Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft - gemäß 22 SGB II und 35 SGB XII Erstauswertung 2019

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Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft - gemäß 22 SGB II und 35 SGB XII Erstauswertung 2019
Herleitung von Mietobergrenzen für
angemessene Kosten der Unterkunft
gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII

im Landkreis Altötting

Erstauswertung 2019
Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft - gemäß 22 SGB II und 35 SGB XII Erstauswertung 2019
Auftraggeber

Landkreis Altötting

Auftragnehmer

empirica ag
Büro: Bonn
Kaiserstraße 29, 53113 Bonn
Fon (0228) 91 48 9-0
Fax (0322) 295 661 69
www.empirica-institut.de

Bearbeitung

Petra Heising, Arthur Rachowka

Projektnummer

201905619

Bonn, 1. Oktober 2019
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                                                         i

INHALTSVERZEICHNIS

KURZFASSUNG ............................................................................................................................. 1
LANGFASSUNG ............................................................................................................................. 1

1.          Vorbemerkungen ............................................................................................................. 1
     1.1      Aufgabenverständnis ............................................................................................................... 1
     1.2      Aufbau des Berichts ................................................................................................................. 2
     1.3      Regionale Einordnung und Wohnkennzahlen im LK Altötting................................................. 3

2.          Angemessene Nettokaltmieten (Grundmieten) ................................................................. 6
     2.1      Arbeitsschritt 1: Definition einer angemessenen Wohnung ................................................... 6
     2.2      Arbeitsschritt 2: Lokalspezifische Aufbereitung der Datenbasis ............................................. 8
           2.2.1     Datengrundlage: Mieten verfügbarer Wohnungen......................................................... 8
           2.2.2     Filtersetzung und Fallzahl ................................................................................................ 9
     2.3      Arbeitsschritt 3: Mietspektrum verfügbarer Wohnungen..................................................... 10
           2.3.1     Mietspektrum im Vergleichsraum I „Ost“ ..................................................................... 11
           2.3.2     Mietspektrum im Vergleichsraum II „West“ ................................................................. 14
           2.3.3     Näherungswerte für große Wohnungen im Vergleichsraum I „Ost“ ............................ 15
           2.3.4     Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica) für den LK Altötting ..................... 17
     2.4      Arbeitsschritt 4: Plausibilitäts- und Qualitätskontrolle.......................................................... 19
     2.5      Arbeitsschritt 5: Ergebnis: Richtwerttabelle für den LK Altötting ......................................... 20

3.          Angemessene Nebenkosten ............................................................................................ 21
     3.1      Vorbemerkung und Datenquellen ......................................................................................... 21
     3.2      Verlangte Nebenkostenabschläge im LK Altötting ................................................................ 22
           3.2.1     Datengrundlage ............................................................................................................. 22
           3.2.2     Kalte Nebenkosten (Betriebskosten) ............................................................................. 22
           3.2.3     Warme Nebenkosten (Heizkosten)................................................................................ 26

4.          Beurteilung der Angemessenheit für den LK Altötting...................................................... 29
     4.1      Ergebnistabellen für den LK Altötting (Übersicht) ................................................................. 29
     4.2      Mögliche Prüfschemata zur Beurteilung der Angemessenheit ............................................. 30
     4.3      Prüfschema für den LK Altötting (Bruttokaltmiete) ............................................................... 31

5.          Ausblick und Aktualisierung ............................................................................................ 32
ANHANG .................................................................................................................................... 33

1.          Das empirica-Konzept ..................................................................................................... 33
     1.1      Kern der Analyse .................................................................................................................... 33

                                                                                                                                       empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                                                           ii

     1.2      Basisanalyse: Die fünf Arbeitsschritte des empirica-Konzepts .............................................. 35
     1.3      Ergänzende Leistungsbausteine (optional) ............................................................................ 36

2.          Anhang zu Kap. 2 (Grundmiete) ...................................................................................... 37
     2.1      Details zu Arbeitsschritt 1: Definition einer angemessenen Wohnung ................................. 37
           2.1.1     Physische Angemessenheit: Angemessene Wohnungsgrößen ..................................... 37
           2.1.2     Räumliche Angemessenheit: Bildung von Vergleichsräumen ....................................... 38
           2.1.3     Qualitative Angemessenheit: Abgrenzung des unteren Marktsegments ..................... 42
     2.2      Details zu Arbeitsschritt 2: Eckwerte der empirica-Preisdatenbank ..................................... 44
     2.3      Details zu Arbeitsschritt 4: Plausibilisierung für den LK Altötting ......................................... 45
           2.3.1     Plausibilisierung durch räumlichen Vergleich................................................................ 45
           2.3.2     Qualitätsbeschreibung angemessener Wohnungen ..................................................... 46
           2.3.3     Überprüfung von Verfügbarkeit und Mindeststandard ................................................ 50
     2.4      Details zu Arbeitsschritt 5: Basistabelle für den LK Altötting zur Erstauswertung 2019 ....... 54

3.          Anhang zu Kap. 3 (Nebenkosten/weitere Datenquellen) .................................................. 56
     3.1      Datenquelle 2: Nebenkosten von Wohnungen, die von Bedarfsgemeinschaften
              bewohnt werden.................................................................................................................... 56
     3.2      Datenquelle 3: Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes ................................... 56

4.          Anhang zu Kap. 4.3 (Mögliche Prüfschemata) .................................................................. 58
     4.1      Komponentenprüfung ........................................................................................................... 58
     4.2      Verrechnung von Grundmiete und Nebenkosten ................................................................. 59

5.          Anforderungen an ein KdU-Konzept und Erfahrungen in der Praxis .................................. 64
     5.1      Einfache und systematische Herleitung (Anforderung von empirica) ................................... 64
     5.2      Schlüssiges Konzept (Anforderungen des BSG) ..................................................................... 65
     5.3      Inhaltlicher Austausch mit Sozialrichtern .............................................................................. 67
     5.4      Fachbeiträge zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen ................................................. 68
     5.5      Sozialgerichtliche Bestätigungen aus verschiedenen Bundesländern ................................... 68
     5.6      Referenzliste .......................................................................................................................... 71

