KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen - ABGESCHLOSSEN AM 8. OKTOBER 1998 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte des Innendienstes der
Versicherungsunternehmen

ABGESCHLOSSEN AM 8. OKTOBER 1998

STAND 1. MÄRZ 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte des Innendienstes der
         Versicherungsunternehmen

         abgeschlossen am 8. Oktober 1998

                     STAND 1. MÄRZ 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung der Gehaltsansätze im Anhang A/2 und Anhang B um 1,4 % zuzüglich € 3,–, jedoch
    um max. € 63,– (= im Durschnitt 1,49 %)
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen (= früher Lehrlingsentschädigungen): 1. und 2. Lehrjahr:
    jeweils um € 50,– Fixbetrag (= Erhöhung von 6,84 % und 5,42 %), 3. Lehrjahr: 1,4 % zuzüg-
    lich € 3,– (= 1,63 %)
  • Erhöhung sämtlicher KV-Zulagen um 1,4 %
  • Das neue Mindestgrundgehalt für 2021 liegt somit bei € 1.977,98

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhalt

                                                           Seite                                                                 Seite

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                           C.SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbe-                            § 37 ................................................... 28
      reich ...........................................       8      § 38 ................................................... 29
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich ..............               8      § 39 ................................................... 29
§ 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungs-                            § 40 ................................................... 29
      bereiches ......................................        9      § 41 ................................................... 29
§ 4 Berechnung der Dienstzeit .................               9
                                                                     ANHANG
§ 5 Gleichbehandlung ............................             9
§ 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der An-                          Anhang A/1 – Funktionsgruppenschema A
      gestellten .....................................       10      Funktionsgruppen/Referenzstellen ................             31
§ 7 Fernbleiben vom Dienst .....................             11
                                                                     Anhang A/2 – Gehaltstabellen zum Funktions-
§ 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden ......                11
                                                                     gruppenschema A
§ 8a Telearbeit .....................................        12
                                                                     Jahresgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr . 33
§ 9 Nebenbeschäftigung .........................             13
                                                                     Monatsgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr. 33
§ 10 Veränderungen in den Standesverhältnis-
                                                                     Jahres-/Monatsgehälter bis zum vollendeten
      sen, Wohnungsänderung ...................              13
                                                                     18. Lebensjahr (entfallen ab 1. 3. 2010)
§ 11 Gehälter .......................................        14
                                                                     Zulagen ............................................... 33
§ 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodi-
                                                                     Lehrlingsentschädigung ............................. 33
      sche Sonderzahlungen ......................            16
§ 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche,                            Anhang B – Gehaltsschema B
      Papamonat ....................................         17      I. Gehaltsschema für Büroangestellte beginnend
§ 14 Entgeltfortzahlung,         betriebsfürsorgeri-                    vom 18. Lebensjahr
      sche Zuschussleistungen im Krankheits-                            Allgemeine / Besondere Bezugsklasse B/2 ....               34
      falle ............................................     18         Gehaltsschema für Kanzleigehilfen beginnend
§ 15 Sterbequartal .................................         19         vom 18. Lebensjahr ..............................
§ 16 Betriebsrat ....................................        19         Allgemeine / Besondere Bezugsklasse .........              34
§ 17 Dienstbeschreibung .........................            20         Zulagen .............................................      35
§ 18 Kündigung, Entlassung .....................             20
                                                                     II.Anhang zum Gehaltsschema B ..................              35
§ 19 Abfertigung ...................................         21
§ 20 Lehrlinge ......................................        22      Anhang C – Funktionsgruppenschema A
§ 21 Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen ......               22      Referenzstellenliste / Funktionsprofile
§ 22 Schiedskommission .........................             23      Anwendungsprogrammierer ........................              37
§ 23 Geltungsdauer des Kollektivvertrages ....               23      Assistent des Vorstandsressorts ...................           37
§ 24 Ausfolgung des Kollektivvertrages ........              23      Assistenz / Office Management ....................            37
                                                                     Assistenz Geschäftsstelle ...........................         38
B.BESONDERE BESTIMMUNGEN
                                                                     Buchhalter ............................................       38
§ 25 Persönlicher Geltungsbereich ................           23
                                                                     Compliance Officer ..................................         38
§ 26 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbe-
                                                                     Expedit / Druck und Kuvertierung / Scanstelle ..              39
     reiches ..........................................      23
                                                                     Finanzbuchhalter .....................................        39
§ 27 Berechnung der Dienstzeit ...................           24
                                                                     Gruppenleiter Einkauf ...............................         40
§ 28 Urlaub ...........................................      24
                                                                     Gruppenleiter Leistung ..............................         40
§ 29 Auflösung des Dienstverhältnisses .........             25
                                                                     Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personaladminist-
§ 30 Abfertigung .....................................       26
                                                                     ration ..................................................     41
§ 31 Vorschusszahlungsmöglichkeit bei Dienst-
                                                                     Gruppenleiter Personalverrechnung ..............              41
     verhinderung wegen langer Krankheit .....               27
                                                                     Gruppenleiter Vertrag – Sparte ....................           42
Disziplinarverfahren                                                 IT-Operator ...........................................       42
§ 32 Disziplinarmaßnahmen .......................            27      Kfz-Zulassungssachbearbeiter .....................            43
§ 33 ...................................................     27      Kostenrechner ........................................        43
§ 34 ...................................................     27      Leiter Administration/Einkauf ......................          44
§ 35 ...................................................     28      Leiter Aktuariat .......................................      44
§ 36 ...................................................     28      Leiter Anwendungsentwicklung ....................             44
                                                                     Leiter Betriebsorganisation .........................         45
                                                                     Leiter Controlling .....................................      45

