KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich - Behindertenarbeit

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer
Einrichtungen der Katholischen Kirche in
Österreich

FASSUNG 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
         für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer
Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich

                              FASSUNG 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights
  • Die Gehälter werden am 1. 1. 2021 um 2,7 % erhöht.
  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 37 Stunden ab 01.01.2022. (Teilzeitbeschäftigte
    bleiben bei ihrem Stundenausmaß.)
  • Werden Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfällige übertragene
    Zeitguthaben („Rucksack“) jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als Zeitaus-
    gleich zu genehmigen.
  • Bei Durchrechnungszeiträumen sind ab 2022 insgesamt maximal 37 Std. (bisher 38 Std.) zu-
    schlagsfrei als Zeitguthaben übertragbar.
  • Der Überstundenteiler beträgt ab 2022 160,21.
  • Alle Mehrarbeitsstunden werden ab 2022 mit 30% bezuschlagt.
  • Für die Auszahlung bereits übertragener Zeitguthaben gebührt ab 2022 ein Zuschlag von
    15% (statt bisher 0%). Die Auszahlung bedarf der Zustimmung beider Seiten.
  • Eine Betriebsvereinbarung kann regeln, dass die gearbeitete Zeit von Überstunden in die zu
    leistende Normalarbeitszeit eingerechnet werden kann. Die Zuschläge sind jedoch auszuzah-
    len.
  • Teilzeitbeschäftigte haben ab 2022 das Recht auf höhere Anstellung, wenn sie dauerhaft
    mehr arbeiten als im Dienstvertrag steht.
• Persönliches Recht auf Mehrarbeit – Vollzeitbeschäftigte können ab 2022 freiwillig wöchent-
    lich 1 Mehrarbeitsstunde arbeiten (der Zuschlag entfällt, die Mehrstunde wird jedoch monat-
    lich ausbezahlt und kann nicht übertragen oder in Freizeit abgegolten werden).
   – enge Einbindung des BR (Informationspflicht etc.)
   – Für Betriebe ohne BR hat die Gewerkschaft das Beratungsrecht, der Arbeitgeber hat zuvor
     die Gewerkschaft zu informieren.
   – Widerrufsmöglichkeit nur durch den/die AN (ohne Begründung)
   – Befristung bis 31.12.2024 mit Evaluierungspflicht

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                      Seite                                                                          Seite

