KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe
Werbung und Marktkommunikation Wien

WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2023
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung
                        und Marktkommunikation Wien

                     WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV Highlights 2023:
  • Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden mit 1. 1. 2023
  • Zusätzlich werden die Mindestgrundgehälter (§ 20) wie folgt erhöht:
    VWGr 1 um 7,75 %,
    VWGr 2 um 7 %,
    VWGr 3 um 6,25 %,
    VWGr 4 um 6 %,
    VWGr 5 um 5 %,
    VWGr 6 um 4 %.
  • Die Lehrlingseinkommen werden jeweils um 12,3% erhöht.
  • Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden
    um 4 % erhöht.
  • Verbesserung des Überstundenteilers von 1/150 auf 1/143
  • Verbesserung des Normalstundenteilers auf 1/167

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                    Seite                                                                       Seite

§   1Vertragsschließende ..............................                6      § 15  Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                  11
§   2Geltungsbereich ...................................               6      § 16  Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
§   3Geltungsdauer ......................................              6            gehälter, Allgemeine Bestimmungen .......                    12
§   3a...........................................................      6            Verwendungsgruppenschema ................                    12
§   4Arbeitszeit .............................................         6      § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                         14
§   4a
     Kurzarbeit .............................................          7      § 17a Gehaltsabrechnung ..............................             15
§   5Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                           7      § 18 Lehrlinge ..............................................      15
§   6Nachtarbeit ..........................................            8      § 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§   7Freizeit bei Dienstverhinderung und zu-                                        ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ......              15
     sätzliche freie Tage ...............................              9      § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschrif-
§ 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei                                          ten, Günstigkeitsklausel ..........................          15
     Bemessung der Urlaubsdauer ................                       9      § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter) ...                     15
§ 7b Anrechnung der Elternkarenz (§ 15f
                                                                              Anlage A
     MSchG und § 7c VKG) ............................                 9
                                                                              Kurzarbeit und die Leistung einer Kurzarbeits-
§ 8 Kündigung ...........................................            10
                                                                              unterstützung .................................................    18
§ 8a Abfertigung ..........................................          10
§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte                                        Zusatz-KV 2023
     (Entfällt mit 1. 1. 2005)                                                Einführung einer Reiseaufwandsentschädigung .                      22
§ 10 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte .                       10
                                                                              Zusatzinformation
§ 11 13. und 14. Monatsgehalt .......................                10
                                                                              Frühere Gehaltsabschlüsse (2022–2018) ............                 25
§ 12 Diensterfindungen .................................             11
§ 13 Sondervereinbarungen ..........................                 11       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG ................                   11       seite

                                                                            –5–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der            Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Druck/Kom-
Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation                    munikation/Papierverarbeitung anderseits.
Wien einerseits und dem Österr. Gewerkschaftsbund,

                                            § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                               oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Stu-
                                                             dienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
a) räumlich: für das Bundesland Wien;
                                                             Volontäre und Volontärinnen sind Personen, die zum
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe       Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
Werbung und Marktkommunikation Wien, ausgenom-               schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung be-
men die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG*);              schäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein-
                                                             stellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unter-
                                                             nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma be-
liegenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen so-
                                                             schäftigt werden.
wie für kaufmännische Lehrlinge, die in diesen Betrie-
ben beschäftigt sind;                                        b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren und Direktorin-
                                                             nen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht                          Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vor-
                                                             genannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
a) für Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen
und Volontäre und Volontärinnen;
Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind Stu-
                                                             *) auch bei Änderung des Firmennamens, der Gesellschaftsform, oÄ.
dierende, die zum Zwecke einer beruflichen (techni-          Für die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG gilt ein eigener Kol-
schen, kaufmännischen oder administrativen) Vor-             lektivvertrag.

                                             § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner     einkommen für kaufmännische Lehrlinge (§ 18) und
2023 in Kraft.                                               des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmo-
                                                             natiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter        tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes           (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
gekündigt werden.                                            gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
                                                             tivvertrages geführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die
Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 16), der Lehrlings-

                                                       § 3a

Eingetragene PartnerInnenschaften sind für Ansprüche dieses Kollektivvertrages der Ehe gleichgestellt.

