KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark - STAND 1. JÄNNER 2023 - GPA

Die Seite wird erstellt Nepomuk Wolff
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG

für mobile Pflege- und Betreuungsdienste
in der Steiermark

STAND 1. JÄNNER 2023
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG
für mobile Pflege- und Betreuungsdienste
                        in der Steiermark

                      STAND 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu-
ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein besteh-
ender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst
nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum
Streik erzeugen.

Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen
Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei
dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Wir danken für Ihr Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder!

Barbara Teiber, MA                                             Roman Hebenstreit
Vorsitzende GPA                                                Vorsitzender Gewerkschaft vida

Karl Dürtscher                                                 Mag.ª Anna Daimler, BA
Bundesgeschäftsführer GPA                                      Generalsekretärin Gewerkschaft vida

  Die Highlights des Kollektivvertrages 2023:
  • + 8 % Lohn-/Gehaltserhöhung, mindestens 175 Euro/Monat
  • Bessere Bezahlung in den Verwendungsgruppen bei Aus- und Weiterbildungen während des
    Dienstverhältnisses
  • Bessere Anrechnung von nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten sowie des Freiwilligen Sozi-
    alen Jahres und des Zivildienstes

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                             Seite

Rahmenrechtlicher Teil                                                       §   24    entfällt
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ..............                       6      §   25    entfällt
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....                          6      §   25a   entfällt
§ 3 Begriffsbestimmungen ...........................                  8      §   26    Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§ 3a Bestimmung zum Ersatz einer Betriebsver-                                          ration ...................................................     15
      einbarung ............................................          8      § 27      Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§ 4 Arbeitszeit .............................................         8                hinderung ............................................         15
§ 5 Teilzeitbeschäftigung .............................               9      §   28    Verwendungsgruppen ...........................                 15
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .................                    9      §   29    Lohn-/Gehaltstabelle ............................              16
§ 7 Durchrechnungszeitraum .......................                    9      §   29a   entfällt
§ 8 entfällt                                                                 §   29b   Entlohnung von Pflegekräften .................                 16
§ 9 Nachtarbeit ..........................................          10       §   30    Allgemeine Entgeltregelungen ................                  16
§ 10 Überstunden und Mehrstunden ...............                    10       §   30a   Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ................                   17
§ 11 Ruhezeiten ............................................        11       §   31    Zulagen und Zuschläge .........................                17
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ..................                  11       §   32    Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
§ 13 Rufbereitschaft .....................................          11                 halt ......................................................    18
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                                   §   33    entfällt
      ruhe .....................................................    11       §   34    Fortbildung ...........................................        18
§ 15 Dienstplan ............................................        12       §   35    Supervision ...........................................        18
§ 16 Urlaub .................................................       12       §   36    Sabbatical ............................................        19
§ 17 Karenz .................................................       12       §   37    Dienstreise ............................................       19
§ 18 Abfertigung ..........................................         13       §   38    Altersteilzeit ..........................................      19
§ 19 entfällt                                                                §   39    Kündigung ...........................................          20
§ 20 entfällt                                                                §   40    Verfall von Ansprüchen ..........................              20
§ 21 entfällt                                                                §   41    entfällt
§ 22 entfällt                                                                §   41a   entfällt
§ 22a entfällt                                                               §   42    Schiedskommission ................................             21
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
                                                                             Sideletter .......................................................       23
      rinnen in der Schulassistenz ...................              14
§ 22c entfällt                                                               Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 23 entfällt                                                                seite

                                                                           –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                 für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark
abgeschlossen zwischen dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe und der Gewerkschaft
GPA und der Gewerkschaft vida gemeinsam.

                                             Stand 1. Jänner 2023

                                   § 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-              der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie           geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei

