Informationen zu ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Öko-Regelungen bei den Direktzahlungen - STAND: 19.01.2023
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Informationen zu ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Öko-Regelungen bei den Direktzahlungen STAND: 19.01.2023
Inhalt 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT II E1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.2 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.3 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3 Brachebegrünung mit Blühmischungen in FAKT II und Brachflächen mit und ohne Blühmischung als Öko-Regelung 1a oder 1b im Rahmen der Direktzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.2 Was wird für Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland im Rahmen der Öko-Regelung 1b verlangt? . . . . . . 11 3.3 FAKT II-Maßnahme E7: Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild) . . . . . . . . . . . . . . 11 3.3.1 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.3.2 Mischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.4 FAKT II-Maßnahme E8: Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) . . . . . . 13 3.4.1 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3.4.2 Mischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3.5 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 4 Qualitätsanforderungen an das Saatgut für FAKT II-Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 5 FAKT-Maßnahme E9: Anbau von Mais mit Gemengepartnern (Stangenbohnen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.2 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.3 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 6 FAKT II-Maßnahmen E13.1 „Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide (Lichtäcker)“ und E13.2 „Erweiterter Drillreihenabstand mit blühender Untersaat in Getreide“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 6.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 6.2 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 6.3 Sonderregelungen für Mischungen für ökologische wirtschaftende Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 6.4 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7 FAKT II-Maßnahme E14 und E15: „Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen“ und „Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 7.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 7.2 Was wird verlangt für E14? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 7.3 Was wird verlangt für E15? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 7.4 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8 FAKT II-Maßnahme F3: Precision Farming (teilflächenspezifische N-Düngung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8.2 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 8.3 Umsetzung der Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 8.4 Weitere Vorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 8.5 Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 9 FAKT II-Maßnahme F4: reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip-Till-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 9.1 Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 9.2 Was wird verlangt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 9.3 Tipps zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 10 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 2
1 Einleitung (teilflächenspezifische N-Düngung)“ (F3) kann nicht beantragt werden, sofern Aufzeichnungspflichten nach Das 2015 eingeführte und nun weiterentwickelte baden-würt- § 7 Abs. 2 SchALVO bestehen. tembergische Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz • Die FAKT II-Begrünungsmaßnahme „Begrünungsmi- und Tierwohl (FAKT II) umfasst rund 40 Einzelmaßnahmen. schungen im Acker-/Gartenbau“ (E1.2) wird flächende- Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt und der Pflege der ckend außerhalb der Problem- und Sanierungsgebiete Kulturlandschaft, dem Schutz des Klimas und der natürli- von Wasserschutzgebieten und außerhalb von Nitratge- chen Ressourcen Wasser, Boden, Luft, der Förderung der bieten nach § 13a Düngeverordnung angeboten. Flächen artgerechten Tierhaltung und dem Erhalt und der Förderung innerhalb dieser Gebiete werden jedoch zur Erfüllung der Biodiversität. In dieser Broschüre werden für ausgewählte des Verpflichtungsumfangs angerechnet. ackerbauliche FAKT II-Maßnahmen die Voraussetzungen • Eine flächenbezogene kommunale Förderung für Blüh- dargestellt (Stand: November 2022) und Hinweise zur acker- flächen und eine gleichzeitige Förderung über die FAKT baulichen und besonders natur- und umweltfreundlichen II-Maßnahmen E1.2, E7 und E8 ist nicht zulässig. Umsetzung gegeben. Da ackerbauliche Maßnahmen auch im Rahmen der erweiterten Konditionalität (GLÖZ-Stan- Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten des In- dards) von Bedeutung sind, werden diese Zusammenhänge fodienstes der Landwirtschaftsverwaltung unter www. ebenfalls dargestellt, sowie Kombinationsmöglichkeiten mit landwirtschaft-bw.info zu finden: ausgewählten Öko-Regelungen der 1. Säule. Letztere werden • Informationen zur neuen GAP und den Ökoregelungen ab 2023 für Landwirtinnen und Landwirte freiwillig wähl- des Bundes unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/ bar sein. Hier gibt es bundesweit sieben Maßnahmen, mit pb/,Lde/Startseite/Agrarpolitik/GAP-Strategieplan+_Foer- denen zusätzliche Beiträge für Umwelt-, Biodiversitäts- und derperiode+2023+-+2027 Klimaschutz erbracht werden. Sie sind freiwillig, einjährig • Informationen zum Gewässerschutz unter https:// und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. lw.