INFORMATION ZU DER BAWAG P.S.K. PREPAID-MASTERCARD (KURZ "SHOPPINGKARTE PLUS")
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Information zu der BAWAG P.S.K. Prepaid-MasterCard (kurz „Shoppingkarte PLUS“) FASSUNG MÄRZ 2014 I.1. BAWAG P.S.K. PREPAID-MASTERCARD 3. Kommunikation mit der BAWAG P.S.K. (KURZ: „SHOPPINGKARTE PLUS“) Sprache: Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit INFORMATIONEN GEMÄSS § 26 ihren Kunden im Zusammenhang mit der Karte bedient sich die ZAHLUNGSDIENSTEGESETZ (ZADIG): BAWAG P.S.K. der deutschen Sprache. 1. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Kommunikationsmöglichkeiten: Dem Kunden stehen während Postsparkasse Aktiengesellschaft, kurz: BAWAG P.S.K. der Öffnungszeiten der BAWAG P.S.K. sämtliche Geschäftsstel- len sowie die unter Punkt 1.1 Bankdaten genannten Möglich- 1.1. Bankdaten keiten zur Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail, Fax, Post) mit der BAWAG P.S.K. offen. BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen: Rechtlich Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien relevante Korrespondenz zwischen der BAWAG P.S.K. und ihren 4Internet: www.bawagpsk.com Kunden wird – soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde 4Email: info@bawagpsk.com – schriftlich oder elektronisch (insbesondere über eine Postfach- 4Telefonnummer: 0043 (0) 5 99 05 - 995 nachricht im BAWAG P.S.K. eBanking) abgewickelt. 4Fax: 0043 (0) 5 99 05 – 22840 4BIC (SWIFT-Code): BAWAATWW und OPSKATWW 4. Beschwerden 4UID-Nummer: AT U 51286308 4DVR-Nummer: 1075217 Die BAWAG P.S.K. bemüht sich selbstverständlich, die Kunden 4Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien hinsichtlich aller Anliegen, Wünsche und Bedürfnisse in allen Be- 4Firmenbuchnummer: FN 205340 x langen des Prepaid Kartengeschäftes bestmöglich zu betreuen. 4Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA) Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien die BAWAG P.S.K. dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu 4Kammer/Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich, diesem Zweck können sich die Kunden über die oben genannten Sektion Bank und Versicherung, Wiedner Hauptstraße 63, Kommunikationsmöglichkeiten an die BAWAG P.S.K. wenden. 1040 Wien Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, sich mit seiner Beschwer- de an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen 1.2. Konzession Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien zu wenden bzw. die Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wag- Wien damit zu befassen. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ner-Platz 5, 1090 Wien hat der BAWAG P.S.K. eine Konzessi- sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei österreichi- on zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, welche die sches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine Gerichtsstand der BAWAG P.S.K. unter anderem berechtigt, Zahlungsdienstleistun- BAWAG P.S.K. ist das Handelsgericht Wien. gen für ihre Kunden zu erbringen. 5. Bedingungen der BAWAG P.S.K. Prepaid MasterCard 2. Zahlungsdienste der BAWAG P.S.K. im Rahmen der (kurz: „Shoppingkarte PLUS“) Shoppingkarte PLUS Weitere Informationen und Vertragsbedingungen gem. § 28 Die Shoppingkarte PLUS (im Folgenden Karte) ist eine Prepaid Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie Informationen gem. § 19 Zahlungskarte, die an den dafür gekennzeichneten MasterCard E-Geldgesetz sind in den Bedingungen der BAWAG P.S.K. Pre- Akzeptanzstellen weltweit verwendet werden kann. Die BAWAG paid-MasterCard (kurz: „Shoppingkarte PLUS“) enthalten. P.S.K. ist Ausgeberin der Karte. Für die Nutzung der Karte ist Insbesondere enthalten die Bedingungen Informationen über: ein ausreichendes Ladeguthaben Voraussetzung. Die Beladung 4Wechselkurse und Entgelte erfolgt durch Bareinzahlung oder Überweisung auf das dem (Punkt II.., 6.2., 6.4., 12.4.,13., 16. und 17.) Karteninhaber (im Folgenden KI) bekannt gegebene Prepaidkon- 4Anzeigepflichten des Karteninhabers (Punkt II. 10.2.) to und steht spätestens ab dem dem Zahlungseingang folgenden 4Sperre (Punkt II. 11.) Bankwerktag zur Verfügung (= Ladeguthaben der Karte). Die Karte 4Rügeobliegenheit und Haftung des Karteninhabers kann für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen und zum (Punkt II. 10.3., 10.4.) Bezug von Bargeld genutzt werden. Der Bezug dieser Waren und 4Vertragsdauer und Beendigung des Prepaidkartenvertrages Dienstleistungen kann sowohl im realen täglichen Geschäftsleben (Punkt II. 3.) als auch bei Geschäften, die über Internet zustande kommen, er- 4Änderungen Prepaidkartenbedingungen folgen. Der Bezug von Bargeld kann bei bestimmten berechtigten (Punkt II. 18.) Banken und bei speziell dafür gekennzeichneten Geldausgabe- 4Rücktauschbedingungen (Punkt II 6.4., 6.5.) automaten durchgeführt werden. Die Verwendung der Karte an 4Verwendung der Karte (Punkt II. 4., 6., 7.) Selbstbedienungsgeräten ist nur dann möglich, wenn diese mit einer Online-Schnittstelle ausgestattet sind. Die Durchführung der Zahlungen erfolgt mit Karte und persönlicher Identifikationsnum- mer (=PIN), Karte und Kartenprüfnummer (auf der Karte ange- druckt) oder Karte und MasterCard SecureCode im Internet oder durch bloßes Hinhalten der Karte zum Zahlungsterminal des Ver- tragsunternehmens („Kontaktloses Zahlen“). Mit der Anweisung des Karteninhabers (das ist z.B. die Eingabe des PIN-Codes am Zahlungsgerät des Vertragsunternehmens) wird der Zahlungsauf- trag an die BAWAG P.S.K. erteilt. Die vom KI angewiesenen oder abgehobenen Beträge sowie die vereinbarten Entgelte werden von der BAWAG P.S.K. vom Ladeguthaben der Karte abgezogen.
