Finanzen Steuern Recht - Unternehmensnachfolge Finanzierungsmöglichkeiten Grunderwerbsteuer Drastische Verschärfungen - Service-Seiten

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Finanzen Steuern Recht - Unternehmensnachfolge Finanzierungsmöglichkeiten Grunderwerbsteuer Drastische Verschärfungen - Service-Seiten
HH
Herausgeber MediaWorld GmbH | www.service-seiten.com | Ausgabe Hamburg 2018/19

Finanzen Steuern Recht                                                                 Ratgeber für Unternehmer

Unternehmensnachfolge                   Brexit                          Grunderwerbsteuer
Finanzierungsmöglichkeiten              Weitreichende Folgen            Drastische Verschärfungen
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Impressum
Service-Seiten Finanzen Steuern Recht
Ratgeber für Unternehmer
Ausgabe Hamburg 2018/19

Jahresausgabe
Nr. 5

Herausgeber (V. i. S. d. P.)
MediaWorld GmbH
Timo Grän, Martin Voß
Wolfgang Straub

Verlag
MediaWorld GmbH
Agentur für Marketing & Verlag
Bankplatz 8
38100 Braunschweig
Telefon 0531 482010-20
Telefax 0531 482010-21
info@mediaworldgmbh.de
www.mediaworldgmbh.de

Geschäftsführer
Timo Grän

Schriftleitung
RA Wolfgang Straub, RA Martin Voß, LL.M.                 Editorial
Grafische Gestaltung
Marlene Brandt, Sultan Cakal, Joey Mertinke              3     Vorwort Herausgeber
Auflage                                                  4     Grußwort Beirat
41 500 Stück
                                                         5     Fachlicher Beirat
Verteilung
Beilage „hamburger wirtschaft“                           46    Autorenübersicht
(Ausgabe Dezember 2018)

Druck und Auflagennachweis                               Veröffentlichungen
westermann druck GmbH
www.westermann-druck.de                                  6    Die Unternehmensnachfolge
Verlagsrechte                                            8    Asset Based Finance
Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags.
Einsender von Manuskripten, Briefen u. ä.                10 Kartellrechtliche Fallstricke beim Vertrieb
erklären sich mit einer redaktionellen Bearbeitung
einverstanden. Alle Angaben ohne Gewähr.                 12 Was tun, wenn Geschäftspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten?
Anzeigen/Projektsteuerung                                14 Gewerbliche EU-Schutzrechte im UK
Dunja P. Assunção, Timo Grän / Żaneta Gonsior            18 Brexit/Strafzölle/JEFTA
Anzeigentarif                                            20 Zoll- und Steuerrechtliche Risiken bei DDP-Lieferungen
Mediadaten Ausgabe 2018
                                                         22 Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG
Titelbild
fotolia/powell83                                         24 Gesellschafterstreit – Fallstricke vermeiden
Nächste Ausgabe                                          26 Cyberrisiken absichern
2019
                                                         28 	Corporate Governance & Corporate Compliance –
Hinweis
Die einzelnen Beiträge haben ausschließlich                    Relevanz nicht nur für börsennotierte Unternehmen
informatorischen und unverbindlichen Charakter
und basieren auf der Rechtslage zum Zeitpunkt            31    Innovation as a Service
der Veröffentlichung dieser Ausgabe. Sie stellen         34    Das neue Anfechtungsrecht
keine Rechtsberatung dar und können eine indivi­
duelle Beratung, welche die jeweiligen Besonder-         37    1 oder 0? Digitalisierung, aber richtig!
heiten des Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen.
                                                         40    Verrechnungspreise: Deutschland und Russland
Veröffentlichungen                                       43    Hot-Topic: Reform der Grunderwerbsteuer (Share Deals)
Timo Grän, GF MediaWorld GmbH
Telefon 0531 482010-10
graen@mediaworldgmbh.de

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SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht | 2018/19   3

Martin Voß, LL.M. | Rechtsanwalt         Timo Grän                                Wolfgang Straub | Rechtsanwalt

Vorwort Herausgeber
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
manchmal kommen positive Dinge überraschend – der        Mit einer Auflage von insgesamt 41 500 Exemplaren
diesjährige Jahrhundertsommer sei hierfür nur exem-      bei über 150 000 Lesern sollen die Service-Seiten
plarisch genannt. Selbst wenn die aktuelle konjunk-      Finanzen Steuern Recht Ihnen – als die relevanten
turelle Lage – auch bedingt durch äußere Einflüsse       Vertreter aus Mittelstand und Großunternehmen – als
wie die langanhaltende Niedrigzinsphase – „sonnig"       Orientierungshilfe dienen, die für Sie wichtigen Themen
erscheint, können Sie sich, als Entscheider in Mittel-   zu identifizieren und die passenden Berater für Ihr
stand und Großunternehmen, nicht zurücklehnen,           konkretes Problem zu finden. Die Veröffentlichungen
sondern müssen auf zukünftige – möglicherweise           dieser Ausgabe sind dabei in bewährter Manier durch
auch negative – Entwicklungen entsprechend gut           den Fachlichen Beirat auf inhaltliche Richtigkeit,
vorbereitet sein.                                        Vollständigkeit und Werbefreiheit überprüft worden.
                                                         Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Leser-
Die diesbezüglich richtigen zukunftsweisenden Ent-       verständlichkeit der Beiträge gelegt – damit die In-
scheidungen ohne entsprechende Berater mit spezi-        formationen zu den teilweise recht komplexen
fischen Kenntnissen in Spezialmaterien zu treffen, ist   Sachverhalten auch „ankommen“.
nahezu unmöglich. Dies gilt sowohl für die Heraus-
forderungen der Digitalisierung als auch für die viel-   Wir bedanken uns erneut ganz herzlich bei den Auto-
fältigen Anforderungen, die die Globalisierung stellt.   ren und Beiräten für die informativen und aktuellen
Die Freie und Hansestadt Hamburg als Deutschlands        Beiträge. Wir hoffen, dass Sie durch unseren Ratgeber
„Tor zur Welt“ steht dabei besonders im Fokus.           nützliche Anregungen erhalten. Bis zur nächsten
                                                         Ausgabe wünschen wir Ihnen im Jahr 2019 vor allem
Die Ihnen vorliegenden Service-Seiten Finanzen Steu-     gute Geschäfte!
ern Recht wollen Ihnen mit der mittlerweile 5. Ham-
burger Jahresausgabe interessante Möglichkeiten          Herzlichst
aufzeigen, wie Ihr unternehmerisches Handeln zu
verschiedenen Fragestellungen ausgestaltet werden
kann, aber darüber hinaus auch Ihr Interesse für
weitere Themen wecken.                                   Martin Voß, LL.M.    Timo Grän       Wolfgang Straub
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                                                Dr. iur. Christoph Morgen
                                                Rechtsanwalt, Steuerberater, Insolvenzverwalter,
                                                Betriebswirt (IWW), Fachanwalt für Insolvenzrecht
                                                Brinkmann & Partner Partnerschaftsgesellschaft
                                                Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter
                                                Hamburg

    Grußwort Beirat
    Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

    Deutschland steht wirtschaftlich sehr gut da: Eine              ereignisreich wird. Turbulente Zeiten bringen aber
    starke Exportwirtschaft erfreut sich niedriger Eurokurse        auch Chancen mit sich. Um diese frühzeitig zu erken-
    und sieht abermals neuen Spitzenergebnissen entgegen.           nen, bedarf es oftmals eines anderen Blickwinkels.
    Die Bauwirtschaft boomt und scheint sich nur noch               Genau diese frischen Ansichten und Einsichten prä-
    durch den Mangel an neuen Baugrundstücken bremsen               sentieren wir Ihnen im vorliegenden Ratgeber für
    zu lassen. Die Beschäftigungsquote ist hoch wie nie.            Unternehmer.

