KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich - Behindertenarbeit
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich FASSUNG 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich FASSUNG 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights • Die Gehälter werden am 1. 1. 2021 um 2,7 % erhöht. • Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 37 Stunden ab 01.01.2022. (Teilzeitbeschäftigte bleiben bei ihrem Stundenausmaß.) • Werden Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfällige übertragene Zeitguthaben („Rucksack“) jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als Zeitaus- gleich zu genehmigen. • Bei Durchrechnungszeiträumen sind ab 2022 insgesamt maximal 37 Std. (bisher 38 Std.) zu- schlagsfrei als Zeitguthaben übertragbar. • Der Überstundenteiler beträgt ab 2022 160,21. • Alle Mehrarbeitsstunden werden ab 2022 mit 30% bezuschlagt. • Für die Auszahlung bereits übertragener Zeitguthaben gebührt ab 2022 ein Zuschlag von 15% (statt bisher 0%). Die Auszahlung bedarf der Zustimmung beider Seiten. • Eine Betriebsvereinbarung kann regeln, dass die gearbeitete Zeit von Überstunden in die zu leistende Normalarbeitszeit eingerechnet werden kann. Die Zuschläge sind jedoch auszuzah- len. • Teilzeitbeschäftigte haben ab 2022 das Recht auf höhere Anstellung, wenn sie dauerhaft mehr arbeiten als im Dienstvertrag steht.
• Persönliches Recht auf Mehrarbeit – Vollzeitbeschäftigte können ab 2022 freiwillig wöchent- lich 1 Mehrarbeitsstunde arbeiten (der Zuschlag entfällt, die Mehrstunde wird jedoch monat- lich ausbezahlt und kann nicht übertragen oder in Freizeit abgegolten werden). – enge Einbindung des BR (Informationspflicht etc.) – Für Betriebe ohne BR hat die Gewerkschaft das Beratungsrecht, der Arbeitgeber hat zuvor die Gewerkschaft zu informieren. – Widerrufsmöglichkeit nur durch den/die AN (ohne Begründung) – Befristung bis 31.12.2024 mit Evaluierungspflicht GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite A. Geltungsbereich E. Gehalt und Entgelt A.1. Geltungsbereich ...................................... 7 E.1. Allgemeine Regelungen ............................ 22 A.2. Geltungsbeginn und Dauer ....................... 8 E.2. Verwendungsgruppen .............................. 23 A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestell- E.3. Gehaltstafel ............................................. 23 ten .......................................................... 8 E.4. Zulagen und Zuschläge ............................ 23 E.5. Sonderzahlungen ..................................... 25 B. Beginn des Dienstverhältnisses E.6. Abgeltung von Rufbereitschaft .................. 25 B.1. Dienstzettel .............................................. 8 E.7. Transitmitarbeiter ..................................... 25 B.2. Vordienstzeiten. Regelungen für Einstu- E.8. Lehrlinge ................................................. 25 fungszwecke und die Anrechnung für den E.9. Ferialarbeitnehmer ................................... 26 erhöhten Urlaubsanspruch ....................... 8 B.3. Pflichten des Arbeitnehmers ...................... 9 F. Beendigung des Dienstverhältnisses F.1. Kündigung .............................................. 26 C. Arbeitszeit bis 31. 12. 2021 F.2. Abfertigung ............................................. 26 C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtarbeit F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendi- u inkl Ruhezeit) ........................................ 9 gung des Dienstverhältnisses ..................... 26 C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge- meine Dienste ......................................... 10 G. Sonstige Regelungen C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit G.1. Bildung .................................................. 26 Dauerbetrieb ........................................... 10 G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi- C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste für gungen .................................................. 27 Arbeitnehmer im mobilen Einsatz .............. 11 G.3. Supervision ............................................. 27 C.5. Mehrstunden/Überstunden ....................... 12 G.4. Karenzzeiten ........................................... 27 C.6. Teilzeit .................................................... 13 G.5. Verfall von Ansprüchen ............................ 28 C.7. Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............ 13 H. Übergangsregelungen ............................. 28 C.8. Rufbereitschaft ........................................ 14 H.1. Evaluierung Persönliches Recht auf Mehrar- C.9. Altersteilzeit ............................................. 14 beit ........................................................ 28 C. Arbeitszeit ab 1. 1. 2022 Zusatz-Kollektivvertrag „COVID-19“ C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtarbeit vom 10. 3. 2021 ............................................... 30 und inkl Ruhezeit) .................................... 15 C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge- Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstver- meine Dienste ......................................... 15 hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begonnen C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit haben ............................................ 33 Dauerbetrieb ........................................... 16 Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver- C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste für hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen . 34 Arbeitnehmer im mobilen Einsatz .............. 17 Anhang 3 Gehaltstafel ................................... 35 C.5. Mehrleistung; Mehrarbeitsstunden; Über- Anhang 4 Dienstzettel (Muster) ........................ 36 stunden .................................................. 18 Anhang 5aVereinbarungen betreffend Betreu- C.6. Recht auf Anhebung des Stundenausmaßes und 5b ung und Datenweitergabe zu C.7.2. .. 37 bei Teilzeitbeschäftigten ........................... 