Erneuerbare Energien - Standard (270) - Strom erzeugen für ein nachhaltiges Energiesystem - LBBW

 
WEITER LESEN
Erneuerbare Energien - Standard
   (270)
   Strom erzeugen für ein nachhaltiges Energiesystem

Kredit: Erneuerbare Energien - Standard
Stand: Mai 2021

Expertenwissen
zum Produkt:
www.kfw.de/270
INHALT
1. PHASE: BERATUNG                                                                                                      4
  1.1. ANTRAGSTELLER ..................................................................................... 4
    1.1.1. Besitz- und Betriebsaufspaltungen .................................................. 4
    1.1.2. Beteiligungen Dritter ........................................................................ 4
    1.1.3. Bürgerbeteiligungsmodelle .............................................................. 4
    1.1.4. GbR ................................................................................................. 4
    1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller ........................................................... 4
    1.1.6. Genossenschaften .......................................................................... 4
    1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften .................................................... 4
    1.1.8. Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare
    Finanzinstitutionen ........................................................................................ 4
    1.1.9. Privatpersonen ................................................................................ 5
    1.1.10. Unternehmen mit kommunaler oder staatlicher Beteiligung............ 5
  1.2. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ................................................................... 5
    1.2.1. Auslandsvorhaben ........................................................................... 5
    1.2.2. Dachsanierung bei einer Photovoltaikanlage .................................. 6
    1.2.3. Eigenleistungen ............................................................................... 6
    1.2.4. Gebrauchte Anlagen ........................................................................ 6
    1.2.5. Repowering- und Modernisierungs-Maßnahmen ............................ 6
    1.2.6. Photovoltaikanlagen ........................................................................ 6
    1.2.7. Windkraftanlagen ............................................................................ 7
    1.2.8. "Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -
    angebot und zur Digitalisierung der Energiewende" ..................................... 7
    1.2.9. Weitere Verwendungszwecke ......................................................... 9
  1.3. KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERPROGRAMMEN ................................... 9
    1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln .......................................... 9
    1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten ........................... 10
  1.4. KONDITIONEN........................................................................................ 11
    1.4.1. Kreditbetrag ................................................................................... 11
    1.4.2. Laufzeit .......................................................................................... 11
    1.4.3. Laufzeitsplitting .............................................................................. 11
    1.4.4. Mindestkreditlaufzeit ...................................................................... 11
    1.4.5. Tilgungsfreie Anlaufjahre ............................................................... 11
2. PHASE: ANTRAG                                                                                                        12
  2.1     ANTRAGSTELLUNG ................................................................................ 12
    2.1.1    Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern ................ 12
3. PHASE: NACH ZUSAGE                                                                                                   13
  3.1     ABRUF .................................................................................................. 13
  3.2     AUFSTOCKUNG...................................................................................... 13
  3.3     MITTELEINSATZ ..................................................................................... 13
  3.4     TILGUNG ............................................................................................... 13
    3.4.1    Außerplanmäßige Tilgung ............................................................. 13
    3.4.2    Planmäßige Tilgung ...................................................................... 13
    3.4.3    Tilgungsbeginn .............................................................................. 14
  3.5     ÜBERTRAGUNG DES DARLEHENS ............................................................ 14
  3.6     VERWENDUNGSNACHWEIS ..................................................................... 14

2 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                                                            Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

3 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1. Phase: Beratung

1.1.       Antragsteller

1.1.1. Besitz- und Betriebsaufspaltungen
Eine Förderung von Betriebsaufspaltungen ist möglich, wenn die Besitzgesell-
schaft als Antragsteller auftritt und die zu fördernde Anlage an die Betriebsge-
sellschaft verpachtet. Die Mithaft der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich.
Investoren sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie nicht gleichzeitig Inves-
tor und Betreiber der Anlage sind.

1.1.2. Beteiligungen Dritter
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen
mit bis zu 100 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sein. Hiervon ausgenommen sind das unmittelbar refinanzierte Kredit-
institut und die Hausbank. Für diese gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit
eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am ge-
förderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Siehe auch Punkt "Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finan-
zinstitutionen".

