Herbstsession 2021 - Der Schweizerische ...
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Sessionsbrief SVV Herbstsession 2021 Ständerat Chronologisches Programm Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite 14.09 19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21) Annahme auf 3 Basis SR 21.3462 Mo. SGK-NR. Auftrag für nächste AHV-Reform Annahme 3 30.09 20.3531 Mo. Caroni. Fairerer Wettbewerb gegenüber Annahme – Staatsunternehmen 20.3532 Mo. Rieder. Fairerer Wettbewerb gegenüber Staatsunternehmen 21.3605 Mo. WBK-SR. KV-Reform. Verschiebung um ein Jahr Annahme – Nationalrat Chronologisches Programm Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite 15.09 21.3608 Mo. WBK-NR. KV-Reform. Verschiebung um ein Jahr Annahme – 22.09 20.4329 Mo. Ständerat (UREK-SR). Schweizerische Einschätzung 5 Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung 27.09. 21.3598 Mo. WAK-NR. Änderung des Bundesgesetzes über Ablehnung 7 den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 28.09 21.024 Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des Annahme 10 Fremdkapitalmarkts 29.09. 21.477 Pa. Iv. UREK-NR. Verlängerung des Reduktionszieles Annahme – im geltenden CO2-Gesetz 30.09 09.503 Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise Annahme 11 abschaffen und Arbeitsplätze schaffen. Entwurf 2 9. September 2021 SESSIONSBRIEF SVV – HERBST 2021 2
Ständerat – Dienstag, 14. September 2021 19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21) Der Nationalrat hat die erste Lesung zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 9. Juni 2021 abgeschlossen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) hat die Differenzbereinigung am 1. September 2021 beraten. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV empfiehlt: − die Vorlage zur Stabilisierung der AHV auf der Basis der Beschlüsse des Ständerats anzu- nehmen; − die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N anzunehmen. Ausgangslage Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 19. Mai 2019 die AHV- Steuervorlage (STAF) angenommen. Die Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 verschaffte der AHV zusätzliche Einnahmen von über 2 Milliarden Franken pro Jahr. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt und zu Recht festgehalten, dass eine strukturelle Reform der AHV unumgänglich bleibt. Beurteilung In Bezug auf diejenigen Elemente der Vorlage «AHV 21», bei denen Differenzen zwischen den Räten bestehen, empfiehlt der SVV: − Erhöhung des AHV-Freibetrags (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG): Angesichts des damit verbundenen Anreizes, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben, soll der Freibetrag für das nach Erreichen des Referenzalters erzielte Erwerbseinkommen auf 2’000 Franken pro Monat erhöht werden. − Ausgleichsmassnahmen für Frauen (Art. 34bis und Art. 40c AHVG): Innerhalb des vom Ständerat vorgegebenen finanziellen Rahmens von maximal rund 400 Mio. Franken pro Jahr sollen die Massnahmen so definiert werden, dass sie möglichst gezielt den meistbetroffenen Übergangsgenerationen zu Gute kommen (siehe Minderheitsanträge aus der vorberatenden Kommission). − Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 2 Bst. h ELG): Auf eine Bestimmung, wonach die Ausgleichsmassnahmen nicht an die Einnahmen zur 3
Berechnung der EL angerechnet werden sollen, ist angesichts ihres präjudiziellen Charakters zu verzichten. − Karenzfrist Hilflosenentschädigung (Art. 43bis AHVG): Da weder die Notwendigkeit noch die Dringlichkeit einer solchen Anpassung nachgewiesen ist, soll diese – wenn überhaupt – in einer nächsten AHV-Reform aufgegriffen werden. − Erhöhung der Mehrwertsteuer (Art. 130 Abs. 3 ter BV): Der SVV erachtet eine finanzielle Stabilisierung der AHV über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer grundsätzlich als zielführend, da so auch die Leistungsbezüger(innen) in die Finanzierung miteinbezogen werden. Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen ist die Erhöhung jedoch auf ein Minimum zu beschränken. − Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB (Übergangsbestimmung IV 1ter beim AHVG, Art 30 Abs. 1bis Nationalbankgesetz): Auf eine entsprechende Bestimmung ist zu verzichten, da sie mit der Unabhängigkeit der SNB nicht vereinbar ist. Wie in der Beschreibung der Ausgangslage erwähnt, bleibt eine tiefergreifende strukturelle Reform der AHV auch nach der Reform «AHV 21» unumgänglich. Dementsprechend empfiehlt der SVV, die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N zur Annahme. 4
