Herbstsession 2021 - Der Schweizerische ...
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Sessionsbrief SVV
Herbstsession 2021
Ständerat
Chronologisches Programm
Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite
14.09 19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21) Annahme auf 3
Basis SR
21.3462 Mo. SGK-NR. Auftrag für nächste AHV-Reform Annahme 3
30.09 20.3531 Mo. Caroni. Fairerer Wettbewerb gegenüber Annahme –
Staatsunternehmen
20.3532 Mo. Rieder. Fairerer Wettbewerb gegenüber
Staatsunternehmen
21.3605 Mo. WBK-SR. KV-Reform. Verschiebung um ein Jahr Annahme –
Nationalrat
Chronologisches Programm
Datum Nr. Geschäft Empfehlung Seite
15.09 21.3608 Mo. WBK-NR. KV-Reform. Verschiebung um ein Jahr Annahme –
22.09 20.4329 Mo. Ständerat (UREK-SR). Schweizerische Einschätzung 5
Erdbebenversicherung mittels System der
Eventualverpflichtung
27.09. 21.3598 Mo. WAK-NR. Änderung des Bundesgesetzes über Ablehnung 7
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland
28.09 21.024 Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des Annahme 10
Fremdkapitalmarkts
29.09. 21.477 Pa. Iv. UREK-NR. Verlängerung des Reduktionszieles Annahme –
im geltenden CO2-Gesetz
30.09 09.503 Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise Annahme 11
abschaffen und Arbeitsplätze schaffen. Entwurf 2
9. September 2021
SESSIONSBRIEF SVV – HERBST 2021 2Ständerat – Dienstag, 14. September 2021
19.050 Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Der Nationalrat hat die erste Lesung zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 9. Juni 2021
abgeschlossen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S)
hat die Differenzbereinigung am 1. September 2021 beraten.
Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV empfiehlt:
− die Vorlage zur Stabilisierung der AHV auf der Basis der Beschlüsse des Ständerats anzu-
nehmen;
− die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N anzunehmen.
Ausgangslage
Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 19. Mai 2019 die AHV-
Steuervorlage (STAF) angenommen. Die Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte per
1. Januar 2020 verschaffte der AHV zusätzliche Einnahmen von über 2 Milliarden Franken pro
Jahr. Der Bundesrat hat jedoch wiederholt und zu Recht festgehalten, dass eine strukturelle
Reform der AHV unumgänglich bleibt.
Beurteilung
In Bezug auf diejenigen Elemente der Vorlage «AHV 21», bei denen Differenzen zwischen den
Räten bestehen, empfiehlt der SVV:
− Erhöhung des AHV-Freibetrags (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG):
Angesichts des damit verbundenen Anreizes, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu
bleiben, soll der Freibetrag für das nach Erreichen des Referenzalters erzielte
Erwerbseinkommen auf 2’000 Franken pro Monat erhöht werden.
− Ausgleichsmassnahmen für Frauen (Art. 34bis und Art. 40c AHVG):
Innerhalb des vom Ständerat vorgegebenen finanziellen Rahmens von maximal rund 400
Mio. Franken pro Jahr sollen die Massnahmen so definiert werden, dass sie möglichst
gezielt den meistbetroffenen Übergangsgenerationen zu Gute kommen (siehe
Minderheitsanträge aus der vorberatenden Kommission).
− Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 2 Bst. h ELG):
Auf eine Bestimmung, wonach die Ausgleichsmassnahmen nicht an die Einnahmen zur
3Berechnung der EL angerechnet werden sollen, ist angesichts ihres präjudiziellen
Charakters zu verzichten.
− Karenzfrist Hilflosenentschädigung (Art. 43bis AHVG):
Da weder die Notwendigkeit noch die Dringlichkeit einer solchen Anpassung nachgewiesen
ist, soll diese – wenn überhaupt – in einer nächsten AHV-Reform aufgegriffen werden.