                              § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

1. Geltungsbeginn:                                                gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver-
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft         trags nicht:
und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungs-               § 4 Arbeitszeit
frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalender-
                                                                  § 5 Teilzeitbeschäftigung
vierteljahres von jedem Vertragspartner gekündigt
                                                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-
trages verlieren die Bestimmungen des Kollektivver-               § 7 Durchrechungszeitraum
trages vom 1. 1. 2022 ihre Gültigkeit.                            § 8 Arbeitsbereitschaft
                                                                  § 9 Nachtarbeit
2. Geltungsbereich:                                               § 10 Überstunden und Mehrstunden
Der KV gilt:
                                                                  § 11 Ruhezeiten
a) räumlich:                                                      § 12 Abgeltung von Zeitguthaben
für das Bundesland Steiermark                                     § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-
b) fachlich:                                                           he
für alle Träger, die mobile Sozial- und Gesundheits-              § 15 Dienstplan
dienste anbieten und dem Dachverband für ambu-                    § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen
lante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark                    in Einrichtungen, die im Rahmen der gemein-
angehören.                                                             nützigen Arbeitskräfteüberlassung.
c) persönlich:                                                b) Geschäftsführerinnen:
Für alle Arbeitnehmerinnen, die in diesen mobilen So-            Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die
zial- und Gesundheitsdiensten, das sind Heimhelferin-            als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver-
nen, Pflegeassistentinnen und Diplomiertes Gesund-               tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge-
heits- und Krankenpflegepersonal, , in der Steiermark            schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne
tätig und bei einem Dienstgeber im Sinne des § 2b be-            des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel-
schäftigt sind.                                                  ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra-
                                                                 ges nicht:
3. Sonderbestimmungen:                                            § 4 Arbeitszeit
Für folgende Arbeitnehmerinnen geltenden Sonderre-
                                                                  § 5 Teilzeitbeschäftigung
gelungen:
                                                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
a) Leitende Angestellte:                                          § 7 Durchrechnungszeitraum
   Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im
                                                                  § 8 Arbeitsbereitschaft
   Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas-
   sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge-            § 9 Nachtarbeit
   setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG)              § 10 Überstunden und Mehrstunden
   und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG)                  § 11 Ruhezeiten

                                                            –6–
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben                              § 28 Verwendungsgruppen
  § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-                 § 37 Dienstreise
       he                                                      § 40 Verfall von Ansprüchen
  § 15 Dienstplan                                              § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen
  § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen                § 42 Schiedskommission
       in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-
       Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen
                                                           4) Ausnahmebestimmungen:
  § 28 Verwendungsgruppen
                                                           Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
  § 29 Lohn-/Gehaltstabelle                                vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme-
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig       rinnen,
   fallweise Beschäftigte:                                 a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behinder-
   Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be-         tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
   dingungen unter diesen Kollektivvertrag: nieder-           tigt werden.
   schwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die
   durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP,                b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
   AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder            (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
   Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind             beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
   oder noch nicht erreicht werden können) fallen un-         nahmen von Dritten beauftragt und/oder geför-
   ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv-          dert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar-
   vertrag:                                                   beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen
                                                              Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter
  Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen                 Abs 3 lit c fallen.
  Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be-
  schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen             c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
  arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset-          träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
  zung der Integration arbeiten, in denen nieder-             rungsträger/SV,      Sozialministeriumservice/SMS,
  schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy-        etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha-
  chosozial begleitet und betreut werden und diese            ben.
  Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern               d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
  und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert             nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
  sind.                                                       kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
  Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie-          in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
  derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol-           steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
  gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:               Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
  § 1 Sprachliche Gleichbehandlung                            oder universitären Ausbildung aufgrund eines
  § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich                      Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet
  § 3 Begriffsbestimmungen                                    ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
  § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6                     e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich
  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen                            sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder
  § 7 Durchrechnungszeitraum                                  Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport-
                                                              dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten,
  § 9 Nachtarbeit
                                                              wenn:
  § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehrstun-
       den                                                     – der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini-
                                                                 gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge-
  § 11 Ruhezeiten
                                                                 hörigen Sanitätsberufen (kurz BARS) ist und
  § 13 Rufbereitschaft
                                                               – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be-
  § 15 Dienstplan                                                triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge-
  § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-                   schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine
       tion                                                      organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs
  § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-             3 und 4 ArbVG anzuwenden.
       rung

                                                         –7–
§ 3 Begriffsbestimmungen

1) Mobile Dienste:                                          2) Grundstundenlohn:
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
zum größten Teil daraus besteht, für Personen an un-        durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
terschiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein-        sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
satzorten Leistungen zu erbringen.                          malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert mit
Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei-          4,33.
chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie-
gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi-
nuten erfordert.

                  § 3a Bestimmung zum Ersatz einer Betriebsvereinbarung

Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be-           tigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses im
triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit we-     Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung er-
niger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinbarung          teilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerinne-
mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körper-        nanzahl von vier, endet diese Vereinbarung automa-
schaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft Öster-        tisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, längs-
reich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung abge-      tens aber nach vier Monaten.
schlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst Gül-