                                                                                                                                         empirica
Mietobergrenzen Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019

KURZFASSUNG

Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unter-         Zudem werden die in den Wohnungsinseraten
kunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen        enthaltenen Angaben zur Höhe der Abschlags-
Aufwendungen anerkannt, jedoch nur soweit          zahlungen für Wohnnebenkosten im Landkreis
sie angemessen sind. Zuständige Leistungsträ-      Altötting ausgewertet. Aus den Ergebnissen
ger sind nach § 6 SGB II die Kreise und kreis-     (Abbildung 29, Seite 29) wird in Absprache mit
freien Städte. Es liegt in ihrer Zuständigkeit,    dem Auftraggeber ein Prüfschema festgelegt:
den unbestimmten Rechtsbegriff der Ange-
messenheit auszufüllen.                            Der Landkreis Altötting zieht zur Beurteilung
                                                   der Angemessenheit der Unterkunftskosten
Ziel der hier vorliegenden Erstauswertung 2019     die Bruttokaltmiete heran: Die Bedarfe für Un-
ist es, Transparenz über die aktuellen Verhält-    terkunft und Heizung gelten als angemessen,
nisse an den lokalen Mietwohnungsmärkten           wenn die Bruttokaltmiete die Richtwerte für
im Landkreis Altötting zu schaffen und die         angemessene Bruttokaltmieten nicht überstei-
Richtwerte für angemessene Kosten der Unter-       gen (Abbildung 4). Die Angemessenheit der
kunft entsprechend festzulegen. Der Landkreis      Heizkosten wird separat beurteilt.
Altötting wird dazu in die zwei Vergleichs-
räume „Ost“ und „West“ unterteilt (Abbildung       Damit werden für Bedarfsgemeinschaften im
1) und dort für jeweils fünf Haushaltsgrößen       Landkreis Altötting die Bedarfe der Unterkunft
DIE Mietobergrenzen gerade so festgelegt,          gemäß § 22 SGB II gedeckt und gleichzeitig auf
dass Bedarfsgemeinschaften immer ein Drittel       ein angemessenes Maß beschränkt.
der öffentlich inserierten Wohnungen in ange-
messener Größe im Vergleichsraum anmieten
können. Damit lässt sich ihr Unterkunftsbedarf     Abbildung 1:            Vergleichsräume im LK
decken.                                                                    Altötting
Das Mietspektrum öffentlich inserierter Woh-            Vergleichsraum                 Kommune/VG
nungen in angemessener Größe wird dazu so                                          Burghausen
durch eine aufsteigende Linie dargestellt, dass
                                                              I - Ost              Haiming
der Richtwert direkt abgelesen werden kann
(Abbildung 2). Auswertungszeitraum sind in                                         VG Emmerting
der vorliegenden Erstauswertung 2019 die acht                                      Töging a. Inn
Quartale III/2017 bis II/2019.                                                     Tüßling
                                                                                   Altötting
Das Ergebnis der ist eine Richtwerttabelle für
                                                                                   VG Unterneukirchen
angemessene Nettokaltmieten im Landkreis
                                                                                   Garching a.d. Alz
Altötting zum Stand 2019 (Abbildung 3).
                                                                                   Neuötting
Ziel der Mietobergrenzen ist es, unangemes-                  II - West             Winhöring
sene Wohnungen mit gehobenem Standard für                                          VG Kirchweidach
Bedarfsgemeinschaften auszuschließen (die                                          VG Marktl
Mietobergrenze muss also unterhalb von deren
                                                                                   Burgkirchen a.d. Alz
Mieten liegen), aber die Verfügbarkeit von
Wohnungen mit einfachem Standard zu ge-
                                                                                   VG Reischach
währleisten (die Mietobergrenze muss also                                          Pleiskirchen
oberhalb von deren Mieten liegen). Dies wird                                       Teising
durch das empirica-Konzept gewährleistet.          Quelle: vgl. Abbildung 9 (Seite 7)         empirica

                                                                                             empirica
Mietobergrenzen Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019

Abbildung 2:            Mietspektrum verfügbarer Wohnungen im VR II „West“ 2019*

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme); vgl. Abbildung 14 (Seite 14)   empirica

Abbildung 3:            Richtwerttabelle für angemessene Nettokaltmieten im LK Altötting
                        (Stand 2019)

                                         Angemessene Netto-Monatskaltmiete (Euro)
   Vergleichsraum
                            1-Personen- 2-Personen- 3-Personen- 4-Personen- 5-Personen-
                             Haushalt    Haushalt    Haushalt    Haushalt    Haushalt
 I - Ost                         350            400              500             580      730
 II - West                       320            390              430             500      600
* Quelle: vgl. Abbildung 17 (Seite 20)
                                                                                          empirica

Abbildung 4:            Richtwerttabelle für angemessene Bruttokaltmieten im LK Altötting
                        (Stand 2019)

                                          Angemessene Brutto-Monatskaltmieten
                                                          (Euro/Wohung)
 Vergleichsraum
                         1-Personen- 2-Personen- 3-Personen- 4-Personen- 5-Personen-
                           Haushalt    Haushalt    Haushalt    Haushalt    Haushalt
VR I "Ost"                     410             470             580              660       820
VR II "West"                   380             460             510              580       690

Quelle: vgl. Abbildung 30 (Seite 31).                                                     empirica

                                                                                                     empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                             1

LANGFASSUNG

1. Vorbemerkungen

1.1   Aufgabenverständnis

Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung       Angemessenheit von
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, aber nur soweit sie angemessen              Unterkunftskosten
sind. Zuständige Leistungsträger für Kosten der Unterkunft sind nach § 6 SGB II Kreise und
kreisfreien Städte. Es liegt in ihrer Zuständigkeit, den unbestimmten Rechtsbegriff der An-
gemessenheit unter Beachtung der Rechtsprechung auszufüllen. Der Landkreis Altötting
hat empirica in diesem Zusammenhang mit der Herleitung von Mietobergrenzen für an-
gemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) nach einem schlüssigen Konzept im Landkreis
Altötting beauftragt.

Das empirica-Konzept zeichnet sich durch Transparenz und Marktnähe aus: Im Vorder-            empirica-Konzept
grund steht, dass zu den ermittelten Mietobergrenzen Wohnungen, die den Wohnbedarf
decken (das ist das Wichtigste) und gleichzeitig nicht unangemessen teuer sind (so § 22
SGB II), auch wirklich verfügbar sind. Dazu wird das Mietspektrum verfügbarer Wohnun-
gen als aufsteigende Linie dargestellt und über die Festlegung einer Mietobergrenze ein
Teil davon (optisch ablesbar) für Bedarfsgemeinschaften zugänglich gemacht. Zudem wird
dargestellt, ab welcher Höhe Nebenkostenvorauszahlungen vor Ort auffallend hoch sind.

Die von empirica dargestellten Kurven (Abbildung 13 ff.) bilden wertungsfrei die aktuellen    Einfachheit
Verhältnisse am lokalen Mietwohnungsmarkt ab, wie sie sich für jeden Wohnungssu-
chenden (z.B. beim Blick ins Internet) darstellen. Ihr Verlauf hängt allein von der Woh-
nungsmarktsituation vor Ort ab und ist unabhängig vom verwendeten Konzept! Nur mit
Kenntnis dieser aktuellen Verhältnisse am lokalen Mietwohnungsmarkt lassen sich die
Kosten für Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß beschränken.

Beim empirica-Konzept werden die Mietobergrenzen im Sinne der Leistungsempfänger              Erfahrung
grundsätzlich so hoch gewählt, dass angemessene Wohnungen auch wirklich verfügbar
sind. Die erforderlichen Daten liegen bei empirica bereits vor und können je nach den
Verhältnissen vor Ort noch um weitere Daten ergänzt werden. Damit ist das Konzept auch
für ländliche Kreise geeignet, in denen andere Datenquellen nur unzureichend zur Verfü-
gung stehen. Sozialgerichte haben das empirica-Konzept bereits bestätigt (vgl. Seite 68).
Das Konzept wird inzwischen in über 40 Landkreisen und kreisfreien Städten verwendet
(vgl. Seite 69). Leistungsträger beauftragen regelmäßig Aktualisierungen. Sie können of-
fenbar in der Praxis gut mit den Werten arbeiten. Das ist uns wichtig.

Eine gute Methodik zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen ist auch effizient: Ein          Effizienz
Konzept wird nicht allein dadurch besser, wenn viele Daten (z.B. veraltete Bestandmieten)
erhoben werden. Ein Konzept sollte schlüssig sein. Aber das reicht noch nicht. Auch
schlüssig hergeleitete Mietobergrenzen können (irgendwann) zu niedrig sein. Wichtig für
Bedarfsgemeinschaften ist allein das Ergebnis: „Können zu den ermittelten Mietobergren-
zen bedarfsgerechte Wohnungen (kein gehobener Standard) auch wirklich aktuell vor Ort
angemietet werden?“ Nur dann sind die Mietobergrenzen (noch) gut gewählt.