− Erhöhung der Mehrwertsteuer (Art. 130 Abs. 3 ter BV):
Der SVV erachtet eine finanzielle Stabilisierung der AHV über eine Erhöhung der
Mehrwertsteuer grundsätzlich als zielführend, da so auch die Leistungsbezüger(innen) in die
Finanzierung miteinbezogen werden. Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen
ist die Erhöhung jedoch auf ein Minimum zu beschränken.
− Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB (Übergangsbestimmung IV
1ter beim AHVG, Art 30 Abs. 1bis Nationalbankgesetz):
Auf eine entsprechende Bestimmung ist zu verzichten, da sie mit der Unabhängigkeit der
SNB nicht vereinbar ist.
Wie in der Beschreibung der Ausgangslage erwähnt, bleibt eine tiefergreifende strukturelle
Reform der AHV auch nach der Reform «AHV 21» unumgänglich. Dementsprechend empfiehlt
der SVV, die Motion 21.3462 («Auftrag für nächste AHV-Reform») der SGK-N zur Annahme.
4Nationalrat – Mittwoch, 22. September 2021
20.4329 Mo. UREK-SR. Schweizerische
Erdbebenversicherung mittels System der
Eventualverpflichtung
Die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S beschloss die
entsprechende Kommissionsmotion am 3. November 2020 mit 7 zu 6 Stimmen. Der Ständerat
nahm die Motion seiner vorberatenden Kommission am 10. März 2021 mit 25 zu 18 Stimmen a n.
Die UREK-N stimmte der Motion an ihrer Sitzung vom 21./22. Juni 2021 schliesslich mit 15 zu 10
Stimmen zu.
Einschätzung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV begrüsst, dass ein weiterer Versuch unternommen wird, mittels eines alternativen
Vorschlags eine Lösung für die immer noch fehlende, flächendeckende Erdbebenversicherung zu
etablieren. Der vorliegende Vorschlag wird jedoch kritisch beurteilt, da diese Lös ung keinen
Einbezug der Versicherungen vorsieht und es fraglich ist, ob eine Nachzahlung der Schäden
durch die Gebäudebesitzer nach einem grossen Erdbeben politisch umgesetzt werden kann.
Ausgangslage
Die Kommissionsmehrheit der UREK-N erachtet – wie ihre Schwesterkommission – das Risiko
grosser Schäden durch ein starkes Erdbeben für die Schweiz als beträchtlich. Angesichts des
bisherigen Scheiterns der Anstrengungen für ein interkantonales Konkordatsmodell müsse der
Bund seine Verpflichtung für die Realisierung einer solidarischen Lösung wahrnehmen. Mit der
Motion 20.4329 soll er daher beauftragt werden, ein System der Eventualverpflichtung für den
Erdbebenfall zu prüfen. Die Kommissionsminderheit sieht hingegen weiterhin die Kantone in der
Pflicht und wehrt sich gegen eine staatlich verordnete Solidarität. Es würden bereits
Versicherungslösungen bestehen, zudem müsse auch präventiv gehandelt werden.
Beurteilung
Der Bericht zur nationalen Risikoanalyse (Katastrophen und Notlagen Schweiz 2020) zeigt auf,
dass die Gefahren durch ein grosses Erdbeben zu den fünf grössten Risiken gehör en, welche die
Schweiz bedrohen.
Bis heute fehlt in der Schweiz eine flächendeckende Lösung, um die Schäden eines solchen
Ereignisses zu versichern. Die aktuelle Pandemie zeigt deutlich auf, dass das Fehlen einer
5Versicherung dazu führt, dass der Bund die Wirtschaft mit umfassenden Hilfsleistungen
unterstützen muss. Bisher ist es nicht gelungen, eine schweizweite Erdbebenversicherung zu
etablieren. Der Widerstand durch einen Teil der Kantone und Vertreter der Hauseigentümer
gegen eine vorsorgliche Regelung der Finanzierung von Erdbebenschäden führte bisher zum
Scheitern einer schweizweiten Lösung, was der SVV sehr bedauert.
