KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte bei Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Steuerberatern
          und Wirtschaftsprüfern

            GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Die Mindestgehälter des Kollektivvertrags und die Lehrlingsentschädigung steigen um
    1,5 %!
  • Auch die überkollektivvertraglichen Gehälter steigen, da die Überzahlung aufrecht zu
    erhalten ist!
  • Darüber hinaus wurde zur Attraktivierung der Mindestgehälter in Berufsgruppe III
    und IV vereinbart, diese nach der vereinbarten Erhöhung für 2021 um zusätzliche 25,– Euro
    (BG IIIa & IIIb), sowie 30 Euro (BG IVa & IVb) zu erhöhen.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                               Seite

I.      Geltungsbereich .............................         6      XVI.  Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer ..              15
II.     Gesetzliche Bestimmungen ................             6      XVII. Schiedsgericht ...............................        15
III.    Arbeitszeit ....................................      6      XVIII.Geltungsdauer ...............................         15
IIIa.   Durchrechenbare Arbeitszeit ..............            7      XIX.  Gehaltsordnung ..............................         16
IIIb.   Sabbatical ....................................       8      XIXa. Gehaltserhöhung bei überkollektivver-
IV.     Sonn- und Feiertagsruhe ...................           8            traglicher Entlohnung (IST-Gehälter) .....            21
V.      Überstunden und deren Entlohnung ......               9      XX.   Teilzeitbeschäftigte ..........................       22
Va.     Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei                      XXI. Beendigung       des     Dienstverhältnisses
        Gleitzeit oder Überstundenguthaben .....              9            (Sonderbestimmungen) ....................             22
VI.     Freizeit bei nachgewiesener Dienstver-                       XXII. Schlussbestimmungen ......................            22
        hinderung .....................................       9
                                                                     Empfehlung ...........................................      23
VII.    Urlaubsbestimmungen ......................           10
VIII.   Abfertigung ...................................      10      Beispiele zur Berechnung der Erhöhung der
IX.     Jubiläumsgelder, Verbesserungsvorschlä-                      IST-Gehälter nach der Gehaltstabelle ge-
        ge und Diensterfindungen ..................          11      mäß KV-Reform per 1 .1. 2021 ................               24
X.      Reisekosten-, Verpflegungs-, Nächti-
                                                                     Beispiele für Sabbatical-Vereinbarungen
        gungs- und Weggelder ......................          12
                                                                     Variante 1 – Ansparmodell .........................         25
XI.     Vordienstzeiten ..............................       13
                                                                     Variante 2 – Entgeltreduktion ......................        27
XII.    Sonderzahlungen ............................         14
XIII.   Mindestleistungen und Betriebsvereinba-                      Beispiele zur Berechnung der leichteren Er-
        rungen ........................................      14      reichbarkeit der 6. Urlaubswoche
XIV.    Anstellung ....................................      14      zu § VII des KV .......................................     31
XV.     Sonderbestimmungen für jugendliche An-
        gestellte unter 18 Jahren ohne Berufsaus-                    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
        bildung ........................................     15      schlagseite

                                                                   –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                        Gültig ab 1. Jänner 2021

abgeschlossen zwischen der Kammer der Steuer-                mus, Papier, Wirtschaftsbereich „Wirtschafts-
berater und Wirtschaftsprüfer und der Gewerk-                dienstleistungen und sonstige Gewerbe”
schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-

                                                   Präambel

Alle männlichen Bezeichnungen gelten auch für die
weibliche Form. Zur leichteren Lesbarkeit wurde nur
die männliche Form gewählt.

                                          I. GELTUNGSBEREICH
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.            Lehrlinge, nicht aber für Volontäre. Volontär ist, wer
                                                             sich kurzfristig ausschließlich für Ausbildungszwecke
Fachlich: Für sämtliche Mitglieder der Kammer der
                                                             in einer Kanzlei aufhält; eine geringfügige Vergütung
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
                                                             steht einem Volontariat nicht entgegen.
Persönlich: Für alle DienstnehmerInnen, für welche           (idF ab 1. Jänner 2014)
das Angestelltengesetz gilt (auch Aushilfskräfte) bzw

                                 II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengeset-
zes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung

                                              III. ARBEITSZEIT
1. Unter dem Begriff „Arbeitszeit” ist die regelmäßige       3. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die gesetz-
wöchentliche Arbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhe-          lichen Bestimmungen für Arbeits- und Freizeit, jedoch
pausen zu verstehen.                                         kann bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 5-Tage-Wo-
                                                             che die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Ange-
2. Die Arbeitszeit beträgt für die Angestellten 40 Stun-     stellten bis zu 9 Stunden betragen.
den wöchentlich. Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine
6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchent-            4. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wo-
lich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren,         chentage, der Beginn und das Ende der täglichen Ar-
das zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeits-          beitszeit sowie die Festsetzung der in die Arbeitszeit
zeit entspricht.                                             nicht einzurechnenden Ruhepausen sind aufgrund
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen blei-          obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der je-
ben aufrecht.                                                weiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der ge-
Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des       setzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Entgelts dienstfrei, am Karfreitag endet die Arbeitszeit
nach der Hälfte der täglichen Normalarbeitszeit (bei         5. In Anwendung der Bestimmungen über die gleiten-
Gleitzeit der Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit am       de Arbeitszeit gemäß § 4b AZG (Betriebsvereinbarung
Freitag) und ist dienstfrei zu geben.                        bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in
(Abs 2 idF ab 1. Jänner 2021)                                denen kein Betriebsrat errichtet ist) wird die Verlänge-
                                                             rung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
                                                             als zulässig erklärt. Diese Regelung gilt nicht für Treu-

                                                           –6–
hand-Assistenten iA (Praktikanten) und Beschäftigte          7. Es kann vereinbart werden, dass bei regelmäßiger
der Gruppe I (Art XIX.).                                     Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier
Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten:              zusammenhängende Tage die tägliche Normalarbeits-
Die Dauer der Gleitzeitperiode,                              zeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird.
                                                             (Abs 7 idF 1. Jänner 2018)
den Gleitzeitrahmen,
das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich-
                                                             8. Der mögliche Durchrechnungszeitraum gemäß § 9
keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die
                                                             (4) AZG wird hinsichtlich Angestellten mit einer Über-
nächste Gleitzeitperiode,
                                                             zahlung von mindestens 10 % auf 26 Wochen verlän-
Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.               gert. Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums
                                                             werden durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben
6. entfällt ab 1. Jänner 2009.                               ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung festgelegt.
                                                             (Abs 8 idF 1. Jänner 2019)

