Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht
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Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie: Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Thomas Walter Referat E/2 Wasser Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 66117 Saarbrücken Keplerstraße 18
Anlass: Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf - 320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel vom 31.08.2017 -320 m NN Δh = 308 m Δh = 813 Δh = 64 m Δh = 272 Δh = 272 m m m Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 2
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Verfahren bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung: WHG: § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen […] mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. UVP-Pflicht nach Anlage 1 UVPG: Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 10 Mio. m3 oder mehr Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 4
Einvernehmen • Im Verwaltungsrecht bedeutet Einvernehmen, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (in diesem Fall der Obersten Wasserbehörde) vorliegen muss. • Ein Verwaltungsakt, der ohne das erforderliche Einvernehmen oder Benehmen einer anderen Behörde erlassen wurde, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht schon allein deshalb nichtig (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Die Fehlerhaftigkeit kann geheilt werden, wenn die versäumte Mitwirkung der anderen Behörde nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG) • Für die Herstellung des Einvernehmens muss die Wasserbehörde den Antrag genauso prüfen, wie sie es täte, wenn sie die Entscheidung selbst treffen müsste Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 5
Grundgedanke des Wasserrechts Das Urteil M 2 K 18.352 des Verwaltungsgericht München vom 12. Juni 2018 hält fest, dass alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft bilden, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. Daher § 4 WHG(Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums): (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. und § 8 WHG (Erlaubnis, Bewilligung): (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist Deshalb werden die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer und das Grundwasser) grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 6
Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nach § 6, Abs. 1 WHG Öffentliche Wasserversorgung Industrie und Gewerbe Vorrang nach Nr. 3 (Wohl der Allgemeinheit) Nach Nr. 3 WHG: und 4 (bestehende oder künftige Nutzungs- Interesse Einzelner nur im möglichkeiten insbesondere für die Einklang öffentliche Wasserversorgung mit dem Wohl der Allgemeinheit zu erhalten oder zu schaffen) Grundwasser- bewirtschaftu Vorrangig zu schützen nach Nr. 1 ng (Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten und verbessern) und Nr. 2 (Beeinträchtigungen […] der direkt von den Gewässern Nach Nr. 3 WHG: abhängenden Landökosysteme und Interesse Einzelner nur im Feuchtgebiete zu vermeiden und Einklang unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beein- mit dem Wohl der Allgemeinheit trächtigungen so weit wie möglich Landwirtschaft Naturhaushalt auszugleichen Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 7
Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nach § 6, Abs. 1 WHG Öffentliche Wasserversorgung Industrie und Gewerbe Vorrang nach Nr. 3 (Wohl der Allgemeinheit) Nach Nr. 3 WHG: und 4 (bestehende oder künftige Nutzungs- Interesse Einzelner nur im möglichkeiten insbesondere für die Einklang öffentliche Wasserversorgung mit dem Wohl der Allgemeinheit zu erhalten oder zu schaffen) Grundwasser- bewirtschaftu Vorrangig zu schützen nach Nr. 1 ng (Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten und verbessern) und Nr. 2 (Beeinträchtigungen […] der direkt von den Gewässern Nach Nr. 3 WHG: abhängenden Landökosysteme und Interesse Einzelner nur im Einklang Feuchtgebiete zu vermeiden und mit dem Wohl der Allgemeinheit unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beein- trächtigungen so weit wie möglich Landwirtschaft Naturhaushalt auszugleichen Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 8
Wasserrechtliche Genehmigung: Berücksichtigung ökonomischer Interessen bei Wahrung des Schutzanspruches von Naturhaushalt und Wasserversorgung Schutzanspruch des Naturhaushalts Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung Ökonomische Interessen des Antragstellers Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 9