19 Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben für C.7. Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............ 19 Teilzeitangestellte ........................... 41 C.8. Rufbereitschaft ........................................ 20 Protokoll Kollektivvertragsverhandlungen Cari- C.9. Altersteilzeit ............................................. 20 tas 2020 am 24. 7. 2020 ................................... 42 D. Dienstfreie Zeiten Mitgliedsbetriebe des Arbeitgeberverbandes D.1 Freie Tage und zusätzlicher Urlaub ........... 21 Verein Interessenvertretung der karitativen Ein- D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung ............ 21 richtungen der katholischen Kirche in Österreich 46 D.3. Sabbatical (Berufspause) ......................... 22 D.4. Familienzeit ............................................. 22 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite –6–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen chen und Religionsgemeinschaften und deren Ein- dem Verein Interessenvertretung der karitativen Ein- richtungen, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie richtungen der Katholischen Kirche in Österreich, der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19–21, einerseits 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kir- Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. A. GELTUNGSBEREICH A.1. GELTUNGSBEREICH A.1.1. Räumlich G.3. Supervision Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. H. Übergangsregelungen (Änderungen mit 1. 2. 2012) A.1.2. Fachlich Die Entlohnung der Transitmitarbeiter erfolgt gemäß Für die Mitglieder des Vereines Interessenvertretung Abschnitt E.7. karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver- Österreich. trages ausgenommen sind: A.1.3. Persönlich a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie Für alle Lehrlinge und Arbeitnehmer der Mitglieder von bettenführenden Krankenanstalten. des Vereines Interessenvertretung karitativer Einrich- b) Praktikanten sowie Volontäre. tungen der Katholischen Kirche in Österreich. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Für Transitmitarbeiter, das sind Arbeitnehmer, die in Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem bei Kofinanzierung durch andere Träger wie Länder, Volontariat nicht entgegen. Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfond) Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähn- oder universitären Ausbildung aufgrund eines lichen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zu- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet weisung durch das AMS mit dem Ziel der Integration ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. am Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten (IdF ab 1. 2. 2018) Zeitraum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut werden, finden folgende Abschnitte des Kol- c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- lektivvertrages keine Anwendung: tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- (IdF ab 1. 2. 2017) zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hindertengesetzen der Bundesländer begründet B.2. Vordienstzeiten wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- C.2.4. Gleitende Arbeitszeit weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- C.4. Mobile Dienste service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- D.3. Sabbatical riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. E.1. Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen (IdF ab 1. 2. 2017) E.2. Verwendungsgruppen E.3. Gehaltstafel d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw E.4. Zulagen und Zuschläge Bundesschema). F.1. Kündigung G.1. Bildung Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. –7–
A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. (Änderungen mit 1. 1. 2021) A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet. B. BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES B.1. DIENSTZETTEL Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsantritt eine schriftli- händigen. (Muster siehe Anhang 4, Seite 36). Diese che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeits- Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu- vertrag alle notwendigen Angaben enthält. B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH B.2.1. Der Arbeitnehmer ist spätestens bei Abschluss B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und B.2.3. des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbst- wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr als ständige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange- Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön- rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem nen, zu befragen. 1. 3. 2019). (Abs idF 1. 2. 2010) (B.2.4 idF ab 1. 3. 2019) B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zeiten, Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah- die für die Caritas in Form eines freien Dienstverhält- ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. nisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, so- 2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet. fern sie facheinschlägig waren. (B.2.2 idF ab 1. 2. 2017) B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab- B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bzw 8 Jah- schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Sofern re bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind 2017) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt sind andere Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö- 8 Jahren zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend Obergrenze für die angerechneten Vordienstzeiten mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege beträgt dabei höchstens 10 Jahre (bzw 8 Jahre bei erst nach der Zweimonats-Frist vorgelegt, so ist die Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017). Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem (B.2.3 idF ab 1. 2. 2017) der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. –8–