                                                                   –6–
Inhalt

                                                            Seite                                                                 Seite

Leiter/Gruppenleiter Interne Revision ............            46      Sachbearbeiter Großschaden ......................             54
Leiter Kommunikation ...............................          46      Sachbearbeiter Interne Revision ..................            54
Leiter Mathematik ...................................         47      Sachbearbeiter Kommunikation ...................              55
Leiter/Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personal-                         Sachbearbeiter Kundenservice ....................             55
entwicklung ...........................................       47      Sachbearbeiter Leistung ............................          56
Leiter/Gruppenleiter Rechenzentrum .............              48      Sachbearbeiter Personalverrechnung .............              56
Leiter Rechnungswesen .............................           48      Sachbearbeiter Recht ...............................          56
Leiter Recht ...........................................      49      Sachbearbeiter Risikomanagement ...............               57
Leiter Risikomanagement ..........................            49      Sachbearbeiter Verkauf .............................          57
Leiter Verkauf ........................................       50      Sachbearbeiter Verkaufsförderung ................             58
Leiter Verkaufsförderung ...........................          50      Sachbearbeiter       Versicherungsmathematische
Leiter Versicherungsmathematische Funktion ...                51      Funktion ...............................................      58
Leiter Vertrag – Sparte ..............................        51      Sachbearbeiter Vertrag .............................          59
Mathematiker .........................................        52      Sachverständiger ....................................         59
Portier .................................................     52      Spezialist IT-Systeme ...............................         59
Produktmanager .....................................          52      Telefonist ..............................................     60
Projektleiter IT .......................................      53      Vermögensverwalter / Asset Manager ............               60
Sachbearbeiter Compliance ........................            53
Sachbearbeiter Controlling .........................          53      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
Sachbearbeiter Einkauf .............................          54      schlagseite

                                                                    –7–
KOLLEKTIVVERTRAG
          für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen

abgeschlossen am 8. Oktober 1998 zwischen dem               Österreichischen Gewerkschaftsbund
                                                            Gewerkschaft GPA,
Verband der Versicherungsunternehmen Öster-
                                                            Wirtschaftsbereich Versicherung
reichs
                                                            1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7

und dem

                                              Stand 1. März 2021

                                 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                         § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte       für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen
Bundesgebiet der Republik Österreich und fachlich           Österreichs angehörigen Mitgliedsunternehmen.

                                   § 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich                     Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal-
1. für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie-             ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern.
   genden Arbeitnehmer und                                      [lit e) idF ab 1. 3. 2014]

2. für Lehrlinge.                                           f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre.
                                                               Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä-
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:                           tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr-
                                                               oder Studienganges an einer inländischen Bil-
a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen;
                                                               dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge-
b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver-              schrieben ist.
   gleichbaren Leitungsfunktionen;                             Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
                                                               ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen
                                                               ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so-
   des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG);
                                                               fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück-
d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Ange-         lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als
   stellte der Versicherungsunternehmen Außen-                 ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt
   dienst in der jeweils gültigen Fassung unterliegen,         werden.
   auch wenn sie zum Zwecke der Schulung für den
   Außendienst im Laufe von drei aufeinanderfolgen-         (3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B
   den Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im         (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büroangestellten des
   Innendienst verwendet werden;                            Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von PKW
                                                            und Kombi und Portiere in Gebäuden, die vorwiegend
e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalender-
                                                            als Bürogebäude der Unternehmen verwendet wer-
   jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen
                                                            den, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be-
   5 Monate beschäftigt werden;
                                                            gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens
   Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä-
                                                            31. 12. 1996 beendet haben und die dem KVI in der
   tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche
                                                            bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind,

                                                          –8–
solange sie eine Tätigkeit ausüben, die die Anwend-          dervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1.
barkeit des KVI in der damaligen Fassung des persön-         1997 begonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienst-
lichen Geltungsbereichs begründet hätte.                     verhältnis nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in
                                                             beiden Fällen auch dann, wenn sie innerhalb des Kon-
(4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren                zerns von einem Versicherungsunternehmen zu ei-
Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat             nem anderen wechseln und die ursprünglich erteilte
und die damit dem Kollektivvertrag Innendienst in            Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt.
der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen
sind, gelten, solange kein Sondervertrag abgeschlos-         (6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe-
sen wird, die Allgemeinen und die Besonderen Bestim-         reich des KVI in der damals geltenden Fassung ausge-
mungen der Abschnitte A und B.                               nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv-
                                                             vertrag ausgenommen, solange die damaligen Aus-
(5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv-          nahmegründe zutreffen.
vertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Son-

                          § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte        Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich
des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliqui-          dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt
dation, Inspektion und Intervention in Schadens-             an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek-
und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er             tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst
gilt aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder     geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be-
verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig            stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba-
sind.                                                        rungen, nach denen dem Angestellten das Recht ein-
                                                             geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitrau-
(2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden             mes binnen angemessener Frist in den Innendienst
Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen-             zurückzukehren, sind zulässig (vgl auch § 26).
dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem

                                     § 4 Berechnung der Dienstzeit

Bei Ansprüchen und Rechten, die in diesem Kollektivvertrag von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind,
sind Lehrzeiten zu berücksichtigen.
(§ 4 idF ab 1. 3. 2017)

                                           § 5 Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die           Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern
gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche              zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene
und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte       Partner gem EPG.
und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichge-          (2. Satz gilt ab 1. 3. 2013)
stellt.

                                                           –9–
§ 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der Angestellten

(1) Die Angestellten haben die ihnen vom Arbeitgeber       lichst unter Berücksichtigung der persönlichen Ver-
oder durch den von ihm bestellten Abteilungsleiter         hältnisse des Angestellten eine angemessene Über-
bzw durch sonst hiermit betrauten für den Geschäfts-       siedlungsfrist und die Vergütung der Übersiedlungs-
gang verantwortlichen Angestellten zugewiesenen Ar-        kosten zu gewähren.
beiten nach Maßgabe der dafür innerbetrieblich fest-
gesetzten Bestimmungen auszuführen.                        (7) Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages
Es soll die Möglichkeit gegeben werden, sich um frei       liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag
werdende Arbeitsplätze zu bewerben.                        des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines
                                                           Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeits-
(2) Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb be-     stättenmäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion,
zieht, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehat,      etc) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung
können bei der Versetzung auf einen anderen Arbeits-       von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn
platz oder bei Änderung der Voraussetzungen für die        er über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von sei-
Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt           nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet,
werden. Diese Bestimmung gilt nur bei Fehlen einzel-       dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
vertraglicher Vorbehalte. Von dieser Bestimmung ab-        Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
weichende weitergehende einzelvertragliche Vorbe-          kann.
halte sind im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtli-       Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1
chen Grenzen zulässig.                                     Z 12 ArbVG können Reisekostenersätze geregelt wer-
                                                           den, die auch die Festlegung von Taggeldern umfas-
(3) Mobilität und Flexibilität erhöhen die Arbeitsplatz-   sen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze
sicherheit für den einzelnen Mitarbeiter auf der einen     abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an be-
Seite sowie die Standortsicherheit und damit Arbeits-      stimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten
platzsicherheit für eine Mehrheit von Mitarbeitern auf     Dienstortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen.
der anderen Seite. Die Beschränkungen der Abs 4            Durch Betriebsvereinbarung können auch günstigere
bis 6 gelten nur bei Fehlen einzelvertraglicher Vorbe-     Regelungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder
halte. Weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte         festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind.
oder im Anlassfall getroffene Vereinbarungen sind da-      (Abs 7 2. Satz idF 1. 3. 2016)
her zulässig.
                                                           (8) Jeder Angestellte und Lehrling ist verpflichtet,
(4) Der Angestellte ist nicht verpflichtet, Arbeiten zu    sich die seinen Dienst betreffenden Kenntnisse und
verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung      Vorschriften im Rahmen der ihm gebotenen Möglich-
billigerweise nicht zugemutet werden können.               keiten anzueignen.