A. Geltungsbereich                                                              E. Gehalt und Entgelt
A.1. Geltungsbereich ......................................              7      E.1. Allgemeine Regelungen ............................               22
A.2. Geltungsbeginn und Dauer .......................                    8      E.2. Verwendungsgruppen ..............................                23
A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestell-                                E.3. Gehaltstafel .............................................       23
     ten ..........................................................      8      E.4. Zulagen und Zuschläge ............................               23
                                                                                E.5. Sonderzahlungen .....................................            25
B. Beginn des Dienstverhältnisses
                                                                                E.6. Abgeltung von Rufbereitschaft ..................                 25
B.1. Dienstzettel ..............................................         8
                                                                                E.7. Transitmitarbeiter .....................................         25
B.2. Vordienstzeiten. Regelungen für Einstu-
                                                                                E.8. Lehrlinge .................................................      25
     fungszwecke und die Anrechnung für den
                                                                                E.9. Ferialarbeitnehmer ...................................           26
     erhöhten Urlaubsanspruch .......................                    8
B.3. Pflichten des Arbeitnehmers ......................                  9      F. Beendigung des Dienstverhältnisses
                                                                                F.1. Kündigung ..............................................         26
C. Arbeitszeit bis 31. 12. 2021
                                                                                F.2. Abfertigung .............................................        26
C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtarbeit
                                                                                F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendi-
     u inkl Ruhezeit) ........................................           9
                                                                                     gung des Dienstverhältnisses .....................               26
C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge-
     meine Dienste .........................................           10       G. Sonstige Regelungen
C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit                                   G.1. Bildung ..................................................       26
     Dauerbetrieb ...........................................          10       G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi-
C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste für                                       gungen ..................................................        27
     Arbeitnehmer im mobilen Einsatz ..............                    11       G.3. Supervision .............................................        27
C.5. Mehrstunden/Überstunden .......................                   12       G.4. Karenzzeiten ...........................................         27
C.6. Teilzeit ....................................................     13       G.5. Verfall von Ansprüchen ............................              28
C.7. Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............                    13
                                                                                H. Übergangsregelungen .............................                  28
C.8. Rufbereitschaft ........................................          14
                                                                                H.1. Evaluierung Persönliches Recht auf Mehrar-
C.9. Altersteilzeit .............................................      14
                                                                                     beit ........................................................    28
C. Arbeitszeit ab 1. 1. 2022
                                                                                Zusatz-Kollektivvertrag „COVID-19“
C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtarbeit
                                                                                vom 10. 3. 2021 ...............................................       30
     und inkl Ruhezeit) ....................................           15
C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge-                                    Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstver-
     meine Dienste .........................................           15                hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begonnen
C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit                                            haben ............................................           33
     Dauerbetrieb ...........................................          16       Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver-
C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste für                                           hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen .                      34
     Arbeitnehmer im mobilen Einsatz ..............                    17       Anhang 3 Gehaltstafel ...................................             35
C.5. Mehrleistung; Mehrarbeitsstunden; Über-                                    Anhang 4 Dienstzettel (Muster) ........................               36
     stunden ..................................................        18       Anhang 5aVereinbarungen betreffend Betreu-
C.6. Recht auf Anhebung des Stundenausmaßes                                     und 5b   ung und Datenweitergabe zu C.7.2. ..                         37
     bei Teilzeitbeschäftigten ...........................             19       Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben für
C.7. Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............                    19                Teilzeitangestellte ...........................              41
C.8. Rufbereitschaft ........................................          20
                                                                                Protokoll Kollektivvertragsverhandlungen Cari-
C.9. Altersteilzeit .............................................      20
                                                                                tas 2020 am 24. 7. 2020 ...................................           42
D. Dienstfreie Zeiten
                                                                                Mitgliedsbetriebe des Arbeitgeberverbandes
D.1 Freie Tage und zusätzlicher Urlaub ...........                     21
                                                                                Verein Interessenvertretung der karitativen Ein-
D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung ............                     21
                                                                                richtungen der katholischen Kirche in Österreich                      46
D.3. Sabbatical (Berufspause) .........................                22
D.4. Familienzeit .............................................        22
                                                                                Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
                                                                                seite

                                                                              –6–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen           chen und Religionsgemeinschaften und deren Ein-
dem Verein Interessenvertretung der karitativen Ein-       richtungen, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie
richtungen der Katholischen Kirche in Österreich,          der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste,
1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19–21, einerseits          1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kir-

  Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
  sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
  geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

                                      A. GELTUNGSBEREICH

                                        A.1. GELTUNGSBEREICH
A.1.1. Räumlich                                            G.3.     Supervision
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.                   H.       Übergangsregelungen
                                                           (Änderungen mit 1. 2. 2012)
A.1.2. Fachlich                                            Die Entlohnung der Transitmitarbeiter erfolgt gemäß
Für die Mitglieder des Vereines Interessenvertretung       Abschnitt E.7.
karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in       Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver-
Österreich.                                                trages ausgenommen sind:

A.1.3. Persönlich                                          a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie
Für alle Lehrlinge und Arbeitnehmer der Mitglieder            von bettenführenden Krankenanstalten.
des Vereines Interessenvertretung karitativer Einrich-     b) Praktikanten sowie Volontäre.
tungen der Katholischen Kirche in Österreich.                 Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu
Für Transitmitarbeiter, das sind Arbeitnehmer, die in         Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält;
eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch                 ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem
bei Kofinanzierung durch andere Träger wie Länder,            Volontariat nicht entgegen.
Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfond)            Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen
bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähn-              oder universitären Ausbildung aufgrund eines
lichen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zu-              Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
weisung durch das AMS mit dem Ziel der Integration            ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
am Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten               (IdF ab 1. 2. 2018)
Zeitraum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und
betreut werden, finden folgende Abschnitte des Kol-        c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In-
lektivvertrages keine Anwendung:                              tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab-
(IdF ab 1. 2. 2017)                                           zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines
                                                              Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be-
A.3.    Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten
                                                              hindertengesetzen der Bundesländer begründet
B.2.    Vordienstzeiten                                       wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu-
C.2.4. Gleitende Arbeitszeit                                  weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt-
C.4.    Mobile Dienste                                        service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe-
D.3.    Sabbatical                                            riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
                                                              Inhalt haben.
E.1.    Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen
                                                                (IdF ab 1. 2. 2017)
E.2.    Verwendungsgruppen
E.3.    Gehaltstafel                                       d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich-
                                                              rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw
E.4.    Zulagen und Zuschläge
                                                              Bundesschema).
F.1.    Kündigung
G.1.    Bildung                                            Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be-
                                                           triebsvereinbarungen geschlossen werden.

