Erneuerbare Energien - Standard (270) - Strom erzeugen für ein nachhaltiges Energiesystem - LBBW
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Erneuerbare Energien - Standard (270) Strom erzeugen für ein nachhaltiges Energiesystem Kredit: Erneuerbare Energien - Standard Stand: Mai 2021 Expertenwissen zum Produkt: www.kfw.de/270
INHALT 1. PHASE: BERATUNG 4 1.1. ANTRAGSTELLER ..................................................................................... 4 1.1.1. Besitz- und Betriebsaufspaltungen .................................................. 4 1.1.2. Beteiligungen Dritter ........................................................................ 4 1.1.3. Bürgerbeteiligungsmodelle .............................................................. 4 1.1.4. GbR ................................................................................................. 4 1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller ........................................................... 4 1.1.6. Genossenschaften .......................................................................... 4 1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften .................................................... 4 1.1.8. Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen ........................................................................................ 4 1.1.9. Privatpersonen ................................................................................ 5 1.1.10. Unternehmen mit kommunaler oder staatlicher Beteiligung............ 5 1.2. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ................................................................... 5 1.2.1. Auslandsvorhaben ........................................................................... 5 1.2.2. Dachsanierung bei einer Photovoltaikanlage .................................. 6 1.2.3. Eigenleistungen ............................................................................... 6 1.2.4. Gebrauchte Anlagen ........................................................................ 6 1.2.5. Repowering- und Modernisierungs-Maßnahmen ............................ 6 1.2.6. Photovoltaikanlagen ........................................................................ 6 1.2.7. Windkraftanlagen ............................................................................ 7 1.2.8. "Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und - angebot und zur Digitalisierung der Energiewende" ..................................... 7 1.2.9. Weitere Verwendungszwecke ......................................................... 9 1.3. KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERPROGRAMMEN ................................... 9 1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln .......................................... 9 1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten ........................... 10 1.4. KONDITIONEN........................................................................................ 11 1.4.1. Kreditbetrag ................................................................................... 11 1.4.2. Laufzeit .......................................................................................... 11 1.4.3. Laufzeitsplitting .............................................................................. 11 1.4.4. Mindestkreditlaufzeit ...................................................................... 11 1.4.5. Tilgungsfreie Anlaufjahre ............................................................... 11 2. PHASE: ANTRAG 12 2.1 ANTRAGSTELLUNG ................................................................................ 12 2.1.1 Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern ................ 12 3. PHASE: NACH ZUSAGE 13 3.1 ABRUF .................................................................................................. 13 3.2 AUFSTOCKUNG...................................................................................... 13 3.3 MITTELEINSATZ ..................................................................................... 13 3.4 TILGUNG ............................................................................................... 13 3.4.1 Außerplanmäßige Tilgung ............................................................. 13 3.4.2 Planmäßige Tilgung ...................................................................... 13 3.4.3 Tilgungsbeginn .............................................................................. 14 3.5 ÜBERTRAGUNG DES DARLEHENS ............................................................ 14 3.6 VERWENDUNGSNACHWEIS ..................................................................... 