    Das exzellente „Heute“ darf aber nicht darüber hin-             Im Namen des Beirates danke ich allen Autoren für
    wegtäuschen, dass es „Morgen“ schon ganz anders                 ihre fachlich hochwertigen Beiträge, die zusätzlich von
    um die deutsche Wirtschaft stehen kann. Denn gänz-              den Beiratsmitgliedern geprüft wurden. Ich hoffe, dass
    lich unbeeindruckt von den aktuellen Erfolgen werfen            Sie, liebe Unternehmerinnen und Unternehmer, Anre-
    der bevorstehende Brexit, Handelsprotektionismus                gungen und Hilfe von versierten Spezialisten für die
    und -sanktionen erste Schatten voraus. Und obwohl               richtigen Entscheidungen erfahren mögen.
    das Wort „Digitalisierung“ in aller Munde ist, scheinen
    weder der öffentliche Sektor noch die mittelständische          Weiterhin viel Erfolg und ein rundum gutes Jahr 2019!
    Wirtschaft ausreichend auf die Anforderungen und
    auf die Folgen der Digitalisierung vorbereitet zu sein.         Ihr
    Milliardenklagen im Zusammenhang mit dem LKW-
    Kartell und dem Dieselskandal lasten auf den Schlüs-
    selindustrien und lassen erwarten, dass das Jahr 2019           Dr. Christoph Morgen

    Vita
    1996 – 2001      Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
    2001 – 2002      Promotion zum Dr. iur. an der Humboldt Universität Berlin
    2003 – 2006      Referendariat am OLG Hamburg
    2006 – 2007      Rechtsanwalt bei der Kanzlei Latham & Watkins, Hamburg
    2006             Betriebswirt (IWW) an der Fernuniversität Hagen
    2007 – 2008      Rechtsanwalt bei der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg
    2008             Steuerberaterexamen
    seit 2008        Rechtsanwalt bei Brinkmann & Partner
    seit 2013        Partner bei Brinkmann & Partner
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Fachlicher Beirat
Frank Biermann
Steuerberater, Mitglied des Vorstands, Sprecher der Standortleitung

1987 — 1992 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität Hamburg (Diplom-Kaufmann)
1992 — 2001 PwC Deutsche Revision AG, Hamburg (1996 – 1998 London)
2001        BDO AG Hamburg, Fachbereich Umwandlungs- und Transaktionsberatung
2002        Partner und Leiter der Abteilung Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung am Standort Hamburg
2008        Mitglied des Vorstands
seit 2012	Leiter des Unternehmensbereichs Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung
            Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg sowie der Wirtschaftsprüferkammer
            Tätigkeitsschwerpunkte Steuerstrukturierung (national und international), Besteuerung von Kapital-
            und Personengesellschaften, Reorganisation und steuerliche Due Diligence

Thomas Harbrecht
Rechtsanwalt

1986 – 1991  Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg
1992 – 1994  Referendariat am OLG Schleswig
1995 – 1996	Rechtsanwalt in mittelständischer Kanzlei mit Notarvertretung
1997 – 2005  Syndikusanwalt / Juristischer Mitarbeiter im Schadenbereich bei der Hermes Kreditversicherungs AG Hamburg
2006 – 2012  Syndikusanwalt / Risikomanager Avalkreditversicherung Euler Hermes Deutschland AG
seit 2012	Executive (Mitglied der Direktion) und Prokurist in der Warenkreditversicherung der Euler Hermes
             Deutschland NL der Euler Hermes S.A., Hamburg

Thomas Kresse
Unternehmensberater

1993 – 2000 Geschäftsführer eines namhaften PC-Herstellers
2000 – 2002 CRO eines namhaften IT-Systemhauses
seit 2002	Gründungspartner der nexpert AG
seit 2002	mehr als zehn CRO-Positionen in unterschiedlichen Branchen
            (u. a. Globetrotter, Beate Uhse, Springer & Jacoby, c.a.r.u.s. AG, BMA AG etc.)

Dipl.-Kfm. Michael Maaß
Direktor Bereich Mittelstand der Hamburger Sparkasse

1990 – 1992  Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Hamburger Sparkasse
1998         Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaft an der Uni Hamburg
1998 – 2006	Einsatz im Firmenkundenbereich der Haspa
2006 – 2015  Leiter Abteilung Unternehmenskunden Bereich Mittelstand der Haspa
seit 2016    Leiter Bereich Mittelstand der Haspa

Dr. iur. Tobias Möhrle
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

1994 – 1999  Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland, Singapur und in der Schweiz
2000 – 2001  Promotion und wissenschaftlicher Mitarbeiter im Versicherungsrecht an der Universität Hamburg
2002 – 2004	Referendariat u. a. Oberlandesgericht Hamburg,
             EU-Kommission und Kanzlei Linklaters Oppenhoff & Rädler, München
2004 – 2008  Rechtsanwalt, Steuerberater bei der Kanzlei Latham & Watkins, Hamburg
seit 2008    Partner bei MÖHRLE HAPP LUTHER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
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                 Die Unternehmensnachfolge
                 Finanzierung der Übernahme ist Dreh- und Angelpunkt

                                    Der Blick in die Zukunft erfüllt viele Firmeninhaber          Investitionsstau sorgt für zusätzlichen
                                    mit Sorge, denn die Suche nach einem geeigneten               Finanzierungsbedarf
                                    Nachfolger erweist sich als äußerst schwierig. Immer          Neben der Berechnung einer „Herzblutrendite“ für ihr
                                    mehr übergabebereite Unternehmer stehen immer                 Lebenswerk kommt erschwerend hinzu, dass sich die
                                    weniger übernahmewilligen Jungunternehmern                    Unternehmenschefs mit höherem Alter sowohl aus
                                    gegenüber. Müssen Unternehmen aufgeben, weil                  Investitionen als auch aus Innovationen zurückziehen,
                                    kein passender Nachfolger gefunden wurde, ist                 sodass Übernehmer zunächst auch einen Investitions-
                                    dies nicht nur für den Inhaber schmerzlich. Es hat            stau im Unternehmen auflösen müssen. Für die Über-
                                    auch für dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter              nahmewilligen wird daher oftmals die Finanzierung
                                    sowie für den Wirtschaftsstandort Hamburg                     der Übernahme der Dreh- und Angelpunkt. Meist sind
                                    insgesamt erhebliche Konsequenzen.                            größere Summen zu stemmen und das fällt vielen
               Michael Feldmeier                                                                  schwer. Trotz des günstigen Zinsumfelds berichteten
                 Abteilungsleiter   Nach einer Umfrage der Handelskammer Hamburg                  40 Prozent der Übernahmewilligen im Jahr 2017 laut
          Wirtschaft und Umwelt
                                    im Januar 2017 gaben 61, 1 % der befragten Unternehmen        DIHK-Report von Finanzierungsschwierigkeiten.
                   Hamburgische
    Investitions- und Förderbank    an, noch keinen Nachfolger gefunden zu haben. Bei
                                    4 800 Familienunternehmen mit rund 86 000                     Die öffentliche Förderung will zur Lösung dieses
                                    Beschäftigten steht in Hamburg bis zum Jahr 2022              Problems einen wirksamen Beitrag leisten. Mit dem
                                    die Übergabe an. Das hat das Institut für                     Förderangebot „Hamburg-Kredit Gründung und
                                    Mittelstandsforschung Bonn (IfM) errechnet. Die HWB           Nachfolge“ unterstützt die Hamburgische Investitions-
                                    Unternehmensberatung spricht in einer Studie von              und Förderbank (IFB Hamburg) in Kooperation mit der
                                    3 000 Unternehmen mit rund 87 500 Mitarbeitern bis            Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg (BG) Existenz-
                                    zum Jahr 2025. Auch wenn die Zahlen voneinander               gründungen und Unternehmensübernahmen zu
                                    abweichen, verdeutlichen sie die Dimension des                günstigen und risikogerechten Konditionen und gibt
                                    Problems. Nicht zuletzt deshalb hat sich das                  so eine erfolgreiche Antwort auf den demografischen
                                    Fördernetzwerk Hamburg, in dem die Wirtschafts-               Wandel in der Hamburger Wirtschaft. Das Angebot ist
                                    fördereinrichtungen der Stadt kooperieren, in dem             über die jeweilige Hausbank erhältlich, die partner-
                                    kürzlich erstellten Arbeitspapier „Unternehmens-              schaftlich mit eingebunden ist und die Kreditmittel bei
                                    nachfolge in Hamburg“ dieses Themas angenommen.               den Förderinstituten abruft.

