In der Justizvollzugsanstalt Bautzen
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1. Juni 2013: „Sächsisches Sicherungsverwahrungs-
vollzugsgesetz“ und „Gesetz zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der
Sicherungsverwahrung“
SächsSVVollzG - eigenständiges Gesetz zur Regelung
des Vollzuges der Sicherungsverwahrung
notwendig wegen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 >
bisherige Regelungen zur Sicherungsverwahrung
verfassungswidrig
Übergangszeit bis 31. Mai 2013 eingeräumt
12.12.2013 2 ultima-ratio-Prinzip
Individualisierungs- und Intensivierungs-
gebot
Motivierungsgebot
Trennungs- und Abstandsgebot
Minimierungsgebot
Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot
Kontrollgebot
12.12.2013 3 Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der
Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der
Verhinderung zukünftiger Straftaten
Sonderopfer
über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus
müssen weitere Belastungen vermieden werden
gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsver-
wahrung soll durch das Ziel bestimmt werden, den
Untergebrachten eine Entlassungsperspektive zu eröffnen
Sicherungsverwahrung ist deutlich vom Strafvollzug abzugrenzen
und klar therapeutisch darauf auszurichten, die von den
Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese
Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt
erforderliche Maß zu reduzieren
12.12.2013 4 Kündigung der Verwaltungsvereinbarung zwischen
Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt (Frauen
zentral Chemnitz; Sicherungsverwahrung zentral Burg)
durch Sachsen-Anhalt Ende 2011
Übernahme der 13 Untergebrachten aus der JVA Burg
am 15. Januar 2013 in das Haus 2 der JVA Bautzen
Antritte und Verlegungen zwischenzeitlich
Derzeit insgesamt: 20 Personen in
Sicherungsverwahrung in der JVA Bautzen (Kapazität
der Abteilung derzeit erschöpft)
Voraussichtliche Entwicklung der Anzahl der
Untergebrachten in Sachsen: 2015: 30
2021: 38
12.12.2013 5 19 Männer mit deutscher Staatsbürgerschaft (einer mit
polnischer Staatsangehörigkeit)
Alter: zwischen 31 und 74 Jahren
Delikte: hauptsächlich Sexual- und Gewaltstraftaten
ein Untergebrachter bereits seit 20 Jahren
ununterbrochen im Justizvollzug; ein Untergebrachter
seit nunmehr 9 Jahren in der Sicherungsverwahrung
Zahlreiche Behandlungsmaßnahmen in der
Vorgeschichte
In Psychiatrie/Maßregelvollzug
In Sozialtherapie
Im Justizvollzug
12.12.2013 6 als Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen (Haus
2-eigenständiges Haus)
4 Wohngruppen mit jeweils 10 Einzelzimmern
> insgesamt 40 Plätze (Abschluss der Bauarbeiten
voraussichtlich Oktober 2014)
> derzeit 20 Plätze im sanierten Flügel (Fertigstellung
zum 31.05.2013)
4 behindertenfreundliche Zimmer
Kunst- Arbeits- und Gesprächstherapie-, Freizeit- und
Sporträume
angegliederter eigener Außenbereich mit Sportplatz
und Grillecke/Teich
12.12.2013 7Arbeitstherapie 12.12.2013 11
Außenbereich 12.12.2013 12
20 m² inklusive Küchenzeile und baulich abgetrenntem
Sanitärbereich mit Dusche
Ausstattung mit Einbauküche, Kühlschrank,
dimmbarem Licht, Nachttischlampe, Vorhängen, etc.
Funktionalität und Design
Möglichkeit der Ausstattung mit eigenen
Gegenständen, auch Möbeln
Kein Verschluss der Zimmer, nur der Wohngruppe und
der Tür zum Außenbereich 21.00 Uhr
Möglichkeit der Haustierhaltung
12.12.2013 13Hauskatze Moritz 12.12.2013 14
12.12.2013 15
2 Psychologen
1 Arzt, psychotherapeutisch vorgebildet
2 Sozialpädagogen
9 Bedienstete im Allgemeinen Vollzugsdienst
1 Abteilungsleiter
mit Schwerpunkt Sicherungsverwahrung:
1 Kunsttherapeut und
1 Arbeitstherapeut
12.12.2013 16 funktionale Zusammenarbeit mit externen
Fachkräften je nach Bedarf der Unterge-
brachten (§ 15 Abs. 2 und 3 SächsSVVollzG)
beispielsweise mit:
Psychiater
Fachärzten
Sexual-, Verhaltens- oder Physiotherapeut
12.12.2013 171. Eigenverantwortung der Untergebrachten
stärken
2. gemeinsames ressourcenorientiertes Arbeiten
3. enger Austausch der Teammitglieder/
Kommunikation
4. notwendige Beschränkungen und mögliche
Freiräume
5. notwendige und mögliche Intervention mit dem
Ziel der Entlassung
12.12.2013 18kein einheitlicher Ablaufplan mit Wecken, Arbeit,
Mittagausgabe etc., sondern:
Selbstverpflegung ermöglichen (§ 58 Abs. 1 und 2
SächsSVVollzG) > einmal wöchentlich Einkauf
selbständige Haushaltsplanung fördern
Angebote zur Auswahl (Ziel: Wochenplan auf Grundlage
eines individuellen Behandlungsplanes)
Selbstreflexion fördern (auch bei Aufarbeitung von
Pflichtverstößen; § 79 Abs. 3 SächsSVVollzG > keine
Disziplinarmaßnahmen, sondern Gespräch und
einvernehmliche Streitbeilegung)
12.12.2013 19 Soweit möglich Erkennen und Einsetzen der
Neigungen/Interessen jedes Einzelnen
> individuell (Haustier, Ausgestaltung des Zimmers und
des Außenbereichs; Gartenarbeit/Gemüseanbau u.a.)