                             III.a DURCHRECHENBARE ARBEITSZEITEN
1. Bei Anwendung dieser Kollektivvertragsbestim-             6. Bei vereinbarter gleitender Arbeitszeit gem Art III
mung hat der Angestellte Anspruch auf die Verteilung         Z 5 des Kollektivvertrages bleiben die Ziffern 4 und 5
der Normalarbeitszeit auf 5 Werktage und auf die An-         dieses Abschnittes außer Betracht.
wendung der Gehaltstabelle b).
                                                             7. Ein sich nach dem Durchrechnungszeitraum erge-
2. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-          bender Stundenüberhang ist mit einem Zuschlag von
raumes von maximal 52 Wochen bis 9 Stunden täglich           50 % zur Auszahlung zu bringen. Eine Zeitschuld ver-
und 45 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden,                fällt.
wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes
                                                             7.a Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regelungen
die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht
                                                             mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur
überschreitet.
                                                             jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit
                                                             des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte
im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus-
                                                             Teilzeitausmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für
gleich ist unter Bedachtnahme auf die Interessen der
                                                             Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19 lit d.
Arbeitnehmer zumindest in ganzen Tagen zu gewäh-
                                                             Arbeitszeitgesetz (AZG), in der Fassung des BGBl I,
ren.
                                                             Nr 71/2013.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf max 10 Stun-
den, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf max
                                                             8. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird Zeit-
48 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Freizeit zu-
                                                             guthaben wie folgt abgegolten:
sammenhängend in Form von mehreren ganzen Ta-
                                                             Bei Kündigung von Seiten des Angestellten wird Zeit-
gen konsumiert werden kann.
                                                             guthaben im Ausmaß von 1 : 1 abgegolten, wenn die
(Abs 2 idF 1. Jänner 2019)
                                                             Konsumation während der Kündigungsfrist möglich
                                                             ist, aber von Seiten des Angestellten verweigert wird.
3. Ein Durchrechnungszeitraum muss zu dessen Gül-
                                                             Bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem
tigkeit durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in
                                                             vorzeitigen Austritt des Angestellten wird ein Zeitgut-
denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche
                                                             haben ebenfalls im Ausmaß 1 : 1 abgegolten. In allen
Einzelvereinbarung – einvernehmlich festgelegt wer-
                                                             anderen Fällen erfolgt die Abgeltung im Ausmaß
den.
                                                             1 : 1,5.

4. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im
                                                             9. Bei berücksichtigungswürdigen Interessen des An-
Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu verein-
                                                             gestellten (zB Versorgung von Kindern oder Angehöri-
baren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr
                                                             gen, Heimfahrtsmöglichkeit, Schul- u Weiterbildungs-
als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor-
                                                             veranstaltungen ... ) kann der Angestellte die Verein-
malarbeitszeit zumindest für jeweils 13 Wochen im
                                                             barung bezüglich des Durchrechnungszeitraumes wi-
Vorhinein vereinbart werden.
                                                             derrufen oder aussetzen. Geltend gemachte Verhin-
                                                             derungsgründe im Ausmaß von weniger als 25 Arbeits-
5. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die
                                                             tagen innerhalb eines Kalenderjahres führen zu keiner
einzelnen Wochentage ist für mindestens 2 Wochen im
                                                             Änderung der Entgeltvereinbarung.
Vorhinein zu vereinbaren.

                                                           –7–
10. Jeder Angestellte hat Anspruch auf einen Tag Wei-       11. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung für Treu-
terbildung pro Jahr unter Fortzahlung des Entgeltes.        hand-Assistenten iA (Praktikanten) und Beschäftigte
(Abs 10 idF 1. Jänner 2012)                                 der Gruppe I (Art XIX).

                                            III.b SABBATICAL

Allgemeine Bestimmungen                                     liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Sabbatical          Stunden betragen.
vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Varianten des          Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalarbeits-
Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals         zeit, so gebührt dem Arbeitnehmer bzw der Arbeit-
ist die Schriftform erforderlich. In Betrieben mit Be-      nehmerin weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollek-
triebsrat ist dieser beizuziehen.                           tivvertrag monatlich zustehende Entgelt.
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme            Vor Antritt der Freizeitphase sind Stunden, die über
bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,            das für die vorgesehene Freizeitgewährung erforderli-
sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrech-        che Ausmaß hinausgehenden Stunden in Form von
nen.                                                        Überstunden mit einem 50 %-Zuschlag auszubezah-
Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeit-        len.
nehmerin bzw der Arbeitnehmer Anspruch auf Wie-             Gibt es in einem Betrieb Durchrechnungsvereinbarun-
derbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor            gen bzw eine Gleitzeitvereinbarung, sind diese Rege-
Beginn des Sabbaticals.                                     lungen in Bezug auf den Zuschlag anzuwenden.
Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer genießt für
                                                            Variante II – Entgeltreduktion
die Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
                                                            Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben die
gungsschutz.
                                                            Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber un-
Während des Sabbaticals hat die Arbeitnehmerin bzw
                                                            ter folgenden Bedingungen 3 Monate bezahlte Berufs-
der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen
                                                            pause (= Sabbatical) zu machen:
nach § XII des Kollektivvertrages. Für alle Ansprüche,
die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses erge-        a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten wer-
ben, gilt auch die Freizeitphase als Dienstzeit.               den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des
                                                               Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
Variante I – Ansparmodell                                      3 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin
Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf-          die Berufspause in Anspruch nimmt.
grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit
                                                            b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-
Zeitausgleich von mindestens 12 Wochen durchge-
                                                               den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des
hend verbraucht wird.
                                                               Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I
                                                               3 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin
darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses
                                                               die Berufspause in Anspruch nimmt.
Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu
                                                            c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten wer-
konsumieren.
                                                               den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des
Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche
                                                               Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
                                                               3 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin
48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg-
                                                               die Berufspause in Anspruch nimmt.

                                 IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE
1. Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den         schaft in Österreich angehören, sind am Versöh-
gesetzlichen Bestimmungen.                                  nungstag von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des
                                                            Entgeltes freizustellen.
2. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und
HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-
                                                            *) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes
kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.*)     (BGBl. I Nr 22/2019), die am 22. 3. 2019 in Kraft getreten ist, seine
Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemein-        Gültigkeit verloren.