                                    Demografischer Wandel auch im Mittelstand                     Öffentliche Fördermittel inklusive Bürgschaft
                                    Als ein Treiber der Entwicklung machen die Autoren            Der „Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge“
                                    den demografischen Wandel aus, von dem der stark              beinhaltet zinsgünstige Darlehen bis zu 500 000
                                    eigentümergeprägte Mittelstand besonders betroffen            Euro mit einer Laufzeit zwischen 5 und 10 Jahren, die
                                    ist. Das Durchschnittsalter der Unternehmenslenker            von der IFB Hamburg bereitgestellt werden. Zur
                                    kleinerer und mittlerer Unternehmen in Hamburg beträgt        Absicherung dient eine Bürgschaft der BG für bis zu
                                    50 Jahre. Rund 60 % sind aber bereits älter. Sie bevorzugen   80 % der Darlehenssumme. Durch eine Zins-
                                    zwar die familieninterne Nachfolgeregelung, doch oft          subvention der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und
                                                                                                                                                            Foto: fotolia/denisismagilov

                                    steht hierfür kein geeigneter Kandidat zur Verfügung,         Innovation werden die Darlehenskonditionen
                                    weshalb übergabewillige Unternehmer immer öfter vor           zusätzlich verbessert. Die Kreditobergrenze je
                                    der Herausforderung stehen, einen externen Nachfolger         Kreditnehmer liegt bei insgesamt 1 Mio. Euro innerhalb
                                    zu suchen und zu finden.                                      von drei Kalenderjahren. Mit diesem Angebot können
                                                                                                  aussichtsreiche Vorhaben in Hamburg die nötige
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Fachinformation                                                             SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht | 2018/19   7

Finanzierung erhalten. Das stärkt den Standort und       Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
sichert Arbeitsplätze. Existenzgründungen und            Die Konditionen auf einen Blick:
Unternehmensübernahmen sollen nicht an Finanzie-         ƒƒ Finanzierungsanteil bis 100 %
rungslücken oder fehlenden Sicherheiten scheitern.       ƒƒ Eigenmittelanteil zwischen 7,5 % und 15 %
                                                            des Vorhabens
Eine gesicherte Finanzierung ist ein wesentlicher,       ƒƒ fester Zinssatz über die gesamte Laufzeit von
wenngleich nicht alleiniger Baustein für den Erfolg         maximal 10 Jahren
einer Unternehmensnachfolge. Wie sie weiter              ƒƒ bis zu 500 000 Euro pro Vorhaben und bis zu 1 Mio.
gefördert werden kann, dazu enthält das Arbeitspa-          Euro in drei Kalenderjahren je Kreditnehmereinheit
pier des Fördernetzwerkes Hamburg eine Reihe von            unter Berücksichtigung der jeweiligen Bürgschafts-
Empfehlungen. Dazu zählen die rechtzeitige                  obergrenze der BG.
Sensibilisierung der Inhaber für das Thema, die
Einrichtung einer Informationsplattform „Unternehmens-   So funktioniert es:
nachfolge in Hamburg“ mit allen relevanten Infor-        ƒƒ Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Bankberater auf.
mationen, ein stärkeres Engagement in den Grün-          ƒƒ Beantragen Sie den Kredit bei einem Kreditinstitut
dungsnetzwerken und auch positive Rollenvorbilder.          Ihrer Wahl einschließlich einer Ausfallbürgschaft
                                                            der BG.
Förderlotsen bieten Orientierung                         ƒƒ Die BG prüft Ihren Bürgschaftsantrag und teilt
Von der Existenzgründung bis zur Unternehmens-              Ihnen, Ihrem Kreditinstitut und der IFB Hamburg
nachfolge: Zentrale Anlaufstelle in Hamburg zum             das Ergebnis mit.
Thema öffentliche Förderung in den Bereichen             ƒƒ Die IFB Hamburg prüft die Förderfähigkeit Ihres
Wirtschaft, Innovation und Umwelt ist das IFB Bera-         Antrags und informiert Ihr Kreditinstitut.
tungscenter Wirtschaft. Die hier tätigen Förderlotsen    ƒƒ Schließen Sie den Vertrag bei Ihrem Kreditinstitut
bieten nicht nur Informationen und Beratung zu den          ab.
Förderprogrammen der IFB Hamburg, sondern auch           ƒƒ Lassen Sie die Mittel durch Ihr Kreditinstitut
zu anderen Landes- oder Bundesprogrammen. Die               abrufen.
IFB Hamburg ist zudem Partner des Enterprise             ƒƒ Starten Sie Ihr Vorhaben.
Europe Networks (EEN) und bietet eine besondere
Kompetenz in den EU-Förderthemen.
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           Asset Based Finance
           Liquiditätsbeschaffung in Sondersituationen

                              Der wichtigste Finanzierungsbaustein deutscher            Probleme oder kurzfristige Opportunitäten auftreten,
                              mittelständischer Unternehmen war, neben der              kommt es häufig zu Liquiditätsengpässen. Die
                              Innenfinanzierung, lange Zeit der klassische Bank-        Herausforderung für Unternehmer ist es hierbei,
                              kredit. Gegenüber alternativen Finanzierungsmo-           nachhaltig profitabel zu bleiben.
                              dellen zeigen Entscheider des Mittelstandes immer
                              noch eine gewisse Zurückhaltung – im Gegensatz            Kapital durch eigenen Maschinenpark generieren
                              zum angloamerikanischen Raum.                             Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist
                                                                                        die rein objektbezogene Finanzierungsform
                              Die deutsche Finanzierungslandschaft ist jedoch im        Sale & Lease Back von gebrauchten Maschinen und
                              Begriff, sich grundlegend zu ändern. Das ist auch eine    Produktionsanlagen eine innovative Möglichkeit der
                              Folge der weltweiten Finanzkrise 2007, die zeigte,        Liquiditätsbeschaffung. Viele Betriebe haben enormes
     Carl-Jan von der Goltz   dass Banken über ungenügend qualitativ hochwerti-         gebundenes Kapital in Form von gebrauchten
      Geschäftsführender      ges Eigenkapital verfügten. Von den Erfahrungen           Maschinenparks in der Werkhalle stehen. Beim
            Gesellschafter
                              gebrandmarkt, schrieben 37 Länder Eigenkapitalregeln      Sale & Lease Back werden diese verkauft und direkt
    Maturus Finance GmbH
                  Hamburg     fest – unter dem Namen „Basel III“ bekannt. Diese         zurückgeleast. So wird gebundenes Kapital im Rahmen
                              sollten sicherstellen, dass Banken sich im Krisenfall     einer reinen Innenfinanzierung gehoben und eine
                              aus eigener Kraft stabilisieren.                          schnelle Zufuhr von Liquidität ermöglicht, die ohne
                                                                                        Covenants flexibel zur Verfügung steht.
                              Die Regulierungen durch Basel III hatten unmittelbar
                              Auswirkungen auf die Unternehmensfinanzierungen.          Objekte im Fokus
                              Die Banken erhöhten ihre Anforderungen an Kreditnehmer.   Im Fokus der Finanzierungsentscheidung stehen die
                              Infolgedessen stiegen die Kosten, insbesondere für        Objekte, die Bonität wird nachrangig betrachtet. Somit
                              langfristige Kredite. Kurz- und mittelfristige            funktioniert Sale & Lease Back in allen Lebenslagen
                              Kreditfinanzierungen rückten vor diesem Hintergrund       eines Unternehmens, selbst in der Krise und unter
                              stärker in den Fokus der Mittelstandsfinanzierung –       bestimmten Voraussetzungen sogar in der Insolvenz.
                              ebenso Alternativen zur klassischen Bank.                 Die Maschinen werden dabei durchgehend im
                                                                                        Unternehmen weiter genutzt. Durchschnittlich dauert
                              Stille Reserven heben                                     der Vorgang von Erstansprache bis Valutierung etwa
                              Anlässe, um an der eigenen Finanzierungsstruktur zu       sechs bis acht Wochen. Sale & Lease Back kann
                              arbeiten und diese breiter aufzustellen, gibt es viele    demnach eine schnelle Möglichkeit der Kapitalbe-
                              – zum Beispiel, wenn ein Gesellschafterwechsel            schaffung sein. Die Leasingraten stellen abzugsfähige
                              ansteht, die Nachfolge geregelt werden soll, bei          Betriebsausgaben dar und können im Rahmen der
                              finanzieller Restrukturierung oder beim Anlauf zur        Gestaltungsmöglichkeiten als Teil- oder
                              Verbesserung der Performance.                             Vollamortisationsverträge so kalkuliert werden, dass
                                                                                        sie fortlaufend aus dem Cashflow finanzierbar sind.
                              Für Unternehmen in Sondersituationen ist die Frage
                              nach dem richtigen Finanzpartner noch entscheidender      Voraussetzung ist ein diversifizierter, universal einsetzbarer,
                              als für andere Firmen – mitunter existenzentscheidend.    mobiler und werthaltiger Maschinenpark. Damit eignet
                                                                                                                                                          Foto: fotolia/jeler

