Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Inte-gration eines DSS - Mariele Evers Kai-Uwe Krause Hanko Rubach Olaf ...

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Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Inte-gration eines DSS - Mariele Evers Kai-Uwe Krause Hanko Rubach Olaf ...
Innovative Instrumente für Hochwasser
bezogene räumliche Planung und Inte-
gration eines DSS

 Mariele Evers
 Kai-Uwe Krause · Hanko Rubach
 Olaf Simon · Stephan Tressl

        Living with flood risk in a changing climate
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Inte-gration eines DSS - Mariele Evers Kai-Uwe Krause Hanko Rubach Olaf ...
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

2                                                                 Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi
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Unter dem Motto „Leben mit Hochwasser in einem sich wandelnden Klima“ haben sich
Großbritannien, die Niederlande, Schweden, Norwegen und Deutschland im EU-Projekt
FLOWS (2002 bis 2006) zusammengeschlossen, dass im Rahmen von Interreg IllB mit EU-
Mitteln gefördert wird.

In nahezu 40 Teilprojekten beschäftigen sich Menschen aus Wissenschaft, Praxis und Politik
mit der Fragestellung, wie Hochwasserschutz durch eine integrierte Betrachtungsweise und
nachhaltige Entwicklung verbessert und optimiert werden kann, vor dem Hintergrund sich
häufender Extremniederschläge (s.a. www.flows.nu).

Der vorliegende Bericht entspricht dem Endbericht zum Teilprojekt 3Bvi: Development of a
German concept to integrate DSS into spatial planning processes.
Das Projektteam bestand aus einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, die sich aus Umweltpla-
ner/innen, Stadt- und Raumplanern/innen, EDV-Experten/innen und Wasserbauingenieu-
ren/innen zusammensetze. Jede der Disziplinen war darüber hinaus durch Vertreter/innen aus
Wissenschaft (Universitäten) und Praxis (Verwaltungen) vertreten. Im Einzelnen waren Per-
sonen aus den Bereichen Raum- und Stadtplanung bzw. Bauleitplanung, Wasserbehör-
de/Hochwasserschutz und Naturschutz folgender Institutionen beteiligt: Behörde für Stadtent-
wicklung und Umwelt (HH), Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (Hamburg), Be-
zirksamt Eimsbüttel (Hamburg), Bezirksamt Hamburg-Nord (Hamburg), Landkreis Uelzen
(Niedersachsen), Landkreis Lüchow-Dannenberg (Niedersachsen), Stadt Lüneburg (Nieder-
sachsen), Landwirtschaftskammer Uelzen (Niedersachsen), Technische Universität Hamburg-
Harburg (Hamburg), HafenCity Universität Hamburg, Universität Lüneburg (Niedersachsen).

Das Kernteam zur Erstellung dieses Berichtes bestand aus folgenden Personen:

Mariele Evers / Universität Lüneburg (Leitung)
Kai-Uwe Krause / HafenCity Universität Hamburg
Stephan Tressl / HafenCity Universität Hamburg
Hanko Rubach / Universität Lüneburg
Olaf Simon / Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirk Nord

Wir möchten uns an dieser Stelle für die gute und konstruktive Zusammenarbeit mit unseren
Partnerinnen und Partnern aus der Praxis sehr herzlich danken.
Weiter möchten wir der Europäischen Union, dem Land Niedersachsen sowie der Freien und
Hansestadt Hamburg für die Unterstützung danken.

Lüneburg/Suderburg, Hamburg-Harburg, September 2006

Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi                                                   3
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Inhaltsverzeichnis
1       Anlass und Zielsetzung ......................................................................................................7
1.1     Methoden.................................................................................................................................... 8
2       Rechtliche und fachliche Vorgaben ..................................................................................10
2.1     Das 5-Punkte Programm der Bundesregierung ....................................................................... 10
2.2     LAWA Grundsätze .................................................................................................................... 11
2.3     Neuerungen durch das Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz ........................ 13
2.4     EG Wasserrahmenrichtlinie (EG WRRL).................................................................................. 18
2.4.1   Mögliche Synergien zwischen EG WRRL und Hochwasserschutz.......................................... 18
2.4.2   Standardisierung von GIS Daten durch den Leitfaden zur Umsetzung der GIS-Elemente
        der WRRL ................................................................................................................................. 20
2.5     Strategische Umweltprüfung .................................................................................................... 20
2.6     Europäische Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement.................................................... 22
2.7     Instrumente der Raumordnung................................................................................................. 23
2.8     Instrumente der Bauleitplanung................................................................................................ 23
2.9     Fachplanungen ......................................................................................................................... 24
3       Beschreibung der Untersuchungsgebiete.........................................................................24
3.1     Untersuchungsgebiet/ Fallbeispiel "Kollau in Hamburg" .......................................................... 24
3.2     Untersuchungsgebiet / Fallbeispiel "Nordostniedersachsen"................................................... 28
4       Räumliche Planungsinstrumente für den Hochwasserschutz - ein
        Einzugsgebietsbezogener Ansatz ....................................................................................33
4.1     Einbindung wasserwirtschaftlicher Belange in Planverfahren.................................................. 33
4.1.1   Übergeordnete Vorgaben für die Bauleitplanung ..................................................................... 33
5       Der gewässerbezogene Gebietsentwicklungsplanes (gGEP) - ein Einzugsgebiets
        bezogener Ansatz.............................................................................................................41
5.1     Zielsetzung des gGEP .............................................................................................................. 41
5.2     Herleitung des gGEP ................................................................................................................ 42
5.3     Einbindung in das Planungssystem.......................................................................................... 43
5.4     Methode zur räumlichen Abgrenzung....................................................................................... 45
5.5     Mögliche planerische Inhalte .................................................................................................... 47
5.6     Beispiel: abstrakter oder konkreter Ort..................................................................................... 49
5.7     Einbindung in Planungsprozesse: Regionalplanung, Bauleitplanung,
        Baugenehmigungsverfahren .................................................................................................... 52
5.8     Fazit zum gGEP........................................................................................................................ 53
6       Geodateninfrastruktur.......................................................................................................54
6.1     Beschreibung der Datenlandschaft in den Untersuchungsgebieten ........................................ 54
6.1.1   Hamburg ................................................................................................................................... 55
6.1.2   Niedersachsen.......................................................................................................................... 56
6.2     Anforderungen an die Verfügbarkeit digitaler Daten und Karten ............................................. 57
6.2.1   Geodateninfrastrukturen........................................................................................................... 58
6.2.2   Geodateninfrastruktur Metropolregion Hamburg (GDI MRH)................................................... 58
6.2.3   GDI Bestrebungen in Niedersachsen ....................................................................................... 59
7       Einbindung DSS - Anforderungen an ein DSS für den vorbeugenden
        Hochwasserschutz ...........................................................................................................60
7.1     Begriffsbestimmung Decision Support System (DSS) ............................................................. 60