1.1.3. Bürgerbeteiligungsmodelle
Eine Bürgerbeteiligung an einem Erneuerbare Energien-Projekt ist nicht för-
derfähig.

1.1.4. GbR
Eine GbR ist antragsberechtigt. Einzelne GbR-Gesellschafter sind nicht an-
tragsberechtigt.

1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller
Gemeinnützige Antragsteller sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens ei-
nen Teil der Energie einspeisen oder verkaufen.
Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich.

1.1.6. Genossenschaften
Genossenschaften sind antragsberechtigt.

1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften
Kommunale Eigengesellschaften als Unternehmen mit eigener Rechtspersön-
lichkeit (z.B. GmbH, AG) sind antragsberechtigt.

1.1.8. Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare
       Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen sind nicht
antragsberechtigt.

4 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                          Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.1.9. Privatpersonen
Privatpersonen sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens einen Teil der
Energie einspeisen oder verkaufen.
Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich.

1.1.10. Unternehmen mit kommunaler oder staatlicher Beteiligung
Ein gewerbliches Unternehmen ist - unabhängig von der Höhe der kommuna-
len oder staatlichen Beteiligung - antragsberechtigt.

1.2.       Förderfähige Maßnahmen

1.2.1. Auslandsvorhaben
Investitionsort im Ausland:
Wir fördern Vorhaben folgender Investoren, wenn sie im Ausland investieren:
     -    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland,
     -    deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland,
     -    Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung mit Sitz im Aus-
          land
     -    Freiberuflich Tätige (z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten) aus
          Deutschland.
Als deutsches Unternehmen zählt auch die Auslandstochter eines deutschen
Unternehmens. Beispiel: Die französische Tochter eines deutschen Mittel-
ständlers, die bei einem Joint Venture in Rumänien als Partner auftritt.
Als maßgeblich gilt eine deutsche Beteiligung bei Joint Ventures mit Sitz im
Ausland, wenn der Anteil mindestens 25 % beträgt. Eine Unterschreitung die-
ser Grenze (im Falle einer Sperrminorität des Endkreditnehmers) ist nicht
möglich.
Unabhängig von ihrer Herkunft fließen sämtliche Anteile an der Finanzierung in
die Bemessungsgrundlage ein, d. h. das Vorhaben kann zu 100 % mitfinan-
ziert werden.
Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das
Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe-
stimmungen und -standards der EU erfüllt.
Bei Investitionen in Ländern, die über ein ausgebautes umwelt- und sozial-
rechtliches Regelwerk verfügen und dieses auch vollziehen, ist eine Prüfung
der Umweltwirkungen und sozialen Aspekte eines Vorhabens nicht erforder-
lich. Dies trifft auf EU-Länder sowie in der Regel auf alle anderen OECD-
Länder außerhalb der EU zu.
(Siehe "Nachhaltigkeitsrichtlinie" -
https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/migration/Gemeinsame-Richtlinie.pdf)

Sitz des Endkreditnehmers nicht in der EU / Schweiz:

5 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                       Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

Bei Kreditinstituten im Inland und der Verwendung deutschen Rechts ist die
Einreichung eines Rechtsgutachtens (Einzelfallbezogene Legal Opinion) erfor-
derlich, wenn der Endkreditnehmer seinen Sitz nicht in der EU oder der
Schweiz hat.

1.2.2. Dachsanierung bei einer Photovoltaikanlage
Eine Dachsanierung kann in Verbindung mit der Errichtung einer Photovoltaik-
anlage über das KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" mit finan-
ziert werden.

1.2.3. Eigenleistungen
Eigenleistungen können bei gewerblichen Antragstellern in der Bemessungs-
grundlage berücksichtigt werden, wenn eine Bilanzierung erfolgt oder die Höhe
dieser Eigenleistungen durch einen Steuerberater bestätigt wird.