Daher stellt das empirica-Konzept diese Frage in den Vordergrund und konzentriert sich
auf die dafür erforderlichen Auswertungen.

                                                                                empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                           2

1.2   Aufbau des Berichts

Im empirica-Konzept erfolgt die Herleitung von Richtwerten für angemessene Nettokalt-
mieten in fünf Arbeitsschritten (Kap. 2). Der Kern der Analyse ist im Anhang beschrieben
(vgl. Anhang-Kap. 1, Seite 33). Es kann um die Herleitung von Obergrenzen für angemes-
sene Nebenkosten erweitert werden (Kap. 3). Die Ergebnisse der Analysen werden in ei-
ner Ergebnistabelle festgehalten (vgl. Abbildung 29, Seite 29). Auf dieser Basis kann der
Auftraggeber das letztliche Prüfschema, bis zu welcher Höhe Bedarfe für Unterkunft und
Heizung vor Ort als angemessen angesehen werden, festlegen (Kap. 4). Mieten können
sich ändern. Daher wird zudem der Trend der Mietenentwicklung der letzten Jahre aufge-
zeigt (vgl. Abbildung 31, Seite 32).

Eine spätere Aktualisierung im Rahmen des empirica-Konzepts ist keine schematische In-
dexfortschreibung, sondern erfolgt in gleicher Detailliertheit wie eine Erstauswertung:
Die Mieten werden nach dem gleichen Prinzip ausgewertet, nur auf Basis aktuellerer Mie-
ten. Im zeitlichen Vergleich wird durch parallele Darstellung der alten und neuen Kurven
transparent gemacht, wie sich das Mietspektrum vor Ort seit der letzten Auswertung in
jeder Wohnungsgrößenklassen verändert hat. Richtwerte ändern sich so auch bei einer
Aktualisierung nur dann und nur so weit, wie sich auch der Wohnungsmarkt seit der letz-
ten Auswertung verändert hat.

Jedes Kapitel beginnt mit Erläuterungen zur Methodik, wie sie in allen empirica-Gutachten
zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen angewendet wird. So profitiert jeder Leis-
tungsträger von Antworten auf Fragen und Anmerkungen, die auch andernorts zum em-
pirica-Konzept gestellt wurden. Allgemeine Hinweise zum empirica-Konzept und Details
zu den Auswertungen sind im Anhang dargestellt.

Die konkreten Ergebnisse für den Landkreis Altötting sind zum schnelleren Auffinden         Ergebnisse für den LK
durch Randstriche markiert.                                                                 Altötting

                                                                              empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                         3

1.3   Regionale Einordnung und Wohnkennzahlen im LK Altötting

Der Landkreis Altötting liegt im südöstlichen Teil Bayerns im Regierungsbezirk Oberbay-
ern. Im Nordosten angrenzend liegt der Landkreis Rottal-Inn. Im Osten grenzt der Land-
kreis Altötting an Österreich, im Süden an den Landkreis Traunstein und im Westen an
den Landkreis Mühldorf am Inn. (Abbildung 5). Die überregionale verkehrliche Anbindung
wird in Ost-West-Richtung durch die A94 (München- Passau) gewährleistet. Die regionale
Anbindung erfolgt in Nord-Süd-Richtung v. a. durch die B299, die B588 und die B 20.

Abbildung 5:      Regionale Einbindung des Landkreises Altötting

                                                                              empirica

                                                                             empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                         4

Im Landkreis Altötting wohnten 2011 lt. Zensus rund 46.000 Haushalte, davon 20.800 zur
Miete (Abbildung 6). Derzeit sind rund 1.500 der zur Miete wohnenden Haushalte im
Landkreis Altötting SGB II-Bedarfsgemeinschaften (Stand Februar 2019).1 Wenn sich die
Zahl der Mieterhaushalte seit 2011 proportional zur Einwohnerentwicklung verändert hat
(2011 bis 2017: +3,8 %)2, beträgt der Anteil der Mieter-SGB II-Bedarfsgemeinschaften an
allen Mieterhaushalten derzeit rund 7 %.3

Abbildung 6:            Haushalte im LK Altötting nach Art der Wohnungsnutzung

                                                       Haushalte
      Art der Wohnnutzung
                                                Anzahl         Anteil
Von Eigentümer/-in bewohnt                        25.345              55,0%
Zu Wohnzwecken vermietet                          20.770              45,0%
Insgesamt                                         46.115           100,0%
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Zensus 2011)                                         empirica

Im Jahr 2011 waren laut Zensus im Landkreis Altötting zudem rund 21.400 Wohnungen zu
Wohnzwecken vermietet (Abbildung 7).4 Von diesen verfügten die meisten (82,9 %) über
eine Zentralheizung (Abbildung 8). Nur 0,4 % dieser Mietwohnungen hatten keine Hei-
zung, 6,9 % lediglich Einzel- oder Mehrraumöfen (darunter neben Nachtspeicherheizun-
gen ggf. auch Kohleöfen). 99,4 % dieser Mietwohnungen im Landkreis Altötting hatten
sowohl Badewanne/Dusche als auch ein WC.

Abbildung 7:            Wohnungen im LK Altötting nach Art der Wohnnutzung

                                                      Wohnungen
      Art der Wohnnutzung
                                                Anzahl       Anteil
Von Eigentümer/-in bewohnt                        25.829            52,3%
Zu Wohnzwecken vermietet                          21.372            43,3%
Ferien- und Freizeitwohnung                          169             0,3%
Leer stehend                                       1.982             4,0%
Insgesamt                                         49.352         100,0%

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Zensus 2011)                                         empirica

1   Von 1.827 SGB II-Bedarfsgemeinschaften wohnen 1.552 zur Miete (Quelle: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit,
    Stand Februar 2019).
2   Seit 2011 ist die Einwohnerzahl im Landkreis Altötting von 106.343 auf 110.337 (2017) gestiegen, d. h. um +3,8 %
    (Quelle: Statistischen Ämter des Bundes und der Länder).
3   Geschätzte Mieterhaushalte in 2017: 20.770*1,038 = 21.559. Durch den Trend zur Haushaltsverkleinerung dürfte die
    Zahl der Haushalte – und entsprechend auch der Mieterhaushalte – weniger stark gestiegen sein als die Einwohner-
    zahl, so dass der Anteil der Mieter-SGB II-Bedarfsgemeinschaften an allen Mieterhaushalten niedriger liegt als hier
    ausgewiesen.
4   Die Zahl der Mietwohnungen entspricht nicht der Zahl der Mieterhaushalte. Grund sind Zweitwohnsitze (ein Haushalt
    bewohnt mehrere Wohnungen) und Wohngemeinschaften (eine Wohnung wird von mehreren Haushalten bewohnt).