                              Wenn ein wichtiger Kunde wegfällt, Exportbeschränkun-     sich Sale & Lease Back hervorragend für Produktionsbetriebe,
                              gen bestehen oder kurzfristige Beschlüsse der Politik     wie aus der Metall- bzw. Kunststoffbe- und -verarbeitung,
                              das Geschäftsmodell beeinträchtigen, wenn technische      der Nahrungsmittelindustrie, der Textilproduktion, der
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Verpackungsindustrie oder der Druckindustrie. Außerdem          ein integriertes Restrukturierungskonzept und ein
kommt Sale & Lease Back im Bau, der Forst- und                  umfangreiches Maßnahmenpaket zur kurzfristigen
Landwirtschaft sowie der Transportlogistik zum Einsatz.         Wiederherstellung der Ertragskraft. Für die Umsetzung
                                                                entstand ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf.
Alternativer Finanzierungsmix sichert Liquidität
Mittelständischen Unternehmern ist anzuraten, die               Vorgehen
durch staatliche Regulierungen wie Basel III, aber auch         Zur Absicherung wurden – in Abstimmung mit
durch Marktprozesse verursachten, veränderten                   bestehenden Finanzierungspartnern – verschiedene
Finanzierungsmöglichkeiten als Herausforderung                  Alternativen zur Deckung des Zusatzbedarfs geprüft.
anzunehmen. Viele neue und alternative Kapitalgeber             Aufgrund des gut erhaltenen, technisch modernen
sind ein Zusatzangebot zum klassischen Bankkredit               Maschinenparks stellte sich eine Kombination aus
und ermöglichen einen breiteren Spielraum, den man              Sale & Lease Back und Sale & Mietkauf Back als die
nutzen sollte.                                                  attraktivste Finanzierungsform dar. Hierbei konnten
                                                                die Vorteile der liquiditätsseitigen Unterstützung des
Praxisbeispiel Metallbearbeitung – Finanzierung                 Unternehmens mit denen der Optimierung der
einer Restrukturierung                                          Kapitalstruktur durch Aufdeckung stiller Reserven
Ein Unternehmen der Metallbearbeitung in der Region             genutzt werden. Die Ergänzung der „klassischen
Ost mit rund 50 Mitarbeitern nutzte Sale & Lease Back           Basisfinanzierung“ des Unternehmens über Darlehen
für die Restrukturierung.                                       und Kontokorrentkredite wurde durch die
                                                                Sonderfinanzierungsform Sale & Lease Back sowie
Ausgangslage                                                    Sale & Mietkauf Back im Sinne eines Gesamt-
Der Mittelständler blickt auf eine über 75-jährige              finanzierungskonzepts unterstützt.
erfolgreiche Geschichte als familiengeführter
mittelständischer Hersteller von hochqualitativen               Ergebnis
Präzisionsdrehteilen für die Branchen Automotive,               Die Finanzierung konnte innerhalb von acht Wochen
Bauindustrie, Elektrotechnik und Hydraulikindustrie             zwischen dem ersten Finanzierungsangebot und der
zurück. Als vor einigen Jahren fest geplante Auftragszuwächse   Auszahlung abgeschlossen werden. Nach der
ausfielen, wurde eine signifikante Anpassung der                inzwischen weitgehend umgesetzten Restrukturierung
Kosten- und Leistungsstruktur notwendig. Das Unternehmen        erwartet das Unternehmen wieder ein nachhaltiges
erstellte dafür in Zusammenarbeit mit einer Beratungsfirma      wirtschaftliches Wachstum.

                                                                                                                         Ablauf Sale & Lease Back-
                                                                                                                         Finanzierung
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              Kartellrechtliche Fallstricke beim Vertrieb
              Exklusivität, Wettbewerbsverbot & Co.: Was bei Vertriebsverträgen zu beachten ist

                                                                       Sebastian Oppolzer              ein (z. B. durch die Vorgabe verbindlicher
                                                                       Rechtsanwalt                    Wiederverkaufs- oder Mindestpreise), ist
                                                                       Dr. iur.                        dies nicht nur unwirksam, sondern ein klarer
                                                                       Konstantin Seifert, LL.B.       Kartellverstoß und kann mit hohen Bußgel-
                                                                       Rechtsanwalt                    dern geahndet werden. Daher gilt vor allem
                                                                       Oppolzer Seifert                für (grundsätzlich zulässige) Preisempfeh-
                                                                       Partnerschaft von               lungen des Herstellers an seine Händler,
                                                                       Rechtsanwälten mbB              dass diese Vorschläge wirklich unverbindlich
                                                                       Hamburg
                                                                                                       sein müssen und der Hersteller den Händler
                                                                                                       auch nicht mit Drohungen (oder Belohnungen)
 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die           nanzielle und kommerzielle Risiko des Vertriebs    zur Einhaltung zu bewegen versucht. Vorsicht:
 den Wettbewerb in unzulässiger Weise be-           nicht bei ihnen, sondern beim Hersteller bzw.      Schon ein intensives telefonisches Nachha-
 schränken, verstoßen gegen das Kartellrecht        Lieferanten liegt (z. B. Lager- und Transport-     ken kann nach Auffassung der Kartellbehör-
 und sind verboten. Dies gilt nicht nur für         kosten, Produkthaftung und Ausfallrisiko) bzw.     den einen unzulässigen Druck auf den
 Wettbewerber, sondern auch für Unterneh-           wenn die Vertreter in die Vertriebsorganisati-     Händler ausüben. Zulässig ist aber in der
 men auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen,       on des Herstellers eingebunden sind. Ist der       Regel die Vorgabe von Höchstverkaufsprei-
 z. B. beim Vertrieb. Auch hier gilt es, bestimm-   Händler hingegen nur pro forma Handelsver-         sen, die der Händler beim Weiterverkauf
 te kartellrechtliche Leitplanken einzuhalten.      treter und trägt in Wirklichkeit das Absatzrisi-   nicht überschreiten soll, sofern es sich dabei
 Anderenfalls drohen Vertragsunwirksamkeit,         ko und die Kosten selbst, ähnelt er einem          nicht um versteckte Mindestpreise handelt.
 Schadensersatz und schlimmstenfalls sogar          selbständigen Vertriebshändler, weshalb das
 Bußgelder. Der vorliegende Beitrag soll einen      Kartellrecht voll anwendbar bleibt und u. a.       ƒƒ Zulässig, aber in Grenzen: exklusive Ver-
 Überblick über die klassischen kartellrecht-       Preis- und Kundenvorgaben seitens des Her-            triebsbeziehungen
 lichen Fallstricke in Vertriebsverträgen geben,    stellers verbietet.                                Im Unterschied zur stets verbotenen Preis-
 aber auch zulässige Gestaltungsmöglichkei-                                                            bindung gibt es im Verhältnis zwischen
 ten skizzieren.                                    Im Umkehrschluss gilt: Überall, wo selbstän-       Hersteller und Händler aber auch Gestal-
                                                    dige Händler zum Einsatz kommen, müssen            tungsmöglichkeiten für eine besonders enge
 Unproblematische Fälle                             die kartellrechtlichen Vorschriften eingehalten    Zusammenarbeit, die grundsätzlich zulässig
 Da das Kartellverbot nur eingreift, wenn           werden – und zwar unabhängig davon, ob es          sind, solange bestimmte kartellrechtliche
 mindestens zwei – voneinander unabhängige          sich bei dem Händler um eine Einzelperson          Regeln eingehalten werden. Hierzu zählen
 – Unternehmen beteiligt sind, fällt der unter-     oder ein Unternehmen handelt und wie der           – wie gleich näher erörtert – insbesondere
 nehmenseigene Vertrieb nicht hierunter. Das        Händler im Vertrag bezeichnet wird (z. B. Ver-     exklusive Belieferungs- und/oder Ver-
 heißt: Setzt ein Unternehmen seine Waren           tragshändler, Generalvertrieb, Exklusivhändler     triebsrechte, Wettbewerbsverbote und be-
 (oder Dienstleistungen) mit einer eigenen          etc.).                                             stimmte Sonderformen wie der selektive
 Vertriebsmannschaft bzw. über ein Tochterun-                                                          Vertrieb. Sofern die Beteiligten bestimmte
 ternehmen ab, gelten hierfür keine kartellrecht-   Kartellrechtliche Leitplanken                      Marktanteile und (bei Wettbewerbsverboten)
 lichen Einschränkungen. Insbesondere können        ƒƒ Stets verboten: Preis- und Konditionenbin-      zeitliche Grenzen nicht überschreiten, sind
 den Vertriebsmitarbeitern in einem solchen            dungen                                          solche Vereinbarungen vom Kartellverbot
 Fall genaue Vorgaben zur Art und Weise des         In diesem Punkt ist das Kartellrecht eindeu-       ausgenommen. Auch jenseits dieser Markt-
 Vertriebs gemacht werden (z. B. verbindliche       tig und strikt: Selbständige Händler müssen        anteile bzw. zeitlichen Grenzen kommt
 Verkaufspreise, Kundengruppen, Gebiete etc.).      frei und unabhängig darüber entscheiden            ausnahmsweise eine Freistellung vom Kar-
                                                    dürfen, an wen und zu welchen Preisen und          tellverbot aufgrund von Effizienzvorteilen in
 Diese Ausnahme gilt auch für (echte) Handels-      Konditionen sie die Produkte verkaufen             Betracht, wofür jedoch stets eine genaue
 vertreter und Kommissionäre, soweit das fi-        wollen. Schränkt der Hersteller diese Freiheit     Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.
Fachinformation                                                                  SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht | 2018/19                   11

