GESCHÄFTSLOKAL IN ZENTRALER LAGE IN DER TOURISMUSREGION BAD KLEINKIRCHHEIM IN KÄRNTEN ZU VERKAUFEN ODER MIETEN
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GESCHÄFTSLOKAL IN ZENTRALER LAGE IN DER TOURISMUSREGION BAD KLEINKIRCHHEIM IN KÄRNTEN ZU VERKAUFEN ODER MIETEN
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Beschreibung der Immobilie Lage Zentrale Lage in Bad Kleinkirchheim i.K., Seehöhe 1087m Bad Kleinkirchheim ist bekannt als Heilbad, Luftkurort und Skigebiet mit Sommer und Wintersaison Nähe Seen Millstätter See: Döbriach 13,9km Afritzer See: 16,4km Golf Golfplatz Kaiserburg in Bad Kleinkirchheim Golfanlage Millstätter See 24,5km Städte und Orte Spittal an der Drau: 31,7km Villach, Stadtzentrum: 34,9km Radenthein: 9,5km Feld am See: 7,1km Afritz am See: 16,4km Zukünftige Entwicklung in der Region Die Kärntner Nockberge wurden 2013 zum UNESCO "Biosphärenpark – Modellregion für nachhaltige Entwicklung. Biosphäre heißt Lebensraum zu schaffen, wertvolle Bereiche für Mensch und Umwelt zu erhalten sowie Wirtschaft und Tradition in Einklang zu bringen. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der wirtschaftlich dynamischen Weiterentwicklung des Gebietes. Gesamtnutzfläche ca. 52,78m² Geschäftslokal / Kellerabteil ca. 25m² Baujahr ca. Baujahr 1970 Beschreibung Ein Geschäftslokal zur freien Gestaltung finden sie im Herzen von Bad Kleinkirchheim. Sie können ihrer Fantasie freien Lauf lassen und die Verkaufsatmosphäre schaffen welchen Sie für den Erfolg ihrer Unternehmungen brauchen. Das Geschäft hat einen eigenen Eingang. Ein Schaufenster ist für eine kreative und Verkaufsfördernde Warenpräsentation vorhanden. Weiters gehört zum Geschäftslokal ein Wasch- und Toilettenraum. Als Warenlager steht ein Kellerabteil mit ca. 25m² zur Verfügung. Bei jedem Wetter lädt die arkadenartige Überdachung der Immobilie die Urlauber zu einem Einkaufsbummel ein. Stellplätze Parkplätze ausreichend vorhanden Böden Fliesen Fenster Holz-Doppelverglasung Heizung Öl Zustand Gut Beziehbar Nach Vereinbarung Exposé www.immobilien-hvds.at 2
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Betriebskosten Kanal, Wasser, Strom, Grundsteuer, Abfallgebühr, Entsorgung Sondermüll- Altpapier, Rauchfangkehrer, Versicherungen, Heizkosten, Schneereinigung, Hausbetreuung, Wartungsarbeiten, Verwaltungshonorar, Gesamt Betriebskosten: Akontozahlung in Höhe von €3,00/m² sind € 158,34,-/Monat zzgl.20%Ust Energieausweis Wird vom Eigentümer nachgereicht Kaufpreis Euro 98.000,00- Mietpreis Euro 600,- Sonstiges Vereinbarung Besichtigungstermin erforderlich! Adresse A-9546 Bad Kleinkirchheim Kaufnebenkosten 3,5% Grunderwerbsteuer 1,1% Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 3,0% zzgl. 20% Ust. Maklerhonorar (ab Euro 48.448,51) Kaufvertragskosten laut Notartarif zzgl. 20% Ust. 0,1% Barauslagen für Beglaubigungen 1,2% Eintragung des Darlehens ins Grundbuch Mietnebenkosten Vergebührung des Mietvertrages 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzins (inkl. Ust)) höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes Vertragserrichtungskosten nach Tarifordnung des jeweiligen Urkunden- Errichters Maklerhonorar Unbefristet oder Befristet länger als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmieten zzgl.20%Ust Befristet auf mind. 2 Jahre nicht mehr als 3 Jahre 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20% Ust Befristung kürzer als 2 Jahre 1 Bruttomonatsmieten zzgl.20%Ust Kontaktperson Mag.a (FH) Margit Eberhard Immobilienberaterin Mobil : +43 (0)664 - 793 22 21 Auf ein Wiedersehen bei Immobilien HVDS GmbH Exposé www.immobilien-hvds.at 3
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Grundriss der Immobilie Erdgeschoss Exposé www.immobilien-hvds.at 4
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Grundriss der Immobilie Kellergeschoss Exposé www.immobilien-hvds.at 5
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weitere Informationen § 1) Vermittlungsprovision Der Anspruch auf Vermittlungsprovision für Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH entsteht, wenn durch Vermittlung (auch Namhaftmachung) der Firma Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Zwangsversteigerung oder dgl.) rechtswirksam zustande kommt und unterfertigte Verträge über das Rechtsgeschäft vorliegen. Der Anspruch auf Vermittlungsprovision entsteht auch dann, wenn ein anderes als vereinbartes Rechtsgeschäft z. B. Kauf statt Miete abgeschlossen wird, oder durch die von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird. Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH genannten Interessenten sondern mit eintrittsberechtigten Personen abgeschlossen wird (z.B. Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht, etc.), ist die vereinbarte Vermittlungsprovision gleichfalls zu entrichten § 2) Höhe der Vermittlungsprovision Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision ist schriftlich festzuhalten, auch mündliche Vereinbarungen sind rechtswirksam. Vereinbarungen sind nur im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 323/1978 i.d.g.F. über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, rechtswirksam. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet-, Pachtpreis dar. Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH ist berechtigt, Vermittlungsprovisionen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 20% zu vereinbaren. § 3) Fälligkeit der Vermittlungsprovision Die Fälligkeit der Vermittlungsprovision wird bei Unterzeichnung des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages zahlbar fällig. Vermittlungsprovisionen sind ausschließlich an Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH zu entrichten, welche entsprechende Rechnungen oder Zahlscheine zur Verfügung stellt. Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin sowie auf eine Ausfertigung der Kauf/Mieturkunde. § 4) Weitergabeverbot von Informationen Die Weitergabe von Informationen von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH durch den Auftraggeber über mögliche Rechtsgeschäfte an Dritte ist nicht zulässig. Führt eine Weitergabe einer solchen Information/en zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, so ist die vereinbarte Vermittlungsprovision zur Zahlung fällig. Aus formellen Gründen bitten wir Sie ausdrücklich, von Direktkontakten abzusehen und Termine für Besichtigungen und Informationsgespräche ausschließlich über unser Immobilienbüro zu vereinbaren. Die Weitergabe dieses Angebotes, einschließlich aller Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schießt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Vertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet die in §2 zutreffende Provisionshöchstbeträge zzgl. der MwSt. zu entrichten. Eine Weitergabe dieses Angebotes an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung verpflichtet zu Schadenersatz. Sie haften persönlich für eine Weitergabe ohne Genehmigung. Nachdruck und/ oder Vervielfältigung/ Kopien auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH. § 5) Vorkenntnis Ist es einem Interessenten die Kauf/Mietgelegenheit eines durch uns nachgewiesenen Objektes bereits bekannt, so hat er dies Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Exposé www.immobilien-hvds.at 6
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at § 6) Doppeltätigkeit Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer/Mieter entgeltlich uneingeschränkt tätig sein. § 7) Objektangaben Wir sind beauftragt, den Verkauf/die Vermietung der Liegenschaft zu vermitteln. Die gemachten Angaben haben wir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Überprüfung der uns vorgelegten Unterlagen, des Zahlenmaterials und der erteilten Auskünfte hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere auch der Flächenangaben und des Baujahres, wurde von uns nicht vorgenommen und sind ohne Gewähr. Die technischen Anlagen, wie Heizung, Elektroinstallationen und dergleichen sind vom Immobilienbüro auf ihre Funktionsfähigkeit nicht überprüft worden! Da sich unsere Ausführungen zum großen Teil auf Angaben Dritter (vom Eigentümer) stützen, können wir keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen. Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. § 8) Energieausweis Ein Energieausweis wurde vom Verkäufer/Vermieter nach Aufklärung über die generelle Vorlagepflicht ab 01.01.2009 noch nicht vorgelegt. Im Falle der Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Der vermittelnde Makler übernimmt keinerlei Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der Immobilie. § 9) Rücktritt von Verkaufsvormerkung Die Dauer der Vereinbarung ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verkaufsvormerkung. Der Auftraggeber hat einen Widerruf der Verkaufsvormerkung bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Vermietung etc.) Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Anbot von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH vorgelegt wurde, ist keine Vermittlungsprovision oder sonstiger Kostenersatz zu leisten. Die Vermittlungsprovision ist nach einem Widerruf nur dann fällig und zu bezahlen, wenn mit einem von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH namhaft gemachten Interessenten ein Vertrag zustande kommt. Gleichfalls hat der Auftraggeber an Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie einen allfälligen Schadenersatz (z. B. aus eingehenden Provisionsansprüchen gegenüber Käufer) zu bezahlen, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit einer aufrechten Verkaufsvormerkung ablehnt, ohne dass wichtige Gründe vorliegen. § 10) Reservierungen (Kauf, Miete Pacht etc.) Reservierungen von Kunden/Interessenten/Firmen können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber gewährt werden. Die Reservierungen von Liegenschaften können ausschließlich mit 7 Werktagen abgeschlossen werden. Wird während der Reservierung, trotz Zusage einer Finanzierungszusicherung ohne wichtigen Grund das Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen, gebührt Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH die angemessene entgangene Vermittlungsprovision. § 11) Datenschutz Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben. § 12) Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. § 13) Haftungsbegrenzungen Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen. § 14) Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH in A-9560 Feldkirchen in Kärnten. © Firma Bankverbindung Sonstiges Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Bank Austria UniCredit Group UID-Nummer: ATU67382646 FN: 383767 p IBAN: AT101200051870044415 Gerichtsstand: Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten BIC: BKAUATWW Exposé www.immobilien-hvds.at 7
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Nebenkostenübersicht und weitere Informationen für Kauf/Verkauf; Mieten/Vermieten einer Immobilie I) Kaufverträge 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5% ermäßigter Steuersatz bei Grunderwerb von nahen Angehörigen.. 2,0% Grunderwerbsteuerbefreiung in Sonderfällen (§ 3 GEStrG. 1987) 2. Grundbucheintragungsgebühr……………………………………….. 1,1% 3. Allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung……….. 0,6% Allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gebührenfrei 4. Barauslagen für Beglaubigungen lt. Tarif 5. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenverfassers 6. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben bei Grundverkehrs- und anderen Genehmigungsverfahren 7. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.) 8. Vermittlungshonorar: Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen einschließlich Wohnungs- eigentumsobjekten, Unternehmen aller Art und Abgeltungen von Superädifikate auf einem Grundstück Wert: 4% bei einem Vertragswert unter…………………… € 36.336,42 € 1.453,46 bei einem Vertragswert von……………. € 36.336,42 bis………………………………………………………. € 48.448,51 3% des Vertragswertes über ……………………….. € 48.448.58 jeweils zuzüglich 20% Ust Die Honorarsätze sind mit beiden Parteien des Rechtsgeschäftes zu vereinbaren. II) Mietverträge 1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallen Bruttomietzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Die Berechnung erfolgt über das Selbstberechnungsformular Geb1 oder unter http://www.bmf.gv.at 2. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenverfassers 3. Vermittlungshonorar: a) Bei Haupt- oder Untermiete von Wohnungen sowie Geschäfts räumen aller Art 2 Bruttomonatsmieten bei einer Bestandszeit über 3 Jahren 1 Bruttomonatsmieten bei einer Bestandszeit unter 3 Jahren bei Abgeltung von Investitionen oder Einrichtungsgegenständen zuzüglich 5% der Abgeltung vom Ver- bzw. Vormieter. jeweils zuzüglich 20% Ust b) Unter Bruttomietzins ist der Haupt- oder Untermietzins zuzüglich der anteiligen Betriebs-, Heizungs-, Aufzugs- und allfälligen Nebenkosten und Zuschläge sowie öffentlichen Abgaben (wie Ust.) zu verstehen. Die Honorarsätze sind mit beiden Parteien des Rechtsgeschäftes zu vereinbaren. III) Veräußerungs- und Spekulationsgewinn Mit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ("Sparpaket") wurde die Besteuerung von Immobilienveräußerungen im Einkommensteuerrecht ab 1.4.2012 umfassend neu geregelt. Steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommenssteuerrecht. IV) Grundlagen der Maklerprovision § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz § 6. (1) der Auftraggeber (Kunde) ist zur Zahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Exposé www.immobilien-hvds.at 8