                                               § 4 Arbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-       6) Geteilte Dienste:
schäftigte beträgt 36 Stunden, die tägliche Normalar-
                                                            a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2
beitszeit beträgt 7,2 Stunden.
                                                               ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt
                                                               werden.
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-         b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe-
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Re-              pause nur einmal unterbrochen werden (davon
gel an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat.            ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause
Ausnahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeits-                 nach § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen
zeit siehe § 14.                                               sind Arbeitszeit, sofern die Unterbrechung im Ein-
                                                               zelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Dienst-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-          nehmerIn erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf              chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der
maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge-               Dienst als „geteilter Dienst“.
dehnt werden.
                                                            c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel-
                                                               len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-
                                                               werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des
arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor-
                                                               Betriebsrates.
malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.
§ 4b AZG ist anzuwenden.                                    d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem
                                                               geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre-
5) Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw. am ersten         chungen ist Arbeitszeit.
Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit am
                                                            e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die Ta-
letzten Einsatzort bzw. am jeweiligen Dienstort.
                                                               gesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. In
Unter Wegzeit wird die Zeit für Fahrten zwischen den
                                                               der Betriebsvereinbarung kann eine Unterschrei-
Klienten, für Fahrten zwischen Dienstort und Klienten
                                                               tung dieser Mindestdauer vereinbart werden.
und bei geteilten Diensten zwischen Klienten und
Wohnort und Klienten verstanden.                            f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die
                                                               durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden
                                                               Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und

                                                          –8–
zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden            i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen
  Fahrtkosten sind zu vergüten.                                in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen.
g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht,
                                                            7) Der 24.12. sowie der 31.12. sind grundsätzlich für al-
   wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die
                                                            le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
   Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Kund-
                                                            dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
   innen und die Verteilung der Arbeit auf die einzel-
                                                            dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
   nen Arbeitstage selbst vornehmen.
                                                            im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammen-
h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin         hängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am
   herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli-         23.12. bzw. 30.12. beginnen, sind von dieser Regelung
   chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um        ausgenommen.
   den Hauptwohnsitz handeln.

                                        § 5 Teilzeitbeschäftigung

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-       wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für       Modelle gilt:
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-
                                                            a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
                                                               Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
                                                               3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-
                                                               für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-
                                                               der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten
                                                               arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                               von 25 %.
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum              b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
Grundstundenlohn von 25 %.                                     Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
                                                               4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem             für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw                 der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer durch-           arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
schnittlichen Überschreitung von zwei Stunden pro              von 25 %.
Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu Ab-
                                                            c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
satz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
                                                               Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw
der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalar-
                                                               6 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
beitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von
                                                               für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
25 %.
                                                               der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
                                                               arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung
                                                               von 25 %.
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten

                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an       52, die Ausfalltage einschließende zusammenhän-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-           gende Wochen (Einarbeitungszeitraum), verteilt wer-
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,              den.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal

                                     § 7 Durchrechnungszeitraum

1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu              tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung                raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu        kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-           ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-

                                                          –9–
tägigen zusammenhängenden            Zeiträumen     ver-         3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar-
braucht wird.                                                    beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgut-
                                                                 haben im bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wö-
2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung                chentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durch-
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden                rechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-
bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen                   triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben bis zu ei-
bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden                   nem Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentli-
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-               chen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-
chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw                 nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zuschlags-
6 Monaten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte kann                pflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt
die Betriebsvereinbarung die Verlängerung der Nor-               davon unberührt. Wird der Zeitpunkt des Zeitausglei-
malarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem             ches nicht bis Ende des nächsten Durchrechnungs-
Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw 12 Mo-                  zeitraumes vereinbart, kann die Arbeitnehmerin den
naten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungsvarian-             Zeitpunkt des Zeitausgleiches unter Anwendung des
ten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-             § 19 f AZG einseitig bestimmen oder sich dieses Zeit-
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in                 guthaben als Überstunden abgelten lassen. Auf Ver-
mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                    langen der Arbeitnehmerin hat der Zeitausgleich in
braucht wird.                                                    mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu
                                                                 erfolgen.

                                                            §8

entfällt

                                                § 9 Nachtarbeit

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, wel-          2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro
che in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.                   Arbeitsstunde von € 8,11. Pro durchgehendem Nacht-
                                                                 dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
                                                                 dienstpauschale von € 46,36.

                                  § 10 Überstunden und Mehrstunden

1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG              lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-                  Wochenarbeitszeit.
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen                4) entfällt ab 1. Jänner 2023
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen                  5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen                 verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi-
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht                ve Überstunden 12 Stunden.
entgegenstehen.
                                                                 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-            06:00 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-               stunden sind, gebührt außer dem Normallohn ein Zu-
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-        schlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als             von 22:00 bis 06:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet                 an, gebührt ein Zuschlag zum Normallohn von 100 %.
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein                    An Stelle der entgeltlichen Überstundenvergütung
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden              kann auch ein entsprechender Zeitausgleich verein-
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.                        bart werden.
                                                                 Abs 6 idF ab 1. Jänner 2023. Abs 6 ist spätestens mit 1. Juli 2023
3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-              zur Anwendung zu bringen.
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-
                                                                 7) entfällt.

