Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien

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Satzung Nr. 06 / 17.12.2020

Satzung über die Wahlwerbung in Angeboten              Bayerische Landeszentrale

nach dem Bayerischen Mediengesetz                      für neue Medien
                                                       Rechtsfähige Anstalt des
(Wahlwerbesatzung – WWS)                               öffentlichen Rechts
                                                       Heinrich-Lübke-Straße 27
                                                       81737 München

Vom 4. Februar 1999                                    Tel. 089 63808-0
(Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 6)                     Fax 089 63808-140
                                                       info@blm.de
                                                       www.blm.de
geändert durch Satzung vom 25. März 2004
(Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14)

geändert durch § 8 der Volksbegehren- und
Volksentscheidewerbesatzung (VVS) vom 8. Mai 2008
(Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 20)

geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2013
(AMBl 2013, S. 14)

zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2020
(AMBl 2020, S. 18)
Satzung über die Wahlwerbung                                  Teil 2
        in Angeboten nach dem                             Besondere Vorschriften
      Bayerischen Mediengesetz
     (Wahlwerbesatzung - WWS)                                 Erster Abschnitt
                                                        Landtags-, Bundestags- und
            vom 4. Februar 1999                          Europaparlamentswahlen

    zuletzt geändert durch Satzung              §   6    Verteilung der Sendezeit für
       vom 17. Dezember 2020                             Wahlwerbung
          (AMBl 2020, S. 18)

                                                              Zweiter Abschnitt
Auf Grund von Art. 24 Abs. 3 Satz 5 des                      Kommunalwahlen
Gesetzes über die Entwicklung, Förderung
und    Veranstaltung    privater   Rund-        §   7    Verteilung der Sendezeit für
funkangebote und anderer Mediendienste                   Wahlwerbung
in Bayern (Bayerisches Mediengesetz -           §   8    Stichwahlen
BayMG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Januar 1999 (GVBl
S. 8, BayRS 2251-4-S), erlässt die Baye-                           Teil 3
rische Landeszentrale für neue Medien                       Schlussvorschriften
(Landeszentrale) folgende Satzung:
                                                § 9      Ausführungsbestimmungen
                                                § 10     Inkrafttreten
                  Inhaltsübersicht

                  Teil 1
         Allgemeine Vorschriften

§   1   Angebote mit Wahlwerbung
§   2   Grundsatz der Gleichbehandlung,
        Kostenerstattung
§ 3     Beginn der Wahlwerbung
§ 4     Umfang der Wahlwerbung
§ 5     Inhalt der Wahlwerbesendungen

