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                                         19. Februar 2021
                                               Ausgabe 7

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Das neue Programm ist da

                 Tel.:       0711/550210
                 E-Mail:     info@vhs-esslingen.de
                 Homepage:   vhs-esslingen.de
                 Facebook:   www.facebook.com/vhs.esslingen

                                       Plakat: vhs Esslingen
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2                                              Aus    Allen        Gemeinden                                       19. Februar 2021 / Nr. 7

                                               Kinderärzte
 AUF EINEN BLICK                               Zentrale Rufnummer: 116117
                                               Ärztlicher Bereitschaftsdienst für
                                               Kinder und Jugendliche:
Bürgermeisteramt                               Montag bis Freitag: 19 – 22 Uhr
Reichenbach an der Fils                        Samstag, Sonn- und Feiertag:
Telefon 5005-0                                 9 – 21 Uhr
Sprechzeiten: Bitte coronabedingte             Zu allen übrigen Zeiten übernimmt die
Einschränkungen beachten.                      Notaufnahme des Klinikum Esslingen
BürgerBüro (Tel. 5005-15)                                                                  Sonn- und Feiertagsdienst in der
                                               die Notfallversorgung.                      Krankenpflege am
mo. 9 - 19 uhr,                                Zuständig ist die zentrale kinder- und
Di. und Do. 7 - 16 uhr,                                                                    20./21.02.2021
                                               jugendärztliche Notfallpraxis und die
mi. 7 - 13, Fr. 7 - 12 uhr                     Notaufnahme für Kinder und Jugend-
Übrige Verwaltung:                                                                         Reichenbach
                                               liche am Klinikum Esslingen, Hirsch-
Mo.           9 - 12 Uhr, 14 - 18 Uhr,         landstraße 97, 73730 Esslingen.
Di. bis Do.    8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
                                               Zu den angegebenen Zeiten können
Fr.           8 - 12 Uhr;
                                               Patienten ohne Voranmeldung in die
Bücherei: Tel. 984450                          Klinik kommen, dort ist ständig ein
Di. und Fr. 11 - 13 und 15 - 19 Uhr            Arzt vorhanden.
Bürgermeisteramt Hochdorf                      Zahnärzte
Telefon 5006-0
                                               Tel. 0711 7877755                           Fr. Schmidt
Sprechzeiten:
mo. - Fr. 8 - 12 uhr,
mo. zusätzlich 16 - 18.30 uhr
                                               HNO-Ärzte                                   Hochdorf
mi. zusätzlich 13 - 16 uhr                     Tel. 116117
Sprechzeiten - Termine
mit Bürgermeister Kuttler, Frau Haller, Frau   Nacht- und Sonntagsdienst
Wimmer, Frau Stockburger und Herrn             der Apotheken
Kerner nach telefonischer Vereinbarung.        Der Notdienst beginnt morgens um
Bürgermeisteramt Lichtenwald                   8:30 uhr und endet um 8:30 uhr des
Telefon 9463-0, Fax 9463-33                    nächsten Tages.                             Fr. Weidenbach
Sprechzeiten:                                  Samstag, 20.02.2021
mo., Di., mi., Do. 8 - 12 uhr,                 Central-Apotheke am Hundertwasser-          Lichtenwald
mo. 14 - 16 uhr, Di. 16 - 18 uhr,              bau, Plochingen, Zehntgasse 1,
Do. 14 - 18 uhr                                Tel. 07153 83360
Termine mit Bürgermeister Rentsch-
ler, Herrn mayer und Frau Engelhardt           Sonntag, 21.02.2021
nach telefonischer Vereinbarung.               Rathaus-Apotheke, Wendlingen,
                                               uracher Str. 4, Tel. 07024 2230
                                               Montag, 22.02.2021                          Fr. Hartmayer
 NOTDIENSTE                                    Grüne-Apotheke, Wendlingen,
                                               unterboihinger Str. 23, Tel. 07024 51311
                                               Dienstag, 23.02.2021
Ärzte                                          Löwen-Apotheke, Wendlingen,
                                               Albstr. 31, Tel. 07024 7363
 Rufen Sie in dringenden, lebensbe-            Mittwoch, 24.02.2021
 drohlichen Notfällen sofort die Ret-          Rathaus-Apotheke, Reichenbach,
 tungsleitstelle unter der Rufnummer
 112 an.
                                               Hauptstr. 11, Tel. 07153 54172              Impressum
                                               Mittwochnachmittags geöffnet:
