KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen - ABGESCHLOSSEN AM 8. OKTOBER 1998 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen ABGESCHLOSSEN AM 8. OKTOBER 1998 STAND 1. MÄRZ 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 8. Oktober 1998 STAND 1. MÄRZ 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Gehaltsansätze im Anhang A/2 und Anhang B um 1,4 % zuzüglich € 3,–, jedoch um max. € 63,– (= im Durschnitt 1,49 %) • Erhöhung der Lehrlingseinkommen (= früher Lehrlingsentschädigungen): 1. und 2. Lehrjahr: jeweils um € 50,– Fixbetrag (= Erhöhung von 6,84 % und 5,42 %), 3. Lehrjahr: 1,4 % zuzüg- lich € 3,– (= 1,63 %) • Erhöhung sämtlicher KV-Zulagen um 1,4 % • Das neue Mindestgrundgehalt für 2021 liegt somit bei € 1.977,98 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhalt Seite Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN C.SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbe- § 37 ................................................... 28 reich ........................................... 8 § 38 ................................................... 29 § 2 Persönlicher Geltungsbereich .............. 8 § 39 ................................................... 29 § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungs- § 40 ................................................... 29 bereiches ...................................... 9 § 41 ................................................... 29 § 4 Berechnung der Dienstzeit ................. 9 ANHANG § 5 Gleichbehandlung ............................ 9 § 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der An- Anhang A/1 – Funktionsgruppenschema A gestellten ..................................... 10 Funktionsgruppen/Referenzstellen ................ 31 § 7 Fernbleiben vom Dienst ..................... 11 Anhang A/2 – Gehaltstabellen zum Funktions- § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden ...... 11 gruppenschema A § 8a Telearbeit ..................................... 12 Jahresgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr . 33 § 9 Nebenbeschäftigung ......................... 13 Monatsgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr. 33 § 10 Veränderungen in den Standesverhältnis- Jahres-/Monatsgehälter bis zum vollendeten sen, Wohnungsänderung ................... 13 18. Lebensjahr (entfallen ab 1. 3. 2010) § 11 Gehälter ....................................... 14 Zulagen ............................................... 33 § 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodi- Lehrlingsentschädigung ............................. 33 sche Sonderzahlungen ...................... 16 § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Anhang B – Gehaltsschema B Papamonat .................................... 17 I. Gehaltsschema für Büroangestellte beginnend § 14 Entgeltfortzahlung, betriebsfürsorgeri- vom 18. Lebensjahr sche Zuschussleistungen im Krankheits- Allgemeine / Besondere Bezugsklasse B/2 .... 34 falle ............................................ 18 Gehaltsschema für Kanzleigehilfen beginnend § 15 Sterbequartal ................................. 19 vom 18. Lebensjahr .............................. § 16 Betriebsrat .................................... 19 Allgemeine / Besondere Bezugsklasse ......... 34 § 17 Dienstbeschreibung ......................... 20 Zulagen ............................................. 35 § 18 Kündigung, Entlassung ..................... 20 II.Anhang zum Gehaltsschema B .................. 35 § 19 Abfertigung ................................... 21 § 20 Lehrlinge ...................................... 22 Anhang C – Funktionsgruppenschema A § 21 Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen ...... 22 Referenzstellenliste / Funktionsprofile § 22 Schiedskommission ......................... 23 Anwendungsprogrammierer ........................ 37 § 23 Geltungsdauer des Kollektivvertrages .... 23 Assistent des Vorstandsressorts ................... 37 § 24 Ausfolgung des Kollektivvertrages ........ 23 Assistenz / Office Management .................... 37 Assistenz Geschäftsstelle ........................... 38 B.BESONDERE BESTIMMUNGEN Buchhalter ............................................ 38 § 25 Persönlicher Geltungsbereich ................ 23 Compliance Officer .................................. 38 § 26 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbe- Expedit / Druck und Kuvertierung / Scanstelle .. 39 reiches .......................................... 23 Finanzbuchhalter ..................................... 39 § 27 Berechnung der Dienstzeit ................... 24 Gruppenleiter Einkauf ............................... 40 § 28 Urlaub ........................................... 24 Gruppenleiter Leistung .............................. 40 § 29 Auflösung des Dienstverhältnisses ......... 25 Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personaladminist- § 30 Abfertigung ..................................... 26 ration .................................................. 41 § 31 Vorschusszahlungsmöglichkeit bei Dienst- Gruppenleiter Personalverrechnung .............. 41 verhinderung wegen langer Krankheit ..... 27 Gruppenleiter Vertrag – Sparte .................... 42 Disziplinarverfahren IT-Operator ........................................... 42 § 32 Disziplinarmaßnahmen ....................... 27 Kfz-Zulassungssachbearbeiter ..................... 43 § 33 ................................................... 27 Kostenrechner ........................................ 43 § 34 ................................................... 27 Leiter Administration/Einkauf ...................... 44 § 35 ................................................... 28 Leiter Aktuariat ....................................... 44 § 36 ................................................... 28 Leiter Anwendungsentwicklung .................... 44 Leiter Betriebsorganisation ......................... 45 Leiter Controlling ..................................... 45 –6–