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 17.12.2020                                           Seite 2
Teil 1                                          §2
         Allgemeine Vorschriften                    Grundsatz der Gleichbehandlung,
                                                           Kostenerstattung
                  §1
       Angebote mit Wahlwerbung                 (1) 1Im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 Satz 4
                                                BayMG muss der Anbieter die Einräumung
(1) 1Die Werbung politischer Parteien,          von Sendezeit anbieten, die mindestens
Wählergruppen und sonstiger Wahlvor-            ¼ der dem größten Wahlvorschlags-
schlagsberechtigter   (Wahlvorschlagsbe-        berechtigten einzuräumenden Sendezeit
rechtigte) zur Vorbereitung von Wahlen          beträgt und nach der Bedeutung des
(Wahlwerbung) wird im Rahmen des An-            Wahlvorschlagsberechtigten zu erhöhen
gebots eines Anbieters oder einer An-           ist. 2Bei Einbringung eines gemeinsamen
bietergemeinschaft oder -gesellschaft in        Wahlvorschlages durch mehrere Wahlvor-
die von der Landeszentrale genehmigten          schlagsberechtigte richtet sich die Sende-
Rundfunkprogramme und -sendungen                zeit nach der Bedeutung der beteiligten
eingebracht. 2Die Einbringung von Wahl-         Wahlvorschlagsberechtigten in ihrer Ge-
werbung in Aus- und Fortbildungskanäle          samtheit. 3Die Verbreitung der Wahlwer-
ist unzulässig. 3Die zwischen dem An-           bung muss für alle zur Wahlwerbung zu-
bieter und den Wahlvorschlagsberech-            gelassenen     Wahlvorschlagsberechtigten
tigten vereinbarten Sendezeiten zur Ein-        zu einem gleichwertigen Sendezeitpunkt
bringung von Wahlwerbung in seinem              ermöglicht werden. 4Grundsätzlich müs-
Rundfunkangebot, sind der Landes-               sen bei Hörfunkprogrammen Sendezeiten
zentrale umgehend, spätestens drei              zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr an-
Werktage vor dem ersten Sendetermin,            geboten werden, bei Fernsehprogrammen
anzuzeigen. 4Die Ausstrahlung der Wahl-         zwischen 17.00 Uhr und 24.00 Uhr.
werbung wird untersagt, wenn ihre Ein-
bringung den Bestimmungen dieser                (2) Die Anbieter können von den Wahl-
Satzung, des Medienstaatsvertrages und          vorschlagsberechtigten höchstens die Er-
des BayMG nicht entspricht.                     stattung der durch die Ausstrahlung der
                                                Wahlwerbesendungen         entstehenden
(2) 1Wahlvorschlagsberechtigte können           Selbstkosten verlangen.
außer Wahlwerbung keine anderen An-
gebote einbringen. 2Andere Rundfunkpro-
gramme und -sendungen dürfen nicht für                           §3
die Wahlvorbereitung oder Öffentlich-                  Beginn der Wahlwerbung
keitsarbeit von Wahlvorschlagsberech-
tigten bestimmt sein. 3Die Überlassung          1
                                                 Wahlwerbung darf höchstens im Zeit-
von Sendezeit an Dritte zu Zwecken der          raum vom 31. Tag bis zum vorletzten Tag
sonstigen Werbung für politische Ideen in       vor dem Wahltag eingebracht werden.
Rundfunkprogrammen und -sendungen               2
                                                 Voraussetzung    der   Einbringung  ist
ist unzulässig. 4Dies gilt auch für Bürger-     außerdem, dass ein Wahlvorschlag des
begehren und Bürgerentscheide.                  Wahlvorschlagsberechtigten zu der Wahl
                                                zugelassen ist. 3Die Zulassung ist der
                                                Landeszentrale in Zweifelsfällen durch
                                                eine Bestätigung der gesetzlich zustän-
                                                digen Behörde nachzuweisen. 4Der An-
                                                bieter soll dem Wahlvorschlagsberech-
                                                tigten auf dessen Anfrage bis zehn Tage
                                                vor Beginn des in Satz 1 genannten Zeit-

