GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
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Grundlagen der Vereinsbesteuerung • Erlangung der Gemeinnützigkeit • Laufende Besteuerung (Gewinnermittlung, die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer) • Spenden • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale • Beispiel
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Vereinsbesteuerung noch immer sehr kompliziert (trotz Reformen und Änderungen in der Abgabenordnung) • Zusammenspiel verschiedener Bereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Vorteile der Gemeinnützigkeit – Steuerbegünstigter Spendenempfang – Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer in bestimmten Bereichen – Ermäßigung von Umsatzsteuer im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung (strittig) – Übungsleiterpauschbetrag – Ehrenamtspauschale
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Mitgliedsbeiträge und Spenden – Steuerbegünstigungen für Spender bzw. Mitglied nur möglich bei Zahlung an steuerbegünstigten Verein – Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie an Vereine gehen, • die den Sport fördern oder • der kulturellen Betätigung (vorrangig Freizeitgestaltung) dienen oder • sich der Heimatpflege widmen oder • der Förderung der Tier-, Pflanzenzucht, des Karnevals, des Modellflugs oder des Hundesports dienen.
Erlangung der Gemeinnützigkeit – Kennzeichen des Vereins – Körperschaft i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes – Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung – Eingetragene und nicht eingetragene Vereine – Vereinssatzung – Mindestanforderungen – Mitglieder – Mindestanzahl
Erlangung der Gemeinnützigkeit Voraussetzungen – Ein Verein o. andere Körperschaft (§ 51 AO) verfolgt laut Satzung (§§ 60, 61 AO) und tatsächlicher Geschäftsführung – ausschließlich (§ 56 AO) – unmittelbar (§ 57 AO) – selbstlos (§ 55 AO) – gemeinnützige (§ 52 AO) – mildtätige (§ 53 AO) – kirchliche (§ 54 AO) – Zwecke – siehe auch Mustersatzung
Erlangung der Gemeinnützigkeit – Voraussetzung für gemeinnützige Zwecke – Selbstlose Förderung der Allgemeinheit: geistig, sittlich und materiell
Erlangung der Gemeinnützigkeit – Gemeinnützige Tätigkeiten (Auszug aus § 52 Abs. 2 AO) Finanzamt kann weitere steuerbegünstigte Zwecke zulassen
Erlangung der Gemeinnützigkeit Mildtätige Zwecke i. S. d § 53 AO Körperschaft oder Seelische Persönliche Wirtschaftliche geistige Hilfsbedürftigkeit Hilfsbedürftigkeit Hilfsbedürftigkeit Hilfsbedürftigkeit bspw. hilfsbedürftige bspw. bspw. Grundsätzlich: Personen i. S. d. § 61 Telefonseelsorge hohes Alter ab 75 Jahre Einküünfte des/der Abs. 1 SGB XII Frauenhaus Anerkennung durch Betroffenen unter * Krankheit Finanzverwaltung 4 x Hartz IV Satz * Behinderung ohne weitere Prüfung vgl. (§ 28 SGB XII)
Erlangung der Gemeinnützigkeit – Mittelverwendung – Ordnungsgemäß – Zeitnahe Mittelverwendung § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO – Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind problematisch – Rücklagenbildung (allgemein) – Zweckgebundene Rücklage – Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Betriebsmittelrücklage – Freie Rücklage – Wiederbeschaffungsrücklage – Rücklage im Besonderen – Zuführung von Vermögen (Erbschaft, Großspende)
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Zweckgebundene Rücklage § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO – Kann für Anschaffungen im gemeinnützigen Bereich gebildet werden. Verwirklichung im Zeitraum 3 – 5 Jahre. z. B.: Anbau Sportheim, Anschaffung Flügel etc.