Der Vorschlag für die Einführung einer Erdbebenversicherung mittels System einer
Eventualverpflichtung berücksichtigt den Vorbehalt gegenüber einer Vorfinanzierung der
Schäden, indem ein System vorgeschlagen wird, das auf eine Nachfinanzierung setzt. Damit wird
einer der stärksten Kritikpunkte der bisher vorgeschlagenen Lösungen entschärft.
Leider basiert dieser Vorschlag jedoch auf einem Modell, das nicht auf einem
Versicherungsgedanken fusst. Die Versicherungen haben grosse Erfahrung im Bereich der
Schadenbearbeitung und haben die notwendigen Informationen über die versicherten Objekte,
um im Fall eines Ereignisses schnell finanzielle Hilfe leisten zu können. Es wird auch in Frage
gestellt, ob nach einem grossen Erdbeben mit massiven finanziellen Schäden in der Wirtschaft
eine Nachfinanzierung politisch durchgesetzt werden kann. Aus diesen Gründen bevorzugt die
Versicherungswirtschaft weiterhin das Modell der obligatorischen Erdbebenversicherung.
6Nationalrat – Montag, 27. September 2021
21.3598 Mo. WAK-NR. Änderung des Bundesgesetzes über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) beschloss am 17. Mai
2021 mit 16 zu 8 Stimmen, den Bundesrat mit einer Kommissionsmotion (21.3598) zu
beauftragen, der Bundesversammlung den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, der am 10. März 2017 in
die Vernehmlassung geschickt worden war.
Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV empfiehlt Ihnen, der Minderheit zu folgen und die Motion 21.3598 abzulehnen. Der
SVV beurteilt die Gesetzesverschärfung als weder angebracht noch notwendig. Sie würde
vor allem auch inländische Investoren empfindlich treffen und könnte Retorsions-
massnahmen zur Folge haben.
Ausgangslage
Die Lex Koller trat 1985 in Kraft. Sie beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland. Im Rahmen der 2017 eröffneten Vernehmlassung lehnte die Mehrheit der
interessierten Organisationen, Parteien und Kantone die vorgeschlagenen Änderungen ebenso
ab wie die erweiterten Bewilligungspflichten betreffend Gewerbe-Immobilien sowie
Wohnimmobiliengesellschaften. Da von breiter Front kein Handlungsbedarf verortet wurde,
verzichtete der Bundesrat angesichts der Vernehmlassungsergebnisse darauf, dem Parlament
einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Die WAK-S ist sich der Kritik an der Revision bewusst,
die Mehrheit möchte diese im Rahmen der Motion 21.3598 dennoch dem Parlament zur Beratung
vorlegen.
Beurteilung
Bereits im Frühling 2021 setzte sich das Parlament mit der Beschränkung des Erwerbs von
Grundstücken durch ausländische Personen auseinander – und lehnte die vorgeschlagenen
Änderungen ab. Die Beratungen zum Geschäft Pa.Iv. 21.400 (Bewilligungspflicht gemäss Lex
Koller vorübergehend auf Betriebsstätten-Grundstücke ausdehnen) sowie im Rahmen der
Diskussionen des Covid-19 Gesetzes haben verdeutlicht, dass gerade auch in der aktuellen Lage
insbesondere Berggebiete mit ihren touristischen Infrastrukturen auf ausländische Kapitalgeber
angewiesen sind.
7Der Bundesrat kam schon 2017 im Rahmen seiner letzten Prüfung einer Revision der Lex Koller
zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf besteht. Auch das Parlament lehnte schon im Vorfeld
der 2017 vernehmlassten Revision die Motion 13.3975 «Wiederunterstellung von betrieblich
genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller» deutlich ab. Diese Motion
verfolgte dasselbe Ziel, wie die nun vorliegende parlamentarische Initiative. Die Corona-
Pandemie, darf nun nicht als Anlass genommen werden, um die Lex Koller zu verschärfen, ohne
dass sich die zugrundeliegenden Fakten geändert haben.
