KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV")

Die Seite wird erstellt Milo Lemke
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV")
KOLLEKTIVVERTRAG
der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV“)

                       STAND 1. FEBRUAR 2019
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
der Sozialwirtschaft Österreich

                  („SWÖ-KV“)

           STAND 1. FEBRUAR 2019
Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.

Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeit-
gebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektivvertrag in Öster-
reich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele
Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehr als
75.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 463 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und Sozial-
bereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreuung, der Kinder- und
Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer
Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Ins-
gesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnisse.

Im April 2012 wurde die BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialbe-
rufe) in SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheits-
unternehmen umbenannt.

Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunter-
nehmen, den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA-djp und vida entwickelt und eingeführt
werden konnte.

Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen
und Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen
Sozial- und Gesundheitsunternehmen weiterentwickeln.

Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

                                                               SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH

Barbara Teiber, MA                                             Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA
gf. Vorsitzende GPA-djp                                        Vorsitzender

Karl Dürtscher                                                 Mag. Walter Marschitz, BA
Geschäftsbereichsleiter GPA-djp                                Geschäftsführer

Roman Hebenstreit
Vorsitzender vida

Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer vida
Die KV-Highlights 2019

• Gehaltsrechtlicher Teil:
  •   + 3,2% auf Löhne, Gehälter und Zulagen (IST-Erhöhung und alte Gehaltstabellen)
  •   + 3,2% + 100 Euro zusätzlich für jeden Lehrling pro Monat
  •   Leitungszulage in Kindertagesbetreuungseinrichtungen steigt auf € 90,– für die erste Gruppe
  •   Zulage für SonderkindergartenpädagogInnen steigt auf € 210,–
  •   Biennien-Regelung für Tagesmütter/Tagesväter ab 1. 1. 2020, statt einer Vorrückung alle 3 Jahre

• Rahmenrechtliche Verbesserungen:
  •   1 zusätzlicher Urlaubstag nach vollendetem 1. Dienstjahr
  •   mehr Dienstplanstabilität durch Zulage für Einspringen
  •   klare und bessere Regelungen für geteilte Dienste
  •   Rechtsanspruch auf Altersteilzeit
  •   Klarstellung zu Umkleidezeiten (im stationären Bereich)
  •   bezahlte Pausen im Nachtdienst
  •   Möglichkeit der Wahl zur Abgeltung der Nachtarbeitsbereitschaft: Auszahlung oder Anrechnung zur Normal-
      arbeitszeit

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp

Vida Infocenter:
01/534 44 79
info@vida.at, www.vida.at, http://www.facebook.com/gewerkschaftvida/
Inhaltsverzeichnis

                                                             Seite                                                                    Seite

§ 1      Sprachliche Gleichbehandlung .............             7      § 23      Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 2      Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....               7                rinnen in mobilen Erziehungshilfen .......             20
§ 3      Begriffsbestimmungen ......................            9      § 24      Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5                                     rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er-
     Arbeitnehmerinnen ..........................               9                ziehung pädagogisch tätig sind ............            20
§ 4 Arbeitszeit ....................................            9      § 25  Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§    5   Teilzeitbeschäftigung .......................         10            rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst ..                  21
§    6   Einarbeiten von Zwickeltagen ..............           11      § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§    7   Durchrechnungszeitraum ...................            11            rinnen im Bereich Persönliche Assistenz .                  21
§    8   Arbeitsbereitschaft ..........................        11      § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§    9   Nachtarbeit ...................................       12            ration ..........................................          22
§   10   Überstunden und Mehrstunden ............              12      § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§   11   Ruhezeiten ....................................       13            hinderung .....................................            22
§   12   Abgeltung von Zeitguthaben ...............            13      § 28 Verwendungsgruppen .......................                  23
§   13   Rufbereitschaft ...............................       13      § 29 Gehaltstabelle ................................             25
§   14   Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                         § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen
         ruhe ............................................     14            und niederschwellig fallweise Beschäftig-
§ 15     Dienstplan ....................................       14            ten .............................................          25

§ 16     Urlaub .........................................      15      § 29b Entlohnung von Pflegekräften ..............                26