  ‚‚ Alleinbelieferung, Alleinvertrieb und        Vor allem bei Verträgen mit einer automatischen     Hersteller dem Händler auch beim Online-
     Gebietsexklusivität                          Verlängerungsklausel ist also zu beachten,          Vertrieb keine bindenden Preisvorgaben machen
Bei der Alleinbelieferung verpflichtet sich der   dass ein im Vertrag enthaltenes Wettbewerbs-        oder ihm generell den Internetvertrieb verbie-
Hersteller, ein bestimmtes Produkt nur an         verbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen        ten. Andererseits ist der Hersteller darin frei,
einen Abnehmer (Händler) zu liefern. Häufig       ist (und sich nicht automatisch mitverlängert).     ob er mit reinen Online-Händler zusammenar-
wird dies auf Händlerseite mit einem Allein-                                                          beitet; so kann er z. B. von seinen Händlern
vertriebsrecht für ein bestimmtes (exklusives)    ƒƒ Sonderfall: Selektiver Vertrieb                  verlangen, dass diese zumindest (auch) über
Gebiet kombiniert: Der Hersteller liefert die     Bei selektiven Vertriebssystemen wählt der          ein stationäres Ladenlokal verfügen. Nutzt der
Vertragsprodukte in einem bestimmten Gebiet       Hersteller seine Händler nach bestimmten            Hersteller aber sowohl stationäre als auch
nur an einen Händler und diesem ist es ver-       Kriterien aus, um – insbesondere im Bereich         Online-Händler, muss er diese auch gleichbe-
boten, die Produkte außerhalb des ihm zu-         von Luxus- und hochwertigen Markenartikeln          handeln: Insbesondere darf er die Online-
gewiesenen Vertragsgebiets (aktiv) zu             – den besonderen Merkmalen der Vertrags-            Händler nicht grundlos nachteiliger behandeln
verkaufen.                                        produkte auch beim Vertrieb gerecht zu werden.      als den stationären Vertrieb, z. B. wenn es um
                                                  Um die Geschlossenheit des Systems sicher-          Preise, Lieferzeiten oder Rabatte geht.
Solche Ausschließlichkeitsbindungen sind          zustellen, verpflichten sich die beteiligten
aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich        Händler ihrerseits, die Waren nicht an Händler      Ob und in welchem Umfang die Verwendung
nicht zu beanstanden, sofern die Marktan-         außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen.        von Onlineplattformen (z. B. eBay, Amazon-
teile des Herstellers (als Anbieter) und des      Von vornherein unbedenklich sind solche             Marketplace) verboten werden kann, wird zurzeit
Händlers (als Nachfrager) jeweils 30% nicht       Systeme, wenn die Händler nach qualitativen         viel diskutiert. Während die frühere Rechtspre-
überschreiten und dem Händler der sog.            Kriterien (z. B. Größe der Verkaufsfläche, ge-      chung und das Bundeskartellamt solche Be-
passive Verkauf der Vertragsprodukte – d. h.      schultes Fachpersonal) ausgewählt werden,           schränkungen außerhalb von Produkten mit
auf unaufgeforderte Kundenanfrage – mög-          die Art der Vertragswaren solche Kriterien          Luxusimage oder Prestigecharakter sehr kritisch
lich bleibt. Bei der vertraglichen Umsetzung      rechtfertigt und jeder Händler, der die Kriterien   sehen, gibt es neuere Entscheidungen, die
der Exklusivität ist außerdem darauf zu           erfüllt, aufgenommen wird. Außerdem dürfen          dafür sprechen, dass unter bestimmten Voraus-
achten, dass sich der Hersteller die anderen      die Kriterien nicht über das für die Qualitäts-     setzungen auch für sonstige Produkte der
Gebiete selbst vorbehalten bzw. exklusiv          bzw. Imagesicherung notwendige Maß hinaus-          Verkauf über als solche erkennbare Onlineplatt-
Dritten zuweisen muss. Verhandlungssache          gehen. Sind diese Voraussetzungen im                formen eingeschränkt werden kann.
ist es hingegen, ob der Hersteller die Kunden     Einzelfall nicht gegeben (z. B. weil es sich um
auch direkt beliefern darf – ein solcher          herkömmliche Waren ohne besonderes Luxus-           Fazit
Selbstbelieferungsvorbehalt ist kartellrecht-     oder Markenimage handelt), sind bestimmte           Grundsätzlich gilt: Dem (selbständigen)
lich unbedenklich, da er aus Kundensicht zu       kartellrechtliche Vorgaben einzuhalten: Solche      Händler dürfen keine Vorgaben dazu gemacht
mehr Wettbewerb führt.                            Systeme sind nur bis zu Marktanteilen des           werden, an wen und zu welchen Konditionen
                                                  Herstellers und der Händler von jeweils 30 %        er die Vertragswaren verkauft. Gleichwohl gibt
   ‚‚ Wettbewerbsverbot und Alleinbezug           vom Kartellverbot freigestellt, und die Händler     es eine Reihe von – kartellrechtlich zulässigen
Ein Wettbewerbsverbot verbietet dem Händler       müssen frei darin sein, die Vertragsprodukte        – Möglichkeiten, die Geschäftsbeziehung
den Vertrieb von Konkurrenzprodukten. Soll        an Endverbraucher und an andere Händler             zwischen Hersteller und Händler z.B. durch
der Händler außerdem die Vertragsprodukte         innerhalb des selektiven Vertriebssystems zu        Exklusivitäten, Wettbewerbsverbote oder
nur von einem Lieferanten beziehen dürfen,        verkaufen.                                          Auswahlkriterien differenzierter zu gestalten.
spricht man von einer Allein- (oder Direkt-)                                                          Hierbei sind bestimmte kartellrechtliche
Bezugsverpflichtung. Eine weitere Art des         ƒƒ Sonderfall: Online-Vertrieb                      Leitplanken (Marktanteile, Laufzeiten) und
Wettbewerbsverbots ist die Pflicht des Händ-      Der Vertrieb über das Internet ist grundsätzlich    Verbote (Preisbindung, Diskriminierung) zu
lers zur sog. Gesamtbedarfsdeckung. Das           die freie Entscheidung des Händlers und darf        beachten, um das Risiko eines unwirksamen
bedeutet, dass der Händler den gesamten           durch den Hersteller nur in Ausnahmefällen          Vertrags (und schlimmstenfalls auch einer
Bedarf (bzw. mindestens 80 %) an dem Ver-         beeinflusst werden. Insbesondere darf der           Geldbuße) zu vermeiden.
tragsprodukt bei einem Hersteller bzw. Liefe-
ranten decken muss.

Solche Exklusivitäten sind kartellrechtlich
grundsätzlich zulässig, solange die beteiligten
Unternehmen wiederum keine höheren Markt-                                   Grundsätzlich gilt:
anteile als jeweils 30 % haben. Außerdem gilt                             „Dem (selbständigen) Händler dürfen keine Vorgaben dazu
eine zeitliche Grenze: Sie dürfen maximal für                               gemacht werden, an wen und zu welchen Konditionen er
eine Zeit von fünf Jahren vereinbart werden.                                die Vertragswaren verkauft.“
12

                  Was tun, wenn Geschäftspartner in
                  wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten?

