KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) STAND 1. JÄNNER 2023
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 9 I. Allgemeine Bestimmungen § 18a Umstufung (entfällt ab 1. 1. 2023) ............. 10 § 1 Geltungsbereich ................................... 3 § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ........ 10 § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 3 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen .... 10 § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten ..... 3 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs- (13. und 14. Gehalt) ............................... 12 arbeiten ............................................... 4 § 21 Zulagen ............................................... 13 § 5 Normalarbeitszeit .................................. 4 § 22 Trennungsgeld ...................................... 13 § 6 Andere Verteilung der Arbeitszeit (Band- § 23 Pauschalentgelt .................................... 14 breite) .................................................. 4 § 24 Unterkunft ............................................ 14 § 6a Sabbatical ............................................ 5 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent- gung .................................................... 14 lohnung, ganztägiger Zeitausgleich ........ 5 III. Schlussbestimmungen § 8 Dekadenarbeit ...................................... 6 § 26 Geltendmachung von Ansprüchen .......... 16 § 9 Schichtarbeit ........................................ 7 § 27 In-Kraft-Treten ...................................... 16 § 10 Arbeitsbereitschaft ................................ 7 Anhang zum Kollektivvertrag § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage ............................................. 7 Anhang I: Mindestgehälter ............................ 18 § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil- Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter .......... 18 dung .................................................... 7 Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld ......... 18 § 13 Dienstverhinderung ............................... 8 Empfehlung ................................. 18 § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht ... 8 Anhang II: Dienstvertrag ................................ 19 § 15 Leistungen im Todesfall ......................... 8 Anhang A Vereinbarung über die gleitende § 16 Diensterfindungen ................................. 8 Arbeitszeit .................................... 23 II. Gehaltsordnung Anhang B Entsendung ins Ausland ................ 24 § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung ............................................... 9 –2–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Zivil- schaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleis- techniker, 1040 Wien, Karlsgasse 9, und der Gewerk- tungen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Erläuterungen: (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen dieses Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG bei sellschaften. grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für Ange- stellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden, ohne dass dies von der Schule oder Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Universität vorgeschrieben wird. Volontäre erhalten kein Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das oder nur ein geringfügiges Entgelt. Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit gemäß men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen müssen Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorübergehend mäß wie Lehrlinge zu behandeln. beschäftigt werden. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. digt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet ordnungsgemäß durchzuführen. des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung –3–
sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- hältnisses aufrecht. zes. § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. § 5 Normalarbeitszeit (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- der Arbeit ohne die Ruhepausen. beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und zunehmen. Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. Erläuterungen: (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- Für Gleitzeitvereinbarungen gilt § 4b Arbeitszeitgesetz in mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- der jeweils gültigen Fassung. In Anhang A wird ein Mus- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in ter für eine Gleitzeitvereinbarung zur Verfügung gestellt. der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in der ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden jeweils gültigen Fassung. eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es, dass zu gewähren. bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normalarbeits- zeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag verteilt werden (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von kann. Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der täg- § 6 Andere Verteilung der Arbeitszeit (Bandbreite) (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- (3) Lage der Normalarbeitszeit: rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- che nicht überschreitet. nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Tagen erfolgt. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie (2) Vereinbarung der Bandbreite: spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist zeit nicht überschreitet. möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über –4–
80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- verhältnisses: ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- rechnung zu übermitteln ist. haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen rechnungszeitraumes: Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- das vereinbarte Monatsgehalt. zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über nen. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. § 6a Sabbatical (1) Allgemeine Bestimmungen liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- Stunden betragen. nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines (3) Variante II – Entgeltreduktion Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Sabbatical) zu machen: Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten cals. dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten hend verbraucht wird. dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I pause in Anspruch nimmt. darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- konsumieren. entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu pause in Anspruch nimmt. 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. –5–
(2) Mehrarbeit: Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeitszeit Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]). bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- (5) Fälligkeit der Ansprüche: beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge- arbeit. haltsperiode zu bezahlen. (3) Überstundenvergütung: (6) Geltendmachung der Ansprüche: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- stundengehalt und einem Zuschlag. tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung (Absatz idF ab 1. Jänner 2019) folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitge- ber geltend gemacht werden, widrigenfalls die An- a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- sprüche verfallen. Für in diesem Sinn geltend ge- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind machte Mehrarbeits- oder Überstundenansprüche alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- gilt dann die Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemei- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, nes Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- (7) Überstundenpauschale: ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über- 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- das Kalenderjahr. und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. (8) Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei Gleitzeit c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am oder Überstundenguthaben: Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Die Angestellten (Lehrlinge) haben das Recht, einer- Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der seits bei Gleitzeitvereinbarung oder andererseits bei 11. Arbeitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde Vorliegen von Zeitguthaben aufgrund von Mehr- pro Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstundenge- und Überstunden im Ausmaß eines Normalstundenta- halt. ges, Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhän- (lit c) idF ab 1. Jänner 2019) genden – Tagen zu konsumieren. d) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus- jeweils nur der höchste Zuschlag. gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest- (lit d) gilt ab 1. Jänner 2020) gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Angestellten (Lehrlinge) die Möglichkeit, (4) Mehrarbeitsvergütung: mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängen- wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäf- den – Tagen bekannt zu geben und zu konsumieren. tigte überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d (Abs 8 gilt ab 1. Jänner 2019) Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden § 8 Dekadenarbeit (1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie und chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in Bodenmechanik, Vermessungswesen). der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsverein- barung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstvertrag (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der Ar- nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- beitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert und ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendiger- 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- weise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. –6–
(3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs- (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- arbeitszeit. tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch- schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmä- dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, lerung eintreten. Während der Dauer der Dekadenar- die mindestens 24 zusammenhängende Stunden um- beit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung gege- fassen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Deka- ben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf das je- den muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens weilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Ange- 36 Stunden liegen. stellten unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Grup- penzugehörigkeit. § 9 Schichtarbeit Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits- zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in Erläuterung: der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stunden, Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung ver- die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese Be- standen, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer stimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht dem innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablösen, Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei geringfü- und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. gige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeitsübergabe) nicht schaden. § 10 Arbeitsbereitschaft Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re- wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun- schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz die den ausgedehnt werden. § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die angehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeits- gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli- leistung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge- (2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienst- setzlicher Feiertag.1) Angestellte (Lehrlinge), die der frei. israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung (1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange- (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des- stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil- sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein- dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur effi- barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei zienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme zweckmäßig ist. unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt. 1 ) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr 22/2019), die am 22.3.2019 in Kraft getreten ist, seine Gültigkeit verloren. –7–
§ 13 Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt f) für die Teilnahme am Begräbnis der nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- unter Punkt e) angeführten nahen stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang Angehörigen ................................ 1 Arbeitstag mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei- g) bei Ableben von Geschwistern, zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts Schwiegereltern oder Großeltern wie folgt zu gewähren: und Teilnahme am Begräbnis insge- a) bei eigener Eheschließung bzw Be- samt ............................................ 1 Arbeitstag gründung einer eingetragenen h) beim ersten Wohnungswechsel in- Partnerschaft ................................ 3 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres ......... 2 Arbeitstage b) nach der Geburt eigener Kinder ..... 2 Arbeitstage c) bei Eheschließung bzw Begründung (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist ein einer eingetragenen Partnerschaft Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit mindes- dieser Kinder und der eigenen Ge- tens zehn Monaten eine eheähnliche Gemeinschaft schwister ...................................... 1 Arbeitstag im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eigenen Kin- d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung dern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern oder einem derartigen Unfall des Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ehepartners bzw eingetragenen Partners, der eigenen Kinder oder (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat der Eltern ..................................... 3 Arbeitstage anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- e) bei Ableben des Ehepartners bzw spruch verjährt. eingetragenen Partners, eines Kin- des oder eines Elternteiles ............. 3 Arbeitstage § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen nehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb eines Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- Monats von der getroffenen Vereinbarung zurückzu- gesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbei- treten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebliche ter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist folgende Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der min- Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Unter- destens einen Monat nach dem Tag der Unterzeich- zeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Arbeit- nung der Vereinbarung liegt. § 15 Leistungen im Todesfall (1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti- (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr aufgrund des Gesetzes verpflichtet war. im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so- (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten, für fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigen- Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz. vorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist, erge- ben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließlich aus diesem Gesetz. § 16 Diensterfindungen (1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer (2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona- von einem Angestellten während des Bestandes des ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An- Sinne des Patentgesetzes. spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent- rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal- tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In- –8–
anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä- des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau- in das Patentregister genannt werden, auch dann, fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. II. GEHALTSORDNUNG § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- sen, die entweder im Original oder in Form von be- den in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies glaubigten Abschriften vorzulegen sind. die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen und kaufmännischen Angestellten. (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- folgende Voraussetzungen gegeben sein: men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die a) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. kennzeichnenden Arbeiten; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist ten; keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten Berufsbezeichnungen. c) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- rufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden Schulbildung oder einer letztere ersetzenden ein- jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- schlägigen Praxis als Angestellter; gabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung fassung und besondere Urteilsfähigkeit. eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- (Abs 2 idF ab 1. Jänner 2023) gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Mona- te dauert. § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom- Beschäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffel- men. ten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln an- geführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. (3) Unter Gruppenalter versteht man: Die Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang ent- a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit halten und bilden einen integrierenden Bestandteil zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder dieses Kollektivvertrages. –9–
b) die Summe der angerechneten und in einer Be- dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zuge- bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- hörigkeit zur neuen Beschäftigungsgruppe. sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- zugehörigkeitsjahre erreichen. rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag bzw (6) Für Angestellte, die während eines Monates eintre- Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch verfällt ten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil zu nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ge- ermitteln, indem das für den betreffenden Monat ge- schlossen bzw Dienstzettel ausgestellt wird. bührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage multipli- (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- ziert wird. gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber § 18a Umstufung entfällt ab 1. Jänner 2023 § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- ternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeit- 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- vorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mut- Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- ter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dassel- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. be Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrech- VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. nung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstige Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur insoweit, dem 1.1.2018 begonnen haben. als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorgesehen ist. Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten El- (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018) § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen Beschäftigungsgruppe 1 Messgehilfen. Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische Erläuterung: und mechanische Arbeiten verrichten. Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch die In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollektivver- stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- trages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt nur für An- gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw gestellte, nicht aber für Arbeiter. zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. Beschäftigungsgruppe 2 Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem an: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder Schreibkräfte, mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien Bürogehilfen, verrichten. – 10 –
In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs- stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei- bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht Verwendung. leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes- muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs- tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Angestellter. Voraussetzungen erfüllen: d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge- a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung. mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab- und mindestens achtjährige einschlägige Berufs- gelegte Lehrabschlussprüfung. tätigkeit als Angestellter nach Beendigung der Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach Lehrzeit bzw nach erfolgreich bestandener Prü- Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup- fung. pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein- e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- zustufen. ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprüfung richtsdauer und mindestens siebenjährige ein- erhalten darüber hinaus ein Jahr der Gruppenzu- schlägige Berufstätigkeit als Angestellter. gehörigkeit angerechnet. f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf- Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die und Markscheidewesen, die keine facheinschlägi- Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden ge Lehre absolviert haben, benötigen überdies ei- zu können, mindestens acht Jahre in einem Ange- ne einjährige einschlägige Berufstätigkeit als An- stelltenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens gestellter. vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- entfallen müssen. ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- (lit a) idF ab 1. Jänner 2020) richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä- Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang an: von der Fachschule. Bachelor, d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c) Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk- genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die tion, Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, können, eine mindestens fünfjährige einschlägige Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, Berufstätigkeit als Angestellter nachweisen. Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem ab dem 8. Gruppenjahr, an: Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi- Technischer und bautechnischer Zeichner, satorisches Personal. technische Gehilfen, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in Beschäftigungsgruppe 4 den ersten sieben Gruppenjahren, Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. Arbeiten weitgehend selbstständig ausführen, wozu noch besondere theoretische Fachkenntnisse und Beschäftigungsgruppe 3 praktische Erfahrungen erforderlich sind. Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4 ihre technischen oder kaufmännischen Arbeiten eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- selbstständig erledigen. zungen erfüllen: Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer- dium im Fachgebiet seiner Verwendung. den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhoch- schulstudium im Fachgebiet seiner Verwendung; a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu- diese Personen erhalten in den ersten sechs Mona- dium (an einer Universität oder Fachhochschule) ten ihrer Anstellung ein um 10 % vermindertes Min- im Fachgebiet seiner Verwendung, wobei Absol- dest-Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungs- venten eines Bachelorstudiums bei Beginn ihrer gruppe 4 im 1. Jahr. Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der Beschäfti- gungsgruppe 3 einzureihen sind. c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufs- bildenden höheren Schule und mindestens fünf- – 11 –
jährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Ver- Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver- wendung. wendung nachweisen können. d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet an: seiner Verwendung. Leitendes Entwurfspersonal, e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an- Leitende Konstrukteure, geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be- Leitendes Personal für Bauaufsicht, schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu Projektleiter für schwierige Vorhaben, können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis- Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung tratoren). nachweisen können. Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem Beschäftigungsgruppe 6 an: Angestellte, die besondere verantwortungsreiche Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge- bzw schöpferische Arbeit verrichten. nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An- für Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht, gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge- Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für bers große Verantwortung tragen, schöpferisch ar- Vermessung, beiten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern EDV-Programmierer, der anderen Beschäftigungsgruppen führen. kaufmännisches und organisatorisches Führungsper- Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer sonal. derartigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden Beschäftigungsgruppe 5 soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- und verantwortungsreichen Arbeiten selbstständig dium bzw Fachhochschulstudium und mindestens ausführen, wozu noch besondere theoretische Fach- fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter im kenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich Fachgebiet seiner Verwendung. sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufs- mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung bildenden höheren Schule und mindestens neun- von Angestellten beauftragt sind. jährige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachge- Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss biet seiner Verwendung. jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5 c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter zungen erfüllen: im Fachgebiet seiner Verwendung. a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin- dium bzw Fachhochschulstudium und mindestens gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange- zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter im stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nach- Fachgebiet seiner Verwendung. weisen. b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem berufsbildenden höheren Schule und mindestens an: siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Projektleiter für besonders komplizierte und komplexe Verwendung. Vorhaben, c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Abteilungs-(Gruppen‑)leiter, tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet sei- Büro- bzw Filialleiter. ner Verwendung. d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin- gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) (1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr ei- (2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und ne Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu- der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo- neration in Höhe des im Monat der Auszahlung ge- natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula- bührenden Monatsentgelts. gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge- nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer- – 12 –
den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u.a. bei vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula- oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bei gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Einstu- Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen fung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kollek- und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer- tivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be- den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur- Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenommen laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen und der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Überstundenpauschalen. Für die Berücksichtigung Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalen- Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis- derjahr spätestens am 30. November gemeinsam mit teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion der Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Ange- bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die stellten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be- die aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum gemeinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen. gilt. (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremune- (3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge- ration bzw die Weihnachtsremuneration bereits erhal- ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Septem- ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte ber eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weih- Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weihnachtsre- nachtsremuneration ist spätestens am 30. November muneration auf die aus dem Dienstverhältnis zuste- eines jeden Jahres auszubezahlen. henden Ansprüche in Anrechnung zu bringen. (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018) (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder austre- tenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Änderung § 21 Zulagen (1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver- gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be- schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere Zulage für die Dauer der Beschäftigung: der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab- brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal- a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserkanä- tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau- len ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich zur maßnahmen usw), Zulage nach lit e) b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine Hö- (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II, he unter 1,7 m des Kollektivvertrags festgelegt. c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge- (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss schlossenen Fäkalkanälen binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an ge- d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse rechnet, dem Dienstgeber gegenüber mit entspre- chenden Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaf- e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit fenheit der Baustelle, Dauer der Beschäftigung) gel- der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi- tend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung verfällt. der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini- § 22 Trennungsgeld (1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, (2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht: die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf- a) während des Urlaubes; trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz Haushaltsführung genötigt sind. bzw während der Behandlung in einem Kranken- haus oder in einer Heilstätte; – 13 –
