Hier finden sie alle Bedingungen zu unseren Produkten

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Hier finden sie alle Bedingungen zu unseren Produkten:

Kreditkarten-Kundenbedingungen für MasterCard und VISA

1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen
       1. Der Karteninhaber kann im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland mit
       der MasterCard und/oder VISA (nachfolgend „Kreditkarte“ genannt) im Rahmen des
       MasterCard bzw. VISA-Verbundes bei den an das jeweilige Kreditkartensystem
       angeschlossenen Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos
       bezahlen und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an zugelassenen Geldautomaten
       sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines
       Ausweispapiers - Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim
       Bezug von Bargeld wird die Sparkasse den Karteninhaber gesondert unterrichten.
       2. Die dem MasterCard-/VISA-Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sowie die
       Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind jeweils an
       den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard bzw. VISA zu sehen sind.
       3. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen verbunden sind, informiert die
       Sparkasse den Karteninhaber hierüber gesondert. Für die mit der Kreditkarte
       verbundenen Versicherungsleistungen gelten die jeweiligen Versicherungs-
       bestimmungen

2. Persönliche Geheimzahl (PIN)
       Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen benötigt der
       Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer),
       die ihm auf Wunsch von der Sparkasse zur Verfügung gestellt wird.

3. Abwicklung des Zahlungsvorgangs
      1. Bei Verwendung der Kreditkarte hat der Karteninhaber entweder
      - einen Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen sind, oder
      - an Geldautomaten und automatisierten Kassen als weiteres Berechtigungsmerkmal die
      PIN einzugeben.
      2. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann
      der Karteninhaber (z.B. zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls oder bei
      telefonischen, schriftlichen oder E-Mail-Bestellungen sowie bei kostenpflichtigen
      Abfragen im Internet) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen
      und statt dessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben.

4. Finanzielle Nutzungsgrenze
       1. Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des von der Sparkasse jeweils
       festgelegten Verfügungsrahmens und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der
       Kreditkartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Auch
       wenn ein Karteninhaber seine finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Sparkasse
       berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte
       entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt weder zu einer
       Einräumung eines Kredits noch zu Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits.
       2. Jede Überschreitung des Verfügungsrahmens ist unabhängig von der
       Kreditkartenabrechnung sofort zum Ausgleich fällig. Daneben ist die Sparkasse
       berechtigt, die weitere Benutzung der Kreditkarte bis zum Ausgleich des den
       Verfügungsrahmen überschreitenden Betrages zu untersagen.
       3. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben
       vorhanden ist, sind Kreditkartenumsätze über den Verfügungsrahmen hinaus in Höhe
des jeweiligen Guthabens möglich. Bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen
       bisher aber noch nicht berücksichtigte, Kreditkartenumsätze mindern das verfügbare
       Guthaben.

5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
       1. Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem
       Unterschriftenfeld zu unterschreiben. Er hat die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt
       aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Sie darf
       insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede
       Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche
       Verfügungen zu tätigen.
       2. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von seiner
       PIN erlangt. Insbesondere darf diese Dritten nicht mitgeteilt bzw. zugänglich gemacht
       werden, nicht auf der Karte vermerkt und nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt
       werden, auch nicht in verschlüsselter Form. Denn jede Person, die im Besitz der
       Kreditkarte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und
       Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten
       abzuheben).
       3. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen
       (z. B. unter Verwendung seiner Kartendaten) fest, hat er unverzüglich die kontoführende
       Sparkasse oder den Sperrannahmedienst oder eine Repräsentanz des MasterCard-
       /VISA Verbundes zu unterrichten, damit die Karte gesperrt werden kann. Sollten sich als
       verloren oder gestohlen gemeldete Karten wieder einfinden, dürfen sie vom
       Karteninhaber nicht mehr eingesetzt werden. Beim missbräuchlichen Einsatz der
       Kreditkarte ist vom Karteninhaber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
       1. Der Karteninhaber beauftragt und ermächtigt die Sparkasse unwiderruflich, für seine
       Rechnung Forderungen der Vertragsunternehmen, die er durch Einsatz seiner Karte
       begründet hat, unverzüglich zu erfüllen, wenn diese bei der Sparkasse geltend gemacht
       werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der Sparkasse alle Leistungen zu erstatten,
       die diese insoweit unmittelbar oder über Dritte erbringt.
       2. Die der Sparkasse aufgrund der Benutzung der Kreditkarte gegen den Karteninhaber
       zustehenden Zahlungsansprüche und Entgelte sowie die vom Karteninhaber gem. Nr. 7
       dieser Bedingungen auf das Kreditkartenkonto geleistete Zahlungen werden auf dem
       Kreditkartenkonto in laufende Rechnung eingestellt.
       3. Sofern Umsätze angefallen sind, stellt die Sparkasse diese zum Abruf mit der
       Kreditkarte an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse bereit. Die
       Kreditkartenabrechnung erfolgt einmal monatlich zu einem bestimmten
       Abrechnungsstichtag und wird ebenfalls zum Abruf an den Kontoauszugsdruckern der
       Sparkasse zum Abruf bereitgestellt. Dieser Abrechnungsstichtag wird dem Karteninhaber
       von der Sparkasse mitgeteilt. Wünscht der Teilnehmer die Zusendung der
       Kreditkartenabrechnungen, so ist die Sparkasse berechtigt, dem Teilnehmer hierfür ein
       Entgelt zu berechnen bzw. Kostenerstattung zu verlangen. Das Entgelt ergibt sich aus
       dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse.
       4. Ohne Anforderung des Karteninhabers kann durch die Sparkasse ein Kontoauszug
       erstellt und dem Karteninhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn
       innerhalb von 35 Tagen seit dem zuletzt getätigten Abruf kein erneuter Abruf von
       vorliegenden Umsätzen am Kontoauszugsdrucker erfolgt oder die Speicherkapazität des
       Kontoauszugsdruckers erschöpft ist.
       5. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilnehmervereinbarung kann der Karteninhaber
       seine Kreditkartenabrechnung im Internet abrufen. In diesem Fall gelten die Regelungen
       der Teilnehmervereinbarung.
6. Die Kreditkartenabrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Der
       Karteninhaber ist verpflichtet, die Kreditkartenabrechnung und Kontoauszüge
       unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich
       zu erheben. Bei Kreditkartenabrechnungen gilt eine Einwendung als unverzüglich
       erhoben, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Kreditkartenabrechnung an
       die Sparkasse abgesandt wird. Unterlässt der Karteninhaber die unverzügliche Erhebung
       von Einwendungen, gilt die Kreditkartenabrechnung als genehmigt. Auf diese Folgen
       wird die Sparkasse bei Erteilung der Kreditkartenabrechnung besonders hinweisen. Der
       Karteninhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Kreditkartenabrechnung
       verlangen, muss aber dann beweisen, dass eine Belastung zu Unrecht erfolgt ist oder
       eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Eventuelle Schadensersatzansprüche
       der Sparkasse, die sich daraus ergeben, dass Umsätze aufgrund verspäteter Erhebung
       von Einwendungen von der Sparkasse nicht mehr zurückbelastet werden können,
       bleiben unberührt.
       7. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der in der Kreditkartenabrechnung
       ausgewiesene offene Saldo des Kreditkartenkontos sofort zum Ausgleich fällig und wird
       dem jeweiligen vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto zeitnah
       nach dem Abrechnungsstichtag belastet. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen,
       dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet
       ist.
       8. Auch bei fehlenden Guthaben bzw. ausgeschöpften Kreditrahmen ist die Sparkasse
       berechtigt, das vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebene Girokonto mit dem
       Abrechnungsbetrag zu belasten. Für die Inanspruchnahme eines nicht vereinbarten
       Kredits oder über einen vereinbarten Kredit hinaus wird die Sparkasse
       Überziehungszinsen gem. Nr. 18 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen.
       9. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben
       vorhanden ist, werden die Kreditkartenumsätze bei Eingang sofort mit dem Guthaben
       verrechnet. Übersteigen diese Kreditkartenumsätze das Guthaben, wird der
       Differenzbetrag zum Abrechnungszeitpunkt dem vom Karteninhaber zur Abrechnung
       angegebenen Girokonto belastet.