§ 17  Karenz .........................................         15      § 30 Allgemeine Entgeltregelungen .............                  26
§ 18  Abfertigung ...................................          16      § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen .............                  27
§ 19  Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                              § 31 Zulagen und Zuschläge .....................                 27
      rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken-                        § 32      Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
      anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-                                   halt .............................................     28
      terliegen oder in Einrichtungen der psy-                         § 33      Lehrlinge ......................................       28
      chischen Reha tätig sind ....................            17      §   34    Fortbildung ....................................       29
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ...                   17      §   35    Supervision ...................................        29
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter                                §   36    Sabbatical .....................................       29
      und Tagesväter (TM/TV) ....................              17      §   37    Dienstreise ....................................       30
§ 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin-                              §   38    Altersteilzeit ..................................      30
      nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun-
                                                                       §   39    Kündigung ....................................         31
      gen und der schulischen Tagesbetreuung                   18
                                                                       §   40    Verfall von Ansprüchen .....................           31
§ 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
                                                                       §   41    Übergangsbestimmungen ..................               31
      rinnen in der Schulsozialarbeit .............            19
                                                                       §   41a   Zusätzliche Optierung .......................          33
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
      rinnen in der Schulassistenz ...............             19      § 42      Schiedskommission .........................            33
§ 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                              Unterschriftenliste ...................................          34
      rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda-
      gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr-                             Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
      ten teilnehmen ...............................           20      schlagseite

                                                                     –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                        der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”)

                                         abgeschlossen zwischen der

           SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und
                             Gesundheitsunternehmen (SWÖ)

                                                einerseits und

 der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida

                                                andererseits.

                                       Stand 1. Februar 2019

                                § 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-          der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie       weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei

                            § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

1) Geltungsbeginn:                                            (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol-
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2019 in          lektivvertrages nicht:
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi-          § 4 Arbeitszeit
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-
                                                              § 5 Teilzeitbeschäftigung
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-
                                                              § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
kündigt werden.
                                                              § 7 Durchrechnungszeitraum
2) Geltungsbereich:                                           § 8 Arbeitsbereitschaft
Der KV gilt:                                                  § 9 Nachtarbeit
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich           § 10 Überstunden und Mehrstunden
                                                              § 11 Ruhezeiten
b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIAL-
                                                              § 12 Abgeltung von Zeitguthaben
   WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der öster-
   reichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen             § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-
                                                                   he
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlin-
                                                              § 15 Dienstplan
   ge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SO-
                                                              § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin-
   ZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der ös-
                                                                   nen in Einrichtungen, die dem Krankenan-
   terreichischen Sozial- und Gesundheitsunterneh-
                                                                   stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie-
   men ist.
                                                                   gen oder in Einrichtungen der psychischen
                                                                   Reha tätig sind
3) Sonderbestimmungen
Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege-         b) Geschäftsführerinnen:
lungen:                                                      Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen,
                                                             die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit
a) Leitende Angestellte:
                                                             Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als
   Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im
                                                             Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin-
   Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas-
                                                             ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind,
   sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit-
                                                             gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv-
   gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz
                                                             vertrages nicht:
   (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz

                                                        –7–
§ 4 Arbeitszeit                                              § 7    Durchrechnungszeitraum
   § 5 Teilzeitbeschäftigung                                    § 9    Nachtarbeit
   § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen                             § 10   Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr-
   § 7 Durchrechnungszeitraum                                          stunden
   § 8 Arbeitsbereitschaft                                      § 11   Ruhezeiten
   § 9 Nachtarbeit                                              § 13   Rufbereitschaft
   § 10 Überstunden und Mehrstunden                             § 15   Dienstplan
   § 11 Ruhezeiten                                              § 26   Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
   § 12 Abgeltung von Zeitguthaben                                     ration

   § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                   § 27   Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin-
        ruhe                                                           derung

   § 15 Dienstplan                                              § 28   Verwendungsgruppen

   § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin-                  § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen
        nen in Einrichtungen, die dem Krankenan-                      und niederschwellig fallweise Beschäftigten
        stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie-            § 37   Dienstreise
        gen oder in Einrichtungen der psychischen               § 40   Verfall von Ansprüchen
        Reha tätig sind                                         § 41   Z 1 Übergangsbestimmungen
   § 28 Verwendungsgruppen                                      § 42   Schiedskommission
   § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
                                                            4) Ausnahmebestimmungen:
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder-
                                                            Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
   schwellig fallweise Beschäftigte:
                                                            vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme-
   Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be-
                                                            rinnen,
   dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn
   diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrie-           a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-
   ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-                tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
   gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der                tigt werden.
   (Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflich-
                                                            b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung
   tend psychosozial begleitet und betreut werden
                                                               der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in
   und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice,
                                                               den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese
   den Ländern und/oder dem Sozialministeriumser-
                                                               Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder ge-
   vice gefördert sind.
                                                               fördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar-
   Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen,          beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen
   die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP,                Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter
   AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder             Abs 3 lit c fallen.
   Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind
                                                            c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
   oder noch nicht erreicht werden können) fallen un-
                                                               träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
   ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv-
                                                               rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS,
   vertrag:
                                                               etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha-
   Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen
                                                               ben.
   Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be-
   schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen             d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
   arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset-          nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
   zung der Integration arbeiten, in denen nieder-             kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
   schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy-        in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
   chosozial begleitet und betreut werden und diese            steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
   Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern                  Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
   und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert             oder universitären Ausbildung aufgrund eines
   sind.                                                       Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
   Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie-          ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
   derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol-
                                                            e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich
   gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:
                                                               sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder
   § 1   Sprachliche Gleichbehandlung                          Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport-
   § 2   Geltungsbeginn und Geltungsbereich                    dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten,
   § 3   Begriffsbestimmungen                                  wenn:
   § 4   Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
   § 6   Einarbeiten von Zwickeltagen

                                                          –8–
– der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini-              schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine
     gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge-                 organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3
     hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und                 und 4 ArbVG anzuwenden.
   – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be-
     triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge-

                                       § 3 Begriffsbestimmungen

1) Mobile Dienste:                                          Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei-
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie-
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi-
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-            nuten erfordert.
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be-          Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft.
steht.
(Fassung bis 31. 3. 2019)
                                                            2) Grundstundenlohn:
                                                            Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-
1) Mobiler Bereich                                          natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
zum größten Teil daraus besteht, für Personen an un-        malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert
terschiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein-        mit 4,33.
satzorten Leistungen zu erbringen.

             § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen

Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be-           Gültigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses
triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit         im Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung
weniger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinba-           erteilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerin-
rung mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen           nenanzahl von vier, endet diese Vereinbarung auto-
Körperschaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft         matisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung,
Österreich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung       längstens aber nach vier Monaten.
abgeschlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst

                                               § 4 Arbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-       4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli-       arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor-
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.                 malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.
                                                            § 4b AZG ist anzuwenden.
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-         5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel         Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus-        beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit              geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
siehe § 14, Seite 14.                                       zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit. Die dafür
                                                            anfallenden Fahrtkosten sind zu vergüten. Diese Be-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-       stimmungen gelten nicht, wenn die Arbeitsteilung
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf           auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin mit
maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge-            Zustimmung des Betriebsrates erfolgt.
dehnt werden.                                               (Fassung bis 30. 6. 2019)

                                                          –9–
5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:              g) Die Bestimmungen der Absätze e) und f) gelten
                                                             nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und
a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2              die Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer
   ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt        Kundinnen und die Verteilung der Arbeit auf die
   werden.                                                   einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen.
b) Der Dienst kann inklusive Ruhepause einmal un-         h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin
   terbrochen werden. Beträgt diese Unterbrechung            herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli-
   mindestens 1,5 Stunden, gilt der Dienst als „geteil-      chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um
   ter Dienst“. Weitere Unterbrechungen sind Ar-             den Hauptwohnsitz handeln.
   beitszeit, sofern die Unterbrechung im Einzelfall
   nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Dienstneh-         i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen
   merin erfolgt.                                            in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen.

c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel-     Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. 7. 2019 in Kraft.
   len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant
   werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des         6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
   Betriebsrates.                                         alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
                                                          tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem
                                                          nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
   geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre-
                                                          schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
   chungen ist Arbeitszeit.
                                                          sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die        die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
   Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen.        Regelung ausgenommen.
   In der Betriebsvereinbarung kann eine Unter-
   schreitung dieser Mindestdauer vereinbart wer-         7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder
   den.                                                   besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm-
                                                          te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten
f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die     Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen, so
   durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden         sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb er-
   Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und          forderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen.
   zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden         Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft.
   Fahrtkosten sind zu vergüten.