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Pflanzenpro- Bei den aufgeführten ackerbaulichen FAKT II-Maßnahmen duktion/Boden_+und+Gewaesserschutz werden je nach Maßnahme besondere Schwerpunkte gesetzt. • Informationen zu FAKT II unter: https://foerderung. • Die FAKT II-Maßnahmen „Blüh- Brut und Rückzugs- landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/ flächen“ (E7), „Brachebegrünung mit mehrjährigen Agrarumwelt_+Klimaschutz+und+Tierwohl+_FAKT+II_. Blühmischungen“ (E8), „Anbau von Mais mit Gemen- gepartnern (Stangenbohnen)“ (E9), „Erweiterter Drill- Die flächenbezogenen ackerbaulichen FAKT II-Maßnahmen reihenabstand im Getreide (Lichtäcker)“ (E.13.1) und können teilweise miteinander kombiniert werden, d. h., „Erweiterter Drillreihenabstand mit blühender Untersaat dass auf der Fläche eine gleichzeitige Förderung möglich im Getreide“ (E13.2), „Extensive Biomassepflanzen: ist. In Tabelle 1 sind einige Kombinationsmöglichkeiten Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen“ dargestellt. (E14), „Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus Zu beachten ist, dass auf Flächen für FAKT II E8 oder mehrjährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmi- E7 keine zusätzliche FAKT II Förderung für Ökobetriebe schungen“ (E15) und „Reduzierte Bodenbearbeitung erfolgen kann (kein D2) und dass die gleichzeitige Bean- mit Strip-Till-Verfahren“ (F4) werden flächendeckend tragung von ÖR1a und ÖR1b und FAKT II E7 bzw. E8 auch in Wasserschutzgebieten angeboten (Normal-, auf derselben Fläche nicht möglich ist. Problem- und Sanierungsgebiete). „Precision Farming Um gesetzliche Auflagen, aber vor allem auch die umwelt- und naturschutzfachlichen Zielsetzungen zu erfüllen, sind Genaue fördertechnische Bestimmungen und Anga- viele FAKT II-Maßnahmen und Öko-Regelungen bis zu ben zur Höhe der Fördersätze bei den verschiedenen bestimmten Terminen zu etablieren und es gibt Auflagen FAKT II- Maßnahmen und Öko-Regelungen sind zur Flächengröße, zur Nutzung und zu Ruhepausen. Eine den Antragsunterlagen/Erläuterungen zum Ge- Übersicht findet sich in Tabelle 2. meinsamen Antrag und der FAKT II-Broschüre zu Die Qualitätsanforderungen an das Saatgut für die FAKT entnehmen. Die Fördervoraussetzungen können im II-Maßnahmen E1.2, E7, E8, E13.2, E14 und E15 wurden Rahmen dieser Broschüre nur grob umrissen werden. präzisiert und sind verbindlich einzuhalten (siehe Punkt 4). 3
TA B ELLE 1: KO MB I N AT I O N S MÖ G L I C H K E I T EN AU S G EWÄ H LTER AC K ER B AULIC H ER FA K T II-M ASSN AH MEN U ND AUSGEWÄHLTER Ö KO - R E G E L U N G E N Die vollständige Tabelle ist im Internet unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de >Agrarpolitik > GAP-Strategieplan >Unterlagen zu den Förderprogrammen zu finden. Bedeutet, dass auf der Fläche eine gleichzeitige Förderung möglich D2 D2 D 2 E 1.2 E 3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 E 11 E 12 E 13.1 E 13.2 E 14 E 15 F3 F4 X ist. pflanzen und Wildpflanzenmischungen Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugs- Extensive Biomassepflanzen: Streifen - dinkel, - triticaleanbau bis zum Ähren- flächen (Lebensräume für Niederwild) Herbizidfreie Bewirtschaftungssyste- „Brachebegrünung mit mehrjährigen Precision Farming (teilflächenspezifi- Ökolandbau - Ausgleich Transaktions- „Mehrjähriger leguminosenbetonter Extensive Biomassepflanzen: Mehr- „Nützlingseinsatz im Gewächshaus anbau aus mehrjährigen Biomasse- Anbau von Mais mit Gemengepart- Ausbringung von Trichogramma bei jährige artenreiche Wildpflanzenmi- Begrünungsmischungen im Acker-/ bedeutet, dass auf der Fläche eine gleichzeitige Förderung bei Fungizidverzicht im Winterweizen-, Erweiterter Drillreihenabstand mit Reduzierte Bodenbearbeitung mit x/a Erweiterter Drillreihenabstand in Absenkung des Fördersatzes möglich ist. blühender Untersaat in Getreide Pheromoneinsatz im Obstbau Herbizidverzicht im Ackerbau Ökobetrieb kann die jeweilige Maßnahme durchführen, erhält für Ökolandbau (Beibehaltung) die entsprechende Maßnahme aber keine zusätzliche Förderung Ökolandbau (Einführung) kR1) für den Ökolandbau (aus der Erzeugung genommene Teilflächen nern (Stangenbohnen) Getreide (Lichtäcker) me in Dauerkulturen sind grundsätzliche nicht förderfähig im Rahmen von D2). oder Folientunnel“ Blühmischungen“ Strip Till-Verfahren sche N-Düngung) schieben (EC 49) Ackerfutterbau“ Ablehnung auf der Einzelfläche aufgrund Doppelförderung oder - gesamtbetriebliche Maßnahmen die sich gegenseitig ausschließen Gartenbau schungen Messerbalkenschnitt nur in Kombination mit FAKT II Grünlandmaß- o kosten nahme möglich Mais ÖR 1a nichtproduktive Flächen auf Ackerland kR1) kR1) - - ÖR 1b Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland kR1) kR1) - - ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen X X X X X X X X X X X X X X Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des ÖR 6 Betriebes ohne Verwendung von chemisch-syntheti- - - X - - - - X - - - X X X X 4 schen Pflanzenschutzmitteln D2 Ökolandbau (Einführung) X X - X x/a X kR1) kR1) X x/a - - X X x/a x/a - X D2 Ökolandbau (Beibehaltung) X X - X x/a X kR1) kR1) X x/a - - X X x/a x/a - X D2 Ökolandbau - Ausgleich Transaktionskosten X X E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau X X X X X - X X - X X E3 Herbizidverzicht im Ackerbau - - X X X - X - - - - X X E4 Ausbringung von Trichogramma bei Mais X X X X X X X Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebens- E7 kR1) kR1) - räume für Niederwild) E8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen kR1) kR1) - E9 Anbau von Mais mit Gemengepartnern (Stangenbohnen) X X X X X X X E 10 Mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau x/a x/a - - - Fungizidverzicht im Winterweizen-, - dinkel, - triticalean- E 12 - - X X X X X bau bis zum Ährenschieben (EC 49) E 13.1 Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide (Lichtäcker) X X X - X - X Erweiterter Drillreihenabstand mit blühender Untersaat E 13.2 X X - - X - X in Getreide Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche E 14 x/a x/a - - Wildpflanzenmischungen Extensive Biomassepflanzen: Streifenanbau aus mehr E 15 x/a x/a - - jährigen Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen F3 Precision Farming (teilflächenspezifische N-Düngung) - - X X X X - X X X X F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till-Verfahren X X X X X X X Stand: 26.10.2022