                                               Rathaus-Apotheke, Reichenbach,
Bundesweite Rufnummer: 116 117                 Hauptstr. 11, Tel. 07153 54172              Herausgeber sind die Gemeinden Reichenbach an der
(kostenfrei aus allen Netzen)                  Kirch-Apotheke, Hochdorf,
                                                                                           Fils, Hochdorf, Lichtenwald und der Gemeindeverwal-
                                                                                           tungsverband Reichenbach an der Fils.
unter dieser Rufnummer erfahren Sie            Kauzbühlstr. 1, Tel. 07153 958276           Verantwortlich für den amtlichen Inhalt ist für Reichen-
die zuständige Notfallpraxis - auch ein                                                    bach Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7,
notwendiger Hausbesuch kann ange-              Donnerstag, 25.02.2021                      73262 Reichenbach o.V.i.A. -
                                                                                           für Hochdorf Bürgermeister Gerhard Kuttler, Kirchheimer
fordert werden.                                Eberhard-Apotheke, Notzingen,               Straße 53, 73269 Hochdorf o.V.i.A.
Für die Gemeinden Reichenbach und              Wellinger Str. 1, Tel. 07021 45351          für Lichtenwald Bürgermeister Ferdinand Rentschler,
                                                                                           Hauptstraße 34, 73669 Lichtenwald o.V.i.A.
Lichtenwald                                    Freitag, 26.02.2021                         und für den Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach
Notfallpraxis Esslingen am Klinikum Ess-       Rathaus-Apotheke, Reichenbach,
                                                                                           Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7, 73262
                                                                                           Reichenbach o.V.i.A.
lingen, Hirschlandstr. 97, 73730 Esslingen     Hauptstr. 11, Tel. 07153 54172              Druck und Verlag: NuSSBAum MEdiEn Weil der Stadt
Dienstzeit mo.-Do. von 18 uhr bis 23                                                       GmbH & Co. KG, merklinger Str. 20, 71263 Weil der
uhr und Fr. 16.00 - 23.00 uhr; an              Notdienst der Innungsbetriebe               Stadt, Tel. 07033 525-0, Telefax 07033 2048,
Wochenenden und Feiertagen von 8                                                           www.nussbaum-medien.de
uhr bis 23 uhr.                                Der Notdienst im Sanitär- und Gashei-       Verantwortlich für den nichtamtlichen und den
                                               zungsbereich hat von 10 bis 18 uhr          Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, merklinger Straße 20,
Für die Gemeinde Hochdorf                      Bereitschaft
                                                                                           71263 Weil der Stadt
                                                                                           Anzeigenannahme: Tel. 07163 1209-500,
Wochentags ab 19 uhr bis 8 uhr und                                                         uhingen@nussbaum-medien.de.
an den Wochenenden und Feiertagen              Samstag, 20.02./Sonntag, 21.02.2021         Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu
gilt die zentrale Notfallnummer                Karl Scharpf GmbH & Co. KG, Sanitär         entrichtenden Abonnementgebühr.
116 117 (siehe oben)                           - Heizung - Klempnerei, Fritz-müller-Str.   Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH,
                                                                                           Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-
für alle Notfallpraxen in den zuständi-        136, 73730 Esslingen a.N.,                  0, E-mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de
gen Krankenhäusern.                            Tel. 0711 939380
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19. Februar 2021 / Nr. 7                Aus       Allen        Gemeinden                                                 3
                                                               Damit bieten wir menschen in Trauer die möglichkeit, sich
                                                               mit einem anderen menschen auszutauschen, über ihre Ge-
                                                               fühle zu sprechen oder einfach nur eine Person an der Seite
                                                               zu haben, die mitgeht, zuhört und achtsam da ist. Das geht
                                                               unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln mit Abstand