Die von der vorliegenden Kommissionsmotion vorgesehene Erweiterung der Lex Koller ist nicht
sachgerecht und beruht auf falschen Annahmen und Interpretationen: Der Schweizer
Immobilienmarkt wird durch einheimische Investoren dominiert. Es sind insbesondere
Pensionskassen, Versicherungen und andere institutionelle Anleger, welche das Geld ihrer
Begünstigten und Versicherten investieren müssen. Wegen der historisch tiefen Zinsen finden sie
kaum Anlagen mit attraktiver Rendite. Der bestehende Anlagenotstand ist also hausgemacht.
Für die Versicherungswirtschaft als grosse Eigentümerin von Immobilien in der Schweiz hätte
eine zusätzliche Verschärfung einschneidende Folgen:
− Bereits heute können Ausländer und ausländische Firmen – dazu gehören auch
Versicherungsgesellschaften in der Schweiz mit einer ausländischen Muttergesellschaft –
aufgrund der Lex Koller nur sehr beschränkt in Immobilien in der Schweiz investieren. Eine
weitere Verschärfung schränkt deren Handlungsspielraum noch weiter ein und erschwert
eine diversifizierte und risikobewusste, mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im
Einklang stehende Anlage. Leidtragende wären daher auch Versicherungsnehmer und
Sparer. Ausländische Immobilienfonds mit schweizerischen Investoren, wie Pensi-
onskassen, Versicherungen aber auch Privatkunden, wären ebenfalls betroffen.
− Diese «ausländischen» Investitionen haben keinen preistreibenden Einfluss auf die
Mietmärkte. Im Geschäftsbereich hat die (hausgemachte und weitgehend regulatorisch
bedingte) erhöhte Investitionstätigkeit der vergangenen Jahre zu einer Erhöhung des
Flächenangebots geführt, so dass die Mietpreise für Büro-, Gewerbe- und Verkaufsflächen
nun sinken. Schweizerische und ausländische Investitionen in Rendite-Immobilien führen zu
einer Ausweitung des Angebots und damit zu tieferen Mietpreisen.
− Des Weiteren bringt die Verschärfung der Lex Koller einen hohen administrativen Aufwand
mit sich, z.B. aufgrund zusätzlicher Prüfungen im Rahmen von Bewilligungsprozessen bei
Umnutzungen. Das verteuert und erschwert die Arbeit der Akteure auf dem Immobilienmarkt
unnötig, senkt die Rendite zu Lasten der Versicherten und führt auch beim Staat zu höheren
Kosten.
− Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich das Risiko von Retorsionsmassnahmen
vom Ausland gegenüber der Schweiz. Es ist denkbar, dass bei einer solchen Verschärfung
gegenüber ausländischen Investoren ebenfalls Massnahmen gegenüber schweizerischen
8Investoren, die im Ausland investieren wollen, ergriffen werden könnten. Davon wären u.a.
international tätige Versicherungsgesellschaften in der Schweiz direkt betroffen.
Somit fehlt einerseits die Notwendigkeit für eine Verschärfung der Lex Koller, da die
Gesetzesanpassung vor allem auch inländische Investoren treffen würde und andererseits
könnte eine Verschärfung auch Retorsionsmassnahmen für Schweizer Investoren im Ausland zur
Folge haben. Davon wäre auch die Versicherungsbranche empfindlich betroffen.
9Nationalrat – Dienstag, 28. September 2021
21.024 Verrechnungssteuergesetz. Stärkung des
Fremdkapitalmarkts
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat an ihrer Sitzung vom
18. August 2021 mit 17 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage 21.024
einzutreten. In der Detailberatung hat die Kommission weitere Anpassungen vorgenommen.
Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV empfiehlt dem Nationalrat auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Mehrheit der
WAK-N anzunehmen.
