Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in 23a ...

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Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in 23a ...
Impfungen von Personal in medizinischen
Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung
zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in
§ 23a Infektionsschutzgesetz
Empfehlung der KRINKO, April 2021
Vanda Marujo
Eine Zusammenfassung des Fachgebiets 14 - Krankenhaushygiene
Rechtlicher Hinweis
      Diese Präsentation ersetzt nicht die Lektüre des Empfehlungstextes.
(siehe Bundesgesundheitsbl 2021 · 64:636–642 https:// doi.org/ 10.1007/ s00103- 021- 03313-0)

                           Keine Entbindung von der Sorgfaltspflicht.

Diese Präsentation wurde vom Robert Koch-Institut (FG 14) erstellt. Sie darf frei vervielfältigt und verwendet
werden, vorausgesetzt, es werden keine Änderungen vorgenommen und es wird auf die Urheber verwiesen.
Eine kommerzielle Verwendung (Verkauf, Verwendung in bezahlten Vorträgen) ist ausgeschlossen.

                                                                                      Kontakt: Infektionshygiene@rki.de

         Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021               2
Inhaltsverzeichnis
• Vorbemerkung
• Geltungsbereich und Zielgruppe
• Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen
• Empfehlungen der KRINKO

    Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021   3
Vorbemerkung
•      Nosokomiale Übertragungen von Krankheiten/Krankheitserregern, die bereits vor Beginn der
       Symptome oder bei asymptomatischem Verlauf über die Luft durch Tröpfchen und/oder
       Aerosole übertragbar sind, sind allein durch Hygienemaßnahmen nicht sicher zu verhüten.

•      Für solche Krankheiten, die durch Schutzimpfungen verhütet werden können, hat der
       Gesetzgeber im Jahr 2015 die Regelung in § 23a IfSG* eingeführt:
                „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten
                erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf-
                und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die
                Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare
                Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen
                Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
                allgemeinen Datenschutzrechts.“
*anlässlich der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 um die Erlaubnis zur Datenerhebung im Hinblick auf nicht-impfpräventable übertragbare Krankheiten erweitert

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Vorbemerkung
•   Diese Empfehlung resultiert vom Auftrag nach § 23 Abs. 1 IfSG an die KRINKO,
    Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und
    baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen
    Einrichtungen zu erstellen, die nach § 23 Abs. 3 IfSG von den medizinischen Einrichtungen zu beachten
    sind.

•   Die KRINKO wurde beauftragt, konkrete Empfehlungen zur Umsetzung des § 23a IfSG
    für die Praxis zu erstellen.

•   Die vorliegende Empfehlung wurde in fachlichem Austausch mit der Ständigen
    Impfkommission (STIKO) erstellt.

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Vorbemerkung

Diese Empfehlung ist eine Hilfestellung für die praktische Umsetzung der gesetzlichen
Regelung nach § 23a IfSG: sie soll bei der Einschätzung helfen, für welche Beschäftigten in
medizinischen Einrichtungen welcher Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) vorliegen soll.
Ziel ist die Vermeidung von Übertragungen impfpräventabler Krankheiten.

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Geltungsbereich und Zielgruppe
Diese Empfehlung richtet sich primär an medizinische Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG:

1.   Krankenhäuser;                                       9.  Praxen sonstiger humanmedizinischer
2.   Einrichtungen für ambulantes Operieren;                  Heilberufe;
3.   Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,         10. Einrichtungen des öffentlichen
     in denen eine den Krankenhäusern                         Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
     vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt;           Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen
4.   Dialyseeinrichtungen;                                    oder ambulante Behandlungen durchgeführt
5.   Tageskliniken;                                           werden;
6.   Entbindungseinrichtungen;                            11. ambulante Pflegedienste, die ambulante
7.   Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,              Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
     die mit einer der in den Nummern 1–6                     oder sonstigen gemeinschaftlichen
     genannten Einrichtungen vergleichbar sind;               Wohnformen erbringen, und
8.   Arztpraxen, Zahnarztpraxen;                          12. Rettungsdienste.

Die Empfehlung ist inhaltlich auch für Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG
(Einrichtungen für stationäre und ambulante Pflege) relevant.
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Geltungsbereich und Zielgruppe
      Personal im Geltungsbereich des § 23a IfSG sind alle in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG*
      tätigen Personen einschließlich Mitarbeiter von Fremdfirmen:

                   in der direkten oder indirekten                                        nicht primär in der
                        Patientenversorgung                                              Patientenversorgung
                  z. B.:                                                         wenn sie bestimmungsgemäß mit
                  • Ärzte                                                        kontaminierten Oberflächen oder
                  • Pflegekräfte                                                 Gegenständen bzw. Aerosolen Kontakt
                                                                                 haben, z. B. in Bereichen:
                  • Physiotherapeuten
                                                                                 • Gebäudereinigung
                  • Psychotherapeuten
                                                                                 • Wäscherei
                  • Psychoonkologen
                                                                                 • Patiententransport
                  • Laborpersonal
                                                                                 • Küche
                  • Apotheker
                                                                                 • Medizintechnik und Haustechnik
                  • Studierende
                                                                                 • Forschung und Lehre
                  • Praktikanten, etc.
*siehe Folie 7
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Kategorien in der Richtlinie für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010)
   Kategorie IA:          Diese Empfehlung basiert auf gut konzipierten systematischen Reviews oder einzelnen
                          hochwertigen randomisierten kontrollierten Studien