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Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

7.2        Entscheidungsunterstützung im Bereich hochwasserbezogener räumlicher Planung -
           Anforderungen an ein DSS....................................................................................................... 62
7.3        Konzeption der DSS ................................................................................................................. 64
7.4        Realisierung der DSS in Hamburg und Niedersachsen ........................................................... 65
7.4.1      DSS Hamburg Modell-orientiertes DSS ................................................................................... 65
7.4.2      DSS Niedersachsen - Daten-orientiertes DSS......................................................................... 68
8          Fazit und Ausblick ............................................................................................................71
9          Abkürzungsverzeichnis.....................................................................................................73
10         Summary ..........................................................................................................................74
11         Literatur und zitierte Quellen ............................................................................................76

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1:          Überschwemmungsgefährdetes Gebiete nach alter und neuer Definition durch das Wasser-
                 haushaltsgesetz; eigene Darstellung ............................................................................................ 16
Abb. 2:          Flächennutzungsplan Hamburg, 1997 ........................................................................................... 25
Abb. 3:          Landschaftsprogramm Hamburg, 1998.......................................................................................... 26
Abb. 4:          Wachsende Stadt - Zusätzliche Wohnbau- und Gewerbeflächen im Einzugsgebiet von Kollau
                 und Mühlenau ................................................................................................................................ 27
Abb. 5:          Metropolregion Hamburg mit den Kreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg entlang der
                 Mittleren Elbe ................................................................................................................................. 29
Abb. 6:          Karte des Einzugsgebietes der Ilmenau ; aus Niedersächsisches Umweltministerium: Be-
                 standsaufnahme EG WRRL.2005 ................................................................................................. 29
Abb. 7, 8:       Das Untersuchungsgebiet in Nordostniedersachsen ..................................................................... 31
Abb. 9:          Festgesetztes Überschwemmungsgebiet "Dove Elbe" als nachrichtliche Übernahme im Bei-
                 blatt zum Flächennutzungsplan Hamburg; .................................................................................... 34
Abb. 10:         Einwirken übergeordneter Planungen und Fachplanungen auf die kommunale Bauleitplanung
                 vor In-Kraft-Treten des Artikelgesetztes zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 3. Mai
                 2005; ............................................................................................................................................. 34
Abb. 11:         Bebauungsplan "Hamburg-Lokstedt 14" (Ausschnitt); Quelle: FHH 1999: Bezirk Eimsbüttel ....... 39
Abb. 12:         Schematische Darstellung zur Einbindung des gGEP in Planungssystematik und -prozesse; ..... 44
Abb. 13:         Regionaler gGEP (fiktiver Ort) ....................................................................................................... 49
Abb. 14:         Kommunaler gGEP für das Einzugsgebiet der Kollau/Hamburg .................................................... 51
Abb. 15:         Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens und mögliche Integration des gGEP und eines DSS ...... 53
Abb. 16:         Vereinfachte Struktur und Bestandteile eines DSS........................................................................ 60
Abb. 17:         Differenzierung von DSS................................................................................................................ 61
Abb. 18:         Oberfläche von KALYPSO Enterprise, Simulation von Hochwasserereignissen im Geltungsbe-
                 reich eines Bebauungsplanes ........................................................................................................ 65
Abb. 19:         System und Datenkonzept für niedersächsisches DSS ................................................................. 68
Abb. 20:         Zugriffsmöglichkeiten auf Datenservices........................................................................................ 69
Abb. 21:         Beispielansicht für niedersächsisches DSS - FLOWS Geo-Portal ................................................. 70
Abb. 22:         POLARIS mit eingebundenem WMS-Layer ................................................................................... 71

Tabellenverzeichnis:
Tab. 1:          Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes auf verschiedenen Planungsebenen;
                 Eigene Darstellung......................................................................................................................... 39
Tab. 2:          Benötigte / Gewünschte Daten für den städtischen Raum am Bsp. Hamburg ............................... 55
Tab. 3:          Benötigte / Gewünschte Daten für den ländlichen Raum am Bsp. Niedersachsen ....................... 56
Tab. 4:          Übersicht über zentralen Spezifikationen im OGC......................................................................... 58

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1    Anlass und Zielsetzung

Hochwässer sind die Naturkatastrophen mit den höchsten wirtschaftlichen Schäden weltweit.
Allein die Hochwässer und Überschwemmungen in Europa während des Sommers 2002
haben etwa 14,5 Mrd. Euro ökonomischen Schaden verursacht und 21 Menschen das Leben
gekostet. (NAGLE und BMU 2002). Spätestens diese Ereignisse und ihre katastrophalen wirt-
schaftlichen und ökologischen Auswirkungen haben die bisherige gewässerbezogene EU-
weite Bebauungs-, Verkehrs-, Landwirtschafts- und Umweltpolitik in Frage gestellt. Im Hin-
blick auf Änderungen des Klimas und somit einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, dass
Extremereignisse wie Starkregen und Hochwasser verstärkt auftreten, muss der vorsorgen-
de Hochwasserschutz mit besonderem Interesse verfolgt und konstruktive Strategien entwi-
ckelt werden.
Nicht nur das 5-Punkte Programm der Bundesregierung, dass 2002 aufgestellt wurde, auch
Forderungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Wasser (LAWA 2003) sowie neueste recht-
liche Grundlagen (BMU 2002; EU Kommission 2006) fordern, den Flüssen mehr Raum zu
geben bzw. das Rückhaltepotenzial (Retention) in der Fläche zu erhöhen, um Abflussspitzen
zu mindern. Dazu gehören Maßnahmen wie z.B. Renaturierung von Flüssen, Rückdeichun-
gen, veränderte /angepasste Flächennutzungen, Überschwemmungsgebiete von Bebauung
frei zu halten oder Versiegelungsgrade zu reduzieren.
Gleichzeitig steht in vielen bereichen Mitteleuropas und insbesondere in manchen Wachs-
tumsregionen wir z.B. der Metropolregion Hamburg nur begrenzter Raum für weitere Ent-
wicklung zur Verfügung. Hier herrscht ein Spannungsfeld zwischen Raumnutzung, menschli-
chen Bedürfnissen (wie z.B. Leben am Wasser), Natur- und Wasserhaushalt. Insbesondere
beim Hochwasserschutz wird dieses Spannungsverhältnis deutlich. Es stellt sich die Frage,
wie eine nachhaltige Entwicklung der urbanen – aber auch ländlichen – Räume mit Maß-
nahmen für ein vermindertes Hochwasserrisiko in Einklang gebracht werden kann. Dafür
reicht es nicht nur die technischen Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, die ggf.
die Schäden bei Versagen noch weiter steigen lassen.
Genauso müssen Möglichkeiten einer angepassten Nutzung, die das Hochwasserrisiko nicht
nur neutral hält, sondern sogar minimiert, betrachtet werden. Hier wird es offensichtlich, dass
im Sinne eines vorsorgenden Hochwasserschutzes alle beeinflussenden Belange in die
räumlichen Planungen integriert werden müssen.
Defizite in der Planung bzw. in der Umsetzung bestehender Regelungen, sollen durch ver-
schiedene gesetzliche Regelungen, die aktuell auf europäischer und nationaler Ebene vorbe-
reitet bzw. implementiert werden, aufgehoben werden.
Das bedeutete für die Planungspolitik und -prozesse der Städte und Gemeinden gravierende
Veränderungen und Erfordernisse beim Hochwassermanagement.
Verschiedene Untersuchungen u. a. auch im Rahmen des hier beschriebenen Projektes ha-
ben gezeigt, dass bestimmte Defizite in der Planung jedoch nicht auf fehlende Gesetzes-
grundlagen begründet sind. Hingegen sind fehlende Daten, Informationen sowie mangelnde
Abstimmung und Kommunikation zwischen den Fachgebieten Grund für sektorales Vorge-
hen und suboptimale Planungen.
Fachliche Ansprüche sowie neuere Anforderungen der Umweltprüfung (SUP) und der in Pla-
nung befindlichen Hochwasserrichtlinie der Europäischen Union unterstreichen noch einmal
die Notwendigkeit der fachübergreifenden und integrierten Betrachtung wasserwirtschaftli-