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Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                         5

Abbildung 8:            Mietwohnungen im LK Altötting nach Heizungsart und Bad-
                        Ausstattung

                                                                           Wohnungen zu Wohnzwecken
                    Ausstattungsmerkmale
                                                                             Anzahl        Anteil
Fernheizung                                                                       1.817           8,5%
Etagenheizung                                                                       207           1,0%
Blockheizung                                                                         67           0,3%
Zentralheizung                                                                   17.724         82,9%
Einzel/Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung)                                   1.464           6,9%
Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen                                       93           0,4%
Insgesamt                                                                        21.372       100,0%

Badewanne/Dusche und WC vorhanden                                                     21.236                 99,4%
Badewanne/Dusche und WC nicht vorhanden                                                   46                  0,2%
Badewanne/Dusche vorhanden, WC nicht vorhanden                                            37                  0,2%
Badewanne/Dusche nicht vorhanden, WC vorhanden                                            53                  0,2%
Insgesamt                                                                             21.372                100,0%

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Zensus 2011)                                         empirica

Definiert man als Mindeststandard für eine zumutbare Wohnung das Vorhandensein (1.)
einer Heizung, die (2.) besser als Kohleofen ist, und (3.) das Vorhandensein eines Bades
(Badewanne/Dusche) und WCs, dann erfüllten 2011 höchstens (0,4 + 6,9 + 0,6 =) 7,9 %
aller Mietwohnungen im Landkreis Altötting diesen Standard nicht (Quelle: Zensus 2011).5
Seit 2011 sind weitere Wohnungen gebaut worden, die den Mindeststandard erfüllen.
Der Anteil der Wohnungen mit unzureichendem Standard dürfte seitdem weiter gesun-
ken sein.

Hinweis: Die hier genannten Zahlen aus dem Zensus 2011 beschreiben den Zustand des
gesamten Mietwohnungsbestands im Landkreis Altötting im Jahr 2011. Die nachfolgenden
Auswertungen zur Herleitung eines Richtwerts für angemessene Nettokaltmieten (Kap. 2)
beziehen sich nur auf diejenigen Wohnungen des aktuellen Mietwohnungsbestands, die
in der letzten Zeit zur Neuvermietung angeboten wurden. Dies sind tendenziell die besse-
ren Wohnungen des aktuellen Bestands. Denn Mietwohnungen ohne Heizung und/oder
ohne Bad/WC werden praktisch nie öffentlich inseriert oder von Wohnungsunternehmen
angeboten. Wohnungen, die nicht angeboten wurden, fließen auch nicht in die nachfol-
genden Auswertungen ein.

5   De facto wird der Anteil geringer sein, weil in den 6,9 % der „Wohnungen mit Einzel- oder Mehrraumöfen“ auch Nacht-
    speicherheizungen enthalten sind (nicht nur Kohleöfen) und weil zudem einige der Wohnungen ohne WC und/oder
    ohne Badewanne/Dusche gleichzeitig auch keine ausreichende Heizung haben könnten, hier also doppelt gezählt sind.

                                                                                                         empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                            6

2. Angemessene Nettokaltmieten (Grundmieten)

Die Herleitung der angemessenen Nettokaltmiete erfolgt in fünf Arbeitsschritten. Metho-
dik und Aufbau des empirica-Konzepts sind im Anhang, Kap. 1, beschrieben.

2.1      Arbeitsschritt 1: Definition einer angemessenen Wohnung

Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35
Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll unter Berücksichtigung der aktuellen Wohnungsmarktsituation
vor Ort festgestellt werden. Dazu ist eine Definition dessen erforderlich, was als „ange-
messene Wohnung“ gelten soll (Arbeitsschritt 1).

•      Physische Angemessenheit: Der Landkreis Altötting grenzt eine angemessene Woh-                                       Festlegung der VR
       nungsgröße auf Grundlage der Wohnflächengrenzen aus Ziffer 22.2 der Wohnraum-                                        im LK Altötting
       förderungsbestimmungen 2012 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ab.
       Als angemessene Wohnungsgrößen gelten für einen 1-Personen-Haushalt 50 m², für
       einen 2-Personen-Haushalt 65 m², für einen 3-Personen-Haushalt 75 m², für einen 4-
       Personen-Haushalt 90 m² und für einen 5-Personen-Haushalt 105 m² Wohnfläche.
       Für größere Haushalte werden für jede weitere Person jeweils 15 m² veranschlagt
       (Details dazu vgl. Anhang-Kap. 2.1.1).
•      Räumliche Angemessenheit: Der Landkreis Altötting fasst angesichts eines gering
       ausgeprägtem Mietwohnungsmarkt bei aber gleichzeitig relativ starkem Mietgefälle
       die Kommunen im Landkreis Altötting zu zwei Vergleichsräumen zusammen: Der Ver-
       gleichsraum I „Ost“ setzt sich zusammen aus den Kommunen Burghausen, Haiming
       und VG Emmerting. Der Vergleichsraum II „West“ umfasst alle übrigen Kommunen
       (Abbildung 9). Diese Vergleichsräume werden idealerweise auch in späteren Aktuali-
       sierungen beibehalten, um sicherzustellen, dass sich Richtwerte nur dann und nur so
       weit ändern, wie sich die Mieten ändern (Details dazu vgl. Anhang-Kap. 2.1.2).6
•      Qualitative Angemessenheit: Der Landkreis Altötting definiert als angemessenes
       Marktsegment, zu dem Bedarfsgemeinschaften Zugang haben sollen, das unteren
       Wohnungsmarktdrittel der verfügbaren Wohnungen (Details dazu vgl. Anhang-
       Kap. 2.1.3).

6     Auswertungszeitraum zur Vergleichsraumbildung sind daher hier einmalig die zwölf Quartale III/2016 bis II/2019.

                                                                                                           empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                         7

Abbildung 9:          Mietniveaus* und Vergleichsräume im LK Altötting 2019**

                                                                    Median
               Vergleichsraum                Kommune/VG                       Fallzahl
                                                                   (Euro/m²)
                                              Burghausen                7,20    766
                          I - Ost             Haiming                   7,00     48
                                              VG Emmerting              6,61    110
                                              Töging a. Inn             6,85    189
                                              Tüßling                   6,68     46
                                              Altötting                 6,67    598
                                              VG Unterneukirchen        6,47    132
                                              Garching a.d. Alz         6,25    170
                                              Neuötting                 6,20    258
                         II - West            Winhöring                 6,12     90
                                              VG Kirchweidach           6,04    122
                                              VG Marktl                 5,99     68
                                              Burgkirchen a.d. Alz      5,86    235
                                              VG Reischach              5,83     44
                                              Pleiskirchen               k.A.    25
                                              Teising                    k.A.    15
               LK Altötting                                          6,62     2.916
* Mittlere Quadratmetermiete (Median) über alle Wohnungsgrößen in einer Kommune (Mindestfallzahl 30),
** Auswertungszeitraum: Quartale III/2016 bis II/2019. - VG: Verwaltungsgemeinschaft k.A.: Keine Angabe
(Fallzahl < 30).
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                                   empirica

                                                                                           empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                         8

2.2       Arbeitsschritt 2: Lokalspezifische Aufbereitung der Datenbasis                                                     Festlegung im LK
                                                                                                                             Altötting
In Arbeitsschritt 2 wird der Beobachtungsgegenstand näher beschrieben, die Art und
Weise der Datenerhebung dokumentiert und auf die Repräsentativität und Validität der
Datengrundlage verwiesen.

2.2.1 Datengrundlage: Mieten verfügbarer Wohnungen

Datengrundlage zur Beurteilung von angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Mie-
ten verfügbarer Wohnungen.