und in Gruppe:
möglichst breites Angebot an strukturierter Freizeit und
Betreuung > beispielsweise Sport- und Kreativgruppen;
Betreuungsbeamte; Vorbereitung der
Gruppenausführungen
Einbeziehung vorhandener Außenkontakte
Ziel: Aufbau eines Netzwerkes nach draußen
12.12.2013 20System:
Tägliche Frühbesprechung zum Informationsaus-
tausch und der Koordinierung der Tagesaufgaben
(wochentags)
einmal wöchentlich: Teamsitzung, Austausch von
behandlungsrelevanten Informationen zu jedem
einzelnen Untergebrachten und Klärung
organisatorischer Fragen
12.12.2013 21 einmal im Monat: Fallbesprechung vorher
ausgewählter schwieriger Konstellationen bei
bestimmten Untergebrachten, Vorbereitung durch den
Bezugstherapeuten, weitere Behandlungsplanung; es
können weitere Mitarbeiter (z.B. Arbeitsbetriebe) und
Externe (z.B. Betreuer, Mitarbeiter freier Träger)
einbezogen werden
Supervision hinsichtlich ausgewählter Untergebrachter,
Teilnahme der Therapeuten und externer Fachkräfte
(zur Zeit Kriminologischer Dienst),
mindestens jeden 2. Monat notwendig
Teamsupervision einmal im Quartal
12.12.2013 22 einmal im Monat: Konferenz für Vollzugs- und
Eingliederungspläne mit Teilnahme des
Untergebrachten, ggf. Angehöriger und Rechtsanwalt;
werden durch externe (nicht zum Behandlungsteam
gehörende) Psychologen konsiliarisch begleitet
nach Bedarf: Krisensitzung, kann kurzfristig bei
besonderen Ereignissen einberufen werden, über die
Teilnahme entscheidet den Abteilungsleiter
wöchentlich: Wohngruppenversammlung zur
Absprache und Organisation individueller und
gruppenspezifischer Bedürfnisse, Planung
gemeinschaftlicher Veranstaltungen
12.12.2013 23Nach Einzelfallprüfung:
Möglichkeit der Überwachung von Telefonaten,
Schreiben, etc.
Möglichkeit der Durchsuchung der
Untergebrachten, der Sachen und des
Zimmers
12.12.2013 24 Möglichkeit der Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen (z.B. besonders gesicherter
Haftraum; Trennung von anderen Untergebrachten)
Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
Verzicht auf Disziplinarmaßnahmen, sondern
Aufarbeitung von Pflichtverstößen im Gespräch >
Vermitteln von Konfliktlösetrategien (Ziel: freiwilliger
und eigenverantwortlicher Konsens)
12.12.2013 25 Stationstüren grundsätzlich nur nachts
verschlossen
grundsätzlich tagsüber Bewegungsfreiheit zu
Freizeit-, Therapie- und Außenbereich
12 Stunden/Monat Besuch; Möglichkeit des
Langzeitbesuchs (§ 27 SächsSVVollzG)
Mindestens vier Ausführungen pro Jahr zum
Erhalt Lebenstüchtigkeit (§ 43 Abs. 2
SächsSVVollzG), ggf. mit Fesselung
keine Arbeitspflicht
12.12.2013 26 Die Binnendifferenzierung soll sich nach Abschluss der gesamten
Baumaßnahmen nach folgenden Kriterien richten:
- Motivation
- Behandlungsbedarf und –erfolg
- Sicherheit
- erreichter Lockerungsstand
Die individuellen Voraussetzungen (z.B. Alter, Persönlichkeit,
Ressourcen und Interessen) und deren Auswirkungen auf das
Wohngruppenklima werden dabei berücksichtigt.
Zunächst Differenzierung in den zwei Wohngruppen nach
Vertragen
12.12.2013 27 Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben der
Mitarbeiter
voraus geht Motivierung dafür
Gefährliche Untergebrachte mit:
verfestigten dissozialen Denkmustern
massiven Empathiedefiziten
ausgeprägter Schuldexternalisierung
Impulskontrollstörungen
wenig Ressourcen, wegen früher Traumatisierung
und ohne gesunde Bindungserfahrung
12.12.2013 28Notwendige und mögliche Intervention mit dem Ziel der
Entlassung:
Entwicklung der Beziehungsfähigkeit
Verbesserung der emotionalen und sozialen
Kompetenzen
Entwicklung von Empathiefertigkeiten
Verbesserung der intellektuellen Leistungsfähigkeit
Lernen sozial erwünschter Möglichkeiten der
Bedürfnisbefriedigung
Soziomoralische Entwicklung
12.12.2013 29 Ziel der Behandlung ist die Verbesserung der
psychischen Gesundheit, die Stärkung der Ressourcen
und Veränderung der kriminogen wirkenden
Persönlichkeits- und Umweltfaktoren und letztlich die
Reduktion der Gefährlichkeit durch einen
ganzheitlichen Behandlungsansatz.
Orientierung- und Diagnostikmodul
Interventionsmodul
Phase 1: Seelische Gesundheit
Phase 2: Risiko- und Rückfallmanagement
Übergangsmodul
12.12.2013 30Sie können auch lesen