1.2.4. Gebrauchte Anlagen
Der Erwerb von gebrauchten Anlagen ist förderfähig. Förderfähig sind zudem
auch anlagebezogene Modernisierungs-, Instandhaltungs- und Sanierungs-
maßnahmen, die zum Weiterbetrieb einer gebrauchten Anlage durchgeführt
werden und/oder deren Leistung erhöhen (siehe hierzu auch Punkt 1.2.6.).
Sofern eine gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert
wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückge-
zahlt sein.
Eine separate Bestätigung gegenüber der KfW ist nicht erforderlich.

1.2.5. Repowering- und Modernisierungs-Maßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig.
Hierzu gehört auch das Ersetzen alter Anlagen zur Stromerzeugung durch
neue Anlagen mit einem höheren Wirkungsgrad (Repowering).
Die Kosten für den Rückbau der Altanlage können mitfinanziert werden.

1.2.6. Photovoltaikanlagen
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage finanzieren wir
zudem:
• Anschlusskosten, auch damit verbundene Erdarbeiten
• Aufständerung/Unterkonstruktion
• Abtauanlage, wenn diese nachweislich die Effektivität erhöht
• Batteriespeichersystem, im Falle der teilweisen Eigennutzung des erzeug-
  ten Stroms zum Zeitpunkt der Errichtung oder bei Erweiterung der PV-
  Anlage
• Befestigungsmaterial
• Dachsanierung
• Kosten für Gerüstbau

6 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                    Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

• Nettokaufpreis beziehungsweise der Bruttokaufpreis, wenn keine Berechti-
  gung zum Vorsteuerabzug vorliegt.
• SunCarport-Anlagen

1.2.7. Windkraftanlagen
Finanziert werden Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen.

1.2.8. "Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und
       -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende"
Finanziert werden folgende Flexibilitätsoptionen, die die systemverträgliche
Integration der erneuerbaren Energien ins Energieversorgungssystem unter-
stützen.

-     Stromspeicher:

     Finanziert werden alle Arten von stationären Stromspeichern, die entweder
     Strom aus erneuerbaren Energien oder Strom aus dem öffentlichen Strom-
     netz zwischenspeichern.
     Nicht finanziert werden Stromspeicher, die im direkten Zusammenhang mit
     fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben
     werden.
     Der eingespeicherte Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder direkt
     im Unternehmen verbraucht werden.
     Finanziert werden Speicher, die heute oder perspektivisch auf eine strom-
     preisgeführte Fahrweise ausgelegt sind (d. h. in Abhängigkeit des Börsens-
     trompreises beziehungsweise des Angebots an Strom aus erneuerbaren
     Energien ein- und ausspeichern) oder aktiv am Regelenergiemarkt teil-
     nehmen.
     Beispiele: Lithium-Ionen-Batteriespeicher, Pumpspeicherkraftwerke,
     Schwungradspeicher, Redox-Flow-Batteriespeicher.

-    Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen:
     Finanziert werden Sektorkopplungstechnologien wie Power-to-heat- (P2H),
     Power-to-gas- (P2G), Power-to-liquid-Anlagen (P2L), die erneuerbaren be-
     ziehungsweise zunehmend erneuerbaren Strom einsetzen, um klima-
     freundliche Wärme, Kälte oder Antriebsenergie zu erzeugen.
     Power-to-heat (P2H): Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wärme.
     Beispiele für P2H: Wärmepumpen; Elektrodenheizkessel; elektrische Zu-
     satzheizungen. Wärmespeicher, die zur Flexibilisierung einer P2H-Anlage
     beitragen, können mit finanziert werden. Nachtspeicherheizungen werden
     nicht finanziert.
     Power-to-gas (P2G): Anlagen, die Strom in Wasserstoff oder synthetisches
     Methan umwandeln.