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Freie Rücklage Geschäftsbetrieb § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO – Kann für Investitionen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebildet werden. Mittel müssen aus diesem Bereich stammen. z. B.: Erweiterung selbstbew. Gaststätte, fremdvermietete Tennishalle
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Betriebsmittelrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO – Kann für laufende, immer wiederkehrende Ausgaben für bis zu einem Jahr gebildet werden. z. B.: Löhne, Mieten
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher • Freie Rücklage nach Geschäftsbetrieb § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Bildung bis zu 10% der Bruttoeinnahmen Ideellen Bereich 1/3 des Überschusses Vermögensverwaltung 10% des Überschusses Zweckbetrieb 10% des Gewinns Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO – Nachholung der Bildung der freien Rücklage innerhalb von 2 Jahren, wenn Höchstbetrag in einem Jahr nicht ausgeschöpft AEAO zu § 62 Nr. 11
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Wiederbeschaffungsrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO – Bildung für beabsichtigte Wiederbeschaffung eines für die Zweckerfüllung wesentlichen Wirtschaftsgutes z. B.: Rettungswagen des Rettungsdienstes
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Wiederbeschaffungsrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO – Wiederbeschaffungsabsicht - wirtschaftlich realistisch - Grundsätzlich in Höhe der AfA; höher, wenn begründet
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung – Selbstlosigkeit (§ 55 AO) Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – Grundsätzlich keine finanziellen und sachlichen Zuwendungen an Mitglieder. Ausnahme: Annehmlichkeiten bis 40,00 € – Grenze gilt z. B. bei Ausflug nicht, wenn satzungsmäßiger Zweck im Vordergrund steht • Programm • Teilnehmerkreis • Gestaltung • Anteil der Freizeit • Charakter des besuchten Ortes – Keine Vergütung an Vorstand, sofern Ehrenamt in Satzung verankert ist; Ausnahme: Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschale
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher – Zahlungen an: Geschäftsbetrieb – Vereinsmitglieder für Vereinstätigkeit – Zulässig – Dritte z. B. Reinigungskräfte, Handwerker • Zulässig – Vorstandsmitglieder für andere Tätigkeit als Vorstandstätigkeit z. B. als Hausmeister • Zulässig – Vorstandsmitglieder für Vorstandstätigkeiten nur zulässig, wenn Satzung dies vorsieht „(…) Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.“
Erlangung der Gemeinnützigkeit – Anerkennungsverfahren der Gemeinnützigkeit Feststellung der Satzungsmäßigkeit Gültigkeit für Spenden: 3 Jahre ab Ausstellung, längstens bis Freiststellungsbescheid oder Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wird Kapitalertragsteuer: 3 Jahre mit Wirkung ab dem 01.01. des Ausstellungsjahres
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher • Ideeller Bereich Geschäftsbetrieb – Mitgliedsbeiträge – Spenden – Aufnahmegebühren – Umlagen – Zuschüsse – Schenkungen – Erbschaften, Vermächtnisse
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Vermögensverwaltung – Zinsen und Erträge aus Geldanlagen – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes – Verpachtung von Werberechten (Ausnahme Trikotwerbung) – Veräußerung von Grundbesitz
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vgl. § 64 AO – Sportliche Veranstaltungen, die kein Zweckbetrieb sind – Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte – Verkauf von Speisen und Getränken – Werbung jeder Art – Stundenweise Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder – Gesellige Veranstaltungen
Erlangung der Gemeinnützigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Zweckbetrieb – Sportliche Veranstaltungen § 67a AO, Einnahmen ≤ 45.000 €/Jahr – Bei Überschreiten dieser Grenze und Option zu § 67a Abs. 3 AO, wenn kein bezahlter Sportler teilnimmt – Kulturelle Veranstaltungen – Jährlich höchstens 2 genehmigte Lotterien – Stundenweise Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder – Pflege des Brauchtums