                                                         –7–
A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER

A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft     A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags-
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In-             schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo-
krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be-          natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit-
stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages                tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit.
(Änderungen mit 1. 1. 2021)

                   A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN

Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte-         und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem
ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der               Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle
Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden             Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

                              B.   BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES

                                                B.1. DIENSTZETTEL

Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsantritt eine schriftli-          händigen. (Muster siehe Anhang 4, Seite 36). Diese
che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und                Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeits-
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu-           vertrag alle notwendigen Angaben enthält.

       B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE
               ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH
B.2.1. Der Arbeitnehmer ist spätestens bei Abschluss             B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und B.2.3.
des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbst-             wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr als
ständige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der            facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange-
Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön-               rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem
nen, zu befragen.                                                1. 3. 2019).
(Abs idF 1. 2. 2010)                                             (B.2.4 idF ab 1. 3. 2019)

B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur               B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zeiten,
Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah-                die für die Caritas in Form eines freien Dienstverhält-
ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2.         nisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, so-
2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet.                  fern sie facheinschlägig waren.
(B.2.2 idF ab 1. 2. 2017)
                                                                 B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab-
B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bzw 8 Jah-         schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Sofern
re bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2.           Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind
2017) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen,                sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt
sind andere Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens              nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö-
8 Jahren zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame                  here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend
Obergrenze für die angerechneten Vordienstzeiten                 mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege
beträgt dabei höchstens 10 Jahre (bzw 8 Jahre bei                erst nach der Zweimonats-Frist vorgelegt, so ist die
Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017).           Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem
(B.2.3 idF ab 1. 2. 2017)                                        der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen.

                                                               –8–
B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet:       B.2.8. In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten nach
Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bildungs-)          Abs 2 Ziffer 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den An-
Karenzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zivil- und          spruch auf die 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die ge-
Präsenzdienste (mit Ausnahme des Zivildienstes und          meinsame Höchstgrenze der Anrechnung von Vor-
des freiwilligen sozialen Jahres nach B.2.4.) sowie         dienstzeiten nach § 3 Abs 3 UrlG wird auf 10 Jahre er-
Dienstzeiten aufgrund eines geringfügigen Dienstver-        weitert. Dies gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem
hältnisses.                                                 1. Jänner 2018 neu entstehen.
(B.2.7 idF ab 1. 2. 2018)                                   (B.2.8 idF ab 1. 2. 2018)

                               B.3. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
B.3.1. Dienstverschwiegenheit                               Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeitneh-
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle dienstli-      mer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach,
chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung            so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch
im Interesse des Arbeitgebers oder der Betreuten steht      auf Entgelt.
oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor-
den sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Ver-            B.3.3. Geschenkannahme
pflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses be-           Arbeitnehmer dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be-
steht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses          treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö-
weiter.                                                     genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt
                                                            ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzuneh-
B.3.2. Mitteilungspflicht                                   men oder sich versprechen zu lassen (zB Firmenge-
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die      schenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch für
seine dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie      Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Der
zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder          Dienstgeber kann die Rückgabe des unrechtmäßig
des Familienstandes unverzüglich dem zuständigen            empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf-
Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Mütter ha-          fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti-
ben, sobald ihnen der voraussichtliche Geburtstermin        gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver-
bekannt ist, oder eine vorzeitige Beendigung der            hältnisses (Entlassung) dar.
Schwangerschaft eingetreten ist, dem Arbeitgeber            (Abs idF 1. 2. 2010)
hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Gleiches gilt
für die Geburt des Kindes. Bei einer Dienstverhinde-        B.3.4. Nebenbeschäftigung
rung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als drei     Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der
Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer eine ärzt-        Tätigkeit in der Caritas unvereinbar ist, ist nicht zuläs-
liche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der       sig.

