Herzlich Willkommen Frankreichgeschäft in Zeiten von Corona Wege aus der Krise - Zum Live-Webinar - EPP Rechtsanwälte Avocats

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Herzlich Willkommen

            Zum Live-Webinar

Frankreichgeschäft in Zeiten von Corona
          Wege aus der Krise
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Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte
praktisch verbinden, mögliche Wege aus
der Krise aufzeigen
●   Derzeitige politische Rahmenbedingungen in Frankreich :
    neuer Premierminister mit neuer Regierung

    Vorstellung der Referenten:
●   Bank „Caisse d‘Epargne“ : Bettina Lämmel und Stéphane Godard
●   EPP Rechtsanwälte Avocats: Jörg Luft, Sophie Gossmann, Emil Epp

    Unterstützung durch die Wirtschaftskammer Österreich Außenstelle Paris,
    Direktor ADVANTAGE AUSTRIA Paris: Christian H. Schierer

    Neue Webseite: www.rechtsanwalt.fr
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FRANKREICHGESCHÄFT IN ZEITEN VON
     CORONA - WEGE AUS DER KRISE

      16. OKTOBER 2020
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     WIRTSCHAFTSLAGE IN FRANKREICH
     Informationsquelle : Banque de France

• Voraussichtlicher Rückgang des BIP in Frankreich in 2020 um 8,7 %

• Tiefpunkt im zweiten Quartal und deutliche Besserung im dritten Quartal, die wirtschaftliche Erholung dürfte
  sich dann im Zeitraum 2020-2022 kontinuierlich fortsetzen

                        Basis 100 T4 2019

• Prognosen für das BIP : +7,4% im Jahr 2021 und +3,0% im Jahr 2022

• Auswirkung auf den Arbeitsmarkt schwächer als befürchtet, jedoch wird bis Ende 2020 mit einem Rückgang
  der Beschäftigungszahlen um rund 800.000 Arbeitsplätze gerechnet. Danach dürften in den Jahren 2021 und
  2022 mehr als 700.000 Arbeitsplätze netto neu geschaffen werden.
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WIRTSCHAFTLICHE SITUATION
IN FRANKREICH

AUSLASTUNG PRODUKTION PER ENDE SEPTEMBER 2020 NACH BRANCHEN / SEGMENT :

▪ Industrie > 73 % (nach 79 % vor CORONA), wobei Lebensmittel, Pharma / Chemie einen deutlichen Aufwärtstrend verzeichnen
  und fast auf Niveau vor Corona sind, gegenüber Automobil, Luftfahrt (deutlicher Abschwung, Personalabbau angekündigt). Die
  Auftragsbücher sind insgesamt unter Vergleichsniveau Vor-Corona.
▪ Handel, Dienstleistung > fortschreitende Erholung, aber noch unter « Normalniveau ». Die Region Grand Est liegt hier besser im
  Vergleich zu den anderen Regionen Frankreichs (Grenznähe).
▪ Tourismus / Gastronomie / Hotelgewerbe :> nach wie vor schwierig, bleibt deutlich unter Vor-Corona Niveau. Der Ausblick ist
  hier insgesamt sehr verhalten.
▪ Baugewerbe :> kontinuierliche Erholung seit Ende Lockdown, noch leicht unter « Normalniveau ». Ausblick weiterhin positiv,
  Auftragsbücher insgesamt besser als erwartet (Privater Wohnungsbau, Öffentliche Hand).

Insgesamt fiel der wirtschaftliche Abschwung nicht ganz so stark aus wie befürchtet. Die Stützungsmassnahmen der
französischen Regierung haben getragen. Jedoch wird es vermutlich bis mindestens 2022 dauern, bis die Wirtschaft in
Europa ihr Vorkrisenniveau erreichen wird.
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 WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT ZWISCHEN FRANKREICH
 UND DEUTSCHLAND

• Deutschland weiterhin Frankreichs wichtigster Handelspartner weltweit : 172 Mrd € Handel zwischen
  den beiden Ländern (106 Mrd € Exporte nach Frankreich und 66 Mrd € Importe)

• Deutsche Investitionen = + 21% zwischen 2018 und 2019 (15,5% aller ausländischen Investitionen in
  Frankreich)

• Deutschland und Frankreich sind wichtige Investitionspartner : 228 Projekte von deutschen Investoren
  in Frankreich (nach den USA mit 238 Projekten) und mehr als 5 000 geschaffene Arbeitsplätze. Diese
  Direktinvestitionen verteilen sich zu 28% auf den Handelssektor, 21% auf industrielle
  Produktionsstätten, 11% Maschinenbau, 9% Transport und Logistik.

