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Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz Empfehlung der KRINKO, April 2021 Vanda Marujo Eine Zusammenfassung des Fachgebiets 14 - Krankenhaushygiene
Rechtlicher Hinweis Diese Präsentation ersetzt nicht die Lektüre des Empfehlungstextes. (siehe Bundesgesundheitsbl 2021 · 64:636–642 https:// doi.org/ 10.1007/ s00103- 021- 03313-0) Keine Entbindung von der Sorgfaltspflicht. Diese Präsentation wurde vom Robert Koch-Institut (FG 14) erstellt. Sie darf frei vervielfältigt und verwendet werden, vorausgesetzt, es werden keine Änderungen vorgenommen und es wird auf die Urheber verwiesen. Eine kommerzielle Verwendung (Verkauf, Verwendung in bezahlten Vorträgen) ist ausgeschlossen. Kontakt: Infektionshygiene@rki.de Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 2
Inhaltsverzeichnis • Vorbemerkung • Geltungsbereich und Zielgruppe • Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen • Empfehlungen der KRINKO Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 3
Vorbemerkung • Nosokomiale Übertragungen von Krankheiten/Krankheitserregern, die bereits vor Beginn der Symptome oder bei asymptomatischem Verlauf über die Luft durch Tröpfchen und/oder Aerosole übertragbar sind, sind allein durch Hygienemaßnahmen nicht sicher zu verhüten. • Für solche Krankheiten, die durch Schutzimpfungen verhütet werden können, hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Regelung in § 23a IfSG* eingeführt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“ *anlässlich der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 um die Erlaubnis zur Datenerhebung im Hinblick auf nicht-impfpräventable übertragbare Krankheiten erweitert Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 4
Vorbemerkung • Diese Empfehlung resultiert vom Auftrag nach § 23 Abs. 1 IfSG an die KRINKO, Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu erstellen, die nach § 23 Abs. 3 IfSG von den medizinischen Einrichtungen zu beachten sind. • Die KRINKO wurde beauftragt, konkrete Empfehlungen zur Umsetzung des § 23a IfSG für die Praxis zu erstellen. • Die vorliegende Empfehlung wurde in fachlichem Austausch mit der Ständigen Impfkommission (STIKO) erstellt. Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 5
Vorbemerkung Diese Empfehlung ist eine Hilfestellung für die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 23a IfSG: sie soll bei der Einschätzung helfen, für welche Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen welcher Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) vorliegen soll. Ziel ist die Vermeidung von Übertragungen impfpräventabler Krankheiten. Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 6
Geltungsbereich und Zielgruppe Diese Empfehlung richtet sich primär an medizinische Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG: 1. Krankenhäuser; 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren; Heilberufe; 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 10. Einrichtungen des öffentlichen in denen eine den Krankenhäusern Gesundheitsdienstes, in denen medizinische vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen 4. Dialyseeinrichtungen; oder ambulante Behandlungen durchgeführt 5. Tageskliniken; werden; 6. Entbindungseinrichtungen; 11. ambulante Pflegedienste, die ambulante 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen die mit einer der in den Nummern 1–6 oder sonstigen gemeinschaftlichen genannten Einrichtungen vergleichbar sind; Wohnformen erbringen, und 8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen; 12. Rettungsdienste. Die Empfehlung ist inhaltlich auch für Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG (Einrichtungen für stationäre und ambulante Pflege) relevant. Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 7
Geltungsbereich und Zielgruppe Personal im Geltungsbereich des § 23a IfSG sind alle in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG* tätigen Personen einschließlich Mitarbeiter von Fremdfirmen: in der direkten oder indirekten nicht primär in der Patientenversorgung Patientenversorgung z. B.: wenn sie bestimmungsgemäß mit • Ärzte kontaminierten Oberflächen oder • Pflegekräfte Gegenständen bzw. Aerosolen Kontakt haben, z. B. in Bereichen: • Physiotherapeuten • Gebäudereinigung • Psychotherapeuten • Wäscherei • Psychoonkologen • Patiententransport • Laborpersonal • Küche • Apotheker • Medizintechnik und Haustechnik • Studierende • Forschung und Lehre • Praktikanten, etc. *siehe Folie 7 Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 8
Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010) Kategorie IA: Diese Empfehlung basiert auf gut konzipierten systematischen Reviews oder einzelnen hochwertigen randomisierten kontrollierten Studien Kategorie IB: Diese Empfehlung basiert auf klinischen oder hochwertigen epidemiologischen Studien und strengen, plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen Kategorie II: Diese Empfehlung basiert auf hinweisenden Studien/Untersuchungen und strengen, plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen Kategorie III: Maßnahmen, über deren Wirksamkeit nur unzureichende oder widersprüchliche Hinweise vorliegen, deshalb ist eine Empfehlung nicht möglich. Kategorie IV: Anforderungen, Maßnahmen und Verfahrensweisen, die durch allgemein geltende Rechtsvorschriften zu beachten sind. Abstufungen der Kategorien I bis III spiegeln die Evidenzlage, nicht einen Grad der Empfehlung. Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 9
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Die Bereiche haben unterschiedliche Infektionsrisiken sowie zu schützenden Patientenpopulation. Schutzimpfungen für das Personal können auf Basis der Risikoeinschätzung festgelegt werden. Die Festlegung des Arbeitsbereiches einer Person und die Beschränkung auf einen einzigen Risikobereich können schwierig werden, da Personalbewegungen zumindest innerhalb großer Institutionen beträchtlich sein können. Kriterien für die Einstufung der Risikobereiche: • Wahrscheinlichkeit eines direkten Funktionsbereiche, Patiententransport, Patientenkontakts Reinigung, zahnmedizinische Bereiche, • Kontakt mit Risikopatienten Arztpraxen, ambulante Bereiche) • Grad der Immunsuppression der Patienten • Vorkommen des Erregers in dem Bereich • die Art des Patientenkontakts (Patienten-nah • Übertragungswege und Kontagiösität der versus Patienten-fern) Erreger • häufige Kontakte mit vielen verschiedenen • verfügbarer Impfstoff und dessen Effektivität Patienten (z. B. Notaufnahme, Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 10
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Bereiche mit erhöhtem Erkrankungsrisiko für Patienten*: • Mit vorwiegend abwehrgeschwächten Patienten • Durchführung von invasiven Maßnahmen Das Risiko kann in einigen Bereichen durch Maßnahmen der Expositionsprophylaxe reduziert werden, z. B. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) bzw. eines Atemschutzes. Maßnahmen der Basishygiene, erweiterte Hygienemaßnahmen und Impfungen sind sich ergänzende Maßnahmen. *siehe Tabelle auf Folien 16-18 Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 11
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Hintergrund zur Forderung des Impfschutzes bzw. der Immunität gegen: Masern Andere übertragbare Erkrankungen (insbesondere durch Tröpfchen § 20 Absatz 8 IfSG: Impfschutz und/oder Aerosole) bzw. Immunität muss bei allen in Berücksichtigung des Risikos sowie der Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Impfeffektivität IfSG Tätigen vorliegen* *nach dem 31.12.1970 geboren Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 12
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Beispiele für die Einstufung der Impfungen*: Varizellen: Influenza: „zum Patientenschutz „zum Patientenschutz empfohlene erforderliche Impfungen“ Impfungen“ (mit der Alternative (in Abhängigkeit von der der Expositionsprophylaxe) Risikoeinstufung) Gründe: vergleichsweise geringe Gründe: sehr gute Wirksamkeit; Impfeffektivität; Übertragung Übertragung durch Aerosole überwiegend durch Tröpfchen *siehe Tabelle auf Folien 16-18 Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 13
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Tätigkeitseinschränkung: • Ziel des Impfschutzes: Prävention nosokomialer Infektionen. • Aus einem nicht-vorhandenen Impfschutz bzw. Immunschutz können bei entsprechendem Risiko Folgen für das Beschäftigungsverhältnis resultieren. • Diese Folgen können von einer Tätigkeitseinschränkung bis zu einem Verzicht auf die Einstellung durch den Arbeitgeber reichen (§ 23a IfSG). • Grundlage hierfür ist die Risikobewertung, die den o. g. medizinhygienischen Grundsatzüberlegungen folgt. Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 14
Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Tätigkeitseinschränkung: Die Tabelle* unterscheidet zwischen: • den erforderlichen Impfungen, die eine Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis darstellen und • den empfohlenen Impfungen, die gemäß STIKO-Empfehlungen alle Mitarbeitende in Anspruch nehmen sollten, die aber keine Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis sind. Behördliche Tätigkeitsverbote gemäß § 31 IfSG im Falle des Auftretens von Erkrankungen oder Betretungsverbote gemäß § 20 Absatz 12 IfSG bei nicht vorliegendem Nachweis über einen Masernschutz bleiben hiervon unberührt. *siehe Tabelle auf Folien 16-18 Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 15
Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B) oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität (1/3) Hohes Risiko (A) Mittleres Risiko (B) Niedriges Risiko (C) Patientenkonta Regelmäßiger Kontakt zu Direkter Kontakt zu Patienten bei Kein direkter Kontakt zu Patienten kt oder immunkompromittierten oder besonders ärztlichen, pflegerischen oder Kein direkter Kontakt zu Blut, Arbeitsbereich vulnerablen Patienten therapeutischen Maßnahmen Sekreten, Exkreten, potenziell Tätigkeit in einer der folgenden Regelmäßiger direkter Kontakt zu kontaminiertem Material oder Bereiche: Patienten bei anderen Tätigkeiten kontaminierten Flächen − Transplantation Kontakt zu Blut, Sekreten, Exkreten, Der zufällige Kontakt mit Patienten − Hämatologie/Onkologie Probenmaterial oder kontaminierten unterscheidet sich nicht von dem − Neonatologie Geräten bzw. Oberflächen der Besucher der Einrichtung (z. B. − Infektionsstationen in Aufzügen oder in der Cafeteria). − Intensivstationen Tätigkeit in einer der folgenden Bereiche: − Intermediärstationen (IMC-Units) − Normalstationen − Isolierbereiche − Notaufnahmen und Rettungsstellen − Geburtshilfe − Operationsbereiche − Funktionseinheit Endoskopie − Polikliniken oder Praxen − Dialyse − Palliativstationen/Hospize − Strahlentherapie − Ambulante Pflegedienste − Ambulante Intensivpflegedienste Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 16
Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B) oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität (2/3) Hohes Risiko (A) Mittleres Risiko (B) Niedriges Risiko (C) Berufsgruppen/ Alle Berufsgruppen mit Kontakt zu Umfasst (ist aber nicht beschränkt auf) folgende Umfasst (ist aber nicht beschränkt Tätigkeiten immunkompromittierten bzw. Personengruppen: auf) folgende Personengruppen: besonders vulnerablen Patienten − Ärztliches Personal − Verwaltungspersonal ohne oder Tätigkeiten in den oben − Pflegepersonal Patientenkontakt genannten Bereichen − Therapeuten (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, − Küchenpersonal Logopädie, Psychotherapie) − Medizintechnisches und − Medizinische Fachangestellte (MFA) haustechnisches Personal − Medizinisch-technische Assistenten für − Personal der Gebäudereinigung Funktionsdiagnostik (MTA-F) − Personal der Wäscherei − Radiologieassistenten (MTRA) − Personal zur Essenausgabe − Personal des Patiententransports und Rettungsdienstes − Stationsapotheker − Laborpersonal − Reinigungspersonal − Sozialdienst, Seelsorger − Verwaltungspersonal in der Patientenaufnahme Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 17
Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B) oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität (3/3) Hohes Risiko (A) Mittleres Risiko (B) Niedriges Risiko (C) Zum Maserna, Mumps, Röteln (MMR) Maserna, Mumps, Röteln (MMR) Maserna Patientenschutz Varizellen Varizellen nach Risikobewertung erforderliche Impfungen Zum Influenza Influenza - Patientenschutz Pertussis Pertussis empfohlene Impfungen (alternativ Expositionsprophylaxe) (alternativ Expositionsprophylaxe) a Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 8 IfSG Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 18