                                                § 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wö-         gendlichen. In Betrieben mit Fünftagewoche kann
chentlich. Für darüber hinaus geleistete Arbeit, die         die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11
keine Überstundenarbeit ist, ist pro Stunde der aliquo-      Abs 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung
te Teil des monatlichen Grundgehaltes zu zahlen (Tei-        von Kindern und Jugendlichen abweichend von den
ler 167); stattdessen kann Zeitausgleich im Verhältnis       Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die
1 : 1 vereinbart werden.                                     tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst wer-
Für die Arbeitszeit der Angestellten und Lehrlinge un-       den.
ter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesge-          (Abs 1 idF ab 1. Jänner 2023)
setzes über die Beschäftigung von Kindern und Ju-

                                                           –6–
(1a) Bei Angestellten mit einer Wochenarbeitszeit von            Variante b) Stundenreduktion:
weniger als 40 Stunden (Teilzeitbeschäftige, ua auch                         bisheriges wöchentliches Stundenausmaß × 38,5
                                                                             / 40 = Neues wöchentliches Stundenausmaß
Betriebe, wo mittels Betriebsvereinbarung bereits eine
geringere Wochenarbeitszeit von zB 38 Stunden ver-
                                                                 (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch
einbart ist) wird entweder das tatsächliche Gehalt
                                                                 die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Ar-
mit Wirkung ab 1. 1. 2023 um 3,89 % zusätzlich erhöht
                                                                 beitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samsta-
oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei vollem
                                                                 gen um 13 Uhr zu enden.
Gehaltsausgleich um 3,75 % mit Wirkung ab 1. 1.
2023 verringert. Dazu ist von beiden Seiten Einverneh-
                                                                 (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des
men anzustreben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu
                                                                 Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter
eine Beratung erforderlich.
                                                                 Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normal-
(Abs 1a gilt ab 1. Jänner 2023)                                  arbeitszeit die durch Verordnung der Landesregie-
Fußnoten: Umrechnungsformel für                                  rungen für die betreffenden Branchen festgelegten
Variante a) Gehaltsaufwertung: aktuelles Gehalt auf Basis KV     Ladenschlusszeiten maßgebend.
            2023 × 40 / 38,5 = neues Gehalt                      (Abs 3 idFab 1. Jänner 2023)

                                                   § 4a Kurzarbeit

Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-                 das in der Anlage A vorgesehene Formular zu verwen-
schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurz-              den.
arbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragsparteien

                              § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete            (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-
Arbeitsstunde, durch die die wöchentliche Normalar-              lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge-
beitszeit samt allfälliger Mehrarbeit (bis zu 1,5 Stunden        und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist
pro Woche) gemäß § 4 Abs 1 bzw. die tägliche Nor-                1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser
malarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäf-          Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-
tigten liegen Überstunden erst vor, wenn die für ver-            natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für
gleichbare vollzeitbeschäftigte Angestellte festgesetz-          die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
te täglich bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit über-             entlohnung berücksichtigt.
schritten wird.                                                  (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2023)
(Abs 1 idF 1. Jänner 2023)
                                                                 (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis        nur der jeweils höchste Zuschlag.
6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen            (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge-            denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
bührt ein Zuschlag von 100 Prozent.                              nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund-
                                                                 satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-            Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                           stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-                  (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils ver-
schlag von 100 Prozent zu entlohnen.                             einbart werden, dass der bzw die Angestellte an Stelle
                                                                 des Überstundenentgeltes für jede geleistete Über-
(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten              stunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,                   und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonn-
BGBl Nr 144.                                                     tagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-            2 Stunden erhält.
tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-
gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über-           (10) Die Entlohnungen gemäß Absatz (1) bis (8) bzw
stunden ein Zuschlag von 100 Prozent.                            deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Absatz

                                                               –7–
(9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der                 des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-
Überstundenleistung geltend gemacht werden, widri-            geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden
genfalls der Anspruch erlischt.                               dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
                                                              letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet
(11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2             worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff        sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

                                                § 6 Nachtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-         det, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haus-
trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig           halt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin le-
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt          benden Kindes während der Nachtarbeit und für min-
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-          destens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr-
ne Sondervergütung. Diese beträgt für jede in die Zeit        leistet ist, oder der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-
zwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw in           merin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
die betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde je-          (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.
denfalls mindestens € 2,42*, gleichgültig, ob es sich         Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-
um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. In Betrieben,         gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-
in denen eine Sondervergütung auch der Arbeiter-              dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-
und Arbeiterinnenschaft bezahlt wird, gilt, was die Hö-       und Sorgepflichten durchführen kann.
he der Sondervergütung und den Zeitraum der Zuer-             Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-
kennung betrifft, die für Arbeiter und Arbeiterinnen          reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen
geltende Regelung des betreffenden Betriebes. Vor             werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeig-
1. Jänner 2012 in Betrieben bestehende bessere Rege-          neten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen
lungen bleiben aufrecht.                                      nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen,
* (Wert gilt ab 1. Jänner 2023)                               ist der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin zum vor-
                                                              zeitigen Austritt berechtigt.
(2a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig
abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-          (2c) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat bei
tel) vorliegt.                                                Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Be-
Lehnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine                dürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das             die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung
Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft-            oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu
machung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt             berücksichtigen.
nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für
ein anderes, vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin            (2d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er
glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des             innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer und
Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin von der Ableh-             Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit leisten und die
nung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzu-             frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer
lässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen            Umschulung – verrichten können, sind vorrangig zu
bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergese-             berücksichtigen.
henen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes
und nur gerichtlich geltend gemacht werden.                   (2e) Die Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen haben da-
                                                              für zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
(2b) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist nach           rinnen, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen,
Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflich-            sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätig-
tet, den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin auf              keit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne § 12b
dessen bzw deren Verlangen auf einem geeigneten               AZG, BGBl Teil I 122/2002 ärztlich untersuchen lassen
Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hin-            können. Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat
derungsgründe zu verwenden:                                   dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin allfällige
Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-          Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die
zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer bzw die Ar-             Arbeitszeit anzurechnen.
beitnehmerin in seiner bzw ihrer Gesundheit gefähr-

