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Hier finden sie alle Bedingungen zu unseren Produkten: Kreditkarten-Kundenbedingungen für MasterCard und VISA 1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen 1. Der Karteninhaber kann im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland mit der MasterCard und/oder VISA (nachfolgend „Kreditkarte“ genannt) im Rahmen des MasterCard bzw. VISA-Verbundes bei den an das jeweilige Kreditkartensystem angeschlossenen Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers - Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die Sparkasse den Karteninhaber gesondert unterrichten. 2. Die dem MasterCard-/VISA-Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind jeweils an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard bzw. VISA zu sehen sind. 3. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen verbunden sind, informiert die Sparkasse den Karteninhaber hierüber gesondert. Für die mit der Kreditkarte verbundenen Versicherungsleistungen gelten die jeweiligen Versicherungs- bestimmungen 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen benötigt der Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer), die ihm auf Wunsch von der Sparkasse zur Verfügung gestellt wird. 3. Abwicklung des Zahlungsvorgangs 1. Bei Verwendung der Kreditkarte hat der Karteninhaber entweder - einen Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen sind, oder - an Geldautomaten und automatisierten Kassen als weiteres Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. 2. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber (z.B. zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls oder bei telefonischen, schriftlichen oder E-Mail-Bestellungen sowie bei kostenpflichtigen Abfragen im Internet) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und statt dessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze 1. Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des von der Sparkasse jeweils festgelegten Verfügungsrahmens und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Auch wenn ein Karteninhaber seine finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt weder zu einer Einräumung eines Kredits noch zu Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits. 2. Jede Überschreitung des Verfügungsrahmens ist unabhängig von der Kreditkartenabrechnung sofort zum Ausgleich fällig. Daneben ist die Sparkasse berechtigt, die weitere Benutzung der Kreditkarte bis zum Ausgleich des den Verfügungsrahmen überschreitenden Betrages zu untersagen. 3. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben vorhanden ist, sind Kreditkartenumsätze über den Verfügungsrahmen hinaus in Höhe
des jeweiligen Guthabens möglich. Bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher aber noch nicht berücksichtigte, Kreditkartenumsätze mindern das verfügbare Guthaben. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 1. Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftenfeld zu unterschreiben. Er hat die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. 2. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von seiner PIN erlangt. Insbesondere darf diese Dritten nicht mitgeteilt bzw. zugänglich gemacht werden, nicht auf der Karte vermerkt und nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt werden, auch nicht in verschlüsselter Form. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). 3. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen (z. B. unter Verwendung seiner Kartendaten) fest, hat er unverzüglich die kontoführende Sparkasse oder den Sperrannahmedienst oder eine Repräsentanz des MasterCard- /VISA Verbundes zu unterrichten, damit die Karte gesperrt werden kann. Sollten sich als verloren oder gestohlen gemeldete Karten wieder einfinden, dürfen sie vom Karteninhaber nicht mehr eingesetzt werden. Beim missbräuchlichen Einsatz der Kreditkarte ist vom Karteninhaber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers 1. Der Karteninhaber beauftragt und ermächtigt die Sparkasse unwiderruflich, für seine Rechnung Forderungen der Vertragsunternehmen, die er durch Einsatz seiner Karte begründet hat, unverzüglich zu erfüllen, wenn diese bei der Sparkasse geltend gemacht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der Sparkasse alle Leistungen zu erstatten, die diese insoweit unmittelbar oder über Dritte erbringt. 2. Die der Sparkasse aufgrund der Benutzung der Kreditkarte gegen den Karteninhaber zustehenden Zahlungsansprüche und Entgelte sowie die vom Karteninhaber gem. Nr. 7 dieser Bedingungen auf das Kreditkartenkonto geleistete Zahlungen werden auf dem Kreditkartenkonto in laufende Rechnung eingestellt. 3. Sofern Umsätze angefallen sind, stellt die Sparkasse diese zum Abruf mit der Kreditkarte an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse bereit. Die Kreditkartenabrechnung erfolgt einmal monatlich zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag und wird ebenfalls zum Abruf an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse zum Abruf bereitgestellt. Dieser Abrechnungsstichtag wird dem Karteninhaber von der Sparkasse mitgeteilt. Wünscht der Teilnehmer die Zusendung der Kreditkartenabrechnungen, so ist die Sparkasse berechtigt, dem Teilnehmer hierfür ein Entgelt zu berechnen bzw. Kostenerstattung zu verlangen. Das Entgelt ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse. 4. Ohne Anforderung des Karteninhabers kann durch die Sparkasse ein Kontoauszug erstellt und dem Karteninhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn innerhalb von 35 Tagen seit dem zuletzt getätigten Abruf kein erneuter Abruf von vorliegenden Umsätzen am Kontoauszugsdrucker erfolgt oder die Speicherkapazität des Kontoauszugsdruckers erschöpft ist. 5. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilnehmervereinbarung kann der Karteninhaber seine Kreditkartenabrechnung im Internet abrufen. In diesem Fall gelten die Regelungen der Teilnehmervereinbarung.