In der Regel intensiver Diskussionsprozess mit dem Antragsteller Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Wasserrechten 1. Zur Bearbeitung des Antrags benötigt die Behörde ausreichende, insbesondere Behörde fachliche Informationen: Was ist geplant? Lage und räumlicher Umgriff des Vorhabens Welche technischen Maßnahmen sind vorgesehen? Welche Steuerungsmöglichkeiten sind gegeben? Welche Interessenskonflikte können auftreten? System- Welche Probleme können auftreten? verständnis • Normalbetrieb • Havariefall Können bestehende Risiken für Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen Antragsteller Gutachter werden Interner ausgeschlossen werden? Informationsaustausch … 2. Festlegung der Benutzungstatbestände, Dabei ist das Ergebnis abhängig vom Informationsaustausch zwischen Prüfung auf Genehmigungshindernisse und Antrag-steller, Behörde und ggfls. den Gutachtern, denn die Behörde gegebenenfalls mögliche Gegenmaßnahmen kann nur Erkennt-nisse bewerten, über die sie auch verfügt! 3. Erteilung der Wasserrechte mit den Thomas Walter erforderlichen Auflagen Grubenwasseranstieg und - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht und Hydrogeologie Nebenbestimmungen Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 10
Benutzungen im WHG §8 Erlaubnis, Bewilligung (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. zu klärende Fragen für die Wasserbehörde: • Welche Benutzungstatbestände liegen vor, auch wenn sie nicht explizit beantragt sind? • Haben die Benutzungen möglicherweise Auswirkungen, die im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen des WHG stehen? • Wenn ja, lassen sich diese Auswirkungen durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen in die Genehmigung ausschließen oder auf ein akzeptierbares Maß reduzieren? • Wie ist das Bewirtschaftungsermessen auszuüben im Hinblick auf o den Naturhaushalt, o das Wohl der Allgemeinheit und o mögliche Konflikte mit den Interessen Dritter Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 11
Bergbaurelevante Benutzungstatbestände für das Grundwasser nach § 9 WHG (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind […] 4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, „echte“ Benutzungen 5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch 1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, „unechte“ 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur Benutzungen unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 12
Grundwasserrelevante Argumentation der Antragstellerin Die Einstellung der Wasserhaltung beinhaltet nur die Einstellung der Nutzung einer begünstigenden Zulassung und ist daher nicht wasserrechtlich zulassungspflichtig, erst die Wiederaufnahme der Wasserhaltung nach erfolgtem Anstieg unterliegt der Zulassungspflicht. Quelle: Jordan/Welsing, Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung der Steinkohlengewinnung - Wasserrechtliche Betrachtung, ZfW 2017, 121-141 A. Anstieg Damit bestünde für die ✔ ✔ Wasserbehörde weder eine § 9, Abs. 1 Nr. 5 Entnehmen Aufstauen § 9, Abs. 2 Regelungsmöglichkeit für den Zutagefördern ✔ Nr. 1 Absenken ✔ Anstieg noch eine Eingriffs- oder Zutageleiten ✔ Umleiten Steuerungsmöglichkeit während der Ableiten ✔ Nr. 2 Veränderung der gesamten Anstiegsphase! Wasserbeschaffenheit First-Flush-Prozesse, aber auch die eventuelle langfristige Freisetzung von Schadstoffen ( §9, Abs. 2, Nr. 2 WHG) haben in Verbindung mit der Hydraulik des Grubengebäudes ( §9, Abs. 2, Nr. 1 WHG) aber möglicherweise auch schon während des Anstiegsprozesses einen entscheidenden Einfluss auf die Qualität des einzuleitenden Grubenwassers. B. Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung § 9, Abs. 1 Nr. 5 Heben und Zutagefördern ✔ § 9, Abs. 1 Nr. 4 Einleiten in Oberflächengewässer ✔ Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 13
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser explizit aufgeführt Unstreitiger Tatbestand Aus Grundwassersicht zu prüfen: Plausibilität der angegebenen Menge Beeinflussung konkurrierender Grundwassernutzungen Auswirkungen auf den Naturhaushalt Funktionsfähigkeit des Systems im Sinne der Nachhaltigkeit Systemverständnis Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 14
