Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht

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Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie:

Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht

  Thomas Walter
  Referat E/2 Wasser
  Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
  66117 Saarbrücken
  Keplerstraße 18
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Anlass: Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort
   Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -
   320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel vom 31.08.2017

             -320 m NN
                    Δh = 308 m    Δh = 813     Δh = 64 m    Δh = 272     Δh = 272
                                  m                         m            m

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 2
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Thomas Walter
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Verfahren

bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung:
         WHG: § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
         (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein
         Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die
         Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
         (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet
         die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
         (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen […] mit der
         zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

          UVP-Pflicht nach Anlage 1 UVPG:
         Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von
         Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem
         jährlichen Volumen an Wasser von 10 Mio. m3 oder mehr

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Einvernehmen

• Im Verwaltungsrecht bedeutet Einvernehmen, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis
  einer anderen Stelle (in diesem Fall der Obersten Wasserbehörde) vorliegen muss.

• Ein Verwaltungsakt, der ohne das erforderliche Einvernehmen oder Benehmen einer anderen
  Behörde erlassen wurde, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht schon allein deshalb nichtig (§
  44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Die Fehlerhaftigkeit kann geheilt werden, wenn die versäumte
  Mitwirkung der anderen Behörde nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG)

• Für die Herstellung des Einvernehmens muss die Wasserbehörde den Antrag genauso
  prüfen, wie sie es täte, wenn sie die Entscheidung selbst treffen müsste

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Grundgedanke des Wasserrechts

Das Urteil M 2 K 18.352 des Verwaltungsgericht München vom 12. Juni 2018 hält fest, dass

alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft bilden, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen
haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann.

Daher § 4 WHG(Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums):
       (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
und § 8 WHG (Erlaubnis, Bewilligung):
       (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas
       anderes bestimmt ist

Deshalb werden die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer und das Grundwasser)
grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet.

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Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nach § 6, Abs. 1 WHG
Öffentliche Wasserversorgung                                                                                        Industrie und Gewerbe
Vorrang nach Nr. 3 (Wohl der Allgemeinheit)                                                                                         Nach Nr. 3 WHG:
 und 4 (bestehende oder künftige Nutzungs-                                                                                  Interesse Einzelner nur im
möglichkeiten insbesondere für die                                                                                                           Einklang
öffentliche Wasserversorgung                                                                                          mit dem Wohl der Allgemeinheit
zu erhalten oder zu schaffen)

                                                                    Grundwasser-
                                                                    bewirtschaftu                                     Vorrangig zu schützen nach Nr. 1
                                                                         ng                                     (Funktions- und Leistungsfähigkeit als
                                                                                                               Bestandteil des Naturhaushalts und als
                                                                                                          Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten
                                                                                                        und verbessern) und Nr. 2 (Beeinträchtigungen
                                                                                                                    […] der direkt von den Gewässern
Nach Nr. 3 WHG:                                                                                                   abhängenden Landökosysteme und
Interesse Einzelner nur im                                                                                            Feuchtgebiete zu vermeiden und
Einklang                                                                                                 unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beein-
mit dem Wohl der Allgemeinheit                                                                                      trächtigungen so weit wie möglich
Landwirtschaft                                                                                                                     Naturhaushalt
                                                                                                                                        auszugleichen
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        Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 7
Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nach § 6, Abs. 1 WHG
Öffentliche Wasserversorgung                                                                                        Industrie und Gewerbe
Vorrang nach Nr. 3 (Wohl der Allgemeinheit)                                                                                         Nach Nr. 3 WHG:
 und 4 (bestehende oder künftige Nutzungs-                                                                                  Interesse Einzelner nur im
möglichkeiten insbesondere für die                                                                                                           Einklang
öffentliche Wasserversorgung                                                                                          mit dem Wohl der Allgemeinheit
zu erhalten oder zu schaffen)