                                                               und mund-Nasen-Schutz in der freien Natur, an der frischen
                             Stuttgarter Str. 4                Luft, zu zweit bei einem Spaziergang. mitarbeiterinnen un-
                             73262 Reichenbach                 serer Trauerbegleitungsgruppe bieten an, nach telefonischer
                             Telefon 9511-0                    Terminvereinbarung, mit einzelnen trauernden menschen ei-
 Für pflegerische Notfälle erreichen unsere Patienten uns      nen Spaziergang zu zweit zu machen. Wochentag, uhrzeit,
 am Wochenende und bei Nacht unter der                         Ort und Länge des Spazierweges können ganz flexibel und
 Telefonnummer 0171 7069939                                    individuell vereinbart werden. Wir möchten Sie ermutigen,
 Geschäftsführerin: Brigitte Hummel, Telefon 951113            sich auf den Weg zu machen … Rufen Sie an! Sie erreichen
 Pflegedienstleitung: Ralf Daubner, Telefon 951111             uns unter der Handynummer: 0157 – 3013 8867. Wir nehmen
 Einsatzleitung Hauswirtschaft:                                uns Zeit für Sie!
 Beate Schulz, Telefon 951112                                  Ihre Trauerbegleitungsgruppe Deizisau und Altbach, Plochin-
 Essen auf Rädern: Sarah Erhard, Telefon 951114                gen, Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald - in Zusammenar-
                                                               beit mit den jeweiligen Hospizgruppen.
 Sprechzeiten:
 montag bis Freitag 9:00 - 12:30 uhr
 montag und mittwoch 14:00 - 16:00 uhr
 Donnerstag 14:00 - 18:00 uhr                                  Musikschule Reichenbach/Fils
             Besuchen Sie uns doch im Internet                 und Umgebung e.V.
                  unter www.diakonie-uf.de
                                                               Kontaktdaten
                                                               musikschule Reichenbach an der Fils und umgebung e.V.
                                                               Schulstraße 29
Ambulanter Hospizdienst                                        73262 Reichenbach an der Fils
Reichenbach . Hochdorf . Lichtenwald e.V.                      Tel: 07153/984452
                                                               info@musikschulereichenbach-fils.de
                                                               www.musikschulereichenbach-fils.de
Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald                  Bürozeiten:
Einladung zur Mitgliederversammlung                            montag bis Donnerstag 9:00 - 11:30 uhr
Liebe mitglieder des Ambulanten Hospizdienstes Reichen-        mittwoch und Freitag 15:00 - 18:00 uhr
bach-Hochdorf-Lichtenwald e.V.
zu unserer diesjährigen mitgliederversammlung laden wir Sie
herzlich ein. Wir freuen uns, dass wir diese Versammlung
tatsächlich vor Ort abhalten dürfen. Da die Gemeinde Rei-      Senioren-Online Reichenbach/Fils e.V.
chenbach uns die möglichkeit gegeben hat, die Brühlhalle
zu nutzen, haben wir genügend Platz für große Abstände
und können alle Hygieneregeln gut einhalten. Wir freuen uns    Regelinformation für 2020
auf Sie, auf Ihr Interesse und Ihre Anregungen. Gemäß un-      Senioren Online Reichenbach/Fils e.V. ist ein Verein, der die
serer Vereinssatzung sind dieses Jahr sowohl die mitglieder    älteren Generationen an das Internet und der Nutzung von
des Vorstands als auch die Kassenprüfer neu zu wählen.         PCs und mobilgeräten heranführt und in der Nutzung aktiv
Die Tagesordnung geht Ihnen persönlich mit der offiziellen     unterstützt. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit ist eh-
Einladung zu, gleichfalls die entsprechende Erläuterung des    renamtlich. Für Kurse wird eine Kursgebühr erhoben.
Hygienekonzepts. unsere mitgliederversammlung findet statt     Die aktuellsten Termine und Informationen zu Kursen und
am Mittwoch, den 10. März 2021                                 Vorträgen finden Sie unter "Aktuelles" auf unserer Home-
um 18:00 Uhr                                                   page https://sor-fils.de oder besuchen Sie uns in unserem
in Reichenbach, Brühlhalle                                     Domizil Wilhelmstraße 15 in Reichenbach: (zurzeit wegen
Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald                  Corona-Sperre geschlossen).
Als ehrenamtlich Engagierte vom ambulanten Hospizdienst        Die Beratungs- und Betreuung Termine sind:
sind wir dazu ausgebildet, menschen in ihrer letzten Le-       montags multimediagruppe          von 15:00 - 18:00 uhr
bensphase beizustehen. Gerade jetzt, wo viele allein sind in   dienstags offene Tür              von 10:00 - 12:00 uhr
schwerer Krankheit, wäre das so nötig, für die, die krank      donnerstags offene Tür            von 15:00 - 18.00 uhr