TA B E LLE 2: T ER MINE UND BE A RB E IT UN GS AUFLAGEN FÜR AUS GEWÄ H LTE FA K T II-M AS S N AHMEN U ND ÖKO-RE GE L UNGE N Maßnahme Mindestfläche/ Aussaat Mulchen/Einarbeiten/ Ruhephasen bei Pflegemaßnahme Mindestmaße Walzen mehrjährigen Maßnahmen E1.2. bis 31.8. ab 16.1. des Folgejahres Beweidung durch Wan- – derschäfer möglich Zwischenfrucht Fruchtwechsel durch Anbau vor 15.10. ab 16.2. des Folgejah- im Rahmen von einer Zwischenfrucht oder res – GLÖZ 7 (Frucht- infolge einer Untersaat auf wechsel) max. 66 % der AF ÖR1b Mindestgröße 0,1 ha; bis 15.05., Nachsaat es gilt der 31.12.; Pflegeverbot von Nachsaat ggf. zulässig; "Blühstreifen/- Mindestbreite 20 m; Strei- zulässig bei unzurei- ausnahmsweise kann 1.4.-15.8. Mindesttätigkeit flächen auf fen über 30 m Breite sind chendem Aufgang bei Flächen im 2. Jahr nur in jedem 2. Jahr Ackerland" Blühflächen; Blühflächen der Beantragung als erforderlich; Aussaat können höchstens bis zu ÖR1b die Vorbereitung der Begrünung gilt als einer Fläche von 1,0 ha von Winterungen, die Mindesttätigkeit angerechnet werden erst im Folgejahr zur Ernte kommen, ab dem 1.9. erfolgen, bei frühen Winterungen (Winter- gerste, Winterraps) schon ab 15.8. E7 Mindestgröße 0,3 ha; Min- bis 15.05.; im ersten im letzten (5.) Jahr ab Winterruhe bis keine destbreite 10 m Jahr auch im Spät- 1.9. einschl. 15.1. sommer/ Herbst des Vorjahres möglich E8 max. 10 ha und 50 % AF Spätsommer/ Herbst bei Winterung als generell kein Be- Schröpfschnitt/ Neu- des Betriebes, Mindestbrei- Vorjahr oder bis spä- Folgefrucht ab 01.09. im fahren/ Pflege etc. aussaat/ Nachsaat nur te 5 m testens 15.05. letzten Standjahr, bei mit Genehmigung der Sommerung als Folge- zuständigen Behörde frucht ab 16.01. nach dem 5. Standjahr E13 E13.2: Die Aussaat ab 1.9. bei E 13.2 mechanische der Untersaatmi- Unkrautregulierung schung muss bis ist ab der Aussaat – – spätestens vor Auf- der Untersaat laufen des Getreides unzulässig. (BBCH 09) erfolgen. E14 nach Abschluss der Winterruhe zwi- Schnittnutzung Ernte im vierten auf das schen 15.9. und mindestens einmal/ Erstjahr folgenden Jahr 15.3. Jahr ab zweitem max. 10 ha – Antragsjahr ab dem 15.7. bis spätestens 14.9.; Neuaussaat mit Zustimmung möglich E15 max. 10 ha; Mindestbreite Wildpflanzenmi- Wildpflanzenmischung: der Wildpflanzenmischun- schung: Winterru- Schnittnutzung gen 6 m. Die Fläche der he zwischen 15.9. mindestens einmal/ mehrjährigen Biomasse- und 15.3. Jahr ab zweitem – pflanzen darf je Schlag Antragsjahr ab dem einen Flächenanteil von 90 15.7. bis spätestens Prozent und eine Breite von 14.9.; Neuaussaat mit 60 m nicht überschreiten. Zustimmung möglich 5
Abb. 1: Artenreiche Zwischenfruchtmischung, wie sie auch für Maßnahme E1.2 zulässig ist. Foto: Dr. Margarete Finck 2 Begrünungsmischungen im um das Risiko des Eintrags von Nährstoffen und Pflanzen- schutzmitteln in die Oberflächengewässer zu reduzieren. Acker-/Gartenbau (FAKT II E1.2) Voraussetzung dafür ist, dass die Zwischenfrüchte sich gut entwickeln und über Winter so lange wie möglich auf der Der Anbau von Zwischenfrüchten kann im Rahmen von Fläche belassen werden. FAKT II mit Mischungen aus mindestens fünf Arten (E1.2) Durch die mit Zwischenfruchtanbau einhergehende Bo- gefördert werden. Zwischen zwei Begrünungen auf einer denbedeckung, durch die intensive Durchwurzelung (vor Fläche muss dabei in jedem Fall eine Hauptkultur stehen. allem bei winterharten Zwischenfrüchten) und durch die Die Maßnahme ist flächendeckend außerhalb der Prob- Zufuhr von organischer Masse leistet Zwischenfruchtanbau lem- und Sanierungsgebiete von Wasserschutzgebieten einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der biologischen und außerhalb von Nitratgebieten nach § 13a Dünge- Aktivität und zur Verbesserung der Aggregatstabilität des verordnung möglich. Die Maßnahme kann im Rahmen Bodens. der erweiterten Konditionalität auch für GLÖZ 6 und/ Die Aussaat von Artenmischungen bewirkt im Ver- oder GLÖZ 7 gelten, wenn die entsprechenden Vorgaben gleich zu Reinsaaten, vor allem durch die vielseitige- bzgl. Terminen etc. eingehalten werden (für GLÖZ 6 re Durchwurzelung, eine intensivere Krümelung und grundsätzlich Begrünung 15.11.–15.01., außer bei frühen Lebendverbauung des Bodens. Eine Beimischung von Sommerkulturen (15.09.–15.11.) und auf schweren Böden Leguminosen wirkt sich hierbei besonders positiv aus (Tongehalt mind. 17 %: ab Ernte bis 01.10.)). Hierbei ist zu und puffert ggf. Stickstoffmangel während der Haupt- beachten, dass für Ackerflächen, die als erosionsgefährdet wachstumszeit wirksam ab. Manche Arten, wie zum eingestuft sind (KWasser1 oder KWasser2), weitergehende Beispiel Phacelia, Lupinen oder Buchweizen, können Regelungen gelten. Phosphor mobilisieren. Eine Zusammenfassung von über 100 wissenschaftlichen Studien kommt zu dem Ergebnis, 2.1 Zielsetzung dass Zwischenfruchtmischungen aus Leguminosen und Nicht-Leguminosen, im Gegensatz zu Reinsaaten, die Zwischenfrüchte erfüllen eine Vielzahl von ökologischen Erträge der Folgefrucht im Schnitt um 13 % erhöhen und agronomischen Funktionen. Nährstoffe werden über (Abdallah et al. 2019). Außerdem können Mischungen den Winter in Biomasse konserviert und dadurch nicht Wetterextreme oft besser ausgleichen. in das Grundwasser ausgewaschen. Der Anbau von Zwi- Zwischenfrüchte können die Vielfalt des Bodenlebens schenfrüchten reduziert das Risiko von Wassererosion und fördern, haben aber aufgrund der meist kurzen Standzeit Abschwemmung wirkungsvoll und leistet zusammen mit keine positiven Effekte auf die Vielfalt nicht-bodenbe- der Mulchsaat der Sommerungen einen wichtigen Beitrag, wohnender Arten. 6
TA B E LLE 3: Z U L ÄS SIGE A RT E N F ÜR K U LTUR PFLA NZENM IS C H UNGEN ZUM Z W ISC H E NF R UCH TA NBAU F ÜR D IE FA K T II-M AS S NA H M E E1.2 5 Komponenten nötig, Mindest-Samenanteile siehe Text. Die Artenliste liegt derzeit mit zugehörigem TKM den Berechnungen zur Einhaltung der Förderkriterien zugrunde, kann aber in Zukunft auf Antrag der Saatgutfirmen unter Angabe der zugehörigen TKM erweitert werden. Gräser Bastardweidelgras Deutsches Weidelgras Einjähriges u. Welsches Knaulgras Rauhafer (Lolium x boucheanum) (Lolium perenne) Weidelgras (Dactylis glomerata) (Avena strigosa) (Lolium multiflorum) Wiesenschweidel Sorghumhirse Sudangras Sorghumhybriden (Festulolium) (Sorghum bicolor) (Sorghum sudanense) (Sorghum bicolor x Sorghum sudanense) Andere Arten Ackerbohne Alexandriner Klee Abessinischer Senf Blasenfrüchtiger Klee Blaue Lupine (Vicia faba) (Trifolium alexandrinum) (Brassica carinata) (Trifolium vesiculosum) (Lupinus angustifolius) Bockshornklee Borretsch Braunellen Buchweizen Chia (Trigonella foenum-graecum) (Borago officinalis) (Prunella spp.) (Fagopyrum spp.) (Salvia hispanica) Dill Dost Echtes Johanniskraut Echtes Labkraut Einjährige Luzerne (Anethum graveolens) (Origanum spp.) (Hypericum perforatum) (Galium verum) (Medicago scutellata) Erdklee Esparsetten Färberdistel, Saflor Fenchel Futtererbse (Trifolium subterraneum) (Onobrychis spp.) (Carthamus tinctorius) (Foeniculum vulgare) (Pisum sativum subsp. arvense) Futterkohl, Markstammkohl Gartenkresse (Lepidium Gelbe Lupine (Lupinus Gewöhnlicher Nattern- Hopfenklee (Gelbklee) (Brassica oleracea var. medullosa) sativum) luteus) kopf (Echium vulgare) (Medicago lupulina) Hornschotenklee Ostindischer Hanf Inkarnatklee Karden Klatschmohn (Lotus corniculatus) (Crotalaria juncea) (Trifolium incarnatum) (Dipsacus spp.) (Papaver rhoeas) Königskerzen Koriander Kornblume Kornrade Kümmel (Verbascum spp.) (Coriandrum sativum) (Centaurea cyanus) (Agrostemma githago) (Carum carvi) Leimkräuter Lein Leindotter Linse Linsenwicke (Silene spp.) (Linum usitatissimum) (Camelina sativa) (Lens culinaris) (Vicia ervilia) Luzerne Malven Mangold Margerite Mariendistel (Medicago sativa) (Malva spp.) (Beta vulgaris subsp. cicla (Leucanthemum (Silybum marianum) var. cicla) vulgare) Michels Klee Nachtkerzen Ölrettich, Meliorations- Pannonische Wicke Persischer Klee (Trifolium michelianum) (Oenothera spp.) rettich (Vicia pannonica) (Trifolium resupinatum) (Raphanus sativus) Petersilie Phazelie Pippau Platterbsen außer Rainfarn (Petroselinum crispum) (Phacelia tanacetifolia) (Crepis spp.) breitblättrige Platterbse (Tanacetum vulgare) (Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius) Ramtillkraut Raps Rauke, Rucola Reseden Ringelblume (Guizotia abyssinica) (Brassica napus) (Eruca sativa) (Reseda spp.) (Calendula officinalis) Rotklee Saatwicke Sareptasenf Schabziger Klee Schwarzer Senf (Trifolium pratense) (Vicia sativa) (Brassica juncea) (Trigonella caerula) (Brassica nigra) Schwarzkümmel Rübsen, Stoppelrüben Schwedenklee (Bastard- Seradella Sojabohne (Nigella spp.) (Brassica rapa) klee) (Ornithopus sativus) (Glycine max) (Trifolium hybridum) Sonnenblume Sparriger Klee Spinat Spitzwegerich Steinklee (Helianthus annuus) (Trifolium squarrosum) (Spinacia spp.) (Plantago lanceolata) (Melilotus spp.) Tagetes Taubnesseln Weiße Lupine Weißer Senf Weißklee (Tagetes spp.) (Lamium spp.) (Lupinus albus) (Sinapis alba) (Trifolium repens) Wiesenknopf Wiesensalbei Wilde Möhre Zottelwicke (Sanguisorba spp.) (Salvia pratensis) (Daucus carota subsp. (Vicia villosa) carota) 2.2 Was wird verlangt? erhältlich, deren Mischungsverhältnisse den Vorgaben nach FAKT II E1.2 entsprechen. Die Einhaltung der • Begrünungsaussaat als Blanksaat mit einer Saatgut- Kriterien muss mit der Bezeichnung „Die Saatgutmi- mischung mit mindestens 5 Arten (s. Mischungen), schung entspricht hinsichtlich Arten und Mischungs- dabei sind Eigenmischungen von der Förderung aus- anteilen den Anforderungen der FAKT II-Maßnahme geschlossen. Im Landhandel sind Saatgutmischungen E1.2 „Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau““ 7
auf Lieferschein, Etikett oder Rechnung vermerkt sein. NEUES VERFAHREN ZUR DOKUMENTATION AB 2023 Zudem muss eine Tabelle verfügbar sein, in der die • Die Saatgutfirmen müssen zusätzlich zum o. g. Zusatz genaue Mischungszusammensetzung und Einhaltung auf Rechnung/Lieferschein/Beiblatt zum Lieferschein der Kriterien dargestellt ist (s. u.). oder Etikett ENTWEDER die Tabelle aus dem Zwi- • Aussaat der Zwischenfruchtmischungen bis spätestens schenfruchtmischungsrechner exportiert/unverändert Ende August mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Be- kopiert auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt zum standsentwicklung. Lieferschein oder auf der Rechnung abdrucken, • Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); • ODER: Ein PDF mit der Tabelle aus dem Zwischenfrucht- Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich. mischungsrechner muss für die jeweilige Mischung auf • Mulchen/Einarbeiten/Walzen des Aufwuchses nicht vor der Homepage der Firma bei den Angaben zur jeweiligen dem 16.1. des Folgejahres. Mischung bereitgestellt werden. Dabei ist auf jeden Fall • Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwi- seitens der Saatgutfirmen darauf zu achten, dass der schenfrucht bis zur Einsaat der Nachfrucht ist nicht Mischungsname mit dem jeweiligen Produktionsjahr zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation eindeutig auffindbar ist und nur eine zugehörige Re- nach dem völligen Absterben oder der mechanischen zeptur hat. Das bedeutet, dass für jedes Produktionsjahr Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar dieses PDF bereitgestellt werden müsste, auch wenn zur Vorbereitung der Aussaat der Nachfrucht. die Rezeptur sich nicht geändert hat. Dabei muss in der • Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss Bezeichnung des PDFs der Mischungsnamen und das in jedem Fall eine Hauptkultur stehen. Produktionsjahr enthalten sein. Der Mischungsname kann aber über die Jahre gleich bleiben. Bei häufiger als Mischungen jährlich überarbeiteten Mischungen müssten eindeutig • Zur Begrünung müssen vorgegebene Saatgutmischungen andere Namen vergeben werden. Die Saatgutfirma hat mit mind. fünf Mischungskomponenten entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass über die gesamte Förderperi- den in Tabelle 3 angegebenen zulässigen Arten verwen- ode die PDFs für die Mischungen zur Verfügung gestellt det werden. werden und abrufbar sowie eindeutig zuzuordnen sind! • Mindestens fünf Arten mit jeweils mind. 5 %-Anteil Es ist für Landwirtinnen und Landwirte dennoch Samen. ratsam, möglichst im Jahr der Aussaat das PDF • Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50 % an den abzurufen und zu speichern, für spätere Kontrollen. Samen der Mischung enthalten. • Als Ergebnis dieses Vorgehens hat der Landwirt eine • Gräser max. 60 % Anteil an den Samen der Mischung. Rechnung, einen Lieferschein, ein Beiblatt zum Lie- • Es gelten die FAKT II Blühmischungs-Qualitätsvor- ferschein oder ein Etikett, auf dem der o. g. Zusatzsatz schriften (u. a. keinerlei Besatz mit Cuscuta-Arten; siehe steht UND eine Tabelle, in der die Zulässigkeit für Punkt IV). FAKT II E1.2 mit Hilfe des Mischungsrechners doku- mentiert ist. Der geforderte Mindestanteil einer Art bezieht sich nicht • Alte Zwischenfruchtmischungen, die vor 2023 gekauft auf Gewichtsprozente, sondern auf die Anteile der Samen oder hergestellt und vom LTZ Augustenberg zugelassen in einer Mischung, die mit Hilfe der Tausendkornmasse wurden und auf der damals noch geführten LTZ-Liste (TKM) ermittelt werden. Das LTZ Augustenberg stellt den stehen, dürfen aufgebraucht oder abverkauft werden, Saatgutfirmen einen Zwischenfruchtmischungsrechner zur sofern die Rechnung oder der Lieferschein den Zusatz Verfügung, mit dem sie die Erfüllung der Anforderungen „Die Saatgutmischung entspricht hinsichtlich Arten und ihrer Mischungen mit vorgegebenen TKMs prüfen kön- Mischungsanteilen den Anforderungen der FAKT II- nen. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen dürfen die Maßnahme E1.2 „Begrünungsmischungen im Acker-/ Saatgutmischungen mit dem Zusatz „Die Saatgutmischung Gartenbau““ enthält. Die Liste ist im Jahr 2023 daher entspricht hinsichtlich Arten und Mischungsanteilen den weiterhin auf der Homepage des LTZ einsehbar. Hier- Anforderungen der FAKT II-Maßnahme E1.2 „Begrünungs- für muss der Landwirt keine Tabelle vorlegen und die mischungen im Acker-/Gartenbau““ als zulässig für FAKT Saatgutfirmen müssen keine Tabellen zur Verfügung E1.2 in den Verkehr gebracht werden. stellen. 8