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Besteuerung eines gemeinnützigen Vereins Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Zweckbetrieb (Spenden, Beiträge usw) (Zinsen, Verpachtung usw) Geschäftsbetrieb (Feste) (sportliche Veranstaltung) keine 7% 19% 7% Umsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer wenn nicht steuerfrei (Regelbesteuerung) wenn nicht steuerfrei keine KöSt. keine KöSt. KöSt. kein KöSt. keine GewSt. keine GewSt. GewSt. keine GewSt
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Besteuerungsgrundlagen: Zu versteuerndes Einkommen Alle Veranstaltungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb werden zusammengefasst • Freigrenze: 35.000,00 € (§ 64 Abs. 3 AO) • Freibetrag: 5.000,00 € (§ 24 KStG) – Abziehbare Aufwendungen: Wareneinsatz für Feste, Musikgruppen, Zeltmiete etc. Werbeausgaben Alles, was im Zusammenhang mit Einnahmen in diesem Bereich steht
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Körperschaftsteuer – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Nicht abziehbare Aufwendungen: Ausgaben zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke z. B. Kosten der Sportanlagen, mit Ausnahme Anteil Fremdvermietung – Steuersatz: 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) Zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG) – Erklärungspflicht: In der Regel Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Gewerbesteuer – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Betroffener Bereich: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Besteuerungsgrundlagen: Gewerbeertrag • Bruttoeinnahmen > 35.000,00 € • Gewerbeertrag > 5.000,00 €
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Nur horizontaler Verlustausgleich d. h. Gewinn aus einer Veranstaltung kann nur mit Verlust aus anderer Veranstaltung aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verrechnet werden – Vertikaler Verlustausgleich mit Gewinn aus ideellem Bereich ist gemeinnützigkeitsschädlich – Verlustvortrag im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist möglich – Verlustrücktrag ist ebenfalls möglich
Erlangung der Gemeinnützigkeit
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Erlangung der Gemeinnützigkeit • Umsatzsteuer „Streitpunkte mit der Finanzverwaltung“ – Aufteilung betrifft Vorsteuerabzug, wenn Wirtschaftsgut verschiedenen Bereichen zuzuordnen ist. Aufteilung erfolgt entsprechend der Nutzung. Beispiel: Sportplatz wird sowohl von Seniorenmannschaften (Zweckbetrieb), als auch von Jugendmannschaften (ideeller Bereich) genutzt. Nachweis z. B. über Spiel- und Trainingspläne Vorsteuerabzug erfolgt dann anteilig für Zweckbetrieb, unter Umständen Aufteilung über alle 4 Bereiche möglich. Aufteilung muss aus Unterlagen nachvollziehbar sein
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – Verein muss keine Umsatzsteuer an Finanzamt abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn die nach vereinnahmten Entgelten des Vorjahres bemessenen Umsätze 17.500,00 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen – Nach § 19 Abs. 2 UStG Option zur Umsatzsteuer möglich, allerdings 5 Jahre. Bindung Bei größeren Baumaßnahmen im Zweckbetrieb sinnvoll
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Achtung bei Umsatzsteuer auf die Rechnungsvorschriften: – Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Verein) – Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers – Art und Umfang der Leistung – Zeitpunkt der sonstigen Leistung Nettoentgelt – Steuersatz und Betrag – Rechnungsnummer und Datum – Steuernummer/USt-ID-Nummer
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Achtung evtl. Umsatzsteuerpflicht bei Mitgliedsbeiträgen – Entscheidung des BFH, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein können Allerdings Befreiungsvorschriften: §§ 4 Nr. 22a und 22b UStG für Kursgebühren und Teilnehmergebühren – Sportliche Angebote werden i. d. R. im Rahmen festgelegter Übungsstunden angeboten, dann wieder Steuerbefreiung – Im Gegensatz dazu: Golf, Tennis, Reiten, da Zeitpunkt der Nutzung nicht vorgegeben ist
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Umsatzsteuer – Überlassung von Vereinsanlagen Sachverhalt Steuerliche Zuordnung Steuersatz Steuerbefreiung Kurzfristige Überlassung Zweckbetrieb wenn 7% Befreiung bei Sportanlagen an Mitglieder zu Voraussetzung § 65 AO nach Gemeinschaftsrecht Satzungszwecken Überlassung an Dritte Regelmäßig nicht 19% Bei Sportanlagen nach begünstigt Gemeinschaftsrecht wirtschaftlicher GB Langfristige Vermietung Vermögensverwaltung 7% Befreit wäre die Immobilien- von Anlagen inkl. überlassung Betriebsvorrichtungen