                                                            –8–
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-                    h) bei Eheschließung von Geschwistern
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten                      oder Kindern ................................ 1 Arbeitstag
ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine                   i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
Freizeit ohne Schmälerung seines bzw ihres monatli-                     Lebensgefährtin ............................ 1 Arbeitstag
chen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:                     j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes
a) Beim Tode des Ehegatten bzw der                                      oder der Ärztin bzw Zahnarztes oder Zahnärztin,
   Ehegattin ..................................... 3 Arbeitstage        sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorge-
b) Tode des Lebensgefährten bzw der                                     wiesen wird.
   Lebensgefährtin, wenn er bzw sie
   mit dem bzw der Angestellten im ge-                               (2) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah-
   meinsamen Haushalt lebte ............ 3 Arbeitstage               lung des Entgelts für alle Arbeitnehmer und Arbeit-
c) Beim Tode eines Elternteiles ........... 3 Arbeitstage            nehmerinnen dienstfrei. Sollte Arbeitsleistung auf-
d) Beim Tode eines Kindes ................. 2 Arbeitstage            grund betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich
e) Beim Tode von Geschwistern,                                       sein, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitaus-
   Schwiegereltern und Großeltern ..... 1 Arbeitstag                 gleich im Verhältnis 1 : 1. Vor 1. Jänner 2010 in Betrie-
   Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge-                  ben bestehende bessere Regelungen bleiben auf-
   bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnor-                   recht.
   tes des bzw der Angestellten stattfindet, außerdem
   die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt                (3) Für das Jahr 2022 wird für alle ArbeitnehmerInnen
   zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren                   einschließlich der Lehrlinge ein Zeitguthaben im Aus-
   Arbeitstages.                                                     maß von 1/5 ihres wöchentlichen Beschäftigungsaus-
f) bei eigener Eheschließung ............. 3 Arbeitstage             maßes vereinbart. Dieses Zeitguthaben ist bis 31. 12.
g) bei Wohnungswechsel im Falle der                                  2022 zu verbrauchen; anderenfalls verfällt dieser An-
   Führung eines eigenen Haushalts                                   spruch.
   oder bei Gründung eines eigenen
   Haushalts ..................................... 2 Arbeitstage

        § 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                     standener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat,
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                     für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzu-
bzw der Angestellten, der bzw die Studien an einer Mit-              rechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht
telschule bzw nach Auswirkung des Schulorganisa-                     neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
tionsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit be-

                                       § 7b Anrechnung der Elternkarenz

(1) Es gelten die Bestimmungen des § 15f MSchG und                   (3) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt:
des § 7c des VKG.                                                    Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes
                                                                     bzw. des Väterkarenzgesetzes sind im Ausmaß von
(2) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2013 gilt:                         höchstens 22 Monate pro Kind für bis zu 2 Kinder als
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes                Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung zu be-
in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß                        rücksichtigen.
von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie im                  Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach
Rahmen der Vorrückung berücksichtigt.                                Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach                       gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitge-
Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit                  bern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.
gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitge-                   Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-
bern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.                       hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-
hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.

                                                                   –9–
§ 8 Kündigung

(1) Kündigung bei lang dauernder Krankheit                   nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum            kündigen, mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15.
15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart             oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt wer-
und erfolgt eine Kündigung bei langdauernder                 den kann.
Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen           Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung be-
gemäß § 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum              züglich der Kündigungstermine kann der Angestellte
15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.        das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-
                                                             tigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder Letzten
(2) Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2016 be-        des Kalendermonats aufkündigen. (§ 20 Abs 3 AngG)
gründet werden gilt:                                         Bessere Regelungen laut Dienstvertrag bleiben auf-
Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar-          recht.
beitgeber und den Arbeitnehmer kann, soweit dieser
Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält,        (3) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016
nur nach den Bestimmungen des Angestelltengeset-             begründet wurden, bleiben bisher bessere Regelun-
zes erfolgen.                                                gen aufrecht, ebenso für befristete Dienstverhältnisse,
Mangels einer für den Angestellten günstigeren Ver-          die vor dem 1.1.2016 begründet wurden und in ein un-
einbarung bezüglich der Kündigungstermine kann               befristetes Dienstverhältnis übergehen.
der Dienstgeber das unbefristete Dienstverhältnis