                                            C.     ARBEITSZEIT
                                   (Abschnitt gültig bis 31. 12. 2021)

      C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT)
C.1.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für       für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht dem
alle Arbeitnehmer 38 Stunden.                               AZG und ARG unterliegen.
                                                            (C.1.2. idF ab 1. 2. 2021]
C.1.2. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren Dienst-      C.1.3. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im
verhältnis das AZG und das ARG zur Anwendung kom-           Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände-
men.                                                        rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber
Abweichend gelten die Punkte C.7. "Persönlicher An-         und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen.
spruch auf Mehrarbeit" und C.9. "Altersteilzeit" auch

                                                          –9–
C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE

C.2.1. Normalarbeitszeit                                         aber 38 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-               zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben
schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die               sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen
wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich             Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern
38 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen              sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag-
des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie                   barkeit).
höchstens 48 Stunden erreichen.                                  Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-                malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,                 Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhän-               menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
gende Tage regelmäßig verteilt wird.                             einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist,       nate ausgedehnt werden. Werden Durchrechnungs-
kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor-                zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli-
malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf              ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs-
10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im                  ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge-
Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän-                      nehmigen.
gende Freizeitperioden möglich werden.
                                                                 C.2.4. Gleitende Arbeitszeit
C.2.2. Lage der Arbeitszeit                                      Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-           zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar-
nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein-                   beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen
schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen.            Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normal-
Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt                 arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Nor-
notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage              malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli-
(Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen.               che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-              werden.
mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängen-                   Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden
den, Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt                   bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit-
werden.                                                          periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag-
                                                                 barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu
C.2.3. Durchrechnungszeitraum                                    3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In                  eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung
Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit            gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra-
nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech-                 gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche
nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack") be-                 Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei-
grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten              chende Bestimmungen enthalten kann.
wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal                    (C.2.4. idF 1. 2. 2020)

         C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB

Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit              Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht-
zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen               dienstes zum Montag) bis zu 12 Stunden ausgedehnt
(7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich                werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung gere-
ist (ausgenommen Mobile Dienste).                                gelt ist.
                                                                 Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta-
C.3.1. Normalarbeitszeit                                         gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-               Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden:
schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor-             Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit-
malarbeitszeit darf durchschnittlich 38 Stunden nicht            nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand-
überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech-                schutzschulungen.
nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei-             In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege
chen.                                                            kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a
Bei durchlaufendem „Radldienst“ kann die tägliche                Abs 4 Z 2. AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis
Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des                     zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be-

                                                             – 10 –
triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert             arbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Un-
wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr-              terbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbre-
tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich               chung kann nach Zustimmung des Betriebsrates für
werden.                                                       bestimmte Dienststellen eingeplant werden. Zeiten
(C.3.1. idF 1. 2. 2020)                                       solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit.

C.3.2. Nachtarbeit                                            C.3.7. Dienstpläne
Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.       Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo-
                                                              chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen
C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang              Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen.
beim ”wachen“ Nachtdienst                                     (Änderung mit 1. 1. 2014)
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”wachen“
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im               C.3.8. Durchrechnungszeitraum
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-          Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am
zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in            Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-             guthaben („Rucksack“), begrenzt mit der Höhe des
fang Arbeitsbereitschaft fällt.                               Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf-
                                                              tigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in den
C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang              nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer-
beim ”schlafenden“ Nachtdienst                                den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”schlafen-            ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu-
den“ Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur             men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten
im Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalar-            werden (mehrmalige Übertragbarkeit).
beitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn          Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-          malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
fang Arbeitsbereitschaft fällt.                               Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
                                                              menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang            einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit-        nate ausgedehnt werden. Werden Durchrechnungs-
schaft und bestehen für die Arbeitnehmer während              zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli-
der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten,             ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs-
kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche             ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge-
eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis           nehmigen.
zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un-          (C.3.8. idF 1. 2. 2020)
ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi-
nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen              C.3.9. Mindestruhezeit
der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh-              Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang
mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be-          mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit
lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im          höchstens 1 x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme
Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit               an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen
im Sinne von C.3.3. und C.3.4.                                auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere
                                                              tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der
C.3.6. Lage der Arbeitszeit                                   nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf 11 Stun-
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-        den verlängert wird und in der Betriebsvereinbarung
teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende             zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Erho-
Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-           lung vereinbart werden.
chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normal-           (Änderungen mit 1. 1. 2014)