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cher Belange. Im Bezug auch Hochwasser ist eine auf das Einzugsgebiet bezogene Betrach-
tung unerlässlich bei der räumliche Nutzungsansprüche und Zielkonflikte integrativ behandelt
und abgewogen werden sollten.
Bei diesen komplexen Betrachtungen ist es von großem Nutzen technische Unterstützung
wie beispielsweise Entscheidungsunterstützungssysteme (Decision Support Systems DSS)
zu integrieren. DSS unterstützen die Visualisierung und Analyse von komplexen systemi-
schen Zusammenhängen im Kontext von Planungs- und Entscheidungsprozessen.
Zugleich verhelfen solche Instrumente zu einer besseren Kommunikation zwischen den be-
teiligten Personen sowie zu transparenteren Planungs- und Entscheidungsprozessen. Auch
Partizipationsprozesse können mit Hilfe von DS-Systemen unterstützt werden.
Schon durch den gemeinsamen iterativen Konzeptions- und Entwicklungsprozess eines DSS
werden Abstimmungs- und Verständigungsprozesse unterstützt wie auch das FLOWS Pro-
jekt gezeigt hat.
Das EU Projekt FLOWS beschäftigt sich in 29 Teilprojekten in fünf Ländern des Nordsee-
raumes mit der Fragestellung, wie Hochwasserschutz durch eine integrierte Betrachtungs-
weise und nachhaltige Entwicklungsansätze verbessert werden kann.
Im vorliegenden Bericht wird ein neuer ganzheitlicher Planungsansatz beschrieben, bei dem
die Belange des vorsorgenden Hochwasserschutzes in der Raum- und Bauleitplanung sowie
zugleich Ziele der EG Wasserrahmenrichtlinie und der Landschaftsplanung integriert werden
können. Dies entspricht den Ansätzen dem Artikelgesetzes und dem Entwurf der EG Hoch-
wasserrichtlinie ein Hochwasserrisikomanagement mit Hilfe von integrierten Management-
plänen zu begegnen.
Entwickelt wurden dafür ein Planungsinstrument zur kommunalen und regionalen Gebiet-
entwicklung auf der Ebene von Einzugsgebieten, der gewässerbezogene Gebietsentwick-
lungsplan (gGEP).
Der Planungsansatz sieht ebenso eine optimale Schnittstellendefinition zwischen den Pla-
nungsprozessen und der Nutzung digitaler Geo- und Fachdaten sowie von Modellen vor und
beschreibt die Anforderungen an ein angepasstes DSS zur Planungs- und Entscheidungsun-
terstützung.
Die Ergebnisse dieses Projekte wurden durch ein transdisziplinäres Team erarbeitet beste-
hend aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadt- und Raumplanung, der Umweltplanung
und des Ressourcenmanagement und des Wasserbaus der Universität Lüneburg, der TU
Hamburg-Harburg und der Hafencity Universität Hamburg sowie relevanten Behörden der
Stadt- und Raumplanung sowie der Wasserwirtschaft der Stadt Hamburg und Nordostnie-
dersachsens.

1.1   Methoden

Die deutsche Partnerstruktur des Forschungsprojekts FLOWS besteht aus mehreren inter-
disziplinären Arbeitsgruppen, die sich aus Wasserbau-Ingenieuren, Stadtplanern und EDV-
Experten zusammensetzen. Jede der drei Disziplinen ist darüber hinaus durch Vertreter aus
Wissenschaft (Universitäten) und Praxis (Verwaltungen) vertreten. Im Einzelnen waren betei-
ligt: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (HH), Landesbetrieb Geoinformation und
Vermessung (HH), Bezirksamt Eimsbüttel (HH), Bezirksamt Hamburg-Nord (HH), Landkreis
Uelzen (NDS), Landkreis Lüchow-Dannenberg (NDS), Stadt Lüneburg (NDS), Landwirt-