(5) Die dauernde gleichwertige Versetzung an einen         (9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den An-
anderen zumutbaren Dienstort ist zulässig, wenn sie        gestellten und Lehrlingen laufend alle für ihre Tätigkeit
einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine vorüberge-        erforderlichen Schulungen und Informationen zuteil
hende Verwendung des Angestellten außerhalb seines         werden.
Dienstortes bzw eine vorübergehende Entsendung ei-
nes Angestellten an einen anderen Ort (auch Dienst-        (10) Ein Angestellter bzw Lehrling darf sich im Zu-
reise) darf nur gegen Ersatz von Reiseauslagen (Ver-       sammenhang mit seiner Dienstleistung oder Dienst-
pflegung, Nächtigung, Fahrtkosten) erfolgen. Diese         stellung von seiten eines Dritten weder ein Geschenk
Reiseauslagenersätze richten sich nach der bei dem         noch einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittel-
Unternehmen üblichen Form.                                 bar zuwenden oder zusichern lassen. Der Angestellte
Unter einer vorübergehenden Verwendung bzw vor-            bzw Lehrling ist zur Wahrung der Geschäftsgeheim-
übergehenden Entsendung im Sinne dieser Bestim-            nisse und Insider-Informationen, sowie zur Einhal-
mung ist eine Verwendung bzw Entsendung im Aus-            tung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten,
maß von maximal 13 Wochen zu verstehen. Bei Ent-           insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sendung über 13 Wochen ist eine Entsendungsverein-         (VAG) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie
barung zu treffen.                                         der Geldwäschereibestimmungen (§§ 40 ff Bankwe-
(Abs 5 letzter Satz idF 1. 3. 2016)                        sengesetz (BWG)) unbedingt verpflichtet. Die Ver-
                                                           schwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung
(6) Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist      des Dienstverhältnisses weiter.
unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mög-         (Abs 10 idF ab 1. 3. 2011)

                                                       – 10 –
§ 7 Fernbleiben vom Dienst

Ereignisse, welche einen Angestellten bzw Lehrling an     stätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder Ge-
der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unver-      meindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnah-
züglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und       mefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab
auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhin-       dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten
derung infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestell-   bzw Lehrlings eine entsprechende Bestätigung zu ver-
te bzw Lehrling, soweit zumutbar, am 4. Kalendertag       langen.
seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche Be-        (2. Satz idF ab 1. 3. 2012)

                               § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Ange-          malarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt wer-
stellten und Lehrlingen beträgt 38,5 Stunden.             den.
(Abs 1 idF ab 1. 3. 2017)
                                                          (6) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit kann                   an Werktagen aus, um den Angestellten eine längere
                                                          zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann
a) bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wo-
                                                          die ausfallende Normalarbeitszeit innerhalb von 52,
   chenarbeitszeit auf 4 Tage
                                                          die Ausfallstage einschließenden Wochen, eingearbei-
   [lit a idF ab 1. 3. 2012]
                                                          tet werden, sofern eine Betriebsvereinbarung darüber
   oder
                                                          abgeschlossen wird.
b) bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit
   einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wo-         (7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes
   chen, sofern der Zeitausgleich in mehrtägigen zu-      von drei Monaten an 30 Kalendertagen oder Zeitein-
   sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird             heiten von bis maximal 24 Stunden vereinbart wer-
   oder                                                   den. Für jede Zeiteinheit (Kalendertag), an der Rufbe-
                                                          reitschaft im Sinne dieser Bestimmung vereinbart ist,
c) bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des § 4b Ar-
                                                          gebührt eine Rufbereitschaftszulage in der in An-
   beitszeitgesetz (AZG)
                                                          hang A/2 bzw in Anhang B jeweils ersichtlichen Höhe.
                                                          Als Zeiteinheit gilt der Beginn der Rufbereitschaft plus
bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
                                                          jeweils maximal 24 Stunden. Eine Aliquotierung der
                                                          Zulage ist ausgeschlossen.
(3) Die Normalarbeitszeit kann bis zu 52 Wochen
durchgerechnet werden. Beträgt der Durchrech-
                                                          (8) Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen
nungszeitraum bis zu acht Wochen, kann die Normal-
                                                          Feiertagen herrscht am 24. Dezember und am 31. De-
arbeitszeit in einzelnen Wochen auf höchstens
                                                          zember Arbeitsruhe. Fällt der 31. Dezember auf einen
50 Stunden ausgedehnt werden, bei längeren Durch-
                                                          Samstag oder Sonntag steht den Angestellten im
rechnungszeiträumen jedoch auf höchstens 48 Stun-
                                                          nächsten Kalenderjahr ein zusätzlicher, individuell
den. Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu 38,5 Stunden
                                                          vom Angestellten wählbarer und mit dem Arbeitgeber
können in den nächsten Durchrechnungszeitraum
                                                          zu vereinbarender arbeitsfreier Tag zu. Der Reforma-
übertragen werden. Am Ende des Durchrechnungs-
                                                          tionstag ist für die Angehörigen des evangelischen
zeitraumes nicht übertragbare Stunden sind als Über-
                                                          und der Lange Tag für die Angehörigen des mosai-
stunden nach den Bestimmungen dieses Kollektivver-
                                                          schen Glaubensbekenntnisses dienstfrei.
trages zu behandeln.
                                                          (Abs 8 idF ab 1. 3. 2010)

