FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES

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FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR
BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES
IN ÖSTERREICH 2014 - 2020

FEUERBRAND

AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
www.ages.at
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
INHALT
    EINLEITUNG                                                                                      4   Nachhaltige Prävention und Bekämpfung des Feuerbrandes in Österreich

    FEUERBRAND - EINE GEFÄHRLICHE QUARANTÄNEKRANKHEIT                                               5
         Der Erreger und seine Verbreitung                                                          5
                                                                                                            Information, Kommunikation, Auskunft,              Maßnahmen vor Ort
         Wirtspflanzen                                                                              6
                                                                                                            Koordination und Beratung
         Symptome und Entwicklungszyklus                                                            6
         Schadensausmaß                                                                             8        •   Landwirtschaftskammern                          •   Landwirte
         Feuerbrand ist eine Quarantänekrankheit                                                    9        •   BMLFUW                                          •   Feuerbrandbeauftragte
         Feuerbrand-Schutzgebiet                                                                    9        •   APSD Länder                                     •   Obstbauberatung LK

         Pufferzonen                                                                                9        •   Verbände
                                                                                                             •   BAES
         Welche Bedeutung hat diese Krankheit in Österreich und welche Maßnahmen wurden gesetzt?   11
                                                                                                             •   AGES
    BEKÄMPFUNG VON FEUERBRAND                                                                      12
         Derzeit vorgeschriebene bzw. empfohlene Maßnahmen in Österreich                           12
         Allgemeine Standardmaßnahmen                                                              12
               Wirtspflanzen- und Sortenwahl                                                       12
               Entfernen von Erregerquellen, Sanierung nach Feuerbrandbefall                       13
                                                                                                                                                   Feuerbrand
         Spezielle Maßnahmen                                                                       14                                              Round Table
         Pflanzenschutzmittel                                                                      14
               Was sind Pflanzenschutzmittel?                                                      14
               Zugelassene Pflanzenschutzmittel gegen Feuerbrand                                   15
               Notfallzulassung – gesetzliche Voraussetzungen                                      15
                                                                                                             •   Landesregierungen
         Pflanzenhilfsmittel                                                                       21                                                            •   TU Wien                  •   BOKU
                                                                                                             •   APSD Länder
                                                                                                                                                                 •   Universität Wien         •   BMLFUW
    FEUERBRANDBEKÄMPFUNG IN STREUOBSTANLAGEN                                                       22        •   BMLFUW
                                                                                                                                                                 •   LFZ Klosterneuburg       •   AIT
                                                                                                             •   BMG
                                                                                                                                                                 •   Versuchstation Obst-     •   AGES
    FEUERBRANDBEKÄMPFUNG IM ÖKOLOGISCHEN OBSTBAU                                                   23        •   Akkreditierte Labors                                und Weinbau Haidegg
                                                                                                             •   BAES                                            •   Partner: EUPHRESCO,
    HONIG / IMKEREI                                                                                23
                                                                                                             •   AGES                                                EPPO-Panels
    KULTURLANDSCHAFT                                                                               25
                                                                                                            Gesetzliche Rahmenbedingungen
    FORSCHUNG                                                                                      26       (Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz,               Forschung, Versuchstätigkeit
             Forschungsprojekte und Versuchstätigkeiten mit dem Themenschwerpunkt                           Honig und Imkerei)                                 (national und Vernetzung international)
             FEUERBRAND in Österreich                                                              28

    ÖFFENTLICHKEITSARBEIT                                                                          29

    STRATEGIE                                                                                      30   Abkürzungen:
         Zielsetzung                                                                               30
                Ziel 1: Antibiotika-freie Feuerbrandbekämpfung                                     30   AGES                            Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
                Ziel 2: Erhaltung der regionalen Kernobsterzeugung                                 30   AIT                             Austrian Institute of Technology
                Ziel 3: Erhaltung der Biodiversität heimischer Obst- und Wildsorten,                    APSD Länder                     Amtliche Pflanzenschutzdienste Länder
                        die Feuerbrand-Wirtspflanze sind                                           31   BAES                            Bundesamt für Ernährungssicherheit
                Ziel 4: Fachliche Grundlagen erweitern                                             31   BMG			                          Bundesministerium für Gesundheit
                Ziel 5: Informationen und Beratung zum Thema Feuerbrand bereitstellen              31   BMLFUW                          Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
                                                                                                        BOKU                            Universität für Bodenkultur Wien
    ANHANG                                                                                         32   EPPO                            European and Mediterranean Plant Protection Organization
         Redaktion                                                                                 32   EUPHRESCO                       European Phytosanitary Research Coordination
         An der Erarbeitung und Abstimmung der Strategie beteiligte Institutionen                  32   HBLA und BA Klosterneuburg      Lehr- und Forschungszentrum für Wein- und Obstbau Klosterneuburg
                                                                                                        LVZ Haidegg                     Landwirtschaftliches Versuchszentrum Haidegg
                                                                                                        Obstbauberatung LK              Obstbauberatung der Landwirtschaftskammern
                                                                                                        TU Wien                         Technische Universität Wien

2                                                                                                                                                                                                                      3
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
EINLEITUNG                                                                                                             FEUERBRAND - EINE GEFÄHR-
    Feuerbrand ist die gefährlichste bakterielle Quaran-
    tänekrankheit des Kernobstes sowie verschiedener
                                                                Langfristig können wiederkehrende Feuerbrandepide-
                                                                mien auch zu einem Verlust von landschaftsprägenden
                                                                                                                           LICHE QUARANTÄNEKRANKHEIT
    Zier- und Wildpflanzen und wird durch das Bakterium         Streuobstbeständen und Genressourcen (z. B. erhal-
    E. amylovora verursacht. Die Pflanzenkrankheit ver-         tenswerte alte Obstsorten) sowie einer Gefährdung der      Der Erreger und seine Verbreitung
    ursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden       Artenvielfalt durch den Befall von Wildpflanzen führen.
    – insbesondere im Erwerbsobstbau. Gefährdet sind            Die Entwicklung und Umsetzung von effektiven und           Die hochinfektiöse, schwer zu bekämpfende Qua-                tet wurde. In Europa trat Feuerbrand erstmals 1957 in
    neben dem Intensivobstbau auch der Streuobstbau,            effizienten Gegenmaßnahmen zur Eindämmung dieser           rantänekrankheit wird durch das Bakterium Erwinia             Südengland auf und wurde bisher in nahezu allen euro-
    Baumschulen, öffentliche Grünanlagen, Hausgärten,           Pflanzenkrankheit sind daher nicht nur eine Herausfor-     amylovora hervorgerufen. Es handelt sich dabei um ein         päischen Ländern nachgewiesen. In Österreich wurde
    Heckenpflanzungen und Waldpflanzen. Für den Konsu-          derung für Fachexperten, sondern liegen auch in der        ausschließlich pflanzenpathogenes Bakterium, das zur          Feuerbrand erstmalig 1993 in Proben aus Vorarlberg
    menten ist das geerntete Obst von erkrankten Bäumen         Verantwortung und im Interesse der Öffentlichkeit.         Familie der Enterobacteriaceae gehört.                        diagnostiziert. Seither wurden weitere Infektionsherde
    in jedem Fall unbedenklich, da der Erreger nur Pflanzen                                                                                                                              unterschiedlichen Ausmaßes in allen anderen Bundes-
    befallen kann.                                              2009 wurde in Österreich erstmals eine Feuerbrand-         Als Ursprungsland des Feuerbrandes gelten die USA,            ländern festgestellt.
                                                                strategie für fünf Jahre erarbeitet. Die Strategie wur-    wo schon vor 200 Jahren über diese Krankheit berich-
    Seit dem Erstnachweis der Krankheit in Österreich 1993      de positiv angenommen und war in verschiedenen
    kam es immer wieder zu unterschiedlich starkem Feu-         Bereichen erfolgreich. Das Ziel einer Antibiotika-freien
    erbrandauftreten. Etwa alle vier bis fünf Jahre (regional   Feuerbrandbekämpfung konnte allerdings bisher nicht
    unterschiedlich) ist ein vermehrter Befall zu beobach-      erreicht werden. Die hier vorgestellte Folge-Strategie
    ten. In der Steiermark mussten seit dem Jahr 2000           2014 - 2020 gegen den Feuerbrand sieht weiterhin ei-
    (Erstauftreten von Feuerbrand in der Steiermark) be-        nen ganzheitlichen Ansatz für dessen Eindämmung vor.
    reits ca. 65 Hektar Erwerbsobstflächen (das sind etwa       Dieser umfasst sowohl präventive, indirekte und direk-
    1 Prozent der Gesamtkernobstfläche) und mehr als            te Maßnahmen (z. B. Kulturmaßnahmen, Einsatz von
    5.000 Hochstämme (davon fast 3.900 im Jahr 2007)            Pflanzenschutzmitteln oder Pflanzenhilfsmitteln bzw.
    gerodet werden. Im selben Zeitraum wurden in Vorarl-        Pflanzenstärkungsmitteln und alternative Bekämp-
    berg ca. 16 Hektar Kernobstanlagen gerodet, das ent-        fungsmöglichkeiten) als auch begleitende Maßnahmen.
    spricht einem Viertel der Gesamtfläche der Kernobst-
    anlagen des Landes. Seit 1993 wurden über 16.000            In diesem Zusammenhang wird der ehestmögliche
    Hochstämme wegen Feuerbrandbefall gerodet, fast             Verzicht auf Anwendungen Antibiotika-haltiger Pflan-
    28.000 Hochstämme ausgeschnitten. Die Kosten für            zenschutzmittel als Teil der Gesamtstrategie festgelegt.
    Rodung und Nachpflanzung belaufen sich von 1993             Der vollständige Verzicht auf den Einsatz Antibiotika-
    bis inklusive 2007 auf über 1,2 Mio. Euro. In Nieder-       haltiger Pflanzenschutzmittel wird spätestens mit Ab-
    österreich wurden seit 2001 etwa 5.100 Feuerbrand-          lauf der vereinbarten Strategie umgesetzt.
    fälle registriert. Es fielen Gesamtkosten von fast 2 Mio.
    Euro an, davon allein 330.000 Euro in den Jahren 2009       Informationen zum Thema Feuerbrand finden Sie u. a.
    bis 2013. In Kärnten wurden seit 2010 etwa 80.000           auch unter: www.ages.at
    Euro in die Bekämpfung des Feuerbrandes investiert.
    Damit wurden gezielte Rodungen und professioneller
    Ausschnitt infizierter Pflanzen, Entschädigungen, Er-
    satzpflanzen, Öffentlichkeitsarbeit und ein intensives
    Monitoring finanziert.
                                                                                                                           Abbildung 1:
                                                                                                                           Die weltweite Verbreitung von Feuerbrand (Quelle: EPPO (European and Mediterranean Plant Protection Organization) PQR)