                                              § 8a Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

                                § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung entfällt mit 1. 1. 2005. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

                               § 10 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte

Begünstigte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % erhalten einen Zusatzurlaub von
drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
(§ 10 idF ab 1. Jänner 2023)

                                      § 11 13. und 14. Monatsgehalt

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-        (2) Der Berechnung des 13. bzw 14. Monatsgehaltes ist
derjahr ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (Weihnachts-        das im Vormonat gebührende Monatsgehalt (Lehr-
remuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhal-          lingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen.
ten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss           Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre
je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehr-            Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Mo-
lingseinkommens.                                             natsgehalt aus dem aliquoten Teil des letzten monat-
Bei Provisionsbeziehern und Provisionsbezieherinnen,         lichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten
die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) be-         Teil des Angestelltenbezuges zusammen.
ziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats-
gehaltes das Fixum zugrunde gelegt. Provisionsbezie-         (3) Auszahlungstermin:
her und Provisionsbezieherinnen, mit denen nur Provi-
                                                             a) Am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres sind 50 Pro-
sion vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als
                                                                zent des 13. und 50 Prozent des 14. Monatsgehaltes
ihr Jahresbezug geringer ist als das 14fache des ihnen
                                                                auszuzahlen.
gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundge-
haltes.

                                                         – 10 –
b) Am 30. November eines jeden Kalenderjahres sind            (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
   50 Prozent des 13. und 50 Prozent des 14. Monatsge-        oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
   haltes auszuzahlen.                                        der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-
                                                              sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
                                                              Dienstzeit.

                                         § 12 Diensterfindungen

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin haben An-               hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vor-
spruch auf Anbietung einer von einem bzw einer An-            gesehene Entschädigung an den Erfinder bzw die Er-
gestellten während des Bestandes des Dienstverhält-           finderin zu entrichten und alle auflaufenden Patent-
nisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7             gebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstneh-
Abs 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er bzw sie         mers bzw der Dienstnehmerin muss der Erfinder bzw
muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten              die Erfinderin bei der Eintragung in das Patentregister
vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und er-              genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber
klären, ob er bzw sie diese Frist für sich in Anspruch        bzw die Dienstgeberin als Anmelder bzw Anmelderin
nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist           erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin zur absoluten           österreichischen Patentgesetzes und die gemäß die-
Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er bzw sie          sem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.

                                      § 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,            einbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Ange-
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstge-          stellten und die Angestellte günstiger sind oder Ange-
bern bzw Dienstgeberinnen und Angestellten regeln,            legenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht
durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag we-             geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).
der aufgehoben noch beschränkt werden. Sonderver-

                                 § 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG

(1) Probezeit                                                 beiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Be-
Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probe-       triebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz), sind der Ar-
zeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart        beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin und der Arbeitge-
oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde.              ber bzw die Arbeitgeberin berechtigt, binnen einem
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis              Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung
von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-          ohne Angabe von Gründen von dieser nachweislich
tung einer Kündigungsfrist gelöst werden.                     schriftlich zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die
                                                              Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebs-
(2) Abfertigung BMSVG                                         vereinbarung gemäß § 97 Absatz 1 Z 26 ArbVG (Fest-
Vereinbaren Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Ar-             legung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in
beitnehmer bzw Arbeitnehmerin einen Übertritt aus             das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Ar-

                            § 15 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich          mengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglie-
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,          der tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen
hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein            über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen
paritätisch aus je drei Vertretern bzw Vertreterinnen         sind.
der vertragsschließenden Organisationen zusam-

                                                          – 11 –
§ 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten                destgrundgehalt nicht unterschreiten, das er bzw sie
Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für           beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgrup-
gleichwertige Tätigkeiten.                                    pe durch Zeitvorrückung erreichen würde.

(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines bzw einer Ange-        (7) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte in einer
stellten während eines Monates ist zur Ermittlung des         Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorge-
aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Mo-          sehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll
nat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu divi-           im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätig-
dieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage           keit in der gleichen Verwendungsgruppe eine ange-
zu multiplizieren.                                            messene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.