I.2. BAWAG P.S.K. Prepaid-MasterCard 4. Hinweis auf das Rücktrittsrecht gem. § 8 FernFinG (kurz: „Shoppingkarte PLUS“) Infor- - Der KI ist gemäß § 8 FernFinG berechtigt, vom geschlossenen mationen gemäSS §§ 5, 7 und 8 Fern- Prepaidkartenvertrag sowie von der Vereinbarung über das BA- Finanzdienstleistungs-Gesetz (Fern- WAG P.S.K. eBanking, jeweils binnen 14 Tagen (Datum des Ab- FinG) und § 19 E-Geldgesetz (E-GeldG): sendens) zurückzutreten. Ein Rücktritt von der Vereinbarung über das BAWAG P.S.K. eBanking ohne gleichzeitigen Rücktritt vom 1. Beschreibung des Unternehmens Prepaidkartenvertrag ist nicht möglich. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, wobei als Tag des Ver- - Name und Anschrift: BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und tragsabschlusses der Tag der Übergabe bzw. wenn im Falle der Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, Zusendung mit Zustellung der Karte an den KI durch die BAWAG Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien P.S.K. gilt. Für die Vereinbarung über die Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking gilt die Zustellung der Zugangsdaten zum BA- - Hauptgeschäftstätigkeit: Bankgeschäfte im Sinne des WAG P.S.K. eBanking durch die BAWAG P.S.K. an den KI als § 1 BWG, insbesondere die Durchführung des bargeldlosen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender - Sollte der KI von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 8 FernFinG Rechnung für andere (Girogeschäft) und die Ausgabe und Gebrauch machen wollen, so ist sein Rücktritt gegenüber der Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Prepaidkarten. BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, ausdrücklich Firmenbuchnummer/Firmenbuchgericht: FN 205340 x/ schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträ- Handelsgericht Wien gers zu erklären. Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA) Sollte der KI von diesem Rücktrittsrecht nicht binnen 14 Tagen Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien ab Abschluss des Vertrages Gebrauch machen, so gilt der von ihm abgeschlossene Prepaidkartenvertrag bzw die Vereinbarung über 2. Beschreibung der Finanzdienstleistung: die Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wesentliche Merkmale der Finanzdienstleistung: Die Karte ist - Die BAWAG P.S.K. weist ferner darauf hin, dass gemäß § 8 Abs eine Prepaid Zahlungskarte, die an den dafür gekennzeichneten 5 FernFinG innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des MasterCard Akzeptanzstellen weltweit verwendet werden kann. Vertrages erst nach Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung Das MasterCard-Service ist ein weltweit verbreitetes Zahlungs- des KI begonnen werden darf. In diesem Fall ist die BAWAG und Bargeldbezugssystem, welches u.a. mit Prepaidkarten Trans- P.S.K. berechtigt, für Leistungen, die die BAWAG P.S.K. vor aktionen an Geldausgabeautomaten und bargeldlose Zahlungen Ablauf der dem KI gemäß § 8 FernFinG zustehenden Rücktritts- bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (in Folge „Ver- frist erbracht hat, die vereinbarten Entgelte und Aufwandersätze tragsunternehmen“ bzw. „VU“), E-/M-Commerce-Transaktionen zu verlangen. und Überweisungen ermöglicht. Die in Anspruch genommenen Leistungen werden vom Ladeguthaben der Karte abgebucht. Für 5. Beendigung die Nutzung der Karte ist ein ausreichendes Ladeguthaben der Karte Voraussetzung. Die Beladung erfolgt durch Bareinzahlung Der KI ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit ohne An- oder Überweisung auf das dem Karteninhaber (im Folgenden KI) gaben von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von bekannt gegebene Prepaidkonto und steht spätestens ab dem einem Monat schriftlich oder mittels Telekommunikation (ins- dem Zahlungseingang folgenden Bankwerktag zur Verfügung. besondere mittels Telefax, Datenübertragung, oder über das In- BAWAG P.S.K. eBanking ist eine kostenlose Serviceleistung im ternet) zu kündigen. Der KI ist verpflichtet, unverzüglich nach Internet. Der KI erhält – sofern nichts anderes vereinbart – die Beendigung des Vertragsverhältnisses die Karte zu vernichten Karte sowie die Zugangsdaten für sein BAWAG P.S.K. eBanking oder an die BAWAG P.S.K. zurückzusenden. Wenn zu diesem nach Vertragsabschluss in der jeweiligen Geschäftsstelle der Zeitpunkt nach Abzug der angefallenen Entgelte noch ein Lade- BAWAG P.S.K.. Der KI kann im BAWAG P.S.K. eBanking nach guthaben auf der Shoppingkarte PLUS vorhanden ist, ist vom KI elektronischer Identifizierung und Autorisierung Kontoabfragen die Überweisung des Ladeguthabens zu Gunsten eines zu verein- tätigen (insbesondere Kartenumsätze und Kartentransaktionen barenden Zahlungskontos zu beauftragen. Die BAWAG P.S.K. ist einsehen) sowie Erklärungen abgeben. berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von Die elektronischen Umsatzdetails sind eine kostenlose Service- zwei Monaten zu kündigen. Aus wichtigem Grund, insbesondere leistung im Internet, die die Anmeldung zum BAWAG P.S.K. wenn der KI unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnis- eBanking voraussetzt. Dem KI werden im BAWAG P.S.K. eBan- se oder sonstige wesentliche Umstände macht, ist die BAWAG king die Umsatzdetails von der jüngsten Kartentransaktion sowie P.S.K. berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung die Kartentransaktionen der dieser vorangehenden 15 Monate aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen (VU) angezeigt. einziehen zu lassen. 