                                                          –8–
V. ÜBERSTUNDEN UND DEREN ENTLOHNUNG

1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen            4. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei
Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hi-              sonstigem Verfall spätestens vier Monate nach dem
nausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Vo-                 Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie ent-
raus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die             standen sind, geltend zu machen.
nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht            Bei Einhaltung nachstehenden Verfahrens gelten die
verweigert werden, wenn die Mehrleistung unge-                  Verjährungsfristen des ABGB:
säumt als erforderlich nachgewiesen wurde.
                                                                a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, laufend ordent-
                                                                   liche Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten
2. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angestell-
                                                                   Überstunden zu führen, die er spätestens einen
ten in Kanzleien, in denen die Arbeitszeit (Art III) in ei-
                                                                   Monat nach dem Zahlungstag der betreffenden
ne Fünftagewoche eingeteilt ist, zur Leistung von
                                                                   Gehaltsperiode dem Dienstgeber zur Bestätigung
Überstunden über die in der einzelnen Wirtschafts-
                                                                   vorzulegen hat.
treuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinaus bis zu einer
täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden inso-            b) Verweigert der Dienstgeber die Unterschrift mit
weit verpflichtet, als hierdurch die wöchentliche Ge-              begründetem Hinweis auf eine geringere Über-
samtarbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhepausen                    stundenleistung oder weil die Überstunden nicht
50 Stunden nicht überschreitet. Die geltenden gesetz-              angeordnet oder bewilligt waren, so gilt dies, wenn
lichen Bestimmungen, betreffend Vor- und Abschluss-                keine Einigung erzielt wird, als Geltendmachung
arbeiten bzw zulässige Arbeits(zeit)verlängerungen,                des höheren Anspruches des Dienstnehmers.
bleiben hievon unberührt.*)
                                                                c) Bei Anwendung des Art IIIa beginnt die Berech-
                                                                   nung des Zeitraumes für den Verfall von Überstun-
3. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem
                                                                   den erst nach Beendigung des Durchrechnungs-
Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
                                                                   zeitraumes.
a) Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Brutto-
   monatsgehaltes.                                              5. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Dienstge-
                                                                bern und Dienstnehmern kann ein Überstundenpau-
b) Der Zuschlag beträgt für Überstunden, die in der
                                                                schale festgesetzt werden, doch darf es im Durch-
   Zeit von 20 bis 7 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen
                                                                schnitt den Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen
   verrichtet werden, 100 %. Für alle übrigen Über-
                                                                als die Überstundenentlohnung.
   stunden beträgt der Zuschlag 50 %.
                                                                *) Sind über die 10. tägliche oder 50. wöchentliche Arbeitsstunde
c) Wird eine Abgeltung der Überstunden in Freizeit              hinaus Überstunden gesetzlich zulässig, gilt für die Angestellten
   vereinbart, ist der Zuschlag analog zu berücksich-           nach geltender Rechtslage das gesetzliche Ablehnungsrecht nach
                                                                § 7 (6) AZG. Es wird empfohlen, diese Überstunden nach Möglich-
   tigen.                                                       keit zumindest 2 Wochen im Voraus anzukündigen.

        Va. RECHT AUF GANZTÄGIGEN ZEITAUSGLEICH BEI GLEITZEIT ODER
                         ÜBERSTUNDENGUTHABEN
Die Angestellten haben das Recht, einerseits bei Gleit-         gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen,
zeitvereinbarung oder andererseits bei Vorliegen von            so haben die Angestellten das Recht, mit einer Voran-
Zeitguthaben aufgrund von Mehr- und Überstunden                 kündigungszeit von vier Wochen den Zeitausgleich in
im Ausmaß von zumindest einem Normalstundentag,                 ganzen – auch zusammenhängenden – Tagen bekannt
Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden                zu geben und zu konsumieren.
– Tagen zu konsumieren.
Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus-
gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest-              (Va gilt ab 1. Jänner 2019)

              VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG

1. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt                  stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat-
nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange-                lichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:

                                                              –9–
Bei Eheschließung des Angestellten bzw                            tern des eingetragenen Partners/der
Begründung einer eingetragenen Part-                              eingetragenen Partnerin oder Großel-
nerschaft oder bei Tod des Ehepart-                               tern .......................................... 1 Werktag
ners/Lebensgefährten / eingetragenen                              zuzüglich der notwendigen Hin- und
Partners / der Ehepartnerin/Lebensge-                             Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses im
fährtin*)/ eingetragenen Partnerin ......        3 Werktage       Ausmaß eines weiteren Werktages.
Im Todesfall von Eltern, Stiefeltern, Kin-                        Bei Wohnungswechsel im Fall der Füh-
dern oder im gemeinsamen Haushalt le-                             rung eines eigenen Haushaltes .......... 2 Werktage.
benden Zieh- oder Stiefkindern bzw Fa-                            (idF ab 1. 1. 2013)
milienangehörigen .........................      2 Werktage
Bei Eheschließung oder Begründung ei-                             2. Fällt das Ereignis, das die Dienstverhinderung her-
ner eingetragenen Partnerschaft von                               vorgerufen hat, bei Einteilung der Arbeitszeit in eine
Geschwistern, Kindern bzw eines im ge-                            Fünftagewoche auf den arbeitsfreien Werktag, so ver-
meinsamen Haushalt lebenden Zieh-                                 mindert sich die zu gewährende Freizeit um diesen
oder Stiefkindes, eines Elternteils .......      1 Werktag        Werktag.
Bei Niederkunft der Ehegattin bzw Le-
bensgefährtin*) bzw eingetragenen
Partnerin ....................................   2 Werktage       *) Dem Ehepartner/Der Ehepartnerin ist ein Lebensgefährte/eine
                                                                  Lebensgefährtin gleichzuhalten, mit dem/der seit mindestens
Im Todesfall von großjährigen Kindern,                            10 Monaten eine eheähnliche Gemeinschaft im gemeinsamen
Geschwistern, Schwiegereltern bzw El-                             Haushalt besteht.

                                       VII. URLAUBSBESTIMMUNGEN
1. Urlaubsausmaß:                                                 2. Verbot einer Erwerbstätigkeit während des
Es sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Ur-                Urlaubs:
laubsvorschriften sinngemäß anzuwenden.                           Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine
Der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz erhöht                 dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende
sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 17 Jah-              Erwerbstätigkeit leisten.
ren um einen, nach 19 Jahren um zwei, nach 21 Jahren
um drei und nach 23 Jahren um vier Arbeitstage pro                3. Günstigkeitsklausel:
Urlaubsjahr, bis nach anrechenbaren 25 Jahren der                 Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be-
gesetzliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen er-               stehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelun-
reicht ist. Für die Bemessung dieses Urlaubsausma-                gen über den Urlaub werden durch diesen Kollektiv-
ßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Urlaubs-                 vertrag nicht berührt.
gesetzes (§ 3 UrlG) zur Anwendung zu bringen.
                                                                  4. Für bereits bestehende Dienstverhältnisse
Übergangsbestimmung: Für Angestellte, die mit
                                                                  gilt:
1. 1. 2019 bereits anrechenbare Dienstzeiten zwi-
                                                                  Unfallgeschädigte mit einer mindestens 50 %igen In-
schen 17 und 25 Jahren für die Bemessung des Ur-
                                                                  validität und Angestellte, die dem Opferfürsorgege-
laubsanspruchs nach dem Urlaubsgesetz zurückge-
                                                                  setz (Amtsbescheinigung) unterliegen, erhalten,
legt haben, erhöht sich der gesetzliche Urlaubsan-
                                                                  wenn sie gesundheitlich geschädigt sind, außer dem
spruch jährlich um jeweils einen weiteren Tag, bis
                                                                  gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
der Anspruch gemäß Absatz 1 erreicht ist.
                                                                  Für nach dem 1. 7. 2003 begründete Dienstverhältnis-
(Abs 1 idF ab 1. 1. 2019)
                                                                  se gilt: Begünstigte Behinderte nach dem Behinder-
                                                                  teneinstellungsgesetz erhalten neben dem gesetzli-
                                                                  chen Urlaub einen Zusatzurlaub von 1 Tag.