(3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie-       (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem
gend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup-             bzw der Angestellten gebührende monatliche Min-
pen 1 bis 6 eingereiht.                                       destgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren
                                                              Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird             Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die
von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-           ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin in einer
treffenden Betrieb ein Angestellter bzw eine Angestell-       bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksam-
te als Betriebsrat bzw Betriebsrätin gewählt erscheint,       keitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer be-
ist die Einreihung unter seiner bzw ihrer Mitwirkung          stimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tä-
vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwendungs-               tigkeit als Angestellter bzw Angestellte verbracht hat.
gruppen, die Anzahl der angerechneten Verwen-                 Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren
dungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie             ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-
alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem            denen Dienstgebern bzw Dienstgeberinnen verbracht
bzw der Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu         wurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestell-
geben.                                                        ter bzw eine Angestellte aus früheren Dienstverhältnis-
                                                              sen bei anderen Dienstgebern bzw Dienstgeberinnen
(5) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte infolge        nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine
Ansteigens der Anzahl seiner bzw ihrer Verwendungs-           bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstaus-
gruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe sei-          maß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerech-
ner bzw ihrer Verwendungsgruppenjahre vorzurücken             net.
hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats           Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der
ein, in dem er bzw sie die erhöhte Anzahl der Verwen-         bzw die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung
dungsgruppenjahre erreicht.                                   schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,
                                                              spätestens aber innerhalb von 2 Monaten durch ent-
(6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-            sprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere
pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-            nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse
gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen              ist dem bzw der Angestellten auf den im Abs 4 vorge-
Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-              sehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher
halt des bzw der Angestellten darf jedoch jenes Min-          nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.

                                     Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppe 1                                           Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-
                                                              belle.
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Ar-
                                                              Verwendungsgruppe 2
beiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu
werten sind. Kaufmännische, administrative und                Tätigkeitsmerkmale:
technische Hilfskräfte:                                       Angestellte, die einfache, nicht schematische oder
                                                              mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien
zB:
                                                              und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in
Hilfskräfte in Registratur oder Versand; einfachste
                                                              der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich
EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten
                                                              ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einrei-
und Texten (zB Adressenschreiber und Adressen-
                                                              hung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
schreiberinnen).

                                                          – 12 –
Kaufmännische und administrative Angestellte:                 beitungszeit von maximal 6 Monaten – zB Program-
                                                              mierer und Programmiererinnen;
Schreibkräfte; Fakturisten und Fakturistinnen für ein-
fache Verrechnung; qualifizierte Hilfskräfte im Büro          Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-
(zB Qualifizierte Datenerfassungskräfte);                     belle.
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-
nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern             Verwendungsgruppe 4
mit einfacher Auskunftserteilung;
                                                              Tätigkeitsmerkmale:
Inkassanten und Inkassantinnen ohne facheinschlägi-
                                                              Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig
ger Berufsausbildung;
                                                              verantwortlich ausführen, wozu besondere Fach-
Technische Angestellte:                                       kenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich
                                                              sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd
qualifizierte technische Hilfskräfte – zB Reinzeichner
                                                              mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung
und Reinzeichnerinnen.
                                                              von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte,
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-               worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 3
belle.                                                        befinden müssen) beauftragt sind.
                                                              Kaufmännische und administrative Angestellte:
Verwendungsgruppe 3
                                                              zB:
Tätigkeitsmerkmale:
                                                              Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit Füh-
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und
                                                              rungsaufgaben;
Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten
                                                              Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit fremd-
im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbststän-
                                                              sprachlicher Korrespondenz;
dig erledigen.
                                                              Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in Verwal-
Kaufmännische und administrative Angestellte:                 tungs- und Personalangelegenheiten;
                                                              Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-
zB:
                                                              keitsmerkmale;
Bürokräfte in Buchhaltung (Kontenführer und Konten-
                                                              Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit;
führerinnen, Saldokontisten und Saldokontistinnen
                                                              Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-
Kontokorrentführer und Kontokorrentführerinnern u
                                                              keitsmerkmale;
dgl);
                                                              Assistenten und Assistentinnen;
Fakturisten und Fakturistinnen, die überwiegend kom-
                                                              Schulungsleiter und Schulungsleiterinnen;
plizierte Verrechnungen durchführen;
                                                              Analytiker und Analytikerinnen;
Inkassanten und Inkassantinnen mit Bürotätigkeit;
                                                              Versandleiter und Versandleiterinnen;
Vertreter und Vertreterinnen;
                                                              Vertreter und Vertreterinnen im Sinne obiger Tätig-
Lohn- und Gehaltsbuchhalter und Lohn- und Gehalts-
                                                              keitsmerkmale;
buchhalterinnen;
                                                              selbstständige Vorkalkulanten und Vorkalkulantinnen;
Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit;
                                                              selbstständige Nachkalkulanten und Nachkalkulan-
Bürokräfte mit einfachen Fremdsprachentätigkeiten;
                                                              tinnen Werbetexter und Werbetexterinnen;
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-
                                                              selbstständige Buchhalter und Buchhalterinnen;
keitsmerkmale;
                                                              Hauptkassiere und Hauptkassierinnen.
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit fachein-
schlägiger Berufsausbildung;                                  Technische Angestellte:
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit ein-
                                                              Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-
schlägigen Fachkenntnissen;
                                                              keitsmerkmale;
selbstständige Tätigkeiten in der Datenerfassung (zB
                                                              technische Einkäufer und Einkäuferinnen;
Methodenhoheit);
                                                              Werbeexpedienten und Werbeexpedientinnen;
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-
                                                              Werbegrafiker und Werbegrafikerinnen;
nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern
                                                              selbstständige Arbeitsvorbereiter und Arbeitsvorbe-
mit qualifizierter Auskunftserteilung.
                                                              reiterinnen;
Technische Angestellte:                                       selbstständige Terminplaner und Terminplanerinnen;
                                                              Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen im
Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-
                                                              Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
keitsmerkmale, zB Reinzeichner und Reinzeichnerin-
nen, Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerin-           Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-
nen;                                                          belle.
Techniker und Technikerinnen mit besonderen Fach-
kenntnissen während einer branchenüblichen Einar-

