Gemeinsamer Bericht - BUWOG
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Gemeinsamer Bericht gemäß § 3 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz der Vonovia SE Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, Deutschland Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu HRB 16879 und des Vorstands der BUWOG AG Hietzinger Kai 131, 1130 Wien FN 349794 d über den geplanten Ausschluss von Minderheitsaktionären nach Maßgabe des Bun- desgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter- Ausschlussgesetz)
Wir, Vonovia SE, als Hauptgesellschafter im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 GesAusG, und der Vorstand der BUWOG AG, erstatten hiermit über den geplanten Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) bei der BUWOG AG, der in der für den 2. Oktober 2018 geplanten ordentlichen Hauptversammlung der BUWOG AG beschlossen werden soll, den folgenden ge- meinsamen Bericht gemäß § 3 Abs 1 GesAusG: 1. Beteiligte Parteien 1.1 An der Erstellung dieses Berichts sind die folgenden Parteien beteiligt: 1.2 Die Vonovia SE, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu HRB 16879 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Bochum und der Geschäftsan- schrift Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, Deutschland (Vonovia), als Hauptaktionärin der BUWOG AG, vertreten durch den Vorstand. 1.3 Die BUWOG AG mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Hietzinger Kai 131, 1130 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 349794 d (BUWOG), vertreten durch den Vorstand. 2. Aktionärsstruktur der BUWOG 2.1 Das Grundkapital der BUWOG beträgt EUR 124.184.779 und ist in 124.184.779 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktien zerlegt, von denen jede im gleichen Umfang am Grundkapital der BUWOG beteiligt ist. Die Aktien der BUWOG notieren im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG, Segment prime market, unter der ISIN AT00BUWOG001. 2.2 Die Aktionärsstruktur der BUWOG stellt sich am heutigen Tag wie folgt dar: Aktionär Anzahl Stückaktien Anteil der Stimmrechte Vonovia SE 112.672.652 Aktien 90,73% Streubesitz 11.512.127 Aktien 9,27% Summe 124.184.779 Aktien 100% 2.3 Vonovia ist daher der Hauptgesellschafter der BUWOG im Sinne des § 1 Abs 2 GesAusG. 2.4 Die BUWOG hat keine Rechte zum Bezug von Anteilen im Sinne des § 5 Abs 5 GesAusG (Umtausch-, Bezugs-, Options- oder ähnliche Rechte) be- geben. Seite 2
3. Rechtliche Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses 3.1 Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) kann nach dem Ges- AusG auf Verlangen des Hauptgesellschafters (Hauptaktionärin) die Übertra- gung der Anteile (Aktien) der übrigen Gesellschafter (Aktionäre) auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung be- schließen (§ 1 Abs 1 GesAusG). 3.2 Hauptgesellschafter gemäß § 1 Abs 2 GesAusG ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehntel des Nennka- pitals gehören. Welcher Teil der Anteile dem Hauptgesellschafter gehört, be- stimmt sich bei einer AG mit Stückaktien nach der Zahl der dem Hauptgesellschafter gehörenden Aktien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Ak- tien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, wären von der Gesamtzahl der Stückak- tien abzuziehen (§ 1 Abs 2 GesAusG). BUWOG hält am heutigen Tag jedoch keine eigenen Aktien. Die zuletzt begebene Wandelschuldverschreibung wur- de mit Wirkung zum 10. August 2018 gekündigt und die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Markt befindliche Wandelschuldverschreibung wurde eingezo- gen; die Wandelschuldverschreibung konnte daher bei der Bewertung unbe- rücksichtigt bleiben. 3.3 Am 20. Juni 2018 hat Vonovia als Hauptgesellschafter an die BUWOG das Verlangen auf Durchführung eines Gesellschafterausschlusses gemäß § 1 Ge- sAusG durch Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Vono- via gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gestellt. 3.4 Die Vonovia hat im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Gesellschafter- ausschluss einen Entwurf eines Beschlussantrags an die für den 2. Oktober 2018 anzuberaumende ordentliche Hauptversammlung der BUWOG erstellt. Eine Abschrift des Beschlussantrags ist diesem Bericht als Anlage ./1 beige- fügt. 3.5 Gemäß § 1 Abs 2 GesAusG muss die Mindestbeteiligung des Hauptgesell- schafters von 90% zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gesellschaf- terausschluss vorliegen. Vonovia hält derzeit 112.672.652 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktien an BUWOG, die einer Beteiligung von 90,73% am Grundkapital der BUWOG entsprechen. Vonovia ist somit Hauptgesellschafter der BUWOG im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 3 GesAusG. Zum Zeitpunkt der Be- schlussfassung dieses Gesellschafterausschlusses werden die Minderheitsakti- onäre höchstens 11.512.127 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Seite 3