14 2 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung 3 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung 1. Phase: Beratung 1.1. Antragsteller 1.1.1. Besitz- und Betriebsaufspaltungen Eine Förderung von Betriebsaufspaltungen ist möglich, wenn die Besitzgesell- schaft als Antragsteller auftritt und die zu fördernde Anlage an die Betriebsge- sellschaft verpachtet. Die Mithaft der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich. Investoren sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie nicht gleichzeitig Inves- tor und Betreiber der Anlage sind. 1.1.2. Beteiligungen Dritter Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen mit bis zu 100 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen sind das unmittelbar refinanzierte Kredit- institut und die Hausbank. Für diese gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am ge- förderten Unternehmen in Höhe von 25 %. Siehe auch Punkt "Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finan- zinstitutionen". 1.1.3. Bürgerbeteiligungsmodelle Eine Bürgerbeteiligung an einem Erneuerbare Energien-Projekt ist nicht för- derfähig. 1.1.4. GbR Eine GbR ist antragsberechtigt. Einzelne GbR-Gesellschafter sind nicht an- tragsberechtigt. 1.1.5. Gemeinnützige Antragsteller Gemeinnützige Antragsteller sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens ei- nen Teil der Energie einspeisen oder verkaufen. Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich. 1.1.6. Genossenschaften Genossenschaften sind antragsberechtigt. 1.1.7. Kommunale Eigengesellschaften Kommunale Eigengesellschaften als Unternehmen mit eigener Rechtspersön- lichkeit (z.B. GmbH, AG) sind antragsberechtigt. 1.1.8. Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen sind nicht antragsberechtigt. 4 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung 1.1.9. Privatpersonen Privatpersonen sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens einen Teil der Energie einspeisen oder verkaufen. Ein Einspeisevertrag ist nicht zwingend erforderlich. 1.1.10. Unternehmen mit kommunaler oder staatlicher Beteiligung Ein gewerbliches Unternehmen ist - unabhängig von der Höhe der kommuna- len oder staatlichen Beteiligung - antragsberechtigt. 1.2. Förderfähige Maßnahmen 1.2.1. Auslandsvorhaben Investitionsort im Ausland: Wir fördern Vorhaben folgender Investoren, wenn sie im Ausland investieren: - Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, - deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland, - Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung mit Sitz im Aus- land - Freiberuflich Tätige (z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten) aus Deutschland. Als deutsches Unternehmen zählt auch die Auslandstochter eines deutschen Unternehmens. Beispiel: Die französische Tochter eines deutschen Mittel- ständlers, die bei einem Joint Venture in Rumänien als Partner auftritt. Als maßgeblich gilt eine deutsche Beteiligung bei Joint Ventures mit Sitz im Ausland, wenn der Anteil mindestens 25 % beträgt. Eine Unterschreitung die- ser Grenze (im Falle einer Sperrminorität des Endkreditnehmers) ist nicht möglich. Unabhängig von ihrer Herkunft fließen sämtliche Anteile an der Finanzierung in die Bemessungsgrundlage ein, d. h. das Vorhaben kann zu 100 % mitfinan- ziert werden. Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe- stimmungen und -standards der EU erfüllt. Bei Investitionen in Ländern, die über ein ausgebautes umwelt- und sozial- rechtliches Regelwerk verfügen und dieses auch vollziehen, ist eine Prüfung der Umweltwirkungen und sozialen Aspekte eines Vorhabens nicht erforder- lich. Dies trifft auf EU-Länder sowie in der Regel auf alle anderen OECD- Länder außerhalb der EU zu. (Siehe "Nachhaltigkeitsrichtlinie" - https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/migration/Gemeinsame-Richtlinie.pdf) Sitz des Endkreditnehmers nicht in der EU / Schweiz: 5 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung Bei Kreditinstituten im Inland und der Verwendung deutschen Rechts ist die Einreichung eines Rechtsgutachtens (Einzelfallbezogene Legal Opinion) erfor- derlich, wenn der Endkreditnehmer seinen Sitz nicht in der EU oder der Schweiz hat. 1.2.2. Dachsanierung bei einer Photovoltaikanlage Eine Dachsanierung kann in Verbindung mit der Errichtung einer Photovoltaik- anlage über das KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" mit finan- ziert werden. 1.2.3. Eigenleistungen Eigenleistungen können bei gewerblichen Antragstellern in der Bemessungs- grundlage berücksichtigt werden, wenn eine Bilanzierung erfolgt oder die Höhe dieser Eigenleistungen durch einen Steuerberater bestätigt wird. 1.2.4. Gebrauchte Anlagen Der Erwerb von gebrauchten Anlagen ist förderfähig. Förderfähig sind zudem auch anlagebezogene Modernisierungs-, Instandhaltungs- und Sanierungs- maßnahmen, die zum Weiterbetrieb einer gebrauchten Anlage durchgeführt werden und/oder deren Leistung erhöhen (siehe hierzu auch Punkt 1.2.6.). Sofern eine gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückge- zahlt sein. Eine separate Bestätigung gegenüber der KfW ist nicht erforderlich. 