   Kategorie IB:          Diese Empfehlung basiert auf klinischen oder hochwertigen epidemiologischen Studien
                          und strengen, plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen

   Kategorie II:          Diese Empfehlung basiert auf hinweisenden Studien/Untersuchungen und strengen,
                          plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen

   Kategorie III:         Maßnahmen, über deren Wirksamkeit nur unzureichende oder widersprüchliche Hinweise
                          vorliegen, deshalb ist eine Empfehlung nicht möglich.

   Kategorie IV:          Anforderungen, Maßnahmen und Verfahrensweisen, die durch allgemein geltende
                          Rechtsvorschriften zu beachten sind.

   Abstufungen der Kategorien I bis III spiegeln die Evidenzlage, nicht einen Grad der Empfehlung.

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Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Die Bereiche haben unterschiedliche Infektionsrisiken sowie zu schützenden Patientenpopulation.
Schutzimpfungen für das Personal können auf Basis der Risikoeinschätzung festgelegt werden.
Die Festlegung des Arbeitsbereiches einer Person und die Beschränkung auf einen einzigen Risikobereich können schwierig
werden, da Personalbewegungen zumindest innerhalb großer Institutionen beträchtlich sein können.

Kriterien für die Einstufung der Risikobereiche:
•    Wahrscheinlichkeit eines direkten                                Funktionsbereiche, Patiententransport,
     Patientenkontakts                                                Reinigung, zahnmedizinische Bereiche,
•    Kontakt mit Risikopatienten                                      Arztpraxen, ambulante Bereiche)
•    Grad der Immunsuppression der Patienten                     •    Vorkommen des Erregers in dem Bereich
•    die Art des Patientenkontakts (Patienten-nah                •    Übertragungswege und Kontagiösität der
     versus Patienten-fern)                                           Erreger
•    häufige Kontakte mit vielen verschiedenen                   •    verfügbarer Impfstoff und dessen Effektivität
     Patienten (z. B. Notaufnahme,
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Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Bereiche mit erhöhtem Erkrankungsrisiko für Patienten*:
•    Mit vorwiegend abwehrgeschwächten Patienten
•    Durchführung von invasiven Maßnahmen

Das Risiko kann in einigen Bereichen durch Maßnahmen der Expositionsprophylaxe reduziert
werden, z. B. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) bzw. eines Atemschutzes.

            Maßnahmen der Basishygiene, erweiterte Hygienemaßnahmen und
                   Impfungen sind sich ergänzende Maßnahmen.

*siehe Tabelle auf Folien 16-18

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Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Hintergrund zur Forderung des Impfschutzes bzw. der Immunität gegen:

                        Masern                                  Andere übertragbare Erkrankungen
                                                                  (insbesondere durch Tröpfchen
       § 20 Absatz 8 IfSG: Impfschutz                                   und/oder Aerosole)
       bzw. Immunität muss bei allen in                       Berücksichtigung des Risikos sowie der
       Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3                        Impfeffektivität
       IfSG Tätigen vorliegen*

       *nach dem 31.12.1970 geboren

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Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Beispiele für die Einstufung der Impfungen*:

                              Varizellen:                                          Influenza:

             „zum Patientenschutz                                  „zum Patientenschutz empfohlene
             erforderliche Impfungen“                              Impfungen“ (mit der Alternative
             (in Abhängigkeit von der                              der Expositionsprophylaxe)
             Risikoeinstufung)
                                                                   Gründe: vergleichsweise geringe
             Gründe: sehr gute Wirksamkeit;                        Impfeffektivität; Übertragung
             Übertragung durch Aerosole                            überwiegend durch Tröpfchen

*siehe Tabelle auf Folien 16-18

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Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Tätigkeitseinschränkung:
•   Ziel des Impfschutzes: Prävention nosokomialer Infektionen.

•   Aus einem nicht-vorhandenen Impfschutz bzw. Immunschutz können bei entsprechendem
    Risiko Folgen für das Beschäftigungsverhältnis resultieren.

•   Diese Folgen können von einer Tätigkeitseinschränkung bis zu einem Verzicht auf die
    Einstellung durch den Arbeitgeber reichen (§ 23a IfSG).

