Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Satzung über die Wahlwerbung in Angeboten Bayerische Landeszentrale nach dem Bayerischen Mediengesetz für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des (Wahlwerbesatzung – WWS) öffentlichen Rechts Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Vom 4. Februar 1999 Tel. 089 63808-0 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 6) Fax 089 63808-140 info@blm.de www.blm.de geändert durch Satzung vom 25. März 2004 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14) geändert durch § 8 der Volksbegehren- und Volksentscheidewerbesatzung (VVS) vom 8. Mai 2008 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 20) geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2013 (AMBl 2013, S. 14) zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2020 (AMBl 2020, S. 18)
Satzung über die Wahlwerbung Teil 2 in Angeboten nach dem Besondere Vorschriften Bayerischen Mediengesetz (Wahlwerbesatzung - WWS) Erster Abschnitt Landtags-, Bundestags- und vom 4. Februar 1999 Europaparlamentswahlen zuletzt geändert durch Satzung § 6 Verteilung der Sendezeit für vom 17. Dezember 2020 Wahlwerbung (AMBl 2020, S. 18) Zweiter Abschnitt Auf Grund von Art. 24 Abs. 3 Satz 5 des Kommunalwahlen Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rund- § 7 Verteilung der Sendezeit für funkangebote und anderer Mediendienste Wahlwerbung in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - § 8 Stichwahlen BayMG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 26. Januar 1999 (GVBl S. 8, BayRS 2251-4-S), erlässt die Baye- Teil 3 rische Landeszentrale für neue Medien Schlussvorschriften (Landeszentrale) folgende Satzung: § 9 Ausführungsbestimmungen § 10 Inkrafttreten Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Angebote mit Wahlwerbung § 2 Grundsatz der Gleichbehandlung, Kostenerstattung § 3 Beginn der Wahlwerbung § 4 Umfang der Wahlwerbung § 5 Inhalt der Wahlwerbesendungen BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 2
Teil 1 §2 Allgemeine Vorschriften Grundsatz der Gleichbehandlung, Kostenerstattung §1 Angebote mit Wahlwerbung (1) 1Im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 Satz 4 BayMG muss der Anbieter die Einräumung (1) 1Die Werbung politischer Parteien, von Sendezeit anbieten, die mindestens Wählergruppen und sonstiger Wahlvor- ¼ der dem größten Wahlvorschlags- schlagsberechtigter (Wahlvorschlagsbe- berechtigten einzuräumenden Sendezeit rechtigte) zur Vorbereitung von Wahlen beträgt und nach der Bedeutung des (Wahlwerbung) wird im Rahmen des An- Wahlvorschlagsberechtigten zu erhöhen gebots eines Anbieters oder einer An- ist. 2Bei Einbringung eines gemeinsamen bietergemeinschaft oder -gesellschaft in Wahlvorschlages durch mehrere Wahlvor- die von der Landeszentrale genehmigten schlagsberechtigte richtet sich die Sende- Rundfunkprogramme und -sendungen zeit nach der Bedeutung der beteiligten eingebracht. 2Die Einbringung von Wahl- Wahlvorschlagsberechtigten in ihrer Ge- werbung in Aus- und Fortbildungskanäle samtheit. 3Die Verbreitung der Wahlwer- ist unzulässig. 3Die zwischen dem An- bung muss für alle zur Wahlwerbung zu- bieter und den Wahlvorschlagsberech- gelassenen Wahlvorschlagsberechtigten tigten vereinbarten Sendezeiten zur Ein- zu einem gleichwertigen Sendezeitpunkt bringung von Wahlwerbung in seinem ermöglicht werden. 4Grundsätzlich müs- Rundfunkangebot, sind der Landes- sen bei Hörfunkprogrammen Sendezeiten zentrale umgehend, spätestens drei zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr an- Werktage vor dem ersten Sendetermin, geboten werden, bei Fernsehprogrammen anzuzeigen. 4Die Ausstrahlung der Wahl- zwischen 17.00 Uhr und 24.00 Uhr. werbung wird untersagt, wenn ihre Ein- bringung den Bestimmungen dieser (2) Die Anbieter können von den Wahl- Satzung, des Medienstaatsvertrages und vorschlagsberechtigten höchstens die Er- des BayMG nicht entspricht. stattung der durch die Ausstrahlung der Wahlwerbesendungen entstehenden (2) 1Wahlvorschlagsberechtigte können Selbstkosten verlangen. außer Wahlwerbung keine anderen An- gebote einbringen. 