• Geografisch konzentrieren sich die Investitionen auf die Regionen Ile de France (18%), Grand Est (17%)
  und Auvergne Rhône Alpes (11%).

• Präsenz insgesamt : 2 500 deutsche Unternehmen in Frankreich mit über 320 000 Beschäftigten und ein
  deutscher Kapitalstock von 63,4 Mrd €
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     STÜTZUNGSMAßNAHMEN « PGE » UND « PLAN DE
     RELANCE » IN FRANKREICH

•   « PGE - Prêt Garanti par l’Etat » von insgesamt 470 Milliarden € (21% des BIP) :
       ▪ 136 Mrd. zur Unterstützung der Wirtschaft (Solidaritätsfonds, Stundung sozialer und steuerlicher Abgaben,
          Kurzarbeit-Mechanismus ….)
       ▪ 327 Mrd. in Garantien (Kredite, Export, usw.), die vom Staat gewährt werden (Staatlich garantierte Darlehen
          – PGE auf französisch) >> davon bisher abgerufen durch die Unternehmen in Frankreich insgesamt 120 Mrd
          €, in Grand Est 7 Mrd € und bei Cegee 510 Mio €

•    "France Relance", staatlicher Förderplan für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wiederaufbau des
    Landes von insgesamt 100 Mrd € basierend auf 3 Prioritäten :

      ▪   Wettbewerbsfähigkeit (Ziel : Schaffung von 160 000 Arbeitsplätzen bis 2021) > 34 Mrd €
           ▪ Senkung der Produktionskosten (20 Mrd €, Unternehmenssteuern)
           ▪ Investitionen in die technologische Souveranität (7 Mrd €)
           ▪ Eigenkapital-Stärkung von KMU (3 Mrd €)
           ▪ Digitalisierung (2 Mrd €)
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MASSNAHMENPAKET IN FRANKREICH

▪   Ökologische Wende (Ziel : CO2 Neutralität in 2050) > 30 Mrd €
      ▪ Verkehr und Transport (7 Mrd €, Schienennetz, E-Mobilität, Nahverkehr)
      ▪ Plan für den Automobil und Flugzeugsektor (6 Mrd €, inkl. Kaufprämie)
      ▪ Energetische Gebäudesanierung (7Mrd €, Öffentliche Hand und Private Haushalte)
      ▪ Investitionen für „grüne“ Technologien (6 Mrd €)

▪   Sozialer und territorialer Zusammenhalt > 36 Mrd €
      ▪ Beschäftigungssicherung durch Langzeitteilzeit und parallele Weiterbildung (8 Mrd €)
      ▪ Unterstützung von jungen Menschen (7 Mrd €)
      ▪ Investitionen im Gesundheitsbereich (6 Mrd €)
      ▪ Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften (5 Mrd €)

      Zielsetzung des Maßnahmen Pakets : Nachhaltigkeit – Wettbewerbsfähigkeit –
      Zusammenhalt und mittelfristige Zukunftsfähigkeit der Volkswirtschaft
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 RÉGION GRAND EST :
 AUSWIRKUNGEN VON CORONA AUF DIE WIRTSCHAFT

• Wirtschaftliche Entwicklung der Région Grand Est : deutlich unter den Prognosen Anfang 2020. Harter
  Lockdown im März und April führte zu sofortigem Einbruch der Wirtschaft : - 32% Ende März 2020.
  Ebenfalls negativ : Schließung der Grenzen zu Deutschland > Zusammenbruch Waren- und
  Personenverkehr.

• Verbesserung der Situation deutlich bis Ende Juni (bis dato lag die Aktivität knapp 9% unter dem
  Vorjahr), seitdem langsamer. Rückkehr zu dem erwarteten Niveau vor Corona wird erst für das zweite
  Quartal 2022 erwartet.

• Mehr als 7 Mrd € staatlich garantierte Darlehen ausgereicht an mehr als 40.000 Unternehmen in Région
  Grand Est. 70% der Gelder werden derzeit „geparkt“ von den Unternehmen, als Liquiditätsreserve.

