GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL

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GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
GRUNDLAGEN DER
VEREINSBESTEUERUNG
   Seminar „Vereinsrecht“
                16. Juni 2018
         WP StB Andreas Istel
GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
Grundlagen der Vereinsbesteuerung
GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
Grundlagen der Vereinsbesteuerung
• Erlangung der Gemeinnützigkeit

• Laufende Besteuerung (Gewinnermittlung,
  die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins, Körperschaftsteuer,
  Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer)

• Spenden

• Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

• Beispiel
GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Vereinsbesteuerung noch immer sehr kompliziert
   (trotz Reformen und Änderungen in der
   Abgabenordnung)

 • Zusammenspiel verschiedener Bereiche

           Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

            Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                Geschäftsbetrieb
GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                          Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                           Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                               Geschäftsbetrieb

 • Vorteile der Gemeinnützigkeit
    – Steuerbegünstigter Spendenempfang
    – Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
      Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer
      in bestimmten Bereichen
    – Ermäßigung von Umsatzsteuer im Zweckbetrieb und
      in der Vermögensverwaltung (strittig)
    – Übungsleiterpauschbetrag
    – Ehrenamtspauschale
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Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Mitgliedsbeiträge und Spenden
 – Steuerbegünstigungen für Spender bzw. Mitglied nur möglich bei
   Zahlung an steuerbegünstigten Verein

 – Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie an
   Vereine gehen,
     •   die den Sport fördern oder
     •   der kulturellen Betätigung (vorrangig Freizeitgestaltung) dienen oder
     •   sich der Heimatpflege widmen oder
     •   der Förderung der Tier-, Pflanzenzucht, des Karnevals, des Modellflugs
         oder des Hundesports dienen.
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Erlangung der Gemeinnützigkeit

 – Kennzeichen des Vereins
   –   Körperschaft i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes
   –   Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung
   –   Eingetragene und nicht eingetragene Vereine
   –   Vereinssatzung – Mindestanforderungen
   –   Mitglieder – Mindestanzahl
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Erlangung der Gemeinnützigkeit
Voraussetzungen

   – Ein Verein o. andere Körperschaft (§ 51 AO) verfolgt
     laut Satzung (§§ 60, 61 AO) und
     tatsächlicher Geschäftsführung
   – ausschließlich (§ 56 AO)
   – unmittelbar (§ 57 AO)
   – selbstlos (§ 55 AO)
       – gemeinnützige (§ 52 AO)
       – mildtätige (§ 53 AO)
       – kirchliche (§ 54 AO)
   – Zwecke
   – siehe auch Mustersatzung
GRUNDLAGEN DER VEREINSBESTEUERUNG - SEMINAR "VEREINSRECHT" 16. JUNI 2018 WP STB ANDREAS ISTEL
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 – Voraussetzung für gemeinnützige Zwecke
   – Selbstlose Förderung der Allgemeinheit:
     geistig, sittlich und materiell
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Erlangung der Gemeinnützigkeit
 – Gemeinnützige Tätigkeiten (Auszug aus § 52 Abs. 2 AO)
   Finanzamt kann weitere steuerbegünstigte Zwecke zulassen
Erlangung der Gemeinnützigkeit

                                Mildtätige Zwecke i. S. d § 53 AO

    Körperschaft oder              Seelische            Persönliche           Wirtschaftliche
geistige Hilfsbedürftigkeit   Hilfsbedürftigkeit     Hilfsbedürftigkeit      Hilfsbedürftigkeit

  bspw. hilfsbedürftige            bspw.                   bspw.                Grundsätzlich:
  Personen i. S. d. § 61      Telefonseelsorge     hohes Alter ab 75 Jahre   Einküünfte des/der
     Abs. 1 SGB XII             Frauenhaus           Anerkennung durch       Betroffenen unter
       * Krankheit                                    Finanzverwaltung         4 x Hartz IV Satz
     * Behinderung                                  ohne weitere Prüfung      vgl. (§ 28 SGB XII)
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 – Mittelverwendung
   – Ordnungsgemäß
   – Zeitnahe Mittelverwendung § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
   – Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind
     problematisch
   – Rücklagenbildung (allgemein)
      –   Zweckgebundene Rücklage
      –   Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
      –   Betriebsmittelrücklage
      –   Freie Rücklage
      –   Wiederbeschaffungsrücklage
   – Rücklage im Besonderen
      – Zuführung von Vermögen (Erbschaft, Großspende)
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Zweckgebundene Rücklage
   § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO
   – Kann für Anschaffungen im
     gemeinnützigen Bereich gebildet werden.
     Verwirklichung im Zeitraum 3 – 5 Jahre. z.
     B.: Anbau Sportheim, Anschaffung Flügel
     etc.
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Freie Rücklage Geschäftsbetrieb
   § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
    – Kann für Investitionen im wirtschaftlichen
      Geschäftsbetrieb gebildet werden. Mittel
      müssen aus diesem Bereich stammen.
      z. B.: Erweiterung selbstbew. Gaststätte,
      fremdvermietete Tennishalle
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Betriebsmittelrücklage
   § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO
   – Kann für laufende, immer
     wiederkehrende Ausgaben für bis zu
     einem Jahr gebildet werden.
     z. B.: Löhne, Mieten
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                       Ideeller Bereich     Vermögensverwaltung