7. Umrechnung von Kreditkartenumsätzen in fremder Währung
      Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus
      dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse.

8. Preise für den Kartenservice und fremde Kosten
       1. Der Karteninhaber hat neben dem jährlichen Kartenentgelt für die von ihm im
       Zusammenhang mit dem Kartenvertrag in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ein
       angemessenes Entgelt gemäß § 315 BGB zu zahlen. Insbesondere ist er verpflichtet, für
       die Nutzung des Bargeldservice und für den Einsatz der Kreditkarte im Ausland ein
       solches Entgelt zu zahlen. Ein Auslandseinsatzentgelt wird jedoch nicht berechnet,
       soweit dies nach der EU-Preisverordnung nicht zulässig ist, also insbesondere bei
       Umsätzen in einem Staat der Europäischen Union, die in Euro getätigt werden. Nähere
       Angaben hierzu enthält das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültige Preis- und
       Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz für von Dritten
       für im Zusammenhang mit der Nutzung der Kreditkarte erbrachte Leistungen in
       Rechnung gestellte Entgelte (z.B. Entgelte für vom Karteninhaber zu vertretende
       Rücklastschriften) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Karteninhabers
       Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Forderung
       gegen den Karteninhaber zu Recht bestand.
2. Die wesentlichen Preise/Entgelte sind im Preisaushang und/oder im Preis- und
       Leistungsverzeichnis der Sparkasse aufgeführt; maßgeblich sind die Angaben in der
       jeweils gültigen Fassung.

9. Reklamationen und Beanstandungen
       Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen
       Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie
       berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser
       Bedingungen.

10. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen
       Der Karteninhaber haftet nach Eingang der Verlustanzeige gemäß Nr. 5 Abs. 3 dieser
       Bedingungen nicht für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch missbräuchliche
       Verfügungen unter Verwendung der Kreditkarte entstehen. Für Schäden, die durch
       missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige eingetreten sind,
       beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50,- EUR je
       Kreditkarte, es sei denn, der Karteninhaber hat seine Pflichten grob fahrlässig verletzt
       (z.B. den Kartenverlust schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt, die PIN auf der Karte
       vermerkt oder zusammen mit dieser aufbewahrt). In diesem Fall trägt der Karteninhaber,
       sofern die Sparkasse ihre Verpflichtungen erfüllt hat, die durch seine Pflichtverletzung
       verursachten Schäden in vollem Umfang.

11. Haftung der Sparkasse
       Die dem MasterCard-/VISA -Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sind vertraglich
       verpflichtet, die jeweilige Kreditkarte zu akzeptieren. Wenn dies im Einzelfall nicht
       geschehen sollte, haftet die Sparkasse nur, wenn ihr grobes Verschulden zur Last fällt.

12. Gesamtschuldnerische Haftung/Zusatzkarte
      1. Sofern eine Zusatzkarte ausgegeben wurde, haften der Inhaber der Hauptkarte und
      der Inhaber der Zusatzkarte für die mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze und
      Verbindlichkeiten, die sich aus dem Kreditkartenvertrag ergeben, als Gesamtschuldner.
      Ein Mitantragsteller haftet für die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze und
      Verbindlichkeiten, auch wenn er selbst nicht Hauptkarteninhaber ist.
      2. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann für sich allein das Vertragsverhältnis über die
      Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden, dass er seine Zusatzkarte an die Sparkasse
      zurückgibt.
      3. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Inhaber der
      Hauptkarte bzw. den Mitantragsteller wird erst mit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam.
      Unabhängig davon wird die Sparkasse zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
      Verfügungen mit der Kreditkarte nach einer schriftlichen Erklärung der Kündigung zu
      unterbinden.

13. Kündigung
      1. Der Kreditkartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der Kreditkarte
      vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der Kreditkarte, jedes Jahr
      unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gekündigt werden.
2. Die Sparkasse kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger
       Grund vorliegt, der der Sparkasse, auch unter angemessener Berücksichtigung der
       berechtigten Belange des Karteninhabers, dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt.
       Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber auf Grund der mit der
       Kreditkarte getätigten Umsätze gegen die in Nr. 4 und Nr. 6 dieser Bedingungen
       getroffenen Vereinbarungen verstößt.