(4) Bei Gleitzeitvereinbarungen können bis maximal
                                                          (9) Überstundenarbeit ist nach Tunlichkeit zu vermei-
38,5 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertra-
                                                          den. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Leis-
gen werden. Darüber hinausgehende, nicht übertrag-
                                                          tung von Überstunden einzelner Angestellter anord-
bare Zeitguthaben gelten jedenfalls als Überstunden.
                                                          nen. Werden Überstunden angeordnet, so ist der An-
                                                          gestellte zur Leistung dieser Überstunden verpflich-
(5) Abs 3 und 4 gelten sinngemäß auch bei Schichtbe-
                                                          tet.
trieb. Bei diesem kann in einzelnen Wochen die Nor-

                                                      – 11 –
(10) Die Entlohnung der Überstunden erfolgt gemäß           verhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen
§ 11 Abs 17; die Ansprüche hierauf müssen binnen            Grund oder verschuldete Entlassung endet. Für jede
drei Monaten nach dem Tage der Ableistung der Über-         Stunde gebührt Vollzeitbeschäftigten 1/167 des Mo-
stunden beim Arbeitgeber geltend gemacht werden,            natsbruttobezuges. Bei Teilzeitarbeit ist eine der ver-
widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nicht angeordnete      einbarten Arbeitszeit entsprechende Aliquotierung
oder nicht nachträglich genehmigte Überstunden wer-         vorzunehmen. Bei einvernehmlicher Auflösung oder
den nicht als solche vergütet.                              Eigenkündigung des Angestellten gebührt die Abrech-
                                                            nung der Zeitguthaben als Überstunden gemäß § 11
(11) Mit Angestellten, in deren Arbeitszeit regelmäßig      Abs 17, sofern deren Verbrauch von der Auflösungs-
und überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt (zB Chauf-        vereinbarung bzw vom Ausspruch der Kündigung bis
feure, Portiere), kann eine wöchentliche Arbeitszeit        zum Ende des Dienstverhältnisses nicht möglich oder
bis zu 60 Stunden vereinbart werden. Diese Angestell-       dem Angestellten nicht zumutbar war.
ten erhalten für die über die kollektivvertragliche Ar-
beitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu             (13) In Betrieben, in denen mehr als 20 Angestellte
60 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis 1/167              des Innendienstes beschäftigt sind, haben diese An-
des Monatsbezuges je Stunde. Nach Überschreitung            gestellten ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung gemäß
der in diesem Absatz festgesetzten Arbeitszeit ge-          den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die
bührt die Überstundenentlohnung gemäß § 11 Abs 17.          §§ 15 h bis 15 p MSchG und die §§ 8 bis 8 h VKG)
Auf dieser Basis kann auch eine Pauschalvereinbarung        mit Ausnahme der Bestimmungen des § 15 n MSchG
getroffen werden.                                           und § 8 f VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz),
                                                            sofern zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäf-
(12) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Ar-            tigung das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Mona-
beitsverhältnisses ein Guthaben an Normalarbeits-           te gedauert hat.
zeit, gebührt hiefür kein Zuschlag, wenn das Dienst-

                                                § 8a Telearbeit

(1) Allgemeines                                             Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen
Gegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin-              der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine Be-
gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver-           triebsvereinbarung abgeschlossen werden.
einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell-       Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög-
ten.                                                        lichkeit unverändert oder sinngemäß für die (den) An-
Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit-         gestellten, die einen Telearbeitsplatz haben, anzu-
geberIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt        wenden.
dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange-
stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige        (2) Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die   Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher
Erreichbarkeit und die Arbeitsmittel für den Telear-        Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu
beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer-        vereinbaren.
den.                                                        Alle über die lt KVI geltende bzw über die gemäß der
Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf        jeweiligen Betriebsvereinbarung mittels Zeitausgleich
Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitge-        1 : 1 ausgleichbaren Normalarbeitszeit hinausgehen-
bers mit der (dem) Angestellten, die den Bestimmun-         den Arbeitszeiten müssen unabhängig von der Ar-
gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab-     beitsstätte im Voraus von dem Dienstgeber entspre-
zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit         chend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein,
keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba-          um als solche anerkannt zu werden. Die Vergütung er-
rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit,        folgt gemäß KVI bzw der jeweiligen Betriebsvereinba-
Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine        rung.
Beendigung der Telearbeit zu treffen. Die Mitwir-           Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und
kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein-         Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und
zuhalten.                                                   finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da-
Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er-     bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht
fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telear-     in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-
beitsplatzes keine Änderung.                                cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind
                                                            und die auf Grund geltender betrieblicher Regelungen

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abzugelten sind. Wird die (der) Angestellte aufgefor-      gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen Besprechun-
dert, während der vereinbarten außerbetrieblichen          gen soll die Einbindung von an Telearbeitsplätzen be-
Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kom-      schäftigten Angestellten berücksichtigt werden.
men, wird die Arbeitszeit in diesem Fall nicht unterbro-   Für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die im
chen.                                                      Sinne des § 47 ArbVG während der Normalarbeitszeit
                                                           der im Betrieb beschäftigten Angestellten stattfinden,
(3) Zeiterfassung                                          entsteht auch für die Angestellten eines Telearbeit-
Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche    splatzes Anspruch auf Arbeitsfreistellung.
Praxis abgestimmt sein.                                    Informationen und Zugang zu Aus- und Weiterbildung
                                                           werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
(4) Arbeitsmittel
Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni-          (7) Information des Betriebsrates
schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz sowie de-     Der Betriebsrat wird vor Abschluss einer Telearbeit-
ren benötigtes Zubehör (Papier, Farbpatronen, ...)         splatzvereinbarung mit einer (einem) Angestellten in-
werden für die Zeit des Bestehens vom Arbeitgeber          formiert.
kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnah-
mefall Arbeitsmittel von der (dem) Angestellten im         (8) Aufgabe des Telearbeitsplatzes/Rückkehr-
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt wer-          recht in den Betrieb
den, so werden die Aufwände gegen Nachweis vom             Der Telearbeitsplatz kann schriftlich von beiden Seiten
Arbeitgeber erstattet.                                     unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest
                                                           einem Monat aufgegeben werden.
(5) Reisekosten und Aufwandsentschädigun-                  Wird der Telearbeitsplatz innerhalb von sechs Mona-
gen                                                        ten nach Begründung vom Dienstgeber aus triftigem
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen           Grund oder vom Dienstnehmer ohne triftigem Grund
betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer-      gekündigt, hat der Dienstnehmer die durch die Ein-
den nicht erstattet. Im übrigen gelten innerbetriebli-     richtung des Telearbeitsplatzes entstandenen Kosten
che Vereinbarungen.                                        zu ersetzen.
                                                           Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf-
(6) Kontakt zum Betrieb                                    tigung in einer betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt,
Die soziale Integration sowie die Kommunikation der        außer der Dienstnehmer war davor nicht bereits in ei-
(des) Angestellten in den Betrieb bzw mit dem Arbeit-      ner betrieblichen Arbeitsstätte des Unternehmens be-
geber soll trotz der Tätigkeit an einem Telearbeitsplatz   schäftigt.