Stückaktien an BUWOG, die einer Beteiligung von 9,27% am Grundkapital der BUWOG entsprechen, halten. 3.6 Die Satzung der BUWOG enthält keine Bestimmungen, nach denen der Aus- schluss von Aktionären nach den Bestimmungen des GesAusG nicht zulässig wäre oder dem Hauptgesellschafter eine höhere als die in § 1 Abs 2 GesAusG genannte Anteilsquote gehören müsste. 3.7 Nach dem Gesellschafterausschluss wird nur noch die Hauptaktionärin Vono- via an der BUWOG beteiligt sein. 3.8 Die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss nach § 1 Abs 1 Ges- AusG sind damit erfüllt. 4. Barabfindung Vonovia wird den Minderheitsaktionären gemäß § 2 Abs 1 GesAusG eine Barabfindung in der Höhe von EUR 29,05 pro auf Inhaber lautende stimmbe- rechtigte Stückaktie der BUWOG zahlen. Diese Barabfindung wurde von der Vonovia und vom Vorstand der BUWOG gemeinsam festgelegt und erfüllt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Akti- onärs auf Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach den Bestim- mungen des GesAusG, wie im Folgenden näher dargestellt wird. 5. Angemessenheitsprüfung nach GesAusG 5.1 Gemäß § 2 Abs 1 GesAusG hat der Hauptgesellschafter eine "angemessene Barabfindung" zu gewähren. Das GesAusG enthält keine gesetzlichen Krite- rien, nach denen die Angemessenheit zu beurteilen oder die Barabfindung zu berechnen ist. 5.2 Vonovia wird den Minderheitsaktionären der BUWOG eine Barabfindung in der Höhe von EUR 29,05 pro auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückak- tie der BUWOG zahlen. Diese Barabfindung erfüllt den gesetzlichen An- spruch eines jeden Gesellschafters auf Gewährung einer angemessenen Barabfindung. 5.3 Die Angemessenheit der Barabfindung ist von Vonovia und vom Vorstand der BUWOG zu erläutern und zu begründen (§ 3 Abs 1 Satz 2 GesAusG). Der Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung (das ist im vorliegenden Fall der 2. Oktober 2018). Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen hin- sichtlich der anzuwendenden Methodik zur Festlegung einer angemessenen Seite 4
Barabfindung. Daher wurden verschiedene Ansätze bei der Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung in Betracht gezogen: (a) das Discounted Cash Flow Verfahren (DCF-Verfahren) auf Grundlage des aktuellen und von den Organen der BUWOG genehmigten Busi- nessplans, (b) der Net Asset Value, (c) ein markpreisorientiertes Multiplikator-Verfahren, (d) der Börsenkurs der BUWOG, und (e) ein Markttest durch das Übernahmeangebot. In Übereinstimmung mit dem einschlägigen österreichischen Fachgutachten KFS/BW1 zur Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organi- sation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/BW1) wurde aus den vor- stehend aufgezählten Bewertungsmethoden das DCF-Verfahren für Zwecke der gegenständlichen Unternehmensbewertung herangezogen. Die unter (b) bis (e) genannten Ansätze (Net-Asset Value, Börsekurs der BUWOG, markt- preisorientierte Multiplikator-Verfahren und Markttest durch das Übernahme- angebot) wurden darüber hinaus zu Plausibilisierungszwecken herangezogen. Die von Vonovia im abgeschlossenen freiwilligen Übernahmeverfahren der BUWOG gewährte Bargegenleistung in Höhe von EUR 29,05 je BUWOG- Aktie ist für die Höhe der gegenständlichen Bewertung rechtlich nicht bin- dend, da die in § 7 Abs 1 GesAusG genannte Frist von drei Monaten ab Ab- lauf der Angebotsfrist bis zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft über den Squeeze-Out deutlich überschritten ist. Dennoch kann die hohe Annahmequote von ca. 90% zum Übernahmepreis ein Indiz für die Angemessenheit sein. 5.4 Als Basis für die Ermittlung der Barabfindung haben BUWOG und die Haupt- aktionärin eine Unternehmensbewertung der BUWOG durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell- schaft, Stuttgart, erstellen lassen. Seite 5
5.5 Darstellung und Zusammenfassung der Unternehmensbewertung 5.5.1 DCF-Verfahren Darstellung der Bewertungsmethode Der Wert eines Unternehmens ergibt sich nach herrschender Bewertungswis- senschaft und -praxis aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unterneh- men verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Zukunftserfolgswert). Der Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert wird dabei zu einem Bewertungsstichtag bestimmt; dies ist gemäß § 2 Abs 1 GesAusG der Tag der Beschlussfassung über den Squeeze-Out durch die Hauptversammlung, gegenständlich sohin der 2. Oktober 2018. Zur Ermittlung des Zukunftserfolgswerts ist das DCF-Verfahren allgemein an- erkannt und wird auch im KFS/BW1 als maßgebliche Bewertungsmethode an- geführt. Dementsprechend wurde das DCF-Verfahren als primärer Bewertungsansatz gewählt. Die Grundlage für die Ermittlung der künftigen Überschüsse bildet eine Pla- nungsrechnung. Die Berechnung des Barwerts zum Bewertungsstichtag erfolgt sodann mit jenem Kapitalisierungszinssatz, der der Rendite einer adäquaten Alternativanlage entspricht. Für Bewertungszwecke wird in diesem Zusam- menhang als technischer Bewertungsstichtag der 1. Mai 2018 festgelegt und die künftigen Free Cash Flows dementsprechend zunächst auf jenen Tag abge- zinst. Anschließend wird der so ermittelte Barwert mit dem Kapitalisierungs- zinssatz auf den (unterjährigen) gesetzlichen Bewertungsstichtag 2. Oktober 2018 geometrisch aufgezinst. Das DCF-Verfahren wurde in der Ausprägung des sogenannten Bruttoverfah- rens angewandt. Im Rahmen dieses Verfahrens ergibt sich der Wert des Ei- genkapitals aus (i) dem Barwert der Freien Cash Flows (Free Cash Flows), zuzüglich (ii) der Sonderwerte, und abzüglich (iii) des Marktwerts des Fremdkapitals. ad (i) Ermittlung des Barwerts der Free Cash Flows Ausgangsgröße für die Anwendung des DCF-Verfahrens sind die künf- tigen für Eigen- und Fremdkapitalgeber verfügbaren Free Cash Flows. Die Ermittlung der Free Cash Flows ist für einen Detailprognosezeit- Seite 6