6. Die Kreditkartenabrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Kreditkartenabrechnung und Kontoauszüge unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Bei Kreditkartenabrechnungen gilt eine Einwendung als unverzüglich erhoben, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Kreditkartenabrechnung an die Sparkasse abgesandt wird. Unterlässt der Karteninhaber die unverzügliche Erhebung von Einwendungen, gilt die Kreditkartenabrechnung als genehmigt. Auf diese Folgen wird die Sparkasse bei Erteilung der Kreditkartenabrechnung besonders hinweisen. Der Karteninhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Kreditkartenabrechnung verlangen, muss aber dann beweisen, dass eine Belastung zu Unrecht erfolgt ist oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Sparkasse, die sich daraus ergeben, dass Umsätze aufgrund verspäteter Erhebung von Einwendungen von der Sparkasse nicht mehr zurückbelastet werden können, bleiben unberührt. 7. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene offene Saldo des Kreditkartenkontos sofort zum Ausgleich fällig und wird dem jeweiligen vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto zeitnah nach dem Abrechnungsstichtag belastet. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet ist. 8. Auch bei fehlenden Guthaben bzw. ausgeschöpften Kreditrahmen ist die Sparkasse berechtigt, das vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebene Girokonto mit dem Abrechnungsbetrag zu belasten. Für die Inanspruchnahme eines nicht vereinbarten Kredits oder über einen vereinbarten Kredit hinaus wird die Sparkasse Überziehungszinsen gem. Nr. 18 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen. 9. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben vorhanden ist, werden die Kreditkartenumsätze bei Eingang sofort mit dem Guthaben verrechnet. Übersteigen diese Kreditkartenumsätze das Guthaben, wird der Differenzbetrag zum Abrechnungszeitpunkt dem vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto belastet. 7. Umrechnung von Kreditkartenumsätzen in fremder Währung Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse. 8. Preise für den Kartenservice und fremde Kosten 1. Der Karteninhaber hat neben dem jährlichen Kartenentgelt für die von ihm im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ein angemessenes Entgelt gemäß § 315 BGB zu zahlen. Insbesondere ist er verpflichtet, für die Nutzung des Bargeldservice und für den Einsatz der Kreditkarte im Ausland ein solches Entgelt zu zahlen. Ein Auslandseinsatzentgelt wird jedoch nicht berechnet, soweit dies nach der EU-Preisverordnung nicht zulässig ist, also insbesondere bei Umsätzen in einem Staat der Europäischen Union, die in Euro getätigt werden. Nähere Angaben hierzu enthält das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültige Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz für von Dritten für im Zusammenhang mit der Nutzung der Kreditkarte erbrachte Leistungen in Rechnung gestellte Entgelte (z.B. Entgelte für vom Karteninhaber zu vertretende Rücklastschriften) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Karteninhabers Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Forderung gegen den Karteninhaber zu Recht bestand.
2. Die wesentlichen Preise/Entgelte sind im Preisaushang und/oder im Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse aufgeführt; maßgeblich sind die Angaben in der jeweils gültigen Fassung. 9. Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser Bedingungen. 10. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Der Karteninhaber haftet nach Eingang der Verlustanzeige gemäß Nr. 5 Abs. 3 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch missbräuchliche Verfügungen unter Verwendung der Kreditkarte entstehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige eingetreten sind, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50,- EUR je Kreditkarte, es sei denn, der Karteninhaber hat seine Pflichten grob fahrlässig verletzt (z.B. den Kartenverlust schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit dieser aufbewahrt). In diesem Fall trägt der Karteninhaber, sofern die Sparkasse ihre Verpflichtungen erfüllt hat, die durch seine Pflichtverletzung verursachten Schäden in vollem Umfang. 11. Haftung der Sparkasse Die dem MasterCard-/VISA -Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sind vertraglich verpflichtet, die jeweilige Kreditkarte zu akzeptieren. Wenn dies im Einzelfall nicht geschehen sollte, haftet die Sparkasse nur, wenn ihr grobes Verschulden zur Last fällt. 12. Gesamtschuldnerische Haftung/Zusatzkarte 1. Sofern eine Zusatzkarte ausgegeben wurde, haften der Inhaber der Hauptkarte und der Inhaber der Zusatzkarte für die mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Kreditkartenvertrag ergeben, als Gesamtschuldner. Ein Mitantragsteller haftet für die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze und Verbindlichkeiten, auch wenn er selbst nicht Hauptkarteninhaber ist. 2. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann für sich allein das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden, dass er seine Zusatzkarte an die Sparkasse zurückgibt. 3. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Inhaber der Hauptkarte bzw. den Mitantragsteller wird erst mit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam. Unabhängig davon wird die Sparkasse zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der Kreditkarte nach einer schriftlichen Erklärung der Kündigung zu unterbinden. 13. Kündigung 1. Der Kreditkartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der Kreditkarte vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der Kreditkarte, jedes Jahr unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gekündigt werden.