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1. Anlass und Zielsetzung

schaftskammer Uelzen (NDS), Technische Universität Hamburg-Harburg (HH), Universität
Lüneburg (NDS) sowie einzelne Experten, z.B. Autoren der LAWA-Empfehlungen.
Um in einer späteren Projektphase an konkreten Beispielgebieten arbeiten zu können, wur-
den vor Beginn des Projekts so genannte „Pilotgebiete“ ausgewählt.
Die Fragestellung des Projekts „Verringerung der hochwasserbedingten Schäden durch vor-
ausschauende Stadtplanung“ wurde vor allem explorativ erforscht. Einzelne Faktoren der
Thematik waren zu Beginn der Forschungsarbeit bekannt, jedoch nicht alle Einzelheiten und
vor allem nicht der Umfang an Zusammenhängen zwischen den einzelnen Arbeitsgebieten
Wasserbau, Stadtplanung und EDV.
Zu Beginn der Forschungsarbeit wurden nach eingehender Literaturrecherche Anfangs-
Hypothesen zu der Thematik gebildet und mittels Experteninterviews überprüft. Außerdem
sollte im Sinne einer Prozessanalyse ermittelt werden, wie die Einbindung wasserwirtschaft-
licher Belange in Planverfahren derzeit (2004) erfolgt. Die Interviews fanden mit Experten
aus der Bauverwaltung, aus kommunalen Gebietskörperschaften und aus Landesministerien
statt und wurden mit Leitfragen geführt, wurden jedoch offen gehalten, so dass auch neue
Aspekte aufgenommen werden konnten.
Ziel der Interviews war es, mögliche Schwachstellen im Planungsablauf zu identifizieren.
Parallel zu den Interviews wurde eine Datenstrukturanalyse durchgeführt, um zu ermitteln, in
welchem Umfang und in welcher Güte Informationen und Daten nutzbar sind. Es konnten in
der Folge Kartengrundlagen und Pläne der Hamburger Pilotgebiete digital beschafft werden,
teilweise musste auch die Digitalisierung analoger Pläne beauftragt werden. Die Daten wer-
den benötigt, um eine geplante Einbeziehung in computergestützte Verfahren zu ermögli-
chen.
Auf Grundlage der Interviews wurde eine Verfahrensanalyse zum Planungsablauf durchge-
führt, die zeigte, dass insbesondere die Kommunikation zwischen den Fachabteilungen (v.a.
Tiefbau und Stadtplanung), aber auch zwischen Kommunal- und Landesbehörden der glei-
chen Fachrichtung meist nur sehr eingeschränkt funktioniert. Fachliche Einschätzungen zur
Hochwassergefährdung neuer Plangebiete werden z.T. erst sehr spät im Planverfahren vor-
getragen. Des Weiteren stellte sich heraus, dass insbesondere die Stadtplanung an einem
computergestützten Instrument interessiert ist, mit dem sie schnell und überblicksartig ab-
schätzen kann, ob es in einem Plangebiet Hochwassergefahren gibt.
Die aufgezeigten Probleme wurden den Interviewpartnern und einem erweiterten Kreis von
Experten im Juni 2005 in Form eines Workshops vorgestellt und damit auf Plausibilität über-
prüft. Die Workshopergebnisse – die konkreten Wünsche der Praktiker - wurden aufgenom-
men und in den folgenden Monaten in Konzepte übersetzt.
Der Stand der Arbeit wurde dem gleichen Personenkreis im Oktober 2005 vermittelt, um
Hinweise und Änderungswünsche aufzunehmen.
Im weiteren Verlauf werden die Konzepte inhaltlich strukturiert und weiter entwickelt. Für
einzelne Bereiche des Konzepts werden zur Zeit umfangreiche Programmier- und Modellie-
rungsarbeiten durchgeführt.

Die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Universität hat sich als arbeitsfähige und
bereichernde Struktur für beide Seiten herausgestellt. Durch die personelle wie inhaltliche
Zusammenarbeit haben die gefundenen Lösungen beste Umsetzungschancen.

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2     Rechtliche und fachliche Vorgaben

Der Ansatz des vorbeugenden Hochwasserschutzes erfordert die Integration verschiedener
Instrumente bzw. Handlungsfelder. Als wesentliche Bereiche lassen sich folgende Hand-
lungsfelder identifizieren:
        -   Flächenvorsorge
        -   Bauvorsorge
        -   Verhaltensvorsorge sowie
        -   Risikovorsorge
Dieses Kapitel hat das Ziel, die wesentlichen, für den vorbeugenden Hochwasserschutz re-
levanten rechtlichen und fachlichen Vorgaben zu skizzieren. In Kapitel 4.1 erfolgt dann eine
detaillierte Beschreibung der Einbindung wasserwirtschaftlicher Belange in Planverfahren
sowie die praxisrelevanten Änderungen durch das Gesetzt zur Verbesserung des vorbeu-
genden Hochwasserschutzes vom 3.05.2005.

2.1    Das 5-Punkte Programm der Bundesregierung

Die immensen Hochwässer im Jahr 2002 haben allein in Deutschland 21 Leben gekostet
und etwa 10 Milliarden Euro Schaden verursacht (BMU 2002). Durch dieses Ereignis wurde
erneut deutlich, dass verstärkt Maßnahmen für einen vorbeugenden Hochwasserschutz ge-
troffen werden müssen.
Auf einer Flusskonferenz am 15. September 2002 verständigten sich alle am Hochwasser-
schutz beteiligten Bundesminister auf ein Fünf-Punkte-Programm zur Vermeidung weiterer
Hochwasserfluten (BMU 2002).
Die fünf Punkte umfassen im Detail folgende Bereiche:
1. Ein wesentlicher Schwerpunkt eines gemeinsamen Hochwasserschutzprogrammes von
Bund und Ländern besagt, den Flüssen im unbesiedelten Bereich wieder mehr Raum für
natürliche Überschwemmungsflächen zu geben, zum Beispiel durch Zurückverlegung von
Deichen, durch Entlastungspolder und mit der Wiederherstellung von Flussauen. Alle Mög-
lichkeiten zu einer natürlichen Hochwasserzurückhaltung im Einzugsbereich von Quell- und
Nebenflüssen müssen genutzt werden
2. Des Weiteren sollen verstärkt über Länder- und Staatsgrenzen hinweg koordinierte Maß-
nahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes erarbeitet und abgestimmt werden.
3. Projekte, die im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes eine grenzüberschrei-
tende Raumplanung erfordern, werden von der Bundesregierung politisch unterstützt und
mitfinanziert. Die Angebote der Europäischen Union zur Finanzierung von Projekten im
Rahmen seiner Möglichkeiten sollen in Zukunft noch stärker genutzt werden.
4. Alle Ausbauplanungen für die Schifffahrt wurden auf den Prüfstand gestellt und auf ihre
Hochwasserneutralität hin abgeprüft.
5. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf eine neue Rahmenkon-
zeption für den Zivil- und Katastrophenschutz verständigt, die ein gemeinsames Gefahren-
management bei außergewöhnlichen, national bedeutsamen Gefahren- und Schadenslagen
vorsieht.