1.2.5. Repowering- und Modernisierungs-Maßnahmen Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig. Hierzu gehört auch das Ersetzen alter Anlagen zur Stromerzeugung durch neue Anlagen mit einem höheren Wirkungsgrad (Repowering). Die Kosten für den Rückbau der Altanlage können mitfinanziert werden. 1.2.6. Photovoltaikanlagen Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage finanzieren wir zudem: • Anschlusskosten, auch damit verbundene Erdarbeiten • Aufständerung/Unterkonstruktion • Abtauanlage, wenn diese nachweislich die Effektivität erhöht • Batteriespeichersystem, im Falle der teilweisen Eigennutzung des erzeug- ten Stroms zum Zeitpunkt der Errichtung oder bei Erweiterung der PV- Anlage • Befestigungsmaterial • Dachsanierung • Kosten für Gerüstbau 6 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung • Nettokaufpreis beziehungsweise der Bruttokaufpreis, wenn keine Berechti- gung zum Vorsteuerabzug vorliegt. • SunCarport-Anlagen 1.2.7. Windkraftanlagen Finanziert werden Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen. 1.2.8. "Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende" Finanziert werden folgende Flexibilitätsoptionen, die die systemverträgliche Integration der erneuerbaren Energien ins Energieversorgungssystem unter- stützen. - Stromspeicher: Finanziert werden alle Arten von stationären Stromspeichern, die entweder Strom aus erneuerbaren Energien oder Strom aus dem öffentlichen Strom- netz zwischenspeichern. Nicht finanziert werden Stromspeicher, die im direkten Zusammenhang mit fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden. Der eingespeicherte Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder direkt im Unternehmen verbraucht werden. Finanziert werden Speicher, die heute oder perspektivisch auf eine strom- preisgeführte Fahrweise ausgelegt sind (d. h. in Abhängigkeit des Börsens- trompreises beziehungsweise des Angebots an Strom aus erneuerbaren Energien ein- und ausspeichern) oder aktiv am Regelenergiemarkt teil- nehmen. Beispiele: Lithium-Ionen-Batteriespeicher, Pumpspeicherkraftwerke, Schwungradspeicher, Redox-Flow-Batteriespeicher. - Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen: Finanziert werden Sektorkopplungstechnologien wie Power-to-heat- (P2H), Power-to-gas- (P2G), Power-to-liquid-Anlagen (P2L), die erneuerbaren be- ziehungsweise zunehmend erneuerbaren Strom einsetzen, um klima- freundliche Wärme, Kälte oder Antriebsenergie zu erzeugen. Power-to-heat (P2H): Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wärme. Beispiele für P2H: Wärmepumpen; Elektrodenheizkessel; elektrische Zu- satzheizungen. Wärmespeicher, die zur Flexibilisierung einer P2H-Anlage beitragen, können mit finanziert werden. Nachtspeicherheizungen werden nicht finanziert. Power-to-gas (P2G): Anlagen, die Strom in Wasserstoff oder synthetisches Methan umwandeln. 7 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung Power-to-liquid (P2L): Anlagen zur Umwandlung von Strom in flüssige Kraftstoffe. Beispiele für P2G/P2L: Elektrolyse-Anlagen zur Herstellung von Wasser- stoff ("Ökogas"); Anlagen zur Methanisierung von Wasserstoff; Anlagen zu Herstellung von Kerosin oder Benzin durch Elektrolyse. Finanziert werden Anlagen, die heute oder perspektivisch auf eine strom- preisgeführte Fahrweise ausgelegt sind oder aktiv am Regelenergiemarkt teilnehmen. Nicht finanziert werden Anlagen, die im direkten Zusammenhang mit fossi- len Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden. - Technische Maßnahmen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien- Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung: Finanziert werden technische Maßnahmen, die heute oder perspektivisch einen flexibleren, strompreisgeführten Betrieb von Erneuerbare-Energien- Anlagen ermöglichen oder die Bereitstellung von Systemdienstleistungen auf dem Regelenergiemarkt. Beispiele: Maßnahmen zur Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen; Ausweitung des Gasspeichervo- lumens bei Biogasanlagen; Installation eines Wärmespeichers im Zusam- menhang mit einer aus erneuerbaren Energien gespeisten KWK-Anlage. - Maßnahmen zum überbetrieblichen Lastmanagement: Finanziert werden Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie- Endverbraucher, um Stromlasten gezielt zu- oder abschalten zu können, z. B. in Reaktion auf netzseitige Anreize wie Regelleistungsabrufe oder Preisspitzen am Stromspotmarkt (Demand-Side-Management). Finanziert werden Maßnahmen, um heute oder perspektivisch eine strom- preisgeführte Fahrweise der Anlage (Reduktion der Last bei hohen Börsen- strompreisen und/oder Erhöhung der Last bei niedrigen Börsenstromprei- sen) zu ermöglichen oder die Bereitstellung von Regelleistung. Beispiele: Intelligente Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik (zur Erfassung von Daten, Ansteuerbarkeit und Schaltbarkeit von Einzelprozes- sen) zur Erschließung von technischen Potenzialen zur Laststeuerung; Er- richtung/Kapazitätserweiterung von