2.3 Tipps zur Umsetzung Sorten zu bevorzugen, die den Schlupf von Nematoden anregen und als Fehlwirt dienen. AUS WAHL DE R MIS CH UNGSKOMP ONE NTEN/ • Wenn die Vorfrucht viel Stickstoff hinterlässt, sollte ein EIN O R DN U N G I N F R UCH T F OL GE hoher Anteil Nicht-Leguminosen in der Mischung sein. • Für eine erfolgreiche Etablierung von Zwischenfrüchten sind die Wahl der Zwischenfruchtarten und die Stellung AUS S A AT der Zwischenfrucht zwischen zwei Hauptfruchtarten • Für eine erfolgreiche Etablierung ist eine sofortige Aussaat entscheidend. Damit den Pflanzen ausreichend Wärme der Zwischenfrucht direkt nach Ernte der Hauptfrucht und Wasser aus Niederschlägen und/oder Bodenwas- zu empfehlen, da die „unproduktive Wasserverdunstung“ servorräten zur Verfügung stehen, bietet sich besonders mit Beseitigung des Bestandes sprunghaft ansteigt. die Stellung der Zwischenfrucht nach Winterungen vor • Zwischen der Ernte der Vorkultur und der Aussaat der Sommerungen an. folgenden Hauptkultur sollten mindestens 50 Vege- • Bei der Auswahl der Zwischenfruchtmischung sind ins- tationstage mit Tagesdurchschnittstemperaturen über besondere in höheren Lagen die Temperaturansprüche, 9 °C liegen. die Spätsaatverträglichkeit, die Frosthärte und die Kon- • Die Aussaat mit der Sämaschine ist bei Zwischenfrucht- kurrenzkraft gegenüber Ausfallgetreide, Verunkrautung mischungen den anderen Aussaattechniken vorzuziehen, und Verungrasung entscheidend. eine Aussaat mit dem Schleuderstreuer ist wegen des • In milden Lagen sollte, besonders bei früherer Aussaat, Entmischungsrisikos nicht empfehlenswert. bei der Auswahl der Zwischenfruchtmischung darauf • Die empfohlenen Mindestaussaatmengen der Saatgut- geachtet werden, dass die Mischungsbestandteile ent- firmen für die jeweilige Mischung sollten nicht unter- weder möglichst spät in die generative Phase (Blüte) schritten werden. Zu lichte Bestände unterdrücken kommen oder entsprechend frostempfindlich sind, um den Ausfallaufwuchs der Vorfrucht und Unkräuter un- ein Aussamen der Zwischenfrucht zu vermeiden. genügend und haben ein geringeres Nährstoffanreiche- rungsvermögen. Außerdem muss Folgendes berücksichtigt werden, um • Bei herbizidempfindlichen Zwischenfrüchten und zur negative Fruchtfolgeeffekte zu vermeiden: Bekämpfung von ausgesamten oder nicht abgestorbenen • Pflanzenarten, die in der Fruchtfolge als Hauptfrucht Zwischenfrüchten in der Sommerung ist ggfs. die Her- angebaut werden, sollten nicht als Zwischenfrucht an- bizidstrategie in der Fruchtfolge anzupassen. gebaut werden. • In Raps- und Gemüsefruchtfolgen mit Kohl sollten Kreuz- TER M INIER UNG blütler wie Senf, Ölrettich, Rübsen oder Markstammkohl Fördertechnisch ist bei der Maßnahme „Begrünungsmi- nicht als Zwischenfrüchte ausgesät werden (Wirtspflan- schungen im Acker-/Gartenbau“ (Maßnahme E1.2) ein zen für verschiedene Kreuzblütlerkrankheiten wie z. B. Mulchen/Einarbeiten/Walzen ab 16.1. möglich. Zu diesem Kohlhernie). Termin endet auch spätestens die Anforderung an die • In engen Getreidefruchtfolgen sollte der Anbau von Gräsern Mindestbodenbedeckung im Rahmen von GLÖZ 6. Um und Getreidearten als Zwischenfrüchte nur eingeschränkt die mit dem Zwischenfruchtanbau verbundenen Ziele zum erfolgen (Zwischenwirte und grüne Brücke für Pilzkrank- Wasser- und Erosionsschutz zu erreichen, ist es jedoch unter heiten und Schädlinge wie z. B. Getreideblattläuse). Berücksichtigung der jeweiligen Standortverhältnisse und • In Kartoffelfruchtfolgen sollten wegen der Übertragung der Fruchtfolge anzustreben, die Zwischenfrüchte möglichst des bodenbürtigen Rattlevirus (Eisenfleckigkeit) weder lange auf der Fläche zu belassen. Wird die Zwischenfrucht Senf noch Phacelia als Zwischenfrucht angebaut werden. im Rahmen von GLÖZ 7 als Fruchtwechsel genutzt, muss • Bei Leguminosen als Nachfrucht sollte die Mischung sie bis einschließlich 15.2. auf der Fläche bleiben; gegebe- leguminosenfrei sein, bei grobkörnigen Leguminosen in nenfalls sind die Vorgaben für Ackerflächen in der Erosi- der Fruchtfolge sollte auf grobkörnige Leguminosen in onskulisse zu beachten. Zur Förderung des Bodenlebens der Zwischenfruchtmischung verzichtet werden. ist ein Zerkleinern durch Walzen oder Mulchen der Zwi- • Beim Anbau von Zuckerrüben und anderen von Nema- schenfruchtmischungen und mischendes Einarbeiten dem toden gefährdeten Kulturen sind nematodenresistente Einpflügen noch stehender grüner Bestände vorzuziehen. 9
Abb. 2: Mehrjährige Blühmischung Foto: Dr. Julia Walter 3 Brachebegrünung mit Blüh sehr wertvolle Biodiversitätsflächen sein: Sie bringen dann eine große Vielfzahl standortangepasster und ggf. auch mischungen in FAKT II und Brach gefährdeter Ackerwildkrautarten hervor, die genau auf die flächen mit und ohne Blühmischung am Standort vorkommenden Tierarten "zugeschnitten" als Öko-Regelung 1a oder 1b im sind. Sinnvoll ist dies vor allem für Flächen, die mager sind (AZ