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2. Rechtliche und fachliche Vorgaben

2.2     LAWA Grundsätze

Im Jahr 2004 veröffentliche die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser das Papier "Instrumente
und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Leitlinien für einen zukunftsweisenden
Hochwasserschutz". In einem intensiven Abstimmungsprozess wurden länderübergreifend in
einem LAWA ad-hoc-Ausschuss Handlungsvorgaben und Zuständigkeiten für die Bereiche:
         -    Hochwassergefahrenkarten
         -    Hochwasser-Flächenmanagement
         -    Technischer Hochwasserschutz
         -    Hochwasservorsorge sowie
         -    Öffentlichkeitsarbeit /Bewusstseinsbildung
entwickelt.

–     Die überflutungsgefährdeten Gebiete an den Gewässern möglichst nicht baulich
      nutzen: Dies sollte vorrangiges Ziel sein.
–     Die Hochwasser durch die Erhöhung des natürlichen Wasserrückhaltes abmin-
      dern: Die Flächennutzung sollte darauf ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Re-
      genwasser von der Fläche in die Gewässer gelangt. Die Gewässerauen müssen wieder
      in die Lage versetzt werden, das trotzdem abfließende Wasser zwischenzuspeichern.
      Wo Überschwemmungsgebiet abgeschnitten worden ist, sollte dieses wieder aktiviert
      werden.
–     Schutz der überschwemmungsgefährdeten Siedlungsgebiete durch Deiche und
      Mauern bzw. Reduzierung der Hochwasserstände durch Hochwasserrückhaltebe-
      cken und Gewässerausbau: Derartige Maßnahmen sind geeignet, das Hochwasser bis
      zu einem bestimmten Wasserstand abzuwehren. Da jede technische Schutzmaßnahme
      für einen Bemessungsabfluss konzipiert ist, wird nach Überschreiten dieses Bemes-
      sungsabflusses das geschützte Gebiet wieder Teil des natürlichen Überschwemmungs-
      gebietes. Technischer Hochwasserschutz wird von der Bevölkerung häufig als absoluter
      Schutz empfunden, so dass die früher vorhandene Eigenvorsorge gegen Hochwasser
      verlernt wird und das Schadenspotential anwächst. Auf diese Weise kann es in den ge-
      schützten Gebieten zu den größten Hochwasserschäden kommen.

Als zielführend wird ein Hochwasser-Management angesehen, das die Elemente „Flächen-
vorsorge“ und „Natürliche Rückhaltung“ im „Hochwasser-Flächenmanagement“ besonders
berücksichtigt. Damit wird die Bedeutung der Flächenvorsorge besonders unterstrichen.
Hierunter werden beispielsweise gefasst:

Flächenvorsorge für Hochwasser gefährdete Gebiete:
–     wasserrechtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
–     Berücksichtigung des Hochwasserschutzes in Landes-, Regional- und Bauleitplanung,
      einschließlich rechtlicher Festlegungen und Benennung der zuständigen Akteure
–     angepasste Nutzung

Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi                                                         11
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

Natürliche Wasserrückhaltung:
–    Erhalt und Wiederherstellung von Retentionsräumen in den Gewässerauen
–    Gewässerrenaturierung, naturnahe Gewässerunterhaltung
–    Berücksichtigung des Aspekts der Wasserrückhaltung bei der Flächennutzung, insbe-
     sondere Erhalt und Wiederherstellung von versickerungsfähigen Böden
–    Niederschlagswasserversickerung in Siedlungsgebieten

Im Folgenden werden einige Handlungsempfehlungen für das Hochwasser-
Flächenmanagement zitiert, die für die räumliche Planung von Relevanz sein können:

Regionalplanung
–    Festlegung regionalplanerischer Gebietskategorien sowie Kriterien und Verfahren zu
     deren Abgrenzung: Es wird empfohlen, folgende gebietliche Festlegungen verbunden
     mit den ergänzenden Hinweisen zu schaffen und in den Regionalplänen umzusetzen
     • „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ zur
      –   Vermeidung neuer Schadensrisiken
      –   Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen
      –   Erhaltung der Möglichkeiten der Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung
      –   Errichtung von Stauanlagen mit Hochwasserrückhalteraum
     • „Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ zur
      –   Minderung der Schadensrisiken
      –   Erhöhung des Wasserrückhalts in der Fläche
      –   Hochwasserrückhalteraum
–    Hinweise zur Gefährdung durch Hochwasser in weiteren Gebieten, um die örtlichen Pla-
     nungsträger über Hochwassergefahren näher zu unterrichten
(s. a. Kap. 2.7 Instrumente der Raumordnung)

Bauleitplanung
Berücksichtigung der relevanten raumordnerischen Festlegungen und der wasserwirtschaft-
lichen Fachinformationen bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen mit raumord-
nerischen Schwerpunkten zum Hochwasserschutz und zur Wasserrückhaltung, zu Nut-
zungsbeschränkungen und zu Maßnahmen, die vor Überflutung schützen, sowie Kennzeich-
nung von Flächen mit Hochwasserrisiko. Diese Instrumente der Flächenvorsorge sollten
auch in Gebieten nach § 34 BauGB greifen.
(s. a. Kap. 2.8 Instrumente der Bauleitplanung)

Wasserrechtliche Flächenvorsorge
Beschleunigte Einführung von Nutzungsbeschränkungen in Überschwemmungsgebieten
durch deren Festsetzung.
Um den Zeitverlust durch die förmlichen Verfahren bei der Festsetzung zu umgehen, sollte
das Instrument der vorläufigen Anordnung von Ge- und Verboten in überschwemmungsge-
fährdeten Gebieten, die die Anforderungen eines Überschwemmungsgebiets erfüllen, be-

12                                                                Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi
2. Rechtliche und fachliche Vorgaben

gründet und benutzt werden oder nach Landesrecht die Grenzen von Überschwemmungs-
gebieten auf gesetzlicher Grundlage vorläufig bestimmt werden.
Das Instrument der Veränderungssperre kann zur Sicherung der Planungen für die Auswei-
sung von Überschwemmungsgebieten Anwendung finden.

Wasserrückhalt im Einzugsgebiet
Erhöhung der natürlichen Rückhaltung im Einzugsgebiet durch standortgerechte Land- und
Forstwirtschaft sowie durch Regelungen für die Regenwassernutzung und -versickerung.
Empfohlen werden Regelungen zur Regenwassernutzung, einschließlich „gesplitterter“ Ab-
wassergebühren.

Wasserrückhalt in Gewässer und Aue
Erhöhung der natürlichen Rückhaltung in der Gewässeraue durch Gewässerrenaturierung:
Den Gewässern ist wieder mehr Raum zu geben, verloren gegangene Flutungs- und Reten-
tionsräume sind möglichst zurück zu gewinnen (Nutzung eines Retentionskatasters).
Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen wird empfohlen.