sind und auch für die Angehörigen, die vielleicht mit der
Situation überfordert sind. Leider macht es Corona unglaub-    unsere Telefonnummer lautet: 07153 550696 (Telefon ist
lich schwierig, die Nähe und unterstützung so anzubieten,      wegen Corona-Sperre zurzeit nicht besetzt)
wie wir es gewohnt sind. Wir erreichen die menschen nicht      unsere E-mailadresse lautet: sor.ev@t-online.de (wird wegen
mehr so einfach, viele haben sehr verständliche Bedenken       Corona-Sperre zurzeit nur sporadisch gelesen)
und Ängste, jemanden ins Haus zu lassen. Auch wir selber       Die E-mails werden zu den Öffnungszeiten der "Offenen
wollen uns natürlich schützen, genauso wie wir diejenigen      Tür" beantwortet.
schützen möchten, die unsere Hilfe suchen. Deshalb bieten
wir zunächst eine sehr ausführliche telefonische Beratung      Alternative Kontakte in der Corona-Sperre:
an. Wir können dabei auch eine ausschließlich telefonische     Anrufbeantworter: 0151 5599 2447
Begleitung vereinbaren, ein Treffen im Freien oder ein Ge-     mail-Adresse: sor-user00@web.de
spräch vor Ort mit allen Hygieneregeln, die das erfordert.     Digitalisierung im Gesundheitswesen
Rufen Sie sehr gerne unser Hospiz-Telefon an, wir werden       Die Digitalisierung hat alle Lebensbereiche erfasst und
sicher eine gute Form der Begegnung finden. Sie erreichen      macht auch vor dem Gesundheitswesen nicht halt. Neben
uns unter der Nummer 0175 8396780. Bitte sprechen Sie          der Tatsache, dass wir versuchen müssen Schritt zu hal-
Ihren Namen und Ihre Telefonnummer auf die mailbox, wir        ten, bringen die Digitalisierung und die künstliche Intelligenz
rufen schnellstmöglich zurück.                                 aber auch einen riesigen Blumenstrauß an ganz neuen Di-
Aktuelles Angebot für Trauernde in Corona-Zeiten:              agnose- und Behandlungsmöglichkeiten mit. In der nächs-
Trauerspaziergänge                                             ten Zeit kommen die ePatientenakte, das eRezept und die
Das „Trauercafé Regenbogen“ kann derzeit wegen Corona          eArbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auf uns zu. Werfen wir
nicht in der gewohnten Form stattfinden. Aber jetzt gibt es    gemeinsam einen Blick darauf, was wir sonst noch in den
stattdessen ein neues Angebot: Trauerspaziergänge.             nächsten 10 - 15 Jahren zu erwarten haben.
Jetzt anmelden! Das neue Programm ist da - Hochdorf
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Wegen der Corona-Beschränkungen fin-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Donnerstag, 25. Februar; 19.00 -20.45 Uhr als Videokonferenz
den der Vortrag und die anschließende                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Schätze aus Gottes Wort – 4. Mose 5-6
Diskussion online über das Konferenzsys-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Vortrag „Wie kannst du dir an den Nasiräern ein Beispiel
tem ZOOm statt. Den Zugangslink finden                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              nehmen?“
Sie auf der Homepage von SOR "Aktu-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Persönliche Kommentare zu 4.mo 5-6; Lesung 4.mo 5,1-18
elles" (https://sor-fils.de) und in dem QR-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         19.30 Bibellehren: Worum können wir beten? Wie erhört
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Wer mit einem Laptop, Tablet oder Smart-       Code: SOR                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            „Eine spektakuläre Entdeckung, die die geschichtliche Ge-
phone teilnehmen will hat die technischen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           nauigkeit der Bibel bestätigt“
Voraussetzungen schon an Bord. Er benötigt nur die ZOOm-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            19.50 Leben als Christ: Kannst du im märz/April vermehrt
App, die er sich von seinem Store oder der ZOOm-HP                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  dienen? Einladungsaktion
herunterladen muss. Besitzer eines Stand-PC sollten eine                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            20.05 Bibelkurs anhand des Buches „Jehova deinen Gott
uSB-Webcam mit mikrofon anschließen, sonst sind sie nur                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             sollst du anbeten“ Kap.5 Abs. 9-16
stille Zuhörer.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Biblische Bildung für jeden!
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    www.jw.org; Sehen, Hören, Antworten finden
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Einwahldaten zu Videokonferenzen:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Anfrage gern T 07163 - 531 943
Jehovas Zeugen

