IHK-Bilanzbuchhalter- und Controllertag Wissens-Update für Anlagenbuchhalter Uwe Jüttner, EMA Berater und Dozent, Präsident der EMAA - Datum

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IHK-Bilanzbuchhalter- und Controllertag Wissens-Update für Anlagenbuchhalter Uwe Jüttner, EMA Berater und Dozent, Präsident der EMAA - Datum
2. IHK-Bilanzbuchhalter- und Controllertag
Datum:      Oldenburg, 08.03.2018
Thema:      Wissens-Update für Anlagenbuchhalter
Referent:   Uwe Jüttner, EMA®
            Berater und Dozent, Präsident der EMAA
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        Inhaltsverzeichnis
        Wissens-Update für Anlagenbuchhalter
        •   Aktuelle Urteile, Rechtsprechung und Literaturhinweise
        •   Aktivierung von Anzahlungen und Anlagen im Bau
        •   Wann sind Gebäude und Maschinen als fertig anzusehen?
        •   Die neuen GWG-Schwellenwerte seit 01.01.2018

Referent: Uwe Jüttner, EMA®   Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter   13. Okt. 2017
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        Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche
        Das BMF hat auf ein aktuelles Urteil des BFH reagiert, wonach eine
        Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt ein einheitliches
        Wirtschaftsgut darstellt.
        Der BFH hatte in seinem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15, Haufe
        Index 9984409) seine bisherige Rechtsprechung geändert und
        ein Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen wie Spüle, Herd, Möbel und
        Elektrogeräte) als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen. Die Kosten für die
        Erneuerung sind danach nicht sofort als Werbungskosten abziehbar,
        sondern auf 10 Jahre abzuschreiben.

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        Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche
        Bis VZ 2016: Antrag auf Anwendung der bisherigen Rechtsprechung
        Das BMF weist nun darauf hin, dass die Grundsätze dieses Urteils in allen
        offenen Fällen anzuwenden sind. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich
        des Veranlagungszeitraums 2016 werde nicht beanstandet, wenn auf Antrag
        des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (insbesondere BFH,
        Urteil v. 13.3.1990, IX R 104/85, Haufe Index 63238) für die Erneuerung einer
        Einbauküche zugrunde gelegt wird.
        Danach wurde die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung
        erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt.
        Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungs-
        aufwand.

        BMF, Schreiben v. 16.5.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005 :001

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        Arbeitnehmererfindungen:
        Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
        OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 12.7.2017
        Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die
        bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmererfindungen Folgendes:
        § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
        unterscheidet zwischen gebundenen (Dienst-)Erfindungen und freien
        Erfindungen.
        Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
        gemacht und beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie
        werden grundsätzlich dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem
        unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis
        zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stehen. Der Arbeitgeber
        kann sie nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG für sich beanspruchen. In diesem Fall
        steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu (§ 9 Abs. 1
        ArbnErfG). Diese begründet keinen entgeltlichen Erwerb der Erfindung,
        sondern stellt lediglich Lohnaufwand in Zusammenhang mit dem
        Herstellungsvorgang dar. Aufwendungen für Diensterfindungen unterliegen
        folglich dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
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        Arbeitnehmererfindungen:
        Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
        Freie Erfindungen entstehen dagegen neben dem bestehenden
        Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht durch Erfahrungen oder Mittel des
        Betriebs gemacht und stehen daher dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber
        hat hieran lediglich ein Vorkaufsrecht (§ 19 ArbnErfG). Ihre Nutzung durch
        den Arbeitgeber beruht dann auf einer neben dem Arbeitsvertrag
        abgeschlossenen Vereinbarung. Im Falle einer solchen Anschaffung sind die
        Aufwendungen dafür zu aktivieren.