2Andere Rundfunkpro- gramme und -sendungen dürfen nicht für §3 die Wahlvorbereitung oder Öffentlich- Beginn der Wahlwerbung keitsarbeit von Wahlvorschlagsberech- tigten bestimmt sein. 3Die Überlassung 1 Wahlwerbung darf höchstens im Zeit- von Sendezeit an Dritte zu Zwecken der raum vom 31. Tag bis zum vorletzten Tag sonstigen Werbung für politische Ideen in vor dem Wahltag eingebracht werden. Rundfunkprogrammen und -sendungen 2 Voraussetzung der Einbringung ist ist unzulässig. 4Dies gilt auch für Bürger- außerdem, dass ein Wahlvorschlag des begehren und Bürgerentscheide. Wahlvorschlagsberechtigten zu der Wahl zugelassen ist. 3Die Zulassung ist der Landeszentrale in Zweifelsfällen durch eine Bestätigung der gesetzlich zustän- digen Behörde nachzuweisen. 4Der An- bieter soll dem Wahlvorschlagsberech- tigten auf dessen Anfrage bis zehn Tage vor Beginn des in Satz 1 genannten Zeit- BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 3
raumes verbindlich seine Bereitschaft zur Ansage und Absage sowie der Zwischen- Ausstrahlung von Wahlwerbung erklären. ansage bei einem Wahlsendeblock muss bei dem Anbieter für jeden Wahlvor- schlagsberechtigten gleich sein und wird §4 auf deren Sendezeit nicht angerechnet. Umfang der Wahlwerbung (2) Die Wahlwerbesendungen dürfen (1) Im Rahmen der eingeräumten Sende- Wahlwerbung nur für die Wahl enthalten, zeiten kann die Wahlwerbung nur in Form welche nach § 6, § 7 oder § 8 die von Sendungen eingebracht werden, Berechtigung des Wahlvorschlagsberech- deren Länge mindestens eine halbe tigten zur Einbringung von Wahlwerbung Minute beträgt und eineinhalb Minuten begründet. nicht überschreitet (Wahlwerbesendung). (3) Wahlwerbesendungen sind so zu ge- (2) Wahlwerbesendungen sind nicht auf stalten, dass die Gefahr einer Verwechs- die dem Anbieter nach Art. 8 BayMG für lung mit anderen auf dem genutzten Werbung zur Verfügung stehende Sende- Übertragungsweg verbreiteten Sendun- zeit anzurechnen. gen oder mit Sendungen der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten oder mit (3) Meldet ein Wahlvorschlagsberech- Kennzeichen anderer Wahlvorschlags- tigter seinen Anspruch auf Einräumung berechtigter ausgeschlossen ist. von Sendezeit nach dem gemäß § 3 Satz 1 möglichen Beginn der Wahl- (4) 1Der Wahlvorschlagsberechtigte trägt werbung an, vermindert sich der An- für seine Wahlwerbesendung die volle spruch für jede abgelaufene volle Woche rechtliche Verantwortung. 2Wahlwerbe- um ein Viertel der diesem Wahl- sendungen können zurückgewiesen wer- vorschlagsberechtigten insgesamt einzu- den, wenn es sich ihrem Inhalt nach nicht räumenden Sendezeit. um Wahlwerbung handelt oder wenn sie einen offenkundigen und schwerwie- (4) Wenn mehr als ein Drittel mit der genden Verstoß gegen die allgemeinen genutzten Übertragungskapazität erreich- Gesetze, insbesondere gegen strafrecht- baren Teilnehmer aus sendetechnischen liche Bestimmungen enthalten. Gründen keinen Empfang haben konnte oder wenn die Wiedergabe aus tech- (5) 1Der Wahlvorschlagsberechtigte hat nischen Gründen so gestört war, dass den geschriebenen Text der Wahlwerbe- ihre Wirkung erheblich beeinträchtigt sendung oder die sendefertige Hörfunk- wurde, kann die Wiederholung von sendung jeweils spätestens bis 12.00 Uhr Wahlwerbesendungen vorgesehen wer- des letzten Werktags bzw. die sendefer- den. tige Fernsehsendung jeweils bis 12.00 Uhr des vorletzten Werktags vor dem ver- einbarten Tag der Verbreitung der Wahl- §5 werbesendung beim Anbieter bzw. der Inhalt der Wahlwerbesendungen Anbietergemeinschaft oder -gesellschaft einzureichen. 2Der Wahlvorschlagsberech- (1) 1Die Wahlwerbesendungen sind als tigte trägt das Risiko der technischen solche zu kennzeichnen und dürfen die Sendefähigkeit, wenn dem Anbieter anderen Rundfunksendungen nicht unter- sendefertige Wahlwerbesendungen nicht brechen. 2Wahlwerbesendungen dürfen bis spätestens eine Woche vor dem ver- nicht innerhalb eines Wirtschaftswerbe- einbarten Sendetermin vorliegen. blocks eingebracht werden. 3Der Text der BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 4
