KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV")
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KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV“) STAND 1. FEBRUAR 2019
Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin, lieber Kollege! Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit. Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeit- gebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektivvertrag in Öster- reich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehr als 75.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 463 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und Sozial- bereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreuung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Ins- gesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnisse. Im April 2012 wurde die BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialbe- rufe) in SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheits- unternehmen umbenannt. Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunter- nehmen, den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA-djp und vida entwickelt und eingeführt werden konnte. Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs- ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen weiterentwickeln. Herzlichen Dank für die Unterstützung. Mit kollegialen Grüßen SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Barbara Teiber, MA Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA gf. Vorsitzende GPA-djp Vorsitzender Karl Dürtscher Mag. Walter Marschitz, BA Geschäftsbereichsleiter GPA-djp Geschäftsführer Roman Hebenstreit Vorsitzender vida Bernd Brandstetter Bundesgeschäftsführer vida
Die KV-Highlights 2019 • Gehaltsrechtlicher Teil: • + 3,2% auf Löhne, Gehälter und Zulagen (IST-Erhöhung und alte Gehaltstabellen) • + 3,2% + 100 Euro zusätzlich für jeden Lehrling pro Monat • Leitungszulage in Kindertagesbetreuungseinrichtungen steigt auf € 90,– für die erste Gruppe • Zulage für SonderkindergartenpädagogInnen steigt auf € 210,– • Biennien-Regelung für Tagesmütter/Tagesväter ab 1. 1. 2020, statt einer Vorrückung alle 3 Jahre • Rahmenrechtliche Verbesserungen: • 1 zusätzlicher Urlaubstag nach vollendetem 1. Dienstjahr • mehr Dienstplanstabilität durch Zulage für Einspringen • klare und bessere Regelungen für geteilte Dienste • Rechtsanspruch auf Altersteilzeit • Klarstellung zu Umkleidezeiten (im stationären Bereich) • bezahlte Pausen im Nachtdienst • Möglichkeit der Wahl zur Abgeltung der Nachtarbeitsbereitschaft: Auszahlung oder Anrechnung zur Normal- arbeitszeit GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp Vida Infocenter: 01/534 44 79 info@vida.at, www.vida.at, http://www.facebook.com/gewerkschaftvida/
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 7 § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7 rinnen in mobilen Erziehungshilfen ....... 20 § 3 Begriffsbestimmungen ...................... 9 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er- Arbeitnehmerinnen .......................... 9 ziehung pädagogisch tätig sind ............ 20 § 4 Arbeitszeit .................................... 9 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 10 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst .. 21 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 11 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 7 Durchrechnungszeitraum ................... 11 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz . 21 § 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 11 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 9 Nachtarbeit ................................... 12 ration .......................................... 22 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 12 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 11 Ruhezeiten .................................... 13 hinderung ..................................... 22 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 13 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 23 § 13 Rufbereitschaft ............................... 13 § 29 Gehaltstabelle ................................ 25 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen ruhe ............................................ 14 und niederschwellig fallweise Beschäftig- § 15 Dienstplan .................................... 14 ten ............................................. 25 § 16 Urlaub ......................................... 15 § 29b Entlohnung von Pflegekräften .............. 26 § 17 Karenz ......................................... 15 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 26 § 18 Abfertigung ................................... 16 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 27 § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 27 rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- halt ............................................. 28 terliegen oder in Einrichtungen der psy- § 33 Lehrlinge ...................................... 28 chischen Reha tätig sind .................... 17 § 34 Fortbildung .................................... 29 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 17 § 35 Supervision ................................... 29 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 36 Sabbatical ..................................... 29 und Tagesväter (TM/TV) .................... 17 § 37 Dienstreise .................................... 30 § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin- § 38 Altersteilzeit .................................. 30 nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun- § 39 Kündigung .................................... 31 gen und der schulischen Tagesbetreuung 18 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 31 § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 41 Übergangsbestimmungen .................. 31 rinnen in der Schulsozialarbeit ............. 19 § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 33 § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- rinnen in der Schulassistenz ............... 19 § 42 Schiedskommission ......................... 33 § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Unterschriftenliste ................................... 34 rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda- gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- ten teilnehmen ............................... 20 schlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) abgeschlossen zwischen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Februar 2019 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 1) Geltungsbeginn: (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol- Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2019 in lektivvertrages nicht: Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- § 4 Arbeitszeit gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- § 5 Teilzeitbeschäftigung lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen kündigt werden. § 7 Durchrechnungszeitraum 2) Geltungsbereich: § 8 Arbeitsbereitschaft Der KV gilt: § 9 Nachtarbeit a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIAL- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der öster- reichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlin- § 15 Dienstplan ge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SO- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- ZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der ös- nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- terreichischen Sozial- und Gesundheitsunterneh- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- men ist. gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 3) Sonderbestimmungen Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- b) Geschäftsführerinnen: lungen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit a) Leitende Angestellte: Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin- Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit- gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv- gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz vertrages nicht: (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz –7–