Empfehlungen Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus Die Kommission empfiehlt: • vor der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wechsel von bereits Beschäftigten in Arbeitsbereiche mit höherem Übertragungsrisiko zunächst den Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) zu überprüfen sowie Verfahrensweisen zur regelmäßigen Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus des Personals im laufenden Betrieb festzulegen, wie z. B. bei Ochmann et al. aufgeführt (Kat. IV) Ochmann U, Wicker S (2020) Impfschutz für medizinisches Personal. InFo Hämatol Onkol 23(9):38–47 https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7474325/ Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 19
Empfehlungen Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus Die Kommission empfiehlt: • im Rahmen der Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) des Personals auch Verfahrensweise zur Überprüfung und Dokumentation des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) von Studierenden, Praktikanten, Leiharbeitern bzw. Mitarbeitern von Subunternehmern (z. B. Reinigungspersonal) etc. festzulegen (Kat. II) • die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlungen liegt beim Arbeitgeber (Kat. IV) Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 20
Empfehlungen Erhebung des Impf- bzw. Serostatus Die Kommission empfiehlt: • den Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) unmittelbar bei Beschäftigten zu erheben (ohne Kat.) • für die Datenerhebung und -verwaltung sowie die Durchführung der indizierten Impfungen betriebsinterne Regelungen durch den Arbeitgeber in enger Abstimmung aller Beteiligten (z. B. Personalabteilung, Betriebsmedizin, Krankenhaushygiene) festzulegen und das erforderliche Personal hierfür zur Verfügung zu stellen (ohne Kat.) Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 21
Empfehlungen Dokumentation des Nachweises des Impf- bzw. Serostatus Die Kommission empfiehlt: • die Dokumentation des Nachweises des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) gegen impfpräventable Krankheiten möglichst digitalisiert durchzuführen und den Zugang zu diesen Daten so festzulegen, dass diese bei Bedarf jederzeit für Entscheider zur Verfügung stehen. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die Abfrage des Impf- bzw. Serostatus, um bei Aufnahme von Patienten mit übertragbaren Infektionskrankheiten potenziell empfängliches Gesundheitspersonal schnell zu identifizieren und dessen Kontakt einzuschränken bzw. eine ausstehende Impfung nachzuholen (Kat. II) Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 22
Empfehlungen Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals Die Kommission empfiehlt: • bei der Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals auf Basis des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) eine ärztliche Risikobewertung vorzunehmen und ggf. den Krankenhaushygieniker der Einrichtung zu beteiligen (siehe Abschn. 4*) (ohne Kat.) *Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 23
Empfehlungen Antikörperbestimmungen Die Kommission empfiehlt: • gemäß Empfehlungen der STIKO keine routinemäßigen Antikörperbestimmungen vor oder nach Standardimpfungen durchzuführen (ohne Kat.) Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 24
Empfehlungen Hohe Durchimpfungsquote Die Kommission empfiehlt: • zur Verminderung des Risikos nosokomialer Infektionen eine hohe generelle Durchimpfungsquote der Beschäftigten anzustreben. Als geeignete Methoden zur Erreichung dieses Ziels haben sich u. a. Systeme zur Impferinnerung und niederschwellige Impfangebote vor Ort bewährt (Kat. II) Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 25
Empfehlungen Beteiligung der Betriebsmedizin Die Kommission empfiehlt: • bei Beteiligung der Betriebsmedizin an der Umsetzung des § 23a IfSG dieser einen klaren eigenständigen Auftrag mit dem Ziel des Patientenschutzes zu erteilen, da die Tätigkeit außerhalb der gesetzlichen Einsatzzeit des Arbeitsschutzes (Arbeitssicherheitsgesetz) liegt* (ohne Kat.) * Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2020) Stellungnahme zu § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere zum Verhältnis zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – AZ(BMAS): IIIb1-30921-3/31, Stand 29. Mai 2020 https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Stellungnahme-Infektionsschutzgesetz.pdf Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021 26
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