raum und den daran anschließenden Zeitraum (ewige Rente) anzustel- len (Phasenmethode). Die Free Cash Flows sind sodann mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Der zur Abzinsung der Free Cash Flows auf den Bewertungsstichtag verwendete Kapitalisierungszinssatz entspricht beim WACC-Ansatz, als einer Ausprägung des Bruttoverfahrens, den gewichteten Kapital- kosten (weighted average cost of capital - WACC). Diese entsprechen den mit Marktwerten gewichteten Durchschnittskosten von Eigen- und Fremdkapital. Zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten wird das Capital Asset Pricing Model (CAPM) herangezogen. Hierbei erfolgt eine Zerlegung der Ei- genkapitalkosten in seine Komponenten Basiszinssatz und Risikozu- schlag. Den marktorientierten Risikozuschlag erhält man durch Multiplikation des anhand einer kapitalmarktorientierten Methode er- mittelten Betafaktors, der das systematische marktbezogene Risiko ei- nes Unternehmens gegenüber dem Marktportfolio widerspiegelt, mit der Marktrisikoprämie. Die Fremdkapitalkosten errechnen sich als Zinssatz der Fremdkapital- geber des Unternehmens und sind um die Steuerersparnisse aus der Fremdfinanzierung zu vermindern. Die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes hängt somit von der Höhe der Eigen- und der Fremdkapitalkosten, dem Verschuldungsgrad und den Unternehmenssteuern ab. Künftige Wachstumspotenziale sind im Detailplanungszeitraum in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen ab- gebildet. Wachstumspotenziale werden für die Phase der ewigen Rente bewertungstechnisch durch einen Wachstumsabschlag im Kapitalisie- rungszinssatz berücksichtigt. ad (ii) Ermittlung der Sonderwerte Sachverhalte, die im Rahmen der DCF-Wertermittlung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden können, sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert (einschließlich Schulden) hinzuzurechnen. Seite 7
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind jene Vermögensgegenstän- de, die für die Fortführung des Bewertungsobjekts nicht notwendig sind. Die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt grundsätzlich zum Barwert der daraus resultierenden künftigen Netto- zuflüsse. ad (iii) Ermittlung des Marktwerts des Fremdkapitals Der Marktwert des Fremdkapitals ergibt sich aus dem Nennwert des verzinslichen Fremdkapitals. Erläuterungen zur Bewertung Bis zur Hauptversammlung am 4. Mai 2018 lief das Geschäftsjahr der BUWOG jeweils von 1. Mai bis 30. April des Folgejahres. Das Geschäftsjahr der Vonovia entspricht und entsprach hingegen dem Kalenderjahr. Zur Verein- fachung der konsolidierten Berichterstattung nach dem erfolgreichen Über- nahmeangebot, wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung der BUWOG am 4. Mai 2018 beschlossen, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. Darüber hinaus entspricht ab dem 1. Jänner 2019 das Kalenderjahr dem Geschäftsjahr. Die letzte vor die- ser außerordentlichen Hauptversammlung erstellte reguläre Planungsrechnung sah noch eine vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahresplanung ent- sprechend dem Wirtschaftsjahr der BUWOG vor. Die für die Bewertung rele- vanten Planungen beziehen sich daher auf ein jeweiliges Geschäftsjahr von 1. Mai bis 30. April des Folgejahres. Der Detailprognosezeitraum für die Ermittlung des Unternehmenswertes der BUWOG erstreckt sich über die Geschäftsjahre 2018/19 bis 2022/23. Die Ba- sis für die Ableitung der Free Cash Flows in diesem Detailplanungszeitraum bildet die aktualisierte Planungsrechnung der BUWOG für die Jahre 2018/19 bis 2022/23. Diese Planungsrechnung basiert auf der im Rahmen des regulären Planungsprozesses am 26. April 2018 vom Aufsichtsrat der BUWOG hinsicht- lich des Geschäftsjahrs 2018/19 beschlossenen und hinsichtlich der Geschäfts- jahre 2019/20 bis 2022/23 zur Kenntnis genommenen Planungsrechnung, wobei aktuelle Erkenntnisse zu nicht mehr aktuellen Planannahmen und Ab- weichungen in der Portfoliostruktur berücksichtigt werden. Die Planungsrech- nung berücksichtigt die im Planungszeitraum vom Vorstand erwarteten Ergebnisse der Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Erwar- tungen in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung und Verwaltung (Asset Ma- nagement), Verkauf von Einzelwohnungen und Einzelobjekten sowie Seite 8