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raumes verbindlich seine Bereitschaft zur       Ansage und Absage sowie der Zwischen-
Ausstrahlung von Wahlwerbung erklären.          ansage bei einem Wahlsendeblock muss
                                                bei dem Anbieter für jeden Wahlvor-
                                                schlagsberechtigten gleich sein und wird
                  §4                            auf deren Sendezeit nicht angerechnet.
        Umfang der Wahlwerbung
                                                (2) Die Wahlwerbesendungen dürfen
(1) Im Rahmen der eingeräumten Sende-           Wahlwerbung nur für die Wahl enthalten,
zeiten kann die Wahlwerbung nur in Form         welche nach § 6, § 7 oder § 8 die
von Sendungen eingebracht werden,               Berechtigung des Wahlvorschlagsberech-
deren Länge mindestens eine halbe               tigten zur Einbringung von Wahlwerbung
Minute beträgt und eineinhalb Minuten           begründet.
nicht überschreitet (Wahlwerbesendung).
                                                (3) Wahlwerbesendungen sind so zu ge-
(2) Wahlwerbesendungen sind nicht auf           stalten, dass die Gefahr einer Verwechs-
die dem Anbieter nach Art. 8 BayMG für          lung mit anderen auf dem genutzten
Werbung zur Verfügung stehende Sende-           Übertragungsweg verbreiteten Sendun-
zeit anzurechnen.                               gen oder mit Sendungen der öffentlich-
                                                rechtlichen Rundfunkanstalten oder mit
(3) Meldet ein Wahlvorschlagsberech-            Kennzeichen anderer Wahlvorschlags-
tigter seinen Anspruch auf Einräumung           berechtigter ausgeschlossen ist.
von Sendezeit nach dem gemäß § 3
Satz 1 möglichen Beginn der Wahl-               (4) 1Der Wahlvorschlagsberechtigte trägt
werbung an, vermindert sich der An-             für seine Wahlwerbesendung die volle
spruch für jede abgelaufene volle Woche         rechtliche Verantwortung. 2Wahlwerbe-
um ein Viertel der diesem Wahl-                 sendungen können zurückgewiesen wer-
vorschlagsberechtigten insgesamt einzu-         den, wenn es sich ihrem Inhalt nach nicht
räumenden Sendezeit.                            um Wahlwerbung handelt oder wenn sie
                                                einen offenkundigen und schwerwie-
(4) Wenn mehr als ein Drittel mit der           genden Verstoß gegen die allgemeinen
genutzten Übertragungskapazität erreich-        Gesetze, insbesondere gegen strafrecht-
baren Teilnehmer aus sendetechnischen           liche Bestimmungen enthalten.
Gründen keinen Empfang haben konnte
oder wenn die Wiedergabe aus tech-              (5) 1Der Wahlvorschlagsberechtigte hat
nischen Gründen so gestört war, dass            den geschriebenen Text der Wahlwerbe-
ihre Wirkung erheblich beeinträchtigt           sendung oder die sendefertige Hörfunk-
wurde, kann die Wiederholung von                sendung jeweils spätestens bis 12.00 Uhr
Wahlwerbesendungen vorgesehen wer-              des letzten Werktags bzw. die sendefer-
den.                                            tige Fernsehsendung jeweils bis 12.00
                                                Uhr des vorletzten Werktags vor dem ver-
                                                einbarten Tag der Verbreitung der Wahl-
                 §5                             werbesendung beim Anbieter bzw. der
   Inhalt der Wahlwerbesendungen                Anbietergemeinschaft oder -gesellschaft
                                                einzureichen. 2Der Wahlvorschlagsberech-
(1) 1Die Wahlwerbesendungen sind als            tigte trägt das Risiko der technischen
solche zu kennzeichnen und dürfen die           Sendefähigkeit, wenn dem Anbieter
anderen Rundfunksendungen nicht unter-          sendefertige Wahlwerbesendungen nicht
brechen. 2Wahlwerbesendungen dürfen             bis spätestens eine Woche vor dem ver-
nicht innerhalb eines Wirtschaftswerbe-         einbarten Sendetermin vorliegen.
blocks eingebracht werden. 3Der Text der

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Teil 2                                    Zweiter Abschnitt
          Besondere Vorschriften                           Kommunalwahlen

             Erster Abschnitt                                     §7
       Landtags-, Bundestags- und                      Verteilung der Sendezeit
        Europaparlamentswahlen                            für Wahlwerbung