lichkeiten finden (beispielsweise in hohlen Pflanzensten- geln und in der Streu). Außerdem ziehen sich hier viele Nützlinge zurück, die in den angrenzenden Kulturen zur Schädlingsbekämpfung beitragen können. Mischungen, die bereits im Spätsommer gesät werden, etablieren sich nicht nur meistens besser, sondern schüt- zen im Winter den Boden vor Erosion und blühen schon ab April, was für früh im Jahr aktiv werdende Bestäuber sehr wichtig ist. Durch die durchgehende Begrünung bei Aussaat von Mischungen im Herbst wird die Konservierung von Nährstoffen vor dem Winter und eine starke Durch- wurzelung erreicht, was nicht nur die Bodenfruchtbarkeit Um die Bevölkerung über die mehrjährige Blühmi- erhöht, sondern auch den Nährstoffaustrag in Grund- und schung, die über den Winter oft „wild“ aussieht, zu Oberflächenwasser sowie die Bodenerosion vermindert. informieren, können am Feldrand Informationstafeln aufgestellt werden. Eine fertige Druckvorlage für ein 3.2 Was wird für Blühstreifen oder -flächen Schild im Format DIN A3 kann auf den Internetseiten auf Ackerland im Rahmen der Öko- des LTZ Augustenberg heruntergeladen werden: www. Regelung 1b verlangt? LTZ-Augustenberg.de >Arbeitsfelder >Landwirtschaft und Umwelt >Biodiversität >Blühmischungen und Im Rahmen der ÖR 1a können Ackerflächen durch Selbst- Blütenbestäuber. begrünung oder Aussaat einer Mischung als nichtproduk- tive Flächen bereitgestellt werden. Auf diesen Flächen vor Ablauf des Jahres geerntet wird. Bei der Aussaat von können zusätzlich Blühstreifen oder -flächen angelegt Winterraps oder Wintergerste darf die Vorbereitung der und über die ÖR1b gefördert werden. Die einzelnen Saat schon ab dem 15.8. erfolgen. Eine zweijährige Mischung Blühstreifen/-flächen müssen mindestens 0,1 ha groß sein. kann nach dem ersten Antragsjahr ohne erneute Aussaat Blühstreifen müssen auf der überwiegenden Länge min- wieder beantragt werden. Im dritten Jahr ist die erneute destens 20 m breit sein und dürfen höchstens 30 m breit Aussaat erforderlich. Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf sein. Blühflächen können höchstens bis zu einer Größe Blühflächen oder Blühstreifen sind nicht zulässig. von 1,0 ha als begünstigungsfähige Fläche angerechnet werden. Blühstreifen mit einer Breite über 30 m werden 3.3 FAKT II-Maßnahme E7: zu Blühflächen. Auf den Blühstreifen/-flächen müssen Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen Blühmischungen ausgesät werden, die ausschließlich aus (Lebensräume für Niederwild) zulässigen Arten zusammengestellt sein dürfen. Dazu stellen die Saatguthändler Mischungen zur Verfügung, 3.3.1 WAS WIR D V ER LA NGT? die aus den zulässigen Artenlisten zusammengestellt sind Die Maßnahme E7 sieht eine Mindestbreite von zehn Me- (siehe Anhang 1 zu Anlage 5 unter https://www.gesetze- tern bei einer Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlags im-internet.de/gapdzv/GAPDZV.pdf). Dabei muss eine von 0,3 ha vor. Diese Vorgaben helfen, Niederwild und einjährige Mischung mindestens zehn Arten aus Gruppe bodenbrütende Arten vor Räubern zu schützen. Nach der A enthalten, die Beimischung von Arten aus Gruppe B ist Aussaat im ersten Jahr werden jeweils Bodenbearbeitung möglich; eine zweijährige Mischung muss mindestens fünf und Neueinsaat wechselnd auf einer Fläche von mindes- Arten aus Gruppe A und 5 Arten aus Gruppe B enthalten. tens 1/3 bis maximal 2/3 der Förderfläche bis zum 15. Mai Eine Aussaat ist in beiden Fällen bis 15. Mai des Antrags- durchgeführt (Abb. 4). Dies führt zu unterschiedlichen jahres vorzunehmen. Im ersten Standjahr muss die Blüh- Höhen und Strukturen und zu einer unterschiedlichen mischungen bis zum 31.12. auf der Fläche stehen bleiben. Artenzusammensetzung des Bestandes, was besonders Im zweiten Jahr darf eine Bodenbearbeitung ab dem 1.9. Niederwild fördern kann. Außerdem steht durch die über- erfolgen, wenn eine Folgefrucht angebaut wird, die nicht winternden Strukturen Deckung und Schutz zur Verfügung. 11
Abb. 3: Lebensraum für Niederwild (FAKT II-Maßnahme E7) Foto: René Greiner/Landesjagdverband Diese Maßnahme ist fünf Jahre auf derselben Fläche durch- • Um die ökologische Funktionsfähigkeit des Vorhabens zuführen. Aussaat der überjährigen Mischung M3 bzw. M3+ zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Förderfläche bis spätestens 15. Mai (10–12 kg/ha). Im ersten Jahr der von 10 m erforderlich. Verpflichtung ist auch eine Aussaat im Spätsommer des • Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Vorjahres möglich (keine Anrechnung als Zwischenfrucht Nutzung (Vorbereitung der Nachfrucht) ab dem 1. Sep- im Vorjahr). tember möglich. 1. Jahr: Einsaat auf kompletter Fläche, keine Pflege 2. Jahr: Neueinsaat auf 50% der Fläche, 50% der Fläche: keine Pflege 3. Jahr: Neueinsaat und Brachfläche werden getauscht • Winterruhe jedes Jahr bis einschließlich 15. Januar (bei Erstaussaat im Spätsommer des Vorjahres das erste Mal bis 15. Januar des 2. Antragsjahres). Danach Mulchen und Bodenbearbeitung für die Neueinsaat mit M3(+) auf ca. der Hälfte der Fläche (mind. 1/3, max. 2/3). Neueinsaat bis zum 15. Mai. In den Folgejahren Bodenbearbeitung Abb. 4: Schematische Darstellung der Maßnahme FAKT II E7. Hier erfolgen nach und Neueinsaat auf der Förderfläche im Wechsel (Ab- dem ersten Jahr Bearbeitung und Neuaussaat mit FAKT II-M3(+) jährlich im Wech- bildung 4). sel auf der Hälfte der Fläche. • Die Anwendung von Düngemitteln und von Pflanzen- schutzmitteln ist nicht erlaubt, d. h. auch ein Einsatz 3.3.2 M IS C H UNGEN von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist In der neuen Förderperiode wird die Mischung M3 auf die nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Mischung M3+ umgestellt (Tabelle 4). Dies erfolgt aufgrund Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat wissenschaftlich-ökologischer Studien, der Rückmeldung der Nachfrucht im letzten Verpflichtungsjahr, z. B. Win- von Praktikern und der Problematik von Auskreuzungen in tergetreide. Eine auf die Brachebegrünung folgende der Saatgutvermehrung. In den Jahren 2023 und 2024 sind Brachebegrünung stellt keine Nachfrucht in diesem beide Mischungen noch zulässig, so dass noch Restbestände Sinne dar. Eine Herbizidanwendung ist daher hier nicht der Mischung M3 aufgebraucht werden können. Bevorzugt zulässig. Bei zu starker Verunkrautung sollte von einer soll jedoch bereits ab 2023 M3+ zum Einsatz kommen. Ab erneuten Brachebegrünung abgesehen werden. 2025 gilt grundsätzlich die Mischung M3+. Um Engpässen 12