4                                                                                                                                                                                                                                                   5
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Wirtspflanzen                                                                                                             Die Krankheitserreger überwintern hauptsächlich in den      und Sturmschäden erleichtern ebenfalls den Eintritt
                                                                                                                              sogenannten Cankern im Rindengewebe (krebsartige,           der Erreger in die Pflanze. Über kürzere Entfernungen
    Der Feuerbranderreger befällt hauptsächlich Kern-              (Zwergmispel), Sorbus   (z. B. Eberesche, Mehlbeere),
                                                                                                                              eingesunkene Rindenpartien), von wo sie im Frühjahr         wird das Bakterium durch Menschen (Schnittwerkzeu-
    obst und anfällige Ziergehölzarten aus der Familie             Pyracantha (Feuerdorn), Crataegus (z. B. Weißdorn,
                                                                                                                              durch Insekten, Wind oder Regen auf die Blüten über-        ge, Schuhe, Kleidung, Fahrzeugreifen, Hände) und
    der Rosengewächse (Rosaceae). Die bedeutendsten                Rotdorn), Mespilus (Mispel), Eriobotrya (Wollmispel),
                                                                                                                              tragen werden können.                                       verschiedene Insekten auf andere Wirtspflanzen über-
    Wirtspflanzen (gelistet in den Anhängen der Richtlinie         Chaenomeles (Zierquitte), Photinia davidiana und Ame-
                                                                                                                                                                                          tragen.
    2000/29/EG)1 sind Apfel, Birne, Quitte, Cotoneaster            lanchier (Felsenbirne).
                                                                                                                              Die erste und kritischste Phase für Infektionen ist die
                                                                                                                              Blütezeit der Wirtspflanzen, da sich die Bakterien in den   Die Bakterien können sich innerhalb eines Bestandes
                                                                                                                              Blüten vermehren und von dort aus weiter in die Pflan-      bei günstigen Bedingungen (feucht-warmes Wetter
    Symptome und Entwicklungszyklus                                                                                           ze eindringen können. Es kann aber auch später noch         mit Temperaturen über 18 °C und mehr als 70 Prozent
                                                                                                                              zu Sekundärinfektionen kommen, wenn die Bakterien           Luftfeuchtigkeit) sehr schnell verbreiten, beschleunigt
                                                                                                                              über Blätter und nicht verholzte Triebe die Pflanze be-     durch Regen, Wind und Hagel. Über größere Entfernun-
                                                                                                                              siedeln.                                                    gen wird der Feuerbrand durch verseuchtes Pflanzen-
                                                                                                                                                                                          material oder kontaminierte Gegenstände verbreitet.
                                                                                                                              Verletzungen in Folge von Schnittmaßnahmen, Hagel-          Auch Zugvögel können den Erreger verschleppen.

    Abbildung 2:                                                   Abbildung 3:
    Durch Feuerbrand hervorgerufener Canker                        Infizierte Blütenbüschel eines Apfelbaumes

    Typische Symptome des Feuerbrandes sind das plötz-             Triebspitzen zu beobachten. Bei feucht-warmer Wit-
    liche Welken befallener Blüten(büschel) und Blätter, die       terung kann man an den Befallsstellen austretenden
    sich dunkelbraun bis schwarz verfärben und absterben.          Bakterienschleim erkennen. Unter der Rinde frisch be-
    Die Pflanze sieht wie verbrannt aus (daher der Name            fallener Bäume ist das Holz meist rotbraun verfärbt und
    „Feuerbrand“). Infizierte Triebe erscheinen zuerst fahl-       von klebrigem Bakterienschleim durchsetzt, der aus der
    grün und vertrocknen unter Braun- bis Schwarzfärbung.          Rinde hervorbricht. Später sinken erkrankte Rindenpar-
    Aufgrund des Wasserverlustes ist bei nicht verholzten          tien ein und es entsteht eine deutliche Grenzlinie zwi-
    Trieben häufig eine charakteristische Verkrümmung der          schen krankem und gesundem Gewebe.

                                                                                                                              Abbildung 5:
                                                                                                                              Krankheitszyklus des Feuerbrandes

    Abbildung 4:
    Verkrümmung der Triebspitze nach Feuerbrandbefall mit austretendem Bakterienschleim

    1
        „Richtlinie 2009/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung
        und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ (ABl. Nr. 169 vom 10.07.2000, S. 1)
6                                                                                                                                                                                                                                                   7
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Schadensausmaß                                                                                                         Feuerbrand ist eine Quarantänekrankheit
    Da infizierte Pflanzen nicht geheilt werden können, ist    (vorhandene Menge überwinterter Erreger) abhängig.          Der Erreger von Feuerbrand, E. amylovora, ist gemäß     QSO sind Organismen mit potentieller Schadwirkung
    eine Sanierung nur durch mechanische Maßnahmen             Je nach Widerstandsfähigkeit der Pflanzen (abhängig         der Richtlinie 2000/29/EG ein Quarantäneschadorganis-   auf Pflanzen in einem Gebiet, in dem sie noch nicht
    erzielbar. Bei wenig geschädigten Pflanzen kann das        z. B. von ihrem physiologischen Zustand, Alter oder der     mus (QSO), dessen Einschleppung und Verbreitung in      auftreten oder nicht weit verbreitet sind und amtlichen
    (u. U. zeitintensive) Ausschneiden erkrankter Äste aus-    Empfindlichkeit der Sorte) bleibt die Erkrankung eher       Gebiete der EU verboten ist.                            Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unter-
    reichen, bei starkem Befall muss gerodet werden.           lokal begrenzt oder erfasst die gesamte Pflanze (inklusi-                                                           liegen (Definition gemäß FAO/IPPC).
                                                               ve der Unterlage bei veredelten Bäumen), sodass selbst
    Das Ausmaß des Feuerbrandauftretens unterliegt jähr-       ganze Bäume innerhalb kurzer Zeit absterben können.
                                                                                                                           Feuerbrand-Schutzgebiet
    lichen Schwankungen und ist einerseits von externen        Aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren lassen sich
    Faktoren wie den Infektionsbedingungen (vorwiegend         auch regionale Unterschiede der Krankheitsausbrüche         Dabei handelt es sich um ein Gebiet innerhalb der Eu-   dem der Schadorganismus noch nicht angesiedelt ist
    Temperatur und Luftfeuchtigkeit) zur Blütezeit und         erklären.                                                   ropäischen Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen       und wo die Gefahr der Ansiedlung des Schadorganis-
    andererseits von der Ausgangssituation im Frühjahr                                                                     die Einschleppung bestimmter Schadorganismen be-        mus besteht.
                                                                                                                           sondere Verbote, Anforderungen oder Beschränkungen
                                                                                                                           festgelegt worden sind.                                 Die Liste der aktuellen Schutzgebiete (Verordnung (EG)
                                                                                                                                                                                   Nr. 2008/690) ist unter
                                                                                                                           Als Schutzgebiet kann ein Gebiet anerkannt werden, in   http://www.baes.gv.at/ abrufbar.