Nationalrat – Mittwoch, 22. September 2021 20.4329 Mo. UREK-SR. Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung Die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S beschloss die entsprechende Kommissionsmotion am 3. November 2020 mit 7 zu 6 Stimmen. Der Ständerat nahm die Motion seiner vorberatenden Kommission am 10. März 2021 mit 25 zu 18 Stimmen a n. Die UREK-N stimmte der Motion an ihrer Sitzung vom 21./22. Juni 2021 schliesslich mit 15 zu 10 Stimmen zu. Einschätzung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV begrüsst, dass ein weiterer Versuch unternommen wird, mittels eines alternativen Vorschlags eine Lösung für die immer noch fehlende, flächendeckende Erdbebenversicherung zu etablieren. Der vorliegende Vorschlag wird jedoch kritisch beurteilt, da diese Lös ung keinen Einbezug der Versicherungen vorsieht und es fraglich ist, ob eine Nachzahlung der Schäden durch die Gebäudebesitzer nach einem grossen Erdbeben politisch umgesetzt werden kann. Ausgangslage Die Kommissionsmehrheit der UREK-N erachtet – wie ihre Schwesterkommission – das Risiko grosser Schäden durch ein starkes Erdbeben für die Schweiz als beträchtlich. Angesichts des bisherigen Scheiterns der Anstrengungen für ein interkantonales Konkordatsmodell müsse der Bund seine Verpflichtung für die Realisierung einer solidarischen Lösung wahrnehmen. Mit der Motion 20.4329 soll er daher beauftragt werden, ein System der Eventualverpflichtung für den Erdbebenfall zu prüfen. Die Kommissionsminderheit sieht hingegen weiterhin die Kantone in der Pflicht und wehrt sich gegen eine staatlich verordnete Solidarität. Es würden bereits Versicherungslösungen bestehen, zudem müsse auch präventiv gehandelt werden. Beurteilung Der Bericht zur nationalen Risikoanalyse (Katastrophen und Notlagen Schweiz 2020) zeigt auf, dass die Gefahren durch ein grosses Erdbeben zu den fünf grössten Risiken gehör en, welche die Schweiz bedrohen. Bis heute fehlt in der Schweiz eine flächendeckende Lösung, um die Schäden eines solchen Ereignisses zu versichern. Die aktuelle Pandemie zeigt deutlich auf, dass das Fehlen einer 5
Versicherung dazu führt, dass der Bund die Wirtschaft mit umfassenden Hilfsleistungen unterstützen muss. Bisher ist es nicht gelungen, eine schweizweite Erdbebenversicherung zu etablieren. Der Widerstand durch einen Teil der Kantone und Vertreter der Hauseigentümer gegen eine vorsorgliche Regelung der Finanzierung von Erdbebenschäden führte bisher zum Scheitern einer schweizweiten Lösung, was der SVV sehr bedauert. Der Vorschlag für die Einführung einer Erdbebenversicherung mittels System einer Eventualverpflichtung berücksichtigt den Vorbehalt gegenüber einer Vorfinanzierung der Schäden, indem ein System vorgeschlagen wird, das auf eine Nachfinanzierung setzt. Damit wird einer der stärksten Kritikpunkte der bisher vorgeschlagenen Lösungen entschärft. Leider basiert dieser Vorschlag jedoch auf einem Modell, das nicht auf einem Versicherungsgedanken fusst. Die Versicherungen haben grosse Erfahrung im Bereich der Schadenbearbeitung und haben die notwendigen Informationen über die versicherten Objekte, um im Fall eines Ereignisses schnell finanzielle Hilfe leisten zu können. Es wird auch in Frage gestellt, ob nach einem grossen Erdbeben mit massiven finanziellen Schäden in der Wirtschaft eine Nachfinanzierung politisch durchgesetzt werden kann. Aus diesen Gründen bevorzugt die Versicherungswirtschaft weiterhin das Modell der obligatorischen Erdbebenversicherung. 6
Nationalrat – Montag, 27. September 2021 21.3598 Mo. WAK-NR. Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) beschloss am 17. Mai 2021 mit 16 zu 8 Stimmen, den Bundesrat mit einer Kommissionsmotion (21.3598) zu beauftragen, der Bundesversammlung den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, der am 10. März 2017 in die Vernehmlassung geschickt worden war. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV empfiehlt Ihnen, der Minderheit zu folgen und die Motion 21.3598 abzulehnen. Der SVV beurteilt die Gesetzesverschärfung als weder angebracht noch notwendig. Sie würde vor allem auch inländische Investoren empfindlich treffen und könnte Retorsions- massnahmen zur Folge haben. Ausgangslage Die Lex Koller trat 1985 in Kraft. Sie beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Im Rahmen der 2017 eröffneten Vernehmlassung lehnte die Mehrheit der interessierten Organisationen, Parteien und Kantone die vorgeschlagenen Änderungen ebenso ab wie die erweiterten Bewilligungspflichten betreffend Gewerbe-Immobilien sowie Wohnimmobiliengesellschaften. Da von breiter Front kein Handlungsbedarf verortet wurde, verzichtete der Bundesrat angesichts der Vernehmlassungsergebnisse darauf, dem Parlament einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Die WAK-S ist sich der Kritik an der Revision bewusst, die Mehrheit möchte diese im Rahmen der Motion 21.3598 dennoch dem Parlament zur Beratung vorlegen. Beurteilung Bereits im Frühling 2021 setzte sich das Parlament mit der Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch ausländische Personen auseinander – und lehnte die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Beratungen zum Geschäft Pa.Iv. 21.400 (Bewilligungspflicht gemäss Lex Koller vorübergehend auf Betriebsstätten-Grundstücke ausdehnen) sowie im Rahmen der Diskussionen des Covid-19 Gesetzes haben verdeutlicht, dass gerade auch in der aktuellen Lage insbesondere Berggebiete mit ihren touristischen Infrastrukturen auf ausländische Kapitalgeber angewiesen sind. 7
Der Bundesrat kam schon 2017 im Rahmen seiner letzten Prüfung einer Revision der Lex Koller zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf besteht. Auch das Parlament lehnte schon im Vorfeld der 2017 vernehmlassten Revision die Motion 13.3975 «Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller» deutlich ab. Diese Motion verfolgte dasselbe Ziel, wie die nun vorliegende parlamentarische Initiative. Die Corona- Pandemie, darf nun nicht als Anlass genommen werden, um die Lex Koller zu verschärfen, ohne dass sich die zugrundeliegenden Fakten geändert haben. Die von der vorliegenden Kommissionsmotion vorgesehene Erweiterung der Lex Koller ist nicht sachgerecht und beruht auf falschen Annahmen und Interpretationen: Der Schweizer Immobilienmarkt wird durch einheimische Investoren dominiert. Es sind insbesondere Pensionskassen, Versicherungen und andere institutionelle Anleger, welche das Geld ihrer Begünstigten und Versicherten investieren müssen. Wegen der historisch tiefen Zinsen finden sie kaum Anlagen mit attraktiver Rendite. Der bestehende Anlagenotstand ist also hausgemacht. Für die Versicherungswirtschaft als grosse Eigentümerin von Immobilien in der Schweiz hätte eine zusätzliche Verschärfung einschneidende Folgen: − Bereits heute können Ausländer und ausländische Firmen – dazu gehören auch Versicherungsgesellschaften in der Schweiz mit einer ausländischen Muttergesellschaft – aufgrund der Lex Koller nur sehr beschränkt in Immobilien in der Schweiz investieren. Eine weitere Verschärfung schränkt deren Handlungsspielraum noch weiter ein und erschwert eine diversifizierte und risikobewusste, mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehende Anlage. Leidtragende wären daher auch Versicherungsnehmer und Sparer. Ausländische Immobilienfonds mit schweizerischen Investoren, wie Pensi- onskassen, Versicherungen aber auch Privatkunden, wären ebenfalls betroffen. − Diese «ausländischen» Investitionen haben keinen preistreibenden Einfluss auf die Mietmärkte. Im Geschäftsbereich hat die (hausgemachte und weitgehend regulatorisch bedingte) erhöhte Investitionstätigkeit der vergangenen Jahre zu einer Erhöhung des Flächenangebots geführt, so dass die Mietpreise für Büro-, Gewerbe- und Verkaufsflächen nun sinken. Schweizerische und ausländische Investitionen in Rendite-Immobilien führen zu einer Ausweitung des Angebots und damit zu tieferen Mietpreisen. − Des Weiteren bringt die Verschärfung der Lex Koller einen hohen administrativen Aufwand mit sich, z.B. aufgrund zusätzlicher Prüfungen im Rahmen von Bewilligungsprozessen bei Umnutzungen. Das verteuert und erschwert die Arbeit der Akteure auf dem Immobilienmarkt unnötig, senkt die Rendite zu Lasten der Versicherten und führt auch beim Staat zu höheren Kosten. − Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich das Risiko von Retorsionsmassnahmen vom Ausland gegenüber der Schweiz. Es ist denkbar, dass bei einer solchen Verschärfung gegenüber ausländischen Investoren ebenfalls Massnahmen gegenüber schweizerischen 8
Investoren, die im Ausland investieren wollen, ergriffen werden könnten. Davon wären u.a. international tätige Versicherungsgesellschaften in der Schweiz direkt betroffen. Somit fehlt einerseits die Notwendigkeit für eine Verschärfung der Lex Koller, da die Gesetzesanpassung vor allem auch inländische Investoren treffen würde und andererseits könnte eine Verschärfung auch Retorsionsmassnahmen für Schweizer Investoren im Ausland zur Folge haben. Davon wäre auch die Versicherungsbranche empfindlich betroffen. 9