§ 4 Arbeitszeit § 7 Durchrechnungszeitraum § 5 Teilzeitbeschäftigung § 9 Nachtarbeit § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- § 7 Durchrechnungszeitraum stunden § 8 Arbeitsbereitschaft § 11 Ruhezeiten § 9 Nachtarbeit § 13 Rufbereitschaft § 10 Überstunden und Mehrstunden § 15 Dienstplan § 11 Ruhezeiten § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ration § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- ruhe derung § 15 Dienstplan § 28 Verwendungsgruppen § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- und niederschwellig fallweise Beschäftigten stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- § 37 Dienstreise gen oder in Einrichtungen der psychischen § 40 Verfall von Ansprüchen Reha tätig sind § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 28 Verwendungsgruppen § 42 Schiedskommission § 29 Lohn-/Gehaltstabelle 4) Ausnahmebestimmungen: c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- schwellig fallweise Beschäftigte: vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme- Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- rinnen, dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrie- a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti- tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der tigt werden. (Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflich- b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung tend psychosozial begleitet und betreut werden der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese den Ländern und/oder dem Sozialministeriumser- Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder ge- vice gefördert sind. fördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar- Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Abs 3 lit c fallen. Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, vertrag: etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha- Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen ben. Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich zung der Integration arbeiten, in denen nieder- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt chosozial begleitet und betreut werden und diese steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert oder universitären Ausbildung aufgrund eines sind. Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, § 3 Begriffsbestimmungen wenn: § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen –8–
– der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini- schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge- organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3 hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und und 4 ArbVG anzuwenden. – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be- triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge- § 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobile Dienste: Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei- Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie- der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi- zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- nuten erfordert. nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft. steht. (Fassung bis 31. 3. 2019) 2) Grundstundenlohn: Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo- 1) Mobiler Bereich natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- zum größten Teil daraus besteht, für Personen an un- malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert terschiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein- mit 4,33. satzorten Leistungen zu erbringen. § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- Gültigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit im Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung weniger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinba- erteilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerin- rung mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen nenanzahl von vier, endet diese Vereinbarung auto- Körperschaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft matisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, Österreich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung längstens aber nach vier Monaten. abgeschlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. § 4b AZG ist anzuwenden. 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar- an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort) siehe § 14, Seite 14. zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit. Die dafür anfallenden Fahrtkosten sind zu vergüten. Diese Be- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- stimmungen gelten nicht, wenn die Arbeitsteilung ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin mit maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- Zustimmung des Betriebsrates erfolgt. dehnt werden. (Fassung bis 30. 6. 2019) –9–
5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: g) Die Bestimmungen der Absätze e) und f) gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 die Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt Kundinnen und die Verteilung der Arbeit auf die werden. einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen. b) Der Dienst kann inklusive Ruhepause einmal un- h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin terbrochen werden. Beträgt diese Unterbrechung herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli- mindestens 1,5 Stunden, gilt der Dienst als „geteil- chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um ter Dienst“. Weitere Unterbrechungen sind Ar- den Hauptwohnsitz handeln. beitszeit, sofern die Unterbrechung im Einzelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Dienstneh- i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen merin erfolgt. in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel- Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. 7. 2019 in Kraft. len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für Betriebsrates. alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre- schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- chungen ist Arbeitszeit. sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. Regelung ausgenommen. In der Betriebsvereinbarung kann eine Unter- schreitung dieser Mindestdauer vereinbart wer- 7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder den. besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm- te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen, so durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb er- Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und forderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen. zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft. Fahrtkosten sind zu vergüten. § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden Modelle gilt: 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten 3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn Grundstundenlohn von 25 %. von 25 %. 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer 4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- von 25 %. malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. – 10 –