2. Die Sparkasse kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Sparkasse, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers, dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber auf Grund der mit der Kreditkarte getätigten Umsätze gegen die in Nr. 4 und Nr. 6 dieser Bedingungen getroffenen Vereinbarungen verstößt. 14. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Sollten wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen über die Kreditkarte abgerechnet werden, hat der Karteninhaber die betroffenen Vertragsunternehmen über die Kündigung der Kreditkarte zu informieren. Die Kreditkarte ist unverzüglich und unaufgefordert an die Sparkasse zurückzugeben. 15. Einzug und Sperrung der Kreditkarte Die Sparkasse darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder wenn die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Ist der Einzug der Karte erforderlich, hat der Karteninhaber der Sparkasse die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sparkasse ist zu Einzug und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt im Falle des begründeten Verdachts des Missbrauchs der Karte. Soweit möglich wird die Sparkasse in diesem Fall vorab Rücksprache mit dem Karteninhaber nehmen. 16. Eigentum und Gültigkeit 1. Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse. Sie ist nicht übertragbar und darf nur vom Karteninhaber persönlich benutzt werden. 2. Die Kreditkarte ist bis zum Ende des auf der Karte eingeprägten Verfallsdatums gültig, es sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Kündigung. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer übersendet die Sparkasse dem Karteninhaber unaufgefordert eine neue Kreditkarte. 3. Die Sparkasse behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit der Kreditkarte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber hierdurch nicht. 17. Einschaltung Dritter Die Sparkasse ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen oder zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. Die Daten des Karteninhabers werden diesen Dritten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt. 18. Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird. Auf diese Folge wird bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.
Hinweise zum Online-Brokerage 1. Depotübersicht Über die Depot-Anzeige erhalten Sie die vollständige Übersicht aller Bestände Ihres Depotkontos inklusive einer Bewertung mit aktuellen Börsenkursen. 2. Kauf-/Verkaufsorder Ordern Sie alle börsennotierten in- und ausländischen Aktien, Rentenwerte und Optionsscheine an den deutschen Börsen wann immer Sie wollen, 24 Stunden am Tag. Ihre Aufträge nehmen wir ohne Beratung entgegen. Dabei können Sie Ihre Aufträge limitieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Auch Stop Loss- und Stop Buy-Limite sind möglich. 3. Vordisposition Vor der Annahme eines Auftrags zum Erwerb von Wertpapieren führen wir eine Vordisposition des anhand zeitnaher Kurse ermittelten Auftragsgegenwertes und unter Berücksichtigung der übrigen am selben Kalendertag erteilten Wertpapierkaufaufträge durch. Die Summe der Wertpapierkaufaufträge, die Sie online an einem Tag erteilen können, ist gegenwärtig bis zu einem Tageslimit (Höchstbetrag) möglich. Die Höhe dieses Betrages teilen wir Ihnen schriftlich mit. Das Tageslimit stellt keinen zusätzlichen Kreditrahmen zum Erwerb von Wertpapieren dar. Bitte achten Sie deshalb vor der Erteilung von Kauf- und Zeichnungsaufträgen darauf, dass das Verrechnungskonto immer eine ausreichende Deckung (Guthaben oder Kreditlinie) aufweist. Berücksichtigen Sie dabei, dass der Abrechnungskurs ggf. deutlich über dem Kursniveau zum Zeitpunkt der Auftragserteilung liegen kann. 4. Fondsorder Kaufen bzw. verkaufen Sie Deka-Investmentfonds und viele weitere Investmentzertifikate aus dem In- und Ausland, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Auf telefonischen oder schriftlichen Wunsch senden wir Ihnen Verkaufsprospekte über Investmentfonds von Kapitalanlagegesellschaften vor Auftragserteilung zu. Die Verkaufsprospekte können zum Teil auch online (z. B. im Deka FondsCenter) abgerufen werden. 5. Beratungsverzicht Ihre Wertpapieraufträge über das Internet nehmen wir ohne Beratung entgegen. Auf unsere Betreuung müssen Sie dennoch nicht verzichten. Auf Wunsch berät Sie Ihr zuständiger Anlageberater in allen Finanzangelegenheiten. 6. Übersenden von Unterlagen Soweit Ihnen die Sparkasse über die Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes hinausreichende Informationen (Marktkommentare, Charts, Analysen usw.) zur Verfügung stellt, stellen diese keine Anlageberatung dar, sondern sollen Ihnen lediglich die selbständige Anlageentscheidung erleichtern.