Ausgangslage
Der SVV begrüsst die vorgeschlagenen steuerlichen Standortverbesserungsmassnahmen. Es ist
höchste Zeit, dass Fremdkapitalaufnahmen sowie Konzernfinanzierungen in Zukunft ohne
negative Implikationen aus der Schweiz heraus möglich sind.
Beurteilung
Diese Reform der Verrechnungssteuer ist elementar für die Stärkung des heute schwachen
Schweizer Kapitalmarktes und sie hätte zahlreiche positive Effekte:
− Stärkung des Emissionsstandortes und des Fremdkapitalmarktvolumens
− Rückführung von Konzernfinanzierungsaktivitäten in die Schweiz
− Ansiedelung und Sicherung von qualifizierten Arbeitsplätzen in der Schweiz
− Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen
Der SVV betont die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Verrechnungssteuerreform für die
Assekuranz, die Gesamtwirtschaft, den Kapitalmarkt, den Finanzplatz und den Standort Schweiz.
Die breite Unterstützung der Wirtschaft für diese Vorlage widerspiegelt sich in der gemeinsamen
Medienmitteilung vom 15. April 2021 von economiesuisse, SwissHoldings, SwissBanking und
SVV.
10Nationalrat – Donnerstag, 30. September 2021
09.503 Pa. Iv. Fraktion RL. Stempelsteuer schrittweise
abschaffen und Arbeitsplätze schaffen. Entwurf 2
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte an ihrer Sitzung
vom 18. August 2020 dem Rat beantragt, Entwurf 2 anzunehmen. Am 16. Dezember 2020
entschied der Nationalrat, Entwurf 2 zu sistieren und in einer gemeinsamen Debatte mit der
Revision des Verrechnungssteuergesetzes zu behandeln.
Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV empfiehlt dem Nationalrat auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Mehrheit der
WAK-N anzunehmen.
Ausgangslage
Als besonders dringend erachtet wird aus Branchensicht die in Entwurf 2 enthaltene Abschaffung
der Stempelsteuer auf Lebensversicherungen.
Beurteilung
Die Stempelsteuer auf Lebensversicherungsprämien der Säule 3b ist überholt, systemwidrig und
zeigt zahlreiche unerwünschte Auswirkungen.
Hoher Aufwand, wenig Fiskalaufkommen
Die Steuer ist sowohl bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie auch bei den Versicherern
mit hohem administrativem Aufwand verbunden, welcher aus Sicht des SVV in keinem Verhältnis
zum generierten Steuerertrag steht (2019: 12 Mio.).
Sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen
Die Stempelabgabe hat dazu beigetragen, dass der Markt für Lebensversicherungen
eingebrochen ist. Sozialpolitisch ist das nicht gewollt, weil damit das erwünschte Vorsorgesparen
reduziert wird.
Leibrenten - Überbesteuerung und erst noch Stempelsteuer
60 Prozent der periodischen Leistungen aus Rentenversicherungen gelten gemäss Gesetz als
einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlung, 40 Prozent als steuerbares Einkommen. Dies führt
zu einer massiven Überbesteuerung und ist stossend, da die Rentenversicherung der
eigenverantwortlichen Altersvorsorge dient. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der
steuerbare Anteil von 40 Prozent unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten fragwürdig ist. Der
11Gesetzgeber hat ein entsprechendes Einkommenssteuer-Reformprojekt angestossen. Die
zusätzliche Erhebung der Stempelabgabe führt jedoch selbst unter Berücksichtigung der
angestrebten Reformen zu einer sachlich unangemessenen Steuerbelastung
(Einkommensbesteuerung der Erträge und Stempelabgabe auf den bezahlten Einmalprämien).
12Kontaktperson Schweizerischer Versicherungsverband SVV
Anne Cécile Vonlanthen-Oesch
Leiterin Bereich Public Affairs
annececile.vonlanthen@svv.ch
Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, Postfach, CH-8022 Zürich
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