c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- chen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grund- reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte stundenlohn von 25 %. Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- Die Änderungen in Absatz 4 treten mit dem nächsten raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun- Durchrechnungszeitraum, frühestens mit 1. 7. 2018 den überschritten, gebührt für jede weitere Ar- in Kraft. beitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertragli- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal § 7 Durchrechnungszeitraum 1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu braucht wird. 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- 3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgutha- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wöchent- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- braucht wird. triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil- bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe- bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden rührt. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende chen bzw 4 Monaten, von bis zu 26 Wochen bzw 6 Mo- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, naten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte kann die Be- kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- triebsvereinbarung die Verlängerung der Normalar- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- beitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw 12 Mo- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme- naten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungsvarian- rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- ten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- hängenden Zeiträumen zu erfolgen. § 8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während 3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, me bereitzuhalten hat. kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so- wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- malarbeitszeit zulassen. ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. – 11 –
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die festgelegt werden. Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge- c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh- beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh- 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt. abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge- Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö- gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft zu ergeben. Abweichende Regelungen können im § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver- Arbeitsstunde von € 6,97. Pro durchgehendem Nacht- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden. dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- dienstpauschale von € 39,87. 5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei- 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause Nacht siehe § 8. wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft. arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- entgegenstehen. schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- Wochenarbeitszeit. vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- – 12 –
4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle lässig. der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi- 7) entfällt. ve Überstunden 12 Stunden. 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn 50 %. ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die § 11 Ruhezeiten (1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt (2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die elf Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermäch- tägliche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit ge- tigt, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stun- planter Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamt- den zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden arbeitszeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) ei- auf acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der ent- ner anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit sprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge- Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, holung vorgesehen sind. Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. § 12 Abgeltung von Zeitguthaben (1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des (2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin. zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitguthabens hinausgeschoben werden. § 13 Rufbereitschaft 1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft Abgeltung von € 3,22. außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal- tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein- 2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- bart werden. beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. – 13 –
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be- der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit- den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf- In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste- chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- hen, wovon innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Wo- zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im chen die Wochenruhe dreimal auf Samstag und Sonn- Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene tag und weitere dreimal auf einen Samstag oder Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als Sonntag fallen muss. Grundsätzlich gilt auch für diese ganzer Tag ausgeglichen wird. Einrichtungen die Regelung des Absatz 1. (Fassung ab 1. 2. 2019) 2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- Sonntag) zu liegen. personal der täglichen Essenszustellung von „Essen auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche 3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun- beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ gen, Weiterbildungen udgl stattfinden. Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich sind. 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann § 15 Dienstplan Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- xibilisierungszuschlages in Höhe von € 20,– pro dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Tag/Nacht. chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im Vorhinein festzulegen. b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver- (Fassung bis 30. 9. 2019) einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplan- ter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisie- 1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobi- rungszuschlag in Höhe von € 10,– pro Tag/Nacht, len Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den wenn die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinba- vor dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird. ren. 5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt 2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zuschlä- und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe- gen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbe- ginn und -ende) vorzusehen. stimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen. 3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Vo- 6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar- raussetzungen des § 19c AZG möglich. beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Arbeits- zeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Vertei- 4) Flexibilisierungszuschlag: lung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen. a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar- 7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein- Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle- für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisie- rungszuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben – 14 –