Wärme-, Kälte-, Materialspeichern zur Flexibilisierung von Prozessen. - Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsys- teme: Finanziert werden alle Komponenten eines intelligenten Messsystems (ein- schließlich technischer Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen). Das heißt alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Anpassung und Aufbau von Hardware und Daten-Kommunikationsinfrastruktur, von IT-Systemen und Prozessen, um Messwerte zu generieren, kommunizieren, verarbeiten und hierüber Verbraucher, Erzeuger und Stromnetze intelligent zu vernetzen 8 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung und zu steuern. Beispiele: Installation moderner Messeinrichtungen (digitale Zähler); intelli- gente Messsysteme/Smart-Meter-Gateway; Investitionen in Errichtung von Administrator-Softwareplattformen und Systemen zum Datenmanagement. 1.2.9. Weitere Verwendungszwecke Im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" sind neben den im Merkblatt genannten Punkten folgende Verwendungszwecke förderfähig: - Messeinrichtungen, wenn diese zur Überwachung der Anlage dienen und die Anlage selbst auch über das Programm finanziert wird - Pufferspeicher in Verbindung mit förderfähigen Anlagen - Solarhybridanlagen - Planungs- und Projektierungskosten, sofern diese angemessen, dokumen- tiert und für das Vorhaben notwendig sind - Wärme-/Kältenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden (un- abhängig davon, ob sie auch im Programmteil “Premium“ gefördert werden könnten). - Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden (unabhängig davon, ob sie auch im Programmteil “Premium“ gefördert wer- den könnten). Nicht förderfähig (keine abschließende Aufzählung): - Anlagen, die mit flüssiger Biomasse gespeist werden (z. B. Bioethanol, Pflanzenöl) - Betriebs-/Umlaufmittel - Biogasaufbereitungsanlagen als singuläre Maßnahme - Dachmieten/Pachtkosten - Erwerb von Unternehmensanteilen/Kapitalbeteiligungen - Gebäude (Hallen, Schuppen) als Unterbau für die Errichtung einer Anlage - Grunderwerbskosten - Magnetkraftwerke - Strom- und Gasnetze - Nachtspeicherheizungen 1.3. Kombination mit anderen Förderprogrammen 1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln Eine Kombination mit anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Fördermitteln ist möglich, sofern diese keine Beihilfe enthalten. Wenn in dem Programm Investitionen finanziert werden, die keine Förderung nach dem im Einzelfall jeweils einschlägigen EEG erhalten, ist eine Kombina- 9 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung tion auch mit Fördermitteln möglich, in denen Beihilfen enthalten sind, sofern die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. 1.3.2. Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten Eine Kombination mit anderen KfW-/ERP-Produkten ist möglich, sofern diese keine Beihilfe enthalten. Wenn in dem Programm Investitionen finanziert werden, die keine Förderung nach dem im Einzelfall jeweils einschlägigen EEG erhalten, ist eine Kombina- tion auch mit Förderprogrammen möglich, in denen Beihilfen enthalten sind, sofern die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. 10 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung 1.4. Konditionen 1.4.1. Kreditbetrag Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten. Die Mehrwertsteuer kann jedoch mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vor- liegt. Förderhöchstbetrag pro Vorhaben: 50 Mio. Euro. Es gibt keinen Mindestkreditbetrag. 1.4.2. Laufzeit Laufzeiten bis zu 20 Jahren sind möglich. 1.4.3. Laufzeitsplitting Auf Wunsch des durchleitenden Kreditinstituts kann ein Antrag in zwei Kredit- zusagen mit unterschiedlicher Laufzeit gesplittet werden. Bei Krediten mit gleicher Laufzeit ist ein Splitting des Antrages in folgenden Fällen möglich: - Gegenstand des Kreditantrags ist die Errichtung und Inbetriebnahme meh- rerer Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. ein Antragsteller errichtet zwei Photovoltaikanlagen. Die Investitionen werden in einem Kreditantrag zu- sammengefasst, dennoch sind getrennte Kreditzusagen für die jeweilige Photovoltaikanlage möglich). - Es erfolgt eine separate Besicherung der einzelnen Kredite (z. B. teilweise Besicherung durch Lebensversicherung, teilweise durch Grundschuld). Wichtig: Die Darlehenshöchstgrenzen werden kumuliert betrachtet. 1.4.4. Mindestkreditlaufzeit Im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Standard" beträgt die Mindestkre- ditlaufzeit 2 Jahre. 1.4.5. Tilgungsfreie Anlaufjahre Die Finanzierung ist auch ohne die Inanspruchnahme von Tilgungsfreijahren möglich. Aus Praktikabilitätsgründen werden einige tilgungsfreie Monate ein- gebaut, siehe auch Punkt "Tilgungsbeginn". 11 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