                                                 VIII. ABFERTIGUNG

1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die-            2. Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jah-
sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen,                 ren in derselben Wirtschaftstreuhandkanzlei, die spä-
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.                        testens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes das
                                                                  Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fort-
                                                                  setzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach

                                                              – 10 –
§ 23 des Angestelltengesetzes zustehenden Abferti-        tigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt
gung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte.           nur der günstigere Anspruch.
Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den
                                                          d) Der Abfertigungsanspruch beträgt für jene gesetz-
Dienstgeber, so gilt für die Bemessung der Abferti-
                                                          lichen Erben gemäß § 23 Abs 6 AngG, die zum Zeit-
gung das Angestelltengesetz. Im Übrigen gelten die
                                                          punkt des Todes des Dienstnehmers minderjährig
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Vä-
                                                          sind, anstelle der Hälfte der gesetzlichen Abfertigung
ter-Karenzgesetzes und des Karenzurlaubserweite-
                                                          gemäß § 23 Abs 1, 100 % der gesetzlichen Abferti-
rungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
                                                          gung.
(idF ab 1. Jänner 2020)

                                                          4. Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ei-
3. a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der
                                                          nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange-
länger als 1 Jahr in der betreffenden Wirtschaftstreu-
                                                          stelltengesetzes/Arbeiterabfertigungsgesetzes in je-
handkanzlei tätig war, ist das Gehalt für den Sterbe-
                                                          nes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgege-
monat und den folgenden Monat weiterzuzahlen.
                                                          setz), ist sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch
Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienstneh-
                                                          der AG berechtigt, binnen 14 Tagen ab Unterzeich-
mers ist das Gehalt für den Sterbemonat und die bei-
                                                          nung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von
den folgenden Monate weiterzuzahlen.
                                                          Gründen von dieser schriftlich zurückzutreten. Dies
b) Anspruchsberechtigt sind die Erben (physische          gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich
Personen); sind diese Personen nicht vorhanden,           durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1
dann die physischen Personen, welche die Begräbnis-       Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen
kosten bezahlen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsäch-     für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)
lichen Kosten des Begräbnisses.                           bestimmt ist.

c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung
des Gehaltes nach lit a) und b) ein gesetzlicher Abfer-

                  IX. JUBILÄUMSGELDER, VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE
                              UND DIENSTERFINDUNGEN
1. Rückwirkend ab 1. 1. 2005 gelten folgende Rege-        risiert (analog XII 1) zu erweitern. Der Dienstnehmer
lungen: Für langjährige Dienste werden den Dienst-        wird an seinem Ehrentag vom Dienste unter Fortzah-
nehmern nach einer Beschäftigung in derselben Wirt-       lung seines Entgeltes befreit.
schaftstreuhandkanzlei von 20 Jahren mindestens           (Obiger Absatz idF ab 1. Jänner 2018)
1 Bruttomonatsgehalt, von 25 Jahren mindestens            Die Auszahlung von Jubiläumsgeldern nach 25 Dienst-
1,5 Bruttomonatsgehälter, von 35 Jahren mindestens        jahren von Dienstnehmern, die zum Zeitpunkt des In-
2 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungs-        Kraft-Tretens des Kollektivvertrages 1. 9. 2006 bereits
zulage gewährt. Diese berechnet sich aus der Höhe         25 Dienstjahre erreicht haben, denen jedoch noch
des Durchschnitts des laufenden Bruttogehalts für         kein Jubiläumsgeld für 27 Dienstjahre gewährt wurde,
die Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor dem       muss bis spätestens 1. 1. 2007 erfolgen.
Monat der Fälligkeit.                                     Die Rückwirkung gilt nicht für Dienstverhältnisse, die
Karenzzeiten und Zeiten eines Krankenstandes mit re-      zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kollektivver-
duzierter Entgeltfortzahlung sind in dem 12-Monats-       trages 1. 9. 2006 schon beendet wurden und während
zeitraum nicht zu berücksichtigen. Hat sich das ver-      deren Dauer keine Auszahlung von Jubiläumsgeld
tragliche Beschäftigungsausmaß innerhalb dieser           nach 27 Dienstjahren erfolgt ist.
12 Monate verändert, so ist der Durchrechnungszeit-       Für Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-
raum für die Bemessung der Anerkennungszulage             Tretens des Kollektivvertrages 1. 7. 2004 bereits
auf 5 Jahre valorisiert (analog XII) zu erweitern.        27 Dienstjahre erreicht haben, bleibt die alte Rege-
(Obiger Absatz gilt ab 1. Jänner 2020))                   lung (20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt, 30 Jahre 2 Brut-
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse während El-       tomonatsgehälter, 40 Jahre 3 Bruttomonatsgehälter)
ternkarenzzeiten gemäß § 15e Abs 1 MSchG bzw § 7b         aufrecht.
Abs 1 VKG bleiben unbeschadet des Pkt XIX Z 2.1.2 für
die betragsmäßige Berechnungsbasis des Jubliäums-         2. Für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindun-
geldes. unberücksichtigt. Hat sich das vertragliche       gen gebührt dem Angestellten eine Prämie. Die Höhe
vereinbarte Beschäftigungsausmaß innerhalb der            ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten
letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Auszahlung        unter Beiziehung des Betriebsrates – sofern eine sol-
verändert, so ist der Durchrechnungszeitraum für die      cher im Betrieb besteht – festzulegen. § 67 Abs 7 EStG
Bemessung der Anerkennungszulage auf 5 Jahre valo-        ist hierbei anzuwenden.