                                     Ihr Unternehmen kann es in zweierlei Hinsicht mit           Die Vergütungsansprüche können auch über Bürgschaf-
                                     Geschäftspartnern zu tun bekommen, die in wirt-             ten, insbesondere Bankbürgschaften, und Warenkre-
                                     schaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Zum einen         ditversicherungen geschützt werden. Davon zu
                                     kann es sich um einen Ihrer Kunden handeln. Zum             unterscheiden sind die dinglichen Sicherheiten im
                                     anderen kann Ihr Lieferant betroffen sein. Die Aus-         weitesten Sinne. Bei der Lieferung von Waren sollte die
                                     wirkungen/Konsequenzen für Ihr Unternehmen sind             Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts eine Selbst-
                                     völlig unterschiedlich. Entsprechendes gilt für den         verständlichkeit sein. Der Eigentumsvorbehalt ermög-
                                     Umgang mit einem Kunden bzw. einem Lieferanten              licht den Zugriff auf die gelieferten Waren, falls die
                                     in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.                        Ware nicht bezahlt werden sollte. Im Falle der Insolvenz
                                                                                                 Ihres Kunden können Sie gegenüber dem Insolvenz-
                                     Warum das so ist, zeigt ein Blick auf die jeweiligen        verwalter wegen des vereinbarten Eigentumsvorbe-
             Dr. iur. Marc Ludwig    Liefer- und Zahlungsströme. Während bei wirtschaftlichen    haltsrechts die sogenannte Aussonderung geltend
                     Rechtsanwalt    Schwierigkeiten Ihres Kunden Lieferungen an den             machen und die Herausgabe der gelieferten Waren
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
                                     Kunden und Zahlungen des Kunden an Ihr Unternehmen          verlangen. Sie vermeiden also, dass die gelieferten
                           Partner
LUDWIG WÖHREN SCHEWTSCHENKO          in Rede stehen, ist es bei Ihren Lieferanten genau          Waren als Bestandteile der Insolvenzmasse angesehen
  Rechtsanwälte Partnerschaft mbB    umgekehrt: Im Verhältnis zum Lieferanten geht es um         werden. Sind die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
                         Hamburg     Lieferungen an Ihr Unternehmen und Zahlungen durch          Waren nicht mehr beim Kunden vorhanden, hilft der
                                     Ihr Unternehmen an den Lieferanten.                         einfache Eigentumsvorbehalt nicht weiter. Der einfache
                                                                                                 Eigentumsvorbehalt kann insbesondere für diese Fälle
                                     Wirtschaftliche Schwierigkeiten Ihres Kunden                um eine Vorausabtretung der Forderungen des Kunden
                                     Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ihres Kunden sind      gegenüber seinen (End-)Kunden ergänzt werden (ver-
                                     zwei Ebenen auseinanderzuhalten. In erster Linie wird       längerter Eigentumsvorbehalt). Zahlt also Ihr Kunde die
                                     es Ihnen darauf ankommen, dass der Kunde Ihnen              geschuldete Vergütung nicht, können Sie sich mithilfe
                                     gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt          des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Kunden
                                     (dazu a) und diese Zahlungen später nicht durch einen       Ihres Kunden wenden und Bezahlung direkt an Sie
                                     Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert          verlangen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt greift
                                     werden können (dazu b).                                     mit Einschränkungen auch in der Insolvenz Ihres Kun-
                                                                                                 den. Die verschiedenen Arten des Eigentumsvorbe-
                                     ƒƒ a)                                                       haltsrechts werden typischerweise in den Allgemeinen
                                     Auf der ersten Ebene geht es darum, dass Sie vom            Liefer- und Verkaufsbedingungen geregelt.
                                     Kunden die für Ihre Lieferungen/Leistungen geschulde-
                                     te Vergütung erhalten und sich für den Fall der Nichtzah-   Schließlich bietet sich in Ausnahmefällen auch die
                                     lung möglichst weitgehend absichern. Stets sollte           Vereinbarung einer Sicherungsübereignung an. Die
                                     vorbeugend auf eine sorgfältige Auswahl des Kunden          Sicherungsübereignung hat den großen Vorteil, dass
                                     geachtet werden. So kann man sich beispielsweise an         der Kunde die an Ihr Unternehmen zur Sicherheit über-
                                     Wirtschaftsauskunfteien wenden und sich näher über          eigneten Gegenständen behalten und damit wirtschaf-
                                     den Kunden informieren (Schlagwort: „Risikoallokation“).    ten darf. Stets ist darauf zu achten, dass die
                                     Es sollte zudem vermieden werden, dass der Umsatzan-        Sicherungsübereignung rechtlich wirksam umgesetzt
                                     teil eines einzelnen Kunden mehr als 10 % des Gesamt-       wird. Insbesondere ist im Sinne des Bestimmtheits-
                                     umsatzes ausmacht. Unmittelbar zur Sicherung der            grundsatzes auf eine konkrete Bezeichnung der zur
                                     Vergütung bieten sich Vorauszahlungen an.                   Sicherheit übereigneten Gegenstände zu achten. Ist
Fachinformation                                                                      SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht | 2018/19                 13