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser nicht aufgeführt Sachverhalt: a) Umleitung 1. Zur Zeit getrennte Wasserhaltung für die beiden Wasserprovinzen, 11,8 Mio. m³/a in Reden, 2,0 Mio. m³/a in Ensdorf (Mittelwerte 1997 – 2018), in Zukunft Hebung ausschließlich in Ensdorf, d.h. ca. 12 Mio. m³ werden über das Streckensystem der dortigen Wasserhaltung zugeleitet 2. Davon werden ca. 50 % dem Einzugsgebiet der Blies entzogen, wo sie im Wesentlichen dem Basisabfluss fehlen werden b) Anlagenbegriff 1. Die während der Gewinnung der Steinkohle untertage aufgefahrenen Strecken sind grundsätzlich geeignet, Grundwasser abzusenken oder umzuleiten 2. Die Hauptverbindungstrecke wurde großenteils mit Besicherungsrohren versehen, um die langfristige Durchgängigkeit abzusichern 3.Prüfung: für die Überleitung musste imDurchlässigkeit kurz- und langfristige Bereich eines Wasserdamms die Durchgängigkeit Funktionsfähigkeit mittels einer Überfahrung erst des Systems hergestellt hydraulisches werden Gefälle räumliche Festlegung der maximalen Systemverständnis Anstiegshöhe Fließzeiten Steuerbarkeit des Systems Ergebnis der Prüfung: Benutzungstatbestand der Umleitung von Grundwasser ist gegeben Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 15
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser explizit aufgeführt a) Oberflächengewässer Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser im Hinblick auf die Einleitung in die Saar explizit aufgeführt Unstreitiger Tatbestand Aus Grundwassersicht zu prüfen: kurz- und langfristige Entwicklung der Stoffgehalte Aufbereitungsanlage? Plausibilisierung der Einleitmengen (s. Zutagefördern) b) Grundwasser Zu prüfen: bei Überleitung von Grubenwasser aus einem Lagerstättenteil in den anderen könnte der Tatbestand der Einleitung ins Grundwasser gegeben sein, insbesondere, wenn das übergeleitete Wasser zu einer Qualitätsverschlechterung im unterstromig gelegen Lagerstättenteil führt Ergebnis der Prüfung: a) Es handelt sich um eine Einleitung von Grundwasser in Grundwasser b) Das Wasser der Provinz Reden ist insgesamt niedriger mineralisiert und führt somit in der Summe eher zu einer Verdünnung der Konzentrationen des Ensdorfer Wassers Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Der Benutzungstatbestand der Einleitung in das Grundwasser ist nicht gegeben Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 16
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen Im Antrag der RAG zum Heben und Einleiten von Grubenwasser nicht aufgeführt Sachverhalt: 1. Durch die Lösungsprozesse des First Flush wird sich die Grubenwasserqualität über einen längeren Zeitraum verschlechtern 2. Durch den jahrhundertelangen Abbau (stellenweise sind mehr als 15 Flöze gebaut worden) ist der Gebirgsaufbau mechanisch so verändert, dass er in Teilbereichen die Eigenschaft eines Grundwasserleiters aufweist. Die Auswirkung des Grubenwasseranstiegs beschränkt sich daher nicht mehr auf das direkte Umfeld der Grubenbaue. 3. Nach den vorliegenden Prognosen ist eine zeitweise Überschreitung der für eine Direkteinleitung in die Saar anzusetzenden Grenzwerte für die Eisengehalte anzunehmen, so dass der Bau einer Aufbereitungsanlage First Flush nach Younger et al., 2002). erforderlich wird. Zu prüfen: Gibt es Verbindungswege, auf denen sich die Verschlechterung der Grubenwasserqualität auf umgebende Grundwasserleiter 12 – 18 Jahre für den beantragten Anstieg auswirken könnte? Gibt es technische Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein akzeptierbares Maß zu reduzieren? Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 17
Hydraulisches und hydrochemisches Systemverständnis für die Beurteilung der genehmigungsrelevanten wasserrechtlichen Tatbestände Auswirkung auf Einleitqualitä Aufbereitung? Schutzgüter t Beeinträchtigung Verbindung zu angrenzenden der Rechte Einleitung in Gewässer Grundwasserleitern Dritter Grubenwasserqualit ät Grundwassertransport Grubenwassertransport Gesättigter Bereich außerhalb des Grubengebäude Funktionsfähigkeit und s Fließwege Steuerbarkeit des Geogene Systems Stoffe Hydraulik Bergbauliche Einwirkungen Hydrochemie Mobilisierung Anthropogene Stoffe Gebirgseigenschaften Grundwasserneubildung Ungesättigter Bereich Wassermen ge Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 18
Schlussfolgerungen • Ohne ausreichendes Systemverständnis kann die Wasserbehörde einen Antrag fachlich nicht korrekt beurteilen • Die juristische Umsetzung in einen wasserrechtlichen Bescheid kann mangelhafte fachliche Vorlagen nicht verbessern • Damit würde der Bescheid – insbesondere bei einem öffentlichen Verfahren – rechtlich angreifbar • Es kann weder im Interesse des Antragstellers noch der Wasserbehörde liegen, die Erstellung eines rechtskräftigen Bescheides in ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu verlegen (auch wenn wie in diesem Fall mit Sicherheit geklagt werden wird) Ein fachlich und rechtlich nicht angreifbarer wasserrechtlicher Bescheid ist daher nur durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Antragsteller und dessen Gutachtern möglich. Thomas Walter Grubenwasseranstieg und Hydrogeologie - Fachliche Anforderungen aus dem Wasserrecht Dresdner Grundwassertage 2021, 8. & 9. Juni 2021 Seite 19
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