bei der Vermehrung einzelner Arten vorzubeugen, können Teilflächen Gegenmaßnahmen wie ein Schröpfschnitt und für einige Arten auch pauschal (ohne Genehmigungs- ggf. eine Neueinsaat zulässig. verfahren) Ersatzarten verwendet werden (Tabelle 4). Es gelten die FAKT II Blühmischungs-Qualitätsvorschriften 3.4.2 M IS C H UNGEN (siehe Punkt IV). Die Mischungen für die Maßnahme E8 enthalten viele Wildarten, auf die heimische, auch spezialisierte, Tierarten Sonderregelung für Öko-Saatgutmischungen für angewiesen sind. Auf ackerbauliche Problemarten wurde ökologische wirtschaftende Betriebe verzichtet. Es sind nur Mischungen zulässig, die regionales Hier dürfen pauschal bis zu fünf Arten der Mischung M3+ Wildpflanzensaatgut enthalten. Damit wird vermieden, weggelassen und durch andere Arten der Mischung ersetzt dass Ökotypen von Arten ausgesät werden, die an weit werden, um eine Teilnahme von Öko-Landwirten an dieser entfernte Natur- und Klimaräume angepasst sind und damit Maßnahme zu ermöglichen. die heimische Flora genetisch verfälschen. Das bedeutet in diesem Kontext, dass die Ausgangspopulationen des 3.4 FAKT II-Maßnahme E8: Wildpflanzensaatgutes nur aus Ursprungsgebieten, die ganz Brachebegrünung mit mehrjährigen oder zu einem nennenswerten Teil in Baden-Württemberg Blühmischungen (ökologische Zellen) liegen, kommen dürfen (Ursprungsgebiete 9–13, 17 und 21 in Anhang A1). 3.4. 1 WAS W I R D V E RL A NGT ? • Förderfähig ist eine Fläche von max. 10 ha je Betrieb Es gelten folgende Regeln: und maximal 50 Prozent der gesamten betrieblichen • Auf dem Lieferschein, der Rechnung oder auf dem Etikett Ackerfläche des ersten Verpflichtungsjahrs. müssen die Artenzusammensetzung mit den jeweiligen • Bei streifenförmiger Aussaat ist auf der überwiegenden Gewichtsanteilen der Mischung und die Ursprungsgebiete Länge eine Mindestbreite von fünf Metern einzuhalten. des Wildpflanzensaatguts verzeichnet sein. Außerdem • Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen Blühmischun- muss der Zusatz „Die Wildarten sind zertifiziert nach gen mit regionalem Saatgut (s. u.) auf aus der Erzeugung VWW Regiosaaten® bzw. RegioZert® auf Lieferschein, genommenen Ackerflächen. Etikett oder Rechnung stehen. Eine Liste mit Zeichen- • Aussaat bereits im Spätsommer/Herbst des Vorjahres oder nutzern des VWW Regiosaaten-Zertifikats ist abrufbar im Frühjahr bis spätestens 15. Mai im ersten Antragsjahr. unter www.natur-im-vww.de >Bezugsquellen >Gräser Die Aussaatstärke beträgt 8–10 kg/ha. und Kräuter • Nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungs- • Eine Liste der Zeichennutzer des RegioZert®-Zertifikats ist zeitraums grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten abrufbar unter www.bdp-online.de >Branche >RegioZert® noch Nutzung zulässig. > RegioZert® - wo kann ich das Saatgut beziehen?. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. • Dabei sind die genannten Ursprungsgebiete und die Ar- • Die Standzeit beträgt mindestens fünf Jahre. Im letzten tenzusammensetzungen der Tabellen 5 und 6 zu beachten. Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung Etikett, Lieferschein und Rechnung sind für Kontrollen auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterung aufzubewahren. Wenn die Saatgut-Mischungen alle wieder ab dem 1. September möglich. Bei einer nach- genannten Anforderungen an Artenzusammensetzung folgenden Sommerung ist eine ackerbauliche Nutzung und Ursprungsgebiete erfüllen, können sie mit dem nicht vor dem 15. Januar des Folgejahres möglich. Zusatz „zulässig für die FAKT II-Maßnahme E8“ ver- trieben werden. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr • Die Namensbausteine der Mischungen müssen beim Ver- der Aussaat nicht (oder Folgejahr bei Spätjahresaussaat), ist trieb erhalten bleiben. Das bedeutet, dass sowohl FAKT II die Untere Landwirtschaftsbehörde darüber zu informieren E8, als auch die Mischungsnamen in den Bezeichnungen auf- und die Fläche spätestens bis 15. Mai des Folgejahres neu tauchen müssen. Die Namen liefern den Landwirten wich- zu bestellen. Bei problematischer Vegetationsentwicklung tige Standortinformationen und erleichtern Kontrollen. im Laufe der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung Beispielsweise: „Lebendiger Acker trocken FAKT II E8“ der Unteren Landwirtschaftsbehörde auf den betroffenen oder auch „FAKT II E8 lebendiger Acker trocken“. 13
TA BEL LE 4: DI E M ISC H UNGE N M 3 B Z W. M3+ , D IE FÜR D IE M AS S NA H M E E7 EINGES ETZT WERDEN Anstatt der in der ersten Spalte angegebenen Arten dürfen auch die Ersatzarten in gleicher Menge verwendet werden. Botanischer Name Deutscher Name M3 M3+ Wild-/ Spezifikation Ersatzarten Gew.% Gew.% Kulturform Achillea millefolium Schafgarbe 0.1 1 W Anthriscus sylvestris; Pastinaca sativa Agrostemma githago Kornrade 3 2 W Anthyllis vulneraria Wundklee 1 1 W/K Medicago lupulina; Trifolium dubium; Trifolium campestre Borago officinalis Borretsch 3 3 K Brassica oleracea Markstammkohl 2 0 K var. medulosa Brassica rapa Winterrübsen 4 0 K Camelina sativa Leindotter 0 6 K Carum carvi Kümmel 1 3 K Cichorium intybus Wegwarte 0 3 W Hieracium spec.; Crepis capillaris, Crepis biennis; Leontodon hispidus Centaurea cyanus Kornblume 1.5 1 W ungefüllt Centaurea scabiosa; Scabiosa colum- baria Centaurea jacea Wiesenflockenblume 0.5 2 W Centaurea scabiosa; Scabiosa colum- baria Knautia arvensis Acker-Witwenblume 0 0.1 W Centaurea scabiosa; Scabiosa colum- baria Coriandrum sativum Koriander 7 6 K Daucus carota Wilde Möhre 1 2 W Anthriscus sylvestris; Pastinaca sativa Echium vulgare Gem. Natternkopf 0.3 0.3 W Anchusa officinalis Fagopyrum esculentum Buchweizen 10 6 K Foeniculum vulgare Fenchel 2 4 K Helianthus annuus Sonnenblume 6 3 K Pollensorte Lepidium sativum Kresse 3 3 K Leucanthemum vulgare Margerite 0.5 2 W Leucanthemum ircutianum Linum usitatissimum Öllein 0 5 K Lotus corniculatus Hornklee 1 4 K Hippocrepis comosa Medicago sativa Luzerne 3 3 K Melilotus alba Weißer Steinklee 0.5 2 W Melilotus officinalis Gelber Steinklee 1 0 W Onobrychis viciifolia Esparsette 4 6 H Handelssaatgut Origanum vulgare Oregano 0.1 0.1 W Thymus pulegioides Papaver rhoeas Klatschmohn 0.3 0.3 W Phacelia tanacetifolia Phacelie 2 5 K Picris hieracioides Gew. Bitterkraut 0 0.1 W Hieracium spec.; Crepis capillaris, Crepis biennis; Leontodon hispidus; Hypochaeris radicata Prunella vulgaris Gew. Braunelle 0 0.2 W Betonica officinalis; Clinopodium vulgare; Lamium spec. Secale multicaule Waldstaudenroggen 12 4 K Sinapis alba Gelbsenf 15 0 K Trifolium pratense Rotklee 2 3 K Trifolium incarnatum Inkarnatklee 8 10 K Vicia sativa Saatwicke 3 3.9 K Vicia villosa Zottelwicke 2 0 K Vicia faba Ackerbohne 0 5 K Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze 0.2 0 W 14