die Sicherungsübereignung wirksam vereinbart          noch eine Zahlung vom Kunden vereinnahmt,           umsehen. Gerade in langfristigen Lieferbeziehungen
worden, ist sie grundsätzlich insolvenzfest.          besteht ganz grundsätzlich die Gefahr der           sollten die Verträge mit dem Lieferanten
                                                      Kongruenz- oder Inkongruenzanfechtung               deswegen so ausgestaltet sein, dass die Verträge
Ihr Unternehmen kann auch ohne Weiteres               durch den Insolvenzverwalter des Kunden.            mit dem Lieferanten – sei es durch Kündigung
Geschäfte mit Kunden eingehen, die bereits            Liegt die Zahlung mehr als drei Monate vor          oder Rücktritt – beendet werden können.
einen Insolvenzantrag gestellt haben. In den          der Insolvenzantragstellung, besteht diese          Keinesfalls sollte man sich zu spät mit möglichen
Vertragsschluss sollte dann jedoch zwingend           Gefahr nicht mehr. Allerdings sind bei der          wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Lieferanten
der sogenannte vorläufige Insolvenzverwalter          sogenannten Vorsatzanfechtung sogar                 beschäftigen. Denn ist der Lieferant erst einmal
bzw. der (endgültige) Insolvenzverwalter              Zahlungen anfechtbar, die bis zu 4 Jahre vor        in eine Insolvenzsituation geraten und musste
eingebunden werden. Entsprechendes gilt,              Insolvenzantragstellung liegen. Die Einzelheiten    ein Insolvenzantrag gestellt werden, besteht
wenn sich Ihr Kunde in einem sogenannten              der jeweiligen Anfechtungsvorschriften sind         ein hohes Risiko, dass der Geschäftsbetrieb
Eigenverwaltungsverfahren (mit oder ohne              leider sehr kompliziert. Ganz grundsätzlich         des Lieferanten eingestellt wird und zukünftige
Schutzschirm) befindet und vom zuständigen            lässt sich jedoch sagen: Anfechtungsansprüche       Lieferungen nicht mehr möglich sind. Wenn
Insolvenzgericht ein vorläufiger oder (endgültiger)   sind umso gefährlicher, je mehr man die             Sie in diesem Fall Ihren Verpflichtungen
Sachwalter eingesetzt worden ist. Gerade unter        wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Kunden      gegenüber Ihren Kunden nicht nachkommen
Insolvenzanfechtungsgesichtspunkten (dazu             kennt und der Insolvenzverwalter bzw.               können, sehen Sie sich möglicherweise sogar
später) sollte hier jedoch im Zweifel rechtlicher     Sachwalter Ihnen diese Kenntnis nachweisen          Schadenersatzansprüchen ausgesetzt. Denn
Rat eingeholt werden.                                 kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass            stets ist zu berücksichtigen, dass zwei
                                                      die Rechtsprechung eine überwiegend                 Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten sind.
ƒƒ b)                                                 „anfechtungsfreundliche“ Auffassung vertritt.       So gibt es auf der einen Seite das gestörte
Während sich die vorstehenden Ausführungen                                                                Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem
(„erste Ebene“) mit dem Schicksal Ihrer Ver-          Das Anfechtungsrisiko sollte man stets im Blick     insolventen Lieferanten. Auf der anderen Seite
gütung im Falle von Zahlungsschwierigkeiten           behalten und sich nicht erst mit diesem uner-       gibt es das Vertragsverhältnis zwischen Ihrem
Ihres Kunden beschäftigen, stehen auf der             freulichen Thema beschäftigen, wenn der In-         Unternehmen und dem Kunden. Wenn Sie die
zweiten Ebene Probleme an, die nur zu oft –           solvenzverwalter auf einen zukommt. Einen           Verträge mit Ihren Kunden nicht erfüllen können,
meist aus Unkenntnis – übersehen werden.              guten Schutz gegen das Anfechtungsrisiko            können Sie sich nicht damit entschuldigen, Ihr
Denn sollte Ihr Kunde wegen Zahlungsschwie-           bildet das sogenannte Bargeschäft, wobei es         Lieferant habe die möglicherweise aufgetretenen
rigkeiten bspw. verspätete und/oder unregel-          dabei nicht etwa um Barzahlungen geht. Ein          Schäden zu verantworten. Schließlich muss
mäßige Zahlungen an Sie geleistet haben und           Bargeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn für       sich Ihr Kunde nicht Probleme entgegenhalten
wird er dann insolvent, droht Ihnen das Risiko        die Vergütungszahlung an Sie unmittelbar eine       lassen, die nicht sein Vertragsverhältnis, sondern
der sog. Insolvenzanfechtung. Über die Insol-         gleichwertige Gegenleistung, z. B. in Form von      Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Lieferanten
venzanfechtung können die an Sie vom Kunden           gelieferten Waren, in das Vermögen des Kunden       betreffen. Ihr etwaiger Regressanspruch gegen
geleisteten Zahlungen angefochten und zurück-         gelangt ist. Es sollte zudem darauf geachtet        Ihren Lieferanten wird wegen dessen Insolvenz
gefordert werden, die grundsätzlich bis zu 4          werden, dass ein sofortiger Leistungsaustausch      regelmäßig nicht werthaltig sein.
Jahre rückwirkend ab Insolvenzantragstellung          (z. B. Ware gegen Vergütung innerhalb einer
zurückliegen. Berücksichtigt man dann noch,           Frist von ca. 2 Wochen) stattfindet. Nicht uner-    Ist erst einmal die Insolvenz des Lieferanten
dass Anfechtungsansprüche bis zu 3 Jahre nach         wähnt soll bleiben, dass sich Anfechtungsrisiken    eingetreten, muss unter Einbeziehung des
Insolvenzeröffnung verfolgt werden können,            mittlerweile über sog. Insolvenzanfechtungs-        (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vor-
muss man sich als Empfänger der Zahlungen             versicherungen versichern lassen.                   läufigen) Sachwalters geklärt werden, ob
möglicherweise mit Vorgängen beschäftigen,                                                                eine Weiterbelieferung möglich ist und wie
die bis zu 7 Jahre zurückliegen! Die viel disku-      Wirtschaftliche Schwierigkeiten Ihres               die Zahlungsmodalitäten aussehen sollen.
tierte Insolvenzanfechtungsreform hat diesbe-         Lieferanten                                         Entsprechend den Ausführungen zur Insolvenz
züglich kaum Verbesserungen für den                   Schwieriger ist die Situation, wenn Ihr Lieferant   Ihres Kunden sind die rechtlichen Einzelhei-
Anfechtungsgegner gebracht.                           in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ist Ihr   ten jedoch kompliziert und können meist
                                                      Unternehmen bspw. auf betriebsnotwendige            ohne versierte rechtliche Berater nicht an-
In der Praxis kommt die Insolvenzanfechtung           Lieferungen angewiesen, bedarf es keiner            gemessen beurteilt werden. Keinesfalls
i. d. R. als sog. Kongruenz-, Inkongruenz- oder       weiteren Erwähnung, dass als Folge auch Ihr         bedeutet jedoch die Insolvenz Ihres Liefe-
Vorsatzanfechtung vor. Das Risiko einer               Unternehmen in Schwierigkeiten geraten kann.        ranten, dass Sie sich rechtlos stellen oder
Kongruenz- oder Inkongruenzanfechtung                 Insbesondere bei verzögerten Lieferungen            dass die Insolvenz das Ende der Geschäfts-
besteht, wenn Sie Zahlungen im Zeitraum von           sollte möglichst rasch in einem Gespräch mit        beziehung bedeuten muss. Das moderne
drei Monaten vor Insolvenzantragstellung              dem Lieferanten geklärt werden, warum es zu         Insolvenzrecht bietet ausreichend Möglich-
(nicht: Insolvenzeröffnung) erhalten haben.           Lieferverzögerungen gekommen ist. Im Zweifel        keiten, den Geschäftsbetrieb auch langfris-
Haben Sie bspw. 10 Tage vor Insolvenzantragstellung   sollte man sich frühzeitig nach Alternativen        tig fortzuführen.
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                                                                 Gewerbliche
                                                                 EU-Schutzrechte im UK
                                                                 Was passiert mit den EU-Schutzrechten im UK
                                                                 im Falle eines „ungeregelten Austritts“?

                                    Fest steht, dass der Austritt des UK aus der EU (Brexit)   Wirtschaftsministeriums wird nachfolgend insbe-
                                    am 29.03.2019 um 23 Uhr britischer Zeit rechtskräftig      sondere die Auswirkung eines solchen „No deal“-
                                    werden wird. Unberührt vom Brexit bleiben Schutz-          Szenarios auf bestehende und zukünftige europäische
                                    rechte, die im Rahmen von sonstigen internationalen        Schutzrechte beleuchtet.
                                    Abkommen normiert sind, deren Mitglied das UK
                                    sowie die Union selbst und/oder die verbleibenden          „Äquivalenter“ Marken-/Designschutz für EU-Marken/
                                    Mitgliedstaaten sind. Fraglich bleibt allerdings, wel-     Designs im UK nach einem „ungeregelten Austritt“
                                    che Auswirkungen der Brexit auf das europäische            Hauptsächlich betroffen sind solche gewerblichen
                                    System der gewerblichen Schutzrechte hat, d. h. sol-       Schutzrechte, die einheitlichen Schutz in der ge-
                                    che Schutzrechte, die auf Unionsrecht basieren. Was        samten EU gewähren (sog. „Unitary IP rights“).
                                    geschieht mit den europäischen Patenten, Marken            Dabei handelt es sich um EU-Marken und EU-Designs
       Dr. rer. nat. Anatol Spork   und Designs?                                               („Gemeinschaftsgeschmacksmuster“). Dem Ver-
                    Patentanwalt                                                               nehmen nach wird die Regierung des Vereinigten
              Uexküll & Stolberg
                                    Der „ungeregelte Austritt“ des UK wird mehr und            Königreiches dafür sorgen, dass jene Schutzrechte
                        Hamburg
                                    mehr von der utopischen Dystopie zur realistischen         auch nach einem „harten“ Brexit im Vereinigten
                                    Conclusio                                                  Königreich gültig und durchsetzbar bleiben, und
                                    Art. 50 Abs. 2 EUV sieht vor, dass, nach der Absichts-     zwar indem „äquivalenter“ Marken- bzw. Design-
                                    erklärung eines Mitgliedstaats auszutreten, die            schutz geschaffen wird. Getrennt behandelt werden
                                    Union auf der Grundlage der Leitlinien des Europä-         indes EU-Marken- und EU-Designanmeldungen und
                                    ischen Rates mit diesem Staat ein Abkommen über            EU-Marken- und EU-Design-Eintragungen.
                                    die Einzelheiten des Austritts aushandelt, wobei
                                    auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen              Unternehmen bzw. Personen, die zum Zeitpunkt
                                    dieses Staates zur Union berücksichtigt werden soll.       des Brexit Inhaber von EU-Marken- und EU-Design­
                                    Ein solches Abkommen würde idealerweise auch               anmeldungen sind, werden ab dem Austrittsdatum
                                    das weitere Vorgehen bezüglich der EU-Schutzrech-          neun Monate Zeit haben, um ein identisches natio­
                                    te im UK abschließend regeln. Sollte ein derartiges        nales Schutzrecht anzumelden, wobei die Priorität
Dr. iur. Alexander Thünken, LL.M.   Abkommen zwischen der Union und dem UK allerdings          der EU-Anmeldung (einschließlich einer etwaigen
                                                                                                                                                     Fotos: fotolia/ink drop, Casseb

                    Rechtsanwalt    nicht zustandekommen, muss das austrittswillige            Seniorität) in Anspruch genommen werden kann.
     Fachanwalt für gewerblichen
                                    UK die Gemeinschaft auf dem Weg des „ungeregel-            Die Kosten für eine solche Anmeldung richten sich
                    Rechtsschutz
               Uexküll & Stolberg   ten Austritts“ verlassen („No deal“-Szenario). Vor         nach den Gebühren des UKIPO. All dies gilt auch
                        Hamburg     dem Hintergrund der kürzlich (Sept. 2018) in diesem        für Schutzerstreckungen von IR-Marken und Inter-
                                    Kontext veröffentlichten Richtlinien des britischen        nationaler Designs auf die EU.
Fachinformation                                                             SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht | 2018/19            15