      •    Dazu zählen zum einen die Mieten öffentlich inserierter Wohnungen (Wohnungs-
           inserate in Internet und Zeitung), wie sie z. B. in der empirica-Preisdaten-bank er-
           fasst werden,

      •    zum anderen auch Mieten nicht öffentlich inserierter Wohnungen, die ebenfalls
           von Bedarfsgemeinschaften angemietet werden können, z. B. Daten von örtlichen
           Wohnungsunternehmen, die möglicherweise nicht alle ihre Angebote öffentlich
           inserieren, sondern über Wartelisten vergeben.7

Öffentlich inserierte Wohnungsangebote

Eine repräsentative Stichprobe der Mieten und Kaufpreise öffentlich inserierter Immo-                                     empirica-Preisdaten-
bilien wird in der empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme, bis 2011 IDN Immo-                                   bank
daten GmbH) erfasst. Die empirica-Preisdatenbank stützt sich auf einen ausgewogenen
Mix an Datenquellen verschiedenster Vertriebskanäle. Neben großen Immobilienportalen
fließen auch spezialisierte Internetquellen (z. B. für Privatanbieter, Genossenschaften o-
der Wohngemeinschaften) und Printmedien (Kleinanzeigen lokaler, regionaler und über-
regionaler Zeitungen) ein. Die Daten werden kontinuierlich, deutschlandweit und flächen-
deckend recherchiert und im Querschnitt (über alle Quellen) und im Längsschnitt (über
die Zeit) professionell um Doppler bereinigt.

In der empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme) werden die in den Inseraten
enthaltenen Wohnwertmerkmale (z. B. Ort, Wohnungsgröße, Baujahr, Ausstattung usw.)
mit erfasst. Auf die empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme) wird auch in der
Fachliteratur verwiesen (vgl. u. a. Forschungsbericht des BMAS8). Weitere Details zur em-
pirica-Preisdatenbank: vgl. Anhang-Kap. 2.2.

7     Ausdrücklich nicht aufgenommen werden lediglich Wohnungsangebote, die „unter der Hand“ zwischen Freunden und
      Verwandten vermittelt werden. Denn diese sind für das Gros der Bedarfsgemeinschaften nicht zugänglich und sollten
      daher nicht als Grundlagen für Richtwerte gelten.
8     Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der
      Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
      und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Download unter:
      http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Arbeits-
      markt/fb478-ermittlung-existenzsicherende-bedarfe.html, vgl. S.181.

                                                                                                         empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                           9

Nicht öffentlich inserierte Wohnungsangebote

Mietwohnungsangebote, die nicht öffentlich inseriert wurden, können zusätzlich mit aus-                                     Daten von
gewertet werden. So wird z. B. ein Wohnungsunternehmen, das über größere Wohnungs-                                          Wohnungsunterneh-
leerstände verfügt oder das seine Wohnungen unterhalb der marktüblichen Miete anbie-                                        men
tet (z. B. ein kommunales Wohnungsunternehmen), nicht alle Wohnungsangebote öffent-
lich inserieren. Das Gleiche gilt für freiwerdende Sozialwohnungen. Wenn Wohnungen,
etwa aus sozialen Gründen, besonders günstig angeboten werden, erfolgt die Vergabe
häufig nach Warteliste, und einige Wohnungen werden erst gar nicht inseriert. Diese An-
gebote können dann auch nicht in der empirica-Preisdatenbank enthalten sein. Gleich-
wohl sind sie ein Teil des Marktes verfügbarer Wohnungen. Deshalb werden grundsätzlich
weitere lokalspezifische Datenquellen erfragt. In einer standardisierten Tabellenabfrage
können Wohnungsunternehmen angeben, zu welchen Mieten welche Wohnungen im
Auswertungszeitraum den Mieter gewechselt haben bzw. wie viele Wohnungen welcher
Größe aktuell leer stehen und zu welcher Miete angemietet werden könnten. Abfragt
werden von Wohnungsunternehmen nur Angebote, die nicht auch öffentlich inseriert
wurden.9 Diese Daten werden über den Leistungsträger an empirica weitergeleitet und
dann von empirica zusätzlich in den Auswertungsdatensatz aufgenommen.

Zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Nettokaltmieten werden im Land-                                          Datengrundlage für
kreis Altötting (Erstauswertung 2019) nur öffentlich inserierte Mietwohnungsangebote                                        den LK Altötting
ausgewertet. Datengrundlage ist die empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme).

2.2.2 Filtersetzung und Fallzahl

Für die Auswertung werden für jeden Vergleichsraum alle bekannten Mietwohnungsan-                                           Mindestfallzahl
gebote aller betrachteten Wohnungsgrößenklassen im gesamten Auswertungszeitraum
aus der (ggf. um die Daten von Wohnungsunternehmen erweiterten) empirica-Preisda-
tenbank herausgefiltert. Auswertungszeitraum sind je nach Fallzahl die letzten vier, acht
oder zwölf Quartale (bis einschließlich des letzten abgelaufenen Quartals), so dass es
keine Verzerrungen durch saisonale Schwankungen gibt. Um statistisch relevante Aussa-
gen über das gesamte Mietspektrum treffen zu können, wird darauf geachtet, dass eine
Mindestfallzahl von 100 angebotenen Wohnungen für jede Wohnungsgrößenklasse in je-
dem Vergleichsraum erreicht wird.10 Bei zu geringer Fallzahl für einzelne Wohnungsgrö-
ßen, z. B. in Kommunen mit ohnehin nur wenigen Mietwohnungen, werden in Einzelfällen
Näherungswerte berechnet, deren Herleitung ebenfalls transparent erläutert wird.

9    Wohnungen, die nicht öffentlich inseriert wurden, können auch nicht in der empirica-Preisdatenbank enthalten sein
     (keine Doppler).
10   Der relative Standardfehler ist ein Maß für die durchschnittliche Abweichung des Preises in der Stichprobe vom „wah-
     ren“ Preis in der Grundgesamtheit. Je kleiner der relative Standardfehler ist, desto genauer kann der unbekannte
     „wahre“ Preis mit Hilfe der Stichprobe ermittelt werden. Erfahrungsgemäß ist in unserer Preisdatenbank der relative
     Standardfehler
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                             10

•       Auswertungszeitraum: In der vorliegenden Auswertung für den Landkreis Altötting                                         Fallzahlen für den LK
        werden zur Richtwertbestimmung sämtliche in der empirica-Preisdatenbank (Basis:                                         Altötting
        empirica-systeme) enthaltenen Mietwohnungsangebote herausgefiltert, die im
        Landkreis Altötting zwischen dem 1. Juli 2017 und 30. Juni 2019 (acht Quartale:
        III/2017 bis II/2019) angeboten wurden.11
•       Fallzahl: Im Ergebnis fließen über 2.000 Mietwohnungsangebote aus dem Landkreis
        Altötting in die Auswertung ein.12 Abbildung 10 zeigt, wie sich diese Mietwohnungs-
        angebote auf die Wohnungsgrößenklassen und Vergleichsräume verteilen.

•       Mindestfallzahl: Die Mindestfallzahl von 100 wird im Landkreis Altötting in fast allen
        Vergleichsräumen und Wohnungsgrößenklassen erreicht. Lediglich für die großen
        Wohnungen um 105 m² im Vergleichsraum I „Ost“ wird die Mindestfallzahl nicht er-
        reicht (vgl. eckige Klammern). Hier werden die Richtwerte über Näherungswerte
        plausibilisiert (vgl. Kap. 2.3.3, ab Seite 15).