Teil 2 Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften Kommunalwahlen Erster Abschnitt §7 Landtags-, Bundestags- und Verteilung der Sendezeit Europaparlamentswahlen für Wahlwerbung §6 (1) 1 Dem größten Wahlvorschlags- Verteilung der Sendezeit berechtigten sind in einem Gesamt- für Wahlwerbung programm nach § 7 Abs. 1 Rundfunk- satzung anlässlich von Wahlen in einer (1) 1 Dem größten Wahlvorschlags- kommunalen Gebietskörperschaft in dem berechtigten sind in einem bundesweit maßgeblichen Sendegebiet während des ausgerichteten Rundfunkprogramm wäh- Zeitraums nach § 3 Satz 1 insgesamt 15 rend des Zeitraums nach § 3 Satz 1 Minuten Sendezeit einzuräumen. 2Nimmt insgesamt 12 Minuten Sendezeit ein Wahlvorschlagsberechtigter an meh- einzuräumen. In einem landesweiten, 2 reren gleichzeitigen Wahlen in verschie- regionalen oder lokalen Rundfunk- denen kommunalen Gebietskörper- programm beträgt die Sendezeit für den schaften derselben Ebene innerhalb des größten Wahlvorschlagsberechtigten 25 maßgeblichen Sendegebiets teil, erhöht Minuten. 3Die Sendezeit für eine Partei, sich die Sendezeit nach Satz 1 um das ½- die im Bundestag in Fraktionsstärke fache der Anzahl der hinzutretenden vertreten ist, muss in ihrem Umfang Wahlanlässe. 3Bei zeitgleicher Verbreitung mindestens halb so groß sein wie die von lokalen oder regionalen Hörfunk- Sendezeit nach Satz 1 und 2. 4Bei angeboten in analoger (UKW) und Landtagswahlen gilt Satz 3 entsprechend digitaler Technik über drahtlose Über- auch für Parteien, die im Bayerischen tragungskapazitäten, bestimmt sich das Landtag in Fraktionsstärke vertreten sind. maßgebliche Sendegebiet im Sinn des 5 Soweit die Ergebnisse der voran- Satzes 2 nach der UKW-Verbreitung. gegangenen Wahlen für die Bedeutung eines Wahlvorschlagsberechtigten maß- (2) Der Präsident der Landeszentrale wird gebend sind, werden die bei den je- ermächtigt, die maßgeblichen Sendege- weiligen Wahlen in Bayern erzielten Wahl- biete abweichend von dem festgelegten ergebnisse zugrunde gelegt. 6Beabsichtigt Versorgungsgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ein Anbieter, im Rahmen des Art. 5 Abs. Rundfunksatzung) unter Berücksichtigung 6 BayMG Wahlwerbung von nicht in der Empfangbarkeit der lokalen/regio- Bayern zur Wahl zugelassenen Wahl- nalen Rundfunkprogramme in den vorschlagsberechtigten einzubringen, sind kommunalen Gebietskörperschaften in die bei den vorhergehenden Wahlen im einer im Amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesgebiet erzielten Wahlergebnisse Landeszentrale zu veröffentlichenden zugrunde zu legen. Liste jeweils aktuell festzulegen. (2) Die Wahlwerbesendungen können (3) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 können in auch in einem Wahlsendeblock verbreitet Fernsehprogrammen mit Ausnahme von werden, der jedoch nur die Wahlwerbe- Fernsehfenstern mit weniger als einer sendungen von zwei Wahlvorschlags- Stunde originärer Sendezeit pro Tag berechtigten umfassen kann. Wahlwerbesendungen eingebracht wer- den, deren Länge mindestens eine halbe Minute beträgt und zweieinhalb Minuten nicht überschreitet. 2Die Wahlwerbesen- BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 5