                                                      – 11 –
X. REISEKOSTEN-, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER

1. Begriff Dienstreise                                          vereinigungen veröffentlichte Verteilerschlüssel zu
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur            berücksichtigen.
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienst-
                                                           f) Aus der Bewilligung der Benützung des Privat-Pkw
ort verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der
                                                              kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des
Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra-
                                                              Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von
ges die Betriebsstätte des Arbeitgebers vorüberge-
                                                              Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung des
hend verlässt, dabei jedoch am Dienstort bleibt. In
                                                              Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benützung
diesem Fall erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine
                                                              des Pkw durch den Angestellten entstehen.
Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außer-       g) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch
halb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von             zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls am
12 Straßenkilometer von der Betriebsstätte des Ar-            Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres vorzule-
beitgebers, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als           gen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder
Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis              Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitab-
23. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits-        ständen zu erfolgen.
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar-
                                                           h) Für jede mitfahrende Person gebührt ein Zuschlag
beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst-
                                                              gemäß den Bestimmungen des Einkommen-
reise mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohn-
                                                              steuergesetzes.
sitzes. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar-
beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr
                                                           3. Reiseaufwandsentschädigung
zum Wohnsitz des Dienstnehmers.
                                                           Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbunde-
                                                           nen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und
2. Fahrtvergütung
                                                           Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Ka-
Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten
                                                           lendertag eine Reiseaufwandsentschädigung (aus-
unter Einhaltung folgender Grundsätze vergütet:
                                                           schließlich Fahrtkosten). Diese besteht aus dem Tag-
a) Eisenbahn, Autobus:                                     geld und dem Nächtigungsgeld. Die Reiseaufwands-
   – bei Fahrten bis 200 km Entfernung der Ersatz für      entschädigung ist nach dem durch das Einkommen-
     Schnellzug II. Klasse oder Autobus;                   steuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als
                                                           steuerfrei bezeichneten Entschädigungssatz zu be-
   – bei Fahrten über 200 km Entfernung der Ersatz
                                                           rechnen.
     für Schnellzug I. Klasse oder Autobus.
                                                           Für Österreich:
b) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen                            Taggeld
                                                                                         Nächtigungs-   Tag- u Nächti-
                                                                                             geld         gungsgeld
   ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber
   erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilli-   derzeit:           € 26,40       € 15,00        € 41,40
   gung werden tatsächlich aufgelaufene Kosten er-
                                                           Für Dienstreisen außerhalb Österreichs gelten die Be-
   setzt.
                                                           stimmungen des Einkommensteuergesetzes in Ver-
c) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestell-        bindung mit der Reisegebührenvorschrift für Bundes-
   ten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Be-    bedienstete.
   willigung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorlie-    Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für
   gen einer derartigen Bewilligung des Arbeitgebers       Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbunde-
   wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Be-        nen persönlichen Aufwendungen des Angestellten
   nützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Ki-          (ausschließlich der Fahrtkosten) einschließlich der
   lometergeld gewährt.                                    Trinkgelder für persönliche Bedienung.
   Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine            Notwendige zusätzliche Dienstauslagen, wie Porti, Te-
   weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädi-            legramm- und Fernsprechgebühren usw, sind geson-
   gung.                                                   dert zu vergüten. Ein vom Arbeitgeber direkt oder in-
                                                           direkt oder von Dritten bezahltes Essen (außer dem
d) Das Kilometergeld ist nach dem durch das Einkom-
                                                           Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes gemäß
   mensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fas-
                                                           den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
   sung als steuerfrei bezeichneten Entschädigungs-
                                                           (derzeit € 13,20).
   satz zu berechnen.
                                                           Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann
e) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern,       für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggel-
   wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versi-      des berechnet werden. Dies gilt auch für Restzeiten
   cherungen etc) durch den Arbeitgeber getragen           bei Dienstreisen, welche länger als einen Kalendertag
   wird. Bei Verringerung ist der von den Kraftfahrer-

                                                       – 12 –
oder ein Vielfaches von einem Kalendertag hinausge-            gen, Anfertigungen von Aktennotizen, Lenken des
hen.                                                           Verkehrsmittels).
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unter-               An Werktagen, die in der betreffenden Wirt-
kunftsbezahlung einschließlich der Kosten des Früh-            schaftstreuhandkanzlei arbeitsfrei sind (zB 5-Ta-
stücks. Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht bei ei-           ge-Woche), werden Reisezeiten in der Zeit von
ner Abwesenheit von mindestens 5 Stunden in der                7 Uhr bis 20 Uhr als Überstunden gewertet. An Ar-
Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr. Ist die Dienstreise            beitstagen werden Reisezeiten außerhalb der Nor-
mit keiner Nächtigung verbunden, wird das Quartier             malarbeitszeit insoweit als Werktagsüberstunden
oder Schlafwagen kostenlos beigestellt oder werden             gewertet, als hierbei Arbeitsleistungen erbracht
die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet, ent-           werden (zB Vorbereiten oder Auswerten von Be-
fällt das Nächtigungsgeld.                                     sprechungen, Anfertigungen von Aktennotizen,
Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen                  Lenken des Verkehrsmittels).
Vorlage des Beleges nach dem Grundsatz, die kosten-
                                                          b) Außer Fahrtvergütungen gemäß Abs 2 sowie Rei-
günstigste Variante der Reise zu wählen, vergütet.
                                                             sekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß
Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28 Ka-
                                                             Abs 3 gebührt für im Sinne des Abs 1 durchgeführ-
lendertage dauernder ununterbrochener Aufenthalt
                                                             te Reisen (An- und Rückreisen) vom Wohn- oder
an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem
                                                             Dienstort an nur insoweit eine Vergütung, als sie
29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung
                                                             die durchschnittliche Wegzeit Wohnort/Dienstort,
um 25 Prozent.
                                                             jedoch maximal eine Stunde, überschreiten. Fahr-
Unterbrechungen durch Freizeit (wie zum Beispiel Fa-
                                                             ten zwischen Wohn- und Dienstort und umgekehrt
milienheimfahrten etc) führen zu keiner Unterbre-
                                                             gelten nicht als Reisen. Führen die Reisen vom
chung.
                                                             Wohnort zum angeordneten Reiseziel, ohne den
                                                             Dienstort zu berühren, so sind überdies die vom
4. Arbeitszeit
                                                             Wohnort zum Dienstort und umgekehrt normaler-
a) Reisezeiten (Fahrtzeiten in der Zeit von 7 Uhr bis        weise aufzuwendenden Fahrtzeiten in die Reisezeit
   20 Uhr im Zug oder anderen Beförderungsmitteln)           nicht einzurechnen.
   an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden au-
   ßerdem als Werktagsüberstunden vergütet. An            5. Verfall von Ansprüchen
   Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden Reise-        Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä-
   zeiten insoweit als Sonntagsüberstunden gewer-         testens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung
   tet, als hierbei Arbeitsleistungen erbracht werden     der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitge-
   (zB Vorbereiten oder Auswerten von Besprechun-         ber geltend gemacht werden.