        Bilanzierungshinweise:
        Entgegen der hier aufgezeigten Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-
        Westfalen verlangte die Finanzverwaltung in steuerlichen Außenprüfungen
        der jüngsten Zeit eine Aktivierung der Zahlungen des Arbeitgebers für die
        Inanspruchnahme von Diensterfindungen in der Steuerbilanz. Begründet
        wurde dies mit dem Vorliegen eines „entgeltlichen Erwerbs“ (kaufähnlicher
        Vermögensübergang).

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        Arbeitnehmererfindungen:
        Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
        Die Entgeltlichkeit sei durch die gesetzlich vorgeschriebene Erfindervergütung
        gegeben (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG); zudem liege ein Erwerb wegen der Übertra-
        gung der Verwertungsbefugnisse vor. Bei den erworbenen Diensterfindungen
        handle es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter.
        Derzeit steht noch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlan-
        des (Az.: 1 K 1195/16) aus. Dort wird gegen den Ansatz eines Aktivpostens in
        der Steuerbilanz geklagt (vgl. Geier, DStR 2017, 1192 ff.).
        Im Unterschied zur steuerbilanziellen Behandlung wird handelsrechtlich für
        Aufwendungen für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen nach § 4
        ArbnErfG) ein Aktivierungswahlrecht zuerkannt. Voraussetzung ist die
        Erfüllung der Aktivierungsanforderungen für selbst geschaffene immaterielle
        Vermögensgegenstände. Im Einzelnen:
        technische Realisierbarkeit und Absicht der Fertigstellung,
        Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen zur Finalisierung,
        kein Vorliegen eines Ansatzverbots nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (z.B.
        selbst geschaffene Marken),
        verlässliche Aufwandsermittlung und -zuordnung.
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        Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen
        Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung,
        Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung
        (§ 9a EStDV)

        Insbesondere bei Gebäuden ist der Zeitpunkt der Fertigstellung in Verbindung mit
        dem Gebäudebegriff gem. R 7.1 Abs. 5 Satz 2 EStR 2008 zu sehen. Sind eines
        oder mehrere Kriterien des Gebäudebegriffes nicht erfüllt, so handelt es sich ggfs.
        nicht um ein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung oder das Gebäude ist
        noch nicht fertiggestellt.
        Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist in R 7.4 Abs. 1 EStR 2008 geregelt.

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        Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen
        Beginn der AfA

        (1) AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt
            ist. Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Ist
            Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen
            Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung
            der Montage geliefert. Wird die Montage durch den Stpfl. oder in dessen
            Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei
            Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Stpfl. geliefert; das
            zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009)
            ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. Ein Wirtschaftsgut ist zum
            Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.

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        Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen
        Beginn der AfA

        Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn es bezugsfertig ist. Die Begriffe
        Bezugsfertigkeit und Fertigstellung sind im Einkommensteuergesetz nicht
        definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter Fertigstellung der Zeitpunkt
        zu verstehen, in dem das Gebäude seiner Zweckbestimmung entsprechend in
        Benutzung genommen wird.
        Fehlender Außenputz hat für die Fertigstellung keine Bedeutung. Auch die
        Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ausschlaggebend. Der
        Einheitswert eines Gebäudes wird erstmals auf den 1. Januar des Jahres
        festgestellt, das auf die Fertigstellung folgt. Ein Haus oder eine Wohnung kann im
        Allgemeinen dann als bezugsfertig angesehen werden, wenn die wesentlichen
        Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört,
        dass Türen und Fenster eingebaut sind, Anschlüsse für
        Strom- und Wasserversorgung vorhanden sind, die Heizung
        betriebsbereit ist, die sanitären Einrichtungen benutzbar sind
        und die Möglichkeit zur Einrichtung der Küche besteht.