• Massive Nutzung von Kurzarbeit (96% im Bau, 66% im Handel). Insgesamt gibt ein Drittel der
  Unternehmen an Investitionen ausgesetzt oder verschoben zu haben.

• Über 70% der Unternehmen erlitten während der Krise einen deutlichen Umsatzrückgang (Handel mit
  56% weniger betroffen). Jedoch rechnet nur ein Drittel mit einem negativen Ergebnis Ende 2020 (bzw.
  Handel nur zu 25%).
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STAATLICH GARANTIERTE DARLEHEN (PGE)

• Vereinfachtes Online-Verfahren über BPI France

• Beantragung möglich bis 31/12/2020

• Darlehensbetrag : bis maximal 25% vom Umsatz des Vorjahres (auf Basis BWA oder Bilanz
  2019)
• Staatliche Garantie bis zu 90% für die Rückzahlung der Darlehen

• Tilgungsaussetzung im 1. Jahr, danach Tilgung bei Laufzeitende oder über maximal 5
  Jahre

• Begünstigte : alle Unternehmen unabhängig von Größe und Rechtsform (einige
  Ausnahmen). Nutzbar auch für Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen

• Ebenfalls für Unternehmen, die einem Sanierungsplan unterliegen oder in einem
  Schlichtungsverfahren sind (Stichtag 24/03/2020)

• Niedrige Kosten / Zinsen : 0% im 1. Jahr für den Darlehensnehmer (getragen von der Bank),
  danach zwischen 0,25% bis 0,50% des Darlehensbetrages (Prämie BPI France)

• Für Großunternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1,5
  Milliarden EUR : spezifisches System
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SOLIDARITÄTSFONDS – FONDS DE SOLIDARITÉ

• Unterstützung für kleine Betriebe, Selbstständige, Landwirte, Freiberuflich Tätige, Künstler,
  CHR (Gastronomie, Hotel, Tourismus), Landwirte unabhängig von juristischer Form

• Beantragung möglich bis 31/12/2020

• Soforthilfe maximal 1.500 €, Steuerfrei (pro Monat des Einkommensausfalls) > Ergänzend
  hierzu zusätzliche Unterstützung der Region von maximal 10 000 € (Einmalig) für einzelne
  Branchen die unter Krise besonders leiden (insbesondere mit Schließungen) und unter
  Auflagen. Ergänzende Bonifizierung durch Gebietskörperschaften möglich bis 3 000 €
  (Einmalig).

• Voraussetzung : Nachweis über Umsatzverlust, höchstens 10 Mitarbeiter, Jahresergebnis
  maximal 60 000 €, Umsatz maximal 1 000 000 €

• Die Begünstigten können ebenfalls beantragen : Stundung Mietzahlungen, Elektrizität,
  Strom und Wasser

• Die Regionen können darüber hinaus zusätzliche Hilfen genehmigen bis maximal 20 000 €
  für besonders getroffene Unternehmer
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BEGLEITUNG DER REGION GRAND EST UND DER CAISSE
D‘EPARGNE GRAND EST EUROPE

• 0% Zinsrückzahlungs-Darlehen (Vereinbarung zwischen der Region Grand Est und Bpi
  France) > Stützung des Cashflow von KMU in schwierigen Situationen, wie die derzeitige
  Corona- Krise

➢ Darlehenshöhe entspricht maximal dem Betrag des EK und EK ähnlichen
  Bilanzpositionen des Darlehensnehmers

➢ Mindestbetrag: 10 000 € / Höchstbetrag: 150 000 €
• 44 Millionen Euro Fonds zur Unterstützung von Verbänden und Kleinunternehmen.
  Barvorschüsse, mit einer tilgungsfreien Zeit von 2 Jahren :

➢ von 5 000 € bis 20 000 € für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern,
➢ bis zu 30 000 € für Verbände und Organisationen
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    CAISSE D‘EPARGNE GRAND EST EUROPE (CEGEE)

•                                                Strategieplan zur Unterstützung der Unternehmen unserer Region