                                        Zweckbetrieb           wirtschaftlicher

 • Freie Rücklage nach                                         Geschäftsbetrieb

   § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
           Bildung bis zu

      10% der Bruttoeinnahmen           Ideellen Bereich

        1/3 des Überschusses         Vermögensverwaltung

       10% des Überschusses              Zweckbetrieb

         10% des Gewinns        Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                        Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                         Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                             Geschäftsbetrieb

 • Freie Rücklage nach
   § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
    – Nachholung der Bildung der freien
      Rücklage innerhalb von 2 Jahren, wenn
      Höchstbetrag in einem Jahr nicht
      ausgeschöpft AEAO zu § 62 Nr. 11
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                       Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                        Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                            Geschäftsbetrieb

 • Wiederbeschaffungsrücklage
   § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
   – Bildung für beabsichtigte
     Wiederbeschaffung eines für die
     Zweckerfüllung wesentlichen
     Wirtschaftsgutes
     z. B.: Rettungswagen des
     Rettungsdienstes
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                     Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                      Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                          Geschäftsbetrieb

 • Wiederbeschaffungsrücklage
   § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
   – Wiederbeschaffungsabsicht -
     wirtschaftlich realistisch -
     Grundsätzlich in Höhe der AfA; höher,
     wenn begründet
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                           Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

 – Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
                                            Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                                Geschäftsbetrieb

    – Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
    – Grundsätzlich keine finanziellen und sachlichen Zuwendungen
      an Mitglieder. Ausnahme: Annehmlichkeiten bis 40,00 €
    – Grenze gilt z. B. bei Ausflug nicht, wenn satzungsmäßiger
      Zweck im Vordergrund steht
       •   Programm
       •   Teilnehmerkreis
       •   Gestaltung
       •   Anteil der Freizeit
       •   Charakter des besuchten Ortes
    – Keine Vergütung an Vorstand, sofern Ehrenamt in Satzung
      verankert ist; Ausnahme: Aufwandsentschädigungen,
      Ehrenamtspauschale
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                                  Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                                   Zweckbetrieb        wirtschaftlicher

 – Zahlungen an:
                                                                       Geschäftsbetrieb

    – Vereinsmitglieder für Vereinstätigkeit
        – Zulässig

    – Dritte z. B. Reinigungskräfte, Handwerker
        • Zulässig

    – Vorstandsmitglieder für andere Tätigkeit als Vorstandstätigkeit z. B.
      als Hausmeister
        • Zulässig

    – Vorstandsmitglieder für Vorstandstätigkeiten nur zulässig, wenn
      Satzung dies vorsieht
      „(…) Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine
      angemessene Vergütung gezahlt werden.“
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 – Anerkennungsverfahren der Gemeinnützigkeit
    Feststellung der Satzungsmäßigkeit

    Gültigkeit für

    Spenden:             3 Jahre ab Ausstellung, längstens bis
                         Freiststellungsbescheid oder Anlage
                         zum Körperschaftsteuerbescheid
                         erteilt wird

    Kapitalertragsteuer: 3 Jahre mit Wirkung ab dem
                         01.01. des Ausstellungsjahres
Erlangung der Gemeinnützigkeit
• Tätigkeitsbereiche eines
  gemeinnützigen Vereins

            Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

             Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                 Geschäftsbetrieb
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                     Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                      Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
 • Ideeller Bereich                                       Geschäftsbetrieb