                                         XI. VORDIENSTZEITEN

1. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta-   2. Vordienstzeiten werden insgesamt im Höchstaus-
feln gelten die Jahre einer facheinschlägigen Tätigkeit   maß von zehn Jahren angerechnet. Vordienstzeiten,
im Angestelltenverhältnis oder als Selbstständiger.       die in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei verbracht
„Facheinschlägig“ sind Tätigkeiten dann, wenn sie für     wurden, werden in vollem Umfang mit bis zu zehn Jah-
die jeweilige Beschäftigungsgruppe von relevanter         ren angerechnet. Vordienstzeiten, die nicht in einer
Bedeutung sind. Wurden für eine andere facheinschlä-      Wirtschaftstreuhandkanzlei verbracht wurden, wer-
gige Tätigkeit derselben Beschäftigungsgruppe Vor-        den zur Hälfte, maximal aber mit 5 Jahren, angerech-
dienstzeiten erbracht, sind diese nach einem Jahr an-     net. Arbeitszeiten gemäß Artikel XIX Z 2.4 sowie der
zurechnen (zB Sekretariat/Rechnungswesen inkl             Gruppe I führen nur im Ausmaß von 1 Jahr bei erfolg-
Lohnverrechnung). Für sämtliche facheinschlägige          reich absolvierter Lehrabschlussprüfung aufgrund ei-
Tätigkeiten ist das Höchstausmaß gem Z 2 zu beach-        ner in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei abgelegten
ten.                                                      Lehrlingsausbildung oder Treuhand-Assistent-Prü-
Facheinschlägige Tätigkeiten, die vor mehr als 10 Jah-    fung (Praktikantenprüfung) gemäß Prüfungsordnung
ren erbracht wurden, sind nur zur Hälfte anzurechnen,     der Treuhand-Assistent-Prüfung der Kammer der
wenn in den letzten 10 Jahren vor Beginn des Dienst-      Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Praktikanten-
verhältnisses nicht mindestens fünf Jahre fachein-        prüfungsordnung der Kammer der Steuerberater und
schlägig gearbeitet wurde. Das Höchstausmaß gem           Wirtschaftsprüfer) zur Anrechnung.
Z 2 ist zu beachten.
(Abs 1 idF ab 1. Jänner 2016)

                                                      – 13 –
3. Die Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes wer-      der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis
den nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit       bestanden hat.

                                       XII. SONDERZAHLUNGEN
1. Den Angestellten in Wirtschaftstreuhandkanzleien        derzahlungen sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt,
gebühren im Sinne des § 16 des Angestelltengesetzes        aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund
alljährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe des           vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichti-
Durchschnitts des laufenden Bruttoentgelts für die         gen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich
Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor dem Mo-        die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel be-
nat der Fälligkeit. Das jeweilige kollektivvertragliche    zogenen Sonderzahlungen auf seine ihm aus dem
Mindestgrundgehalt für die Monate aus dem Vorjahr          Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrech-
ist auf das aktuelle kollektivvertragliche Mindest-        nung bringen lassen.
grundgehalt zu valorisieren. Eine Sonderzahlung ist        (Abs 3 idF 1. Jänner 2012)
am 30. Juni, die zweite Sonderzahlung am 30. No-
vember, auszuzahlen.                                       4. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenz-
(Abs 1 idF 1. Jänner 2016)                                 dienstes, eines Zivildienstes, eines Karenzurlaubes
                                                           oder Zeiten eines Krankenstandes, in denen die Ent-
2. Der während des Jahres ein- oder austretende An-        geltzahlungspflicht des Dienstgebers zur Gänze oder
gestellte erhält den aliquoten Teil dieser Sonderzah-      teilweise ruht, so vermindert sich das gebührende
lungen. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 30. Juni       Ausmaß der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen
beginnen, wird die erste Sonderzahlung nur im aliquo-      anteilsmäßig.
ten Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit am 30. Ju-        Im Kalenderjahr noch nicht ausbezahlte Sonderzah-
ni fällig. Die restliche erste Sonderzahlung ist mit der   lungen sind mit dem letzten Gehalt vor Antritt eines
zweiten Sonderzahlung fällig. Für nach dem 30. Juni        Präsenzdienstes, Zivildienstes oder Karenzurlaubes
begonnene Dienstverhältnisse ist die erste aliquote        fällig. Eine allfällige Rückverrechnung der Aliquotie-
Sonderzahlung gleichzeitig mit der zweiten Sonder-         rung einer bereits bezahlten Sonderzahlung hat mit
zahlung fällig.                                            der zweiten Sonderzahlung zu erfolgen.
(Abs 2 idF 1. Jänner 2018)                                 (Abs 4 idF 1. Jänner 2020)

3. Wenn ein Angestellter nach Erhalt einer oder beider     5. Die Punkte 1–4 gelten auch für Lehrlingsentschädi-
der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Son-         gungen.

             XIII. MINDESTLEISTUNGEN UND BETRIEBSVEREINBARUNGEN
1. Bestehende günstigere arbeitsrechtliche Regelun-        über die Gewährung von Mankogeldern an kassenfüh-
gen und höhere Gehälter werden durch das In-Kraft-         rende Angestellte als auch über Zuschläge für Bild-
Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.            schirmarbeit getroffen werden. Solche Betriebsver-
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die-         einbarungen gelten als Bestandteil dieses Kollektiv-
ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner         vertrages.
Weise vorgegriffen.
                                                           3. In Unternehmen mit Betriebsrat muss im Zusam-
2. In Betriebsvereinbarungen können Regelungen so-         menhang mit Mitarbeitergesprächen eine Betriebs-
wohl über die Anrechnung von Vordienstzeiten bei an-       vereinbarung abgeschlossen werden.
deren Dienstgebern für das Ausmaß der Abfertigung,

                                            XIV. ANSTELLUNG
Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhält-         Einreihung der Dienstnehmer in die Gehaltsstufen ist
nisses seine Einreihung in die im Gehaltsschema fest-      durch den Dienstgeber nach Anhörung des etwa vor-
gelegten Gehaltsstufen schriftlich mitzuteilen. Die        handenen Betriebsrates vorzunehmen. Sofern diese