                                        § 5 Teilzeitbeschäftigung

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-     4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für     zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-       zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.            wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden
                                                          Modelle gilt:
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-
                                                          a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-
                                                             Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten
                                                             3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                             für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
                                                             der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
                                                             arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
Grundstundenlohn von 25 %.
                                                             von 25 %.

3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem        b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw               Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer                4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden           für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu           der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus-         arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-            von 25 %.
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
von 25 %.

                                                      – 10 –
c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-               chen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grund-
   reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte           stundenlohn von 25 %.
   Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
                                                          Die Änderungen in Absatz 4 treten mit dem nächsten
   raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun-
                                                          Durchrechnungszeitraum, frühestens mit 1. 7. 2018
   den überschritten, gebührt für jede weitere Ar-
                                                          in Kraft.
   beitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertragli-

                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an     52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-         menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,            verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal

                                     § 7 Durchrechnungszeitraum

1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu            den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der          mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu          braucht wird.
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-        3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei      beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgutha-
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden        ben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wöchent-
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-        lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                 nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-
braucht wird.                                             triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß
                                                          einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar-
2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung         beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden         mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil-
bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen            zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe-
bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden           rührt.
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-        Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
chen bzw 4 Monaten, von bis zu 26 Wochen bzw 6 Mo-        des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
naten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte kann die Be-     kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
triebsvereinbarung die Verlängerung der Normalar-         gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
beitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem           stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw 12 Mo-           den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme-
naten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungsvarian-      rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
ten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-      hängenden Zeiträumen zu erfolgen.

                                         § 8 Arbeitsbereitschaft

1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während      3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge-        überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie-
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah-       gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,
me bereitzuhalten hat.                                    kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
                                                          wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä-   malarbeitszeit zulassen.
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft,
                                                          b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg-
                                                          der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.

                                                      – 11 –
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf      Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die        festgelegt werden.
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung
                                                          d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
                                                          6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
                                                          abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
                                                          bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von            ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-        terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-      gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-        rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.
                                                          e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
                                                          beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
                                                          der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
                                                          6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
                                                          abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
                                                          ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
                                                          terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
                                                          gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
                                                          rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
zu ergeben. Abweichende Regelungen können im

                                              § 9 Nachtarbeit

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,        von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.         habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
                                                          geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro        tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
Arbeitsstunde von € 6,97. Pro durchgehendem Nacht-        brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
dienstpauschale von € 39,87.                              5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen
                                                          Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei-
3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der          nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause
Nacht siehe § 8.                                          wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen
                                                          Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft.
4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-     Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft.
arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege
für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß

                                § 10 Überstunden und Mehrstunden

1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG       beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-           malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-   Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen         werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu       musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen           im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht         3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-
entgegenstehen.                                           schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-
                                                          lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-     Wochenarbeitszeit.
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-

                                                      – 12 –
4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen          Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-           tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
lässig.                                                     der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
                                                            ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage
verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi-   7) entfällt.
ve Überstunden 12 Stunden.
                                                            8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis     lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-        chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn            50 %.
ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die

                                                § 11 Ruhezeiten

(1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt         (2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die
elf Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermäch-          tägliche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit ge-
tigt, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stun-    planter Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamt-
den zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden            arbeitszeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet –
Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) ei-       auf acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der ent-
ner anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit           sprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden
zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge-          Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen
rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er-          Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich,
holung vorgesehen sind.                                     Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung
                                                            der Erholung vorgesehen sind.

                                   § 12 Abgeltung von Zeitguthaben

(1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des        (2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht
Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum           für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses           durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen              berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin.
zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitguthabens hinausgeschoben werden.

                                             § 13 Rufbereitschaft

1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine         3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft
Abgeltung von € 3,22.                                       außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-
                                                            tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-           bart werden.
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.