    –   Mitgliedsbeiträge
    –   Spenden
    –   Aufnahmegebühren
    –   Umlagen
    –   Zuschüsse
    –   Schenkungen
    –   Erbschaften, Vermächtnisse
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                     Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                      Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                          Geschäftsbetrieb

 • Vermögensverwaltung
   – Zinsen und Erträge aus Geldanlagen
   – Einnahmen aus Vermietung und
     Verpachtung von Grundbesitz oder eines
     wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
   – Verpachtung von Werberechten
     (Ausnahme Trikotwerbung)
   – Veräußerung von Grundbesitz
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                          Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                           Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                               Geschäftsbetrieb
 • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
   vgl. § 64 AO
    – Sportliche Veranstaltungen, die kein
      Zweckbetrieb sind
    – Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte
    – Verkauf von Speisen und Getränken
    – Werbung jeder Art
    – Stundenweise Vermietung von Sportanlagen
      an Nichtmitglieder
    – Gesellige Veranstaltungen
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                         Ideeller Bereich   Vermögensverwaltung

                                          Zweckbetrieb        wirtschaftlicher
                                                              Geschäftsbetrieb

 • Zweckbetrieb
    – Sportliche Veranstaltungen § 67a AO,
      Einnahmen ≤ 45.000 €/Jahr
    – Bei Überschreiten dieser Grenze und Option
      zu § 67a Abs. 3 AO, wenn kein bezahlter
      Sportler teilnimmt
    – Kulturelle Veranstaltungen
    – Jährlich höchstens 2 genehmigte Lotterien
    – Stundenweise Vermietung von Sportanlagen
      an Mitglieder
    – Pflege des Brauchtums
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Besteuerung eines gemeinnützigen Vereins

    Ideeller Bereich        Vermögensverwaltung          Wirtschaftlicher              Zweckbetrieb
(Spenden, Beiträge usw)   (Zinsen, Verpachtung usw)   Geschäftsbetrieb (Feste)   (sportliche Veranstaltung)

        keine                       7%                         19%                         7%
     Umsatzsteuer             Umsatzsteuer                 Umsatzsteuer              Umsatzsteuer
                            wenn nicht steuerfrei       (Regelbesteuerung)         wenn nicht steuerfrei

      keine KöSt.                keine KöSt.                   KöSt.                    kein KöSt.
     keine GewSt.               keine GewSt.                  GewSt.                   keine GewSt
Erlangung der Gemeinnützigkeit

•   Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
     – Besteuerungsgrundlagen:
       Zu versteuerndes Einkommen
        Alle Veranstaltungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
        werden zusammengefasst
          •   Freigrenze: 35.000,00 € (§ 64 Abs. 3 AO)
          •   Freibetrag: 5.000,00 € (§ 24 KStG)

     – Abziehbare Aufwendungen:
       Wareneinsatz für Feste, Musikgruppen, Zeltmiete etc.
       Werbeausgaben
        Alles, was im Zusammenhang mit Einnahmen in diesem
        Bereich steht
Erlangung der Gemeinnützigkeit

•   Körperschaftsteuer – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
     – Nicht abziehbare Aufwendungen:
       Ausgaben zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke
       z. B. Kosten der Sportanlagen, mit Ausnahme Anteil
       Fremdvermietung

     – Steuersatz:
       15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)
       Zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG)

     – Erklärungspflicht:
       In der Regel Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Erlangung der Gemeinnützigkeit

• Gewerbesteuer – wirtschaftlicher
  Geschäftsbetrieb
   – Betroffener Bereich: Wirtschaftlicher
     Geschäftsbetrieb

   – Besteuerungsgrundlagen:
     Gewerbeertrag
      • Bruttoeinnahmen > 35.000,00 €
      • Gewerbeertrag > 5.000,00 €
Erlangung der Gemeinnützigkeit

•   Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
     – Nur horizontaler Verlustausgleich d. h. Gewinn aus
       einer Veranstaltung kann nur mit Verlust aus anderer
       Veranstaltung aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
       verrechnet werden

     – Vertikaler Verlustausgleich mit Gewinn aus ideellem
       Bereich ist gemeinnützigkeitsschädlich

     – Verlustvortrag im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist
       möglich

     – Verlustrücktrag ist ebenfalls möglich
Erlangung der Gemeinnützigkeit
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                                                                                                                                             b etrieb
                                                                                                                                 Zw     e ck
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Erlangung der Gemeinnützigkeit