Inhalt Seite Seite Leiter/Gruppenleiter Interne Revision ............ 46 Sachbearbeiter Großschaden ...................... 54 Leiter Kommunikation ............................... 46 Sachbearbeiter Interne Revision .................. 54 Leiter Mathematik ................................... 47 Sachbearbeiter Kommunikation ................... 55 Leiter/Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personal- Sachbearbeiter Kundenservice .................... 55 entwicklung ........................................... 47 Sachbearbeiter Leistung ............................ 56 Leiter/Gruppenleiter Rechenzentrum ............. 48 Sachbearbeiter Personalverrechnung ............. 56 Leiter Rechnungswesen ............................. 48 Sachbearbeiter Recht ............................... 56 Leiter Recht ........................................... 49 Sachbearbeiter Risikomanagement ............... 57 Leiter Risikomanagement .......................... 49 Sachbearbeiter Verkauf ............................. 57 Leiter Verkauf ........................................ 50 Sachbearbeiter Verkaufsförderung ................ 58 Leiter Verkaufsförderung ........................... 50 Sachbearbeiter Versicherungsmathematische Leiter Versicherungsmathematische Funktion ... 51 Funktion ............................................... 58 Leiter Vertrag – Sparte .............................. 51 Sachbearbeiter Vertrag ............................. 59 Mathematiker ......................................... 52 Sachverständiger .................................... 59 Portier ................................................. 52 Spezialist IT-Systeme ............................... 59 Produktmanager ..................................... 52 Telefonist .............................................. 60 Projektleiter IT ....................................... 53 Vermögensverwalter / Asset Manager ............ 60 Sachbearbeiter Compliance ........................ 53 Sachbearbeiter Controlling ......................... 53 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- Sachbearbeiter Einkauf ............................. 54 schlagseite –7–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 8. Oktober 1998 zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA, Verband der Versicherungsunternehmen Öster- Wirtschaftsbereich Versicherung reichs 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 und dem Stand 1. März 2021 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Bundesgebiet der Republik Österreich und fachlich Österreichs angehörigen Mitgliedsunternehmen. § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal- 1. für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie- ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern. genden Arbeitnehmer und [lit e) idF ab 1. 3. 2014] 2. für Lehrlinge. f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre. Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bil- a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen; dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge- b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver- schrieben ist. gleichbaren Leitungsfunktionen; Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so- des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG); fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück- d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Ange- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als stellte der Versicherungsunternehmen Außen- ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt dienst in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, werden. auch wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außendienst im Laufe von drei aufeinanderfolgen- (3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B den Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büroangestellten des Innendienst verwendet werden; Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von PKW und Kombi und Portiere in Gebäuden, die vorwiegend e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalender- als Bürogebäude der Unternehmen verwendet wer- jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen den, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be- 5 Monate beschäftigt werden; gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä- 31. 12. 1996 beendet haben und die dem KVI in der tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, –8–
solange sie eine Tätigkeit ausüben, die die Anwend- dervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. barkeit des KVI in der damaligen Fassung des persön- 1997 begonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienst- lichen Geltungsbereichs begründet hätte. verhältnis nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in beiden Fällen auch dann, wenn sie innerhalb des Kon- (4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren zerns von einem Versicherungsunternehmen zu ei- Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat nem anderen wechseln und die ursprünglich erteilte und die damit dem Kollektivvertrag Innendienst in Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt. der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gelten, solange kein Sondervertrag abgeschlos- (6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe- sen wird, die Allgemeinen und die Besonderen Bestim- reich des KVI in der damals geltenden Fassung ausge- mungen der Abschnitte A und B. nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv- vertrag ausgenommen, solange die damaligen Aus- (5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv- nahmegründe zutreffen. vertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Son- § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches (1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliqui- dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt dation, Inspektion und Intervention in Schadens- an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst gilt aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be- verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba- sind. rungen, nach denen dem Angestellten das Recht ein- geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitrau- (2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden mes binnen angemessener Frist in den Innendienst Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen- zurückzukehren, sind zulässig (vgl auch § 26). dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem § 4 Berechnung der Dienstzeit Bei Ansprüchen und Rechten, die in diesem Kollektivvertrag von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, sind Lehrzeiten zu berücksichtigen. (§ 4 idF ab 1. 3. 2017) § 5 Gleichbehandlung Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte Partner gem EPG. und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichge- (2. Satz gilt ab 1. 3. 2013) stellt. –9–