Zusammenarbeit mit dem Naturschutz
Nutzung von Synergien mit Instrumenten und Förderprogrammen des Naturschutzes. Wie-
der gewonnene Retentionsräume sollten so gestaltet werden, dass sie dem Erhalt und der
Verbesserung der ökologischen Vielfalt in und an den Gewässern und ihren Auen dienen.

Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft:
–     Neuorientierung bei der Flächenbewirtschaftung und bei der Förderung durch die EU wie
      auch in den Ländern. Durchführung von schonenden Bewirtschaftungsformen in den
      landwirtschaftlichen Betrieben.
–     Nutzung des gesamten Verwaltungsinstrumentariums, um eine freiwillige Anpassung der
      landwirtschaftlichen Nutzung an den Schutzzweck der Überschwemmungsgebiete zu er-
      reichen.
–     Die Grundsätze der angepasst ordnungsmäßigen Landbewirtschaftung in Überschwem-
      mungsgebieten sollten im Landesrecht aufgegriffen werden.
–     Nutzung der Instrumente der ländlichen Bodenordnung für die Gewässer- und Auenrena-
      turierung.

2.3     Neuerungen durch das Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasser-
        schutz

Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutz vom 3. Mai 2005 sieht
einige Änderungen in dem Wasserhaushaltsgesetz, Baugesetzbuch, Raumordnungsgesetz,
Bundeswasserstraßengesetzes, des DWD Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Länder müssen es bis 2009
bzw. 2012 in geltendes Recht umsetzen.
Insbesondere die Neuerungen des Artikelgesetzes, die sich vorrangig auf die Raum- und
Bauleitplanung beziehen, sollen hier skizziert werden:

Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi                                                         13
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

1.) Baugesetzbuch: In § 1 VI Nr. 11 BauGB vom 25.06.2005 ist nun der „Hochwasser-
schutz“ als eigenständiger Belang verankert, den die Kommunen in der Bauleitplanung im
Rahmen der Abwägung ausdrücklich zu berücksichtigen haben (KERN 2005, 21). Zudem
regelt § 5 IV a BauGB, dass Überschwemmungsgebiete im Flächennutzungsplan (FNP)
nachrichtlich übernommen werden müssen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsge-
biete und überschwemmungsgefährdete Gebiete müssen im FNP vermerkt werden. § 9 VI a
BauGB regelt die Übernahme entsprechend für Bebauungspläne (B-Pläne). Eine andere
Neuerung betrifft vor allem landwirtschaftliche, gartenbauliche und ähnliche Nutzungen au-
ßerhalb von geschlossenen Ortschaften, im so genannten Außenbereich nach § 35 BauGB.
Generell dürfen diesen Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen
(§ 35 I und II BauGB).

2.) Im Raumordnungsgesetz wird im Abschnitt über die allgemeinen Vorschriften zu den
Raumordnungsplänen (§ 7 ROG vom 25.06.2005) geregelt, dass Freiräume zur Sicherung
des vorbeugenden Hochwasserschutzes nun auch als Teile der Freiraumstruktur zu be-
trachten sind. Außerdem wird unterstrichen, dass Maßnahmen des vorbeugenden Hoch-
wasserschutzes dazu geeignet sind, in Raumordnungspläne aufgenommen zu werden. Dies
können zum Beispiel Vorranggebiete zur Sicherung von Retentionsräumen sein.

3.) Umfangreiche Änderungen wurden im Wasserhaushaltsgesetz vorgenommen.
Überschwemmungsgebiete sind nach § 32 Wasserhaushaltsgesetze (WHG) als Gebiete
definiert, die „zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonsti-
ge Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser-
entlastung oder Rückhaltung beansprucht werden“ (WHG). Diese Definition beinhaltet so-
wohl die natürlichen als auch die festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Der Erhalt von
Überschwemmungsgebieten in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen ist festge-
schrieben sowie auch die Wiederherstellung früherer Überschwemmungsgebiete, die als
Rückhalteflächen geeignet sind. Der Erhaltung und die Wiederherstellung dürfen nur dann
unterbleiben, wenn die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenste-
hen. Es ist den Wasserbehörden möglich, in der Vergangenheit zu eng bemessene Über-
schwemmungsgebiete nachträglich zu erweitern. Darüber hinaus greift die Pflicht zur Erhal-
tung und Wiederherstellung, ohne dass die Gebiete förmlich festgesetzt sein müssten.
Die meisten Länder beschränkten in der Vergangenheit zwar die Einrichtung baulicher Anla-
gen in Überschwemmungsgebieten, teils in Form des Verbots mit Ausnahmen, teils in Form
des Genehmigungsvorbehalts, sprachen jedoch keine konkreten (generellen) Bauverbote
aus.
Es herrschte oftmals die Problematik, dass
  1. nicht alle relevanten Gewässer über ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet bzw.
     keine Festsetzungen verfügen, die auf einer aktuellen Datengrundlagen beruht,
  2. auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten viele Ausnahmeregelungen und
     Einzelgenehmigungen erteilt wurden und
  3. durch den tlw. sehr hohen Entwicklungsdruck der Gemeinden und Städte (in einigen
     Gemeinden insbes. in engeren Flusstälern oftmals die letzten Entwicklungsreserven)
     auch in überschwemmungsgefährdeten Gebieten klein- bis großflächig Neubaugebiete
     ausgewiesen wurden.

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2. Rechtliche und fachliche Vorgaben

Das Artikelgesetz sieht vor, dass bis zum 10. Mai 2012 an allen Gewässerabschnitten, an
denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind,
Überschwemmungsgebiete mit einem Bemessungshochwasser von HQ 100 bestimmt und
festgesetzt werden müssen.
Neu eingefügt wurde § 31a WHG, um die Rückhaltung des Hochwassers als „Leitlinie“, also
Grundsatz festzuschreiben. Rückhaltung des Hochwassers bedeutet, dass so viel Wasser
wie möglich und so lange wie möglich auf der Fläche gehalten werden soll (ZIEHM 2005,
192).
Überschwemmungsgebiete werden nun nicht mehr in § 32 WHG a. F., sondern in § 31 b I
und II WHG geregelt. Außerdem wurde die Definition für Überschwemmungsgebiete neu
gefasst. Überschwemmungsgebiete sind danach alle Flächen, die bei Hochwasser überflutet
oder durchflossen werden. Eine wasserrechtliche Festsetzung muss jedoch nur für solche
Gewässerabschnitte erfolgen, für die bei einem Hochwasser mit 100-jähriger Wahrschein-
lichkeit nicht nur geringe Schäden bereits bekannt oder zu erwarten sind. Bedeutsam ist,
dass eine Festsetzung dieser Gebiete bis zum 10.05.2012 erfolgen muss. Eine strengere
Regelung ist für diejenigen Überschwemmungsgebiete vorgesehen, in denen durch Hoch-
wasser ein besonders hohes Schadenspotenzial besteht, laut Gesetz insbesondere in Sied-
lungsgebieten. Die Festsetzungsfrist für diese Flächen endet bereits am 10.05.2010. Die
Wasserwirtschaftsbehörden haben bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
nun keinen Ermessensspielraum mehr.