      • Soziale Komponente :
      ❖ Mitarbeiterbeteiligung
      • Zahlungsverkehr :
      ❖ E-Commerce > sichere Transaktionen mit Payplug (einfach, unkompliziert und schnell)
      ❖ PULCEO (Mobilität / Flexibilität / optimiertes Multi-Banken-Handling)
      • Finanzierung :
       ❖ Factoring (Mobilisierung von Kundenforderungen), Cash-Express (kurzfristige Liquiditätsstütze)
       ❖ Mobilienleasing (Fuhrpark, Maschinen)
       ❖ Immobilien und Projekte: Gründungen / Ansiedlung / Standorterweiterung
       ❖ PGE : Staatlich garantierte Darlehen ausgereicht von der Caisse d'Epargne (Stand 19/09/2020) : 1 000 Unternehmen und 510 Mill. €
      • Versicherung :
      ❖ COFACE (Schutz des Kunden-/Lieferantenportfolios)
      • International :
       ❖ Absicherung Risiken aus Devisen / Rohstoffen
       ❖ Internationale Garantien / Vorfinanzierung / Mobilisierung von Forderungen im Export / Vorfinanzierungen in Fremdwährung
       ❖ Dokumentäres Geschäft (Akkreditive, Inkasso) / Factoring Export
       ❖ Niederlassungsmanagement / Externes Wachstum im Ausland (Pramex)
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VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT !
IHRE ANSPRECHPARTNER :
Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei
                       Cabinet d’Avocats Franco-Allemand

Auswirkungen von Corona
auf Verträge über Lieferungen
und Dienstleistungen

Prüfen Sie zunächst das auf den Vertrag anwendbare Recht:

• Deutsches Recht („Unmöglichkeit der Leistung“) ?
• Französisches Recht („force majeure“, höhere Gewalt) ?
• UN-Kaufrecht („Befreiung wegen Hinderungsgrund“) ?
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Prüfen Sie dann den Inhalt des Vertrages und der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen :

• Sind Fälle von force majeure definiert ?
• Sind einzelne Fälle von force majeure ausgeschlossen ?
• Ist force majeure sogar komplett ausgeschlossen ?
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Was sind die Folgen von force majeure ?

• Die Vertragspflichten werden ausgesetzt (also: kein
  Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Zuspätleistung)
   oder
• Der Vertrag wird aufgehoben
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Liegt überhaupt ein Fall von force majeure vor ?

             • Unvorhersehbares Ereignis
             • Unabwendbares Ereignis
             • Externes Ereignis
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Ist Corona ein Fall von force majeure ?

• Nach der Rechtsprechung ist eine Epidemie eher kein Fall
  von force majeure:
   Die Vertragserfüllung wird zwar wesentlich kosten-
   intensiver und beschwerlicher, sie wird aber nicht
   unmöglich
• Geldzahlungen können ohnehin nie unter Berufung auf
  höhere Gewalt vermieden werden (« Geld hat man zu
  haben »)
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Ist Corona ein Fall von force majeure ?

• Behördliche Maßnahmen (zum Beispiel Grenz-
  schliessungen, Baustellenschliessungen, Laden-
  schliessungen) können aber als force majeure – Fälle
  angesehen werden …
   … wenn sie nicht vertraglich ausgeschlossen wurden.
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Störung / Wegfall der Geschäftsgrundlage ?

• Wenn die Vertragserfüllung wesentlich kostenintensiver
  oder beschwerlicher wurde als gedacht, liegt eventuell ein
  Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
  vor („théorie de l‘imprévision“):
   -   Unvorhergesehene Änderung der Umstände seit
       Vertragsschluss
   -   Durchführung des Vertrages wird unerträglich teuer
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Störung / Wegfall der Geschäftsgrundlage ?

• Folge:
   -   Nachverhandlung des Vertrages oder richterliche
       Anpassung des Vertrages
   -   Achtung: Die Berufung auf Störung / Wegfall der
       Geschäftsgrundlage wird oft vertraglich
       ausgeschlossen
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Können Vertragsstrafen durchgesetzt werden ?

• Grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafen (Verzug,
  Leistung)
• Verordnung n°2020-306 vom 25.3.2020: Sonderregelungen,
  wenn der sanktionierte Zeitpunkt zwischen dem 12.3. und
  dem 23.6.2020 liegt
• Bei coronabedingten Gründen wird die Frist an den
  23.6.2020 « drangehängt »
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 Wege aus der Krise :
 Arbeitsrechtliche Aspekte
  A. Erstes Hilfspaket

• Kurzarbeit seit März 2020 bis zum 31.12.2020 mit
  spezifischen Modalitäten je nach Branche (Tourismus, Kultur, …)
• Seit März 2020 und bisher monatlich verlängert je nach Branche
   ➢ Anträge auf Stundung der Sozialabgaben
   ➢ Beihilfe zugunsten von Kleinunternehmen und KMU
      = sogenannte „Fonds de Solidarité“
      (1.500€ bis zu 10.000€ pro Monat)
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B. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz seit dem 24.06.2020

• Home Office erst nicht mehr und jetzt wieder zu bevorzugen
• Wiederaufnahme der Tätigkeit möglichst einvernehmlich mit dem
  „CSE“ (Betriebsrat, sofern vorhanden, d.h. bei mehr als 11
  Mitarbeitern) organisieren
• Kollektive Schutzmaßnahmen bevorzugen (Schutzscheiben,
  Sicherheitsabstand etc.);
• Zurverfügungstellung von PSA (Persönliche Schutzausrüstung)
  (Beispiel Maske außer in individuellen Büros seit dem 01.09.2020)
• Ernennung eines betriebsinternen Covid-Beauftragten („Référent
  Covid“) => in allen Gesellschaften
• Aktualisierung des „document d‘évaluation des risques“
  (Bewertung innerbetrieblicher Risiken)
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    C. Langfristige Kurzarbeit (sog. Activité Partielle de Longue Durée = APLD)
    Gesetz vom 22.06.2020
•   Für Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die einen dauerhaften Tätigkeitsrückgang
    erleiden
•   Verkürzung von maximal 40% der gesetzlichen Arbeitszeit
•   Maximal 4x 6 Monate = 24 Monate
•   Nur möglich auf Basis einer Kollektivvereinbarung (Betriebsvereinbarung oder
    einseitige Entscheidung des Arbeitgebers auf Basis einer Branchenvereinbarung die
    dies ermöglicht
•   Pflicht zum Erhalt der Arbeitsplätze
•   Genehmigung durch die DIRECCTE – Frist von 15 oder 21 Tage
Finanzierung:
•   Stundenweise Entschädigung die 70% des Anteils der Bruttovergütung entspricht
    (Basis maximal das 4,5-fache des SMIC = Mindestlohn) für den Arbeitnehmer
•   Der Arbeitgeber bekommt für diese Stunden 60% des Bruttostundenlohns zurück
    (gleiche Grenze: das bis zu 4,5-fache des SMIC)

N.B.:     Für den gleichen Mitarbeiter, keine Kumulierung von APLD und normaler
          Kurzarbeit
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D. Einfacheres Verhandeln von Betriebsvereinbarungen auf Unternehmensebene

•   Abschaffung des gewerkschaftlichen Monopols zum Abschluss von
    Betriebsvereinbarungen
•   Möglichkeit, in Kleinstunternehmen Betriebsvereinbarungen per Referendum
    direkt mit den Arbeitnehmern abzuschließen (2/3 Mehrheit)
•   Kürzung der Fristen zur Anhörung des Betriebsrats und zur Genehmigung durch
    die DIRECCTE (Arbeitsschutzbehörde) für sämtliche Vereinbarungen zur
    Coronakrisenbewältigung
•   Möglichkeit, kollektive Leistungsvereinbarungen („Accords de performance
    collective“) über z.B. Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, welche vorrangig
    zum Arbeitsvertrag sind, abzuschließen, ohne zwingend wirtschaftliche
    Schwierigkeiten nachzuweisen
•   Wenn ein Arbeitnehmer die Leistungsvereinbarung ablehnt und der Arbeitgeber
    ihm kündigt, gilt die Kündigung laut Gesetz als gerechtfertigt: kein Risiko zur
    Verurteilung auf Schadensersatzzahlungen
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E. Umstrukturierung und Kündigung aus wirtschaftlichem Grund
•   Individuelle oder massenhafte wirtschaftliche Kündigung (mehr oder weniger als 10
    Arbeitnehmer innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen); Plan zur Wahrung von
    Arbeitsplätzen (PSE), wenn mehr als 10 Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit
    über 50 Beschäftigten betroffen sind
•   Betriebsbedingte Kündigung erfordert 3 Bedingungen:
          1. wirtschaftliche Schwierigkeiten, technologische Veränderungen,
             Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit,
             Tätigkeitseinstellung
          2. Stellenabbau ≠ Delokalisierung
          3. Keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung
•   Seit 2017 ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Pflicht zur
    Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf Frankreich beschränkt
•   Weitere Maßnahmen: je nachdem, ob das Unternehmen zu einer Gruppe mit mehr
    oder weniger als 1000 Arbeitnehmern in Europa gehört („CSP“, Vertrag zur Sicherung
    von Berufskarrieren bzw. „congé de reclassement“, Maßnahme zur Unterstützung bei
    der Suche nach einer neuen Beschäftigung)
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E. Umstrukturierung und Kündigung aus wirtschaftlichem Grund

• Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats „CSE“ zur Umstrukturierung und
  den Massenkündigungen aus wirtschaftlichem Grund
• Sozialplan kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ausgehandelt oder
  einseitig vom Arbeitgeber beschlossen werden
• Kann auch teilweise verhandelt und teilweise durch einseitigen Beschluss
  festgelegt werden
• Betriebsvereinbarung muss von der DIRECCTE bestätigt werden („validation“)
• Bei einseitiger Entscheidung verschärfte Kontrolle; von der DIRECCTE zu
  genehmigen („homologation“)
• Vor Bestätigung bzw. Genehmigung des Sozialplans dürfen keine Kündigungen
  ausgesprochen werden
• Fristverkürzung seit der Reform in 2017; Verfahren kann dennoch mehrere
  Monate dauern
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E. Umstrukturierung und Kündigung aus wirtschaftlichem Grund

•   Zu zahlende Entschädigungen: unabhängig von Unternehmensgröße und Zahl der
    betriebsbedingten Kündigungen

          1. Kündigungsfristentschädigung (1 bis 6 Monatsgehälter je nach Status, Alter
             und Betriebszugehörigkeit)
          2. Gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsentschädigung (es gilt der für
             den Arbeitnehmer vorteilhaftere Betrag)
          3. Urlaubsabgeltung (kann nicht auf die Kündigungsfrist angerechnet werden,
             während welcher der Arbeitnehmer weitere Urlaubsansprüche erwirbt)

•   Falls Plan zur Wahrung von Arbeitsplätzen (PSE): ggf. Pflicht zur Neubelebung des
    regionalen Arbeitsmarktes

•   Arbeitnehmer können ihre Kündigung binnen von 12 Monaten anfechten

•   Bei ungerechtfertigter Arbeitgeberkündigung: Gewährung von Schadensersatz im
    Rahmen der von Macron festgelegten Tabelle
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 Beispiel
  Betriebszugehörigkeit       Mindestentschädigung                    Maximale Entschädigung
          (Jahr)              (Bruttomonatsgehalt)                     (Bruttomonatsgehalt)

                           Unternehmen        Unternehmen
                            mit < 11 AN        mit ≥ 11 AN

            0                                                                   1
            1                  0,5                     1                        2
           10                  2,5                     3                       10
           30                   3                      3                       20

Maximales Risiko: 20 Monatsgehälter
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F. Alternative Maßnahme: Abschluss von kollektiven Aufhebungsverträgen

•   Aushandlung einer Betriebsvereinbarung (Anzahl der geplanten Abgänge; erforderliche
    Bedingungen, zu denen Arbeitnehmer hiervon profitieren können; Kriterien zur
    Festlegung der Rangfolge; Bedingungen zum Abschluss von individuellen
    Aufhebungsverträgen und Widerrufsfrist; bei Standortschließung nicht möglich.
•   DIRECCTE über die Aufnahme der Verhandlungen informieren
•   Übermittlung der Vereinbarung zwecks Bestätigung („validation“) durch die DIRECCTE
    (Frist 15 Tage)
•   Ausdrückliche oder stillschweigende Bestätigung („validation“)
•   Anderenfalls Wiederaufnahme des Verfahrens
•   Nach Bestätigung: Arbeitnehmer informieren
•   Durchführung des Aufhebungsvertrags
•   Beendigung der Verträge nach Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist
•   Zu zahlende Entschädigungen: zumindest die gesetzliche Kündigungsentschädigung
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Französisches Insolvenzrecht
in Zeiten von Corona

Was sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens in Frankreich ?

 • Zahlungsunfähigkeit: Die fälligen Passiva können mit den verfügbaren
   Aktiva nicht mehr gedeckt werden

 • Im Gegensatz zum deutschen Recht spielt die Überschuldung nach
   französischem Recht keine Rolle

 • Unterscheidung Sanierungsverfahren (Redressement judiciaire) oder
   Liquidationsverfahren (Liquidation judiciaire)
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Welche Fristen müssen beachtet werden?