Spenden
Spendenrecht • Voraussetzungen für eine Spende: – Spende muss freiwillig sein – Spende darf mit keiner Gegenleistung verbunden sein (keine aktive Mitwirkung bei Werbemaßnahmen des Sponsors) – Lediglich Hinweis des Sponsors im Katalog/Beilage etc. ist unschädlich – Spende muss in den gemeinnützigen Bereich fließen
Spendenrecht • Zuwendungsbescheinigung – Verein ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen selbst zu erteilen Achtung: Nur für bestimmte Zwecke dürfen auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden – Zuwendungsbescheinigungen müssen amtlichem Vordruck entsprechen – Doppel der Bescheinigung ist aufzubewahren – Sammelbestätigung ist möglich – Rechtsverbindliche Unterschrift ist notwendig – Geldspenden – Sachspenden/Aufwandsverzicht sind gesondert zu vermerken (Problem: oftmals mit Umsatzsteuer, wenn Unternehmer Sachspenden leisten) – Für Spenden bis 200,00 € genügt vereinfachter Nachweis Einzahlungsbeleg
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Spendenbescheinigung in elektronischer Form – Spendenempfänger haftet nicht, wenn er Daten zur Zuwendungsbestätigung nicht oder falsch ans Finanzamt übermittelt – Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie der Zuwendungsbestätigung entfällt – Zuständig ist das Finanzamt des Spendenempfängers, dort werden die Daten vom Finanzamt des Spenders abgerufen – Archivierungspflicht elektr. Zuwendungsbescheinigung = 7 Jahre – Archivierungspflicht nicht elektr. Zuwendungsbescheinigung = 10 Jahre Wichtig: Praktische Umsetzung soll schrittweise bis 2022 erfolgen
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Sachspenden – Privatvermögen: Verkehrswert, Rechnung Betriebsvermögen: Wahlrecht: Teilwert oder Buchwert (strittig) • Aufwandsspenden – D. h. Verzicht auf Auslagenersatz Voraussetzung: Satzung oder schriftliche Vereinbarung – Anspruch darf nicht unter Bedingung des Verzichts erfolgen – Es handelt sich um Geldzuwendung – Zeitnahe Verzichtserklärung (s. BMF-Schreiben vom – 24.08.2016) – Einmalige Ansprüche (z.B.) Reisekostenerstattung – Frist: 3 Monate – Ansprüche aus regelmäßigen Tätigkeiten jährlich (z.B. Übungsleitervergütung) ABER: Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, diese auszuzahlen Empfehlung: Bei Übungsleiter, nach Möglichkeit vierteljährliche Verzichtserklärung
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Haftung – Bei unrichtig ausgestellter Zuwendungsbescheinigung haftet der Verein mit 30 % (§ 10b Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG) der bescheinigten Spende; besonders kritisch bei Aufwandsspenden
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Übungsleiter – Arbeitnehmer sind hauptberufliche Trainer und Übungsleiter (kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) – Arbeitnehmer sind nebenberufliche Trainer und Übungsleiter. Nebentätigkeit beträgt höchstens 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Die 1/3- Grenze liegt pauschal bei 14 Std. (OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.11.2015) – Personenkreis für Übungsleiterfreibetrag (s. hinten) – Behandlung Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400,00 € im Jahr – Bestätigung, dass Übungsleiter diesen nicht bereits verwendet hat – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Übungsleiter Beispiele: – Trainer und Mannschaftsbetreuer von Sportvereinen – Chorleiter und Dirigenten – Jugendleiter, Betreuer (z. B. ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich mit „pädagogischer“ Ausrichtung) – Ausbilder in Erste-Hilfe-Kursen oder Schwimmkursen – Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, z. B. im Auftrag eines Krankenpflegevereins oder einer Sozialstation – Künstlerische Tätigkeiten, z. B. als Sänger und nebenberufliche Kirchenmusiker – Nicht begünstigt: • Vorstandsmitglied, Vereinskassier (Ehrenamtspauschale) • Ausbildung von Tieren
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Übungsleiter Beispiele: Sportler – Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG – Besonderheiten bei Vertragsamateuren – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden Sonstige Angestellte – Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden – Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 720,00 €