                                                                    Grundwasser-
                                                                    bewirtschaftu
                                                                                                                      Vorrangig zu schützen nach Nr. 1
                                                                         ng                                     (Funktions- und Leistungsfähigkeit als
                                                                                                               Bestandteil des Naturhaushalts und als
                                                                                                          Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten
                                                                                                        und verbessern) und Nr. 2 (Beeinträchtigungen
                                                                                                                    […] der direkt von den Gewässern
Nach Nr. 3 WHG:                                                                                                   abhängenden Landökosysteme und
Interesse Einzelner nur im Einklang                                                                                   Feuchtgebiete zu vermeiden und
mit dem Wohl der Allgemeinheit                                                                           unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beein-
                                                                                                                    trächtigungen so weit wie möglich
Landwirtschaft                                                                                                                     Naturhaushalt
                                                                                                                                        auszugleichen
        Thomas Walter
        Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
        Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 8
Wasserrechtliche Genehmigung: Berücksichtigung ökonomischer
Interessen bei Wahrung des Schutzanspruches von Naturhaushalt und
Wasserversorgung

                     Schutzanspruch des Naturhaushalts                                Vorrang der öffentlichen
                                                                                       Wasserversorgung

                                                    Ökonomische Interessen des Antragstellers

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Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                         Seite 9
In der Regel intensiver Diskussionsprozess mit dem Antragsteller
                                                                    Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Wasserrechten

                                                                   1.    Zur Bearbeitung des Antrags benötigt die
                                                                         Behörde ausreichende, insbesondere                                                                         Behörde
                                                                         fachliche Informationen:
                                                                           Was ist geplant?
                                                                           Lage und räumlicher Umgriff des Vorhabens
                                                                           Welche technischen Maßnahmen sind
                                                                           vorgesehen?
                                                                           Welche Steuerungsmöglichkeiten sind
                                                                           gegeben?
                                                                           Welche Interessenskonflikte können auftreten?               System-
                                                                           Welche Probleme können auftreten?
                                                                                                                                       verständnis
                                                                                      • Normalbetrieb
                                                                                      • Havariefall
                                                                           Können bestehende Risiken für Schutzgüter
                                                                           durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen                                      Antragsteller                                 Gutachter
                                                                           werden                                                                                                   Interner
                                                                           ausgeschlossen werden?                                                                            Informationsaustausch
                                                                           …
                                                                   2.    Festlegung der Benutzungstatbestände,                                    Dabei ist das Ergebnis abhängig vom Informationsaustausch zwischen
                                                                         Prüfung auf Genehmigungshindernisse und                                  Antrag-steller, Behörde und ggfls. den Gutachtern, denn die Behörde
                                                                         gegebenenfalls mögliche Gegenmaßnahmen                                   kann nur Erkennt-nisse bewerten, über die sie auch verfügt!
                                                                   3.    Erteilung der Wasserrechte mit den
                                                                        Thomas Walter
                                                                          erforderlichen Auflagen
                                                                        Grubenwasseranstieg                und - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
                                                                                             und Hydrogeologie
                                                                          Nebenbestimmungen
                                                                        Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                                 Seite 10
Benutzungen im WHG
                                                                    §8
                                                           Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht
    durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas
    anderes bestimmt ist.

                          zu klärende Fragen für die Wasserbehörde:
 •     Welche Benutzungstatbestände liegen vor, auch wenn sie nicht explizit beantragt sind?
 •     Haben die Benutzungen möglicherweise Auswirkungen, die im Widerspruch zu den
       Bewirtschaftungszielen des WHG stehen?
 •     Wenn ja, lassen sich diese Auswirkungen durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen in die
       Genehmigung ausschließen oder auf ein akzeptierbares Maß reduzieren?
 •     Wie ist das Bewirtschaftungsermessen auszuüben im Hinblick auf
             o den Naturhaushalt,
             o das Wohl der Allgemeinheit und
             o mögliche Konflikte mit den Interessen Dritter

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 11
Bergbaurelevante Benutzungstatbestände für das Grundwasser nach §
9 WHG
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
       […]

       4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,                                  „echte“
                                                                                                 Benutzungen
       5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von
       Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als
    Benutzungen auch
       1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch
          Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
                                                                                                 „unechte“
       2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur                          Benutzungen
          unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der
          Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 12
Grundwasserrelevante Argumentation der Antragstellerin

Die Einstellung der Wasserhaltung beinhaltet nur die Einstellung der Nutzung einer begünstigenden Zulassung und ist daher
nicht wasserrechtlich zulassungspflichtig, erst die Wiederaufnahme der Wasserhaltung nach erfolgtem Anstieg unterliegt der
Zulassungspflicht.
Quelle: Jordan/Welsing, Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung der Steinkohlengewinnung - Wasserrechtliche Betrachtung, ZfW 2017, 121-141