JZ 14.Feb
Samstag, 20. Februar; 18.00 -19.45 als Videokonferenz                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Denken Sie an den
18.00 Vortrag: „Wessen Versprechungen kann man vertrau-
en?“, via Stream, Selters/Taunus.
18.35 „Jehova … befreit die, die am Boden zerstört sind“
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       MunD-naSen-Schutz
– Psalm 34,18. Das „Leben ist kurz und voller Probleme“
– Hiob 14,1. Besprechung Wachtturm-Studienartikel 51/2020
via Zoom-Konferenz.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Foto: Nodar Chernishev/istock/Getty Images Plus

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung).
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur
                                                                                                                                                                                                                            Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes
                                                                     gegen die Ausbreitung des Virus SARS­CoV­2 (Corona­Verordnung –

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen
                                                                                                                                                                            (in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Teil 1 – Allgemeine Regelungen
                                                                                                                                                    Vom 30. November 2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Abschnitt 1: Ziele,
                                                                                                                                       CoronaVO)1

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Ziele
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               §1
7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der

                                        § 1a                                             Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen
                                                                                         Fürsorge dienen, und
      Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage
                                                                                     8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen
Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen
                                                                                         beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret
dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der
                                                                                                                                                                             19. Februar 2021 / Nr. 7

                                                                                         ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- ����������������������;�
Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der
                                                                                         dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt
Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen
                                                                                         werden können und unaufschiebbar sind.
Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
                                                                                     (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die
                                                                                     Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von
                                        § 1b                                         Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen
                                                                                     und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren,
     Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
                                                                                                                                                                             Aus

                                                                                     Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind
untersagt. Dies gilt nicht für:
                                                                                                                                § 1c
                                                                                                                                                                             Allen

1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und
    öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und                                        Ausgangsbeschränkungen
    Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,
                                                                                     (aufgehoben)
2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als ����������;�Kinder der
    Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,
                                                                                                                                § 1d
3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
                                                                                                                                                                             Gemeinden

                                                                                       Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
4. im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach
                                                                                     (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr
    Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen
                                                                                     untersagt. Dies gilt nicht für:
    Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie
    im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,          1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche
    sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,                                Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt,

5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,                   2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich
                                                                                         gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz,
6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von
                                                                                         ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für
    Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis
                                                                                         die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im
    42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
                                                                                         Sinne von Nummer 1,
    Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden,
                                                                                                                                                                             5
6
3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem                        1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern,
   Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen                           Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
   ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs
                                                                                      2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
   erfolgt,
                                                                                      3. Ausgabestellen der Tafeln,
4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und
   sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung        4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,

   ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,                Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,

   Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,                                  5. Tankstellen,

5. Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen             6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und
   erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1.        Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
   März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung
                                                                                      7. Reinigungen und Waschsalons,
   erbringen,
                                                                                                                                                                             Aus

                                                                                      8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
6. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher
   Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie      9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und
   und Fußpflege,
                                                                                      10. der Großhandel.
                                                                                                                                                                             Allen

7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und
                                                                                      Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf
   Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2
                                                                                      nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil
   Satz 7,
                                                                                      mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben,
8. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege          die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der
   unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und                             erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche
                                                                                      Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf
                                                                                                                                                                             Gemeinden

9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7.
                                                                                      unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2     2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die
Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9            Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren
Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine       kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt
Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder           unberührt.
Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des
                                                                                      (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen
                                                                                      Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder
und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.
                                                                                      Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit
(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von       Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen,
Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird     nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem
untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:                                      Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich
                                                                                                                                                                             19. Februar 2021 / Nr. 7
zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten                       2.       die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des
Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine                Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder
untergeordnete Rolle spielen.                                                        einer vergleichbaren Einrichtung,

(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur          3.       die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch
������������������;������������������������������������������������                  die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder
                                                                                                                                                                             19. Februar 2021 / Nr. 7

(5) ��������������������������������25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr   4.       die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen
von S����������������������������������������������������������mitnahmefähigen       Veranstaltung.
Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem �������sgelände in
geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem
Verzehr außerhalb d���������������������������������; in diesen Fällen haben die                                                  §1e

������������������������������������������insbesondere zu gewährleisten, dass                                               Alkoholverbot
�����������������������������������������������������������������������
                                                                                                                                                                             Aus

                                                                                     Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden
eingehalten wird und eine Mindestfläche von 1��������������������������������
                                                                                     festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen
Gastraum zur Verfügung steht.
                                                                                     öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht
(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer               nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken
                                                                                                                                                                             Allen

Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten          ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.
lassen, untersagt.

(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe
                                                                                                                                   § 1f
des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und
                                                                                                          Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und
Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet.
                                                                                                                        Kindertagespflegestellen
In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von
                                                                                                                                                                             Gemeinden

nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren          (1) Bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 sind
���������;��������������������������������������������������������������
                                                                                     1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher
Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die
                                                                                          und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen,
Reparatur �������������������������������������������;������������������������
                                                                                          Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden
auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist
                                                                                          Einrichtungen in freier Trägerschaft,
unzulässig. ������������2 gilt entsprechend, ausgenommen sind Einrichtungen im
����������������������� Satz 2 Nummer 5.
                                                                                     2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
�������������������������������������������������������-������������������������;�
                                                                                     3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
das gilt nicht für:
                                                                                          Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
1.     die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und
���-Fahrerlaubnisklassen,                                                            untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur
                                                                                                                                                                             7
8
Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.                          Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und
                                                                                            10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für
                                                                                            anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen
                                                                                       f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen,
  für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie
                                                                                            mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden
  Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig
                                                                                            Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs
  geöffnet sind,
                                                                                            für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs
2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den                           Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,
  Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische
                                                                                       5.     Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an
  Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen
                                                                                       beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums;����������������
  Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit
                                                                                       soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt
  diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in
                                                                                       werden kann und er unaufschiebbar ist.
                                                                                                                                                                                 Aus

  der Präsenz besteht nicht.
                                                                                       (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und
3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule
                                                                                       Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler
  aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden
                                                                                       der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur
                                                                                                                                                                                 Allen

  Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
                                                                                       Verfügung gestellt.
  sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der
  unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist,                               (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für
                                                                                       teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend
                                                                                       Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule
  erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler
                                                                                       aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und
a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und                  Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und
                                                                                                                                                                                 Gemeinden

  Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,        Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,

b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und                 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
  Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,              erforderlich ist,

c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des                 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich
  beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,                                        sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die
                                                                                             Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung
d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a)
                                                                                             gehindert sind,
  bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
                                                                                       3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen
e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren                sind.
  Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
                                                                                                                                                                                 19. Februar 2021 / Nr. 7
Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die                                                         § 1f
Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte                                      Betrieb der Schulen
dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen,
                                                                                         (1) Untersagt sind
zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
                                                                                         1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher
(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der
                                                                                           und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den
                                                                                                                                                                                 19. Februar 2021 / Nr. 7

Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind
                                                                                           entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant
zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu              2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der                     Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.
Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern
die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.                Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung
                                                                                         abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.
(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch
                                                                                                                                                                                 Aus

Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im           (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der

Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst          Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 13 wieder zulässig ist, untersagt.

konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern            Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur
                                                                                                                                                                                 Allen

zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den         Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für

Schichten grundsätzlich zu reinigen.                                                     die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der
                                                                                         Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig
(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,                                     eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten

1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder            werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen

  standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,              Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder
                                                                                         Hilfestellung zu leisten.
                                                                                                                                                                                 Gemeinden

  soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder

                                                                                         (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:
2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten
  haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als       1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-
  ����������������������������;�������������������������������������������von 10           Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler
  Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder                       ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und
                                                                                           Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber,
  trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.                2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den
                                                                                           Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische
(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1
                                                                                           Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit
nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine
                                                                                           anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,
Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.
                                                                                                                                                                                 9
3. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,             (4) Abweichend von Absatz 1 findet der Präsenzunterricht an den Grundschulen in
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4. den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler                                  Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, soweit deren Betrieb nicht
                                                                                       bereits nach Absatz 3 zulässig ist, in einem Wechselbetrieb mit geteilten Klassen
a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und
                                                                                       statt, deren Gruppenstärke höchstens die Hälfte des jeweils maßgeblichen
  Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
                                                                                       Klassenteilers beträgt. Es werden jeweils zwei Klassenstufen in der Präsenz
b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und                 unterrichtet. Der Unterricht soll vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und
  Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,          Sachunterricht erteilt werden.

c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des                 (5) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie
  beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,                                  der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
                                                                                       Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb
d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter         zulässig.
  Buchstabe a bis c genannten Bildungsgänge in den entsprechenden
                                                                                                                                                                                 Aus

  Klassenstufen besuchen,                                                              (6) Für Schülerinnen und Schüler,

e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren          1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder
                                                                                                                                                                                 Allen

  Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
                                                                                       2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und
  Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und
                                                                                           Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,
  10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos
  anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
                                                                                       werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet.
                                                                                       Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen,
f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen,
                                                                                       die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können.
  die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,
                                                                                                                                                                                 Gemeinden

                                                                                       (7) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die
5. Einrichtungen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an
                                                                                       Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber
  beruflichen Schulen in d����������������������������������������������;�����������
                                                                                       der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts
  für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb
                                                                                       erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in
  nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er
                                                                                       der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der
  unaufschiebbar ist.
                                                                                       unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an
Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 4 und               Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die
Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der                       Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der
Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im             Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder
Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Über den Umfang und die            Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise
Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung.                                  des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
                                                                                                                                                                                 19. Februar 2021 / Nr. 7
(8) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht.   Schichten grundsätzlich zu reinigen.

(9) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für                   (12) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind
teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, der Klassenstufen            Kinder,
5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der
                                                                                            1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch
                                                                                                standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
                                                                                                                                                                                  19. Februar 2021 / Nr. 7

nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind
                                                                                                soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,
Kinder,

                                                                                            2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten
1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
                                                                                                haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als
  erforderlich ist,
                                                                                                ����������������������������;��������������������������������������������������
2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich                Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die
                                                                                                                                                                                  Aus

                                                                                            3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber,
  Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung
                                                                                                trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
  gehindert sind, oder

                                                                                            (13) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 12
3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen
                                                                                                                                                                                  Allen

                                                                                            Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine
  sind.
                                                                                            Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.
Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die
Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind
Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus                                                     § 1g

zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der                              Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions­, Glaubens­ und
                                                                                                                                                                                  Gemeinden

Betreuung gehindert ist.                                                                    Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen
                                                                                                                              bei Todesfällen
(10) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der
Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind      (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und
bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant              Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei
zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu                 Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in
begründenden Fällen zulässig.                                                               geschlossenen Räumen untersagt.