14. Folgen der Kündigung
       Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden.
       Sollten wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen über die Kreditkarte abgerechnet
       werden, hat der Karteninhaber die betroffenen Vertragsunternehmen über die Kündigung
       der Kreditkarte zu informieren. Die Kreditkarte ist unverzüglich und unaufgefordert an die
       Sparkasse zurückzugeben.

15. Einzug und Sperrung der Kreditkarte
       Die Sparkasse darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen,
       wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder wenn
       die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche
       Kündigung endet. Ist der Einzug der Karte erforderlich, hat der Karteninhaber der
       Sparkasse die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sparkasse ist zu Einzug
       und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt im Falle des begründeten Verdachts des
       Missbrauchs der Karte. Soweit möglich wird die Sparkasse in diesem Fall vorab
       Rücksprache mit dem Karteninhaber nehmen.

16. Eigentum und Gültigkeit
       1. Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse. Sie ist nicht übertragbar und darf nur
       vom Karteninhaber persönlich benutzt werden.
       2. Die Kreditkarte ist bis zum Ende des auf der Karte eingeprägten Verfallsdatums gültig,
       es sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Kündigung. Rechtzeitig vor Ablauf der
       Gültigkeitsdauer übersendet die Sparkasse dem Karteninhaber unaufgefordert eine neue
       Kreditkarte.
       3. Die Sparkasse behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit der Kreditkarte
       diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber hierdurch
       nicht.

17. Einschaltung Dritter
       Die Sparkasse ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung
       der von ihr zu erbringenden Leistungen oder zur Einforderung der vom Karteninhaber zu
       erbringenden Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. Die Daten des Karteninhabers
       werden diesen Dritten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des
       Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt.

18. Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen
      Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden durch schriftliche
      Benachrichtigung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb
      eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird. Auf diese Folge
      wird bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.
Hinweise zum Online-Brokerage

1. Depotübersicht

Über die Depot-Anzeige erhalten Sie die vollständige Übersicht aller Bestände Ihres
Depotkontos inklusive einer Bewertung mit aktuellen Börsenkursen.

2. Kauf-/Verkaufsorder

Ordern Sie alle börsennotierten in- und ausländischen Aktien, Rentenwerte und
Optionsscheine an den deutschen Börsen wann immer Sie wollen, 24 Stunden am Tag. Ihre
Aufträge nehmen wir ohne Beratung entgegen. Dabei können Sie Ihre Aufträge limitieren, um
unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Auch Stop Loss- und Stop Buy-Limite sind
möglich.

3. Vordisposition

Vor der Annahme eines Auftrags zum Erwerb von Wertpapieren führen wir eine
Vordisposition des anhand zeitnaher Kurse ermittelten Auftragsgegenwertes und unter
Berücksichtigung der übrigen am selben Kalendertag erteilten Wertpapierkaufaufträge durch.
Die Summe der Wertpapierkaufaufträge, die Sie online an einem Tag erteilen können, ist
gegenwärtig bis zu einem Tageslimit (Höchstbetrag) möglich. Die Höhe dieses Betrages
teilen wir Ihnen schriftlich mit. Das Tageslimit stellt keinen zusätzlichen Kreditrahmen zum
Erwerb von Wertpapieren dar. Bitte achten Sie deshalb vor der Erteilung von Kauf- und
Zeichnungsaufträgen darauf, dass das Verrechnungskonto immer eine ausreichende
Deckung (Guthaben oder Kreditlinie) aufweist. Berücksichtigen Sie dabei, dass der
Abrechnungskurs ggf. deutlich über dem Kursniveau zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
liegen kann.

4. Fondsorder

Kaufen bzw. verkaufen Sie Deka-Investmentfonds und viele weitere Investmentzertifikate
aus dem In- und Ausland, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Auf
telefonischen oder schriftlichen Wunsch senden wir Ihnen Verkaufsprospekte über
Investmentfonds von Kapitalanlagegesellschaften vor Auftragserteilung zu. Die
Verkaufsprospekte können zum Teil auch online (z. B. im Deka FondsCenter) abgerufen
werden.

5. Beratungsverzicht

Ihre Wertpapieraufträge über das Internet nehmen wir ohne Beratung entgegen. Auf unsere
Betreuung müssen Sie dennoch nicht verzichten. Auf Wunsch berät Sie Ihr zuständiger
Anlageberater in allen Finanzangelegenheiten.

6. Übersenden von Unterlagen

Soweit Ihnen die Sparkasse über die Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
hinausreichende Informationen (Marktkommentare, Charts, Analysen usw.) zur Verfügung
stellt, stellen diese keine Anlageberatung dar, sondern sollen Ihnen lediglich die selbständige
Anlageentscheidung erleichtern.
7. Orderbuch

Im Orderbuch können Sie sich jederzeit über den aktuellen Status Ihrer Aufträge informieren.
Sobald Ihr Auftrag (teil-)ausgeführt wurde, können Sie hier sofort den Kurs abfragen. Sollten
Sie Ihre Anlageentscheidung noch einmal überdacht haben, dann können Sie Ihre noch nicht
ausgeführten Aufträge ändern oder zur Streichung vormerken lassen.

8. Produktarten

Das zum Schutz der Anleger geschaffene Wertpapierhandelsgesetz legt uns die Pflicht auf,
Auskünfte über Ihre Erfahrungen und Ziele Ihrer beabsichtigten Anlagegeschäfte sowie Ihre
finanziellen Verhältnisse zu verlangen. Auf Basis Ihrer Angaben erhalten Sie eine
Risikoaufklärung und werden für bestimmte Produktarten freigeschaltet. Sollte einmal ein
Auftrag nicht möglich sein, so kann es daran liegen, dass das Wertpapier einer Produktart
zugeordnet ist, für die Sie nicht freigeschaltet sind.

9. Finanztermingeschäfte

Für bestimmte Wertpapiergeschäfte (z. B. Optionsscheine) ist eine besondere
Qualifikation des Anlegers erforderlich. Sofern Sie derartige Geschäfte durchführen
möchten, ist die Unterzeichnung eines gesonderten Informationsmerkblattes
erforderlich.