§ 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der Angestellten (1) Die Angestellten haben die ihnen vom Arbeitgeber lichst unter Berücksichtigung der persönlichen Ver- oder durch den von ihm bestellten Abteilungsleiter hältnisse des Angestellten eine angemessene Über- bzw durch sonst hiermit betrauten für den Geschäfts- siedlungsfrist und die Vergütung der Übersiedlungs- gang verantwortlichen Angestellten zugewiesenen Ar- kosten zu gewähren. beiten nach Maßgabe der dafür innerbetrieblich fest- gesetzten Bestimmungen auszuführen. (7) Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages Es soll die Möglichkeit gegeben werden, sich um frei liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag werdende Arbeitsplätze zu bewerben. des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeits- (2) Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb be- stättenmäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion, zieht, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehat, etc) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung können bei der Versetzung auf einen anderen Arbeits- von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn platz oder bei Änderung der Voraussetzungen für die er über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von sei- Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet, werden. Diese Bestimmung gilt nur bei Fehlen einzel- dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen vertraglicher Vorbehalte. Von dieser Bestimmung ab- Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden weichende weitergehende einzelvertragliche Vorbe- kann. halte sind im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtli- Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 chen Grenzen zulässig. Z 12 ArbVG können Reisekostenersätze geregelt wer- den, die auch die Festlegung von Taggeldern umfas- (3) Mobilität und Flexibilität erhöhen die Arbeitsplatz- sen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze sicherheit für den einzelnen Mitarbeiter auf der einen abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an be- Seite sowie die Standortsicherheit und damit Arbeits- stimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten platzsicherheit für eine Mehrheit von Mitarbeitern auf Dienstortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen. der anderen Seite. Die Beschränkungen der Abs 4 Durch Betriebsvereinbarung können auch günstigere bis 6 gelten nur bei Fehlen einzelvertraglicher Vorbe- Regelungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder halte. Weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind. oder im Anlassfall getroffene Vereinbarungen sind da- (Abs 7 2. Satz idF 1. 3. 2016) her zulässig. (8) Jeder Angestellte und Lehrling ist verpflichtet, (4) Der Angestellte ist nicht verpflichtet, Arbeiten zu sich die seinen Dienst betreffenden Kenntnisse und verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung Vorschriften im Rahmen der ihm gebotenen Möglich- billigerweise nicht zugemutet werden können. keiten anzueignen. (5) Die dauernde gleichwertige Versetzung an einen (9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den An- anderen zumutbaren Dienstort ist zulässig, wenn sie gestellten und Lehrlingen laufend alle für ihre Tätigkeit einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine vorüberge- erforderlichen Schulungen und Informationen zuteil hende Verwendung des Angestellten außerhalb seines werden. Dienstortes bzw eine vorübergehende Entsendung ei- nes Angestellten an einen anderen Ort (auch Dienst- (10) Ein Angestellter bzw Lehrling darf sich im Zu- reise) darf nur gegen Ersatz von Reiseauslagen (Ver- sammenhang mit seiner Dienstleistung oder Dienst- pflegung, Nächtigung, Fahrtkosten) erfolgen. Diese stellung von seiten eines Dritten weder ein Geschenk Reiseauslagenersätze richten sich nach der bei dem noch einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittel- Unternehmen üblichen Form. bar zuwenden oder zusichern lassen. Der Angestellte Unter einer vorübergehenden Verwendung bzw vor- bzw Lehrling ist zur Wahrung der Geschäftsgeheim- übergehenden Entsendung im Sinne dieser Bestim- nisse und Insider-Informationen, sowie zur Einhal- mung ist eine Verwendung bzw Entsendung im Aus- tung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, maß von maximal 13 Wochen zu verstehen. Bei Ent- insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes sendung über 13 Wochen ist eine Entsendungsverein- (VAG) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie barung zu treffen. der Geldwäschereibestimmungen (§§ 40 ff Bankwe- (Abs 5 letzter Satz idF 1. 3. 2016) sengesetz (BWG)) unbedingt verpflichtet. Die Ver- schwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung (6) Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist des Dienstverhältnisses weiter. unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mög- (Abs 10 idF ab 1. 3. 2011) – 10 –
§ 7 Fernbleiben vom Dienst Ereignisse, welche einen Angestellten bzw Lehrling an stätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder Ge- der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unver- meindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnah- züglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und mefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhin- dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten derung infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestell- bzw Lehrlings eine entsprechende Bestätigung zu ver- te bzw Lehrling, soweit zumutbar, am 4. Kalendertag langen. seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche Be- (2. Satz idF ab 1. 3. 2012) § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Ange- malarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt wer- stellten und Lehrlingen beträgt 38,5 Stunden. den. (Abs 1 idF ab 1. 3. 2017) (6) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit (2) Die tägliche Normalarbeitszeit kann an Werktagen aus, um den Angestellten eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann a) bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wo- die ausfallende Normalarbeitszeit innerhalb von 52, chenarbeitszeit auf 4 Tage die Ausfallstage einschließenden Wochen, eingearbei- [lit a idF ab 1. 3. 2012] tet werden, sofern eine Betriebsvereinbarung darüber oder abgeschlossen wird. b) bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wo- (7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes chen, sofern der Zeitausgleich in mehrtägigen zu- von drei Monaten an 30 Kalendertagen oder Zeitein- sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird heiten von bis maximal 24 Stunden vereinbart wer- oder den. Für jede Zeiteinheit (Kalendertag), an der Rufbe- reitschaft im Sinne dieser Bestimmung vereinbart ist, c) bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des § 4b Ar- gebührt eine Rufbereitschaftszulage in der in An- beitszeitgesetz (AZG) hang A/2 bzw in Anhang B jeweils ersichtlichen Höhe. Als Zeiteinheit gilt der Beginn der Rufbereitschaft plus bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden. jeweils maximal 24 Stunden. Eine Aliquotierung der Zulage ist ausgeschlossen. (3) Die Normalarbeitszeit kann bis zu 52 Wochen durchgerechnet werden. Beträgt der Durchrech- (8) Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen nungszeitraum bis zu acht Wochen, kann die Normal- Feiertagen herrscht am 24. Dezember und am 31. De- arbeitszeit in einzelnen Wochen auf höchstens zember Arbeitsruhe. Fällt der 31. Dezember auf einen 50 Stunden ausgedehnt werden, bei längeren Durch- Samstag oder Sonntag steht den Angestellten im rechnungszeiträumen jedoch auf höchstens 48 Stun- nächsten Kalenderjahr ein zusätzlicher, individuell den. Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu 38,5 Stunden vom Angestellten wählbarer und mit dem Arbeitgeber können in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu vereinbarender arbeitsfreier Tag zu. Der Reforma- übertragen werden. Am Ende des Durchrechnungs- tionstag ist für die Angehörigen des evangelischen zeitraumes nicht übertragbare Stunden sind als Über- und der Lange Tag für die Angehörigen des mosai- stunden nach den Bestimmungen dieses Kollektivver- schen Glaubensbekenntnisses dienstfrei. trages zu behandeln. (Abs 8 idF ab 1. 3. 2010) (4) Bei Gleitzeitvereinbarungen können bis maximal (9) Überstundenarbeit ist nach Tunlichkeit zu vermei- 38,5 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertra- den. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Leis- gen werden. Darüber hinausgehende, nicht übertrag- tung von Überstunden einzelner Angestellter anord- bare Zeitguthaben gelten jedenfalls als Überstunden. nen. Werden Überstunden angeordnet, so ist der An- gestellte zur Leistung dieser Überstunden verpflich- (5) Abs 3 und 4 gelten sinngemäß auch bei Schichtbe- tet. trieb. Bei diesem kann in einzelnen Wochen die Nor- – 11 –
(10) Die Entlohnung der Überstunden erfolgt gemäß verhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen § 11 Abs 17; die Ansprüche hierauf müssen binnen Grund oder verschuldete Entlassung endet. Für jede drei Monaten nach dem Tage der Ableistung der Über- Stunde gebührt Vollzeitbeschäftigten 1/167 des Mo- stunden beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, natsbruttobezuges. Bei Teilzeitarbeit ist eine der ver- widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nicht angeordnete einbarten Arbeitszeit entsprechende Aliquotierung oder nicht nachträglich genehmigte Überstunden wer- vorzunehmen. Bei einvernehmlicher Auflösung oder den nicht als solche vergütet. Eigenkündigung des Angestellten gebührt die Abrech- nung der Zeitguthaben als Überstunden gemäß § 11 (11) Mit Angestellten, in deren Arbeitszeit regelmäßig Abs 17, sofern deren Verbrauch von der Auflösungs- und überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt (zB Chauf- vereinbarung bzw vom Ausspruch der Kündigung bis feure, Portiere), kann eine wöchentliche Arbeitszeit zum Ende des Dienstverhältnisses nicht möglich oder bis zu 60 Stunden vereinbart werden. Diese Angestell- dem Angestellten nicht zumutbar war. ten erhalten für die über die kollektivvertragliche Ar- beitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu (13) In Betrieben, in denen mehr als 20 Angestellte 60 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis 1/167 des Innendienstes beschäftigt sind, haben diese An- des Monatsbezuges je Stunde. Nach Überschreitung gestellten ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung gemäß der in diesem Absatz festgesetzten Arbeitszeit ge- den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die bührt die Überstundenentlohnung gemäß § 11 Abs 17. §§ 15 h bis 15 p MSchG und die §§ 8 bis 8 h VKG) Auf dieser Basis kann auch eine Pauschalvereinbarung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 15 n MSchG getroffen werden. und § 8 f VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz), sofern zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäf- (12) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Ar- tigung das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Mona- beitsverhältnisses ein Guthaben an Normalarbeits- te gedauert hat. zeit, gebührt hiefür kein Zuschlag, wenn das Dienst- § 8a Telearbeit (1) Allgemeines Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen Gegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin- der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine Be- gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver- triebsvereinbarung abgeschlossen werden. einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell- Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- ten. lichkeit unverändert oder sinngemäß für die (den) An- Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit- gestellten, die einen Telearbeitsplatz haben, anzu- geberIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt wenden. dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige (2) Arbeitszeit und Arbeitsstätte Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher Erreichbarkeit und die Arbeitsmittel für den Telear- Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer- vereinbaren. den. Alle über die lt KVI geltende bzw über die gemäß der Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf jeweiligen Betriebsvereinbarung mittels Zeitausgleich Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitge- 1 : 1 ausgleichbaren Normalarbeitszeit hinausgehen- bers mit der (dem) Angestellten, die den Bestimmun- den Arbeitszeiten müssen unabhängig von der Ar- gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab- beitsstätte im Voraus von dem Dienstgeber entspre- zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit chend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba- um als solche anerkannt zu werden. Die Vergütung er- rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, folgt gemäß KVI bzw der jeweiligen Betriebsvereinba- Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine rung. Beendigung der Telearbeit zu treffen. Die Mitwir- Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein- Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und zuhalten. finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da- Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er- bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telear- in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli- beitsplatzes keine Änderung. cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind und die auf Grund geltender betrieblicher Regelungen – 12 –