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Übungsleiter Beispiele: – Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche Behandlung • „Normales“ Arbeitsverhältnis: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungspflicht • Minijob: Anmeldung bei Bundesknappschaft (Fragebogen siehe Homepage www.DrWeirich-Istel.de) • Kurzfristige Beschäftigung: Lohnsteuerpauschalierung
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Übungsleiter Beispiele: – Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale bis zu einer Höhe von 2.400 € im Jahr – Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale bis zu einer Höhe von 720 € im Jahr – Kein Mindestlohn für pauschalen Aufwandsersatz und Vergütungen bei Amateursportlern (Vertragsamateure) • Kein Mindestlohn bei max. 200 €/Monat
Erlangung der Gemeinnützigkeit Tätigkeiten mit Begünstigung Steuerfreie Aufwandsentschädigung Überungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag vgl. § 3 Nr. 26 EStG vgl. § 3 Nr. 26a EStG Betrag: Euro 2.400,-- pro Jahr Betrag: Euro 720,-- pro Jahr Tätigkeiten: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag künsterlische Tätigkeit, Pflege alter, keine Begrenzung auf bestimmte kranker Menschen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich Nebenberufliche Tätigkeit Nebenberufliche Tätigkeit Tätigkeit zur Förderung gemeinütziger Tätigkeit zur Förderung gemeinütziger mildtätiger oder kirchlicher Zwecke mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
AUSBLICK
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Ausblick – „Der Druck wird immer größer“ Druck von Seiten der Finanzverwaltung aber auch Konkurrenz zu Unternehmen (Bsp. Gastronomie) – Bürokratieabbau ist nicht zu erwarten – Wichtig: Einhaltung von Formalitäten – Verstärkt Prüfungen durch das Finanzamt und durch Sozialversicherungsträger zu erwarten
BEISPIELE UND BESONDERHEITEN
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Wichtige Links: Achtung: Viele „Unwahrheiten“ im Internet! – www.vereinsbesteuerung.info – https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinf os/Zielgruppen/Vereine/#nr1
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Beispiel – Förderverein Hauptverein Förderverein Durchführung von Veranstaltung Einnahmen 39.000,00 € Einnahmen 15.000,00 € Gewinn 4.500,00 € Gewinn 8.000,00 € Einnahmen > 35.000,00 € Gewinn > 5.000,00 € Gewinn < 5.000,00 € Einnahmen < 35.000,00 € Folge: Folge: Steuerfreiheit (KöSt. und GewSt) Steuerfreiheit (KöSt. und GewSt) Steuerersparnis ca. TEUR 2 im Bereich der KöSt. und GewSt. und evtl. Kleinunternehmerschaft, damit keine USt
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Beispiel – Verpachtung Vereinsgaststätte Betrieb der Vereinsgaststätte durch Verein Einnahme 65.000,00 € Gewinn 30.000,00 € Gewinn entsteht im wirtschaft. GB GewSt. (Würzburg) 808,50 € KöSt. 4.500,00 € Summe 5.308,50 € Verpachtung der Vereinsgaststätte an UG Besteuerung der Gaststätte Einnahme 30.000,00 € Einnahmen 65.000,00 € Gewinn vor Pacht 30.000,00 € Pacht - 30.000,00 € Gewinn 30.000,00 € Gewinn - € Gewinn = Verpachtung = Vermögensverwaltung GewSt. (Würzburg) GewSt. (Würzburg) KöSt. KöSt. Summe - € Summe - €
Erlangung der Gemeinnützigkeit • Haftung des Vorstands (Steuerverkürzung) – Vorstand i. S. v. § 26 BGB -> in VR eingetragen vertretungsberechtigt – Haftung §§ 31, 31a BGB: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit – Grundlage für Haftung: § 137 AO, § 34 AO – Haftung für Lohnsteuer nach § 42d EStG – Haftung für Spendenabzug nach § 10b EStG – Haftung nach §§ 25d, 26b UStG – Haftung nach § 69 AO – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – Haftung nach § 71 AO (Steuerhinterziehung) – Steuerstraf- und Bußgeldvorschrift §§ 369 ff AO Problem wenn Kassenführung nicht ordentlich ist!!! Änderung seit 1.1.2017!!
FRAGEN?
DISCLAIMER ALLE ANGABEN DIESER PRÄSENTATION ERFOLGEN OHNE GEWÄHR FÜR DIE INHALTLICHE RICHTIGKEIT UND VOLLSTÄNDIGKEIT. DIE ÜBERLASSUNG DER PRÄSENTATION ERFOLGT NUR FÜR DEN INTERNEN GEBRAUCH DES EMPFÄNGERS. DIE PRÄSENTATION STELLT KEINEN ABSCHLIEßENDEN ÜBERBLICK ÜBER ALLE STEUERLICHEN ASPEKTE DAR UND KANN KEINE STEUER- BZW. RECHTSBERATUNG ERSETZEN. DIESE MUSS INDIVIDUELL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE DES EINZELFALLS ERFOLGEN.
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