B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet: B.2.8. In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten nach Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bildungs-) Abs 2 Ziffer 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den An- Karenzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zivil- und spruch auf die 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die ge- Präsenzdienste (mit Ausnahme des Zivildienstes und meinsame Höchstgrenze der Anrechnung von Vor- des freiwilligen sozialen Jahres nach B.2.4.) sowie dienstzeiten nach § 3 Abs 3 UrlG wird auf 10 Jahre er- Dienstzeiten aufgrund eines geringfügigen Dienstver- weitert. Dies gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem hältnisses. 1. Jänner 2018 neu entstehen. (B.2.7 idF ab 1. 2. 2018) (B.2.8 idF ab 1. 2. 2018) B.3. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS B.3.1. Dienstverschwiegenheit Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeitneh- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle dienstli- mer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch im Interesse des Arbeitgebers oder der Betreuten steht auf Entgelt. oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor- den sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Ver- B.3.3. Geschenkannahme pflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses be- Arbeitnehmer dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be- steht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö- weiter. genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzuneh- B.3.2. Mitteilungspflicht men oder sich versprechen zu lassen (zB Firmenge- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die schenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch für seine dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Der zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder Dienstgeber kann die Rückgabe des unrechtmäßig des Familienstandes unverzüglich dem zuständigen empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf- Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Mütter ha- fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti- ben, sobald ihnen der voraussichtliche Geburtstermin gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver- bekannt ist, oder eine vorzeitige Beendigung der hältnisses (Entlassung) dar. Schwangerschaft eingetreten ist, dem Arbeitgeber (Abs idF 1. 2. 2010) hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Gleiches gilt für die Geburt des Kindes. Bei einer Dienstverhinde- B.3.4. Nebenbeschäftigung rung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als drei Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer eine ärzt- Tätigkeit in der Caritas unvereinbar ist, ist nicht zuläs- liche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der sig. C. ARBEITSZEIT (Abschnitt gültig bis 31. 12. 2021) C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT) C.1.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht dem alle Arbeitnehmer 38 Stunden. AZG und ARG unterliegen. (C.1.2. idF ab 1. 2. 2021] C.1.2. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren Dienst- C.1.3. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im verhältnis das AZG und das ARG zur Anwendung kom- Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände- men. rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber Abweichend gelten die Punkte C.7. "Persönlicher An- und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen. spruch auf Mehrarbeit" und C.9. "Altersteilzeit" auch –9–
C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE C.2.1. Normalarbeitszeit aber 38 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern 38 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag- des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie barkeit). höchstens 48 Stunden erreichen. Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhän- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- gende Tage regelmäßig verteilt wird. einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist, nate ausgedehnt werden. Werden Durchrechnungs- kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor- zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli- malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs- 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge- Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän- nehmigen. gende Freizeitperioden möglich werden. C.2.4. Gleitende Arbeitszeit C.2.2. Lage der Arbeitszeit Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar- nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein- beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen. Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normal- Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Nor- notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli- (Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen. che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- werden. mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängen- Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden den, Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit- werden. periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag- barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu C.2.3. Durchrechnungszeitraum 3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra- nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech- gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack") be- Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei- grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten chende Bestimmungen enthalten kann. wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal (C.2.4. idF 1. 2. 2020) C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht- zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen dienstes zum Montag) bis zu 12 Stunden ausgedehnt (7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung gere- ist (ausgenommen Mobile Dienste). gelt ist. Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta- C.3.1. Normalarbeitszeit gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden: schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor- Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit- malarbeitszeit darf durchschnittlich 38 Stunden nicht nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand- überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech- schutzschulungen. nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei- In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege chen. kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a Bei durchlaufendem „Radldienst“ kann die tägliche Abs 4 Z 2. AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be- – 10 –
triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert arbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Un- wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr- terbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbre- tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich chung kann nach Zustimmung des Betriebsrates für werden. bestimmte Dienststellen eingeplant werden. Zeiten (C.3.1. idF 1. 2. 2020) solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. C.3.2. Nachtarbeit C.3.7. Dienstpläne Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo- chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen. beim ”wachen“ Nachtdienst (Änderung mit 1. 1. 2014) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”wachen“ Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im C.3.8. Durchrechnungszeitraum Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- guthaben („Rucksack“), begrenzt mit der Höhe des fang Arbeitsbereitschaft fällt. Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf- tigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in den C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer- beim ”schlafenden“ Nachtdienst den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”schlafen- ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu- den“ Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten im Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalar- werden (mehrmalige Übertragbarkeit). beitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. fang Arbeitsbereitschaft fällt. Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit- nate ausgedehnt werden. Werden Durchrechnungs- schaft und bestehen für die Arbeitnehmer während zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli- der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs- kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge- eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis nehmigen. zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un- (C.3.8. idF 1. 2. 2020) ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi- nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen C.3.9. Mindestruhezeit der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh- Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be- mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im höchstens 1 x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen im Sinne von C.3.3. und C.3.4. auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der C.3.6. Lage der Arbeitszeit nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf 11 Stun- Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- den verlängert wird und in der Betriebsvereinbarung teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Erho- Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- lung vereinbart werden. chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normal- (Änderungen mit 1. 1. 2014) C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM MOBILEN EINSATZ C.4.1. Normalarbeitszeit werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- für Vollbeschäftigte 38 Stunden, in einzelnen Wochen schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta- des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden. gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer- – 11 –
den, sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammen- zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei un- hängende Tage regelmäßig verteilt wird. vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli- (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge- bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab- dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än- Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im dern. Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän- gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags- C.4.4. Wegzeiten frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten vereinbart wurde. Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. C.4.2. Lage der Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- C.4.5. Durchrechnungszeitraum teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normal- guthaben („Rucksack“), begrenzt mit der Höhe des arbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Un- Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf- terbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbre- tigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in den chung kann nach Zustimmung des Betriebsrates für nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer- bestimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha- solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu- Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten werden (mehrmalige Übertragbarkeit). gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen. menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona- C.4.3. Dienstpläne te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe). Werden Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge- dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu- dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack) legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klienten jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Arbeits- Zeitausgleich zu genehmigen. zeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit hat (C.4.5. idF 1. 2. 2020) der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umgehend C.5. MEHRSTUNDEN / ÜBERSTUNDEN C.5.1. Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die ben, die in den nächsten Durchrechnungszeitraum die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö- übertragen werden. chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von Abschnitt C. dieses Kollektivvertrages überschritten C.5.1.1. Die Abgeltung der Überstunden hat im Ver- werden. Überstunden sind grundsätzlich zu vermei- hältnis 1 : 1,5 (Stundensatz – 1/164 des monatlichen den. Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig, Grundgehaltes mit einem Zuschlag von 50 Prozent) wenn sie vom Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter) aus- zu erfolgen. Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart drücklich angeordnet werden oder wenn sie zur Ab- werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls wendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr not- nicht vorgesehen, solange und soweit eine Übertra- wendig sind. Jedenfalls gelten Stunden bis zu 40 Wo- gungsmöglichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis chenstunden als Mehrleistung und nicht als Überstun- C.4. besteht. den. Nicht als Überstunden gelten am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach C.5.2. Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitpe- spätestens 12 Monate nach Ende des Durchrech- riode übertragen werden, sowie am Ende eines nungszeitraumes geltend gemacht werden, in dem Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitgutha- sie geleistet wurden. – 12 –
C.6. TEILZEIT Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchent- Im im Einzelfall erzielten Einvernehmen zwischen Ar- liche Normalarbeitszeit, die durch diesen Kollektivver- beitnehmer und Arbeitgeber können Zeitguthaben, trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche die übertragen wurden, auch zuschlagsfrei ausbe- Normalarbeitszeit, unterschreitet. zahlt werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist Als Mehrstunden gelten jene Stunden, die sich am En- zu dokumentieren. de des Durchrechnungszeitraumes bzw der Gleitzeit- Darüber hinausgehende Mehrstunden sind im Ver- periode über die einzelvertraglich vereinbarte Ar- hältnis 1 : 1,25 abzugelten. Eine Abgeltung in Freizeit beitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus ergeben. kann vereinbart werden. Mehrstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Ar- (Stundensatz - 1 / [4,33 x vereinbartes wöchentliches beitgeber (direkter Vorgesetzter) ausdrücklich ange- Stundenausmaß] des monatlichen Grundgehaltes ordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer mit einem Zuschlag von 25 Prozent). sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind. C.5.2. gilt sinngemäß. Zeitguthaben, die im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden, sind zuschlagsfrei. C.7. PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vollzeitbeschäftigte haben ab 1. 1. 2022 ein persönli- Arbeitgeber über die lnanspruchnahme des persönli- ches Recht die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung chen Rechts auf Mehrarbeit zu informieren. Der Ar- um 1 Mehrarbeitsstunde über die kollektivvertragliche beitnehmer hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen Normalarbeitszeit zu erhöhen. nach lnformation an den Betriebsrat (bzw an die be- treuende Gewerkschaft) die Entscheidung für die C.7.1 Geltendmachung in Betrieben mit Betriebsrat lnanspruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehr- Bis 31. 8. 2021 besteht für Vollzeitbeschäftigte die arbeit zu widerrufen. Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit mit 1. 1. 2022. Ar- C.7.4 Auszahlung beitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 8. Bei lnanspruchnahme gebührt für diese 1 Mehrar- 2021 und vor dem 1. 1. 2022 beginnt, können dieses beitsstunde kein Zuschlag. Diese 1 Mehrarbeitsstunde persönliche Recht auf Mehrarbeit zum 1. 1. 2022, frü- ist stets mit dem Monatsgehalt auszubezahlen und hestens aber nach Ablauf des dem Probemonat fol- nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum bzw genden Monatsersten, geltend machen. in die nächste Gleitzeitperiode übertragbar. C.7.2 Geltendmachung in Betrieben ohne Betriebsrat C.7.5 UGT Bis 31. 8. 2021 besteht für Vollzeitbeschäftigte die Durch die Inanspruchnahme des Rechts auf persönli- Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung des che Mehrarbeit wird das UGT (siehe H) um 2,7 % er- persönlichen Rechts auf Mehrarbeit mit 1. 1. 2022. Ar- höht. beitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 8. 2021 und vor dem 1. 1. 2022 beginnt, können dieses C.7.6 Verzicht persönliche Recht auf Mehrarbeit zum 1. 1. 2022, frü- Mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten hat jeder hestens aber nach Ablauf des dem Probemonat fol- Arbeitnehmer das Recht, auf das persönliche Recht genden Monatsersten, geltend machen. Für die Gel- auf Mehrarbeit schriftlich zu verzichten und zum da- tendmachung des persönlichen Rechts auf Mehrar- rauffolgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankün- beit, bedarf es der Vereinbarungen mit der betreuen- digungsfrist auf die kollektivvertragliche wöchentliche den Gewerkschaft bezüglich Betreuung und Daten- Normalarbeitszeit zurückzukehren. Der Betriebsrat weitergabe lt Anhang 5a und 5b. (bzw die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich vom Arbeitgeber zu informieren, wenn die Ankündi- C.7.3 Informationsrecht und Widerruf gung zum Verzicht eingebracht worden ist. Der Betriebsrat (bzw bei Betrieben ohne Betriebsrat die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich vom – 13 –