                                                                                                                           Pufferzonen
                                                                                                                           Aus Nicht-Schutzgebieten dürfen Wirtspflanzen des       verbracht werden, wenn diese in amtlich zugelassenen
                                                                                                                           Feuerbrandes nur dann in ein Feuerbrand-Schutzgebiet    Pufferzonen produziert worden sind.

                                                                                                                            50 km² Pufferzone

                                                                                                                            - 1x/Jahr Inspektion der Wirtspflanzen
                                                                                                                            - sofortige Entfernung befallener Pflanzen

    Abbildung 6:
    Symptome am Holz nach Blütenbefall

    Der ökonomische Schaden durch einen Feuerbrandbe-          nach Sorte und Anlagenalter möglich.
                                                                                                                                                                                             m
    fall im Intensivobstbau setzt sich aus mehreren Kompo-     Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abtei-                                                                      0
                                                                                                                                                                                       50
    nenten zusammen. Neben Schnitt- und Rodungskosten          lung 10 Land- und Forstwirtschaft, ermittelt auf dieser
                                                                                                                                                          mind. 1000 m
    ist auch der Ertragsausfall zu berücksichtigen. Als Fol-   Basis den Schaden im Rodungsfall. Sind keine Rodun-
    gekosten kommen Kosten für Neuauspflanzungen und           gen erforderlich, so muss dennoch mit einem durch-
    Ertragsausfälle in den Folgejahren dazu (bis die Bäume     schnittlichen Arbeitsaufwand für Schnittmaßnahmen
    im Vollertrag stehen). Es ist dabei nach Apfel und Birne   von 100 - 300 Arbeitkraftstunden pro Hektar gerechnet
    zu differenzieren. Überdies sind Zu- oder Abschläge je     werden.

                                                                                                                            Produktionsfläche                                                Innerer Teil der Pufferzone
                                                                                                                                                                                             (500m Radius)
                                                                                                                            - völlige Freiheit von Feuerbrand in der ge-
                                                                                                                              samten letzten Vegetationsperiode                              - völlige Freiheit von Feuerbrand in der ge-
                                                                                                                            - 2x/Jahr Inspektion von Juni - August und                         samten letzten Vegetationsperiode
                                                                                                                              August - November                                              - 1x/Jahr Inspektion der Wirtspflanzen von
                                                                                                                            - Testung auf latenten Befall                                      August - November

                                                                                                                           Abbildung 9:
                                                                                                                           Modell einer Pufferzone
    Abbildung 7:                                               Abbildung 8:
    Erste Syptome nach Triebinfektion                          Infizierte Frucht
    Nekrosen an der Mittelrippe eines Birnblattes

8                                                                                                                                                                                                                                            9
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Für Pufferzonen gelten gemäß Anhang IV B 21 e der RL 2000/29/EG bestimmte Auflagen:                                 Welche Bedeutung hat diese Krankheit in Österreich und welche Maßnahmen wurden
                                                                                                                         gesetzt?
        •    Pufferzone: (mindestens 50 km²)                                                                             Bereits vor dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft             Monitoring 2008 wurde der Schutzgebietsstatus für
                                                                                                                         (EG) wurden regelmäßige Überwachungs- und Unter-                   Österreich mit 1. April 2009 aufgehoben.
             Amtliche Zulassung für den Anbau von Pflanzen vor Beginn der Vegetationsperiode, die der letzten voll-      suchungstätigkeiten durchgeführt und bis zum Bei-
             ständigen Vegetationsperiode vorausgeht.                                                                    tritt zur EG bestand in Österreich ein Einfuhrverbot               Gesetzliche Grundlagen zur Verhinderung der Ver-
                                                                                                                         für alle Feuerbrandwirtspflanzen. Ausnahmen wurden                 breitung von E. amylovora in Österreich beinhalten
             Pflanzen, die in eine Pufferzone verbracht wurden, müssen vor einer Weiterverbringung in ein Schutz-
                                                                                                                         ausschließlich für Kernobstunterlagen unter besonders              u. a. Regelungen zur Meldepflicht, Maßnahmen im
             gebiet mindestens sieben Monate erhalten werden, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31.
                                                                                                                         strengen Auflagen erteilt.                                         Verdachtsfall, Maßnahmen bei Auftreten des Schad-
             Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode.
                                                                                                                                                                                            organismus, Auspflanzungs-, Verbringungs- und Pro-
                                                                                                                         Um nach dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft                 duktionsverbote von Wirtspflanzen sowie Maßnahmen
             Kontrollen: Amtliche Inspektionen mindestens 1 x seit Beginn der letzten vollständigen Vegetations-
                                                                                                                         1995 einen maximalen Schutz gegen den Feuerbrand zu                betreffend Bienen.
             periode zum geeigneten Zeitpunkt
                                                                                                                         gewährleisten, hat Österreich im Zuge der Beitrittsver-
                                                                                                                         handlungen um Anerkennung des gesamten österrei-                   Bestimmungen hinsichtlich der Verbringung von Feuer-
             Die Ergebnisse dieser Inspektion werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten am 1. Mai
                                                                                                                         chischen Bundesgebietes als Schutzgebiet in Bezug auf              brand-Wirtspflanzen allgemein sowie betreffend Schutz-
             jeden Jahres übermittelt.
                                                                                                                         den Schadorganismus E. amylovora angesucht. Trotz in-              gebiete sind im Pflanzenschutzgesetz 20112 geregelt,
                                                                                                                         tensiver Bemühungen konnte eine weitere Ausbreitung                die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in
             Maßnahmen: Alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von E. amylovora sind schadlos zu beseitigen; siehe ent-
                                                                                                                         des Feuerbranderregers nicht verhindert werden. Mit 1.             der Pflanzenschutzverordnung 20113 festgelegt. Dar-
             sprechende Landesgesetze bzw. -verordnungen
                                                                                                                         April 2001 wurde daher den Bundesländern Vorarlberg,               über hinaus haben die Bundesländer zur Bekämpfung
                                                                                                                         Tirol (mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes Lienz),                des Feuerbrandes entsprechend der (Kultur)Pflanzen-
                                                                                                                         Salzburg und Oberösterreich der Schutzgebietsstatus                schutzgesetze landeseigene Feuerbrand-Verordnungen
        •    Innerer Teil der Pufferzone:
                                                                                                                         aberkannt. Als Folge des starken Feuerbrandauftretens              festgelegt.4
                                                                                                                         2007 in ganz Österreich und der Ergebnisse aus dem
             Fläche: 500 m Breite außerhalb der Produktionsfläche

             Kontrollen: Amtliche Inspektionen mind. 1 x seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode
             zum geeigneten Zeitpunkt (August bis November) und die Zone wurde dabei als frei von E. amylovora
             befunden

        •    Produktionsfläche:

             Fläche: mind. 1 km innerhalb der Grenze der amtlich festgelegten Pufferzone

             Kontrollen: Amtliche Inspektionen mindestens 2 x seit Beginn der letzten vollständigen Vegetations-
             periode zu den geeigneten Zeitpunkten (Juni bis August und August bis November) und die Fläche wurde
             dabei als frei von E. amylovora befunden

             Probenahme für die Untersuchung auf Latenzinfektion (am günstigsten in der Vegetationsruhe)