C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM MOBILEN
                              EINSATZ

C.4.1. Normalarbeitszeit                                      werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-            für Vollbeschäftigte 38 Stunden, in einzelnen Wochen
schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta-           des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.
gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche             Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-
Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt            malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer-

                                                          – 11 –
den, sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammen-              zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei un-
hängende Tage regelmäßig verteilt wird.                        vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen
Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli-           (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder
che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge-             bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab-
dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein             sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än-
Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im                 dern.
Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän-
gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags-              C.4.4. Wegzeiten
frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan       Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten
vereinbart wurde.                                              Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit
                                                               am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort.
C.4.2. Lage der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-         C.4.5. Durchrechnungszeitraum
teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende              Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am
Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-            Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-
chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normal-            guthaben („Rucksack“), begrenzt mit der Höhe des
arbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Un-        Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf-
terbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbre-              tigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in den
chung kann nach Zustimmung des Betriebsrates für               nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer-
bestimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten             den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha-
solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit.          ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu-
Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder              men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten
zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten             werden (mehrmalige Übertragbarkeit).
gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des           Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits            malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes               Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen.                      menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
                                                               einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona-
C.4.3. Dienstpläne                                             te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe). Werden
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-            Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge-
dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu-         dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack)
legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klienten           jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als
ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Arbeits-       Zeitausgleich zu genehmigen.
zeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit hat             (C.4.5. idF 1. 2. 2020)
der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umgehend

                                C.5. MEHRSTUNDEN / ÜBERSTUNDEN
C.5.1. Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die          ben, die in den nächsten Durchrechnungszeitraum
die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö-               übertragen werden.
chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von
Abschnitt C. dieses Kollektivvertrages überschritten           C.5.1.1. Die Abgeltung der Überstunden hat im Ver-
werden. Überstunden sind grundsätzlich zu vermei-              hältnis 1 : 1,5 (Stundensatz – 1/164 des monatlichen
den. Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig,             Grundgehaltes mit einem Zuschlag von 50 Prozent)
wenn sie vom Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter) aus-          zu erfolgen. Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart
drücklich angeordnet werden oder wenn sie zur Ab-              werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls
wendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr not-              nicht vorgesehen, solange und soweit eine Übertra-
wendig sind. Jedenfalls gelten Stunden bis zu 40 Wo-           gungsmöglichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis
chenstunden als Mehrleistung und nicht als Überstun-           C.4. besteht.
den. Nicht als Überstunden gelten am Ende einer
Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach             C.5.2. Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen
der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitpe-          spätestens 12 Monate nach Ende des Durchrech-
riode übertragen werden, sowie am Ende eines                   nungszeitraumes geltend gemacht werden, in dem
Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitgutha-                 sie geleistet wurden.

                                                           – 12 –
C.6. TEILZEIT

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchent-       Im im Einzelfall erzielten Einvernehmen zwischen Ar-
liche Normalarbeitszeit, die durch diesen Kollektivver-        beitnehmer und Arbeitgeber können Zeitguthaben,
trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche        die übertragen wurden, auch zuschlagsfrei ausbe-
Normalarbeitszeit, unterschreitet.                             zahlt werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist
Als Mehrstunden gelten jene Stunden, die sich am En-           zu dokumentieren.
de des Durchrechnungszeitraumes bzw der Gleitzeit-             Darüber hinausgehende Mehrstunden sind im Ver-
periode über die einzelvertraglich vereinbarte Ar-             hältnis 1 : 1,25 abzugelten. Eine Abgeltung in Freizeit
beitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus ergeben.                    kann vereinbart werden.
Mehrstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Ar-           (Stundensatz - 1 / [4,33 x vereinbartes wöchentliches
beitgeber (direkter Vorgesetzter) ausdrücklich ange-           Stundenausmaß] des monatlichen Grundgehaltes
ordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer                mit einem Zuschlag von 25 Prozent).
sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind.                 C.5.2. gilt sinngemäß.
Zeitguthaben, die im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4.
übertragen werden, sind zuschlagsfrei.