                                                            – 10 –
8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-        chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-          50 %.

                                             § 11 Ruhezeiten

1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf       2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die täg-
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,           liche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter
die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden         Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamtarbeits-
zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver-            zeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – auf acht
längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer         Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechen-
anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu-            den Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit)
sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge-             einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er-           zusätzliche Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich, Verlän-
holung vorgesehen sind.                                      gerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der
                                                             Erholung vorgesehen wird.

                                 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben

1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des          2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht
Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum            für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses            durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen               berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin.
zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitguthabens hinausgeschoben werden.

                                          § 13 Rufbereitschaft

1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin        3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine
den Aufenthaltsort innerhalb einer bestimmten Reich-         Abgeltung von € 3,75. Eine einseitige Inanspruchnah-
weite selbst bestimmen kann, sich aber verpflichtet,         me der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in
außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über        der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig.
Aufforderung des Arbeitgebers unverzüglich die Ar-
beit aufzunehmen.                                            4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits-
                                                             aufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort
2) Rufbereitschaft ist zu vereinbaren. Entsprechend          bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
§ 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Ar-
beitszeit im Bereich der Instandhaltung innerhalb von
drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.                  § 13 idF ab 1. Jänner 2023

                         § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-          2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf Wo-
derfolgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an           chen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und Sonn-
an einen Dienst mit Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbe-         tag) zu liegen.
reitschaft an, der spätestens um 9:00 Uhr zu enden
hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. In          3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für
Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-              Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind
chenarbeitszeit gemäß § 7 kann die wöchentliche Ru-          von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von
hezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im       Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene             gen, Weiterbildungen udgl stattfinden.
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als
ganzer Tag ausgeglichen wird.
Abs 1 idF ab 1. Jänner 2023

                                                         – 11 –
§ 15 Dienstplan

1) Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-         Änderung des vereinbarten Dienstplanes im Ausmaß
dienstplanes jeweils zwei Wochen im Vorhinein zu ver-          einer Stunde pro Tag gilt als einvernehmlich verein-
einbaren.                                                      bart. Bei allen darüberhinausgehenden Änderungen
                                                               muss ein Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen her-
2) Für Änderungen im Dienstplan, die innerhalb von             gestellt werden.
2 Kalenderwochen vorgenommen werden, gilt: Eine

                                                      § 16 Urlaub

1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-          – nach 15-jähriger Betriebszuge-
jahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Ur-           hörigkeit auf ......................... 30 Arbeitstage und
laubsausmaß erhöht sich                                        – nach 20-jähriger Betriebszuge-
– nach 1-jähriger Betriebszuge-                                  hörigkeit auf ......................... 31 Arbeitstage.
  hörigkeit auf ......................... 26 Arbeitstage       Diese Regelung gilt bis zur 15-jährigen Betriebszuge-
– nach 5-jähriger Betriebszuge-                                hörigkeit als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche nach
  hörigkeit auf ......................... 27 Arbeitstage       25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
– nach 10-jähriger Betriebszuge-
  hörigkeit auf ......................... 28 Arbeitstage       Die Änderungen treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
                                                               Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des
                                                               nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr das Ur-
                                                               laubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsanspruch
                                                               jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.

                                                      § 17 Karenz

1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-             4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach               Anspruch genommen bzw vereinbarten Hospizkarenz,
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-            sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die
spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un-            Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch
ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum            auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne-
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An-          dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be-
spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Son-         steht – anzurechnen. Die Anrechnung der Hospizka-
derurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub             renz gilt ab 1. Jänner 2016.
befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis
spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes              5) Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass
mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende            der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsver-
des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.                           hältnisses bei einem Unternehmen in Anspruch ge-
                                                               nommen werden, sind im Ausmaß von höchstens
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG                22 Monaten (pro Kind) als Dienstjahre (z.B. für Vorrü-
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub                ckungen) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Ka-
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens              renzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte           nen. Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzur-
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss an             laube nach Mehrlingsgeburten.
eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw gem             Sonderurlaube (Anschlusskarenz) nach § 17 Abs 1 sind
§ 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber              im Ausmaß von höchstens 12 Monaten (pro Kind) zu-
und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung ver-             sätzlich als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü-
einbart werden.                                                ckung) anzurechnen.