Portfolios (Property Sales) und Planung und Errichtung von Neubauten (Pro- perty Development). Im Rahmen der Erstellung der Planung wurden Analysen und Daten zum Markt- und Wettbewerbsumfeld berücksichtigt. Diese Pla- nungsrechnung wurde vom unabhängigen Bewertungsgutachter der BUWOG unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Aktualisierungen hinsichtlich ihrer Plausibilität positiv beurteilt. Der Bewertungsgutachter hat die Ertrag- steuern, das Finanzergebnis sowie die Anteile Dritter am Unternehmensergeb- nis gutachterlich neu ermittelt. Ertragsteuerliche Verlustvorträge wurden dabei unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragsteuern berücksichtigt; eine Berücksichtigung als Sonderwert erübrigt sich damit. Im Anschluss an den Detailplanungszeitraum bis 2022/23 hat der Bewertungs- gutachter in Abstimmung mit dem Vorstand der BUWOG die Planung in einer Nebenrechnung um weitere Jahre ergänzt, um einzelne Entwicklungslinien in den Geschäftsbereichen sachgerecht dazustellen, wenn diese am Ende des De- tailplanungszeitraums noch nicht in einem eingeschwungenen Zustand sind. Für Zwecke der Darstellung hat der Bewertungsgutachter die Übergangsphase in eine barwertneutrale Annuität umgerechnet und die resultierende Ergebnis- rechnung im Übergangsjahr 2023/24 (Phase II) dargestellt. Ab dem Jahr 2024/25 schließt sich die Phase der ewigen Rente (Phase III) an, für die ein Wachstumsfaktor von 1% angenommen wurde. Die Eigenkapitalkosten wurden auf Grundlage der folgenden Parameter mit 3,65% (2018/19), 3,58% (2019/20), 3,70% (2020/21), 3,95% (2021/22), 3,79% (2022/23), 3,81% (2023/24) sowie 3,81% (ewige Rente) festgesetzt: - Basiszinssatz: Basierend auf den von der Deutschen Bundesbank veröf- fentlichten Parametern wurde aus der nach der Svensson-Methode ab- geleiteten Zinsstrukturkurve ein Basiszinssatz in Höhe von 1,06% ermittelt. - Marktrisikoprämie: Die bisherige Empfehlung der Arbeitsgruppe "Un- ternehmensbewertung" des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Or- ganisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Bestimmung von Marktrisikoprämien wurde aufgehoben. Stattdessen erfolgt nunmehr eine Empfehlung zur Höhe der Aktienrendite. Nach derzeitiger Auffas- sung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft ist für die Aktienrendite (vor Steuern) von einer Bandbreite zwischen 7,5% und 9,0% auszugehen. Innerhalb dieser Bandbreite wurde die Aktienrendite gutachterlich mit 8,0% festgesetzt. Nach Abzug des Basiszinssatzes von 1,06% ergibt sich daraus eine Marktrisikoprämie vor Steuern von 6,94%. Seite 9
- Betafaktor: Mangels Aussagekraft des eigenen Betafaktors der BUWOG erfolgte die Ermittlung des Betafaktors entsprechend der gängigen Praxis daher unter Heranziehung des durchschnittlichen Be- tafaktors von mit der BUWOG vergleichbaren Unternehmen (Peer Group). Als Peer Group wurde dabei Adler Real Estate AG, Deutsche Wohnen SE, LEG Immobilien AG, TAG Immobilien AG, Vonovia SE, und Grand City Properties S.A. festgelegt. Auf Basis marktüblicher Pa- rameter wurde gutachterlich ein unverschuldeter Betafaktor von 0,25 festgelegt. Die Fremdkapitalkosten wurden im Detailplanungszeitraum aus den durch- schnittlichen gewichteten Fremdkapitalzinsen ermittelt, wobei für variabel verzinste Darlehen Terminzinssätze berücksichtigt wurden. Die Gewichtung des Fremdkapitalzinssatzes erfolgte periodenspezifisch und unter Berücksich- tigung von Zinssicherungsgeschäften anhand der Höhe der verzinslichen Net- toverbindlichkeiten der Jahre 2018/19 bis 2022/23. Die sich daraus ergebenden periodenspezifischen Fremdkapitalkosten (nach Steuern) betragen 1,78% (2018/19), 2,47% (2019/20), 2,57% (2020/21), 2,21% (2021/22), 2,40% (2022/23), 2,85% (2023/24) sowie 2,85% (ewige Rente). Aus den vorstehenden Parametern ergibt sich im Detailplanungszeitraum ein Kapitalisierungszinssatz (WACC) in Höhe von 3,04% (2018/19), 3,24% (2019/20), 3,32% (2020/21), 3,27% (2021/22), 3,29% (2022/23), 3,46% (2023/24, Übergangsjahr) sowie 3,46% (ewige Rente). Bei der Ableitung des Wertes aus der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1% ange- setzt. Von dem gemäß den vorstehenden Parametern errechneten Gesamtunterneh- menswert der BUWOG ist der Marktwert des Fremdkapitals in Höhe von EUR 1.725,977 Mio. zum 1. Mai 2018 abzuziehen, um den Marktwert des Ei- genkapitals der BUWOG zum 1. Mai 2018 zu ermitteln. Der Marktwert des Eigenkapitals der BUWOG beträgt zum 1. Mai 2018 EUR 3.502,614 Mio. Zusätzlich wurden Sonderwerte in Höhe von insgesamt rund EUR 35,094 Mio. werterhöhend berücksichtigt. Diese Sonderwerte umfassen nicht in der Pla- nungsrechnung berücksichtigte Minderheitsbeteiligungen sowie Steuervorteile aus der in der ordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Gewinnaus- schüttung. Aus der Summe des auf Basis der Free Cash Flows berechneten Marktwert des Eigenkapitals von 3.502,614 Mio. und der Sonderwerte von rund EUR Seite 10
35,094 Mio. ergibt sich ein Unternehmenswert zum 1. Mai 2018 von EUR 3.537,708 Mio. Dieser Betrag ist sodann – wie oben erläutert – auf den unter- jährigen Bewertungsstichtag 2. Oktober 2018, den Tag der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss, aufzuzinsen. Ergebnis bei Heranziehung des DCF-Verfahrens Auf Basis des DCF-Verfahrens wurde der Zukunftserfolgswert für die BUWOG zum 2. Oktober 2018 mit EUR 3.591,977 Mio. festgesetzt. Dies entspricht einem Wert je BUWOG-Aktie von EUR 28,92. 