3. Gesamtpreis, den der KI für die Finanzdienstleistung 6. Rechtswahl und Gerichtsstand schuldet: Dem Prepaidkartenvertrag sowie den vorvertraglichen Beziehun- Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten folgende Entgelte: gen wird österreichisches Recht zugrunde gelegt. Der für Kla- - Aktivierungsentgelt laut Konditionenübersicht der Karte gen des KI oder gegen ihn bei Vertragsabschluss mit der BAWAG - Monatsentgelt sowie die restlichen Entgelte gemäß der Konditi- P.S.K. gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt onenübersicht der Karte auch dann erhalten, wenn der KI nach Vertragsabschluss seinen - Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung: Alle Entgelte insbe- Wohnsitz ins Ausland verlegt. sondere das Aktivierungsentgelt sowie das monatliche Kartenent- gelt und andere Entgelte, wie auch diejenigen Beträge welche die 7. Informationen gemäß den §§ 5 und 8 des FernFinG sowie die BAWAG P.S.K. für den KI in Erfüllung des Kartenvertrages aufzu- diesem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen werden wenden hatte, werden vom Ladeguthaben der Karte abgebucht. dem KI in deutscher Sprache mitgeteilt. Die BAWAG P.S.K. wird - Der KI hat die Kosten für die Benutzung von Fernkommunikati- während der Laufzeit des Vertrages die Kommunikation mit dem onsmittel selbst zu tragen. KI in deutscher Sprache führen. Das BAWAG P.S.K. eBanking sowie das Service elektronischer Umsatzdetails sind kostenlos. 8. Information über Rechtsbehelfe gemäß § 5 Abs 1 Z 4 Änderungen der Entgelte oder Änderungen des Leistungsumfan- FernFinG ges werden zwischen der BAWAG P.S.K. und dem KI vereinbart (Punkt II.20). Für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusam- menhang mit bestimmten Kundenbeschwerden in der Kreditwirt- schaft wurde die „Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österrei- chischen Kreditwirtschaft“, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
eingerichtet. Der KI hat die Möglichkeit, schriftlich oder elektro- 3.2.2. Auflösung durch die BAWAG P.S.K.: Die BAWAG P.S.K. nisch (E-Mail: office@bankenschlichtung.at) unter kurzer Schil- ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist derung des Sachverhaltes und unter Beifügung der notwendigen von zwei Monaten zu kündigen. Unterlagen Beschwerden an diese Schlichtungsstelle zu richten. Die BAWAG P.S.K. ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der KI un- II. Bedingungen der BAWAG P.S.K. Pre- richtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht, mit sofortiger Wirkung aufzulösen paid-MasterCard (kurz „Shoppingkarte und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen (im Folgenden PLUS“) (im Folgenden „Prepaidkartenbe- VU) von MasterCard einziehen zu lassen. Die Kündigung erfolgt dingungen“) – Fassung Jänner 2014 in Papierform. Sie kann auf einem anderen dauerhaften Daten- träger erfolgen, sofern dies mit dem KI vereinbart wurde. 1. Vertragsabschluss Wenn zu diesem Zeitpunkt nach Abzug der angefallenen Entgelte noch ein Ladeguthaben auf der Karte vorhanden ist, ist vom KI Der Prepaidkartenvertrag kommt durch Übergabe bzw. im Fall die Überweisung des Ladeguthabens zu Gunsten eines Zahlungs- der Zusendung mit der Zustellung der Shoppingkarte PLUS (im kontos zu beauftragen. Folgenden Karte) durch die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 3.2.3. Mit der Vertragsauflösung endet auch die Berechtigung, (im Folgenden BAWAG P.S.K.) an den Antragsteller (nur natürli- die Karte und/oder die PIN zu verwenden und/oder mit den Kar- che Personen) zustande (§ 864 Abs 1 ABGB). Ist mit dem Pre- tendaten Rechtsgeschäfte mit VU abzuschließen. paidkarteninhaber (im Folgenden KI) im Falle der vereinbarten Zustellung eine Zustelladresse für die Zustellung der Shopping- 4. Rechte des Prepaidkarteninhabers karte PLUS vereinbart, versendet die BAWAG P.S.K. die Karte an diese gesondert vereinbarte Zustelladresse. Ist im Falle der Die Karte berechtigt den KI vereinbarten Zustellung keine Zustelladresse ausdrücklich verein- 4.1. von VU von MasterCard durch Vorlage der Karte alle von bart, ist die BAWAG P.S.K. berechtigt, die Karte an den KI an die diesen gewöhnlich angebotenen Leistungen (Waren, Dienstleis- von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse zu versenden. tungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen und die Zahlung mittels Karte zu leisten. Unter der Vorlage der Karte versteht man zum Die persönliche Identifikationsnummer (PIN) wird jedem KI ent- Beispiel das Einstecken der Karte in ein Zahlungsterminal des weder unmittelbar nach Vertragsabschluss gemeinsam mit der VU oder das bloße Hinhalten der Karte zum Zahlungsterminal des Karte ausgehändigt oder sofern eine Zusendung mit dem KI ver- VU. Bargeldbezüge sind mit einem Höchstbetrag begrenzt, der in einbart ist, postalisch getrennt von der Karte übermittelt. Nach- der Konditionenübersicht der Karte enthalten ist. dem der KI die PIN zur Kenntnis genommen hat, ist die mit dem Kuvert übermittelte Aufzeichnung der PIN zu vernichten. 4.2. von VU ohne Vorlage der Karte unter Nennung der Kartendaten deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes (§ Für die Karte wird von der BAWAG P.S.K. zu Abwicklungszwe- 5a KSchG) zu beziehen und die Zahlung zu leisten. Dies gilt auch cken ein der Karte zugeordnetes Prepaidkonto angelegt, das nicht für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet oder unter dem Zahlungsverkehr dient. Der KI kann seine Karte dadurch be- Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes (E-Commerce, M-Com- laden, dass er Bareinzahlungen oder Überweisungen auf dieses merce). Die PIN darf in diesen Fällen nicht genannt werden. Prepaidkonto tätigt. Die Entladung der Karte kann der KI in jeder Geschäftsstelle der BAWAG P.S.K. beauftragen. Der KI wird in 4.3. entsprechend gekennzeichnete Selbstbedienungseinrich- einer mit dem KI vereinbarten Form über die IBAN des Prepaid- tungen zum Bezug von Leistungen bis zu einer Höchstgrenze, die kontos informiert. je nach Selbstbedienungseinrichtung verschieden sein kann, zu benützen. Bei Selbstbedienungseinrichtungen hängt die Höchst- 2. Eigentum an der Karte grenze von den technischen Einrichtungen und den getroffenen Vereinbarungen ab. Der Höchstbetrag, der bei Geldausgabeauto- Die Karte ist nicht übertragbar und verbleibt im Eigentum der maten bezogen werden kann, ist in der Konditionenübersicht der BAWAG P.S.K.. Ein Zurückbehaltungsrecht des KI an der Karte Karte enthalten. ist ausgeschlossen. 