3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-             6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na-
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt             hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan-
MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-             spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten
gung etc).                                                     und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall

                                                           – 12 –
(d.h je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende            gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält-
Voraussetzungen erfüllt sind:                                 nisses als Pflegekarenz.
• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des         e) Für eine Pflegekarenz ab 1. Jänner 2016 zur Pflege
  BPGG festgestellt wurde                                     von nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie
• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-           bei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündi-
  einsatz der pflegenden Person erfordert                     gungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zei-
• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-         ten der Pflegekarenz werden für die Vorrückung in
  gefalls zu erbringen ist und                                den Gehaltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von
• die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie-          12 Monaten angerechnet.
  gend übernimmt und durchführt
                                                              7) a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit, so-
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene              fern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für
Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le-                 Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Fa-
bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder          milienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten
Großeltern.                                                   Geburtstermin des Kindes der ArbeitgeberIn schriftlich
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei-       anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 Abs 3 Fam-
nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo-             ZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem vo-
natsersten eines jeden Monats angetreten werden.              raussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entspre-
                                                              chend der daraus ergebenden Differenz die dreimo-
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig            natige Bekanntgabefrist.
nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-            b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar-
maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten          beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
werden darf.                                                  lauf von vier Wochen nach Beendigung der Familien-
Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur           zeit andauert.
für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der            c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in
Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige           Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienst-
Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar-           zeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die
beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der            Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch
Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge-          auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne-
ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen-         dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be-
den Monats oder dem übernächsten Monatsersten                 steht – sowie die Vorrückung anzurechnen.
wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen

                                             § 18 Abfertigung

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-          Abfertigung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie          jener Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das BMSVG
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den            fallen.
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen

                                                      § 19

entfällt

                                                      § 20

entfällt

                                                      § 21

entfällt

                                                          – 13 –
§ 22

entfällt

                                                    § 22a

entfällt

           § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz

1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und Schüler mit       mes im Durchschnitt 36 Stunden nicht überschritten
besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der            werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit
pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine          auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech-
Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar,          nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr.
in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnen
mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit              3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu-
dem Begriff Schulassistenz sind auch alle anderen,           arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul-
durch Landesgesetze abweichenden Bezeichnungen               freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des
gleichgestellt.                                              Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe
                                                             von 50 %auszuzahlen.
2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be-          § 7 Abs 3 kann sinngemäß angewendet werden.
reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum
außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13Wochen)          4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs-
die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden            gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich
bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen               nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau-            VwGR 4 oder höher einzustufen.

                                                    § 22c

entfällt

                                                     § 23

entfällt

                                                     § 24

entfällt

                                                     § 25

entfällt

                                                    § 25a

entfällt

                                                         – 14 –
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

1) Neben dem laufenden Monatsentgelt gebühren                   nis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infol-
dem/der Dienstnehmer/in in jedem Kalenderjahr zwei              ge Vorliegens eines von ihr verschuldeten wichtigen
Sonderzahlungen, welche jeweils zu 50 % mit dem                 Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im
März, Juni, September und November Gehalt auszu-                laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezoge-
bezahlen sind. Für die Berechnung des Urlaubszu-                nen Sonderzahlungen auf ihre, ihr aus dem Arbeits-
schusses und der Weihnachtsremuneration ist das                 verhältnis zustehenden Ansprüche, in Anrechnung
durchschnittliche Grundgehalt der letzten drei Mona-            bringen lassen.
te (laut Gehaltsschema) samt regelmäßig bezahlter
Zulagen, soweit diese in den letzten drei Monaten               3) Für entgeltfreie Zeiträume werden keine Sonder-
vor Fälligkeit bezahlt wurden und ausbezahlter Mehr-            zahlungen gewährt. Zeiten des Arbeitsverhältnisses
leistungsstunden und Zuschläge, zugrunde zu legen.              mit halben bis zu keinem Entgeltanspruch aufgrund
                                                                langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder die
2) Den während des Jahres ein- oder austretenden Ar-            Inanspruchnahme einer Wiedereingliederungsteilzeit
beitnehmerinnen gebührt im Kalenderjahr der aliquo-             vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.
te Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin nach Erhalt des für           Für Zeiträume in denen die Verpflichtung des Arbeit-
das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszu-                gebers zur Fortzahlung des Entgelts gemäß § 15b
schusses bzw der Weihnachtsremuneration ihr Ar-                 Abs 1 AVRAG ruht, besteht kein Anspruch auf Sonder-
beitsverhältnis selbst auflöst, aus ihrem Arbeitsverhält-       zahlungen.