                                         § 9 Nebenbeschäftigung

Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe-             lung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung
schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne-      einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorru-
benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfül-       fen könnten, sind untersagt.

        § 10 Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung

Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver-        die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso
hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig-       sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich
neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.       bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe
Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden           nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Ange-
Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver-          stellten bzw Lehrling an seine alte Wohnadresse
ständigung an, wenn der Angestellte bzw Lehrling           rechtswirksam vorgenommen werden.

                                                       – 13 –
§ 11 Gehälter

(1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem     dung zustande, entscheidet der Vorstand des Unter-
31. 12. 1998 begonnen hat sowie für Angestellte ge-      nehmens endgültig.
mäß § 41, die von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch     Gleiches gilt bei Umgruppierungen von Stellen infolge
gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11          wesentlicher Veränderung der Anforderungen; die Zu-
und das in Anhang A/1 beigeschlossene Funktions-         ordnung kann nur zum jeweils 1. Jänner eines Jahres
gruppenschema A samt der in Anhang A/2 aufgenom-         erfolgen.
menen Gehaltstabellen und der im Anhang C näher
umschriebenen Referenzstellen, welche jeweils einen      (7) Jeder Angestellte ist entsprechend der von ihm
integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages     bekleideten Stelle in die für ihn zutreffende Funktions-
bilden.                                                  gruppe einzureihen. Eine niedrigere Funktionsgruppe-
                                                         neinstufung in eine Stellenart für auszubildende
(2) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem      DienstnehmerInnen kann höchstens für eine Dauer
1. 1. 1997 begonnen hat sowie für Angestellte gemäß      von 15 Monaten erfolgen. Sofern die/der Angestellte
§ 41, die nicht von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch   in der Zielfunktion (nach Abschluss der Ausbildung)
gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11          in einer der Funktionsgruppen I bis IV eingestuft wer-
Abs 16 bis 18 und das in Anhang B beigeschlossene        den soll, kann jedoch eine vorübergehende niedrigere
Gehaltsschema B, welches einen integrierenden Be-        Funktionsgruppen-Einstufung höchstens für die
standteil dieses Kollektivvertrages bildet.              Dauer von 12 Monaten erfolgen.
                                                         (Abs 7 idF ab 1. 3. 2019)
(3) Das Funktionsgruppenschema A umfasst die im
Anhang A/1 ausgewiesenen 9 Funktionsgruppen, be-         (8) Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben
ruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerk-       einer anderen Stelle begründet, soweit diese Über-
malen der verschiedenen Referenzstellen. Je nach Art,    nahme zusammengerechnet 13 Wochen nicht über-
Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine        steigt, keinen Anspruch auf Umreihung.
Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an       Dauert die Übernahme von Aufgaben einer anderen
Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit              Stelle länger als 13 Wochen an, besteht die Möglich-
Menschen, Denkleistung und Handlungsspielraum ab-        keit, den Angestellten entweder zum nächsten 1. Jän-
verlangt, sowie je nach Einfluss der Handlungen des      ner entsprechend umzureihen, oder ihm ab der
Stelleninhabers auf Ergebnisse, ist jede Stelle oder     14. Woche seit Übernahme der betreffenden Aufga-
Stellenart einer bestimmten Funktionsgruppe zuzu-        ben eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, auf
ordnen.                                                  den der Angestellte im Falle der Umreihung Anspruch
                                                         hätte, zu bezahlen.
(4) Für die Funktionsgruppen gemäß Anhang A/1 gel-
ten die in Anhang A/2 enthaltenen Gehaltstabellen.       (9) Innerhalb jeder Funktionsgruppe sind 8 Gehalts-
                                                         stufen vorgesehen. Innerhalb jeder Funktionsgruppe
(5) Den Maßstab für die Zuordnung von Stellen zu den     besteht jeweils ab dem 1. Jänner eines Jahres nach
einzelnen Funktionsgruppen bilden die in Anhang A/1      Vollendung von 2, 4, 6, 8, 11, 14 Dienstjahren und in
enthaltenen, im Anhang C näher umschriebenen Refe-       die 8. Gehaltsstufe nach 5 Jahren Verweildauer in
renzstellen und deren Stellenwert.                       der Stufe 7, sowie nach 20 Dienstjahren im KVI beim
                                                         gleichen Arbeitgeber, Anspruch auf Zeitvorrückung
(6) Die erstmalige Zuordnung einer Stelle oder einer     gemäß den Gehaltsansätzen der Gehaltstabellen (An-
Stellenart erfolgt durch eine Kommission, welche aus     hang A/2).
zwei Vertretern des Betriebsrates bzw Zentralbet-        (Abs 9 idF ab 1. 3. 2020)
riebsrates und zwei Vertretern des Unternehmens be-
steht; in Unternehmen ohne Betriebsrat bzw Zentral-      (10) Im Falle der erstmaligen Einreihung in das Funk-
betriebsrat ist auf Wunsch des Unternehmens eine         tionsgruppenschema im 1. Kalenderhalbjahr zählt das
Zuordnungskommission aus zwei Vertretern des Wirt-       Einreihungsjahr als volles Jahr, bei Einreihung im
schaftsbereiches Versicherung der Gewerkschaft der       zweiten Kalenderhalbjahr zählt das Einreihungsjahr
Privatangestellten und je einem Vertreter des Unter-     für die Vorrückung nicht.
nehmens und des Verbandes der Versicherungsunter-
nehmen Österreichs zu bilden.                            (11) Grundsätzlich ist die erstmalige Einreihung in die
Die Entscheidungen der Kommission bedürfen der           erste Gehaltsstufe einer Funktionsgruppe vorzuneh-
Einstimmigkeit. Kommt keine einstimmige Entschei-        men.

