IHK-Bilanzbuchhalter- und Controllertag Wissens-Update für Anlagenbuchhalter Uwe Jüttner, EMA Berater und Dozent, Präsident der EMAA - Datum
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2. IHK-Bilanzbuchhalter- und Controllertag Datum: Oldenburg, 08.03.2018 Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter Referent: Uwe Jüttner, EMA® Berater und Dozent, Präsident der EMAA
2 Inhaltsverzeichnis Wissens-Update für Anlagenbuchhalter • Aktuelle Urteile, Rechtsprechung und Literaturhinweise • Aktivierung von Anzahlungen und Anlagen im Bau • Wann sind Gebäude und Maschinen als fertig anzusehen? • Die neuen GWG-Schwellenwerte seit 01.01.2018 Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche Das BMF hat auf ein aktuelles Urteil des BFH reagiert, wonach eine Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15, Haufe Index 9984409) seine bisherige Rechtsprechung geändert und ein Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte) als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen. Die Kosten für die Erneuerung sind danach nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern auf 10 Jahre abzuschreiben. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
4 Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche Bis VZ 2016: Antrag auf Anwendung der bisherigen Rechtsprechung Das BMF weist nun darauf hin, dass die Grundsätze dieses Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 werde nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (insbesondere BFH, Urteil v. 13.3.1990, IX R 104/85, Haufe Index 63238) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird. Danach wurde die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungs- aufwand. BMF, Schreiben v. 16.5.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005 :001 Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
5 Arbeitnehmererfindungen: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 12.7.2017 Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmererfindungen Folgendes: § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Dienst-)Erfindungen und freien Erfindungen. Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht und beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie werden grundsätzlich dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stehen. Der Arbeitgeber kann sie nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG für sich beanspruchen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Diese begründet keinen entgeltlichen Erwerb der Erfindung, sondern stellt lediglich Lohnaufwand in Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang dar. Aufwendungen für Diensterfindungen unterliegen folglich dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
6 Arbeitnehmererfindungen: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung Freie Erfindungen entstehen dagegen neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht durch Erfahrungen oder Mittel des Betriebs gemacht und stehen daher dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran lediglich ein Vorkaufsrecht (§ 19 ArbnErfG). Ihre Nutzung durch den Arbeitgeber beruht dann auf einer neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Vereinbarung. Im Falle einer solchen Anschaffung sind die Aufwendungen dafür zu aktivieren. Bilanzierungshinweise: Entgegen der hier aufgezeigten Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein- Westfalen verlangte die Finanzverwaltung in steuerlichen Außenprüfungen der jüngsten Zeit eine Aktivierung der Zahlungen des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen in der Steuerbilanz. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines „entgeltlichen Erwerbs“ (kaufähnlicher Vermögensübergang). Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
7 Arbeitnehmererfindungen: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung Die Entgeltlichkeit sei durch die gesetzlich vorgeschriebene Erfindervergütung gegeben (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG); zudem liege ein Erwerb wegen der Übertra- gung der Verwertungsbefugnisse vor. Bei den erworbenen Diensterfindungen handle es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Derzeit steht noch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlan- des (Az.: 1 K 1195/16) aus. Dort wird gegen den Ansatz eines Aktivpostens in der Steuerbilanz geklagt (vgl. Geier, DStR 2017, 1192 ff.). Im Unterschied zur steuerbilanziellen Behandlung wird handelsrechtlich für Aufwendungen für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen nach § 4 ArbnErfG) ein Aktivierungswahlrecht zuerkannt. Voraussetzung ist die Erfüllung der Aktivierungsanforderungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände. Im Einzelnen: technische Realisierbarkeit und Absicht der Fertigstellung, Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen zur Finalisierung, kein Vorliegen eines Ansatzverbots nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (z.B. selbst geschaffene Marken), verlässliche Aufwandsermittlung und -zuordnung. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