C.8. RUFBEREITSCHAFT Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer außer- pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind, halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die auch frei von Rufbereitschaft. Arbeitsaufnahme an einem nicht vom Arbeitgeber Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen bestimmten Ort erreichbar sind und innerhalb einer im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag der verhältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt bereit Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. enthalten. sind. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (intensive te- In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel- lefonische Interventionen, Wegzeit zur Arbeitsstelle tungsbereich festzulegen. und zurück) sowie die Einsatzzeit werden als Arbeits- Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner- zeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen in der Nacht (zwi- halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) gebührt eine Abgeltung vereinbart werden. gem. E.4.1.3. bzw E.4.1.4. Anfallende Reisekosten wer- Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur den vergütet. während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver- (Änderungen mit 1. 1. 2015) C.9. ALTERSTEILZEIT 1. Will ein Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geför- der Altersteilzeit zur Erreichung seines Pensionsan- derte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle trittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das eingebracht. Dienstverhältnis bei Erreichung seines Pensionsstich- tages beenden, hat er den Arbeitgeber schriftlich da- 4. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- geförderte Altersteilzeit wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten. b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu- zierung der Normalarbeitszeit führen oder 2. Weiters müssen auf den Arbeitnehmer bei Antritt der c) auf die geblockte Variante ändern oder Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen: d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu- a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des zum Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber. Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer- b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei- den kann. tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über- schreiten. 5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge- lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch- informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. nahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. 6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur d) Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittss- kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au- tichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderli- ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- chen Unterlagen für die Antragstellung bei der För- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- derstelle durch den Arbeitgeber. gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung 3. Der Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzun- bzw Abänderung des Kollektivvertrages auf. gen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer zu (C.8. gilt ab 1. 2. 2019] – 14 –
C. ARBEITSZEIT (Abschnitt gültig ab 1. 1. 2022) C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT) C.1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit; Teilzeitarbeit als mit 37 Wochenstunden vereinbart. Für Teilzeitbe- Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Voll- schäftigte bleibt das vereinbarte Beschäftigungsaus- zeitbeschäftigte 37 Stunden. maß in Wochenstunden unverändert (31. 12. 2021 zu Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchent- 1. 1. 2022). liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver- trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche C.1.3. Normalarbeitszeit unterschreitet. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren Dienstverhält- C.1.2. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im nis das AZG und das ARG zur Anwendung kommen. Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände- Abweichend gelten die Punkte C.6. "Recht auf Anhe- rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber bung des Stundenausmaßes bei Teilzeitbeschäftig- und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen. Vereinba- ten", C.7. "Persönlicher Anspruch auf Mehrarbeit" rungen mit Arbeitnehmern, die mit mehr als 37 Wo- und C.9. "Altersteilzeit" auch für Arbeitnehmer, deren chenstunden beschäftigt sind, gelten ab 1. 1. 2022 Dienstverhältnis nicht dem AZG und ARG unterliegen. C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE C.2.1. Normalarbeitszeit C.2.3. Durchrechnungszeitraum Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech- 37 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack"), be- des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten höchstens 48 Stunden erreichen. wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- aber 37 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhän- sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen gende Tage regelmäßig verteilt wird. Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist, sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag- kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor- barkeit). malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän- Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- gende Freizeitperioden möglich werden. menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- C.2.2. Lage der Arbeitszeit nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- triebsvereinbarung für einzelne Arbeitnehmergrup- nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein- pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver- schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen. ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge- (Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen. dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack) Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängen- Zeitausgleich zu genehmigen. den, Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden. C.2.4. Gleitende Arbeitszeit Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar- – 15 –
beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen 3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normal- eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Nor- gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra- malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli- gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei- werden. chende Bestimmungen enthalten kann. Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden Bei verringertem Arbeitsanfall durch Ferienbetrieb bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit- kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Arbeit- periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag- nehmergruppen oder Einrichtungen die Gleitzeitpe- barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu riode auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- (7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich fang Arbeitsbereitschaft fällt. ist (ausgenommen Mobile Dienste). C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang C.3.1. Normalarbeitszeit beim „schlafenden“ Nachtdienst Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "schlafenden" schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor- Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im malarbeitszeit darf durchschnittlich 37 Stunden nicht Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech- zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei- die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- chen. fang Arbeitsbereitschaft fällt. Bei durchlaufendem „Radldienst“ kann die tägliche Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht- Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit- dienstes zum Montag) und an Feiertagen (Beginn des schaft und bestehen für die Arbeitnehmer während Nachtdienstes zum Feiertag bis zum Ende des Nacht- der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, dienstes am folgenden Tag) bis zu 12 Stunden ausge- kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche dehnt werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis geregelt ist. zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un- Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta- ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi- gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden: der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh- Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit- mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be- nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand- lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im schutzschulungen. Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege im Sinne von C.3.3. und C.3.4. kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a Abs 4 Z 2 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis C.3.6. Lage der Arbeitszeit zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be- Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr- Kalender-tage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich chenenden pro Monat, frei hat. werden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Eine C.3.2. Nachtarbeit zweite Unterbrechung kann nach Zustimmung des Be- Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. triebsrates für bestimmte Dienststellen eingeplant werden. Zeiten solcher Unterbrechungen zählen nicht C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang zur Arbeitszeit. beim „wachen“ Nachtdienst Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "wachen" Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- – 16 –
C.3.7. Dienstpläne nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be- Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo- triebsvereinbarung für einzelne Arbeitnehmergrup- chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver- Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen. ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden C.3.8. Durchrechnungszeitraum Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack) Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des Zeitausgleich zu genehmigen. Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf- tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den C.3.9. Mindestruhezeit nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer- Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha- mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu- höchstens 1x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen werden (mehrmalige Übertragbarkeit). auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- Erholung vereinbart werden. C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM MOBILEN EINSATZ C.4.1. Normalarbeitszeit stimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten sol- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta- Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden, in einzelnen Wo- und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes chen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stun- andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen. den. Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- C.4.3. Dienstpläne malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer- Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammen- dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu- hängende Tage regelmäßig verteilt wird. legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klienten Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli- ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Arbeits- che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge- zeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit hat dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umgehend Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei un- Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän- vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags- (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab- vereinbart wurde. sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än- dern. C.4.2. Lage der Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- C.4.4. Wegzeiten teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit chenenden pro Monat frei hat. Die tägliche Normalar- am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter- brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung C.4.5. Durchrechnungszeitraum kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- – 17 –
Sie können auch lesen