10. Weiterentwicklung

Das Online-Brokerage wird von uns laufend weiterentwickelt. Über die Neuerungen werden
wir Sie auf dieser Seite informieren.

11. Restriktionen

Bitte beachten Sie bei Ihren Dispositionen, dass Wertpapierkäufe, die nach ca. 18.00 Uhr
ausgeführt werden, am Folgetag grundsätzlich nicht online gehandelt werden können. Dies ist
erst am übernächsten Börsentag möglich. Wir sind bemüht, diese Restriktion schnellstmöglich
zu beseitigen. Alle vorgenannten Aufträge, die Sie online nicht erteilen können, geben Sie bitte
telefonisch oder persönlich bei Ihrem Berater auf.

12. Hoher Sicherheitsstandard

Bankgeschäfte erfordern besondere Sorgfalt. Deshalb verfügt das Online-Brokerage über
einen sehr hohen Sicherheitsstandard. Unser bewährtes, mehrstufiges Sicherheitssystem
basiert auf einem international standardisierten Verschlüsselungsverfahren. So ist dafür
gesorgt, dass Ihre Daten bei der Übertragung nicht mitgelesen oder verändert werden. Und
damit Sie sich um Ihr Geld wirklich keine Sorgen machen müssen, haben wir für Sie
ausführliche Sicherheitshinweise und Tipps vorbereitet.

13. StarMoney - noch mehr Komfort und Sicherheit

Erfassen Sie Ihre Einkaufskosten und StarMoney errechnet Ihnen nach der Bestandsabfrage automatisch
Ihren Gewinn oder Verlust.
StarMoney bietet auch Erfassungsmöglichkeiten für durchgeführte Transaktionen. So haben Sie eine
Übersicht über die Bestandsentwicklung Ihrer Wertpapiere. Weitere Beobachtungsmöglichkeiten haben
Sie mit der Einrichtung eines Musterdepots und einem Börsenticker.

Neben den unter 12. beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen prüft StarMoney automatisch die
Zertifikatsdaten des Bankservers mit dem Sie verbunden sind.

Stand: 08/2003
Geldmarktkonto: Produktbedingungen

1. Dokumentation der Einlagen
      Sämtliche Kontobewegungen werden in gesonderten Kontoauszügen dokumentiert und
      wie vereinbart zugestellt. Der Kunde kann, soweit eine entsprechende Vereinbarung
      vorliegt, den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen.

2. Zinsen, Zinszahlung und Zinsanpassungstermine
2.1 Zinsen
       Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable und von der
       Einlagenhöheabhängige Zinsen. Die jeweils gültigen Zinssätze werden durch Aushang in
       den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet
       abgerufen oder telefonisch erfragt werden.

2.2 Zinszahlung
       Abrechnungszeitraum für Zinszahlungen ist das Kalendervierteljahr. Die Zinszahlungen
       erfolgen zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Die gutgeschriebenen Zinsen werden
       dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des nächsten
       Abrechnungszeitraumes an verzinst.

3. Verfügungen
       Das Konto dient nicht dem Zahlungsverkehr. Das Guthaben ist täglich fällig. Verfügungen
       sind nur in Höhe des jeweiligen Guthabens möglich. Bei Verfügungen wird das
       verbleibende Mindestguthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinssatz verzinst.

4. Ergänzende Vereinbarungen
4.1 Gläubiger
       Gläubiger der Einlage ist der Kunde.

4.2 Einzelverfügungsberechtigung
       Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos,
       so ist jede von ihnen berechtigt, ein Geldmarktkonto für sich zu eröffnen.
Sparbuch: Produktbedingungen

1. Sparurkunde

Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch
kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde
kann (nach Vereinbarung) den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch
abfragen. Sämtliche Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des
Sparkassenbuches von der Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch
werden die hierüber erstellten Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt.

2. Zinsen und Zinsanpassungstermine

2.1. Zinsen
Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable und von der Einlagenhöhe
abhängige Zinsen. Die jeweils gültigen Zinssätze werden durch Aushang in den
Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder
telefonisch erfragt werden.

3. Zuzahlungen
Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Wird durch Zuzahlungen ein nächst höherer
Spareinlagenbestand erreicht, erfolgt die Verzinsung nach dem zu diesem Zeitpunkt für die
betreffende Guthabenhöhe maßgeblichen Zinssatz.

4. Kündigung der Spareinlage
Die Spareinlage kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ganz oder teilweise
gekündigt werden. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach
Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Wird innerhalb eines
Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird
der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.

5. Verfügungen
Bei Verfügungen wird das verbleibende Guthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen
Zinssatz verzinst. Im Direktvertrieb kann über das Sparguthaben ausschließlich mittels
Umbuchung zugunsten des Referenzkontos des Kontoinhabers verfügt werden.

6. Ergänzende Vereinbarungen

6.1 Gläubiger
Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde.
Prämiensparen flexibel: Produktbedingungen

1. Sparurkunde

Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch
kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde
kann den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. Sämtliche
Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches von der
Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch werden die hierüber erstellten
Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt.

2. Sparbeiträge

Das Produkt Prämiensparen flexibel ist ein Sparvertrag, auf den monatlich ein festgelegter
Betrag (Sparbeitrag) per Lastschrift gebucht wird. Der Mindestsparbeitrag beträgt 25 EUR. Das
erste Sparjahr beginnt am Tag der Zahlung des ersten Sparbeitrages. Eine Herabsetzung
der Sparbeiträge bis zum Mindestsparbeitrag ist möglich. Der monatliche Sparbeitrag kann
jährlich um 5 % des ursprünglich vereinbarten Sparbeitrages erhöht werden. Die Erhöhung
erfolgt zu Beginn eines jeden Sparjahres. Eine weitere Erhöhung der Sparbeiträge ist
ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn der Sparbeitrag zuvor herabgesetzt worden
war.