8 Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 9a EStDV) Insbesondere bei Gebäuden ist der Zeitpunkt der Fertigstellung in Verbindung mit dem Gebäudebegriff gem. R 7.1 Abs. 5 Satz 2 EStR 2008 zu sehen. Sind eines oder mehrere Kriterien des Gebäudebegriffes nicht erfüllt, so handelt es sich ggfs. nicht um ein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung oder das Gebäude ist noch nicht fertiggestellt. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist in R 7.4 Abs. 1 EStR 2008 geregelt. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
9 Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen Beginn der AfA (1) AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. Wird die Montage durch den Stpfl. oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Stpfl. geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 0 Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen Beginn der AfA Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn es bezugsfertig ist. Die Begriffe Bezugsfertigkeit und Fertigstellung sind im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter Fertigstellung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Gebäude seiner Zweckbestimmung entsprechend in Benutzung genommen wird. Fehlender Außenputz hat für die Fertigstellung keine Bedeutung. Auch die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ausschlaggebend. Der Einheitswert eines Gebäudes wird erstmals auf den 1. Januar des Jahres festgestellt, das auf die Fertigstellung folgt. Ein Haus oder eine Wohnung kann im Allgemeinen dann als bezugsfertig angesehen werden, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört, dass Türen und Fenster eingebaut sind, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung vorhanden sind, die Heizung betriebsbereit ist, die sanitären Einrichtungen benutzbar sind und die Möglichkeit zur Einrichtung der Küche besteht. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
11 Anlagen im Bau und Abrechnung an fertige Anlagen Beginn der AfA Was ist zu tun, wenn ein Gebäude noch nicht als fertiggestellt gelten darf, weil die AfA erst ein Jahr später in Anspruch genommen werden oder der Einzug des Eigentümers erst im folgenden Jahr erfolgen soll? Wenn in einer Wohnung die sanitären Einrichtungsgegenstände noch nicht eingebaut sind und damit auch die Fliesenarbeiten nicht ausgeführt werden können, ist die Bezugsfertigkeit auf jeden Fall zu verneinen. Das gilt umso mehr, wenn die Heizung noch nicht fertiggestellt ist. (Quelle: Haufe Immobilien Lexikon) Ein Wirtschaftsgut ist betriebsbereit, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden kann, d. h. wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Die Betriebsbereitschaft kann aber je nach Wirtschaftsgut an Bedingungen geknüpft sein: • Verkehrstauglichkeit • Betriebserlaubnis • TÜV-Abnahme, z. B. bei einem Aufzug • Generelle Abnahme Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 2 Technische Anlagen und Maschinen in der Anbu Bei einem Produktionsunternehmen wird die Bilanzposition Technische Anlagen und Maschinen entsprechend stark ausgeprägt sein. Der Maschinenpark muss teils 3 – 5 Jahre im Voraus geplant werden. Ein Beantragungsprozess muss definiert und über die beteiligten Bereich implementiert werden. Eingebunden sind zumeist der Anforderer, Maschinenplaner, das Investitionscontrolling, der Einkäufer und letztlich auch die Anlagenbuchhaltung. Gerade rechtliche und gesetzliche Restriktionen sind dem Buchhalter oft vertrauter, als den anderen Bereichen. Schon in der Planungsphase gilt es zu unterscheiden, ob eine Investition oder Erhaltungsaufwand vorliegt. Wie setzen sich die Investitionen typischerweise zusammen? Geht es um Ersatz, Erweiterung oder neue Produkte? Der Anteil des CAPital EXpenditures belegt im Schnitt den größten Teil des Investitionsvolumens! Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 3 Welche wesentliche Arten von CAPEX gibt es? Ersatz-Investition: Vorhandene Investitionsobjekte werden zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsfähigkeit durch neue ersetzt (Überholung nicht möglich bzw. unwirtschaftlich). Auslöser sind beispielsweise: eine nicht abgesicherte Ersatzteilversorgung, eine nicht mehr zu stabilisierende Maschinen- und Anlagenfähigkeit (Q-Probleme), ein endgültiger Ausfall der Maschine/Anlage. Eine Ersatz-Investition kann ebenfalls Ratio-Effekte beinhalten. Ratio-Investition: Vorhandene Investitionsobjekte werden mit dem Ziel einer Kostensenkung ersetzt (Kostenratio).Das Merkmal dieser Investition ist hierbei, dass das alte Produktionsmittel aufgrund seines technischen Zustands allein weiter betrieben werden könnte. Erweiterungs-Investition: Investitionen werden zur Erhöhung der bisherigen betrieblichen Leistungsfähigkeit getätigt, z.B. aufgrund eines steigenden Produktionsprogramms. Dabei werden vorhandene Investitionsobjekte nicht ersetzt. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 4 Abgrenzung Investition vs. Gemeinkosten Abgrenzung Investition (Anschaffung, Aktivierung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern) vs. Gemeinkosten (Aufwandsanfall im Jahr der Entstehung) Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen Zuordnungskriterien. Häufig werden in dem Rahmen die Begriffe „Generalüberholung“ sowie „ Retrofit“ verwendet. Diese Begriffe sollten nicht synonym verwendet werden. Eine Empfehlung zur Abgrenzung ist wie folgt festzuhalten: Im Zuge einer „Generalüberholung“ wird die Maschine bzw. Anlage in den „originären“ (zum Zeitpunkt der Anschaffung) Technologiezustand zurückgesetzt. Hingegen ist eine „Retrofit-Maßnahme“ dadurch geprägt, dass die Maschine bzw. Anlage anders arbeitet als vorher und zwar quantitativ deutlich schneller, wesentlich genauer und qualitativ besser. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 5 Anschaffungskosten und Nebenkosten Die Anschaffungskosten / Herstellungskosten sind sowohl im Handelsrecht, als auch im Steuerrecht die bedeutendsten Bewertungsmaßstäbe. Bei der Bewertung innerhalb der Steuer- und Handelsbilanz bilden die AK/HK jeweils die absolute Obergrenze, d.h. eine Bewertung über die AK/HK ist nie möglich! 1. Anschaffungskosten Der Begriff der Anschaffungskosten ist in § 255 Abs. 1 HGB geregelt. Hiernach sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die gemacht werden • um den Vermögensgegenstand zu erwerben • und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, • soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 6 Anschaffungskosten und Nebenkosten § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögens- gegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Material- kosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemes- sene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werte- verzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Ein- richtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstel- lung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 7 Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten Und noch Vieles mehr !!! Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 8 Abgrenzung Investition / Erhaltungsaufwand Von nachträglichen Herstellungskosten ist nach Beschlusslage des BFH von 1996 dann auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut bedingt durch die Maßnahme in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird. Nicht ausschlaggebend ist in dem Zusammenhang die Höhe der jeweiligen Aufwendungen. •Ergänzende Schaffung (Zuschaffung): Hierunter ist eine wesentliche Vermehrung der Substanz bei einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut zu verstehen. •Umschaffung: Der bisherige Zustand eines bestehenden Wirtschaftsgutes wird gravierend geändert, infolge dessen wird die bisherige Verwendungs- und Nutzungs- möglichkeit signifikant geändert. - Erhebliche Verbesserung, z. Bsp.: In Form von Ratiopotenzial ≥ 15% - Deutliche Verlängerung der Nutzungsdauer Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
1 9 Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 0 Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 1 Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 2 Nutzungsdauer von Werkzeugmaschinen Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 3 Nutzungsdauer bei Werkzeugmaschinen Rechtsgrundlage für die ND nach EStG finden Sie in § 7 (1) Satz 2 EStG: (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Rechtgrundlage für die ND nach HGB finden Sie in § 253 Abs. 3 HGB: (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 4 Nutzungsdauer bei Werkzeugmaschinen Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in denen ein Wirtschaftsgut für die betriebliche Leistungserstellung zur Verfügung steht. Einfach gesagt: Die Nutzungsdauer gibt an, wie lange das entsprechende Anlagegut (z. B. eine Maschine) voraussichtlich im Betrieb verbleibt. Zu unterscheiden sind: Geschätzte Nutzungsdauer Hierbei handelt es sich um den bei der Anschaffung von Anlagevermögen geplanten Zeitraum der betrieblichen Nutzung. Dieser kann aufgrund von AfA- Tabellen oder von Erfahrungswerten bestimmt werden und ist auch Basis für die betriebliche Kostenrechnung. Tatsächliche Nutzungsdauer Erst im Nachhinein steht fest, wie lange das Wirtschaftsgut wirklich im Betrieb genutzt werden kann. Geschätzte und tatsächliche Nutzungsdauer müssen nicht zwangsläufig übereinstimmen, denn durch bei der Anschaffung nicht vorhersehbare Umstände wie Kapazitätsänderungen oder Unfälle kann sich die tatsächliche Nutzungsdauer ändern. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 5 Generalüberholung und Retrofit-Aktionen Häufig werden in dem Rahmen die Begriffe „Generalüberholung“ sowie „ Retrofit“ verwendet. Diese Begriffe sollten nicht synonym verwendet werden. Eine Empfehlung zur Abgrenzung ist wie folgt festzuhalten: Im Zuge einer „Generalüberholung“ wird die Maschine bzw. Anlage in den „originären“ (zum Zeitpunkt der Anschaffung) Technologiezustand zurückgesetzt. Hingegen ist eine „Retrofit-Maßnahme“ dadurch geprägt, dass die Maschine bzw. Anlage anders arbeitet als vorher und zwar quantitativ deutlich schneller, wesentlich genauer und qualitativ besser. Abschreibungsdauer Tats. Nutzungsdauer Retrofit-Aktion 8 – 10 Jahre Weitere 6 – 8 Jahre Nochmals 8 – 10 Jahre Beachten Sie ggfs. notwendige Referent: Uwe Jüttner, EMA® Teilanlagenabgänge! Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 6 Aktuelle Urteile und Rechtsprechung Das GWG-Wahlrecht mit den neuen Schwellenwerten Bereits durch das am 30.3.2017 beschlossene „Zweite Bürokratie- entlastungsgesetz“ wurde die Grenze für GWG-Aufzeichnungspflichten ab 2018 von 150 € auf 250 € angehoben. Der Bundestag hat am 27.4.2017 das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ beschlossen. Sozusagen „eingeschmuggelt“ wurde die Erhöhung der Sofortabschrei- bungsgrenze für GWG (von bislang 410 €) auf 800 €. Zudem ist die Wertuntergrenze bei Sammelposten (von derzeit 150 €) auf 250 € angehoben worden. Damit hat der Gesetzgeber wieder einmal eine Neuregelung mit ursprünglich anderer Ausrichtung (hier: Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen) in ein sog. Omnibus-Gesetz umfunktioniert. Dieses Mal handelt es sich aus Sicht der Bilanzierenden um einen willkommenen „Mitreisenden“. Dieser wirkt steuerlich entlastend auf die nach dem 31.12.2017 angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar und beweglich sind (z.B. Büro- und Geschäftsausstattung). Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 7 § 6 Abs. 2 EStG – Stand: ab 01.01.2018 „(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 8 § 6 Abs. 2a EStG – Stand: ab 01.01.2018 „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
2 9 Neue Wertgrenzen des Anlagevermögens – Wahlrecht ab 01.01.2018 0,00 € bis 250,00 € ab 250,01 € bis 1000,00 € ab 1000,01 € Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Pool(Sammel-)bewertung langlebige Wirtschaftgüter Sofortabzug möglich, dann Aufwand, 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % gewinnmindernde Auflösung Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! pro Jahr - keine Aufzeichnungspflicht: keine Aufzeichnungspflicht Anlagenverzeichnis nicht erforderlich, da kein Wirtschaftsgut z.B. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Voraussetzung: Voraussetzung: Kontierung nicht selbstständig nutz- • Selbstständig nutzbar und bewertbar • Selbstständig nutzbar und bewertbar barer Wirtschaftsgüter < 1000,00 € • längerfristig dem Betrieb dienend • längerfristig dem Betrieb dienend (z.B. Monitor, reiner Drucker) • bewegliche Wirtschaftsgüter • bewegliche Wirtschaftsgüter • abnutzbar • abnutzbar Nicht zwingend Anlagevermögen Anlagevermögen = Investition Aufwandsbuchung möglich! Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht! 250,00 € 800,00 € 1000,00 € 0,00 € bis 250,00 € 250,01 € bis 800,00 € ab 800,01 € Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Langlebige Wirtschaftsgüter Sofortabzug möglich, dann Aufwand, Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht) Abschreibung über die (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! Kontierung i.d.R. ins Anlagevermögen reduzierte Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Voraussetzung: z.B. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle • Selbstständig nutzbar und bewertbar • Selbstständig nutzbar und bewertbar Kontierung nicht selbstständig nutz- • längerfristig dem Betrieb dienend • längerfristig dem Betrieb dienend barer Wirtschaftsgüter < 800,00 € • bewegliche Wirtschaftsgüter • bewegliche Wirtschaftgüter (z.B. Monitor, reiner Drucker) • abnutzbar • abnutzbar Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 0 Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 1 Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 2 Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 3 Angebot Newsletter Liebe Anlagenbuchhalter /-innen, ständig verändert sich die Rechtslage, BMF-/BMJ-Schreiben werden veröffentlicht, das IDW nennt seine Meinung, Gesetze und Richtlinien werden fortgeschrieben. Alle Änderungen und Neuerungen zu überblicken ist fast unmöglich! Mein Newsletter hält Sie mit Infos des Bundesfinanzministeriums, des Bundesjustizministeriums, die IDW und der großen Verlage wie C. H. Beck oder Haufe auf dem Laufenden. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, werde ich Sie zukünftig über alle für den Anlagenbuchhalter wichtigen Neuerungen und Änderungen per Mail unterrichten. Sollten Sie den Newsletter nicht mehr wollen, reicht ein einfaches kurzes eMail. Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
3 4 „Save the date“ – BVBC-Kongress 2018 und 9. Anlagenbuchhalter-Tagung Liebe Anlagenbuchhalter /-innen, hier die wichtigsten BVBC-Termine 2018: • BVBC-Kongressmesse ReWeCo vom Mittwochabend, 18.04.2018 – Samstag, 21. April 2018 in Leipzig, H4-Hotel (ehemals Ramada) mit der 1. großen Leasing-Konferenz • Sommerakademie Wochenlehrgang Anlagenbuchhaltung vom 11. – 16. Juni 2018 • 9. Anlagenbuchhalter-Tagung vom 25. – 26. Oktober 2018, wieder in Mönchengladbach Weitere Termine, Wochenseminare und Workshops des BVBC finden auf der Website www.bvbc.de Referent: Uwe Jüttner, EMA® Thema: Wissens-Update für Anlagenbuchhalter 13. Okt. 2017
Sie können auch lesen