                                                     – 14 –
(12) Frühere Dienstzeiten in der selben oder einer hö-          chen Mindestgehälter gemäß Anhang A/2 Pkt 2, doch
heren Funktionsgruppe dieses Funktionsgruppen-                  kann der Arbeitgeber das Jahresmindesteinkommen
schemas sind im Höchstausmaß von 10 Jahren anzu-                nach Pkt 1 entsprechend der betrieblichen Übung auf
rechnen. Anrechenbare Dienstzeiten sind vom Ange-               12 Gehälter und mehr als 2 Sonderzahlungen (zB
stellten nachzuweisen.                                          12 Gehälter und 2,5 Sonderzahlungen, 12 Gehälter
Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt stets nach gan-           und 3 Sonderzahlungen usw) gleichmäßig aufteilen.
zen Dienstjahren. Hiebei ist eine Dienstzeit von min-           Sinngemäß gilt diese Bestimmung auch für die Gehäl-
destens sechs Monaten als ganzes Jahr zu zählen, eine           ter gemäß Anhang A/2 Pkt 3.
Dienstzeit von weniger als sechs Monaten nicht zu be-
rücksichtigen. Diese Auf- oder Abrundungen bei der              (15) Neben den Gehältern haben die Angestellten,
Zusammenrechnung von anrechenbaren Vordienst-                   solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege-
zeiten werden nur einmal vorgenommen.                           (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine ge-
                                                                setzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) be-
(13) Bei Versetzungen an andere Stellen, die eine               zogen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine
Umreihung in eine höhere oder niedrigere Funktions-             Kinderzulage in der in Anhang A/2 ersichtlichen Höhe,
gruppe nach sich ziehen, ist eine Umreihung in jene             wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für
Gehaltsstufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit                  den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeit-
der bisherigen zumindest gleich ist. Die Wartezeit              beschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhält-
(Abs 10) beginnt ab der letzten Zeitvorrückung des              nis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rah-
Stelleninhabers in seiner bisherigen Funktion zu lau-           men der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit.
fen.                                                            Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchs-
                                                                begründenden Daten maximal 6 Monate rückwirkend
(13a) Bei Umreihung in eine mit Inkrafttreten 1. 3.             ausbezahlt.
2019 kollektivvertraglich neu geschaffene oder kol-             (Absatz idF ab 1. 3. 2020)
lektivvertraglich veränderte höhere oder niedrigere             Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen
Funktionsgruppe, ist die Umreihung in jene Gehalts-             Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis-
stufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit der bisheri-            ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder
gen zumindest gleich ist. Die Wartezeit beginnt ab der          von einem anderen Konzernunternehmen werden die-
letzten Zeitvorrückung des Stelleninhabers in seiner            se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag
bisherigen Funktion zu laufen. Bereits höhere Gehäl-            angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver-
ter reduzieren bei dieser mit 1. 3. 2019 erfolgenden            nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah-
Umreihung die bisherige vom Unternehmen gewährte                men vereinbart werden.
Überzahlung (ausgenommen kollektivvertragliche                  Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen
Zulagen) und führen zu keiner Ist-Gehaltserhöhung.              oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh-
                                                                men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv-
Beispiel:                                                       vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie
Ein „Finanzbuchhalter" in der bisherigen Funktions-             bisher weiter bezahlt.
gruppe (FG) V wird aufgrund des neuen FGSchemas
per 1. März 2019 umgereiht in die neue Stufe Finanz-            (16) Als Bezüge im Sinne des Kollektivvertrages gel-
buchhalter (A) VI.                                              ten bei Angestellten die Gehälter gemäß Anhang A/2
Er befindet sich zum 28. Februar 2019 in der FG V/4/            bzw die Gehälter und die Abteilungsleiter-/Stellver-
1. Jahr.                                                        treter-, Dienstalters- und die Kinderzulage gemäß An-
Sein derzeitiges Gehalt beträgt:                                hang B sowie jeweils betriebliche Zulagen.
                                                                Ausgenommen sind Provisionen und Superprovisio-
FG V/ 4 / 1. Jahr ................................ € 2.867,85
                                                                nen sowie Dienstaufwandsentschädigungen jeder
Überkollektivvertragliche Zulage ............. € 500,–
                                                                Art, ferner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert)
Gesamt .......................................... € 3.367,85
                                                                für Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus
Umreihung ab 1. März 2019:                                      besonderem Anlass gewährte Remunerationen.
FG VI/ 3 / 1. Jahr ............................... € 2.996,39
Überkollektivvertragliche Zulage ............. € 371,46         (17) Die Überstundenvergütung besteht aus der
Gesamt .......................................... € 3.367,85    Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
                                                                Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des Brut-
Anmerkung: Werte beziehen sich auf KVI-Stand
                                                                tomonatsbezuges.
1. März 2019
                                                                Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent.
(Abs 13a gilt ab 1. 3. 2019)                                    Bei Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich
                                                                ist dieser im Verhältnis 1 : 1,5 zu gewähren.
(14) Die Jahresmindestgehälter gemäß Anhang A/2
Pkt 1 ergeben sich aus dem 14-fachen der monatli-