•   Grundlage hierfür ist die Risikobewertung, die den o. g. medizinhygienischen
    Grundsatzüberlegungen folgt.

       Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021   14
Risikobewertung in medizinischen
Einrichtungen
Tätigkeitseinschränkung:
Die Tabelle* unterscheidet zwischen:
•     den erforderlichen Impfungen, die eine Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis
      darstellen und
•     den empfohlenen Impfungen, die gemäß STIKO-Empfehlungen alle Mitarbeitende in
      Anspruch nehmen sollten, die aber keine Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis sind.

Behördliche Tätigkeitsverbote gemäß § 31 IfSG im Falle des Auftretens von Erkrankungen oder
Betretungsverbote gemäß § 20 Absatz 12 IfSG bei nicht vorliegendem Nachweis über einen Masernschutz
bleiben hiervon unberührt.

*siehe Tabelle auf Folien 16-18

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Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B)
    oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten
    oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität
(1/3)              Hohes Risiko (A)                            Mittleres Risiko (B)                         Niedriges Risiko (C)

Patientenkonta     Regelmäßiger Kontakt zu                     Direkter Kontakt zu Patienten bei            Kein direkter Kontakt zu Patienten
kt oder            immunkompromittierten oder besonders        ärztlichen, pflegerischen oder
                                                                                                            Kein direkter Kontakt zu Blut,
Arbeitsbereich     vulnerablen Patienten                       therapeutischen Maßnahmen
                                                                                                            Sekreten, Exkreten, potenziell
                   Tätigkeit in einer der folgenden            Regelmäßiger direkter Kontakt zu             kontaminiertem Material oder
                   Bereiche:                                   Patienten bei anderen Tätigkeiten            kontaminierten Flächen
                   − Transplantation
                                                               Kontakt zu Blut, Sekreten, Exkreten,         Der zufällige Kontakt mit Patienten
                   − Hämatologie/Onkologie
                                                               Probenmaterial oder kontaminierten           unterscheidet sich nicht von dem
                   − Neonatologie
                                                               Geräten bzw. Oberflächen                     der Besucher der Einrichtung (z. B.
                   − Infektionsstationen
                                                                                                            in Aufzügen oder in der Cafeteria).
                   − Intensivstationen                         Tätigkeit in einer der folgenden Bereiche:
                   − Intermediärstationen (IMC-Units)          − Normalstationen
                   − Isolierbereiche                           − Notaufnahmen und Rettungsstellen
                   − Geburtshilfe                              − Operationsbereiche
                   − Funktionseinheit Endoskopie               − Polikliniken oder Praxen
                   − Dialyse                                   − Palliativstationen/Hospize
                   − Strahlentherapie                          − Ambulante Pflegedienste
                   − Ambulante Intensivpflegedienste

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Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B)
    oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten
    oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität
(2/3)              Hohes Risiko (A)                    Mittleres Risiko (B)                                 Niedriges Risiko (C)

Berufsgruppen/     Alle Berufsgruppen mit Kontakt zu   Umfasst (ist aber nicht beschränkt auf) folgende     Umfasst (ist aber nicht beschränkt
Tätigkeiten        immunkompromittierten bzw.          Personengruppen:                                     auf) folgende Personengruppen:
                   besonders vulnerablen Patienten     − Ärztliches Personal                                − Verwaltungspersonal ohne
                   oder Tätigkeiten in den oben        − Pflegepersonal                                        Patientenkontakt
                   genannten Bereichen                 − Therapeuten (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie,   − Küchenpersonal
                                                          Logopädie, Psychotherapie)                        − Medizintechnisches und
                                                       − Medizinische Fachangestellte (MFA)                    haustechnisches Personal
                                                       − Medizinisch-technische Assistenten für             − Personal der Gebäudereinigung
                                                          Funktionsdiagnostik (MTA-F)                       − Personal der Wäscherei
                                                       − Radiologieassistenten (MTRA)
                                                       − Personal zur Essenausgabe
                                                       − Personal des Patiententransports und
                                                          Rettungsdienstes
                                                       − Stationsapotheker
                                                       − Laborpersonal
                                                       − Reinigungspersonal
                                                       − Sozialdienst, Seelsorger
                                                       − Verwaltungspersonal in der Patientenaufnahme

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Risikobewertung. Bereiche in Gesundheitseinrichtungen mit hohem (A), mittlerem (B)
       oder niedrigem (C) Risiko der Übertragung von Infektionen vom Personal auf Patienten
       oder umgekehrt und jeweils erforderliche Schutzimpfungen bzw. Immunität
(3/3)                 Hohes Risiko (A)                     Mittleres Risiko (B)                         Niedriges Risiko (C)