                     § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre          g) bei Beerdigung des Ehegatten
Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an                  oder Lebensgefährten, der El-
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8           tern, Kinder, Enkelkinder,Schwie-
Abs 3 Angestelltengesetz, insbesondere gebührt Ent-                gereltern, Geschwister oder
geltfortzahlung in folgendem Ausmaß:                               Großeltern ............................... Tag des Ereig-
a) bei eigener Eheschließung ........ 3 Arbeitstage                                                              nisses
b) bei Teilnahme an der Eheschlie-                              h) am ersten Schultag in der ersten
   ßung der Kinder, Enkelkinder,                                   Klasse der Volksschule des Kin-
   Geschwister oder Eltern ............ der Tag des                des ......................................... Tag des Ereig-
                                           Ereignisses                                                           nisses
c) bei Niederkunft der Ehegattin                                Wenn das in lit b oder g angeführte Ereignis mehr als
   oder Lebensgefährtin ............... 2 Arbeitstage           300 km vom Arbeitsort entfernt stattfindet, gebührt ein
d) bei Wohnungswechsel bei eige-                                weiterer Tag Entgeltfortzahlung.
   nem Haushalt .......................... 2 Arbeitstage        Die Änderungen in lit b und g treten mit 01.04.2018 in Kraft.
                                           pro Kalender-
                                           jahr                 2) Der Eheschließung sind eingetragene Partner-
e) bei Tod des Ehegatten oder Le-                               schaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Ge-
   bensgefährten, des Kindes ........ 2 Arbeitstage             setz (EPG) gleichgestellt.
f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-
   tern oder Enkelkinder ............... 1 Arbeitstag           3) Adoptiveltern sowie Pflegeeltern sind leiblichen
                                                                Eltern gleichgestellt.
                                                                Abs 3 idF ab 1. Jänner 2023

                                        § 28 Verwendungsgruppen

Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup-               *) In VWGR 4 sind ebenfalls- auch wenn andere Berufsbezeichnun-
                                                                gen verwendet werden – alle Formen der Betreuung in Privathaus-
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-           halten von betreuungsbedürftigen Personen einzustufen, die eine
keit.                                                           Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV) und/oder haushaltser-
                                                                haltende Tätigkeiten beinhalten.
Heimhelferinnen*) (Verwendungsgruppe 4)
Pflegeassistentinnen (Verwendungsgruppe 5)
Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
(DGKP) (Verwendungsgruppe 7)

                                                            – 15 –
§ 29 Lohn-/Gehaltstabelle

                                        Gehaltstabelle (EURO – €):
                                         gültig ab 1. Jänner 2023
Gehaltsstufen     Jahre            Heimhilfe                  PflegeassistentIn                     DGKP

1                 1– 2             € 2.140,70        2.297,00 (+ 34,99 = 2331,99)       2.638,80 (+ 116,86 = 2755,66)
2                 3– 4             € 2.179,70        2.340,10 (+ 34,99 = 2375,09)       2.693,10 (+ 116,86 = 2809,96)
3                 5– 6             € 2.234,70        2.406,30 (+ 34,99 = 2441,29)       2.773,00 (+ 116,86 = 2889,86)
4                 7– 8             € 2.274,10        2.486,20 (+ 34,99 = 2521,19)       2.877,20 (+ 116,86 = 2994,06)
5                 9–10             € 2.310,70        2.543,70 (+ 34,99 = 2578,69)       2.956,00 (+ 116,86 = 3072,86)
6                11–12             € 2.351,40        2.588,70 (+ 34,99 = 2623,69)       3.037,10 (+ 116,86 = 3153,96)
7                13–14             € 2.392,50        2.634,20 (+ 34,99 = 2669,19)       3.115,60 (+ 116,86 = 3232,46)
8                15–16             € 2.433,50        2.680,90 (+ 34,99 = 2715,89)       3.194,20 (+ 116,86 = 3311,06)
9                17–18             € 2.477,10        2.727,80 (+ 34,99 = 2762,79)       3.272,50 (+ 116,86 = 3389,36)
10               19–20             € 2.519,40        2.774,50 (+ 34,99 = 2809,49)       3.350,90 (+ 116,86 = 3467,76)
11               21–22             € 2.559,90        2.818,30 (+ 34,99 = 2853,29)       3.403,90 (+ 116,86 = 3520,76)
12               23–24             € 2.604,00        2.863,50 (+ 34,99 = 2898,49)       3.456,50 (+ 116,86 = 3573,36)
13               25–26             € 2.634,20        2.910,40 (+ 34,99 = 2945,39)       3.509,60 (+ 116,86 = 3626,46)
14               27–28             € 2.665,80        2.956,00 (+ 34,99 = 2990,99)       3.562,50 (+ 116,86 = 3679,36)
15               29–30             € 2.697,50        3.001,10 (+ 34,99 = 3036,09)       3.615,20 (+ 116,86 = 3732,06)
16               31–32             € 2.730,70        3.047,80 (+ 34,99 = 3082,79)       3.666,40 (+ 116,86 = 3783,26)
17               33–34             € 2.760,90        3.094,70 (+ 34,99 = 3129,69)       3.719,50 (+ 116,86 = 3836,36)
18               35–36             € 2.794,10        3.139,60 (+ 34,99 = 3174,59)       3.773,50 (+ 116,86 = 3890,36)

Die Beträge in der Klammer stellen jeweils die Aufzahlungen gemäß § 29b dar.