     Bei einem Befall in der Produktionsfläche oder dem       zum Verbringen von Feuerbrandwirtspflanzen in Feu-
     inneren Teil der Pufferzone ist eine Ausstellung des     erbrandschutzgebiete ist gemäß § 18 Pflanzenschutz-
     ZPb2 (Schutzgebietspflanzenpass) nicht erlaubt.          gesetz 20112 beim zuständigen Amtlichen Pflanzen-
     Zugekaufte Feuerbrandwirtspflanzen müssen für min-       schutzdienst in den Ländern einzubringen. Dem Antrag
     destens sieben Monate einschließlich des Zeitraums       sind die genaue Quartierbezeichnung, Katastralgemein-      2
                                                                                                                             Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl I. Nr. 10/2011 i.d.g.F, §§ 4, 12 und 23
     vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlosse-   de-Nummer und Grundstücksnummer beizulegen.                3
                                                                                                                             Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl II. Nr. 299/2011 i.d.g.F., § 8, 12-14
     nen Vegetationsperiode auf der Anbaufläche gehalten                                                                 4
                                                                                                                             Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes;
     werden, um sie danach mit einem ZPb2 zu verbringen.      Sind die o. g. Anforderungen für die „Pufferzone“ er-          NÖ Pflanzenschutzverordnung LGBl. 6130/1 idgF (4. Hauptstück);
                                                                                                                             Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes Nr. 30 (Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004);
     Ein Antrag des Betriebs auf Autorisierung zur Ver-       füllt, erhält der Betrieb per Bescheid die Autorisierung
                                                                                                                             80. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2007, zur Verhütung einer Ausbreitung des Feuerbrands und
     wendung von Schutzgebiets-Pflanzenpässen (ZPb2)          zur Verwendung von ZPb2.                                       zu seiner Bekämpfung in Pufferzonen (Feuerbrand-Verordnung 2007);
                                                                                                                             Verordnung der Vorarlberger Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand LGBl.Nr. 50/2001;
                                                                                                                             Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark
                                                                                                                             (Feuerbrandverordnung); LGBl.Nr.33/2003 idF LGBl.Nr. 109/2013
                                                                                                                             Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. März 2000 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung
                                                                                                                             2000), LGBl. 19/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2008
                                                                                                                             Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung des Feuerbrandes;
                                                                                                                             Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz
10                                                                                                                                                                                                                                                      11
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
BEKÄMPFUNG VON FEUERBRAND
     Derzeit vorgeschriebene bzw. empfohlene Maßnahmen in Österreich                                                          keit von toleranten bzw. resistenten Sorten eine wichti-   zu ersetzen. Als wenig empfindliche Apfelsorten gelten
                                                                                                                              ge Rolle spielen. Absolut resistente Kernobstsorten sind   z. B. die Sorten „Rewena“, „Florina“, „Enterprise“ und
     Für eine dauerhafte Kontrolle des Feuerbrandes und           z. B. Baumschulen) differenziert werden. Ein Bekämp-
                                                                                                                              derzeit noch nicht verfügbar. Darüber hinaus wird im       „Boskoop“. Das Ergebnis neuester Züchtungen ist die
     zur Verhinderung seiner Verbreitung ist ein umfassen-        fungskonzept ist nur dann zielführend, wenn nicht nur
                                                                                                                              Intensivobstbau die Sortenwahl durch die Absatzmög-        feuerbrandrobuste Apfelsorte „Ladina“, eine Schwei-
     des Maßnahmenpaket notwendig. Dieses Paket umfasst           einzelne Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit
                                                                                                                              lichkeiten bestimmt und ist auf kurze Sicht wenig flexi-   zer Züchtung des ACW (Forschungsanstalt Agroscope
     allgemeine Standardmaßnahmen zur Bekämpfung der              ergriffen werden, sondern wenn ein gesamtheitliches
                                                                                                                              bel. Im Hausgarten und extensiven Obstbau ist anzu-        Changins-Wädenswil). http://www.agroscope.admin.ch
     Krankheit, aber auch direkte Bekämpfungsmaßnah-              Maßnahmenpaket in allen betroffenen Bereichen (Er-
                                                                                                                              streben, hochanfällige durch widerstandsfähige Sorten
     men, die für unterschiedliche Produktionsmethoden            werbsobstbau, Streuobstbau, Hausgärten, öffentliches
     im Obstbau und spezielle Anwendungsbereiche (wie             Grün und Wildpflanzen) umgesetzt wird.
                                                                                                                              Weitere Informationen unter:

          Allgemeine                                             Spezielle Maßnahmen                                                Sortenmerkblatt robuste Sorten www.vorarlberg.at/pdf/sortenmerkblattrobustesor.pdf
          Standardmaßnahmen
                                                                                                                                    Oberösterreichische Obstsorten mit geringer Anfälligkeit gegenüber Feuerbrand 2008/2009
                                                                                                                                    http://www.land-oberoesterreich.gv.at

                          Wirtspflanzenwahl
                                                                  integrierter/konventioneller                                      Sortenlisten eventuell mit regionalen Beobachtungen abgleichen. „Uta“ und „Kronprinz Rudolf“ erwiesen
                             Sortenwahl
                                                                        Intensivobstbau                                             sich in der Praxis als sehr anfällig.
                                                                      mit/ohne Streptomycin
                         Hygienemaßnahmen
                                                                                                                                    Alternativen zu Wirtspflanzen des Feuerbrandes
                              Sanierung
                                                                         Biologischer Obstbau                                       https://www.tirol.gv.at
                              Kontrolle

                                                                                                                                    Sortenwahl für eine integrierte Feuerbrandstrategie im schweizerischen Mostapfelanbau (SOFEM)
                                                                                                                                    http://www.agroscope.admin.ch/feuerbrand

                                                                                    Einsatz von                                     Besonders gefährdet sind spät blühende Sorten und Nachblüher, da die Infektionsbedingungen zu späteren
                                                                               Pflanzenschutzmitteln                                Terminen meist erfüllt sind. In Baumschulen und Junganlagen wird das Entfernen oder Verätzen der Blüten
        Wildpflanzen                                                                                                                empfohlen.
                                                                                 Pflanzenhilfsmittel                                Starkwüchsige Bäume sind anfälliger für Triebinfektionen als „ruhige“ Bäume, da Infektionen bei nicht ver-
                                                                                                                                    holzten Trieben leichter stattfinden.
                     Hausgärten,
                  öffentliches Grün
                                                     Baumschulen                                                              Entfernen von Erregerquellen, Sanierung nach Feuerbrandbefall

                                   Streuobstbau                                                                               Canker stellen das Überwinterungsquartier für den          Fall sollte das Pflanzenmaterial liegen gelassen werden.
                                                                                                                              Feuerbranderreger dar. Sie sollten soweit wie mög-         Um keine zusätzlichen Eintrittspforten für die Erreger
                                                                                                                              lich vor der Blüte entfernt werden. Bei befallenen         in die Pflanze zu schaffen, sind Verletzungen gesunder
                                                                                                                              Pflanzen(teilen) sind Rodung bzw. großzügiger Rück-        Bäume in befallenen Anlagen unbedingt zu vermeiden.
                                                                                                                              schnitt oder -riss so rasch wie möglich durchzuführen      Grundsätzlich sollte Schnittwerkzeug immer gründlich
     Abbildung 10:
                                                                                                                              (am besten innerhalb weniger Tage nach Feststellen         desinfiziert bzw. abgeflammt werden, um die Krank-
     Übersicht über Maßnahmen zur Feuerbrandbekämpfung
                                                                                                                              des Feuerbrandbefalls), um eine weitere Ansteckung zu      heitsübertragung von Baum zu Baum bzw. innerhalb
                                                                                                                              verhindern. Größere Schnittstellen sollten verschlossen    eines Bestandes einzugrenzen. Aus demselben Grund
     Allgemeine Standardmaßnahmen                                                                                             oder abgeflammt werden. Ausnahmen stellen regneri-         (große Verbreitungsgefahr der Bakterien) sollten bei
                                                                                                                              sches Wetter und Feuerbrandbefall mit starker Schleim-     starkem Befall keine mechanischen Maßnahmen wie
     umfassen alle (teilweise gesetzlich festgelegten) vor-       breitung der Erreger zu verhindern. Sie gelten für alle
                                                                                                                              bildung dar. In diesen Fällen sollte die Sanierung wegen   Formierung oder Schnitt durchgeführt werden.
     beugenden Möglichkeiten, um einen Krankheitsaus-             Feuerbrand-Wirtspflanzen und alle Bereiche (Erwerbs-
                                                                                                                              der überaus großen Übertragungsgefahr aufgeschoben
     bruch und im Falle eines Feuerbrandauftretens die Ver-       obst, Streuobst, Zier- und Wildpflanzen).
                                                                                                                              werden.                                                    Nachdem die Sanierung erfolgt ist, sind weiterhin regel-
                                                                                                                                                                                         mäßige Kontrollen bei trockenem Wetter durchzufüh-
     Wirtspflanzen- und Sortenwahl                                                                                            Da die Bakterien auch an Schnittgut noch längere Zeit      ren. In der Umgebung von Erwerbsanlagen ist beson-
                                                                                                                              überleben können, muss das infizierte Material sofort      ders auf die Gesunderhaltung sämtlicher Wirtspflanzen,
     Der Verzicht auf die Auspflanzung von Feuerbrand-            Unter den Kernobstarten ist Quitte am anfälligsten, ge-
                                                                                                                              vernichtet (am besten verbrannt) werden, auf keinen        wie z. B. Streuobst oder Zierpflanzen zu achten.
     Wirtspflanzen als Zier- und Wildpflanzen in Hausgärten       folgt von Birne und Apfel. Die Sortenwahl beeinflusst
     und öffentlichem Grün verringert das Erregerpotential        u. a. die Intensität einer Feuerbrandinfektion, das heißt
     und damit die Verbreitungsmöglichkeiten der Bakterien        die Bakterien breiten sich in Pflanzen von feuerbrand-
     auf Nutzpflanzen. So ist z. B. Cotoneaster eine hoch-        toleranten Sorten langsamer aus und zeigen weniger
     anfällige Wirtspflanzenart. Ganz besonders empfindlich       Symptome. Teilweise kann es auch zum Abstoppen des
     sind die großlaubigen, mittelanfällig die kleinblättrigen    Vordringens des Erregers kommen. Für eine mittel- bis
     Sorten.                                                      langfristige Feuerbrandbekämpfung wird die Verfügbar-