7 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                       Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

     Power-to-liquid (P2L): Anlagen zur Umwandlung von Strom in flüssige
     Kraftstoffe.
     Beispiele für P2G/P2L: Elektrolyse-Anlagen zur Herstellung von Wasser-
     stoff ("Ökogas"); Anlagen zur Methanisierung von Wasserstoff; Anlagen zu
     Herstellung von Kerosin oder Benzin durch Elektrolyse.
     Finanziert werden Anlagen, die heute oder perspektivisch auf eine strom-
     preisgeführte Fahrweise ausgelegt sind oder aktiv am Regelenergiemarkt
     teilnehmen.
     Nicht finanziert werden Anlagen, die im direkten Zusammenhang mit fossi-
     len Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben
     werden.
-    Technische Maßnahmen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-
     Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung:
     Finanziert werden technische Maßnahmen, die heute oder perspektivisch
     einen flexibleren, strompreisgeführten Betrieb von Erneuerbare-Energien-
     Anlagen ermöglichen oder die Bereitstellung von Systemdienstleistungen
     auf dem Regelenergiemarkt.
     Beispiele: Maßnahmen zur Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer
     Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen; Ausweitung des Gasspeichervo-
     lumens bei Biogasanlagen; Installation eines Wärmespeichers im Zusam-
     menhang mit einer aus erneuerbaren Energien gespeisten KWK-Anlage.

-    Maßnahmen zum überbetrieblichen Lastmanagement:
     Finanziert werden Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-
     Endverbraucher, um Stromlasten gezielt zu- oder abschalten zu können,
     z. B. in Reaktion auf netzseitige Anreize wie Regelleistungsabrufe oder
     Preisspitzen am Stromspotmarkt (Demand-Side-Management).
     Finanziert werden Maßnahmen, um heute oder perspektivisch eine strom-
     preisgeführte Fahrweise der Anlage (Reduktion der Last bei hohen Börsen-
     strompreisen und/oder Erhöhung der Last bei niedrigen Börsenstromprei-
     sen) zu ermöglichen oder die Bereitstellung von Regelleistung.
     Beispiele: Intelligente Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik (zur
     Erfassung von Daten, Ansteuerbarkeit und Schaltbarkeit von Einzelprozes-
     sen) zur Erschließung von technischen Potenzialen zur Laststeuerung; Er-
     richtung/Kapazitätserweiterung von Wärme-, Kälte-, Materialspeichern zur
     Flexibilisierung von Prozessen.

-    Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsys-
     teme:
     Finanziert werden alle Komponenten eines intelligenten Messsystems (ein-
     schließlich technischer Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen). Das heißt
     alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Anpassung und Aufbau von
     Hardware und Daten-Kommunikationsinfrastruktur, von IT-Systemen und
     Prozessen, um Messwerte zu generieren, kommunizieren, verarbeiten und
     hierüber Verbraucher, Erzeuger und Stromnetze intelligent zu vernetzen

8 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                    Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

     und zu steuern.
     Beispiele: Installation moderner Messeinrichtungen (digitale Zähler); intelli-
     gente Messsysteme/Smart-Meter-Gateway; Investitionen in Errichtung von
     Administrator-Softwareplattformen und Systemen zum Datenmanagement.

1.2.9.        Weitere Verwendungszwecke
Im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" sind neben den im
Merkblatt genannten Punkten folgende Verwendungszwecke förderfähig:
- Messeinrichtungen, wenn diese zur Überwachung der Anlage dienen und
  die Anlage selbst auch über das Programm finanziert wird
- Pufferspeicher in Verbindung mit förderfähigen Anlagen
- Solarhybridanlagen
- Planungs- und Projektierungskosten, sofern diese angemessen, dokumen-
  tiert und für das Vorhaben notwendig sind
- Wärme-/Kältenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden (un-
  abhängig davon, ob sie auch im Programmteil “Premium“ gefördert werden
  könnten).
- Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
  (unabhängig davon, ob sie auch im Programmteil “Premium“ gefördert wer-
  den könnten).
Nicht förderfähig (keine abschließende Aufzählung):
- Anlagen, die mit flüssiger Biomasse gespeist werden (z. B. Bioethanol,
  Pflanzenöl)
- Betriebs-/Umlaufmittel
- Biogasaufbereitungsanlagen als singuläre Maßnahme
- Dachmieten/Pachtkosten
- Erwerb von Unternehmensanteilen/Kapitalbeteiligungen
- Gebäude (Hallen, Schuppen) als Unterbau für die Errichtung einer Anlage
- Grunderwerbskosten
- Magnetkraftwerke
- Strom- und Gasnetze
- Nachtspeicherheizungen