                    §6                          (1)    1
                                                        Dem    größten    Wahlvorschlags-
         Verteilung der Sendezeit               berechtigten sind in einem Gesamt-
            für Wahlwerbung                     programm nach § 7 Abs. 1 Rundfunk-
                                                satzung anlässlich von Wahlen in einer
(1)    1
        Dem    größten   Wahlvorschlags-        kommunalen Gebietskörperschaft in dem
berechtigten sind in einem bundesweit           maßgeblichen Sendegebiet während des
ausgerichteten Rundfunkprogramm wäh-            Zeitraums nach § 3 Satz 1 insgesamt 15
rend des Zeitraums nach § 3 Satz 1              Minuten Sendezeit einzuräumen. 2Nimmt
insgesamt     12    Minuten     Sendezeit       ein Wahlvorschlagsberechtigter an meh-
einzuräumen. In einem landesweiten,
                2
                                                reren gleichzeitigen Wahlen in verschie-
regionalen    oder   lokalen   Rundfunk-        denen      kommunalen       Gebietskörper-
programm beträgt die Sendezeit für den          schaften derselben Ebene innerhalb des
größten Wahlvorschlagsberechtigten 25           maßgeblichen Sendegebiets teil, erhöht
Minuten. 3Die Sendezeit für eine Partei,        sich die Sendezeit nach Satz 1 um das ½-
die im Bundestag in Fraktionsstärke             fache der Anzahl der hinzutretenden
vertreten ist, muss in ihrem Umfang             Wahlanlässe. 3Bei zeitgleicher Verbreitung
mindestens halb so groß sein wie die            von lokalen oder regionalen Hörfunk-
Sendezeit nach Satz 1 und 2. 4Bei               angeboten in analoger (UKW) und
Landtagswahlen gilt Satz 3 entsprechend         digitaler Technik über drahtlose Über-
auch für Parteien, die im Bayerischen           tragungskapazitäten, bestimmt sich das
Landtag in Fraktionsstärke vertreten sind.      maßgebliche Sendegebiet im Sinn des
5
 Soweit die Ergebnisse der voran-               Satzes 2 nach der UKW-Verbreitung.
gegangenen Wahlen für die Bedeutung
eines Wahlvorschlagsberechtigten maß-           (2) Der Präsident der Landeszentrale wird
gebend sind, werden die bei den je-             ermächtigt, die maßgeblichen Sendege-
weiligen Wahlen in Bayern erzielten Wahl-       biete abweichend von dem festgelegten
ergebnisse zugrunde gelegt. 6Beabsichtigt       Versorgungsgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 2
ein Anbieter, im Rahmen des Art. 5 Abs.         Rundfunksatzung) unter Berücksichtigung
6 BayMG Wahlwerbung von nicht in                der Empfangbarkeit der lokalen/regio-
Bayern zur Wahl zugelassenen Wahl-              nalen    Rundfunkprogramme          in   den
vorschlagsberechtigten einzubringen, sind       kommunalen Gebietskörperschaften in
die bei den vorhergehenden Wahlen im            einer im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Bundesgebiet erzielten Wahlergebnisse           Landeszentrale     zu     veröffentlichenden
zugrunde zu legen.                              Liste jeweils aktuell festzulegen.

(2) Die Wahlwerbesendungen können               (3) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 können in
auch in einem Wahlsendeblock verbreitet         Fernsehprogrammen mit Ausnahme von
werden, der jedoch nur die Wahlwerbe-           Fernsehfenstern mit weniger als einer
sendungen von zwei Wahlvorschlags-              Stunde originärer Sendezeit pro Tag
berechtigten umfassen kann.                     Wahlwerbesendungen eingebracht wer-
                                                den, deren Länge mindestens eine halbe
                                                Minute beträgt und zweieinhalb Minuten
                                                nicht überschreitet. 2Die Wahlwerbesen-