12                                                                                                                                                                                                                                                  13
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Spezielle Maßnahmen                                                                                                                Zugelassene Pflanzenschutzmittel gegen Feuerbrand
     Zur Feuerbrandbekämpfung können bakterizid wirken-               werden. Es handelt sich dabei z. B. um chemische Zu-              Die aktuell (teilweise nur befristet) zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind unter http://psm.ages.at abrufbar.
     de Substanzen sowie Produkte, die das Erregerwachs-              bereitungen, natürliche Gegenspieler des Erregers (An-
     tum hemmen und pflanzenstärkende Mittel eingesetzt               tagonisten) oder Präparate aus pflanzlichen Rohstoffen.
                                                                                                                                               •    Kupfer-Präparate sind grundsätzlich als Belagsmittel präventiv wirksam. Problematisch kann die An-
                                                                                                                                                    wendung zur Blütezeit wegen phytotoxischer Reaktionen (möglicher Berostungen an den Früchten) wer-
     Pflanzenschutzmittel                                                                                                                           den. Ein Einsatz vor der Blüte in Anlagen, die bereits im Vorjahr durch Feuerbrand befallen waren (oder
                                                                                                                                                    sich in unmittelbarer Nähe solcher befinden) kann bei ausreichender Benetzung neu hinzukommende
     Was sind Pflanzenschutzmittel?                                                                                                                 Bakterien abtöten.

     Pflanzenschutzmittel sind dazu bestimmt, Pflanzen und            Umwelt gewährleistet werden und andererseits auch
                                                                                                                                               •    Blossom protect enthält antagonistische Hefen (Aureobasidium pullulans). Das Präparat muss vor einer
     Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen.             der Verwender (Landwirt) vor Täuschung und finanzi-
                                                                                                                                                    möglichen Feuerband-Blüteninfektion ausgebracht werden, bei späteren Einsatzzeitpunkten ist keine Wir-
     Ein umfassendes Zulassungsverfahren ist gesetzlich               ellem Schaden geschützt werden (d. h. die Frage der
                                                                                                                                                    kung gegen Feuerbrand zu erwarten. Fruchtberostungen sind in Abhängigkeit verschiedener Faktoren (z.
     vorgeschrieben. Die Zulassung und das Inverkehrbrin-             Wirksamkeit ist ebenfalls Gegenstand einer Prüfung im
                                                                                                                                                    B. Apfelsorte, Anzahl der Behandlungen) beobachtet worden. Das Präparat ist nicht mit allen Fungiziden
     gen von Pflanzenschutzmitteln wird in Österreich durch           Zulassungsverfahren). Grundsätzlich ist für die Zulas-
                                                                                                                                                    ohne Wirkungsverlust mischbar.
     die EU-Verordnung 1107/20095, das Pflanzenschutz-                sungspflicht von Pflanzenschutzmitteln ausschlagge-
     mittelgesetz 20116 und die Pflanzenschutzmittelverord-           bend, was die Zweckbestimmung eines Präparates ist
                                                                                                                                               •    Regalis (Prohexadion-Calcium) hat keine direkte Wirkung auf Feuerbrand, sondern induziert Resistenz
     nung 20117 geregelt.                                             bzw. für welchen Zweck ein Präparat beworben wird.
                                                                                                                                                    in der Wirtspflanze. Blüteninfektionen können nicht ausreichend geschützt werden, daher ist der Einsatz
                                                                      Wird ein Produkt als Pflanzenschutzmittel eingesetzt
                                                                                                                                                    auf Sekundärinfektionen (Triebinfektionen) beschränkt.
     Durch die generelle Zulassungspflicht für Pflanzen-              und beworben, ist grundsätzlich eine Zulassung not-
     schutzmittel soll einerseits ein hohes Schutzniveau              wendig.
                                                                                                                                               •    LMA (Kaliumaluminiumsulfat) wird zur Bekämpfung von Blüteninfektionen vorbeugend eingesetzt. Nach-
     für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die               http://www.ages.at
                                                                                                                                                    teile des Präparates sind zum einen die schwere Löslichkeit, zum anderen der mögliche Einfluss unter-
                                                                                                                                                    schiedlicher Faktoren wie z. B. Konzentration in der Spritzbrühe und pH-Wert. Bisher liegen v. a. Daten
                                                                                                                                                    aus Versuchsparzellen vor, hier wurde eine gute Wirksamkeit festgestellt.
     Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen gemäß den EG-               grundsätzlich im ökologischen Anbau eingesetzt wer-
     Verordnungen Nr. 834/20078 („Basis-Verordnung“) und              den, bedürfen jedoch ebenfalls einer Zulassung nach                      •    Streptomycin-haltige Pflanzenschutzmittel haben eine vorbeugende antibiotische Wirkung auf E.
     Nr. 889/20089 (Durchführungsbestimmungen) dürfen                 dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.                                          amylovora. Die Anwendung erfolgt in Österreich gemäß den Anwendungsbestimmungen und ausschließ-
                                                                                                                                                    lich zur Blütezeit.

     Die Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln als Voraussetzung für eine Zulassung umfasst folgende Bereiche:
                                                                                                                                        Notfallzulassung – gesetzliche Voraussetzungen
           •    Toxikologie (Mensch und Tier)
                                                                                                                                        Gemäß Artikel 53 der EU-VO 1107/2009 kann ein Mit-                „andere Mittel“ – wenn auch unverhältnismäßige – wie
           •    Umweltverhalten (Boden, Wasser, Luft, u. a. auch Bienentoxizität) und Ökotoxikologie                                    gliedstaat unter bestimmten Umständen für eine Dauer              etwa die Vernichtung von mit Feuerbrand befallenen
                                                                                                                                        von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines                Obstbeständen und damit die Existenz des Erwerbs-
           •    Rückstandsverhalten – Pflanzenschutzmittelhöchstwerte (Ernteprodukte, Lebens- und Futtermittel)                         Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrol-             obstbaus und Baumschulen in Österreich gefährdend,
                                                                                                                                        lierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche               zur Verfügung stehen (vgl. Das Österreichische Recht,
           •    Wirksamkeit und Phytotoxizität                                                                                          Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehren-                Stand 01.07.2003, Fn 2 zu § 13 leg cit).
                                                                                                                                        den Gefahr als notwendig erweist.
                                                                                                                                                                                                          Weiters muss sichergestellt sein, dass bei bestim-
     Nur wenn alle Prüfbereiche positiv abgeschlossen werden, kann eine Zulassung durch das Bundesamt für Ernäh-
                                                                                                                                        Der Gesetzgeber verlangt vernünftige Maßstäbe bei der             mungs- und sachgerechter Anwendung des Pflanzen-
     rungssicherheit (BAES) erteilt werden.
                                                                                                                                        Beurteilung. Andere Mittel dürfen nach seinem Dafürhal-           schutzmittels unannehmbare Auswirkungen auf die
                                                                                                                                        ten nicht unverhältnismäßig sein, denn ansonsten wäre             Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt
                                                                                                                                        die Zulassung gem. Artikel 53 der EU-VO 1107/2009 als             ausgeschlossen sind sowie eine hinreichende Wirksam-
                                                                                                                                        inhaltsleer anzusehen. Praktisch in jedem Fall würden             keit gegeben ist.