                                                            – 15 –
(18) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f           der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsver-
Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Ka-        einbarung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw
renzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlau-        18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitig-
bes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festset-          keiten über den Abschluss einer solchen Betriebsver-
zung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als             einbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuzie-
Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis        hen. *
über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende
eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Ka-        * Erläuterung
renzurlaubes fortbesteht.                                Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für
Die Vorrückung im Sinne des Funktionsgruppensche-        eine BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige
mas A bzw des Gehaltsschemas B bleibt auf jeden Fall     Betriebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten
gewahrt.                                                 wird:
Sofern innerbetriebliche Zulagen valorisiert werden,
                                                         1. Freiwilligkeit
sind diese auch bei MitarbeiterInnen, die sich in Ka-
renzurlaub befinden, entsprechend anzupassen.            2. Möglichkeit eines Widerrufs
(Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2014)                      3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach der-
                                                            zeitiger Gesetzeslage)
(19) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988           4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keines-
besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einver-        falls das KV-Mindesteinkommen unterschritten
nehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeit-           wird (dh nur überkollektivvertragliche Bezüge kön-
nehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung           nen Gegenstand der Umwandlung sein)
oder Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher ge-   5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts
zahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die         richten, werden auf Basis des Entgelts vor Um-
jeweils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebs-       wandlung berechnet.
parteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer sol-
chen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beach-         (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014)
tung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung)

           § 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodische Sonderzahlungen

(1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die Bezüge ge-    ber im Ausmaß des halben Novemberbezuges ausbe-
mäß § 11 Abs 16.                                         zahlt.
Der Bezug wird jeweils am ersten eines Monats im         Werden mit dem März-, Juni-, September- oder No-
Vorhinein bezahlt. Bei Probe- und befristeten Dienst-    vemberbezug Zulagen ausbezahlt, die maximal
verhältnissen wird der Bezug im Nachhinein ausbe-        12 mal jährlich gewährt werden, sind diese bei der Be-
zahlt.                                                   messung der Höhe der Sonderzahlungen nicht zu be-
Bei Eintritt zwischen zwei Auszahlungsterminen wird      rücksichtigen.
der Bezug für die Zeit vom Eintrittstag bis zum nächs-   Davon abweichend können die kollektivvertraglichen
ten Auszahlungstermin im Nachhinein ausbezahlt.          Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug Ende Mai
Fällt der Auszahlungstermin eines im Vorhinein fälli-    und Ende November ausbezahlt werden.
gen Bezuges auf einen Samstag, Sonntag oder Feier-       Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses
tag, erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Ar-       während des Kalenderjahres gebühren die Sonder-
beitstag.                                                zahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonderzah-
                                                         lungen können rückverrechnet werden.
(2) Außer den in Abs 1 angeführten Monatsbezügen
gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs-       (3) Für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
und eine Weihnachtssonderzahlung jeweils in Höhe         gebühren die Sonderzahlungen nach Abs 2 ungekürzt,
eines Monatsbezuges.                                     wenn das Entgelt infolge Dienstverhinderung(en)
Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens      durch Krankheit oder Unfall nur mehr gekürzt oder
am 1. April im Ausmaß des halben Märzbezuges und         als betriebsfürsorgerische Leistung gebührt oder zur
zur Hälfte spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben    Gänze entfällt. Angestellten gebühren die Sonderzah-
Junibezuges ausbezahlt.                                  lungen auch während der ersten zwölf Monate ihres
Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes-      ordentlichen Präsenz(Zivil-)dienstes.
tens am 1. Oktober im Ausmaß eines halben Septem-
berbezuges und zur Hälfte spätestens am 1. Dezem-

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(4) Abrechnungen wie zum Beispiel Gehaltszettel und
sonstige Unterlagen können auch elektronisch über-
mittelt werden.
(Abs 4 gilt ab 1. 3. 2017)

                    § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Papamonat

(1) Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes     (4) Nach erfolgreichem Abschluss einer unterneh-
bestimmt wird, gelten für Angestellte und Lehrlinge      mensspezifischen, beruflichen Aus- und Weiterbil-
für den Urlaub die gesetzlichen Bestimmungen.            dung und Schulung, welche in der Freizeit des Ange-
                                                         stellten und im vorherigen, schriftlich festzulegenden
(1a) Bei Bemessung des Urlaubs sind auf Antrag des       Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfin-
Angestellten die in anderen Dienstverhältnissen im       det, wird ein Sonderurlaub gewährt. Für die dabei auf-
EWR zugebrachten Dienstzeiten bis zu 10 Jahren an-       gewendeten Lehrstunden wird dem Angestellten der
zurechnen.                                               Sonderurlaub im Ausmaß der Hälfte der aufgewende-
(Abs 1a gilt ab 1. 3. 2019)                              ten Stunden, maximal im Ausmaß von 38,5 Stunden,
                                                         einmal jährlich gewährt. Handelt es sich bei der Lehr-
(2) Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinder-      veranstaltung um eine Veranstaltung des Bildungs-
teneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer          werkes der Österreichischen Versicherungswirtschaft
dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier        (BÖV) zur Ausbildung zum Lehrberuf Versicherungs-
Werktagen in jedem Urlaubsjahr.                          kaufmann im zweiten Bildungsweg, wird Sonderur-
                                                         laub im Ausmaß der aufgewendeten Stunden, maxi-
(3) Neben den Ansprüchen nach Abs 1 und 2 ist allen      mal im Ausmaß von 38,5 Stunden gewährt. Die An-
Angestellten mit Beginn des dritten Dienstjahres und     sprüche sind jedoch insgesamt jedenfalls mit
in der Folge in jedem zweiten Jahr eine Bildungswoche    38,5 Stunden pro Jahr begrenzt. Bei Teilzeitarbeit ge-
im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normal-         bühren diese Ansprüche im Verhältnis der Teilzeitar-
arbeitszeit unter Fortzahlung des Bezuges zu gewäh-      beit zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leis-
ren. Auf Wunsch des Angestellten kann dieser An-         tenden Dienstzeit.
spruch auch in einzelnen Tagen verbraucht werden         (1. Satz idF ab 1. 3. 2013)
(vgl auch § 28 Abs 2 und Abs 3).
Nicht in Anspruch genommene Bildungstage gelten          (5) Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubes
ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden   gem Abs 1 inklusive der Resturlaubsansprüche aus
sind, als verfallen. Für die Nichtinanspruchnahme von    zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich des Zusat-
Bildungstagen gebührt keinesfalls eine Entschädi-        zurlaubes gem Abs 2 am Beginn eines Urlaubsjahres
gung.                                                    60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr
Der Angestellte hat für die Bildungstage vor Inan-       kein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Abs 2.
spruchnahme eine sinnvolle berufliche Aus- und Wei-
terbildungsmaßnahme dem Arbeitgeber nachzuwei-           (6) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub
sen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sin-      gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren:
ne des § 118 Abs 3 ArbVG gelten jedenfalls als sinn-     bei eigener Eheschließung: .....................         3 Tage
volle Aus- und Weiterbildungsmaßnahme. Hinsichtlich      bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin-
der zeitlichen Inanspruchnahme der Bildungstage ist      der, Geschwister oder Eltern: ...................        1 Tag
mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen herzustellen.       bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge-
Bildungsveranstaltungen des Arbeitgebers, die nicht      fährtin: .............................................   2 Tage
unter die Ausbildungsverpflichtung gem § 6 Abs 9 fal-    bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Be-
len, können auf die Bildungstage angerechnet wer-        gründung eines eigenen Haushaltes: ..........            2 Tage
den.                                                     bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten
Für den Fall, dass aufgrund einer gesetzlichen Rege-     oder von Kindern: ................................       3 Tage
lung ein Anspruch für Angestellte auf Bildungstage,      bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern: ......           2 Tage
vergleichbar mit den in diesem Kollektivvertrag gere-    bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel-
gelten Bestimmungen betreffend Bildungsfreistellung      tern oder Geschwistern: .........................        1 Tag.
geschaffen wird, ist die Regelung im Kollektivvertrag
auf diesbezügliche gesetzliche Ansprüche anzurech-       Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/
nen.                                                     der Lebensgefährten/in.
                                                         (Abs 8 idF ab 1. 3. 2012)