                                                    § 29a

entfällt.

                                  § 29b Entlohnung von Pflegekräften

1) Aufzahlung für Pflegekräfte:                              b) Bei Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfle-
                                                                gepersonen (DGKP)
a) Pflegekräfte erhalten nach Maßgabe der Bestim-
                                                                zusätzlich zur Einstufung gebührt ein Gesamtbe-
   mungen in Absatz 2 Aufzahlungen.
                                                                trag in der Höhe von € 116,86 für ein Vollzeitmonat.
b) Diese Aufzahlungen dürfen nur dann bei einer
                                                             c) Die jeweilige Aufzahlung wird entsprechend der je-
   Überzahlung gegengerechnet werden, wenn dies
                                                                weils vereinbarten Wochenstundenverpflichtung
   vorher ausdrücklich so vereinbart war.
                                                                aliquotiert.
2) Die monatliche Aufzahlung beträgt:
a) Bei PflegeassistentInnen (PA)
   zusätzlich zur Einstufung gebührt ein Gesamtbe-
   trag in der Höhe von € 34,99 für ein Vollzeitmonat.

                                  § 30 Allgemeine Entgeltregelungen

1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der           2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta-         gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der
belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie               Tätigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstu-
nach Gehaltsstufen gegliedert.                               fe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der an-
                                                             rechenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32.

                                                         – 16 –
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeitsbereich oder              beitgebers (bzw. Mahlzeiten), so kann die entgeltliche
Berufsbezeichnung*) in der Verwendungsgruppenbe-                Gegenleistung im Zuge der Gehaltsabrechnung ein-
schreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Ver-             behalten werden. Voraussetzung dafür ist der Ab-
wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufgabenkreis                  schluss einer Betriebsvereinbarung oder einer Verein-
ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.                              barung nach § 3a.

4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt           7) Wird im aufrechten Dienstverhältnis eine Ausbil-
– soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-          dung abgeschlossen und ist durch Vereinbarung ei-
weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im Dienst-           ner höherwertigen Tätigkeit eine Umreihung in eine
zettel festzuhalten.                                            höhere Verwendungsgruppe erforderlich, so erfolgt
                                                                eine lineare Umreihung in die gleiche Gehaltsstufe
5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Eintritts-       wie in der bisherigen Verwendungsgruppe.
datum + Vordienstzeiten). Abweichende Regelungen                Abs 7 gilt ab 1. Jänner 2023
sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.

6) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin die
freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen des Ar-              *) zB aus (landes)gesetzlichen Bestimmungen.

                                  § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen

1) Mit 1. Jänner 2016 treten alle Entgeltanpassungen            und Betreuungsdienste in der Steiermark liegen, wer-
außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung              den ab 1. 1. 2023 um 8 % angehoben und auf 10-Cent
an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge,           gerundet (kaufmännische Runden).
Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc.) bisher er-
geben haben.                                                    3) Zulagen und Zuschläge: KV-Zulagen werden ab
                                                                1. 1. 2023 um 8 % erhöht (§§ 9, 31). Die übrigen Zula-
2) Ist-Erhöhung: Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Ar-         gen (Ist-Zulagen) werden um 8 % erhöht mit Rundung
beitnehmerInnen, deren Gehälter (Löhne) über der                auf 1-Cent (kaufmännische Rundung).
Gehaltstabelle des Kollektivvertrags für mobile Pflege-

                                       § 31 Zulagen und Zuschläge

1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-              2) Sonn- und Feiertagszuschläge: Arbeitnehmerinnen,
Zulage):                                                        die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, ge-
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun-              bührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe
gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage. In Betriebs-             von € 5,38 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe
vereinbarungen sind diese erschwerten Arbeitsbedin-             § 9 Abs 5 ARG). Für Außendiensteinsätze in den mobi-
gungen zu bestimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat              len Pflegediensten gemäß GuKG und Sozialbetreu-
ist eine entsprechende Vereinbarung mit der jeweils             ungsberufegesetz, einschließlich Heimhilfe, Besuchs-
zuständigen Gewerkschaft abzuschließen.                         dienste und Essen auf Rädern beträgt der Sonntagszu-
                                                                schlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt 60 % des
Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für Pflegeassisten-
                                                                Grundstundenlohnes.
tinnen und DGKP € 1,32 je Arbeitsstunde mit erschwer-
                                                                Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
ten Bedingungen
                                                                rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun-
                                                                schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,
gen kann unter Berücksichtigung der angeführten
                                                                die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt
Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden.
                                                                der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun-
gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale für Pfle-             3) Leitungs- und Funktionszulagen:
geassistentInnen und DGKP von € 212,21.                         Leitungs- und Funktionszulagen sind im Betrieb zu re-
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen                geln. Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab
vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen            dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwir-
Bedingungen gearbeitet wird.                                    kend ab dem 1. Tag.
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-
Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68
Abs 5 Z 5 EStG).