Abbildung 10:               Fallzahlen der vorliegenden Auswertung für den LK Altötting
                            2019*

                                 Angebotsfälle: Mietwohnungen nach                                  alle Wohnungs-
     Vergleichs-                        Wohnungsgrößen**                                               größen***
       raum
                  um 50 m² um 65 m² um 75 m² um 90 m² um 105                                              Summe
                                                        m²
     VR I "Ost"     133      173      178      143     [41]                                                 617
     VR II "West"   279      454      449      329     158                                                 1.457
     Gesamt         412      627      627      472     199                                                 2.074

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019. - ** Wohnungsgrößenklasse: +/- 10 m² („um 50 m²“
heißt genauer „40 m² bis unter 60 m²“). - *** Entspricht nicht der Zeilensumme (da hier: alle Wohnungsgrö-
ßen). Zur Aufteilung auf Wohnungsgrößenklassen vgl. Basistabelle (im Anhang, Kap. 2.4).
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                                        empirica

2.3       Arbeitsschritt 3: Mietspektrum verfügbarer Wohnungen

In Arbeitsschritt 3 wird ermittelt, was die (in Arbeitsschritt 1 definierten) angemessenen
Wohnungen auf Basis der (in Arbeitsschritt 2) genannten Daten aktuell vor Ort kosten.
Das ist die Mietobergrenze. Denn teurere Wohnungen sind entsprechend nicht mehr an-
gemessen. Die Methodik wird beispielhaft beschrieben (Kap. 2.3.1) und anschließend
auch auf die übrigen Vergleichsräumen angewendet. Die Einhaltung mathematisch-statis-
tischer Grundsätze ist selbstverständlich.

11     Der Auswertungszeitraum für die Herleitung der Mietobergrenzen (acht Quartale) ist kürzer als der Auswertungszeit-
       raum zur Bildung der Vergleichsräume (vgl. Arbeitsschritt 1: zwölf Quartale). Hintergrund ist, dass zur Herleitung der
       Mietobergrenzen möglichst aktuelle Mieten verwendet werden. Bei Aktualisierungen ändern sich die Vergleichsräume
       in der Regel nicht, aber die Mietobergrenzen werden erneut auf Basis der jeweils letzten acht Quartale ermittelt.
12     Der Begriff „Mietwohnungsangebote“ umfasst hier auch Miet-Einfamilienhäuser (vgl. dazu auch letzte Zeile der Ba-
       sistabelle: Anhang, Kap. 2.4).

                                                                                                              empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                           11

2.3.1 Mietspektrum im Vergleichsraum I „Ost“

Für jede betrachtete Wohnungsgrößenklasse in jedem Vergleichsraum wird zunächst das
gesamte Mietspektrum verfügbarer Wohnungen grafisch dargestellt – von der billigsten
bis zur teuersten Wohnung. Die jeweiligen Fallzahlen (Abbildung 10) werden auch in der
Legende der Auswertungsgrafiken angegeben (Abbildung 11 ff.). Die Mieten dieser im
Auswertungszeitraum angebotenen Wohnungen werden der Höhe nach sortiert und als
Kurve abgebildet. Die Kurve stellt damit das gesamte Mietspektrum verfügbarer Wohnun-
gen dieser Größe in diesem Vergleichsraum dar. Insbesondere werden damit die Mieten
aller angebotenen Wohnstandards erfasst.

Zur Verdeutlichung geschieht dies hier im Lesebeispiel für ca. 65 m² großen Wohnungen        Lesebeispiel
im Vergleichsraum I: „Ost“: Ordnet man nämlich alle vorliegenden Mietwohnungsange-
bote von ca. 65 m² großen Wohnungen, die innerhalb der letzten acht Quartale im Ver-
gleichsraum I: „Ost“ angeboten wurden (Fallzahl 173) nach der Höhe der jeweils verlang-
ten Miete, so ergibt sich eine stete Kurve (Abbildung 11). Der Verlauf der Kurve zeigt die
Miethöhen, zu denen jedes dieser 173 Mietobjekte angemietet werden konnte (Fallzahl
in der Legende). Die Kurve beginnt links bei etwa 200 Euro/Wohnung (billigste Wohnung)
und endet rechts bei etwa 700 Euro Monatsmiete (teuerste Wohnung). Da sämtliche
Wohnungen etwa gleich groß und im gleichen Vergleichsraum liegen (hier: im Vergleichs-
raum I „Ost“), können Mietunterschiede nur durch Qualitätsunterschiede (Ausstattung,
Sanierungszustand, Baujahr, kleinräumige Lage etc.) zustande kommen.

Die dargestellte Kurve bildet sich aus den Miethöhen konkreter Wohnungsangebote. So
zeigen die Wohnungsbeispiele in Abbildung 12, dass im Vergleichsraum I „Ost“ unter an-
derem folgende Wohnungen angeboten wurden: Für 360 Euro eine 2-Dachgeschosswoh-
nung in Burghausen mit 55 m² Wohnfläche, einem Tageslichtbad mit Dusche, Fliesen-/
und Laminatböden und einem Keller; für 400 Euro eine modernisierte 3-Zimmer-Dachge-
schosswohnung in Burghausen mit 55 m² Wohnfläche aus dem Jahr 1967, mit einem Ta-
geslichtbad, Fliesenböden, Gas-Zentralheizung und einem Keller; für 450 Euro eine 2-Zim-
merwohnung in Burghausen mit 64 m² Wohnfläche aus dem Jahr 1993, mit einem Tages-
lichtbad mit Dusche, Fliesen- und Teppichböden, Gas-Zentralheizung, Einbauküche, Auf-
zug und einem Keller; und für 650 Euro eine Neubau-2-Zimmerwohnung in Burghausen,
mit 67m² Wohnfläche aus dem Jahr 2017, mit einem Tageslichtbad mit Dusche und
Wanne, Gas-Zentralheizung, Fußbodenheizung, Einbauküche, Aufzug, Keller- und Abstell-
raum und einem Tiefgaragenstellplatz.

                                                                               empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                   12

Abbildung 11:         Lesebeispiel: Mietspektrum ca. 65 m² großer verfügbarer Woh-
                      nungen im VR I „Ost“ 2019*

*Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                 empirica

Abbildung 12:         Mietspektrum mit Qualitätsbeschreibungen ca. 65 m² großer
                      verfügbarer Wohnungen im VR I „Ost“ 2019*

*Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                 empirica

                                                                         empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                                          13

Wenn nun z. B. der Miethöchstwert des unteren Drittels (33 %) als angemessen gelten
soll, dann lässt sich die dort verlangte Höchstmiete entlang der 33 %-Linie ablesen (bei ca.
65 m² großen Wohnungen hier z. B. 400 Euro). Gemäß Abbildung 12 sind dann also die
beiden linken Beispielwohnungen angemessen, die beiden rechten aber nicht. Wenn
diese Abgrenzung plausibel erscheint, ist 400 Euro ein guter Richtwert, bis zu dem die
Nettokaltmiete für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum I „Ost“ noch
als angemessen gelten könnte. Denn er besagt: 33 % aller Wohnungsangebote des Aus-
wertungsdatensatzes aus Vergleichsraum I „Ost“ mit etwa 65 m² Wohnfläche (also in ei-
ner Größe, wie sie für 2-Personen-Haushalte angemessen ist) wurden für maximal
400 Euro angeboten. Zu dieser Miethöhe sind also Wohnungen verfügbar und nur Woh-
nungen in höherer Qualität (gemäß Lage, Ausstattung, Sanierungszustand, Baujahr) kos-
ten mehr.