abzugelten sind. Wird die (der) Angestellte aufgefor- gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen Besprechun- dert, während der vereinbarten außerbetrieblichen gen soll die Einbindung von an Telearbeitsplätzen be- Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kom- schäftigten Angestellten berücksichtigt werden. men, wird die Arbeitszeit in diesem Fall nicht unterbro- Für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die im chen. Sinne des § 47 ArbVG während der Normalarbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Angestellten stattfinden, (3) Zeiterfassung entsteht auch für die Angestellten eines Telearbeit- Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche splatzes Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Praxis abgestimmt sein. Informationen und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. (4) Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- (7) Information des Betriebsrates schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz sowie de- Der Betriebsrat wird vor Abschluss einer Telearbeit- ren benötigtes Zubehör (Papier, Farbpatronen, ...) splatzvereinbarung mit einer (einem) Angestellten in- werden für die Zeit des Bestehens vom Arbeitgeber formiert. kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnah- mefall Arbeitsmittel von der (dem) Angestellten im (8) Aufgabe des Telearbeitsplatzes/Rückkehr- Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt wer- recht in den Betrieb den, so werden die Aufwände gegen Nachweis vom Der Telearbeitsplatz kann schriftlich von beiden Seiten Arbeitgeber erstattet. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest einem Monat aufgegeben werden. (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigun- Wird der Telearbeitsplatz innerhalb von sechs Mona- gen ten nach Begründung vom Dienstgeber aus triftigem Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen Grund oder vom Dienstnehmer ohne triftigem Grund betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer- gekündigt, hat der Dienstnehmer die durch die Ein- den nicht erstattet. Im übrigen gelten innerbetriebli- richtung des Telearbeitsplatzes entstandenen Kosten che Vereinbarungen. zu ersetzen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf- (6) Kontakt zum Betrieb tigung in einer betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt, Die soziale Integration sowie die Kommunikation der außer der Dienstnehmer war davor nicht bereits in ei- (des) Angestellten in den Betrieb bzw mit dem Arbeit- ner betrieblichen Arbeitsstätte des Unternehmens be- geber soll trotz der Tätigkeit an einem Telearbeitsplatz schäftigt. § 9 Nebenbeschäftigung Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe- lung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne- einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorru- benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfül- fen könnten, sind untersagt. § 10 Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver- die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig- sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Ange- Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver- stellten bzw Lehrling an seine alte Wohnadresse ständigung an, wenn der Angestellte bzw Lehrling rechtswirksam vorgenommen werden. – 13 –
§ 11 Gehälter (1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem dung zustande, entscheidet der Vorstand des Unter- 31. 12. 1998 begonnen hat sowie für Angestellte ge- nehmens endgültig. mäß § 41, die von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch Gleiches gilt bei Umgruppierungen von Stellen infolge gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11 wesentlicher Veränderung der Anforderungen; die Zu- und das in Anhang A/1 beigeschlossene Funktions- ordnung kann nur zum jeweils 1. Jänner eines Jahres gruppenschema A samt der in Anhang A/2 aufgenom- erfolgen. menen Gehaltstabellen und der im Anhang C näher umschriebenen Referenzstellen, welche jeweils einen (7) Jeder Angestellte ist entsprechend der von ihm integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bekleideten Stelle in die für ihn zutreffende Funktions- bilden. gruppe einzureihen. Eine niedrigere Funktionsgruppe- neinstufung in eine Stellenart für auszubildende (2) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem DienstnehmerInnen kann höchstens für eine Dauer 1. 1. 1997 begonnen hat sowie für Angestellte gemäß von 15 Monaten erfolgen. Sofern die/der Angestellte § 41, die nicht von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch in der Zielfunktion (nach Abschluss der Ausbildung) gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11 in einer der Funktionsgruppen I bis IV eingestuft wer- Abs 16 bis 18 und das in Anhang B beigeschlossene den soll, kann jedoch eine vorübergehende niedrigere Gehaltsschema B, welches einen integrierenden Be- Funktionsgruppen-Einstufung höchstens für die standteil dieses Kollektivvertrages bildet. Dauer von 12 Monaten erfolgen. (Abs 7 idF ab 1. 3. 2019) (3) Das Funktionsgruppenschema A umfasst die im Anhang A/1 ausgewiesenen 9 Funktionsgruppen, be- (8) Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben ruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerk- einer anderen Stelle begründet, soweit diese Über- malen der verschiedenen Referenzstellen. Je nach Art, nahme zusammengerechnet 13 Wochen nicht über- Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine steigt, keinen Anspruch auf Umreihung. Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an Dauert die Übernahme von Aufgaben einer anderen Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Stelle länger als 13 Wochen an, besteht die Möglich- Menschen, Denkleistung und Handlungsspielraum ab- keit, den Angestellten entweder zum nächsten 1. Jän- verlangt, sowie je nach Einfluss der Handlungen des ner entsprechend umzureihen, oder ihm ab der Stelleninhabers auf Ergebnisse, ist jede Stelle oder 14. Woche seit Übernahme der betreffenden Aufga- Stellenart einer bestimmten Funktionsgruppe zuzu- ben eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, auf ordnen. den der Angestellte im Falle der Umreihung Anspruch hätte, zu bezahlen. (4) Für die Funktionsgruppen gemäß Anhang A/1 gel- ten die in Anhang A/2 enthaltenen Gehaltstabellen. (9) Innerhalb jeder Funktionsgruppe sind 8 Gehalts- stufen vorgesehen. Innerhalb jeder Funktionsgruppe (5) Den Maßstab für die Zuordnung von Stellen zu den besteht jeweils ab dem 1. Jänner eines Jahres nach einzelnen Funktionsgruppen bilden die in Anhang A/1 Vollendung von 2, 4, 6, 8, 11, 14 Dienstjahren und in enthaltenen, im Anhang C näher umschriebenen Refe- die 8. Gehaltsstufe nach 5 Jahren Verweildauer in renzstellen und deren Stellenwert. der Stufe 7, sowie nach 20 Dienstjahren im KVI beim gleichen Arbeitgeber, Anspruch auf Zeitvorrückung (6) Die erstmalige Zuordnung einer Stelle oder einer gemäß den Gehaltsansätzen der Gehaltstabellen (An- Stellenart erfolgt durch eine Kommission, welche aus hang A/2). zwei Vertretern des Betriebsrates bzw Zentralbet- (Abs 9 idF ab 1. 3. 2020) riebsrates und zwei Vertretern des Unternehmens be- steht; in Unternehmen ohne Betriebsrat bzw Zentral- (10) Im Falle der erstmaligen Einreihung in das Funk- betriebsrat ist auf Wunsch des Unternehmens eine tionsgruppenschema im 1. Kalenderhalbjahr zählt das Zuordnungskommission aus zwei Vertretern des Wirt- Einreihungsjahr als volles Jahr, bei Einreihung im schaftsbereiches Versicherung der Gewerkschaft der zweiten Kalenderhalbjahr zählt das Einreihungsjahr Privatangestellten und je einem Vertreter des Unter- für die Vorrückung nicht. nehmens und des Verbandes der Versicherungsunter- nehmen Österreichs zu bilden. (11) Grundsätzlich ist die erstmalige Einreihung in die Die Entscheidungen der Kommission bedürfen der erste Gehaltsstufe einer Funktionsgruppe vorzuneh- Einstimmigkeit. Kommt keine einstimmige Entschei- men. – 14 –