                                                       – 14 –
Einstufungen einzelnen Dienstnehmern bisher noch         schriftlich erfolgt, verjähren Gehaltsansprüche auf-
nicht mitgeteilt wurden, hat dies bei In-Kraft-Treten    grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstu-
dieses Kollektivvertrages schriftlich durch Dienstzet-   fung mit Ablauf von 2 Jahren. Jede Änderung des
tel gemäß § 6 des Angestelltengesetzes, § 2 AVRAG        Dienstvertrages bedarf der Schriftform.
zu erfolgen. Ist die Einstufung mittels Dienstzettels

     XV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR JUGENDLICHE ANGESTELLTE UNTER
                 18 JAHREN OHNE BERUFSAUSBILDUNG
Die Ausbildung zum Treuhand-Assistenten wird mit         Zeitpunkt in einer laufenden Ausbildung befinden,
In-Kraft-Treten der Steuerassistenz-Ausbildungsord-      können diese regulär beenden. (idF 1. Juni 2011)
nung aufgelassen. Jene Personen, die sich zu diesem

                    XVI. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER DIENSTNEHMER

1. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer    Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung eine
Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßga-        Wirtschaftstreuhändertätigkeit auszuüben oder zu
be der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge        vermitteln. Sie sind, soweit keine gesetzliche Aus-
des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.            kunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher
                                                         geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jeder-
2. Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, eine Provi-   mann verpflichtet.
sion oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sons-
tigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen.            4. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei-
                                                         nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver-
3. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständi-   hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten-
ges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch        gesetzes.
ohne besondere ausdrückliche Zustimmung des

                                       XVII. SCHIEDSGERICHT

1. Mit der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus    3. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unter-
der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,         werfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch
hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes   des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.
ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertrags-
schließenden Organisationen zusammengesetzter            4. Außerdem werden sich die Parteien dieses Kollek-
Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst       tivvertrages dafür einsetzen, dass Einzelstreitigkeiten
dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kol-      aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Kollek-
lektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Der Vor-    tivvertrages, bevor sie bei den Arbeitsgerichten oder
sitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen      anderen gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Stel-
der Dienstgeber und Dienstnehmer gewählt und hat         len, zB im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller
nur eine Stimme.                                         lohnabhängigen Abgaben (GPLA) anhängig gemacht
                                                         werden, von diesem Schiedsgericht geprüft und im
2. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller      Geiste dieses Kollektivvertrages beigelegt werden.
Beisitzer beschlussfähig; es entscheidet die Stimmen-
mehrheit.

                                       XVIII. GELTUNGSDAUER
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag   ende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
oder Einzelbestimmungen desselben jeweils mit min-       Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen we-
destens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartals-      gen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.

                                                     – 15 –
Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen       ges Verhandlungen wegen Abänderung desselben ge-
auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra-        führt werden.

                                       XIX. GEHALTSORDNUNG
1. Beschäftigungsgruppen:                                  c) Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum dip-
(idF ab 1. Jänner 2019)                                       lomierten Lohnverrechner, Buchhalter oder Bilanz-
                                                              buchhalter (WIFI, Bfi, WTAkademie oder eine in
(Mittel‑)Schüler, die aufgrund schulrechtlicher Vor-          Umfang und Qualität vergleichbare Ausbildung
schriften ein Pflicht- Praktikum absolvieren, haben           mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftsleh-
Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden        re als Maturafach);
Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.                     (lit c idF ab 1. Jänner 2021)

Gruppe I:                                                  d) Erfolgreicher Abschluss einer berufsbildenden hö-
                                                              heren Schule mit Rechnungswesen oder Betriebs-
– Angestellte ohne eine der für die Gruppe II bis IV er-
                                                              wirtschaftslehre als Maturafach;
  forderlichen Berufsvoraussetzungen;
– Studenten, die verpflichtend im Rahmen einer fach-       e) erfolgreicher Abschluss eines Abiturientenkurses
  einschlägigen Ausbildung an einer Fachhochschule            mit Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftsleh-
  oder Universität eine Fachpraxis absolvieren; (idF          re als Maturafach an einer Handelsakademie;
  ab 1. 1. 2016)                                           f) erfolgreicher Abschluss eines facheinschlägigen
– Ferialbeschäftigte aus dem Bereich mittlerer und            Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren
  höherer Schulen sowie dem studentischen Bereich,            Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG gemäß der Fach-
  deren Dienstverhältnis nicht länger als 3 Monate pro        prüfungszulassungsverordnung der Kammer der
  Kalenderjahr dauert, wobei deren Gehälter 25 %              Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der jeweils
  unter jenen dieser Beschäftigungsgruppe liegen;             geltenden Fassung;
  entsprechendes gilt für Ferialbeschäftigte zwischen
                                                           g) erfolgreicher Abschluss der Treuhandassistenten-
  Schulabschluss und Studiumbeginn; wurden be-
                                                              Ausbildung (Artikel XV).
  reits insgesamt mindestens 6 Monate auf Vollzeit-
  basis in einer WT-Kanzlei verbracht, ist kein 25 %-      1.1. Allgemeines zu den Beschäftigungsgrup-
  iger Abschlag zu zahlen. Sollten im Rahmen der Fer-      pen
  ialbeschäftigung Tätigkeiten einer höheren Be-           1.1.1. Hauptkriterium der Einstufung ist die ausgeüb-
  schäftigungsgruppe ausgeübt werden, so ist in die-       te Tätigkeit.
  se einzustufen. (idF ab 1. 1. 2016)
                                                           1.1.2. Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit
Die Verweildauer in der Beschäftigungsgruppe I für
                                                           der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von
neu begründete Dienstverhältnisse auf Vollzeitbasis
                                                           Angestelltengruppen (ab 3 unterstellten Angestellten)
beträgt ab dem 1. 1. 2012 maximal 3 Jahre. Danach
                                                           beauftragt sind, sind während dieser Zeit in die
hat eine Vorrückung in eine höhere Beschäftigungs-
                                                           nächsthöhere Beschäftigungsgruppe einzustufen.
gruppe zu erfolgen. Für bereits auf Vollzeitbasis beste-
hende Dienstverhältnisse in der Beschäftigungsgrup-        1.1.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Gruppe
pe I erfolgt ab 1. 1. 2015 eine Vorrückung in eine hö-     III und IV
here Beschäftigungsgruppe.                                 Bei Einstufung in die Gruppe III oder IV aufgrund der
                                                           ausgeübten Tätigkeit führen die Qualifikationen
Gruppe II bis IV – Berufsvoraussetzungen:
                                                           – Bilanzbuchhalterprüfung (WT-Akademie, WIFI, Bfi
Angestellte mit einer der nachstehenden Berufsaus-
                                                             bzw ähnliches …)
bildungen:
                                                           – Unternehmensberaterprüfung
a) Lehre Steuerassistenz oder Finanz- und Rech-
                                                           – erfolgreicher Abschluss eines facheinschlägigen
   nungswesenassistenz mit erfolgreich abgeschlos-
                                                             Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Aus-
   sener Prüfung;
                                                             bildung iSd § 13 Abs 1 WTBG gemäß der Fachprü-
b) Lehre Bürokaufmann/frau mit erfolgreich abge-             fungszulassungsverordnung der Kammer der
   schlossener Prüfung oder gleichwertiger schu-             Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der jeweils
   lischer Ausbildung gem Erlass vom BMWFJ in der            geltenden Fassung
   jeweils geltenden Fassung und einem Jahr in einer       zu einer Vorrückung in der Einstufung wie folgt:
   Wirtschaftstreuhandkanzlei auf Vollzeitbasis;
                                                           – Aufgrund der Prüfung zum Bilanzbuchhalter bzw der
                                                             Unternehmensberaterprüfung erfolgt nach 12 Mo-