Zum                   Maserna, Mumps, Röteln (MMR)         Maserna, Mumps, Röteln (MMR)                 Maserna
Patientenschutz
                      Varizellen                           Varizellen nach Risikobewertung
erforderliche
Impfungen
Zum                   Influenza                            Influenza                                    -
Patientenschutz
                      Pertussis                            Pertussis
empfohlene
Impfungen             (alternativ Expositionsprophylaxe)   (alternativ Expositionsprophylaxe)

a   Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 8 IfSG

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Empfehlungen
Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus
Die Kommission empfiehlt:
•    vor der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wechsel von
     bereits Beschäftigten in Arbeitsbereiche mit höherem Übertragungsrisiko zunächst
     den Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) zu überprüfen sowie Verfahrensweisen
     zur regelmäßigen Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus des Personals im
     laufenden Betrieb festzulegen, wie z. B. bei Ochmann et al. aufgeführt (Kat. IV)
Ochmann U, Wicker S (2020) Impfschutz für medizinisches Personal. InFo Hämatol Onkol 23(9):38–47
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7474325/

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Empfehlungen
Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus
Die Kommission empfiehlt:
•   im Rahmen der Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) des
    Personals auch Verfahrensweise zur Überprüfung und Dokumentation des Impf-
    bzw. Serostatus (hier: Varizellen) von Studierenden, Praktikanten, Leiharbeitern
    bzw. Mitarbeitern von Subunternehmern (z. B. Reinigungspersonal) etc.
    festzulegen (Kat. II)

•   die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlungen liegt
    beim Arbeitgeber (Kat. IV)
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Empfehlungen
Erhebung des Impf- bzw. Serostatus
Die Kommission empfiehlt:
•   den Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) unmittelbar bei Beschäftigten zu
    erheben (ohne Kat.)

•   für die Datenerhebung und -verwaltung sowie die Durchführung der indizierten
    Impfungen betriebsinterne Regelungen durch den Arbeitgeber in enger
    Abstimmung aller Beteiligten (z. B. Personalabteilung, Betriebsmedizin,
    Krankenhaushygiene) festzulegen und das erforderliche Personal hierfür zur
    Verfügung zu stellen (ohne Kat.)
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Empfehlungen
Dokumentation des Nachweises des Impf- bzw. Serostatus
Die Kommission empfiehlt:
•   die Dokumentation des Nachweises des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) gegen
    impfpräventable Krankheiten möglichst digitalisiert durchzuführen und den Zugang zu
    diesen Daten so festzulegen, dass diese bei Bedarf jederzeit für Entscheider zur Verfügung
    stehen. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die Abfrage des Impf- bzw. Serostatus,
    um bei Aufnahme von Patienten mit übertragbaren Infektionskrankheiten potenziell
    empfängliches Gesundheitspersonal schnell zu identifizieren und dessen Kontakt
    einzuschränken bzw. eine ausstehende Impfung nachzuholen (Kat. II)

       Musterpräsentation „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland“, 04/2021   22
Empfehlungen
Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals
Die Kommission empfiehlt:
•   bei der Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals auf Basis des Impf- bzw.
    Serostatus (hier: Varizellen) eine ärztliche Risikobewertung vorzunehmen und
    ggf. den Krankenhaushygieniker der Einrichtung zu beteiligen (siehe Abschn. 4*)
    (ohne Kat.)
*Risikobewertung in medizinischen Einrichtungen

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Empfehlungen
Antikörperbestimmungen
Die Kommission empfiehlt:
•   gemäß Empfehlungen der STIKO keine routinemäßigen Antikörperbestimmungen
    vor oder nach Standardimpfungen durchzuführen (ohne Kat.)

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Empfehlungen
Hohe Durchimpfungsquote
Die Kommission empfiehlt:
•   zur Verminderung des Risikos nosokomialer Infektionen eine hohe generelle
    Durchimpfungsquote der Beschäftigten anzustreben. Als geeignete Methoden zur
    Erreichung dieses Ziels haben sich u. a. Systeme zur Impferinnerung und
    niederschwellige Impfangebote vor Ort bewährt (Kat. II)

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Empfehlungen
Beteiligung der Betriebsmedizin
Die Kommission empfiehlt:
•     bei Beteiligung der Betriebsmedizin an der Umsetzung des § 23a IfSG dieser einen
      klaren eigenständigen Auftrag mit dem Ziel des Patientenschutzes zu erteilen, da
      die Tätigkeit außerhalb der gesetzlichen Einsatzzeit des Arbeitsschutzes
      (Arbeitssicherheitsgesetz) liegt* (ohne Kat.)
* Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2020) Stellungnahme zu § 23a Infektionsschutzgesetz
(IfSG), insbesondere zum Verhältnis zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – AZ(BMAS): IIIb1-30921-3/31, Stand 29. Mai 2020
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Stellungnahme-Infektionsschutzgesetz.pdf

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