(12) Frühere Dienstzeiten in der selben oder einer hö- chen Mindestgehälter gemäß Anhang A/2 Pkt 2, doch heren Funktionsgruppe dieses Funktionsgruppen- kann der Arbeitgeber das Jahresmindesteinkommen schemas sind im Höchstausmaß von 10 Jahren anzu- nach Pkt 1 entsprechend der betrieblichen Übung auf rechnen. Anrechenbare Dienstzeiten sind vom Ange- 12 Gehälter und mehr als 2 Sonderzahlungen (zB stellten nachzuweisen. 12 Gehälter und 2,5 Sonderzahlungen, 12 Gehälter Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt stets nach gan- und 3 Sonderzahlungen usw) gleichmäßig aufteilen. zen Dienstjahren. Hiebei ist eine Dienstzeit von min- Sinngemäß gilt diese Bestimmung auch für die Gehäl- destens sechs Monaten als ganzes Jahr zu zählen, eine ter gemäß Anhang A/2 Pkt 3. Dienstzeit von weniger als sechs Monaten nicht zu be- rücksichtigen. Diese Auf- oder Abrundungen bei der (15) Neben den Gehältern haben die Angestellten, Zusammenrechnung von anrechenbaren Vordienst- solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- zeiten werden nur einmal vorgenommen. (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine ge- setzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) be- (13) Bei Versetzungen an andere Stellen, die eine zogen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine Umreihung in eine höhere oder niedrigere Funktions- Kinderzulage in der in Anhang A/2 ersichtlichen Höhe, gruppe nach sich ziehen, ist eine Umreihung in jene wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für Gehaltsstufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeit- der bisherigen zumindest gleich ist. Die Wartezeit beschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhält- (Abs 10) beginnt ab der letzten Zeitvorrückung des nis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rah- Stelleninhabers in seiner bisherigen Funktion zu lau- men der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit. fen. Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchs- begründenden Daten maximal 6 Monate rückwirkend (13a) Bei Umreihung in eine mit Inkrafttreten 1. 3. ausbezahlt. 2019 kollektivvertraglich neu geschaffene oder kol- (Absatz idF ab 1. 3. 2020) lektivvertraglich veränderte höhere oder niedrigere Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Funktionsgruppe, ist die Umreihung in jene Gehalts- Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- stufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit der bisheri- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder gen zumindest gleich ist. Die Wartezeit beginnt ab der von einem anderen Konzernunternehmen werden die- letzten Zeitvorrückung des Stelleninhabers in seiner se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag bisherigen Funktion zu laufen. Bereits höhere Gehäl- angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- ter reduzieren bei dieser mit 1. 3. 2019 erfolgenden nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- Umreihung die bisherige vom Unternehmen gewährte men vereinbart werden. Überzahlung (ausgenommen kollektivvertragliche Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen Zulagen) und führen zu keiner Ist-Gehaltserhöhung. oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- Beispiel: vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie Ein „Finanzbuchhalter" in der bisherigen Funktions- bisher weiter bezahlt. gruppe (FG) V wird aufgrund des neuen FGSchemas per 1. März 2019 umgereiht in die neue Stufe Finanz- (16) Als Bezüge im Sinne des Kollektivvertrages gel- buchhalter (A) VI. ten bei Angestellten die Gehälter gemäß Anhang A/2 Er befindet sich zum 28. Februar 2019 in der FG V/4/ bzw die Gehälter und die Abteilungsleiter-/Stellver- 1. Jahr. treter-, Dienstalters- und die Kinderzulage gemäß An- Sein derzeitiges Gehalt beträgt: hang B sowie jeweils betriebliche Zulagen. Ausgenommen sind Provisionen und Superprovisio- FG V/ 4 / 1. Jahr ................................ € 2.867,85 nen sowie Dienstaufwandsentschädigungen jeder Überkollektivvertragliche Zulage ............. € 500,– Art, ferner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert) Gesamt .......................................... € 3.367,85 für Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus Umreihung ab 1. März 2019: besonderem Anlass gewährte Remunerationen. FG VI/ 3 / 1. Jahr ............................... € 2.996,39 Überkollektivvertragliche Zulage ............. € 371,46 (17) Die Überstundenvergütung besteht aus der Gesamt .......................................... € 3.367,85 Grundstundenvergütung und einem Zuschlag. Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des Brut- Anmerkung: Werte beziehen sich auf KVI-Stand tomonatsbezuges. 1. März 2019 Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. (Abs 13a gilt ab 1. 3. 2019) Bei Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ist dieser im Verhältnis 1 : 1,5 zu gewähren. (14) Die Jahresmindestgehälter gemäß Anhang A/2 Pkt 1 ergeben sich aus dem 14-fachen der monatli- – 15 –