                                                        – 13 –
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-        alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be-
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an        treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en-        in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.       nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf-
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-         einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe-        hen, wovon innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Wo-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im       chen die Wochenruhe dreimal auf Samstag und Sonn-
Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene          tag und weitere dreimal auf einen Samstag oder
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als         Sonntag fallen muss. Grundsätzlich gilt auch für diese
ganzer Tag ausgeglichen wird.                              Einrichtungen die Regelung des Absatz 1.
                                                           (Fassung ab 1. 2. 2019)
2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und
                                                           5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Sonntag) zu liegen.
                                                           personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
                                                           auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für   so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind        eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von             ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun-          beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
gen, Weiterbildungen udgl stattfinden.                     Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
                                                           sind.
4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann

                                               § 15 Dienstplan

Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-             xibilisierungszuschlages in Höhe von € 20,– pro
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo-               Tag/Nacht.
chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
Vorhinein festzulegen.                                     b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver-
(Fassung bis 30. 9. 2019)
                                                              einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung
                                                              von mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplan-
                                                              ter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisie-
1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobi-          rungszuschlag in Höhe von € 10,– pro Tag/Nacht,
len Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den          wenn die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen
übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinba-           vor dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird.
ren.
                                                           5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt
2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag      der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zuschlä-
und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe-        gen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbe-
ginn und -ende) vorzusehen.                                stimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen.

3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Vo-             6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar-
raussetzungen des § 19c AZG möglich.                       beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Arbeits-
                                                           zeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Vertei-
4) Flexibilisierungszuschlag:                              lung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst
                                                           vornehmen.
a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor
   dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar-
                                                           7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der
   beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein-
                                                           Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung
   bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle-
                                                           für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisie-
                                                           rungszuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben

                                                       – 14 –
von Absatz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind
aber auf den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisie-
rungszuschlag anzurechnen.

Die Änderungen in § 15 treten mit 1. 10. 2019 in Kraft.

                                                    § 16 Urlaub

1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-              und
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar-                – nach 20-jähriger Betriebszugehö-
beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich                          rigkeit auf ............................. 37 Werktage/
– nach 1-jähriger Betriebszugehö-                                                                            31 Arbeitstage.
  rigkeit auf ............................. 31 Werktage/         Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö-
                                            26 Arbeitstage,      rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche nach
– nach 5-jähriger Betriebszugehö-                                25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
  rigkeit auf ............................. 32 Werktage/         Die Änderungen treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
                                            27 Arbeitstage,      Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn
– nach 10-jähriger Betriebszugehö-                               des nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr
  rigkeit auf ............................. 34 Werktage/         das Urlaubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsan-
                                            28 Arbeitstage       spruch jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjah-
– nach 15-jähriger Betriebszugehö-                               res.
  rigkeit auf ............................. 36 Werktage/
                                            30 Arbeitstage       2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
                                                                 rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
                                                                 auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.

                                                    § 17 Karenz

1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-               MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach                 gung etc).
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-
spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un-              4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum              in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An-            im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des                renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das
Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur-               Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung
laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber              der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti-
bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau-              gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge-
bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem               setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu-
Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.                        rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab
                                                                 1. Februar 2011.
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub                  5) Hospizkarenzen, die ab dem 1. Februar 2012 oder
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens                danach begonnen haben, sind im Ausmaß von höchs-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte             tens 12 Monaten als Dienstjahre (zum Beispiel für die
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss                  Vorrückung) anzurechnen.
an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw                Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der
gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit-                Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-
geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung              nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen
vereinbart werden.                                               werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten
                                                                 (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü-
3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-               ckung) anzurechnen. Dies gilt für Karenzurlaube, die
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt               nach dem 31. Jänner 2012 begonnen haben.