Nationalrat – Dienstag, 28. September 2021 21.024 Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des Fremdkapitalmarkts Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat an ihrer Sitzung vom 18. August 2021 mit 17 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage 21.024 einzutreten. In der Detailberatung hat die Kommission weitere Anpassungen vorgenommen. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV empfiehlt dem Nationalrat auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Mehrheit der WAK-N anzunehmen. Ausgangslage Der SVV begrüsst die vorgeschlagenen steuerlichen Standortverbesserungsmassnahmen. Es ist höchste Zeit, dass Fremdkapitalaufnahmen sowie Konzernfinanzierungen in Zukunft ohne negative Implikationen aus der Schweiz heraus möglich sind. Beurteilung Diese Reform der Verrechnungssteuer ist elementar für die Stärkung des heute schwachen Schweizer Kapitalmarktes und sie hätte zahlreiche positive Effekte: − Stärkung des Emissionsstandortes und des Fremdkapitalmarktvolumens − Rückführung von Konzernfinanzierungsaktivitäten in die Schweiz − Ansiedelung und Sicherung von qualifizierten Arbeitsplätzen in der Schweiz − Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen Der SVV betont die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Verrechnungssteuerreform für die Assekuranz, die Gesamtwirtschaft, den Kapitalmarkt, den Finanzplatz und den Standort Schweiz. Die breite Unterstützung der Wirtschaft für diese Vorlage widerspiegelt sich in der gemeinsamen Medienmitteilung vom 15. April 2021 von economiesuisse, SwissHoldings, SwissBanking und SVV. 10
Nationalrat – Donnerstag, 30. September 2021 09.503 Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen. Entwurf 2 Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte an ihrer Sitzung vom 18. August 2020 dem Rat beantragt, Entwurf 2 anzunehmen. Am 16. Dezember 2020 entschied der Nationalrat, Entwurf 2 zu sistieren und in einer gemeinsamen Debatte mit der Revision des Verrechnungssteuergesetzes zu behandeln. Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV Der SVV empfiehlt dem Nationalrat auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Mehrheit der WAK-N anzunehmen. Ausgangslage Als besonders dringend erachtet wird aus Branchensicht die in Entwurf 2 enthaltene Abschaffung der Stempelsteuer auf Lebensversicherungen. Beurteilung Die Stempelsteuer auf Lebensversicherungsprämien der Säule 3b ist überholt, systemwidrig und zeigt zahlreiche unerwünschte Auswirkungen. Hoher Aufwand, wenig Fiskalaufkommen Die Steuer ist sowohl bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie auch bei den Versicherern mit hohem administrativem Aufwand verbunden, welcher aus Sicht des SVV in keinem Verhältnis zum generierten Steuerertrag steht (2019: 12 Mio.). Sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen Die Stempelabgabe hat dazu beigetragen, dass der Markt für Lebensversicherungen eingebrochen ist. Sozialpolitisch ist das nicht gewollt, weil damit das erwünschte Vorsorgesparen reduziert wird. Leibrenten - Überbesteuerung und erst noch Stempelsteuer 60 Prozent der periodischen Leistungen aus Rentenversicherungen gelten gemäss Gesetz als einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlung, 40 Prozent als steuerbares Einkommen. Dies führt zu einer massiven Überbesteuerung und ist stossend, da die Rentenversicherung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge dient. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der steuerbare Anteil von 40 Prozent unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten fragwürdig ist. Der 11
Gesetzgeber hat ein entsprechendes Einkommenssteuer-Reformprojekt angestossen. Die zusätzliche Erhebung der Stempelabgabe führt jedoch selbst unter Berücksichtigung der angestrebten Reformen zu einer sachlich unangemessenen Steuerbelastung (Einkommensbesteuerung der Erträge und Stempelabgabe auf den bezahlten Einmalprämien). 12
Kontaktperson Schweizerischer Versicherungsverband SVV Anne Cécile Vonlanthen-Oesch Leiterin Bereich Public Affairs annececile.vonlanthen@svv.ch Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, Postfach, CH-8022 Zürich +41 44 208 28 80 Direkt +41 44 208 28 28 Zentrale svv.ch 13
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