Fr 7906/18 a - 12

Handelsgericht Wien, Gerichtsabteilung 7
Wien, 20. Juli 2018
Dr. Andrea Roschek, Richterin

Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

DVR: 0550922
B00132 Z001                                                                      Seite 2 von 2
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