 •   Umsatzsteuer
     „Streitpunkte mit der Finanzverwaltung“
      – Aufteilung betrifft Vorsteuerabzug, wenn Wirtschaftsgut
        verschiedenen Bereichen zuzuordnen ist. Aufteilung erfolgt
        entsprechend der Nutzung.
         Beispiel: Sportplatz wird sowohl von
         Seniorenmannschaften (Zweckbetrieb), als auch von
         Jugendmannschaften (ideeller Bereich) genutzt.
         Nachweis z. B. über Spiel- und Trainingspläne
         Vorsteuerabzug erfolgt dann anteilig für Zweckbetrieb,
         unter Umständen Aufteilung über alle 4 Bereiche möglich.
         Aufteilung muss aus Unterlagen nachvollziehbar sein
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Umsatzsteuer
   Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

    – Verein muss keine Umsatzsteuer an Finanzamt
      abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend
      machen, wenn die nach vereinnahmten Entgelten
      des Vorjahres bemessenen
      Umsätze 17.500,00 € nicht überstiegen haben und
      im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 €
      voraussichtlich nicht übersteigen

    – Nach § 19 Abs. 2 UStG Option zur Umsatzsteuer
      möglich, allerdings 5 Jahre. Bindung Bei größeren
      Baumaßnahmen im Zweckbetrieb sinnvoll
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Achtung bei Umsatzsteuer auf die
   Rechnungsvorschriften:

    – Vollständiger Name und Anschrift des leistenden
      Unternehmers (Verein)
    – Vollständiger Name und Anschrift des
      Leistungsempfängers
    – Art und Umfang der Leistung
    – Zeitpunkt der sonstigen Leistung Nettoentgelt
    – Steuersatz und Betrag
    – Rechnungsnummer und Datum
    – Steuernummer/USt-ID-Nummer
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Achtung evtl. Umsatzsteuerpflicht bei
   Mitgliedsbeiträgen
    – Entscheidung des BFH, dass Mitgliedsbeiträge
      umsatzsteuerpflichtig sein können
       Allerdings Befreiungsvorschriften: §§ 4 Nr. 22a und
       22b UStG für Kursgebühren und Teilnehmergebühren

    – Sportliche Angebote werden i. d. R. im Rahmen
      festgelegter Übungsstunden angeboten, dann wieder
      Steuerbefreiung

    – Im Gegensatz dazu: Golf, Tennis, Reiten, da Zeitpunkt
      der Nutzung nicht vorgegeben ist
Erlangung der Gemeinnützigkeit
• Umsatzsteuer – Überlassung von Vereinsanlagen
         Sachverhalt          Steuerliche Zuordnung   Steuersatz        Steuerbefreiung

   Kurzfristige Überlassung    Zweckbetrieb wenn         7%        Befreiung bei Sportanlagen
       an Mitglieder zu       Voraussetzung § 65 AO                 nach Gemeinschaftsrecht
      Satzungszwecken

    Überlassung an Dritte      Regelmäßig nicht         19%           Bei Sportanlagen nach
                                   begünstigt                          Gemeinschaftsrecht
                               wirtschaftlicher GB

   Langfristige Vermietung    Vermögensverwaltung        7%        Befreit wäre die Immobilien-
      von Anlagen inkl.                                                     überlassung
    Betriebsvorrichtungen
Spenden
Spendenrecht

 • Voraussetzungen für eine Spende:
   – Spende muss freiwillig sein
   – Spende darf mit keiner Gegenleistung
     verbunden sein (keine aktive Mitwirkung
     bei Werbemaßnahmen des Sponsors)
   – Lediglich Hinweis des Sponsors im
     Katalog/Beilage etc. ist unschädlich
   – Spende muss in den gemeinnützigen
     Bereich fließen
Spendenrecht