• Pflicht des Leitungsorgans, den Antrag auf Eröffnung
  des Insolvenzverfahrens spätestens 45 Tage nach
  Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen

• Bei Versäumung dieser Frist drohen dem
  Leitungsorgan sowohl persönliche (Berufsverbot) als
  auch finanzielle Konsequenzen (Haftung)
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Welche Alternativen in der Coronazeit?

• Wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt aber die
  Gesellschaft trotzdem finanziellen Schwierigkeiten begegnet,
  können insolvenzrechtliche Vorverfahren (z.B. ad-hoc-
  Mandat, Sauvegarde judiciaire) beantragt werden.

• Mandat ad hoc:
   Dient der Regelung aktueller und künftiger Probleme und soll
   Insolvenz vermeiden
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Welche Regelungen gelten für bereits laufende
Insolvenzverfahren?

• Für bereits laufende Insolvenzverfahren kann die
  Beobachtungsphase um 6 Monate verlängert
  werden.

• Die Erfüllung von Erhaltungs- (plan de sauvegarde)
  oder Sanierungsplänen (plan de redressement) wird
  automatisch um 3 Monate verlängert.

• Auf Antrag des Insolvenzverwalters („Commissaire à
  l‘exécution du plan“) oder des Staatsanwalts kann
  diese ferner bis auf ein Jahr verlängert werden.
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Haftung des Geschäftsführungsorgans ?

• Rückgriff bei unzureichenden Aktiva im Falle des
  Verschuldens des Leitungsorgans, insbesondere Erhöhung
  von Passiva wegen verspätetem Insolvenzantrag,
  Verschiebung von Aktiva von Frankreich in die
  Muttergesellschaft, z.b. Kundenstamm
• Ausnahme: keine Haftung für Erhöhung der Passiva während
  des Gesundheitsnotstandes + 3 Monate
• Vorsicht bei Personenidentität der Geschäftsführungsorgane
  von Tochter- und Muttergesellschaft
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Haftung anderer Gesellschaften der Gruppe
(bzw. der Muttergesellschaft) ?
Voraussetzungen:

• Schaden in der insolventen frz. Tochtergesellschaft

• Verschulden einer anderen Gesellschaft der Gruppe, das den
  Schaden verursacht hat.
   Insbesondere eine missbräuchliche Unterstützung (soutien
   abusif), wenn folgende Tatbestände vorliegen:
       ▪ Betrug oder
       ▪ Einmischung in die Verwaltung des Schuldners oder
       ▪ Gewährung unverhältnismäßiger Sicherheiten.

• Vorsicht bei Kündigung und Rückzahlung von
  Gesellschafterdarlehen
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Höhe des Schadensrisikos:

• Gehälter + Sozialabgaben, die von den frz. Sozialkassen bei
  Kündigung der Arbeitnehmer bezahlt werden (AGS)

• Erhöhung der Passiva der insolventen Gesellschaft durch
  schuldhaftes Handeln der Leitungsorgane oder der
  Muttergesellschaft
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Wer klagt wo ?

• Der Liquidator vor frz. Handelsgerichten

• Klagen auf Zahlungen hoher Summen sind nicht unüblich.
  Gerichtskostenvorschüsse nach deutschem System gibt es
  nicht
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Was ist vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu tun

• Genaue Berechnung der Kosten einer Schließung
  außerhalb der Insolvenz, insbesondere Kosten im Falle der
  Kündigung von Arbeitnehmern

• Genaue Analyse der Haftungsrisiken bei Insolvenz
   (vertragliche Beziehungen zwischen Mutter- und
   Tochtergesellschaft, Bilanzen…)
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                                                 Cabinet d’Avocats Franco-Allemand

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

             Emil Epp                             Sophie Gossmann                                    Jörg Luft
             Rechtsanwalt                      Avocat au Barreau de Strasbourg                      Rechtsanwalt

       epp@rechtsanwalt.fr                     gossmann@rechtsanwalt.fr                       luft@rechtsanwalt.fr
       +33 (0) 3 88 45 65 45                      +33 (0) 3 88 45 65 45                       +49 (0) 7221 30 23 70

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Fotos: Alexander Fischer, Thomas Raffler
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