(18) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsver- Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Ka- einbarung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw renzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlau- 18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitig- bes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festset- keiten über den Abschluss einer solchen Betriebsver- zung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als einbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuzie- Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis hen. * über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Ka- * Erläuterung renzurlaubes fortbesteht. Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für Die Vorrückung im Sinne des Funktionsgruppensche- eine BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige mas A bzw des Gehaltsschemas B bleibt auf jeden Fall Betriebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten gewahrt. wird: Sofern innerbetriebliche Zulagen valorisiert werden, 1. Freiwilligkeit sind diese auch bei MitarbeiterInnen, die sich in Ka- renzurlaub befinden, entsprechend anzupassen. 2. Möglichkeit eines Widerrufs (Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2014) 3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach der- zeitiger Gesetzeslage) (19) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keines- besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einver- falls das KV-Mindesteinkommen unterschritten nehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeit- wird (dh nur überkollektivvertragliche Bezüge kön- nehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung nen Gegenstand der Umwandlung sein) oder Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher ge- 5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts zahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die richten, werden auf Basis des Entgelts vor Um- jeweils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebs- wandlung berechnet. parteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer sol- chen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beach- (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014) tung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) § 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodische Sonderzahlungen (1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die Bezüge ge- ber im Ausmaß des halben Novemberbezuges ausbe- mäß § 11 Abs 16. zahlt. Der Bezug wird jeweils am ersten eines Monats im Werden mit dem März-, Juni-, September- oder No- Vorhinein bezahlt. Bei Probe- und befristeten Dienst- vemberbezug Zulagen ausbezahlt, die maximal verhältnissen wird der Bezug im Nachhinein ausbe- 12 mal jährlich gewährt werden, sind diese bei der Be- zahlt. messung der Höhe der Sonderzahlungen nicht zu be- Bei Eintritt zwischen zwei Auszahlungsterminen wird rücksichtigen. der Bezug für die Zeit vom Eintrittstag bis zum nächs- Davon abweichend können die kollektivvertraglichen ten Auszahlungstermin im Nachhinein ausbezahlt. Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug Ende Mai Fällt der Auszahlungstermin eines im Vorhinein fälli- und Ende November ausbezahlt werden. gen Bezuges auf einen Samstag, Sonntag oder Feier- Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses tag, erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Ar- während des Kalenderjahres gebühren die Sonder- beitstag. zahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonderzah- lungen können rückverrechnet werden. (2) Außer den in Abs 1 angeführten Monatsbezügen gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- (3) Für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses und eine Weihnachtssonderzahlung jeweils in Höhe gebühren die Sonderzahlungen nach Abs 2 ungekürzt, eines Monatsbezuges. wenn das Entgelt infolge Dienstverhinderung(en) Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens durch Krankheit oder Unfall nur mehr gekürzt oder am 1. April im Ausmaß des halben Märzbezuges und als betriebsfürsorgerische Leistung gebührt oder zur zur Hälfte spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben Gänze entfällt. Angestellten gebühren die Sonderzah- Junibezuges ausbezahlt. lungen auch während der ersten zwölf Monate ihres Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes- ordentlichen Präsenz(Zivil-)dienstes. tens am 1. Oktober im Ausmaß eines halben Septem- berbezuges und zur Hälfte spätestens am 1. Dezem- – 16 –
(4) Abrechnungen wie zum Beispiel Gehaltszettel und sonstige Unterlagen können auch elektronisch über- mittelt werden. (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2017) § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Papamonat (1) Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes (4) Nach erfolgreichem Abschluss einer unterneh- bestimmt wird, gelten für Angestellte und Lehrlinge mensspezifischen, beruflichen Aus- und Weiterbil- für den Urlaub die gesetzlichen Bestimmungen. dung und Schulung, welche in der Freizeit des Ange- stellten und im vorherigen, schriftlich festzulegenden (1a) Bei Bemessung des Urlaubs sind auf Antrag des Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfin- Angestellten die in anderen Dienstverhältnissen im det, wird ein Sonderurlaub gewährt. Für die dabei auf- EWR zugebrachten Dienstzeiten bis zu 10 Jahren an- gewendeten Lehrstunden wird dem Angestellten der zurechnen. Sonderurlaub im Ausmaß der Hälfte der aufgewende- (Abs 1a gilt ab 1. 3. 2019) ten Stunden, maximal im Ausmaß von 38,5 Stunden, einmal jährlich gewährt. Handelt es sich bei der Lehr- (2) Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinder- veranstaltung um eine Veranstaltung des Bildungs- teneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer werkes der Österreichischen Versicherungswirtschaft dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier (BÖV) zur Ausbildung zum Lehrberuf Versicherungs- Werktagen in jedem Urlaubsjahr. kaufmann im zweiten Bildungsweg, wird Sonderur- laub im Ausmaß der aufgewendeten Stunden, maxi- (3) Neben den Ansprüchen nach Abs 1 und 2 ist allen mal im Ausmaß von 38,5 Stunden gewährt. Die An- Angestellten mit Beginn des dritten Dienstjahres und sprüche sind jedoch insgesamt jedenfalls mit in der Folge in jedem zweiten Jahr eine Bildungswoche 38,5 Stunden pro Jahr begrenzt. Bei Teilzeitarbeit ge- im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normal- bühren diese Ansprüche im Verhältnis der Teilzeitar- arbeitszeit unter Fortzahlung des Bezuges zu gewäh- beit zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leis- ren. Auf Wunsch des Angestellten kann dieser An- tenden Dienstzeit. spruch auch in einzelnen Tagen verbraucht werden (1. Satz idF ab 1. 3. 2013) (vgl auch § 28 Abs 2 und Abs 3). Nicht in Anspruch genommene Bildungstage gelten (5) Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubes ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden gem Abs 1 inklusive der Resturlaubsansprüche aus sind, als verfallen. Für die Nichtinanspruchnahme von zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich des Zusat- Bildungstagen gebührt keinesfalls eine Entschädi- zurlaubes gem Abs 2 am Beginn eines Urlaubsjahres gung. 