                                                             – 15 –
Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der          Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur
Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-       für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der
nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen              Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige
werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten           Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar-
(pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü-   beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der
ckung) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Karenz-       Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge-
urlaube, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen ha-        ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen-
ben.                                                      den Monats oder dem übernächsten Monatsersten
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube         wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen
nach Mehrlingsgeburten. Sonderurlaube (Anschluss-         gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält-
karenz) nach § 17 Abs 1 sind im Ausmaß von höchs-         nisses als Pflegekarenz.
tens 12 Monaten (pro Kind) zusätzlich als Dienstjahre
                                                          e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von
(zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen.
                                                          nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei
Dies gilt für Sonderurlaube (Anschlusskarenzen), die
                                                          Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs-
nach dem 31. Jänner 2017 beginnen.
                                                          schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der
                                                          Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Ge-
6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na-
                                                          haltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Mo-
hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan-
                                                          naten angerechnet.
spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten
und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall
                                                          7) a) Der Arbeitnehmerin gebührt eine Familienzeit
(dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende
                                                          sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht
Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                          (für Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme
• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des     der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem ge-
  BPGG festgestellt wurde                                 planten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber
• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-       schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3
  einsatz der pflegenden Person erfordert                 Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen
• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-     vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert
  gefalls zu erbringen ist und                            sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz
• die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie-      die dreimonatige Bekanntgabefrist.
  gend übernimmt und durchführt                           b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar-
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene          beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le-             lauf von 4 Wochen nach Beendigung der Familienzeit
bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder      andauert.
Großeltern.                                               c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei-   in Anspruch genommenen Familienzeit sind als
nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo-         Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
natsersten eines jeden Monats angetreten werden.          für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den
                                                          Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig        nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech-
nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist   nung besteht – sowie für die Vorrückung anzurech-
von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-        nen.
maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten
werden darf.

                                             § 18 Abfertigung

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-      gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie      Abfertigung.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den        Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
                                                          nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen.

                                                      – 16 –
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der
                          psychischen Reha tätig sind

1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-        raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
wendung kommt oder in Einrichtungen der psychi-            kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver-      ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol-      tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
gende zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6,       braucht wird.
§ 7 (3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8),
§ 12 und § 13.                                             3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
                                                           der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu             bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der           chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu           Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-          den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-         menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

                            § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern

Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-          mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.                     tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst      der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-          Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch             Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-       de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-         im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-          Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um-            pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit

           § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)

Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits-      dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
bereitschaft definiert:                                    im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-
                                                           menhängend gewährt werden soll.
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur
Anwendung.                                                 3) Entlohnung

                                                           a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
2) Arbeitszeit
                                                           TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun-
                                                           Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits-
                                                           152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden
zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits-
                                                           pro Woche).
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-     b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf      und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe         det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo-          1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.         1/656).
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.           Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-   dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes       Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem       höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-

                                                       – 17 –
betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind         Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für            rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe         nur einmal.
schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3-        Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.
fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind        Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist
beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund-         sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende
stundenlohn/-gehalt.                                       Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der
                                                           in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
4) Zuschläge                                               Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-          treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der
schlag:                                                    vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind
– Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen                      und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu
                                                           verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich
– Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
                                                           monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick
  Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
                                                           auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum
– Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-      Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-
  dern vor 6:00 Uhr                                        tragsänderung herbeigeführt wird.
                                                           Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
5) Überstunden/Mehrstunden                                 Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
Als Überstunde gilt:
– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-         6) Nachtarbeit
  zeit von 10 Stunden                                      Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-          6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
  beitszeit von 50 Stunden                                 schalabgeltung von € 27,05 pro Kind an Wochentagen
                                                           oder von € 32,64 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.

                 § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in
       Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:
Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei-            1
                                                            ) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder-
tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo-      krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in
bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol-     der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup-
lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen         pen
aufrecht bleiben:
von 6 bis 10 Wochenstunden       1    Wochenstunde,        2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
von mehr als 10 bis 15 Wo-                                 nigungswoche):
chenstunden ..................   1 1/2 Wochenstunden,      Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
von mehr als 15 bis 20 Wo-                                 Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
chenstunden ..................   2    Wochenstunden,       Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs-
von mehr als 20 bis 25 Wo-                                 vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne
chenstunden ..................   2 1/2 Wochenstunden,      Tage verteilt werden.
von mehr als 25 bis 30 Wo-
chenstunden ..................   3    Wochenstunden,       3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 30 bis 35 Wo-                                 Pflichtschulbereich:
chenstunden ..................   3 1/2 Wochenstunden,      Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
ab 36 Wochenstunden .......      4     Wochenstunden       richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
                                                           Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
Vorbereitungszeit.
                                                           tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-
                                                           triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür
                                                           42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
                                                           raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-
                                                           dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
ren.
                                                           überschreiten.
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-
                                                           Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-
                                                           den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-
                                                           mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.

                                                       – 18 –
Sie können auch lesen