3. Lastschrift

Für die monatlichen Einzahlungen wird eine Lastschriftenvereinbarung abgeschlossen. Die
Ausführung der Lastschrift kann unterbleiben, wenn keine ausreichende Deckung auf dem
Girokonto bei der Sparkasse vorhanden ist. Sofern die Lastschrift mangels Deckung nicht
ausgeführt werden konnte, ist die Sparkasse berechtigt, die Lastschrift zu löschen.
Änderungen und Löschungen von Einzugsermächtigungen sind der Sparkasse spätestens 2
Wochen vor dem Ausführungstermin bekannt zu geben. Später eingehende
Änderungswünsche können erst zum nächstmöglichen Ausführungstermin berücksichtigt
werden.

4. Zinsen und Prämien
Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben variable Zinsen. Der jeweils gültige
Zinssatz wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und
kann im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. Die Sparkasse zahlt neben dem
jeweils gültigen Zinssatz am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie auf die
vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Die
Prämienzahlung endet nach Ablauf des 25. Vertragsjahres.

5. Beendigung des Sparvertrages

5.1 Verfügung nach Kündigung
Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb
eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann.
Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit
insgesamt beendet. Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr (Kündigungsfreibetrag)
findet keine Anwendung. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über
den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen
Bedingungen fortgesetzt. Im Direktvertrieb kann über das Guthaben ausschließlich mittels
Umbuchung zugunsten des Referenzkontos des Kontoinhabers verfügt werden.

5.2 Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben
Wird das Sparguthaben ausnahmsweise ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig,
zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Sparvertrages. Das gilt auch für
Verfügungen über kapitalisierte Zinsen/Prämien. Die Berechtigung der Sparkasse zur
Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt.

5.3 Nachholfrist
Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von
drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch bis zum Ende des Sparjahres,
nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann
nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr
möglich.

5.4 Guthaben nach Beendigung des Vertrages
Wird über das Sparguthaben nur teilweise verfügt, so wird das verbleibende Sparguthaben
als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Das Gleiche gilt für das
vorhandene Sparguthaben nach einer Beendigung des Sparvertrags nach Ziffer 5.3, wenn
der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge nicht mehr erbringt.

5.5 Prämie nach Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung nach Ziffer 5.1 bzw. 5.2 entfällt der
Anspruch auf die Prämie des jeweils laufenden Sparjahres.

6. Ergänzende Vereinbarungen

6.1 Gläubiger
Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde.

6.2 Einzelverfügungsberechtigung
Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so
ist jede von ihnen berechtigt, Prämiensparen flexibel für sich abzuschließen.
Zuwachssparen: Produktbedingungen

1. Sparurkunde

Die Sparkasse erstellt bei der ersten Spareinlage ein Sparkassenbuch. Das Sparkassenbuch
kann auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgegeben werden. Der Kunde
kann den jeweiligen Kontostand im Internet abrufen oder telefonisch abfragen. Sämtliche
Kontobewegungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches von der
Sparkasse nachgetragen. Beim Loseblatt-Sparkassenbuch werden die hierüber erstellten
Auszüge dem Kunden jährlich per Post zugesandt.

2. Zinsvereinbarung

Die Sparkasse zahlt für das jeweilige Gesamtguthaben fest vereinbarte Zinsen, die jährlich
steigen. Die jeweils gültigen Zinssätze für das Zuwachssparen werden durch Aushang in den
Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet abgerufen oder
telefonisch erfragt werden.

3. Zuzahlungen

Die Einzahlung des vereinbarten Betrages erfolgt bei Vertragsabschluss. Weitere
Einzahlungen auf diesen Vertrag sind danach nicht mehr möglich.

4. Kündigung der Spareinlage

Die Spareinlage kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten - jedoch nicht vor Ablauf
einer neunmonatigen Kündigungssperrfrist ab Vertragsabschluss . ganz oder teilweise
gekündigt werden. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach
Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Ziffer 4 der
Bedingungen für den Sparverkehr (Kündigungsfreibetrag) findet keine Anwendung. Wird
innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht
verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.

5. Verfügungen

Wird vor Ablauf der Zinsvereinbarung ganz oder teilweise über das Guthaben verfügt, endet
die Zinsvereinbarung - auch für den nicht verfügten Betrag - mit dem Tage der Abhebung.
Das Sparkonto wird ab diesem Tag mit dem jeweiligen Zinssatz für Spareinlagen mit
dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt.

6. Ergänzende Vereinbarungen

6.1 Gläubiger
Gläubiger der Spareinlage ist der Kunde.

6.2 Einzelverfügungsberechtigung
Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so
ist jede von ihnen berechtigt, ein Zuwachssparen für sich zu eröffnen.
Sparkassenbrief: Produktbedingungen

1. Anlagezeitraum

Der Sparkassenbrief wird mit einer Laufzeit von 1 bis 10 Jahren angeboten.

2. Zinsen

Die Sparkasse zahlt in Abhängigkeit von Anlagesumme und Anlagezeitraum einen für die
gesamte Laufzeit garantierten Zinssatz. Die derzeit gültigen Zinssätze werden durch
Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und können im Internet
abgerufen oder telefonisch erfragt werden. Die Zinsen werden jährlich - vermindert um die
ggf. anfallende Kapitalertragssteuer - dem Geldmarktkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben.
Die Zinserträge werden erstmals am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abschlossen wurde,
gebucht. Die Gutschrift erfolgt jeweils zum Monatsende.

3. Fälligkeit

Bei Fälligkeit wird die Anlagesumme dem Geldmarktkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben.

4. Weitere Vereinbarungen

Der Sparkassenbrief und der Sparkassenkapitalbrief sind beiderseitig unkündbar.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus diesen Briefen ist der Sitz der
Sparkasse. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Ausfertigung der Briefurkunde bis
auf weiteres zurückgestellt wird. Der Kunde kann bis zur Fälligkeit jederzeit die Ausfertigung
und die Aushändigung des Briefes verlangen.

Gläubiger der Einlage ist der Kunde.

Das Kontoguthaben beim Sparkassenbrief haftet in Erweiterung des AGB-Pfandrechts der
Sparkasse auch für solche Ansprüche, die der Sparkasse nur gegen einen Kontomitinhaber
zustehen.