c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent- Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten, schädigung bezahlt wird; mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähnli- che Gemeinschaft besteht; d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange- dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas- mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern. sung der Kanzlei ist; (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An- e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih- spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits- Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet. stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich- keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I, Ab- Haushaltsführung ermöglichen; schnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell- ten selbst. (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an (3) Als ständiger Wohnsitz gilt: gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge- macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein- samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem § 23 Pauschalentgelt Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren- einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis- nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen. Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver- § 24 Unterkunft (1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen- kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An- det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter- spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter- des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter- einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die Ver- pflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter besteht. § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Angestellte seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrtkosten ge- (Lehrling) zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auf- mäß Abs 3 zu vergüten. trages die Betriebsstätte des Arbeitsgebers/der Ar- Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) neben beitgeberin verlässt und die Arbeitsleistung auf einer den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwandent- Baustelle oder an anderer Stelle außerhalb der Be- schädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die triebsstätte erbringt. Wird die Dienstreise im Einver- Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der nehmen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vom Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines ständigen Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufent- Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gelten halt, Familienwohnsitz) des/der Angestellten angetre- die Bezirke 1 bis 23. ten, tritt an die Stelle der Betriebsstätte der Wohnort. (Abs 1 idF ab 1. Jänner 2023) (3) Fahrtkosten: a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage seines sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten. Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die außerhalb – 14 –
b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des (5) Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnlichen Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer- Ausbildungsveranstaltungen: geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden Bei Entsendung des Angestellten zu Seminaren, Kursen alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen entfällt dungen für die Haltung und Benützung des Kraft- der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung, so- fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht fern die Kosten der Teilnahme an dieser Veranstaltung ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person, vom Dienstgeber getragen werden. deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu (6) Überstunden auf Dienstreisen: bewerten, als würde eine zusätzliche Person mitbe- a) Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen erbracht fördert werden. (z.B. Vorbereitung oder Auswertung von Besprechun- Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages gen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken des Kraft- bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Reise- fahrzeuges), gebührt für Überstunden an allen Tagen gebührenvorschrift des Bundes 1955 in der jeweils von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und von 20 bis 6 geltenden Fassung. Uhr ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der (4) Reiseaufwandentschädigung: Woche angeordnet, gebührt ab der 11. Arbeitsstunde a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für pro Tag bzw. der 51. Arbeitsstunde pro Woche ein Zu- Verpflegung und Nächtigung verbundenen per- schlag von 100 %. Bei Zusammentreffen mehrerer Zu- sönlichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwand- schläge gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag. entschädigung pro Kalendertag vergütet. Diese b) Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen besteht aus dem Taggeld und den Nächtigungs- erbracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein kosten bzw dem Nächtigungsgeld. Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn- b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver- Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von bundenen persönlichen Aufwendungen aus- 50 % des Grundstundengehaltes. § 7 Abs 3 lit c) ist schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli- nicht anzuwenden. che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und c) Bei Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnlichen Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und Ausbildungsveranstaltungen gebührt kein Überstun- Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten. denzuschlag. § 7 Abs 3 lit c) ist nicht anzuwenden. c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst- (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2020) reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be- zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in § 26 (7) Dienstreisen in das Ausland: Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in der je- Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück- weils geltenden Fassung. lichen Bewilligung des Dienstgebers. Die Fahrtkosten Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber und die Reiseaufwandentschädigung sind jeweils vor weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für Antritt der Dienstreise zu vereinbaren. Es wird empfoh- die Tage des Antritts und der Beendigung einer len, die Sätze für Auslandsreisen nach der Reisege- mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld bührenvorschrift des Bundes zu vereinbaren. Diese Bruchteile des zustehenden Entschädigungssatzes: Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung ge- für jede angefangene Stunde ist 1/12 des Taggel- troffen werden. des, höchstens jedoch das volle Taggeld, auszube- zahlen. (8) Geltendmachung der Ansprüche: d) Bei Inlandsdienstreisen sind die Nächtigungskosten Ansprüche auf Fahrtkosten und/oder Reiseaufwand- nach Beleg (Hotelrechnung) vom Dienstgeber zu entschädigung müssen binnen vier Monaten nach Be- vergüten. Ohne Beleg ist ein Nächtigungsgeld in endigung der Dienstreise beim Dienstgeber durch der Höhe von Euro 15,– zu bezahlen. Anspruch Rechnungslegung oder Vorlage des Fahrtenbuches auf Nächtigungsgeld besteht bei einer Abwesen- geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche heit von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwi- verfallen. schen 20 und 6 Uhr. Erläuterung: e) Wird vom Dienstgeber für Verpflegung gesorgt, ist Der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung gemäß das Taggeld auf 1/3 zu kürzen, wird eine angemes- Abs 5 entfällt dann, wenn die Teilnahmekosten einer Ver- sene Unterkunft bereitgestellt, entfällt der Anspruch anstaltung Unterbringung und Verpflegung inkludieren. auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. – 15 –
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