     5
         Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von           Streptomycin
         Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
     6
         10. Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen wird (Agrarrechts-    Bis 2004 waren Streptomycin-haltige Pflanzenschutz-               schen Union die Entscheidung der Kommission über
         änderungsgesetz), BGBl. I Nr. 10 vom 15.02.2011                                                                                mittel in einigen Mitgliedstaaten der EU regulär zuge-            die Nichtaufnahme von Streptomycin in den Anhang
         Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
                                                                                                                                        lassen, z. B. für die Anwendung in Kernobst in den Nie-           1 der Richtlinie 91/414/EWG10 (Positivliste) veröffent-
         (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)
                                                                                                                                        derlanden, Belgien und Griechenland.                              licht.11 Die Mitgliedstaaten hatten die Zulassungen bis
     7
         Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzen-
         schutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011), BGBl. II Nr. 233 vom 25.07.2011                               Am 10.02.2004 wurde im Amtsblatt der Europäi-                     spätestens 31.03.2004 zu widerrufen. Aufgrund dieser
     8
         Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeich-
         nung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom           10
                                                                                                                                             Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. 230 vom
         20.07.2007, S. 1)                                                                                                                   19.8.1991, S. 1)
     9
         Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.               11
                                                                                                                                             Entscheidung der Kommission vom 30.01.2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie
         834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnis-         91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. Nr. 37 vom
         sen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008, S. 1)        10.02.2004, S. 27)
14                                                                                                                                                                                                                                                                      15
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Entscheidung darf in der gesamten EU keine reguläre              Auf Basis der umfangreichen Risikobewertung durch die      Humanmedizinische Bewertung des Einsatzes von Streptomycin als Pflanzenschutzmittel
     Zulassung eines Streptomycin-haltigen Pflanzenschutz-            ExpertInnen der AGES wurden vom BAES die Auflagen
                                                                                                                                 Streptomycin wurde 1943 als erster Vertreter der An-                Da in Österreich seit 1999 kein Streptomycin-Präparat
     mittels erteilt werden. Artikel 53 der EU-VO 1107/2009           und Bedingungen zur Risikominimierung ausgearbeitet,
                                                                                                                                 tibiotikagruppe Aminoglykoside entdeckt. Man hatte                  mehr als Humanarzneimittel registriert ist, muss das
     enthält jedoch nach wie vor die Möglichkeit, dass ein            unter denen eine Gefahr in Verzug-Zulassung Strepto-
                                                                                                                                 Bodenbakterien systematisch auf Antibiotikaprodukti-                Medikament im Anlassfall importiert werden.12 Im Jahr
     Mitgliedstaat in einer Notfallsituation für höchstens 120        mycin-haltiger Pflanzenschutzmittel möglich ist.
                                                                                                                                 on untersucht und bei Streptomyces griseus eine neue                2008 wurden in Österreich in der Humanmedizin nur
     Tage die beschränkte und kontrollierte Verwendung ei-            Im Rahmen der Erarbeitung der gesamtheitlichen Be-
                                                                                                                                 Wirksubstanz gefunden. Es war das erste Antibiotikum,               mehr 2,5 kg Streptomycin eingesetzt. In der Veterinär-
     nes Pflanzenschutzmittels mit einem nicht genehmigten            kämpfungsstrategie unter Einbindung der betroffenen
                                                                                                                                 das erfolgreich für die Behandlung der Tuberkulose ein-             medizin wurden im Jahr 2008 rund 1.400 kg Dihydro-
     Wirkstoff (sofern dies in der Nicht-Genehmigung expli-           Behörden auf Bundes- und Landesebene wurden im
                                                                                                                                 gesetzt werden konnte; es gilt heute aufgrund seiner                streptomycin als Tierarzneimittel (Injektionslösungen
     zit nicht ausgeschlossen wird) zulässt.                          Jahr 2008 Zulassungs-, Anwendungs-, Überwachungs-
                                                                                                                                 geringen therapeutischen Breite hierbei nicht mehr als              und Euterinjektoren) in Österreich verkauft.13
                                                                      und Kontrollbedingungen für eine Gefahr in Verzug-
                                                                                                                                 Mittel der ersten Wahl.
     Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Aus-              Anwendung Streptomycin-haltiger Pflanzenschutzmittel
                                                                                                                                                                                                     In der im Oktober 2012 einberufenen Vorstandssitzung
     nahmebestimmung der EU-VO 1107/2009 bzw. der                     festgelegt.
                                                                                                                                 Streptomycin wird nach oraler Verabreichung aus dem                 der ÖGACH (Österreichische Gesellschaft für antimikro-
     Verbotsverordnung in Anspruch genommen und seit
                                                                                                                                 Magen-Darm-Trakt nur sehr schwer absorbiert (ca. 1                  bielle Chemotherapie) kamen die Experten zur Auffas-
     dem Jahr 2005 Gefahr im Verzug-Zulassungen bzw.                  Die seitens der zuständigen Landesbehörden umzuset-
                                                                                                                                 Prozent), weshalb der oralen Aufnahme aus toxikolo-                 sung, dass ein kontrollierter Einsatz von Streptomycin
     Notfallzulassungen für Streptomycin-haltige Pflanzen-            zenden Auflagen, Restriktionen und Maßnahmen wur-
                                                                                                                                 gischer Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu-                 zur Therapie von Pflanzenkrankheiten, die ohne Anti-
     schutzmittel unter Vorschreibung strengster Auflagen             den den Ländern in Form von „Richtlinien für die An-
                                                                                                                                 kommt. Stattdessen wird es bei therapeutischer Ver-                 biotika schwer bekämpfbar sind, derzeit kein konkretes
     und Bedingungen sowohl für die Abgabe als auch für               wendung Streptomycin-haltiger Pflanzenschutzmittel“
                                                                                                                                 wendung parenteral, meist intramuskulär, appliziert.                Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
     die Anwendung erteilt.                                           vorgelegt. Die Streptomycin-haltigen Pflanzenschutz-
                                                                                                                                 Das inhalationstoxische Risiko wird im Hinblick auf die
                                                                      mittel durften nur bei akuter Gefahr in von den zustän-
                                                                                                                                 Erfahrungen bei der Anwendung von Streptomycin-
     Auflagen und Bedingungen für den Einsatz                         digen Landesbehörden festgelegten, geografisch abge-
                                                                                                                                 Aerosolen in der Therapie bakterieller Lungeninfektio-
     Streptomycin-haltiger Pflanzenschutzmittel im                    grenzten Gebieten in der Kernobst-Intensivproduktion
                                                                                                                                 nen beim Menschen als niedrig eingestuft.
     Intensivobstbau (Bezugsscheine, Rückgabe-                        eingesetzt werden und waren auch dort nur als ergän-
     bestätigung)                                                     zende Maßnahme im Rahmen einer gesamtheitlichen
                                                                      Bekämpfungsstrategie vorgesehen.
                                                                                                                                 Begleitmaßnahmen zum Einsatz von Antibiotika im Obstbau

                                                                                                                                 Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Höchstwer-                ten Untersuchungen zeigte erstmals, dass Rückstände
     Bisheriger Einsatz von Streptomycin-haltigen Pflanzenschutzmitteln in Österreich (in den Jahren 2005 - 2013)
                                                                                                                                 te für Streptomycinrückstände eingehalten werden,                   von Streptomycin auch in reifen Äpfeln möglich sind
                                                                                                                                 werden Monitoringaktionen durchgeführt. Streptomy-                  (die Ergebnisse lagen fast durchwegs signifikant unter-
     Tabelle 1:
     Übersicht – Streptomycin-Einsatz 2005 - 2013                                                                                cinrückstände im Honig können nicht gänzlich aus-                   halb des Höchstwertes). Es müssen alle notwendigen
                                                                                                                                 geschlossen werden, Rückstände in Früchten (infolge                 Maßnahmen getroffen werden um sicher zu stellen,
                                                                                                                                 von Blütenapplikationen) waren bis 2008 unbekannt.                  dass der Höchstwert für in Verkehr gebrachte Ware
                                                      bewilligte        eingesetzte
                                                                                                                                 Aufgrund der Herabsetzung des Höchstwertes auf 10                   nicht überschritten wird. Als Reaktion auf diese neuen
                                                      Menge an           Menge an
                                                                                                                                 µg/kg seit 1. September 2008 musste für Früchte eine                Erkenntnisse wurde die Anzahl der möglichen Strepto-
      Jahr      gemeldete          behandelte         Pflanzen-          Pflanzen-         Wirkstoffge-           Bundesland
                                                                                                                                 neue, hochempfindliche Analysemethode entwickelt                    mycinanwendungen eingeschränkt und die Aufwand-
                  Fläche             Fläche          schutzmittel       schutzmittel        halt rein
                                                                                                                                 werden.14 Die Auswertung der Daten der durchgeführ-                 menge für Junganlagen reduziert.
                  (in ha)            (in ha)            (in kg)            (in kg)           (in kg)