5. Einzelverfügungsberechtigung

Sind mehrere Personen Kontoinhaber des bei der Sparkasse geführten Referenzkontos, so
ist jede von ihnen berechtigt, einen Sparkassenbrief oder Sparkassenkapitalbrief für sich zu
erwerben.
S-Kreditkarten-Kundenbedingungen für MasterCard und VISA

1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen
       1. Der Karteninhaber kann im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland mit
       der MasterCard und/oder VISA (nachfolgend „Kreditkarte“ genannt) im Rahmen des
       MasterCard bzw. VISA-Verbundes - bei den an das jeweilige Kreditkartensystem
       angeschlossenen Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos
       bezahlen und - darüber hinaus als weitere Dienstleistung an zugelassenen
       Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage
       eines Ausweispapiers - Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim
       Bezug von Bargeld wird die Sparkasse den Karteninhaber gesondert unterrichten.
       2. Die dem MasterCard-/VISA-Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sowie die
       Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind jeweils an
       den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard bzw. VISA zu sehen sind.
       3.
       Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen verbunden sind, informiert die
       Sparkasse den Karteninhaber hierüber gesondert. Für die mit der Kreditkarte
       verbundenen Versicherungsleistungen gelten die jeweiligen Bestimmungen, die dem
       Karteninhaber übersandt werden.

2. Persönliche Geheimzahl (PIN)
       Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen benötigt der
       Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikationsnummer),
       die ihm auf Wunsch von der Sparkasse zur Verfügung gestellt wird.

3. Abwicklung des Zahlungsvorgangs
      1. Bei Verwendung der Kreditkarte hat der Karteninhaber entweder
      - einen Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen sind, oder
      - an Geldautomaten und automatisierten Kassen als weiteres Berechtigungsmerkmal die
      PIN einzugeben.
      2. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann
      der Karteninhaber (z.B. zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls oder bei
      telefonischen, schriftlichen oder E-Mail-Bestellungen sowie bei kostenpflichtigen
      Abfragen im Internet) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen
      und statt dessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben.

4. Finanzielle Nutzungsgrenze
       1. Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des von der Sparkasse jeweils
       festgelegten Verfügungsrahmens und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der
       Kreditkartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Auch
       wenn ein Karteninhaber seine finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Sparkasse
       berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte
       entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt weder zu einer
       Einräumung eines Kredits noch zu Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits.
       2. Jede Überschreitung des Verfügungsrahmens ist unabhängig von der
       Kreditkartenabrechnung sofort zum Ausgleich fällig. Daneben ist die Sparkasse
       berechtigt, die weitere Benutzung der Kreditkarte bis zum Ausgleich des den
       Verfügungsrahmen überschreitenden Betrages zu untersagen.
3. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben
       vorhanden ist, sind Kreditkartenumsätze über den Verfügungsrahmen hinaus in Höhe
       des jeweiligen Guthabens möglich. Bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen
       bisher aber noch nicht berücksichtigte, Kreditkartenumsätze mindern das verfügbare
       Guthaben.

5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
       1. Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem
       Unterschriftenfeld zu unterschreiben. Er hat die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt
       aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Sie darf
       insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede
       Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche
       Verfügungen zu tätigen.
       2. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von seiner
       PIN erlangt. Insbesondere darf diese Dritten nicht mitgeteilt bzw. zugänglich gemacht
       werden, nicht auf der Karte vermerkt und nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt
       werden, auch nicht in verschlüsselter Form. Denn jede Person, die im Besitz der
       Kreditkarte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und
       Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten
       abzuheben).
       3. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen
       (z. B. unter Verwendung seiner Kartendaten) fest, hat er unverzüglich die kontoführende
       Sparkasse oder den Sperrannahmedienst (089/2171-23707, 24-Stunden Service) oder
       eine Repräsentanz des MasterCard-/VISA Verbundes zu unterrichten, damit die Karte
       gesperrt werden kann.
       Sollten sich als verloren oder gestohlen gemeldete Karten wieder einfinden, dürfen sie
       vom Karteninhaber nicht mehr eingesetzt werden. Beim missbräuchlichen Einsatz der
       Kreditkarte ist vom Karteninhaber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
       1. Der Karteninhaber beauftragt und ermächtigt die Sparkasse unwiderruflich, für seine
       Rechnung Forderungen der Vertragsunternehmen, die er durch Einsatz seiner Karte
       begründet hat, unverzüglich zu erfüllen, wenn diese bei der Sparkasse geltend gemacht
       werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der Sparkasse alle Leistungen zu erstatten,
       die diese insoweit unmittelbar oder über Dritte erbringt.
       2. Die der Sparkasse aufgrund der Benutzung der Kreditkarte gegen den Karteninhaber
       zustehenden Zahlungsansprüche und Entgelte sowie die vom Karteninhaber gem. Nr. 7
       dieser Bedingungen auf das Kreditkartenkonto geleistete Zahlungen werden auf dem
       Kreditkartenkonto in laufende Rechnung eingestellt.
       3. Sofern Umsätze angefallen sind, stellt die Sparkasse diese zum Abruf mit der
       Kreditkarte an den Kontoauszugsdruckern der Sparkasse bereit. Die
       Kreditkartenabrechnung erfolgt einmal monatlich zu einem bestimmten
       Abrechnungsstichtag und wird ebenfalls zum Abruf an den Kontoauszugsdruckern der
       Sparkasse zum Abruf bereitgestellt. Dieser Abrechnungsstichtag wird dem Karteninhaber
       von der Sparkasse mitgeteilt. Wünscht der Teilnehmer die Zusendung der
       Kreditkartenabrechnungen, so ist die Sparkasse berechtigt, dem Teilnehmer hierfür ein
       Entgelt zu berechnen bzw. Kostenerstattung zu verlangen. Das Entgelt ergibt sich aus
       dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse.
       4. Ohne Anforderung des Karteninhabers kann durch die Sparkasse ein Kontoauszug
       erstellt und dem Karteninhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn
       innerhalb von 35 Tagen seit dem zuletzt getätigten Abruf kein erneuter Abruf von
vorliegenden Umsätzen am Kontoauszugsdrucker erfolgt oder die Speicherkapazität des
      Kontoauszugsdruckers erschöpft ist.
      5. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilnehmervereinbarung kann der Karteninhaber
      seine Kreditkartenabrechnung im Internet abrufen. In diesem Fall gelten die Regelungen
      der Teilnehmervereinbarung.
      6. Die Kreditkartenabrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Der
      Karteninhaber ist verpflichtet, die Kreditkartenabrechnung und Kontoauszüge
      unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich
      zu erheben. Bei Kreditkartenabrechnungen gilt eine Einwendung als unverzüglich
      erhoben, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Kreditkartenabrechnung an
      die Sparkasse abgesandt wird. Unterlässt der Karteninhaber die unverzügliche Erhebung
      von Einwendungen, gilt die Kreditkartenabrechnung als genehmigt. Auf diese Folgen
      wird die Sparkasse bei Erteilung der Kreditkartenabrechnung besonders hinweisen. Der
      Karteninhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Kreditkartenabrechnung
      verlangen, muss aber dann beweisen, dass eine Belastung zu Unrecht erfolgt ist oder
      eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Eventuelle Schadensersatzansprüche
      der Sparkasse, die sich daraus ergeben, dass Umsätze aufgrund verspäteter Erhebung
      von Einwendungen von der Sparkasse nicht mehr zurückbelastet werden können,
      bleiben unberührt.
      7. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der in der Kreditkartenabrechnung
      ausgewiesene offene Saldo des Kreditkartenkontos sofort zum Ausgleich fällig und wird
      dem jeweiligen vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebenen Girokonto zeitnah
      nach dem Abrechnungsstichtag belastet. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen,
      dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet
      ist.
      8. Auch bei fehlenden Guthaben bzw. ausgeschöpften Kreditrahmen ist die Sparkasse
      berechtigt, das vom Karteninhaber zur Abrechnung angegebene Girokonto mit dem
      Abrechnungsbetrag zu belasten. Für die Inanspruchnahme eines nicht vereinbarten
      Kredits oder über einen vereinbarten Kredit hinaus wird die Sparkasse
      Überziehungszinsen gem. Nr. 18 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen.
      9. Soweit auf dem Kreditkartenkonto gem. Nr. 7 dieser Bedingungen ein Guthaben
      vorhanden ist, werden die Kreditkartenumsätze bei Eingang sofort mit dem Guthaben
      verrechnet. Übersteigen diese Kreditkartenumsätze das Guthaben, wird der
      Differenzbetrag zum Abrechnungszeitpunkt dem vom Karteninhaber zur Abrechnung
      angegebenen Girokonto belastet.