von Absatz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisie- rungszuschlag anzurechnen. Die Änderungen in § 15 treten mit 1. 10. 2019 in Kraft. § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- und jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar- – nach 20-jähriger Betriebszugehö- beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich rigkeit auf ............................. 37 Werktage/ – nach 1-jähriger Betriebszugehö- 31 Arbeitstage. rigkeit auf ............................. 31 Werktage/ Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö- 26 Arbeitstage, rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche nach – nach 5-jähriger Betriebszugehö- 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. rigkeit auf ............................. 32 Werktage/ Die Änderungen treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. 27 Arbeitstage, Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn – nach 10-jähriger Betriebszugehö- des nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr rigkeit auf ............................. 34 Werktage/ das Urlaubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsan- 28 Arbeitstage spruch jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjah- – nach 15-jähriger Betriebszugehö- res. rigkeit auf ............................. 36 Werktage/ 30 Arbeitstage 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. § 17 Karenz 1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach gung etc). Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An- spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un- 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An- im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur- Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti- bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau- gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge- bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu- Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab 1. Februar 2011. 2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub 5) Hospizkarenzen, die ab dem 1. Februar 2012 oder gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens danach begonnen haben, sind im Ausmaß von höchs- zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte tens 12 Monaten als Dienstjahre (zum Beispiel für die Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss Vorrückung) anzurechnen. an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit- Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält- geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen vereinbart werden. werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü- 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- ckung) anzurechnen. Dies gilt für Karenzurlaube, die men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt nach dem 31. Jänner 2012 begonnen haben. – 15 –
Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält- für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü- beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der ckung) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Karenz- Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- urlaube, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen ha- ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- ben. den Monats oder dem übernächsten Monatsersten Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Mehrlingsgeburten. Sonderurlaube (Anschluss- gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält- karenz) nach § 17 Abs 1 sind im Ausmaß von höchs- nisses als Pflegekarenz. tens 12 Monaten (pro Kind) zusätzlich als Dienstjahre e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen. nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei Dies gilt für Sonderurlaube (Anschlusskarenzen), die Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs- nach dem 31. Jänner 2017 beginnen. schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Ge- 6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na- haltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Mo- hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan- naten angerechnet. spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall 7) a) Der Arbeitnehmerin gebührt eine Familienzeit (dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht Voraussetzungen erfüllt sind: (für Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme • ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem ge- BPGG festgestellt wurde planten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber • das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 einsatz der pflegenden Person erfordert Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen • die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert gefalls zu erbringen ist und sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz • die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie- die dreimonatige Bekanntgabefrist. gend übernimmt und durchführt b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar- b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- lauf von 4 Wochen nach Beendigung der Familienzeit bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder andauert. Großeltern. c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei- in Anspruch genommenen Familienzeit sind als nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo- Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, natsersten eines jeden Monats angetreten werden. für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist nung besteht – sowie für die Vorrückung anzurech- von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- nen. maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten werden darf. § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie Abfertigung. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen. – 16 –
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei wendung kommt oder in Einrichtungen der psychi- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- gende zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, braucht wird. § 7 (3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12 und § 13. 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden 2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer- 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich- wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen. setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV) Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift bereitschaft definiert: im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam- menhängend gewährt werden soll. 1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwendung. 3) Entlohnung a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der 2) Arbeitszeit TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- 152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits- pro Woche). zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- 1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. 1/656). Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren. Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al- dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er- dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder- – 17 –
betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe nur einmal. schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3- Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund- sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende stundenlohn/-gehalt. Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen. 4) Zuschläge Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be- Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu- treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der schlag: vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin- Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- dern vor 6:00 Uhr tragsänderung herbeigeführt wird. Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro 5) Überstunden/Mehrstunden Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes. Als Überstunde gilt: – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits- 6) Nachtarbeit zeit von 10 Stunden Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar- 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- beitszeit von 50 Stunden schalabgeltung von € 27,05 pro Kind an Wochentagen oder von € 32,64 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- 1 ) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen pen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- von mehr als 10 bis 15 Wo- nigungswoche): chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro von mehr als 15 bis 20 Wo- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- von mehr als 20 bis 25 Wo- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, Tage verteilt werden. von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum von mehr als 30 bis 35 Wo- Pflichtschulbereich: chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- Vorbereitungszeit. tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht ren. überschreiten. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. – 18 –
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