7. Orderbuch Im Orderbuch können Sie sich jederzeit über den aktuellen Status Ihrer Aufträge informieren. Sobald Ihr Auftrag (teil-)ausgeführt wurde, können Sie hier sofort den Kurs abfragen. Sollten Sie Ihre Anlageentscheidung noch einmal überdacht haben, dann können Sie Ihre noch nicht ausgeführten Aufträge ändern oder zur Streichung vormerken lassen. 8. Produktarten Das zum Schutz der Anleger geschaffene Wertpapierhandelsgesetz legt uns die Pflicht auf, Auskünfte über Ihre Erfahrungen und Ziele Ihrer beabsichtigten Anlagegeschäfte sowie Ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen. Auf Basis Ihrer Angaben erhalten Sie eine Risikoaufklärung und werden für bestimmte Produktarten freigeschaltet. Sollte einmal ein Auftrag nicht möglich sein, so kann es daran liegen, dass das Wertpapier einer Produktart zugeordnet ist, für die Sie nicht freigeschaltet sind. 9. Finanztermingeschäfte Für bestimmte Wertpapiergeschäfte (z. B. Optionsscheine) ist eine besondere Qualifikation des Anlegers erforderlich. Sofern Sie derartige Geschäfte durchführen möchten, ist die Unterzeichnung eines gesonderten Informationsmerkblattes erforderlich. 10. Weiterentwicklung Das Online-Brokerage wird von uns laufend weiterentwickelt. Über die Neuerungen werden wir Sie auf dieser Seite informieren. 11. Restriktionen Bitte beachten Sie bei Ihren Dispositionen, dass Wertpapierkäufe, die nach ca. 18.00 Uhr ausgeführt werden, am Folgetag grundsätzlich nicht online gehandelt werden können. Dies ist erst am übernächsten Börsentag möglich. Wir sind bemüht, diese Restriktion schnellstmöglich zu beseitigen. Alle vorgenannten Aufträge, die Sie online nicht erteilen können, geben Sie bitte telefonisch oder persönlich bei Ihrem Berater auf. 12. Hoher Sicherheitsstandard Bankgeschäfte erfordern besondere Sorgfalt. Deshalb verfügt das Online-Brokerage über einen sehr hohen Sicherheitsstandard. Unser bewährtes, mehrstufiges Sicherheitssystem basiert auf einem international standardisierten Verschlüsselungsverfahren. So ist dafür gesorgt, dass Ihre Daten bei der Übertragung nicht mitgelesen oder verändert werden. Und damit Sie sich um Ihr Geld wirklich keine Sorgen machen müssen, haben wir für Sie ausführliche Sicherheitshinweise und Tipps vorbereitet. 13. StarMoney - noch mehr Komfort und Sicherheit Erfassen Sie Ihre Einkaufskosten und StarMoney errechnet Ihnen nach der Bestandsabfrage automatisch Ihren Gewinn oder Verlust.
StarMoney bietet auch Erfassungsmöglichkeiten für durchgeführte Transaktionen. So haben Sie eine Übersicht über die Bestandsentwicklung Ihrer Wertpapiere. Weitere Beobachtungsmöglichkeiten haben Sie mit der Einrichtung eines Musterdepots und einem Börsenticker. Neben den unter 12. beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen prüft StarMoney automatisch die Zertifikatsdaten des Bankservers mit dem Sie verbunden sind. Stand: 08/2003
Geldmarktkonto: Produktbedingungen 1. Dokumentation der Einlagen Sämtliche Kontobewegungen werden in gesonderten Kontoauszügen dokumentiert und wie vereinbart zugestellt. Der Kunde kann, soweit eine entsprechende Vereinbarung vorliegt, den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. 2. Zinsen, Zinszahlung und Zinsanpassungstermine 2.1 Zinsen Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable und von der Einlagenhöheabhängige Zinsen. Die jeweils gültigen Zinssätze werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. 2.2 Zinszahlung Abrechnungszeitraum für Zinszahlungen ist das Kalendervierteljahr. Die Zinszahlungen erfolgen zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Die gutgeschriebenen Zinsen werden dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes an verzinst. 3. Verfügungen Das Konto dient nicht dem Zahlungsverkehr. Das Guthaben ist täglich fällig. Verfügungen sind nur in Höhe des jeweiligen Guthabens möglich. Bei Verfügungen wird das verbleibende Mindestguthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinssatz verzinst. 4. Ergänzende Vereinbarungen 4.1 Gläubiger Gläubiger der Einlage ist der Kunde. 4.2 Einzelverfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so ist jede von ihnen berechtigt, ein Geldmarktkonto für sich zu eröffnen.
Sparbuch: Produktbedingungen 1. Sparurkunde Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde kann (nach Vereinbarung) den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. Sämtliche Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches von der Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch werden die hierüber erstellten Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt. 2. Zinsen und Zinsanpassungstermine 2.1. Zinsen Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable und von der Einlagenhöhe abhängige Zinsen. Die jeweils gültigen Zinssätze werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. 3. Zuzahlungen Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Wird durch Zuzahlungen ein nächst höherer Spareinlagenbestand erreicht, erfolgt die Verzinsung nach dem zu diesem Zeitpunkt für die betreffende Guthabenhöhe maßgeblichen Zinssatz. 4. Kündigung der Spareinlage Die Spareinlage kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. 5. Verfügungen Bei Verfügungen wird das verbleibende Guthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinssatz verzinst. Im Direktvertrieb kann über das Sparguthaben ausschließlich mittels Umbuchung zugunsten des Referenzkontos des Kontoinhabers verfügt werden. 6. Ergänzende Vereinbarungen 6.1 Gläubiger Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde.