2. Phase: Antrag 2. Phase: Antrag 2.1 Antragstellung 2.1.1 Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern Der Kreditantrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungspartner gestellt werden. Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur be- antragten KfW Förderung. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens 3 Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Als Vorhabensbeginn ist entweder der Beginn von Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine an- dere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu verstehen; maß- geblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorbereitungen wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben mit einer Realisierungsquote kleiner 50 % förderfähig. Bei der Bemessung der 3-Monatsfrist wird eine taggenaue Berechnung ange- wendet. Wird zum Beispiel mit dem Vorhaben am 13.02.2020 begonnen, so endet die Frist zur Einreichung des Kreditantrags am 13.05.2020 (einschließ- lich). 12 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage 3. Phase: Nach Zusage 3.1 Abruf • Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen. • Ein Abruf ist innerhalb von 12 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlän- gerung der Abruffrist ist in Einzelfällen möglich. Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem sepa- raten, ggf. verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkunden vorgehal- ten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entste- hen. Gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon ausgenom- men, solange sie das aktuelle Marktzinsniveau spiegeln und die durch den vorzeitigen Abruf gesparte Bereitstellungsprovision nicht übersteigen. Alternativ können die Kreditmittel der KfW bei gewerblichen Antragstellern vo- rübergehend (maximal 12 Monate) eingesetzt werden, um einen Kontokorrent- kredit beim Kreditinstitut zu reduzieren – sofern sichergestellt ist, dass die Mit- tel am Ende bestimmungsgemäß für den eigentlichen Investitionsbedarf ver- wendet werden. Hat der Endkreditnehmer seinen Sitz in der Schweiz, benötigen wir stets das Abrufformular im Original. 3.2 Aufstockung Eine Aufstockung des Kredits nach Kreditzusage ist nicht möglich. Alle Anträge müssen die Voraussetzungen für Neuanträge erfüllen. 3.3 Mitteleinsatz Die Mittel sind in einer angemessenen Frist (12 Monate) einzusetzen. Eine Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen möglich. 3.4 Tilgung 3.4.1 Außerplanmäßige Tilgung Der Kreditnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise außer- planmäßig tilgen - gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. 3.4.2 Planmäßige Tilgung Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen, vierteljährlichen Raten zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Quartals (Quartalsultimo). Die erste Tilgungsra- te wird fällig: 13 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage - ohne tilgungsfreie Anlaufjahre zum letzten Bankarbeitstag des auf die Zu- sage folgenden Quartals - mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Quartals, der auf die Zusage folgt, zuzüglich tilgungsfreie Anlaufjahre Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Aus- gleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden. 3.4.3 Tilgungsbeginn Die Fälligkeit der ersten Tilgungsrate ergibt sich aus der folgenden Tabelle, wobei der Basistermin noch um die Anzahl der Tilgungsfreijahre zu ergänzen ist. Die Basistermine sind abhängig vom Zusagedatum: Zusage von Zusage bis Basistermin 01.01. 31.03. 30.06. 01.04. 30.06. 30.09. 01.07. 30.09. 30.12. 01.10. 30.12. 31.03. 3.5 Übertragung des Darlehens Eine Übertragung des bestehenden Darlehens ist grundsätzlich möglich, wenn: • der neue Eigentümer der Anlage antragsberechtigt ist und • der neue Eigentümer Investor und Betreiber der Anlage ist und • das Vorhaben abgeschlossen ist und • die zweckgemäße und fristgerechte Verwendung der Mittel mit dem finan- zierenden Kreditinstitut abschließend nachgewiesen wurde. 3.6 Verwendungsnachweis Der programmgemäße Mitteleinsatz ist von allen Darlehensnehmern nach Durchführung der Maßnahme gegenüber dem durchleitenden Kreditinstitut zu bestätigen. Die fristgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung ist dem Kreditin- stitut innerhalb von 12 Monaten nachzuweisen. Abweichungen von der Kreditzusage werden der KfW schriftlich mitgeteilt. 14 KfW-Expertenwissen "Erneuerbare Energien - Standard" (270) Stand: 05/2021
Disclaimer: Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsan- sprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die gelten- den Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstel- lung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich. Sie benötigen weitere Informationen? Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter. Infocenter der KfW Montag bis Freitag von 8:00 - 18:00 Uhr 0800 539 9001 (kostenfrei) infocenter@kfw.de Herausgeber KfW Bankengruppe Palmengartenstrasse 5-9 60325 Frankfurt am Main www.kfw.de Mai 2021
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