Überschwemmungsgebiete
Durch Landesrecht werden diese Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt. In der Re-
gel wird dieses durch die zuständigen Landesministerien (z.B. in Niedersachsen ist das Um-
weltministerium) erfolgen. Bestehen hohe Schadenspotenziale, müssen die Überschwem-
mungsgebiete schon bis zum 10. Mai 2010 ausgewiesen sein.
Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten im Prinzip weiterhin die glei-
chen fachlichen Prüfungen nach WHG, jedoch galt bislang die Regelung, dass bestehende
Bebauung aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet heraus genommen wurde. Dies
ist jetzt nicht mehr möglich.
Außerdem ist nunmehr die Öffentlichkeit an dem Festsetzungsverfahren zu beteiligen. Wie
dieses erfolgen soll, wird durch die Landesgesetze geregelt.
In den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten dürfen keine neuen Baugebiete durch
Bauleitpläne mehr ausgewiesen werden, es sei denn, dass sie alle neun im Gesetzt genann-
ten Ausnahmetatbestände kumulativ erfüllen (§ 31 WHG). Auch Errichtungen und Erweite-
rungen von baulichen Anlagen nach §§ 30, 34 und 35 BauGB bedürfen der Genehmigung
der zuständigen Behörde. Auch hier sind - nunmehr vier – Ausnahmetatbestände benannt,
die allesamt erfüllt sein müssen.
Das heißt, faktisch ist eine Bebauung in Überschwemmungsgebieten fast unmöglich.

Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Zusätzlich zu den Überschwemmungsgebieten müssen überschwemmungsgefährdete Ge-
biete ermittelt und in Bauleitplänen kenntlich gemacht werden. Dies sind Gebiete, die bei
einem das (untere) Bemessungshochwasser von HQ100 überschreitendem Hochwasser
oder bei Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden. Diese Flächen

Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi                                                        15
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

müssen die Länder ermitteln, jedoch ist keine förmliche Festsetzung notwendig. Jedoch sind
auch diese Flächen in die Raumordnungspläne und Bauleitpläne (Flächennutzungs-, Bebau-
ungsplan) zu übernehmen. Hier besteht die Möglichkeit der nachrichtlichen Übernahme oder
der Vermerke bei Neuaufstellung oder Neubekanntmachung.

     Überschwemmungsgebiet  (HQ                       Verändertes Überschwemmungsgebiet (HQ
     100) und überschwemmungsge-                      100) und verändertes überschwemmungsge-
     fährdetes Gebiet                                 fährdetes Gebiet

Abb. 1: Überschwemmungsgefährdetes Gebiete nach alter und neuer Definition durch das Wasserhaushaltsge-
        setz; eigene Darstellung

Weiterhin verbietet § 31b IV WHG die Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne in
Überschwemmungsgebieten.
Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn „
1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen wer-
   den können,
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwar-
   ten sind,
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst
   werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem
   Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der
   Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen
   Schäden zu erwarten sind.“

Wichtig zu beachten ist bei dieser Aufzählung, dass alle genannten Bedingungen erfüllt sein
müssen, dass heißt eine Umgehung der umfangreichen Regelungen im Wege von Aus-
nahmen ist nicht möglich.

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2. Rechtliche und fachliche Vorgaben

Für Flächen in denen ein gültiger B-Plan bereits besteht, kann eine bauliche Anlage nur
dann errichtet oder erweitert werden, wenn das konkrete Vorhaben „
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt                    und
   der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
   Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.“ (§ 31b IV WHG).
Wiederum müssen alle Bedingungen der Nummer 1 bis 4 erfüllt sein, um eine Baugenehmi-
gung zu erlangen.

Um in so definierten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten dennoch bauen zu kön-
nen, wenn eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, müssen Hochwasserschutzanla-
gen (z.B. Deiche oder Flutschutzmauern) errichtet we7rden. Damit fällt der nun eingedeichte
Bereich aus dem Überschwemmungsgebiet und wird als Überschwemmungsgefährdetes
Gebiet eingestuft (Abb. 1).
Eine weitere Bestimmung betrifft die Erstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 31d
WHG. Damit wird ein bundesrechtlicher Rahmen eingeführt, der von den Bundesländern
auszufüllen ist. Ziel ist es, die Gefahren von Hundertjährigen Hochwasserereignissen zu mi-
nimieren. In Hochwasserschutzpläne sind insbesondere
„Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung
und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussge-
bietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von
Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.“ (§ 31d WHG)
Die Hochwasserschutzpläne sind von den Ländern bis spätestens 10.05.2009 aufzustellen.
Wenn in den Ländern bereits ähnliche Pläne vorhanden sind, die den oben genannten An-
forderungen entsprechen, sind die Länder von der Aufstellung befreit. In Nordrhein-
Westfalen wurden zum Beispiel so genannte „Hochwasseraktionspläne“ aufgestellt.
Durch § 32 WHG werden die Bundesländer beauftragt, für Flussgebietseinheiten die län-
derübergreifende Kooperation bei der Erstellung von Hochwasserschutzplänen und Schutz-
maßnahmen zu regeln. Für eine Zusammenarbeit über Staatsgrenzen hinweg, gilt Entspre-
chendes.
Diese Neuerung hat einen hohen Stellenwert, da jeglicher Hochwasserschutz nur dann sinn-
voll funktionieren kann, wenn alle Flussanrainer ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen.
Wenn jedes betroffene Bundesland eigene Wege geht, kann sich die Hochwassergefahr
sogar verschärfen.
Es wurde bereits deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Kommunen und Fachinstitutio-
nen stärker in die Pflicht nimmt. Durch eine andere Regelung (§ 31a II und III WHG) werden
aber auch den Bürgerinnen und Bürgern mehr Pflichten abverlangt. Die Regelung lautet wie
folgt:
„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen
und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwasser-
gefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstü-
cken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwas-
ser anzupassen.“ (§ 31a II WHG)

Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi                                                         17
Innovative Instrumente für Hochwasser bezogene räumliche Planung und Integration eines DSS

Im Gegenzug regelt Absatz III des § 31a WHG, dass die Bundesländer Regelungen zu tref-
fen haben, nach denen sowohl staatliche Stellen als auch die Bürger in betroffenen Gebieten
über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert
und vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt werden müssen.