                                                            – 17 –
4) 6. Tag Zuschlag:                                              Wird auf fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen an
Als sechster Tag wird der Tag angesehen, der auf fünf            einem sechsten Tag ebenfalls Dienst verrichtet, wird
aufeinanderfolgende Arbeitstage folgt oder der                   diese Arbeitsleistung mit einem Zuschlag von 50 %
sechste Tag, der innerhalb einer Woche (Mo–So) ge-               auf den Grundstundenlohn abgegolten, unabhängig,
arbeitet wird.                                                   ob es sich beim sechsten Tag um Normalstunden,
                                                                 Mehrstunden oder Überstunden handelt.

                              § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt

1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Aus-            3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-
maß von maximal 10 Jahren anzurechnen. Fachein-                  ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-
schlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines un-             einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
selbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden,
sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn              4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage bei
Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch               der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-
eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen wer-                 rechnet.
den.
                                                                 5) Als Vordienstzeiten gemäß Abs 1 und 2 werden auch
2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-           Zeiten eines Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialen
gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht               Jahres berücksichtigt, sofern diese Zeiten in einem Be-
facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von                  trieb im Gesundheits- und Sozialbereich geleistet wur-
maximal 10 Jahren zu 50 % anzurechnen.                           den. Nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden
Abs 2 idF ab 1. Jänner 2023                                      Schul- und sonstige Ausbildungszeiten.
                                                                 Abs 5 idF ab 1. Jänner 2023

                                                         § 33

entfällt

                                                § 34 Fortbildung

Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie-             vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgel-
fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten be-             tung herzustellen.
ruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist da-
                                                                 b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
mit die Erlernung eines anderen als des gegenwärti-
                                                                 geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor
gen ausgeübten Berufes zu verstehen.
                                                                 Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an
                                                                 sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-
                                                                 herzustellen.
gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres
kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.                 c) Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung
                                                                 nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungs-
a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind
                                                                 maßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen.
                                                                 offenen gesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine
Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der
                                                                 bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß
Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-
                                                                 von 16 Stunden in zwei Kalenderjahren zu gewähren.
zeit überschreitet. Für Teilzeitbeschäftigte ist diese Ar-
                                                                 Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfrei-
beitszeit nicht zu aliquotieren. Bei Bildungsveranstal-
                                                                 stellung ist einvernehmlich festzulegen.
tungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist

                                                § 35 Supervision

Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und                 merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua-
therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh-                tion stehen, haben Anspruch auf Supervision.

                                                             – 18 –
Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergren-              Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des
zen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind            Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen
in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.                      Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.

                                              § 36 Sabbatical

1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein-          e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und
vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be-              Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause
(= Sabbatical) zu machen:                                     Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw
                                                              Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden
                                                              die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu verrechnen.
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brutto-
                                                              Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Ar-
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten
                                                              beitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigung im
   dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-
                                                              selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Anspar-
   pause in Anspruch nimmt.
                                                              phase. Die Arbeitnehmerin genießt für die Dauer des
b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden             Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutz
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brutto-        ausgenommen Kündigungsgründe im Sinne des
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-         MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist
   ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Be-           die Schriftform erforderlich.
   rufspause in Anspruch nimmt.
                                                              2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
                                                              Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
                                                              tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-
                                                              guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berech-
   ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Be-
                                                              nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-
   rufspause in Anspruch nimmt.
                                                              zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden             der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-        Erben.
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten
   dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-
   pause in Anspruch nimmt.

                                              § 37 Dienstreise

1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin       2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur             des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin grundsätzlich
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.                das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten.
Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-         Sollte der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen, die
vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang             in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes be-
und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die                rücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insassen-,
Dienstreise eine Entschädigung gebührt.                       Rechtsschutzversicherung etc) vom Arbeitgeber in Ab-
                                                              zug gebracht werden. Entsprechende innerbetriebli-
                                                              che Regelungen sind zu vereinbaren.

                                             § 38 Altersteilzeit

1) Rechtsanspruch auf Altersteilzeit                               Dienstverhältnis bei Erreichen des Pensionsant-
                                                                   rittsstichtages beenden wollen:
a) Arbeitnehmerinnen haben einen Rechtsanspruch
   auf die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit             – Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren
   bis zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages               zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge-
   bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren, wenn die                  berin.
   folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie ihr

                                                          – 19 –
Sie können auch lesen