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        Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen
        Beginn der AfA
        Was ist zu tun, wenn ein Gebäude noch nicht als fertiggestellt gelten darf, weil die
        AfA erst ein Jahr später in Anspruch genommen werden oder der Einzug des
        Eigentümers erst im folgenden Jahr erfolgen soll?
        Wenn in einer Wohnung die sanitären Einrichtungsgegenstände noch nicht
        eingebaut sind und damit auch die Fliesenarbeiten nicht ausgeführt werden
        können, ist die Bezugsfertigkeit auf jeden Fall zu verneinen. Das gilt umso mehr,
        wenn die Heizung noch nicht fertiggestellt ist. (Quelle: Haufe Immobilien Lexikon)
        Ein Wirtschaftsgut ist betriebsbereit, sobald es seiner Zweckbestimmung
        entsprechend eingesetzt werden kann, d. h. wenn es einen Zustand erreicht hat,
        der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Die Betriebsbereitschaft
        kann aber je nach Wirtschaftsgut an Bedingungen geknüpft sein:
           • Verkehrstauglichkeit
           • Betriebserlaubnis
           • TÜV-Abnahme, z. B. bei einem Aufzug
           • Generelle Abnahme

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        Technische Anlagen und Maschinen in der Anbu
        Bei einem Produktionsunternehmen wird die Bilanzposition
                              Technische Anlagen und Maschinen
        entsprechend stark ausgeprägt sein. Der Maschinenpark muss teils 3 – 5 Jahre im
        Voraus geplant werden. Ein Beantragungsprozess muss definiert und über die
        beteiligten Bereich implementiert werden. Eingebunden sind zumeist der
        Anforderer, Maschinenplaner, das Investitionscontrolling, der Einkäufer und
        letztlich auch die Anlagenbuchhaltung.
        Gerade rechtliche und gesetzliche Restriktionen sind dem Buchhalter oft
        vertrauter, als den anderen Bereichen. Schon in der Planungsphase gilt es zu
        unterscheiden, ob eine Investition oder Erhaltungsaufwand vorliegt.
        Wie setzen sich die Investitionen typischerweise zusammen? Geht es um Ersatz,
        Erweiterung oder neue Produkte? Der Anteil des CAPital EXpenditures belegt
        im Schnitt den größten Teil des Investitionsvolumens!

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        Welche wesentliche Arten von CAPEX gibt es?
        Ersatz-Investition:
        Vorhandene Investitionsobjekte werden zur Aufrechterhaltung der betrieblichen
        Leistungsfähigkeit durch neue ersetzt (Überholung nicht möglich bzw.
        unwirtschaftlich). Auslöser sind beispielsweise: eine nicht abgesicherte
        Ersatzteilversorgung, eine nicht mehr zu stabilisierende Maschinen- und
        Anlagenfähigkeit (Q-Probleme), ein endgültiger Ausfall der Maschine/Anlage. Eine
        Ersatz-Investition kann ebenfalls Ratio-Effekte beinhalten.

        Ratio-Investition:
        Vorhandene Investitionsobjekte werden mit dem Ziel einer Kostensenkung ersetzt
        (Kostenratio).Das Merkmal dieser Investition ist hierbei, dass das alte
        Produktionsmittel aufgrund seines technischen Zustands allein weiter betrieben
        werden könnte.

        Erweiterungs-Investition:
        Investitionen werden zur Erhöhung der bisherigen betrieblichen Leistungsfähigkeit
        getätigt, z.B. aufgrund eines steigenden Produktionsprogramms. Dabei werden
        vorhandene Investitionsobjekte nicht ersetzt.

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        Abgrenzung Investition vs. Gemeinkosten
        Abgrenzung Investition (Anschaffung, Aktivierung und Abschreibung von
        Wirtschaftsgütern) vs. Gemeinkosten (Aufwandsanfall im Jahr der
        Entstehung)

        Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen
        Zuordnungskriterien.

        Häufig werden in dem Rahmen die Begriffe „Generalüberholung“ sowie „
        Retrofit“ verwendet. Diese Begriffe sollten nicht synonym verwendet werden.
        Eine Empfehlung zur Abgrenzung ist wie folgt festzuhalten:

        Im Zuge einer „Generalüberholung“ wird die Maschine bzw. Anlage in den
        „originären“ (zum Zeitpunkt der Anschaffung) Technologiezustand
        zurückgesetzt.