 A. Anstieg                                                                                                 Damit bestünde für die
                                       ✔                                                       ✔            Wasserbehörde weder eine
   § 9, Abs. 1 Nr. 5

                       Entnehmen                                 Aufstauen

                                           § 9, Abs. 2
                                                                                                            Regelungsmöglichkeit für den
                       Zutagefördern   ✔                 Nr. 1   Absenken                      ✔
                                                                                                            Anstieg noch eine Eingriffs- oder
                       Zutageleiten    ✔                        Umleiten                                    Steuerungsmöglichkeit während der
                       Ableiten        ✔                 Nr. 2
                                                                Veränderung der                             gesamten Anstiegsphase!
                                                               Wasserbeschaffenheit

 First-Flush-Prozesse, aber auch die eventuelle langfristige Freisetzung von Schadstoffen ( §9, Abs. 2, Nr. 2 WHG)
 haben in Verbindung mit der Hydraulik des Grubengebäudes ( §9, Abs. 2, Nr. 1 WHG) aber möglicherweise auch
 schon während des Anstiegsprozesses einen entscheidenden Einfluss auf die Qualität des einzuleitenden
 Grubenwassers.
  B. Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung
  § 9, Abs. 1 Nr. 5                        Heben und Zutagefördern                              ✔
  § 9, Abs. 1 Nr. 4                        Einleiten in Oberflächengewässer                     ✔

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
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Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser explizit aufgeführt

Unstreitiger Tatbestand

     Aus Grundwassersicht zu prüfen:

            Plausibilität der angegebenen Menge

            Beeinflussung konkurrierender Grundwassernutzungen

            Auswirkungen auf den Naturhaushalt

            Funktionsfähigkeit des Systems im Sinne der Nachhaltigkeit                           Systemverständnis

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
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Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die
hierfür bestimmt oder geeignet sind
Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser nicht aufgeführt

Sachverhalt:
a) Umleitung
1. Zur Zeit getrennte Wasserhaltung für die beiden Wasserprovinzen, 11,8 Mio. m³/a in Reden, 2,0 Mio. m³/a in Ensdorf
    (Mittelwerte 1997 – 2018), in Zukunft Hebung ausschließlich in Ensdorf, d.h. ca. 12 Mio. m³ werden über das
    Streckensystem der dortigen Wasserhaltung zugeleitet
2. Davon werden ca. 50 % dem Einzugsgebiet der Blies entzogen, wo sie im Wesentlichen dem Basisabfluss fehlen
    werden
b) Anlagenbegriff
1. Die während der Gewinnung der Steinkohle untertage aufgefahrenen Strecken sind grundsätzlich geeignet,
     Grundwasser abzusenken oder umzuleiten
2. Die Hauptverbindungstrecke wurde großenteils mit Besicherungsrohren versehen, um die langfristige Durchgängigkeit
     abzusichern
3.Prüfung:
     für die Überleitung musste imDurchlässigkeit
             kurz- und langfristige Bereich eines Wasserdamms  die Durchgängigkeit
                                                       Funktionsfähigkeit          mittels einer Überfahrung erst
                                                                          des Systems
     hergestellt
             hydraulisches
                 werden    Gefälle                     räumliche Festlegung der maximalen                      Systemverständnis
 Anstiegshöhe
             Fließzeiten                                         Steuerbarkeit des Systems
Ergebnis der Prüfung: Benutzungstatbestand der Umleitung von Grundwasser ist gegeben

Thomas Walter
Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
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Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser explizit
aufgeführt
a) Oberflächengewässer
Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser im Hinblick auf die Einleitung in die Saar explizit aufgeführt