      2005             22               18                   39               21                 4,54         V                  Honigmonitoring

      2006             20               20                   40               19                 4,19         V                  Mit der Durchführung eines Honigmonitorings in den                  telsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 (§
                                                                                                                                 Bundesländern mit Streptomycinanwendung wird nicht                  21 LMSVG 2006) nach Eigenkontrolle und Risikomini-
      2007             14                 0                  25                0                    0         kein Einsatz
                                                                                                                                 nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Grenzwerte)               mierung Rechnung getragen, da die Imker in das Ho-
      2008          5.301              189               9.860               186               40,25          NÖ, OÖ, ST, T, V   überprüft, sondern auch der Forderung des Lebensmit-                nigmonitoring eingebunden sind.

      2009          4.148               36                4.982               26                 5,65         B, NÖ, ST, T       Zwei Arten des Honigmonitorings sind möglich:

      2010          3.767              373                4.540              218               47,15          B, NÖ, ST, T, V           a) Bei kleinräumiger Anwendung auf wenigen Flächen werden Honigproben der möglicherweise betroffenen
                                                                                                                                           Bienenstände untersucht.
      2011          2.837               47               3.415                27                 5,81         NÖ, ST, V
                                                                                                                                        b) Bei Anwendung in einem größeren Umfang werden die Untersuchungen der Honigproben auf Basis eines
      2012          2.483              119               2.981                83               17,98          NÖ, ST, V
                                                                                                                                           risikobasierten Stichprobenplanes durchgeführt. Damit wird auch in diesem Fall ein effizientes Monitoring
      2013          1.683              171               2.026               113               24,32          NÖ, ST                       erreicht und mit den vorhandenen Ressourcen eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet. Ein derartiges
                                                                                                                                           risikobasiertes Honigmonitoring besteht aus drei Phasen:
     B (Burgenland), NÖ (Niederösterreich), OÖ (Oberösterreich), ST (Steiermark), T (Tirol), V (Vorarlberg)

                                                                                                                                 12
                                                                                                                                      Allerberger F, Dierich MP (2000) A new paradox: drugs to cheap to stay available! Bulletin of the World Health Organization 78:
                                                                                                                                      146.
                                                                                                                                 13
                                                                                                                                      Mayerhofer G, Schwaiger-Nemirova I, Kuhn T, Girsch L, Allerberger F (2009) Detecting streptomycin in apples from orchards
                                                                                                                                      treated for fire blight. J Antimicrob Chemotherapy doi: 10.1093/jac/dkp055]
                                                                                                                                 14
                                                                                                                                      Mayerhofer G, Schuch R, Schwaiger-Nemirova I, Kuhn T (2009) Determination of Streptomycin in Apples by HPLC/Tandem
                                                                                                                                      Mass Spectrometry-Analytic Method and Results from Treated Cultures. Deutsche Lebensmittel-Rundschau. Feb. 2009, 101-105
16                                                                                                                                                                                                                                                                      17
FEUERBRAND - GESAMTHEITLICHE STRATEGIE ZUR BEKÄMPFUNG DES FEUERBRANDES IN ÖSTERREICH 2014 2020 - AGES
Phase 1: Basierend auf einem risikobasierten Stichprobenplan wird ein statistisches Modell für eine mögliche                        Bestimmung von Streptomycinrückständen
     Streptomycinbelastung des Honigs erstellt.
                                                                                                                                         Für die Bestimmung von Streptomycinrückständen in Honig und Kernobst können grundsätzlich zwei verschiedene
                                                                                                                                         Untersuchungsstrategien angewendet werden:
     Phase 2: Anhand dieses Modells wird abgeschätzt, welcher nicht in die Untersuchung einbezogene Honig mit
     einer hohen Wahrscheinlichkeit frei von Streptomycin bzw. kontaminiert ist.                                                                •    Anwendung einer zweistufigen Vorgehensweise, bestehend aus Screening- und Bestätigungsunter-
                                                                                                                                                     suchung. In diesem Fall müssen alle nicht negativen Screeningergebnisse bei amtlichen Proben, gemäß
     Phase 3: Hier wird untersucht, ob und wie sich eine Kontamination des Obstblütenhonigs auch auf Honig bzw.                                      Entscheidung der Kommission 2002/657/EG18, mittels einer Bestätigungsuntersuchung verifiziert werden
     Bienenprodukte, die in Folgetrachten geerntet werden, auswirken kann.                                                                           oder

                                                                                                                                                •    Anwendung einer Untersuchungsmethode, die eine direkte Identifizierung und Quantifizierung
     Datenbasis für jedes Honigmonitoring sind einerseits               Damit verbunden ist eine geringere Unsicherheit in der                       erlaubt.
     die Grundstücke der mit einem Streptomycin-haltigen                Vorhersage für die Kontamination von nicht im Rahmen
     Pflanzenschutzmittel behandelten Erwerbsobstflächen                des Stichprobenplanes untersuchtem Honig.
     sowie andererseits die Lage der einzelnen Bienen-
     stände. Weiters fließen Informationen wie Datum der                In Ergänzung zu einem risikobasierten Honigmonitoring
     Anwendung, ausgebrachte Menge und die Anzahl der                   sollte im Bedarfsfall auch jenen Imkern eine preiswerte
     Bienenvölker pro Bienenstand in eine Risikoabschät-                bis kostenlose Möglichkeit zur Untersuchung des Ho-
     zung ein.                                                          nigs offen stehen, deren Stände zwar von einer Anwen-
                                                                        dung betroffen, aber im Zuge des Monitorings nicht
     Ein wichtiger Aspekt ist, dass durch ein mehrjähriges              beprobt werden.
     Honigmonitoring die Datendichte und Datenqualität
     laufend verbessert werden. Aufbauend auf diesen jähr-              Ein gut geplantes und durchgeführtes Honigmonitoring
     lichen Ergebnissen und den daraus gewonnenen Er-                   trägt somit wesentlich dazu bei, auch im Falle eines
     kenntnissen sowie der besseren Datenqualität können                unverzichtbaren Streptomycineinsatzes die Qualität des
     in Folgejahren ein effizienterer Stichprobenplan sowie             in Verkehr gebrachten Honigs und die Sicherheit der
     ein verbessertes statistisches Modell entwickelt werden.           Honigkonsumenten zu gewährleisten.

     Rückstände von Streptomycin in Honig und Kernobst

     Gesetzliche Höchstwerteregelungen für Streptomycinrückstände

           •     Anwendung von Streptomycin als Pflanzenschutzmittel

                 Bei Anwendung von Streptomycin als Pflanzenschutzmittel ist durch die Verordnung (EG) Nr. 396/200515
                 für Honig und Kernobst ab 1. September 2008 ein Rückstandshöchstgehalt von 10 µg/kg festgelegt.                         Abbildung 11:
                                                                                                                                         Bienenwabe mit Blütenhonig
           •     Anwendung von Streptomycin als Tierarzneimittel

                                                                                                                                         Die Kontrolle von inländischem Honig auf Streptomycinrückstände
                 Bei Anwendung von Streptomycin als Tierarzneimittel ist in der Verordnung (EU) Nr. 37/201016 für Honig
                 keine Rückstandshöchstmenge festgelegt.                                                                                       •     Nationaler Rückstandskontrollplan

                 Gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG17 dürfen Bienen nur mit für diese Tierart zugelassenen Stof-                            Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans für Lebensmittel tierischer Herkunft gemäß Richtlinie
                 fen behandelt werden. Die Anwendung von Streptomycin-haltigen Tierarzneimitteln bei Bienen ist nicht                                96/23/EG19 wird inländischer Honig regelmäßig auf Rückstände von Tierarzneimitteln, darunter Strepto-
                 erlaubt, da es dafür keine zugelassenen Präparate gibt.                                                                             mycin sowie auf Rückstände von Pestiziden und Schwermetallen untersucht. Der Nationale Rückstands-
                                                                                                                                                     kontrollplan wird durch das BMG erstellt und koordiniert; die Vollziehung des Plans liegt im Kompetenz-
                                                                                                                                                     bereich der Bundesländer.