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dungen können auch in einem Wahl-               räumt werden. 3Entsprechendes gilt,
sendeblock verbreitet werden, der jedoch        wenn bei gleichzeitigen Wahlen ein Wahl-
nur die Wahlwerbesendungen von bis zu           vorschlagsberechtigter mit einem Wahl-
vier   Wahlvorschlagsberechtigten    um-        vorschlag ausschließlich zur Bürger-
fassen kann.                                    meister-, Oberbürgermeister- oder Land-
                                                ratswahl zugelassen ist. 4Abweichend von
                                                § 5 Abs. 2 dürfen Wahlwerbesendungen
                        §8                      der Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht
                   Stichwahlen                  lediglich Sendezeit nach Satz 2 oder 3
                                                erhalten, Wahlaussagen zu allen gleich-
(1) Bei der Einräumung von Sendezeit zur        zeitigen Wahlanlässen in den jeweils
Vorbereitung von Stichwahlen sind zu-           maßgeblichen Versorgungsgebieten ent-
gunsten beider Kandidaten einer Stich-          halten. 5§ 8 bleibt unberührt.
wahl Sendezeiten im selben Umfang zu
einem gleichwertigen Sendezeitpunkt an-         (2) 1Unbeschadet Absatz 4 halbieren sich
zubieten.                                       die Sendezeitansprüche nach § 6 Abs. 1
                                                Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 8
(2) 1Bei Landrats- und Oberbürgermeis-          Abs. 2 bei Rundfunkangeboten von
terwahlen in kreisfreien Städten beträgt        weniger als vier bis zu mindestens einer
die einzuräumende Sendezeit je Wahl-            Stunde    täglicher   Dauer;   die   nach
kampfwoche und Bewerber acht Minuten.           Absatz 1 Satz 2 einzuräumende Sendezeit
2
 Bei allen anderen Oberbürgermeister-           beträgt eine Minute bei Wahlen auf
und Bürgermeisterwahlen beträgt die ein-        Gemeindeebene und zwei Minuten bei
zuräumende Sendezeit je Wahlkampf-              sonstigen Kommunalwahlen. 2Auf Antrag
woche und Bewerber vier Minuten. 3Die in        eines Anbieters legt die Landeszentrale
einer Wahlkampfwoche nicht beanspruch-          die Bedingungen für die Einbringung von
te Sendezeit verfällt.                          Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen
                                                von weniger als einer Stunde Dauer
                                                täglich unter Beachtung der Grundsätze
                    Teil 3                      dieser Satzung fest. 3Unabhängig von der
             Schlussvorschriften                Sendedauer ist Satz 1 im Fall von landes-
                                                weiten Fensterprogrammen in bundesweit
                  §9                            verbreiteten Programmen anzuwenden.
       Ausführungsbestimmungen
                                                (3) Bei der Berechnung von verhältnis-
(1) 1Finden gleichzeitig Wahlen auf ver-        mäßig abgestuften Sendezeiten wird auf
schiedenen Ebenen bayerischer öffentlich-       volle 30 Sekunden auf- oder abgerundet.
rechtlicher Gebietskörperschaften statt
(Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Frei-          (4) 1Bei der zeitpartagierten Nutzung von
staat Bayern), finden die Regeln für die        Übertragungskapazitäten durch Anbieter,
Wahlwerbung der jeweils höchsten betei-         die   keine    Anbietergesellschaft   oder
ligten Ebene Anwendung. 2In diesem Fall         -gemeinschaft im Sinn des Art. 25 Abs. 3
muss Wahlvorschlagsberechtigten, die            Satz 2 BayMG gebildet haben, kann ein
ausschließlich zu einer gleichzeitig statt-     Wahlvorschlagsberechtigter seinen Sen-
findenden Wahl zugelassen sind, für             dezeitanspruch gegenüber den beteiligten
deren Vorbereitung Sendezeiten nicht            Anbietern nur im Verhältnis der anteiligen
nach Satz 1 einzuräumen sind, eine Sen-         Nutzung der Übertragungskapazität in
dezeit von eineinhalb Minuten bei Wahlen        den Sendezeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4
auf Gemeindeebene und von drei Minuten          geltend machen. 2Abweichende Verein-
bei sonstigen Kommunalwahlen einge-             barungen mit der Gesamtheit der an der

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Sendezeit nach § 2 Abs. 1 Satz 4
beteiligten Anbieter sind zulässig, soweit
die Gleichbehandlung aller Wahlvor-
schlagsberechtigten im Rahmen der nach
ihrer Bedeutung abgestuften Sendezeit
gewahrt und der Gesamtumfang der
Sendezeit für Wahlwerbung nicht über-
schritten wird.

(5)   Die   Landeszentrale    kann   für
Kommunalwahlen im Einzelfall auf Antrag
des Rundfunkanbieters die nach § 7
Abs. 1 einzuräumenden Sendezeiten für
alle Wahlvorschlagsberechtigten bis auf
das Zweifache der regulären Sendezeit-
kontingente erhöhen.

(6) Soweit dies zur Vermeidung unbilliger
Härten erforderlich ist, kann die Landes-
zentrale Abweichungen von dieser Sat-
zung vorsehen.

                       § 10
                   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 1999 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Wahlwerbung in Angeboten nach dem
BayMG vom 25. Juni 1993 (StAnz. Nr. 26,
ber. Nr. 27) außer Kraft.

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