 •   Zuwendungsbescheinigung
     – Verein ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen selbst zu
       erteilen
       Achtung: Nur für bestimmte Zwecke dürfen auch für
       Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt
       werden
     – Zuwendungsbescheinigungen müssen amtlichem Vordruck
       entsprechen
     – Doppel der Bescheinigung ist aufzubewahren
     – Sammelbestätigung ist möglich
     – Rechtsverbindliche Unterschrift ist notwendig
     – Geldspenden
     – Sachspenden/Aufwandsverzicht sind gesondert zu vermerken
       (Problem: oftmals mit Umsatzsteuer, wenn Unternehmer
       Sachspenden leisten)
     – Für Spenden bis 200,00 € genügt vereinfachter Nachweis
       Einzahlungsbeleg
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 •   Spendenbescheinigung in elektronischer Form
     – Spendenempfänger haftet nicht, wenn er Daten zur
       Zuwendungsbestätigung nicht oder falsch ans Finanzamt
       übermittelt
     – Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie der
       Zuwendungsbestätigung entfällt
     – Zuständig ist das Finanzamt des Spendenempfängers, dort
       werden die Daten vom Finanzamt des Spenders abgerufen
     – Archivierungspflicht elektr. Zuwendungsbescheinigung
       = 7 Jahre
     – Archivierungspflicht nicht elektr.
       Zuwendungsbescheinigung
       = 10 Jahre
       Wichtig: Praktische Umsetzung soll schrittweise bis 2022
       erfolgen
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 •   Sachspenden
      –   Privatvermögen: Verkehrswert, Rechnung Betriebsvermögen: Wahlrecht:
          Teilwert oder Buchwert (strittig)
 •   Aufwandsspenden
      –   D. h. Verzicht auf Auslagenersatz
          Voraussetzung: Satzung oder schriftliche Vereinbarung
      –   Anspruch darf nicht unter Bedingung des Verzichts erfolgen
      –   Es handelt sich um Geldzuwendung
      –   Zeitnahe Verzichtserklärung (s. BMF-Schreiben vom
      –   24.08.2016)
      –   Einmalige Ansprüche (z.B.) Reisekostenerstattung
      –   Frist: 3 Monate
      –   Ansprüche aus regelmäßigen Tätigkeiten jährlich (z.B. Übungsleitervergütung)
          ABER: Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, diese auszuzahlen
          Empfehlung: Bei Übungsleiter, nach Möglichkeit vierteljährliche
          Verzichtserklärung
Erlangung der Gemeinnützigkeit

 • Haftung
   – Bei unrichtig ausgestellter
     Zuwendungsbescheinigung haftet der
     Verein mit 30 % (§ 10b Abs. 4 Satz 2 u. 3
     EStG) der bescheinigten Spende;
     besonders kritisch bei Aufwandsspenden
Übungsleiterfreibetrag
und
Ehrenamtspauschale
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Übungsleiter
    – Arbeitnehmer sind hauptberufliche Trainer und
      Übungsleiter (kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG)
    – Arbeitnehmer sind nebenberufliche Trainer und
      Übungsleiter. Nebentätigkeit beträgt höchstens 1/3 der
      Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Die 1/3-
      Grenze liegt pauschal bei 14 Std. (OFD Frankfurt,
      Verfügung vom 25.11.2015)
    – Personenkreis für Übungsleiterfreibetrag (s. hinten)
    – Behandlung Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von
      2.400,00 € im Jahr
    – Bestätigung, dass Übungsleiter diesen nicht bereits
      verwendet hat
    – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Übungsleiter
    Beispiele:
    – Trainer und Mannschaftsbetreuer von Sportvereinen
    – Chorleiter und Dirigenten
    – Jugendleiter, Betreuer (z. B. ehrenamtliche Arbeit im
       Jugend- und Sportbereich mit „pädagogischer“ Ausrichtung)
    – Ausbilder in Erste-Hilfe-Kursen oder Schwimmkursen
    – Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, z. B. im
       Auftrag eines Krankenpflegevereins oder einer Sozialstation
    – Künstlerische Tätigkeiten, z. B. als Sänger und
       nebenberufliche Kirchenmusiker

    – Nicht begünstigt:
        • Vorstandsmitglied, Vereinskassier (Ehrenamtspauschale)
        • Ausbildung von Tieren
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Übungsleiter
    Beispiele:
    Sportler
    – Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
    – Besonderheiten bei Vertragsamateuren
    – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden

    Sonstige Angestellte
    – Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
    – Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden
    – Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 720,00 €
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Übungsleiter
   Beispiele:
   – Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche
     Behandlung
      • „Normales“ Arbeitsverhältnis: Lohnsteuerkarte,
        Sozialversicherungspflicht
      • Minijob: Anmeldung bei Bundesknappschaft
        (Fragebogen siehe
        Homepage www.DrWeirich-Istel.de)
      • Kurzfristige Beschäftigung: Lohnsteuerpauschalierung
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Übungsleiter
    Beispiele:
    – Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26
      EStG Übungsleiterpauschale bis zu einer Höhe von
      2.400 € im Jahr
    – Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a
      EStG Ehrenamtspauschale bis zu einer Höhe von 720
      € im Jahr
    – Kein Mindestlohn für pauschalen Aufwandsersatz
      und Vergütungen bei Amateursportlern
      (Vertragsamateure)
       • Kein Mindestlohn bei max. 200 €/Monat
Erlangung der Gemeinnützigkeit
                               Tätigkeiten mit Begünstigung