4.4. diese für geringfügige Zahlungen zu verwenden, die der KI 3. Vertragsdauer und Beendigung durch bloßes Hinhalten der Karte zum Zahlungsterminal des VU („Kontaktloses Zahlen“) autorisiert. Aus Sicherheitsgründen 3.1. Vertragsdauer: Der Prepaidkartenvertrag ist auf unbestimm- kann von einem VU auch die Eingabe der PIN verlangt werden. te Zeit abgeschlossen. Die jeweilige Karte ist bis zum Ablauf Kontaktlose Zahlungen sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträ- der eingeprägten Gültigkeitsdauer gültig und wird nach Ablauf gen pro Zahlung möglich, die dem KI in der Konditionenübersicht erneuert. der Karte mitgeteilt werden. Sofern der KI über den Höchstbetrag hinausgehende Beträge bezahlen möchte, ist dies durch Vorlage 3.2. Beendigung der Karte gemäß Punkt 4.1. möglich. Zahlungen sowie Barbehebungen verringern das Ladeguthaben 3.2.1. Auflösung durch den KI: Der KI ist berechtigt, das Ver- der Karte. tragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Der 4.5. Die Karte ermöglicht keine wiederkehrenden Zahlungen KI ist verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung des Vertrags- (z.B. Daueraufträge, Einziehungsermächtigungen) und dient verhältnisses die Karte zu vernichten oder an die BAWAG P.S.K. nicht dem Kontokorrent. zurückzusenden. Wenn der KI die Karte nicht der BAWAG P.S.K. zurücksendet, wird die Karte von der BAWAG P.S.K. gesperrt. 5. Pflichten des Prepaidkarteninhabers Wenn zu diesem Zeitpunkt nach Abzug der angefallenen Entgelte noch ein Ladeguthaben auf der Karte vorhanden ist, ist vom KI 5.1. Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte zu verwenden, als die Überweisung des Ladeguthabens zu Gunsten eines Zahlungs- - das Vertragsverhältnis aufrecht und kontos zu beauftragen. - die Karte gültig ist. Bestehende Verpflichtungen des KI werden durch die Kündigung 5.2. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der KI nicht berührt und sind zu erfüllen. Die Möglichkeit einer sofor- nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, tigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den KI aus die Daten des KI und seine personalisierten Sicherheitsmerk- wichtigem Grund und das Recht zur Kündigung anlässlich einer male vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung von der BAWAG P.S.K. vorgeschlagenen Änderung der Prepaid- durch Dritte zu schützen. Als ein sicheres System gilt derzeit kartenbedingungen (Punkt 16.3.) bleiben unberührt. das 3-D Secure-Verfahren (MasterCard SecureCode). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der KI mittels eines selbstge-
wählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber bloßes Hinhalten der Karte zum Zahlungsterminal („Kontaktlose identifiziert. Zahlung“) erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ver- Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist derzeit kostenlos wendung der Funktion „Kontaktloses Zahlen“ kann aus Sicher- im Zuge von im Internet abgewickelten Zahlungstransaktionen heitsgründen jederzeit die technische Einrichtung, über welche möglich, wenn das die Zahlungstransaktion auslösende VU zur die Transaktion erfolgt, die Unterfertigung des Leistungsbelegs Durchführung der jeweiligen Zahlungstransaktion die Verwen- und/oder die Eingabe der PIN verlangen. Verlangt die technische dung des 3-D Secure Verfahrens vorsieht. Sofern der KI im 3-D Einrichtung, über welche die Transaktion erfolgt, die Eingabe der Secure-Verfahren registriert ist, ist ihm die Verwendung dieses PIN, so ist eine Anweisung nur möglich, wenn vom KI die PIN sicheren Verfahrens bei VU, die ebenfalls das 3-D Secure Verfah- eingegeben wird. ren anbieten, möglich. Unabhängig davon, ob das VU das 3-D Secure Verfahren anbietet 7.3. Blankoanweisungen: Im Fall der Abgabe einer Anweisungs- oder nicht, ist der KI bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet, erklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag umfasst, ist darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll der KI zur besonderen Sorgfalt (insbesondere Überprüfung des https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. abzuschließenden Vertrages und der Vertrauenswürdigkeit des VU) verpflichtet. Auf Verlangen der BAWAG P.S.K. hat der KI die Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich die BAWAG Umstände der Erteilung der Blankoanweisung darzulegen. P.S.K. vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet Achtung: Solche Blankoanweisungen werden z.B. von Hotels wird. In diesem Fall wird der KI jedoch die Möglichkeit haben, und Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in sich im Rahmen einer solchen Transaktion für das von der BA- diesem Fall besonders genau den abgeschlossenen Vertrag und WAG P.S.K. zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere Sys- dessen Abrechnung! tem zu registrieren und dieses zu nutzen, sofern das VU dieses System anbietet. 8. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen 5.3. Der KI ist zur Zahlung des Kartenentgeltes verpflichtet. Das Kartenentgelt ist monatlich zur Zahlung fällig, wobei das erste Der KI hat Meinungsverschiedenheiten, welche das Grundge- monatliche Entgelt für den 13. Monat ab Vertragsabschluss sowie schäft betreffen (etwa über die Höhe des Rechnungsbetrages für alle Folgemonate am 1. Bankwerktag des jeweiligen Folge- oder Gewährleistungsansprüche), ausschließlich direkt mit dem monats verrechnet wird. Die Höhe des Kartenentgeltes ist in der VU zu klären. Der BAWAG P.S.K. gegenüber besteht auch in die- Konditionenübersicht der Karte festgehalten. sen Fällen die Verpflichtung, den von der BAWAG P.S.K. dem VU bezahlten Betrag zu ersetzen. 6. Beladung und Entladung 9. Verwendbarkeit der Karte, Haftung der BAWAG P.S.K. 6.1. Der KI ist jederzeit berechtigt das Ladeguthaben der Karte durch Einzahlungen oder Überweisungen auf das Prepaidkonto 9.1. Akzeptiert ein VU die Karte nicht, trifft die BAWAG P.S.K. zu erhöhen. Für die Nutzung der Karte ist ein ausreichendes keine Haftung, es sei denn die Karte wird wegen einer vorsätz- Ladeguthaben Voraussetzung. lichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltswidrigkeit der BAWAG P.S.K. nicht akzeptiert. 6.2. Das geladene Guthaben steht dem KI spätestens an dem dem Zahlungseingang folgenden Bankwerktag zur Verfügung. 9.2. Bei Selbstbedienungseinrichtungen können technische Das Ladeentgelt wird beim Aufladevorgang in Abzug gebracht Störungen vorkommen. Die BAWAG P.S.K. haftet für Schäden, und der um das Ladeentgelt verringerte Betrag dem Prepaidkonto die auf solche von ihr verursachte Störungen zurückgehen gutgeschrieben. Das maximale Ladeguthaben wird mit dem KI vereinbart. 