7. Guthaben, Verzinsung
       1. Wird von der Sparkasse die Möglichkeit angeboten, das Kreditkartenkonto auf
       Guthabenbasis zu führen, kann der Karteninhaber hierauf Einzahlungen leisten. Diese
       Einzahlungen haben auf das von der Sparkasse jeweils für die Kreditkarte benannte
       Verrechnungskonto unter Angabe der jeweiligen Kartennummer zu erfolgen.
       2. Guthaben auf dem Kreditkartenkonto werden verzinst. Die Zinsgutschrift findet
       monatlich statt. Die während des Abrechnungszeitraums getätigten Kreditkartenumsätze
       werden bei der Zinsberechnung unmittelbar nach deren Eingang berücksichtigt und
       mindern ab diesem Zeitpunkt den für die Zinsberechnung maßgeblichen Betrag.
       3. Die Sparkasse bestimmt den Zinssatz unter Berücksichtigung der Geld- und
       Kapitalmarktverhältnisse nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Der jeweils gültige
       Zinssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.
       4. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann auch durch schriftlichen
       Überweisungsauftrag zu Gunsten des Girokontos verfügt werden, über das die
       Kreditkartenumsätze abgerechnet werden.
8. Teilzahlung: Fälligkeit, Verzinsung
        1. Wird von der Sparkasse die Möglichkeit der Teilzahlung angeboten, so gilt folgendes:
        Abweichend von Nr. 6 Abs. 7 werden die Erstattungsforderungen gem. Nr. 6 Abs. 1 mit
        der jeweiligen Belastungsbuchung auf dem Kartenkonto fällig. Die Sparkasse gewährt
        dem Karteninhaber hierfür ein Darlehen bis zur Höhe des Verfügungsrahmens, soweit
        durch die jeweilige Belastungsbuchung ein Soll-Saldo auf dem Kartenkonto entsteht. Der
        jeweils offene Kreditbetrag vermindert den für die Flexible Rückzahlung eingeräumten
        Verfügungsrahmen. Weist die Monatsabrechnung einen Soll-Saldo auf, hat der
        Karteninhaber das ihm gewährte Darlehen durch monatliche Zahlung in Höhe von
        mindestens 10 % des Gesamtbetrags, jedoch nicht weniger als 50,– EUR zu tilgen.
        Sondertilgungen sind jederzeit möglich.
        2. Der Karteninhaber hat für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten.
        Die Zinsen werden monatlich berechnet und dem Kartenkonto belastet. Die Höhe des
        Zinssatzes ergibt sich aus den Angaben im Antragsformular sowie dem Preis- und
        Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse wird den Zinssatz bei Veränderungen der
        Marktbedingungen im Rahmen des § 315 BGB durch Erhöhung oder Senkung
        entsprechend anpassen. Sie wird dem Karteninhaber hierüber zuvor eine Mitteilung
        machen. Zur Berechnung des effektiven Jahreszinses wird eine Laufzeit zugrunde
        gelegt, die auf der Mindesttilgung basiert, da zum Zeitpunkt der Einräumung des
        Darlehensrahmens die tatsächliche Inanspruchnahme nicht feststeht.
        3. Das sich aus der Nutzung der Teilzahlungsmöglichkeit ergebende Darlehen kann vom
        Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
        werden. Darüber hinaus kann die Sparkasse das Darlehen wegen Zahlungsverzugs
        kündigen, wenn der Karteninhaber mit mindestens zwei aufeinander folgenden
        Teilzahlungen gem. Nr. 1 ganz oder teilweise und mit mindestens 20 % des in Anspruch
        genommenen Darlehensbetrags in Verzug ist und die Sparkasse ihm erfolglos eine
        zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
        dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde.
        Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9. Umrechnung von Kreditkartenumsätzen in fremder Währung
      Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus
      dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse.