                                                       – 16 –
naten ununterbrochener Tätigkeit auf Vollzeitbasis      Fach Rechnungswesen oder Betriebswirtschaftslehre
  in einer Wirtschaftstreuhand-Kanzlei eine Anrech-       an einer Handelsakademie sind ungeachtet der oben
  nung von 2 Berufsjahren.                                angeführten Regelung von drei Monaten jedenfalls
– Aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses eines          nach sechs Monaten in einer Wirtschaftstreuhand-
  facheinschlägigen Hochschulstudiums oder einer          kanzlei auf Vollzeitbasis zumindest in Gruppe III ein-
  vergleichbaren Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG ge-       zustufen.
  mäß der Fachprüfungszulassungsverordnung der            (Absatz idF ab 1. 1. 2019)
  Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer          Zur schnelleren Vorrückung in der Einstufung auf-
  in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach insge-    grund bestimmter Qualifikationen siehe Punkt XIX
  samt zwölf Monaten auf Vollzeitbasis in einer Wirt-     Z 1.1.3.
  schaftstreuhand-Kanzlei eine Anrechnung von ei-
  nem Berufsjahr. Der bisherige Vorrückungsstichtag       Gruppe IV:
  bleibt davon unberührt. Nach weiteren zwölf Mona-       Tätigkeitsmerkmale:
  ten auf Vollzeitbasis wird ein weiteres Berufsjahr
                                                          – Bilanzbuchhalter, die Jahresabschlüsse nach UGB
  angerechnet.
                                                            erstellen;
Gruppe II:                                                – Assistenten für Steuersachbearbeitung sowie As-
                                                            sistenten für betriebswirtschaftliche Beratung (inkl
Tätigkeitsmerkmale:                                         EDV), Auskunftserteilung im Zuge der Bilanzierung
– Angestellte, die einfache buchhalterische, adminis-       und Erstellung von Jahresabschlüssen (samt An-
  trative sowie Assistenztätigkeiten verrichten, zB         hang) nach UGB;
  Assistenten in der Personalverrechnung, Buchhal-        – Lohnverrechnung mit regelmäßiger selbständiger
  tung uä, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe ein-      Beauskunftung in arbeits- und sozialrechtlichen Be-
  zureihen sind;                                            langen sowie regelmäßiger GPLA-Betreuung; (idF
– einfacher technischer EDV- Support.                       ab 1. 1. 2016)
                                                          – NetzwerkadministratorInnen, Programm- und Sys-
Gruppe III:                                                 tembetreuung, Netzwerktechnik, EDV- und Daten-
Tätigkeitsmerkmale:                                         bank/systementwicklung und Netzwerktechnik.
                                                          – prüfende Tätigkeiten, insbesondere Prüfung von
– Erstellung von Buchhaltung inkl Würdigung von sich
                                                            Jahresabschlüssen, von konsolidierten Abschlüssen
  daraus ergebenden steuerlichen Sachverhalten (zB
                                                            oder ähnlichen Finanzabschlüssen (idF ab 1. 1.
  Umsatzsteuer, Abzugssteuer) (idF ab 1. 1. 2019)
                                                            2019)
– Erstellung einfacher Jahresabschlüsse von Unter-
  nehmen, die nicht dem UGB unterliegen;                  Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe wird
– Erstellung von Lohnverrechnungen inklusive aller        nur dann begründet, wenn mindestens ein Jahr in
  monatlichen und jährlichen Meldungen an die Be-         Wirtschaftstreuhandkanzleien ununterbrochen zuge-
  hörden;                                                 bracht wurde und davon eine überwiegende dreimo-
                                                          natige Tätigkeit für das umrissene Aufgabengebiet un-
– Qualifizierte Assistenz- und Sekretariatstätigkeit;
                                                          unterbrochen ausgeübt wurde.
  darunter fällt jedenfalls die regelmäßige Verwen-
  dung mindestens einer Fremdsprache;                     – Aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses eines
– Revisionsassistenten, deren Dienstverhältnis nach         facheinschlägigen Hochschulstudiums oder einer
  dem 31. 12. 2013 begonnen hat;                            vergleichbaren Ausbildung iSd § 13 Abs 1 WTBG ge-
                                                            mäß der Fachprüfungszulassungsverordnung der
– Personen, die Systembetreuung/Informations- und
                                                            Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  Kommunikations/Techniksupport ausüben mit ei-
                                                            in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach sechs
  ner entsprechenden facheinschlägigen Ausübung;
                                                            Monaten ununterbrochener Tätigkeit auf Vollzeitba-
Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe wird           sis für das umrissene Aufgabengebiet in einer Wirt-
nur dann begründet, wenn mindestens drei Monate             schaftstreuhand-Kanzlei die Einstufung in diese Be-
ununterbrochen in der aktuellen Wirtschaftstreuhand-        schäftigungsgruppe. Mit dieser Einstufung gilt das
kanzlei Tätigkeiten auf Vollzeitbasis für das umrissene     erste Berufsjahr als absolviert. Bis zu diesem Zeit-
Aufgabengebiet der Gruppe III ausgeübt werden.              punkt ist jedenfalls in Beschäftigungsgruppe III ein-
Während dieser ersten drei Monate darf nach demsel-         zustufen.
ben Berufsjahr der Gruppe II entlohnt werden.             Zur schnelleren Vorrückung in der Einstufung auf-
(Absatz idF ab 1. 1. 2018)                                grund bestimmter Qualifikationen siehe Punkt XIX
Angestellte mit erfolgreichem Abschluss einer berufs-     Z 1.1.3.
bildenden höheren Schule mit Rechnungswesen oder
Betriebswirtschafslehre als Maturafach bzw mit er-
folgreichem Abschluss eines Abiturientenkurses im

                                                      – 17 –
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