                          C.7. PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT
Vollzeitbeschäftigte haben ab 1. 1. 2022 ein persönli-         Arbeitgeber über die lnanspruchnahme des persönli-
ches Recht die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung           chen Rechts auf Mehrarbeit zu informieren. Der Ar-
um 1 Mehrarbeitsstunde über die kollektivvertragliche          beitnehmer hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen
Normalarbeitszeit zu erhöhen.                                  nach lnformation an den Betriebsrat (bzw an die be-
                                                               treuende Gewerkschaft) die Entscheidung für die
C.7.1 Geltendmachung in Betrieben mit Betriebsrat              lnanspruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehr-
Bis 31. 8. 2021 besteht für Vollzeitbeschäftigte die           arbeit zu widerrufen.
Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung des
persönlichen Rechts auf Mehrarbeit mit 1. 1. 2022. Ar-         C.7.4 Auszahlung
beitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 8.             Bei lnanspruchnahme gebührt für diese 1 Mehrar-
2021 und vor dem 1. 1. 2022 beginnt, können dieses             beitsstunde kein Zuschlag. Diese 1 Mehrarbeitsstunde
persönliche Recht auf Mehrarbeit zum 1. 1. 2022, frü-          ist stets mit dem Monatsgehalt auszubezahlen und
hestens aber nach Ablauf des dem Probemonat fol-               nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum bzw
genden Monatsersten, geltend machen.                           in die nächste Gleitzeitperiode übertragbar.

C.7.2 Geltendmachung in Betrieben ohne Betriebsrat             C.7.5 UGT
Bis 31. 8. 2021 besteht für Vollzeitbeschäftigte die           Durch die Inanspruchnahme des Rechts auf persönli-
Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung des               che Mehrarbeit wird das UGT (siehe H) um 2,7 % er-
persönlichen Rechts auf Mehrarbeit mit 1. 1. 2022. Ar-         höht.
beitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 8.
2021 und vor dem 1. 1. 2022 beginnt, können dieses             C.7.6 Verzicht
persönliche Recht auf Mehrarbeit zum 1. 1. 2022, frü-          Mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten hat jeder
hestens aber nach Ablauf des dem Probemonat fol-               Arbeitnehmer das Recht, auf das persönliche Recht
genden Monatsersten, geltend machen. Für die Gel-              auf Mehrarbeit schriftlich zu verzichten und zum da-
tendmachung des persönlichen Rechts auf Mehrar-                rauffolgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankün-
beit, bedarf es der Vereinbarungen mit der betreuen-           digungsfrist auf die kollektivvertragliche wöchentliche
den Gewerkschaft bezüglich Betreuung und Daten-                Normalarbeitszeit zurückzukehren. Der Betriebsrat
weitergabe lt Anhang 5a und 5b.                                (bzw die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich
                                                               vom Arbeitgeber zu informieren, wenn die Ankündi-
C.7.3 Informationsrecht und Widerruf                           gung zum Verzicht eingebracht worden ist.
Der Betriebsrat (bzw bei Betrieben ohne Betriebsrat
die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich vom

                                                           – 13 –
C.8. RUFBEREITSCHAFT

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.                  einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer außer-          pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind,
halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die              auch frei von Rufbereitschaft.
Arbeitsaufnahme an einem nicht vom Arbeitgeber               Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen
bestimmten Ort erreichbar sind und innerhalb einer           im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag der
verhältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt bereit        Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. enthalten.
sind.                                                        Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (intensive te-
In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel-       lefonische Interventionen, Wegzeit zur Arbeitsstelle
tungsbereich festzulegen.                                    und zurück) sowie die Einsatzzeit werden als Arbeits-
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner-        zeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen in der Nacht (zwi-
halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen              schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) gebührt eine Abgeltung
vereinbart werden.                                           gem. E.4.1.3. bzw E.4.1.4. Anfallende Reisekosten wer-
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur           den vergütet.
während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver-            (Änderungen mit 1. 1. 2015)