dungen können auch in einem Wahl- räumt werden. 3Entsprechendes gilt, sendeblock verbreitet werden, der jedoch wenn bei gleichzeitigen Wahlen ein Wahl- nur die Wahlwerbesendungen von bis zu vorschlagsberechtigter mit einem Wahl- vier Wahlvorschlagsberechtigten um- vorschlag ausschließlich zur Bürger- fassen kann. meister-, Oberbürgermeister- oder Land- ratswahl zugelassen ist. 4Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Wahlwerbesendungen §8 der Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht Stichwahlen lediglich Sendezeit nach Satz 2 oder 3 erhalten, Wahlaussagen zu allen gleich- (1) Bei der Einräumung von Sendezeit zur zeitigen Wahlanlässen in den jeweils Vorbereitung von Stichwahlen sind zu- maßgeblichen Versorgungsgebieten ent- gunsten beider Kandidaten einer Stich- halten. 5§ 8 bleibt unberührt. wahl Sendezeiten im selben Umfang zu einem gleichwertigen Sendezeitpunkt an- (2) 1Unbeschadet Absatz 4 halbieren sich zubieten. die Sendezeitansprüche nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 8 (2) 1Bei Landrats- und Oberbürgermeis- Abs. 2 bei Rundfunkangeboten von terwahlen in kreisfreien Städten beträgt weniger als vier bis zu mindestens einer die einzuräumende Sendezeit je Wahl- Stunde täglicher Dauer; die nach kampfwoche und Bewerber acht Minuten. Absatz 1 Satz 2 einzuräumende Sendezeit 2 Bei allen anderen Oberbürgermeister- beträgt eine Minute bei Wahlen auf und Bürgermeisterwahlen beträgt die ein- Gemeindeebene und zwei Minuten bei zuräumende Sendezeit je Wahlkampf- sonstigen Kommunalwahlen. 2Auf Antrag woche und Bewerber vier Minuten. 3Die in eines Anbieters legt die Landeszentrale einer Wahlkampfwoche nicht beanspruch- die Bedingungen für die Einbringung von te Sendezeit verfällt. Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen von weniger als einer Stunde Dauer täglich unter Beachtung der Grundsätze Teil 3 dieser Satzung fest. 3Unabhängig von der Schlussvorschriften Sendedauer ist Satz 1 im Fall von landes- weiten Fensterprogrammen in bundesweit §9 verbreiteten Programmen anzuwenden. Ausführungsbestimmungen (3) Bei der Berechnung von verhältnis- (1) 1Finden gleichzeitig Wahlen auf ver- mäßig abgestuften Sendezeiten wird auf schiedenen Ebenen bayerischer öffentlich- volle 30 Sekunden auf- oder abgerundet. rechtlicher Gebietskörperschaften statt (Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Frei- (4) 1Bei der zeitpartagierten Nutzung von staat Bayern), finden die Regeln für die Übertragungskapazitäten durch Anbieter, Wahlwerbung der jeweils höchsten betei- die keine Anbietergesellschaft oder ligten Ebene Anwendung. 2In diesem Fall -gemeinschaft im Sinn des Art. 25 Abs. 3 muss Wahlvorschlagsberechtigten, die Satz 2 BayMG gebildet haben, kann ein ausschließlich zu einer gleichzeitig statt- Wahlvorschlagsberechtigter seinen Sen- findenden Wahl zugelassen sind, für dezeitanspruch gegenüber den beteiligten deren Vorbereitung Sendezeiten nicht Anbietern nur im Verhältnis der anteiligen nach Satz 1 einzuräumen sind, eine Sen- Nutzung der Übertragungskapazität in dezeit von eineinhalb Minuten bei Wahlen den Sendezeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 auf Gemeindeebene und von drei Minuten geltend machen. 2Abweichende Verein- bei sonstigen Kommunalwahlen einge- barungen mit der Gesamtheit der an der BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 6
Sendezeit nach § 2 Abs. 1 Satz 4 beteiligten Anbieter sind zulässig, soweit die Gleichbehandlung aller Wahlvor- schlagsberechtigten im Rahmen der nach ihrer Bedeutung abgestuften Sendezeit gewahrt und der Gesamtumfang der Sendezeit für Wahlwerbung nicht über- schritten wird. (5) Die Landeszentrale kann für Kommunalwahlen im Einzelfall auf Antrag des Rundfunkanbieters die nach § 7 Abs. 1 einzuräumenden Sendezeiten für alle Wahlvorschlagsberechtigten bis auf das Zweifache der regulären Sendezeit- kontingente erhöhen. (6) Soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, kann die Landes- zentrale Abweichungen von dieser Sat- zung vorsehen. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wahlwerbung in Angeboten nach dem BayMG vom 25. Juni 1993 (StAnz. Nr. 26, ber. Nr. 27) außer Kraft. BLM Information Satzung Nr. 06 / 17.12.2020 Seite 7
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