        Hingegen ist eine „Retrofit-Maßnahme“ dadurch geprägt, dass die Maschine
        bzw. Anlage anders arbeitet als vorher und zwar quantitativ deutlich schneller,
        wesentlich genauer und qualitativ besser.
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        Anschaffungskosten und Nebenkosten
        Die Anschaffungskosten / Herstellungskosten sind sowohl im Handelsrecht,
        als auch im Steuerrecht die bedeutendsten Bewertungsmaßstäbe.
        Bei der Bewertung innerhalb der Steuer- und Handelsbilanz bilden die AK/HK
        jeweils die absolute Obergrenze, d.h. eine Bewertung über die AK/HK ist nie
        möglich!
        1. Anschaffungskosten
        Der Begriff der Anschaffungskosten ist in § 255 Abs. 1 HGB geregelt. Hiernach
        sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die gemacht werden
        •    um den Vermögensgegenstand zu erwerben
        •    und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
        •    soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können.

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        Anschaffungskosten und Nebenkosten
        § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe
        (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
            Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
            versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
            können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die
            nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind
            abzusetzen.
        (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
            und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögens-
            gegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
            hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Material-
            kosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemes-
            sene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werte-
            verzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
            Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten
            der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Ein-
            richtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche
            Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstel-
            lung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

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        Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

                                       Und
                                       noch
                                      Vieles
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        Abgrenzung Investition / Erhaltungsaufwand
        Von nachträglichen Herstellungskosten ist nach Beschlusslage des BFH von 1996
        dann auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut bedingt durch die Maßnahme in
        seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen
        bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird. Nicht ausschlaggebend
        ist in dem Zusammenhang die Höhe der jeweiligen Aufwendungen.

        •Ergänzende Schaffung (Zuschaffung):
        Hierunter ist eine wesentliche Vermehrung der Substanz
        bei einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut zu verstehen.

        •Umschaffung:
        Der bisherige Zustand eines bestehenden Wirtschaftsgutes wird gravierend
        geändert, infolge dessen wird die bisherige Verwendungs- und Nutzungs-
        möglichkeit signifikant geändert.
        - Erhebliche Verbesserung, z. Bsp.: In Form von Ratiopotenzial ≥ 15%
        - Deutliche Verlängerung der Nutzungsdauer

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        Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen

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        Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen

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        Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen

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        Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen

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        Nutzungsdauer bei Werkzeugmaschinen
        Rechtsgrundlage für die ND nach EStG finden Sie in § 7 (1) Satz 2 EStG:
        (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
        Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
        Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der
        Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger
        Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf
        ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
        2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen

        Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

        Rechtgrundlage für die ND nach HGB finden Sie in § 253 Abs. 3 HGB:
        (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich
        begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige
        Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der
        Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

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        Nutzungsdauer bei Werkzeugmaschinen
        Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in denen ein Wirtschaftsgut
        für die betriebliche Leistungserstellung zur Verfügung steht. Einfach gesagt: Die
        Nutzungsdauer gibt an, wie lange das entsprechende Anlagegut (z. B. eine
        Maschine) voraussichtlich im Betrieb verbleibt.
        Zu unterscheiden sind:
        Geschätzte Nutzungsdauer
        Hierbei handelt es sich um den bei der Anschaffung von Anlagevermögen
        geplanten Zeitraum der betrieblichen Nutzung. Dieser kann aufgrund von AfA-
        Tabellen oder von Erfahrungswerten bestimmt werden und ist auch Basis für die
        betriebliche Kostenrechnung.
        Tatsächliche Nutzungsdauer
        Erst im Nachhinein steht fest, wie lange das Wirtschaftsgut wirklich im Betrieb
        genutzt werden kann.
        Geschätzte und tatsächliche Nutzungsdauer müssen nicht zwangsläufig
        übereinstimmen, denn durch bei der Anschaffung nicht vorhersehbare Umstände
        wie Kapazitätsänderungen oder Unfälle kann sich die tatsächliche Nutzungsdauer
        ändern.