Zulässige Mischungen (vgl. Tabellen 5 und 6): • Vorgesehen sind die Mischungskomponenten für die • Die Mischungen „Blühende Landschaft mehrjährig West Mischungen „Blühende Landschaft West/Süd, FAKT FAKT II E8“ (Aussaat im Ursprungsgebiet 9 (Ober- II E8“, jeweils Frühjahrs- und Spätsommeraussaat und rheingraben) und 10 (Schwarzwald) gemäß Abbildung „Lebendiger Acker trocken/frisch FAKT II E8“. A1 im Anhang empfohlen) und „Blühende Landschaft • Für die Wildartenkomponente muss regionales Saat- mehrjährig Süd FAKT II E8“ (Aussaat in allen anderen gut aus baden-württembergischen Ursprungsgebieten Ursprungsgebieten Baden-Württembergs). Saatgutmi- verwendet werden (s. o., Regelungen wie für kon- schungen mit diesem Namen haben die in der Tabelle ventionelle Mischungen, Artenzusammensetzung mit 5 genannte Artenzusammensetzung und müssen Wild- Samengewichtsanteilen nach Tabelle A1 und A2 im pflanzensaatgut aus den Ursprungsgebieten 11–13, 17 Anhang). Das RP Karlsruhe bereitet derzeit eine All- und 21 für die Variante „Süd“ und Wildpflanzensaatgut gemeinverfügung vor, da Regiosaatgut derzeit nicht in aus den Ursprungsgebieten 9–12 und 21 für die Varian- Öko-Qualität verfügbar ist. Auf dem Lieferschein oder te „West“ enthalten. Die Varianten Frühsommer- und einem Anhang zum Lieferschein und auf dem Etikett Spätsommeraussaat sind beide zulässig. müssen die Artenzusammensetzung mit den jeweiligen • Die mehrjährigen Mischungen „Lebendiger Acker frisch Gewichtsanteilen der Mischung und die Ursprungs- FAKT II E8“, „Lebendiger Acker trocken FAKT II E8“, gebiete des Wildpflanzensaatguts verzeichnet sein. „Lebendiger Waldrand frisch FAKT II E8“, „Lebendiger Außerdem muss der Zusatz „Die Wildarten sind zerti- Waldrand trocken FAKT II E8“ und „Lebendiger Ge- fiziert nach VWW Regiosaaten® bzw. RegioZert® auf wässerrand FAKT II E8“. Diese Mischungen müssen Etikett oder Lieferschein stehen. Dabei sind die oben die Artenzusammensetzung der Tabelle 6 aufweisen. genannten Ursprungsgebiete und (seitens der Saatgutfir- Sie dürfen aber nur Wildpflanzensaatgut aus den baden- men) die Artenzusammensetzungen und Samengewichts- württembergischen Ursprungsgebieten 9–13, 17 und 21 anteile der Tabellen A1 und A2 zu beachten. Lieferschein, enthalten. Rechnung und Etikett sind für Kontrollen aufzubewahren. • Es gelten die FAKT II Blühmischungs-Qualitätsvorschriften Im Namen der Mischung muss sowohl FAKT II E8 als (u. a. keinerlei Besatz mit Cuscuta-Arten; siehe Punkt IV). auch die Mischungsbezeichnung vorkommen. • Vom Verwender/ der Verwenderin muss vor der Aussaat Da die Mischungszusammensetzungen sich gegenüber über die Datenbank www.organicXseeds.de (oXs) geprüft FAKT 2022 nicht geändert haben, können die Mischungen werden, ob die in der Wildformen-Mischung enthaltenen 2023 auch noch unter dem Namen „FAKT E8“ statt „FAKT Arten mit Herkunftsnachweis in ökologischer Qualität II E8“ vertrieben werden. verfügbar sind. Ist entsprechendes Öko-Saatgut nicht verfügbar, muss der Verwender bei allgemeinverfügten Sonderregelungen für Mischungen für ökologische Arten die genaue Menge des nichtökologischen Saatgutes wirtschaftende Betriebe in der Datenbank oXs eintragen und die Belege ausdru- Für eine Spätsommeraussaat im Jahr 2022 für eine Förderung cken (für Öko-Kontrolle). Aufgrund von erforderlichen ab 2023 galt noch eine Sonderregelung, wonach konventi- Anpassungen in der Datenbank oXs, können sich Än- onelles Saatgut verwendet werden durfte (Kontrollstellen derungen bei der Nutzung der Datenbank (Eintragung wurden vom RP Karlsruhe informiert): der Saatgutmenge und Ausdruck der Belege) ergeben. Auskünfte zum aktuellen Verfahren erteilt die jeweils Für Aussaaten ab 2023 wird folgendes Verfahren für öko- zuständige Öko-Kontrollstelle. logisch wirtschaftende Betriebe umzusetzen sein: • Die Mischungszusammensetzung der Kulturformenkom- • Die FAKT II E8 Blühmischungen werden aus zwei Mi- ponenten für die zugelassenen Wildformenmischungen schungskomponenten selbst gemischt: erhältlich sind sind den Tabellen A3 und A4 im Anhang zu entnehmen. regionale Wildformenkomponenten für FAKT-II E8 Hier müssen zu 100 % öko-zertifizierte Arten enthalten (allgemeinverfügt) und öko-zertifizierte Kulturarten- sein. komponenten für FAKT II E8 (vollständig bestehend • Beide Komponenten werden vor der Aussaat im Ver- aus Öko-Kulturformen). Es müssen die passenden, zu- hältnis 40 % (Wildformen) zu 60 % (Kulturformen) sammengehörigen Komponenten gekauft werden. vermischt. 15
TA BEL LE 5 ART ENZ US A M M E NS E T Z UNG DER S A ATGUTM IS C H UNGEN „B LÜH END E LA ND S C HAFT M E H RJÄ H R IG W E ST FA K T II E 8 “ UND „B LÜH END E LA ND S C H A FT M EH R JÄ H R IG SÜ D FAK T II E 8 “, J E W E IL S IN D E R FR ÜH JA H RS - UND S PÄTS OM M ERVA R IA NTE BL mj. West BL mj. Süd BL mj. West BL mj. Süd Späts. Späts. Frühj. Frühj. Wild- (W)/ FAKT II E8 FAKT II E8 FAKT II E8 FAKT II E8 Botanischer Name Deutscher Name Kulturform (K) Gew. % Gew. % Gew. % Gew. % Calendula officinalis Ringelblume K 4 4 6 6 Camelina sativa Leindotter K 3 3 2.9 2.9 Coriandrum sativum Koriander K 5 5 2.9 2.9 Fagopyrum esculentum Buchweizen K 9 9 Foeniculum vulgare Fenchel K 4 4 Helianthus annuus Sonnenblume K 9 9 Lepidium sativum Gartenkresse K 3 3 Linum usitatissimum Öllein, Saatlein K 8.7 8.7 Lotus corniculatus Hornklee K 2 2 1.5 1.5 Medicago sativa Luzerne K 2 2 2 2 Petroselinum crispum Petersilie K 3 3 Phacelia tanacetifolia Büschelschön K 5 5 Pisum sativum Wintererbse K 12 12 Rucola selvatica Wilde Rauke K 2 2 Sinapis alba Weißer Senf K 2 2 Trifolium incarnatum Inkarnatklee K 7 7 6 6 Vicia faba Winter-Ackerbohne K 13 13 Vicia sativa Sommerwicke, Saatwicke K 5 5 Anteil Kulturformen (%) 60 60 60 60 Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe W 0.8 1 0.8 1 Anthemis tinctoria Färberkamille W 1 1 1 1 Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume W 0.1 0.1 Centaurea cyanus Kornblume W 6 6.2 6 6.2 Centaurea jacea Wiesenflockenblume W 0.7 1 0.7 1 Cichorium intybus Gemeine Wegwarte W 1.5 2 1.5 2 Daucus carota Wilde Möhre W 1.8 2 1.8 2 Dianthus armeria Raue Nelke W 0.4 0.4 Echium vulgare Gemeiner Natternkopf W 1.5 1.5 1.5 1.5 Hypericum perforatum Johanniskraut W 0.3 0.5 0.3 0.5 Isatis tinctoria Färberwaid W 0.5 0.5 0.5 0.5 Knautia arvensis Acker-Witwenblume W 0.3 0.4 0.3 0.4 Leucanthemum ircutianum Wiesen-Margerite W 2 2.5 2 2.5 Malva moschata Moschusmalve W 0.4 0.4 0.4 0.4 Malva sylvestris Wilde Malve W 2.5 2 2.5 2 Melilotus albus Weißer Steinklee W 0.5 0.5 0.5 0.5 Melilotus officinalis Gelber Steinklee W 1 0.5 1 0.5 Oenothera biennis Nachtkerze W 1.5 1.5 Onobrychis viciifolia Esparsette Handelssaatgut 3.3 3.3 3.3 3.3 Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost W 0.2 0.2 0.2 0.2 Papaver rhoeas Klatschmohn W 2 1.7 2 1.7 Pastinaca sativa Pastinak W 0.7 1 0.7 1 Plantago lanceolata Spitz-Wegerich W 1.9 2 1.9 2 16
Sie können auch lesen