Prämiensparen flexibel: Produktbedingungen 1. Sparurkunde Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde kann den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. Sämtliche Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches von der Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch werden die hierüber erstellten Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt. 2. Sparbeiträge Das Produkt Prämiensparen flexibel ist ein Sparvertrag, auf den monatlich ein festgelegter Betrag (Sparbeitrag) per Lastschrift gebucht wird. Der Mindestsparbeitrag beträgt 25 EUR. Das erste Sparjahr beginnt am Tag der Zahlung des ersten Sparbeitrages. Eine Herabsetzung der Sparbeiträge bis zum Mindestsparbeitrag ist möglich. Der monatliche Sparbeitrag kann jährlich um 5 % des ursprünglich vereinbarten Sparbeitrages erhöht werden. Die Erhöhung erfolgt zu Beginn eines jeden Sparjahres. Eine weitere Erhöhung der Sparbeiträge ist ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn der Sparbeitrag zuvor herabgesetzt worden war. 3. Lastschrift Für die monatlichen Einzahlungen wird eine Lastschriftenvereinbarung abgeschlossen. Die Ausführung der Lastschrift kann unterbleiben, wenn keine ausreichende Deckung auf dem Girokonto bei der Sparkasse vorhanden ist. Sofern die Lastschrift mangels Deckung nicht ausgeführt werden konnte, ist die Sparkasse berechtigt, die Lastschrift zu löschen. Änderungen und Löschungen von Einzugsermächtigungen sind der Sparkasse spätestens 2 Wochen vor dem Ausführungstermin bekannt zu geben. Später eingehende Änderungswünsche können erst zum nächstmöglichen Ausführungstermin berücksichtigt werden. 4. Zinsen und Prämien Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und kann im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Die Prämienzahlung endet nach Ablauf des 25. Vertragsjahres. 5. Beendigung des Sparvertrages 5.1 Verfügung nach Kündigung Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr (Kündigungsfreibetrag) findet keine Anwendung. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen
Bedingungen fortgesetzt. Im Direktvertrieb kann über das Guthaben ausschließlich mittels Umbuchung zugunsten des Referenzkontos des Kontoinhabers verfügt werden. 5.2 Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben Wird das Sparguthaben ausnahmsweise ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Sparvertrages. Das gilt auch für Verfügungen über kapitalisierte Zinsen/Prämien. Die Berechtigung der Sparkasse zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt. 5.3 Nachholfrist Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch bis zum Ende des Sparjahres, nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich. 5.4 Guthaben nach Beendigung des Vertrages Wird über das Sparguthaben nur teilweise verfügt, so wird das verbleibende Sparguthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Das Gleiche gilt für das vorhandene Sparguthaben nach einer Beendigung des Sparvertrags nach Ziffer 5.3, wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge nicht mehr erbringt. 5.5 Prämie nach Beendigung des Vertrages Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung nach Ziffer 5.1 bzw. 5.2 entfällt der Anspruch auf die Prämie des jeweils laufenden Sparjahres. 6. Ergänzende Vereinbarungen 6.1 Gläubiger Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde. 6.2 Einzelverfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so ist jede von ihnen berechtigt, Prämiensparen flexibel für sich abzuschließen.
Zuwachssparen: Produktbedingungen 1. Sparurkunde Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde kann den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. Sämtliche Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches von der Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch werden die hierüber erstellten Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt. 2. Zinsvereinbarung Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben fest vereinbarte Zinsen, die jährlich steigen. Die jeweils gültigen Zinssätze für das Zuwachssparen werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. 3. Zuzahlungen Die Einzahlung des vereinbarten Betrages erfolgt bei Vertragsabschluss. Weitere Einzahlungen auf diesen Vertrag sind danach nicht mehr möglich. 4. Kündigung der Spareinlage Die Spareinlage kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten - jedoch nicht vor Ablauf einer neunmonatigen Kündigungssperrfrist ab Vertragsabschluss . ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr (Kündigungsfreibetrag) findet keine Anwendung. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. 5. Verfügungen Wird vor Ablauf der Zinsvereinbarung ganz oder teilweise über das Guthaben verfügt, endet die Zinsvereinbarung - auch für den nicht verfügten Betrag - mit dem Tage der Abhebung. Das Sparkonto wird ab diesem Tag mit dem jeweiligen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. 6. Ergänzende Vereinbarungen 6.1 Gläubiger Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde. 6.2 Einzelverfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so ist jede von ihnen berechtigt, ein Zuwachssparen für sich zu eröffnen.
Sparkassenbrief: Produktbedingungen 1. Anlagezeitraum Der Sparkassenbrief wird mit einer Laufzeit von 1 bis 10 Jahren angeboten. 2. Zinsen Die Sparkasse zahlt in Abhängigkeit von Anlagesumme und Anlagezeitraum einen für die gesamte Laufzeit garantierten Zinssatz. Die derzeit gültigen Zinssätze werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. Die Zinsen werden jährlich - vermindert um die ggf. anfallende Kapitalertragssteuer - dem Geldmarktkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben. Die Zinserträge werden erstmals am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abschlossen wurde, gebucht. Die Gutschrift erfolgt jeweils zum Monatsende. 3. Fälligkeit Bei Fälligkeit wird die Anlagesumme dem Geldmarktkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben. 4. Weitere Vereinbarungen Der Sparkassenbrief und der Sparkassenkapitalbrief sind beiderseitig unkündbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus diesen Briefen ist der Sitz der Sparkasse. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Ausfertigung der Briefurkunde bis auf weiteres zurückgestellt wird. Der Kunde kann bis zur Fälligkeit jederzeit die Ausfertigung und die Aushändigung des Briefes verlangen. Gläubiger der Einlage ist der Kunde. Das Kontoguthaben beim Sparkassenbrief haftet in Erweiterung des AGB-Pfandrechts der Sparkasse auch für solche Ansprüche, die der Sparkasse nur gegen einen Kontomitinhaber zustehen. 5. Einzelverfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so ist jede von ihnen berechtigt, einen Sparkassenbrief oder Sparkassenkapitalbrief für sich zu erwerben.