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr Der Angestellte hat für die Bildungstage vor Inan- kein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Abs 2. spruchnahme eine sinnvolle berufliche Aus- und Wei- terbildungsmaßnahme dem Arbeitgeber nachzuwei- (6) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub sen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sin- gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren: ne des § 118 Abs 3 ArbVG gelten jedenfalls als sinn- bei eigener Eheschließung: ..................... 3 Tage volle Aus- und Weiterbildungsmaßnahme. Hinsichtlich bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin- der zeitlichen Inanspruchnahme der Bildungstage ist der, Geschwister oder Eltern: ................... 1 Tag mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen herzustellen. bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge- Bildungsveranstaltungen des Arbeitgebers, die nicht fährtin: ............................................. 2 Tage unter die Ausbildungsverpflichtung gem § 6 Abs 9 fal- bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Be- len, können auf die Bildungstage angerechnet wer- gründung eines eigenen Haushaltes: .......... 2 Tage den. bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten Für den Fall, dass aufgrund einer gesetzlichen Rege- oder von Kindern: ................................ 3 Tage lung ein Anspruch für Angestellte auf Bildungstage, bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern: ...... 2 Tage vergleichbar mit den in diesem Kollektivvertrag gere- bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel- gelten Bestimmungen betreffend Bildungsfreistellung tern oder Geschwistern: ......................... 1 Tag. geschaffen wird, ist die Regelung im Kollektivvertrag auf diesbezügliche gesetzliche Ansprüche anzurech- Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/ nen. der Lebensgefährten/in. (Abs 8 idF ab 1. 3. 2012) – 17 –
(7) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG) rechnet wurden,müssen nicht unmittelbar aufeinan- gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene der folgen. Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen (Abs idF ab 1. 3. 2011) ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbrin- Bei Eintritt während des Betrachtungszeitraumes er- gung der Arbeitsleistung von Angestellten während folgt eine Aliquotierung der anspruchsbegründenden des Urlaubs gem § 2 UrlG nicht in Anspruch genom- 8 Monate. men werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Be- (8) Angestellte mit einer mindestens einjährigen tracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgel- Dienstzeit können Familienzeit nach Maßgabe der Be- der, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, stimmungen des Familienzeitbonusgesetzes („Pap- freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die monat“) in Anspruch nehmen, wenn sie bei ihrem Ar- Beförderung der Angestellten zwischen Wohnung beitgeber einen schriftlichen Antrag mindestens 3 Mo- und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie nate vor dem beabsichtigten Beginndatum einbrin- der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen gen. Kosten für Fahrten des Angestellten zwischen Woh- Sofern der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Ein- nung und Arbeitsstätte. wände gegen die beantragte Dauer bzw Lage der Fa- Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne milienzeit hat, so sind die zeitlichen Modalitäten der des § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien so- Familienzeit unter Einbeziehung des Betriebsrates im wie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Ar- Einvernehmen zu regeln. beitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, Hinsichtlich einer beantragten bzw tatsächlich in An- wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat spruch genommenen Familienzeit gilt ein Motivkündi- der Angestellte vor Urlaubsantritt regelmäßig Über- gungsschutz iS § 3 iVm § 12 GlBG. Eine Beendigung stunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemes- des Dienstverhältnisses aus diesem Grund stellt je- sung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es denfalls eine Diskriminierung aufgrund des Familien- sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Ände- standes bzw des Umstandes dar, dass jemand Kinder rung des Arbeitsanfalles nicht oder nur in geringerem hat. Ausmaß zu leisten gewesen wären. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Betriebs- Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn im Laufe der dem zugehörigkeit richten, wird die Familienzeit voll ange- Urlaub vorangegangenen 12 Monate durch 8 Monate rechnet. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeit- hindurch Überstunden geleistet wurden und ein un- geber besteht während der Familienzeit jedoch nicht. mittelbarer Anspruch auf Entlohnung besteht. Die (Abs 8 gilt ab 1. 3. 2017) maßgeblichen 8 Monate, in denen Überstunden ver- § 14 Entgeltfortzahlung, betriebsfürsorgerische Zuschussleistungen im Krankheitsfalle (1) Für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung (4) Die betriebsfürsorgerische Leistung nach Abs 2 durch Krankheit oder Unfall gelten die Bestimmungen gebührt für die Dauer des Krankengeldbezuges aus des § 8 Abs 1, 2 und 8 AngG, für jene der Lehrlinge gilt der gesetzlichen Sozialversicherung. § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG). Sie ist jedoch mit folgender Gesamtdauer der Dienst- verhinderung infolge Krankheit oder Unfall begrenzt, (2) Steht Angestellten, die das fünfte Dienstjahr beim wobei Zeiten für die bei Ersterkrankung halbes Entgelt selben Arbeitgeber vollendet haben, auch kein teilwei- nach § 8 Abs 1 letzter Satz AngG und bei Wiederer- ses Entgelt gem § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG mehr zu, krankung Viertelentgelt nach § 8 Abs 2 AngG gebührt, werden für Dienstverhinderungen, die frühestens in die Anspruchsdauer eingerechnet werden: nach Vollendung des fünften Dienstjahres begonnen vom 6. bis zum vollendeten 10. Dienst- haben, 25 % des letzten laufenden Bruttomonatsbe- jahr ............................................ 4 Monate zuges ohne Überstundenentlohnung als betriebsfür- vom 11. bis zum vollendeten 15. Dienst- sorgerische Leistung bezahlt. jahr ............................................ 6 Monate vom 16. bis zum vollendeten 20. Dienst- (3) Wenn die Brutto-Leistungen der Sozialversiche- jahr ............................................ 8 Monate rungsträger zuzüglich der betriebsfürsorgerischen vom 21. bis zum vollendeten 25. Dienst- Leistung 80 % des letzten Monatsbruttobezuges über- jahr ............................................ 10 Monate schreiten, tritt eine entsprechende Kürzung der be- triebsfürsorgerischen Leistung ein. – 18 –
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