                                                          – 13 –
Verwendungsgruppe 5                                          Analytiker und Analytikerinnen, die umfassende und
                                                             schwierige Organisationsabläufe für die Program-
Tätigkeitsmerkmale:
                                                             mierung konzipieren (Systemkenntnisse, Organisa-
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
                                                             tionskenntnisse);
verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt
                                                             leitende Konstrukteure und Konstrukteurinnen;
werden müssen, wozu umfangreiche überdurch-
                                                             leitende Betriebsingenieure und Betriebsingenieurin-
schnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige prak-
                                                             nen; Vertreter und Vetreterinnen mit besonderen tech-
tische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Ange-
                                                             nischen Kenntnissen;
stellte, die regelmäßig und dauernd mit der verant-
                                                             Technische Einkäufer und Einkäuferinnen mit beson-
wortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichti-
                                                             deren Fachkenntnissen.
gung von größeren Angestelltengruppen (über fünf
Angestellte, von denen entweder einer bzw eine der           Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-
Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwen-                 belle.
dungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind.
                                                             Verwendungsgruppe 6
Kaufmännische und administrative Angestellte:
                                                             Tätigkeitsmerkmale:
zB:
                                                             Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfah-
Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen;
                                                             rungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wir-
Angestellte mit Controllingaufgaben;
                                                             kungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellun-
regionale Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen;
                                                             gen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher
selbstständige Filialleiter und Filialleiterinnen;
                                                             und schöpferischer Arbeit im Sinne obiger Tätigkeits-
selbstständige Referatsleiter und Referatsleiterinnen;
                                                             merkmale.
Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen;
Angestellte, die regelmäßig Angestellte der Verwen-          zB:
dungsgruppe 6 vertreten;
                                                             Prokuristen und Prokuristinnen, soweit sie eingestuft
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend ab-
                                                             werden;
schlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Ge-
                                                             Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in Großbetrie-
schäften beauftragt sind, die aufgrund ihrer Bedeu-
                                                             ben;
tung für das Unternehmen obige Tätigkeitsmerkmale
                                                             Leiter und Leiterinnen des Controllings in Großbetrie-
erfordern;
                                                             ben;
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen;
                                                             Leiter und Leiterinnen in Forschung und Entwicklung
Beschäftige in Forschung und Entwicklung im Sinne
                                                             in Großbetrieben;
obiger Tätigkeitsmerkmale.
                                                             Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen in
Technische Angestellte:                                      Großbetrieben;
                                                             Chefingenieure und Chefingenieurinnen in Großbe-
Leiter und Leiterinnen der EDV mit mittlerer Daten-
                                                             trieben;
technik oder mit beschränkter integrierter Anwen-
                                                             Leiter und Leiterinnen der gesamten EDV in Unterneh-
dung;
                                                             mungen mit Großanlagen bei integrierter Anwen-
Programmierer und Programmiererinnen (zB projekt-
                                                             dung.
bezogene Gesamtprogrammierung, Systemprogram-
mierung);                                                    Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltsta-
                                                             belle.

                            § 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

Absatz 1 entfällt ab 1. 1. 2003                              (3) Remunerationen:
                                                             Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-
(2) Provisionen:                                             rationen die Höhe eines Monatsgehaltes übersteigt,
Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers             gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindest-
und einer Provisionsbezieherin gilt als erreicht, wenn       grundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezu-
sein bzw ihr Monatsbruttogehalt zuzüglich der jahres-        ges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden
durchschnittlichen Provision das Mindestgrundgehalt          Verwendungsgruppe erreicht.
der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.