                                          C.9. ALTERSTEILZEIT
1. Will ein Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante        treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geför-
der Altersteilzeit zur Erreichung seines Pensionsan-         derte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle
trittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das            eingebracht.
Dienstverhältnis bei Erreichung seines Pensionsstich-
tages beenden, hat er den Arbeitgeber schriftlich da-        4. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die
rüber zu informieren. Diese Information hat die ge-          geförderte Altersteilzeit
wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar-
                                                             a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit
zu enthalten.                                                b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu-
                                                                zierung der Normalarbeitszeit führen oder
2. Weiters müssen auf den Arbeitnehmer bei Antritt der
                                                             c) auf die geblockte Variante ändern oder
Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen:
                                                             d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu-
a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren
                                                                fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des
   zum Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber.
                                                                Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer-
b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei-             den kann.
   tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über-
   schreiten.                                                5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge-
                                                             lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu
c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch-
                                                             informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
   nahme der gesetzlich geregelten und geförderten
   Altersteilzeit müssen erfüllt sein.
                                                             6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur
d) Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittss-         kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au-
   tichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderli-        ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be-
   chen Unterlagen für die Antragstellung bei der För-       schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re-
   derstelle durch den Arbeitgeber.                          gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in
                                                             diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung
3. Der Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzun-       bzw Abänderung des Kollektivvertrages auf.
gen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über
die geförderte Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer zu        (C.8. gilt ab 1. 2. 2019]

                                                         – 14 –
C.     ARBEITSZEIT
                                      (Abschnitt gültig ab 1. 1. 2022)

     C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT)

C.1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit; Teilzeitarbeit            als mit 37 Wochenstunden vereinbart. Für Teilzeitbe-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Voll-             schäftigte bleibt das vereinbarte Beschäftigungsaus-
zeitbeschäftigte 37 Stunden.                                     maß in Wochenstunden unverändert (31. 12. 2021 zu
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchent-          1. 1. 2022).
liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver-
trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche          C.1.3.
Normalarbeitszeit unterschreitet.                                Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
                                                                 für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren Dienstverhält-
C.1.2. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im              nis das AZG und das ARG zur Anwendung kommen.
Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände-                 Abweichend gelten die Punkte C.6. "Recht auf Anhe-
rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber                  bung des Stundenausmaßes bei Teilzeitbeschäftig-
und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen. Vereinba-              ten", C.7. "Persönlicher Anspruch auf Mehrarbeit"
rungen mit Arbeitnehmern, die mit mehr als 37 Wo-                und C.9. "Altersteilzeit" auch für Arbeitnehmer, deren
chenstunden beschäftigt sind, gelten ab 1. 1. 2022               Dienstverhältnis nicht dem AZG und ARG unterliegen.

          C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE
C.2.1. Normalarbeitszeit                                         C.2.3. Durchrechnungszeitraum
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-           Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In
schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die               Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit
wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich             nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech-
37 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen              nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack"), be-
des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie                   grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten
höchstens 48 Stunden erreichen.                                  wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-                aber 37 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs-
malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,                 zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben
sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhän-                  sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen
gende Tage regelmäßig verteilt wird.                             Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern
Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist,       sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag-
kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor-                barkeit).
malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf
                                                                 Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im
                                                                 malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän-
                                                                 Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
gende Freizeitperioden möglich werden.
                                                                 menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
                                                                 einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
C.2.2. Lage der Arbeitszeit
                                                                 nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-
                                                                 triebsvereinbarung für einzelne Arbeitnehmergrup-
nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein-
                                                                 pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver-
schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen.
                                                                 ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum
Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt
                                                                 auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden
notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage
                                                                 Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge-
(Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen.
                                                                 dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack)
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-
                                                                 jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als
mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängen-
                                                                 Zeitausgleich zu genehmigen.
den, Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt
werden.
                                                                 C.2.4. Gleitende Arbeitszeit
                                                                 Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung
                                                                 zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar-

                                                             – 15 –
beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen             3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft
Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normal-               eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung
arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Nor-           gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra-
malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli-         gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche
che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert            Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei-
werden.                                                        chende Bestimmungen enthalten kann.
Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden            Bei verringertem Arbeitsanfall durch Ferienbetrieb
bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit-       kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Arbeit-
periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag-                nehmergruppen oder Einrichtungen die Gleitzeitpe-
barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu         riode auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.