                                                                                                                                               •     Honiguntersuchungen nach zugelassener Streptomycinanwendung

                                                                                                                                                     Im Falle der Zulassung und Anwendung von Streptomycin als Pflanzenschutzmittel werden Schwerpunkt-
                                                                                                                                                     untersuchungen an Honig aus den betroffenen Regionen (Honigmonitoring) durchgeführt.

     15
          Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pes-
          tizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
          91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 vom 16.03.2005 idgF).                                                                   18
                                                                                                                                              Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend
     16
          Verordnung (EU) Nr. 37/2010 des Rates vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung                die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 vom 17.08.2002).
          hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs                                                  19
                                                                                                                                              Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstän-
     17
          Bundesgesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren (Tierarzneimittelkontrollgesetz –              de in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
          TAKG) (BGBl. I Nr. 28 vom 15.01.2002).                                                                                              Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 vom 23.05.1996).
18                                                                                                                                                                                                                                                                         19
Überwachung der Sensitivität von E. amylovora gegen das Antibiotikum Streptomycin                                           Pflanzenhilfsmittel

     Antibiotika-Resistenzen ermöglichen Mikroorganismen               schaft zur Bekämpfung der Antibiotika-Resistenz wird      Pflanzenhilfsmittel werden in Österreich durch das          Daher ist schon aus den rechtlichen Rahmenbedingun-
     die Wirkung von antibiotischen Substanzen abzuschwä-              neben Maßnahmen in der Human- und Veterinärmedi-          Düngemittelgesetz 1994 (DMG) und die Düngemittel-           gen der Schluss ableitbar, dass Pflanzenhilfsmittel keine
     chen bzw. zur Gänze zu neutralisieren. In einer Mittei-           zin auch die Überwachung des Verbrauchs antimikrobi-      verordnung 2004 in den jeweils gültigen Fassungen           Wirkung zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten auf-
     lung der Kommission über eine Strategie der Gemein-               eller Mittel im Pflanzenschutz empfohlen.20               geregelt, es gibt keine einheitliche EU-weite rechtliche    weisen dürfen. Wird eine derartige Annahme in der ma-
                                                                                                                                 Normierung dieser Produkte.                                 teriengesetzlichen Vollziehungs- und Überwachungs-
                                                                                                                                                                                             praxis für „Pflanzenhilfsmittel“ durch die Auslobung
     Resistenzentwicklung von E. amylovora gegenüber Antibiotika
                                                                                                                                 Gemäß § 2 Abs. 3 DMG sind Pflanzenhilfsmittel „…Stof-       dieser Wirkung oder durch verwendete Ausgangsstof-
     Das Antibiotikum Streptomycin wird in den USA seit                konnte im Norden der USA trotz langjährigem Einsatz       fe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu              fe vermutet, werden diese Produkte in der Überwa-
     1955 als Pflanzenschutzmittel gegen den Feuerbrand                von Streptomycin nur eine verminderte Sensitivität der    bestimmt sind, auf Pflanzen einzuwirken, die Wider-         chungs- und Kontrollpraxis den Bestimmungen des
     eingesetzt. 1971 wurden die ersten resistenten E.                 Bakterienstämme gegenüber Streptomycin festgestellt       standsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Auf-       Pflanzenschutzmittelgesetzes zugeordnet.
     amylovora-Stämme in Kalifornien nachgewiesen. Un-                 werden. Streptomycin-Resistenzen treten auch in Israel    bereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.“
     tersuchungen zeigen, dass resistente Stämme auf Äpfel             und Neuseeland auf. In Europa sind bis jetzt noch keine                                                               In Deutschland als „Pflanzenstärkungsmittel“ entspre-
     und Birnen inzwischen im Westen der USA und teilwei-              Resistenzentwicklungen bekannt.                           Gemäß § 3 Abs. 1 der Düngemittelverordnung wird die         chend den einschlägigen Regelungen gelistete Pro-
     se im Osten weit verbreitet sind. Im Gegensatz dazu                                                                         Kennzeichnung der Produkte gemäß den typeneigenen           dukte dürfen, solange die entsprechende Regelung
                                                                                                                                 oder im Zulassungsbescheid nach § 9a DMG vorge-             in der österreichischen Düngemittelverordnung 2004
                                                                                                                                 schriebenen Kennzeichnungselementen geregelt. Eben-         idgF enthalten ist, als „Pflanzenhilfsmittel“ rechtmäßig
     Risikofaktoren für eine Resistenzentwicklung
                                                                                                                                 so werden im Abs. 2 Angaben, die im Widerspruch zum         in Verkehr gebracht werden (Anhang 1, Punkt 13 der
     Das Risiko von Resistenzentwicklungen im Freiland wird            wenn subletale Dosen eingesetzt werden, umso höher        Produkt stehen („Irreführung“) ausgeschlossen, dies         Düngemittelverordnung: „Als Pflanzenhilfsmittel gelten
     von verschiedenen Faktoren bestimmt: Einerseits durch             ist die Gefahr einer Resistenzentwicklung. E. amylovora   gilt auch für über die sogenannte amtliche Kennzeich-       auch Produkte, die in der Bundesrepublik Deutschland
     die Anwendungsbedingungen des Antibiotikums wie                   hat eine kurze Generationszeit, eine hohe Mutations-      nung hinausgehende Angaben.                                 als Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr gebracht werden
     Anwendungshäufigkeiten und Dosierung, andererseits                frequenz und kann durch tierische Vektoren, Wind und                                                                  dürfen“).
     durch die pathogene Risikoklasse des zu bekämpfen-                Mensch verbreitet werden. Das Bakterium kann daher        Explizit trifft dies auf Hinweise zur pflanzenschützenden
     den Schaderregers. Je häufiger und länger der Selek-              als hoch resistenzgefährdet eingestuft werden.            Wirkung zu, ebenso wie der Hinweis auf fördernde Ei-        Voraussetzung für das Inverkehrbringen bzw. den Ein-
     tionsdruck durch das Antibiotikum besteht und/oder                                                                          genschaften für die menschliche und tierische Gesund-       satz ist die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen
                                                                                                                                 heit. Produkte mit dieser Auslobungsintention werden        Bestimmungen (Auflagen und Bedingungen) in der BRD
                                                                                                                                 durch andere materiengesetzliche Normen (z. B. Pflan-       sowie jener nach dem österreichischen Düngemittelge-
     Überwachung und Prävention von Resistenzentwicklungen
                                                                                                                                 zenschutzmittelgesetz) geregelt.                            setz 1994 idgF, wie z. B. die entsprechenden Kennzeich-
     Antibiotika-Resistenzen führen zu massiven Problemen              tung der Anwender sind wichtige präventive Ansätze                                                                    nungsbestimmungen.
     bei der Bekämpfung von Feuerbrand und zu hohen öko-               zur Minimierung des Resistenzrisikos. Die Durchführung
     nomischen Einbußen. Sie können auch ein Reservoir für             eines Resistenzmonitorings kann die Resistenzlage so-
     Resistenzgene sein, die auf andere pathogene Bakte-               wie deren Veränderung erfassen. Die Überwachung
     rien übertragen werden können. Dadurch kann sich                  der Resistenzentwicklung ist die Grundlage für eine
     das Risiko einer Entwicklung und der Verbreitung von              wissenschaftlich fundierte Risikoabschätzung und für
     Antibiotika-Resistenzen in der Human- und Veterinär-              die Entwicklung von sachgerechten Resistenzmanage-
     medizin erhöhen. Prävention und die Überwachung von               mentstrategien. Das von der AGES seit 2006 eingeführ-
     Resistenzentwicklungen sind unumgängliche Maßnah-                 te Resistenzmonitoring an E. amylovora wird jährlich
     men im Zusammenhang mit einer umsichtigen Verwen-                 im Bericht zur Antibiotikaresistenz und Verbrauch an-
     dung von Antibiotika im Pflanzenschutz. Reglementie-              timikrobieller Substanzen (Resistenzbericht Österreich
     rungen bei der Zulassung von Antibiotika wie restriktive          AURES) dokumentiert.
     Anwendungsbedingungen sowie Aufklärung und Bera-                  http://www.bmg.gv.at

     20
          Mitteilung der Kommission über eine Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle
          Mittel/*KOM/2001/0333 endg. Band I*/.
20                                                                                                                                                                                                                                                       21
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