2.4   EG Wasserrahmenrichtlinie (EG WRRL)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, kurz die
Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist am 22.12.2000 in Kraft getreten und ist mit der Än-
derung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhausaltsgesetzes WHG)
zum 19.08.2002 in nationales Recht umgesetzt worden.
Die übergeordnete Zielsetzung der WRRL ist der Schutz und die nachhaltige Nutzung der
Ressource Wasser. Als zentrale Handlungsobjekte werden die Oberflächengewässer und
das Grundwasser benannt, für die bis 2015 ein „guter Zustand“ erreicht werden soll.
Mit dieser Richtlinie wird eine zusammenhängende Gewässerschutzpolitik in Europa einge-
führt, die auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung
der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird. Der besondere Reiz dieser
Richtlinie liegt in der konsequenten Umsetzung einer ganzheitlichen Betrachtung der Ge-
wässer. Gleichzeitig verfolgt sie zudem aber auch spezifische Sichtweisen. Beide Aspekte
zeigen sich insbesondere im
  –   konsequent flächenhaften, auf das Flusseinzugsgebiet bezogenen Ansatz,
  –   gewässertypenspezifischen Ansatz,
  –   kombinierten Ansatz der Betrachtung von Schadstoffen (Emission und Immission) und
  –   einzelstoff- bzw. gruppenparameterbezogenen Ansatz.
Durch die Richtlinie werden insbesondere neue Impulse für einen stärker ökologisch ausge-
richteten ganzheitlichen Gewässerschutz erwartet. Die koordinierte Bewirtschaftung inner-
halb von Flusseinzugsgebieten (Flussgebietsmanagement) nach Artikel 3 ist ein zentrales
Element der Richtlinie. Bislang wurde die Bewirtschaftung überwiegend nach politischen
Grenzen der Gebietskörperschaften durchgeführt. Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt der
EU Wasserrahmenrichtlinie ist die Verpflichtung zur Information und aktiven Beteiligung aller
interessierten Stellen, die in Artikel 14 formuliert wurde. Das gilt in erster Linie bei der Auf-
stellung und der späteren Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne in den jeweiligen Ein-
zugsgebieten.

2.4.1 Mögliche Synergien zwischen EG WRRL und Hochwasserschutz
Sinnvollerweise sollten Belange des Hochwasserschutzes bei der Implementierung der EG
WRRL mit berücksichtigt werden. Dies wurde auch so gefordert auf der Elbministerkonferenz
am 03.03.2005 in Dresden. Tatsächlich ist der Hochwasserschutz bzw. das Hochwasserrisi-
komanagement nicht als eigenes Schutzziel in der WRRL enthalten. Hochwasserschutzas-
pekte sind nur indirekt als ein Bewertungsfaktor für die Qualität von Wasserkörpern bzw. zur
Relativierung von erforderlichen Maßnahmen aufgrund des Erfordernisses von technischen
Hochwasserschutzanlagen benannt. Auf europäischer Ebene soll eine weitere Direktive für
Hochwasserschutzbelange verabschiedet werden. Hierauf wird in Kapitel 2.6 eingegangen.

18                                                                Endbericht des FLOWS Teilprojektes 3Bvi
2. Rechtliche und fachliche Vorgaben

Dennoch wirkt sich schon heute die EG-Wasserrahmenrichtlinie indirekt auf das Hochwas-
sermanagement aus, indem erstmalig ein Einzugsgebiets bezogener wasserwirtschaftlicher
Ansatz der Betrachtung und Planung verfolgt wird. Die EU Länder sind aufgefordert, Koordi-
nierungsräume auf Ebene der nationalen und internationalen Einzugsgebiete bzw. Teilein-
zugsgebiete einzurichten und funktionsfähige Verwaltungsstrukturen einzurichten. Diese
Flussgebietsgemeinschaften wurden in Deutschland flächendeckend eingerichtet. Die Etab-
lierung der Arbeitsgruppen auf Teileinzugsgebieten ist ebenso abgeschlossen, so dass die
Basis für eine kooperative und fachübergreifende Erarbeitung der Maßnahmenpläne und
Bewirtschaftungsprogramme nun erfolgen kann. Ebenso haben sich teilweise schon erfolg-
reiche Strukturen für die Beteiligung von Interessensgruppen und Bevölkerung etabliert, die
auch für andere Planungsprozesse genutzt werden können.
Dieser Ansatz ist eine wesentliche Grundlage für das Hochwassermanagement, da eine Be-
trachtung in den Grenzen von Verwaltungseinheiten nicht Ziel führend ist.
Durch die Bestandsaufnahme im Rahmen der EG WRRL sind nunmehr Einzugsgebietsbe-
zogene Strukturen etabliert und eine große Menge an Daten zu Grund- und Oberflächenge-
wässern sowie Defizite nach ähnlichen Standards erfasst worden. Auf Einzugsgebietsebene
müssen nun bis 2008 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erstellt werden.
Folgenden Informationen und Daten aus der Bestandsaufnahme i. R. der WRRL können für
das Hochwassermanagement genutzt werden:
  –   Abgrenzung der Einzugsgebiete
  –   Administrative Zuständigkeiten
  –   Landnutzung (CORINE) für eine grobe kleinmaßstäbige Übersicht
  –   Schutzgebiete
  –   Abflussdaten
  –   Qualität der Oberflächengewässer und Grundwasserkörper (insbesondere die Struk-
      turgüte der Fließgewässer)
  –   Grundwasserentnahmen
Auch bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme können
Hochwasser relevante Aussagen getroffen werden wie z.B.: Erhöhung des Retentionspoten-
zials, Verbesserung der Strukturgüte eines Oberflächengewässers, Verbesserung der
Grundwasseranreichung (Quantität), Verbesserung des chemischen Zustandes des Grund-
wassers u. a. m.
Auf Grundlage der Unterlagen aus der WRRL können Planungsaussagen für die bauliche
Entwicklung eines EZG getroffen werden beispielsweise zu:
  –   Leitvorstellungen und Schwerpunktentwicklungen von Siedlungsentwicklung; jedoch
      kann auf dieser Grundlage keine konkrete räumliche Planung vorgenommen werden.
  –   Aussagen z.B. zur maximalen Versiegelungsgraden und Entsiegelungspotenzialen
  –   Darstellung möglicher Maßnahmen zur Erhöhung des Gebietsretentionspotenzials
  –   mögliche Deichrückverlegungen oder Renaturierung von Auenflächen
  –   Darstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen u. a. m.

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