                                                zwischenstaatliche Organisation handelt.       wonach sich die einheitliche Wirkung des
                                                Im Rahmen der Verträge des Europäischen        EU-Patentes nach dem Brexit nur im Rah-
                                                Patentübereinkommens (EPÜ) erteilte eu-        men einer weitergehenden Vereinbarung
                                                ropäische Patente, d. h. sog. Bündelpaten-     zwischen dem UK und der EU auch auf
                                                te ohne einheitliche Wirkung, zerfallen nach   britisches Hoheitsgebiet erstrecken
                                                dem einheitlichen Erteilungsverfahren in       könnte.
                                                ein Bündel nationaler Patente. Fragen der
                                                Verletzung oder Nichtigkeit dieser europä-     Ungeachtet dessen hängt die Wirksamkeit
                                                ischen Patente fallen daher nach den           der EPatVO aber zunächst von dem In-
                                                Maßgaben der EuGVVO (Art. 4, 7 Abs. 2, 24      krafttreten des Übereinkommens über ein
                                                Nr. 4 EuGVVO) unter die nationale Gerichts-    Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ab. Im
                                                barkeit im jeweiligen Vertragsstaat. Demnach   April 2018 hat das UK als nunmehr 16tes
                                                bleiben auch nach dem „ungeregelten            Land, das im Februar 2013 unterzeichne-
                                                Austritt“ des UK bestehende Abreden be-        te EPGÜ, ratifiziert. Ungeachtet des über
                                                züglich des britischen Teils europäischer      alledem schwebenden Brexit bedarf es
                                                Patente weiterhin wirksam. Im Rahmen der       zum Inkrafttreten des EPGÜ nunmehr noch
                                                Erteilung eines europäischen Patents gemäß     der Ratifikation durch die Bundesrepu­blik
                                                EPÜ wird auch weiterhin das UK als Ver-        Deutschland.
Die Regierung wird nach eigenen Angaben         tragsstaat benannt werden können; bereits
weiter dafür sorgen, dass Unternehmen           heute können auch für beteiligte Nicht-EU-
bzw. Personen, die zum Zeitpunkt des            Mitgliedstaaten wie z. B. die Schweiz,
Brexit Inhaber eingetragener EU-Marken          Norwegen oder Türkei europäische Patente
und EU-Designs sind, ein neues äquiva-          erlangt werden.
lentes nationales Schutzrecht zugewiesen
wird, das zum Zeitpunkt des Austritts           Ganz anders stellt sich die Lage bezüglich
Gültigkeit erlangt. Vollmundig wird ange-       des geplanten EU-Patents mit einheitlicher
kündigt, dass all dies mit „minimalem           Wirkung dar. Grundlage hierfür ist die
administrativen Aufwand“ vonstatten             bereits in Kraft getretene aber noch nicht
gehen soll. Dabei wird darauf Wert gelegt,      wirksame Europäischen Patentverordnung
dass die Marke bzw. das Design so be-           (EPatVO). Als EU-Verordnung adressiert
handelt werden wird, als ob es dem Recht        diese zunächst nur EU-Mitgliedstaaten,
des Vereinigten Königreiches unterliegt.
Die Inhaber werden offenbar verständigt,
dass ein neues nationales Schutzrecht
zu ihren Gunsten abgezweigt wurde.
Sofern ein Inhaber kein nationales Schutz-
recht wünscht, besteht die Möglichkeit
des „Opting out“.

All dies ändert nichts daran, dass eingetra-
gene EU-Marken oder Gemeinschafts­
geschmacksmuster in allen anderen
EU-Mitgliedstaaten ihre Gültigkeit behalten.

EU-Patente mit einheitlicher Wirkung und
europäische Patente ohne einheitliche Wir-
kung – es bestehen erhebliche Unterschiede
Der Brexit lässt die UK-Mitgliedschaft in der
Europäischen Patentorganisation (EPO)
unberührt, da es sich hierbei um eine
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                                                             zwischen der EU und dem UK als Folge des Brexit,
                                                             zur Regelung gewisser Kernfragen unerlässlich, wie
                                                             z. B. den Vorrang des Unionsrechtes und die Vorla-
                                                             gepflicht an den EuGH in allen Rechtsstreitigkeiten
                                                             der Jurisdiktion des Europäischen Patentgerichtes
                                                             (EPatG) (Leistner/Simon, GRUR Int. 2017, 825).

                                                             Bezüglich des Inkrafttretens des EPGÜs vor dem
                                                             anstehenden Brexit (29.03.2019) ist allerdings zu
     Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens         beachten, dass das EPGÜ nach Art. 89 Abs. 1 EPGÜ
     wurde im März 2017 eine Verfassungsbeschwerde           am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung
     gegen die Ratifikation des EPGÜ erhoben (Az. 2 BvR      der deutschen Ratifikationsurkunde in Kraft tritt.
     739/17). Auch wenn die Stellungnahmen zahlreicher       Um eine Beteiligung des UK am EPGÜ unter diesen
     relevanter Institutionen und Organisationen der         Vorgaben zunächst sicher zu stellen, sollte die
     Verfassungsbeschwerde kaum Erfolgsaussichten            deutsche Ratifikationsurkunde bis spätestens
     zugestehen, hat das Bundespräsidialamt dem              Ende November hinterlegt worden sein, was unter
     üblichen Prozedere folgend auf Ersuchen des Bun-        Berücksichtigung der momentanen Sachlage wie-
     desverfassungsgerichtes (BVerfG) in die Aussetzung      derum eine Zurückweisung der anhängigen Verfas-
     des Ratifikationsverfahrens bis zu einer Entscheidung   sungsbeschwerde durch das BVerfG vor diesem
     in der Hauptsache eingewilligt.                         Zeitpunkt erforderlich macht.

     In diesem Kontext ist somit von entscheidender          Somit wird ein zweites Szenario (II) mit jedem Tag
     Bedeutung, wann das BVerfG über die anhängige           realistischer, wonach der Brexit noch vor dem
     Verfassungsbeschwerde entscheidet, was nach             möglichen Inkrafttreten des EPGÜ erfolgt. In diesem
     jetzigem Stand (Anfang November 2018) weiterhin         Falle wäre eine Beteiligung des UK am EPGÜ er-
     unklar ist. Einem ersten Szenario folgend (I) tritt     heblich schwieriger, denn derzeit steht der Beitritt
     das EPGÜ noch vor dem Brexit in Kraft, wodurch          nach Art. 84 Abs. 4 EPGÜ iVm Art. 2 b EPGÜ nur
     das UK völkerrechtlich zum EPGÜ-Vertragsmitglied-       EU-Mitgliedstaaten offen. Die Möglichkeit des
     staat wird. Fraglich ist dann, ob eine Beteiligung      Inkrafttretens des EPGÜs auch ohne eine Beteili-
     des UK am EPGÜ auch nach dem erfolgten Brexit           gung des UK wird dahingegen von der hL bejaht
     möglich ist und welche Schritte hierfür erforderlich    (Hüttermann, Mitteilungen der deutschen Patent-
     wären. Zunächst ist festzustellen, dass das EPGÜ        anwälte 2016, 353).
     keine Vorgaben für einen möglichen Austritt eines
     EPGÜ-Vertragsmitgliedstaats aus der EU oder aus         Somit würde sich im Rahmen des zweiten Szena-
     dem EPGÜ selbst enthält. In diesem Sinne scheint        rios (II) wohl die Frage stellen, ob eine nachträg-
     nach hL auf Grundlage der Aussagen des EuGHs in         liche Beteiligung des UK als nicht EU-Mitgliedstaat
     dem Gutachten 1/09 ein britischer Verbleib im           am bereits in Kraft getretenen EPGÜ möglich wäre.
     EPGÜ auch nach dem Brexit rechtlich möglich (z. B.      Diesbezüglich nähren die im Rahmen der deutschen
     Tilmann, GRUR 2016, 753 und Haberl/Schallmoser,         Verfassungsbeschwerde diskutierten Kernpunkte,
     GRuR-Prax 2017, 70), wobei einige Änderungen des        die unter anderem auch auf das Verhältnis des
     EPGÜ und der gesetzlichen Rahmen erforderlich           EPGÜ zu EU-Recht abstellen, berechtigte Hoffnung.
     wären, die aber eher technischer Natur sind und         In diesem Zusammenhang wurde insbesondere
     wohl keinen neuen Ratifikationsprozess verlangen        hervorgehoben, dass es sich bei dem EPGÜ um
     würden (Ohly/Streinz, GRUR Int. 2017, 1). Ferner        einen internationalen völkerrechtlichen Vertrag
     wäre ein zusätzliches internationales Abkommen          und nicht um einen EU-Rechtsakt handelt, wobei

                                 „No deal is better than a bad deal“
                                   Theresa May – PM of the UK
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