10. Preise für den Kartenservice und fremde Kosten
       1. Der Karteninhaber hat neben dem jährlichen Kartenentgelt für die von ihm im
       Zusammenhang mit dem Kartenvertrag in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ein
       angemessenes Entgelt gemäß § 315 BGB zu zahlen. Insbesondere ist er verpflichtet, für
       die Nutzung des Bargeldservice und für den Einsatz der Kreditkarte im Ausland ein
       solches Entgelt zu zahlen. Ein Auslandseinsatzentgelt wird jedoch nicht berechnet,
       soweit dies nach der EUPreisverordnung nicht zulässig ist, also insbesondere bei
       Umsätzen in einem Staat der Europäischen Union, die in Euro getätigt werden. Nähere
       Angaben hierzu enthält das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültige Preis- und
       Leistungsverzeichnis. Die Sparkasse ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz für von Dritten
       für im Zusammenhang mit der Nutzung der Kreditkarte erbrachte Leistungen in
       Rechnung gestellte Entgelte (z.B. Gebühren für vom Karteninhaber zu vertretende
       Rücklastschriften) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Karteninhabers
Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Forderung
       gegen den Karteninhaber zu Recht bestand.

       2. Die wesentlichen Preise/Entgelte sind im Preisaushang und/oder im Preis- und
       Leistungsverzeichnis der Sparkasse aufgeführt; maßgeblich sind die Angaben in der
       jeweils gültigen Fassung.

11. Reklamationen und Beanstandungen
      Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen
      Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie
      berühren nicht die
      Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser Bedingungen.

12. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen
       Der Karteninhaber haftet nach Eingang der Verlustanzeige gemäß Nr. 5 Abs. 3 dieser
       Bedingungen nicht für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch missbräuchliche
       Verfügungen unter Verwendung der Kreditkarte entstehen. Für Schäden, die durch
       missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige eingetreten sind,
       beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50,- EUR je
       Kreditkarte, es sei denn, der Karteninhaber hat seine Pflichten grob fahrlässig verletzt
       (z.B. den Kartenverlust schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt, die PIN auf der Karte
       vermerkt oder zusammen mit dieser aufbewahrt). In diesem Fall trägt der Karteninhaber,
       sofern die Sparkasse ihre Verpflichtungen erfüllt hat, die durch seine Pflichtverletzung
       verursachten Schäden in vollem Umfang.

13. Haftung der Sparkasse
       Die dem MasterCard-/VISA -Verbund zugehörigen Vertragsunternehmen sind vertraglich
       verpflichtet, die jeweilige Kreditkarte zu akzeptieren. Wenn dies im Einzelfall nicht
       geschehen sollte, haftet die Sparkasse nur, wenn ihr grobes Verschulden zur Last fällt.

14. Gesamtschuldnerische Haftung/Zusatzkarte
      1. Sofern eine Zusatzkarte ausgegeben wurde, haften der Inhaber der Hauptkarte und
      der Inhaber der Zusatzkarte für die mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze und
      Verbindlichkeiten, die sich aus dem Kreditkartenvertrag ergeben, als Gesamtschuldner.
      Ein Mitantragsteller haftet für die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze und
      Verbindlichkeiten, auch wenn er selbst nicht Hauptkarteninhaber ist.
      2. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann für sich allein das Vertragsverhältnis über die
      Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden, dass er seine Zusatzkarte an die Sparkasse
      zurückgibt.
      3. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Inhaber der
      Hauptkarte bzw. den Mitantragsteller wird erst mit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam.
      Unabhängig davon wird die Sparkasse zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
      Verfügungen mit der Kreditkarte nach einer schriftlichen Erklärung der Kündigung zu
      unterbinden.

15. Kündigung
      1. Der Kreditkartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der Kreditkarte
      vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der Kreditkarte, jedes Jahr
      unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gekündigt werden.
      2. Die Sparkasse kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger
      Grund vorliegt, der der Sparkasse, auch unter angemessener Berücksichtigung der
      berechtigten Belange des Karteninhabers, dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt.
      Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber auf Grund der mit der
Kreditkarte getätigten Umsätze gegen die in Nr. 4 und Nr. 6 dieser Bedingungen
       getroffenen Vereinbarungen verstößt.

16. Folgen der Kündigung
       Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden.
       Sollten wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen über die Kreditkarte abgerechnet
       werden, hat der Karteninhaber die betroffenen Vertragsunternehmen über die Kündigung
       der Kreditkarte zu informieren. Die Kreditkarte ist unverzüglich und unaufgefordert an die
       Sparkasse zurückzugeben.

17. Einzug und Sperrung der Kreditkarte
       Die Sparkasse darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen,
       wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder wenn
       die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche
       Kündigung endet. Ist der Einzug der Karte erforderlich, hat der Karteninhaber der
       Sparkasse die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sparkasse ist zu Einzug
       und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt im Falle des begründeten Verdachts des
       Missbrauchs der Karte.
       Soweit möglich wird die Sparkasse in diesem Fall vorab Rücksprache mit dem
       Karteninhaber nehmen.

18. Eigentum und Gültigkeit
       1. Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse. Sie ist nicht übertragbar und darf nur
       vom Karteninhaber persönlich benutzt werden.
       2. Die Kreditkarte ist bis zum Ende des auf der Karte eingeprägten Verfallsdatums gültig,
       es sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Kündigung. Rechtzeitig vor Ablauf der
       Gültigkeitsdauer übersendet die Sparkasse dem Karteninhaber unaufgefordert eine neue
       Kreditkarte.
       3. Die Sparkasse behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit der Kreditkarte
       diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber hierdurch
       nicht.

19. Einschaltung Dritter
       Die Sparkasse ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung
       der von ihr zu erbringenden Leistungen oder zur Einforderung der vom Karteninhaber zu
       erbringenden Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. Die Daten des Karteninhabers
       werden diesen Dritten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des
       Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt.

20. Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen
      Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden durch schriftliche
      Benachrichtigung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb
      eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird. Auf diese Folge
      wird bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.
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