S-Kreditkarten-Kundenbedingungen für MasterCard und VISA 1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen 1. Der Karteninhaber kann im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland mit der MasterCard und/oder VISA (nachfolgend „Kreditkarte“ genannt) im Rahmen des MasterCard bzw. VISA-Verbundes - bei den an das jeweilige Kreditkartensystem angeschlossenen Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und - darüber hinaus als weitere Dienstleistung an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers - Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die Sparkasse den Karteninhaber gesondert unterrichten. 2. Die dem MasterCard-/VISA-Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind jeweils an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard bzw. VISA zu sehen sind. 3. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen verbunden sind, informiert die Sparkasse den Karteninhaber hierüber gesondert. Für die mit der Kreditkarte verbundenen Versicherungsleistungen gelten die jeweiligen Bestimmungen, die dem Karteninhaber übersandt werden. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen benötigt der Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer), die ihm auf Wunsch von der Sparkasse zur Verfügung gestellt wird. 3. Abwicklung des Zahlungsvorgangs 1. Bei Verwendung der Kreditkarte hat der Karteninhaber entweder - einen Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen sind, oder - an Geldautomaten und automatisierten Kassen als weiteres Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. 2. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber (z.B. zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls oder bei telefonischen, schriftlichen oder E-Mail-Bestellungen sowie bei kostenpflichtigen Abfragen im Internet) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und statt dessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze 1. Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des von der Sparkasse jeweils festgelegten Verfügungsrahmens und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Auch wenn ein Karteninhaber seine finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt weder zu einer Einräumung eines Kredits noch zu Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits. 2. Jede Überschreitung des Verfügungsrahmens ist unabhängig von der Kreditkartenabrechnung sofort zum Ausgleich fällig. Daneben ist die Sparkasse berechtigt, die weitere Benutzung der Kreditkarte bis zum Ausgleich des den Verfügungsrahmen überschreitenden Betrages zu untersagen.
3. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben vorhanden ist, sind Kreditkartenumsätze über den Verfügungsrahmen hinaus in Höhe des jeweiligen Guthabens möglich. Bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher aber noch nicht berücksichtigte, Kreditkartenumsätze mindern das verfügbare Guthaben. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 1. Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftenfeld zu unterschreiben. Er hat die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. 2. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von seiner PIN erlangt. Insbesondere darf diese Dritten nicht mitgeteilt bzw. zugänglich gemacht werden, nicht auf der Karte vermerkt und nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt werden, auch nicht in verschlüsselter Form. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). 3. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen (z. B. unter Verwendung seiner Kartendaten) fest, hat er unverzüglich die kontoführende Sparkasse oder den Sperrannahmedienst (089/2171-23707, 24-Stunden Service) oder eine Repräsentanz des MasterCard-/VISA Verbundes zu unterrichten, damit die Karte gesperrt werden kann. Sollten sich als verloren oder gestohlen gemeldete Karten wieder einfinden, dürfen sie vom Karteninhaber nicht mehr eingesetzt werden. Beim missbräuchlichen Einsatz der Kreditkarte ist vom Karteninhaber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers 1. Der Karteninhaber beauftragt und ermächtigt die Sparkasse unwiderruflich, für seine Rechnung Forderungen der Vertragsunternehmen, die er durch Einsatz seiner Karte begründet hat, unverzüglich zu erfüllen, wenn diese bei der Sparkasse geltend gemacht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der Sparkasse alle Leistungen zu erstatten, die diese insoweit unmittelbar oder über Dritte erbringt. 2. Die der Sparkasse aufgrund der Benutzung der Kreditkarte gegen den Karteninhaber zustehenden Zahlungsansprüche und Entgelte sowie die vom Karteninhaber gem. Nr. 7 dieser Bedingungen auf das Kreditkartenkonto geleistete Zahlungen werden auf dem Kreditkartenkonto in laufende Rechnung eingestellt. 3. Sofern Umsätze angefallen sind, stellt die Sparkasse diese zum Abruf mit der Kreditkarte an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse bereit. Die Kreditkartenabrechnung erfolgt einmal monatlich zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag und wird ebenfalls zum Abruf an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse zum Abruf bereitgestellt. Dieser Abrechnungsstichtag wird dem Karteninhaber von der Sparkasse mitgeteilt. Wünscht der Teilnehmer die Zusendung der Kreditkartenabrechnungen, so ist die Sparkasse berechtigt, dem Teilnehmer hierfür ein Entgelt zu berechnen bzw. Kostenerstattung zu verlangen. Das Entgelt ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse. 4. Ohne Anforderung des Karteninhabers kann durch die Sparkasse ein Kontoauszug erstellt und dem Karteninhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn innerhalb von 35 Tagen seit dem zuletzt getätigten Abruf kein erneuter Abruf von