Umgekehrt gilt damit auch: Wenn das untere Wohnungsmarktdrittel als angemessen gel-
ten soll, dann lässt sich die dafür erforderliche Mietobergrenze eindeutig und einfach ent-
lang der 33 %-Linie ablesen. Falls eine großzügigere oder engere Abgrenzung als ein Drit-
tel gewählt werden soll, liegt die zielführende Mietobergrenze entsprechend höher oder
niedriger.13

Führt man diese Auswertung für alle relevanten Wohnungsgrößenklassen durch und zieht                                         Mietspektrum im
für alle Wohnungsgrößenklassen die Grenze beim unteren Drittel, so ergeben sich daraus                                       VR I „Ost“
folgende Richtwerte für den Vergleichsraum I „Ost“ (Abbildung 13): Verfügbare, ca. 50 m²
große Wohnungen, wie sie für 1-Personen-Haushalte angemessen groß sind, kosten im
unteren Wohnungsmarktdrittel bis zu 350 Euro im Monat, verfügbare, ca. 75 m² große
Wohnungen (für 3-Personen-Haushalte angemessen groß) kosten bis zu 500 Euro, verfüg-
bare, ca. 90 m² große Wohnungen (für 4-Personen-Haushalte angemessen) bis zu
580 Euro . Für verfügbare ca. 105 m² große Wohnungen (für 5-Personen-Haushalte ange-
messen) wird die Mindestfallzahl nicht erreicht. Hier werden die Richtwerte über Nähe-
rungswerte plausibilisiert (vgl. Kap. 2.3.3.). In der Legende sind die jeweiligen Fallzahlen
angegeben. Sie entsprechen den Fallzahlen in Abbildung 10.

Auf gleiche Weise wird auch das Mietpreisspektrum für die weiteren Vergleichsräume
dargestellt (Kap. 2.3.2).

13   Entsprechend lässt sich auch die Höchstmiete des unteren Fünftels (20 %), des unteren Viertels (25 %) und der unteren
     Hälfte (50 %) der anmietbaren Wohnungen ablesen (vgl. dazu Abbildung 16).

                                                                                                            empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                   14

Abbildung 13:         Mietspektrum verfügbarer Wohnungen im VR I „Ost“ 2019*

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)
                                                                       empirica

2.3.2 Mietspektrum im Vergleichsraum II „West“

Abbildung 14:         Mietspektrum verfügbarer Wohnungen im VR II „West“ 2019*

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)              empirica

                                                                      empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                           15

2.3.3 Näherungswerte für große Wohnungen im Vergleichsraum I „Ost“

Im Vergleichsraum I „Ost“ wird bei den ca. 105 m² großen Wohnungen die Mindestfallzahl
von 100 nicht erreicht (vgl. eckige Klammern in Abbildung 10 bzw. Legende in Abbildung
14). Daher ist die entsprechende Mietspektrenkurve hier nur gestrichelt dargestellt, denn
der Richtwert wird noch über Näherungswerte plausibilisiert.

Im Vergleichsraum I „Ost“ sind für die Wohnungsgrößenklasse der ca. 105 m² großen
Wohnungen in der Datenbank in der Summe über acht Quartale nur 41 Mietwohnungs-
angebote dieser Größenklasse enthalten (vgl. Abbildung 14: Fallzahlen in der Legende,
Linie gestrichelt). Das sind im Schnitt nur zwei Wohnungsangebote pro Monat. Möglich-
erweise gibt es insgesamt nur sehr wenige 105 m² große Mietwohnungen im Vergleichs-
raum I „Ost“. Bei einer so geringen Fallzahl handelt es sich bei den verlangten Mieten
jedenfalls nur um Einzelfälle, die aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Wohnung
zu einem verzerrten Preisbild führen können.

Um auch für Teilmärkte mit geringer Fallzahl statistisch auswertbare Werte liefern zu kön-   Näherungswerte
nen, erfolgt aus zwei verschiedenen Richtungen eine Annäherung an das tatsächliche
Preisniveau:

    1. Wohnflächenausdehnung: Wenn es faktisch nur wenige Wohnungen einer be-
       stimmten Wohnungsgröße vor Ort gibt, könnte man der Bedarfsgemeinschaft in
       der Praxis auch erlauben, in etwas größere Wohnungen zu ziehen. Bezogen auf
       die Auswertung bedeutet dies, dass nun folgende Frage beantwortet wird: „Wie
       teuer sind die Wohnungen des unteren Wohnungsmarktsegments vor Ort, wenn
       auch leicht größere Wohnungen (+10 m² Wohnfläche) mit betrachtet werden?“ –
       Der neue Richtwert daraus wird tendenziell zwar leicht höher liegen, aber durch
       die dann höhere Fallzahl ist der Wert statistisch besser abgesichert. Gegebenen-
       falls kann diese Größenausdehnung weitergeführt werden (weitere Erhöhung um
       +10 m²), bis mindestens 100 Wohnungsangebote aus dem Auswertungszeitraum
       bekannt sind und ausgewertet werden können. Dies ist der erste Näherungswert.
    2. Umkreisausdehnung: Wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht genau hier, sondern
       in der Nachbarkommune leben würde, müsste sie für eine Wohnung dieser Größe
       möglicherweise etwas mehr oder etwas weniger zahlen. Das Mietniveau verän-
       dert sich aber stetig im Raum und macht keine großen Sprünge. Die Frage lautet
       also hier: „Wie hoch ist das Preisniveau für Wohnungen dieser Größe eigentlich
       in den Nachbarkommunen?“ – Man kann davon ausgehen, dass Marktpreise sich
       nicht an Verwaltungsgrenzen orientieren, sondern sich kontinuierlich im Raum
       verändern. Das Preisniveau eines bestimmten Vergleichsraums wird daher immer
       auch von der Wohnungsmarktsituation in den angrenzenden Kommunen beein-
       flusst. Konkret betrachten wir daher alternativ zusätzlich zu den Wohnungsange-
       boten im Vergleichsraum auch noch angebotene Wohnungen der entsprechen-
       den Größenklasse in den angrenzenden Kommunen und ermitteln auf dieser Basis
       den Höchstwert der Mieten im unteren Wohnungsmarktsegment der entspre-
       chenden Wohnungen im „Vergleichsraum und Umgebung“. Dies ist der zweite
       Näherungswert.
    3. Vergleich: Wenn der zunächst gemessene Wert (mit der geringen Fallzahl) zwi-
       schen den beiden Näherungswerten liegt, ist seine Höhe nicht unplausibel. Um
       die Richtwertermittlung allein auf statistisch abgesicherte Daten stützen zu kön-
       nen, verwenden wir in diesem Fall das arithmetische Mittel der beiden Nähe-
       rungswerte. (Denn dieses liegt ebenfalls zwischen den beiden Näherungswerten,

                                                                               empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                                       16

         schwankt aber im Zeitablauf nicht so stark wie der ungesicherte zunächst gemes-
         sene Wert). Das arithmetische Mittel der beiden Näherungswerte wird in die
         Richtwerttabelle übernommen. – Wenn aber der zunächst gemessene Wert ei-
         nem Näherungswert entspricht oder aber höher oder niedriger als beide Nähe-
         rungswerte liegt, übernehmen wir denjenigen Näherungswert als Richtwert, der
         näher an diesem zunächst gemessenen Wert liegt. In den folgenden Grafiken sind
         die ermittelten exakten drei Werte jeweils mit einem weißen Kästchen gekenn-
         zeichnet; der gerundete übernommene Richtwert als graues Kästchen.