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung
         Überungsleiterfreibetrag                        Ehrenamtsfreibetrag
             vgl. § 3 Nr. 26 EStG                         vgl. § 3 Nr. 26a EStG

       Betrag: Euro 2.400,-- pro Jahr                 Betrag: Euro 720,-- pro Jahr

                Tätigkeiten:
 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer    Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag
   künsterlische Tätigkeit, Pflege alter,           keine Begrenzung auf bestimmte
            kranker Menschen                     Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich

         Nebenberufliche Tätigkeit                     Nebenberufliche Tätigkeit

   Tätigkeit zur Förderung gemeinütziger         Tätigkeit zur Förderung gemeinütziger
    mildtätiger oder kirchlicher Zwecke           mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
AUSBLICK
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Ausblick – „Der Druck wird immer größer“
   Druck von Seiten der Finanzverwaltung aber
   auch Konkurrenz zu Unternehmen (Bsp.
   Gastronomie)

   – Bürokratieabbau ist nicht zu erwarten
   – Wichtig: Einhaltung von Formalitäten
   – Verstärkt Prüfungen durch das Finanzamt und
     durch Sozialversicherungsträger zu erwarten
BEISPIELE UND
BESONDERHEITEN
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Wichtige Links:
    Achtung: Viele „Unwahrheiten“ im Internet!
    – www.vereinsbesteuerung.info
    – https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinf
      os/Zielgruppen/Vereine/#nr1
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Beispiel – Förderverein
                  Hauptverein                                         Förderverein
    Durchführung von Veranstaltung

    Einnahmen                     39.000,00 €           Einnahmen                     15.000,00 €
    Gewinn                         4.500,00 €           Gewinn                         8.000,00 €

    Einnahmen >                   35.000,00 €           Gewinn >                       5.000,00 €
    Gewinn <                       5.000,00 €           Einnahmen <                   35.000,00 €

                      Folge:                                              Folge:
         Steuerfreiheit (KöSt. und GewSt)                    Steuerfreiheit (KöSt. und GewSt)

                                     Steuerersparnis ca. TEUR 2
                                   im Bereich der KöSt. und GewSt.
                                  und evtl. Kleinunternehmerschaft,
                                            damit keine USt
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Beispiel – Verpachtung Vereinsgaststätte
    Betrieb der Vereinsgaststätte durch Verein
    Einnahme                             65.000,00 €
    Gewinn                               30.000,00 €

    Gewinn entsteht im wirtschaft. GB
    GewSt. (Würzburg)                       808,50 €
    KöSt.                                 4.500,00 €
    Summe                                 5.308,50 €

    Verpachtung der Vereinsgaststätte an UG            Besteuerung der Gaststätte
    Einnahme                            30.000,00 €    Einnahmen                        65.000,00 €
                                                       Gewinn vor Pacht                 30.000,00 €
                                                       Pacht                        -   30.000,00 €
    Gewinn                              30.000,00 €    Gewinn                                 - €

    Gewinn = Verpachtung = Vermögensverwaltung
    GewSt. (Würzburg)                                  GewSt. (Würzburg)
    KöSt.                                              KöSt.
    Summe                                  - €         Summe                                  -   €
Erlangung der Gemeinnützigkeit
 • Haftung des Vorstands (Steuerverkürzung)
    – Vorstand i. S. v. § 26 BGB -> in VR eingetragen
      vertretungsberechtigt
    – Haftung §§ 31, 31a BGB: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
    – Grundlage für Haftung: § 137 AO, § 34 AO
    – Haftung für Lohnsteuer nach § 42d EStG
    – Haftung für Spendenabzug nach § 10b EStG
    – Haftung nach §§ 25d, 26b UStG
    – Haftung nach § 69 AO
    – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    – Haftung nach § 71 AO (Steuerhinterziehung)
    – Steuerstraf- und Bußgeldvorschrift §§ 369 ff AO

          Problem wenn Kassenführung nicht ordentlich ist!!!
                     Änderung seit 1.1.2017!!
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