        C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB
Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit            zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in
zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen             die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-
(7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich              fang Arbeitsbereitschaft fällt.
ist (ausgenommen Mobile Dienste).
                                                               C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang
C.3.1. Normalarbeitszeit                                       beim „schlafenden“ Nachtdienst
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-         Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "schlafenden"
schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor-           Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im
malarbeitszeit darf durchschnittlich 37 Stunden nicht          Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-
überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech-              zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in
nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei-           die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-
chen.                                                          fang Arbeitsbereitschaft fällt.
Bei durchlaufendem „Radldienst“ kann die tägliche
Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des                   C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang
Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht-              Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit-
dienstes zum Montag) und an Feiertagen (Beginn des             schaft und bestehen für die Arbeitnehmer während
Nachtdienstes zum Feiertag bis zum Ende des Nacht-             der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten,
dienstes am folgenden Tag) bis zu 12 Stunden ausge-            kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche
dehnt werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung             eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis
geregelt ist.                                                  zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un-
Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta-              ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi-
gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden               nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen
Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden:                   der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh-
Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit-                  mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be-
nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand-                  lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im
schutzschulungen.                                              Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit
In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege              im Sinne von C.3.3. und C.3.4.
kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a
Abs 4 Z 2 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis           C.3.6. Lage der Arbeitszeit
zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be-               Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-
triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert              teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende
wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr-               Kalender-tage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-
tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich                chenenden pro Monat, frei hat.
werden.                                                        Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass
                                                               höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Eine
C.3.2. Nachtarbeit                                             zweite Unterbrechung kann nach Zustimmung des Be-
Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.       triebsrates für bestimmte Dienststellen eingeplant
                                                               werden. Zeiten solcher Unterbrechungen zählen nicht
C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang               zur Arbeitszeit.
beim „wachen“ Nachtdienst
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "wachen"
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-

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C.3.7. Dienstpläne                                             nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be-
Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo-         triebsvereinbarung für einzelne Arbeitnehmergrup-
chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen              pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver-
Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen.              ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum
                                                               auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden
C.3.8. Durchrechnungszeitraum                                  Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am                dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack)
Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-                jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als
guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des               Zeitausgleich zu genehmigen.
Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf-
tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den               C.3.9. Mindestruhezeit
nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer-                Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang
den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha-          mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit
ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu-                 höchstens 1x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme
men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten               an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen
werden (mehrmalige Übertragbarkeit).                           auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere
Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-         tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der
malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.              nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf
Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-            Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba-
menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-                rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der
einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-             Erholung vereinbart werden.

     C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM
                           MOBILEN EINSATZ
C.4.1. Normalarbeitszeit                                       stimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten sol-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-         cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit.
schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta-            Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder
gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche              zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten
Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt             gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des
werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt             vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits
für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden, in einzelnen Wo-          und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes
chen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stun-              andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen.
den.
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-              C.4.3. Dienstpläne
malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer-           Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-
den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammen-           dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu-
hängende Tage regelmäßig verteilt wird.                        legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klienten
Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli-           ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Arbeits-
che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge-             zeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit hat
dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein             der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umgehend
Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im                 zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei un-
Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän-                  vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen
gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags-              (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder
frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan       bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab-
vereinbart wurde.                                              sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än-
                                                               dern.
C.4.2. Lage der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-         C.4.4. Wegzeiten
teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende              Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten
Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-            Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit
chenenden pro Monat frei hat. Die tägliche Normalar-           am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort.
beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter-
brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung             C.4.5. Durchrechnungszeitraum
kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be-                 Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am
                                                               Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-

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