5.5.2 Plausibilitätsbeurteilung anhand des Net Asset Value Der Net Asset Value ist ein Bewertungsmaßstab für den Fair Value des Netto- vermögenswertes einer Immobiliengesellschaft, die langfristig ihre Immobi- lien zur Vermietung und Bewirtschaftung hält. Ausgangswerte sind die sich aus der Konzernbilanz der BUWOG ergebenden beizulegenden Zeitwerte der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Zu diesen werden die Buchwerte übriger Vermögensgegenstände addiert, die Buchwerte der Verbindlichkeiten sowie der Buchwert von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss subtrahiert. Latente Steuerschulden, die aus der Neubewertung der Immobilien resultieren, sowie der Saldo des Bestands aus derivativen Finanzinstrumenten werden wieder hinzugerechnet. Die gegenständlichen Ausgangswerte stammen aus dem Konzernabschluss der BUWOG zum 30. April 2018. Von diesem bilanzorientierten Wert wird der Barwert der Verwaltungskosten (i.e. Aufwendungen, die die Gesellschaft zu ihrer eigenen Erhaltung benötigt) subtrahiert. Zu diesen Kosten gehören ge- genständlich unter anderem Aufwendungen für die Organe der BUWOG, sonstige betriebliche Aufwendungen für die Abschlusskosten sowie die auf die Bereiche Rechnungswesen, Finanzen und Controlling entfallenden Umlagebe- träge. Unter Berücksichtigung von Unternehmenssteuern und nach Berech- nung des Barwerts der Verwaltungskosten ergibt sich ein Net Asset Value der BUWOG von rund Seite 11
EUR 2.872,1 Mio. Dies entspricht einem Net Asset Value je BUWOG-Aktie von EUR 23,13. 5.5.3 Plausibilitätsbeurteilung anhand der Multiplikatormethode Gemäß KFS/BW 1 können Preisfindungen mittels ergebnis-, umsatz- oder produktmengenorientierter Multiplikatoren im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Plausibilitätsbeurteilung der mittels kapitalwertorientierter Verfahren errechneten Ergebnisse bieten. Dabei wird eine Marktbewertung auf Basis von – hinsichtlich der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingun- gen – vergleichbaren börsenotierten Unternehmen (Peer Group) durchgeführt. Hierbei wird aus einem Referenzwert und dem korrespondierenden Unterneh- menswert der Peer Group-Unternehmen eine Verhältniszahl, der sogenannte Multiplikator, ermittelt. In weiterer Folge wird dieser Multiplikator mit der entsprechenden Finanzkennzahl des zu bewertenden Unternehmens multipli- ziert. Zur Ermittlung des Nettounternehmenswerts sind die verzinslichen Net- toverbindlichkeiten und Minderheitenanteile abzuziehen sowie Sonderwerte hinzuzurechnen. Zur Plausibilisierung des mittels DCF-Verfahrens ermittelten Unternehmens- wertes der BUWOG wurden EBITDA-Multiplikatoren unter Verwendung von entsprechenden Analystenschätzungen herangezogen (verfügbar über den Fi- nanzdienstleister Bloomberg), wobei Verzerrungen – etwa aufgrund von stark divergierenden Neubewertungsannahmen von Immobilien in den Analystenbe- richten – nach Möglichkeit neutralisiert wurden. Die Auswahl der Vergleichs- unternehmen erfolgte im Wesentlichen auf derselben Grundlage wie für die Peer Group im Zusammenhang mit der Ermittlung des Betafaktors (siehe dazu oben). Zur Plausibilisierung des Bruttounternehmenswertes der BUWOG wurden EBITDA-Multiplikatoren der Peer Group für die Jahre 2018/19 und 2019/20 ermittelt und mit den entsprechenden, geplanten EBITDA Größen der BUWOG multipliziert. Hiervon wurden verzinsliche Nettoverbindlichkeiten und Minderheitenanteile abgezogen und Sonderwerte hinzugerechnet. Die Plausibilisierung anhand dieser Multiplikatoren ergab einen Marktwert des Eigenkapitals für die BUWOG in der nachstehenden Bandbreite: Seite 12
EUR 4.669 bis 7.840 Mio. (2018/19), bzw. EUR 2.997 bis 5.442 Mio. (2019/20) Dies entspräche einem Wert je BUWOG-Aktie von EUR 37,60 bis 63,13 (2018/19) bzw. EUR 24,13 bis 43,82 (2019/20). Bei der Interpretation der Bandbreite des Marktwerts des Eigenkapitals auf Grundlage des operativen Ergebnisses 2018/19 ist zu berücksichtigten, dass das operative Ergebnis 2018/19 durch den erwarteten Verkauf des Vierländer- portfolios beeinflusst wird. Dieser nicht wiederkehrende Einmaleffekt führt zu einer Verschiebung der Bandbreite des Marktwerts des Eigenkapitals nach oben, die mangels Nachhaltigkeit des Verkaufs des Vierländerportfolios öko- nomisch nicht gerechtfertigt ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der mittels DCF-Verfahren ermittelte Wert pro BUWOG-Aktie innerhalb der Bandbreite der Marktbewertungen ver- gleichbarer Unternehmen liegt und daher als plausibel anzusehen ist. 5.5.4 Plausibilitätsbeurteilung anhand der Börsekurse Gemäß KFS/BW1 sind bei börsenotierten Unternehmen die Börsenkurse zur Plausibilitätsbeurteilung des nach den Grundsätzen des Fachgutachtens ermittelten Unternehmenswerts heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde der durchschnittliche, nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichtete, Börsekurs (VWAP) der BUWOG-Aktie für Zeiträume vor Bekanntgabe der Absicht einen Gesellschafterausschluss am 20. Juni 2018, sohin bis inklusive den 19. Juni 2018, ermittelt. Die nachfolgende Tabelle zeigt den (über alle Börseplätze errechneten) VWAP der BUWOG Aktie jeweils für die letzten 3, 6, 12 und 24 Monate vor Bekanntgabe der Squeeze-out Absicht am 20. Juni 2018 in EUR: 3 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate EUR EUR EUR EUR (jeweils rückgerechnet ab inklusive 19.06.2018) VWAP BUWOG 29,03 28,83 27,33 24,95 Zu berücksichtigen ist, dass durch die am 18. Dezember 2017 erfolgte Be- kanntgabe der Absicht der Vonovia, ein Übernahmeangebot an alle Aktionäre Seite 13