Abbildung 15:        Fallzahlkontrolle der ca. 105 m² großen verfügbaren Wohnun-
                     gen im VR I „Ost“ 2019*

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019. - Blaue Zahl: Näherungswert nach Wohnflächenaus-
dehnung. Grüne Zahl: Näherungswert nach Umkreisausdehnung. „Umgebung“ von Vergleichsraum I „Ost“
sind die Nachbarkommunen Burgkirchen a.d.Alz, Kastl, Marktl, Neuötting, Stammham und Altötting im LK
Altötting sowie die Gemeinde Kirchdorf am Inn im LK Rottal am Inn.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                                    empirica

Abbildung 15 zeigt für die ca. 105 m² großen Wohnungen im Vergleichsraum I „Ost“ die                     Näherungswerte für
Ergebnisse beider Überprüfungen:                                                                         VR I „Ost“

•    Zunächst gemessener Wert: Dem zunächst gemessenen Wert (718 Euro, vgl. weißes
     Kästchen, schwarze Schrift) liegen nur 41 Fälle zugrunde (vgl. Legende zur schwarz-
     gestrichelten Linie), so dass die Mindestfallzahl von 100 nicht erreicht wird.
•    Erster Näherungswert: Nach Erweiterung der Wohnflächenklasse um +40 m² beträgt
     die Fallzahl 103 und kann als statistisch abgesichert betrachtet werden (blaue Linie).
     Der erste Näherungswert für die ca. 105 m² großen Wohnungen liegt demnach bei
     800 Euro/Monat (weißes Kästchen, blaue Schrift) und höher als der zunächst gemes-
     sene Wert.
•    Zweiter Näherungswert: Bei Umkreisausdehnung, d. h. unter zusätzlicher Berück-
     sichtigung der Wohnungen um 105 m² Wohnfläche in den Nachbarkommunen, liegt

                                                                                          empirica
Mietobergrenzen im Landkreis Altötting – Erstauswertung 2019                               17

     die Fallzahl abermals hoch genug (grüne Linie). Der zweite Näherungswert lässt sich
     entlang der 33 %-Linie ablesen und liegt mit 650 Euro/Monat (weißes Kästchen,
     grüne Schrift) etwas niedriger als der zunächst gemessene Wert.
Richtwert: Ein Vergleich aller drei Kurven zeigt, dass der zunächst gemessene Wert zwi-
schen den beiden Näherungswerten liegt. In Anlehnung an die oben beschriebene Vorge-
hensweise wird daher der Wert des arithmetischen Mittels gerundet in den Grundsiche-
rungsrelevanten Mietspiegel (empirica) übernommen (730 Euro) und dort mit einem +
markiert (vgl. Abbildung 16).

2.3.4 Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica) für den LK Altötting

Die Kurven bilden wertungsfrei das Mietspektrum verfügbarer Wohnungen ab. Ihr Verlauf
zeigt die aktuellen Verhältnisse am lokalen Mietwohnungsmarkt, wie er sich für jeden
Wohnungssuchenden beim Blick in Zeitung/Internet und in Angebote von Wohnungsun-
ternehmen darstellt. Ihr Verlauf hängt allein von der Wohnungsmarktsituation vor Ort ab
und ist daher unabhängig von der gewählten Mietobergrenze und dem verwendeten Kon-
zept.

Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel (empirica) zeigt die darin ermittelten Eck-
werte in der Übersicht (Abbildung 16). Aus den verschiedenen Spalten können die Mie-
tobergrenzen abgelesen werden, die je nach Abgrenzung des unteren Wohnungsmarkt-
segments als Richtwerte gelten könnten. Grundsätzlich gilt: Je großzügiger die Abgren-
zung gewählt wird, desto höher die Wohnqualität der Wohnungen, die Bedarfsgemein-
schaften anmieten können. Damit es sich um ein „Konzept“ im Sinne des BSG handelt,
also um ein systematisches Vorgehen, sollte für alle Bedarfsgemeinschaften in allen Ver-
gleichsräumen der gleiche Teil des Wohnungsmarkts als qualitativ angemessen gelten und
entsprechend die gleiche Spalte des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels (empirica)
herangezogen werden. Damit ist gewährleistet, dass für alle Haushaltsgrößen in allen Ver-
gleichsräumen der gleiche Anteil des Wohnungsmarktes und damit die gleiche relative
Wohnqualität anmietbar ist (z. B. für alle das untere Drittel oder für alle das untere Viertel
usw.).

Der Landkreis Altötting grenzt das untere Marktsegment beim unteren Drittel (33 %) aller         Abgrenzung des
verfügbaren Wohnungen ab (vgl. Definition der qualitativen Angemessenheit in Kap. 2.1).          unteren Marktseg-
Die Richtwerttabelle ergibt sich demnach aus den orange markierten Spalten „unteres              ments für den
Drittel“ des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels (empirica) für den Landkreis Altöt-          LK Altötting
ting (Abbildung 16).

Das Ziel ist, die Abgrenzung (Spalte des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) so zu
wählen, dass dazu Wohnungen des einfachen Standards angemietet werden können, die
die Daseinssicherung gewährleisten. Eine entsprechende Überprüfung und Plausibilisie-
rung folgen (Arbeitsschritt 4). Danach werden die hier markierten Werte in die Richtwert-
tabelle übernommen (Arbeitsschritt 5).

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Mietobergrenzen im Landkreis Altötting– Erstauswertung 2019                                                                                                                                           18

Abbildung 16:        Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica) für den LK Altötting 2019*

                                                                             Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica) 2019
                               50 m² große                        65 m² große                         75 m² große                         90 m² große                        105 m² große
                            Mietwohnungen**                    Mietwohnungen**                     Mietwohnungen**                     Mietwohnungen**                     Mietwohnungen**
                            angemessen für            angemessen für            angemessen für            angemessen für            angemessen für
  Vergleichsraum       Bedarfsgemeinschaften mit Bedarfsgemeinschaften mit Bedarfsgemeinschaften mit Bedarfsgemeinschaften mit Bedarfsgemeinschaften mit
                              einer Person             zwei Personen             drei Personen             vier Personen             fünf Personen
                       Höchst- Höchst- Höchst-           Höchst- Höchst-     Höchst-         Höchst- Höchst-     Höchst-         Höchst- Höchst-     Höchst-         Höchst- Höchst-     Höchst-
                       wert d. wert d. wert d.           wert d. wert d.     wert d.         wert d. wert d.     wert d.         wert d. wert d.     wert d.         wert d. wert d.     wert d.
                                                  Median                              Median                              Median                              Median                              Median
                       unteren unteren unteren           unteren unteren     unteren         unteren unteren     unteren         unteren unteren     unteren         unteren unteren     unteren
                       Fünftels Viertels Drittels        Fünftels Viertels   Drittels        Fünftels Viertels   Drittels        Fünftels Viertels   Drittels        Fünftels Viertels   Drittels

 VR I "Ost"             330       340     350      390     390      400       400      450     450      470       500      540     550      560       580      650     k.A      k.A      730+     750

 VR II "West"           300       300     320      350     350      370       390      420     400      420       430      480     470      490       500      570     560      590       600     660

* Auswertungszeitraum: Quartale III/2017 bis II/2019.** Wohnungsgrößen +/- 10 m². Werte auf 10 Euro gerundet. + übernommen nach Näherungswertkontrolle.
Quelle: empirica-Preisdatenbank (Basis: empirica-systeme)                                                                                                                                       empirica

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