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. §7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtwirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss. § 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. V) Konsumentenschutzbestimmungen § 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen, auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG. Ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauch als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen. VI) Rücktrittsrechte 1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes ab- gegeben hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrecht (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauch- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen diesen soll; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. Entweder am Tag der Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem Zeitpunkt. Das Rücktrittrecht erlischt jedenfalls spätestens einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reuegeld oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserats des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG. VII) Energieausweis Das EAVG 2012 erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1 (§ 12 EAVG 2012). Diese Gebäuderichtlinie ersetzt die frühere Gebäuderichtlinie 2002/91/EG, auf deren Grundlage das in Geltung stehende EAVG2 ergangen war. Exposé www.immobilien-hvds.at 9
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG), das am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist schreibt vor, dass beim Verkauf eines Gebäudes der Verkäufer dem Käufer, bei der In‐Bestand‐Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat (§ 4 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012). Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf „HWB“ und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor „fGEE“ des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragtem Immobilienmakler (§ 3 EAVG). Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber seine Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen (§ 4 Abs 2 EAVG 2012). Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber seine Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Eine derartige Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten Energieausweises setzt allerdings voraus, dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt (§ 4 Abs 3 EAVG 2012). Übergangsrecht: „Alte“ Energieausweise nach dem aktuell in Geltung stehenden EAVG behalten noch für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit (§ 10 Abs 2 EAVG 2012) Wenn ein Verkäufer oder Bestandgeber seine Vorlage‐ und Aushändigungspflicht noch mit einem alten, aber noch gültigen Ausweis erfüllen möchte, muss in Inseraten nur der Heizwärmebedarf angegeben werden, weil der „alte“ Energieausweis noch keinen Gesamtenergieeffizienz‐Faktor ausweist (§ 10 Abs 3 EAVG 2012). Der Energieausweis ist nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellen, es gibt keine landesgesetzlichen Ausnahmen. Von der Informationspflicht in Inseraten sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: 1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, 2. im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige in Inseraten das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde, 3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, 4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, 5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird, 6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und 7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern (§ 5 EAVG 2012) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs 1 ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf‐ oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises (§ 6 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012). Exposé www.immobilien-hvds.at 10
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor GmbH Sparkassenstraße 2, A-9560 Feldkirchen i.K. | Mobil: +43 (0)664 - 793 22 21 Email: margit.immobilien@hvds.at | Website: www.immobilien-hvds.at Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012). Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren (§ 7 Abs 2 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012). Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs oder In‐Bestand‐Gabe‐Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz‐Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EURO 1.450,‐‐ zu bestrafen (§ 9 Abs 1 EAVG 2012). Das vormalige EAVG tritt mit Ablauf des 30. November 2012 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf‐ oder Bestandverträge anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2012 geschlossen wurden. Energieausweise, die nach dem zurzeit gültigen EAVG erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten (§ 10 Abs 2 EAVG 2012). Exposé www.immobilien-hvds.at 11
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