der BUWOG zu legen, und das mehrere Monate dauernde Übernahmeverfah- ren, der Börsenkurs der BUWOG-Aktie beeinflusst wurde. Der 6-Monats-VWAP der BUWOG-Aktie beträgt EUR 28,83 pro BUWOG- Aktie. Der gemäß DCF-Verfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der BUWOG in Höhe von EUR 28,92 pro Stückaktie liegt somit über einem allen- falls zu berücksichtigenden Börsenkurs. 5.5.5 Markttest durch Übernahmeangebot Vonovia hat am 5. Februar 2018 ein freiwilliges Übernahmeangebot zur Kon- trollerlangung gemäß § 25a des österreichischen Übernahmegesetzes veröf- fentlicht. Dieses Übernahmeangebot enthielt eine Angebotsgegenleistung in Höhe von EUR 29,05 je Stammaktie der BUWOG. Darüber hinaus wurde auch noch ein Angebot für Wandelschuldverschreibungen gestellt, welches hier nicht relevant ist, das aber auch von beinahe allen Inhabern der Wandel- schuldverschreibung angenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Veröffentli- chung des Übernahmeangebots hielt Vonovia noch keine Aktien der BUWOG. Im Zuge des Übernahmeangebots (inklusive der dreimonatigen, gesetzlichen Nachfrist) wurden insgesamt 98.126.753 BUWOG Aktien zum Verkauf in das Angebot freiwillig eingeliefert; die restlichen Aktien wurden von der Vonovia börslich zu Entgelten, die unter dem Angebotspreis lagen bzw durch Wand- lung der in das Angebot eingelieferten Wandelschuldverschreibung gemäß den Angebotsbedingungen erworben. Die im Rahmen des Übernahmeverfahrens gebotene Bargegenleistung in Höhe von EUR 29,05 entfaltet für die gegenständliche Festsetzung der Barabfindung im Rahmen des Squeeze-Outs keine unmittelbare rechtliche Relevanz. Doch zeigt dieser "Markttest", der zeitnah im Vorfeld des nunmehr beabsichtigten Gesellschafterausschlusses stattgefunden hat, dass die von Vonovia im Über- nahmeverfahren angebotene Gegenleistung von den Marktteilnehmern mit sehr großer Mehrheit als attraktiv beurteilt wurde. Die nunmehr festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 entspricht der im Übernahmeverfahren angebotenen Bargegenleistung, sodass die im Gesellschafterausschlussverfah- ren festgelegte Barabfindung auch vor diesem Hintergrund als angemessen zu beurteilen ist. Seite 14
5.5.6 Keine besonderen Schwierigkeiten bei Bewertung Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Be- wertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine besonderen Schwie- rigkeiten aufgetreten sind. 5.5.7 Zusammenfassung der Unternehmensbewertung Der auf Basis des DCF-Verfahrens ermittelte Unternehmenswert je BUWOG- Aktie zum 2. Oktober 2018 beträgt EUR 3.592,0. Dieses Ergebnis befindet sich - 25,0% über dem mittels Net Asset Value-Verfahrens ermittelten Wert, - innerhalb der mittels Multiplikatorverfahrens ermittelten Bandbreite, - 0,3% über dem volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der BUWOG-Aktie vor Bekanntgabe der Squeeze-out Absicht, sowie - entspricht in etwa der den BUWOG-Aktionären im Rahmen des abge- schlossenen Übernahmeverfahrens der Vonovia angebotenen Barge- genleistung, das von einer überwiegenden Mehrheit aller Aktionäre freiwillig angenommen wurde. Nach allem ist der Abfindungsbetrag mit EUR 29,05 je Inhaberaktie jedenfalls angemessen im Sinn des § 2 Abs 1 GesAusG. 6. Rechtsfolgen des Gesellschafterausschlusses 6.1 Mit der Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss in das Firmenbuch werden alle auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia, die dies als Hauptaktionärin ver- langt hat, mit der Folge übertragen, dass alle Eigentümer von Aktien der BUWOG, nicht aber die Vonovia, ihre Mitgliedschaft an der BUWOG verlie- ren. 6.2 Aus Gründen der wertpapiertechnischen Abwicklung wird von Vonovia über die gesamte Anzahl der BUWOG-Aktien der ausgeschlossenen Minderheits- aktionäre ein Anspruchszertifikat in Form einer veränderbaren Sammelurkun- de ausgestellt werden, die ab Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss im Firmenbuch den Anspruch der Minderheitsgesell- Seite 15
schafter als Inhaber von Anteilen an dieser Urkunde auf angemessene Barab- findung verbrieft. 6.3 Mit Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss im Firmen- buch des Handelsgerichts Wien fallen auch die Zulassungsvoraussetzungen für eine Notierung der BUWOG an der Börse weg. Als Folge des Gesellschafter- ausschlusses werden daher die Börsenzulassung von BUWOG an der Wiener, der Frankfurter und der Warschauer Börse widerrufen werden. 7. Bestellung eines Treuhänders – Hinterlegung Herr Dr. Rudolf Kaindl, öffentlicher Notar, 1220 Wien, wird als unabhängiger Treuhänder gemäß § 2 GesAusG tätig werden. Der Treuhandauftrag wurde von Dr. Rudolf Kaindl ausdrücklich und unwiderruflich angenommen. Die Barabfindung in der Höhe von insgesamt EUR 334.427.289,35 wird in Form einer Bankgarantie beim unabhängigen Treuhänder hinterlegt. Vonovia hat dem Treuhänder, Dr. Rudolf Kaindl, den unwiderruflichen Auftrag erteilt und ihn ermächtigt, die hinterlegte Bankgarantie abzurufen und die Barabfindung über die von Vonovia als Zahlstelle beauftragte UniCredit Bank Austria AG an die Minderheitsaktionäre zu bezahlen, sofern Vonovia die Barabfindung nicht unmittelbar bei Fälligkeit an die Minderheitsaktionäre bezahlt hat (§ 2 Abs 2 GesAusG). 8. Hinweis auf Anspruch auf angemessene Barabfindung 8.1 Jedem Minderheitsgesellschafter steht gemäß § 3 Abs 1 GesAusG ein An- spruch auf angemessene Barabfindung seiner Anteile gemäß § 2 GesAusG zu. Diese Barabfindung und ihre Angemessenheit bzw. Gesetzmäßigkeit sind in diesem Bericht erläutert und begründet. 