1.3.       Kombination mit anderen Förderprogrammen

1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln
Eine Kombination mit anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Fördermitteln
ist möglich, sofern diese keine Beihilfe enthalten.
Wenn in dem Programm Investitionen finanziert werden, die keine Förderung
nach dem im Einzelfall jeweils einschlägigen EEG erhalten, ist eine Kombina-

9 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                          Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

tion auch mit Fördermitteln möglich, in denen Beihilfen enthalten sind, sofern
die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden.

1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten
Eine Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten ist möglich, sofern diese
keine Beihilfe enthalten.
Wenn in dem Programm Investitionen finanziert werden, die keine Förderung
nach dem im Einzelfall jeweils einschlägigen EEG erhalten, ist eine Kombina-
tion auch mit Förderprogrammen möglich, in denen Beihilfen enthalten sind,
sofern die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden.

10 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                    Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.4.       Konditionen

1.4.1. Kreditbetrag
Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten. Die Mehrwertsteuer kann jedoch
mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vor-
liegt.
Förderhöchstbetrag pro Vorhaben: 50 Mio. Euro.
Es gibt keinen Mindestkreditbetrag.

1.4.2. Laufzeit
Laufzeiten bis zu 20 Jahren sind möglich.

1.4.3. Laufzeitsplitting
Auf Wunsch des durchleitenden Kreditinstituts kann ein Antrag in zwei Kredit-
zusagen mit unterschiedlicher Laufzeit gesplittet werden.
Bei Krediten mit gleicher Laufzeit ist ein Splitting des Antrages in folgenden
Fällen möglich:
- Gegenstand des Kreditantrags ist die Errichtung und Inbetriebnahme meh-
  rerer Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. ein Antragsteller errichtet zwei
  Photovoltaikanlagen. Die Investitionen werden in einem Kreditantrag zu-
  sammengefasst, dennoch sind getrennte Kreditzusagen für die jeweilige
  Photovoltaikanlage möglich).
- Es erfolgt eine separate Besicherung der einzelnen Kredite (z. B. teilweise
  Besicherung durch Lebensversicherung, teilweise durch Grundschuld).
Wichtig: Die Darlehenshöchstgrenzen werden kumuliert betrachtet.

1.4.4. Mindestkreditlaufzeit
Im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" beträgt die Mindestkre-
ditlaufzeit 2 Jahre.

1.4.5. Tilgungsfreie Anlaufjahre
Die Finanzierung ist auch ohne die Inanspruchnahme von Tilgungsfreijahren
möglich. Aus Praktikabilitätsgründen werden einige tilgungsfreie Monate ein-
gebaut, siehe auch Punkt "Tilgungsbeginn".

11 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                    Stand: 05/2021
2. Phase: Antrag

2. Phase: Antrag

2.1       Antragstellung

2.1.1 Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern
Der Kreditantrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungspartner
gestellt werden.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder
ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur be-
antragten KfW Förderung. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens
3 Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen.
Als Vorhabensbeginn ist entweder der Beginn von Bauarbeiten oder die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine an-
dere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu verstehen; maß-
geblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorbereitungen wie die Einholung
von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien
gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als 3 Monate nach Vorhabensbeginn
vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben mit
einer Realisierungsquote kleiner 50 % förderfähig.
Bei der Bemessung der 3-Monatsfrist wird eine taggenaue Berechnung ange-
wendet. Wird zum Beispiel mit dem Vorhaben am 13.02.2020 begonnen, so
endet die Frist zur Einreichung des Kreditantrags am 13.05.2020 (einschließ-
lich).