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        Generalüberholung und Retrofit-Aktionen
        Häufig werden in dem Rahmen die Begriffe „Generalüberholung“ sowie „
        Retrofit“ verwendet. Diese Begriffe sollten nicht synonym verwendet werden.
        Eine Empfehlung zur Abgrenzung ist wie folgt festzuhalten:

        Im Zuge einer „Generalüberholung“ wird die Maschine bzw. Anlage in den
        „originären“ (zum Zeitpunkt der Anschaffung) Technologiezustand
        zurückgesetzt.

        Hingegen ist eine „Retrofit-Maßnahme“ dadurch geprägt, dass die Maschine
        bzw. Anlage anders arbeitet als vorher und zwar quantitativ deutlich schneller,
        wesentlich genauer und qualitativ besser.

           Abschreibungsdauer           Tats. Nutzungsdauer                Retrofit-Aktion

              8 – 10 Jahre              Weitere 6 – 8 Jahre              Nochmals 8 – 10 Jahre

        Beachten Sie ggfs. notwendige
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                                        Teilanlagenabgänge!
                           Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter               13. Okt. 2017
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        Aktuelle Urteile und Rechtsprechung
        Das GWG-Wahlrecht mit den neuen Schwellenwerten
        Bereits durch das am 30.3.2017 beschlossene „Zweite Bürokratie-
        entlastungsgesetz“ wurde die Grenze für GWG-Aufzeichnungspflichten ab
        2018 von 150 € auf 250 € angehoben.
        Der Bundestag hat am 27.4.2017 das „Gesetz gegen schädliche
        Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ beschlossen.
        Sozusagen „eingeschmuggelt“ wurde die Erhöhung der Sofortabschrei-
        bungsgrenze für GWG (von bislang 410 €) auf 800 €. Zudem ist die
        Wertuntergrenze bei Sammelposten (von derzeit 150 €) auf 250 €
        angehoben worden. Damit hat der Gesetzgeber wieder einmal eine
        Neuregelung mit ursprünglich anderer Ausrichtung (hier: Einschränkung der
        steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen) in ein sog.
        Omnibus-Gesetz umfunktioniert. Dieses Mal handelt es sich aus Sicht der
        Bilanzierenden um einen willkommenen „Mitreisenden“. Dieser wirkt
        steuerlich entlastend auf die nach dem 31.12.2017 angeschafften
        Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar und
        beweglich sind (z.B. Büro- und Geschäftsausstattung).

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        § 6 Abs. 2 EStG – Stand: ab 01.01.2018
        „(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1
        Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
        Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung
        fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
        des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als
        Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
        Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert
        für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.
        Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind
        unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
        Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle
        tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
        aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
        Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

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        § 6 Abs. 2a EStG – Stand: ab 01.01.2018
        „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen
        Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung
        fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
        Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet
        werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen
        darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1
        Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250
        Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im
        Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils
        einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im
        Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten
        nicht vermindert.

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  Neue Wertgrenzen des Anlagevermögens – Wahlrecht ab 01.01.2018
  0,00 € bis 250,00 €                                  ab 250,01 € bis 1000,00 €                                  ab 1000,01 €
  Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)                Pool(Sammel-)bewertung                                      langlebige Wirtschaftgüter
  Sofortabzug möglich, dann Aufwand,                  5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % gewinnmindernde Auflösung
                                                                                                                    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend!            pro Jahr - keine Aufzeichnungspflicht:
  keine Aufzeichnungspflicht                          Anlagenverzeichnis nicht erforderlich, da kein Wirtschaftsgut z.B. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle

  Voraussetzung:                                      Voraussetzung:                                              Kontierung nicht selbstständig nutz-
  •    Selbstständig nutzbar und bewertbar               • Selbstständig nutzbar und bewertbar                    barer Wirtschaftsgüter < 1000,00 €
  •    längerfristig dem Betrieb dienend                 • längerfristig dem Betrieb dienend                      (z.B. Monitor, reiner Drucker)
  •    bewegliche Wirtschaftsgüter                       • bewegliche Wirtschaftsgüter
  •    abnutzbar                                         • abnutzbar

   Nicht zwingend Anlagevermögen                       Anlagevermögen = Investition
   Aufwandsbuchung möglich!
         Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht!
                                             250,00 €                      800,00 €                          1000,00 €

  0,00 € bis 250,00 €                              250,01 € bis 800,00 €                                          ab 800,01 €
  Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)             Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)                           Langlebige Wirtschaftsgüter
  Sofortabzug möglich, dann Aufwand,               Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht)
                                                                                                                  Abschreibung über die
  (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend!         Kontierung i.d.R. ins Anlagevermögen
                                                   reduzierte Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis        betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  keine Aufzeichnungspflicht
  Voraussetzung:                                   Voraussetzung:                                                 z.B. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle
  •    Selbstständig nutzbar und bewertbar         •    Selbstständig nutzbar und bewertbar                       Kontierung nicht selbstständig nutz-
  •    längerfristig dem Betrieb dienend           •    längerfristig dem Betrieb dienend                         barer Wirtschaftsgüter < 800,00 €
  •    bewegliche Wirtschaftsgüter                 •    bewegliche Wirtschaftgüter                                (z.B. Monitor, reiner Drucker)
  •    abnutzbar                                   •    abnutzbar

Referent: Uwe Jüttner, EMA®                  Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter                                         13. Okt. 2017
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Referent: Uwe Jüttner, EMA®   Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter   13. Okt. 2017
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Referent: Uwe Jüttner, EMA®   Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter   13. Okt. 2017
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        Angebot Newsletter
        Liebe Anlagenbuchhalter /-innen,

        ständig verändert sich die Rechtslage, BMF-/BMJ-Schreiben werden
        veröffentlicht, das IDW nennt seine Meinung, Gesetze und Richtlinien werden
        fortgeschrieben.
        Alle Änderungen und Neuerungen zu überblicken ist fast unmöglich!

        Mein Newsletter hält Sie mit Infos des Bundesfinanzministeriums, des
        Bundesjustizministeriums, die IDW und der großen Verlage wie C. H. Beck oder
        Haufe auf dem Laufenden.
        Ihr Einverständnis vorausgesetzt, werde ich Sie zukünftig über alle für den
        Anlagenbuchhalter wichtigen Neuerungen und Änderungen per Mail unterrichten.
        Sollten Sie den Newsletter nicht mehr wollen, reicht ein einfaches kurzes eMail.

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        „Save the date“ – BVBC-Kongress 2018
        und 9. Anlagenbuchhalter-Tagung
        Liebe Anlagenbuchhalter /-innen,
        hier die wichtigsten BVBC-Termine 2018:
            •    BVBC-Kongressmesse ReWeCo vom Mittwochabend, 18.04.2018 –
                 Samstag, 21. April 2018 in Leipzig, H4-Hotel (ehemals Ramada)
                 mit der 1. großen Leasing-Konferenz
            •    Sommerakademie Wochenlehrgang Anlagenbuchhaltung
                 vom 11. – 16. Juni 2018
            •    9. Anlagenbuchhalter-Tagung vom 25. – 26. Oktober 2018,
                 wieder in Mönchengladbach

        Weitere Termine, Wochenseminare und Workshops des BVBC finden auf der
        Website

                                       www.bvbc.de

Referent: Uwe Jüttner, EMA®   Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter   13. Okt. 2017
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