                                                         – 14 –
§ 17a Gehaltsabrechnung

(1) Der bzw die Angestellte hat einen Rechtsanspruch           (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen
auf eine übersichtliche Abrechnung aus der hervor-             (zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden
geht:                                                          gegen Zeitausgleich) ist der bzw die Angestellte mo-
a) der Verrechnungsmonat,                                      natlich über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit
                                                               und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich
b) Überstunden,
                                                               oder in nachweislich ähnlicher Form zu informieren.
c) allfällige Zulagen,
d) Sonderzahlungen,
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,
f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
   und Codenummern.

                                                § 18 Lehrlinge

(1) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge            des Bundes-Berufsausbildungsberats zur Förderung
beträgt: Siehe Gehaltstabelle.                                 der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem
                                                               § 19c BAG vom 2. 4. 2009) zu absolvieren. Dafür erhält
(2) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des          der Lehrling eine einmalige Prämie in der Höhe von
Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs-           10 % des in der Richtlinie festgeschriebenen Betrages.
schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be-            Diese Geldleistung wird im Monat nach Absolvierung
rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig-         des „Ausbildungsnachweises zur Mitte der Lehrzeit”
te dem Lehrling so zu ersetzen, dass dem Lehrling für          mit dem Lehrlingseinkommen ausbezahlt. Die Aufhe-
den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,          bung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
mindestens 50 % des jeweiligen Lehrlingseinkommens             Die Dokumentation der Lehrlingsausbildung erfolgt
verbleibt.                                                     unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und
                                                               des Arbeitsverfassungsgesetzes. Nach Beendigung
(3) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs-           der Ausbildung wird die Dokumentation dem Lehrling
nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtlinie           ausgehändigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb.

§ 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern und Dienst-            der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren,
nehmerinnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivver-             die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monats-
trag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertragli-       stunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.
cher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragli-          (idF ab 1. Jänner 2023)
che Mindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann

          § 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

(1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und Wie-        (3) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertra-
derveröffentlichung des Kollektivvertrages vom 1. Jän-         ges bestehendes Monatsgehalt das in Betracht kom-
ner 1990.                                                      mende Mindestgrundgehalt nach § 16 dieses Vertra-
                                                               ges bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-Tre-
(2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übun-          ten der neuen Mindestgrundgehälter kein Anspruch
gen und Vereinbarungen bleiben unberührt.                      auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.

                            § 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter)

                                             Gültig ab 1. Jänner 2023
1. Die Mindestgrundgehälter werden erhöht in Ver-              1 um 7,75 %,
wendungsgruppe                                                 2 um 7 %,

                                                           – 15 –
3 um 6,25 %,                                                         2. Die Lehrlingseinkommen werden mit 1. 1. 2023 je-
4 um 6 %,                                                            weils um 12,3 % erhöht.
5 um 5 %,
6 um 4 %.                                                            3. Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV)
Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthö-                 und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden um 4 % er-
heren 10 Cent-Betrag.                                                höht.

Daraus ergeben sich folgende Mindestgrundgehälter:
VGJ                                               VG 1        VG 2              VG 3              VG 4        VG 5
1+2                                             1.762,10    1.762,10          2.051,60         2.446,20     3.048,10
n 2                                             1.782,00    1.868,70          2.187,00         2.603,20     3.250,30
n 4                                             1.798,90    1.997,40          2.335,10         2.778,10     3.472,80
n 6                                             1.911,60    2.123,30          2.478,00         2.945,40     3.690,70
n 8                                             2.036,60    2.261,30          2.639,50         3.140,50     3.939,30
n 10                                            2.146,30    2.385,40          2.790,00         3.329,30     4.206,20
n 12                                            2.283,60    2.539,30          2.971,50         3.548,60     4.482,50
n 14                                            2.426,80    2.698,30          3.155,40         3.770,30     4.766,60
n 16                                            2.588,60    2.878,30          3.370,80         4.025,80     5.090,10
n 18                                            2.759,40    3.070,50          3.593,40         4.298,80     5.436,70

VGJ                                               VG 6
1. bis 5. Jahr                                  4.452,80
n 5 Jahren                                      5.503,70
n 10 Jahren                                     6.671,50
Lehrlinge                                                            § 6 Abs 1: Nachtarbeit € 2,42
Lehrjahre

1. LJ   ........................................ 732,25
2. LJ   ........................................ 984,75
3. LJ   ........................................ 1.226,53
4. LJ   ........................................ 1.443,67

                                   FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN

                                     Jürgen Bauer                           Mag. Werner Neudorfer

                                        Obmann                                  Geschäftsführer

                                               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                                        GEWERKSCHAFT GPA

                                 Barbara Teiber, MA                              Karl Dürtscher

                                      Vorsitzende                            Bundesgeschäftsführer

                                      ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                                GEWERKSCHAFT GPA
                           WIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG

                                   Leonhard Göser                               Helga Fichtinger

                                 Verhandlungsleiter                           Stv. Abteilungsleiterin

Wien, am 6. 2. 2023

                                                              – 16 –
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Arbeitszeitverkürzung gemäß § 4 Abs 1 bzw
1a ist spätestens mit 1. 3. 2023 rückwirkend zum 1. 1. 2023 umzusetzen.