12 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                     Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

3. Phase: Nach Zusage

3.1       Abruf
•     Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
•     Ein Abruf ist innerhalb von 12 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlän-
      gerung der Abruffrist ist in Einzelfällen möglich.
Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem sepa-
raten, ggf. verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkunden vorgehal-
ten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entste-
hen. Gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon ausgenom-
men, solange sie das aktuelle Marktzinsniveau spiegeln und die durch den
vorzeitigen Abruf gesparte Bereitstellungsprovision nicht übersteigen.
Alternativ können die Kreditmittel der KfW bei gewerblichen Antragstellern vo-
rübergehend (maximal 12 Monate) eingesetzt werden, um einen Kontokorrent-
kredit beim Kreditinstitut zu reduzieren – sofern sichergestellt ist, dass die Mit-
tel am Ende bestimmungsgemäß für den eigentlichen Investitionsbedarf ver-
wendet werden.
Hat der Endkreditnehmer seinen Sitz in der Schweiz, benötigen wir stets das
Abrufformular im Original.

3.2       Aufstockung
Eine Aufstockung des Kredits nach Kreditzusage ist nicht möglich. Alle Anträge
müssen die Voraussetzungen für Neuanträge erfüllen.

3.3       Mitteleinsatz
Die Mittel sind in einer angemessenen Frist (12 Monate) einzusetzen. Eine
Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen möglich.

3.4       Tilgung

3.4.1 Außerplanmäßige Tilgung
Der Kreditnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise außer-
planmäßig tilgen - gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

3.4.2 Planmäßige Tilgung
Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen, vierteljährlichen Raten zum letzten
Bankarbeitstag des jeweiligen Quartals (Quartalsultimo). Die erste Tilgungsra-
te wird fällig:

13 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                         Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

-     ohne tilgungsfreie Anlaufjahre zum letzten Bankarbeitstag des auf die Zu-
      sage folgenden Quartals
-     mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Quartals,
      der auf die Zusage folgt, zuzüglich tilgungsfreie Anlaufjahre
Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Aus-
gleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden.

3.4.3 Tilgungsbeginn
Die Fälligkeit der ersten Tilgungsrate ergibt sich aus der folgenden Tabelle,
wobei der Basistermin noch um die Anzahl der Tilgungsfreijahre zu ergänzen
ist.
Die Basistermine sind abhängig vom Zusagedatum:
Zusage von                              Zusage bis              Basistermin
01.01.                                  31.03.                  30.06.
01.04.                                  30.06.                  30.09.
01.07.                                  30.09.                  30.12.
01.10.                                  30.12.                  31.03.

3.5       Übertragung des Darlehens
Eine Übertragung des bestehenden Darlehens ist grundsätzlich möglich,
wenn:
•     der neue Eigentümer der Anlage antragsberechtigt ist und
•     der neue Eigentümer Investor und Betreiber der Anlage ist und
•     das Vorhaben abgeschlossen ist und
•     die zweckgemäße und fristgerechte Verwendung der Mittel mit dem finan-
      zierenden Kreditinstitut abschließend nachgewiesen wurde.

3.6       Verwendungsnachweis
Der programmgemäße Mitteleinsatz ist von allen Darlehensnehmern nach
Durchführung der Maßnahme gegenüber dem durchleitenden Kreditinstitut zu
bestätigen.
Die fristgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung ist dem Kreditin-
stitut innerhalb von 12 Monaten nachzuweisen.
Abweichungen von der Kreditzusage werden der KfW schriftlich mitgeteilt.

14 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270)                     Stand: 05/2021
Disclaimer:
Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der
KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsan-
sprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten
Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die gelten-
den Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstel-
lung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich.

Sie benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter.

Infocenter der KfW

Montag bis Freitag von

8:00 - 18:00 Uhr

0800 539 9001 (kostenfrei)

infocenter@kfw.de

Herausgeber

KfW Bankengruppe

Palmengartenstrasse 5-9

60325 Frankfurt am Main

www.kfw.de

Mai 2021
Sie können auch lesen