9.3. BAWAG P.S.K. hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne VU die Karte akzeptieren. Technische Störungen können in Einzelfäl- 6.3. Die BAWAG P.S.K. behält sich vor, die Entgegennahme len dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden von Einzahlungen abzulehnen, insbesondere wenn durch die können. Gutschrift das maximale Ladeguthaben überschritten würde. In diesem Fall wird eine Bareinzahlung abgelehnt bzw. der Überwei- 10. Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers sungsbetrag gänzlich dem Auftraggeber rücküberwiesen. 10.1. Der KI hat bei der Nutzung der Karte die Bestimmungen für 6.4. Während der Gültigkeitsdauer der Karte kann der KI eine ihre Ausgabe und Nutzung einzuhalten, insbesondere die PIN kor- Überweisung des Ladeguthabens zu Gunsten eines zu verein- rekt einzugeben und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um barenden Zahlungskontos beauftragen. Das Entgelt für die die PIN geheim zu halten, sowie die PIN und die Karte vor einem Rücküberweisung des Ladeguthabens wird vereinbarungsgemäß unbefugten Zugriff zu schützen. Keine sorgfältige Verwahrung ist gem. Konditionenübersicht der Karte verrechnet. insbesondere: - die Aufbewahrung der Karte in einer Weise, dass Dritte an ihr 6.5. Nach Beendigung des Vertrags ist, wenn zu diesem Zeit- ohne erheblichen Aufwand unbefugt Gewahrsam erlangen können punkt noch ein Ladeguthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden (z.B. die Aufbewahrung der Karte in einem abgestellten Fahrzeug); ist, vom KI die Überweisung des Ladeguthabens zu Gunsten ei- - die Aufzeichnung der PIN auf der Karte; nes zu vereinbarenden Zahlungskontos zu beauftragen. - die gemeinsame Aufbewahrung der aufgezeichneten PIN mit der Karte; 7. Anweisung, Blankoanweisungen - die Verwendung von Karte und Kartendaten für andere Zwecke als die des Zahlungsverkehrs; 7.1. Anweisung: Bezieht der KI unter Verwendung der Karte oder - die Weitergabe der Karte oder der Kartendaten an Dritte, es sei der Kartendaten die Leistung eines VU, weist er dadurch gleich- denn zum Zweck einer Zahlung an das VU und dessen Mitarbeiter. zeitig die BAWAG P.S.K. unwiderruflich an, den ihm vom VU in Bei der Verwendung der PIN ist insbesondere darauf zu achten, Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Der KI verpflichtet sich, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden kann. der BAWAG P.S.K. den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem VU) zu erheben. 10.2. Der KI hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuch- liche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung 7.2. Die Anweisung kann entweder durch Unterfertigen eines der Karte der BAWAG P.S.K. oder der MasterCard-Kartenorgani- Leistungsbeleges oder durch Eingabe der vom VU verlangten Da- sation unter den internationalen Sperrnotrufnummern unverzüg- ten im Internet oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endge- lich, sobald er davon Kenntnis hat, anzuzeigen, wobei bei der rätes (E-Commerce, M-Commerce), durch Eingabe der PIN oder Anzeige die PIN nicht bekanntgegeben werden darf. Der KI hat durch Betätigen der dafür vorgesehenen technischen Einrichtung die BAWAG P.S.K., oder die Kartenorganisation unter den inter- (zB das Drücken der OK-Taste von Zahlungsterminals oder durch nationalen Sperrnotrufnummern weiters vom Abhandenkommen
der PIN, aus welchem Grund auch immer, oder von Umständen, 12.2. Der KI hat Erklärungen der BAWAG P.S.K., die sich nicht die die Kenntnis eines Dritten von der PIN vermuten lassen, un- auf Zahlungsvorgänge beziehen (z.B. Bestätigungen von erteil- verzüglich zu verständigen. Verlust oder Diebstahl der Karte sind ten Aufträgen, Anzeigen über deren Ausführung, Rechnungsab- weiters unverzüglich den zuständigen Behörden anzuzeigen. schlüsse und sonstige Abrechnungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unver- 10.3. Zur Erwirkung der Berichtigung eines nicht autorisierten züglich zu erheben. oder fehlerhaften Zahlungsvorganges durch die BAWAG P.S.K. Gehen der BAWAG P.S.K. innerhalb von 2 Monaten keine schrift- hat der KI die BAWAG P.S.K. unverzüglich nach Feststellung ei- lichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen nes nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges, der der BAWAG P.S.K., die sich nicht auf Zahlungsvorgänge bezie- zur Entstehung eines Anspruches geführt hat, jedoch spätestens hen, als genehmigt. Die BAWAG P.S.K. wird den KI jeweils bei 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon zu unterrichten Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinwei- (Rügeobliegenheit), es sei denn die BAWAG P.S.K. hat dem KI sen. Hierfür genügt auch die Information mittels Postfachnach- die jeweiligen Umsatzdetails nicht ordnungsgemäß zur Verfügung richt im e-Postfach im BAWAG P.S.K. eBanking. 12.3. Im Falle gestellt. einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausge- führten Zahlungsvorgangs erfolgten Belastung des Prepaidkontos 10.4. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge: kann der KI vorbehaltlich seiner anderen Ansprüche eine Berich- tigung durch die BAWAG P.S.K. erwirken, wenn er die BAWAG 10.4.1. Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der P.S.K. unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten, oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, jedoch spätes- so ist der KI der BAWAG P.S.K. zum Ersatz des gesamten Scha- tens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet dens, der der BAWAG P.S.K. infolge des nicht autorisierten Zah- hat. lungsvorganges entstanden ist, dann verpflichtet, wenn der KI ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche 12.4. Für die Inanspruchnahme von Bargeldauszahlungen wird oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten ein Entgelt verrechnet, dessen Höhe in der Konditionenübersicht gemäß dieser Bedingungen, insbesondere der in Punkt 10.1. und der Karte bestimmt ist. Die BAWAG P.S.K. ist berechtigt, für die 10.2. aufgeführten Pflichten, herbeigeführt hat. Wurden diese Bearbeitung von grenzüberschreitenden Kartentransaktionen au- Pflichten und Bestimmungen vom KI nur leicht fahrlässig ver- ßerhalb der Europäischen Union und für grenzüberschreitende letzt, so ist die Haftung des KI für den Schaden auf den Betrag Kartentransaktionen innerhalb der Europäischen Union, die nicht von EUR 150,00 beschränkt. in Euro erfolgen, dem KI ein Manipulationsentgelt gemäß der Konditionenübersicht der Karte in Rechnung zu stellen. Ob eine 10.4.2. Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte oder Transaktion außerhalb der Europäischen Union vorliegt, entschei- der Kartendaten, nachdem der KI den Verlust, Diebstahl, eine det sich nach dem Standort des VU. missbräuchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte oder der Kartendaten der BAWAG P.S.K. oder 13. Fremdwährung der Kartenorganisation unter den internationalen Sperrnotruf- nummern angezeigt hat, so ist Punkt 10.4.1. nicht anzuwenden, Die Rechnungslegung durch die BAWAG P.S.K. (Punkt 13.) er- es sei denn, der KI hat den Schaden in betrügerischer Absicht folgt in EUR. Rechnungen eines VU, die auf eine Fremdwährung ermöglicht. lauten, werden zu einem von der MasterCard Kartenorganisa- tion gebildeten und über die Homepage der MasterCard unter 10.5. Eine wiedererlangte verloren oder gestohlen gemeldete https://www.mastercard.com/global/currencyconversion/ abrufba- Karte darf vom KI nicht mehr verwendet werden und ist entwertet ren Kurs in EUR umgerechnet. an die BAWAG P.S.K. zu senden. 14. Elektronisches Postfach (e-Postfach) 11. Sperre der Karte/Ersatzkarte Für jeden KI wird im Wege des BAWAG P.S.K. eBanking ein 11.1. Der KI ist jederzeit berechtigt, bei der BAWAG P.S.K. unter individuelles e-Postfach eingerichtet, welches für Mitteilungen 0043 (0) 5 99 05 – 995 oder der MasterCard Kartenorganisation und Erklärungen der BAWAG P.S.K. an den KI dient. Über das unter den internationalen Sperrnotrufnummern die Sperre sei- Vorhandensein einer derartigen Mitteilung oder Erklärung im ner Karte zu verlangen. Die BAWAG P.S.K. oder die MasterCard e-Postfach wird der KI von der BAWAG P.S.K. vor dem ersten Kartenorganisation wird in diesem Fall die Karte unverzüglich Öffnen der Mitteilung oder Erklärung mit einem besonderen Hin- sperren. weis beim Einstieg in das BAWAG P.S.K. eBanking aufmerksam gemacht. 11.2. Die BAWAG P.S.K. ist berechtigt, die Karte ohne Mitwir- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Übermittlung und Zu- kung des KI zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammen- stellung von Erklärungen der BAWAG P.S.K. bleiben durch diese hang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Ver- Regelung unberührt. dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die BAWAG P.S.K. informiert den KI möglichst 15. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre der Karte von dieser, außer die Verständigung würde objektiven Sicher- 15.1. Der KI ist verpflichtet, der BAWAG P.S.K. jede Änderung heitsgründen zuwiderlaufen oder eine Verpflichtung der BAWAG seiner Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Hat der KI seine P.S.K. verletzen (§ 37 Abs 3 ZaDiG). Adresse geändert, aber diese Änderung der BAWAG P.S.K. nicht mitgeteilt, gelten schriftliche Erklärungen der BAWAG P.S.K. als 11.3. Die VU der Kartenorganisation sind berechtigt, gesperrte dem KI zugegangen, wenn sie an die letzte vom KI der BAWAG Karten im Namen der BAWAG P.S.K. einzuziehen. P.S.K. bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. 11.4. Wird eine Karte für Zahlungstransaktionen unbrauchbar 15.2. Darüber hinaus verpflichtet er sich, der BAWAG P.S.K. oder gesperrt, so kann der KI eine Ersatzkarte beantragen. Das Änderungen seines Namens unter Beifügung eines entsprechen- auf dem der unbrauchbaren oder gesperrten Karte zugehörigen den Nachweises in vorgenannter Weise unverzüglich anzuzeigen. Prepaidkonto befindliche Ladeguthaben, wird auf das Prepaid- konto der Ersatzkarte übertragen. 16. Entgelte 12. Umsatzdetails 16.1. Der KI und die BAWAG P.S.K. vereinbaren bei Vertragsab- schluss die vom KI zu zahlenden Entgelte. Entgelt wird zu Lasten 12.1. Dem KI werden im BAWAG P.S.K. eBanking die Umsatzde- des auf der Karte befindlichen Guthabens verrechnet. Falls das tails von der jüngsten Kartentransaktion sowie die Kartentransak- auf der Karte befindliche Guthaben zum Zeitpunkt der vereinba- tionen der dieser vorangehenden 24 Monate angezeigt. rungsgemäßen Entgeltanlastung nicht ausreicht, entsteht eine Forderung der BAWAG P.S.K. gegen den KI. Ein Entgelt, das
mit einem Kartenguthaben nicht verrechnet werden kann, ist so- derung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschwei- fort zur Zahlung fällig. Die BAWAG P.S.K. ist auch berechtigt, ein gen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der KI hat das Recht, solches Entgelt bei der nächsten Beladung der Karte zu verrechnen. den Prepaidkartenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kos- tenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die BAWAG P.S.K. 16.2. Regelmäßig erhobene Entgelte sind vom KI nur anteilsmä- im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem ßig bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entrichten. KI von der BAWAG P.S.K. mitzuteilen. Die Mitteilung an den Das Monatsentgelt wird jeweils am 1. Bankwerktag des Folge- KI erfolgt durch Einstellen einer elektronischen Nachricht in das monats im Nachhinein verrechnet. Allfällige im Voraus vom KI elektronische Postfach (Punkt 14.) oder schriftlich. bezahlte Entgelte erstattet die BAWAG P.S.K. anteilsmäßig. 17.2.2. Auf dem in Punkt 17.2.1. vereinbarten Weg dürfen 17. Änderung der Entgelte und Leistungen nur Leistungsänderungen vorgenommen werden, die unter Be- rücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt sind. Als 17.1. Änderung der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen sachlich gerechtfertigt gelten Leistungsänderungen aufgrund der Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher 17.1.1. Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistun- und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des gen und die Einführung von Entgelten für Dauerleistungen wer- Bankbetriebs oder der technischen Entwicklung. den dem KI von der BAWAG P.S.K. spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens angebo- 18. Änderungen Prepaidkartenbedingungen ten. Die Zustimmung des KI zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der BAWAG P.S.K. vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt 18.1. Änderungen dieser zwischen KI und BAWAG P.S.K. ver- des Wirksamwerdens kein schriftlicher Widerspruch des KI ein- einbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab langt. Die BAWAG P.S.K. wird den KI in der Verständigung auf Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderung an den KI als die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam ma- vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des KI bei der BA- chen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung WAG P.S.K. einlangt. Die Mitteilung an den KI kann schriftlich gilt. Der KI hat das Recht, den Prepaidkartenvertrag bis zum oder durch Einstellen einer elektronischen Nachricht in das elek- Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch tronische Postfach (Punkt 17.) erfolgen. darauf wird die BAWAG P.S.K. im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem KI von der BAWAG P.S.K. mit- 18.2. Die BAWAG P.S.K. wird den KI in der Mitteilung auf die zuteilen. Die Mitteilung an den KI erfolgt durch Einstellen einer Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass elektronischen Nachricht in das elektronische Postfach (Punkt sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Mitteilung 14.) oder schriftlich. als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird die BAWAG P.S.K. eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der 17.1.2. Auf dem in 17.1.1 vorgesehenen Weg dürfen Änderun- Prepaidkartenbedingungen betroffenen Bestimmungen sowie gen der mit dem KI vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen die vollständige Fassung der neuen Prepaidkartenbedingungen entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria ver- auf ihrer Homepage veröffentlichen und die Gegenüberstellung öffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 (VPI) an- dem KI auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Darauf wird die gepasst (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kauf- BAWAG P.S.K. in der Mitteilung hinweisen. männische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt jährlich mit Wirkung ab dem 1. Jänner jeden Jahres. Die 18.3. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Pre- Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahlen für paidkartenbedingungen hat der KI das Recht, das Vertragsver- das vorletzte Kalenderjahr (jeweils im Verhältnis zum Jahr des hältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu Angebots) gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das kündigen. Auch auf dieses Recht wird die BAWAG P.S.K. den KI letzte (=vorangehende) Kalenderjahr (jeweils im Verhältnis zum in der Mitteilung hinweisen. Jahr des Angebots). Sofern noch nie eine Anpassung erfolgt ist, ist als Ausgangsbasis der Durchschnitt der Indexzahlen für das 18.4. Wird im Zusammenhang mit einem Widerspruch das Ver- vorletzte Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluss maßgeblich. tragsverhältnis beendet, ist der KI verpflichtet, unverzüglich nach Wurde mit dem KI in einem Jahr die sich aus der Entwicklung Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Karte an die BAWAG des Index ergebende Entgeltsanpassung nicht vereinbart, so P.S.K. zurückzusenden. kann diese Anpassung dem Kontoinhaber auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. 19. Rechtswahl und Gerichtsstand 17.1.3. Sollte die Entwicklung der Lohnkosten gemäß Kollektiv- 19.1. Es gilt österreichisches Recht. vertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Kollektivvertrag- liches Gehaltsschema für Angestellte der Banken und Bankiers, 19.2. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Ver- Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1 oder das an seine Stelle treten- braucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gege- de Schema, wobei jeweils der Kollektivvertrag des dem Jahr des bene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann Angebots vorangehenden Jahres herangezogen wird) die Entwick- erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen lung des VPI übersteigen, kann im Rahmen des Punkt 17.1.1. Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche auch eine dieser abweichenden Entwicklung entsprechenden Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. Änderung angeboten werden, die aber – unter Anrechnung der sich aus Punkt 17.1.1. ergebenden Änderung – das Zweifache Warnhinweise: einer sich aus der Entwicklung des VPI ergebenden Änderung 1. Möglicherweise verrechnen einzelne VU, deren Leistungen un- nicht übersteigen darf. Im Änderungsangebot wird in diesem ter Verwendung der Karte bezahlt werden, zusätzlich zum Ent- Fall darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung gelt für die in Anspruch genommene Leistung ein Entgelt für die höher ist als jene, die sich aus der Entwicklung des nationalen Kartenverwendung. Im Inland ist die Verrechnung eines solchen Verbraucherpreisindex 2010 ergäbe. Entgelts nicht gestattet. Die BAWAG P.S.K. hat darauf keinen Einfluss. Es wird daher empfohlen, sich vorher über allenfalls ver- 17.2. Änderungen der vereinbarten Dauerleistungen rechnete Entgelte zu informieren. 2. Insbesondere bei VU im Ausland kann es vorkommen, dass 17.2.1. Änderungen der von der BAWAG P.S.K. dem KI zu er- diese die Karte nur dann zur Zahlung akzeptieren, wenn sich der bringenden Dauerleistungen werden dem KI von der BAWAG Kartenvorleger zusätzlich identifiziert (zB durch Vorlage eines P.S.K. spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeit- Lichtbildausweises). Die BAWAG P.S.K. empfiehlt daher, neben punkt ihres Wirksamwerdens angeboten. Die Zustimmung des KI der Karte stets einen Lichtbildausweis mitzuführen und insbe- zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der BAWAG P.S.K. sondere bei Auslandsreisen über zusätzliche Zahlungsmittel zu vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein verfügen. schriftlicher Widerspruch des KI einlangt. Die BAWAG P.S.K. 3. Technische Störungen können in Einzelfällen dazu führen, wird den KI in der Verständigung auf die jeweils angebotene Än- dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können.