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(7) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG)      rechnet wurden,müssen nicht unmittelbar aufeinan-
gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene            der folgen.
Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen           (Abs idF ab 1. 3. 2011)
ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbrin-         Bei Eintritt während des Betrachtungszeitraumes er-
gung der Arbeitsleistung von Angestellten während          folgt eine Aliquotierung der anspruchsbegründenden
des Urlaubs gem § 2 UrlG nicht in Anspruch genom-          8 Monate.
men werden können.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Be-        (8) Angestellte mit einer mindestens einjährigen
tracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgel-        Dienstzeit können Familienzeit nach Maßgabe der Be-
der, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen,           stimmungen des Familienzeitbonusgesetzes („Pap-
freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die       monat“) in Anspruch nehmen, wenn sie bei ihrem Ar-
Beförderung der Angestellten zwischen Wohnung              beitgeber einen schriftlichen Antrag mindestens 3 Mo-
und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie        nate vor dem beabsichtigten Beginndatum einbrin-
der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen      gen.
Kosten für Fahrten des Angestellten zwischen Woh-          Sofern der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Ein-
nung und Arbeitsstätte.                                    wände gegen die beantragte Dauer bzw Lage der Fa-
Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne        milienzeit hat, so sind die zeitlichen Modalitäten der
des § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien so-        Familienzeit unter Einbeziehung des Betriebsrates im
wie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Ar-       Einvernehmen zu regeln.
beitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären,            Hinsichtlich einer beantragten bzw tatsächlich in An-
wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat          spruch genommenen Familienzeit gilt ein Motivkündi-
der Angestellte vor Urlaubsantritt regelmäßig Über-        gungsschutz iS § 3 iVm § 12 GlBG. Eine Beendigung
stunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemes-     des Dienstverhältnisses aus diesem Grund stellt je-
sung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es         denfalls eine Diskriminierung aufgrund des Familien-
sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Ände-        standes bzw des Umstandes dar, dass jemand Kinder
rung des Arbeitsanfalles nicht oder nur in geringerem      hat.
Ausmaß zu leisten gewesen wären.                           Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Betriebs-
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn im Laufe der dem       zugehörigkeit richten, wird die Familienzeit voll ange-
Urlaub vorangegangenen 12 Monate durch 8 Monate            rechnet. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeit-
hindurch Überstunden geleistet wurden und ein un-          geber besteht während der Familienzeit jedoch nicht.
mittelbarer Anspruch auf Entlohnung besteht. Die           (Abs 8 gilt ab 1. 3. 2017)
maßgeblichen 8 Monate, in denen Überstunden ver-

           § 14 Entgeltfortzahlung, betriebsfürsorgerische Zuschussleistungen
                                   im Krankheitsfalle

(1) Für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung      (4) Die betriebsfürsorgerische Leistung nach Abs 2
durch Krankheit oder Unfall gelten die Bestimmungen        gebührt für die Dauer des Krankengeldbezuges aus
des § 8 Abs 1, 2 und 8 AngG, für jene der Lehrlinge gilt   der gesetzlichen Sozialversicherung.
§ 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG).                       Sie ist jedoch mit folgender Gesamtdauer der Dienst-
                                                           verhinderung infolge Krankheit oder Unfall begrenzt,
(2) Steht Angestellten, die das fünfte Dienstjahr beim     wobei Zeiten für die bei Ersterkrankung halbes Entgelt
selben Arbeitgeber vollendet haben, auch kein teilwei-     nach § 8 Abs 1 letzter Satz AngG und bei Wiederer-
ses Entgelt gem § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG mehr zu,          krankung Viertelentgelt nach § 8 Abs 2 AngG gebührt,
werden für Dienstverhinderungen, die frühestens            in die Anspruchsdauer eingerechnet werden:
nach Vollendung des fünften Dienstjahres begonnen          vom 6. bis zum vollendeten 10. Dienst-
haben, 25 % des letzten laufenden Bruttomonatsbe-          jahr ............................................ 4    Monate
zuges ohne Überstundenentlohnung als betriebsfür-          vom 11. bis zum vollendeten 15. Dienst-
sorgerische Leistung bezahlt.                              jahr ............................................ 6    Monate
                                                           vom 16. bis zum vollendeten 20. Dienst-
(3) Wenn die Brutto-Leistungen der Sozialversiche-         jahr ............................................ 8    Monate
rungsträger zuzüglich der betriebsfürsorgerischen          vom 21. bis zum vollendeten 25. Dienst-
Leistung 80 % des letzten Monatsbruttobezuges über-        jahr ............................................ 10   Monate
schreiten, tritt eine entsprechende Kürzung der be-
triebsfürsorgerischen Leistung ein.

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