                                                       – 17 –
ANLAGE A

                                                               VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Druck/Kommunikation/Papierverarbeitung
sowie der Gewerkschaft ..............................................................................................................................

                    über die Einführung von KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER
                        KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG während ihrer Dauer

                                                         I. GELTUNGSBEREICH

Diese Vereinbarung gilt

1.       räumlich: (Name und Anschrift des Arbeitsgebers bzw der Arbeitgeberin und des von Kurzarbeit betroffe-
         nen Betriebes):
          .....................................................................................................................................................

2.       fachlich:

         a)     für den gesamten Betrieb: ........................................................................................................

         b)     für folgende Betriebsabteilung(en): ...........................................................................................

3.       persönlich: Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des im räumlichen Geltungsbereich angeführ-
         ten Betriebes.
         Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht.
         Gesamtbeschäftigte des Betriebes:

         a)     Beschäftigtenstand Angestellte: .................................................................................................
                davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................................
                Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Angestellte (Kurzarbeitsstun-
                denkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen Angestell-
                ten) .........................................................................................................................................

         b)     Bäftigtenstand Arbeiter und Arbeiterinnen: .................................................................................
                davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................................
                Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Arbeiter und Arbeiterinnen
                (Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betrof-
                fenen Arbeiter und Arbeiterinnen) ..............................................................................................

4.       zeitlich: Für die Dauer vom .................... bis ....................

                                                                           – 18 –
II. GELTUNGSBEGINN

Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem              Dienstgeberin in der Anzeige zu erklären, dass er
Zeitpunkt an wirksam, in dem der Dienstgeber bzw             bzw sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darü-
die Dienstgeberin der zuständigen regionalen Ge-             ber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung
schäftsstelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeits-       festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
amt) anzeigt, dass er bzw sie sich den Bestimmungen          Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskör-
der Vereinbarung unterwirft.                                 perschaften errichtet sind, von dem bzw der jeweiligen
Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit be-          Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein. Der
troffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu              Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist an die Verein-
enthalten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber bzw die          barung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden.

                     III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG
Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigten-        einbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das
standes und um dem Arbeitgeber bzw der Arbeitge-             Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaf-
berin die Einbringung eines Begehrens gemäß § 27             ten) herzustellen.
(1) b AMFG in Verbindung mit § 29 AMFG zu ermögli-           Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freiste-
chen, einigen sich die Vertragspartner über die Ein-         hende Lösung von Dienstverhältnissen während des
führung und Einhaltung folgender Maßnahmen in                Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen.
dem in Abschnitt I genannten Bereich:                        Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündi-
                                                             gungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfal-
1. Kurzarbeit                                                len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden.
                                                             Das Gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeit-
a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einverneh-
                                                             ablauf).
men mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zustän-
digen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei Feh-           b) Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstan-
len eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der         des (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen
(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.               oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnis-
                                                             sen im unten angeführten Sinne) während der Kurzar-
b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit inner-
                                                             beit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist
halb vier aufeinander folgender Arbeitswochen von
                                                             gemäß lit a) darf nur nach vorheriger Zustimmung
......Arbeitsstunden ......Minuten, wird um                  des zuständigen Betriebsrates – die jedoch nicht im
                                                             Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist – sowie des Lei-
......Stunden       ......Minuten auf
                                                             ters bzw der Leiterin der zuständigen Geschäftsstelle
......Stunden       ......Minuten herabgesetzt.              des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines
                                                             Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Ge-
Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufei-
                                                             werkschaft.
nander folgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweils
                                                             Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw die Ar-
durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wö-
                                                             beitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von
chentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, an-
                                                             Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber bzw
dererseits müssen innerhalb von vier aufeinander fol-
                                                             die Dienstgeberin keine Verpflichtung zur Auffüllung
genden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen
                                                             des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die
Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) aus-
                                                             Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des
fallen.
                                                             Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw die
                                                             Dienstgeberin vorliegt (§ 82 GewO bzw § 27 AngG).
2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
                                                             Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies je-
a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der       doch nur, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-
Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behal-           merin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner
tefrist, die zumindest der Dauer der vorangegange-           bzw ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Inte-
nen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand          ressensvertretung über die Auflösung des Arbeitsver-
im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt        hältnisses zu beraten.
der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen
                                                             c) Die Beschäftigung von .................... Arbeitneh-
frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgespro-
                                                             mern und Arbeitnehmerinnen, die nicht Staatsbürger
chen werden.
                                                             bzw Staatsbürgerinnen eines EWR-Staates sind, ist im
Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer
                                                             Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne
der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit ver-
                                                             des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.

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