Konditionenübersicht BAWAG P.S.K. Prepaid-MasterCard Stand: 11.11.2014 Aktivierungsentgelt – einmalig beim Kauf € 14,90 Monatsentgelt in den ersten 12 Monaten entgeltfrei Monatsentgelt ab dem 13. Monat nach Bestellung € 1,00 (Verrechnung im Nachhinein) Entgelt für elektronische Buchungen (Ladeentgelt) € 2,50 Entgelt für manuelle Buchungen (Ladeentgelt) € 2,50 Manipulationsentgelt ) * 1,5 % vom Umsatz Bargeldbehebungsentgelt € 3,50 Entgelt für Kartennachbestellung € 10,00 Entgelt für PIN-Nachbestellung € 2,00 Aufwandersatz Kartensperre entgeltfrei Umsatzabfrage entgeltfrei Überweisung Restguthaben entgeltfrei € 400,– / Tag Bargeldbehebungslimit – für Karteninhaber ab 18 Jahren € 1.200,– / 7 Tage Bargeldbehebungslimit – für Karteninhaber von 14 bis 18 Jahren € 400,– / Woche Max. Transaktionshöhe für kontaktlose Zahlungen € 25,– Max. Guthaben € 10.000,– Max. Aufladebetrag pro Monat € 5.000,– Max. Einkaufslimit pro Woche € 5.000,– *) Für Kartenumsätze in Nicht-EUR-Währungen bzw. in EUR außerhalb der EU, ausgenommen Kartenumsätze von SEK innerhalb der EU und von EUR in Norwegen, Island, Liechtenstein.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BAWAG P.S.K. BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT UND ÖSTERREICHISCHEN POSTSPARKASSE AKTIENGESELLSCHAFT FASSUNG 2015 ALLGEMEINER TEIL setzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit einem ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUT Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzu führen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen diesem stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Geschäftsbedingungen Kreditinstitut zurechenbar ist. 1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2. Einholung von Bestätigungen durch das Kreditinstitut Z 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden Z 4. Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut berechtigt, „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen dem Kunden und allen in- und ausländischen Geschäftsstel- vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen len des Kreditinstituts. Die Geschäftsverbindung umfasst alle oder auch einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbe- einzelnen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und stätigung einzuholen. dem Kreditinstitut und damit auch alle Rahmenverträge für Zahlungsdienste (z.B. Girokontovertrag oder Kreditkartenvertrag). 3. Erklärungen des Kreditinstituts Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen. Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen (2) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine ab- Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstanden. weichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher 2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Z 2. (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Weg vereinbart wurde. Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den C. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und da- rauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Änderung gilt. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüber- Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungs- stellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestim- urkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtig- mungen sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auf sei- ten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot ner Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem werden durch diese Regelung nicht berührt. Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Darauf wird das (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Kreditinstitut in der Mitteilung hinweisen. Gegenüber einem Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf gelten im Zweifel als Geschäftskonten. bereit zu halten. (2) Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der AGB hat D. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem 1. Informationspflichten Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. (3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Änderungen der Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus, tref- Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des Giro fen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung kontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine Kunden ist gesondert in den Ziffern 43 (für das Geschäft mit gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht ver- Unternehmern) und 45 (für das Geschäft mit Verbrauchern) ge- pflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert regelt. oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- stände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder B. Abgabe von Erklärungen gefährden könnten zu unterrichten, oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. 1. Aufträge des Kunden (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienstegesetz vorgesehenen Z 3. (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Kunde kann den Informationsverpflichtungen nicht. Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allen- falls bereitgehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung 2. Ausführung von Aufträgen der Unterschrift erteilen. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die ihm Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegra- die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das fisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenübertragung) Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Auf- Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorg- träge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraus- fältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen instrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auf- Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten trags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumut- abzutreten. baren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicher- heitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen; sowie den Z 9. Über Z 8. hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertrags- unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten staates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unter- Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Die Verpflich- nehmern) für die ordnungsgemäße Ausführung der Überweisung tungen aus etwaigen Sonderbedingungen bleiben davon unbe- bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers rührt. Unternehmer haften für Schäden, die dem Kreditinstitut (Z 39a. dieser Bedingungen). aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn 1. Einleitung 4 objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbe- 4 der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen sondere die im folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des 4 das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche ge- seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem gen das Kreditinstitut. Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie nicht nachkommt. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe 2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österrei- a) Name oder Anschrift chischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder ob- jektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines solchen Sperre und deren Gründe in einer der mit dem Kunden Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer vereinbarten Kommunikationsformen möglichst vor, spätestens anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüg- aber unverzüglich nach der Sperre informieren. lich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, 5. Erhebung von Einwendungen gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zuge- gangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigun- gen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen b) Vertretungsberechtigung über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –aufstellun- Änderungen einer dieser bekanntgegebenen Vertretungsberechti- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechti- etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Gehen dem gung (Z 31. und 32.) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Mona- durch geeignete Urkunden nachzuweisen. ten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärun- (2) Eine dem Kreditinstitut bekanntgegebene Vertretungsbe gen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den rechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, Verhaltens hinweisen. dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung be- (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehler- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt ins haft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines besondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetra- durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut gen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kun- Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähig- den die in Z 39. (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informati- keit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich onen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüg- Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. lich bekanntzugeben. 6. Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen 3. Klarheit von Aufträgen Z 17. entfällt Z 14. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulie- rung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderun- 7. Übersetzungen gen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Z 18. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem Kreditinstitut (2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von ei- für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem nem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen. Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden 1. Erfüllungsort ist. Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener 4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen Zahlungsinstrumente wurde. Dies gilt nicht für Zahlungen, die ein Verbraucher an das Kreditinstitut zu leisten hat. Z 15. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungs
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