Unstreitiger Tatbestand

Aus Grundwassersicht zu prüfen:           kurz- und langfristige Entwicklung der Stoffgehalte
                                                                                                         Aufbereitungsanlage?
                              Plausibilisierung der Einleitmengen (s. Zutagefördern)

b) Grundwasser

Zu prüfen:                                            bei Überleitung von Grubenwasser aus einem Lagerstättenteil in den anderen
könnte der Tatbestand
                                         der Einleitung ins Grundwasser gegeben sein, insbesondere, wenn das übergeleitete Wasser
zu einer
                                         Qualitätsverschlechterung im unterstromig gelegen Lagerstättenteil führt
 Ergebnis der Prüfung:                    a) Es handelt sich um eine Einleitung von Grundwasser in Grundwasser
                                          b) Das Wasser der Provinz Reden ist insgesamt niedriger mineralisiert und führt somit in
 der
                                              Summe                  eher zu einer Verdünnung der Konzentrationen des Ensdorfer
 Wassers
 Thomas Walter
 Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
                                          Der Benutzungstatbestand der Einleitung in das Grundwasser ist nicht gegeben
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Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der
Wasserbeschaffenheit herbeizuführen
Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser nicht aufgeführt

Sachverhalt:
1. Durch die Lösungsprozesse des First Flush wird sich die Grubenwasserqualität über einen längeren Zeitraum
   verschlechtern
2. Durch den jahrhundertelangen Abbau (stellenweise sind mehr als 15 Flöze gebaut worden) ist der Gebirgsaufbau
   mechanisch so verändert, dass er in Teilbereichen die Eigenschaft eines Grundwasserleiters aufweist. Die
   Auswirkung des Grubenwasseranstiegs beschränkt sich daher nicht mehr auf das direkte Umfeld der Grubenbaue.
3. Nach den vorliegenden Prognosen ist eine zeitweise Überschreitung der für eine Direkteinleitung in die Saar
   anzusetzenden Grenzwerte für die Eisengehalte anzunehmen, so dass der Bau einer Aufbereitungsanlage
                                                                                   First Flush nach Younger et al., 2002).
   erforderlich wird.

Zu prüfen:                 Gibt es Verbindungswege, auf denen sich die Verschlechterung
                           der Grubenwasserqualität auf umgebende Grundwasserleiter                         12 – 18 Jahre für den
                                                                                                            beantragten Anstieg
                           auswirken könnte?

                           Gibt es technische Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu
                           vermeiden oder auf ein akzeptierbares Maß zu reduzieren?

 Thomas Walter
 Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
 Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 17
Hydraulisches und hydrochemisches Systemverständnis für die
      Beurteilung der genehmigungsrelevanten wasserrechtlichen
      Tatbestände
                       Auswirkung auf                                        Einleitqualitä
                                                                                                   Aufbereitung?
                        Schutzgüter                                                 t
Beeinträchtigung

                   Verbindung zu angrenzenden
  der Rechte

                                                                       Einleitung in Gewässer
                      Grundwasserleitern
     Dritter

                                                                                                   Grubenwasserqualit
                                                                                                           ät
                     Grundwassertransport                              Grubenwassertransport        Gesättigter Bereich
                    außerhalb des
                    Grubengebäude                        Funktionsfähigkeit und
                    s        Fließwege                     Steuerbarkeit des                                                 Geogene
                                                                Systems                                                           Stoffe
                           Hydraulik                             Bergbauliche Einwirkungen            Hydrochemie         Mobilisierung

                                                                                                                          Anthropogene
                                                                                                                              Stoffe
                      Gebirgseigenschaften                            Grundwasserneubildung       Ungesättigter Bereich
                                                                            Wassermen
                                                                               ge

        Thomas Walter
        Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
        Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                        Seite 18
Schlussfolgerungen

• Ohne ausreichendes Systemverständnis kann die Wasserbehörde einen Antrag fachlich nicht korrekt
  beurteilen
• Die juristische Umsetzung in einen wasserrechtlichen Bescheid kann mangelhafte fachliche Vorlagen nicht
  verbessern
• Damit würde der Bescheid – insbesondere bei einem öffentlichen Verfahren – rechtlich angreifbar
• Es kann weder im Interesse des Antragstellers noch der Wasserbehörde liegen, die Erstellung eines
  rechtskräftigen Bescheides in ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu verlegen (auch wenn wie in diesem
  Fall mit Sicherheit geklagt werden wird)
                         Ein fachlich und rechtlich nicht angreifbarer wasserrechtlicher
                         Bescheid ist daher nur durch eine vertrauensvolle
                         Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Antragsteller und
                         dessen Gutachtern möglich.

   Thomas Walter
   Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
   Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021                                      Seite 19
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