8.2 Die Richtigkeit des vorliegenden Berichts und die Angemessenheit der Barab- findung werden von einem gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer ge- prüft (§ 3 Abs 2 GesAusG). Über Antrag des Aufsichtsrats der BUWOG und der Vonovia hat das zuständige Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 20. Juli 2018 die Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steu- erberatungsgesellschaft, FN 115339 t, zum sachverständigen Prüfer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG bestellt. Dieser Beschluss liegt diesem Bericht als Anlage ./2 bei. 8.3 In der Folge wird auch der Aufsichtsrat der BUWOG den Ausschluss auf Grundlage des vorliegenden Berichts und des Berichts des sachverständigen Prüfers prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht erstatten (§ 3 Abs 3 GesAusG). Seite 16
8.4 Gemäß § 3 Abs 5 GesAusG werden die folgenden Unterlagen während min- destens eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung auf der Internetseite der BUWOG https://www.buwog.com/de/ zugänglich und abruf- bar sein und auch in der beschlussfassenden Hauptversammlung aufgelegt: - der Beschlussantrag, - der vorliegende Bericht, - der Bericht des sachverständigen Prüfers, und - die vom Vorstand der BUWOG und der Hauptaktionärin in Auftrag gegebe- ne Bewertung von Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die als Basis für die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptaktionärin und den Vorstand der BUWOG diente, - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BUWOG für die letzten drei Ge- schäftsjahre, sowie - der Bericht des Aufsichtsrats der BUWOG. 9. Auszahlung der Barabfindung 9.1 Die Barabfindung ist zwei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung des Ausschlusses im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien gemäß § 10 UGB (Tag der Aufnahme der Bekanntmachung der Eintragung in die Ediktsdatei der Justiz www.edikte.justiz.gv.at) zur Auszahlung fällig. 9.2 Die angemessene Barabfindung wird ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der BUWOG folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst (§ 2 Abs 2 GesAusG). Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,62 % p.a. auf Grundlage des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperatio- nen angewendeten Zinssatzes. Änderungen des Basiszinssatzes werden von der Oesterreichischen Nationalbank im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlaut- bart. 9.3 Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt gemäß § 5 Abs 4 GesAusG Zug um Zug gegen Übertragung der verbrieften Ansprüche (Anspruchszertifikate) des Minderheitsaktionärs auf angemessene Barabfindung auf Vonovia. Im Fall depotverwahrter BUWOG-Aktien der Minderheitsaktionäre erfolgt die Gutschrift der Barabfindung automatisch. Nach der Eintragung des Beschlus- Seite 17
ses über den Gesellschafterausschluss im Firmenbuch werden die Aktienbe- stände der Minderheitsaktionäre vom depotführenden Kreditinstitut automa- tisch aus den Wertpapierdepots der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ausgebucht und dafür die gleiche Anzahl an Ansprüchen auf Barabfindung (Anpruchszertifikate) eingebucht. Je Anspruch auf Barabfindung erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre eine Gutschrift von EUR 29,05 zuzüg- lich Zinsen gegen Ausbuchung der Anspruchszertifikate aus den Wertpapier- depots. Über den genauen Zeitpunkt und die Details der Auszahlung der Barabfindung samt Zinsen werden die Inhaber depotverwahrter auf Inhaber lautender stimmberechtigter Stückaktien vom depotführenden Kreditinstitut schriftlich informiert werden. 9.4 Der Anspruch auf Barabfindung verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 2 Abs 2 GesAusG). 10. Hinweis auf Überprüfung der Barabfindung Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der BUWOG gemäß § 6 GesAusG einen Antrag auf die Überprüfung des Barabfindungsgebots beim Handelsgericht Wien innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt (das ist der Tag der Bekanntmachung der Eintragung in die Ediktsdatei der Justiz www.edikte.justiz.gv.at), stellen können. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Beschluss über den Gesellschafterausschluss in der Hauptversammlung der BUWOG zugestimmt haben. Im Übrigen kann eine Anfechtung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung der Höhe nach nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in diesem Bericht, im Bericht des sachverständigen Prüfers gemäß § 3 Abs 2 GesAusG oder im Bericht des Aufsichtsrates der BUWOG gemäß § 3 Abs 3 GesAusG nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 11. Schlussfolgerungen 11.1 Der Vorstand der BUWOG und die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG haben in diesem Bericht den geplanten Gesellschafterausschluss durch Über- tragung der auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Minder- heitsaktionäre auf die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 3 Abs 1 GesAusG ge- prüft und im vorliegenden Bericht dargelegt, erläutert und begründet. Seite 18