(11) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch               (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach
Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im              vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf Grund der
Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst             erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen
konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern               wird. Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.
zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den
                                                                                                                                                                                  11
(3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind         Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur
bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen,                Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
                                                                                                                                                                                  12
sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
                                                                                          (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen
                                                                                          mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im
                                                                                          Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die
                                         § 1h
                                                                                          Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines
 Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege­ und            vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder
                 Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste                         Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit

(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem         Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von
Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards             ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf

FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt,            eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf

zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische       ������������������������������������������������;�������������������������ie

Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die                ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
                                                                                                                                                                                  Aus

Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der            (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der
Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem         Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und
negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des            Atemschutzpflicht zu erlassen.
                                                                                                                                                                                  Allen

Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren
Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.
                                                                                                                                   § 1i
(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen
für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem                       Anforderungen an die Mund­Nasen­Bedeckung in bestimmten Bereichen
negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die
                                                                                          Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 eine
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines
                                                                                          medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein
                                                                                                                                                                                  Gemeinden

vergleichbaren Standards zu ��������;��ür Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist
                                                                                          Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001),
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-
                                                                                          KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt
Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen
                                                                                          entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder
haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung
                                                                                          von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine
anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind
                                                                                          vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2
externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs
                                                                                          bleiben unberührt.
der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der
Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger
Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von                                      Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr,

                                                                                                                                   §2
                                                                                                                                                                                  19. Februar 2021 / Nr. 7
Allgemeine Abstandsregel                                       2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden               Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,

sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5              7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den
Metern empfohlen.                                                                            Publikumsverkehr bestimmt sind,

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5             8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im
                                                                                                                                                                                  19. Februar 2021 / Nr. 7

                                                                                         9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich
                                                                                             und
oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
                                                                                         10. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen
Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.
                                                                                             sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in §
                                                                                             Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft;�������������������
16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
                                                                                             bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne
                                                                                             des § 16 Absatz 1.
                                                                                                                                                                                  Aus

                                         §3                                              (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

                              Mund­Nasen­Bedeckung                                       1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-             2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-
                                                                                                                                                                                  Allen

Bedeckung muss getragen werden                                                               Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen

1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in                        nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung

    Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren,                  gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu

    Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der            erfolgen hat,

    Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,           3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern

2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,                                    ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden
                                                                                                                                                                                  Gemeinden

                                                                                             kann;���������������������� gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den
3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
                                                                                             Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9,
    und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des
    öffentlichen Gesundheitsdienstes,                                                    4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3,
                                                                                             7, 8 und 9, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige
4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und
                                                                                             Tätigkeit dies erfordern,
    Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68
    Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,            5. beim Konsum von Lebensmitteln,

5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen        6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen

    Prüfungen,                                                                               gegeben ist,

6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4
    Buchstabe c Straßengesetz;��������������������������������������������������
                                                                                                                                                                                  13
7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher        6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht
                                                                                                                                                                       14
    Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des        wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder
    Absatzes 1 Nummer 10,                                                             anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,

8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei                7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt
    Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,                                       wurden,

9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7,    8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und
    sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten          Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
    werden kann, oder                                                                 Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die
                                                                                      Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen
10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder,
                                                                                      Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.
    pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
                                                                                  (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten
                                                                                  Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art
                                                                                                                                                                       Aus

                                                                                  des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder
                        Abschnitt 3: Besondere Anforderungen                      unzumutbar ist.
                                                                                                                                                                       Allen

                                        §4                                                                                 §5

                               Hygieneanforderungen                                                                 Hygienekonzepte

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung     (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen         ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den
einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu     konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
erfüllen:                                                                         berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die
                                                                                                                                                                       Gemeinden

1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten       Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

    und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine           (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das
    Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,                         Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber

2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt   hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem

    von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,       Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von
    Personen berührt werden,                                                                                               §6

4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in                                       Datenverarbeitung
    den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
                                                                                  (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,                     Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von
                                                                                                                                                                       19. Februar 2021 / Nr. 7
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