vorliegenden Umsätzen am Kontoauszugsdrucker erfolgt oder die Speicherkapazität des Kontoauszugsdruckers erschöpft ist. 5. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilnehmervereinbarung kann der Karteninhaber seine Kreditkartenabrechnung im Internet abrufen. In diesem Fall gelten die Regelungen der Teilnehmervereinbarung. 6. Die Kreditkartenabrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Kreditkartenabrechnung und Kontoauszüge unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Bei Kreditkartenabrechnungen gilt eine Einwendung als unverzüglich erhoben, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Kreditkartenabrechnung an die Sparkasse abgesandt wird. Unterlässt der Karteninhaber die unverzügliche Erhebung von Einwendungen, gilt die Kreditkartenabrechnung als genehmigt. Auf diese Folgen wird die Sparkasse bei Erteilung der Kreditkartenabrechnung besonders hinweisen. Der Karteninhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Kreditkartenabrechnung verlangen, muss aber dann beweisen, dass eine Belastung zu Unrecht erfolgt ist oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Sparkasse, die sich daraus ergeben, dass Umsätze aufgrund verspäteter Erhebung von Einwendungen von der Sparkasse nicht mehr zurückbelastet werden können, bleiben unberührt. 7. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene offene Saldo des Kreditkartenkontos sofort zum Ausgleich fällig und wird dem jeweiligen vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto zeitnah nach dem Abrechnungsstichtag belastet. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet ist. 8. Auch bei fehlenden Guthaben bzw. ausgeschöpften Kreditrahmen ist die Sparkasse berechtigt, das vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebene Girokonto mit dem Abrechnungsbetrag zu belasten. Für die Inanspruchnahme eines nicht vereinbarten Kredits oder über einen vereinbarten Kredit hinaus wird die Sparkasse Überziehungszinsen gem. Nr. 18 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen. 9. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben vorhanden ist, werden die Kreditkartenumsätze bei Eingang sofort mit dem Guthaben verrechnet. Übersteigen diese Kreditkartenumsätze das Guthaben, wird der Differenzbetrag zum Abrechnungszeitpunkt dem vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto belastet. 7. Guthaben, Verzinsung 1. Wird von der Sparkasse die Möglichkeit angeboten, das Kreditkartenkonto auf Guthabenbasis zu führen, kann der Karteninhaber hierauf Einzahlungen leisten. Diese Einzahlungen haben auf das von der Sparkasse jeweils für die Kreditkarte benannte Verrechnungskonto unter Angabe der jeweiligen Kartennummer zu erfolgen. 2. Guthaben auf dem Kreditkartenkonto werden verzinst. Die Zinsgutschrift findet monatlich statt. Die während des Abrechnungszeitraums getätigten Kreditkartenumsätze werden bei der Zinsberechnung unmittelbar nach deren Eingang berücksichtigt und mindern ab diesem Zeitpunkt den für die Zinsberechnung maßgeblichen Betrag. 3. Die Sparkasse bestimmt den Zinssatz unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktverhältnisse nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Der jeweils gültige Zinssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis. 4. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann auch durch schriftlichen Überweisungsauftrag zu Gunsten des Girokontos verfügt werden, über das die Kreditkartenumsätze abgerechnet werden.
8. Teilzahlung: Fälligkeit, Verzinsung 1. Wird von der Sparkasse die Möglichkeit der Teilzahlung angeboten, so gilt folgendes: Abweichend von Nr. 6 Abs. 7 werden die Erstattungsforderungen gem. Nr. 6 Abs. 1 mit der jeweiligen Belastungsbuchung auf dem Kartenkonto fällig. Die Sparkasse gewährt dem Karteninhaber hierfür ein Darlehen bis zur Höhe des Verfügungsrahmens, soweit durch die jeweilige Belastungsbuchung ein Soll-Saldo auf dem Kartenkonto entsteht. Der jeweils offene Kreditbetrag vermindert den für die Flexible Rückzahlung eingeräumten Verfügungsrahmen. Weist die Monatsabrechnung einen Soll-Saldo auf, hat der Karteninhaber das ihm gewährte Darlehen durch monatliche Zahlung in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtbetrags, jedoch nicht weniger als 50,– EUR zu tilgen. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. 2. Der Karteninhaber hat für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten. Die Zinsen werden monatlich berechnet und dem Kartenkonto belastet. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus den Angaben im Antragsformular sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse wird den Zinssatz bei Veränderungen der Marktbedingungen im Rahmen des § 315 BGB durch Erhöhung oder Senkung entsprechend anpassen. Sie wird dem Karteninhaber hierüber zuvor eine Mitteilung machen. Zur Berechnung des effektiven Jahreszinses wird eine Laufzeit zugrunde gelegt, die auf der Mindesttilgung basiert, da zum Zeitpunkt der Einräumung des Darlehensrahmens die tatsächliche Inanspruchnahme nicht feststeht. 3. Das sich aus der Nutzung der Teilzahlungsmöglichkeit ergebende Darlehen kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Darüber hinaus kann die Sparkasse das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Karteninhaber mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen gem. Nr. 1 ganz oder teilweise und mit mindestens 20 % des in Anspruch genommenen Darlehensbetrags in Verzug ist und die Sparkasse ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 9. Umrechnung von Kreditkartenumsätzen in fremder Währung Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse. 10. Preise für den Kartenservice und fremde Kosten 1. Der Karteninhaber hat neben dem jährlichen Kartenentgelt für die von ihm im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ein angemessenes Entgelt gemäß § 315 BGB zu zahlen. Insbesondere ist er verpflichtet, für die Nutzung des Bargeldservice und für den Einsatz der Kreditkarte im Ausland ein solches Entgelt zu zahlen. Ein Auslandseinsatzentgelt wird jedoch nicht berechnet, soweit dies nach der EUPreisverordnung nicht zulässig ist, also insbesondere bei Umsätzen in einem Staat der Europäischen Union, die in Euro getätigt werden. Nähere Angaben hierzu enthält das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültige Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz für von Dritten für im Zusammenhang mit der Nutzung der Kreditkarte erbrachte Leistungen in Rechnung gestellte Entgelte (z.B. Gebühren für vom Karteninhaber zu vertretende Rücklastschriften) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Karteninhabers
Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Forderung gegen den Karteninhaber zu Recht bestand. 2. Die wesentlichen Preise/Entgelte sind im Preisaushang und/oder im Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse aufgeführt; maßgeblich sind die Angaben in der jeweils gültigen Fassung. 11. Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser Bedingungen. 12. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Der Karteninhaber haftet nach Eingang der Verlustanzeige gemäß Nr. 5 Abs. 3 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch missbräuchliche Verfügungen unter Verwendung der Kreditkarte entstehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige eingetreten sind, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50,- EUR je Kreditkarte, es sei denn, der Karteninhaber hat seine Pflichten grob fahrlässig verletzt (z.B. den Kartenverlust schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit dieser aufbewahrt). In diesem Fall trägt der Karteninhaber, sofern die Sparkasse ihre Verpflichtungen erfüllt hat, die durch seine Pflichtverletzung verursachten Schäden in vollem Umfang. 13. Haftung der Sparkasse Die dem MasterCard-/VISA -Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sind vertraglich verpflichtet, die jeweilige Kreditkarte zu akzeptieren. Wenn dies im Einzelfall nicht geschehen sollte, haftet die Sparkasse nur, wenn ihr grobes Verschulden zur Last fällt. 14. Gesamtschuldnerische Haftung/Zusatzkarte 1. Sofern eine Zusatzkarte ausgegeben wurde, haften der Inhaber der Hauptkarte und der Inhaber der Zusatzkarte für die mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Kreditkartenvertrag ergeben, als Gesamtschuldner. Ein Mitantragsteller haftet für die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze und Verbindlichkeiten, auch wenn er selbst nicht Hauptkarteninhaber ist. 2. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann für sich allein das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden, dass er seine Zusatzkarte an die Sparkasse zurückgibt. 3. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Inhaber der Hauptkarte bzw. den Mitantragsteller wird erst mit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam. Unabhängig davon wird die Sparkasse zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der Kreditkarte nach einer schriftlichen Erklärung der Kündigung zu unterbinden. 15. Kündigung 1. Der Kreditkartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der Kreditkarte vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der Kreditkarte, jedes Jahr unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gekündigt werden. 2. Die Sparkasse kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Sparkasse, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers, dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber auf Grund der mit der
Kreditkarte getätigten Umsätze gegen die in Nr. 4 und Nr. 6 dieser Bedingungen getroffenen Vereinbarungen verstößt. 16. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Sollten wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen über die Kreditkarte abgerechnet werden, hat der Karteninhaber die betroffenen Vertragsunternehmen über die Kündigung der Kreditkarte zu informieren. Die Kreditkarte ist unverzüglich und unaufgefordert an die Sparkasse zurückzugeben. 17. Einzug und Sperrung der Kreditkarte Die Sparkasse darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder wenn die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Ist der Einzug der Karte erforderlich, hat der Karteninhaber der Sparkasse die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sparkasse ist zu Einzug und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt im Falle des begründeten Verdachts des Missbrauchs der Karte. Soweit möglich wird die Sparkasse in diesem Fall vorab Rücksprache mit dem Karteninhaber nehmen. 18. Eigentum und Gültigkeit 1. Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse. Sie ist nicht übertragbar und darf nur vom Karteninhaber persönlich benutzt werden. 2. Die Kreditkarte ist bis zum Ende des auf der Karte eingeprägten Verfallsdatums gültig, es sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Kündigung. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer übersendet die Sparkasse dem Karteninhaber unaufgefordert eine neue Kreditkarte. 3. Die Sparkasse behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit der Kreditkarte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber hierdurch nicht. 19. Einschaltung Dritter Die Sparkasse ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen oder zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. Die Daten des Karteninhabers werden diesen Dritten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt. 20. Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird. Auf diese Folge wird bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.
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