11.2 Die Vonovia als Hauptaktionärin der BUWOG trifft im Zusammenhang mit dem geplanten Gesellschafterausschluss die nachstehenden Feststellungen: - Der geplante Gesellschafterausschluss entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. - Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Bewertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine be- sonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. - Die von der Vonovia allen Minderheitsaktionären für jede auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktie angebotene Abfindung in Höhe von EUR 29,05 o wurde in dieser Höhe im Wege der Einigung der Vonovia mit dem Vorstand der BUWOG einvernehmlich festgesetzt; o entspricht zumindest dem Ergebnis einer neutralen, fachlich versierten Bewertung; und o ist aufgrund der vorgenannten Umstände angemessen; und o wird auf Richtigkeit und Angemessenheit durch einen sachver- ständigen Prüfer überprüft. - Aus Anlass des Gesellschafterausschlusses wurde von der Vonovia keinem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der BUWOG, sowie keinem Mitglied des Vorstands der Vonovia ein besonderer Vor- teil gewährt. Von der Vonovia wurden ebensowenig dem sachverstän- digen Prüfer oder sonstigen Dritten, welche an der Durchführung des Gesellschafterausschlusses beteiligt sind, besondere Vorteile gewährt. 11.3 Der Vorstand der BUWOG trifft im Zusammenhang mit dem geplanten Ge- sellschafterausschluss die nachstehenden Feststellungen: - Der geplante Gesellschafterausschluss entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. - Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Bewertungsprozesses bei der Bewertung der BUWOG keine be- sonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. - Die von der Vonovia allen Minderheitsaktionären für ihre auf Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien angebotene Abfindung Seite 19
o wurde in dieser Höhe im Wege der Einigung des Vorstands der BUWOG mit der Vonovia einvernehmlich festgesetzt; o entspricht zumindest dem Ergebnis einer neutralen fachlich versierten Bewertung; und o ist daher aufgrund der vorgenannten Umstände angemessen; und o wird auf Richtigkeit und Angemessenheit durch einen sachver- ständigen Prüfer überprüft. - Aus Anlass des Gesellschafterausschlusses wurde von der BUWOG keinem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der BUWOG ein besonderer Vorteil gewährt. Ebensowenig wurden vom Vorstand der BUWOG dem sachverständigen Prüfer oder sonstigen Dritten, welche an der Durchführung des Gesellschafterausschlusses beteiligt sind, be- sondere Vorteile gewährt. Anlagen: Anlage ./1: Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss gemäß § 3 Abs 5 Z 1 GesAusG Anlage ./2: Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2018 über die Be- stellung der Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, FN 115339 t, zum sachverständigen Prü- fer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG 12. August 2018 [Unterschriftsseite folgt] Seite 20
Für den Vorstand der BUWOG AG: _____________________________ Mag. Daniel Joachim Riedl Vorsitzender des Vorstands tlitf _____________________________ DI Herwig Teufelsdorfer Vorstandsmitglied
Anlage ./1 Entwurf des Beschlussantrags gemäß § 3 Abs 5 Z 1 GesAusG "Die Aktien aller von dem Hauptgesellschafter Vonovia SE, mit Sitz in Bochum, ein- getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16879, verschiedenen Aktionäre der BUWOG AG, mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Fir- menbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 349794 d, werden gemäß § 1 Abs 1 Ge- sellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptgesellschafter Vonovia SE übertragen. Der Hauptgesell- schafter Vonovia SE zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 pro Stückaktie der BUWOG AG. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als bekannt gemacht gilt, und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter Vono- via SE." Seite 23
Anlage ./2 Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2018 Seite 24
Hinterlegt am 23.07.2018 - 22:30 FN 349794 d 74 Fr 7906/18 a - 12 HANDELSGERICHT WIEN (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 (0)1 51528-0 Mag.Dr. Thomas ZOTTL Rechtsanwalt Seilergasse 16 1010 Wien BESCHLUSS FIRMENBUCHSACHE: BUWOG AG Hietzinger Kai 131 1130 Wien Sitz in politischer Gemeinde Wien Wegen: Antrag auf Best. sachverständigen Prüfer, eingelangt am 25. Juni 2018 Zum Prüfer gemäß § 3 (2) GesAusG wird Grant Thornton Unitreu GmbH, FN 115339 t, 1200 Wien, Handelskai 92, Gate 2, 7A, bestellt. Dem Prüfer wird aufgetragen - von Dritten erstellte Rechenwerke, wie z.B. Unternehmensbewertungen, einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, welche nachvollziehbar darzustellen ist. - Bezugnahmen auf AAB u.ä. zu unterlassen, da sich die Haftung des Prüfers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet und - Ausschlussgründe oder Umstände, welche eine Befangenheit nahelegen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. DVR: 0550922 B00132 Z001 Seite 1 von 2
Hinterlegt am 23.07.2018 - 22:30 FN 349794 d 74 Fr 7906/18 a - 12 Handelsgericht Wien, Gerichtsabteilung 7 Wien, 20. Juli 2018 Dr. Andrea Roschek, Richterin Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG DVR: 0550922 B00132 Z001 Seite 2 von 2
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